1835 / 38 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

erten, auf bloßen Ordonnanzen beruhenden Abgaben⸗Erhebung ein

nde zu machen. Sie hoffen aber zugleich, Herr Duchatel werde es bei dieser Legalisation der Vergangenheit nicht bewenden lassen, son⸗ dern nun auch ernstlich an die Zukunft denken. Die „enquète com- mercialee habe, sagen sie, die Schwächen aller jener Argumente satt⸗ sam enthüllt, welche bisher zu Gunsten des Schutz⸗Systems angeführt worden wären: kein aufgeklärter und unparteiischer Franzose sey mehr im Zweifel darüber, daß die Prohibitionen allmälig verschwinden müssen, mit gleichzeitiger Verminderung der Eingangs⸗Abgaben auch auf die schon jetzt nicht prohibirten, dem Französischen Gewerbfleiße dienstbaren fremden Urstoffe. Geschehe das nicht, so werde man glauben müssen, es habe sich das Ministerium durch das bei Gelegenheit der „enquête“ so übermäßig laut gewordene Geschrei einiger Privilegirten einschüch⸗ rern lassen. Dieses Geschrei indessen wenigstens in so weit zu unter⸗ drücken, daß kein Vernünftiger mehr danach hinhöre, gebe es nur Ein Mittel, und zwar eben die erwähnte suecessive Einstellung aller Prohi⸗ bitivnen, und Gewährung aller Konzessionen, deren der Französische Ge⸗ werbfleiß bedürfe, um die auswärtige Gewerbs⸗Konkurren; wirklich zu bestehen. Bloß die Einfuhr der Urstoffe, Lebensmittel und Fabrications⸗ Materialien zu erleichtern, würde eine Ungerechtigkeit gegen die inlän⸗ dischen Produzenten senn und die Fabrikanten auf ihre Kosten berei⸗ chern; gleichteitig aber den Eingang fremder Fabrikate erlauben oder erleichtern, würde die Fabrikanten zwingen, nun wirklich auch in dem⸗ selben Verhältnisse wohlfeiler zu verkaufen, als sie Urstoffe, Nahrungs⸗ mittel, Brenn⸗Material ꝛc. wohlfeiler bezögen: dadurch aber zwischen Produzenten und Fabrikanten das Gleichgewicht wieder sich herstellen, mit großem Gewinn für den beträchtlichen, weder der einen noch an⸗ deren Klasse angehörigen Theil des konsumirenden Publikums. In der That scheint, nach sechsmonatlicher enquste und Erörterung ihrer Er⸗

gebnisse durch die freie Presse, so viel jetzt gewiß, daß sernerer Man.

ger einer wahrhaft für Frankreich zweckmäßigen Zoll⸗Gesetzgebung we⸗ er durch Unkenntniß der betreffenden statistischen Thatsaͤchen, noch durch Späͤrlichkeit theoretischer Beleuchtung der betreffenden Grund⸗ sätze, noch durch Ungewißheit über den Stand der öffentlichen Mei⸗ nung wird entschuldigt werden können. Eben so wenig läßt sich be⸗ Henten, daß die Regierung durch finanzielles Resultat der seit zwei Jahren im Kleinen und Einzelnen versuchten Reformen und Systems⸗ Modificationen von größeren und entscheidenderen Maßregeln in der⸗ selben Richtung abgeschreckt werde. Denn die jetzt amtlich publizirte Staats⸗Einnahme Frankreichs im Jahre 1834 hat, im Kapitel der indirekten Steuern, gegen das Jahr 1832 ein Plus von 19,608,000 Wühn und gegen das Jahr 1833 ein Plus von 4,514,000 Franken 8 n. Nach einem zwischen Frankreich und Großbritanien abgeschlossenen Vertrage vom 26. Januar 1826 sollten Englische Schiffe, welche mit Se vs Ladung aus den Europälschen Besitzungen Großbri⸗ aniens; der in Ballast aus irgend einem anderen fremden Hafen an⸗ kommen; 8 . oder aus dem Vereinigten Königreich oder dessen Europäischen Be⸗ sitzungen kommend, ihre Bestimmung außerhalb Frankreich ha⸗ ben, aber genöthigt sind, einen Französischen Hafen anzulaufen und ohne Handels⸗Geschäfte daselbst zu verweilen, hinsichtlich aller Schifffahrts⸗Abgaben mit den Französischen National⸗ Schiffen auf völlig gleichen Fuß behandelt werden, in allen übrigen ällen aber als fremde. Doch war ihnen später durch Ministerial⸗ Beschluß vom A. August 1828, auch für den Fall, da sie, anderswo als in Großbritaniens Europäischen Besitzungen beladen, während ihrer Reise durch höhere Macht . e werden würden, in einen Fran⸗ öbösischen Hafen einzulaufen, eine Ermäßigung der Schifahrts⸗Abgabe von 3 Fr. 75 Cts. auf 50 Cts. per Tonne, jedoch nur unter ausdrück⸗ licher Bedingung der Gegenseitigkeit, zugestanden worden. Da sich nun seitdem ergeben hat, daß diese Gegenseitigkeit, wegen gewisser Eigenthümlichkeiten des Englischen Abgaben⸗Systems, in England nicht gewährt werden konnte, so ist jetzt auch Französischer Seits durch Beschluß des Finanz⸗Ministers vom 20. Dezember v. J. die unterm 4. August 1828 der Englischen Flagge ertheilte Bevorrechtung, wegen Nichterfüllung der Bedingung, unter welcher sie ertheilt war, wiederum aufgehoben worden.

Der Moniteur publizirt eine Königl. Verordnung vom 26. De⸗

zember v. J., wodurch der Regalpreis des feinsten Jagdpulvers, pondre royale benannt, vom 1. Januar 1835 ab auf 12 Fr. pr. Kilogramm, einschließlich des Werthes der Kapsel, bestimmt wird.

Derselbe Moniteur giebt in Nr. 7 d. J. eine Königl. Verordnung vom 5ten d. M. zur Reorganisation des durch Artikel 63 des Gesetzes vom 28. April 1816, für Entscheidungen über die Natur der als Con⸗ trebande in Beschlag genommenen Waaren, eingeführten Geschwornen⸗ Gerichts, wonach dasselbe künftig aus 5 Mitgliedern und 15 Stellver⸗ tretern bestehen, in seinen Geschäften immer zu Fünfen vperiren und jährlich mit einem Fünftel erneuert werden soll.

