1831 / 56 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 25 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

truͤmmert. Die am Palais⸗Royal, so wie an den Koͤnigl. Wagen, befindlichen Lilien sollen ebenfalls abgenommen werden. Am Boͤrsen⸗Gebäaͤude wurden die Lilien mit Kalk uͤberworfen. Die Kirche St. Germain l'Auperrois und der Platz vor derselben waren gestern Abend erleuchtet; hier, so wie beim erzbischoͤflichen Palaste, brannten den gan⸗ zen Tag uͤber Wachtfeuer. Der Herzog von Orleans be⸗ facht⸗ im Laufe des Tages die verschiecenen Posten der Na⸗ tional⸗Garde. Abends marschirten starke Patrouillen durch die Straßen. Die Nacht verfloß ruhig, und diesen Morgen scheint die Ruhe voͤllig wieder hergestellt zu seyn.“

Dem Blartte la Revolution zufolge, hat der Minister des Innern gestern folgendes Schreiben an den Befehlsha⸗ ber der National⸗Garde, General Lobau, erlassen: „Herr Ge⸗

neral! Glaubwuͤrdige, mir von Stunde zu Stunde zukom⸗

mende, Berichte zeigen mir an, daß eine gewisse Anzahl jun⸗ ger Leute diesen Morgen den Versuch machen wollte, die Menge in den Vorstaͤdten zusammenzurotten und sich bewaff⸗ net in dem Garten des Luxembourg zu versammeln, um den Versuch zu machen, eine Republik zu proklamiren.“

General Lobau hat folgenden Tagesbefehl vom gestrigem Tage an die hiesige National⸗Garde erlassen: „Nach den Unordnungen der beiden letzten Tage, die durch die ewigen Urheber unserer Unruhen und unseres Ungluͤcks so verwegen angestiftet und durch die bewundernswerthe National⸗Garde mit so viel Klugheit und Festigkeit unterdruͤckt worden sind, moͤchte der Ober⸗Befehlshaber seinen werthen Kameraden gern alle Gefuͤhle seines Herzens aussprechen koͤnnen. Auf diese patriotische und einsichtsvolle Macht gestuͤtzt, wird die Freiheit niemals untergehen; wir werden sie im Schatten des, popu⸗ laͤren Thrones, den der Nationalwille gegruͤndet hat, und den er aufrecht zu erhalten wissen wird, sich befestigen und entwickeln sehn.

Die liebevollen Worte, die der Koͤnig bei der heute uͤber

mehrere Bataillone abgehaltenen Revue gesprochen hat, ha⸗ ben die National⸗Garde fuͤr alle ihre Muͤhen belohnt, indem sie ihr zeigten, daß ihre Dienste von einemn Fuͤrsten, der sie zu begreifen werth ist, gewuͤrdigt werden. Diese so oft auf die Probe gestellte und stets mit Energie bewiesene Treue wird sich niemals verlaͤugnen, und der einzige Wunsch des Ober⸗Befehlshabers ist dieser, daß die Buͤrger⸗Legionen in der Erfuͤllung der Pflichten, die ihnen etwa noch bevorstehen moͤchten, stets sich selber gleich bleiben moͤgen.“

8 Der Lustsitz des hiesigen Erzbischofs, Conflans, ist vor⸗ gestern von einem Volkshaufen verwuͤstet worden. Nur das DSilberzeug und die Waͤsche wurden gerettetrt. 22 Paris, 18. Febr. Der heutige Moniteur enthaͤlt decgeden Bericht uͤber die gestern stattgesundene feierliche Audienz der Belgischen Deputation beim Koͤnige:

„Gestern Mittag begab sich die Deputation des Belgi⸗ schen National⸗Kongresses nach dem Palais⸗Royal. Zwei Adjutanten Sr. Majestaͤt empfingen dieselbe an der obersten Stufe der großen Treppe, um sie in den ersten Saal zu ge⸗ leiten; hier erwartete sie der Minister der auswaͤrtigen An⸗ gelegenheiten und fuͤhrte sie in den Thronsaal. Der Koͤnig empfing die Deputation auf dem Throne, zu seiner Rechten

den Herzog von Orleans, zur Linken den Herzog von Remours.

