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Gothenburg und nun auch hier (durch den Staatsrath Grafen Karl Loͤwenhjelm) Vereine zur Foͤrderung der Ma⸗ ßigkeit (vornehmlich im Trinken) gestiftet worden. Es wurde gleich in der ersten Sitzung ein Antrag auf gaͤnzliche Ent⸗ haltung vom Branntwein fuͤr die Mitglieder gemacht, allein in der Abstimmung fiel die Stimmen⸗Mehrheit nur fuͤr maͤ⸗ ßigen Gebrauch desselben aus.
Nachdem die gewesene Besatzung des Linienschiffes „Tap⸗ perheten“ ihren Prozeß wider die Z.cen Michaelsson und Benedicks verloren, hat dies Haus seine begonnene gericht⸗ liche Klage wider den Commandeur⸗Capitain Frhrn. Gyllen⸗
granat fallen lassen.
85 dontbbhlayhd. 8 Weimar, 28. Dez. Des Großherzogs Koͤnigl. Hoheit haben den von Sr. Majestaͤt, dem Koͤnige der Franzosen, an Hoͤchstihrem Hofe akkreditirten Koͤniglich Franzoͤsischen bevollmaͤchtigten Minister, Herrn Grafen Reinhard, Groß⸗ kreuz des Koͤniglich Franzoͤsischen Ordens der Ehrenlegion, Staatsrath ꝛc. am 11. dieses Monats, Mittags gegen 3 Uhr, in einer besondern Antritts⸗Audienz auf Hoͤchstihrem Rest⸗
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denz⸗Schlosse zu empfangen und das Koͤnigliche Beglaubi⸗
gungsschreiben entgegen zu nehmen geruhet.
Se. Koͤnigl. the und Staats⸗Minister, Herrn Dr. von Goethe, die gnaͤ⸗ digste Erlaubniß ertheilt, daß von ihm, nach seinem Ermessen, bei der Oberaufsicht uͤber alle unmittelbaren Anstalten fuͤr Wissenschaft und Kunst der Herr Hofrath und Leibarzt
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Dr. Vogel zur Assistenz zugezogen werde. e
“ S ch we i z. 1““; 6 Lausanne, 20. Dez. Der große Rath hat folgenden Beschluß bekannt gemacht: Der große Rath des Kantons Waadt, auf den Vortrag des Staats⸗Rathes, um dafuͤr zu sorgen, daß der Kanton eine National⸗Constitution habe, die den Wuͤnschen des Volkes und seinen Beduͤrfnissen angemes⸗
sen sey, beschließt: Art. 1. Es wird als Grundsatz festge⸗
setzt, daß eine konstituirende Versammlung durch die Buͤrger ernannt werden soll, um eine Constitution zu entwerfen. Art. 2. Der Staats⸗Rath wird dem großen Rathe die noͤ⸗ thigen Vorschlaͤge machen, um die Wahlart und die Bildung dieser konstituirenden Versammlung zu bestimmen. Art. 3. Diese Vorschlaͤge sollen der Pruͤfung und Berathung des großen Rathes in dieser gegenwaͤrtigen außerordentlichen Winter⸗Sitzung an einem von ihm zu bestimmenden nahen Zeitpunkt vorgelegt werden. Art. 4. Der Staats⸗Rath ist mit der Vollziehung und Kundmachung dieses Beschlusse beauftragt. 11AX“ 1““
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Beerlin, 1. Jan. Das neueste Amtsbaltt der Koͤnigl. Regierung zu Posen enthaͤlt nachstehende zwei Bekanntmachun⸗ gen des Herrn Ober⸗Praͤsidenten der Provinz: 1) „Des Koͤ⸗ nigs Majestaͤt haben mit landesvaͤterlicher Fuͤrsorge fuͤr diese Provinz, mittelst Allerhoͤchster Kabinets⸗Ordre vom 27. Sep⸗ tember v. J. eine Summe von 10,000 Rthlrn. zur Unterstuͤtzung beduͤrftiger Gemeinden beider Konfessionen im Großherzog⸗ thume Posen bei dem Bau der Elementar⸗Schulhaͤuser zu bewilligen und Sich Allerhoͤchstselbst vorzubehalten geruhet, nach erfolgter Verwendung der gedachten Summe