1831 / 19 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 19 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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nicht uͤbereilen, es sey vielmehr nothwendig, erst uͤber Alles, was derselben vorangehen muͤsse, im Klaren seyn, und stimm⸗ ten endlich dem Antrage der Central⸗Section bei, weil in Gemaͤßheit desselben erst genaue Erkundigungen bei den ver⸗ schiedenen Hoͤfen eingezogen werden sollen.

In der gestrigen Sitzung trug ein Bittsteller darauf an, daß die Herrschaft uͤber Belgien dem Papste uͤbertragen wer⸗ den moͤge. Man schritt darauf zur Fortsetzung der Diskus⸗ sion vom vorhergehenden Tage, bei der zunaͤchst Hr. v. Ro⸗ baulx das Wort nahm und sich gegen die Erwaͤhlung des Prinzen Otto von Baiern aussprach, weil man jetzt einer starken und kraͤftigen Hand zur Fuͤhrung des Staatsruders, nicht aber einer Fortsetzung des Provisoriums beduͤrfe, das nur seinen Namen aͤndern und sich „Regentschaft“ nennen wuͤrde. Er tadelte das Verfahren des Grafen v. Celles, der ohne Wissen der Versammlung in Paris uͤber den Her⸗ zog von Leuchtenberg habe Erkundigungen einziehen lassen. Man haͤtte, sagte er, mit etwas mehr Wuͤrde in Bezug auf Frankreich zu Werke gehen sollen. Die gegen den Koͤnig Ludwig Philipp begangene Unschickechkeit sey nur dadurch

wieder gut zu machen, daß der Kongreß eine Deputation an den Koͤnig der Franzosen sende, die sich amtliche Kenntniß von den Gesinnungen Sr. Maj. zu verschaffen suche. Herr

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koͤnnen

ein

der Geschichte, des Ehrgeizes beschuldlgt

Gendebien, Mitglied der provisorischen Regierung, trat abermals zur Rechtfertigung derselben auf. Er zaͤhlte Alles her, was die Regierung bisher gethan habe, und nahm alle Handlungen derselben in Schutz. Alsdann fuhr er sort: „Ich kehre zur Sache zuruͤck und will die eigenen Worte des Koͤnigs anfuͤhren, obgleich es nicht parlamentarisch ist; aber

ich habe Sie von einem volksthuͤmlichen Koͤnige, von dem

ersten Buͤrger einer großen Nation zu unterhalten und will Ihnen also seine eigenen Worte mittheilen. Als ich davon sprach, daß einer seiner Soͤhne vom National⸗Kongresse mit großer Majoritaͤt oder gar einstimmig erwaͤhlt werden koͤnnte, erwiederte er: „„Herr Gendebien, Sie sind Vater einer Fa⸗ milie, die fast eben so zahlreich ist, als die Meinige, Sie also beurtheilen, wie sehr Mich dieser Be⸗ weis des Vertrauens ruͤhren wuͤrde. Als Familien⸗Vater wuͤrde Ich Mich dadurch geschmeichelt fuͤhlen, als Buͤrger koͤnnte Ich Ihnen die Versicherung geben, daß keine bessere Wahl getroffen werden koͤnnte. Die freisinnige Er⸗

ziehung Meines Sohnes, so wie sein Charakter, wuͤrde das

Gluͤck und die Unabhaͤngigkeit Belgiens verbuͤrgen; aber Meine politische Stellung verpflichtet Mich, diese Wahl un⸗ widerruflich abzulehnen, wenn Ich nicht einen allgemeinen Krieg entzuͤnden und von Meinen Zeitgenossen, so wie von werden will.“““ Der Koͤnig fuͤgte hinzu: „„Um Ihnen einen Beweis von der Sym⸗ pathie Frankreichs fuͤr Belgten, die Ich theile, zu geben, sage Ich, daß, wenn Ihre Unabhaͤngigkeit jemals angegriffen werden sollte, Ich keinen Augenblick Anstand nehmen wuͤrde, Mich an die Spitze Meiner Armee und der Nation zu stellen, um Ihre Freiheiten zu vertheidigen, sollte auch allgemeiner Krieg die Folge davon seyn.““ Herr Gendebien erzaͤhlte serner, welche Schritte er beim Minister

