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sey, doch nicht eher sich bewogen gefuͤhlt habe, gegen ihren eigenen Koͤnig zu kaͤmpfen, bis die Nation durch ihre Re⸗ praͤsentanten den Thron fuͤr erledigt und das Reich als im Interregnum befindlich erklaͤrt haͤtte; jetzt stelle sie sich fret und offen zum Kampf, denn sie habe sich als ein unabhaͤngiges und durch Jahrhunderte zur Freiheit bestimmtes Volk aner⸗ kannt; die National⸗Garde fuͤhle ganz die Wichtigkeit ihres Berufs; sie werde stets uͤber die Reichstags⸗Befehle, die Be⸗ wahrung der Landes⸗Gesetze, die Sicherheit des oͤffentlichen und Privat⸗Eigenthums und den innern Frieden wachen und nicht aufhoͤren, fuͤr die Unabhaͤngigkeit ihres Vaterlandes zu kaͤmpfen. Diese Adresse wurde an die Kommissionen uͤber⸗ wiesen. Man schritt sodann zur weitern Diskussion uͤber die oberste Landes⸗Regierung. Die Reichstags⸗Kommissionen schlugen der Kammer vor, die von dem Deputirten Wolowski in Antrag gebrachten Zusatz⸗Artikel zu dem Entwurf, wodurch alle von dem Kaiser und Koͤnig und von den politischen Be⸗ ziehungen zu Rußland handelnden Artikel aus der Constitu⸗ tion entfernt, andere aber, welche bei Erledigung des Thro⸗ nes keine Kraft haͤtten, waͤhrend des Interegnums suspen⸗ dirt und durch andere Vorschriften ersetzt werden sollten, in einen besondern Gesetz⸗Entwurf umzuwandeln und von dem gegenwaͤrtigen zu trennen. Dies gab zu langen Eroͤrterungen An⸗ laß, bis die Kammer mit einer Majoritaͤt von 59 gegen 49 Stim⸗ men beschloß, jenen Entwurf mit Ruͤcksicht darauf, daß eine neue Ordnung der Dinge nicht eingefuͤhrt werden koͤnne, ehe die alte aufgehoben sey, mit dem Hauptgesetz⸗Entwurf zu verbinden und aus demselben die 3 ersten einleitenden Arti⸗ kel abzufassen. Die ferneren Berathungen beschaͤftigten sich mit dem eigentlichen Gesetz⸗Entwurf, welcher dem Inhalt nach theilweise abgeaͤndert, in der Form der einzelnen Artikel aber ganz umgearbeitet wurde. Nachmittags ging die Kam⸗ mer auf einige Stunden aus einander, kam jedoch um 6 Uhr wieder zusammen, wo ihr der Marschall anzeigte, er sey vom Justiz⸗Minister benachrichtigt worden, daß durch einen Aus⸗ spruch des Kriminal⸗Gerichts der Wojewodschaften Masowien und Kalisch Joseph Lubowidzki vor Gericht gezogen worden sey und sich unter polizeilicher Aufsicht uͤber die Befoͤrderung der Flucht seines Bruders verantworten solle. Man berath⸗ schlagte sodann uͤber die Zahl der Regierungs⸗Mitglieder und entschied sich mit einer Majoritaͤt von 63 Stimmen gegen 38 dafuͤr, die Regierung aus 5 Personen ohne Stellvertreter, jedoch mit Hinreichung von dreien zur Berathung, zusammenzusetzen. Die Sitzung wurde erst um 11 Uhr Abends aufgehoben. Am folgenden Tage, den 28sten, fanden zunaͤchst uͤber die Zuͤgellosigkeit der Presse einige Diskussionen statt. (Wir haben dieselben schon in Nr. 35 der St. Z. mitgetheilt; nur ist noch hinzuzufuͤgen, daß außer dem Professor Lelewel auch Peter Wysocki erklaͤrte, er wolle sich von der Redaction
des Blattes: „das neue Polen“ zuruͤckziehen.) Hierauf be⸗
