11111111““ Großbritanien und London, 26. Febr. Se. Majestaͤt haben den Baro⸗ nets W. Hounston, Eduard Barnes und John Byng das Großkreuz des Bath⸗Ordens ertheilt. 1 Der Courier erwaͤhnt des in Niederlaͤndischen Blaͤttern mitgetheilten Auszuges aus dem Londoner Protokoll vom 27. Jan. (s. Staats⸗Zeitung Nr. 62) und bemerkt dabei: „Das Protokoll vom 27sten, das sich auf die oͤffentlichen Schulden Hollands und Belgiens bezieht, ist, was auch die Bewegungs⸗ geuͤnde derer gewesen seyn moͤgen, die es unterzeichneten — üund daß diese Gruͤnde gut waren, daran zweifeln wir nicht — ganz dazu geeignet, große Aufregung in Belgien zu veran⸗ sassen; wir werden daher nicht im Mindesten durch den Kom⸗ mentar uͤberrascht, den der Courrier des Pays⸗Bas, das amtliche Belgische Blatt, zu diesem Aktenstuͤcke liefert. Nach Allem, was wir bis jetzt sahen, und namentlich nach den letzten Erklaͤrungen des Franzoͤsischen Kabinets, ist es ßast unmoͤglich, daß Frankreich seine Stimme zur gewaltsamen Vollzlehung der Bestimmungen des Protokolls geben werde; irgend ein Versuch also, diese Vollziehung ohne Frankreich bewirken zu wollen, duͤrfte leicht dem Frieden Europas nach⸗ cheilig werden, ja ihn vielleicht gaͤnzlich stoͤren. — Schwer zu erklaͤren ist es, wie man verlangen kann, daß die Belgier die Haͤlfte der ganzen Schuld oder noch mehr bezahlen sol⸗ len, wenn man beruͤcksichtigt, daß die urspruͤngliche Hollaͤn⸗ dische Schuld, vor der Vereinigung mit Belgien, 47,945,000 Pfd., die Belgische nur 2,287,766 Pfd. und bei seit der Union kontrahirte Schuld 13,972,000 Pfd. betrug. Viel⸗ keicht koͤnnte man dagegen einwenden, daß die Theilung der Schulden⸗Zahlung das verhaͤltnißmaͤßige Vermoͤgen der Ein⸗ wpohner, basirt auf Fruchtbarkeit des Bodens und Fabrik⸗
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Hrn. Destouvelles praͤsidirt wurde. ten kamen zum Vortrage und unter Anderm auch die einiger
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Wein⸗Bauern des Großherzogthums Luxemburg, welche eine
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drich den Ober⸗Befehl der dann in drei Divisionen, jede durch einen Divisions General kommandirt, abgetheilt werden wuͤrde. 8
Vorgestern haben bei unserm Heere alle Corps, die seit
dem vor einiger Zeit beschlossen gewesenen Zuge nach Mast⸗
richt ihre Positionen verändert hatten, ihre bisherigen Kan⸗ tonirungen wieder verlassen und sich mehr uͤber die ganze
Graͤnzlinie der Provinz Nord⸗Brabant ausgebreitet. Bruͤssel, 28. Febr. Im Kongresse fand gestern nur eine sehr kurze Sitzung statt, die vom Vice⸗Praͤsidenten
Zuruͤckerstattung der von ihnen bereits entrichteten Wein⸗ steuer fuͤr die Jahre 1828 und 1829 verlangten und ihr Begehren darauf gruͤndeten, daß diese Steuer denjenigen,
welche sie noch nicht bezahlt, von der provisorischen Regie⸗
rung im Monat Oktober ganz erlassen worden sey. Die Bittschrift wurde dem Finanz⸗Minister uͤberwiesen. In
der Sitzung vom folgenden Tage wollte man sich mit dem
Gesetze wegen Erhoͤhung der Abgaben von auslaͤndischem
Eisen beschaͤftigen.
