on
am 7. Januar in jener Stadt versammelt zu seyn. 8 Der General der Polnischen Kavallerie, Herzog Adam von Wuͤrtemberg, welcher seine Entlassung beim Diktator ge⸗
nommen ha
zufolge soll
Oborski mehrere Corps Krakusen, und in den Bezirken von Stopnicy und Miechow Valerius Wielogloski ein Corps so⸗ genannter schwarzer Krakusen organisiren; im Augustowschen
soll sich ein
reitender Jaͤger bilden.
Ueber die Organisation der mobilen Garde hat der Dik⸗ tator, auf Vorstellung des National⸗Conseils, eine Verordnung folgenden Inhalts erlassen: 1) Die Bataillone der beweglichen Garde werden aus dem Bataillonsstab und 4 Compagnieen, 2) Besoldet sind im Ba⸗
eine jede zu taillonsstab
jutant und ein Arzt, in jeder Compagnie 1 Capitain, 1 Lieu⸗
tenant und
Bataillon 48 Unteroffiziere, 8 Tambours und 250 Gemeine; alle besoldete Militairs sind solche, welche die Kriegs⸗Kom, mission zu den Bataillonen kommandirt; die Gemeinen, Tam—⸗ bours und Unteroffiziere erhalten denselben Sold, als die Li⸗ nientruppen, die Aerzte, Seconde⸗Lieutenants und Lieutenants die Haͤlfte und die Capitains und Bataillons⸗Chefs den drit⸗ ten Theil desselben.
weit es mit Theil des Ba
taillonsstabes wird vom Wojewodschafts⸗Befehlshaber, wo moͤg⸗ lich im Mittelpunkt des Bataillons⸗Reviers, bestimmt werden. 5) Von dem Tage an, wo sich die Offiziere in den ihnen an— befohlenen Orten versammeln, bis zu dem Augenblick, wo die beweglichen Bataillone auf den Etat der Regierungs⸗Kriegs⸗
Kommission Fonds der
noch darzubringenden Gaben gezahlt; die Regierungs⸗Kom⸗
mission des
Raͤthen Ruͤcksprache zu nehmen.
welche eine
8 Staats⸗Kassen beziehen, haben nur dann Anspruch auf den oben naͤher bezeichneten Sold, wenn ihre Pensionen oder Be⸗
8 soldungen d
diesem Fall die Regierungs⸗Kommission des Innern uͤber den
ihnen noch welche sich au
Verzicht leisten, haben dies durch Vermittelung des Bataillons⸗ Chefs und Wojewodschafts⸗Befehlshabers der Wojewodschafts⸗
Kommissioni
nen liefern die Wojewodschafts⸗Kommissionen den 4ten Theil des Gesammtbetrages der beweglichen Garde der Wojewodschaft, und die Stadt Warschau 500 Koͤpfe.
Mannschafte werden, die
zeichnen, keine Familie haben, keiner Wirthschaft vorstehen und, wo moͤglich, mit eigenem Gewehr versehen sind. Ferner sollen die Wojewodschafts⸗Raͤthe dafuͤr sorgen, daß an den
Orten, wo si reichende Leb
dung der Kurpen⸗Bataillone enispricht derjenigen der be— weglichen Garde.
Unterhalt ist
hung dieser Verordnung ist der Regierungs⸗Kommission des
Innern und Die hi
Menge raisonnirender Artikel, theils mit den eigenen Unter⸗
schriften der
zeichnet, in welchen sich nicht bloß entgegengesetzte Ansichten
und Meinun
denheit mit der gegenwaͤrtigen Regierung und innere Ver⸗ wirrung aussprechen.
