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EA“ vmemksagtu; Heag h 168 8, .4 14 EE11“ In England sind Zeitungen aus Rio Janeiro bis zum 16. Dezember eingelaufen; sie enthalten folgende Rede des Kaisers bei dem Schluß der außerordentlichen Versamm⸗ lung der Kammern am 30. November: „Erhabene und sehr wuͤrdige Repraͤsentanten der Mation! Ich erscheine, um diese Sitzung zu schließen und jede Kammer insbesondere wegen der treuen Ausuͤbung des Artikels 61 der Reichs⸗Ver⸗ fassung, so wie die General⸗Versammlung uͤber die Beendi⸗ gung eines großen Theiles ihrer Arbeiten, zu beloben. — Das Kriminal⸗Gesetzbuch, das Gesetz fuͤr die Einnahmen und Ausgaben, das Gesetz, welches die Land⸗ und Seemacht be⸗ stimmt, sind genuͤgende und unzweideutige Beweise des In⸗ teresses, welches die General⸗Versammlung fuͤr die von ihr repraͤsentirte treffliche Nation hegt. — Ich bedaure indessen, daß im Laufe der ordentlichen und der außerordentlichen Siz⸗ zung, so wie waͤhrend der Prorogation, nichts zur Verbesse⸗ rung der pekuniaͤren Cireulationsmittel hat geschehen koͤnnen, die so nachtheilig fuͤr Braͤsilien, und namentlich fuͤr diese Pro⸗ vinz, gewesen sind; außer Zweifel ist jedoch nur durch jene nuͤtz⸗ lichen, viel Aufmerksamkeit und Zeit erfordernden, Arbeiten die General⸗Versammlung abgehalten worden, uns auch diese Wohlthat angedeihen zu lassen. — Erhabene und sehr wuͤr⸗ dige Repraͤsentanten der Nation; Ich hoffe, daß die Gene⸗ ral⸗Versammlung diese so wichtige, dringende und wesentliche Angelegenheit, von der die Wohlfahrt meiner getreuen Unter⸗ thanen, die Befestigung des monarchisch⸗constitutionnellen Systems und der Ruhm der General⸗Versammlung abhaͤn⸗ gen, in der naͤchsten ordentlichen Sitzung beendigen werde Die Sitzung ist geschlossen. Der constitutionnelle Kaiser unnd bestaͤndige Vertheidiger Brasiliens.“ Die Zeitungen erwaͤhnen uͤbrigens, daß in Folge betraͤcht⸗ licher Einschraͤnkungen, sich die Finanzen in sehr guͤnstigem Zustande befaͤnden. Das durch beide Haͤuser gegangene Kri⸗ minal⸗Gesetzbuch bedarf, wie es ferner heißt, nur noch des Kaisers Zustimmung, um den Brasilianern Geschwornen⸗Ge⸗ richte and eine Habeas⸗Corpus⸗Akte zu sicherr. AshsH g.; H. 1 99 ½ 5 a n d. 4 8 8 Berlin, 21. Febr. Aus Köln schreibt man unterm 16. d.: Das Karneval ist in diesem Jahre mit einem groͤßern Frohsinne und einer weit allgemeineren Theilnahme als in den letztver⸗ gangenen Jahren gefeiert worden, und es ist dabei wieder er⸗ frreulich gewesen, zu bemerken, wie gut die Gesinnung der 2* Enwohner hiesiger Stadt und wie groß ihre Zufrieden⸗ heit mit der Regierung ist. Franzoͤsische Blaͤtter moͤch⸗ ten freilich gar zu gern ihren Landsleuten andere Ansich⸗ een beibringen, wie unlaäͤngst in dem luͤgenhaften Berichte des Constitutionnel vom 30. Nov. v. J. und neulich in dem Schreiben des National vom 10. Febr. d. J. versucht wor⸗ den, die angeblich aus Koͤln herruͤhren sollten. — Die 2* Karnevals⸗Lustbarkeit war, wie gewoͤhnlich, in dem Karne⸗