Unsere Zeitungen enthalten folgende Verordnung:
„Wir Baron Surlet de Chokier, Regent von Belgien. In
Betracht des 65sten Art. der Verfassung haben wir verfuͤgt
und verfuͤgen hierdurch: Es werden ernannt: zum Kriegs⸗
Minister Hr. Goblet, gegenwaͤrtiger General⸗Kriegs⸗Com⸗ missair; zum Finanz⸗Minister Hr. Charles v. Brouckére, gegenwaͤrtiger Genera!⸗Verwalter der Finanzen; zum Minister des Innern, Hr. Tielemans, gegenwaͤrtiger Chef des Comité fuͤr das Innere; zum Minister der auswaͤrtigen Angelegen⸗ heiten Hr. van de Weyer, gegenwaͤrtiger Praͤsident des diplo⸗
Armee uͤbernehmen und diese als⸗
dehrere Bittschrif⸗
Landes gefaͤhrden koͤnnten, in dem in Belagerungs⸗Zustand befindlichen Bezirk keinen Zufluchtsort finden. Außerdem soll derselbe darauf sehen, daß Niemand ohne ausdruͤcklichen Be⸗ fehl der betreffenden Behoͤrde sich unterfange, innerhalb der Stadt und des vorbezeichneten Umkreises Haͤuser, Proviant⸗ Magazine, Holz⸗Niederlagen, Bruͤcken, Schanzen und der⸗ gleichen zu errichten oder niederzureißen. Hoͤherer Befehl oder das Erscheinen des Feindes in der Naͤhe der Hauptstadt soll den General⸗Gouverneur berechtigen, die unnuͤtzen und ver⸗ daͤchtigen Personen aus der Stadt zu entfernen; Handwer⸗ ker, Geraͤthschaften und Lebensmittel, welche zur Vertheidi⸗ gung der Stadt und Unterhaltung der Garnison erforderlich sind, theils herbeizuschaffen, theils nicht herauszulassen; in⸗ nerhalb der Stadt Alles zu vernichten, was die Anwendung der Artillerie verhindern oder die Ausfuͤhrung der noͤthigen kriegerischen Bewegungen erschweren koͤnnte, so wie auch außerhalb der Stadt alles das zu zerstoͤren, was den Feind beschuͤtzen oder sein Heranruͤcken an die Stadt befoͤrdern duͤrfte. Die Kriegs⸗Kommission und der General⸗Gouver⸗ neur sollen fuͤr die Erhaltung der in Warschau nothwendi⸗ gen Garnison sorgen. Der General⸗Gouverneur, mit dem ihm beigegebenen Comité, so wie auch der Kriegs⸗Minister, ferner alle in der Hauptstadt waͤhrend deren Belagerung anwesende Generale und Offiziere hoͤheren Ranges vom Genie⸗Corps und Generalstabe, sollen das Kriegsgericht von Warschau bilden, jedoch nur der in der Haupt⸗ stadt kommandirende Befehlshaber eine entscheidende, die
stehen. In das Bereich desselben soll Alles gehoͤren, was die Bewaffnung und Vertheidigung der ihm anvertrauten Woje⸗ wodschaft betrifft, und in dieser Hinsicht soll er die geeignet: sten Maaßregeln treffen, um die Bataillone der beweg⸗ lichen Garde, die Cadres der Kavallerie und die Sicher⸗ heits-Garde auf das schleunigste zu organisiren; in Be⸗ treff der Vertheidigung seiner Wojewodschaft soll er jedoch die betreffenden Befehle vom Generalissimus einholen. Die Bataillons⸗Chefs der beweglichen Garde, die Chefs der Sicherheits⸗Garde und alle Commandeurs derselben sollen
unter den Befehlen des Wojewodschafts⸗Befehlshabers blewi⸗ ben. In jeder Wojewodschaft soll ein Kriegsgericht eingesetzt werden, um die von den Kriegsgerichten vorhergesehenen Uebertretungen unverzuͤglich zu bestrafen. Der Warschauer Kurier vem 28. Februar meldet: „Auch der gestrige Tag verging ohne Kampf. Es heißt, daß der groͤßere Theil der feindlichen Armee seine jetzigen Stel⸗ lungen verlaͤßt und nach Plock marschirt; an der Spitze die⸗ 8. ser Abtheilung soll sich der Feldmarschall Diebitsch selbst be⸗ finden, und der Rest soll zur Beobachtung der Festungswerke von Praga zuruͤckbleiben.“ b Die heutige Warschauer Zeitung enthaͤlt einen als
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— 8
amtlich bezeichneten Armee⸗Bericht des Divisions⸗Generaalalsb
Uminski an den Generalissimus Fuͤrst Radziwill uͤber den (seinem Resultate nach im Allgemeinen schon bekannten) Kampf, welcher am 24sten v. M. auf dem linken Fluͤgel der Polnischen Armee bei Bialolenka stattfand, und worin der 6.
