1829 / 88 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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nachdem sie durch eine Koͤnigl. Verordnung definitiv bestaͤtigt

den sind. . 3 1e 68. Das General⸗Conseil berathschlagt uͤber die Schwierigkeiten, die sich uͤber solche gemeinnuͤtztge Bauten, welche mehrere Communen gemeinschaftlich betreffen, erheben

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mSe. entscheidet, nach Anhoͤrung des Bezirks⸗Conseils, uͤber den Nutzen jener und ordnet die Kosten⸗Vertheilung ie Gemeinden an. 8 1 8hg gg Sful aa der Berathung kann von dem Praͤfekten nicht veraͤndert werden; aber es bedarf zu deren Vollziehung dessen immung. Sass hns sol hierdurch den Bestimmungen des Art 9. des Gesetzes vom 28. Juli 1824, in Betreff der Feldwege, kein Ab⸗ eschehen. 1

bruch gescho⸗ Das General⸗Conseil berathschlagt uͤber die Ver⸗ wendung der Centimen, die in dem jaͤhrlichen Finanz⸗Gesetze zur Bestreitung der dem Departement zur Last fallenden Aus⸗ gaben, wie solche nachstehend im Art. 77. aufgefuͤhrt sind, fest⸗ gesetzt werden. 1 8

Art. 70. Auch berathschlagt es uͤber die in dem besondern

Interesse des Departements zu machenden Ausgaben, und uͤber

die Mittel zur Bestreitung derselben. b 4 8

Art. 71. Es berathschlagt ferner uͤber die Geschaͤfte, die

sich auf 1Seea beziehen, und bewilligt die hierzu besonders

esetzten Centimen.

ne dr⸗ 72. Das General⸗Conseil laͤßt sich die Rechnung, die

der Praͤfekt uͤber die Verwendung der in den Budgets des De⸗

partements eroͤffneten Credite abzustatten hat, vorlegen und pruͤft dieselbe.

seche ce⸗ laͤßt sich gleichmaͤßig die, ebenfalls von dem Praͤ⸗

fekten abzustattende Rechnung uͤber die ruͤckstaͤndigen Fonds, so

wie die Rechnung uͤber die Einnahme und Ausgabe fuͤr die Un⸗ terhaltung des Katasters, vorlegen und pruͤft dieselben.

Art. 73. Das General⸗Conseil kann durch die Dazwischen⸗ kunft seines Praͤsidenten seine Meinung uͤber die Lage und die

Beduͤrfnisse der verschiedenen Verwaltungs⸗Zweige, die das De⸗ partement zu versehen hat, direct an den Minister des Innern gelangen lassen. 1

Art. 74. Der Koͤnig beruft jaͤhrlich die General⸗Conseils zusammen; ihre Sitzung darf nicht laͤnger als 14 Tage dauern.

Art. 75. Der Praͤfekt uͤbergiebt bei der Eroͤffnung der Siz⸗ zung dem General⸗Conseil die zu seinen Berathungen erforder⸗ lichen Documente. 1“

Der Praͤfekt hat Eintritt in das Conseil; es wird ihm Ge⸗ hoͤr geliehen, so oft er solches verlangt; doch darf er nicht zu⸗ gegen seyn, wenn das General⸗Conseil uͤber die Rechnungen be⸗ rathschlagt, die er diesem vorzulegen hat.

Arxt. 76. Wenn das General⸗Conseil auseinander geht, ohne die Vertheilung der directen Steuern vorgenommen zu ha⸗ ben, so schreitet der Praͤfekt im versammelten Praͤfektur⸗Rathe

von Amtswegen zu diesem Geschaͤfte. 1— F

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Kapitel 3. 88 Von den Lasten und den Einkuͤnften der Departe⸗ ments und von dem Departemental⸗Rechnungs⸗

