1831 / 90 p. 17 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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den Besitzern dieser Grundstuͤcke einzuziehenden Nachrichten regulirt werden. Es werden daher alle diejenigen, welche dabei ein Inter⸗ esse zu haben vermeinen, und ihrer Forderung die mit der Eintra⸗ gung verbundenen Vorzuͤgsrechte zu verschaffen gedenken, hierdurch aufgefordert, sich binnen 3 Monaten beim unterzeichneten Gerichte zu melden, und ihre etwanigen Anspruͤche naͤher anzugeben, wobei die Warnung hinzugefuͤgt wird: 1) daß diejenigen, welche sich binnen der bestimmten Zeit mel⸗ den, nach dem Alter und Vorzuge ihres Realrechts eingetra⸗ gen werden sollen, 1 2) diejenigen aber, welche sich nicht melden, ihr vermeintliches Realrecht gegen den dritten im Hypotheken⸗Buche eingetra⸗

genen Besitzer nicht mehr ausuͤben koͤnnen, 3) in jedem Falle mit ihren Forderungen den eingetragenen Po⸗ sten nachstehen muͤssen, dagegen 1) denen, welchen eine bloße Grundgerechtigkeit zusteht, ihre Rechte nach Vorschrift des Allgem. Land⸗Rechts Thl. I. Tit 22. §. 16 und 17, und des Anhanges zum Allgem. L⸗R. §. 58 zwar vorbehalten bleiben, daß es ihnen aber auch freisteht, ihr Recht, nachdem es gehoͤrig anerkannt oder erwiesen wor⸗ den, eintragen zu lassen. Brandenburg, den 4. Januar 1831. G

Koͤnigl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht. Kuhimeyer.

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der am 6. August v.

J. verstorbenen Wittwe des Magazin⸗Controlleurs Reusche, Caro⸗ line Friedericke, geb. Wust, dem Vernehmen nach aus Berlin ge⸗ buͤrtig, und deren Masse ohngefaͤhr 1500 Thl. betraͤgt, als deren Erben und Erbnehmer Rechte zu haben vermeinen, werden hier⸗ durch aufgefordert, binnen 9 Monaten, spaͤtestens

am 30. Marz 1831, YVormittags um 10 Uhr,

sich zu melden, ihr Erbrecht gehoͤrig nachzuweisen, und weitere An⸗ weisungen, im Falle ihres Außenbleibens aber zu gewaͤrtigen, daß denen sich meldenden Interessenten der Nachlaß zur freien Dispv⸗ sition verabfolgt, und die nach erfolgter Praͤcluston sich meldenden Erben alle Handlungen und Dispositionen der erstern anzuerkennen und zu uͤbernehmen schuldig, von ihnen weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann von der Erbschaft vorhanden ist, zu begnugen, verbunden sein sollen, oder daß nach Befinden der Umstaͤnde der Nachlaß als herrenloses Gut dem Koͤnigl. Fisco zu⸗ gesprochen wird. , Spoandow, den 22. Mai 18303. 8

Koeoͤnigl. Preuß. Stadtgericht.

1— 88 8

Der Chaussée⸗Arbeiter Franz Stiegel, welcher fich noch wegen Beschaͤdigung aus Bosheit bei uns in Untersuchung befand, ist nebst seiner Frau vor 11 Tagen aus dem Dorfe Guͤnterberg entwichen, nachdem sie sich eines Diebstahls verdaͤchtig gemacht haben. Saͤmmt⸗

liche Civil⸗ und Militair⸗Beboͤrden werden ersucht, auf dieselben Acht zu haben, sie im Betretungsfalle zu verhaften und an das unterzeichnete Gericht abliefern zu lassen.

Greifenberg i. d. U., den 31. Januar 1831. v““

Die Gerichte der Herrschaft Greifenberg. Signalement:

1) Des Chaussée⸗Arbeiters Fran; Stiegel: Gebustsort: Spandau, 8 Religion: evangelisch,

Alter: 27 Jahr, Groͤße: 5 Fuß 7 Zoll, Statur: schlank, beFn schwarzbraun und kraus,

tirn: mit den Haupthaaren hbedeckt, Augenbraunen: schwarzbraun, Nase und Mund: gewoͤhnlich, Zaͤhne: gesund und vollstaͤndig,

Kinn: spitz ö. g e-. n Gesichtsfarbe: gesundd,‧, Gesichtsbildung: oval.

