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weesen ist. (Beifall auf den Opnosi⸗ Von jeher
alle moͤgliche Constitutionsmacher, die es auf der Erde giebt, zusammentraͤten, um fuͤr England eine neue Verfassung zu entwerfen, sie doch keine Regierungsform zu Stande bringen wuͤrden, die sich dem Lande so wohlthaͤtig erzeigen und ihm mehr rationelle Freiheit zufuͤhren koͤnnte, als die bis⸗ herige. Werfen wir ein Juwel von uns, um uns an einen theoretischen Plan zu halten, so zeigen wir uns dadurch als die uͤberspanntesten Traͤumer, die es geben kann.“ Der Redner fragte nun, welche Behinderungen denn das Unterhaus in seiner bisherigen Verfassung durch die beiden anderen Staats⸗Gewalten gefunden, und ob nicht jedes Mit⸗ glied die Freiheit seiner Meinung habe behaupten koͤnnen? Er ging sodann im weitern Verlaufe seiner Rede auf Punkte uͤber, die von Lord Palmerston in seinem nachstehenden Vor⸗ trage wiederholt wurden, und endigte unter dem lauten an⸗ haltenden Beifalle der Oppositions⸗Mitglieder. Nach einigen vorangegangenen Bemerkungen des Marquis von Tavi⸗
stock, welcher zur Widerlegung des Hrn. Baring sagte, daß,
wenn Callington (der von Hrn. Baring vertretene Flecken) sein Wahlrecht verliere und Tavistock nicht, dies daran liege, daß das erstere nur 1320, das letztere aber 6000 Einwohner zaͤhle, erhob sich der Minister der auswaͤrtigen Ange⸗ legenheiten (Lord Palmerston) und sagte:
„Ich stimme ganz mit dem uͤberein, was der ehrenwerthe Herr (Baring) zu Anfang seiner Rede außerte, und theile seine Ansicht, daß unter allen in fruͤheren Zeiten dem Hause vorgelegten Gegenstaͤnden keiner so wichtig war, als es der jetzige ist. Sein Einfluß erstreckt sich nicht nur auf Privat⸗Interessen, auf die ganze Verwaltung, auf den Charakter des Landes, und zwar nicht nur fuͤr den Augenblick, sondern fuͤr alle kuͤnftige Zeiten. Nicht einen Augenblick verhehle ich mir die Schwierig⸗ keiten, die mich umringen; verhehlte ich sie mir, so verdiente ich die Stelle nicht, die ich einnehme; verwegen und unbedachtsam wuͤrde es von mir gehandelt seyn, wenn ich es haͤtte uͤber mich gewinnen koͤnnen, ohne vorhergegangene reifliche Erwaͤgung eine so große Veraͤnderung in einer Verfassung vorzuschlagen, die mit allen ihren Maͤngeln dem ganzen Lande so aͤußerst wohlthaͤtig ge⸗ b tionsbaͤnken.) Ich weiß es, daß die Englische Nation keinen Hang zu Veraͤnderungen hat. zeichnete sie sich durch dauernde Anhaͤnglichkeit an ihre National⸗Einrichtungen aus und lieferte in dieser einen schneidenden Gegensatz zu unseren naͤchsten Nachbarn, die oft uͤber die RNeuheit ihrer Einrichtungen entzuͤückt sind, waͤhrend das Alt⸗Englische Volk sich uͤber das Al⸗ ter der seinigen freut. Sehr wohl weiß ich, wie qußerst schwie⸗ rig es ist, die Einstimmung das Volt zu einer Veraͤnderung der Gesetze zu erhalten, wie harte Kaͤmpfe man bestehen mußte, um es zu bewegen, gewissen Statuten zu entsagen, wie es jahrelan⸗
ger Diskussionen bedurfte, ehe man es dahin bringen konnte, den
r
2₰
langen danach dern sich durch
eine Veränderung wollen,
wenn man das Volk sich selbst
Handel mit Menschen und in einer spaͤteren Periode die Gesetze aufzugeben, die einen betraͤchtlichen Theil der Nation zu oͤffent⸗ licher Erniedrigung verdammte. Jetzt aber, wo wir in einem Volke, fruͤher so sehr gegen alle Neuerung, ein lebhaftes Ver⸗ erblicken — ein Verlangen, das sich nicht auf umherziehende Demagogen und Fenster⸗Redner beschraͤnkt, son⸗ roße Massen ausspricht, die Personen von Rang, influß in sich schließen — jetzt, wo diese Massen len, sollte man doch zu dem Schluß kom⸗ men, daß im Lande einige starke Mißbraͤuche herrschen muͤssen, die laut um Abhuͤlfe rufen. Der ehrenw. Herr, (Baring) sagte, uͤberließe, wuͤrde es ruhig seyn
Reichthum und
und keine solche Forderungen machen, wie sie die dermalige Maaß⸗
egel befriedigen soll.