Folgendes Cirkulare der General⸗Zoll⸗Verwaltung vom 21. De⸗ 8 8. J. ist nicht ohne Interesse auch für den auswärtigen Han⸗

elsstand:

„Beim Zoll⸗Amte Bordeaur war Caution gestellt worden fur die Wiederausfuhr über Bayonne von 12 Kisten gereinigten Zuckers (sucre terré); im Cautions⸗Certifikat (acquit a caution) fand sich

der Zucker als weiß bezeichnet; bei der Ankunft wurde er für gelb⸗ ich (blond) erkannt und in Gemäßheit Art. 9. Tit. III. des Gesetzes vom 22. August 1791 von der Douane in Beschlag genommen. Das Tribunal zu Bayonne hob diesen Beschlag wieder auf, indem es an⸗ führte, die Bezeichnung des Zuckers als weiß sey etwas Ueberflüssiges gewesen, indem nach dem Tarif von 1822 schon die Bezeichnung einer Waare nach Art und Qualität zur Gültigkeit der Declaration hin⸗ reiche, und diesem Erforderniß im vorliegenden Falle durch die Angabe

s „suecre terré“ vollkommen schon genügt gewesen sey. Die Zoll⸗ Verwaltung trug auf Cassation dieses Urtheils an und erhielt dieselbe

m 18. Nrvember v. J. vom höchsten Gerichtshofe mit dem Entschei⸗

ungsgrunde, „daß die Declaration des Absenders und das ihm dar⸗

uf ausgefertigte Cautions⸗Certifikat als Korrelata zu betrachten sind, aus welchen eine nicht willkürlich zu umgehende Verbindlichkeit gegen die Verwaltung sich bildet.“ Die Zoll⸗Behörden werden aufgefordert, dieser Entscheidung, welche einen wichtigen und möglicherweise häufig ur Anwendung kommenden Grundsatz feststellt, die gehörige Aufmerk⸗ amkeit zu widmen.“ » Auf Antrag des Municipal⸗Raths zu Havre ist vom Handels⸗ Ministerium genehmigt worden, daß auf dem dortigen Packhofe vom

„Jan. d. 8 ab die doppelte Lagerungs⸗Gebühr aufhören soll, welche

isher für den ersten Monat nach Einbringung von Waaren ins reelle Entrepot berechnet wurde.

Die Ausführung der Französischen, im Gesetz⸗Bülletin vom 5. Juni .J. bekannt gemachten Handels⸗Verträge mit den Republiken Vene⸗ uela und Neu⸗Granada betreffend, ist von der General⸗Zoll⸗Ver⸗ waltung bekannt gemacht worden, daß von jetzt an nicht nur alle na⸗

türliche und Manufaktur⸗Produkte der besagten Republiken, gleich den Nord⸗Amerikanischen, beim Eingange in Frankreich von der Zusatz⸗Ab⸗ gabe befreit seyn werden, welcher sonst dergleichen unter fremder Flagge gemachte Einfuhren unterliegen, sondern auch ihren Schiffen in Fran⸗ zösischen Haͤfen die völlige Freiheit von Tonnengeldern und die Ent⸗ ichtung sonstiger Schifffahrts⸗Abgaben auf dem Fuße der Nationnal⸗ Schisse zugestanden Alenn wird. Es jst dabei jedoch vorausgesetzt, daß Waaren und Schiffe, durch die gehörigen Ursprungs⸗Zertifikate und Manifeste, oder resp. Musterrollen als wirklich direkt aus Venezuela oder Neu⸗Granada kommend, und resp. dahin zu Hause gehörig, auch die Schiffe mit wenigstens : nationaler Mannschaft besetzt, nachgewie⸗ sen werden. 8

Rußland. Ein am 18. Nov. v. J. bestätigter Reichs⸗Rathsschluß verordnet, daß bei der Zoll⸗Erhebung für ein⸗ und ausgeführte Waa⸗ rreen, im Handel sowohl mit Europa als mit Asien, der Silber⸗Rubel zu 3 Rubeln 60 Kopeken Reichs⸗Bank⸗Assignationen während des Jah⸗ res 1835 gerechnet werden soll. Ein anderer am 20. Okt v. J. Allerhöchst bestätigter Reichs⸗Raths⸗ schluß besagt; daß zur Verbreitung der Russischen Tuch⸗Fabrication und zur Beförderung des Handels mit China die Ausfuhr des Sol⸗ datentuchs über Kjachta (auch in solchen Farben, die nach dem Kiach⸗

seyn soll.

Ferner enthält ein, durch Ukas des dirigirenden Senats vom 22. Nov. v. J. publizirter Reichs⸗Rathsschluß folgende Bestimmungen: 1)) von den Schiffen unter ausländischer Flagge, welche in die Hä⸗

fen von Radut⸗Kala und Suchum⸗Kala einlaufen, oder von da absegeln, sollen 50 Kopeken von jeder Last Waaren er⸗

hoben werden; .

2) von allen ankommenden Schiffen soll, wie in allen ausländi⸗

schen Häfen, ein Ankergeld (droit d'ancrage) erhoben werden. Diese Abgabe beträgt für fremde Schiffe 50 Kopeken von der

Last, und für Russische 25 Kopeken. 8 3) Ueberdies sind, zur Unterhaltung der Leuchtthürme, 25 Rubel von jedem Schiffe zu erheben; . 2) da in den Häfen an der Ostküste des Schwarzen Meeres noch lange keine Stadträthe und Magistrate bestehen dürften, so sind alle diese Abgaben den Zoll⸗Behörden einzuhändigen, zur Ver⸗ sendung an den Verwalter von Imerezien, und den Kom⸗

mandanten von Anap zum speziellen Aufbewahren; 1

5) das von diesen Abgaben eingehende Geld soll der Verfügung

des Ober⸗Befehlshabers von Trans⸗Kaukasien überlassen

und verwendet werden zur Einrichtung der Städte, Anlage von Weasserleitungen, Austrocknung der umliegenden Sümpfe u. s. w. „Ein Kaiserlicher Ukas vom 30 Nov., publizirt am 7. Dez. v. J., bestimmt für das Jahr 1835 den Cours Russischer Gold⸗ und Silber⸗ münze beim Fmnsace⸗ von Abgaben und anderen Erhebungen auf Gold zu 3 Rubel 65 Kopeken und auf Silber 3 Rubel 60 Kopeken.

Ein anderer Allerhöchster Ukas vom 19. Novbr., publizirt am 6. Dez, verlängert die durch Ukas vom 1. Sept. 1833 bis zum 1. Jan. 1835 ertheilte Erlaubniß zollfreier Getraide⸗Einfuhr in allen Europäi⸗ schen Häfen und Zollämtern des Reichs, für die Häfen des Schwar⸗ zen Meeres, der Donau und des Asowschen Meeres bis zum Ende des letztbesagten Jahres.

Durch Ukas vom 28. Dezember v. J. hat seitdem diese Proroga⸗ tion auch auf die Land⸗Granze von der Moldau, Oesterreich und Preußen, die Häfen des Weißen und Baltischen Mee⸗ res, wie auch die Getraide⸗Verschiffung von einem Russi⸗ schen Hafen zum andern in ausländischen Schiffen Ausdeh⸗ nung erhalten.

Auf Grundlage des Salz⸗Reglements vom 5. August 1818, und in Folge finanzministerieller Verfügung, bringt das Departement des Berg⸗ und Salzwesens zur öffentlichen Kenntniß, aus welchen Maga⸗ zinen und in welchen respektiven Quantitäten während des Jahres 1835 Kronsalz zum freien Verkauf verabfolgt werden wird. (Im Detail zu ersehen aus der St. Petersb. Handels⸗Zeitung Nr. 101. v. J.)

