1827 / 212 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 12 Sep 1827 18:00:01 GMT) scan diff

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lauf, allein von einer Art, die in diesem Augenblicke zu erwaͤhnen oder zu discutiren zu voreilig sein wuͤrde.“ Das weiter folgende ist einiger Spott, den der Courier auf die Times ergießt, und allerdings muß es auffallen, daß die Times diesen Morgen nicht zu wissen schienen, was doch selbst die Morning⸗Chronicle wußte.

Vom Main, 6. Sept. Das Kögogtgl. bayerische Regierungsblatt vom 1. d. enthaͤlt eine Bekanntmachung, worin die Staatsglaͤubiger auf das Gesetz vom 11. Sept. 1825 pJher das Staats⸗Schuldenwesen, nach dessen 13. §. alle Forderungen an die Staats⸗Schulden⸗Tilgungs⸗ kassen fuͤr Kapitalien, Zinsen, Lotterie⸗Gewinnste und Praͤmien nach Ablauf von 3 Jahren von dem Tage der Zahlbarkeit an, erloͤschen, besonders aufmerksam gemacht werden; da diese gesetzliche Bestimmung mit dem 1. Oect. l. J. in Wirkung tritt.

Das nassauische Verordnungs⸗Blatt vom 25. Aug. enthaͤlt eine Uebersicht der Ergebnisse der Verwaltung des Gemeinevermoͤgens in den letzten zehn Jahren. Den groͤßern Theil der Gemeinde ⸗Einkuͤnfte liefert dort der Ertrag der Gemeindewaldungen und des uͤbrigen Grund⸗ eigenthums der Gemeinden. Nur noch 1* des Gesammt⸗ Einkommens wurde im Jahre 1826 durch Steuererhe bung aufgebracht, und 513 Gemeinden bedurften gar keines Steuerausschreibens fuͤr Gemeindezwecke mehr. Die Hauptausgabe, welche durch die Einnahme der Ge⸗ meinden zu decken war, war Verzinsung und Tilgung der Gemeindeschulden. Diese betrugen im Jahre 1816, dem Zeitpunkte des Anfangs der neuen Verwaltang, mit Jnbegriff der spaͤter festgestellten, die Summe von 7,076,967 fl., und sind durch Ruͤckzahlung von 3,885,203 fl. bis zur Summe von 3,191,764 fl. in den veiflosse⸗ nen 10 Jahren vermindert worden. Diese Verminde rung schreitet fort u. s. w. „Es ergiebt sich sagt die Landesregierung aus dieser, aus unsern Verwal⸗ tungsacten gezogenen Zusammenstellung, daß uͤberall das Einkommen der Gemeinden seiner Bestimmung gemöß verwendet, daß damit das wahre Böste der Gemeinden und der oͤffentliche allgemeine Wohlstand besoͤrdert, und daß durch die seit 10 Jahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften und deren puͤnktliche Vollziehung Das sich wirklich erreicht findet, was diese Vorschriften nach der Absicht Sr. Herzogl. Durchl. bezwecken. Verhinderung der fruͤher mehr oder weniger eingerissenen Verschleude⸗ rung des in unserm Herzogthum so bedeutenden, die Einnahme der Steuerkgsse selost uͤbersteigenden Gemein⸗ de⸗ Einkommens, und Sicherstellung seiner Verwen⸗ dung zum wahren Vortheil der Gemeinden und ihrer Glieder“ 1

Wien, 5. Septhr. Die Stadt Erlau in Ungarn wurde am Sonntag den 26. August von einer schreck⸗

lichen Feuersbrunst heimgesucht, welche gegen 350 Haͤu, ser in Asche legte; auch 2. Kirchen, die der Cisterzienser und die der Minoriten, und das Stadthaus sind abge⸗ brannt.

Einer Nachricht aus Klenocz vom 3. August (in der Pretzburger Zeitung) zufolge, ist im Goͤmoͤrer Co, mitat im Juli d. J., außer den Ortschaften Koͤvi und

Csucsom, auch Polénka groͤßtentheils, und der Markt⸗ flecken Ratkö ganz abgebrannt. Jene Nachricht sagt ferner: „Die Holzschlaͤze der Muränyer Union brennen n schon seit einigen Wochen, trotz aller Huͤlfe und Wehr, die dadurch fruchtlos werden, daß die Baumwurzeln un⸗ ter der gluͤhenden Erde fortglimmen, und den Brand da, wo es Niemand vermuthen moͤchte, erneuern.“

8 Auf dem letzten Johannes⸗ Enthauptungs⸗Jahr⸗ Markt zu Pesth war nach dem Bericht des buͤrgerlichen priv. Handelsstandes allda der Verkehr in Landes⸗Pro⸗ ducten und Manufactur ⸗Waaren im Großen nicht un⸗ bedeutend; vorzuͤglich fanden Tuͤcher (jedoch zu gedruͤck⸗ ten Preisen) starken Absatz; im Detail aber war der Markt allgemein schlecht. Folgendes waren die Woll⸗