der auswaͤrtigen Angelegenheiten gethan, der ihn stets auf

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die Worte des Koͤnigs verwiesen haͤtte; dennoch habe er nichts

gegen die beabsichtigte Ernennung von Kommissaxien einzu⸗

wenden, denn angenommen, daß Ludwig Philipp nochmals

eine abschlaͤgige Antwort ertheile, so wuͤrde dieselbe nichts Entehrendes fuͤr Belgien haben. Schließlich sprach sich der Red⸗ ner entschieden fuͤr den Prinzen Otto von Baiern aus und suchte alle die Vortheile hervorzuheben, welche durch die Vermaͤhlung desselben mit einer Franzoͤsischen Prinzessin und durch seine Verwandtschaft mit mehreren Deutschen Regenten⸗ haͤusern fuͤr Belgien um so schneller hervorgehen wuͤr⸗ den, als an einer baldigen Anerkennung desselben durch die meisten der großen Maͤchte nicht zu zweifeln sey. Der Graf Felix v. Merode betrat die Rednerbuͤhne, die von Hrn. Gendebien so eben verlassen worden war, und sprach fuͤr die Erwaͤhlung des Prinzen Otto von Baiern, meinte jedoch, daß der Widerwille, den der Koͤnig Ludwig Philipp gegen die Erwaͤhlung des Herzogs von Leuchtenberg hege, wohl nicht unuͤberwindlich seyn duͤrfte. Er schloß mit einer Beschwerde daruͤber, daß der Kongreß so viel Mißtrauen gegen die provisorische Regierung zeige. Herr v. Theux de Meylandt war gegen die Sendung einer Deputa⸗ tion des Kongresses an bie Hoͤfe von London und Paris, weil man dadurch ein Mißtrauen in die diptomatischen Abgesandten, die sich bereits dort befaͤnden, zeigen wuͤrde. Herr von Gerlache sagte: „Weder die Ertheilung der Constitution, mit deren Abfassung wir beschaͤftigt sind, noch die Anwesenheit eines Fuͤrsten, den wir erwaͤhlen wol⸗ len, en Verlegenheiten abhelfen. Was uns zu

zugeben. lein Frankreich wuͤrde uns nicht anerkennen, wenn wir ihn

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Grunde richtet, das ist die Ungewißheit, in der unsere Zu⸗ kunft schwebt, die Sperrung der Schelde und die Stockung des Handels. Wird die Schelde nicht bald geoͤffnet, und be⸗ ö-ren ist also das Wichtigste fuͤr uns, was zunaͤchst zu thun? Die Blokade der Schelde muͤssen wir aufheben! Die Erwaͤhlung rains, besonders aber die des Prinzen Otto, duͤrfte noch kein Beweggrund fuͤr Holland seyn, uns diesen Strom frei⸗ Man schlaͤgt den Herzog von Leuchtenberg vor, al⸗

lebt sich unser Gewerbfleiß nicht wieder, so ist Belgien

auf ewig verloren. Was

erwaͤhlten; man will dem Kaͤnige der Franzosen, dem Her⸗ zoge von Nemours die Krone anbieten, allein unsere Aner⸗ bietungen werden zuruͤckgewiesen. Man verlangt endlich sogar die Zuruͤckberufung des Prinzen von Oranien. Nur die Lang⸗ samkeit unsers diplomatischen Comité hat alle diese Wuͤnsche hier und dort aufkommen lassen. endlich ein Ziel gesetzt werden, und aus diesem Grunde spreche ich mich gegen den Antrag der Central⸗Section aus.“ Der Abt von Foere sprach sich ebenfalls gegen die Ab⸗ sendung von besondern Kommissarien aus, welcher Meinung späͤter auch der General⸗Prokurator van Meenen beitrat. Derselbe Deputirte aͤußerte auch, eine Vereinigung der Bel⸗ gier mit den Franzosen halte er schon deshalb fuͤr unzweck⸗ maͤßig, weil unter beiden Nationen eine große Verschieden⸗ heit von Sitten und Charakter stattfaͤnde; auch wuͤrde die Franzoͤsische Regierung, auf Belgien angewandt, nichts werth seyn. Gegen die Erwaͤhlung des Prinzen Otto von Baiern erklaͤrte er sich, weil er die Regentschaften nicht liebe und arg woͤhnen muͤsse, daß Frankreich noch etwas im Hintergrunde habe, wenn es diesen S empfaͤhle. Auch protestirte er gegen alle Beschraͤn⸗ ung der

