1831 / 67 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 08 Mar 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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1u“ 8 1“ 1114AX“X“ ““ einen Rath mehr ernennen. Das zweimalige Zusammen⸗ treten dieser Sectionen findet alsdann einen Tag uͤber den andern statt. Die Reihefolge der Nummern wird das erstemal in der oͤffentlichen Versammlung des Municipal⸗ Conseils durch das Loos bestimmt. Bei jeder neuen Wahl erhaͤlt diejenige Section, die in der vorigen die erste Num⸗ mer hatte, jetzt die letzte; diejenige, die die zweite hatte, erhaͤlt die erste u. s. w. Was den Vorsitz in den See⸗ tionen betrifft, so fuͤhrt ihn in der ersten der Maire und in den uͤbrigen resp. die Adjunkten nach der Reihefolge ih⸗ rer Ernennung, so wie die Municipalraͤthe nach der Reihe⸗ folge, wie sie in das Tableau eingetragen sind. Zu den 4 Skrutatoren werden die zwei aͤltesten und die zwei juͤng⸗ sten derjenigen anwesenden Waͤhler, die lesen und schreiben koͤnnen, ernannt. Das also konstituirte Bureau bezeichnet den Secretair.“ In Gemeinden von weniger als 2500 Seelen treten die Waͤhler in eine Versammlung zusam⸗ mmen; doch koͤnnen sie, auf den Vorschlag des General⸗Con⸗ seile des Departements und nach Anhoͤrung des Munici⸗ pal⸗Conseils, durch einen Beschluß des Praͤfekten in See⸗ tionen getheilt werden. Dieser Beschluß muß alsdann zu⸗ 8 gleich auch die Zahl der Sectionen und der von einer jeden derselben zu ernennenden Municipalraͤthe festsetzen. Die Bestimmungen des vorigen Artikels in Betreff der Zu⸗ 38 1eeeeee. des Bureaus, finden auch auf die Wahl⸗ Versammlungen in Gemeinden von weniger als 2500 Seelen Anwendung.“ „Art. 46. ind, dem Art. 18 gemaͤß, in einer Ge⸗ meinde, deren Wahl⸗Koͤrper in Sectionen getheilt ist, er⸗ ledigte Raths⸗Stellen neu zu besetzen, so erfolgen die be⸗ treffenden Ernennungen in denjenigen Sectionen, die die

ausgeschiedenen Raͤthe gewaͤhlt hatten.“

„Art. 47. Kein Waͤhler darf ein Votum abgeben,

bevor er nicht den Eid der Treue gegen den Koͤnig der Franzosen und des Gehorsams gegen die Verfassungs⸗Ur⸗ kunde und die Landes⸗Gesetze in die Haͤnde des Praͤsiden⸗ ten abgelegt hat.“

„Art. 48. Dem Praͤsidenten liegt allein die Hand⸗ habung der Ruhe und Ordnung in den Versammlungen ob. Diese duͤrfen sich mit keinen anderen Gegenstaͤnden, als mit den ihnen beigelegten Wahlen beschoͤftigen. Jede Eroͤrterung, jede Berathschlagung ist ihnen untersagt.“ 8-

8 „Art. 49. Die Waͤhler⸗Versammlungen schreiten zu dem ihnen uͤbertragenen Wahlgeschaͤft mittelst Wahlzettel. Bei der ersten Abstimmung ist die absolute Stimmen⸗ Mehrheit nothwendig; bei der zweiten reicht die relative Mehrheit hin. Beide Abstimmungen koͤnnen an einem und deemselben Tage erfolgen. Bei einer jeden muß die Wahl⸗