derung, weil der Zustand des Landes ihrer hbedarf. (Hoͤrt, hoͤrt!)
hich nur den Umstand anfuͤhren, daß
.
die ehrenwerthen
wiederholt. noͤge — di einigkeit uͤber die Civilliste war es nicht, eben so wenig die Ge⸗
Unter den vielen Beweisen zu Gunsten dieser Behauptung will 1 wir, die dermaligen Mi⸗ auf denselben Baͤnken sitzen, die vor kurzem noch Herren der jetzigen Opposition einnahmen. den Ministerbaͤnken und von der Opposition
nister,
oͤrt, hoͤrt, von 82 Man moͤge auch sagen, was man wolle — die Un⸗ einiger
halts⸗Reduction Beamten, was die letzte Verwaltung
stuͤrzte. Der Fels, an dem sie scheiterte, war ihr Trotz gegen die bffentliche Meinung. (Hoͤrt, hoͤrt, von der Opposition, und Beifall von den Ministerbaͤnken.) Weit umher verbreitete sie den Einfluß ihrer Patronatrechte, um ihre Macht zu vergroͤßern; doch
diese Maaßregel zo
gerade ihren Untergang herbei. Ich muß
es noch einmal wiederholen, die große Suͤnde der letzten Ver⸗
2.
Europa in Flammen gesetzt. 1 der Versuch weniger hoher Beamten, die oͤffentliche Meinung zu unter⸗ druͤcken, der vorigen Verwaltun
2.
1 -
8
8
rung
Lande selbst sowohl, als der im
8
Kufen von hoͤrt, hoͤrt, von der Odposition.) Leider hoͤrte der Ein⸗
in Betreff der Verbindung beide
waltung war die Nichtachtung der bffentlichen Meinung, der im uslande. (Beifall und lautes
fluß ihrer irrigen Ansicht nicht mit ihrer Macht auf; er hatte (Hoͤrt, hoͤrt.) Solchergestalt wurde
verderblich, und ich bitte das Haus,
sic dieses Beispiel fuͤr die Zukunft als Warnung dienen zu las⸗
en. Ohne die Klugheit und Thaͤtigkeit meines edlen Freundes,
des Ministers des Innern (Viscount Melbourne), und ohne die
estigkeit des edlen an der Spitze der Irlaͤndischen Regic⸗ F gben Lords (Auglesea) duͤrften wir uns jetzt vielleieht,
1 8
600
sondern
Ich behaupte, das Volk will eine Veraͤn⸗
Kichtigsten Fabrikstaͤdte — Bewohner Großbritaniens stattfindende
genden Lage befinden. Doch was auch das dermalige Ministerium gethan haben mag, es wuͤrde Alles nichts geholfen haben, haͤtte es nicht die oͤffentliche Meinung fuͤr sich gehabt. Mit einem Hinblick auf die vorgeschlagenen Veraͤnderungen ersuche ich das Haus, einige von den Maͤngeln in Erwaͤgung zu ziehen, denen abgeholfen werden soll. Was veranlaßte seit Fazren so viele falsche Maagßregeln der Regierung, so großes Verkennen der oͤf⸗ fentlichen Meinung? Die groben Bestechungen bei den Wahlen. Diese zerrissen den heiligen Schleier, der eine von Generation auf Generation vererbte Hochachtung uͤber die Unvollkommen⸗ heiten der Verfassung gezogen hatte. (Hoͤrt!) Viele hier im Hause wuͤnschen die Dinge zu lassen, wie sie sind, und wollen gern die Maͤngel der Verfassung ertragen, um ihre großen Vorzuͤge noch
laͤnger zu genießen. Diesen muß ich erklaͤren, daß, wenn sie jetzt
dazu genoͤthigt sind, zwischen einer von ihnen gefuͤrchteten Ver⸗ aͤnderung und den nachtheiligen Folgen einer Opposition gegen dieselbe waͤhlen zu muͤssen, nur diejenigen zu tadeln sind, die vor 3 Jahren der oͤffentlichen Meinung nicht im Mindesten nachga⸗ ben. (Hoͤrt ). Haͤtte man damals das uͤberwiesene Bestechungs⸗ System einiger Burgflecken dazu benutzt, die großen nicht repraͤ⸗ sentirten Staͤdte mit dem Unterhause allmaͤlig in Verbindung zu
