1829 / 49 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 18 Feb 1829 18:00:01 GMT) scan diff

jedoch dem kuͤnftigen Landtage noch weitere Beschlußnahme vorbehalten bleibt. Auch wird derselbe sich wegen Aufbrin⸗ gung des sonstigen Bedarfs zu erklaͤren haben. Insoweit dazu Abgaben nothwendig sind, werden auch die Paͤchter und

Einsassen Unserer Domainen nach den festzustellenden allge⸗ meinen Grundsaͤtzen dazu beizutragen haben.

Wir lassen nun Unserm Ministerium Befehl zugehen, zu ermitteln, was zur Einrichtung des Franziskaner⸗Klosters fuͤr die Zwecke der Anstalt erforderlich seyn moͤchte, wobei denn, dem geaͤußerten Wunsche gemaͤß, der von Uns beim ersten

Landtage ernannte Stellvertreter des Landtags⸗Marschalls und die beiden Deputirten der Stadt Posen zugezogen wer⸗ den sollen. Die desfallsigen Vorarbeiten sollen demnaäͤchst dem kuͤnftigen Landtage zur Erklaͤrung vorgelegt werden.

Die mit dem gedachten Kloster etwa verbundenen Fonds

koͤnnen aber der Provinz nicht uͤberlassen werden, sondern muͤssen geistlichen Zwecken gewidmet bleiben.

treffend.

1. Was den Gebrauch der Polnischen Sprache in den öͤffentlichen Verhandlungen innerhalb der Provinz anlangt, so werden Wir, wie Wir den Gebrauch dieser Sprache in solchen Verhandlungen neben der Deutschen, durch Unsere wiederholt und gesetzlich erklaͤrte Willensmeinung angeord⸗ net haben, auch immer darauf halten, daß diesen Vorschrif⸗ en genuͤgt werde. Daher ist die von Unsern getreuen Staͤn⸗ den bezeichnete Uebertretung dieser Vorschrift in einem ein⸗ zelnen Falle, sobald die Sache zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, von letzterem gehoͤrig geruͤgt worden. Die Behoͤrden werden um so leichter nach Unsern des⸗ fallsigen Vorschriften sich achten koͤnnen, als eine hinreichende Pnrs. von Beamten die Polnische Sprache in ihrer Ge⸗ walt hat. Sollte aber dessen ungeachtet hierunter den von Behoͤrden gefehlt werden, so bleibt den Betheiligten der Weg der Beschwerde unverschlossen, und es wird zu jeder Zeit Abhuͤlfe erfolgen. Ein ausschließlicher Gebrauch der Polnischen Sprache ist aber nie zugesichert worden, und kann schon um deshalb nicht statt finden, weil ungefaͤhr ein Dritt⸗ theil der Bevoͤlkerung aus Deutschen bestehet. * Wenn demnaͤchst Unsere getreuen Staͤnde um vorzuͤg⸗ liche Beruͤcksichtigung der Landes⸗Eingebornen bei Besetzung der Beamtenstellen bitten, so bomerken Wir ihnen, daß be⸗ rrreits jetzt viele Stellen mit solchen besetzt sind, wie denn Vamentlich unter saͤmmtlichen Landraͤthen des Regierungs⸗ Bezirks Posen sich nur zwei befinden, welche nicht Einge— borne der Provinz oder von fruͤherer Zeit her mit Landguͤtern darin angesessen sind. Allein es versteht sich von selbst, daß zu den Stellen nur solche Personen zugelassen werden kbu⸗ naen, welche sich uͤber die dazu erlangte Qualifikation ausge⸗ wiesen haben. Nur mit Bedauern koͤnnen Wir aber ver⸗ nehmen, daß von Seiten der Polnischen Eingebornen der Provinz, ungeachtet der der Nation inwohnenden Faͤhigkei⸗ ten, sich noch keiner zu der hoͤheren Staatspruͤfung Behufs einer Anstellung in der Administration gemeldet hat, und aher ein Mangel an Lust zum Staatsdienst dort vorzuherr⸗ chen scheint. Wir werden daher es sehr beifaͤllig anerken⸗ nen, wenn in Zukunft sich eine groͤßere Neigung dazu offen⸗ baren sollte, und werden demnaͤchst nicht nur bei der Be⸗ setzung der Stellen in der Provinz auf die Landes⸗Einge⸗ bornen besondere Ruͤcksicht nehmen, sondern dieselben auch außer der Provinz nach Maaßgabe ihrer Faͤhigkeiten zu allen Stellen im Staate, gleich den Eingebornen der andern Pro⸗ inzen, gern befoͤrdern. Was endlich die Besetzung der Praͤsidenten⸗Stellen bei den Gerichts⸗Collegien durch Eingeborne anlangt, so erfor⸗ dert es eine gute Rechtspflege, daß die Praͤsidenten bei den Gerichten in einem vorzuͤglichen Grade juristisch ausgebildet seyn muͤssen. Da nun auch in keiner Provinz bestimmt ist, daß die Praͤsidenten der Gerichtshoͤfe bloß aus den Einge⸗ bornen der Provinz genommen werden sollen, vielmehr uͤberall ie Qualifikation entscheidet, der Zugang zu diesen Stellen