1.“ Urne mindestens 3 Stunden lang geoͤffnet bleiben, und weenigstens 3 Mitglieder des Bureaus muͤssen immer zu⸗

gegen seyn.“ Z „Art. 50. Das Bureau entscheidet vorlaͤufig uͤber ddie Streitigkeiten, wozu die Operationen der Versamm⸗ lung Anlaß geben moͤchten.“ 6 „Art. 51. Die Protokolle der Waͤhler⸗Versammlun⸗ geen werden vor der Einsetzung der gewaͤhlten Raͤthe durch den Unter⸗Praͤfekten dem Praͤfekten zugefertigt. Ist dieser der Meinung, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Formen unnd Bedingungen nicht gehoͤrig beobachtet und erfuͤllt wor⸗ den sind, so muß er innerhalb 14 Tagen, von dem Em⸗ pfeange des Protokolls an gerechnet, das Nullitaͤts⸗Urtheil dem Praͤfektur⸗Rathe uͤbertragen, der binnen Monats⸗Frist daruͤber eine Entscheidung abzugeben hat.“

g„ Art. 52. Auch jedes Mitglieb der Versammlung ist berechtigt, eine Wahl⸗Operation als unguͤltig anzufech⸗

bhen. Ist in diesem Falle die betreffende Reclamation nicht

im Protskolle 2 worden, so muß sie innerhalb

6 5 Tagen, von dem Wahltage an gerechnet, bei dem Secre⸗

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8 eariate der Mairie gegen einen Empfangsschein niederge⸗ 8 legt werden; der Präfekrtur⸗Rath entscheidet alsdann dar⸗

Über binnen Monatsfrist. Gruͤndet sich die Reclama⸗

tion auf die gesetzliche Unfaͤhigkeit eines oder mehrerer der

Frewaͤhlten Mitglieder, so wird die Frage vor das Bezirks⸗

3 ribunal gebracht, das daruͤber, dem Artikel 42 gemaͤß, vperfuͤgt. Sind keine Reclamationen vor dem Praͤfektur⸗ NRathe angebracht worden, oder hat dieser es verabsaͤumt, daruͤber in den festgesetzten Fristen zu entscheiden, so er⸗ folgt die Einsetzung der gewaͤhlten Raͤthe von Rechtswe⸗ gen. In allen Faͤllen, wo eine Wahl fuͤr unguͤltig erklaͤrt worden, muͤssen die Waͤhler innerhalb 14 Tagen, von dem Tage der Annullirung an gerechnet, wieder zusammenberu⸗ fen werden. Das alte Conseil bleibt bis zur Einsetzung des neuen im Amte.“ EWqnemmnm. ictl

Art. 53. Alle Operationen in Bezug auf die An⸗ fertigung der Listen fuͤr die erste Zusammenberufung der Waͤhler⸗Versammlungen muͤssen innerhalb 6 Monaten, von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes an, beendigt seyn. Die erste Ernennung erfolgt vollstaͤn⸗ dig fuͤr jedes Municipal⸗Conseil. Bei der zweiten Wahl, die 3 Jahre spaͤter stattfindet, entscheidet das Loos uͤber diejenigen, die die austretende Haͤlfte bilden sollen. Be⸗ steht das gesammte Municipal⸗Conseil aus einer ungleichen Anzahl von Mitgliedern, so scheidet die staͤrkere Haͤlfte zuerst aus.“

„Art. 54. Die Vollziehung des gegenwaͤrtigen Gesetzes kann von der Regierung in Gemeinden, wo sie es fuͤr noͤthig haͤlt, suspendirt werden. Doch darf diese Sus⸗ pension nicht laͤnger ais 1 Jahr nach der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes dauern.“ 3

„Art. 55. Ueber die Municipal⸗Verfassung der Stadt Paris soll ein besonderes Gesetz verfuͤgen.“

Paris, 28. Februar. Der Koͤnig ertheilte gestern dem Kurfuͤrstl. Hessischen Minister⸗Residenten, so wie dem Praͤfek⸗ ten des Departements der Vaucluse, Privat⸗Audienzen.

In der heutigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer be⸗ ginnen die Berathungen uͤber den Waͤhlbarkeits⸗Census; man glaubt, daß die Majoritaͤt der Kammer sich fuͤr die Summe von 500 Fr. (statt 750, worauf die Kommission angetragen hatte) entscheiden werde.