Staats⸗Ze
einen Seite Folgendes: „Der Diktator ist durch den Willen des Volks gewaͤhlt, und ihm zur Seite steht eine hoͤchste Na⸗ tional⸗Behoͤrde; Alles muß sich daher in ihnen vereinigen, und ihr Wille ist der unsrige;
wir weder deren heißt
Diktator ausgeruͤstet ist, lag
der Nation.
der Nation mit der groͤßten Bereitwilligkeit vollzogen. Es fragt sich nur, ob diese Bef
1.“
Am 1sten d. ist der Diktator nach Modlin gereist, um die dortigen Festungsarbeiten zu besichtigen. 8* Eingegangenen Nachrichten aus den Provinzial⸗Städten
Sr. Majestaͤt den Befehl erhalten haben, schon t, ist bei der Russischen Armee angelangt.
ten in Lublin die Obersten Jaraczewski und
Kavallerie⸗Regiment und in Lowicz ein Corps
2 Pelotons, bestehen. 1G der Befehlshaber, ein Seconde⸗Lieutenant als Ad⸗
2 Seconde⸗Lieutenants, und außerdem im ganzen
3) Der Bestand der Compagnie soll, so den oͤrtlichen Umstaͤnden vereinbar ist, den vierten taillons ausmachen. 4) Das Standquartier des Ba⸗
zu stehen kommen, wird ihnen der Sold aus dem freiwillig von den Buͤrgern dargebrachten oder
Innern hat daruͤber mit den Wojewodschafts⸗
Pension oder irgend eine andere Besoldung aus
emselben nicht gleichkommen, und zwar wird in
zu bewilligenden Zuschuß entscheiden. Offtziere, s eigenen Mitteln erhalten koͤnnen und auf den Sold
nnerhalb 8 Tagen anzuzeigen. 6) Zu diesen Bataillo⸗
n soll besonders auf solche Ruͤcksicht genommen sich durch physische und moralische Kraft aus⸗
ch die Garden zur Musterung versammeln, hin⸗ ensmittel fuͤr sie vorhanden sind. 7) Die Bil⸗
Auch der ihnen zu bewilligende Sold und dem der Garde⸗Bataillone gleich. Die Vollzie⸗
des Krieges anbefohlen.
esigen Blaͤtter enthalten jetzt taͤglich eine Verfasser versehen, theils als „Eingesandt“ be⸗ gen, sondern auch im Ganzen uͤberall Unzufrie⸗
Spo liest man in der Polnischen itung in einer und derselben Nummer auf der
denn einen andern duͤrfen haben noch anerkennen;“ und auf der an⸗ es: „Die eiserne Hand, mit welcher der nicht in den Wuͤnschen Alle Regierungs⸗Befehle werden von Seiten
Seiten der Behoͤrde mit demselben Eifer, mit derselben Schnelligkeit und zugleich genuͤgend, dauerhaft und mit Sach⸗ kenntniß getroffen und zur Vollziehung gebracht werden7 Zu Ernennung der Civil- und Militafr⸗Behoͤrden bedurfte es keiner unumschraͤnkten Diktatur. Die Gewalt des con—⸗ stitutionnellen Koͤnigs war dazu hinreichend. — Die Dikta⸗ tur ist eine Wirkung ohne Ursache. Europa wird dies un⸗ moͤglich begreifen koͤnnen; es stutzt, kombinirt und folgert, oder vielmehr Europa wird glauben und sagen, wo eine Wir⸗ kung ist, muͤsse auch eine Ursache seyn, und wenn die Polen also eine unumschraͤnkte Diktatur einfuͤhrten, so mußten sie überzeugt seyn, daß wichtige, entscheidende Veranlassungen dazu vorhanden waͤren, oder, was dasselbe ist, die Polen haͤt⸗ ten jetzt wie fruͤher Spaltungen, Factionen und Stuͤrme un⸗ ter sich vorausgesehen und seyen daher zu diesem außeror⸗
In demselben Blatte besindet sich ein im Namen der
tional⸗Garde ausgeschlossen worden, mit Geld bezahlen solle. Diese Verordnung, heißt es da
Diejenigen Militairs jedoch,
Bei der Auswahl der
rin, vertrage sich nicht mit der vorgeblichen Freisinnigkeit de neuen Regierung; denn ihr Inhalt zeige, daß man die Stimm aus, daß der Egoijsmus unter den Polen Artikel: „Man fordert uns auf, ein Regimen lmazonen zu bilden. Gern bringen wir unsere Dienst e dar fuͤr Kranke und Verwundete in den Hospitaͤlern; aber uns
nicht dem Charakter und der Bestimmung unseres Geschlechts.
