ordnungsmäßig; alle Einwohner, Tuͤrken, Armenier, Grie⸗
en und Juden sind nach Familien, 1 thn gezaͤhlt worden; auf jeden Kopf, bis zu den Kindern
von 6 Monaten herab, werden taͤglich zwei Brodte von 48 Drachmen zu 4 Para's vertheilt, was ungefahr 2 ¾ Sgr. fuͤr das Preußische Pfund ausmacht. Dieses Brod ist, wenn auch nicht sehr gut, doch eßbar, und eine vorzuͤglichere Qua⸗ litaͤt desselben erhaͤlt man zum Kauf fuͤr 3 Piaster die Okka, was etwa 3 ½⅞ Sgr. fuͤr das Pfund betragt. In der von dem Großherrn dieserhalb erlassenen Verordnung ist ausdruͤck⸗ lich gesagt, daß kein Unterschied zwischen den Osmanlis, den Christen und Juden Segg werden solle.
Der abgesetzte Groß⸗Vezier Mehmed⸗Selim⸗Pascha ist zum Statthalter von Rumelien ernannt worden. Der neue Groß⸗Vezier behaͤlt neben diesem seinem Amte die Verwal⸗ tung der Sandschaks von Janina, Awlona und Lepanto.
Eine Fregatte und 2 Corvetten sind vorgestern aus dem Bosporus in das Schwarze Meer gesegelt, gleich darauf aber zuruͤckgekehrt, um bei dem Schlosse Fanaraki Anker zu werfen. ie Flotte im Bosporus zaͤhlt 14 Schiffe, wor⸗ unter sechs Linienschiffe. Im Zeughause wird fleißig zur Ausruͤstung noch mehrerer Fahrzeuge gearbeitet, und man sagt, daß die Aegyptische Escadre, die aus 13 bis 14 Schif⸗ fen, wovon einige zu 60 und 80 Kanonen, besteht, sich an die hier stationirte anschließen werde. Wie dies zu bewerk⸗ stelligen seyn duͤrfte, wird freilich nicht angegeben.
Die auf der Insel Chalki befindlichen Russischen Kriegs⸗
Gefangenen, etwa 98, worunter 24 Officiere, sollen, wie es
heißt, ausgewechselt werden. F
——— Der Oesterreichische Beobachter giebt aus Konstantinopel vom 25. April folgende (zum Theil be⸗ reits in Obigem enthaltene) Nachrichten: „Obgleich die Wit⸗ terung schon seit mehreren Wochen sich sehr guͤnstig zeigt, so verlautet bisher doch nichts vom Wieder⸗Ausbruch der Feind⸗ seligkeiten in den Balkans und in Bulgarien. Zwar ist vor ungefaͤhr vierzehn Tagen vom Seraskier Hussein⸗Pascha ein Versuch gemacht worden, die Russen aus Sisipolis zu vertrei⸗ ben; allein da diese Zeit gehabt hatten, sich hinter einem in der Landenge gemachten Einschnitte zu befestigen, und die Mauern des Platzes auszubessern, so mußte Hussein⸗Pascha sich mit der Erstuͤrmung einer vorliegenden Redoute begnuͤ⸗ gen; in deren Besitze er sich auch trotz dem Feuer der Rus⸗ sischen Kriegsschiffe behauptet haben soll. *) Da die Pforte sich taͤglich mehr uͤberzeugt, wie noͤthig ihr die Mitwirkung einer Seemacht zu den ferneren Kriegs⸗ Operationen an der Kuͤste des Schwarzen Meeres sey, und welche Vortheile der Feind sowohl bei seinen Offensiv⸗Unter⸗ nehmungen laͤngs dieser Kuͤste, als zur Verproviantirung seiner Armee aus der Gegenwart seiner Kriegsflotte gezogen habe, so ist beschlossen worden, die Ausruͤstung der in der Bay von Bujukdere vor Anker liegenden Flotte moͤglichst zu beschleunigen. Die Matrosen⸗Presse wurde in allen Quar⸗ tieren der Stadt und der umliegenden Ortschaften mit Strenge ausgeuͤbt, die noch brauchbaren Fahrzeuge aus dem Arsenale zur Verstärkung der Flotte nach der Muͤndung des Bospo⸗ rus beordert, und am 17ten d. M. ging der Kapudan⸗Pa⸗ scha auf dem so eben erst