ber Jedem aus der Nation, wenn er diese Qualifikation

besitzt, offen steht; so haben Wir uns nicht bewogen gefun⸗ den, die in der Cabinets⸗Ordre vom 3. Mai 1815 dem Ju⸗ stiz⸗Minister gegebene Weisung, welche nur als Instruction fuüͤr die Behoͤrde zu betrachten gewesen, in die Verordnung vom 9. Februar 1817, wegen der Justiz⸗Einrichtungen in dortiger Provinz, aufnehmen zu lassen, vielmehr §. 165. be⸗ stimmt, daß die Qualifikation zu Richterstellen von den all⸗ gemeinen gesetzlichen Bestimmungen abhaͤngig bleiben muß, wobei es auch fuͤr die Zukunft sei den behaͤl

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2. In Bezlehung auf die zweite Petition, den Geh der Polnischen Sprache auf den oͤffentlichen Schuler Provinz betreffend, geben Wir, von der Berichtigun 6 sehen, welche die in der Denkschrift angefuͤhrten Tha erfordern duͤrften, Unsern getreuen Staͤnden Folgende erkennen: 8

mentreffen, soll das Deutsche mit dem Polnischen nach Verschiedenheit der Lehrgegenstaͤnde und nach dem jedes⸗ gen Erxmessen Unsers TEö1ö1ö11 9* b H ch fernerhin wie bisher, zwar abwech— 8 88 . errichtssprache, aue 892† 5 1ö..e h. und liegt jedenfalls aber der Unterricht vermittelst der Deutschen schen eintreten zu lassen, eben 89 AF5- ist llrache in dern Seet. Feeeege. ö“ Ceteber bhedeß vtene ctsa. e, Anordnungen und 1 Helaie9a Sratstfenst⸗ erere Neher. zum Befuch⸗ 1 1eg⸗ . 8 nlaͤndischen eutsche 8 ersitaͤte zu befaͤhigen. E1— Ssefnss der Poln ℳ) Damit kuͤnftig, Unserer landesvaͤterlichen Absicht ge⸗ daß die Pornische Sprache, als heee earacen väneeehe Fhn d -genc 8 R e⸗ en „Lehrer angestellt werden, welche mit der erforderliche E“ G enschoftlichen Tuͤchtigkeit eine vollstaͤndige Kenntniß der Polnischen S 8n genl 9 werde. Nebe nischen und der Deutschen Sprache verbinden, und nament⸗ Pess 8g Paneh die Datl den Unterricht in den beiden oberen Klassen der Gym⸗ daß 8-e he . er Staͤnde en abwechselnd in deutscher und in Polnischer Sprache der Kenntniß der De tsch 8 8 it einer Verbraleilen koͤnnen, wollen Wir solche junge Leute, gleichviel e 4 . er Deutschen Sprache in Unserm Gm Deutscher ob Polnischer Abkunft, welche beider Sprachen zog 5 8* nen 2i 8 8 · htig sind, und sich dem gelehrten Schulfache in Unserm nische L“ 21 8 5 der 8 Pßherzogthum zu widmen gedenken, wenn sie sich dazu a8c. 28 Klassen 88 e Großherzon mmt anheischig machen, im Falle ihres Beduͤrfnisses e“ nee9 t nur auf den Gymnasien LCA 9 8 5„ 1 6 0 ¹ e 51* de P fülcber. Fetoter eteieee⸗ Gecghndig sc , wenn ste 9 8 C Zeugnis 3 888 der von den Staͤnden gewuͤnschten A gthums, i ngten und edingten Tuͤchtigkeit verlassen, waͤhren