Preise auf diesem Jahrmarkte, in Silber⸗Zwanzigern Der Centner Schafwolle, feine einschuͤrige 60 70 dito mittelfeine 42 54 fl.; dito zweischuͤrige Winte wolle, feine 40 44 fl.; dito dito mittelfeine 34 —] fl.; dito Sommerwolle mittelfeine 32 34 fl.; Baccz ordinaͤre Winterwolle 25 28 fl; Zigara Bananj Winterwaͤsch 29 31 fl; ungarischer Zackel geschwem 14 15 fl. 2 Aus Italien, 30. August. Am 27. d. starb

Gesandte am heiligen Stuhl, Kardinal Haeffelin. Aus Palermo meldet may unterm 16. August,] seit Anfangs Juni ein Kampf der Elemente stotts det. Gewaltige Stuͤrme haben verursacht und heftige Wirbelwinde viele Felder imt lichen Theile der Jusel verwuͤstet; der westliche Iö. aber wurde von Erdbeben heimgesucht; das erste erfo! am 21. Juni, das letzte aber, nachdem inzwischen! derholte Erdstoͤße verspuͤrt worden waren, am 14. 1 In großer Bestuͤrzung eilten bei diesem alle Bewoh von Palermo ins F eie, indes hat dasselbe doch gluͤch cherweise keinen dedeutenden Schaden angerichtet. —— Nachrichten aus Corfu vom 10. August zufc ist es dem General Church nach vielen Anstrengun gelungen, den Griva dahin zu vermoͤgen, das Fort! Napoli di Romania der griechischen Regierung zu uül liefern. Zonga, Isco und andere bekannte griechit Anfuͤhrer waren dermalen in Unthaͤtigkeit. Von N. schid Pascha hatte man in Cortu neuerdings nichts fahren.

Odessa, 6. Auügnst. Der Handel, der seit griechischen Insurrektion hier, wie in allen Haͤfen mitt-laͤndischen Meeres, darnieder lag, und voͤlig erloͤschen drohte, nimmt mit der Nachricht einen neu Aufschwung, daß die verschiedenen, bereits im Archt kreuzenden Eskadern der ersten Seemaͤchte sich verei und vermehrt werden sollen, um mit strengem Er dem Unwesen der Freibeuterei zu steuern, und eine Wuͤrde dieser Maͤchte geziemende Neutralitaͤt zwisch den kaͤmpfenden Parteien aufrecht zu halten, durch wel allein die Ruhe des Orieats schleunig herbeigest werden kann. Die englischen unb franzoͤsischen Eskahte in jenen Gewaͤssern sind fast vollstaͤndig; die russ muß in Kurzem erscheinen. Schon sind die Assekurn praͤmien bedeutend herab gegangen, und die fast zur wißheit gewoördene Meinung, daß die blutigen Se⸗ in Greiechenland bald sich ihrem Ende nahen und R. und Ordnung durch die besprochene Neutralitaͤt sicch stellen, ohne zu Feindseligkeiten gegen die eine oden andere der kriegfuͤhrenden Parteien Veranlassung zu ben, duͤrfte sie noch niebriger notiren lassen. wenn gleich bei dem ersten Anblicke wirkliche Gefaht der vermutheten Beharrlichkeit der Pforte vorhanden sein scheint, und die eventuell gedrohte Erklaͤrung Alliirten zu Gunsten der Griechen dadurch ins e gerufen werden koͤnnte, so muß man doch wenig den Zeichen der Politik bekannt sein, um behaupten wollen, daß die Griechen mehr als diese Gunstbef gung zu erwarten haͤtten. Wenn es in den, hier allgemein bekannten Instruktionen des Contreadmi Graf Heyden heißt: der Kontreadmiral hat hat sist das mittellaͤndische Meer zu begeben und wird bei se Ankunft im Archipel in allen Haͤfen bekannt! chen daß sein Erscheinen daselbst 1) Protektion! russischen Seehandels und 2) Aufrechthaltung der stte sten Neutralitaͤt in Bezug der in Streit begriffe Parteien lediglich bezwecke, so wird man bei dieser fentlichen Verkuͤndigung des russischen Kabinets diel sicht desselben erkennen, sorgsam Alles zu vermeinhe was an eine bewaffnete Einmischung in den Kampf Parteien erinnern koͤnnte. Wenn man ferner in 1

tracht zieht, daß der Kontreadmiral Graf Heyden 1

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Rom, im AÄlter von 90 Jahren, der Koͤnigl. Baiersse

mehrere Schiffbtt

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ne Schiffe als fuͤr seinen Schutz geeignet ansehen darf, helche sich mit einem gehoͤrigen Zeugniß der Kaiserlta ussischen Admiralttät oöder der Botschaft zu Konstanti⸗ opel werden ausweisen koͤnnen; daß den russischen auffahrern aufs Strengste untersagt ist, irgend eine