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2 hatte sich aber — was besonders zu loben ist — aller Per⸗ soͤnlichkeiten und Anzuͤglichkeiten enthalten und also den Vor⸗ 9 wurf vermieden, der ein in den fruͤheren Karnevals heraus⸗ gegebenes Blatt mit Recht traf. Am 13ten Abends, dem 8 STage vor der eigentlichen Feier, ward Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Prinzen General⸗Gouverneur von den saͤmmtlichen Mit⸗ gliedern des Comité ein feierlicher Fackelzug dargebracht und von Hoͤchstdemselben huldreichst aufgenommen. Der Masken⸗ zug am 14ten war glaͤnzend und zahlreich: man rechnet, daß an 380 Masken an demselben Theil genommen haben. Der Vereinigungspunkt desselben war auf dem Neumarkte, wo ein thurmartiges Gebaͤude fuͤr die Spiele des Hanswursts aufgerichtet war, welcher nach der leitenden Idee des dies⸗
jaͤhrigen Karnevals, in rascher Entwickelung die Stadien des
menschlichen Lebens vom kindlichen bis zum Mannes⸗Al⸗ ter durchlaufend, erschien. Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Wilhelm nebst der Frau Prinzessin Koͤnigl. Hoheit, die Prin⸗ zessin Ellsabeth, die Prinzen Adelbert und Waldemar KK. HH., so wie des Prinzen Friedrich von Preußen Koͤnigl. Hoheit geruhten, die Spiele, so wie den Zug aus den Fen⸗ stern eines am Neumarkte gelegenen Hauses anzusehen und sich mehrmals sehr beifaͤllig zu aͤußern. Der weite Platz war mit Menschen, Einheimischen und Fremden ganz angefuͤllt,
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vals⸗Comité unter manchen Scherzen berathen worden; man
rn, sondern auch von den Daͤchern
llein aus den Fenste
zuschauten, wobei sie das herrliche Wetter nicht wenig beguͤn⸗
stigte. Vom Neumarkte nahm der Zug, wie nen Weg durch die Hauptstraßen und auch Sr. Koͤnigl. Hoheit voruͤber. — Der große Ball am Abend desselben Tages auf dem Kaufhause Guͤrzenich war weit zahl⸗ reicher besucht, als in den letzten Jahren. War nun auch gleich der große Saal nicht „in einen Tempel der Wonne umgezaubert“, wie es im diesjaͤhrigen Karnevals⸗Programme etwas zu pomphaft hieß, so war doch seine Ausschmuͤckung
recht geschmackvoll und seine Erleuchtung sehr glaͤnzend. Die
Hoͤchsten Herrschaften erschienen ebenfalls hier, wurden un⸗ ter lautem Jubel empfangen und verweilten uͤber eine Stunde daselbst. Auch hier wurde, wie schon am Morgen dieses Tages, die Freude durch keine Unordnung gestoͤrt. Alles war froh und heiter, jedoch uͤberall anstaͤndig und gesittet. — Am 15ten d. endlich durchzogen kleinere Masken⸗Gesellschaften die Straße und faͤhrten dramatische Vorstellungen in einzelnen Privat⸗ haͤusern auf. Der unter dem Namen „die Kraͤhwinkler Opern⸗
Gesellschaft“ hier seit mehreren Jahren bekannte Verein
junger Maͤnner zeichnete sich auch jetzt wieder aus und hatte die Ehre, seine Vorstellung ebenfalls bei Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Prinzen Wilhelm und Hoͤchstdessen Familie zu geben. Die Hoͤchsten Herrschaften nahmen diese Karnevalsscherze mit derselben Herablassung und wohlwollenden Theilnahme auf,
welche Hoͤchstdieselben seit ihrer Anwesenheit in Koͤln bei al⸗ 16
(len Gelegenheiten zu beweisen pflegen.“ 1 „— Am gten d. M. hat die Eisdecke des Rheins bei St. Goar sich aufgeloͤst; zu Koͤln betrug am 16ten d. die Rhein⸗ hoͤhe 12 Fuß 4 Zoll Rheinl. Maz. 8
H Koͤnigliche Schauspiele.