verdient.“ — In einem Artikel der War schauer Zeitung werden die Polen ermahnt, sich nicht mit Rangstreitigkeiten und aͤußerem Prunk zu befassen. — Der Kurier enthaͤlt einen vom Senator Nakwaski verfaßten Aufsatz, worin es
der buͤrgerlichen Gesellschaft, die Ordnung, uns fehlt.”“ In einem andern Artikel desselben Blattes wird Beschwerde daruͤber gefuͤhrt, daß die Buͤrger zoͤgern, freiwillige Opfer darzubringen, und in Lauheit und Laͤssigkeit erst die Befehle der Regierung abwarten; diese letzteren wiederum seyen oft schwer zu vollziehen, weil die folgenden immer den fruͤheren EIAI. Der Municipal⸗Rath benachrichtigt die Bewohner der Stadt Warschau und der Vorstadt daß 888 3ten Januar an im Einnahme⸗Bureau der Schatz⸗Abgaben das sogenannte geistliche und weltliche Opfer, die Quartian⸗ und Frohn⸗Abgabe fuͤr die erste Rate, so wie das Subsidium charitativum fuͤr das ganze Jahr 1831, erhoben wird, und ermahnt die Steuerpflichtigen zur Puͤnktlichkeit der Entrich⸗ tung. Von derselben Behoͤrde werden alle Handeltreibende und Professionisten, welche die zur Ausruͤstung und Beklei⸗ dung der noch nachtraͤglich von Warschau zu stellenden In⸗ fanterie und Kavallerie noͤthigen Artikel zu liefern sich an— heischig machen wollen, aufgefordert, ihre Meldung deshalb auf dem Rathhaus im Bureau des Municipal⸗Raths ein⸗ hae; s
Nachdem die General⸗Prokuratur schon beschlossen hatte, die Zahl ihrer Beamten der allgemein Eeege. Ersparniß wegen, bedeutend zu vermindern, wurde ihr von dem Rath Sylvester Celinski der Vorschlag gemacht, daß alle Beamte, welche in ihren Stellen verbleiben sollten, ihr Gehalt mit den zu Entlassenden theilen sollten, so daß Kei⸗ ner ganz seines Auskommens beraubt wuͤrde. Weil es jetzt schwierig sey, zu erfahren, in welcher Buck⸗ handlung eine jede Schrift herauskomme, fordert die Biblio⸗ thek der Gesellschaft der Literaturfreunde die Autoren und Exemplar zuzusenden. 8 Dite patriotischen Klubs in der Hauptstadt fahren noch immer fort, ihre Sitzungen zu halten, in welchen theils ge⸗ sprochen, theils gesungen wird.
g29 3 Pairs⸗Kammer. In der Sitzung vom 30. Dez. beschaͤftigte die Kammer sich zunaͤchst mit dem Gesetz⸗Entwurfe uͤber die außerordentlichen Zuschuͤsse fuͤr das laufende Jahr. Ein einziger Redner, der Marquis v. Marbois, ließ sich daruͤber, und zwar gegen den Entwurf, vernehmen.
111111AX“
derselbe einige Aufschluͤsse uͤber den Krieg in Madagaskar
“
hle, Pläͤne, Verfuͤgungen on
Grafen Roy und dem See⸗Minister.
dentlichen zuruͤckschreckenden Mittel genoͤthigt worden.“ — Israelitischen Bevoͤlkerung eingesandter Aufsatz, worin Klage
daͤruͤber gefuͤhrt wird, daß dieselbe vom Dienste in der Na⸗ aber doch denselben
der Menschlichkeit nicht gehoͤrt habe; man sehe vielmehr dar⸗ Eg . zu Hause sey. Auch enthaͤlt diese Zeitung folgenden, Angelika In 9
zu uniformiren, zu bewaffnen und zu kaͤmpfen, das ziemt
Die an uns ergangenen Aufforderungen koͤnnen wir also nur als einen Scherz betrachten, welchen unser Geschlecht nicht
heißt: „Gestehen wir offen, daß das nothwendigste Element 8 sident des Minister⸗Rathes:
heit gerathen.