Auf den Bericht des See⸗Ministers sind durch eine Koͤ⸗ nigl. Verordnung vom 24sten d. M. die Beschraͤnkungen, welche bisher in Betreff der Ausuͤbung der buͤrgerlichen

Rechte auf den farbigen Einwohnern der Franzoͤsischen Ko⸗

lonieen hafteten, aufgehoben worden. Diese Beschraͤnkungen waren im Wesentlichen folgende: In den vier Kolonieen Martinique, Guadeloupe, Cayenne und Bourbon waren bis⸗ her alle Schenkungen und Vermaͤchtnisse eines Weißen z Gunsten eines Farbigen unguͤltig. Die Artikel des Civile Gesetzbuches uͤber die Ehe, die Adoption, uͤber die Anerken: nung natuͤrlicher Kinder in der Beerbung ihrer Eltern u. s. w. waren nur zwischen Weißen und zwischen Freigelassenen un⸗ ter sich guͤltig. Ehen konnten also nur unter zwei Weißen und eben so nur unter zwei farbigen Individuen geschlossen werden. Das Kind eines weißen Vaters und einer farbigen Mutter konnte von seinem Vater nicht anerkannt werden und ihn nicht beerben. Eben so konnten die Weißen nur Kinder von Weißen adoptiren und deren Vormuͤnder seyn.“ Der Herzog von Orleans wird, wie es heißt, im Laufe des kommenden Monats die Festungen an der noͤrdlichen Graͤnze besuchen. aa General Clausel wird in der Mitte des naͤächsten Mo⸗ nats hier erwartet. 8 Der heutige Moniteur enthaͤlt Folgendes: „Ein Mor⸗ genblatt (der Temps) meldet, daß einige an der Graͤnze versammelte Piemontesische Fluͤchtlinge im Begriff staͤnden, in Piemont einzuruͤcken und dort eine Revolution zu bewir⸗ ken, und beschuldigt die Regierung daß sie erst gestern Maaßregeln getroffen habe, um diesen feindseligen Demon⸗ strationen zu steuern. Diese Angabe ist voͤllig ungenau. Die Regierung war allerdings benachrichtigt, wie das erwaͤhnte Blatt behauptet; ungegruͤndet ist es aber, daß sie unthaͤtig geblieben sey und die Behoͤrden des Rhone⸗Departements ohne Befehle und ohne Leitung gelassen habe. Die Minister des Innern und des Krieges haben seit langer Zeit mit ih⸗ ren Agenten einen lebhaften und ununterbrochenen Brief⸗ wechsel gefuͤhrt, und es sind durch den Telegraphen die be⸗ stimmtesten Befehle ertheilt worden, dem Principe der Nicht⸗ Einmischung Achtung zu verschaffen.“ Vorgestern wurde von der 7ten Legion der hiesigen Na⸗ tional⸗Garde auf dem Stadthause ein glaͤnzender Ball zum Besten der Armen süaesg. welchen der König und die Koͤ⸗ nigl. Familie mit ihrer Gegenwart beehrten. Die Zahl der anwesenden Personen betrug ungefaͤhr 3000. Der Koͤnigl. Getichtshof hat gestern zwei der wegen Theilnahme an den Dezember⸗Unruhen verhafteten Indlvi⸗ duen, naͤmlich die Advokaten, Gebruͤder Duez, wegen Aufrei⸗ zung zu Verbrechen, vor den Assisenhof verwiesen; meh⸗ rere andere in dieselben Unruhen verwickelte Personen, 8 wie der gewesene Advokat Gechter und ein gewisser Geslin, der vormals in Diensten der Herzogin von Berry gestanden hat, sind vorgestern aus dem Gefaͤngniß Ste. Pelagie frei ge⸗ lassen worden. Auch in Toulon, Marsellle unb Foix haben bei mehri⸗ ren Einwohnern Haussuchungen stattgefunden. Einige der dabei betheiligten Personen wollen bei den Gerichten Klagen wegen Verletzung des Domicils einreichen. .

din Seminarien verlassen, weil sie Angriffe des Volks auf

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gouléme und Mans haben die Zoͤglinge

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In Angers, An u

diese geistlichen Anstalten befuͤrchteten.

