1831 / 56 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 25 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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an einer hinlaͤnglichen Vorbereltung zur Entscheidung hier⸗ vom Jahre 1808 nimmt an, daß alle Ortsgemeinen, wo 8 uͤber mangle. Es mag daher auch hier durch keinerlei Be⸗ auf sie sich bezteht, in diesem Falle sein moͤchten und ver⸗ trachtungen dieser Entscheidung vorgegriffen werden. Unzwei⸗ ordnet daher allgemein, daß die Buͤrgerschaft nach Verschie⸗

feelhaft bleibt indessen jedenfalls, daß ein Mensch, weicher denheit des Umfangs der Ortsgemeinen wenigstens 24, hoͤch⸗

29, einmal seinen Wohnsitz in irgend einer Ortsgemeine rechtlich stens 102 Manner aus ihrer Mitte erwaͤhlen solle E erlangt hat, nur durch richterliches Urtheil daraus verbannt der Benennung „Stadtverordnete“ auf 888 188 er

weerden koͤnne. Hiernach vermag keine Ortsgemeine aus eig⸗ von drei Jahren, nach deren Verlauf sie jedoch wieder waͤhl⸗

ner Macht zu verhuͤten, daß Personen, welche als Einge⸗ bar sind, Unbeschraͤnkt durch eine Anweisung oder Vollmacht, borne oder sonst auf rechtliche Weise einmal einen Wohnsitz die Ortsgemeine in Allem vertreten, und zu Allem ver flich⸗

in ihr gewonnen haben, nicht auch darin verbleiben, wie ver⸗ ten, was das Gesetz ihnen zur Berathung oder 1*

aͤchtlich sie auch durch schlechte Handlungen werden moͤchten: uͤberweist, und woruͤber sie mit Beobachtung der gesetzlich g

und ihre Achtbarkeit als Korporation kann daher auch nicht geschriebnen Formen berathen oder entschieden haben. .

auf Entfernung unwuͤrdiger Einwohner aus ihrem Bezirke, Im Allgemeinen scheint die Voraussetzung wohlbegruͤn⸗

sondern nur darauf gegruͤndet sein, daß sie solchen Unwuͤrdigen det, daß es einer auf weniger Mitglieder beschraͤnkten Stell⸗ durchaus keinen Einfluß auf die Verwaltung der Gemeine⸗ vertretung stets beduͤrfen werde. Je niedriger die Stufe der

1 Angelegenheiten gestattet. So ergiebt sich ganz natuͤrlich eine Bildung ist, worauf die Mehrheit einer berathenden Ver⸗ Berechtigung, an den Berathungen an Gemeineangelegenhei⸗ sammlung steht, desto schwerer ist die Ordnung bei der Be⸗

ten Theil zu nehmen, als ein Vorrecht, das nicht allen Ein⸗ rathung aufrecht zu erhalten, und desto nothwendiger wüleb

wohnern ohne Unterschied, sondern nur denjenigen zugehoͤrt, daher eine Beschraͤnkung ihrer Anzahl Zeichnen 1 kleine

e sich durch besondre Achtbarkeit desselben wuͤrdig machen. Ortschaften sich nicht selten durch einen Gemeinsinn aus, wel⸗ Diese Berechtigung an sich, und ganz unabhaͤngig von allen scher ein bedeutendes Maaß von aͤchter Bildung verbürast⸗ so

Nebenbedingungen, begeündet nur das Wesen des Buͤrger⸗ haben im Allgemeinen die groͤßern Staͤdte doch die

rechtes, dem wohl ein allgemeinerer Namen zu wuͤnschen thung der hoͤhern Bildung fuͤr sich; und es erscheint in * 1