Bekleidun

alter grauer tuchener Mantsl, sehr geflickt, mit blanken Knoͤpfen, alter blauer Kittel mit metallenen Knoͤpfen und weißem Un⸗ altes rothes kattunenes Halstuch, 8 entweder graue leinene oder gelbe waschlederne Beinkleider, lange Stiefeln,

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11“ C11“

Groͤße: Haare: weiß, Stirn: gewoͤhnlich, Augenbraunen: hellblond Nase: spitz, 16 Zaͤhne: vollstaͤndig, Kinn: spit,;, Gesichtsfarbe: blaß, Gesichtsbildung: oval, Statur: schlank. 8 Vekleid rooth und weiß gestreifter wollener und garnener Rock, blau leinenes Kamisol, roth gebluͤmtes kattunenes Halstuch,“ braun gestreifte Schuͤrze, “M“ weiße sans paine Muͤtze, welßes kattunes Kopftuch, blau wollene Struͤmpfe, Holzpantoffel.

Besondere Kennzeichen: fehlen.

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EeaLa dh h9.

8 Jacob Heinritz, von Joͤrbau, geb. am 30. November 1793, und

ein Sohn des verstorbenen Bauersmanns Lorenz Heinritz, hat als Koͤnigl. Bayerscher Soldat den Feldzug im Jahre 1813 mitgemacht, umn seitdem von seinem Leben und Aufenthalt nichts mehr hoͤren assen.

Auf den Antrag seiner Miterben in der vaͤterlichen Verlassen⸗ schaftssache, werden daͤher der gedachte Jacob Heinritz, und die von ihm zuruͤckgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer andurch

oͤffentlich vorgeladen, sich binnen 9 Monaten und zwar laͤngstens in

dem auf 8

88 den 31. Maͤr; 1831, Pormittags t0uühr, dahie: anberaumten Termin, persoͤnlich oder schriftlich zu melden, und daselbst weitere Anweisung zu erwarten.

Im Nichterscheinungs⸗ oder Nichtmeldungs⸗Falle, wuͤrde Ja⸗ cob Heinritz fuͤr todt erklaͤrt, und bei der Vertheilung des Nach⸗ lasses seines Vaters, keine Ruͤcksicht auf ihn genommen werden.

Schwarzenbach an der Saale, am 14 Juli 1830.

Koönigl. Bayersches Fuͤrstl. Schoͤnburgsches Patri⸗

monial⸗Gericht 1. Classe. v. Paschwitz.

. 8

Citatihn he Krede

Wann der Domdechant Graf von Schlitz auf Burg⸗Schlitz, Karstorff, Goͤrtzhausen und Hohen⸗Demzin, Großen⸗Koͤthel, Klein⸗

Koͤthel, Tuͤrckow und Hohen⸗Schlitz sich Zwecks Erlangung eines

sinsremissions Vergleichs mit gesammten seinen Glaͤubigern auf die kandesherrliche Constitution vom 31. Maͤrz 1812 berufen, zugleich aber auch erklaͤrt hat, fuͤr den Fall der Nichtzustandekunft eines solchen Vergleichs, gedachte seine Guͤter zum sofortigen oͤffentlichen Vertauf abtreten zu wollen, diesem gemaß, neben Sistirung der wider ihn anhaͤngigen Prozesse, uͤber sein gesammtes in hiesigen

Landen belegenes Vermoͤgen, Administration eingefuͤhrt, eine Ab⸗ schaͤtzung desselben in Gemaͤßheit der Landesherrlichen Verordnung vom 27. Februar 1813 verfuͤgt, und ihm in Gemaͤßheit des §. 9 der oberwaͤhnten Constitution vom 31. Marz 1812, alle Alienationen, Gratificationen, Cessionen, Hypotheken⸗Bestellungen und Vermoͤ⸗ gens⸗Verruͤckungen, insbesondere aller Holzverkauf, untersagt wor⸗ den, so werden nunmehr 8 6

1) alle Diejenigen, welche an den Domdechanten Grafen von Schlitz auf Burg⸗Schlitz und dessen Vermoͤgen, insbesondere an die vorerwaͤhnten, in den Aemtern Guͤstrow, Neukalden und Stavenhagen belegenen Lehnguͤter, aus irgend einem er⸗ denklichen Rechtsgrunde Anspruͤche und Forderungen zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme der in die uͤber diese Guͤter niedergelegten Hypotheken⸗Buͤcher bereits intabulirten Glaͤu⸗ biger, hinsichtlich ihrer intabulirten Forderungen und An⸗ spruͤche an solche Guͤter, und die daraus zu separirenden Mas⸗ sen nebst den darauf seit Termino Anthony dieses Jahrs lau⸗ fenden Zinsen, peremtorisch hiermit geladen: am 22. Maͤrz des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz⸗Canzlei zu erscheinen, und ihre Forderungen und Anspruͤche bestimmt und speecifieirst an⸗ zumelden, unter dem Ein Mal fuͤr alle Mal hiermit ange⸗ droheten Nachtheile, daß sie sonst von der gegenwaͤrtigen Ver⸗ moͤgens⸗Masse des Domdechanten Grafen von Schlitz auf