““ sa arnseh 4 9 Um eine gruͤndliche Erlernung der Deutschen Sprache 2 er e

b ¹ ben Polnischen, und der Polnischen Sprache bei den Deut⸗

a) in den Volksschulen, zu welchen ausschließle 8 ecgetc in den 1eaeg Unsers Großherzogthums vorzugsweise Gemeinen Polnischer Abkunft gehoͤre mehr zu sichern, soll kuͤnftig jeder sich dem Dienste des Polnische auch fernerhin, wie bisher, als Unterrichtats ober der Kirche widmende Juͤngling, welcher eins verbleiben, jedoch auch die Deutsche Sprache zu eine Gymnasien Unsers Großherzogthums besucht hat, in der genstande des oͤffentlichen Unterrichts gemacht werden. el auch die Abiturienten⸗Pruͤfung bei einem dieser Gym⸗

22 Ebenfalle soll in den Gegenden, wo die Dabsen bestehen, und von den in den Universitaͤtsstaͤdten be⸗ Sprache die allein herrschende, oder die bei weitem ubilichen wissenschaftlichen Pruͤfungs⸗Commissionen, welche schende ist, das Deutsche auch fernerhin die Unterrichsolge Unsers Edicts vom 12. October 1812 auf die che, und das Polnische ein Gegenstand des öͤffentlichn utniß der Polnischen Sprache bei den Examinanden keine terrichts seyn. Um die Erreichung dieser Unserer lamd sict zu nehmen haben, nur dann zur Pruͤfung pro im- terlichen Absicht zu erleichtern, ist es noͤthig, riculatione zugelassen werden, wenn er sich mittelst eines stell 5. als auch fuͤr dichegnises des von ihm besuchten Gymnasiums daruͤber -

e 89 hulen Personen zu gewinnen 1 it v ndiger Kenntniß der Polni— der Polnischen und der Deutschen Se wachcig 7 sen kann, daß er mit vollstaͤndiger § ß P

8, ¹ xx Sprache die Lehr⸗Anstalt verlassen hat. Wir haben Unser Ministerium der Geistlichen und U ¼) 8 Staͤnden in Antrag gebrachte Ephorat richts⸗Angelegenheiten angewiesen, jedes zweckdlenliche ) Das von den Staͤnden (utrag gebre ph

) die Ges⸗ it der 2 sers Großherzogthums tel zu ergreifen, daß fuͤr die Pfarr⸗ und Volksschail rdie Gesammtheit der Schulen Unsers Großherzogthums,

Landi 1s it der Ver in den uͤbrigen Theilen Unserer Mo⸗ stellen Candidaten, welche die erforderliche Kenntnss t der eesee nhe, Ger Bkts 9 se ¹

Polnischen und Deutschen Sprache besitzen, in hinrem 2 nicht zu vereinbaren, und kann daher von Uns nicht 8 2 je erden.

Zahl herangezogen werden. Auch sind Wir nicht abge .ge Unsere landesvaͤterliche, schon in Obi— bbe 8. bisher zud aͤngedeutete Absicht, daß bei der Anstellung der Schul⸗ otirten Pfarr⸗ und Volksschullehrerstellen, in so wei se, der Direktoren und Lehrer der Gymnasien und Schul⸗ 888ee sn . wenn sie durch einen der oben! Fer⸗Gymnasien Unsers Großherzogthums, sobald eine neten Candidaten besetzt werden, unter angemessene sreichende Anzahl hierzu tuͤchtiger Candidaten, woran es wirkung der dazu gesetzlich Verpflichteten so zu verz setzt fehlte, vorhanden seyn wird; nicht nur auf eine ge⸗ daß sie einen Gegenstand der Bewerbung fuͤr solceende Kenntniß der Polnischen Sprache, sondern auch bei dem koͤngen. b er Qualifikation und vollkommener Kenntniß der Deut⸗ .d) Von den in Unserm Großherzogthume bes Sprache, auf Eingeborne Unsers Großherzogthums, B Se ½ oͤgen Ver gsgs Seugschen oder Heitischeguirspzüvag seyn, maͤchtig waren, so wenig besucht worden, und die glich Feehh e Se. n . 5 . 5 ; 4t ““ 8 L111““ ü. 8 aunseg z unft vrunha acie cichesgin 3. phans 22 WCltan⸗. Invaliden, 1829 2 1 jese see erfolgt auf den Grund der, von dem Militair⸗HOeko⸗ vecheea CC“ deeee eesas de 1 E Feeht.a dss1c nh hsge eegeen

