1831 / 20 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 20 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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fer Binningen, Bottmingen und Alschwyl zu uns geschlagen,

111“ 1.

ins Verhoͤr genommen.“

und eine Coömpagnie Infanterie Freiwilliger mit 2 Stuͤck Geschuͤtz ist ihnen zu Huͤlfe geeilt. Auch hat sich ein Frauenzimmer⸗Co⸗ mité zur Verpflegung Verwundeter gebildet und eine unserer reichsten und achtbarsten Familien eine Subseription zur Unter⸗ stuͤtzung der Witwen und Waisen von Gebliebenen mit 509,000 Schweizerfranken eroͤffnet. Unsre Nachbarn in Baden und El⸗ saß haben uns ihren Beistand im Fall eines Sturms auf unsre Stadt angeboten. Bei dem Bewußtseyn, daß wir fuͤr eine ge⸗ rechte Sache, fuͤr unser Eigenthum, fuͤr unsre Frauen und Kin⸗ der gegen eine Rotte Aufruͤhrer und Ehrgeizige streiten, wird uns der Sieg gewiß nicht fehlen. Gestern Abend wurde die Birsbruͤcke von unsrer Seite abgebrochen und die feindlichen Vorposten weit zuruͤckgetrieben. Der groͤßte Theil der fremden Handlungsgehuͤlfen ist unter die freiwillige Buͤrgergarde getre⸗ ten. Dieses Corps, 1600 Mann stark, wird die Ordnung der Stadt handhaben. So eben werden 3 Spione eingebracht und Aus einem anderen Schreiben aus Basel vom 8. Jan. theilt der Schweizerische Korrespondent Folgendes mit:

„Heute kehren mehrere Doͤrfer zur Ordnung zuruͤck und verlangen bewaffnete Huͤlfe, die ihnen auch gewaͤhrt wird. Der obere Theil des Kantons ist hingegen noch immer unter den Waf⸗ fen. Hier herrscht ein beispielloser Enthusiasmus; Alt und Jung, Alles bewaffnet sich; sogar alle Handwerksgesellen haben sich an⸗ geboten und werden bewaffnet. Furcht herrscht hier durchans nicht. Dreißig Kanonen stehen mit behoͤriger Mannschaft auf den Waͤllen; die Insurgenten aber, ohne Artillerie, ohne Geld und ohne erfahrene Anfuͤhrer, schwanken unter unsicheren Projekten, getrauen sich nicht, sich der Schußweite unserer Kanonen zu naͤhern. So eben trommelt man aus, daß in den Vorstaͤdten das Stra⸗ ßenpflaster aufgehoben und Barrikaden formirt werden sollen. An Arbeit und Ruhe ist nicht zu denken. Man will nicht mehr laͤn⸗ ger sich necken lassen, sondern den Insurgenten entgegen ziehen und lieber mit Ehren untergehen, als mit Schande bestehen. Die Doͤrfer Niehen, Bertigen und Kleinhuͤningen sind ruhig, weil sie durch den Rhein von dem Insurgenten⸗Corps abgeschnitten sind. Doch beobachtet man alle Vorsichts⸗Maaßregeln auch gegen sie.“

„Nachschrift. So eben trommelt man aus, daß sich alle Buͤrger unverzuͤglich auf ihrem Allarm⸗Posten einzufinden haͤtten. Wohlan denn! Gott stehe uns in unserem Kampfe fuͤr eine ge⸗ rechte Sache bei. Denn unser Widerstand hat durchaus keine aristokratische, sondern bloß die Erhaltung des gesetzlichen Zustan⸗ des zur Absicht. Zu allen billigen Koncessionen sind wir stets ge⸗ neigt, und wenn wir auch als Sieger aus diesem Kampfe treten, so werden wir dennoch uns nicht abwendig machen lassen, das

Bersprochene zu halten.“

ah. 1 1 L11“ Berlin, 19. Jan. In Nr. 88 der Allg. Preuß. St.⸗Zeit.

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Die Hauptgrundlagen der kuͤnftigen Verfassung des Kan⸗ tons Waadt werden seyn: Vertheilung der Repraͤsentation nach der Kopfzahl; vollkommen freie Wahl; Wahlfaͤhigkeit mit 23 Jahren; Besoldung des großen Raths aus der Staats⸗

kasse; Sanction der Verfassung durch 3 der Stimmfaͤhigen.