vollstaͤndig ausgeruͤsteten Dreidecker „Selimie“ von 110 Kanonen nach Bujukdere unter Segel, um den Ober⸗Befehl der Flotte zu uͤbernehmen. Sultan Mahmud verfuͤgte sich bald darauf in Person an Bord der⸗ selben, und am 24sten d. M. nahmen Se. Hoheit, bei Ge⸗ legenheit eines vom Seraskier Chosrew⸗Pascha dem Sultan und dem Ministerium in einem Landhause von Terapia ge⸗ gebenen Festes, die Flotte abermals in Augenschein. Alle diese Anstalten deuten auf baldiges Auslaufen derselben ins Schwarze Meer. 6 Unter den neuerlich stattgesfundenen Dienstes⸗Verände⸗ rungen verdient insbesondere die Ernennung des ehemaligen Groß⸗Veziers Mehmed Selim Pascha, welcher, seit seiner Absetzung nach dem Falle von Varna, sich in Gallipoli auf⸗ gehalten hatte, zum Statthalter von Rumelien (Rumeli⸗Va⸗ lessi, an Reschid Pascha's Stelle) bemerkt zu werden. Ob auch sein unmittelbarer Nachfolger, Izzet Mehmed Pascha, der tapfere Vertheidiger von Varna, welcher seit seiner Ab⸗ setzung nach Rodosto verwiesen worden, wieder eine Anstel⸗ lung erhalten werde, ist noch zweifelhaft. Ein dritter ehema⸗ liger Groß⸗Vezier, Silihdar Ali Pascha, welcher im Jahre 1823 das Reichssiegel gefuͤhrt, seit dem vorigen Jahre aber das Observations⸗Lager bei den Dardanellen befehliget hatte,
Y“ EE11“ “ *) Vergleiche hieruͤber
.») Vergleiche hit den (in Nr. 125 der Staats⸗Zeitung) mitgetheilten) Russischen Kriegsbericht, welchem zufolge die Tuͤr⸗ ken nicht im Besitze dieser Redoute geblieben sind.
*
Vierteln und Kirchspie⸗
worden.
ist daselbst nach einer kurzen Krankheit mit Tode abgega und durch Belenli Mustapha Pascha, der bisher ein 9 in den Balkans, nnter Hussein Pascha, commandirte,n Der Brodmangel hat in der letzten Zeit durch das! tressen mehrerer Tuͤrkischen Schiffe mit 1 Schwarzen Meere, durch die von der Regierung getrosf Maaßregeln und vorzuͤglich durch den von ihr dewill freien Verkehr mit Lebensmitteln etwas abgenommen; steht die geringere Gattung Brodtes bei verringertem wichte noch zu hohem Preise. Indessen man i mal von der bereits angeordneten Maaßregel der Entsen einer bedeutenden Anzahl Griechischer, Armenischer und I litischer Raja's wieder abgekommen; ein Zeichen, daj Verlegenheit hinsichtlich der Verpflegung der zahlreichen voͤlkerung der Hauptstadt nicht zugenommen habe. b Da man von einem in Adrianopel, gleichzeitig mit am 11. April hier verspuͤrten schwachen Erderschuͤtten, statt gefuüundenen Erdbeben, wodurch einige alte gestuͤrzt wurden, Nachricht erhalten hatte, so verbreiteten bald darauf die uͤbertriebensten Geruͤchte uͤber furchtbare“ heerungen, welche durch Erdstoͤße in Salonik, Seres, Am und andern Staͤdten Macedoniens angerichtet worden sollten, wovon sich aber bis jetzt keines bestaͤtiget hat.
— Der Courrier de Smyrne enthaͤlt in seinen, so eben zugekommenen meuesten Blaͤttern (vom 12 hig, April) folgende Nachrichten: „Am 2ten d. M. sin Russische Linienschiffe, welche ihre Richtung nach Unh nahmen, an der Insel Metelin voruͤbergesegelt. Tans vor war eine von Poros kommende Russische Fregatte, . dieselbe Richtung verfolgte, am Cap Oro vorbeigekommn Diese Schiffe sollen das Blokade⸗Geschwader bei den? danellen verstaͤrken.
