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sorge treffen koͤnne. —
nach 89 4 8 8 8 5 haͤltnisse zu beruͤcksichtigen. — §.
Staͤnde⸗Versammlung sollen der Regel nach oͤffentlich seyn. Die
Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Staͤnde⸗ Versammlung. — §. 69. Kann oder will der (hauptsaͤchlich oder zur Aushuͤlfe) Gewaͤhlte die Landstandschaft nicht uͤbernehmen, so schreiten die Wahlmaͤnner zur neuen Wahl. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erklaͤrter Annahme vor Eroͤffnung oder nach dem Schlusse des Landtages wieder erledigt wird. — §. 70. Erfolgt die Ernennung oder Befoͤrderung eines Abgeordneten zu einem Staats⸗Amte, so wird dadurch eine neue Wahl eevdesleh. wobei jedoch derselbe wieder gewaͤhlt werden kann. — §. 71. Sobald ein Staatsdiener des geistlichen oder weltlichen Standes zum Abgeordneten gewaͤhlt ist, hat derselbe davon der vorgesetzten Behoͤrde Anzeige zu ma⸗ chen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne erhebliche, der Staͤnde⸗Versammlung mitzutheilende Ursache zu versagen ist) ertheilen, auch wegen einstweiliger Versehung seines Amtes Vor⸗ §. 72. Die einzelnen Vorschriften uͤber die Ausuͤbung der Wahlrechte setzt das Wahlgesetz fest, welches einen Theil der Staats⸗Verfassung bildet. — §. 73. Die Ab⸗ geordneten sind nicht an Vorschriften eines Auftrages gebunden, ondern geben ihre Abstimmungen, gemaͤß den Pflichten gegen ihren Landesfuͤrsten und ihre Mitbuͤrger uͤberhaupt, nach ihrer eigenen Ueberzengung, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen zu verantworten gedenken. Auch koͤnnen sie weder einen Dritten noch selbst cin Landtags⸗Mitglied beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Daneben bleibt es dem Abgeordneren uͤberlassen, die etwa an ihn fuͤr die Staͤnde-Versammlung gelangenden besonderen Anliegen weiter zu befoͤrdern. — §. 74. Jedes Mitglied der Staͤnde-Versammlung leistet folgenden Eid: „Ich gelobe, die Staats⸗Verfassung heilig zu halten und in der Staͤnde⸗Ver⸗ sammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfuͤrsten und des Vaterlandes, ohne Nebenruͤcksichten, nach meiner eigenen Ueber⸗ zeugung, bei meinen Antraͤgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe.“ — §. 75. Die Beschluͤsse werden nur in Sitzungen, denen wenigstens zwei Drittel der ordnungsmaͤßi⸗ gen Anzahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der absoluten Stimmen⸗Mehrheit, gefaßt. Wenn Gleichheit der Stimmen ein⸗ tritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung zum Vortrage zu bringen. Wuͤrde auch in dieser Sitzung eine Stimmen⸗Mehr⸗ heit nicht zu Stande kommen, so giebt ausnahmsweise die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichende Mei⸗ nung in diesem Falle der Staats⸗Regierung mitgetheilt wer⸗ den. — §. 76. Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, ohne Ruͤcksicht auf Verschiedenheit der Staͤnde und der Bezirke. Gleichwohl ist es den Abgeordneten eines Standes oder eines von den Hauptlanden abgesonderten oder entlegenen Bezirkes unbenommen, wenn sie einhellig den Stand, aus wel⸗ chem sie abgeordnet worden, in seinen wohlerworbenen Rechten, oder den betreffenden Bezirk nach dessen eigenthuͤmlichen Vsr⸗ haͤltnissen, durch den Beschluß der Mehrheit beschwert erachten, sich uͤber eine Separat⸗Stimme zu vereinigen. Eine solche Stan⸗ des⸗ oder Bezirks⸗Stimme hat die Wirkung, daß sie in die von dem Landtage ergehende Erklaͤrung, neben dem Beschlusse der
Mehrheit, aufgenommen werden muß; — und es bleibt der
Stagats-Regierung vorbehalten, die gedachte Erklaͤrung in Be⸗ ztehung auf den betreffenden Stand oder den besonderen Bezirk Maaßgabe der außer Zweifel gesetzten eigenthuͤmlichen Ver⸗ 77. Die Verhandlungen der
naͤheren Bestimmungen uͤber die landstaͤndische Geschaͤfts⸗Be⸗ handlung enthaͤlt die Geschaͤfts⸗Ordnung. — §. 78. Die Abge⸗ ordneten und deren Stellvertreter behalten ihre Eigenschaft fuͤr die landstaͤndischen Verrichtungen, welche in den naͤchsten drei Jahren vorkommen werden. In dem dritten Jahre wird, ohne weitere Aufforderung von Seiten der Staagts⸗Regierung, zu einer neuen Wahl geschritten; doch koͤnnen bei dieser dieselben Perso⸗ nen wieder gewaͤhlt werden. — §. 79. Sie verlieren ihre Eigen⸗ schaft als Abgeordnete fruͤher, wenn 1) sie, nach Maaßgabe des
§. 67, zur landstaͤndischen Vertretung ünfaͤhig, oder 2) zu einem
Staatsdienste ernannt oder darin befoͤrdert werden (s. §. 70),
oder wenn 3) der Landesherr die staͤndische Versammlung auf⸗ loͤst (s. §. 83). In den letzten beiden Faͤllen duͤrfen sie von neuem gewaͤhlt werden. — §. 80. Der Landesherr verordnet die Zusammenkunft der Staͤnde, so oft er solches zur Erledi⸗ gung wichtiger und dringender Landes⸗Angelegenheiten noͤthig erachtet. Die Zusammenberufung muß aber wenigstens alle drei Jahre geschehen, und es ist alsdann dazu, der Regel nach, der Anfang des Monats November bestimmt. — §. 81. Die Einbe⸗ rufung erfolgt mittelst einer vom Ministerium des Innern aus⸗ gehenden allgemeinen Bekanntmachung in dem Gesetzblatte, de⸗ ren zeitige Bewirkung dem Vorstande des genannten Ministe⸗ riums als verfassungsmaͤßige Pflicht obliegt, und wegen deren Hintansetzung derselbe durch den landstaͤndischen Ausschuß (s. §. 102) bei der im §. 100 genannten Gerichts⸗Behoͤrde anzuklagen ist. — §. 82. Eine außerordentliche Einberufung der Staͤnde⸗Versammlung ist jedesmal noͤthig bei einem Regierungs⸗Wechsel, dergestalt, daß die Landstaͤnde ohne besondere Berufung am vierzehn⸗ ten Tage nach eingetretener Regierungs⸗Veraͤnderung zusammen⸗ kommen. — §. 83. Der Landesherr kann die Staͤnde⸗Versamm⸗ lung vertagen, auch sie aufloͤsen. Die Vertagung darf jedoch nicht uͤber drei Monate dauern, und im Falle der Aufloͤsung des Landtages soll hiermit zugleich die Wahl neuer Staͤnde verord⸗ net werden, auch deren Einberufung innerhalb der naͤchsten sechs Monate erfolgen. — § 84. Der Landesherr eroͤfnet und entlaͤßt