diese Un⸗ terstuͤtzung, nach Maaßgabe der deshalb zu formirenden Antraͤge und nach dem sich zeigenden Beduͤrfnisse, fortdauern zu lassen. Diese landesvaͤterliche Unterstuͤtzung soll ohne Unterschied der Konfession nach dem Beduͤrfniß der Gemeinde und nach dem von ihr bewiesenen guten Willen zur Foͤrderung des durch den Schulhausbau zu erreichenden Zweckes verwendet werden. Moͤgen die Einwohner der Provinz dankbar die Huld Sr. Majestaͤt erkennen, welche durch ein so bedeu⸗ tendes Gnadengeschenk den aͤrmern Klassen die Erfuͤllung der Pflicht erleichtert, fuͤr die religioͤse und sittliche Bildung ih⸗ rer Kinder Sorge zu tragen.““ 2) „An saͤmmtliche 11 Landraͤthe und Magistraͤte der Provinz Posen: Die Einbe⸗ rufung der Landwehr und der Kriegsreserve hat vielleicht manche Familien durch die Abwesenheit ihrer Ernaͤhrer in eine sehr druͤckende Lage versetzt, und es ist eine dem ehrenvollen Beruf der Staats⸗Behoͤrden und Kommunal⸗Vorsteher sehr entsprechende Pflicht, die einer hoͤheren Bestimmung folgenden Familien⸗Vaͤter hinsichts der Vorsorge fuͤr die Zuruͤckbleiben⸗ den durch Rath und That zu vertveten. Daß diese also kein Nothstand treffe, daß vielmehr eine geregelte und sichere Huͤlfe die Beduͤrftigen suche und unterstuͤtze, ist der Zweck dieser Verwendung, die ich, ohne irgend eine Berufung auf
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Hoheit haben dem Wirklichen Geheimera⸗
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gesetzliche Bestimmungen, als ein Beweis meines Vertrauens auf die menschenfreundliche Gesinnung der Staats⸗ und Kommunal⸗Behoͤrden dieser Provinz zu betrachten bitte. Es
wird mir sehr angenehm seyn, von den getroffenen Verfuͤ⸗
gungen Anzeige zu erhalten.“
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ʒAm 24. Dez. 1830 starb hierselbst nach mehrwoͤchentli⸗ cher Krankheit der Koͤnigl. Ober⸗Land⸗Forstmeister Karl Friedrich Wilhelm Wasmuth Freiherr von Winzin⸗ geroda. Derselbe war zu Hasselfelde im Eichsfelde am 21. Juni 1772 geboren. Nachdem er auf den Universitaͤten zu Rinteln und Marburg von 1788 — 1791 dem Studium der Kameralwissenschaften und des Forst- und Bergwesens sich gewidmet hatte, und nach praktischer Erlernung des Forst⸗ fachs in Veckerhagen bei Kassel, wurde er zuerst am 7. April 1792 zum Hessen⸗Kasselschen Hof⸗Junker, dann am 5ten November desselben Jahres zum Assessor beim Berg⸗Departe⸗ ment ernannt. Im Jahre 1794 erhielt er den Charakter als Jagd⸗Junker und wurde am 11. September 1795 als Fluͤ⸗ gel⸗Adjutant des damaligen Erbprinzen, jetzigen Kurfuͤrsten von Hessen, angestellt, welchen er auf mehreren Reisen be⸗ gleitete. Im Jahre 1800 nahm Herr von Winzingeroda sei⸗ nen Abschied aus dem Hessischen Dienste, hielt sich von da ab auf seinem im Eichsfelde belegenen Gute auf und wurde nach der im Jahre 1802 erfolgten Vereinigung dieses Landes mit der Preußischen Monarchie am 8ten Nov. 1802 zum Ober⸗Forstmeister in dem Eichsfeld⸗Erfurtischen Kammer⸗De⸗ partement ernannt. t
Der Tilsiter Friede vereinigte das Eichsfeld mit dem neu geschaffenen Koͤnigreich Westphalen, in welchem Herr von Winzingeroda den Posten eines General⸗Inspecteurs der Forsten bekleidete.