Nachrichten aus Syra vom 3. April zufolge, ist Admiral Heyden dem Praͤsidenten nach Napoli gefolgt. † diplomatische Agent Rußlands, Graf Bulgart, wirz Praͤsidenten auf seiner Rundreise im Peloponnes begleite
Der Englische Resident in Aegina, Herr Dawkins, die Griechische Regierung officiell aufgefordert, ihm am ben, welche Punkte der Tuͤrkei sie als im Blokade⸗Zusta befindlich betrachte.
Am 10. April erhob sich gegen 7 Uhr Abends bei Smut ein Meteor, zog, einen langen Feuerstreifen hinter sich lass in der Richtung von Norden nach Suͤden uͤber die E und verschwand, nachdem es eine strahlende Feuergarbt bildet hatte. —
assan Pascha hat seine Bestaͤtigung fuͤr das P von Smyrna erhalten; bekanntlich ist der Bairam der punkt, an welchem die Beamten in ihren Posten 508 oder von denselben abberufen I1“
ö1111“]
11““ EA11A11““*“]
Berlin, 18. Mai. Nachstehendes sind die Artikel (wie im amtlichen Theile dieser Zeitung gemeldet wort im neuesten Blatte der Gesetz⸗Sammlung enthaltenen, schen Sr. Maj. dem Koͤnig und den Vereigigten Stalb von Nord⸗Amerika, durch die beiderseitigen Bevollmaͤchtigt den Koͤnigl. Geschaͤftstraͤger bei genannten Staaten, M. rungs⸗Rath Niederstetter und deren Staats⸗Seecretair, . Clay, am 1. Mai 1828 zu Washington abgeschlossenen 9e dels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrags, wovon die Ratisicattte Urkunden unterm 14. Maͤrz d. J. daselbst ausgewechselte den sind:
Art. 1. Zwischen den Gebieten der Hohen köh renden Theile soll Freiheit und Gegenseitigkeit des fn und der Schifffahrt stattfinden. Den Unterthanen Ihretb seitigen Staaten soll der Eingang in die Haͤfen, Plätelt Stroͤme der Gebiete beider Theile gegenseitig uͤberal der fremde Handel erlaubt ist, offen stehen. Sie solen Freiheit haben, sich daselbst aufzuhalten, und in jedwe Theile der gedachten Gebiete zu residiren, um daselbst Geschaͤfte zu besorgen, zu welchem Zwecke sie derselben cherheit und desselben Schutzes, wie die Einwohner des des, in welchem sie sich niederlassen werden, unter der I pflichtung, sich den daselbst bestehenden Gesetzen und Vert nungen zu unterwerfen, genießen sollen.
Art. 2. Die Preußischen, mit Ballast oder mit! dung in den Difen der Vereinigten Staaten von Amal
chiffe, und umgekehrt die Schiffe der B 1111141“*“
½ 8*
Getreide aus lu k
gten
auch Unlaufen seaac ℳ der Tonnen⸗,
Mauern ijife
mnrsüint undzath
8— 1
1161611
„
Staaten, welche mit Ballast oder beladen in den Haͤ⸗ des Koͤnigreichs Preußen ankommen, sollen bei ihrem
8 Aufenthalte und ihrem Ausgange, hin⸗ Leuchtthurm-, Lootsen⸗, Berg⸗ afen⸗Gelder, wie auch hinsichtlich der Gebuͤh⸗
der oͤffentlichen Beamten und aller anderen Abgaben und
tbuͤhren irgend einer Art oder Benennung, welche im Na⸗
n oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehoͤrden rivat⸗Anstalten erhoben werden, auf demselben Fuße,
„die mit ihnen von demselben Orte kommenden National⸗
behandelt werden. Shatz.
Art. 3. Die Waaren und Handelsgegenstaͤnde jeglicher
moͤgen sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes vereinigten Staaten von Amerika, oder jedes anderen des seyn, welche gesetzlich auf Preußischen Schiffen in
Haͤfen des Koͤnigreichs Preußen eingefuͤhrt werden duͤr⸗ sollen daselbst gleicherweise auf Schiffen der Vereinigten⸗ uten von Amerika eingefuͤhrt werden koͤnnen, ohne an⸗
oder hoͤhere Abgaben oder Gebuͤhren, irgend einer Art
Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der gierung, der Ortsbehoͤrden oder irgend von Privat⸗Anstal⸗ ethoben werden, zahlen zu muͤssen, als wenn sie auf neußischen Schiffen eingefuͤhrt wuͤrden.
