V wüuͤrde, und daß eben diejenigen, welche ehemals ein Getraͤnke⸗ Zwangs⸗Recht besessen und durch die erfolgte Aufhebung desselben
einen erweislichen Verlust erlitten haben, durch die wegen ihrer Entschaͤdigung ergangenen gesetzlichen Vorschriften bereits beruͤck⸗ sichtigt worden sind.
Mehrere dar 1s
sind laͤngst beendiget, und die Staats⸗Kassen haben fuͤr anerkannt richtige Anspruͤche die ermittelte Entschaͤdigung gewaͤhrt. Mehrere solcher Verhandlungen sind noch im Gange, und die Anspruͤche der Berechtigten werden in aͤhnlicher Art regulirt werden.
Unsere getreuen Staͤnde werden sich demnach uͤberzeugen, daß ihre Ansicht, als wenn fuͤr die durch die Aufhebung des Getraͤnke⸗ Zwanges erweislich benachtheiligten Rechte auf keine Entschaͤdigung Bedacht genommen worden sey, auf einer irrigen Voraussetzung be⸗ ruht, und daß der von denselben angeregte Gegenstand fuͤr beseitigt
rachtet werden kann.
Zu Urkund Unserer vorstehend ertheilten Allergnaͤdigsten Reso⸗ ution haben Wir den gegenwaͤrtigen Landtags⸗Abschied ausfertigen assen und Allerhoͤchst Selbst vollzogen, und bleiben im Uebrigen Un⸗ seren getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen.
Gegeben zu Berlin, den 22sͤten Februar 1829. 2
ö 8e) Friedrich Wilhelm.
(gez) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. (cez.) v. Altenstein. (gez.) v. Schuckmann. (gez.) v. Lottum. -
v. Dankelman
rff. (gez.) v. Hake. (gez.)
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I enkschrift, die Steuer⸗Verhaͤltnisse und den gewerblichen Zustand der Provinz Schlesien betreffend, in Bezug auf eine dieses Ge⸗ genstandes halber von den zum zweiten Landtage versammelt gewesenen Schlesischen Landstaͤnden uͤbergebene Bitte.
Der Schlesische Landtag hat in der Petition vom Losten Fe⸗ bruar v. J. die Abgaben⸗Ueberbuͤrdung der Provinz in Vergleich gegen andere Theile der Monarchie behauptet, zugleich auf die un⸗ gewoͤhnliche Steigerung der Abgaben seit dem Jahre 1806 aufmerk⸗ sam gemacht, und in beiden ebengedachten Mißverhaͤltnissen den Grund finden wollen zu der vermeintlich fortschreitenden Verarmung der Provinz, und zu dem Darniederliegen ihrer hauptsaͤchlichsten Ge⸗
werbe; woraus dann weiter die Nothwendigkeit gefolgert wird, der
Provinz durch bedeutende Unterstuͤtzungen zu Huͤlfe zu kommen, de⸗
ren hauptsaͤchlichste in der Errichtung einer Provinzial⸗Bank gefun⸗
den wird, welche ihre Fundirung aus dem jaͤhrlich hierauf zu ver⸗ wendenden vierten Theil der jetzt von der Provinz aufgebrachten
Grundsteuer erhalten wuͤrde.
(Es ist hiernach zu pruͤfen, ob jene Vordersaͤtze richtig, und ob die daraus hergeleiteten Folgerungen (deren thatsaͤchliche Richtig⸗ keit ebenfalls der naͤhern Eroͤrterung unterliegen) zutreffend seyen, indem erst, wenn beides feststeht, sich uͤber die Anwendbarkeit der zur Ausgleichung der behaupteten Ueberbuͤrdung und zur Abhuͤlfe des vermeintlichen allgemeinen Nothstandes vorgeschlagenen Mittel mit Bestand urtheilen lägt.