* 1

8 .

vom vorigen Jahre ist eine Beschreibung des Hamburger Deten⸗ tions⸗Hauses mitgetheilt worden, welche aus den Jahrbuͤchern der Straf⸗ und Besserungs⸗Anstalten, Erziehungshaͤuser u. s. w., herausgegeben von Dr. Nikolaus Heinrich Julius, ent⸗ lehnt war. Von diesen Jahrbuͤchern, welche hier in Berlin bei Th. Chr. Enslin theils in monatlichen, theils in 2monat⸗ lichen Heften erscheinen, ist im abgewichenen Jahre der 4te Band vollstaͤndig herausgekommen. Es enthaͤlt derselbe nach dem Inhalts⸗Verzeichnisse, welches, nach Faͤchern geordnet, dem November⸗ und Dezember⸗Hefte beigegeben ist, 25 Auf⸗ säͤtze uͤber Gefaͤngnißwesen, 4 uͤber jugendliche Vergehen, 4 uͤber Armenwesen und 19 über Volks⸗Erziehung und Allge⸗ meines. Bei dieser Reichhaltigkeit des Inhalts und dem fortgesetzten Bestreben des Verfassers, fuͤr die Besserung der Gefangenen und der Gefaͤngnisse zu sorgen, darf man auch den folgenden Theilen der hier angezeigten Schrift mit In⸗ teresse eutgegen sehen. np egnt. 216, n

Die vielfaͤltigen und betraͤchtlichen Veraͤnderungen, wgelch⸗ die zum Koͤnigreiche der Niederlande und Großherzogthume Luxemburg gehoͤrigen Laͤnder seit den letzten vierzig Jahren betroffen haben, geben so haͤufig zu Verwechselungen des Zu⸗ standes einzelner Provinzen in verschiednen Zeitraͤumen An⸗ laß, daß selbst sehr neue Handkarten erhebliche Fehler in der Abgraͤnzung derselben enthalten, und daß große Arbeiten uͤber Gegenstaͤnde der politischen Arithmetik dadurch wesentlich an Zuverlaäͤßigkeit verlieren. Um so mehr scheint es nicht uͤber⸗ fluͤssig, dem Zeitungsleser, der sich mit einer Kritik der stati⸗ stischen Huͤlfsmittel nicht befassen kann, eine Uebersicht die⸗ ser Veraͤnderungen und der jetzigen Eintheilung des Landes nach Flaͤcheninhalt und Volkszahl vorzulegen.

Das europaͤische Gebiet des Köoͤnigreichs der Niederlande

erscheint, wenn auf den Zustand vom Jahre 1790 zuruͤckge⸗

mit wenigen Ausnahmen in den Provinzen

enthalten. C. Der oͤstreichische Theil der Grafschaft Hennegau mit

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gangen wird, aus dreierlei wesentlich verschiedenen Landes⸗ theilen zasammengesetzt, naͤmlich: aus dem europaͤischen Gebiete der vormaligen Republik der vereinigten Niederlande; II. aus dem groͤßten Theile der vormaligen oͤstreichischen Miiederlande, oder des weiland burgundischen Kreises des ddeutschen Reichs; b III. aus andern deutschen Reichslanden, groͤßtentheils zum weiland westfaͤlischen Kreise gehoͤrig, wie auch aus eini⸗ gen von Frankreich bereits vor dem Jahre 1790 be⸗ 9* sessnen Landestheilen, welche seitdem zur Abrundung des Gebiets des neuen Koͤnigreichs damit vereinigt worden. zi Der erste Theil enthaͤlt:

fruͤheren Rangordnung, Geldern, Holland, Seeland, Utrecht, Friesland, Oberyßel und Groͤningen, nebst der unter ihrem

Schutze stehenden Landschaft Drenthe;

B. die Generalitaͤtslande, welche die Republik der verei⸗ nigten Niederlande von Spanien erobert, und in Folge des Friedensschlusses zu Muͤnster im Jahre 1648 behalten hat. Die erstern bilden jetzt die neun Provinzen

9 1) Nordholland, 1ne.S. 11““

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7) Friesland, 8) Groͤningen, enthe.

