— c. mit 1000 Einw. u. daruͤber,
8
*
Im ganzen Staate 38 156 791 k. Es sind also der Zahl nach unter den Staͤdten uͤber
b. mit 1500 Einw. u. daruͤber,
e. Orkschaften deren Bevoͤlke’e—
6G6 Kteine Staͤhte—
2. mit 2500 Einw. u. daruͤber,
379,728 Einw. 557,240 Einw.
219,497 Einw. 86,968 Einw.
doch mit weniger als 3500 135 zus. mit doch mit weniger als 2500 282 zus. mit⸗
doch mit weniger als 1500 175 zus. mit 1. mit weniger als 1000 Einw. 119 zus. mit
—
rung in den hier vorliegenden statistischen Tabellen vom J. 1828 nicht einzeln, sondern nur summarisch unter den Landgemeinen angegeben wor⸗ den. EE16
Sie gehoͤren saͤmmtlich zur vier⸗ ten Gewerbsteuerklasse, und ihre Bevoͤlkerung kann durch⸗ schnittlich etwan auf 1200 ge⸗ . schaͤtzt werden, also 96,000 Einw.
bg—äxUxneEsenneeenmaeeermrexwmmn uͤberhaupt 791 Staͤdte m. 1,339,433 Einw.
Im Ganzen zum Stande der Staͤdte gehoͤrig ... .985 Ortsch. mit 3,235,00 4 Einw.
Zusammen
Insbesondere sind in dem EäSt⸗ mit Ober⸗Praͤsidial- große mitlere kleine Civil⸗Einwoh⸗
10683 423,567 E1111“ 1414 130 2280,943 Brandenburg. 4 30 103 596,274 SR 44 N4145 28230,285 Schlesien 22 119 652,437 Rheinprovinz .. .. ““
3,235,004
kleine, und die Stäͤdtebewohner vertheilen sich uͤberhaupt
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in den großen Staͤdten 326 oder nicht ganz ein Drittheil,
dergestalt, daß von einem Tausend derselben durchschnittlich wohnen: g
in den Mittel⸗Staͤdten 260 oder etwas uͤber ein Viertheil,
in den kleinen Staͤdten 414 oder nicht ganz fuͤnf Zwoͤlftheile. Allerdings ist es eine ehrenhafte Auszeichnung, wenn eine Ortschaft berufen wird, den Landtag durch einen, sei es von ihr allein, sei es auch nur in Verbindung mit mehren Ortschaften gewaͤhlten Abgeordneten im Stande der Staͤdte zu beschicken. Auch mag vertraut werden, daß die Wichtig⸗ keit, welche die Regierung des Staates selbst einer Ortsge⸗ meine hierdurch beilegt, ihr ein erhoͤhtes Selbstgefuͤhl ver⸗ leihe, das, richtig geleitet, einen guͤnstigen Einfluß auf die Verwaltung ihrer eignen Angelegenheiten äußern kann. Al⸗ lein die Vollkommenheit der oͤrtlichen Anstalten fuͤr die Si⸗ cherheit, Erleichterung und Annehmlichkeit des Lebens ist doch keinesweges ausschließlich, selbst nicht einmal vorzuͤglich, von einem Selbstgefuͤhle abhaͤngig, das sich auf die Standschaft unter den Staͤdten gruͤndet: vielmehr wird es dabei auf die Masse von Bildung und Wohlhabenheit ankommen, deren Besitz die Gemeine das Beduͤrfniß solcher Anstalten lebhaft genug erkennen laͤßt, und ihr die Mittel gewaͤhrt, es zu be⸗ friedigen. Hieruͤber entscheidet aber die Verleihung des Rechts, im Stande der Staͤdte an den Landtagen Theil zu nehmen, nur in so fern, als sie diejenigen Ortschaften trift, wolche sich durch ein hoͤheres Maaß von Bildung und Wohl⸗ habenheit auszeichnen. Dieses ist unzweifelhaft der Fall al⸗ ler großen und mitlern Staͤdte, und selbst der ansehnlichern unter den kleinen. Aber es laͤßt sich im Allgemeinen kein Maaß fuͤr diesenige Stufe der Bildung und Wohlhabenheit bezeichnen, woraufnoch eine solche Vollkommenheit der oͤffentlichen Anstalten erreicht werden kann, welche die Hrtsgemeine einer besondern Bevorrechtung wuͤrdig macht; und unzweifelhaft ist es jeden⸗ falls, daß keine geringe Anzahl von Orrschaften, welche nicht zu dem Stande der Staͤdte auf den Landtagen berufen sind, eine Volkszahl, Gewer samkeit, Wohlhabenheit, selbst Bll⸗