Tuͤrken, Griechen oder Aegyp

dun fuͤr Rechnung der C er 4* Bord zu nehmen, und daß, im Fall einer Ueber⸗

chreitung dieses allerhoͤchsten Befehls, jedes russische Schiff, das mit Truppen, Lebensmitteln oder irgend ei er Gattung von Waffen und Kriegsbeduͤrfuissen, welche ner oder der andern in Streit begriffenen Parteien gehoͤren, beladen angetroffen wird, konfiscirt und der apitain des Schiffes vor rie Perden soll; so wie denn in Folge dieser strengen Reu⸗ Palitaͤtsgrundsaͤtze der russische Admiral nicht zugeben unter dem Schutze der russischen Flotte egelndes Kauffahrzeug von einer der in Streit begrif. enen Parteien visitirt werde, so muß man gestehen, daß dem Augenblicke, wo diese Anordnungen getroffen vorden, (die von denen der andern im Archipel kreu⸗ nden alliirten Eskadern nicht abweichen koͤnnen, nach⸗ em sie gemeinschaftlich handeln sollen) der von den Uiirten Maͤchten unterzeichnete Traktat in keinem an⸗ ern Sinne abgefaßt sein konnte, als die Ruhe im Ori⸗ it durch alle erdenklichen Mittel, die sich mit dem stren en Neutratitaͤtssystem vereinbaren lassen, wieder herzu

llen. 3 uͤrkei. Die Allgemeine Zeitung enthaͤlt folgende

Corresvondenzmittheilungen: 1 Konstantinopel, 11. August. Seit der letzten Host hat sich hinsichtlich des Systems der Pforte nichts Feäͤndert. Sie befindet sich in Folge des Pacifications⸗ bertrags zwischen England, Rußland und hen Gesandten dieser drei Hoͤfe in groͤßter Spannung, man sehr neugierig ist, was sie nach gemein⸗ chaftlicher Uebergabe jenes Vertrags thun wird. Von iner allgemeinen Bewaffaung ist indeß noch nichts be— kannt: nur weiß man, daß eie Pforte seit der Absen⸗ dung von Artillerie und Munition nach der Donau, auch an alle uͤbrigen Festungen Befehl erließ, einen Ausweis uͤber das vorhandene Kriegsmaterial einzusen⸗ den. Briesen aus Syra zufolge, war dort die Nach⸗ icht vom Abschluß des Vertrags vom 6. Juli durch ben Befehlshaber des englischen Geschwaders mitgetheilt, nd mit großer Freude aufgenommen worden. Konstantinopel, 11. August. Der Kaiserlich ussische Botschafter, Marquis von Ribeaupierre hat, hermuthlich in Bezug auf die am 6. Juli in London bgeschlossene Konvention, an alle Kapitains der russi chen Schiffe ein Cirkular erlassen, worin ihnen unter⸗ agt wird, Munition oder Lebensmittel fuͤr die krieg⸗ uͤhrenden Parteien an Bord zu fuͤhren oder zu verla⸗ den, widrigenfalls Alles confiscirt werden wuͤrde. Man betrachtet diesen Befehl als eine einleitende Maaßregel u den von den drei Maͤchten beschlossenen Executivmit⸗ Griechenlands. Das Ultimatum drei Ministern noch nicht uͤberge⸗ ben, und die Pforte zeigt durchaus keine guͤnstige Stim⸗ ung zu dessen Annahme. Die Hauptstadt ist ruhig, ud nichts deutet noch auf die Zusammenziehung einer Donauarmee hin, obgleich einige Artillerie nach der Do⸗ nau abging.

Nachrichten aus Griechenland. MNachstehendes ist die Fortsetzung der (im gestrigen Slatte abagebrochenen) Constitution vonz Griechenland. ‚Kapitel VII. Von dem Gubernator (TIà. Kv,g⸗„ντ) 102) Dem Gubernator ist die gesetzvollziehende Gewalt anvertraut. 103) Der Gubernator ist unverletzlich. 104) Die Staats Secretaire sind verauntwortlich fuͤr ihre Amts Handlungen. 105) Er vollzieht die Gesetze durch die Staats⸗Secretaire im Bereich des ganzen Staates.