Herausgeber auf, von ihren Werken derselben jedesmal ein
v1111]
Segen Nach einer Erwiederung Seitens des See⸗Ministers, worin
gegen die Owahs, den der vorige Redner als unangemessen
1 geschildert hatte, beruͤhrte, wurde der Gesetz⸗Entwurf mit 81 gegen ü4 Stimmen angenommen. — Es begannen hierauf
die Berathungen uͤber den Rechnungs⸗Abschluß von 1828. Nur der 11te und 12te Artikel, wonach das Budget genauer als bisher spezifizirt und kein Kapitel mehr durch ein anderes uͤber⸗ tragen werden soll, veranlaßte eine Debatte zwischen dem Ersterer wider— setzte sich jener Bestimmung, indem danach einerseits die Ver⸗ waltung gleichsam in die Kammern versetzt, andrerseits aber manche nuͤtzliche Ausgabe, die bisher aus einem etwanigen Ueberschusse haͤtte bestritten werden koͤnnen, gaͤnzlich un⸗ terbleiben wuͤrde. Die gedachten beiden Artikel wurden nichtsdestoweniger angenommen. In diesem Gesetz⸗Entwurfe war es, wo die Deputirten⸗Kammer eine von der Pairs⸗ Kammer fruͤher gestrichene Bestimmung wieder in Ansatz gebracht hatte, naͤmlich diejenige, wonach die seit dem 1sten Januar 1828 bewilligten Pensionen einer Revision unter⸗ worfen und geeigneten Falls aus dem großen Buche der oͤf⸗
fentlichen Schuld gestrichen werden sollen. (S. Nr. 334 der
vorjaͤhrigen Staats⸗Zeitung.) Als jetzt diese Bestimmung, die den 16ten Artikel des Gesetz⸗Entwurfes bildet, aufs neue in der Pairs⸗Kammer zur Sprache kam, verlangte der Vi⸗ comte Dubouchage das Wort und aͤußerte: „Ich will nur die Bemerkung machen, daß dieser Artikel dieselbe Maaßre⸗
gel enthaͤlt, die wir bereits vor einem Monate verworfen
haben. Ich glaubte, daß diejenigen Pairs, die damals wi⸗ der diese Maaßregel auftraten, sich auch heute dagegen erhe⸗
ben wuͤrden. Ich weiß nicht, in wie weit es uns ziemt, uns auf diese Weise mit uns selbst in Widerspruch zu bringen.“
Diese Bemerkung hatte indeß keine weitere Folge; der Arti⸗ kel wurde angenommen, und der ganze Gesetz⸗Ent ging zuletzt mit 73 gegen 17 Stimmen darch.
111“
Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 30. Dez.
(Nachtrag.) Auf die in dieser Sitzung von Hrn. Mauguin
n die Minister gerichteten Fragen, namentlich ob die vier großen Maͤchte das Princip der Nicht⸗Einmischung in der⸗ selben Weise wie Frankreich verstaͤnden, erwiederte der Praͤ⸗ „Ich verhehle es der
ammer nicht, daß wir durch die von dieser Rednerbuͤhne herab an uns erlassenen Aufforderungen oftmals in Verlegen⸗ 8 Der vorige ehrenwerthe Redner muß einse— hen, daß das Ministerium auf seine Fragen nicht antworten
kann, und es scheint mir daher mindestens tadelnswerth, der
Kammer durch die Aufstellung derselben ihre Zeit zu verkuͤr⸗
zen. Ich glaubte mich neulich uͤber unsere innere und aͤu⸗
ßere Politik genuͤgend ausgesprochen zu haben. Was die letztere betrifft, so erklaͤrte ich, daß das Princip der Nicht⸗
Einmischung von uns aufgestellt worden sey. Das Prin⸗
cip der Nicht⸗Einmischung ist aber nicht das Prin⸗
eip der Propaganda. Wir wollen, daß man unsere
Rechte ehre, wie wir die der uͤbrigen Maͤchte ehren.