Nach einem vom Departement des auswärtigen Handels publizir⸗ ten Erlasse des Finanz⸗Ministeriums soll zugezählt werden: Kokos⸗ Nuß⸗Oel zum Tarifs⸗Artikel Baum⸗ oder Oliven⸗Oel und andere Hele derselben Art in Fässern, nach Abzug der Tara, mit 1 Rub. 50 Kop. Silber das Pud, aber in irdenen Geschirren, Flaschen und ande⸗ ren gläsernen Gefaßen, mit dem Gewicht des Gefäßes, mit 3 Rub. 50 Kop. Silber das Pud belastet.

Ein Ukas des dirigitenden Senats vom 21. Mai v. J. verordnete, daß, statt der in natura nicht bestehenden Silbermünze uUnter 5 Kop, Kupfermünze nach dem jährlich festgesetzten Course angenommen wer⸗ den soll. Zur Erleichterung für die Zollämter in schneller und richti⸗ ger Berechnung dergleichen kleiner Silbermünze gegen Kupfer nach dem für das Faähr 1835 festgesetzten Cours von 3 Rvb. 60 Kop. für den Silber⸗Rubel, publizirt das Departement des auswärtigen Handels nachstehende Tabelle, wonach die Zollämter sich zu richten haben:

½ Kop. Silber wird gar nicht gerechnet. . - zu 1 Kop. Kupfer. ““ 5 2 1 27 8

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S. 8 8 3 17 b 8 3 38 11 No. 103 der St. Petersburgischen Handels⸗Zeitung v. J. enthält eine ausführliche, daselbst etwa nachzusehende Topographie Und Wir⸗ kungs⸗Beschreibung der verschiedenen Leuchtthürme und sonstigen Zei⸗ chen, welche längst der Nord⸗Küste des. Schwarzen⸗ und auf den wich⸗ tigsten Punkten des Asowschen Meeres bestehen, um den Seefahrern, sowohl bei Tage als bei Nacht, ihren Weg zu bezeichnen: namentlich J. an den nördlichen Ufern des Schwarzen Meeres: des Odessa'schen Leuchtthurms auf dem Fontaine⸗Vorgebirge; des schwim⸗ menden Kinburnischen am äußersten Ende der Kinburnischen Landzunge beim Eingang in die Bucht des Dnieprs; des Tendrai⸗ schen auf dem nördlichen Ende der Halbinsel dieses Namens; des Tarchankutischen auf dem nord⸗westlichen Ende der Taurischen Halbinsgs nicht weit vom Achmetschetschen Hafens; des Inkermani⸗ chen Allignements⸗Fanals beim Eingange in die Sewastopolsche Rheede; des Chersonesischen Leuchthurms am südwestlichen Ufer der Taurischen Halbinsel; des Taklynischen beim Eingange aus dem Schwarzen Meere in den Kimmerischen oder Kertschischen Bosporus. II. Im Bereiche des Asowschen Meeres: des Jenikalaischen beim Ausgange aus dem Asowschen Meere in den Bosporus; des Bielosaraischen auf der Landzunge gleiches Namens am nördli⸗ chen Ufer des Asowschen Meeres. Außerdem III. an den Donau⸗ Mündungen: des Kiliaischen Allignements⸗Fanals zur Bezeich⸗ nung des Eingangs in die nördlichste Mündung.

Ein am 26. Nov. v. J. Allerhöchst bestätigter Reichs⸗Rathsschluß modifizirt die Verordnung vom 17. Juni 1830 in ihrem den Verkauf giftiger Substanzen betreffenden Theile. Zur Erleichterung der An⸗ schaffung dahin gehöriger für Künste und Gewerbe unentbehrlicher Ma⸗ terialien, und doch mit gehöriger Beachtung wesentlicher Zwecke der Sicherheits⸗Polizei, sollen künftig

1) Künstler, Fabrikanten und Handwerker, welchen nach der Ver⸗ wpoordnung v. 17. Juni 1830 gewisse giftige Substanzen für ihre Arbeit zu gebrauchen erlaubt ist, nicht mehr, wie bisher, die Erlaubnißscheine zur Ausübung dieses Rechts in jedem einzel⸗ nen Ankaufsfalle nehmen müssen, sondern für ein ganzes Jahr

sie zu lösen berechtigt seyn.

2) Diese Erlaubnißscheine sollen in den Städten von dem Amte der Handwerker, oder der Zunft, oder der Stadt⸗Polizei, in den Kreisen von der Land⸗Polizei ertheilt werden.

3) Künstler aus dem Bereich der Akademie der Künste, oder Per⸗ sonen, welche bei gelehrten und anderen Kron⸗Anstalten die⸗ nen, müssen darüber, daß zu ihrem Geschäft dergleichen Sub⸗ stanzen erfordert werden, Certifikate ihrer Behörde beibringen.

4) In dem Erlaubnißscheine muß verzeichnet seyn, Stand, Tauf⸗ und Familien⸗Name des Fordernden, mit spezieller Angabe der 2enheaie zu deren Ankauf und Besitz er sich berechtigt aus⸗

ewiesen hat.

5) Auf Vorzeigung des Erlaubnißscheines erfolgt die Auslieferung

ddeer geforderten Substanzen gegen Quittung des Käufers in dem besonderen für diesen Zweck vom Verkäufer zu haltenden Buche, und mit Anführung des den Verkauf authoristrenden Certisikats.

6) Fabrikanten und Kaufleute, welche dergleichen Substanzen un⸗

mittelbar vom Auslande verschreiben, wie auch diejenigen,

welche wiederum von ihnen sie zum Vertriebe im Innern kau⸗

fen, bedürfen keiner anderen Erlaubnißscheine zum Ankaufe der⸗ als der gewöhnlichen Certifikate über ihre Handels⸗Be⸗

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1““ 1 8 ““ aeer Tarif von 1800 daselbst zur Ausfuhr verboten waren), erlaubt

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verzeichnet werden können.

verbleibt die Verordnung vom 17. Juni 1830 in Kraft. Die in unserm Art. XV. (St. Ztg. No. 337 v. J) erme

welche demnach ungehindert in Rußland eingelassen werden sollen Der Stadt QOdessa ist von des Kaisers Majestät eine Messe liehen, und diese Bewilligung am oten d. M. publizirt worden

der Kette der Haupt⸗Handels⸗Märkte ausmachen, welche alljäͤhtlig

werden. Romne; dann die Maria⸗Himmelfahrts⸗Messe von Charkow. Um den auf letzterer verkehrenden Kaufleuten besucht werden zu können die neue Messe zu Odessa auf den 14. Sept. bestimmt, den der Kreuzes⸗Erhöhung, welcher Zeitpunkt überhaupt für alle Bezie gen des Handels⸗Verkehrs von Neu⸗Rußland der bequemste gesche hat. Es wird auf dieser Messe mit allen Waaren Handel geaf werden dürfen, außer mit solchen, die zur Einfuhr verboten, oder den Pacht⸗Bedingungen nicht erlaubt sind. Der Marktplatz wird au halb des Bezirks des wee seyn, nahe am Land⸗Zoll⸗Amt der sogenannten Chersonesischen Einfahrt in die Stadt. (Schluß folgt.)