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ein Kriegsgericht gestellt

sionen. 119) Beim Beginne einer jeden

Frankreich mit

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von dem Staats⸗Secretair, in dessen Amtszweig sie gehoͤren, mitunterfertigt, Siegel der naͤmlichen Seecretaͤrerie (Miaisteriums) ge⸗ siegelt. 107) Ee setzt die Land- und Seemacht in Be⸗ wegung. 108) Er macht Gesetzantraͤge an den Senat, nach dem Artikel 75, indem er einen oder mehrere der Staats Secretaire beauftragt, bei der Verhandlung dar⸗ uͤber im Senate zugegen zu sein. sion muß aber unter andern auch jener Staats⸗Seere“ tair zugegen sein, zu dessen Departement das in Antrag gebrachte Gesetz gehoͤrt. 109) Er sorgt fuͤr die innere und aͤußere Sicherheit des Staates. 110) Er stellt an und wechselt die Staats⸗Secretaire, und alle Dienste und Aemter der Regierung, und bestimmt die Pflichten eines jeden derselben. 111) Er correspondirt mit den fremden Mäaͤchten. 112) Er erklaͤft Krieg, schliett Frieden, Vertraͤge, nach dem Art. 95. 113) Er schickt Gesandte, Consuln, Agenten u. s. w. nach den fremden Staaten, und empfaͤngt solche gleicherwerse von

114) Er kann den

mentritt oder zur Sitzung versammeln, wenn es die Noth erfordert, und ihn, nach dem Bedarf des Staa⸗ tes, laͤnger als vier Monate beisammen hatten. 115) Er sorgt fuͤr genaue Vollziehung der Gesetze. 116) Er ist verpflichtet, dafuͤr zu sorgen, daß die U theile der

unterschrieben,

Gesetzantrag uͤber Organistrung einer zu machen. 118) Der Gubernator hat tt den Senat, außer beim Beginne und Schlusse der Ses⸗ 1 er uͤber die auswaͤrtigen Verhaͤltnisse, den stand des Staates, besonders und Ausgaben, über den kuͤnftigen den Jahres, und die moͤglichen Verbe fentlichen Angelegenheiten. 120) Die Wahl des Guber⸗ nators wird durch ein besonderen Gesetz regulirt wer⸗ den, das von dem Senate dieses 121) Die Dauer des Gabernators 122) Der gewaͤhlte Gubernator schwoͤrt oͤffentlich vor dem Senate, daß er die Verfassung Griechenlands be⸗ schuͤtzen und erhalten wolle, nach dem Gubernatorseide 123) Der Gubernator bestaͤtigt und publicirt die Ge⸗ setze, nach dem Artikel 73. 124. aus Menschenliebe und aus starken Gruͤnden die To desstrafe adaͤndern, nach Berathung mit den Staats Seeretaͤren, auf Empfehlung des Gerichtes. ist dem Gubernator und dem Senate absolut verboten, sich in was immer fuͤr einen Vertrag einzulassen, die Aufhebung der politischen Existenz und Unabhaͤnaig⸗ keit der Nation zum Zwecke haͤtte. Kapitel VIII. Von den Staatssecretairen. 126) Die vollziehende Ge⸗ walt hat Staatssecretaire: a) Fuͤr die auswaͤrtigen An⸗ gelegenheiten; b) fuͤr das Innere und die Polizei; c) fuͤr die Finanzen; d) fuͤr den Krieg; rine; f) fuͤr die Justiz und den Unterricht.

und jeder unterfertigt mit, 1 bezieht. 128) Jeder Secretair muß, auf die Aufforde⸗

rung des Senats, diesem die noͤthigen Aufklaͤrungen geben uͤber Gegenstaͤnde, die in seinen Zweig einschla

gen; nur der fuͤr die auswaͤrtigen Angelegenheiten kann die Bekanntmachung von Dingen verschieben,

gerade nicht raͤthlich waͤre, bekannt zu machen. Sie haben freien Zutritt zu nats, und werden angehoͤrt, r langen. 130) Keiner der Staats⸗ Socretaͤre darf

weder direet noch indireect, Theil nehmen an dem Pacht

der Staatseinkuͤnfte, Dienstes. 131) Die Staatssecretaire sind verantwort⸗

lich, und rath, Mißbrauch der Staatsgelder,

129)

106) Alle Verordnungen werden von dem Gubernator

114““

Grundg

schrift einer Verordnung, die den

Session spricht innern Zu- aber uͤber die Einnahmen Bedarf des kommen⸗ sserungen der oͤße

Der Gubernator kann

125) Es

der

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allen Sitzungen des Se⸗ wenn sie das Wort ver⸗

werden vor dem Senat verklagt, wegen Ver⸗ und wegen Unter⸗—

esetzen zuwi 8

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ihnen. Senat außerordentlich zum Zusam⸗

Gerichte vollstreckt werden. 117) Er hat die Pflicht, einen 8 National⸗ Garde 8

keinen Zutritt in

e) fuͤr die Ma⸗ 127) Diese publiciren und vollstrecken alle Befehle des Gubernators,

was sich auf seinen Zweig

bei Strafe des Verlustes seines

1

Jahres ergehen wird. ist auf sieben Jahre.