Der Temps tadelt in seinem heutigen Buͤlletin den Praͤsidenten des Minister⸗Rathes, daß er der Deputirten⸗ Kammer versprochen habe, uͤber ihre Aufloͤsung die Befehle des Koͤnigs einzuholen; diesem Versprechen allein, meint das gedachte Blatt, muͤsse man die Apathie und Unordnung bei⸗ messen, die sich in den letzten Berathungen der Deputirten⸗ Kammer bemerklich gemacht haͤtten; Jedermann wolle jetzt moͤglichst rasch einem Zustande der Dinge ein Ende machen, den man gleichsam nur noch als provisorisch betrachte; so nothwendig die Aufloͤsung an sich auch sey, so scheine es un⸗ ter den gegenwaͤrtigen Umstaͤnden nicht minder wuͤnschens⸗

werth, daß zwischen der Session von 1830 und der von 1831

nur ein moͤglichst kurzer Zwischenraum gelassen werde. Wei⸗ terhin protestirt der Temps gegen die mehreren Deputirten unterlegte Absicht, gleich nach Votirung des Wahlgesetzes in ihre Heimath zuruͤckzukehren. „Wir wissen“, aͤußert derselbe, „daß die einflußreichsten Mitglieder der Kammer entschlossen find, ihren Pflichten auch ferner noch zu genuͤgen, sich uͤber alle ihnen vorgelegte Gesetze zu berathen und sogar die Zeit, die die Verwaltung mit der Anfertigung der neuen Wahllisten zubringen wird, zur Bewilligung des Bud⸗ gets zu benutzen. Dies letztere wuͤnschen wir in dem Interesse des Hrn. Laffitte selbst. Wollte man die Diskus⸗ sion uͤber das Budget noch um 6 Monote hinaussetzen, so wuͤrde dasselbe zuletzt, selbst wenn der Minister nochmals 4 Steuer⸗Zwoͤlftheile erhielte, mit großer Uebereilung votirt werden muͤssen, und man wuͤrde in den Fall kommen, gleich⸗ zeitig ein bereits verausgabtes und ein kuͤnftiges Budget zu bewilligen. Es waͤre endlich einmal Zeit, daß das Ministe⸗ rium seiner Unschluͤssigkeit ein Ende machte, denn ihr al⸗ lein muß man die Besorgnisse beimessen, die sich im Lande offenbaren. Wie kann die oͤffentliche Meinung der Regierung folgen, wenn diese nicht vorwaͤrts schreitet?“

Der Globe enthaͤlt einen ihm von einem Deputirten der linken Seite mitgetheilten Aufsatz, worin der gegenwaͤr⸗ tige Zustand der liberalen Partei also geschildert wird: „Die Anarchie herrscht auf der linken Seite der Kammer, wie im Ministerium. Die linke Seite begreift nicht mehr, daß es ohne eine systematische Opposition unmoͤglich ist, vorwaͤrts zu schreiten. ir haben daher auch schon einmal bemerkt, daß sie, maͤchtig im Zerstoͤren, ohnmaͤchtig im Wieder⸗ aufbauen ist. Sie laͤßt sich durch kurzsichtige Ideen, ehrgeizige Plaͤne und persoͤnlichen Groll beherrschen. Jeder Tag, jede Sitzung offenbart uns diesen Jammer der linken Seite. Bel den Abstimmungen herrscht in ihren Reihen die groͤßte Ver⸗ wirrung. Gestern zeigte sie sich weniger liberal, als die rechte Seite. Hr. Lafayette verweigerte dem Volke, was Hr. Ber⸗ ryer ihm bewilligte.*) Die Herren Mauguin und Lamar⸗ que widersetzten sich der Adjungirung der Richter; Andere wieder der der Advokaten und der Notare. Der Graf J. v. Larochesoucauld druͤckte in einem Amendement die Abnei⸗ gung der Kamarilla vor jeder Aufklaͤrung aus, und es fand sich auf der linken Seite nicht ein einziger Redner, der sich seinem Vorschlage widersetzte; ja noch mehr, zwei oder drei Deputirte dieses Theiles der Kammer erklaͤrten sich zu Gun⸗ sten eines Adjungirungs⸗Systems, das die Einsichten und Faͤhigkeiten einem Census von 100 Fr. unterwirft. Wir wiederholen es: es giebt in der liberalen Klasse weder Hoch⸗ herzigkeit, noch Intelligenz, noch Uebereinstimmung mehr; es fehlt ihr an Kraft, um anzugreifen, an Kraft, um sich zu vertheidigen; sie ist todt.“