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dung und davon abhaͤngende Vollkommenheit ihrer oͤffentli⸗ chen Anstalten besitzt, welche mit vielen Staͤdten wetteifert, und wahrscheinlich nicht wenige derselben uͤbertrift. Der Aufruf zur Beschickung der Landtage im Stande der Staͤdte scheint daher der Verwaltung der oͤffentlichen Angelegenhei⸗ ten einer Ortsgemeine keinen eigenthuͤmlichen Charakter zu geben; und ein Gesetz, welches uͤbernimmt, die Verwaltung der Ortsgemeinen in solcher Allgemeinheit anzuordnen, daß es eben so wohl auf Gemeinen von dreißigtau⸗ send Mitgliedern und weit daruͤber, als auf Gemei⸗ nen von eintausend Mitgliedern und weit darunter an⸗ wendbar bleibt, wird daher nicht allein fuͤr diejenigen Ortschaften, welche den Landtag im Stande der Staͤdte be⸗ schicken, sondern auch fuͤr sehr viele, welche dieses Vorrecht nicht besitzen, in gleichem Maaße hinlaͤngliche und befriedi⸗ gende Vorschriften enthalten muͤssen.
nun uͤberdies den Staͤdten keine besondre Berechti⸗ gung zum Gewerbbetriebe und keine besondre Steuerverfas⸗ sung beigelegt; so scheint es nicht wohl moͤglich, einen we⸗ sentlichen Unterschied zwischen einer Staͤdteordnung in dem vorstehend angegebnen Umfange und einer allgemeinen Ord⸗ nung fuͤr die Verwaltung der Angelegenheiten selbststaͤndiger Ortsgemeinen uͤberhaupt anzugeben. Aus dieser Bemerkung folgt jedoch keinesweges, daß neben einer solchen allgemeinen Gemeineordnung nur allein Statuten bestehn duͤrfen, welche diejenigen Verhaͤltnisse, fuͤr jede einzelne Ortschaft bestimmen, wofuͤr das Gesetz selbst auf besondre statutarische Vorschrif⸗ ten verweist, oder worin oͤrtliche Eigenthuͤmlichkeiten Ergaͤn⸗ zungen oder Abaͤnderungen nothwendig machen: sondern es
ist mehr als wahrscheinlich, daß in einzelnen Provinzen ein
großer Theil der laͤndlichen Gemeinen uͤbereinstimmender Vor⸗ schriften uͤber die Verwaltung seiner Angelegenheiten mittelst besondrer Provinzialgesetze beduͤrfen moͤchte, waͤrend in an⸗ dren Provinzen, wo die Bildung der laͤndlichen Ortsgemei⸗ nen uͤberhaupt schon weiter vorgeschritten ist, blos das allge⸗ meine Gesetz auch fuͤr dieselben ausreicht. Selbst die Benen⸗ nung einer „Staͤdteordnung“ mag durch vorstehende Bemerkungen einem Gesetze nicht streitig gemacht werden, welches unter dieser Benennung in den ansehulichsten Orts⸗ gemeinen eines großen Theiles des Staats seit zwei und zooanzig Jahren wohlthaͤtig gewuͤrkt, und sich die Hochachtung und Dankbarkeit ihrer Einwohner erworben hat. Es scheint vielmehr vollkommen hinreichend, zu erklaͤren, daß die Staͤd⸗ teordnung fortan nicht allein auf alle Ortschaften, welche zur Beschickung der Landtage im Stande der Staͤdte berufen sind, sondern auch ausserdem theils auf einzelne Ortsgemei⸗ nen, worin ihrer Einfuͤhrung nach der Ansicht der Regierung kein Hinderniß entgegensteht, theils auf die bestehenden Ge⸗ meineverbaͤnde uͤberhaupt in denjenigen Landestheilen anwend⸗ bar sein solle, deren Verfassung dieses gestattet. (Schluß folgt.) 1Iuöu6“
1
Koeßbnigliche Schauspiele. Donnerstag, 24. Febr. Im Schauspielhause: Koͤnig Enzio, historisches Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von E. Raupach. ““
1 “ 11““ †
.““ 88 Koͤnigstaͤdtisches Theater. Donnerstag, 24. Febr. 1 in 3 Akten; Musik von Auber. (Dlle. Lemke, vom Hof⸗
Theater zu Sondershausen: Jenny, als zweite Gastrolle.)