die Staͤnde⸗Versammlung entweder in eigener Person oder durch
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kennung des verfassungsmaͤßig geschehenen
Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz gegeben,
einen dazu bevollmaͤchtigten Mini
— §. 85. Die Landtage duͤrfen, Monagte dauern, und es ist der Anfang zu machen. — Abschiede nebst
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den etwa beigefuͤgten besonderen Urkunden werden
in doppelten Exemplaren, wovon das eine fuͤr das Staats⸗- und
das andere fuͤr das landstaͤndische Archiv bestimmt ist, von dem Landesherrn, auch
siegelt. Die fuͤr die oͤffentliche
von den Landstaͤnden unterzeichnet und unter⸗ Bekanntmachung bestimmten Ab⸗
druͤcke aber werden in derselben Form, wie andere Staatsgesetze,
ausgefertigt. koͤnnen waͤhrend der Dauer des vor und nach demselben, außer
brecherischer That, nicht anders, als mit Zustimmung der Staͤnde⸗ Versammlung oder ihres Ausschusses (s. §. 102.), verhaftet und gg ihrer Meinung zur Rechenschaft gezogen werden, den Fall der beleidigten Privat⸗Ehre ausgenom-⸗
zu keiner Zeit wegen Aeußerung ihrer
men. — §. 88. Die Mitglieder der Staͤnde⸗Versammlung, mit
— §. 87. Die Mitglieder der Staͤnde⸗Versammlung Landtages, so wie sechs Wochen der Ergreifung auf frischer ver⸗
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Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, so wie der Standesher⸗
ren, erhalten angemessene Reise⸗ und Landstaͤnde sind im Allgemeinen berufen, die verfassungsmaͤßigen
Tagegelder. — §. 89. Die 8
Rechte des Landes geltend zu machen und uͤberhaupt das unzer⸗ 8
trennliche Wohl des Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer
ster oder anderen Kommissar. der Regel nach, nicht uͤher drei daher mit den wichtigsten Geschaͤften §. 86. Die Urschriften der Landtags⸗
Anhaͤnglichkeit an die Grundsaͤtze der Verfassung moͤglichst zu befoͤr⸗
dern. — §. 99.
Die in Folge des §. 82 versammelten Land-⸗
staͤnde haben insbesondere dahin zu wirken, daß der Thronfolger 86 bei seinem Regierungs⸗Antritte dem Inhalte des §. 6 gegenwär⸗
tiger Verfassung Genuͤge leiste. geleisteten Huldigungs⸗Eide liegt
In dem von ihnen hiernaͤchst zugleich die allgemeine Aner-⸗ Regierungs⸗Antrittes.
— §. 91. Den Landstaͤnden wird es dereinst obliegen, wegen der
noͤthig befundenen Maaßregeln zur Erledigung (s. §. 4) oder zur Einleitung der noͤthigen Regent⸗ schast (s. §§. 7 bis 9) Sfetgs Altt g⸗ zu thun. — §. 92. Die Staͤnde⸗Versammlung ist befugt,
Verhinderung einer Thron-⸗
uͤber alle Verhaͤltnisse, welche
nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl wesentlichen Einfluß
haben, die zweckdienliche Aufklaͤrung von den landesherrlichen
Kommissarien zu begehren. Auch werden in geeigneten Faͤllen die 8.
Vorstaͤnde der betreffenden Ministerial⸗Departements persoͤnlich
der Staͤnde⸗Versammlung die gewuͤnschte Auskunft ertheilen .