Einer der Geschaͤftsfuͤhrer der Gazette de France, Herr von Fleury, ist uͤber die in Beschlag genommene Nummer dieses Blattes vom 15. Februar, welche eine Beschreibung der Ereignisse in der Kirche St. Germain l'Auxerrois ent⸗ hielt, vom Instruetions⸗Richter vernommen worden.

In Perpignan hat am 20sten das Volk, nachdem die

Nachricht von den am 14ten und 15ten d. M. hier vorge⸗

fallenen Verwuͤstungen angelangt war, im dortigen Semi⸗ nar aͤhnliche Ausschweifungen begangen. Großbritanien und

London, 26. Februar.

Irland. Nachstehendes ist das Protokoll Nr. 19 uͤber die am 19. Februar auf dem aus⸗ waͤrtigen Amte gehaltene Konferenz:

„In Anwesenheit der Bevollmaͤchtigten von Oestreich, Frankreich, Großbritanien, Preußen und Rußland.“

*) Hr. Berryer verwarf, wie man sich erinnern wird, in der

Sibun vom 25sten jeden Wahl⸗Census und vertheidigte dagegen

Soöcem, 1 Peimar⸗ Versammlungen, wonach die V evo

tirten waͤhlen. erns ess

en, die ihrerseits die Depu⸗

„Nachdem die Bevollmaͤchtigten der Hoͤfe von Oestreich Frankreich, Großbritanien, Preußen * Rußland sich sammelt, haben dieselben ihre ganze Aufmerksamkeit auf die verschiedenen Auslegungen des Londoner Konferenz⸗Protokolls vom 20. Dezember 1830 so wie auf die wichtigsten Akte ge⸗ lenkt, die darauf gefolgt sind. Die Bevollmaͤchtigten sind durch ihre Berathungen dahin gefuͤhrt worden, einstimmig anzuerkennen, daß sie es der Stellung der fuͤnf Hoͤfe so wie der Sache des allgemeinen Friedens, die ihre eigene und auch die der Europaͤischen Civilisation ist, es schuldig sind, hier an das große staatsrechtliche Princip zu erinnern, wovon die Verfuͤgungen der Londoner Konferenz nur eine heilsame und beharrliche Anwendung gewesen sind. Diesem Prineipe einer hoͤheren Ordnung zufolge verlieren die 9 nicht ihre Kraft, welche Veraäaͤnderungen auch in inneren Organisation der Voͤlker vorgehen moͤgen. Um uͤber die Anwendung zu urtheilen, welche die fuͤnf Hoͤfe von diesem Principe gemacht, und um die Beschluͤsse zu wuͤr⸗ digen, die sie in Betreff Belgiens gefaßt haben, reicht es hin, auf die Epoche des Jahres 1814 zuruͤckzugehen. Um diese Zeit wurden die Belgischen Provinzen, die von Oesterreich, Großbrittanien, Preußen und Rußland millitairisch besetzt waren, so wie die Rechte, welche diese Maͤchte darauf ausuͤbten, durch die Verzichtleistung Frankreichs auf den Be⸗ sitz dieser naͤmlichen Provinzen vervollstaͤndigt. Die Ver⸗ zichtleistung Frankreichs fand aber nicht zu Gunsten der oc⸗ eupirenden Maͤchte statt; sondern stand mit einem hoͤheren Gedanken in Verbindung. Die Maͤchte und Frankreich selbst, die in ihren Plaͤnen mit Belgien damals eben so uneigennuͤtzig waren, wie heute, behielten sich das Verfuͤ⸗ gungsrecht, nicht aber die Souveraͤnetaͤt daruͤber vor, in der einzigen Absicht, die Belgischen Provinzen zu der Ein⸗ fuͤhrung eines richtigen Gleichgewichts in Europa und zu der Aufrechthaltung des allgemeinen Friedens mitwirken zu lassen. Diese