Meteorologische Beobachtung. 18383. Morgens Nachmitt. Abends Nach einmalg 5. Februar. 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr.

6 Luftdruck. 338, 5 6“ „Par. 335, 2 Par. 331, 1 8 Par. Quellwärme zg Luftwaͤrme + 5,s °R.]+ 7,6 °R. + 6,0 °R. Thaupunkt †‿ 4,5 °R. +† 3,8 °R. + 2, “R. Dunstsaͤttg. 90 pCt. 73 pCt. 75 pCt. Wetter.. 9truͤbe. truͤbe. regnig. Wind NW. NW. WW. Wolkenzug NW. üea

Flußwärme 28. Bodenwärme 1n8 Ausdünst. 0,039, Niederschlag 0,20

.“ Berliner Börse.

Den 6. Februar 1835.

Amtl. Fonds- und Geld-Cours-Zettel. (2reuss. (. [2f rve-feln. *eeee r. lαρρσππροοναꝶ— 3 St.-Schuld-Sch. 100 ¼ Ostpr. Pfandbr.

4

Pr. Engl. Obl. 30. 97 [Pomm. do. (àA [106 ¾

Präm. Sch. d. Seeh. 63 ⅔˖ Kur- u. Neum. do. 4 106;¾ 4

Kurm. Obl. m. I. C. 99 [Schlesische do. 106;⁄ Neum. Int. Sch. do. 100 Rkst. C. d. K.- u. N. Berl. Stadt-Obl. 100 ½¼ [Z.-Sch. d. K.-u. N. Königsb. do. 98

Elbing. do. 98 RHoll. volliw. Duk. 17 ½ Danz. do. in Th. 38 Neue do. 18 Westpr. Pfandbr. 101 ¾ Friedrichsd'or .. —139 Grofshz. Pos. do. 3

2874,—

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102 ½ DOisconto

1 Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 1. Februar. Niederl. wirkl. Schuld 55 ½. 58 101. Kanz-Bill. 25 9.. Antwerpen, 31. Januar. Span. 58 1z⁄. 38 27. Guebhard —. Zinsl. 15 ¼. Cortah Darmst. 25 ¼. Frankfurt a. M., 3. Februar. Oesterr. 5 Metall. 101 11 101 98. 48½ 94912, 94¼. 229 —. .24 ½. Bank-Actien 1568. 1566. Part.-Oblig. 139 ½.,] Loose zu 100 G. 214 ½. —. Preuss. Präm.-Sch. 63. 62 ¾. do Anl. 96. —. Holl. 5 % Oblig. v. 1832 98 ½ 98 ½. Pol. Loose. 70 ½. 58 Span. Kente 42½. 43. 33 do. perp. 26. 25 ¼. Paris, 31. Januar. 53 KRente 107. 85. 338 do. 77. 80. 5 Neap. 94. 60. 58¾ 338 27 ⅛. Ausg. Span. Schulid —. Neue Span. Aul. 619 Koͤnigliche Schauspiele. Sonnabend, 7. Febr. Im Schauspielhause: Zum imf male: Sohn oder Braut, Lustspiel in 1 Akt, von Georg Hu (Mit Benutzung eines Franzoͤsischen Planes.) Hierauf: Kardinal und der Jesuit, historische Tragi⸗Komoöͤdie in 41 von E. Raupach. Im Konzert⸗Lokale des Schauspielhauses: Subscriptionet Sonntag, 8. Febr. Im Opernhause: Pygmalion, drama in 1 Akt, nach dem Franz. des Rousseau. Komponit G. Benda. Hierauf: Der Aufruhr im Serail, Balli Abth., von Ph. Taglioni. . f Im Schauspielhause: Die Schwaͤbin, Lustspiel in !. von Castelli. Hierauf: Die Bekenntnisse, Lustspiel in 31 von Bauernfeld.

Kn18 151!1ch e,s, Theater. „e Sonnabend, 7. Febr. Die Familien Capuleti und! tecchi, Oper in 4 Akten, nach dem Italiaͤnischen. Must

Bellini.

Sonntag, 8. Febr. Endlich hat er es doch gut gemn Lustspiel in 3 Akten, von Albini. Vorher: Der Hagel Lustspiel in 1 Akt, von A. vom Thale. Zwischen beiden ken, zum erstenmale: Rosa⸗Walzer, von Joh. Strauß.

Montag, 9. Febr. Lestocg, oder: Intrigue und Liebe,

in 4 Akten, von Scribe. Musik von Auber.

1u“ 8 Markt⸗Preise vom Getraide. . BDeerlin, den 5. Februar 1835. 1.

Zu Lande: Weizen 1 Rthlr. 22 Sgr. 6 Pf., auch 1 12 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 13 Sgr.; große Gerste 1 N 7 Sgr. 6 Pf, auch 25 Sgr.; kleine Gerste 1 Rthlr. 10 Sgr⸗, 25 Sgr.; Hafer 26 Sgr. 3 Pf., auch 22 Sgr. 6 Pf.; Erbsen 1 22 Sgr. 6 Pf.; Linsen 3 Rthlr. 5 Sgr., auch 3 Rthlr. 2 Sgr., Eingegangen sind 559 Wispel.

Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr., auch 1 Rühle Sgr. und 1 Rthlr. 15 Sgr.; Roggen 1 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf. 1 Rthlr. 10 Sgr.; große Gerste 1 Rthlr. 6 She. 3 Pf auch 19 5 Sgr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf; Erbsen (schlechte Sorte) 1 N 17 Sgr. 6 Pf. Eingegangen sind 135 Wispel

Mittwoch, den 4. Februar 1835.

Das Schock Stroh 7 Rthlr. 20 Sgr., auch 6 Rthlk⸗

Centner Heu 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf., auch 15 Sgr. Branntwein⸗Preise vom 30. Januar bis 5. Februar 1835. I

Das Faß von 200 Quart nach Tralles 54 pCt. oder 0. Richter gegen baare Zahlung und sofortige Ablieferung: 9 Branntwein 26 Rthlr.; Kartoffel⸗Branntwein 25 Rthlr. 15 auch 24 Rthlr. 15 Sgr.

Kartoffel⸗Preise vom 29. Januar bis A4. Februar 1835. Der Scheffel 27 Sgr. 6 Pf., auch 17 Sgr. 6 Pf.

Redacteur Cottel.

Gedruckt bet A. W. Hahl

1

7) Hinsichtlich aller übrigen diesen Gegenstand betressenden pun

besagte Messe wird eine Fortsetzung und gewissermaßen ein Cii

Sommer⸗ und Herbstzeit in den südlichen Gouvernements abget Die Korenoi⸗Messe macht dabei den Anfang; dann die

Beo bachtias

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rechtigung auf deren Grund auch im Buche die von ihae machten Ablieferungen zum Verkauf im Innern des 9

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Bekanntmachungen.