Grroßherzogl. Mecklenburgische, zur Justiz⸗Canzlei allerhoͤchst ver

Kosten zu gewaͤrtigen.

Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotom

werden daher dessen gesammte ebengedachte Glaͤubiger, unter verstatteter Abschrift und Einsicht der annoch zu den Aecten zu bringenden Vergleichungs⸗Vorschlaͤge, prae sente registra- tore, hiermit geladen: bemeldeten Tages, Morgens um 10 Uhr, auf hiesiger Großherzogl. Justiz⸗Canzlei, entweder in Person oder durch speciell legitimirte Mandatarien, zu obbe⸗ regtem Zwecke zu erscheinen, sub poena pro omni, daß, soviel —2““¹z¹) die ausbleibenden nicht intabulirten Glaͤubiger anlangt, —dieselben an die Beschluͤsse der Erscheinenden werden gebunden erkannt, schriftliche Erklaͤrungen aber werden unberuͤcksichtigt gelassen werden, soviel aber b) die in die uͤber die mehrerwaͤhnten Guͤter niedergelegten Hypotheken⸗Buͤcher intabulirten Glaͤubiger betrifft, sel⸗ bige im Nichterscheinungsfalle fuͤr jeden Vergleich, ab⸗ lehnend werden angenommen werden, was denn zur Folge haben wird, daß, nachdem, wie Eingangs erwaͤhnt, der Graf von Schlitz fuͤr den Fall der Nichtzustande⸗ kunft des beabsichtigten Vergleichs sich bereits erboten, seine Guͤter Zwecks deren Verkaufs abzutreten con- cursus formalis uͤber dessen Vermoͤgen eroͤffnet, und dasselbe constitutionsmaͤßig zum Verkauf gestellt werdeu

wird. S Fuͤr den Fall, daß ein Vergleich nicht erreicht werden sollte,

haben gesammte nicht praͤeludirte und in die Hypotheken⸗Buͤcher

nicht intabulirte Glaͤubiger im letztgedachten Termine, die uͤber ihre Forderungen und Anspruͤche redenden Beweismittel sub poena pro omni, daß sie weder ratione liquiditatis, noch ratione prioritatis mit dem Beweise durch Urkunden werden zugelassen werden, zu produciren, auch sub poena pro omni praeclusionis die ihren For⸗ derungen und Anspruͤchen zustaͤndigen Erstigkeitsrechte ad protocol- lum auszufuͤhren. fcg. graes Endlich liegt gesammten nicht praͤcludirten Glaͤubigern des Grafen von Schlitz ob, fuͤr den Fall der Concurs⸗Eroͤffnung sub voena pro omni, daß die nicht mit Procuratoren versehenen Glaͤu⸗ biger an die Beschluͤsse der damit versehenen gebunden werden angenommen, und nach demjenigen, was vorliegen wird kannt werden, Procuratores in loco zu bestellen. Gegeben Guͤstrow, den 16. December 1830.

Direktor, Vice⸗Direktor und Raͤthe. “.“

Auf ehrerbietigst gehorsamsten Antrag des Majors von Flotow auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von ihm unter Voraussetzung des allerhoͤchsten lehnsherrlichen Consenses verkauften, im Amte Luebz belegenen Guͤter Stuer, Neu⸗Stuer und Stuer⸗ Vorwerk, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guͤter, aus irgend einem Grunde dingliche Anspruͤche und Forderungen zu haben ver⸗ meinen, peremtorisch hiermit geladen: am 23. Maͤrz des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr,

auf hiesiger Großherzogl. Justiz⸗Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Anspruͤche und Forderungen bestimmt und spezifizirt anzugeben, widrigenfalls aber zu gewaͤrtigen, daß sie damit, unter Auf legung eines ewigen Stillschweigens, auf stets werden praͤcludirt und ab⸗ gewiesen werden. 8 8 Fedoch sind von dieser Meldungs⸗Pflicht die in das uͤber die saͤmmtlichen Guͤter des Provocanten niedergelegte Hypotheken⸗Buch intabulirten Glaͤubiger hinsichtlich ihrer eingetragenen Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, wenigstens haben

ü n Fall der Meldung keine Erstattung der Liquidations⸗ sie fuͤr den Fall g EE16 111I111A““

Gegeben Guͤstrow, den 15. December 1830.