die Erwaͤhlung des Herzogs von Leuchtenberg. Der Baron

von Stassart kam auf seinen fruͤhern Vorschlag zur An⸗

schließung Belgiens an Frankreich unter einer besondern Ver⸗ fassung und einem besondern Vice⸗Koͤnige zuruͤck, und meinte die Franzoͤsische Regierung koͤnnte vielleicht sehr bald ihre dermalige Ansicht aͤndern. Hr. Maclagan (aus Ostende) versuchte es, darzuthun, daß einzig und allein die Erwaͤhlung des Peinzen von Oranien dem Lande zum Heil gereichen koͤnne. Kaum hatte er es jedoch ausgesprochen, als von mehreren Seiten der Ruf: ihm!“ erscholl. wahrscheinlich vergessen, daß der Kongreß die Familie Nassau fuͤr immer ausgeschlossen hat.“ Herr Rodenbach rief: „Heer Maclagan ist ein Englaͤnder; man muß ihn zur Ord⸗ nung verweisen!"% Der Praͤsident that dies, gestattete jedoch dem Herrn Maclagan, sich naͤher expliciren zu duͤrfen. Als dieser nun sagte, es sey nothwendig, daß der Kongreß auf seine fruͤhere Entscheidung zuruͤckkomme, damit die ab⸗ zusendenden Kommissarien ganz freie Wahl haͤtten, be⸗ gann das Geschrei aufs neue, und der Redner stieg von der Tribune herab. Nach ihm sprachen sich noch die Herren David, Raikem, Pirson, Joseph v. Hoog⸗ vorst, v. Haerne, v. Huddeghem, Meeus und De⸗ vaux in sehr verschiedenem Sinne aus, ohne daß es jedoch zu einer Entscheidung kam. Der letzte Redner empfahl die

Der Praͤsident sagte: „Herr Maclagan hat

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(Erwaͤhlung des Prinzen Leopold von Sachsen⸗Koburg.

Die provisorische Regierung hat angeordnet, daß die Zin⸗ sen derjenigen Inscriptionen der Niederlaͤndischen wirklichen Schuld, welche im Nebenbuche von Bruͤssel eingetragen sind und daher in Amsterdam nicht bezahlt werden, vom 1. Febr. ab in Bruͤssel ausgezahlt werden sollen.

Kerakau, 13. Jan. Der hiesige Courier melbet: „Dieser Tage ist auf Verlangen der von den drei Schutzmaͤch⸗ ten hier befindlichen Residenten das Kuratorium der Kra⸗ kauer Schulenveraͤndert und der hohe Universitaͤts⸗Rath, in welchem als Regierungs⸗Kommissarius der Senator Gro⸗ dzicki praͤsidiren soll, wiederhergestellt worden. Die hiesigen Akademiker haben auf die Nachricht, daß unter ihrem Na⸗ men eine Kollekte zur Absendung nach Warschau gesammelt werde, oͤffentlich erklaͤrt, daß sie Niemand aus ihrem Schooß buffnage haͤtten, sich einem solchen Geschaͤft zu unter⸗ ziehen. 3 Demselben Blatte zufolge hat sich der dortige Kai⸗ serl. Russische Konsul Zarzecki von dort nach Wien begeben, wo er auch bereits angelangt ist.

Eben dieses Blatt enthaͤlt folgenden Artikel: „Am 7ten d. M. gegen 9 Uhr Abends zeigte sich an der mitter⸗ naͤchtlichen Seite unseres Horizonts ein ungewoͤhnliches Phaͤ⸗

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Beeilage zur

eines Souve⸗

Dieser Langsamkeit müuß

3 woelcher ein Corps freiwilliger Kavallerie organisirt, haben im Courier Proclamationen an ihre Mitbuͤrger erlassen, worin