Schlesien — so besagt die staͤndische Bitte und Beschwerde⸗ schrift und deren Anlagen — zahlt an Steuern aller Art, jaͤhrlich 9 Millionen Rthlr. Schlesien umfaßt mit 720 ¶Meilen etwa den 7ten Theil des Flaͤchen⸗Inhalts der Monarchie, Schlesiens Bevoͤl⸗ kerung bildet etwa den 5ten Theil der Gesammt⸗Bevoͤlkerung der Monarchie, da also jenes Steueraufkommen Schlesiens an ‿ der⸗ jenigen Gesammt⸗Summe betraͤgt, welche nach dem publicirten Staats⸗Haushalts⸗Etat fuͤr 1821 an den hier zur Vergleichung ge⸗ zogenen Steuern aufkommen soll, so zahlt die Provinz nach Ver⸗ haͤltniß des Flaͤchen⸗Inhalts 3 Millionen und auch nach Verhaͤlt⸗
niß der Bevoͤlkerung 861,768 Rthlr. jaͤhlicher Abgaben zu viel.
Dieselbe giebt daher sehr viel mehr Steuer, als im Jahre 1806 und das wird als die Ursach der behaupteten Verarmung der Provinz betrachtet, und daraus die in der Gerechtigkeit begruͤndete Nothwen⸗ digkeit, ihr einen betraͤchtlichen Steuer⸗Erlaß zu gewaͤhren, gefolgert.
A. Die Daten, worauf die Angabe: daß Schlesien 9 Millio⸗ nen jaͤhrliche Steuer entrichte, beruhet, sind in einer Anlage der staͤndischen Petition zusammengestellt. Sie stimmen mit dem wirk⸗ lichen Ertrage fuͤr 1827 und mit den Etats⸗Veranschlaͤgen fuͤr 1828 insofern ziemlich uͤberein, daß sie den Brutto⸗Ertrag der einzelnen Steuer⸗Gattungen, also ohne Abzug der Erhebungs⸗, Aufsichts⸗ und Verwaltungs⸗Kosten irgend einer Art enthalten. Nur die beiden letzteren Ansaͤtze fuͤr Posten und Lotterien, dann an Straf⸗ und Abschoßgelder, beruhen auf willkuͤhrlicher Annahme; der angenom⸗ mene Beitrag fuͤr erstere moͤchte ungefaͤhr zutreffen, der letzte, Ab⸗ schoß und Strafen, ist offenbar zu hoch. Die Voraussetzungen in der staͤndischen Schrift, daß wahrscheinlich Schlesien an Consum⸗ tions⸗Steuern und Zoͤllen beim Elb⸗ und Oder⸗Eingang mehr be⸗ zahle, als an seinen Graͤnzen fuͤr andere Provinzen berechnet werde, und daß von der Provinz noch Stempel⸗Gebuͤhren entrichtet werden, die nicht aus den Provinzial⸗Rechnungen zu ersehen, sind irrig. Indessen handelt es sich hierbei nur um geringe Summen, und man mag daher schon annehmen, dieser Vordersatz sey richtig, d. h.
Schlesien zahle wirklich an Steuern und Abgaben der in der staͤn⸗
dischen Schrift aufgefuͤhrten Arten jaͤhrliche 9 Millionen Brutto,
8 inschließlich aller Erhebungs⸗, Aufftchee⸗ und Verwaltungs⸗Kosten. „ B. Die Angaben, „Schlesien umsaßt etwa den 7ten Theil des Flaͤchen⸗Inhalts der Monarchie,“ un 5 1
darnach eingeleitete Entschaͤdigungs⸗Verhandlungen
Z „Schlesiens Bevoͤlkerung macht ungefaͤhr den 5ten
der Gesammt⸗Bevoͤlkerung aus,“ sind beide richtig, aber
daraus gezogenen Folgerung: 1
D. „Schlesien entrichte in diesen 9 Millionen zn des geg ten Staats⸗Einkommens, wie es der fuͤr 1821 publicirte S. Haushalts⸗Erat nach Abzug der Einkuͤnfte aus den Domg Berg⸗ und Huͤttenwerken festsetzte,“ liegt ein großer Irrthum Staats⸗Haushalts⸗Etat fuͤr 1821 (Gesetz⸗Sammlung de 18 49 — 51.) enthaͤlt in der Einnahme nur die reinen Ueberschu einzelnen Revenuͤen⸗Zweige, nach Abzug aller sich auf diese nuͤen beziehenden Erhebungs⸗, Verwaltungs⸗ und Aufsichts⸗ dagegen denn auch in der Ausgabe nur die allgemeinen eigen
Staats⸗Haushalts⸗Ausgaben figuriren.