8 wesen. Art. 77. Oge naesetend aufgefuͤhrten Ausgaben fallen den

Departements zur Last, als: g

8 1 1) die Miethe und die Steuern von den Praͤfektur⸗Gebaͤu⸗ vn. so wie die Erhaltung und Erneuerung des Mohi⸗ ijars; 8

2) Ge zgemnü znltchen Ausgaben fuͤr die Departements⸗

efaͤngnisse;

3) die Anggaben fuͤr die Armen⸗Depots und Arbeitshaͤufer, so wie die Unterstuͤtzungen zur Abstellung der Bettelei;

4) die Casernirung der Gensd'armerie und die Anschaffung der Betten fuͤr dieselbe;

5) die Miethe, das Mobiliar und die kleinen Ausgaben fuͤr die Gerichtshoͤfe und Tribunaͤle; .

6) die Instandhaltung der Gebaͤude der Praͤfektur, der Tribunaͤle, Gefaͤngnisse, Armen⸗Depots, Casernen und sonstigen Departements⸗Gebaͤude;

7) die der Departements⸗Straßen und

scoonstige, das Beste des Departements bezweckende Bau⸗

ten, die in dem Budget der Bruͤcken und Chausseen nitcht aufgefuͤhrt sind;

8) die Ausgaben fuͤr die Findelkinder und verlassenen Kinder, unbeschadet der Unterstuͤtzungen der milden

Anstalten und Gemeinden, nach Maaßgabe des Art. 28.

** des Gesetzes vom 31. Juli 1821;

2]) die Ausgaben fuͤr die Irrenhaͤuser, unbeschadet der

Unterstuͤtzungen der milden Anstalten und Gemeinden;

8es 10) die Entschaͤdigungen fuͤr den Grund und Boden und

ddie Gebaͤude, die zu den obigen Zwecken erworben worden sind;

11) die Ausgaben fuͤr die Ackerhau⸗ Gesellschaft, i Dcepartements⸗Pepinièren, zur Aufmunterung des beaus und Gewerbfleißes, fuͤr die Hebammen⸗Zzg fuͤr den Entbindungs⸗Cursus, und an Unterstühe fuͤr die medieinischen Secundair⸗Schulen, füͤr d dbbreitung der Schutz⸗Pocken⸗Impfung und zur d tung ansteckender Krankheiten; 12) die Beisteuer zu den Penstonen der ehemaligen fektur⸗Beamten, nach Maaßgabe des im Deyatte bestehenden Reglements;

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83 13) die Praͤmien fuͤr die Ausrottung schaͤdlicher Thia

12) die Transport⸗Kosten der Gefangenen und Vagabw 15) die den Armen und entlassenen Galeeren⸗Sclaye bewilligenden Reisegelder; 16) die Druck⸗ und Publications⸗Kosten der Wahl⸗ Geschwornen⸗Listen; die Kosten fuͤr die Abhaltnn Wahl⸗Collegien und der Cantons⸗ und Beziti sammlungen; die Druckkosten fuͤr die Budgetz Departements⸗Rechnungen, die Haͤlfte der Kast 111 die zehnjaͤhrigen Register des Personenstandes, ji zung und Beleuchtung der Wache des Prt. Gebaͤudes, die Controllirung des Lohnfuhrwe⸗ 172) Die eintreiblichen Schulden des Departement Art. 78. Die Ausgaben, welche den Departementz fallen, werden bestritten:

1) aus den Einkuͤnften ihres Eigenthums und nl

Verkaufs⸗Ertrage der dem Departement gehdti⸗ vweglichen und unbeweglichen Guͤter; aus dem Ertrage der Zoͤlle, zu deren Erhebn Vortheile des Departements die Regierung, 9 setzen gemaͤß, ihre Einwilligung gegeben hat; 3) aus dem Ertrage der Zusatz⸗Centimen zu den wwe solche von den Departements, nach Maaßo jaͤhrlichen Finanz⸗Gesetzes und des nach dem Koͤnige festgestellten und durch die Gesetzsammln kannt gemachten Vertheilungs Tableau, jedem! tement uͤberwiesenen Antheils an der durch Gesetz bestimmten Gesammt⸗Summe, zu erhebet

Art 79. Die in den vorhergehenden Artikeln erml Ausgaben und Einnahmen werden in das Budget aufgenu welches der Praͤfekt zu entwerfen, das General⸗Conseil zu tern, und der Koͤnig definitiv festzustellen hat.

