1831 / 30 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 30 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

Entschaͤdigung fuͤr die bisherigen rechtmaͤßigen Steuer⸗Freiheiten und Vorzgege⸗ gesetzlich eingefäbrt seyn wird. §. 149. Die Guͤ⸗ ter der Kirchen und Pfarreien, der bffentlichen Unterrichts⸗An⸗

alten und der milden Stiftungen bleiben, so lange sie sich in

eren Eigenthume befinden, von Steuern befreit. Diese Steuer⸗ Freiheit erstreckt sich jedoch nicht auf dietenigen Grundstuͤcke, welche bisher schon steuerpflichtig waren, oder nach der Verkuͤn⸗ dung dieser Verfassung von ihnen erworben werden. §. 150. Die Grundstuͤcke, welche von der Landesherrschaft zu eigenem Gebrauche oder von Gliedern des Kurhauses erworben sind oder werden, bleiben in ihrer bisherigen Steuer⸗Verbindlichkeit. §. 151. Die gesetzlich in Ruͤcksicht ihres dermaligen Besitzers Farsfteen Grundstücke verlieren diese Eigenschaft, sobald sie in Privat⸗Eigenthum uͤbergehen. §. 152. Bei der im §. 144. er⸗ waͤhnten Vorlegung des Voranschlages fuͤr die naͤchsten drei Jahre muß zuglei 1 dung des b

en bestimmten Zwecken fuͤr die seit Anfang des Jahres 1831 verflossenen einzelnen Rechnungszjahre, so weit sie noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Lanͤtage erhalten haben, nachgewiesen

Zwoͤlfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. .153. Zur Annahme einer in Vorschlag gebrachten Abaͤnderung der Erlaͤuterung der gegenwaͤrtigen Verfass ungs⸗Urkunde ist ent⸗ eder voͤllige Stimmen⸗Einhelligkeit der auf dem Landtage an⸗

wesenden staͤndischen Mitglieder, oder eine auf zwei nach einan⸗ der folgenden Landtagen sich aussprechende Stimmen⸗Mehrheit von drei Vierteln derselben erforderlich. §. 154. Sollten der⸗ einst etwa zwischen der Staats⸗Regierung und den Landstaͤnden uͤber den Sinn einzelner Bestimmungen der Verfassungs⸗Urkunde

werden.

oder der fuͤr Bestandtheile derselben erklaͤrten Gesetze Zweifel sich

erheben, und wuͤrde wider Verhoffen eine Verstaͤndigung daruͤber⸗ nicht erfolgen, so muß der zweifelhafte Punkt bei einem Kom⸗ promiß⸗Gerichte zur Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusammengesetzt aus sechs unbescholtenen, der Nechte und der Verfassung kundigen, wenigstens dreißig Jahre alten Inlaͤndern, von welchen drei durch die Regierung und drei durch die Staͤnde zu waͤhlen sind. Niemand darf die auf ihn gefallene Wahl ohne

inreichende Entschuldigungsgruͤnde, welche die waͤhlende Partei zu beurthellen hat, ausschlagen. Das Kompromiß⸗Gericht waͤhlt sodasin aus seiner Mitte durch das Loos einen Vorsitzenden mit Ertöü im Falle der Stimmen⸗Gleichheit.

2 133. Alle gesetzliche Bestimmungen und andere Anordnungen eder Art, welche mit dem Inhalte der gegenwaͤrtigen Verfas⸗ sungs⸗Urkunde und der fuͤr Bestandtheile derselben erklaͤrten Ge⸗ setze im Widerspruche stehen, sind hierdurch aufgehoben. §. 156. Diese Verfassungs⸗Urkunde tritt in ihrem ganzen Um⸗ fange sofort nach ihrer Verkuͤndung in Kraft und Wirksamkeit und muß ohne Verzug von allen Staatsdienern des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militair⸗ als Civil⸗Standes, so wie von allen Unterthanen maͤnnlichen Geschlechts, welche das acht⸗ zehnte Jahr erreicht haben, beschworen werden. Die obersten Staats Beamten stellen uͤber die von ihnen geschehene eidliche Angelobung noch einen besonderen Revers aus, welcher im land⸗ stͤndischen Archive niederzulegen ist. §. 157. Eine gleichlau⸗ tende Ausfertigung gegenwaͤrtiger Verfassungs⸗Urkunde wird der