e Börsen. Amsterdam, 18. Februar. rirkl. Schuld 38¼. Kanz-Billets 15 ½⅞. Oest. Sproc.
C1“ 8. 1 8 8 1
21. Februar. b
Auswärti
Niederl. Metall. 87.
Oesterr. Part-Oblig. 116 . pr. März 1008 B. Engl. Russ. Anl. pr. Febr. 87 ¼ G., pr.
März 86 ¾ G. Rnss. Anl. Hamb. Cert. 86 G. Dän. 56 ½ G.
2898 Wien, 18. Februar. ö5proc. Metall. 89 2½. 4proc. 75. Partial-Oblig. 114 8. Bank-Actien 988.
30b
Se 82 82 888
wFtrknaigte urhens, Snn 8 In 56 1“¹“
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Vermoͤge Allerhoͤchsten Auftrags Amanß Ke.
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Die weiße Dame, komische Oper
Bank-Actien pr. Febr. 1007 1“
oln. pr.
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Loose zu 100 Fl. 167 ½3.
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Amtliche Nachrichten.
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Da nach der von der Koͤniglichen H
erneuerten Bekanntmachung vom 26. Januar c., noch meh⸗ rere fuͤnfprocentige Domainen⸗Pfandbriefe nicht zur Einzie⸗ hung praͤsentirt worden sind, dadurch aber den Eigenthuͤmern derselben der Zinsgenuß verloren geht, so werden saͤmmtliche
Gerichts⸗ und Vormundschafts⸗Behoͤrden hierdurch angewie⸗
sen, baldigst nachzusehen, ob sich von diesen, im gedachten Publikandum speelficirten Pfandbriefen, welche in den De⸗ posital⸗Bestaͤnden vorsinden, und demnaͤchst die Realisation zu veranlassen.
BVeriin, den 11. Februar 1831. 11“ Fuͤr den Justiz⸗Minister. 984 FE
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Zeitungs⸗Nachrichten.
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St. Petersburg, 16. Febr. Se. Majestaͤt der Kat⸗ ser haben am 7ten d. M. die Fahrzeuge in den Haͤfen und dem Kanale zu Kronstadt nebst den Marine⸗Magazinen in
Augenschein genommen und uͤber die durchgaͤngig angetroffene Drdnung und Sauberkeit den betheiligten Beamten Ihre Allerhoͤchste Zufriedenheit zu erkennen gegeben.
Der General⸗Major Achscharumoff hat zur Belohnung
seines, bei Abfassung des Militair⸗Gesetzbuches bewiesenen Eifers, den St. Annen⸗Orden 1ster Klasse mit der Kaiserli⸗ chen Krone erhalten.