Wahl von Seiten Frankreichs und empfahl daher

„Zur Ordnung!“ und „Herunter, herunter mit

Beilage

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Allgemeinen noomen; Feuersaͤulen von brennender dunkelgelber Farbe er⸗ fuͤllten in verschiedenen Gestalten den Himmel, veraͤnderten ihre Lage und nahmen zuletzt eine blutrothe Farbe an. Das Volk sah dies als ein Wahrzeichen großen Ungluͤcks an, stuͤrzte sich schaarenweise nach dem Florians⸗Thor zu und flehte schluchzend vor dem Bilde der heiligen Jungfrau um Reiettung Polens aus der gegenwaͤrtigen Bedraͤngniß.“ A Am 9ten d. ging hier durch Estaffette eine Ab⸗ scchrift des von den Reichskammern bestaͤtigten Polnischen Manifestes ein, welches in einer Sitzung vorgelesen wurde; deer Landbote Swidzinski soll der Verfasser davon seyn. Der Courier vom gestrigen Datum theilt dasselbe vollstaͤndig mit. 88 Heinrich Dembinski, Befehlshaber der beweglichen Garde Wojewodschaft Krakau, und Graf Anton Lanckoronski,

sie dieselben zu thaͤtiger Unterstuͤtzung auffordern. Das genannte Blatt giebt auch einen kurzen Lebens⸗ Jäabriß des Dichters und Staats⸗Secretairs Julian Ursin MNiiemcewicz, welcher anfangs Mitglied der provisorischen Regierung war, nachher aber durch eine Krankheit, von der er

8 jedoch jetzt wiederhergestellt ist, verhindert wurde, ferner an

den Staatsgeschaͤften Theil zu nehmen. Seine politische Laufbahn begann derselbe als Landbote fuͤr die Stadt Liw, in der Wojewodschaft Masowien, auf dem Reichstage von 1788. In der Sitzung des 27ͤsten Januar 1792 sprach er sehr heftig gegen die Vertheidiger der Confoͤderation von

Targowica und diente dann im Jahre 1794 in den Reihen

Kosciuszko's. In der Schlacht bei Maciejowice gefangen ge⸗ nommen, wurde er nach Petereburg abgefuͤhrt, wo er in der Fe⸗ stung zu St. Peter u. Paul bis zum J. 1796 als Gefangener blieb. Kaiser Paul I. begnadigte ihn, und nun folgte er Kosckuszko nach Amerika. Als er im Jahre 1802 wieder nach Warschau zu⸗ ruͤckgekehrt war, bereicherte er das von Mostowski herausge⸗

gebene Werk: „Auswahl aus Polnischen Autoren“ mit zwei

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Theilen seiner poetischen und prosaischen Geisteserzeugnisse.

In Paris, wo sich Niemcewicez im Jahre 1803 außhielt, wurde ihm von dem Gesandten des Kaisers von Rußland ein Amt angeboten, welches er jedoch damals ablehnte und 1804 noch einmal nach Amerika reiste, wo er mehrere Jahre blieb, bis er, nach der Besitznahme Polens durch Napoleon, wieder in die Dienste seines Vaterlandes zuruͤckkehrte. Nach⸗ dem Alexander das Koͤnigreich Polen wiederhergestellt hatte, wurde er zum Staats⸗Secretair befoͤrdert, erwarb sich jedoch von nun an mehr als Dichter, denn als Beamter, seine Be⸗ ruͤhmtheit. Jetzt befindet er sich außerhalb Warschau's, um durch Ruhe und Entfernung von Staats⸗Geschaͤften seine gestoͤrte Gesundheit wieder zu beleben. Kassel, 14. Jan. Gestern Abend hatte im hiesigen Abend⸗Verein auf dem Stadtbau zur Feier der verkuͤndigten Verfassung ein glaͤnzender Ball statt, welchen Ihre Koͤnigl. Hoh. die Kurfuͤrstin und Ihre Hoh. die Prinzessin Karoline mit Ihrer Gegenwart zu beehren geruhten. Se. Hoheit der Kurprinz ist nach Fulda abgereist. Kassel, 9. Jan. Nachstehendes ist die Fortsetzung der in Nr. 16. der Staats⸗Zeitung abgebrochenen Verfassungs⸗