Art. 80. Die, kraft des obigen Art. 70. von dem Gal Conseil in dem besonderen Interesse des Departements be ten Ausgaben werden von dem gedachten Conseil vermittt! facultativen Zusatz⸗Centimen zu den Steuern mit der migung des Koͤnigs und in den von dem Finanz⸗Gesetze a lich bestimmten Graͤnzen bestritten. 8

Die gedachten Geldbewilligungen werden dem Koͤn Bestaͤtigung vorgelegt; sie koͤnnen indessen weder in ihrer I munh veraͤndert, noch ermaͤßigt werden.

rt. 81. Wenn ein General⸗Conseil es zum Besfth Departements fuͤr nothwendig haͤlt, mittelst einer außetn lichen Steuer eine Ausgabe zu bestreiten, welche den, in Finanz⸗Gesetze festgestellten Betrag der facultativen Cen⸗ uͤbersteigt, so kann die Erhebung der gedachten außerorden

Steuer nur durch ein Gesetz verfuͤgt werden.

Art. 82. In dem Falle, wo das General⸗Conseil es messen sindet, vermittelst einer Anleihe zu einer dem De ment nuͤtzlichen Ausgabe zu schreiten, kann diese Anlei vermoͤge einer durch ein Gesetz zu ertheilenden besonden maͤchtigung eroͤffnet werden.

Art. 83. Der mit den Departemental⸗Ausgaben beatz Rechnungs⸗Beamte darf nur auf die Anweisungen des ten und in den Graͤnzen der im Budget des Departema oͤffneten Credite Zahlung leisten.

Art. 84. Der Praͤfekt legt dem General⸗Conseil die nung uͤber Einnahme und Ausgabe, wie solche in dem des Departements festgestellt worden, die ruͤckstaͤndigen Fonds, und die Rechnungen uͤber die Kataster verausgabten Gelder vor. .

Art. 85. iese Rechnungen werden vorlaͤufig von di neral⸗Conseil festgestellt und sodann dem Koͤnige zur de Genehmigung vorgelegt.

Der Praͤstdent des General⸗Conseils theilt dem des Innern direct seine Bemerkungen uͤber die demselt Pruͤfung vorgelegt gewesenen Rechnungen mit.

Art. 86. Eine Berechnung der Einnahme, welle betreffende Rechnungs⸗Beamte fuͤr das Departement gehale so wie eine Fenchneeh der durch den Zahlmeister bestti Ausgaben, werden jaͤhrlich dem General⸗Conseil vorgeleht 8 ““ 1u 8 u

Allgemeine Bestimmung.

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Hinsichtlich des Seine⸗Departements wird el

s Gesetz erlassen werden.

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Beim Ablaufe des Vierteljahrs wird eration, hier am Orte bei der Redaction u machen sind, und daß der Preis fuͤr den F. uͤbrigens den hiesigen Abonnenten das Blatt, pird. Wir bemerken zugleich, daß die Abonnenten

hierdurch in Erinnerung gebracht, HSe.ren . ven; 1 V ganzen Umfang des Staats auf 1 Rthlr. 15 Sgr. vierteljaͤhrlich festgestelt am Vorabend seines Datums, durch 810 Stadt Poß frei 2

der Staats⸗Zeitung den damit verbundenen Allgemeinen Anzei⸗

daß die Bestellungen auf diese Zeitun neb 1.), in den Provinzen aber bei den Kbnagl. 44ℳ

die Preußischen Staaten auch fernerhin unentgeltlich erhalten, fuͤr die Nicht⸗Abonnen ten aber der Preis des letzt:

Blattes auf 1 Rthlr. 10 Sgr. fuͤr das Jahr, oder

ntliche Nachrichten.