Bekanntmachung, egen Verpachtung der Domaine Rheden. Die Pachtstuͤcke der Domaine Rheden, im Grau⸗ nzer Kreise, und zwar das Vorwerk Rheden mit Abbau Klewenau, die Benutzung des Brau⸗ und

nandhauses und der Fischerei in den zur Amtspacht

oͤrigen Gewaͤssern, so wie der Krug⸗Verlag

gehnoch zwangspflichtigen Krug⸗ und Schank⸗ tellen, sollen Behufs Sicherstellung der aufgelau⸗ in Pachtreste, fuͤr den Zeitraum vom 1. April 85 bis zum 1. April 1838 mit dem vorhandenen nigl. Inventario an Brau⸗ und Brennerei⸗Ge⸗ then und der bestellten Wintersaat, im Wege der ecution an den Meistbietenden verpachtet werden. Wit haben einen Termin zur Lizitation auf

den 10 Maͤrz d. J., Vormittags 11 Uhr, unserem Conferenz⸗Gebaͤude anberaumt, und laden demselben qualifizirte Pachtlustige hiermit ein. Die naberen Bedingungen der Verpachtung, so se die Ertraͤge der Pachtstuͤcke, und der Pacht⸗Kon⸗ nit vom 23. Ortober 1826, dessen Bessimmungen rgegenwaͤrtigen Verpachtung im wesentlichen zum runde gelegt werden sollen, koͤnnen in unserer homainen⸗Registratur eingesehen werden. Diejenigen, welche auf das Pachtgeschaͤft einzu⸗ hen beabsichtigen, muͤssen in dem Lizitations⸗Ter⸗ in eine Kaution von Zweitausend und Fuͤnfhundert balern in Staats⸗Schuldscheinen oder Westpreuß. fandbriefen mit den dazu gehoͤrigen Coupons de⸗ hniren, und sich außerdem uͤber den Besitz eines geponiblen Vermoͤgens von mindestens 6000 Thlr., wie uͤber ihre persoͤnliche Qualifikation zur Ueber⸗ ihme einer Koͤnigl. Domainen⸗Pachtung ausweisen. Die Domaine Rheden gehoͤrt zu den vorzuͤglichsten achtungen des 1e Regierungs⸗Bezirks; ein vößer Theil des Ackers besteht aus dem schoͤnsten aitzen⸗Boden sich auch zum Anbau von l⸗Gewaͤchsen. Die Lage ist angenehm und fuͤr den hsatz der Producte wegen der Naͤhe der Weichsel ld der Handels⸗Stadt Graudenz guͤnstig. Die Ge⸗ ude besinden sich in einem guten Zustande. Marienwerder, den 12. Januar 1835.

Koͤniglich Preußische Regierung. htheilung fuͤr direkte Steuern, Domai⸗ nen und Forsten.

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1 Bekanntmachung. Das zum Domainen⸗Amte Kruschwitz gehoͤrige, Meilen von der Departements⸗Stadt Bromberg, id 3 Meilen von der Kreis⸗Stadt Inowraclaw, Meile von dem Koͤnigl. Polnischen Staͤdtchen Ra⸗ eiewo entfernte, auf dem oͤstlichen Ufer des Goplo⸗ Pees gelegene Vorwerk Kicko, soll der hoͤheren Be⸗ mmung gemaͤß von Trinitatis d. J. ab alternative Ganzen und auch in einzelnen daraus zu bilden⸗ z Etavblissements oͤffentlich zur Veraͤußerung ausge⸗ bten werden, wozu der Termin auf den 10. April c. vor dem Departements⸗Rath Herrn Regierungs⸗Rath achmann im Vorwerkshause zu Kicko anberaumt ist. Bei der Veraͤußerung im Ganzen werden saͤmmt⸗ che vorhandenen Gebaͤude mit verkauft, und gehdͤ⸗ n zum Vorwerke nachfolgende Laͤndereien, als: 55 Morg. 16 CRuth. Acker 2ter Klasse, EEqEeee v6““ 203 13 . 111““ 3 5 zjaͤhriges Land, Gaͤrte, 1 Wiesen von verschiedener Sr- uͤtung, als der beim Vorwerk blei⸗ bende, suͤdlich von dem ihn durchschneidenden Graben gelegene An⸗ theil des Sees, an Hof⸗ und Baustellen, unbrauchbares Land,

197 Morg. 159 IRuth. Der feincbende zur Domainen⸗Kasse zu entrich⸗ ende Kanon betraͤgt 70 Thlr. incl. 22 Thlr. 15 sgr. gold, außerdem wird der Acquirent verpflichtet sein, evorhandenen Saaten und Bestellungskosten, er⸗ ere nach den Marktpreisen der Kreis⸗Stadt Ino⸗ oraclaw mit einem Ruͤckschlage von 5 pCt. fuͤr die Markt⸗Cransport⸗Kosten und letztere nach den hier blichen bekonomischen Saͤtzen zu bezahlen, und die esetmaͤßige Grundsteuer, deren fuͤr jetzt festgestellter Zetrag im Lizitations⸗Termine nachrichtlich bekannt cmacht wird, an die Kreis⸗Kasse zu entrichten. Die bizitation wird auf das Erbstandsgeld gerich⸗

Beim Verkauf im Einzeln werden dagegen fol⸗ ende Etablissements zur Veraͤußerung ausgeboten: tt. I. Mit 1 Wohnhau⸗ la Domainen⸗ Minimum „1 Scheune, 1 Schaf⸗ Fläͤche. Rente. d. Kaufgeldes. all und dem 4. Theil M. ¶R. Thl. Thl. sgr. es Sees 156 77 36 1186 25 dr. II. ohne Gebaͤude 97 98 20 48 20 Pr. III. 2 98 36 15 40 gr. IV. 98 125 17 41 10 ttr. V. 103 32 15 46 nd die zur Kreis⸗Kasse fließende gesetzliche Grund⸗ ener den Erwerblustigen im Lizitations⸗Toaemin eben⸗ alls nachrichtlich bekannt gemacht werden. b „Die Ausbietung erfolgt in beiden Faͤllen unter Vorbehalt der Genehmigung des Konigl. Finanz⸗ niserit, ber Meistbietende ist aber an sein Gebot nden.

Nachgebote werden nicht angenommen, wenn das Ninimum des Kaufgeldes erreicht ist.

ie Veraͤußerung des Vorwerks im Ganzen erfolgt u Erbpachtsrechten, die im Wege den Dismembra⸗ on aber zum vollen Eigenthum. Die Aecquirenten ser einzelnen Etablissements werden verpflichtet sein,

lelbige binnen 3 Jahren mit den erforderlichen Ge⸗

sauden, mindestens einem Wohnhause, einer Scheune ind einem Stall zu bebauen.