Nach erfolgter Reoccupation der Preußischen Laͤnder
am linken Elbufer wurde derselbe schon am 24. November
1813 von dem Koͤnigl. Preußischen Militair⸗Civil⸗Gouver⸗ nement zu Halberstadt wiederum als Ober⸗Forstmeister und
Mitglied der am letztgedachten Orte gebildeten Gouverne⸗
ments⸗Kommission angestellt, dann am 16. April 1815 als
Ober⸗Land⸗Forstmeister ins Finanz⸗Ministerium berufen, welchem Posten er bis zu seiner letzten Erkrankung unaus⸗
gesetzt mit dem musterhaftesten Diensteifer und stets reger umsichtiger Thaͤtigkeit vorgestanden hat. I
Der Verstorbene verband mit einer, durch fast jaͤhrliche Bereisungen eines Theils der Landesforsten erworbenen, ge nauen Kenntniß der Oertlichkeiten gruͤndliche theoretische Kennt
niß der gesammten Forstwissenschaft, deren und der dahin ein-⸗
schlagenden Huͤlfswissenschaften fortgesetztem Studinm er un ausgesetzt und mit wahrer Lust und Liebe alle Zeit widmete, welche die Bearbeitung eines ausgedehnten und wichtigen Geschaͤfts⸗Departements ihm uͤbrig ließ. Sein richtiger prak tischer Blick verbuͤrgte die Nachhaltigkeit der unter seiner Lei⸗ rung und Mitwirkung in mehreren Provinzen ausgefuͤhrten Forst⸗Abschaäͤtzungen; und waͤhrend schon die Vorliebe fuͤr das Fach, dem er sich von Jugend auf gewidmet hatte, ihn von jeder uͤbermaͤßigen Ansprache der Forsten zuruͤckgehalten ha
ben wuͤrde, war nicht minder sein pflichtmaͤßiges Bestreben
jederzeit auf die Erzielung des hoͤchstmoͤglichen Ertrags aus diesem Theile des Staats⸗Eigenthums gerichtet. Selne Hu⸗ manitaͤt und Anspruchlosigkeit endlich sicherten ihm auch da die Liebe und Achtung seiner Untergebenen, wo Dienstpflich⸗ ten ihm nicht gestatteten, auf deren Wuͤnsche und Ansichten einzugehen.
Des Koͤnigs Majestaͤt geruhten seinen treuen und um⸗
fichtigen Diensteifer im Jahre 1825 durch Verleihung des Rothen Adler⸗Ordens 3ter Klasse, dann im Jahre 1829 durch die des
St. Johanniter⸗Ordens, huldreichst anzuerkennen; schon fruͤ⸗ her war ihm im Jahre 1820 von des Kurfuͤrsten von Hessen Koͤnigl. Hoheit das Commandeur⸗Kreuz des Hessischen Loͤ⸗ wen⸗Ordens verliehen. 1
Der Verstorbene hinterlaͤßt eine Witwe (geborne von Retzow), mit welcher er 35 Jahre in gluͤcklicher Ehe lebte,
und 4 Kinder, unter denen der einzige Sohn berelts als Regierungs⸗Rath zu Muͤnster angestellt it.
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Fostfet ung ⸗ Schluß des (gestern abgebrochenen)
rtikels aus den Rheinlanden.
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Aus der bis hierhin durchgefuͤhrten Parallel⸗Schilderung er⸗ 8
giebt sich, unseres Erachtens, in Beziehung auf die beiden verglichenen Regierungen, folgendes Resultat: Napoleon betrach⸗ tete seine Unterthanen, ihre Kraͤfte und ihr Vermoͤgen nur als das Mittel, um seinen Zweck, d. h. die Befriedigung seiner Ruhm⸗
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begier, durch die Eroberung eines Welttheils zu erreichen; die
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Ppreußische Regierung aber hat sich das physische und moralische
Vohlergehen ihrer Unterthanen zum Zweck gesetzt und sieht sich Aot naͤr als das Mittel an, diesen Zweck nach Kraͤften zu er⸗ reben. Rtreba chdem wir nun den Geist der beiden in Rede stehenden Verwaltungen und die daraus entspringenden Folgen und Wir⸗ kungen auf die Verwalteten mit einander verglichen haben, kom⸗ men wir jetzt auf den allerwichtigsten Punkt, den wir einer be⸗ sondern Vergleichung vorbehalten haben. Es ist derjenige, der am meisten das allgemeine wie das besondere Interesse beruͤhrt und daher auch zumeist dem oͤffentlichen Urtheil sich aussetzt, den u beurtheilen ein Jeder das Recht und auch den Verstand zu aben glaubt, der Stein der Weisen einer jeden Staats⸗Verwal⸗ tung und der Stein des Anstoßes aller Verwalteten: naͤmlich die Steuern. 