Die letztern bestehn:

aus dem Theile von Flandern, der laͤngs dem westli⸗

chen Hauptarme der Schelde liegt, oder Staatsflandern,

welches das freie Land von Sluis nebst dem vereinig⸗ ten Amte Hulst enthaͤlt, und jetzt mit der Provinz

Seeland vereinigt ist;

b. aus einem betraͤchtlichen Theile von Braband, welcher die Mayerei Herzogenbusch, die Baronie Kuik mit der Stadt Grave, die Herrlichkeiten Breda, Wiilemstadt, Prinzenland, und Steenbergen,

nebst der Markgrafschaft Bergen op Zoom enthaͤlt, und

gegenwaͤrtig eine besondre Provinz, naͤmlicht 10) Nordbraband 61“

aus der auch zum Herzogthume Braband gehoͤrigen, aber abgesondert an der Maas liegenden Stadt Ma⸗ stricht und Grafschaft Vroenhove; ferner aus dem Lande uͤber der Maas, welches oͤstlich der Maas liegt, und aus Theilen der Grafschaften Val⸗ kenburg und Dalem und des Landes Herzogerade besteht, die saͤmmtlich zu dem Herzogthume Limburg ge⸗ hoͤrten; endlich aus einem Theile des Oberquartiers von Geldern, die Stadt Venlo, den Stevens⸗Ward und die Herr⸗ lichkeit Montfort enthaltend. Provinz Limburg.

Von dem zweiten Theile, oder den oͤstreichischen Nieder⸗ landen sind folgende Laͤnder zu dem Koͤnigreiche der Nieder⸗ lande gekommen.

A. Der oͤstreichische Theil der Grafschaft Flandern, mit

dem freien Lande, welcher jetzt die Provinzen

hrHIE,,. U et. Fzärizäanem 8 11u“*

2.

B. Der oͤstreichische Theil des Herzogthums Braband,

mit den Herrlichkeiten Antwerpen und Mecheln, jetzt

. 240. 13) Antwerpen und Fg

14) Suͤdbraband ang, e g610h1ne,g

der Herrschaft Doornick, welche jetzt den groͤßten Theil der Provinz .1* 1X“ 15) Hennegau bilden. 1

D. Der oͤstreichische Theil der Grafschaft Na cher mit einigen Ausnahmen jezt zu der Provinz

9 16) Namur gehoͤrt.

Die zu den oͤstreichischen Niederlanden nicht gehoͤrenden Theile von Flandern, Hennegau und Namur sind laͤngstens dem franzoͤsischen Reiche, und jetzt namentlich dessen Depar⸗ tements des Norden und der Ardenen einverleibctrbtt.

918

A. Die alten sieben vereinigten Provinzen, in ihrer

Die Landestheile unter c. d. und e. gehoͤren jetzt zu der

2 Der oͤstreichische Theil des

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Herzogthums Limburg war uͤberhaupt sehr zerselittert. Die oͤstlichsten Ecken davon mit den Staͤdten Eupen und Herzogenrath sind in Folge der wiener Kongreßakte an Preußen gekommen. Die Stadt Lim⸗ burg selbst, und der groͤßte Theil des Herzogthums gehoͤren jetzt zu der Provinz v14&X““;

und nur einige kleine zerstreut nordwaͤrts liegende Antheile sind der Provinz einverleibt, die jetzt, hiernach offenbar sehr

18) Lim burz

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Geldern bestand nur aus der Stadt Roermonde und den Herrschaften Weert, Schwalm und Elmpt. Letztre kam durch die wiener Kongreß⸗Verhandlungen an Preußen: alles andre gehoͤrt zu der jetzigen Provinz Limburg.

Das Herzogthum Luxemburg, bis auf wenige der suͤd⸗ lichsten Ortschaften, die schon laͤngst Frankreich einverleibt sind, und jetzt zu dessen Mosel⸗Departement gehoͤren, war endlich auch noch ein Bestandtheil der oͤstreichischen Nieder⸗ lande: es sind aber davon nur unbedeutende zerstreut liegende En⸗ klaven mit dem jetzigen Koͤnigreiche der Niederlande vereinigt wor⸗ den. Derjenige Theil des alten Herzogthums Luxemburg, welchen die Mosel bis zum Einflusse der Sauer, dann die Sauer bis zum Einflusse des Baches Our, und endlich dieser Bach bis an

die Graͤnze der Herrschaft St. Vith westlich begraͤnzt, ist

nebst den Herrschaften St. Vith und Kronenburg durch die wiener Kongreßakte an Preußen gekommen. Der

westlich von der preußischen Graäͤnze belegne bei weitem

groͤßeste Theil des vormaligen Herzogthums bildet dagegen das jetzige Großherzogthum Luxemburg, welches nicht zu

dem Koͤnigreiche der Niederlande gehoͤrt, sondern ein Fami⸗ lienfideikommiß des Hauses Nassau ist, das zur Zeit von der Ottonischen Linie desselben besessen wird, deren Haupt gegen⸗

waͤrtig der Koͤnig der Niederlande ist. Dieses Land ist ein besonderer Staat im deutschen Bunde, und wird als solcher in der Bundesversammlung repraͤsentirt. Daß der Koͤnig der Niederlande, als zeitiger Inhaber der Regierung dieses Landes, die Verwaltung desselben mit der Verwaltung des Koͤnigreichs der Niederlande vereinigte, kann der Selbststaͤn⸗ digkeit des Großherzagthums, und seinen Verhaͤltnissen zu dem deutschen Bunde durchaus keinen Eintrag thun.