(Beifall.) Es handelt sich hier um zweierlei Grund⸗
saͤtze: den Grundsatz der Nichteinmischung und den der Ero⸗
berung. Der erstere hat bereits seine Fruͤchte getragen, in⸗ dem die Anerkennung Belgiens durch die fuͤnf großen Maͤchte daraus hervorgegangen ist. Was die in dieser Beziehung an⸗ geknuͤpften Unterhandlungen betrifft, so sind die an uns ge⸗ richteten Fragen mindestens unvorsichtig, und ich werde daher die Zuruͤckhaltung des Ministers der auswaͤrtigen Angelegen⸗ heiten, der hieruͤber bereits gesagt hat, was sich irgend sagen ließ, nachahmen. Eine andere Frage ist die der Eroberung; es schmerzt mich, daß man sie zur Sprache gebracht hat, weil sie auf den inneren Zustand Frankreichs einen nachthei⸗ ligen Eindruck machen kann. Allerdings haben wir im Jahre
1814 viele Truͤbsale erfahren, an die man jetzt mir einem
bitteren Gefuͤhle erinnert; aber die einzige Frage, um die es
sich handelt, ist folgende: Muß Frankreich den Frieden dem
Kriege, oder diesen jenem vorziehen? In dieser Beziehung
erklaͤre ich nun aber, daß, wenn Frankreich sich den Frie⸗
den unbeschadet seiner Wuͤrde und seiner Rechte erhalten kann, es, meiner Meinung nach, sich nicht in einen Krieg einlassen darf. Ohne Zweifel wird die Regierung ihre eigene
Wuͤrde nicht dem Beduͤrfnisse der Erhaltung des Friedens
zum Opfer bringen; wir haben alle Mittel, den Krieg zu
fuͤhren, und wuͤrden ihn, wenn es dahin kaͤme, ohne Zweisel auch siegreich fuͤhren. Aber ich wiederhole es: unsre vor⸗ nehmste Pflicht ist, uns den Frieden zu erhalten. Dies ist unsre Politik, und ich gestehe frei, daß ich nicht besorge, da⸗ durch den fremden Maͤchten das Recht einzuraͤumen, ihre
Anspruͤche an uns zu erhoͤhen. Lassen Sie uns Frankreich
im Innern so einrichten, wie es eingerichtet seyn muß, lassen
Sie uns gerecht und weise seyn, dies ist das beste Mittel,
unsern Rechten auch im Auslande Achtung zu verschaffen.
* .
seine Zukunft ungewiß sey; jetzt,
Sie kennen die bedraͤngte Lage des Landes; Sie wissen, daß zwei große Ursachen dazu beigetragen haben. Jede Revolu⸗ tion laͤßt eine gewisse Gaͤhrung der Gemuͤther, Besorgniß und Argwohn zuruͤck. Darum leidet der Handel, darum ziehen die Kapitalisten sich zuruͤck, darum sind die Arbei⸗ ter geschaͤftslos. Frankreich glaubte einen Augenblick, daß wo es vom Gegentheil uͤberzeugt ist, wird auch das Vertrauen allmaͤlig zuruͤck⸗ kehren. Die beiden großen Ursachen, deren ich gedacht, wa⸗ ren Besorgniß vor dem Kriege und Besorgniß vor einem großen Prozesse. Haͤtte Frankreich einen gerechten Krieg zu uͤhren, so wuͤrden sich freilich auch stets die Mittel dazu finden, aber die Gesinnungen des Auslandes versprechen uns den Frieden; wenn Frankreich sich den uͤbrigen Maͤchten bei⸗ gesellt, so geschieht es aus keinem anderen Grunde, als weil diese seine Unabhaͤngigkeit anerkannt haben, und weil das wahre Interesse der Voͤlker solches erheischt. Offener kann ich mich unmoͤglich aussprechen. Ich glaube nicht, daß Frank⸗ reich an Eroberungen denken, sondern daß das Gluͤck und die Ruhe des Landes sein alleiniges Ziel seyn muͤsse. Dies ist meine Meinung; ist es nicht auch die des Landes, so sind wir nicht werth, es zu regieren.