Umgekehrt sollen die Waaren und Handelsgegenstaͤnde licher Art, moͤgen sie Erzeugnisse des Bodens oder des nstfleißes des Preußischen Staats, oder jedes andern Lan⸗ seyn, welche gesetzlich in die Haͤfen der vereinigten Staa⸗
von Amerika auf Schiffen dieser Staaten eingefuͤhrt rden duͤrfen, daselbst gleicherweise auch auf Preußischen hüiffen eingefuͤhrt werden koͤnnen, ohne andere oder hoͤhere ggaben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder Benennung, sche im Namen oder zum Vortheile der Regierung,
Orts⸗Behoͤrden oder irgend von Privat⸗Anstalten soben werden, zahlen zu muͤssen, als wenn sie auf Schiffen Vereinigten Staaten von Amerika eingefuͤhrt wuͤrden.
Art. 4. Um alle moͤgliche Mißverstaͤndnisse oder Zwei⸗ agkeiten zu vermeiden, wird hierdurch erklaͤrt, daß die in hoeiden vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmun⸗ in ihrem ganzen Umfange auf die Preußischen Schifsfe hderen Ladungen, welche in die Haͤfen der Vereinigten aten von Amerika, und umgekehrt, auf die Schiffe dieser aaten, welche in die Haͤfen des Koͤnigreichs Preußen ein⸗
fen, anwendbar sind, die gedachten Schiffe moͤgen nun
den Haͤfen des Landes, welchem sie angehoͤren, oder aus en irgend eines andern fremden Landes ankommen.
Art. 5. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens
des Kunstfleißes des Koͤnigreichs Preußen in die Verei⸗ ten Staaten, und auf den Eingang der Erzeugnisse des dens oder des Kunstfleißes der Vereinigten Staaten in
Koͤnigreich Preußen, sollen weder andere noch hoͤhere gaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben
itel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstflei⸗
irgend eines andern fremden Landes sind, gelegt sind, rgelegt werden moͤchten. Auch soll die Einfuhr oder die sfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes
Vereinigten Staaten oder des Koͤnigreichs Preußen, so. ühl hinsichtlich des Einganges in die Haͤfen, als auch in
sicht des Ausgangs aus den Haͤfen der Vereinigten naten oder des Koͤnigreichs Preußen, mit keinem Ver⸗
belegt werden, welches nicht gleichmäaͤßig auf alle andere tionen ausgedehnt waͤre,
Art. 6. Alle Waaren und Handels⸗Gegenstaͤnde, Er⸗ gnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Vereinigten zaten oder eines jeden andern Landes, deren Ausfuhr den Haͤfen dieser Staaten auf National⸗Schiffen gesetz⸗
erlaubt ist, sollen in gleicher Art auch auf Preußischen piffen aus selbigen ausgefuͤhrt werden duͤrfen, ohne andere
hoͤhere Abgaben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder nennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Re⸗ kung, der Ortsbehoͤrden oder irgend von Privat⸗Anstalten oben werden, bezahlen zu muͤssen, als wenn die Ausfuhr selben Guͤter oder Waaren auf Schissen der Vereinigten aaten von Amerika erfolgt waͤre.
In den Haͤfen des Koͤnigreichs Preußen wird eine voll⸗ dige Erwiederung beobachtet werden, so daß alle Waa⸗ und Handels⸗Gegenstaͤnde, Erzeugnisse des Bodens oder Reünstfleißes des Preußischen Staats oder jedes anderen loes, deren Ausfuhr aus den Haͤfen dieses Koͤnigreichs 8
9
8
v“
Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 138.
114A“
1 8197 w28621 8.t b
auf National⸗Schiffen gesetzlich erlaubt ist, eben so auch au
Schiffen der Vereinigten Staaten sollen eeaiA. 2— duͤrfen, ohne andere oder hoͤhere Abgaben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung der Ortsbehoͤrden oder irgend von Privat,Anstalten erhoben werden, entrichten zu muͤssen, als wenn die Ausfuhr derselben auf Preußischen Schiffen egfolg sich ve .
rt. 7. Die vorstehenden Artikel sind auf die Kuͤsten
oder Kabotage beider Laͤnder nicht n; vn, vaee- der hohen contrahirenden Theile sich ausschließlich vor⸗ ehaͤlt.