genannte General das 1ste Kavallerie⸗Corps befehligte. — 8 1
Anderen aber bloß eine berathende Stimme haben. Alle
Industie, erwogen werden, und daß mithin, in der Voraus⸗ Mitglieder dieses Gerichts sollen uͤber ihre Berathungen das
matischen Comité. Unser Justiz⸗Minister wird mit der Voll⸗ setzung eines Vorranges der Belgier, was kommerzielle und 8
ziehung des Gegenwaͤrtigen beauftragt.
Verritorial⸗Vortheile betrifft, Letzteren eine groͤßere Schulden⸗ kast zufallen mußte; aber auch in dieser Voraussetzung,
wenn sie naͤmlich richtig waͤre, was sie aber nicht ist, kann jener Einwand nur auf die nach der Union kontrahirte Schuld hezogen werden, nicht aber auf die vor der Union vontraͤhirte. Uebrigens kann uns nur der Sinn fuͤr Gerech⸗ tigkeit dazu bewegen, in diesem einzelnen Fall den Einwuͤr⸗ fen der Belgier beizustimmen, denn in anderen Faͤllen haben sie einen solchen Mangel an Hoͤflichkeit und Achtung gegen England gezeigt, daß wir eben nicht geneigt sind, etwas zu thun, um ihr Interesse zu befoͤrdern.“ — Dasselbe Blatt
füͤhrt in Bezug auf die Belgische Regentschaft folgende Aeu⸗
Ferungen seines Bruͤsseler Korrespondenten an, mit dem Hin⸗ zufuͤgen, daß sie ganz mit seinen Ansichten uͤbereinstimmen: „ Augenscheinlich ist irgend ein verborgener Bewegungsgrund
nister-Rathes und
Bruͤssel, den 24. Februar 1831.
Herr v.
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In unsern Journalen ist eine Kontroverse daruͤber ent
W 688 E. Surlet de Chokier.