hohen Deutschen Bundes⸗Versammlung mit dem Ersuchen um

Uebernahme der bundesgesetzlichen Garantie uͤberreicht werden. Voruͤbergehende Bestimmungen. §. 158. Die erste

Zusammenkunft der nach Inhalt dieser Verfassungs⸗Urkunde fuͤr die Zukunft bestehenden Landstaͤnde soll am 11ten April 1831 er⸗

folgen. §. 159. Zum Zwecke der Bearbeitung des Wahlgesetzes (s. §. 72), der landstaͤndischen Geschaͤfts⸗Ordnung (s. §. 77) und des Staatsdienst⸗Gesetzes (s. §. 62), ferner zur Berathung ange⸗ messener Erleichterungen in den Stempel⸗Abgaben und der noͤ⸗ thig befundenen vorlaͤusigen Maaßregeln in Beziehung auf andere indirekte Steuevn, auch zur Wahl des im §. 102 gedachten land⸗ staͤndischen Ausschusses, so wie des im §. 103 erwaͤhnten Land⸗ Syndikus, sollen die ge dehhsser⸗ versammelten Landstaͤnde noch so lange, als es noͤthig 8 wird, ihre Wirksamkeit fortsetzen. §. 160. Die dermaligen Steuern und anderen Abgaben, bloß mit Ausschluß der fuͤr die Landesschulden bestimmten Steuern (von welchen lediglich die Exemten⸗Steuer fortdauert), sind weiter anz in der bisherigen Weise zu erheben, bis deshalb eine andere inrichtung auf verfassungsmaͤßigem Wege getroffen seyn wird.

Esz ist Unser unabaͤnderlicher Wille, daß die vorstehenden Be⸗

stimmungen, welche Wir stets aufrecht erhalten werden, als blei⸗ bende Grundverfassung Unserer Lande auch von jedem Nachfol⸗ Her der Regierung zu allen Zeiten treu und unverbruͤchlich eobachtet und uͤberhaupt wider Eingriffe und Verletzungen jeder Art geschuͤtzt werden. 8 .

ekundlich Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und des bei⸗ gedruͤckten Stantsstegels gegeben zu Wilhelmshoͤhe, am 5ten Ja⸗

nuar 1831.

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8*

In einem von der Frankfurter Ober⸗Post⸗Amts⸗ Zeitung mitgetheilten Schreiben aus Rom vom 10. Jan. heißt es: „Ich glaubte in gegenwaͤrtigem Schreiben Ihnen schon die Nachricht von der Papstwahl mittheilen zu koͤnnen,