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So nothwendig es einerseits auch bleibt, allzuzahlreiche wortlich werden duͤrfe. Allein derjenige Grad von allgemei Wahlversammlungen zu vermeiden: so scheint doch auch keine ner Bildung, welcher eine voͤllig unbefangne Wuͤrdigung al Nothwendigkeit vorhanden, fuͤr ein so einfaches Geschaͤft, als ler Gewerbs⸗ und Standes⸗Intressen sichert, ist selbst unter die Stadtverordnetenwahl ist, die Buͤrgerschaft in viele den gebildetern Staͤnden eine hoͤchst seltne Erscheinung. Er⸗ kleine Wahlversammlungen zu zersplittern, welche selbst einer ziehung, Umgang mit Gewerbs⸗ und Standes⸗Genossen, Bewerbung aus unlautern Bewegungsgruͤnden mehr Raum und eignes Intresse, worin auch der Billigste doch immer gestatten, als eine zahlreichere Versammlung zulaͤßt. Viel⸗ nur Richter in eigner Sache wird, uͤben einen unvermeidlichen laicht wird uͤberhaupt am Beßten der Bestimmung der oöoͤrt⸗ Einfluß auf das Urtheil auch der Verstaͤndigsten. Selbst dieje⸗ lichen Statuten ganz anheim gegeben, was das Gesetz nigen, welche wuͤrklich mit dem Vorsatze auftreten, nur das all⸗ ihnen doch groͤßtentheils uͤberlassen muß. Wahrschein⸗! gemeine Wohl der Ortsgemeine vertheidigen zu wollen, betrach⸗

lich hat die schnelle Zunahme der Bevoͤlkerung vieler ten dasselbe doch aus der in der Regel sehr einseitigen An⸗ Staͤdte seit 1808 ohnehin schon zahlreiche Abweichun⸗ sicht, welche die Bildung ihnen giebt, die sie in ihren Ver⸗ gen von den engen vielleicht nur allzu aͤngstlichen Be⸗ haͤltnissen empfingen. Noch vielmehr wird die große Mehr⸗ stimmungen der Staͤdteordnung in dieser Ruͤcksicht herbei⸗ heit derjenigen hoͤchsteinseitig uͤber oͤffentliche Angelegenheiten gefuͤhrt. 88 urtheilen, welche, wie rechtlich und verstaͤndig sie auch sein -Wicchtiger ist indessen das unbedingte Verbot, andre als moͤgen, doch niemals den Begriff eines allgemeinen Orts⸗In⸗ raͤumliche Abtheilungen bei der Stadtverordnetenwahl zu be⸗ tresse aufgefaßt haben, sondern ganz in dem engen Kreise 8

en z aachten. Ohne Zweifel ist die Absicht hoͤchst beachtungswerth, eines besondern Gewerbs⸗ oder Standes⸗Intresse befangen waͤre, da der Sprachgebrauch ihn nur auf Staͤdte bezieht, fern gerechtfertigt, daß fuͤr kleinere Gemeinen auch nur eine * daß nur Ruͤcksichten auf das allgemeine Wohl der Stadtge⸗ sind. Wie dringend auch Gesetze und obrigkeitliche Ermah⸗ obwohl der Begriff einer solchen Auswahl ven achtbaren kleinere Versammlung von Berathenden fuͤr zulaͤßig 4 9 nmnaeine, nicht auf den besondern Vortheil einer einzelnen Ab⸗ nungen Gemeingeist empfelen; der Vortrag und das Ab⸗ Gemeinegliedern in der That allen Ortsgemeinen gemein⸗ wird. Sollte uͤberdies das Gewicht der Gruͤnde 8e nnt theilung von Einwohnern, welches auch ihr besondrer Zweck stimmen der meisten Mitglieder einer Stadtverordneten⸗Ver⸗ schaftlich ist, welchen eine selbststaͤndige Leitung ihrer Angele⸗ werden, welche fuͤr die Bildung ansehnlicher Ortsgemeinen sein moͤge, die Wahl leiten sollen. Selbst aber wenn diese sammlung wird dennoch, selbst unwilkuͤhrlich und unbewußt, genheiten anvertraut werden will. Die Meinung, daß es durch Verbindung benachbarter rtschaften sprechen: so ,“ Absicht unbedingt fuͤr die einzig statthafte gelten koͤnnte, ist von dem besondern Gewerbs⸗ und Standes⸗Geiste geleitet, 8” doch das vorgeschriebne Verfahren keinesweges ein untruͤg⸗ der nur verfuͤhrerischer und verderblicher wuͤrkt, wenn er die liches Mittel, sie zu erreichen. Ueberhaupt haben raͤumliche Maske des Gemeingeistes anzieht.