Urkunde fuͤr Kurhessen: dece. Abschnitt. Von den obersten Staats⸗Be⸗

hoͤrden. §. 106. Fuͤr die Staats⸗Angelegenheiten werden als hoͤchste Behoͤrden nur bestehen das Gesammt⸗Staats⸗Ministerium und die Vorstaͤnde der Ministerial⸗Departements. Durch diese wird der Regent in der unmittelbaren Ausuͤbung seiner Regie⸗ rungsrechte unterstuͤtzt. §. 107. Die einzelnen Zweige der Staats⸗Verwaltung: die Justiz, das Innere, worunter auch die

olizei⸗Verwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, das

inanzwesen, das Kriegswesen, so weit solches nicht fuͤr den Lan⸗ desherrn als obersten Militair⸗Chef ausschließlich gehoͤrt, und die auswaͤrtigen Angelegenheiten sind hinsichtlich der Kompetenz stets sorgfaͤltig von einander abgegraͤnzt zu halten. Keines dieser Departements darf jemals ohne einen verantwortlichen Vorstand seyn. Ein solcher kann zwar zwei Ministerial⸗Departements, jedoch nicht mehrere zugleich verwalten. Er bleibt aber stets fuͤr jedes derselben besonders, so wie uͤberhaupt hinsichtlich der zum Staats⸗Ministerium kommenden Angelegenheiten seines Departe⸗ ments (vergleiche §. 110), auch dann, wenn er daruͤber nicht selbst den Vortrag gehalten hat, verantwortlich. §. 108. Der Vor⸗ stand eines jeden Ministerial⸗Departements hat die vom Regen⸗ ten in Bezug auf die Regierung und Verwaltung des Staates

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ausgehenden Anordnungen und Verfuͤgungen, welche in sein Depar⸗

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tement einschlagen, zum Zeichen, daß die betreffende Angelegenheit auf verfgssungsmaͤßige Weise behandelt worden sey, zu kontrastgniren und ist fuͤr die Verfassungs⸗ und Gesetzmaͤßigkeit ihres Inhalts persoͤnlich verantwortlich. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche mehrere oder saͤmmtliche Departements betreffen, haben deren 9 Vorstaͤnde gemeinschaftlich zu kontrasigniren, und zwar mit per⸗ soͤnlicher Verantwortlichkeit eines Jeden fuͤr die Gegenstaͤnde sei⸗ nes Departements. Durch die gedachte Kontrasignatur erhalten solche Anordnungen und Verfuͤgungen allgemeine Glaubwuͤrdig⸗ keit und Vollziehbarkeit. §. 109. Fuͤr die wichtigeren Ange⸗ legenheiten der Gesetzgebung koͤnnen Vorstaͤnde der oberen Staats⸗ behoͤrden oder sonst vorzuͤglich geeignete Staatsdiener durch das einschlaͤgige Ministerial⸗Departement außerordentliche Auftraͤge zur Vorbereitung der Entwuͤrfe ꝛc. erhalten, auch von demselben zu den betreffenden Berathungen zugezogen werden. §. 110. Die Vorstaͤnde Ministerial⸗Departements, zu wel⸗ chen nach Ermessen des Landesherrn noch andere besonders be⸗ rufene Staatsdiener hinzutreten, bilden das Gesammt⸗Staats⸗ ministerium. Dieses hat alle Staats⸗Angelegenheiten, welche der landesherrlichen Entschließung beduͤrfen, oder in seinen Siz⸗ zungen wegen ihrer Wichtigkeit von Seiten der Ministerial⸗De⸗ partements zum Vortrage gebracht werden, zu berathen. In au⸗ ßerordentlichen und zugleich dringenden Angelegenheiten des aus⸗ waͤrtigen so wie des Kriegs⸗Departements koͤnnen die betreffen⸗ den Vorstaͤnde die landesherrliche Beschlußnahme, ohne vorgaͤngige Berathung im gesammten Staatsministerium, einholen. §. 111. Das Gesammt⸗Staatsministerium hat uͤber die Beschwerden ge⸗ en Ministerial⸗Beschluͤsse und uͤber erhobene Zweifel hinsicht⸗ üeada gegenseitigen Kompetenz einzelner Ministerien zu ent⸗ cheiden.