Durch den Regenten⸗ Der Justlz⸗Minister A. Gendebien.“ erlache wird neben den Functionen eines Praä⸗
sidenten des Kongresses auch die des Praͤstdenten des Mi⸗ Herr Gendebien neben den Functionen des Justiz⸗Ministers auch die des ersten Prästdenten des hie: sigen Gerichtshofes bekleiden. 8-
Herr Plaisant, bisheriger General⸗Verwalter des einge: henden Departements fuͤr die oͤffentliche Sicherheit, ist zum General⸗Secretair des Minister⸗Rathes, Hr. von Facqs zum General⸗Secretair des Justiz⸗Ministeriums und Herr Kauf⸗ mann aus Luͤttich zum General⸗Seecretair des Finanz⸗Mini⸗
steriums ernannt worden. 8 22 8 JEE
Auskundschaftung, Desertion, Ueberredung dazu, fuͤr den Feind, Einverstaͤndniß mit demselben, contrerevolu⸗ Liconnaire Vereine und Druckschriften, Unterstuͤtzung des Fein⸗
tiefste Stillschweigen bewahren. Jeder, der eine den Kriegs⸗ Gesetzen, und namentlich demjenigen vom 24. Dez. 1811, zuwiderlaufende Capitulation abzuschließen unternimmt, soll als Verraͤther vor das Kriegsgericht gestellt und nach aller Strenge der Militair⸗Gesetze bestraft werden. Um alle ge⸗ setzwidrige Handlungen, die einen schoͤdlichen Einfluß auf den Zustand der belagerten Stadt haben koͤnnten, als Pluͤnderung,
uͤlfsleistung
des und Hochverrath, so wie alle andere Schritte, welche die
Sicherheit der Polnischen Nation bedrohen koͤnnten, schnell
2 und exemplarisch zu ahnden, soll der General⸗Gouverneur ssoofort ein außerordentliches Kriegsgericht einsetzen, welches gegen alle Militair⸗ und Civil⸗Personen, die nicht von
am 24sten und 25sten, haben die hiesigen Blaͤtter noch nicht mitgetheilt. — Die hiesigen Blaͤtter enthalten wieder mehrere Ta- gesbefehle, sowohl des fruͤheren Ober⸗Befehlshabers, Fuͤrsten Radziwill, als auch des jetzigen, Generals Skrzynecki, wo⸗ durch Befoͤrderungen in der Armee vorgenommen werden; die des Letzteren sind aus dem Hauptquartier Warschau vom 26sten v. M. datirt; in demselben werden unter Anderen ernannt: zum Befehishaber der 2ten Infanterie⸗Division der 8 bisherige Brigade⸗General Kas. Malachowski, zum Befehls⸗ haber der 3ten Infanterie⸗Division der bisherige Brigade⸗; General Gielgud, zum Kommandanten der Befestigungswerte
Einen umfassenden Bericht uͤber die Schlacht der beiden Tage, 8 2
von Praga der Oderst Koß, zum Commandeur der Garnison
von Praga der Major Kiekiernicki, zum Commandeur des Genie⸗ und Arttillerie⸗Corps von Praga der Capitain Lelewel,
und em Chef des Generalstabes der Armee der Oberst Chrza⸗ ¹ nowski. 8 Nach Berichten des Warschauer Kuriers sind vor⸗ gestern mehrere Buͤrger aus der Umgegend von Zamosce in der 2 8 Hauptstadt angelangt, welche unterweges kein feindliches Corps getroffen haben. General Divernicki hat 3 gefangene Russische Offiziere nach Warschau gesandt. Der Polnische 2* Oberst Geritz, von dem man nicht wußte, wohin er gekommen sey, ist, wie man jetzt bestimmt erfahren hat, bei Jadow von den Kosaken gefangen genommen worden. Die Russen sollen
standen, ob der Praͤsident des Kongresses, Herr v. Gerlache, 1 bet Beantwortung der Rede des Regenten gesagt habe: „Die Namen der Mitglieder der provisorischen Regierung werden nicht ungeehrt in der Geschichte unseres Landes seyn“, oder: „Die Namen einiger Mitglieder u. s. w.“ Die Mehrzahl ist fuͤr die letztere Lesart. b