uͤberall keines besondern Buͤrgerrechts beduͤrfe, sondern jedem den wenigstens in den dichter bevoͤlkerten Gegenden des Abtheilungen eines Orts eben sowohl ihr eigenthuͤmliches In⸗ In kleinen Ortschaften ist das Bewohnen eines gemein⸗

selbststaͤndigen Familienvater in der Ortsgemeine ein Stimm⸗ Staats uͤberh ni 18 5. 3 1 8 s rhaupt wenig Ortsgemeinen vorkommen, worin recht in Gemeineangelegenheiten beigelegt werden solle, geht eine Vertretung durch eine Auswahl von Bevollmäͤchtigten

tresse, als besondre Klassen, Innungen und Staͤnde der Ein⸗ schaftlichen Raumes, das raͤumliche Intresse mithin, das wohner; und es koͤnnen beispielsweise die Bewohner eines uͤberwiegend wichtigste Verbindungsmittel der Einwohner.

VFense. lebhaft wuͤnschen, daß oͤffentliche Anstalten, Jeder kennt den andern Ortsbewohner persoͤnlich, Jeder be⸗

von Ansichten aus, die welchen Werth man ihnen auch entbehrli einen koͤnnte r ie A von beilegen wolle jedenfalls unsrer Nationalitaͤt und dem welche die 8- dehag, b 1 Geiste unsrer Gesetzgebung allzufremd sind, um hier in Er⸗ schreibt, und als groͤßte gestattet, wohl Bedenken erregen. G welche die ganze Stadtgemeine unterhaͤlt, eine Lage und darf nicht selten seiner Dienste oder doch seiner Wilfaͤhrigkeit. Einrichtung bekommen, worin sie zunaͤchst ihren beson⸗ Jeder Stand, jedes Gewerbe ist zu wenig zahlreich besetzt, dern Beduͤrfnissen abhelfen, oder vorzuͤglich ihnen Vor⸗ um selbst da, wo erhebliche Verschiedenheiten hierin stattsin⸗

waͤgung zu kommen. Der Verdacht einer Oli 1 iner selbstsuͤchtigen. 8 1 b 8 2 garchie einer selb err⸗ Enthaͤlt der Begriff des Buͤrgerrechtes hiernach blos das schaft Weniger uͤber die Mrchir böööe theil und Annehmlichkeit gewaͤhren; waͤdrend aus einer un⸗ den, einer Absonderung wesentlichen Einfluß auf die meisten ien Ansicht, eine ganz andre Lage und Einrichtung sol⸗ Lebensverhaͤltnisse zu gestatten. Das Beduͤrfniß groͤßrer

Vorrecht, an Berathungen uͤber die Angelegenheiten der Versammli fter b 1 e enhe ing haften, woraus Jeder nach drei Jahre Ortsgemeine Theil zu nehmen: so kann auch kein Bedenken scheidet, der sich das Vertrauen seiner hdega Jab ehe 8 befangt 8* Anstalten erforderlich sein wuͤrde, wenn dieselben fuͤr Verbindungen, sei es auch nur fuͤr die Annehmlichkeiten des die gesammte Stadtgemeine moͤglichst gemeinnuͤtzig werden geselligen Lebens, liegt allzu nahe, als daß strenge Absonde⸗

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obwalten, es fortan sehr strenge mit dem Ehrenpunkte der erhalt uit . 58ℳ n 1 rhalten wußte; und deren Auftrag uͤberhaupt nur Buͤrgerschaft zu nehmen; und die Befugniß, das Buͤrgerrecht der freien Wahl der gesammten Hhrgerschatt 55

wegen veraͤchtlicher Handlungen zu entziehn, der Einsicht und Ueberdies ist jeder zufaͤlle Anzal 1

21, e⸗; 88 8 jeder zufaͤlligen Verminderung der Anzahl der der Buͤrger⸗Korporation selbst anheim zu stellen: Berathenden durch Kraͤnkheit oder andre 8sh. Ab⸗ 8 8 sollten. rungen nach Stand und Gewerbe durchgreifend wuͤrken koͤnn⸗ wobei jedoch wie bei allen Verhandlungen derselben haltung mittelst der vorgeschriebnen gleichzeitigen Wahl von * Mit Recht wird allerdings erwidert, daß die andern ten. Je groͤßer die Ortschaften, je zahlreicher ihre Bewohner