§. 93. Ein jeder, von den Landstaͤnden zu einer vorbereitenden Arbeit oder Geschaͤfts⸗-Einleitung gewaͤhlte, Erlangung von Aufschluͤssen uͤber die ihm vorliegenden Gegen⸗ staͤnde mit der Kurfuͤrstlichen Landtags⸗Kommission sich beneh⸗ men, oder schriftliche Mittheilungen von den einschlaͤgigen Be⸗ hoͤrden, und zwar hinsichtlich der im §. 144 erwaͤhnten Angele⸗ genheiten unmittelbar. einziehen, auch die persoͤnliche Zuziehun von den dazu sich hauptsaͤchlich eignenden Staatsbeamten dur die genannte Kommission veranlassen. — §. 94. Ohne Einwilli⸗ gung der Staͤnde kann weder das Staatsgebiet uͤberhaupt, noch ein einzelner Theil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art be⸗ lastet werden (vergl. uͤbrigens wegen Veraͤnderung des Staats⸗ gebiets §. 1, und wegen des Staatsvermoͤgens §. 142). — §. 95. J 1 1 gufgehoben, abgeändert oder authentisch erlaͤutert werden. Im Eingange ei⸗ nes jeden Gesetzes ist der landstaͤndischen Zustimmung ausdruͤck⸗ lich zu erwaͤhnen. Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staats⸗ Regierung allein erlassen. Auch kann, wenn die Landstaͤnde nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maaß⸗ regeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofuͤr die vorhandenen Gesetze unzulaͤnglich sind, von dem Staats⸗Ministe⸗ rium unter Zuziehung des landstaͤndischen Ausschusses (s. §. 102. auf den Antrag der betreffenden Ministerial⸗Vorstaͤnde fuͤr we⸗ sentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten oͤffentlichen Ordnung erklaͤrt werden sollten, ungesaͤumt geschritten werden. Hierauf aber wird nach dem Antrage jenes Ausschusses sobald als moͤglich die Einberufung der Landstaͤnde stattfinden, um deren Beistim⸗ mung zu den in den gedachten Faͤllen erlassenen Anordnun⸗ gen zu erwirken. — §. 96. Dispensationen von den schon jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften sollen nur mit groͤß⸗ ter Vorsicht ertheilt werden, und duͤrfen niemals gegen die kuͤnftig ergehenden verfassungsmaͤßigen Gesetze stattfin⸗ den, sofern nicht solche in dem Gesetze ausdruͤcklich vorbehalten sind. — §. 97. Die Staͤnde koͤnnen zu neuen Gesetzen, so wie zur Abaͤnderung oder Aufhebung der bestehenden Vorschriften, Antraͤge machen. — §. 98. Den Staͤnden steht das Recht der Steuer⸗Bewilligung in festgesetzten Weise (s. §. 143 fg.) zu. — §. 99. Sie duͤrfen die begruͤndeten Bitten un Beschwer⸗ den einzelner Unterthanen, ganzer Klassen derselben oder Koͤrper⸗ schaften, insofern solche auf allen verfassungsmaͤßig gegebenen Wegen keine Abhuͤlfe fanden (s. §. 35), der einschlaͤgigen hoͤch⸗ sten Behoͤrde, oder nach Bestnden dem Landesherrn selbst, zur geei neten Beruͤcksichtigung vorlegen, so wie uͤber die in der andes⸗Verwaltung oder der Rechtspflege wahrgenommenen Miß⸗ braͤuche Beschwerde fuͤhren, worauf, wenn diese begruͤndet ge⸗ funden wird, die Abstellung derselben ohne Verzug erfolgen soll. — §. 100. Die Landstaͤnde sind befugt, aber auch verpflichtet, diejenigen Vorstaͤnde der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht ha⸗ ben wuͤrden, vor dem Ober-Appellations⸗Gerichte anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten, selbst
zu fuͤhren und nach deren Beendigung in voller Versammlung
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1388— v 66“