Ungleichnamige Groͤßen aber lassen sich nicht durch Re gegen einander vergleichen, sie muͤssen zuvor gleichnamig g⸗ werden. Abgesehen also von der weiteren Differenz, welche! entsteht, daß Ertraͤge aus dem Jahre 1827 gegen den En 1821 verglichen werden, koͤmmt es zunaͤchst darauf an, den staͤndischen Schrift angenommenen Brutto⸗Ertrag auf den Ertrag der einzelnen Revenuͤen⸗Zweige zu reduziren, wuoh Etats fuͤr 1828, welche uͤberall auf Durchschnitten der n Vergangenheit beruhen, zum Grunde gelegt werden koͤnnen
Nach jenen Etats ergiebt sich fuͤr Schlesien:
1. Der Rein⸗Ertrag der direkten (Grund⸗, Klassen⸗ und Gey 111114“X* Die Staͤnde haben nach pos; 1. 2. 3. 4. und 17. Anlage A. angenommen. 1“ 3,982,000 aalso zu viel 203,000 2. Der Brutto⸗Ertrag saͤmmtlicher indirekten Steuern ecichtem Iig.5353558907,000 Davon gehen ab, an Erhebungs⸗, Grenzbewa⸗ chungs⸗ und sonstigen Aufsichts⸗ und Ver⸗ 1 waltungs⸗Kosten nach dem Durchschnitt iur— die ganze Monarchie 1a † 8 **) (fuͤr Schlesien allein, wuͤrde seiner fast uͤberall mit dem Auss
lande graͤnzenden Lage nach noch mehr abgehen) 410,000 bleiben
Die staͤndische Schrift nimmt an nach pos. 5. . Fe 11“ 8 8 2,809,000
8 bis 1e n 8 .
e1“ 88 also zu viel 332,000
3. Aus dem Salz⸗Monopol sollen in Schlesien laut Etat fuͤr 1828 Brutto aufkommen . .
Allein hiervon muͤssen die Salz⸗Ankaufs⸗ und Transport⸗Kosten, dann an sonstigen Verwalalal tungs⸗Ausgaben dieser Parthie nach eintm Durchschnitte fuͤr die ganze Monarchie woo-⸗ bei Schlesien wiederum wegen der bedeuten: deren Transport⸗Kosten besser fortkommt) abgehen. q11ö1“
Die Staͤnde nehmen an laut pos. 14. .