Stadtviertel ihr entgegengesetztes Intresse eben so lebhaft werden, um desto mehr aͤndert sich dieser Zastand; und das 6 zur Sprache bringen wuͤrden, und daß eben daraus, daß alle Standes und Gewerbs Intresse uͤberwiegt endlich in solchem ¹ cbesondern Ansichten vollstaͤndig vorgetragen und erwogen wer⸗ Maaße, daß Menschen, welche lebenslang Nachbaren ware, den, sich endlich doch ein Beschluß ergeben werde, welcher wohl gar in einem Hause wohnen, niemals in geselligen oder mit dem hoͤchsten Vortheile fuͤr die ganze Gemeine die billi⸗ auch nur gegenseitigen Gefaͤlligkeits⸗ oder Dienst⸗Verhaͤltnissen gen Ruͤcksichten auf die besondern Wuͤnsche der einzelnen in Beruͤhrung kommen, und einander selbst persoͤnlich unbekannt Stadttheile moͤglichst vereinigt. Aber dasselbe ist nicht min⸗ bleiben. Nicht der Schneider, der Schuhmacher, der Tischler, der zu erwarten, wenn nicht nach raͤumlichen Abtheilungen, der Schlosser, der unmittelbar neben dem Rentenirer wohnt, sondern nach Klassen berathen wird, welche sich auf persoͤn⸗ bedient ihn mit seiner Arbeit; sondern Handwerker aus ganz liche Verhaͤltnisse beziehn. Auch hier koͤnnen die besondern andern Stadtgegenden verfertigen seinen Bedarf. Veranlaßt

Intressen der einzelnen Staͤnde und Gewerbe freimuͤthig ein⸗ auch das taͤgliche Beduͤrfniß, sich eines nahen Material, Baͤk⸗

ein Oberaufsichtsrecht der Regierung nie verkannt werden Stellvertreten vorgebeugt, welche stets bereit sind, die Stadt⸗ 2 darf, dessen einziger Zweck es ist, einen Schutz wider Unver⸗ verordnetenver sammlung vollzaͤhlich zu erhalten. Dagegen d stand oder Leidenschaft zu gewaͤhren, welche zuweilen den scheint eine maͤßige Verminderung der nothwendigen 28.2g Geeist des Gesetzes, oder wohl gar die woͤrtlichen Bestimmun⸗ laͤßigen Anzahl der Stadtverordneten die Auswahl baücüeeer gen desselben verletzen koͤnnten. Durch die Entziehung des Maͤnner und den Gang der Berathungen zu erleichtern, und Buͤrgerrechts wird bei dieser Stellung desselben keine Unfaͤ⸗ duͤrfte daher als eine zweckmaͤßige Verbesserung der higkeit zu Erwerb oder Grundbesitz ausgesprochen; und es Verschriften wohl zu empfelen sein bvs 8 bleibt das Urtheil daruͤber dem Richter, so wie der Ersolg, Dieselben Betrachtungen, welche die Berathung der Ge⸗ womit ein solcher Einwohner sein Geschaͤft ferner fortfuͤhren meineangelegenheiten durch eine Auswahl von Buͤrgern 8— 2 5a. Ff haeer ahentoert⸗ tie seine Dienste gebrauchen gruͤnden, machen es auch raͤthlich, und in großen Staͤdten 18 Unstrektig mn 89 in Rech 1 1 sogar unvermeidlich, die Buͤrgerschaft, selbst nur zur Waͤhl Erwerb in der Negel gewaͤhren, füͤr die Leitung ihrer Ange⸗ geschaͤft 1 Vertench s cgas har b Ah. EEEE““ 1 einen Versammlung ziehn. Die 18 6a6 zu machen. Sie kann daher Einwoh⸗ Staͤdteordnung 9 Jahre 180 sede bestimmendes Maaß 8 Hektlichkelt statutarisch zu GStadt, die mehr als achthundert Einwohner enthaͤlt, raͤum⸗ und dennoch nicht aus ei 18 6 auszeichnen, lich nach Maaßgabe ihres Umfangs in Bezirke eingetheilt 9 suchen, tt gnem ntriebe das Buͤrgerrecht werden soll, wovon in großen Staͤdten keiner uͤber 1500 und 1 N. eitritte auffordern, und eine beharrliche von keiner unter 1000, in mitlern und kleinen Staͤdten aber kei— A gesestehen Gruͤnden nicht hinlaͤnglich unterstuͤtzee Weigerung, ner uͤber 1000 und keiner unter 400 Einwohnern enthalten dieser Aufforderung zu folgen, als einen soichen Mangel an soll. Das Verhaͤltniß der Gesammtzahl der Einwohner je⸗