8. Die große Pheheag der Bevoͤlkerung eines Landes wird je⸗ des Mal aus Ungebildeten und Kurzsichtigen bestehen, und diese werden immer geneigt seyn, diejenige Regierung die beste zu nen⸗ nen, welche die wenigsten Steuern erhebt. Wenn man nun die⸗ sen Grundsatz als richtig annehmen wollte, so wuͤrde dessen An⸗ wendung in dem vorliegenden Falle allerdings sehr zum Nachtheil der jetzigen Regierung ausfallen, denn die Steuern sind jetzt hö⸗ her, als sie unter der Herrschaft Napoleons waren. Die Unhalt⸗ barkeit dieses Grundsatzes leuchtet aber jedem Denkenden von selbst ein, und der Weitersehende wird bei Zahlung seiner Steuern, sie moͤgen gering oder bedeutend seyn, auch noch die Forderung an den Staat machen, daß diese Summen wieder zum Nutzen und Frommen des Landes verwendet werden. Wozu verwandte aber Napoleon die Revenuͤen seines Staates? — Zu unndͤthigen und ungerechten Kriegen! Haben diese Kriege dem Franzzsischen taate Nutzen gebracht? Nein, gewiß nicht! denn die Steuern in Frankreich sind jetzt, naͤchst den Englischen, die hoͤchsten in Europa. Wir brauchen hier nicht mehr anzufuͤhren, wozu der Preußische Staat seine Revenuͤen verwendet, denn die⸗ ses erhellt schon hinlaͤnglich aus dem Vorhergehenden, und wir wollen dem Gesagten nur noch Folgendes hinzufuͤgen; Die Staatspapiere der fruͤher hier am Rheine bestehenden Kurfuͤrsten⸗ thuͤmer wurden von der Franzoͤsischen Regierung nicht aner⸗ kannt, und die Inhaber derselben waren dadurch den ungerech⸗ testen und druͤckendsten Verlusten ausgesetzt. Preußen aber hat diese Papiere wieder anerkannt und verzinst sie nach dem Zins⸗ fuße ihrer Creation. Das Kommunal⸗Schuldenwesen, welches von der Franzoͤsischen Regierung gar nicht beruͤcksichtigt wurde, ist von der Preußischen vollkommen geordnet. Jedes Jahr wird ein Bedeutendes abgetragen, so daß innerhalb 30 Jahren alle Gemeinden schuldenfrei und auch selbst die ruͤckstaͤndigen, zur Franzoͤsischen Zeit aufgelaufenen, Zinsen bezahlt sind. aß diese Maaßregeln Geld kosten, begreift sich leicht, aber daß deshalb nicht weniger die Gerechtigkeit und sogar der eigene Vortheil des Landes sie erheischen, wird jedem Denkenden ebensowohl ein⸗ leuchten. Wir moͤchten demnach als Resultat des Gesagten an jeden rechtlichen und vernuͤnftigen Mann die Frage stellen: Willst du, wenn deine Mittel es erlauben, lieber eine groͤßere Summe zu einem gerechten und nuͤtzlichen Zweck, oder eine klei⸗ nere zu einem ungerechten und sogar boͤsen Zweck bezahlen? — Aber auch die Beantwortung dieser Frage wird die Sache noch nicht hinlaͤnglich aufklaͤren; denn der bloße Umstand, daß die Totalsumme der Steuern hoͤher ist, beweist noch nicht, daß die Aufbringung derselben fuͤr die Besteuerten druͤckender sey. Es bleiben daher noch die Erwerbszweige der Steuerzahlenden und deren groͤßere oder mindere Bedeutsamkeit waͤhrend der beiden in Rede stehenden Zeitraͤume zu erwaͤgen. Ohne uns indessen in eine spezielle Untersuchung derselben einzulassen, duͤrfen wir wohl im Allgemeinen mit voͤlliger Gewißheit behaupten, daß Handel und Gewerbe jetzt weit bluͤhender sind, als sie zur Franzoͤsischen Zeit waren. Die bedeutenden und gut bezahlten Dikasterien in fast allen Staͤdten, die zahlreichen Garnisonen gut besoldeter Truppen, die sehr bedeutenden Kasernen⸗ und Festungs⸗Bauten, welche geschehen sind, in Verbindung mit vielen andern oͤffent⸗ lichen Bauten, welche noch immer im Werke sind, die