ch die Verwendung des Staats⸗Einkommens zu

252 Indessen wäre vor⸗

doch meine Hoffung war zu voreilig. gestern der Kardinal Justiniani, ein unserm Zeitbeduͤrfnisse ganz angemessener Fuͤrst der Kirche, kanonisch gewaͤhlt wor⸗ den, haͤtte die Spanische Politik nicht gegen seine Wahl pro⸗ testirt, oder, wie man gewoͤhnlich zu sagen pflegt, ihm die Exclusiva gegeden. Einige Eroͤrterungen uͤber die wahre Be⸗ deutung dieses Wortes in dem vorliegenden Sinne sind hier wohl an ihrer Stelle. Die ehemallgen Deutschen Kaiser, jetzt Oesterreich, der Spantische und der Franzoͤsische Hof, haben sich schon seit dem Mittelalter, und besonders in Folge der damaligen Unruhen und Schismen, vorbehalten, Jeder einem Kardinale die Exclusiva geben, d. h. gegen seine Wahl protestiren zu koͤnnen. Dies pflegt nun folgendermaßen zu geschehen: Der Hof giebt einem Kardinal Vollmacht zu die⸗ ser Protestation (fuͤr Oesterreich hat dieselbe gegenwaͤrtig Albam, fuͤr Spanien Marco y Catalan und fuͤr Frankreich d'Isoard) und theilt ihm diejenigen Kardinaͤle mlt, die er nicht gewaͤhlt wuͤnscht, die der mit Vollmacht versehene Kardinal aber geheim zu halten sucht. Wenn nun in einem Skrutinium Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß ein auszu⸗ schließender Kardinal erwaͤhlt werden koͤnne, d. h., wenn der bevollmaͤchtigte Kardinal bei der Zaͤhlung der Stimmen sieht, daß nur noch eine oder zwei Stimmen fehlen, um die kano⸗ nische Wahl zu konstituiren, und daß diese fehlenden Stim⸗ men vielleicht noch im Kelche vorhanden seyn koͤnnen, so er⸗ hebt er sich und protestirt Namens des Koͤnigs gegen die Wahl, worauf dann die andern Stimmen nicht verlesen werden. kanonische Stimmenzahl verlesen ist, so ist seine Protestation unguͤltig. Nur einmal, d. h. nur gegen einen Kardinal, kann ein Hof in einem Konklave protestiren, weshalb derje⸗ nige Kardinal, der die Vollmacht hat, mit seiner Protestation vorsichtig seyn muß, daß er sie nicht zu fruͤhzeitig giebt, fuͤr den Fall, daß sein Hof ihm noch andere Kardinaäͤle bezeichnet hat, die ebenfalls elegibel seyn koͤnnten, und die er ausge⸗ schlossen zu wissen wuͤnscht. Justiniant war Nuntius zu Ma⸗ drid. Am 3ten d. M. starb hier Franz Riepenhausen aus Hannover, ein sehr geschickter und talentvoller Geschichts⸗

“*“

Rrxase L. Madrid, 8. Jan. Der am 27sten v. M. hier angelangte Franzoͤsische Botschafter, Graf von Harcourt, hatte am 2ten d. die Ehre, Sr. Majestaͤt dem Koͤnig Fer⸗ dinand seine Beglaubigungs⸗Schreiben zu uͤberreichen. Der zweite und der dritte Botschafts⸗Secretair, die Herren Bille⸗ cog und Graf von Choiseul⸗Braslin, so wie auch der Attaché, Graf von Haussonville, ein Neffe des Botschafters, sind eben⸗

falls bereits hier eingetroffen. Fuͤr die hiesigen Muͤßiggaͤn⸗

ger und Neuigkeitskrämer war die Ankunft dieses Botschaf⸗ ters eine Gelegenheit, die mannigfachsten und fabelhaftesten Geruͤchte ins Publikum zu bringen. Erst hieß es: derselbe sey gar nicht zur Audienz gelangt und habe unverrichteter Sache weteder abreisen muͤssen; dann wollte man wissen, daß das Aufstecken der dreifarbigen Fahne auf dem Botschafts⸗ Hotel zu Unruhen Anlaß geben wuͤrde, man wolle das Ho⸗ tel stuͤrmen und die Fahne wieder abreißen; ferner sprach man von ungeheuren Geldsummen, die der Graf zu gehei⸗ men Zwecken mitgebracht habe, und manchem aus der Hefe des Volks geluͤstete schon nach dem schoͤnen Gelde. Das Grundlose jener Geruͤchte hat sich indeß bald genug ergeben. In den ersten Tagen dieses Monats haben zwar einige, auf eine Ministerial⸗Veraͤnderung abzweckende tumultuarische Auftritte stattgefunden; die oͤffentliche Ruhe ist jedoch da⸗ durch nicht erheblich gestoͤrt worden, indem der Kriegs⸗Mi⸗ nister die Wachen und Patrouillen zur Nachtzeit verdoppeln