schloß die Kammer, die Adressen der Warschauer National⸗ Garde und der Einwohner der Wojewodschaft Plock (vergl. Nr. 32 der St. 3.) durch den Druck bekannt zu machen. Es wurden sodann mehrere Vorschlaͤge einzelner Mitglieder beim Marschallsstab niedergelegt; unter Anderen trug Herr Wenzyk darauf an, die weiße National⸗Kokarde beizubehal⸗ ten, — Herr Zwierkowski, weiß und roth fuͤr die Na⸗ err Chelmicki, den Aus⸗ spruch des Reichs⸗Gerichts oͤffentlich bekannt zu machen, — Herr Chomentowski, die inneren Statuten der Kammer fest zu begruͤnden, — und Herr Tymowski reichte eine Adresse der d-2eE-Seör. ein u. s. w. Die Kammer uͤberwies saͤmmtliche Antraͤge an die Kommissionen und ging wieder zu den Berathungen uͤber das Regierungs⸗Gesetz uͤber, welche von 10 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags und von 6 Uhr Abends bis 11 Uhr Nachts dauerten. Die Eroͤrterungen uͤber die einzelnen Artikel waren von wenigem Interesse; nachdem man jedoch damit zu Ende war, wurde das Gesetz noch ein⸗
mal im Ganzen vorgenommen, und hierbei warf zuerst der
Landbote Kaczkowski die Frage auf, ob die durch den Ent⸗ wurf herbeigefuͤhrten Reichstags⸗Kommissionen, welche der Regierung waͤhrend Prorogation des Reichstages als Waͤch⸗ ter dienen sollten, uͤberhaupt noͤthig seyen? Seiner Meinung nach waͤren sie uͤberfluͤssig, und selbst der Reichstag muͤßte nach Feststellung der Regierung aufgeloͤst werden, indem sonst zwei mit einander unvertraͤgliche Gewalten neben einander
8 bestehen wuͤrden; dasselbe finde bei einer Reichs⸗Deputation
zur Seite der Regierung statt. Dieser Meinung pflichtete auch der Deputirte Jablonski bei, wogegen Roman Sol⸗ tyk die Reichstags⸗Deputationen fuͤr unumgaͤnglich nothwen⸗ dig hielt, um den Reichstag selbst in solchen Faͤllen zu ver⸗
treten, wo die Regierung sich an die legislative Gewalt zu * ————3338—
Gedruckt bei A. W. Hagyn.
wenden habe; der Marschall fuͤgte noch hinzu, daß die— selben auch zur Zusammenberufung des Reichstages, zur Bestaͤtigung des Budgets, wenn der Reichstag damit nicht fertig wuͤrde, und zur Beschaffung der fuͤr die Unterstuͤtzung des Schatzes und der Armee noͤthigen Mittel durchaus erforder⸗ lich seyen; auch die Berathung in den Faͤllen, in welchen ein Minister die Verordnungen der Regierung nicht kontra⸗ signiren wolle, meinte der Landbote Jasinski, sey ein nicht weniger wichtiges Attribut der Reichs⸗Deputation. Dagegen erwaͤhnte der Finanz⸗Minister, Graf Jelski, daß ihm alle diese Maaßregeln unnuͤtz schienen, so lange noch von keiner Prorogirung des Reichstages die Rede sey; sobald diese ein⸗ trete, sey es immer noch Zeit, an eine Reichstags⸗Deputation zu denken und deren Pflichten zu bestimmen. Die Mehrheit der Mitglieder stimmte diefer Ansicht bei, und so beschloß die Kammer, die Erwaͤhnung einer solchen Deputation aus dem Entwurf ganz fortzulassen und sich selbst die Functionen derselben vorzubehalten. Die erste dieser Functionen war die Bestaͤtigung des Budgets; ehe diese jedoch erfolgte, ermaͤch⸗ tigte die Kammer, auf Antrag des Landboten Swi⸗ dzinski und des Regierungs⸗Mitgliedes, Kastellan Dem⸗ bowski, die Regierung, ein Projekt hinsichtlich des ihr einstweilen zu bewilligenden Kredits vorzulegen. — In der Abendsitzung handelte es sich zuerst um die Frage, wem die Ernennung des Generalissimus, der Minister, des Praͤsidenten der Ober⸗Rechenkammer und der Bischoͤfe zu⸗ fallen sollte? Was den Generalissimus anlangt, so waren mehrere