4. Die Wege⸗Gelder, welche die staͤndische Schrift pos 16, auffuͤhrt, koͤnnen hier fuͤglich ganz ausfallen S den, wie auch der Staatshaushalts⸗Etäat de 1821 schon eine nur durchlaufende Pö⸗ indem, was an Wege⸗Gelde kommt, auch wieder zur Unterhaltung der Wege und zur! sirung neuer Straßen verwendet und fuͤr neue Anlagen
noch zugeschossen wird. Eigene Anschauung wird den Mitglg
der Staͤnde⸗Versammlung wohl die Ueberzeugung gewaͤhre⸗ Schlesien, in Vergleich gegen andere Provinzen, hierbei mn kurz gekommen ist. . 8 5. Die am Schluß des staͤndischen Verzeichnisses ang mene Summe aus den Lotterieen, Posten und andern Er narien, mag nach dem, was oben zu A. bemerkt worden . 362,000 Rthlr. als richtig angenommen werden. Schlesiad also zum eigentlichen Staatshaushalts⸗Bedarf auf ad 41. birelte Steuern 3/779,000 ad 2. indirekte Steuern 2,477,ͤ000 2d 3. Salz. . .. 1,231/000 ad 4. extraordinair. 362,000 Summa 7,649,000 Es sollen an dergleichen Steuern und Abgaben laut des haushalts⸗Etats fuͤr 1821 im Ganzen aufkommen 42,403,000 Schlesien bringt also vom Ganzen auf, 78 tel oder etwa E. Die fernere Schlußfolge der Staͤnde, daß Schlesia Verhaͤltniß seines Flaͤchen⸗Inhalts 3 Millionen Abgaben entrichte, wuͤrde sich zwar nach den vorstehend berichtigten Verhaͤltnissen schon um ein Ansehnliches reduciren: es blei
*) Die Zahlen sind der leichteren Uebersicht wegen überall auf v sende abgerundet, so daß, wenn die 3 Endziffern noch nicht volle gn he diese⸗ weggelassen, 500 Rthlr. und darüber dagegen für ein v end gerechnet sind. 8
99 Bei dem Azensmmenen Procentsatz der Verwaltungs⸗ und g Kosten ist zu berücksichtigen, daß der Schutz, welchen die Ein⸗ und. 9 Abgaben erfordern, zugleich mit für das Salz⸗Regal dient, gu 28 I 88 1511g ,s Steuern vielfach bei Erhebung Steuern mit benutzt werden. 1
Für den vorliegenden Zweck konnte es auf eine genaue Seßͤhh hierauf zu rechnenden Theils der Etats⸗Ausgaben nicht ankomm 100 dem Rein⸗Ertrage der einen Abgabe hierdurch zugegangen u. dern andern als Verminderung hatte hervortreten müssen. 1“; “
ummens erlassen und dennoch muͤßte, um im Systeme der
die Behauptung bestehen, „daß auf einer Meile in Schle⸗ nehr an direkten und indirekten Steuern aufkommt, als auf U Meile im Durchschnitt der ganzen Monarchie“ Hier rderst zu untersuchen: ob dies „Mehr“ ein Zuviel sey? — Eine mit dem Andern fuͤr gleichbedeutend zu halten, wuͤrde rnach der selbst hier noch unrichtig angewendeten) Theo⸗ Systems rechtfertigen lassen, welches den Grund und Bo⸗ r die einzige Quelle alles wirklichen National⸗Reichthums und alle Steuern unmittelbar hierauf reducirt wissen will. hier zu theoretischen Discussionen der Ort nicht ist, so es um so angemessener erscheinen, nur kuͤrzlich anzudeuten, denn die Anwendung dieses Systems in der Provinz selbst, reclamirt, fuͤhren wuͤrde. - zchlesien giebt wie oben erwaͤhnt 3,779,000 Rthlr. direkter n, davon treffen: J s
1,672,000 auf den Regierungs⸗Bezirks Breslau,
1,186,000 ⸗ ⸗ * Liegnitz,
921,000 ⸗ ⸗ 2 Oppeln. 8 er Flaͤchen⸗Inhalt von Schlesien vertheilt sich mit
247 ½˖ ¼ Meilen Regierungs⸗Bezirk Brestau,