Zur Sicherbeit der Gebote und statt besonderer aution muͤssen die Erwerber sogleich im Lizitations⸗ Fermin, den einijaͤhrigen Zins, die Grundsteuer und e Hälfte des Kaufgeldes einzahlen, die andere Haͤlfte N * 8

des Kaufgeldes und der Werth der Saaten, wird dagegen bei der Uebergabe, welche vor dem 1. Juli c. stattfinden soll, entrichtet, widrigenfalls die Uebergabe verweigert, das Grundstuͤck anderweitig ausgeboten, und der im Termin eingezahlte Betrag dem Fiscus verfallen wird. .

Im Falle des Verkaufs in einzelnen Etablissements, werden auch die vorhandenen Vorwerks⸗Gebaͤude zur Veraͤußerung und zwar zum Abbrechen ausgeboten werden, wofuͤr das Kaufgeld gleich im Lizitations⸗ Termin erlegt werden muß. Die uͤbrigen dieser Veraͤußerung zum Grunde zu legenden Bedingungen koͤnnen in unser Registratur und bei den Domainen⸗ Rentaͤmtern Inowraclaw und Strzelno zu jeder Zeit eingesehen werden, auch werden sie im Lizitations⸗ Termine den Erwerblustigen bekannt gemacht. Bromberg, den 7. Januar 1835.

Kdnigl. Regierung.

Abtheilung fuͤr direkte Steuern ec.

1“*“ EE“ 3

Bekanntmachung, betreffend den Verkauf des Koͤnigl. soge⸗ nannten Probstei⸗Vorwerks bei Naumburg

am Bober im Saganer Kreise.

Da in dem am 18. Maͤrz v. J. zum Verkauf des Koͤniglichen sogenannten Probstei Vorwerks bei Naum⸗ vurg am Bober angestandenen Licitations⸗Termine ein annehmbares Kaufgebot nicht abgegeben worden ist; so wird ein anderweiter Bietungs⸗Termin auf den 30. Maͤrz d. J. hiermit anberaumt, welcher von dem dazu ernannten Komissario in loco Naumburg am Bober von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends abgehalten werden wird.

Genanntes Vorwerk liegt im Saganer Kreise, Vier Meilen von Crossen, Drei Meilen von Gruͤnberg, und Drei Meilen von Sagan entfernt.

Es enthaͤlt:

3 Morg. 37 CRuth. Hofraum und Bau⸗ stellen, Gaͤrten, Acker, Wiesen, Strauchholz auf den Wiesen, Rasenhuͤtung, 139 ETeiche und Ge⸗ waͤsser, 115 Wege, Daͤmme,

8 Unland ꝛc. zusammen 508 müeg. 109 QRuth.

Die Waldung besteht aus:

48 ¶QRuth. Laubholz, 16 Nadelholz, 76 Weidigwerder, ⸗» Lehm⸗ und Sandgruben, Wegen ꝛc.

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1n.7 160 372 105 65 123

67

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zusammen aus 374 Morg. 140 Ruth.

Zur Brauerei und Brennerei gehoͤren 24 Ruthen Hopfen⸗Garten.

Die Vorwerks⸗Gebaͤude befinden sich in gutem Bau⸗Zustande.

Das auf dem Vorwerke vorhandene lebende und todte Inventarium wird mit verkauft. Sollte ein annehmbares Kauf⸗Gebot nicht zu er⸗ langen seyn, so wird das Vorwerk nebst der Braue⸗ rei und Brenneret, mit Ausschluß jedoch der Wal⸗ dung, auf 6 Jahre in Zeitpacht ausgeboten werden.

Kauf⸗ und Pachtlustige werden zu dem vorstehend

anberaumten Termine mit dem Bemerken eingeladen, daß Jeder, welcher als Licitant auftreten will, sich zuvor bei dem Kommissario uͤber sein Zahlungs⸗Ver⸗ moͤgen genuͤgend ausgewiesen, und eine Kaution von 1000 Thlr. in schlesischen Pfandbriefen oder Staats⸗ schuldscheinen mit Koupons, entweder bei der hiesigen Koöͤniglichen Regierungs⸗Haupt⸗Kasse oder bei der Kreis⸗Steuer⸗Kasse in Sagan deponirt haben muß.

Fuͤr den Fall der Pachtung genuͤgt eine Kaution von 500 Thlr. in denselben Parseren⸗

Die naͤhern Bedingungen fuͤr den Verkauf und eventuelle Zeit⸗Verpachtung koͤnnen in unserer Fi⸗ nanz⸗Registratur und bei dem Verwalter des Vor⸗ werks, Amtmann Qual zu jeder schicklichen Zeit ein⸗ gesehen werden. b

Auch ist der ꝛc. Qual angewiesen, den sich melden⸗ den Kauf⸗ und Pachtlustigen die Guts⸗Realitaͤten zur Besichtigung anzuzeigen, und ihnen alle gewuͤnschte Auskunft zu ertheilen. e“

Liegnitz, den 14. Januar 1835.

Koͤnig l. Regierung. Abtheilung fuͤr die Verwaltung der Do⸗ mainen und Forsten. 8

6 Avertissement.

Die im Schwetzer⸗Kreise belegene freie Allodial⸗ Ritterguͤterherrschaft Poledno, zu welcher das Gut Poledno Nr. 140 und der Guts⸗Antheil Wienskowo

r. 184, Litt. A. gehoͤrt, ist im Wege der Execution bur e gestellt, und der Bietungs⸗Ter⸗ min au

den 29. Augu st 1835, Vormittags um 10 Uhr, vor dem Deputirten, Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Reidenitz, hieselbst, ange⸗ setzt worden.

Die im Jahre 1833 aufgenommene landschaftliche Taxe, nach welcher der Werth der gedachten Herr⸗ schaft 35,223 Thlr. 16 sgr. 8 pf. betraͤgt, und die Verkaufs⸗Bedingungen, so wie der neueste Hypothe⸗ kenschein, sind uͤbrigens jederzeit in der hiesigen Re⸗ gistratur einzusehen , 1

Marienwerder, den 19. November 1834.

Civil⸗Senat des Koͤnigl. Ober⸗Landes⸗

8 .“ Bekanntmachung.

Das im Belgardtschen Kreise belegene Gut Wol⸗ disch nebst Pertinenzien und Gerechtigkei⸗ ten, welches nach der unterm 28. Juli 1832 aufge⸗ genommenen landschaftlichen Taxe auf 20,258 Thlr. 17 sgr. 2 pf. gewuͤrdigt worden, ist zur nothwendi⸗

den 18. Juni 1835, Vormittags 10 uhr vor dem ernannten Deputirten, dem Dber⸗Lants.

Verordnung über das Verfahren mit etwa angehaltenen verbotzn 8* 8 3 8 1. 8 A . . f . 1 88 aüallgeneiner Anzeiger fuͤr die Preußischen Staatehaä.