ließ und dadurch weiterem Unfug vorbeugte. Vor etlichen Monaten, zu der Zeit, als die Spanischen Revolutionnairs

von den Pyrenaen her das Land beunruhigten, erging von

(Seiten des Justiz⸗Ministertums der Befehl, daß die Univer⸗

sitaͤten, deren Wieder⸗Eroͤffnung nach beendigten Ferien (am 24. Okt.) bevorstand, ferner auf unbestimmte Zeit geschlossen bleiben sollten. nes Dekret ist jene Verfuͤgung auch auf die medizinisch⸗chirur⸗

gische Lehr⸗Anstalt von San Carlos hierselbst, welche an 2500

Studenten zaͤhlt, und auf die Schule der Pharmacie ausgedehnt

worden. Die Studenten sollen sich in ihre Heimath begeben und

dort Gelegenheit suchen, je nachdem sie Arzneikunde oder Rechts⸗ wissenschaft studiren, bezlehungsweise bei praktischen Aerzten oder Juristen, sich weiter fortzubilden. In Hinsicht auf die Theologen ist eine solche Weisung nicht ergangen. In der vorgedachten Lehranstalt von San Carlos ist vor etlichen Ta⸗ gen der ganze Kassenbestand, im Betrag von 60,000 Piaster,

gestohlen worden. Waͤhrend des Oeroßesg. h⸗ J. sind e;

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.“ Berlin, 29. Jan. Aus Danzig schreibt man; Der fuͤr den hiesigen Hafen so wichtige Moolenbau zu Neufahrwasser ist

Versaͤumt er es aber und protestirt nicht, bevor die

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Durch ein zu Anfang dieses Monats erlasse⸗

1

Freihgfen von Kadir 200 Fahrzeuge von 7823 Tonnen Ge⸗ halt eingelaufen und 18 Schiffe, 1456 Tonnen haltend, von da abgegangen.

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auch im verwichenen Monat Dez. ununterbrochen fortgesetzt, und außer der Fortfuͤhrung der bereits in Arbeit genommenen Baustellen shan 280 Fuß neue Stein⸗Moole in offner See gegruͤndet worden. Im Ganzen sind bis jetzt 1562 Fuß neue Stein⸗Moole vollstaͤndig ausgefuͤhrt. Die der Rhede und dem Hafen Gefahr drohenden Durchbruͤche in der Halbinsel Hela und den Duͤnen bei Broesen sind saͤmmtlich geschlossen worden. Durch die vollkommene Beendigung der neu ange⸗ legten Schutzwerke gegen die Dammstuͤrze der Nogat, ist die fuͤr die Werder⸗Bewohner daraus besorgte große Gefahr, be⸗ guͤnstigt von der selten so vortheilhaften lange dauernden milden Herbstwitterung, gluͤcklich beseitigt. Die Wiederher⸗ stellung der durch den vorjaͤhrigen Eisgang zerstoͤrten Weich⸗ seldaͤmme bei den Doͤrfern Guͤtland und Gemiitz ist schon

8 seit einigen Monaten vollendet, so daß diese Werke bei ent⸗

stehender neuer Gefahr zureichenden Schutz versprechen. In einem Schreiben aus Merseburg heißt es:

Der Liebenwerdaer Kreis gehoͤrt bekanntlich, seinem Boden und seiner Lage nach, nicht zu den wohlhabendsten, um so

mehr aber verdient der rege Sinn, der sich in den Kommu⸗ nen Blumberg, Schmerkendorf, Reichenhain und Weinsdorf

fuͤr Verbesserung des Schulwesens geaͤußert und durch die

von ihnen bewirkte Erbauung neuer und zweckmaͤßiger Schul⸗ haͤuser groͤßtentheils aus eigenen Mitteln bethaͤtigt hat, einer ruͤhmlichen Erwaͤhnung. Am 20. Dez. wurde zu Punschrau