Mitglieder, unter ihnen der Landbote Morozewicz, der Meinung, daß mit Ruͤcksichr auf das Vertrauen, womit man die neu zu erwaͤhlende Regierung auszeichnen muͤsse, die⸗ ser das Recht, denselben zu ernennen, uͤberlassen werde, um so mehr, da dieser Chef, bei seinem gewoͤhnlichen Aufenthalt auf dem Kriegsschauplatz, nicht als ein Mitglied der Regie⸗ rung angesehen werden koͤnne; die Stimmenmehrheit sprach sich jedoch dafuͤr aus: da der Generalissimus ein Regierungs⸗ Mitglied sey und eine entscheidende Stimme im Conseil habe, so stehe das Recht seiner Ernennung dem Reichstage zu, mit dem Vorbehalt fuͤr die Regierung, daß sie, im Fall der Reichstag nicht versammelt sey, bei eintretender Nothwen⸗ digkeit einen Stellvertreter des Generalissimus ernennen duͤrfe. Hinsichtlich der Minister meinte der Deputirte Po⸗ sturzynski: da nicht nur in allen constitutionnellen Reichen, sondern auch in Republiken, die Ernennung der Minister der Regierung zustehe, so muͤßten auch die Polen diese Gerechtsame nicht der gesetzgebenden Gewalt, sondern der vollziehenden uͤberlassen. Der Redner bemerkte ferner, daß
der Reichstag bei Ernennung der Minister nicht die gehoͤrige 8
Buͤrgschaft fuͤr ihre Tuͤchtigkeit haben koͤnnte, weil dieselben dann außer Furcht vor Verantwortlichkeit und vor Verlust ihres Amtes waͤren; auch wuͤrde die Regierung ihrer Thaäͤ-⸗ tigkeit nicht die noͤthige Eil verleihen koͤnnen, sobald die Mi⸗ nister, so wie sie selbst, vom Reichstag erwaͤhlt und unab⸗ setzbar, ihre Absichten immerwaͤhrend zu paralysiren vermoͤch⸗ ten; endlich wuͤrde, wenn die Regierung doch das Recht haͤtte, die Minister abzusfetzen, die Praͤrogative des Reichs⸗ tags, sie zu ernennen, ganz nichtig seyn, da die Regierung jene sogleich wieder entfernen koͤnnte. Diese Meinung theil⸗ ten sehr viele Mitglieder der Kammer. Die entgegen⸗ gesetzte Ansicht unterstuͤtzte unter Anderen der Deputirte Faltz, indem er bemerkte, die der Regierung zuerkannte Macht, die Minister abzusetzen, koͤnne die Rechte des Reichstags nicht beeintraͤchtigen, da die Absetzung nicht ohne Grund geschehen duͤrfe; wenn die Ernennung derselben dem Reichstage uͤbertragen werde, so erspare man dadurchh auch der Regierung eine Beschwerde, und was die durch das Projekt verbuͤrgte Verantwortlichkeit der von der Regierung er⸗ nannten Minister betreffe, so gewaͤhre dieselbe der Nation keine Sicherheit, da sich ein Minister durch Entfernung aus dem Lande dieser Verantwortung leicht entziehen koͤnne; bes⸗ ser sey es, dem Boͤsen vorzubeugen, als es zu bestrafen; deshalb . moͤge der Reichstag Maͤnner zu Ministern ernennen, welche das Vertrauen saͤmmtlicher VolksRepraͤsentanten besaͤßen. Als es jedoch zur Abstimmung hieruͤber kam, entschied die Majoritaͤt dafuͤr, daß der Regierung die Ernennung⸗der Mi⸗ nister zustehen solle. Das Recht, den Praͤsidenten der Ober⸗ Rechenkammer zu waͤhlen, erkannte die Kammer aber dem Reichstag selbst zu, weil auf jenem Amt die Kontrolle der ganzen Regierung beruhe. Dasselbe wurde hinsichtlich der Ernennung der Bischoͤfe beschlossen, weil diese als Senato⸗ ren der Constitution gemaͤß jetzt vom Reichstag zu erwaͤhlen seyen. Hiermit schloß die Kammer fuͤr diesen Tag ihre Ver⸗ handlungen. .
Redacteur John. Mitredacteur Cottel.