bringen, so wuͤrde letzteres sich jetzt nicht mit einem von der Re⸗
gierung vorgelegten Plan zu einer allgemeinen Reform zu be⸗ schaͤftigen haben. (Hoͤrt, hoͤrt!) Ich. unterstuͤtzte damals alle Vorschlaͤge zu einer theilweisen Reform und sagte es vor⸗ aus, daß, wenn man diese verweigere, man endlich zu ausgedehn⸗ teren Veraͤnderungen seine Einwilligung werde geben muͤssen; meine Vorhersagungen aber fanden kein Gehdr. ie naͤmlichen Gruͤnde, die mich damals fuͤr eine theilweise Reform sprechen ließen, fordern mich auch jetzt auf, die vorgeschlagene ausgedehn⸗ tere zu unterstuͤtzen. Man hat sich etwas bittere Anspielungen gegen diejenigen erlaubt, die, gleich mir, Bewunderer des ver⸗ storbenen Canning sind, als haͤtten sie dessen Grundsaͤtzen hin⸗ sichtlich einer Reform entsagt. Ich bin der Meinung, daß die Ereignisse, die seit dem Tode jenes beruͤhmten Mannes stattge⸗ funden, diejenigen, die dergleichen Anspielungen machten, haͤtten belehren muͤssen, daß Staatsmaͤnner in wichtigen National⸗An⸗ gelegenheiten ihre Meinungen aͤndern koͤnnen, ohne durch andere als rechtliche und ehrenwerthe Bewegungsgruͤnde geleitet worden zu seyn. (Lauter Beifall.) Wer dergleichen Vorwuͤrfe macht, sollte von der Zeit gelernt haben, daß Staatsmaͤnnern ein kleinliches Beharren auf eine einmal gefaßte Meinung nicht gezieme, wenn dadurch das große Interesse des Landes gesahrdet werden koͤnnte. Schlechte Ausleger der Ansichten des verstorbenen Ministers sind es, die ihn nur nach seinen Privat⸗Aeußerungen zu ganz eigen⸗ thuͤmlichen Zeiten und nicht nach den Grundsaͤtzen beurtheilen, die seinem ganzen oͤffentlichen Leben zur Richtschnur dienten. Will Jemand Herrn Cannings Ansichten kennen lernen, so lese er die Rede, die er im Februüar 1826 uͤber die Freiheit des Sei⸗ denhandels hielt; was er damals aͤußerte, ist jetzt gerade sehr an⸗ wendbar; er sagte naͤmlich, daß dieienigen, die sich einer Verbesserung widersetzten, weil sie eine Neuerung sey, einst vielleicht zu einer Neuerung gezwungen werden duͤrften, wenn sie aufgehoͤrt haben wuͤrde, eine Verbesserung zu seyn. (Beifall.) In diesem Augen⸗ blick steht es nicht mehr in der Macht des Hauses, das zu thun, was es 1828 mit Leichtigkeit thun konnte, naͤmlich die Wahlfreibeit einiger des Bestechungs⸗Systems uͤberwiesener Burgflecken auf die großen Fabrikstaͤdte zu uͤbertragen. Veraͤnderte Umstaͤnde machen es der Regierung zur Nothwendigkeit, fuͤr das Parlament einen 27. zu einer allgemeinen Reform vorzubereiten. Ich bin darauf gefaßt, zu hoͤren, daß die Anhaͤnger des dermaligen Systems den Vorschlag der Regierung revolutionngir, und eine andere Partei, die Alles um⸗ stuͤrzen will, um selbst zu herrschen, ihn unzulaͤnglich nennen werde; ich bin jedoch uͤberzeugt, daß Alle, die eine zeitgemaͤße Verbesserung als das erhaltende Princip freier Institutionen be⸗ trachten, den VBossehh ganz dazu geeignet ansehen werden, 1
die Verfassung zu kraͤftigen und auf die Dauer zu befestigen.