“ — In der Rede, womit der Minister des Innern an diesem Tage den neuen Wahlgesetz⸗Entwurf vorlegte, aͤußerte der— selbe unter Anderm: „Die Ausdehnung der Wahffaͤhigkeit ist eine Folge unserer neuen Charte, denn diese hatte sie verheißen. Es hat uns der Natur der Dinge und unserer Regierungsform angemessen geschienen, der groͤßtmoͤglichsten Anzahl von Buͤrgern die politischen Rechte, worauf sie An⸗ spruch machen koͤnnen, zu bewilligen. Wir haben daher die Wahl⸗Befugnisse allen denen uͤbertragen, die das Leben und die Kraft der Gesellschaft ausmachen, der Ackerbau und Gewerbetreibenden Klasse, dem Grundbesitze und der Intelligenz.*) Eigenthum und Einsichten sind also die beiden Bedingungen, die wir im Allgemeinen zur Ausuͤbung des Wahlrechts aufgestellt haben. Nachdem wir uns uͤber diese Theorie einmal geeinigt hatten, konnte die Anwendung derselben uns nicht schwer seyn. Als Grundlage haben wir angenommen, daß es kuͤnftig doppelt so viel Waͤh⸗ ler geben solle, als in die am 16. Nov. d. J. geschlossenen Listen eingetragen worden sind, und diese Listen sind zufaͤllig gerade die staͤrksten, die es bisher noch gegeben hat. Wir er⸗ halten durch diese Einrichtung, wonach kein Minimum des Wahl⸗Census festgestellt wird, den großen Vortheil, daß jede Provinz nach Maaßgabe ihres mehr oder minder großen Reichthums repraͤsentirt wird. So wird z. B. der Bewoh⸗ ner der niedern Alpen, der im relativen Sinne eben so reich in seinem Departement als der Bewohner des Nordens bei sich ist, kuͤnftig auch ein Mitglied des Wahl⸗Koͤrpers seyn, wenn gleich er zu den Staatslasten nicht in demselben Maße, als dieser, beitraͤgt. Nach dieser Ausdehnung der Wahl⸗Be⸗ fugnisse wird man unser Wahl⸗System nicht ferner als ari⸗ stokratisch bezeichnen koͤnnen; wenn anders man nicht entschieden geneigt ist, sich ferner eines Wortes zu bedienen, das aus unserer Sprache ausgemerzt ist. Aber eine Regierung, die aus den Fortschritten der Civilisation hervorgegangen, war es der Intelligenz schuldig, auch sie mit zu den politischen Rech⸗ ten zu berufen. Als Buͤrgschaft verlangt das Gesetz bloß, daß z. B. der Rechts⸗Doktor oder Licentiat schon eine ge⸗ wisse Anzahl von Jahren in dem Bezirke wohne, wo er als Waͤhler auftritt. Aus dem Gesammt⸗Inhalte der Bestim⸗ mungen des Gesetzes ergiebt sich eine Waͤhler⸗Masse, deren Betrag die Freunde unserer politischen Ausbildung nicht ver⸗ nehmen werden, ohne unseren Absichten Gerechtigkeit wider⸗ fahren zu lassen; denn sie uͤbersteigt die Zahl 200,000. — Nachdem das Gesetz uͤber die Wahlfaͤhigkeit entschieden, hatte es noch uͤber die Waͤhlbarkeit zu entscheiden. Wir sind der Meinung gewesen, daß man hier ein anderes System als dort befolgen muͤsse, indem von dem Deputirten umfassen⸗ dere Kenntnisse von dem ganzen Zustande des Departe⸗ ments, als von dem Waͤhler, der haͤufig nur die oͤrtli⸗ chen Interessen wahrnimmt, verlangt werden. Es hat uns daher geschienen, daß das Erforderniß eines hoͤhern
*) Außer den Hoͤchstbesteuerten sollen naͤmlich auch noch die Mit lieder der General⸗Conseils, so wie die Maires und Adjunk⸗ ten in Staͤdten von mehr als 4000 Einwohnern; die Mitglieder und Korrespondenten des Instituts und sonstiger gelehrten Ge⸗ sellschaften; die Offiziere der Land⸗ und Scemacht, wenn sie eine Pension von mindestens 1200 Fr. beziehen und 3 Jahre lang ihren Wohnsitz am Orte haben; die Doktoren der Rechts⸗, me⸗ dizinischen und wissenschaftlichen Fakultaͤten, wenn sie 3 Jahre am Orte ansaͤssig sind, so wie die Rechts⸗Licentiaten, wenn sie nach Maaßgabe ihrer mehreren oder mindern Beschaͤftigung 3 oder 10 Jahre am Orte wohnen, — im Genusse d ahlrechts seyn.
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