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Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tac Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung
zu Koͤnigsberg ist die durch Errichtung eines Kirchen⸗ Spystems fuͤr die evangelische Stadt⸗ und Land⸗Gemeinde in
8 Wormditt an der Kirche daselbst zur ersten Besetzung ge⸗
kommene Pfarrstelle dem Pfarrer George Friedrich Wil⸗ helm Ebuard Weiß aus Mehssack verliehen und an sei⸗ ner Stelle der Rektor und Katechet Emil Gebauer zu Frauenburg zum Pfarrer in Mehlsack ernannt worden; fer⸗ er ist die in Reimerswalde bei Heilsberg erledigte Roͤmisch⸗
katholische Pfarrstelle dem dortigen Kommendarius Jakob
Krieger verliehen; — zu Magdeburg ist der Superintendent, Prediger Gaͤ⸗ necke zu Cruͤden, zum evangelischen Ober⸗Prediger zu See⸗ hausen in der Altmark, mit Beibehaltung der bisher schon⸗
von ihm verwalteten Superintendentur, ernannt und der
Kandidat des Predigt⸗Amtes, Christian Wilhelm Eduard Diete rici aus Tangermuͤnde, an die Stelle des pensionir⸗ een Predigers Arndt, zum evangelischen Pfarrer zu Groß⸗
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Leeker, von St. Petersburg kommend, nach Paris
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St. Petersburg, 29. Jan. Se. Majestaͤt der Kai⸗
ser haben den Geheimenrath und Senateur von Diwoff zum Ritter des St. Alexander⸗Newski Ordens und den General⸗ Najor Fuͤrsten Abchasoff zum Ritter des St. Annen⸗Ordens
ster Klasse ernannt. Die hiesige Akademische Zeitung enthalt ein Schrei⸗
en des Inspektors der Medizinal⸗Behoͤrde des Slobodsko⸗ Hkrainischen Gouvernements, Staatsraths und Ritters Dr. Meyer, in welchem derselbe die in einer Schrift des Dr. Luͤders zu Kiel uͤber die Cholera aufgestellte Ansicht, daß das diese Krankheit erzeugende Prineip sich in der Atmosphaͤrebefinde, und daß die Unterdruͤckung der⸗ selben, durch Feuer, welches einen starken anhal⸗
tenden Rauch erzeugt, zu erlangen wäͤre, bestreitet, und seine entgegengesetzte Meinung mit Hinweisung auf ge⸗ machte Erfahrungen belegt. ke.9, 8 In der Festung Magnimaja, auf der Orenburgischen Linie, an der Graͤnze der oͤden Kirgisischen Steppen, ist am 18ten v. M. eine alte Kirche wieder eroͤffnet und zugleich das Namens⸗Fest Sr. Majestaͤt des Kalsers gefeiert worden. Die nomadisirenden Kirgisen stroͤmten aus ihren Wander⸗ Laͤgern haufenweise herbei und theilten die Freude der Russen. Die Regierung hat den Kaufleuten von Kiachta den Zahlungs⸗Termin der von ihnen fuͤr die Zoll⸗Abgaben aus⸗ gestellten, in den Monaten Oktober, November und Dezem⸗ ber faͤlligen Wechsel, gegen Verguͤtung der gesetzlichen Zin⸗ sen, auf 2 Monate verlaͤngert. 778. Vor einigen Tagen starb hier der Baron Anton von Delwig, in der Russischen Literatur durch seine lieblichen
Dichtungen bekannt. Weaäarschau, 3. Febr. Die Mational⸗Regierung hat eine Proclamation an die Polen erla b vieraemmeaee“
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nrch das Reichstags Gesetz vom 29sten d. geschehene Ernen⸗ nung anzeigt und versichert, daß unerschuͤtterliches Streben nach Unabhaͤngigkeit alle ihre Handlungen leiten werde.