Der dritte Theil des Koͤnigreichs der Niederlande besteht

aus folgenden vormaligen deutschen Reichslanden und fran⸗

88 zoͤsischen Gebietstheilen.

A. Das Bisthum Luͤttich, welches weiland zum west⸗ faͤlischen Kreise gehoͤrte, aber abgesondert davon zwischen den

2 westlichen und suͤdlichen Provinzen der oͤstreichischen Nieder⸗

lande liegt.

Als Frankreich das linke Rheinufer erobert

hatte, ward dieses Bisthum sekularisirt, und den damals ge⸗

dildeten niederlaͤndischen Departements einverleibt.

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Jetzt ist es in vier niederlaͤndische Provinzen vertheilt: es bildet den Haupttheil der Provinz Luͤttich, einen sehr betraͤchtlichen Theil der Provinzen Limburg und Namur, und einen nicht unbedeutenden der Provinz Hennegau.

B. Die verbundnen Abteien Stablo und Malmedi,

auch zum weiland westfaͤlischen Kreise gehoͤrig, welche gleich⸗

Gronsfeld, die

* die jetzt saͤmmtlich zur Provinz Limburg gehoͤren.

zeitig mit dem Bisthame Luͤttich zu den Niederlanden gezo⸗ gen, und jetzt zur Provinz Luͤttich gelegt sind. Die Stadt Malmedi mit ihren naͤchsten Umgebungen ist durch die wiener

Kongreßakte an Preußen gekommen.

C. Die Abtei Thorn, die Grafschaften Reckem und Herrschaften Wittem Eyß, Schlena⸗ ken, Wylre und Richolt, weiland deutsche Reichslande,

D. Die von der preußischen Rheinprovinz in Folge der

wiener Kongreß⸗Verhandlungen abgegraͤnzten Landestheile, laͤngs der Maas unterhalb Mastricht: naͤmlich ein kleiner Cheil des Herzogthums Juͤlich am rechten Maasufer; ein

8 betraͤchtlicher Theil des preußischen Gelderns, und einige Ort⸗

schaften des Herzogthums Kleve auf beiden Ufern der Maas.

Diese Landestheile sind jetzt zur Provinz Limburg gelegt: nur

das vormals klevische Kirchspiel Uffeld gehoͤrt jetzt zur Pro⸗

vinz Nordbraband.

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8

ter Savenaer und

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eingeschlossen sie

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8*

und zu der Provinz Gelderland gelegt:

E. Die weiland zur klevischen Erbschaft gehoͤrige, letztlich

4 pfaͤlzische Herrschaft Ravenstein, welche jetzt zur Provinz

Nordbraband gehoͤrt.

F. Die vormals zum Herzogthume Kleve gehoͤrigen Aem⸗ 1 Huissen, mit ihrem Zubehoͤr, welche mittelst eines durch die wiener Kongreßakte bestaͤtigten Ueber⸗ einkommens an das Koͤnigreich der Niederlande abgetreten, vordeu, in der sie ganz