1 das von der Gemeinde aus eigenen Mitteln neu aufgefuͤhrte

Schulhaus feierlich eingeweiht. Die Bereitwillikelt, mit welcher die Gemeinde sich diesem Bau unterzogen, waͤhrend

dieselbe zur Berbesserung ihrer Pfarrstelle ein Deputat von

2 Klaftern Holz, frei angefahren, verwilligt hat, gereicht ihr

um so mehr zur Ehre, als sie zu den wenig bemittelten gehoͤrt und ihre Schulden neuerlich dadurch vergroͤßert sind, daß ihr voon der auf sie repartirten Stifts⸗Schuld 2000 Rthlr. zuge⸗

wachsen sind Die von dem Vereine in Torgau gestiftete

Sonntagsschule fuͤr Handwerks⸗Lehrlinge bewaͤhrt sich, und

gegen 100 Lehrlinge nehmen an dem Unterrichte vorzuͤglich im Rechnen und Zeichnen Antheil. Denen, die sich ausge⸗ zeichnet, wurden zu Weihnachten passende Geschenke zur Auf⸗ munterung gemacht. Ingleichen wurden mehrere Kinder durch den Verein neu gekleidet und somit in den Stand ge⸗ setzt, in gehoͤriger Kleidung Schule und W.““ kovnsn. 868 I11“ Beleuchtung der von dem Baron von Frauen⸗ dorff gegen die Preußische Regierung vor⸗ ggebrachten Beschuldigungen. Berlin, 1830. 66 S. in 8. Diese zur Widerlegung der so heftigen als grundlosen Angriffe des Barons Frauendorff verfaßte Schrift ist aus authentischen Quellen geschoͤpft, wie sowohl die Angabe des Autors versichert, als auch die Beschaffenheit der Schrift selbst augenscheinlich darthut. Wir theilen unsern Lesern den

Anfang dieser mit Ruhe und Besonnenheit geschriebenen

Blaͤtter mit. . .. , Die Aufdeckung von Gebrechen und Mißbraͤuchen in der Staats⸗Verwaltung“ so hebt der Verfasser an „ist fuͤr diese selbst, fuͤr ihren gedeihlichen Erfolg, ja fuͤr das Fortbestehen und die Ehre des Ganzen von so großer Wichtigkeit, daß in jedem wohlgeordneten Staate von jeher ein großer Theil der obrigkeit⸗ lichen Sorgfalt darauf gerichtet worden, die Anstalten zu ver⸗ vielfachen und die Moͤglichkeiten zu erleichtern, durch welche die Erreichung jenes Zweckes befoͤrdert wird. Wer mit der Organi⸗ sation und dem Geiste des Preußischen Staats auch nur einiger⸗ maßen bekannt jist, wird nicht in Abrede stellen, daß durch die Verfassung der Behoͤrden und ihre Wirkungsweise, durch den vorgeschriebenen Geschaͤftsgang und durch den fuͤr Jedermann offenen Weg an das Stagats⸗Oberhaupt selbst, so wie endlich durch die keinesweges versagte Zuflucht zur Publizitaͤt, gerade in jenem Betreff eine Fuͤrsorge stattfindet, welche, unter gleichen Verhaͤltnissen und Ümstaͤnden, anderswo schwerlich uͤbertroffen wird. Mit Recht betrachtet es die Preußische Staats⸗Verwal⸗ tung als eine Sache ihres eigenen Vortheils und ihrer Ehre, die Mißbraͤuche, welche ihr angezeigt werden, nicht zu vertreten oder zu laͤugnen, sondern vielmehr, sobald sie erwiesen sind, preis⸗ zugeben und abzustellen, wie es denn nicht an namhaften Bei⸗ spielen fehlt, welche diesen ehrenvollen Sinn, als dem Geiste der Preußischen Behoͤrden wesentlich angehoͤrend, bethaͤtigen. Als eine diesem Sinne entsprechende Thatsache darf angefuͤhrt seyn,