der Gewalt desselben ausgeschlossen sind, erkennen soll. Die Befugniß, Individuen vor dieses Gericht zu ziehen, soll der National⸗Regierung, dem Generalissimus, jedem komman⸗ direnden General und dem General⸗Stadt⸗Gouverneur zu⸗ kommen. Das Gericht soll 2 einem 92 Ie⸗2 oder 8 Hbersten, als Praͤsidenten, 2 Capitains, 4 Lieutenants, einem „Bereits vorgestern waren nicht weniger als 800 Bitt⸗ 6 2n 218 einem Schreiber bestehen; diese koͤnnen in schetsgen, bem neünais ieg eeh venegeaen. Füasaie dringenden Faͤllen, ein Jeder von einem Offizier des naͤchst⸗ Die hier befindlichen Missionarien der St. Simonianer niedrigeren Ranges, vertreten werden. Um das Schuldig haben eine Proclamation an die Belgier erlassen, in der sie vn heelcher, werden 5 Stimmen, zum Unschuldig aber nur
vorhanden, daß man so sehr auf die Ernennung eines Re⸗ genten dringt. Eine Regentschaft wird nichts mehr und nichts weniger seyn, als eine moralische Vereinigung mit Frankreich. Franzoͤsische Grundsaͤtze, Franzoͤsische Rathschlaͤge und Franzöͤsischer Einfluß werden allein vorherrschen und Ge⸗ wicht haben. Die Belgische Regierung wird nichts anderes sfeyn, als eine politische Behoͤrde des Palais⸗Royal.“ Die Times entschuldigt sich in ihrem gestrigen Blatte, daß sie in ihrem Bericht von dem vor einigen Tagen statt⸗ gehabten Lever des Koͤnigs unterlassen hat zu melden, daß
Se. Exvellenz der Baron van Zuylen van Nyevelt, Gesand⸗ ter der Niederlande bei der Ottomanischen Pforte, dem Koͤ⸗ nige in einer Privat⸗Audienz ein Schreiben seines Souve⸗ rains uͤberreicht habe, und fuͤgt hinzu, daß er derselbe sey, der, als im Dezember 1827 die fremden Gesandten Konstan⸗
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tinopel verließen, dort mit so großem Eifer die Interessen Englands, Frankreichs und Rußlands vertrat und von den genannten Hoͤfen oͤffentliche Beweise der Zufriedenheit und 8 Anerkennung erhielt.
Alus Brighton wird der Tod des Lord Charles Som⸗ merset gemeldet.
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Die Durchschnitts⸗Preise in der letzten Woche waren:
voon Weizen 75 Shill. 1 P.; von Gerste 42 Shill. 7 P.
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fremdes Getreide sind: fuͤr Weizen 2 ½ Shill.; fuͤr Gerste 1 Gßhill. und fuͤr Hafer 9 ¼ Shill. der Auarter. 8. ZE11““ 1 sz veriat: Eeee Riebderilanbdsesee 2 Aus dem Haag, 28. Febr. Ueber die von mehreren ländischen Blaͤttern angekuͤndigte Reise Sr. Majestaͤt des Koöͤnigs und Sr. Koͤnigl. Hoheit des Prinzen Friedrich nach den Graͤnz⸗Festungen und zur Armee ist, wie hiesige Zei⸗ eungen bemerken, hier nichts mit Sicherheit bekannt gewor⸗ den. In Breda heißt es, daß, wenn die Feindseligkeiten
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wieder beginnen sollten, Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Frie⸗
daruͤber Klage fuͤhren, daß, wiewohl die Regierung und der
Kongreß sich fuͤr sie verwandt haͤtten, der Fanatismus und der Aberglaube ihnen doch unuͤbersteigliche Hindernisse in den Weg gelegt haben, ihre Versammlungen zu eroͤffnen. Die Missionarien wollten diese Proclamation an den Ecken an⸗ schlagen lassen; kein Drucker wollte sich jedoch entschließen, seinen Namen unter die Zettel zu setzen, ohne welchen sie
nicht zur Bekanntmachung kommen duͤrfen.
r. de Potter ist vorgestern von hier abgereist und nach .
Frankreich zuruͤckgekehrt. n Dn ““— 0l.
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Fvmmn ee Peeanvh. a. h a2 Mlem n., Warschau, 1. Maͤrz.