Neunter Abschnitt. Von der Rechtspflege. §. 112. Die Rechtspflege soll von der Landes⸗Verwaltung fernerhin auf immer getrennt seyn. §. 113. Niemand kann an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges vor den Landes⸗Gerichten ge⸗ hindert werden. Die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichts⸗ Verfahren sich eigne, gebuͤhrt dem Richter nach Maaßgabe der allgemeinen Rechtsgrundsaͤtze und solcher Gesetze, welche mit Bei⸗ stimmung der Landstaͤnde werden erlassen werden. §. 114. Nie⸗ mand darf seinem gesetzlichen Richter, sey es in buͤrgerlichen oder peinlichen Faͤllen, entzogen werden, es sey denn auf dem regel⸗ maͤßigen Wege nach den Grundsaͤtzen des bestehenden Rechtes durch das zußtandi e obere Gericht. Es duͤrfen demnach außer⸗ ordentliche Kommissionen oder Gerichtshoͤfe, unter welcher Be⸗ nennung es sey, nie eingefuͤhrt werden. Gegen Civil⸗Personen findet die Militair⸗Gerichtsbarkeit nur in dem Falle, wenn der Kriegs⸗Zustand erklaͤrt ist, und zwar nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Graͤnzen, statt. Wuͤrde die Zahl der gewoͤhnlichen Mitglieder des zustaͤndigen Gerichts fuͤr außerordentliche und dringende Faͤlle (z. B. bei oͤffentlichen 4bö nicht hin⸗ reichen, um solche gehoͤrig und mit der noͤthigen Beschleunigung zu behandeln; so soll alsdann durch das Justiz⸗Ministe⸗ rium die erforderliche Beihuͤlfe durch hinzutretende Mitglieder anderer Gerichte verschafftt werden. §. 115. Niemand darf anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Faͤllen und For⸗ men, zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, zu gefaͤnglicher aft gebracht, darin zuruͤckgehalten oder gestraft werden. Jeder Ver⸗ haftete muß, wo moͤglich, sofort, jedenfalls binnen den naͤchsten 48 Stunden, von der Ürsache seiner Verhaftung in Kenntniß gesetzt und durch einen Gerichtsbeamten verhoͤrt werden. Ge⸗ schah die Verhaftung nicht von der zum weiteren Verfahren zu⸗ staͤnddigen Gerichtsbehoͤrde; so soll der Verhaftete ohne Verzug an diese abgeliefert werden. §. 116. Jeder Angeschuldigte soll, wofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Caution seiner Haft ohne Verzug entlaseen werden. Alle Urtheile uͤber politische und Preß⸗Vergehen sollen mit den Entscheidungsgruͤn-⸗ den oͤffentlich bekannt gemacht werden, so weit nicht etwa eine Begnadigung des Verurtheilten erfolgt, oder ein Privat⸗Belei⸗ digter dagegen Widerspruch einlegt, auch nicht ein oͤffentliches Aergerniß daraus entstehen wuͤrde. §. 117. Die Haussuchung findet nur auf Verfuͤgung des zustaͤndigen Gerichtes oder der Orts⸗Obrigkeit in den gesetzlich bestimmten Faͤllen und Formen statt. §. 118. Keinem Angeschuldigten darf das Recht der Be⸗ schwerdefuͤhrung waͤhrend der Untersuchung, das Recht der Vertheidigung oder der verlangte Urtheilsspruch versagt wer⸗ den. §. 119. Der Verhaftete ist berechtigt, unter der

eeigneten gerichtlichen Aufsicht muͤndlich oder scefftrich uͤber leine Familien⸗Angelegenheiten mit seinen Angehoͤrigen sich zu benehmen, auch waͤhrend der Untersuchung aus seinen eigenen Mitteln bessere, als die gewoͤhnliche, Kost sich zu verschaffen. Wegen Mißbrauches oder aus sonstigen wichtigen Gruͤnden kann diese Berechtigung vom Gerichte untersagt werden. §. 120. Damit eine unparteiische, tuͤchtige und unverzoͤgerte Rechtshuͤlfe erwartet werden koͤnne, soll die Zahl der Mitglieder der Gerichte esetzlich bestimmt und jedes Gericht vollstaͤndig besetzt seyn. .121. Das Ober⸗Appellationsgericht wird nuür aus wirklichen

1 ⸗Gerichte sollen wenigstens zu zwi Naltben esehen, die He⸗Gerchte socen wenlsbeneen .