Gemeeinsinn betrachten, der b 1 ieß zes⸗ 21. 1 2 sie erechtigt, die Ausschließung des Alters, Geschlechts und Standes zu der Anzahl der Buͤr⸗ 8 a; S.ie,2hgg za Es wird ferner, indem das Buͤr⸗ ger ist allerdings nach den oͤrtlichen Verhaltnttsen 8 hvbööeögener. S] vS.. Im Fersmneinfn ist es groͤßer in wohlhabenden und 1t echt be twerden muͤs⸗ gewerbreichen Staͤdten, w hr Gesi ir sen, dasselbe auf ihr Ansuchen zu rlan e igeleg 1 gewer 1, wo mehr Gesinde gehalten wird, und ihr Anst gen, wenn naͤher zu bestim⸗ viele junge Leute als Gewerbsgehuͤlfen oder im Ger 8 Verhaͤltnisse eine solche Stufe der Bildung und Achtbar⸗ verlaͤngerten Ausbildungszeit loben Jedoch Fnbr Sg 858 E Faases l fähig 1 wuͤr⸗ der Hausvaͤter, welche das Buͤrgerrecht gewonnen haben, 1 ht, kathung uͤber die Angelegenheiten der selten mehr als ein Zehntheil oder weniger als ein Funfzel u ne . 8 1 2 unfzehn⸗ 9 1 56 heme. Endlich wird auch das Ge⸗ theil der gesammten Einwohnerzahl Im es 8 Verdienst S daß die Buͤrgerschaft das persoͤnliche men, wenn die vorstehenden Vorschriften streng beobachtet Maͤnmern ehre 8e rnges Antragen des Buͤrgerrechts an und die Wahlversammlungen vollstaͤndig besucht wuͤrden, in 84† Verpflichtung haͤbarc⸗ öb- 8s Fi 98 der Regel nicht uͤber einhundert, und nicht unter vierzig Buͤr⸗ 3 G 1* rben, Derechtte ger zu einer Stadtverordnetenwahl zusammen. Das Gesetz 11 die Vereinigung dieser drei Be⸗ verbeut zugleich ausdruͤcklich, das es ahe der I1“ dg ghnAgen 8 Füfachte scheint allen Verhaͤltnissen vollstaͤn⸗ F. Ordnungen, Zuͤnften Korporationen oder uͤber⸗ . haupt nach irgend einer andern Eintheilung der Buͤrgerschaft,

8 Ortsgemeinen werden leicht zu zahlreich, als daß alle als, nach dieser Vertheilung nach 9 rzummlichen Vechate ljenigen, welche das Buͤrgerrecht besitzen, in einer Ver⸗ oh vollzogen werden 1-necgs sammlung uͤber die Verwaltung der gemeinsamen Angelegen⸗ eJsng . 2n werden.

heiten zweckmaͤßig ber athen koͤnnten Die S 111616“ 42 c 1 8 18* „1 5 3 f 11 HeEehsrdelgse 8. . 3 weite Beila ge 8