Der Minister des Innern, Graf Sakrewsky, ist vorge⸗ stern von Tambow in hiesiger Residenz eingetroffen. Hiesige Blaͤtter enthalten Folgendes: „Nachdem der
Ober⸗Befehlshaber der aktiven Armee von Sr. Kaiserlichen
Majestaͤt den Befehl erhalten, in das Koͤnigreich Polen ein⸗
zuruͤcken, um dort mit der Gewalt der Waffen die durch EFgmpoͤrer gestoͤrte Ruhe und Ordnung sandte derselbe an Se. Kaiserl. Majestaͤt folgenden, aus dem
wieder herzustellen,
Hauptquartier Wissokomasowezk vom 27. Jan. (8. Febr.) datirten Bericht: „„Von den gegen die Empoͤrer bestimmten Truppen hatten sich gegen den 20. Jan. (1. Febr.) an den
westlichen Graͤnzen des Reiches das 1ste und 6te Infanterie⸗ Lorps SFee Reserve-⸗Kavallerie⸗Corps und eine Abtheilung der Garde, nsammen 106 Bataillone Infanterie, 135 Esca⸗ dronen
hende Artillerie und 11 Regimenter Kosaken versammelt.
eine Abtheilung von Grenadieren, das 3te und
avallerie, eine aus 396 Stuͤck Geschuͤtz beste⸗ Die uͤbrigen zur activen Armee gehoͤrenden Truppen besinden sich noch auf dem Marsch und folgen, den ihnen ertheilten Vorschriften gemaͤß, der Armee nach. Mit dem Wunsche, die Huͤlfsmittel des Landes zu benutzen, und durch Besetzung ei⸗ nes ausgedehnten Flaͤchenraumes desselben die kuͤnftige Ver⸗ pflegung der Armee im Koͤnigreiche Polen selbst nach Moͤg⸗
lichkeit zu sichern, habe ich in Uebereinstimmung mit dem Al⸗ erhoͤchsten Willen Ewr. Kaiserl. Maj. mich entschlossen, die
Kriegs⸗HOperationen sofort zu beginnen und mit vereinten Kreaͤften in das Koͤnigreich Polen einzuruͤcken. Diese Bewe⸗ gung begann auf verschiedenen Punkten und zwar dergestalt, daß im Laufe von 20 Stunden 80,000 Mann sich vereinigen und den Empoͤrern einen entscheidenden Schlag beibringen konnten, ie es wagen wuͤrden, eine Schlacht anzunehmen.
“ aupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden in den oͤffentlichen Blaͤttern erlassenen
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Berlin, Freitag den 25sten Februar
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Am 24. Januar (5. Februar) ruͤckte bei Kauen das Corps des Generals Fuͤrsten Schachoffskoi in mehreren Echelons, bestehend aus 18 Bataillonen Grenadiere, 4 Eska⸗ dronen Kavallerie, 60 Stuͤck Geschuͤtz und einem Kosaken⸗Re⸗ giment, in das Koͤnigreich Polen ein, und nahm seine Rich⸗ tung auf der Chaussee nach Calvari und von dort nach Augustowo hin. In der Naͤhe von Grodno bei Dom⸗ browa uͤberschritt der General⸗Major Manderstern die Graͤnze mit 5 Bataillonen Infanterie, 2 Eskadronen Ka⸗ vallerie, 12 Stuͤcken Geschuͤtz und einem Kosaken⸗Regimente, seine Richtung gerade auf Augustowo nehmend. Bei Wlo⸗ daw ruͤckte der General⸗Adjutant Baron Geismar ein, mit 24 Eskadronen Kavallerie, 24 Stuͤcken Geschuͤtz und 2 Ko⸗ seken⸗Regimentern in der Richtung nach der Stadt Siedlee; bei Ustilug der General⸗Lieutenant Baron Kreuz mit 24 Eskadronen Kavallerie, 24 Stuͤcken Geschuͤtz und einem Ko⸗ saken⸗Regiment, in