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(Beifall.) Jeder, der seine Blicke auf die Repraͤsentation im Un⸗ 8-2
kterhause wirft, muß unfehlbar 5 hervorragende Maͤngel entdek⸗ ken: — die Burgflecken — die groben, allgemeinen, nicht nur an kleinen, sondern auch an großen Orten stattsfindenden Bestechun⸗ gen — den Mangel an Revpraͤsentanten fuͤr die bei den Wahlen stattfinden⸗
die groͤßten und
den Kosten — und die unter den verschiedenen Klassen der
lung des aus der Wahlfreiheit Gegen glle diese Maͤngel bieter der Plan der Regierung gesunde und heilsame Mittel dar.
ungleiche] Verthei⸗ entspringenden Einflusses;
Daß die Burgflecken Maͤnner von
ausgezeichneten Talent und geoßen Faͤhigkeiten in das Parlament 1-
gebracht haben, stelle ich durchaus nicht in Abrede; unmoͤglich
aber konnte man eine wahrhaft nuͤtzliche Reform vorschlagen, ohne 58 einigen Burgflecken die Wahl⸗Freiheit gaͤnzlich zu entziehen.
Jedermann wird zugeben, sens nicht zu groß, doch en
entanten zu Einfluß der
daß die Zahl der Parlamentsglieder, — roß genug ist; ohne daher gewis⸗ Burgflecken die Wahl⸗Freiheit zu nehmen, wuͤrde es ohne roßen Uebelstand unmoͤglich werden, den Fabrisstaͤdten Repraͤ- eben. Auch wird der Vorschlag der Regierung den ristokratie nicht zerstoͤren — jenen Einfluß naͤmlich,
den ausgezeichnetem Betragen, moralische und geistige Auszeichnung
und alle jene untergeordnete Eigenschaften schufen, die sich die vüge⸗ — meine Zuneigung und Bewunderung zu erwerb
en wußten (Beifa
5 2
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Zgweifel unterworfen ist, haben
naͤchst wuͤrd sfa thlan uͤrde auf dieser vor der
fen wuͤrden sonach fuͤr diejenigen wurden, und eben so wuͤrden aͤuch den Belgischen
“ 1 1
1 1““
ur Allgemeinen
Der Vorschlag der Regierung wird der großen Masse des Mit⸗ telstandes einen Antheil an der Verwaltung des Landes zuwen⸗ den. Einem ehrenwerthen und gelehrten Herrn (Hr. H. Twiß) hat es beliebt, sich auf Kosten der Mittelklassen lustig zu machen. Er fand fuͤr gut, zu aͤußern, daß Kraͤmer, unbedeutende Advoka⸗ ten und Gastgeber durchaus nicht faͤhig seyen, an der Repraͤsen⸗ tation Theil zu nehmen. Ich moͤchte aber doch den geehrten und gelehrten Herrn bitten, mir seine Gruͤnde anzugeben. Ich. mei⸗ nerseits stehe nicht an, zu erklaͤren, daß es, meiner Meinung nach, in keinem Lande eine Klasse von Einwohnern giebt, die durch moralische Eigenschaften, gutes Betragen, Einsichten, Ord⸗ nungsliebe und Treue und Anhaͤnglichkeit an Koͤnig und Ver⸗ fassung sich mehr auszeichne, als die Mittelklasse der Bewohner Englands. Das dermalige System giebt nun aber dieser Klasse nicht Repraͤsentanten genug; diesem soll der neue Vorschlag ab⸗ helfen, und ich hoffe, die Majoritaͤt des Hauses wird ihn mit mir als eine Maaßregel zur Befoͤrderung des oͤffentlichen Wohls ansehen und ihr in diesem Sinne zu erwartender Ausspruch wird zugleich der Triumph der Wahrheit seyn.“ (Großer Beifall.) gg 6 Niederlande. 1“
Aus dem Haag, 7. Maͤrz. Die heutige Staats⸗ Courant enthaͤlt, außer dem bereits aus Belgischen Blaͤt⸗ tern bekannt gewordenen Londoner Konferenz⸗Protokolle vom 20. Januar, auch noch das nachstehende (seinem vollstaͤndi⸗ gen Inhalte nach noch nicht bekannt gewordene)
„Protokoll der im auswaͤrtigen Amte zu London am 27. Januar 1831 gehaltenen Konferenz.