Art. 8. Bei dem Einkaufe der gesetzlich eingefuͤhrten Handelsgegenstaͤnde soll auf die Nationalitaͤt des Schiffes, welches dieselben eingefuͤhrt haben wird, es gehoͤre dem einen oder dem anderen Theile, keine Ruͤcksicht genommen, und aus solchem Grunde weder unmittelbar noch mittelbar, von Seiten eines der contrahirenden Theile oder durch in deren Namen oder unter deren Autoritaͤt handelnde Gesellschaften, Corporationen oder Agenten, eine Prioritaͤt oder irgend ein Vorzug zugestanden werden, indem es die bestimmte Absicht der contrahirenden Theile ist, daß in dieser Hinsicht durch⸗ aus kein Unterschied gemacht werde. 2
Art. 9. Wenn von einem der contrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend eine besondere Beguͤn⸗ stigung in Betreff des Handels oder der Schiffahrt zugestan⸗ den werden sollte, so soll diese Beguͤnstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknuͤpft ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung genießen wird.
Art. 10. Beide contrahirende Theile gestehen sich gegen⸗ seitig die Befugniß zu, in den Haͤfen des anderen Theiles selbstgewaͤhlte Consuln, Viee⸗Consuln, Agenten und Commis⸗ sarien zu unterhalten, welche derselben Privilegien und Be⸗ fugnisse, wie diejenigen der beguͤnstigtesten Nationen, genie⸗ ßen, jedoch, wenn sie Handel treiben wollen, denselben Ge⸗ setzen und Gebraͤuchen unterworfen seyn sollen, denen die Privaten ihrer Nation an dem Orte, wo sie residiren, unter⸗ worfen sind.
Die Consuln, Vice⸗Consuln und Handels⸗Agenten sol⸗ len das Recht haben, in dieser Eigenschaft bei Streitigkeiten, welche zwischen den Capitains und den Mannschaften der Schiffe der Nation, deren Interesse sie wahrnehmen, entste⸗ hen moͤchten, als Richter und Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Lokal⸗Behoͤrden dabei einschreiten duͤrfen, wenn das Betragen des Schiffsvolks oder des Capitains nicht etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stoͤrt, oder wenn nicht die Consuln, Vice⸗Consuln und Handels⸗Agenten deren Mit⸗ wirkung zur Vollziehung oder Aufrechthaltung ihrer Ent⸗ scheidungen in Anspruch nehmen. Es versteht sich, daß diese Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Ausspruͤchen die streitenden Theile nicht des ihnen zustehenden Rechts be⸗ raubt, bei ihrer Ruͤckkehr den Rekurs an die Gerichtsbehoͤr⸗ den ihres Landes zu nehmen.
Art. 11. Die gedachten Consuln, Vice⸗Consuln oder Handels⸗Agenten sollen befugt seyn, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreifung, Festnahme und Verhaftung der Deserteurs von den Kriegs⸗ und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehöͤrden anzurufen; sie wer⸗ den sich in dieser Hinsicht an die competenten Gerichtshoͤfe, Richter und Beamten wenden, und die in Rede stehenden Deserteurs schriftlich reclamiren, wobei sie durch Mitthei⸗ lung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Documente den Beweis zu fuͤhren haben, daß diese Individuen zur Equipage des betreffenden Schiffs gehoͤrt haben, bei welcher Beweisfuͤhrung die Auslieferung nicht versagt werden soll. 1
Wenn dergleichen Deserteurs ergriffen sind, sollen sie zur Disposition der gedachten Consuln, Vice⸗Consuln oder Handels⸗Agenten gestellt, koͤnnen auch auf Requisition und Kosten des reclamirenden Theils in den Gefaͤngnissen des Landes festgehalten werden, um demnäͤchst den Schiffen, denen sie angehoͤren, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden. Wuͤrde aber diese Zuruͤcksendung nicht binnen dreier Monate vom Tage ihrer Verhaftung an er⸗ folgen, so sollen sie in’ Freiheit gesetzt, und wegen derselben
Ursache nicht wieder verhaftet werden koͤnnen.