Die gegruͤndet befundene Anklage zieht, wenn nicht schon das Straf⸗Urtheil die Amts⸗Entsetzung des Angeklagten ausspricht, jedenfalls dessen Entfernung vom Amte nach sich. Nach gefaͤlltem Urtheile findet, unter den ge⸗ setzlichen Erfordernissen, die Wieder⸗Aufnahme der Untersuchung, so wie das Rechtsmittel der Restitution, statt. — §. 101. Auch stehet den Landstaͤnden und deren Ausschusse (s. §. 102) die Be⸗ fugniß zu, gegen andere Beamten, welche sich eine der im §. 61 genannten Vergehungen zu Schulden kommen ließen, die ge⸗ richtliche Untersuchung, insofern diese nicht schon eingeleitet seyn sollte, auf geeignete Weise zu veranlassen. — §. 102. Vor der Verabschiedung, Vertagung oder Aufloͤsung eines jedesmaligen Landtages haben die Staͤnde aus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei bis fuͤnf Mitgliedern zu waͤhlen, welcher bis zum naͤch⸗ sten Landtage uͤber die Vollziehung der Landtags⸗Abschiede zu wachen und dabei in der verfassungsmaͤßigen Weise thaͤtig zu seyn, auch sonst das landstaͤndische Interesse wahrzunehmen, so wie die ihm nach der jedesmal besonders zu ertheilenden In⸗ struction weiter obliegenden Geschaͤfte, im Namen der Landstaͤnde zu verrichten hat. Der Ausschuß waͤhlt aus seiner Mitte einen Vorstand und kann in Faͤllen, in welchen er es fuͤr noͤthig fin⸗ det, noch andere staͤndische Mitglieder zu Rathe ziehen, auch nach dem Abgange eines Mitgliedes sich aus der Zahl der Mitglieder der letzten Staͤnde-Versammlung ergaͤnzen. Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses darf nicht aus Staats⸗ oder wirk⸗ lichen Hof⸗Dienern bestehen. — §. 103. Die Landstaͤnde sind auch befugt, einen Land-Syndikus, als bestaͤndigen Secretair, auf dessen Lehenszeit anzunehmen. Dieser muß ein Rechtsgelehrter von bewaͤhrter wissenschaftlichen Tuͤchtigkeit und erprobter mo⸗ ralischen Wuͤrdigkeit, auch wenigstens dreißig Jahre alt seyn. Von der bewirkten Wahl des Land⸗Syndikus geschieht dem Lan⸗ desherren Anzeige, welcher denselben, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, bestaͤtigt. Mit diesem Amte ist jeder an⸗ dere Staatsdienst, so wie jeder andere Erwerbsberuf, unvereinbar. Der Gehalt des Land⸗Syndikus wird von den Landstaͤnden be⸗ stimmt; dessen sonstige Dienst⸗Verhaͤltnisse richten sich nach dem Staats⸗Dienstgesetze. — §. 104. Der Land⸗Syndikus fuͤhrt das Pro⸗ tokoll in der Staͤnde⸗Versammlung und ist der Konsulent des landstaͤndischen Ausschusses (s. §. 102). Er hat sowohl jener, als diesem uͤber alle vorkommende Gegenstaͤnde, so oft es verlangt wird, die noͤthigen Nachrichten und Gutachten schriftlich und muͤndlich zu ertheilen, das landstaͤndische Archiv zu beaufsichtigen
(in pleno) zu erkennen hat.
und uͤberhaupt Alles zu thun, was ihm nach seiner besonderen
Dienst⸗Anweisung obliegt, welche er, nach seiner Bestaͤtigung, von der Staͤnde⸗Versammlung erhaͤlt, und worauf er sodann verpflichtet wird. Sein Wohnsitz ist in der Residenzstadt und, wo moͤglich, im Versammlungs⸗Gebaͤude. §. 105. Auf jeden Antrag der Landstaͤnde, so wie ihres Ausschusses (§. 102), wird eine Beschlußnahme, und zwar, wenn diese dem Antrage nicht ent⸗
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spricht, mit Angabe der Gruͤnde thunlichst bald erfolgen.
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Heute hielt der Verein der Kunst—
freunde im Preußischen Staate im Lokal des Koͤnigl. Ge⸗
werbe⸗Instituts eine General⸗Versammlung, in welcher nach
einem Vortrage Sr. Excellenz des Wirklichen Geheimen
Staats⸗Ministers Herrn Freiherrn von Humboldt, uͤber die
Wirksamkeit des Vereins im Allgemeinen, und nachdem
hierauf die Jahres⸗Rechnung vorgelegt worden, die Ver⸗
loosung der vom Vereine acquirirten Kunstwerke stattfand.
jerbei gewannen:
Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Karl, ein Oelgemaͤlde von Herbig, die Mutter und die Wasserfluth.
Die Frau Graͤfin Buͤlow von Dennewitz, ein Oelgemaͤlde von Bruͤggemann, Ansicht von Ruͤgen.
Hr. Dr. und Professor Lehmus in Berlin, ein Oelgemaͤlde von Agricola, der Wasserfall bei Lenz.