Auch J. M. die Koͤnigin, so wie die uͤbrigen Prinzen Soͤhne und Prinzessinnen Toͤchter IJ. MM. und die Prinzessin Ade⸗ laide, Schwester Sr. Majestaͤt, waren zugegen. Die Mini⸗ ster nebst den Adjutanten des Koͤnigs umgaben den Thron. Der Praͤsident des Kongresses hielt hierauf folgende Anrede: „Sire! Als gesetzliches Organ des Belgischen Volks hat der souveraine Kongreß in seiner Sitzung vom 3. Febr. Se. Koͤnigl. Hoheit Ludwig Karl Philipp von Oeleans, erzog von Nemours, zweiten Sohn Ewr. Majestaͤt, zum Koͤnige erwoͤhlt und proklamirt, und uns beauftragt, Sr. Koͤnigl. Hoheit in der Person Ewr. Majestaͤt, als seines Vormun⸗ des und Koͤnigs, die Krone anzubieten. Diese von dem Beifalle eines freien Volkes begruͤßte Wahl ist eine dem po⸗

pulairen Koͤnigthum Frankreichs und den Tugenden Ibrer

Fng⸗ dargehrachte Huldigung; sie besiegelt den natuͤrlichen Bund beider Nationen, ohne diese mit einander zu verschmel⸗ 8 . vereint die Wuͤnsche und natuͤrlichen Interessen der⸗

selben mit den Interessen und dem Frieden von Europa, und sichert, indem sie der Unabhaͤngigkeit Belgiens eine neue Stütze, naͤmlich die der Franzoͤsischen Ehre, leiht, den anderen Staaten ein neues Element der Kraft und Ruhe. Der constitutionnelle Vertrag, worauf die Krone Belgiens ruht, ist vollendet. Die als unabhaͤngig anerkannte Nation harrt mit Ungeduld auf das Oberhaupt ihrer Wahl und die Wohlthaten der von ihm zu beschwoͤren⸗ den Verfassung. Die Antwort Ew. Majestaͤt wird die ge⸗ gruͤndete Erwartung derselben und unsere gerechte Hoffnung

kroͤnen; die Thronbesteigung Ew. Majestaͤt hat gezeigt, daß Sie die ganze Gewalt eines wahrhaft nationalen Wunsches kennen, und die Sympathie Frankreichs ist uns ein Unter⸗ pfand seiner lebhaften Beipflichtung zu der von Belgien ge⸗

troffenen Wahl. Wir uͤberreichen Ihnen, Sire, das offi⸗

zielle Dekret uͤber die Wahl Sr. K. Hoh. des Herzogs von Nemours und eine Abschrift der vom Kongresse beschlossenen

Verfassung.“ G

Nachdem hierauf der Praͤsident der Deputation die Kon⸗ greß⸗Akte vorgelesen hatte, antworteten Se. Majestaͤt: „Meine Herren! Der Wunsch, den Sie beauftragt sind

Mir im Namen des Belgischen Volkes zu erkennen zu ge⸗

ben, äiinndem Sie Mir die Urkunde uͤber die von dem Natio⸗ nal⸗Kongresse getroffene Wahl Meines zweiten Sohnes, des Herzogs von Nemours, zum Koͤnige der Belgier uͤberreichen,