Sroenit bdes Lagezszs..

chgereist: Der Koͤnigl. Franzoͤsische Cabinets⸗ Gazor, von St. Petersburg kommend, nach Paris.

ungs-⸗Nachrichten. 8 ö11“

Frankreich.

tirten⸗Kammer. In der Sitzung vom statteten zuvoͤrderst die Herren Thoͤnard und ericht uͤber die letzten vier, der Kammer vorgereg⸗

g Entwuͤrfe von oͤrtlichem Interesse ab, und stimm⸗

Iren Annahme. Demnaͤchst wurden die Berathun⸗ das Tabacks⸗Monopol fortgesetzt und beendigt. In ag vom 18ten war die allgemeine Discussion ge⸗ vorden. Jetzt machte der Berichterstatter, Mar⸗ Cambon, sein Résumé. Die Vertheidiger des vurfes, aͤußerte er, behaupteten, daß das Mono⸗

cht anderweitig ersetzen ließe; waͤre dies wirklich

so wuͤrde man die Verlaͤngerung desselben nicht auf

mte Zeit, sondern fuͤr immer verlangt haben; da

aber nicht thue, so gehe hieraus schon allein hinlaͤng⸗

daß es allerdings moͤglich sey, das Monopol durch

iltur⸗ und Handels⸗Freiheit angemesseneres System enz weshalb er auch bei den Antraͤgen der Commis⸗ usselbe, statt auf 6, nur auf 2 Jahre zu verlaͤngern, Der Praͤsident verlas hierauf den aus einem Artikel bestehenden Gesetz⸗Entwurf, und bemerkte, ulmendements dazu in Vorschlag gebracht worden hmnlich von Hrn. v. Brigode, welcher die Verlaͤnge⸗ mimMonopols auf ein Jahr, von der Commission, auf zwei, und von dem Marquis von Cordoue, auf fuͤnf Jahre festgesetzt wissen wolle. Jetzt bestieg nz⸗ Minister die Rednerbuͤhne. Er bemerkte, ier verschiedene Mittel, den Taback zu besteuern: enn man den Anbau und Verkauf desselben gaͤnz⸗ gebe, und nur einen Einfuhr⸗Zoll davon erhebe;

man außer dem Eingangs⸗Zolle noch eine Fabri⸗ re, jedoch ohne eine Controlle einfuͤhre; oder wenn olche Taxe mit einer Controlle einfuͤhre, oder endlich, in das Monopol beibehalte; die erstere Methode, 790 bis 1798 bestanden, habe jaͤhrlich im Durch— r 1,800,000 bis 2,400,000 Fr., die zweite, deren von 1798 bis 1804 bedient, 4,785,000 Fr., die dritte, bis 1811, etwa 16 Millionen Fr. eingetragen; bei n aber sey der Ertrag allmaͤhlig bis auf 46 Millio⸗ kei einem Absatze von 11 Millionen Kilogramm ge⸗ Der Minister untersuchte hierauf zwei verschiedene e, die von der Commission und Herrn von Gouve es gemacht worden sind, um die gedachten 46 Mill. Weise aufzubringen; er fand sie beide unzureichend; fuͤgte er hinzu, seyen zahlreiche Einwendungen gegen

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ehn Silbergroschen viertelfaͤhrlich festgesetzt ist.