der Richtung nach der Stadt Lublin. Eine kleine Abtheilung endlich, unter dem Befehl des Obder⸗ sten Anrep, bestehend aus einem Kosaken⸗Regiment und ei⸗ ner Division Uhlanen, ging bei Brest⸗Litowski in der Richtung von Siedlce uͤber die Graͤnze. Diese Abtheilung hatte den Auftrag, die Verbindung des General⸗Adjutanten Baron Geismar mit der Haupt⸗Armee zu unterhalten, die darauf am 25. Januar (6. Februar) mit folgenden Corps in das Koͤnigreich einruͤckte: dem Corps des Generals Grafen Pahlen, bestehend aus 21 Bataillonen Infanterie, 16 Eskadronen Kavallerie, 72 Stuͤcken Geschuͤtz und 2 Ko⸗ mken Rezimentern, das auf 2 Punkten bei Tikotschin und Scheltki seine Richtung nach Sawoda und weiter nach Rudki hin nahm; dem Corps des Generals Baron Rosen, bestehend aus 26 Bataillonen Infanterie, 24 Eskadronen Ka⸗ vallerie, 120 Stuüͤck Geschuͤtz und 2 Kosaken⸗Regimen⸗ tern, das bei Surasch und Piontkoff uͤberging und auf Sokola und Wissokomasowezk losmarschirte. Diesem Corps folgte das Hauptauartier der Armee, be⸗ gleitet von einem Bataillon Infanterie, einer Eskadron Ka⸗
vallerie und einem Kosaken⸗Regimente. Das Corps des Ge⸗
nerals Grafen Witte, bestehend aus 4 Bataillonen Infan⸗ terie, 48 Eskadronen Kavallerie und 48 Stuͤcken Geschuͤtz,
tuͤckte bei Zechanoutz und Granna ein, und nahm seine Richtung nach Nur und Sterdin; die Reserve⸗Armee end⸗: lich, bestehend aus 22 Bataillonen Infanterie, 12 Eskadro⸗ nen Kavallerie und 36 Stuͤcken Geschuͤtz, ging unter dem Befehl Sr. Kaiserl. Hoheit des Cesarewit sch am 25. und 26. Januar (6. und 7. Februar) bei Surasch uͤber die Graͤnze, und nahm ihre Richtung nach Sokola hin. Mei⸗ ner persoͤnlichen Ueberzeugung zufolge und nach dem Berichte der Generale, Fuͤrst Schachoffskoi, Graf Pahlen, Baron Rosen, Graf Witte und General⸗Major Manderstern, em⸗ pfangen die Einwohner unsere Truppen bei deren Einruͤcken in die Graͤnzen des Koͤnigreichs Polen uͤberall mit Freuden und bewillkommnen sie mit Salz und Brod, so wie die Geistlichkeit mit dem Kreuze in der Hand; auch machen sie das Anerbie⸗ ten, die Truppen mit Lebensmitteln zu verforgen; diese ver⸗ schafft man sich jedoch theils durch Ankaͤufe, theils durch Re⸗ quisitionen gegen Empfangsscheine, so daß zwischen den Be⸗
wohnern und den Truppen ein gegenseitiges Vertrauen zu herrschen beginnt, das sich wahrscheinlich immer mehr befesti⸗ gen wird. Die Truppen der Empoͤrer haben sich noch nir⸗ gends in bedeutenden Massen gezeigt; von einigen kleinen unbedeutenden Haufen wurden 8 Offiziere und einige Ge⸗ meinen zu Gefangenen gemacht. Die Hauptmacht der Auf⸗
wiegler vereinigt sich, allen eingelaufenen Berichten a 8 bei Kaluschin, Jadow, Serotzk und Pultusk und hat
ihre Avantgarde bei Siedlee und Ostrolenka. Am Schluß dieses meines allerunterthänigsten Berichtes halte ich es fuͤr meine Pflicht, hinzuzufuͤgen, daß die mir Allerhoͤchst anvertraute
Armee, dei einem sehr beschwerlichen Marsche, auf dem sie