erfuͤllt Mich mit Gefuͤhlen, zu deren Dolmetscher bei Ihrer

hochherzigen Nation sich zu machen Ich Sie ersuche. Es ruͤhrt Mich tief, daß Meine stete Ergebenheit fuͤr Mein Va⸗ terland Ihnen jenen Wunsch eingefloͤßt hat, und Ich werde immer stolz darauf seyn, daß einer Meiner Soͤhne der Ge⸗ Hensen⸗ Ihrer Wahl gewesen ist. Wollte Ich bloß den Neigungen Meines Herzens und Meiner recht aufrichtigen Bereitwilligkeit folgen, dem Wunsche eines Volkes nachzu⸗ kommen, dessen Friede und Wohlfahrt in gleichem Maße theuer und wichtig fuͤr Fraͤnkreich sind, so wuͤrde Ich eilen, Mich in denselben zu fuͤgen. Wie groß aber auch Mein Bedauern, wie bitter das Gefuͤhl seyn mag, welches Ich daruͤber empfinde, daß Ich Ihnen Meinen Sohn verwei⸗ gern muß, die Strenge der Mir obliegenden Pflichten legt Mir diese schmerzliche Verbindlichkeit auf, und Ich

muß daher erklaͤren, daß Ich die Krone, die Sie im anzubieten beauftragt sind, fuͤr ihn nicht annehme. Meine erste Pflicht gebietet Mir, daß Ich vor Allem das

Interesse Frankreichs befrage, und daß Ich sonach nicht je⸗ nen Frieden aufs Spiel setze, den Ich zu seinem Gluͤcke, wie zu dem Gluͤcke Belgiens und aller uͤbrigen Europaͤischen

Staaten, denen er so werthvoll und nothwendig ist, aufrecht

zu erhalten hoffe. Frei von jedem Ehrgeize, stimmen Meine

persoͤnlichen Wuͤnsche mit Meinen Pflichten uͤberein. Nie

wird der Durst nach Eroberungen, nie die Ehre, eine Krone auf dem Haupte Meines Sohnes zu sehen, Mich dahin ver⸗ leiten, Mein Land einer Ern erung der Uebel preis zu ge⸗

hen, die eine Folge des Krieges sind, und fuͤr welche die

Vortheile, die wir daraus ziehen koͤnnten, wie groß sie im Uebrigen auch seyn moͤchten, keinen Ersatz bieten wuͤrden.

Ludwig des XIV. und Napoleons Beispiel wuͤrde hinreichen,

um Mich vor der verderblichen Versuchung zu bewahren, Meinen Soͤhnen Throne zu errichten, und um Mich das Gluͤck, den Frieden aufrechterhalten zu haben, jedem Sieges⸗ glanze, womit in einem Kriege die Franzoͤsische Tapfer⸗ keit Unsere ruhmwuͤrdigen Fahnen ohne Zweifel aufs neue umgeben wuͤrde, vorziehen zu lassen. Moͤge Bel⸗ gien frei und gluͤcklich seyn! Moͤge es nie vergessen, daß es die rasche Anerkennung seiner National⸗Unabhaͤngig⸗ keit allein dem Einverstaͤndnisse Frankreichs mit den großen Europaͤischen Maͤchten verdankt. Es rechne stets mit Ver⸗ trauen auf Meinen Beistand, wo es sich darum handelt, es

vor jedem aͤußern Angriffe oder jeder fremden Emmischung zu bewahren! Aber Belgien huͤte sich auch vor der Geißel innerer Unruhen und schuͤtze sich davor durch die Einrichtung

einer verfassungsmaͤßigen Regierung, die das gute Vernehmen

mit seinen Nachbaren aufrechterhaͤlt und die Rechte Aller be⸗

wahrt, indem sie die treuliche und unparteiische Vollziehung der Gesetze verbuͤrgt. Moͤge der Souverain, den Ge sich waͤhlen werden, Ihre innere Sicherheit befestigen, moͤge gleich⸗ zeitig dessen Wohl Allen Maͤchten ein Pfand fuͤr die Fortsetzung des Friodeus und der allgemeinen Ruhe seyn! Moͤge er sich von den Pflichten, die er zu erfuͤllen haben wird, ganz durchdrin⸗ gen! Moͤge er nie aus den Augen verlieren, daß die oͤffentliche Freiheit, wie die Achtung vor Ihren Gesetzen, die beste Grund⸗ lage seines Thrones sind! Die Aufrechthaltung Ihrer Insti⸗ tutionen und die Treue in der Erfuͤllung der von ihm einge⸗ angenen Verbindlichkeiten sind die geeignetsten Mittel, den Thron vor jedem Angriffe zu bewahren und die Gefahr abermaliger Erschuͤtterungen abzuwenden. Sagen Sie Ihren Mitbuͤrgern, daß dies die Wuͤnsche sind, die Ich fuͤr sie hege, und daß sie auf Meine ganze Zuneigung rechnen koͤnnen; sie werden Mich stets bereit finden, ihnen dieselbe zu beweisen und mit ihnen jene Beziehungen der Freund⸗ schaft und guten Nachbarschaft zu unterhalten, die fuͤr die Wohlfahrt beider Staaten so nothwendig sind.“