2 erri ine Ae 1Versorgungsscheine, welche jedoch nur Denen ertheilt wer⸗ 111“ te die auf die Invaliden⸗Beneficien Anspruch und gut Dgagegen soll O11A1“ thnt haben. Dergleichen Civil⸗Versorgungsscheine wer⸗ e) bei dem Gymnasium in Posen die bereits bAAn uch den ehemals Polnischen Militair⸗Personen, welche Emrichtung der parallelen Coetus fuͤr Polen und T wegen ihrer Anspruͤche legitimiren, auf ihre Anmeldung in den drei untern Klassen auch noch auf die Tertusl versagt, und es sollen dann diejenigen, die damit ver⸗ vierte Klasse von unten ausgedehnt, und auch diese 1 sind, bei den Civilstellen, zu welchen sie nach 65 Deutschen und Polnischen Coetus getheilt werden ztnissen und ihrer moralischen Fuͤhrung geeignet sind,

f) Ebenfalls soll bei dem Gymnasium in Lissa, 13“ 8 uͤberwiegende Mehrzahl der Schuͤler aus Polnischen 4

W1““ 8 8.2 22 88

ür di 4. Die Bitte Unserer getreuen Staͤnde um Festsetzun

gen besteht, fuͤr die Bildung paralleler Coetus fuͤr Die Bitte Unserer getreue Fes g und Deutsche in den drei und noͤthigenfalls selbst h

Praͤclusiv⸗Frist zur Anmeldung der Anspruͤche ehema⸗ vier untern Klassen gesorgt werden, sobald die zu

Polnischer Militair⸗Personen auf Pensionen haben Wir Einrichtung erforderlichen Lokalien beschafft, und .

h Unsere Ordre 88 21. Februar 1828 . gewaͤhrt, H da in deren Gemaͤßheit Unser Staats⸗Ministerium un⸗ eirte Lehrer in hinreichender Anzahl vorhanden seyn! sh d 9) In den beiden oberen Klassen der Gymnaßt

9. April die erforderliche Bekanntmachung erlassen hat, hierburch die Gache erlebzigsg... Posen und Lissa, in welchen die bis dahin in parallele tus getheilten Polnischen und Deutschen Schuͤler wien

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Staͤnde, die

5. Auf die Antraͤge, welche Unsere getreue Stände 8 in Beziehung auf die Regulirung der gutsherrlichen 8 1“ baüuerlichen Verhaͤltnisse vorgelegt haben, eroͤffnen Wir

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daß Wir bereits auf Anlaß der

Antraͤge anderer Provinzial⸗ Staͤnde eine Revision der Geschaͤfts⸗Ordnung bei den Re⸗ gulirungs⸗Commissionen angeordnet haben, wobei auch die Vorschlaͤge des Posenschen Landtags werden in Erwaͤgung 11“ daß Wir eine Pruͤfu Modifikation des Gesetzes vom 8. April 1823 geschehenen Vorschlaͤge durch die Provin⸗ zial⸗Behoͤrden und das Staats⸗Ministerium angeordnet ha⸗ ben, und demnaͤchst weitere Entschließung daruͤber fassen werden; 111“ ““ 1u““ ve 11“ 89 ; a hrn ,959 daß Wir uͤber die zu Verhuͤtung der Parcellirung der Bauer⸗ hoͤfe erforderlichen Maaßregeln, namentlich uͤber die Frage, welche besondere Grundsaͤtze nach den dortigen provinziellen Verhaͤltnissen dieses Gegenstandes wegen aufzustellen seyen? und ob nicht gleichzeitig die Feststellung einer Taxe zur An⸗ nahme von Bauerhoͤfen bei erbschaftlichen Theilungen erfor⸗ derlich sey? noch weitere Eroͤrterungen anbefohlen haben; d. daß endlich das Gesuch um Unterstuͤtzung der Gutsbesitzer Be⸗ hufs der Ausfuͤhrung des Gesetzes v. 8. April 1823 nicht gewaͤhrt werden kann, denselben vielmehr uͤberlassen bleiben muß, sich gleich den Gutsbesitzern anderer Provinzen die noͤthigen Ca⸗ pitalien zu beschaffen, und sich dazu der in gedachtem Ge⸗ setze §. 87. ff. bezeichneten Mittel zu bedienen. 8