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missarien Neumann, Juͤngel und Werner in Vor⸗

gerichts⸗Rath Hendeß, angesetzt; welches hierdurch schlag gebracht werden, einzufinden, und die noͤthi⸗

mit dem Bemerken zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht gen Erklaͤrungen abzugeben.

Sollte sich in diesem

wird, daß die Taxe, der neueste Hypothekenschein und Termin Niemand melden, so wird die Praeclusion

die Kauf⸗Bedingun Registratur eingesehen werden koͤnnen. Cdslin, den 29. September 1834. Civil⸗S gerichts.

Avertissement. 8 Ueber den Nachlaß des am 13. November zu Marwitz verstorbenen Kriegs⸗ und Domainen⸗Raths

tions⸗Prozeß eroͤffnet, und zur Anmeldung und Nach⸗ weisung der Forderungen ein Termin vor dem De⸗ putirten, Referendarius von Manteuffel aufßf

den 11. Mai 1835, Vormittags 11 Uhr, angesetzt worden. Es werden daher alle unbekannten Glaͤubiger, se wie der auf dem zum von Bergeschen Nachlasse ge⸗ hoͤrigen Vorwerke Weißberg bei Posen eingetragene

gen taͤglich in unserer Concurs⸗ aller bisjetzt unbekannten Prätendenten erfolgen, und der Referendar Carl von Salza und Lichtenau in den Genuß der Majorats⸗Stammzinsen zesect wer⸗ enat des Koͤnigl. Ober⸗Landes⸗ den, und diejenigen gleich nahen oder naͤ

tigten, welche sich erst nach erfolgter Praeclusion

er Berech⸗

melden, werden fuͤr verpflichtet erachtet werden, die

SIe und Dispositionen des Carl von Salza rruͤcksichtl zu uüͤbernehmen, ohne von ihm Rechnungslegung

ch dieser Zinsen anzuerkennen, und resp. oder Ersatz der erhobenen Nutzungen fordern zu koͤn⸗

von Berge, ist auf den Antrag des Ober⸗Landesge⸗ nen, sich vielmehr mit den noch nicht bezogenen richts⸗Assessor von Berge der erbschaftliche Liquida⸗ Fideicommiß⸗Zinsen zu begnügen.

Glogau, den 7. November. 1834. Koͤnigl. Preuß. Ober⸗Landesgericht von Nleder⸗Schlesien und der Lausitz. L. S.) v. Goͤtze

Ediectal⸗Citation.. Von dem unterzeichneten Gericht werden alle die⸗

Real⸗Glaͤubiger Paul Balzerowsky oder Balienowsky, jenigen, welche an den von dem hiesigen Kaufmann eventualiter dessen Erben, und dessen Bruder der Franz Wirner unterm 23. September a. c. auf die

Geistliche Balzerowsky (Balienowsky), fuͤr welchen eine rechtskraͤftig erstrittene Forderung von 150 Thlr. nebst 5 Ct. Zinsen seit dem 28. Februar 1806 auf den Grund des lmmissorialis vom 31. August 1829 bei dem Vorwerke Weißberg eingetragen steht, oder seine hinterlassenen Erben hierdurch vorgeladen, ihre Forderungen spaͤtestens in dem obigen Termine auf dem Koͤnigl. Ober⸗Landesgerichte hierselbst, entweder in Person oder durch einen mit Vollmacht und In⸗ formation versehenen hiesigen Justiz⸗Commissarius anzuzeigen und die Beweismittel beizubringen. Bei Nichtanmeldung ihrer Anspruͤche im Termine haben dieselben zu gewaͤrtigen, daß sie aller ihrer Vorrechte verlustig erklaͤrt, und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Glaͤubiger noch uͤbrig bleiben moͤchte, werden ver⸗ wiesen werden.

Frankfurt a. d. O., den 5. December 1834.

Koͤnigl. Preuß. Ober⸗Landesgericht.

P v laäa m a das Aufgebot einer Post von 1000 Thalern Courant auf dem Antheil⸗Gute Schweinitz betreffend.

Die Graͤfin Eveline von Schlabrendorff, vermaͤhlte Graͤfin von Sickingen, hat als Besitzerin des An⸗ theil⸗Gutes Schweinitz, Gruͤnberger Kreises, darauf angetragen, die von den auf dem gedachten Gute Schweinitz sub No. 7. Rubr. III. füͤr die verwitt wete Freyin Barbara von Keßlitz, geborne Freyin

8e Schummel & Hinkel zu Breslau an die rdre des hiesigen Kaufmanns Ludwig Michaelis uͤber 500 Thlr. Eourant gezogenen und von diesem nach erfolgter Acceptation unterm 28. October a. c. an den Kaufmann Moritz Lilienhayn allhier girirten, nach 2 Monaten zahlbar gewesenen, jedoch in Ber⸗ lin abhanden gekommenen Wechsel, als Eigenthuͤmer, Cessionarien, Pfand-Inhaber oder sonstige Anspruͤche zu haben glauben, auf den Antrag des ꝛc. Lilienhayn hierdurch aufgefordert, sich in dem auf den 10. April 1835, Vorm. um 10 Uhr,

vor dem Herrn Auscultator Freiherrn von Ripperda in dem Stadtgerichts⸗Gebaͤude hierselbst angesetzten Termin entweder persoͤnlich oder durch legitimirte Bevollmaͤchtigte 7 melden, ihre Anspruͤche an den höedbens Wechsel anzuzeigen und zu bescheinigen, wi⸗ rigenfalls ihnen dieserhalb ein ewiges Stillschwei⸗ en veleg und gedachter Wechsel amortisirt wer⸗ en wird. 8 Glogau, den 19. Decbr. 1834. 8 Koͤnigl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht.

Bekanntmachung.

Das Etablissement des verstorbenen Kaufmanns Placke im alten Theile der Neustadt, bestehend in Wohn⸗, Fabrik⸗, Wirthschafts⸗Gebaͤuden, Hofraum und Garten, welches zum Betriebe eines Fabrik⸗ Geschaͤfts oder auch zur Parzellirung geeignet und nach Abzug der Lasten auf 30,000 Thlr. Courant ge⸗

von Rottenberg, eangnhe Dotal⸗ und Parapher⸗ nal⸗Geldern laut gerichtlichen Cessions⸗Instruments vom 14. Februar 1749 füuͤr den Bader Johann Sey⸗ deler zu Schweinitz abgezweigten und sub No. 7. Litt. c. Rubr. III. intabulirten Post von 1200 Thlr. gesisch oder 1000 Thlr. Preuß. Courant aufbieten assen.