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Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 16. Febr. (Fortsetzung der Berathungen uͤber das Municipal⸗Gesetz.) Die Kammer entschied, den (gestern mitgetheilten) 22sten Ar⸗

tikel hinter dem 18ten, wo er mehr an seiner Stelle ist, ein⸗

zuschalten. Der 23ste Artikel wurde in folgender Abfassung aäanungenommen:

„Art. 23. Der Praͤfekt erklaͤrt jedes Mitglied eines

Municipal⸗Conseils fuͤr ausgeschieden, das ohne einen von

dem Conseil fuͤr guͤltig anerkannten Grund in drei auf

eeinander folgenden Versammlungen gefehlt hat.“ Der 24ste Artikel lautet also: .

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„Art. 24. Jeder Municipalrath, dessen Buͤrger⸗Rechte

smuspendirt worden, oder der den Genuß derselben verloren

hat, hoͤrt sofort auf, ein Mitglied des Conseils zu seyn

und kann erst wieder gewaͤhlt werden, wenn er die Rechte,

deren er fuͤr verlustig erklaärt worden, aufs neue erwor— ben hat.““

Dieser Artikel wurde ebenfalls hinter dem 18ten eingeschaltet. Der 25ste Artikel ging mit einem unerheblichen Amendement des Hrn. Humblot⸗Conté in folgender Abfassung durch:

„Art. 25. Der Koͤnig kann die Aufloͤsung der Mu⸗ nicipal⸗Conseils verfuͤgen. Die betreffende Verordnung muß zugleich den Zeitpunkt der Wieder⸗Erwaͤhlung festsetzen. Zwischen der Aufloͤsung und der Wieder⸗Erwaͤhlung darf nur ein Zeitraum von hoͤchstens 3 Monaten seyn. In dem Falle jedoch, wo der Maire und seine Adjunkten aus irgend einem Grunde vor der neuen Zusammenstellung des Municipal⸗Conseils ihr Amt niederlegen, kann der Koͤnig, oder in seinem Namen der Praͤfekt, unter den in die Liste eingetragenen Waͤhlern der Gemeinde diejenigen Buͤrger bezeichnen, die provisorisch die Functionen des Maire und seiner Adjunkten verrichten sollen.“

Die nachfolgenden vier Artikel gaben durchaus zu keiner interessanten Debatte Anlaß:

„Art. 26. Jede Berathung eines Municipal⸗Con⸗ seils uͤber Gegenstaͤnde, die seinen Befugnissen fremd sind, ist von Rechtswegen unguͤltig. Der Praͤfekt erklaͤrt im versammelten Praͤfektur⸗Rathe die Nichtigkeit derselben. Das Conseil kann von dieser Entscheidung an den Koͤnig appelliren.“

„Art. 27. Eben so sind von Rechtswegen alle Be⸗ rathungen eines Municipal⸗Conseils, die außerhalb der ge⸗ setzlichen Versammlung gepflogen worden, unguͤltig. Der Praͤfekt hat in solchen Faͤllen die Gesetzwidrigkeit der Ver⸗ sammlung und die Unguͤltigkeit der gefaßten Beschluͤsse im versammelten Praͤfektur⸗Rathe anzukuͤndigen. Wird die Aufloͤsung des Conseils verfuͤgt und befinden sich unter je⸗ nen Beschluͤssen solche, die nach den bestehenden Strafge⸗ setzen eine Ahndung verdienen, so koͤnnen diejenigen Mit⸗ glieder des Conseils, die wissentlich daran Theil genommen