8 EEEEE1“ ““ g„ ELLEEI
720 ◻ Meilen. “ I u“
8
ei einer anderweiten Umlegung des jetzigen direkten Steuer⸗ mens nach dem Flaͤchen⸗Inhalt, wuͤrden auf eine ◻Meile Rthlr. Steuer treffen, bauf den Regierungs⸗Bezirk Breslau 1,299,000 Rthlr. 2— — - DOppeln 1,304,000 Rthlr. ürden hiernach in der Steuer ermaͤßigt werden: slau um. 111“ 373,000 Rthlr. uR66600 Nthlr. egen Oppeln erhoͤhet werden muͤßte um 383,000 Rthlr. Beiter herunter auf einzelne Kreise stellt sich die Sache noch er. Der Kreis Lublinitz wuͤrde fuͤr seine 19 QMeilen euer⸗Quantum von 99,730 Rthlrn. zu uͤbernchmen haben, d er jetzt nur 26,010 Rthlr aufbringt. af den Kreis Nimptsch dagegen mit 6 ½ ¶Meilen wuͤrden hebe. waͤhrend das jetzige Steuer⸗Aufkommen 71,170 er Kreis Rosenberg muͤßte fuͤr 17 8 Meilen 93,423 Rthlr. giebt jetzt nur 25,753 Rthlr. Der Kreis Hainau⸗Gold⸗ inwiederum wuͤrde fuͤr 876 ¶Meilen nur 45,662 Rthlr. „waͤhrend er jetzt 84,353 entrichtet. an koͤnnte hiernach eine volle Million an dem directen Aufkommen der Provinz erlassen, ohne daß davon dem ungs⸗Bezirk Oppeln auch nur ein Kreuzer zu gut kommen da dieser Bezirk erst dadurch in seinem jetzigen Steuer⸗ 9 nicht sene gegen die andern Bezirke beguͤnstiget waͤre. man koͤnnte der Provinz die ganze Haͤlfte ihres Steuer⸗
en Schrift eine richtige Vertheilung hergestellt zu sehen eis Lublinitz noch einmal so viel Seae als ng- auf⸗
och auffallender stellen sich die Verhaͤltnisse, wenn solche zur Vergleichung gezogen werden, in denen sich groͤßere Freichere Staͤdte befinden, und Ueberlastungen um das 10 sehrfache wuͤrden hervortreten, wenn es moͤglich waͤre, auch traͤge an indirecten Steuern so auf einzelne Kreise zu ver⸗ g sh bier. hinsichtlich der directen Steuern beispiels⸗ durchgefuͤhrt ist. ndessen wird das Gesagte wohl schon hinreichen, um die e selbst von der Truͤglichkeit des Schlusses zu uͤberzeugen, eil 720 Meilen nur etwa ztel von 5000 Meilen sey, 8 Steuer⸗Aufkommen jener 720, gerechter und vernuͤnfti⸗ , nur ztel dieses Ganzen seyn duͤrfe.
chlesien — sagt die staͤndische Schrift weiter — ent⸗ a nach seiner Bevoͤlkerung 861,768 an jaͤhrlicher
el. iese Behauptung ist — angenommen einmal, aber keines⸗ zugestanden, daß die absolute Bevoͤlkerung der alleinige ab zur Vertheilung aller Steuer seyn muͤsse — unrichtig. iens Bevoͤlkerung von 2,344,000 Einwohner (Aufnahme 25 mit Zu⸗ und Abrechnung der Geburten und Sterbe⸗ on 1826) macht von der Gesammt⸗Bevoͤlkerung der Monar⸗ 112,430,000 Einwohnern 198, also noch nicht voll ztel tens Beitrag zu den directen und indirecten Steuern der chie aber ist oben (ad D.) zu 182 vom Ganzen ermittelt. ten giebt also noch 13 an Steuern weniger, als es nach evoͤlkerung allein geben wuͤrde eev.g. nn
Schlesien giebt sehr viel mehr Steuern/ als im Jahre
„
dies mehr reducirt sich zwar nach dem, was eben zu D. be⸗
worden, um ein Ansehnliches, aber mehr Steuern als im 88 entrichtet Schlesten allerdings. 3 f dies ein Mißgeschick, so theilt Schlesien dasselbe nicht it allen Provinzen der Monarchie, sondern mit allen Laͤn⸗ enroens, uͤber deren finanziellen Verhaͤltnisse Nachrichten hne hier in eine ausfuͤhrliche Entwickelun der Ursachen rscheinung einzugehen, wird die Andeittung Fegcsefe e n Aohre 1806 fuͤr Verzinsung und Abbuͤrdung der Staats⸗ Preußen wenig oder nichts zu leisten war, waͤhrend die