Großherzogl- Mecklenburgische, zur Justiz⸗Canzlei allerhoͤchst verordnete Direktor, Vice⸗Direktor und Raͤthe. 8

. 9 S. Purchelster.

auf Wahlow, werden alle diejenigen, welche an die von ihm ver⸗ kauften, im Amte Luebz belegenen Suckow cum pertinemtis und Petersdorff, auch Adamshofnung genannt, cum pertinemtiis, oder an die Patrimonialgerichte dieser Guͤter, aus irgend einem Grunde dingliche Anspruͤche und Forderungen zu haben vermeinen, perem⸗ torisch hiermit geladen; am 23. Maͤrz des Jahres 1831, Morgens um 10 Uhr,

auf hiesiger Großherzogl Justiz⸗Canzlei zu erscheinen, und solche ihre Anspruͤche bestimmt und spezifizirt anzugeben, unter dem Ein Mal fuͤr alle Mal hiermit angedroheten Nachtheile, daß sie damit,

22. Januar 18311.

8. vra eAdsastnsdg naesuwfltl SZatzeeabsn

unverhalten bleibt, daß in soferne sie gemeint seyn sollten, diese

näͤmlichen Anspruͤche auch auf die gegenwaͤrtigen Proelamata anzu⸗ melden, sie solche hier nur kurz mit Bezug auf zene Profession an zugeben, namentlich die sie begruͤndenden Originalien nicht noch einmal beizubringen haben, mindestens haben sie im entgegengesetz⸗ ten Falle die Erstattung der vergroͤßerten Kosten nicht zu gewaͤrtigen

1“

Gegeben Guͤstrow, den 15. December 1830.

Großherzogl. Mecklenburgische, zur Justiz⸗Canzlei allerhoͤchst

Direktor, Vice⸗Direktor und Raͤthe. H. F. C. Burmeiste

8

Da ein Lehrer der Mathematik fuͤr das Gymnasium in der hiesigen Residenzstadt Oldenburg gesucht wird, welcher zugleich zur Uebernahme des mathematischen Unterrichts bei der zu errichtenden hoͤheren Buͤrgerschule verpflichtet seyn wuͤrde, so fordert das unter⸗ zeichnete Consistorium diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wuͤnschen moͤchten, auf, sich vor Ende April d. J. in portofreien Briefen zu melden, Zeugnisse und Probearbeiten einzubringen, und sich demnaͤchst zur Abhaltung einer Probelection, wenn diese noͤthig erachtet werden sollte, bereit zu halten.

Der Lehrer ist verpflichtet, hoͤchstens sechs und zwanzig Stun⸗ den woͤchentlich zu unterrichten, und befaßt der zu ertheilende Un⸗ terricht außer der Mathematik auch die Physik. Es waͤre wuͤnschenes⸗ werth, wenn der M. bereit und geeignet waͤre, auch in der Geographie zu unterrichten. .

Die sich Meldenden muͤssen bereits bei einer oͤffentlichen Schul unterrichtet haben und wird die Einsendung von Zeugnissen der vorgesetzten oberen Behoͤrde uͤber die bewiesene Tuͤchtigkeit und die ganze amtliche Wirksamkeit des Competenten, so wie uͤber seine bisherige Diensteinnahme, erwartet. Diese Zeugnisse sind mit dem Amts⸗Siegel der solche ausstellenden Behoͤrde versiegelt einzuliefern.

Das Gehalt des Lehrers ist vorlaͤufig zu sechs Hundert Thaler in Louisd'or bestimmt, wird aber, wenn man mit den Leistungen desselben zufrieden ist, innerhalb drei Jahren nach seiner Anstel lung bis auf sieben Hundert Thaler gesteigert werden.

Sollte sich unter den auftretenden Competenten einer finden dessen Gewinnung fuͤr das hiesige Gymnasium besonders wuͤnschens⸗ werth erschiene, so wuͤrde demselben auch sofort ein Gehalt von sieben Hundert Thaler in Louisd'or zugesichert werden koͤnnen.