Durch mehrere Tagesbefehle des Generalissimus, Fuͤrsten Radziwill, sind wieder einige Veraͤnderungen in der Armee vorgenommen worden; unter Anderen ist der Oberst, Graf Stanislaus Wonsowiez, zum Chef des dem Generaltssimus beigegebenen Stabes, und der Graf Vincenz Krasinski, der Oderst Ludwig Kiekt, der Oberst⸗Lieutenant Theodor Szy⸗ diewskt, der Capitain Januarius Suchodolski und die Lieute⸗ nants Stanislaus Leski und Ignaz Kruszewski sind zu Ad⸗ jutanten des Generalissimus ernannt worden. In einem an⸗
dern Tagesbefehl desselben werden den Magazin⸗Vorstehern
die Vorschriften hinsichtlich der Proviant⸗Vertheilung an das Heer ertheilt. . Die hiesige Algemeine Staats⸗Zeitung enthält den in den vereinigten Kammern vom stellvertretenden Fi⸗ nanz⸗Minister, Graf Jelskl, uͤber seinen Verwaltungszweig
Rabgestarteten Bericht, aus welchem wir folgenden Auszug mit⸗ theiten: Der Minister giebt darin eine Uebersicht der setzigen Landesbeduͤrfnisse, der zu ihrer Deckung noͤthigen Fonds, der gemachten Ersparnisse und der außerordentlichen Huͤlfsquel⸗
len, weiche das Land in sich selbst, ohne fremde Unterstuͤtzung, noͤmich in den einhetmischen Vorraͤthen und in dem noch vicht erscöpften Staats⸗Kredit, finden koͤnne. Die allgemeine muthmaßliche Einnahme fuͤr das Jahr 1831, heißt es, betraͤgt 133,112,636 Fl. 19 Gr., die Ausgabe dagegen 122,189,618 Fl. 7 Gr., so daß ein Ueberschuß von 10,923,018 Fl. 12 Gr. bleibe. In der Einnahme sind begriffen: 1) Die direkten Einkuͤnfte, imn Betrage von 14,345,543 Fl.g welche durch die Aufhebung des Lieferungs Kontin⸗ gents um 3,452,569 Fl. 16 Gr. verringert worden seyen. 2) Die indirekten Einkuͤnfte, im Betrage von 40,050,594 Fl., welche durch den Ausfall der Zoͤlle von Seiten Rußlands, den ungewissen Ertrag der Fleisch⸗Verbrauchsteuer von Sei⸗ ten der Israeliten, die Herabsetzung der Warschauer Schank⸗ Abgabe, das verminderte Einkommen aus dem Verkauf des
Stempelpapiers und den gehemmten Verkauf des Holzes
aus den Natsonal⸗ und Kronforsten nach dem Auslande die Summe von 6,441,992 Fl. 2 Gr. verloren haben. Zu diesem Ausfall komme noch die durch Aufhebung des Getraͤnk⸗Mo⸗ nopols entstandene Verminderung der Verbrauchssteuern im ungefaͤhren Betrage von 1,865,000 Fl. Die Salz⸗Einnahme ist mir 17,028,998 Fl. 21 Gr. aufgefuͤhrt. 3) Die Einkuͤnfte aus den Domainen und Regierungs⸗Forsten, im Betrage von 8,120,029 Fl. 2 Gr. 4) Die verschiedenen Einkuͤnfte, im Be⸗ trage von 67,686,260 Fl., von welchen die auf 688,367 Fl. 2 Gr. sich belaufenden Zinsen von den im Besitze des Schatzes befindlichen Pfandbriefen abgehen. In diese Kategorie ist mit eingerechnet der Gewinn der Bank, im Netto⸗Betrag von 2,772,410 Fl. und die Regierungs⸗Kapitalien, im Betrage von 60,289,078 Fl. 23 Gr. Diese Kapitalien, „die einzige Aus⸗ sicht“, wie sich der Minister ausdruͤckt, „um die außerordentlichen einjaͤhrigen Beduͤrfnisse des Landes zu bestreiten, und zuglei der Gordische Knoten säͤmmtlicher Verrichtungen des Lubecki⸗ schen Ministeriums“, bestehen: a) aus dem Rest der Anleihe von 42 Mill., im Betrage von 22,607,840 Fl. 20 Gr.; b) aus dem Rest der bei dem landschaftlichen Kredit⸗Verein auf die Kron⸗ und⸗Nationalguͤter gemachten Anleihe, im Be⸗ trage von 14,670,900 Fl.; c) aus dem Verkauf der Kron⸗ und Nationalguͤter, im baaren Betrage von 204,011 Fl. und von 2,321,600 Fl. in Pfandbriefen; d) aus allen anderen, theils im Besitz des Schatzes befindlichen, theils durch den Staats⸗Kredit zu gewinnenden Kapitalien, im baaren Be⸗ trage von 13,490,316 Fl. 14 Gr., und von 9,994,400 Fl. in Pfandbriefen. — Zu den Ausgaben des Jahres 1831 wer⸗ den gerechnet: 1) Die — 5 8 ü . 8 Ti ihe von 42 . die Zinsen und der Amöoͤrti⸗ ieseüs gns eun ℳ “ 8 b 8 Wrerkepern En
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