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1 8 16990 1

F. Der oͤstreichische Antheil an dem Oberquartiere von

12) Suͤdbraband

Dir suͤdlichen Provinzen

8* Niederlande ö“

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LE ie seit 1666 zum franzoͤsischen Antheile der Graf⸗ schaft Hennegau gehoͤrigen, aber von nunmehr niederlaͤndischem Gebiete voͤllig eingeschlossenen Staͤdte Philippeville und Marienburg mit ihren Gebieten sind im Jahre 1815 an das Koͤnigreich der Niederlande uͤbergegangen, und mit der Provinz Namur vereinigt worden. Die aͤußern Graͤnzen des Koͤnigreichs der Niederland gegen Deutschland, sind vom Ausflusse der Ems in die Nord⸗ see bis gegen Emmerich am Rheine wesentlich die alten ge⸗ gen Ostfriesland, das Bisthum Muͤnster, die Grafschaft Bentheim, die Herrschaft Anholt, und das Herzogthum Kleve; von Emmerich ab bis an die Graͤnze des Großher⸗ zogthums Luxemburg sind dieselben auf den Grund der Be⸗ stimmungen der wiener Kongreßakte durch besondre Vertraͤge mit Preußen im Jahre 1816 ganz neu festgesetzt worden. Dasselbe ist gleichzeitig fuͤr das Großherzogthum Luxem⸗ burg geschehn. Die aͤäußern Graͤnzen gegen Frankreich vom Meere bis zum Groͤßherzogthume Luxemburg sind wesentlich diejenigen, welche vor dem Jahre 1790 gegen die oͤstreichi⸗ schen Niederlande und das Bisthum Luͤttich bestanden. Die Graͤnze des Großherzogthums gegen Fraukreich hat aber in sofern eine Abaͤnderung erlitten, daß Frankreich die Hoheit uͤber das Herzogthum Bouillon, welche fruͤher den Bischoͤfen von Luͤttich gehoͤrte, abgetreten hat. Diese kleine Besitzung ist jetzt mit dem Großherzogthume Luxemburg vereinigt. 8 Die innern Begraͤnzungen der jetzigen niederlaͤndischen Provinzen sind schon deshalb von den alten Graͤnzen der glelchnahmigen Landestheile sehr wesentlich verschieden, weil die fruͤhere Eintheilung besonders in den oͤstreichschen Nieder⸗ landen, eine in hohem Grade verworne, zerstreute und zer⸗ stuͤckelte war. Sie wurde daher bereits bei der Besitznahme durch Frankreich gaͤnzlich veraͤndert. Die Graͤnzen der da⸗ mals gebildeten franzoͤsischen Departements haben aber nach⸗

mals, in Folge der neuen Gestaltung der aͤußern Graͤnzen

gegen die preußische Rheinprovinz, der neuen Graͤnzbestim⸗ mung fuͤr das Großherzogthum Luxemburg, und der Verbin⸗ dung von Staatsflandern mit Seeland, auch zum Theil sehr erhebliche Veräͤnderungen erlitten.

Der Flaͤcheninhalt der einzelnen Provinzen in der jetzigen Begraͤnzung kann sehr verschieden angegeben werden, je nachdem von den dazwischen liegenden Gewaͤssern mehr oder weniger zu⸗ gerechnet wird. Bei den folgenden Berechnungen sind die nachstehenden Angaben zum Grunde gelegt. Dieselben sind urspruͤnglich in Hektaren von 10,000 QAuadratmetern oder sehr nahe 3 ½¾½⁄ preußischen Morgen ausgedruͤckt. Da nun der Quadrant des Meridians 1350 geographische Meilen oder 10 Millionen Meter enthaͤlt: so sind 729 geographische Qua⸗ dratmeilen genau gleich 4,000,000 Hektaren. Hiernach sind dieselben in das Maaß verwandelt worden, worin wir Ver⸗ gleichungen des Flaͤcheninhalts mit der Volkszahl anzustelle

gewohnt sind. v“ Es enthalten also 11“X“

Die jetzigen Provinzen des ggeographische Koͤnigreichs der Niederlande Hektaren Quadratmeilen. 1) Nordhollaand . 2335,464 8 8 2) Säbholland. 282587,627 8.

3) Seeland mit Staatsflandern 166,918 30, , VZAIZA111A4““ 5) Gelderland 517,178 94,,5, 6) Oberyssel 333,600 bi14 60, ,986

7) Friesland 268,503 48, , 346

8) Groͤningen. 233,871 42, 220

9) Drenthe.... 247,403 45,0,92

10) Nordbraband . . . 507,211

92, ‧⸗ Die noͤrdlichen Provinzen 2,934,820

534,8 ,09 11) Antwerpen . . . . . 282,293 51, 9 . 327,577 8180 ,. 299,28ö5 54,; 3„ 471,990 Lisc 86,0202

2,731,088 497, ,419

1“

13) Ostflandern.

14) Westflandern

15) Hennegau. 1 *“ 116AX“ 18) Limburg . . . . . .

Das ganze Koͤnigreich der 1032, 1 10 126,2

1158, 5 296

. . 5,665,908 Das Großherzogthum Luxemburg 692,553

Die gesammten oranischen Lande 6,358,461

Zu richtiger Wuͤrdigung der Bevoͤlkerung und ihrer Fort⸗

schritte muͤssen nicht nur Zaͤhlungen aus Jahren gewaͤhlt wer-⸗ in die jetzige Begraͤnzung und Eintheilung des Lan⸗

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