Da dieser Antrag fuͤr begruͤndet erachtet worden, so ergeht an alle diejenigen, welche an die gedachte Post Anspruch zu haben vermeinen, besonders aber an die unbekannten Bader Johann Seydelerschen Erben, oder die sonst in ihre Rechte getreten sind, hierdurch die Aufforderung, ihre etwanigen Anspruͤche entweder in Person, oder durch gehdrig legitimirte Bevollmaͤchtigte, wozu ihnen die hiesigen Justiz⸗ Commissarien, die Justizraͤthe Ziekursch und Föoͤrster und die Justiz⸗Coömmissions⸗Raͤthe Treutler und Wunsch vorgeschlagen werden, innerhalb drei Mona⸗ ten, laͤngstens aber in dem vor dem Ober⸗Landes⸗ gerichts⸗Assessor Graf zu Dohna auf

den 13. Maͤrz 1835, Vormittags um 11 Uhr, auf dem Schlosse hierselbst anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls die sich ntcht Meldenden mit ihren Anspruͤchen gaͤnzlich ausgeschlossen und ihnen deshalb ein ewiges Still⸗ schweigen auferlegt, auch nach ergangenem Praͤclu⸗ sions Erkenntniß die Loͤschung der gedachten Post im Hypotheken⸗Buche bewirkt werden wird.

Glogau, den 24. Oktober 1834.

Koͤnigl. Ober⸗Landesgericht von Nieder⸗

Schlesien und der Lausitz.

EEIT“ v. Ghtze.

Edictal⸗Citation.

Nachdem der Koͤnigl. Saͤchsische Hauptmann Herr⸗ mann von Salza und Lichtenau, welcher zeither Per⸗ cipient der Zinsen des auf dem im Görlitzer Kreise der Oberlausitz gelegenen Guts Ebersbach mit Sie⸗ benhufen Rubr. III. No. 1. mit 6533 Thlr. 10 sgr. haftenden unabloͤslichen Majorats⸗Stamms des von Salzaer HI'ss.gsg aus den drei Haͤusern Schrei⸗ bersdorff, Lichtenau und Linda, wovon jaͤhrlich 391 Thlr. 8 ggr. Argent⸗Zinsen dem aͤltesten Geschlechts⸗ Vetter in halbjaͤhrigen Raten entrichtet worden, aus der Ordination des Bischofs zu Bralau, Jacob von Salza, d. d. Dienstag nach Laurentii und aus der Geschlechts⸗Fundation d. d. Neiße 1532, dem alten Amts⸗Consense vom 29. Septbr. 1612, auch dem Lossaer Erb⸗Rezesse vom 15. Februar 1757, am 26. April 1828 zu Dresden verstorben ist, und dessen Sohn der Königl. Saͤchsische Referendar im Mini⸗ sterio der Justiz, Carl von Salza und Lichtenau zu Dresden als durch die Stiftungs⸗Urkunden berufenen Majorats⸗-Folgen gedachte Zinsen in Anspruch nimmt, so werden alle unbekannte Mitglieder der von Sal⸗ zaschen Familie aus den Haͤnsern Schreibersdorff Lichtenau und Linda, welche ein naͤheres oder gleich nahes Anrecht zu haben vermeinen, vorgeladen, su Anmeldung und Geltendmachung ihrer vermeint chen Rechte sich auf

den 10. Marz 1835,

Vormittags 11 Uhr, vor dem Deputirten, Ober⸗Lan⸗ Feeseiceraseger von Boenigk, auf dem Schloße hieselbst entweder persoͤnlich oder durch legitimirte und informirte Bevollmaͤchtigte aus der Zahl der

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en Subhastation gestellt, und zum öͤffentlichen Ver⸗ bauf ein Bietungs⸗Termin auf

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Commissions⸗Raͤthe Bassenge und Treutler, die Ju⸗ —“”

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richtlich abgeschaͤtzt ist, soll in dem Termine . den 17. Puni 1835, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kammergerichts⸗Assessor Nelz an hie⸗ siger Gerichtsstelle in nothwendiger Subhastation

meistbietend verkauft werden.

Zugleich werden die von Koͤpkenschen Erben, welche ihrem Aufenthalte nach unbekannt und fuͤr welche zwei Groschen Erbenzins von einer Worthe, nebst Lehnsqualitaͤt im Hypotheken⸗Buche Caechägen sind, hierdurch zur Warnehmung ihrer Gerechtsame zu diesem Termine vorgeladen.

Die Taxe und Kauf⸗Bedingungen, so wie der neueste Hypotheken⸗Schein liegen in der Registratur zur Einsicht bereit. 1 Magdeburg, den 19. November 1834.

Koͤnigl. Land⸗ und Stadtgericht.

Edietal⸗Ladung. 1

Da der Herrman Brinkmann, aus Waltrop gebuür⸗ tig, im Jahre 1802 in einem Alter von 20 Jahren sich nach Hamburg und Amsterdam und von da nach Amerika begeben, seit dem Jahre 1804 aber von sei⸗ nem Leben und Aufenthalte keine weitern Nachrichten eingegangen sind, so wird demselben aufgegeben, sich vor oder in dem auf

den 16ten Mai 1835,

Vormittags 10 Uhr, vor dem Deputirten Referendar Jungeblodt anberaumten Termine schriftlich oder per⸗

gewaͤrtigen, widrigenfalls er fuͤr todt erklaͤrt und sein Nachlaß dem naͤchsten Erben uͤberantwortet werden wird. Zugleich werden alle unbekannte naͤchste Erben des Verschollenen zu diesem Termine verabladet, um ihre etwaigen Erbrechte anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Erbanspruͤchen praͤeludirt,

fert werden wird. Recklinghausen, den 24. Juni 1834.

Piners.

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Edietal⸗Citation. Da der Schneider Laurenz Goͤtting aus Wesel sich im Februar 1823 von hier heimlich entfernt hat, ohne seit jener Zeit etwas von sich hoͤren zu lassen, so wird derselbe auf Antrag des ihm bestellten Ab⸗

nen etwa zuruͤckgelg durch vorgeladen, sich innerhalb 9 Monaten, spaͤte⸗ 1639 857 g dem, vor dem Deputirten Herrn Ju⸗ izrat rstein au S

den 5. August 1. J., Vormittags 10 Uhr, angesetzten Termin in dem Gerichtsgebaͤnde persoͤn⸗ dich oder schriftlich zu melden, und weitere Anwei⸗ sung zu erwarten, unter der Warnung, daß er, der Laurenz Goͤtting, sonst fuͤr todt erklaͤrt, und dessen Vermoͤgen seinen sich legitimirenden Erben uͤberwie⸗ sen werden soll.

Wesel, den 6. October 1834.

Koͤnigl. Preuß. Land⸗ und Stabtgericht.

8

Subhastations⸗Patent.

Zum Verkauf des im Bromberger 889s und Re⸗

gierungs⸗Departement belegenen, der Josephine Ca⸗

roline, dem Carl Franz Wilhelm und der Adelheid

Elementne Emilie, Geschwitzern von Loga und zur CAEETT11ö11“ S

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ie Rsehe Feeerelch, n Forster und die Justiz⸗Com⸗

soͤnlich zu melden und alsdann weitere Anweisung jüu

und die Erbschaft den sich meldenden Erben uͤberlies

Koͤnigl. Preuß. Land und Stabtgericht.

wesenheits⸗Curators, Johann Ravensberg, nebst sei⸗ 3 affenen unbekannten Erben hier⸗

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