1 haben, gerichtlich belangt werden.“

„Art. 28. Wenn ein Conseil sich mit einem oder meh⸗

reren anderen Conseils in Verbindung setzt, oder Proecla—

mationen und Adressen an die Buͤrger erlaͤßt: so soll das—

8 selbe von dem Praͤfekten suspendirt werden, bis der Koͤ⸗

nig uͤber den Fall entschieden hat. Wird die Aufloͤsung des Conseils verfuͤgt, so koͤnnen diejenigen, die an jenen Handlungen Theil genommen haben, den bestehenden Straf⸗ gesetzen gemaͤß vor Gericht gezogen werden.“

„Art. 29. Ist in Folge einer von dem Koͤnige ver⸗

29 8 fuͤgten Aufloͤsung ein Conseil ganz neu wieder zusammen⸗ gesetzt worden, so soll nach 3 Jahren das Loos uͤber die

austretenden Mitglieder entscheiden.“

Dem 60sten Artikel zufolge sollen nahe Verwandte nicht gleichzeitig Mitglieder eines und desselben Conseils seyn duͤr⸗ fen. Herr Aubernon verlangte, daß man von diesem Ver⸗ bote die kleinen Gemeinden ausnehme. Dieser Antrag wurde angenommen, so daß der gedachte Artikel jetzt folgenderma⸗

ßen lautet:

„Art. 30. In Gemeinden von 500 Einwohnern und

daruͤber, koͤnnen Verwandte in dem Grade von Vater zu Sohn, und Bruder zu Bruder, sowie Verschwaͤgerte in gleichem Grade, nicht gleichzeitig Mitglieder eines und des⸗ selben Municipal⸗Conseils seyn.“

„Art. 31. Alle fruͤheren gesetzlichen Bestimmungen

Betreff der Hindernisse zu der Ausuͤbung der Muniei⸗ pal⸗Functionen oder der Unvertraͤglichkeit mit dense weerden hiermit aufgehoben⸗”"“..

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I1“ 8 1 Beeilage 3 n Preußischen Staats⸗Zeitung N 56.

Das UIIlte Kapitel des Gesetz⸗Entwurfes handelt von der Anfertigung der Listen. Hr. Marchal trat dabei aufs neue mit der Ansicht hervor, daß man die Eigenschaft des Buͤr⸗ gers vorher haͤtte feststellen sollen, indem die Verfassung des Jahres VIII. in dieser Beziehr ig u . Jahr III. in dieser Beziehung voͤllig ungenuͤgend sey.

Der Verichterstatter widerlegte diese Ansicht in derselben Weise, wie er solches bereits im Laufe der allgemeinen Dis⸗ 8 kussion gethan hatte. Der Minister des Innern war der Meinung, daß man denjenigen Artikel des Gesetzes vom

Jahre VIII., der, um das Baͤrgerrecht zu erwerben, gewisse

Bedingungen auflegte, als aufgehoben betrachten muͤsse; heu⸗ tiges Tages koͤnne man dem Buͤrgerstande eine groͤßere Aus⸗ dehnung als damals geben; inzwischen seyen die Eigenschaft eines Buͤrgers und der Genuß der Wahl⸗Rechte zwei von einander voͤllig unabhaͤngige Dinge, wie schon daraus her⸗ vorgehe, daß man zu Anfang der Revolution habe Buͤr⸗ ger seyn koͤnnen, ohne zugleich Wahlmann zu seyn; er wolle indeß nicht in Abrede stellen, daß es in ande⸗ ren Beziehungen wuͤnschenswerth seyn moͤchte, die Rechte und Pflichten des Buͤrgers naͤher festzustellen, und könne daher auch der Kammer die Versicherung geben, daß die Regierung sich mit diesem Gegenstande unausgesetzt beschaͤf⸗ tigen werde. Der General Demargay meinte, ein solches Versprechen verpflichte die Minister zu nichts, da dasselbe zu sehr von ihrer eigenen Existenz, von der Ueberhaͤufung ihrer Geschaͤfte, und von einer Menge anderer Umstaͤnde abhaͤnge; mehrere Jahre hindurch sey der Kammer in jeder Sesston irgend ein Gesetz versprochen, aber niemals vorgelegt wor⸗ den. Die nachfolgenden Artikel wurden hierauf mit einigen von den Herren Las Cases und Mestadier in Vorschlag ge⸗ brachten Modificationen angenommen:

„Art. 32. Der Maire fertigt unter Beistand des Steuer⸗Einnehmers und der Ausschreibungs⸗Kommissarien, eine Liste von saͤmmtlichen Grund⸗Eigenthuͤmern der Ge⸗ meinden an, die im Genusse ihrer Buͤrger⸗Rechte, und vermoͤge ihres Steuer⸗Beitrages, dem obigen Artikel 11 gemwaͤß, an der Kommunal⸗Versammlung Theil zu nehmen befugt sind. Der Hoͤchstbesteuerte wird zuerst und die uͤbri⸗ gen werden in abnehmender Reihefolge, nach dem Betrage ihrer Steuern, in die Liste eingetragen.“

„Art. 33. Diese Liste zeigt den Steuer⸗Beitrag eines

Jeden von deuen an, die darin eingetragen sind; sie wird in der Gemeinde oͤffentlich angeschlagen und im Sekreta⸗ riate der Mairie einem Jeden auf Verlangen vorgelegt. Sie giebt zugleich die Einwohner⸗Zahl der Gemeinde an.“

„Art. 34. Jedes uͤbergangene Individuum kann binnen 1 Monat, vom Tage des oͤffentlichen Anschlags an gerechnet, seine desfalsige Reklamation bei der Mairie ein⸗ reichen. Innerhalb derselben Frist kann jeder in die Liste eingetragene Waͤhler gegen die erfolgte Einschreibung irgend eines andern Individuums, von dem er glaubt, daß es zur Ungebuͤhr eingetragen worden, Einspruch thun.“ .

„Art. 35. Der Maire entscheidet daruͤber innerhalb 8 Tagen, nachdem er die Meinung einer Kommission von 3 Mitgliedern des Conseils, die dazu von dem Municipal⸗ Conseil bestimmt worden, eingeholt hat. In derselben Frist zeigt er seine Entscheidung den betheiligten Parteien an.“

„Art. 36. Jede Partei, die gegruͤndete Ursache zu haben glaubt, gegen einen von dem Maire in der obigen Form gefaßten Beschluß zu prokestiren, kann davon inner⸗ halb 14 Tagen an den Praͤfekten appelliren, der binnen Monatsfrist im versammelten Praͤfektur⸗Rathe daruͤber zu entscheiden und seine Entscheidung zu notificiren hat.“

„Art. 37. Nachdem dem Maire die erfolgte Ent⸗ scheidung insinuirt worden, nimmt derselbe in der Liste die angeordnete Berichtigung vor.“ 1

„Art. 38. Der Maire fertigt eine Liste von den Waͤh⸗ .

lern an, die in Gemaͤßheit des Art. 11. §. 2. in der Ver⸗ sammlung der Gemeinde mitzustimmen berechtigt sind; er fuͤgt das Datum der Patente und Einschreibungen, die An⸗ gabe des Wohnorts und die uͤbrigen nach dem gedachten §. erforderlichen Bedingungen hinzu.“

„Art. 39. Die Bestimmungen der Art. 33 37 sind auch auf die Waͤhler⸗Listen anwendbar, die in Gemaͤßheit des vorigen Artikels angelegt werden.“ 8

„Art. 40. Das Geschaͤft der Anfertigung der Listen beginnt alljaͤhrlich mit dem 1. Januar; am 8ten desselben Monats werden die Listen bekannt gemacht und oͤffentlich angeschlagen und am 31. Maͤrz werden sie definitiv ge⸗

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