In Anwesenheit der Bevollmaͤchtigten von Oesterreich, Frank⸗ reich, Großbritanien, Preußen und Rußland. Die Bevollmaͤchtigten von Oesterreich, Frankreich, Großbri⸗ tanien, Preußen und Rußland, welche sich vereinigt haben, um die, hinsichtlich der Geldmittel, des Handels und anderer Dinge, durch die Trennung Belgiens von Holland nothwendig geworde⸗ nen Anordnungen su erwaͤgen, sind der Ansicht gewesen, daß die fuͤnf Hoͤfe aus soe en und zwar gebieterischen Gruͤnden verpflich⸗ tet seyen, in diesem Bezuge durch freundschaftliche Bemuͤhung einen Beschluß herbeizufuͤhren. Zunaͤchst hat bereits die Erfah⸗ rung waͤhrend der Unterhandlungen, mit 1 schaͤftigt waren, dieselben uͤberzeugt, daß es faͤr die unmittelbar dabei interesstrten Parteien unmoͤglich seyn wuͤrde, sich uͤber sol⸗ che 8ee zu verstehen, wenn die wohlwollende Sorge der fuͤnf Hoͤfe nicht mitwirkte, um ein Uebereinkommen annehmlich zu machen; diese erste Erwaͤgung ist um so mehr von Gewicht, als sie offenbar einen Einfluß auf die Erhaltung des allgemeinen Friedens ausuͤbt. Ueberdies aber haben die Fragen, deren Loͤsung es hier gilt, bereits zu Entscheidungen Anlaß gegeben, deren Principien, weit davon entfernt, neu zu seyn, im Gegentheile zu allen Zeiten die gegenseitigen Bezichungen der Staaten regulirt haben und durch besondere zwischen den fuͤnf Hoͤfen abgeschlos⸗ sene Vertraͤge wiederholentlich und aufs neue befestigt worden sind. Diese Vertraͤge koͤnnen auch in keinem Falle ohne Mitwir⸗ kung der Maͤchte, von denen sie Plchlossen worden, abgeaͤndert werden. — Die hier entwickelten Gruͤnde, deren Gewicht keinem die Bevollmaͤchtigten bewogen, insichtlich der pekuniaͤren Anordnungen, die alle nothwendig mit der Vertheilung der Schulden des Koͤnigreichs der Niederlande in Verbindung stehen muͤssen, und wobei alle Voͤlker Europas mehr oder minder interessirt sind, die Bestimmungen der Ver⸗
trraaͤge, wodurch die Schulden Hollands und die von Belgien fuͤr geemeinsame Schulden erkannt wurden, in Ermagung zu ziehen.