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daß keine Gewohnheit besteht, erhobene Klagen und Beschwerden gleich zu Anfang, weil sie solche sind, mit 4

Unwillen aufzunehmen, sondern dieser verknuͤpft sich ihnen, als

ihr 1 Ergebniß, hoͤchstens am Schlusse, wenn der Inhalt . Ft und nach Maaßgabe, als er grundlos) falsch, oder sonnst

Der Anlaß, welcher die gegene.

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gepruͤft; verwerflich befunden woͤrden. waͤrtigen Blaͤtter hervorruft, ist hierfuͤr abermals ein Beleg;

ihm fand das eben erwaͤhnte Schicksal seine volle Anwendung; es fehlte der Sache nicht, ungeachtet der taͤdelnswerthen Dar⸗ stellungsart und Ausdrucksweise, an einiger guͤnstigen Vermu- thung in Betreff des Inhalts, dem man keinesweges alle Glaube:⸗:

wuͤrdigkeit voreili Pruͤfung mehr und Nichts zerstaͤubte, konnte freilich die Dre

ngunst oder gar mit

absprechen wollte; als dieser aber bei genauer mehr verschwand und selagt in ein voͤlliges stigkeit so leerer und

wahrheitwidriger Behauptungen und Anklagen nur den gerech.

testen Unwillen zuruͤcklassen, den, wie wir glauben, jeder Leser

theilen wird, der mit uns in die nachstehenden Eroͤrterungen

eingeht.

Seit langer Zeit ist gegen die Preußische Staats⸗Verwal⸗

tung kein so heftiger, eindringlicher zugleich und umfassender 8

Tadel ausgesprochen worden, als durch den Angriff, welchen vor 1

kurzem der Baron von Frauendorff gegen sie versucht hat. reits viele Jahre hindurch hatte derselbe die oberen Staats⸗

Behoͤrden, und den Koͤnig selbst⸗ mit zahlreichen wiederholten 8

Beschwerden angegangen, bei welchen die sorgfaͤltige und muͤh⸗

same Untersuchung, die ihnen immer aufs neue zu Theil wurde, meist weniger schwierig blieb, als die zugleich dabei erforderliche Berichtigung von Irrthuͤmern und die fortwaͤhrende Belehrung

uͤber Rechte und Verhaͤltnisse, die zu begreifen der Beschwerde⸗ fuͤhrer durchaus keine Faͤhigkeit zeigte. Die ungemeine Geduld

und Nachsicht, welche ihm in diesem Betreff unausgesetzt wider⸗ 7

fahren sind, scheinen aber nur sein Mißkennen aller Dinge ge⸗

steigert zu haben und, wo um seinetwillen die Rechte Anderer und die Gesetze des Landes nicht außer Acht gestellt wurden, da laubte er uͤber Nachtheil und Verfolgung klagen zu koͤnnen. ndlich an der Herstellung seiner in hoͤchste Verwirrung gebrach⸗ ten Angelegenheiten verzweifelnd, entfernte er sich aus Preußen und ließ im Auslande unter dem Titel: „Lettres du Baron de Frauendorff à Sa Majesté le Rei de Prusse“ in Franzoͤsischer und Deutscher Sprache eine Schrift drucken, worin er dem Koͤ⸗ nige die staͤrksten Anklagen vorzulegen unternimmt. Er behauptet darin, die Staats⸗Verwaltung in Preußen sey ganz der Willkuhr der Beamten preisgegeben, welche sogar dem ausgesprochenen Willen des Koͤnigs und den bestimmten Vor⸗ schriften der Gesetze entgegenzuhandeln wagten, und deren Mehr⸗ zahl in revolutionairer Verschwoͤrung gegen die Rittergutsbesitzer auf den Untergang dieser wesentlichen Stuͤtze des Staats rastlos hinarbeiteten; ganz insbesondere jedoch klagt er die Preußische Rechtspflege an: . sey nicht nur uͤberhaupt sehr mangelhaft, sondern durchaus verderbt und parteiisch, mit der Verwaltung im Bunde, so daß es unmoͤglich sey, irgend Recht zu erlangen, wenn man jene gegen sich habe, oder in dem Gerichte selber feindseligen Gesinnungen begegne, welche die Rechtsformen zur Ausuͤbung gehaͤssiger Eigenmacht mißbrauchten. Er stellt sich selbst als ein Opfer dieses Zustandes dar, als ein Opfer der Raͤnke und Bedruͤckungen, welche er von den Behoͤrden erlitten haben will, und da die Wahrheit zu sagen als ein Verbrechen