Die National⸗ Regierung hat im weiteren Verfolg einer fruͤheren Verordnung derselben und des Reichstags⸗Beschlusses vom 7ten Febr. zwei Verfuͤ⸗ gungen erlassen, von denen die erstere, welche vom 24. v. M. datirt ist, im Wesentlichen Folgendes enthaͤlt: So lange die Stadt Warschau mit einer Meile im Umkreis von der Regierung als in Belagerungs⸗Zustand befindlich betrachtet wird, sollen alle zur Aufrechthaltung der oͤffentlichen Sicher⸗ heit verpflichtete Behoͤrden unter den Befehlen des General⸗ Stadt⸗Gouverneurs Woyczynski stehen. Dieser ist gehalten, darauf zu sehen, daß Personen, welche die Sicherheit des
2 79 w. cs Beilage
zung aufheben kann. auch der dem Angeklagten von Amts wegen bestellte Anwalt
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3 Stimmen, mit Einschluß der des Praͤsidenten, erfordert. Der Referent soll die Inquisition vor dem ganzen Gericht
leiten, welches erst nach erfolgtem Urtheilsspruch seine Siz⸗ Der gerichtlichen Untersuchung soll
beiwohnen. Die ganze gerichtliche Verhandlung soll binnen
24 Stunden, von der Verhaftnahme der vor das Kriegs⸗ gericht gezogenen Person an gerechnet, beendigt seyn. Das
außerordentliche Kriegsgericht soll in letzter Instanz erken⸗
nen und davon keine Appellation, noch Begnadigung stattfinden; jedoch kann eine an dies Gericht verweisende Behoͤrde sich die Bestaͤtigung des Ausspruchs vorbehalten. Wenn der An⸗ geklagte binnen 24 Stunden des beschuldigten Verbrechens nicht uͤberfuͤhrt wird, aber doch schwere Verdachtgruͤnde ge⸗ gen ihn vorhanden sind, soll das Kriegsgericht daruͤber an die Behoͤrde berichten, welche den Verdaͤchtigen demselben uͤberliefert hat, und diese Behoͤrde soll dann befugt seyn,
das außerordentliche Gericht zu einem auf die Prinespien der
gewoͤhnlichen Kriegsgerichte gegruͤndeten Verfahren zu er⸗
maͤchtigen. Diese Warschau in Belagerungs⸗Zustand befindlich ist. — Dis zweite, vom 27sten v. M. datirte, Verordnung bestimmt Fol⸗ gerndes: Wäͤhrend das ganze Koͤnigreich Polen als im Kriegs⸗ zustande befindlich erklaͤrt ist, soll jede einzelne Wojewodschaft unter dem Militair⸗Kommando eines der hoͤheren Offiziere
erordnung soll in Kraft bleiben, so lange
sie ihren Eifer verdoppeln und ihren Bruͤdern zu
ralissimus wird einen Befehl erlassen, dem zufolge die perio⸗
in Radom 1500 neue Polnische Uniformen und einige 1000 Piken und Sensen verbrannt haben. 8 Der Befehlshaber des 4ten Bataillons der beweglichen Garde von Masowien, Oberst⸗Lieutenant Lufzezewski, fordert alle beurlaubte Offiziere seines Batatllons auf, sich im Ver: lauf von 3 Tagen an ihrem Bestimmungsort Jezew zu stel) len, wenn sie eine Anzeige beim Kriegsminister vermeiden
wollten; in einem fuͤr das Schicksal Polens so entscheibhen⸗
den Augenblick werde gewiß keiner der Letzte in der Verthei⸗ A digung seines Vaterlandes seyn wollen; und da sie nicht die Ersten auf dem Kriegsschauplatze haͤtten seyn vrSe * e ei⸗ len, deren Blut schon geflossen sey, waͤhrend sie noch der Ruhe haͤtten genießen koͤnnen. dee he. Die hiesige Staats⸗Zeitung sagt: „Der Gene⸗; dischen Blätter uͤber die militairischen Bewegungen und Ope⸗ rationen keine andere Nachrichten mehr, als amtliche, mit⸗ 8 theilen sollen. Ein solcher Befehl wurde laͤngst gewuͤnscht, da der Feind zuweilen aus den Zeitungen die Bewegungen unserer Armee erfahren koͤnnte.“ 84 Demselben Blatte zufolge, sind am 26sten und 27sten 8 v. M. noch einige Tausend Sensenmaͤnner in Warschau an⸗: gekommen. B1 Der General⸗Gouverneur der Hauptstadr ermahnt die