lich nach der numerischen Hoͤhe der
Jahre 1806, zwar dem Namen na
bedeutenden, jetzt fuͤr diesen Zweck erforderlichen Leistungen aus den hieruͤber publicirten Gesetzen und Verordnungen sich entneh⸗ men lassen. Nimmt man — was nicht weit von der Wahrheit abweichen wird — an, daß Schlesten jetzt 2 Millionen Thaler mehr als im Jahre 1806 aufzubringen hat, so entrichtet es darin 8 e verhaͤltnißmaͤßigen Beitrag zu der neu hinzugetrete⸗ DOb der Beitrag des Einzelnen zur Erhaltung des Ganzen jetzt gegen die fruͤhere Zeit beihcender seh, kann 998. nicht 855 jetzigen und fruͤheren Steuer
beurtheilt werden, sondern es muͤßte wesentlich und allein darauf ankommen, ob der aliquote Theil des Individual⸗Einkommens, welcher fuͤr den Staats⸗Haushalt in Anspruch genommen wird, jetzt hoͤher sey oder in der fruͤhern Zeit hoͤher geneen. Zu einer solchen Berechnung wuͤrden unserer Finanz⸗Statistik die Daten selbst fuͤr den gegenwaͤrtigen Zustand ermangeln, und weniger noch dieselben fuͤr eine Vergangenheit von laͤnger als 20 Jahren mit Sicherheit zu liefern seyhn. Die Bezeichnung der Haupt⸗Veraͤnderungen, welche seitdem in der Steuer⸗Verfassung und in den darauf mittelbar einwirken⸗ den gesetzlichen Anoecdnungen eingetreten sind, wird aber wenig⸗ stens einige Daten zur Wuͤrdigung jener Frage liefern „Hier finden wir zuerst die eigentliche Grund⸗Steuer unver⸗ aͤndert so wieder, wie sie im Jahre 1806 bestand, und gleich nach der ersten Besitznahme Schlesiens festgesetzt war. Eine Vermeh⸗ rung der Last ist daher, man mag diese Regl⸗Abgabe als eine Vor⸗ wegnahme des Staats von dem im Grund⸗Eigenthum stecrenden Kapital oder als eine vom Rein⸗Ertrag des Grund⸗Eigenthums zu entrichtende Abgabe ansehen, nicht nachzuweisen, man muͤßte denn behaupten wollen, daß seit Auferlegung jener Steuer sich das Kataster⸗Kapital der Liegenschaften vermindert habe, wo⸗ von aber das Gegentheil leicht zu erweisen steht. Vielmehr haben die seit 1898 ergangenen Gesetze mittelbar auf Erhoͤhung des Grundwerths hingewirkt durch Aufhebung der mancherlei Besitz⸗ Beschraͤnkungen, durch Gestattung einer freieren Verfuͤgung uͤber die Substanz sowohl als uͤber die Nutzungsweise, durch Befoͤrde⸗ rung eines freien Verkehrs mit den landwirthschaftlichen Produc⸗ ten im Inlande sowohl als gegen das Ausland, durch den Schutz endlich, welcher den landwirthschaftlichen Erzeugnissen (ganz im Gegensatz gegen die fruͤher bestandenen Ausfuhr⸗Verbote) mittelst Escfubee C ashen auf auslaͤndische gleichartige Erzeugnisse gewaͤhrt wir
„Manche, dem Grund⸗Eigenthum aus fruͤherer Zeit obliegende zusaͤtzliche Lasten, sind seitdem erlassen. Die Fourage⸗Lieferung ist aufgehoben, die sonst unentgeldliche Bequartierung des Mili⸗ tairs auf Maͤrschen und Cantonnirungen, der fruͤher gegen eine
weit geringere Verguͤtung zu leistende Vorspann, werden jetzt nach
angemessenen Saͤtzen verguͤtet.