bestraft werde, so wolle er sein Ungluͤck wenigstens benutzen, da

er nichts mehr verlieren koͤnne, den tiefen Schaden oͤffntlich aufzudecken. G 5

Diese schweren Anschuldigungen sind in dem Tone der Lei⸗ denschaft vorgetragen, in Wendüngen und Ausbruͤchen, deren Unschicklichkeit auch dann noch bestehen wuͤrde, wenn die Schri nicht, wie doch der Fall ist, an die hoͤchste Person Sr. Majestaͤt des Koͤnigs gerichtet waͤre, jetzt aber, bei unmittelbarer Anrede und bei gewagter Einmischung der fremdartigsten Dinge, uͤber welche der Verfasser sich ganz unnbthige Abschweifungen erlaubt, den Charakter der groͤßten Ungebuͤhr annimmt, gegen welche die eingestreuten sonstigen Versicherungen von pflichtmaͤßiger Denk⸗ art, von treuer Anhaͤnglichkeit und dankvarer Gesinnung sich als leere Worte bloßstellen.

Indeß blieb der Ton und Vortrag dieser Schrift als Reben⸗ sache unbeachtet, hingegen wurde das bedeutende Gewicht eines solchen Inhalts um so ernstlicher in Erwaͤgung genommen. Der Koͤnig ertheilte den Befehl, die hegen die Preußische Verwal⸗ tung und Rechtspflege gerichteten harten Beschuldigungen stren zu Untersuchen und uͤber deren Grund oder Ungrund ausfuͤhrli zu berichten. Die Untersuchung der vorzuͤglich das Ober⸗Landes⸗ gericht zu Frankfurt an der Oder betreffenden Beschwerden, we⸗ gen nachlaͤssigen oder partetischen Gerichts⸗Verfahrens, wurde insbesondere der Justiz⸗Abtheilung des Staats⸗Raths uͤbertra⸗ gin⸗ einer Behoͤrde, deren Zusammensetzung, Amts⸗Beruf und

isheriges Leisten gewiß keinerlei Gewaͤhr der Einsicht noch der Sorgfalt vermissen laͤßt. Sie hat ihren Bericht erstattet, aus welchem hervorgeht, daß die Beschuldigungen des Barons von Frauendorff im Allgemeinen, wie im Einzelnen, unbegruͤndet sind; 89- sie theils auf erwiesenen und wissentlichen Unwahrhei⸗ ten, theils auf leichtsinniger Entstellung der faktischen Verhaͤlt⸗ nisse, theils auf gaͤnzlicher Unkunde der gesetzlichen Vorschriften und Formen des Verfahrens beruhen. ie Regierung hat so⸗ nach der Pflicht, uͤber die zu ihrer Kenntniß gebrachten Anklagen gruͤndliche und zuverlaͤssige Aufklaͤrung zu erlangen, genug ge⸗ than. Sie hat kein Straf⸗Amt an pflichtvergessenen Richtern zu

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uͤben, keine Maaßregel zur Abhuͤlfe gegen die Einwirkung un-

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