iese Bestimmungen, enthalten in einem Protokolle vom 21. Juli
das der allgemeinen Wiener Kongreß⸗Akte vom 9. Juni
1815 beigefuͤgt und als einen wesentlichen Theil dieser Akte aus⸗
machend anerkannt wurde, lauten, wie folgt: eeph:
Da die Lasten, eben sowohl als die Hortheile, gemein⸗
schaftlich seyn muͤssen, so werden die Schulden, die zur Zeit der Vereinigung von den Hollaͤndischen Provinzen einerseits und von den Belgischen Provinzen andererseits eingegangen erterh, enn allgemeinen Staatsschatze der Niederlande zur Last allen.““
In Gemaͤßheit dieses Artikels ist die Gemeinschaftlichkeit der Lasten, Schulden und Vortheile, wovon in demselben das Prin⸗ cip festgestellt wird, offenbar auf der Vereinigung der Hollaͤndi⸗
chen mit den Belgischen Provinzen begruͤndet. Von dem Au⸗
genblicke ab, da diese Vereinigung aufhoͤrt, wuͤrde also auch, wie
es scheint, jene Gemeinschaftlichkeit aufhoͤren muͤssen, und, als
eine zweite unvermeidliche Folge dieses Grundsatzes, wuͤrden die 8
die bei der Vereinigung mit einander rg
wieder vertheilt werden koͤnnen. Hier⸗ rundlage jedes Land die Schulden aus⸗ wieder zu Lasten uͤbernehmen muͤssen, mit denen es ereinigung beschwert war. Die Hollaͤndischen Provin⸗ Schulden sorgen muͤssen, die Provinzen mit ihnen vereinigt
worden, bei der Trennun
e hatten, als die Belgischen
*
denen die Maͤchte be⸗
Provinzen
Staats⸗Zeit
die bei der Vereinigung gehabten Schulden zufallen. Diese letzte⸗ bestehen: aus der Austro⸗Belgischen Schuld,
ren wuͤrden zunaͤch
89 1“
Preußischen ung N 72.
Ihutsche — StdoSIBUv2à t.
die zur Zeit eingegangen wurde, als Belgien dem Hause Oester⸗ reich gehoͤrte; aus allen alten Schulden der Belgischen Provin⸗ zen, und endlich aus allen Schulden, welche auf Landstrichen haf⸗ ten, die jetzt innerhalb der Belgischen Graͤnzen eingeschlossen
werden sollen.
Außer den hier genannten ausschließlich Belgi⸗
schen Schulden, wuͤrde Belgien noch vollstaͤndig uͤbernehmen müuͤssen: erstlich die Schulden, welche allein in Folge der Verei⸗· nigung Holland zur Last gefallen sind, und zweitens den Be⸗
trag der Aufopferungen, Vereinigung zu erlangen.
die Holland gemacht hat, um die Ueberdies aber wuͤrde Belgien
noch, nach einem guf sein Theil kommenden Verhaͤltnisse, die Schulden tragen muͤssen, welche seit der Vereinigung und waͤb⸗ rend derselben von dem allgemeinen Staatsschatze des Koͤnigreichs
der Niederlande eingegangen worden,
und wie dieselben im Bud⸗
get des Koͤnigreichs verzeichnet sind. Dasselbe gleichmaͤßige Verhaͤlt⸗
niß wird auch
bei Eintheilung der Ausgaben beobachtet werden
muͤssen, die vom allgemeinen Staatsschaͤtze der Niederlande in
Gemaͤßheit des stritten worden sind. Ausgaben, welche zur Anlegung
Es heißt in
7ten Art. des Protokolls vom 21. Juli 1814 be⸗
und Unterhaltung der Graͤng⸗
festungen des neuen Staates erforderlich sind, von dem allgemeinen Staatsschatze bestritten werden sollen, indem sie durch Etwas verur⸗ sacht worden, was die Sicherheit und Unabhaͤngigkeit aller Provin⸗
zen und der ganzen Nation , wuͤrde — eyn, die Loos⸗Renten zu decken,
auch nothwendig verpflichtet
elgien
die unter Spezial⸗Verband der oͤffentlichen Domginen, welche
innerhalb der Graͤnzen des Belgischen Grund Belgien wuͤrde inzwischen, von Hol⸗
sind, ausgegeben wurden.