Konkur⸗ renz, welche der Ruhm der Universitaͤt Bonn nach sich zieht, die Anzahl der reisenden Auslaͤnder, welche laͤnger als die Fcse des Jahres den Strom und die Landstraßen bedecken, alles die⸗ ses wirkt darauf hin, den Verkehr zu beleben und neue Erwerbs⸗ zweige zu eroͤffnen. Unter der Franzoͤsischen Regierung, zur Zeit der ewigen Kriege, reiste Niemand, den nicht die nothwendigsten Geschaͤfte dazu zwangen. Man sah keine andere Truppen, gls durchmarschirende, die, anstatt Nahrung zu bringen, durch bestaͤn⸗ dige Einqguartierung den Bewohnern zur Last sielen. In man⸗ chen Staͤdten, wo sich jetzt der lebendigste Verkehr regt, wuchs damals das Gras in den Straßen. Dies ist woͤrtlich wahr. Manche Gegenden der Rheinprovinzen, deren Hauptnahrungs⸗ zweig im Weinbau besteht, fingen zu jener Zeit an, zu verarmen, weil ihr Produkt mit den bessern Franzoͤsischen Weinen die Kon⸗ kurrenz nicht halten konnte; aber eben diese Gegenden sind jetzt, durch die Vereinigung mit einem Staate, in dessen uͤbrigen Pro⸗ vinzen kein Wein gebaut wird, sehr bluͤhend geworden. — Aus dem Gesagten ergiebt sich nun wohl hinlaͤnglich, daß die Erwerbs⸗ zweige der Rheinlande eintraͤglicher geworden sind, und daher ohne groͤßere Bedruͤckung eine gissee, gese s gg möglich ge⸗ worden ist. Außerdem scheint üns in dieser Beziebung noch der Umstand von großer Wichtigkeit, daß naͤmlich far Franzoͤsischen Zeit wegen des Kontinental⸗Systems die auch den geringsten Klassen zum Beduͤrfniß gewordenen Kolonial⸗Waaren, so wie die
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zur Bekleidung nothwendigen Stoffe, das vier⸗ und sechsfache von dem kosteten, was sie jetzt kosten, und es moͤchte wohl nicht unwahrscheinlich seyn, daß das Plus der jetzigen Steuern gegen die fruͤheren noch nicht die Summe erreicht, welche durch die üss garen Preise dieser Gegenstaͤnde dem Lande jetzt erspart werden. —
Um nicht mißverstanden zu werden, bemerken wir indessen noch, daß es durchaus nicht unsere Absicht ist, behaupten zu wollen, daß die jetzigen Steuern nicht eben so empfunden wuͤr⸗ den, als die fruͤheren Franzoͤsischen. Wir haben nur den irrigen Grundsatz zu bekaͤmpfen uns bemuͤht, der, wegen der groͤßern Summen der aufzubringenden Steuern, auch den groͤßern Druck derselben als etwas Gewisses voraussetzt, und zeigen wollen, daß die Preußische Regierung, im a. der frützeren Franzoͤsi⸗ schen, die erhobenen Steuern wenigstens zum Guten und zum eigenen Nutzen des Landes wieder verwendet.
Die bis hierhin durchgefuͤhrte Vergleichung findet aber keine Anwendung auf das jetzt in Frankreich bestehende Steuer⸗System, denn seit der Restauration, nachdem Napoleon aufgehoͤrt hatte, die fast in allen Laͤndern Europa's zusammengeraubten Schaͤtze zu seinen Zwecken zu verwenden, sind dort die Steuern so bedeutend gestiegen, daß sie fast das Doppelre unserer jetzigen Abgaben erreichen. Die Wahrheit dieser Behauptung ergiebt sich aus folgenden Zahlen, entlehnt aus Hassels genealogisch⸗historisch⸗statistischem Almanach fuͤr 1829: In Frankreich bringen naͤmlich 32,058,741 Einwohner eine Staats⸗Revenuͤc von 915,428,342 Fr. auf, waͤhrend in Preußen eine Staats⸗Einnahme von 187,500,000 Fr. von 12,415,852 Einwohnern aufgebracht wird. Dividirt man nun diese Staats⸗ Einnahme durch die Zahl der Einwohner, so fallen in Frank⸗ reich auf jeden Kopf 28 ½ Fr., waͤhrend in Preußen das Indivi⸗ duum nur 152. Fr. zu zahlen braucht. Noch mehr zum Vor⸗ theil fuͤr Preußen stellt sich diese Vergleichung heraus in Mal⸗ chus Handbuch der Finanz⸗Wissenschaft und Finanz⸗Verwaltun (Stuttgart 1880). Nach diesem Werke kommt in