Dlle. Aug. Krutisch in Berlin, ein Oelgemaͤlde von E.
Biermann, Bacharach am Rhein.
Mad. Marchand in Berlin, ein Oelgemaͤlde von C. Blechen, Blick von Civita Castellana auf den Monte Soratte. Hr. Professor v. Muͤnchow in Bonn, 5 Medaillons in Me⸗
tall von Brand, aus der Geschichte von Adam und Eva. Hr. Hofrath Siebert in Brandenburg, Abguͤsse hiervon in Bronze von Demselben. 1“*“ Hr. Jacob in Berlin, desgglk. “ Hr. Bronze⸗Fabrikant Werner in Berlin, eine Zeichnung von Caspar, die heilige Familie, nach einem Gemaͤlde von Giulio Romano, im Besitz des Hrn. v. Ropp.
Fraͤulein Brand v. Lindau auf Schmerwitz bei Belzig, ein
Oelgemaͤlde von Daege, die muͤtterliche Liebe. Hr. Bildhauer Kiß in Berlin, ein Oelgemaͤlde von Draͤger, Moses beschuͤtzt die Toͤchter Reguels. Hr. Banquier Victor Ebers in Berlin, ein Oelgemaͤlde von Elsasser, der Konventsaal des grauen Klosters in Berlin. Hr. Hauptmann v. Koͤnneritz in Potsdam, ein Oelgemaͤlde von Erhard, Moses schlaͤgt Wasser aus dem Felsen.
traulich eroͤffne
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sich
Die eigentliche Hoͤhe des Buches, und in manchem Betrachte ja
Hr. Emil Praͤtorius in Berlin, eine Oelskizze von Erharb,
Hr. Hof⸗Post-⸗Secretair Elten in Berlin, ein Oelgemaͤlde
Moses in der Schlacht gegen die Amalekiter.
von Grothe, des Saͤngers Einzug. 1 Hr. Bau⸗Inspektor Ziller in Potsdam, ein Oelgemaͤlde von
Henning, Oedip und Antigone.
Hr. Matzdorff in Berlin, ein Oelgemaͤlde von Kirchhoff, die Hr. Fuß⸗Hippel in Berlin, ein Oelgemaͤlde von Kloeber, die
Raͤuber und der Eremit.
Brautwerbung Rebeckas.
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Hr. Prediger Sidow in Berlin, ein Oelgemaͤlde von Lessing,
das trauernde Koͤnigspaar.
Hr. Dr. und Ober⸗Medizinalrath Kothe in Berlin, ein Me⸗
daillon in Marmor von Moͤller, Portrait Sr. des Koͤnigs.
Majestaͤt
Hr. Ober⸗Landesgerichtsrath Wuͤnsch in Berlin, ein Oelge⸗ maͤlde von Most, der Dorfkrug.
Hr. Geheime Legationsrath Bunsen in Rom, ein Oelgemaͤlde von J. C. Schulz, Rom von den Florensischen Gaͤrten.
Hr. Mendelssohn⸗Bartholdy in Berlin, ein Oelgemaͤlde von
Senff, Bildniß einer Italiaͤnischen Baͤuerin. J
Hr. Schmiedemeister Rabe in Berlin, ein Oelgemaͤlde von
Sohn, der Raub des Hylas.
Hr. Geheime Ober⸗Finanzrath Sotzmann in Berlin, ein
Oelgemaͤlde von H. Stilke, christl. Allegorie.
Hr. Landrath Graf Schwerin in Putzar bei Anklam, eine
Federzeichnung von H. Stilke, Ernst von Baiern erstuͤrmt Gottesberg.
Hr. Graf v. Grais auf Wolkrandshausen bei Nordhausen, ein Oelgemaͤlde von Temmel, Moses beschuͤtzt die Toͤchter Reguels.
Hr. Geheime Rath Delbruͤck in Bonn, eine Bronze⸗Statue
von Wredow, unbearbeiteter Guß von Dinger.