ander gegen uͤbertreten, alle Theile ihre besondern Ansichten ker⸗ oder Schlaͤchter⸗Ladens zu bedienen: so wird doch haͤufig geltend machen, und eben hierdurch eine Vereinigung herbei⸗ unter mehren beinahe gleich nahen gewechselt, und der ein⸗ fuͤhren, welche das Gemeinnuͤtzige foͤrdert, indem sie selbst⸗ zelne Kunve erhaͤlt uͤberhaupt unter der großen Anzahl von suͤchtige Anforderungen zuruͤckweist. Abnehmern niemals die besondre Wichtigkeit, die in kleinen Aber selbst, die Voraussetzung ist ungegruͤndet, daß bei Ortschaften bald eine naͤhere Bekanntschaft anknuͤpft. Die raͤumlicher Eintheilang der Ortsgemeinen nur raͤumliche Be⸗ Verhaͤltnisse, welche die Nachbarschaft der Wohnungen er⸗ ziehungen einander werden entgegenstehen. Vielmehr ist es zeugt, gehn in großen Staͤdten groͤßtentheils in persoͤnlichen eine bekannte Erfahrung, daß die Gewerbe und Staͤnde sich Verbindungen unter; und es entsteht hieraus eine Entfrem⸗ auch raͤumlich absondern, und einzelne Gegenden großer dung der Naͤchstanwohnenden, von deren Moͤglichkeit der Staͤdte, wenn auch nicht ausschließlich, so doch vorzugsweise groͤßte Theil der Einwohner kleiner Ortschaften nicht einmal von Fabrikanten, von Kaufleuten, von Staatsdienern, oder einen Begriff hat. 1 * von Rentenierern bewohnt werden. Jeder raͤumlich begraͤnzte Das unterscheidenste Kennzeichen des wahrhaft staͤdtischen Stadtbezirk waͤhlt hiernach keinesweges blos denjenigen zu Lebens duͤrfte wahrscheinlich eben in diesem Uebergewichte der seinem Vertreter, von dem er die buͤndigste Vertheldigung persoͤnlichen Verhältnisse uͤber die raͤumlichen bestehn; und es seiner raͤumlichen Intressen erwartet; sondern die Gewerbe scheint um so mehr nothwendig, demselben auch auf die Ver⸗ oder die Staͤnde, welche in dieser Stadtgegend vorherrschen, fassung der Stadtgemeinen einen durch Gesetze geregelten Ein⸗ werden bei ihrer Wahl auch Ruͤcksicht darauf nehmen, einen fluß einzuraͤumen, als seine Wuͤrksamkeit in dieser Beziehung 4 tuͤchtigen Vertreter ihres Gewerbs oder Standes Intresse zu durch bloßes Zuruͤckweisen offenbar nicht ausgeschlossen wer⸗; erhalten. Eine solche gewissermaaßen zufaͤllige Vertretung den kann. In dem vorliegenden Falle ist nur der Einfluß eenzelner Gewerbe und Staͤnde wird jedoch eben dadurch des großstaͤdtischen Verhaͤltnisses auf die Wahlen der Stadt⸗ nachtheilig, daß sie nur unvollstaͤndig, mithin einseitig bleibt; verordneten zu beruͤcksichtigen. Indem diejenigen Buͤrger, 9 nur diejenigen Gewerbe und Staͤnde werden dabei vertreten, welche denselben raͤumlich begraͤnzten Bezirk einer ansehnlichen welche sich auch raͤumlich abzusondern pflegen; waͤrend andre Stadt bewohnen, zu einer solchen Wahl berufen werden, vielleicht nicht minder wichtige, deren Wohnungen durch die treten Maͤnner zusammen, welche zum Theil in Geschaͤfts⸗ ganze Stadt zerstreut sind, keine solche Vertretung finden. und Gesellschafts⸗Verhaͤltnissen durchaus keine Beruͤhrung Es ist allerdings eine sehr zweckmaͤßige Anordnung, daß haben, und sich nur jaͤhrlich einmal, wo nicht gar nur einmal kein Stadtverordneter sich als der besondre Vertreter irgend in dreijaͤhriger Frist, zu dieser einfachen Verrichtung ver⸗ welcher Abtheilung von Stadtbewohnern ansehen, oder wohl sammeln. Wie vielen guten Willen auch Jeder mitbringen gar von einer solchen Abtheilung Anweisung erhalten, und moͤchte, sich in einer Gesellschaft achtbarer Buͤrger nur als 8 ihr fuͤr die Vertheldigung ihres besondern Vortheils verant⸗ Standesgenossen zu fuͤhlen; der Empfindung des Fremdseins

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