ebietes belegen
land geschieden, keinerlei Recht auf den Handel mit den Belgi⸗ schen Kolonieen haben, die seit der Vereinigung zu dessen Bluͤthe fo viel beigetragen, und Se. Majestaͤt der Koͤnig der Niederlande wuͤrde die gesetzliche Befugniß haben, den Einwohnern von Bel⸗
gien diesen Handel ganz und gar zu selben nur fuͤr den Preis und mit
hen, vie in dieser Hinsicht zu bestimmen Se. Maiestaͤt (Fortsetzung folgt.)
messen halten moͤchte.“
verweigern oder ihnen den⸗ den Bedingungen zuzugeste⸗ sraange⸗
Amtlichen Berichten aus Mastricht vom 2ten d. M. zu⸗ folge, wird die Communication mit der Festung taͤglich mehe erleichtert, wiewohl sie nach der Seite von Tongern zu noch etwas gehemmt war. Falkenburg, Meersen und Rothen sind
immer noch stark besetzt.
große Quantitaͤten Feldfruͤchte zugefuͤhrt,
Inzwischen werden der Festung
und am 2ten d. M.
war der Frucht⸗Markt so gut versehen, als es seit Monaten .
nicht der Fall gewesen war. Bruͤssel, 7. Maͤrz.
seiner gestrigen Sitzung mit einem
hebung der Wegegelder und verta
einstimmigen Beschlusse der anwesenden Dem gegenwaͤrtigen Praͤsidenten des Kon⸗
zum 15. April.
gresses und der Regierung ist es freigestellt worden,
Der Kongreß beschaͤftigte sich in
Gesetze in Bezug auf Er⸗ gte sich sodann nach dem 103 Mitglieder bis
die Ver⸗
sammlung, wenn es die Umstaͤnde erheischen sollten, auch noch
fruͤher wieder einzuberufen. Der Justiz⸗Minister hat allen
seinen Behoͤrden in einem
Rundschreiben den Wunsch zu erkennen gegeben, ihn weder
. I 8 7 ½ 8
mit „Ew. Excell wollen.
8 8
8 s 116““ 8 8 Warschau, 8. Maͤrz. National⸗Regierung
des gegenwaͤrtigen Krieges nicht
Durch eine Verordn vom 5ten d. wird verfuͤgt, daß waͤhrend
nz“ noch mit „Monseigneur“ anreden zu
8 8* 8 * EE“ 2 6 vI1I1 “ 98 15 . I6 1 ““ 8 n f 8* 8 8 8 8 “ 6
ung der
nur oͤffentliche Gebaͤude,
sondern auch Privathaͤuser im Fall der Noth zu Militair⸗
Lazarethen dienen sollen. Gouverneur der Stadt, mit
n Warschau soll es von dem uziehung des Hospital⸗Comité
und Municipal⸗Raths, in den Provinzialstaͤdten aber von
der an jedem Ort befindlichen hoͤchsten
ilitair⸗ und Civil⸗
Behoͤrde abhaͤngen, in dieser Hiusicht die noͤthigen Verfuͤů⸗
gungen zu treffen.
Die Entschaͤdigung,
welche den Eigenthuͤ⸗
mern solcher Haͤuser gewaͤhrt werden soll, hat ein Comits
zu bestimmen,
das in Warschau aus
einem von dem Gou⸗
verneur und einem von dem Municipal⸗Rathe aus seiner Mitte gewaͤhlten Mitgliede bestehen, und in welchem der Praͤsident des Hospital⸗Comité's oder dessen Stellvertreter den Vorsitz fuͤhren
soll; in anderen tair, einem Verwaltungs⸗Beamten Municipal⸗Raths bestehen. Die
Staͤdten soll dies Comité aus einem Mill⸗
und einem Mitgliede des zu gewaͤhrende Entschäͤdi⸗
gungssumme soll nach dem mittleren Verhaͤltniß der von dem
Hause im letzten Quartal wahrscheinlicher Weise zu loͤsenden den. Wenn sich ein Eigenthuͤmer soll er der Reihe nach an die W
eloͤsten und im naͤchstfolgenden
Einkuͤnfte abgeschaͤtzt wer⸗ dabei beeintraͤchtigt glaubt, ojewodschafts⸗Kommisstam,
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