Dienstag, 22. Febr. Im Opernhause: Don Juan, Oper in 2 Abtheilungen, mit Tanz; Musik von Mozart. (Mad. Schroͤder⸗Devrient: Donna Anna, als Gastrolle. Seidler: Donna Elvira. Frl. v. Schaͤtzel: Zerline.) Im Schauspielhause:
1 acte, par Scribe. 2) La demoiselle à marier, vaude- ville en 1 acte, par Scribe. 3) La chatte métamorphosée en femme, vaudeville comique par Scribe. 665
Keonigastaͤdtisches Theater. Dienstag, 22. Febr. Zum erstenmale wiederholt: Der Tischler und der Emigrant, Drama in 3 Abtheilungen, nach dem Franzoͤsischen von Louis Angely. Hierauf: Schneider Fips, oder: Die gefaͤhrliche Nachbarschaft, Lustspiel in 1 Akt.
8. Berliner BörsLé2Qæ. DOeu 21. Februar 1831. Amtl
Fonds- und Geld-Cours-Zettel. Pre
w2. Brief Geld.]
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95 ½ 771¹ 85 ½ 85 ⁷ 87
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St.-Schuld-Sch Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. OblI. 30 Kurm. Ob. m.].C. Neum- Int Sch. d.; Berl. Stadt-Ob. Königsbg. do.
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Danz. do. in Th. Westpr. Pfdb.
Grofshe Pos. do.
Ostpr. Pfandbrf.
Pomm. Pfandhrf. Kur- u Neum do. Schlesische do. Rkst. C. d. K.-u. N. Z.-Sch. d. K.- u. N.
Holl. vollw. Duk. Neue dito
Friedrichsd'or.
Disconto.
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1n Auswä rtige Börsen. Hamburg, 19. Februar. Oesterr. 4proc. Metall. 78. Part.-Oblig. 116 ½. Bank-Actien 1015 bezahlt. Engl. Russ. Anl. pr. Cassa 88 ¼; pr. März 87 ½. Russ. Anl. Hamb. Cert. 86 ¾. Dän. 57 ⅛. Peln pr. ult. Febr. 90. ee Fe ea cbe h g “ .“ „— London, 15. Februekrx.ʒ
1 Sproc. Cons. 80 ½¼. Bras. 58. Dän. 60. Griech. 21.
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Wien, 16 Februar. 88 90 ¼. 4proc. 76 ½. Loose zu 100 Bank-Actien 991 ½.
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Pardial.Obig. 1132.
2 8proc. 45 ¾. 1proc. 193⁄. B. Bank⸗Aectien
Gedruckt bei A. W. Hayn
Neueste Boͤrsen⸗Nachrichten. Frankfurt a. M., 18. Febr. 1211. 1209. Part.⸗Obl. 116 ½. 115 ⅞.
Oesterr. 5proc. Metall. 90 ⅞. 90 ⅞. 4proc. 77 ½. 77.
Redacteur John.
Mitredacteur Cottel.
Mad. 1) Le Confident, vaudeville en
Loose zu 100 Fl. 168⁄. B. Poin. Loose 458. 45.
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Amtliche Nachrichten. Kironik des Tages
* Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig Lvkũvpon Preußen ꝛc. ꝛc., finden Uns bewogen, in Verfolg der Z aͤuf Unsern Allerhoͤchsten Befehl durch Unsern im Großher⸗ Zßzözogthum Posen kommandirenden General und Unsern Ober⸗ MPraͤsidenten dieser Provinz, unterm 21. Dez. v. J., an die naach Polen ausgetretenen Unterthanen aus der genannten Pprovinz erlassenen Aufforderung zur Ruͤckkehr, nunmehr, in Erwaͤgung der seitdem eingetretenen Verhaͤltnisse, hiermit zu
1 verordnen, wie folgt: 8 8 §. 1. Jeder Unterthan Unserer Staaten, welcher sich gegenwaͤrtig im Koͤnigreich Polen befindet, ohne sich uͤber die Veraulassung zu seiner Entfernung und uͤber seinen dortigen Alufenthalt genuͤgend ausweisen zu koͤnnen, wird hiermit auf⸗ gefordert, ungesäumt nach seinem bisherigen Wohnorte zu⸗ uͤckzukehren, sich vor der betreffenden Regierung persoͤnlich zu gestellen und derselben von seinem Austritte, seinem Auf⸗ enrhalte im Koͤnigreich Polen und dem Zeitpunkte seiner Ruͤck⸗
kehr vollstaͤndige Rechenschaft zu geben.