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6. Wegen Feststellung der Rechte der Grundherren zu den Mediat⸗Staͤdten sind bereits vor Eingang der Bittschrift Einleitungen getroffen, und die betheiligten Grundherren auf⸗ gefordert worden, ihre Gerechtsame naͤher anzugeben. Nach Beendigung der diesfallsigen Eroͤrterungen werden Wir wei⸗ tere Entschließung fassen, und Unsern getreuen Staͤnden das Resultat bekannt machen.

11 Eö“ 18⸗ ürrnn. ngk ,682I20 nerümade s 7. Auf die wegen Aenderungen in der Einrichtung dortigen Feuer⸗Societaͤten geschehenen Antraͤge koͤnnen Wir zur Zeit keine Entschließung fassen. Denn eines Theils wuͤrde die Bewilligung der angetragenen Veraͤnderung, in der fuͤr beide Societaͤten jetzt gemeinschaftlichen Verwaltungs⸗Be⸗ hoͤrde, den dabei wegen Erreichung einer Kosten⸗Ersparniß vorausgesetzten Erwartungen nicht allein nicht entsprechen, sondern selbst noch eine wenigstens theilweise Erhoͤhung der zur Bestreitung des Administrations⸗Aufwandes aufzubrin⸗ genden Beitraͤge zur Folge haben; anderntheils aber ist auch noch nicht uͤber die kuͤnftig hierunter zu beobachtenden allge⸗ meinen Vorschriften Bestimmung getroffen, daher Unsere Provinzial⸗Staͤnde zuvoͤrderst die beabsichtigte Verordnung wegen Regulirung des Feuer⸗Societaͤts⸗Wesens uͤberhaupt, und welche Einleitungen wegen Revision, Verbesserung und Umgestaltung der gegenwaͤrtigen Reglements, so wie welche Uebergangs⸗Maaßregeln zu der neuen Verfassung werden an⸗

8. Demnaͤchst koͤnnen Wir auch auf den Antrag, wegen Bewilligung eines fernerweitigen freien Zutritts zu dem Po⸗ senschen landschaftlichen Credit-Vereine in den Faͤllen, wo die zum Amortisations⸗Fonds gehoͤrigen Theilzahlungen so⸗ gleich beim Zutritt nachtraͤglich baar entrichtet werden, zwar gegenwaͤrtig nicht eingehen, werden aber den Gegenstand zu seiner Zeit durch die betreffenden Behoͤrden in naͤhere Be⸗ rathung ziehen lassen, und behalten Uns schluß nach Bewandniß der Umstaͤnde vor. 11““ 9. Wegen Revision der gewerbepolizeilichen Gesetzgebung haben Wir bereits Anordnungen getroffen, in deren Verfolg dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde Genuͤge geschehen wird.

10. Den Einkauf der fuͤr die Bekleidung und die ande⸗ ren Beduͤrfnisse Unserer Truppen erforderlichen Gegenstaͤnde werden Unsere Behoͤrden immer am liebsten in der Provinz machen, in welcher die Truppentheile in Garnison stehen, wenn diese Gegenstaͤnde dort in guter Qualitaͤt und fuͤr an⸗ gemessene Preise zu haben sind. Und da die Materialien zu den Bekleidungs⸗Beduͤrfnissen der Truppen in dortiger Pro⸗ vinz in dem Umfange gewonnen werden, daß sie einen Ge⸗ genstand der Exportation ausmachen, die dortigen Gewerb-: treibenden daher vor den anderen Provinzen in dieser Be⸗ ziehung in sehr guͤnstiger Lage sind, so wird es nur von der Industrie derselben abhaͤngen, sich des diesfallsigen Absatzes zu versichern. Was das Tuch anlangt, so ist nach Anzeige Unsers Kriegs⸗Ministers zeither bereits vom Militair dort “*“ 11 111“

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