Absicht war es, die ihren ferneren Stipulationen zur Richtschnur diente; sie war es, die Belgien mit Holland ver⸗ band und die die verbuͤndeten Maͤchte bewog, den Belgiern sofort die doppelte Wohlthat freier Institutionen und eines Handels zuzusichern, der fruchtbringend fuͤr den Reichthum und die Entwickelung ihres Gewerbfleißes war. Das Band zwischen Holland und Belgien zerriß. Amtliche Mittheilun⸗ gen uͤberzeugten gar bald die fuͤnf Maͤchte, daß die urspruͤng⸗ lich zur Aufrechthaltung der Union bestimmten Mittel, diese we⸗ der fuͤr den Augenblick wiederherstellen, noch sie fuͤr die Folge wuͤr⸗ den bewahren koͤnnen, und daß die Vereinigung anstatt die Nei⸗ gungen und das Gluͤck zweier Voͤlker mit einander zu verschmel⸗ zen, nur Haß und Leidenschaften einander gegenuͤberstellen und aus den gegenseitigen Reibungen den Krieg mit allen seinen Truͤbsalen hervorgehen lassen wuͤrde. Es kam den Maͤch⸗ ten nicht zu, sich zu Richtern der Ursachen aufzuwerfen, wo⸗ durch das von ihnen geknuͤpfte Band zerrissen worden war, wohl aber kam es ihnen zu, nach dem dieses Band einmal zerrissen worden, nichts desto weniger das Ziel zu verfolgen, das sie sich, als sie dasselbe knuͤpften, vorgesteckt 8858q wohl kam es ihnen zu, durch neue Combinationen jene Ruhe von Europa zu sichern, wovon die Vereinigung Belgiens mit Holland eine der Grundlagen ausgemacht hat. Die Maͤchte waren hierzu gebieterisch berufen; sie hatten das Recht und der Lauf der Begebenheiten legte ihnen die Pflicht auf, da⸗ fuͤr Sorge zu tragen, daß die unabhaͤngig gewordenen Bel⸗ gischen Provinzen die allgemeine Sicherheit und das Gleichgewicht von Europa nicht stoͤrten. Eine solche Pflicht machte jede fremde Mitwirkung uͤberfluͤssig. Die Maͤchte brauchten, um gemeinschaftlich zu handeln, nur ihre Tractaten zu befragen, nur den Umfang der Gefahr zu ermessen, die ihre Uneinigkeit zur Folge gehabt haben wuͤrde. Die Schritte, welche die fuͤnf Hoͤfe thaten, um die Einstellung des Kampfes zwischen Holland und Bel⸗ gien herbeizufuͤhren, so wie ihr fester Entschluß, jeder Maaß⸗ regel Einhalt zu thun, die von der einen oder andern Seite einen feindseligen Charakter gehabt haͤtte, waren die ersten

Folgen der Uebereinstimmung in ihren Ansichten uͤber den

Werth und die Grundsaͤtze der sie bindenden feierlichen Ver⸗ träge. Das Blutvergießen hoͤrte auf; Holland, Belgien und sogar die Nachbar⸗Staaten sind ihnen in gleichem Maaße fuͤr diese Wohlthat Dank schuldig. Die zweite Anwendung der⸗ selben Grundsaͤtze erfolgte durch das Protokoll vom 20. Dez. 1830. Diese Akte fuͤgte der Darlegung der Beweggruͤnde zu dem Verfahren der fuͤnf Maͤchte den Vorbehalt der Pflichten hin⸗ zu, die den Beigiern, indem sie ihre Wuͤnsche der Trennung und Unabhaͤngigkeit in Erfuͤllung gehen saͤhen, Europa gegen⸗ uͤber oblaͤgen. Jede Nation ba⸗ ihre besondere Rechte;

aber Europa hat auch sein Recht; die gesellschaftliche Ord⸗ nung hat es i m verliehen.

Die Traktaten, die Europa bin⸗