§. 2. Wir ertheilen allen denjenigen Unterthanen, welche diesem Aufruf binnen vier Wochen, vom Tage der Publtica⸗ tion desselben ab, getreulich nachfolgen, hiermit Unsern lan⸗ desherrlichen Pardon, dergestalt, daß dieselben, sie moͤgen zum Militair⸗ oder Cipil⸗Stande gehoͤren, von allen gesetzli⸗ chen Strafen, welche mit dem verbotenen Austritt aus Un⸗
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sern Koͤniglichen Landen, so wie aus Unsern Militair, und Civil⸗Diensten, verbunden sind, gaͤnzlich befreit bleiben sollen,
insofern mit ihrem Austritt nicht noch ein anderes, durch be⸗
sondere Strafgesetze verpoͤntes, Verbrechen in Verbindung
stehen sollte; wodel Wir jedoch in Ansehung der Staatsdiener Unsern Allerhoͤchsten Beschluß, wegen ihres Wieder⸗Eintritts in den Staatsdienst, auf den Bericht des betreffenden Mi⸗ nisteriums vorbehalten. Es sollen auch denjenigen Unserer
Unterthanen, deren Besitzthuͤmer wegen ihres Austritts mit
Sequestration belegt worden, dieselben unter der vorher er⸗ waͤhnten Bedingung und gegen eine ihnen daruͤber von der betreffenden Regierung zu ertheilende Bescheinigung wieder zuruͤckgegeben und sie nur fuͤr schuldig erachtet werden, die mit diesem Verfahren nothwendig verbunden gewesenen Kosten aus ihrem Vermoͤgen zu erstatten.
§. 3. Dagegen wollen und verordnen Wir, daß diejeni⸗ gen Unserer Unterthanen, welche die ihnen aus landesvaͤter⸗ licher Gnade dargebotene Gelegenheit zu einer straffreien Ruͤckkehr zu ihren Unterthanen⸗Pflichten nicht annehmen und den vorhergehenden Bestimmungen nicht genuͤgen, vielmehr durch ihr Verbleiben im Koͤnigreiche Polen sich einer Auf⸗ lehnung gegen Unsere landesherrliche Macht und Verordnung schuldig machen, mit Ruͤcksicht auf die daselbst stattfindenden Een acse als Landesverraͤther angesehen und bestraft wer⸗ den sollen. b
§. 4. Zur Ergaͤnzung der, in Unserm Allgemeinen Land⸗ recht Th. II. Tit. 20 enthaltenen Strafgesetze gegen die Lan⸗ desverraätherei verordnen Wir mit Ruͤcksicht auf die vor⸗ handenen, besonderen, in jenem Gesetze nicht vorausgesetzten Umstaͤnde, daß gegen diejenigen Unserer Unterthanen, welche diesem Aufruf nicht gehorsam nachkommen, folgende Strafen eintreten sollen: 1) die Confiscation ihres gesammten be⸗ und unbeweglichen 8* gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, worauf von MInsern Gerichten auf den Antrag der betreffenden Regie⸗ 8 8 rung erkannt werden soll, sobald von der letzteren der
Beweis gefuͤhrt worden, daß die in Anspruch genom⸗
menen Indivieuen nach ihren Verhaͤltnissen dieser Vor⸗ schhrift unterliegen. Unsere Gerichte sollen dabei das in der Allgemeinen
Berlin, Mittwoch den 23sten Februar
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vporgeschriebene Verfahren beobachten; es bedarf jedoch zur Vorladung des Abwesenden nur eines vierwoͤchent⸗ lichen Termins, und es genuͤgt an der Bekanntmachung 1 dieser Vorladung durch die Amts⸗ und Intelligenz⸗ Buaeaͤtter der Provinz; 2) die Strafe der Desertion nach Maaßgabe der Krieges⸗ ALrtikel gegen alle diejenigen Mitglieder bes stehenden Heeeres, der Krieges⸗Reserve, so wie der Landwehr er⸗ sten und zweiten Aufgebots, welche entweder ihre Fah⸗ nen treulos verlassen, oder welche der an sie ergange⸗ nen Ordre zur Gestellung an den ihnen bestimmten Saäammelplaͤtzen nicht genuͤgt haben;