Die unmittelbar auf dem Grund⸗Eigenthum haftenden Staats⸗ Ln Föben sich daher seit 1806 nicht vermehrt, sondern ver⸗ mindert.
Klassen⸗ und Gewerbe⸗Steuer ohtagcgen waren allerdings im
b unbekannt, lassen sich aher dessen ungeachtet, als eine ganz neue Last nicht ansehen
Die kleineren Grundhesitzer und die Einlieger auf dem plat⸗ ten Lande hatten in dem Nahrungsgelde, welches fruͤher erhoben und schon mit Einfuͤhrung der böu theilweise er⸗ maͤßigt, dann bei Einfuͤhrung der Klassen⸗Steuer weiter auf eine bloße Haus⸗Steuer heruntergesetzt wurde, eine persoͤnliche Abgabe zu entrichten, diese erhielt einen Zusatz (pro professione), wo Ge⸗ werbe getrieben wurden, welches uͤberdies auf dem Lande mancher Beschraͤnkung unterlag, und nur unter anderweiten Concesstons⸗ Abgaben gestattet war. Der Gewerbtreibende in den Staͤdten hatte aͤhnliche Concessions⸗ und Accise⸗Abgaben, ingleichen Para⸗ phen⸗jura u. s. w zu entrichten. An die Stelle dieser Abga⸗ ben traten erst die Personen⸗, dann die Klassen⸗ und Gewerbe⸗ Steuer, welche beide letzteren noch jetzt erhoben werden. Es ist ganz richtig, daß beide zusammen ein Ansehnliches mehr eintra⸗ gen, als die an ihrer Stelle aufgehobenen Abgaben. Dies Mehr war, und ist erforderlich, um den erhoͤheten Staats⸗Haushalts⸗Be⸗ darf zu decken. Beurtheilen zu wollen, wie weit eine Ermaͤßigung des letzteren im allgemeinen zulaͤssig sey, geht uͤber die Competenz einer provinzialstaͤndischen Versammlung hinaus. —
Es koͤnnte also hier nur darauf ankommen, ob Schlesien in diesen Abgaben unverhaͤltnißmaͤßig mehr, als andere Provinzen entrichte, oder ob die Abgabe an inneren Fehlern leide, durch welche nach den besondern Verhaͤltnissen der Provinz eine unrichtige Vertheilung der Last herbeigefuͤhrt werde.
Den ersteren Punkt betreffend, so beruhen beiderlei Abgahen auf allgemeinen fuͤr die ganze Monarchie gleichlautenden Gesetzen, nach denen bei der Veranlagung bis auf jeden einzelnen Beitvags⸗ vegichtgen herunter verfahren werden soll. Eine Ueberbuͤrdung
oͤnnte also nur in der unrichtigen Anwendung der Gesetze lie⸗ gen⸗ aber diese haͤtte dann nur naͤher bezeichnet werden moͤgen, da
och Mißgriffe nicht vermuthet, noch auf so allgemeine Angaben hin Untersuchungen veranlaßt werden koͤnnen. 8
Die Beilage A. zur staͤndischen Petition sagt, daß Berechnun⸗ gen vorliegen, wo nach sogenannte Leerhaͤuster ohne Garten 4 bis 5 Rthlr. fixirte Staats⸗ und Communal⸗Abgaben zu ahlen haben, Gewerbe⸗Steuer und Consumtions⸗Abgaben ungerechnet.
Aber eine solche Berechnung von einem wieklichen vorhande⸗ nen Falle entnommen, ist nicht vorgelegt worden, sonst man der Ursache eines solchen anscheinenden Mißverhältnisses nachforschen, und Remedur treffen koͤnnte. 32