— Die Redaction der hiesigen Vossischen Zeitung hat durch eine in der Allgemeinen Zeitung gegen sie enthal⸗ tene Ruͤge in ihrer heutigen Nummer zu der Erklaͤrung ver⸗ anlaßt gesehen, daß der Artikel, der zu jenen Bemerkungen in der Allgemeinen Zeitung Anlaß gegeben, urspruͤnglich in der Allgem. Preuß. Staats⸗Zeitung gestanden habe. Wir bedauern die Redaction der Vossischen Zeitung wegen der ihr durch ein Mißverstaͤndniß zugezogenen anscheinenden Ruͤge; leicht wird sich jedoch die genannte Redaction selbst uͤberzeu⸗ gen, daß jenes Mißverstaͤndniß an sich nur dadurch hat ent⸗ stehen koͤnnen, daß sie auch in diesem Falle ihre Quelle an⸗ zugeben unterlassen hat.
Literarische Nachrichten.
hluß des gestern abgebrochenen Artikels aus den Jahrbuͤchern fuͤr wissenschaftliche Kritik.
auch die Hoͤhe seines Helden, erscheint mit den Jabren 1805 und 1806, wo die Preußischen Angelegenheiten aus wechselvollen Ver⸗ wickelungen endlich in den Krieg uͤbergehen, der mit der Schlacht von Auerstaͤdt anhob und mit dem Frieden von Tilsit schloß; hier war der Verfasser in seinem persoͤnlichen Wirkungskreise, war Augenzeuge und Mitthaͤtiger, und die Sachen selbst bieten einen glaͤnzend verworrenen Stoͤff, den zur klaren Uebersicht zu brin⸗ gen einem ausgezeichneten Talent besonders seyn durfte. Ob indeß irgend eine Gewandtheit ausreichen koͤnne, Napoleons Politik in diesem Zeitraume durchaus zu rechtfertigen, ist noch sehr die Frage. Man verfolge z. B. das nachstehende Raisonne⸗ ment, welches den Vorwurf der treulosesten Arglist von Napo⸗ leon abwaͤlzen soll. Preußen hatte das Land Hannover, nachdem es dasselbe mehrmals beschuͤtzt und verwahrt, endlich auf unwi⸗ derstehliches Andringen Napolcons gegen andere Laͤnder einge⸗ tauscht und in Besitz genommen — wobei selbst aus Hrn. Big⸗ nons Schilderung hervorgeht, daß eine voͤllige Aneignung des Landes in der Adsicht der Preußischen Regierung immer nuͤr als eine Moͤglichkeit gedacht war, zu der es zuletzt der Einwilligung Englands beduͤrfen wuͤrde — und gleich darauf erbietet sich Na⸗ poleon insgeheim, dasselbe Land, als wenn ihm noch daruͤber zu verfuͤgen zustaͤnde, wieder an England zuruͤckzugeben. Preußen erfaͤhrt dies durch Englands Vertrauen, und erkennt, wie treulgs Napoleon mit ihm spielt, die Vertraͤge sind hier offenbar fuͤr nichts geachtet, Frankreich benimmt sich als Feind, der Krieg ist so gut wie erklaͤrt. Wer sicht nicht in diesem Benehmen den zweizuͤngigen Verrath, die anmaßliche Herrschwillkuͤhr? Um die Schlußfolgen und Beweisfuͤhrungen des Verfassers auch noch in anderer Art zu zeigen, wollen wir einen Punkt naͤ⸗ her beleuchten, auf den er großen Werth zu setzen scheint, und uͤber den er sehr bestimmt abspricht. Napoleon, indem er den Rheinischen Bund hervorrief, forderte Preußen auf, in gleicher Weise der Gruͤnder eines Norddeutschen Bundes zu seyn, und bezeichnete nebst andern Staaten auch Hessen⸗Kassel, als ohne Frage dem letztern Bunde zugehoͤrig. — Gleich darauf aber ließ das Hessische Kabinet in Berlin ver⸗
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„man lasse es von Franzoͤsischer Seite nicht a