3) diejenigen Soͤhne der in Unsern Landen ansaͤssigen El⸗
recern, welche noch kein eigenes Vermoͤgen besitzen, sollen ihres Erbrechtes an dem elterlichen Vermoͤgen fuͤr verlustig und außerdem zu jeder Anstellung in Unsern Staats⸗ Diensten fuͤr unfaͤhig erklaͤrt werden, dagegen aber nach ihrer etwanigen Ruͤckkehr ihren dreijaͤhrigen Militair⸗ Dienst, insoweit sie dazu geeignet sind, in einem von Unserm Kriegs⸗Minister zu bestimmenden Truppentheil abzuleisten verbunden seyn; 4) diejenigen Unserer Unterthanen, welche nach dem vorher bestimmten Zeitraum in Unsere Lande zuruͤckkehren und nicht etwa als Militair⸗Personen den fuͤr diese beste⸗ henden besonderen Straf⸗Bestimmungen unterworfen sind, sollen auf den Grund des §. 119. Titel 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts zur Kriminal⸗Untersuchung gezogen und außer der Confiscation ihres Vermoͤgens, nach Maaßgabe der ihren Austritt begleitenden Um⸗ staͤnde, mit der darin bezeichneten Gefaͤngniß⸗ oder Fe⸗ stungsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren belegt werden. 5. 5. Wir befehlen Unserm Ober⸗Praͤsidenten der Pro⸗ vinz Posen, fuͤr die Publication dieser Unserer Allerhoͤchsten Verordnung zu sorgen, und außerdem allen unsern Militair⸗, e. und Verwattungs⸗Behoͤrden, ihr puͤnktliche Folge zu leisten.
Es soll aber die Publication dieser Verordnung fuͤr ge⸗ hoͤrig bewirkt erachtet werden, wenn dieselbe in den betref⸗ fenden Amtsblaͤttern, so wie in der Staats⸗Zeitung, bekannt gemacht worden.
schrift und beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel. 198 Seeen Rehm. den 6. Februar 1831. (kontrasign.) Freiherr v. Brenn. v11ö1““ Kamp t. 9142 1I11““A“ * 1
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Kammerherr, Freiherr Al nach Paris.
Der Kaiserl. Russische General⸗Major, Stroganoff, als Courier nach Dresden.
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Fuͤr den Justiz⸗Minister:
bevollmaͤchtigte Minister am Kaiserl. Oesterreichischen Graf von Bernstorff, nach Wien.
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“ Z8 1“ ö1611AXAX“X“X“⁊ Zeitungs⸗Nachri
Aus landd. ““ EIX““ Deputirten⸗Kammer. In der Sitzung vo Febr. setzte die Kammer ihre Berathungen uͤber den Mu nicipal Gesetz⸗Entwurf, und namentlich uͤber den 2ren Para graphen des 11ten Artikels, welcher von der Zulassung nicht
28% 8
Gerichts Ordnung Titel 26, Abschnitt 2
besteuerter Personen zu den Wahl⸗Versammlungen handelt,
exander von Humboldt, Graf von 1“] 8
“ Der Koͤnigl. Daͤnische außerordentliche 2öe2,. ofe,
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Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsteigenhaͤndigen Unter⸗
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