Frankreich auf jedes Individuum eine jaͤhrliche Abgabe von 13 Gulden 25 Kreu⸗ zern, waͤhrend in Preußen der Kopf nur 6 Gulden 5 Kreuzer be⸗ zahlt. Auch laͤßt sich in Preußen, ungeachtet daß die Steuern nur die Haͤlfte der Franzoͤsischen betragen, doch fuͤr die Zukunft noch weit eher eine Ermaͤßigung derselben erwarten, als in Frank⸗ reich, und zwar aus dem Grunde, weil die Preußischen Staats⸗ Schulden weit eher getilgt seyn koͤnnen, ats die Franzoͤsischen. Nach Malchus betraͤgt die Preußische Staats⸗Schuld 324,027,161 Gulden, wovon also auf jedes Individuum 26 Gulden fallen, waͤhrend von der Franzoͤsischen Staats Schuld zu 2,116,820,9000 *& der Antheil eines jeden Kopfes sich auf 66 Gulden be⸗ laͤuft. —
Wir uͤberlassen es nun dem Urtheil eines jeden Lesers, sich aus diesen Zusammenstellungen die Frage selbst zu beantworten, ob es vortheilhafter sey, ein Franzoͤsischer oder ein Preußischer Unterthan zu seyn? —
Wir haben uns bis hierhin bemuͤht, dem Leser eine Aufklaͤ⸗ rung daruͤber zu geben, welche von beiden Regierungen den Rhein⸗ landen groͤßere Vortheile gewaͤhrt habe und mithin die wuͤnschens⸗ werthere .† bevor wir schließen, sey es uns aber erlaubt, die in Rede stehende Frage auch noch aus einem andern, edlern und
hoͤhern Gesichtspunkte zu beleuchten, naͤmlich aus dem des Pa⸗
triotismus: So lange die Deutschen einen National⸗Charakter, eine Geschichte, eine Sprache und eine Literatur haben, wer⸗ den sie auch eine Nation bleiben, und wuͤrde das schoͤne, große, reiche und maͤchtige Deutschland, das Herz von Europa, auch noch in weit mehr kleine Staaten zersplittert. Von hier aus wurde der zwoͤlfhundertjaͤhrige Roͤmische Koloß zertruͤmmert; von hier aus wurden Italien, Gallien, Britanien, Spanien und sogar Afrika erobert, und das Longobardische Lehnsystem, ein Deutsches Institut, uͤber den ganzen Oeccident verbreitet. Fast alle Laͤnder Europa's haben die Deutsche Kraft erfahren, Deutschland selbst aber, mit Ausnahme des ephemeren Zeitrau⸗ mes, wo Napoleon sein maͤchtiges Scepter schwang, hat noch niemals fremde Fesseln getragen. Fast alle Sprachen des gebildeten Europa'’'s tragen den Stempel fruͤherer Knecht⸗ schaft an sich; wir aber reden eine Ursprache, die noch durch kei⸗ nen Einfluß einer Fremdherrschaft verunstaltet ist. Die Deutsche Geschichte zeigt uns so unendlich viel Großes und Herrliches, daß wir mit vollem Rechte auf unser Vaterland stolz seyn duͤr⸗ fen. Der Deutsche National⸗Charakter, die goldene Mitte hal⸗ tend zwischen dem enthusiastischen Leichtsinn und dem indolen⸗ ten Phlegma, in Verbindung mit der aus ihm entspringenden, nicht zu ermuͤdenden Ausdauer in geistigen und koͤrperlichen An⸗ strengungen, scheint mehr, als der Charakter irgend einer andern Nation, geeignet, die schwierige Aufgabe zu loͤsen, die der Schoͤpfer jedem Menschen dadurch gesetzt hat, daß er ihn gebo⸗ ren werden ließ. Mit Bewunderung erfuͤllt der Deutsche For⸗ schungsgeist, der die Tiefen der Erde durchgruͤbelt und die Na⸗ tur in ihrer geheimsten Werkstatt belauscht. Die Gelehrten in Frankreich und England moͤgen eben so gelehrt seyn, als die unsrigen, aber nirgend ist die wissenschaftliche Bildung so volks⸗ thuͤmlich, als in Deutschland. Man hoͤrt 18 von Franzosen, selbst von Maͤnnern, die in hohem Grade gebildet sind, Aeuße⸗ rungen laut werden, die von einer solchen Unwissenheit zeugen, daß der Deutsche in ihrer Seele daruͤber erroͤthet. — Es ist nicht moͤglich, daß ein Deutscher, der die Geschichte und Literatur sei⸗ nes Vaterlandes kennt, undeutsche Gesinnungen haben sollte. Die wenigen, bei denen dies der Fall seyn moͤchte, sind entwe⸗