HDOldenburg 1831, Januar 19. Großherzoglich Oldenburgisches Cousistorium des

ogthums Oldenburg. G6 E“

gnAdvertissement. 8

Nachdem der Zuschlag der, dem insolvent gewordenen August

Wilhelm Wittig in Nieder⸗Lungwitz, zugehoͤrigen Papier⸗ und

Mahlmuͤhle, sammt Handguth und Zubehoͤr, fuͤr das, in dem am

13. vorigen Monats und Jahres Statt gefundenen Subhastations⸗

Termine gethane hoͤchste Gebot, an 8500 Thl, von Seiten des ersten

Consens⸗Glaͤubigers nicht genehmiget, vielmehr auf anderweite

Subhastation dieser Wittigschen Immobilien angetragen, hierzu

auch kuͤnftiger

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bestimmt worden ist: 8 8

So wird solches allen denjenigen, welche die vorgedachten

Wittigschen Immobilien zu erstehen gesonnen seyn sollten, mit dem

Bemerken andurch bekannt gemacht, daß:

1) diese Immobilien, ohne Ruͤcksicht auf die darauf haftenden

Beschwerden, zusammen auf 11600 Thl. gerichtlich taxirt wor⸗ den sind, 8

2) die umfassenden Papiermuͤhlen und sonstigen Gebaͤude bei

hiihrer innern Einrichtung und Groͤße, auch zu einer Spinnerei

oder andern Fabrik sich eignen, 8 2

der dazu gehoͤrige Grund und Boden, an Gaͤrten, Wiesewachs,

Feld und Holz ohngefaͤhr 40 Dresdner Scheffel Land betraͤgt,

die Muͤhle selbst an der Lungwitzbach gelegen ist, und daher

ein Wassermangel nicht leicht zu befuͤrchten stechee/,

) mit keinem Wehrbaue belastet ist, und daß endlich—

zwei Drittheile der Erstehungs⸗Summe zur Ahzahlung in * 1

10 jaͤhrigen gleichen, jedoch mit 5 „Ct. zu verzinsenden Ter⸗ minen darauf stehen bleiben koͤnnen. Graͤflich Schoͤnburgsches Justiz Bmt Forder⸗Glauchau, am

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Jg K I s19881) B k m C. 9.ehä.

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unter Auflegung eines ewigen Stillschweigens, auf stets Diurcch die Graͤflich Schalt⸗Riaucourschen Gerichte zu Putzkau

Burg Schlitz auf stets werden praͤcludirt und abgewiesen praͤcludirt und abgewiesen werden. Walt⸗U v6 5 . indlichkeit sind j ie in das im Meißner Kreise des Koͤnigreichs Sachsen, ist der abwesende eeeges Ne eindnhset gfd e0sc . Johann Gottfried Walther aus Oberputzkau, der bei der

Naan der linken Seite des Halses eine Narbe von wenigstenz v111“ 1lüaukber die saͤmmtlichen Guͤter des Provocanten niedergeletzte Hypo⸗ nd Walt us Ob b’ F 1 Zoll Laͤnge und 1 zc. Preite.. 36 1 Zugleich ist aber auch b ich zel theken⸗Buch intabulirten Glaͤubiger, hinsichtlich ihrer eingetragenen 2. Compagnie des Koͤnigl. Saͤchsis. Lünten⸗Ieseennee⸗98 *

D I1“ 115) zum Versuch eines Vergleichs mit gesammten nicht prac Forderungen und der darauf laufenden Zinsen ausgenommen, we⸗ Rechten, als Grenadier gestanden, und als solcher dem Feldzug

Der vereheligten Stigel:— t(dirten Glaͤubigern desselben, ein Termin auf nigstens haben sie, wenn sie sich melden, die Erstattung der Pro⸗ gegen Rußland im 1812 öe. 8*4 15, essions⸗Kosten nicht zu gewaͤrti eich wie denn auch allen denn⸗ 5. November 1812 ohne alle weitere Nachricht verm. *.

fessions⸗Kosten nicht zu gewaͤrtigen, gleich wie denn auch nebst Allen, welche an dessen zuruͤckgelassenes Vermoͤgen Anspruͤche

n Geburtsort: Berlin, LE 1 Religion: konstirt nicht, 8 11ue“* naangesetzt, und der Domdechant Graf von Schlitz auf Burg⸗ 8 Stuer⸗Vorwerk erlassenen Ladungen, Anspruͤche anzeigen werden, haben,

a24 Alter: 37 Jahr, E1“ Feeh; Schlitz sub poeuna pro omni citationis realis dazu adcitirt, und

blautuchene Muͤtze mit rothem Streifen und ledernem Schirm.