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1. 114“ das Monopol vorgebracht worden; man habe es als

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nachtheilig

fuͤr das allgemeine Beste, als einen Eingriff in das Eigen: thumsrecht und als eine Verletzung der Charte geschildert. Die erstere Behauptung sey indessen unrichtig, da man das Monopol gerade deshalb beibehalten wolle, um den Steuer⸗

pflichtigen ihre Last zu erleichtern;

aber sey auch das Verbot der Tabacks⸗Kultur in gewissen das Beispiel Englands,

Departements nothwendig und durch

aus demselben Grunde

wo das Eigenthumsrecht ebenfalls in gewissen Faͤllen dem

allgemeinen Besten weichen muͤsse,

hinlaͤnglich gerechtfertigt;

aber auch die Behauptung einer Verletzung der Charte widerlge

sich dadurch von selbst,

daß dem Eigenthume durch das Verbot

des Tabacks⸗Baues kein eigentlicher Schaden zugefuͤgt werde,

und daß dieses Verbot selbst, wie manches andere, eines Gesetzes bestehe; eben so ungegruͤndet sey Monopol die Production hemme; diese Jahre 1826 von 11 Millionen auf 13 Millionen

nur in Folge

PEeeenn—“] sey vielmehr seit dem 8* Kilogramme

gestiegen; aber auch der Ausfuhr schade das Monopol nicht,

denn diese Ausfuhr sey geachtet abgenommen habe, lich darin suchen, daß die Laͤnder, in Frankreich kauften, denselben jetzt selbst bauen. Constant“, so schloß der Redner, „hat der jetzigen des Finanz⸗Ministers die fruͤhere Meinung eines Frankreich entgegenstellen und mich dadurch mit in Widerspruch bringen wollen;

voͤllig frei,

Meinung

Nund wenn sie dessenun⸗ so muͤsse man den Grund ledig, welche fruͤher den Taback

„Hr. B.

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Pairs von * mir selbst zu dieser fruͤheren Meinung

bekenne ich mich indessen auch jetzt noch. Es war damals

in der Pairs⸗Kammer die Rede pol auf 99 Jahre in Entreprise zu geben. Privilegium mich aus ich wuͤrde es auch heute noch thun, wenn der Antrag wie⸗ derholt wuͤrde. Ohne Zweifel sind die Meinungen, die sich

davon, das Tabacks⸗Mono⸗-⸗ n. Einem solchen zu Gunsten einer Privat⸗Gesellschaft glaubte ich allen meinen Kraͤften widersetzen zu muͤssen, und

gegen das Monopol erheben, hoͤchst achtbar; wenn mich aber die Ruͤcksicht fuͤr sie nicht zuruͤckgehalten haͤtte, so wuͤrde ich

auch die Verlaͤngerung des Monopols, Jahre, sondern fuͤr immer verlangt haben. mag jetzt ein, zwei, drei Jahre bewilligen, ihr einleuchten, daß, wenn einst die Rede davon sollte, die Abgaben zu ermaͤßigen, der Tabacks⸗Steuer den Anfang dazu machen wuͤrde.

Kan sagt uns, wir sollten eine Untersuchungs⸗Commisston niedersetzen. Wozu das? Sind nicht. alle mit dem allge⸗ meinen Interesse in Widerspruch stehende Privat⸗Interessen bereits befragt worden? Hat man nicht schon Producenten, Fabrikanten und Verkaͤufer vernommen, und sich sonach alle moͤglichen Aufschluͤsse uͤber die Sache verschafft? Ich wie⸗ derhole es; nur mit voller Sachkenntniß hat die Regierung auf eine 6 jaͤhrige Verlaͤngerung des Monopols angetragen, und ich beharre daher dabei.“ Nach dieser Rede wollten mehrere Deputirte zugleich das Wort ergreifen, der Praͤsi⸗ dent machte ihnen aber bemerklich, daß die allgemeine Dis⸗ cussion bereits geschlossen sey, und eine fernere Berathung sich reglementsmaͤßig nur uͤber die in Vorschlag gebrachten Amendements erstrecken duͤrfe. Er verlas hierauf zuerst das Amendement des Herrn von Brigode. Der Marquis von Andigné bekaͤmpfte dasselbe und stimmte fuͤr den Antrag der Regierung. Herr B. Constant erklaͤrte zuvoͤrderst, daß er dem Finanz⸗Minister volle Gerechtigkeit widerfahren

seyn

nicht bloß auf 6 Die Kammer immer muß es

man wahrlich nicht mit