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versaͤumen und keine Muͤhe sparen 1 müsse, um Versammlungen
und Petitionen gegen die verhaßte Steuer zu Stande zu brin⸗ gen. Zu einer andern Zeit wuͤrden, selbst in einer Versamm⸗ lung der Opposition, so ungereimte Vorwuͤrfe, wie die der Un⸗ wissenheit und der Falschheit, an dem bekannten und anerkann⸗ ten Rufe der Gediegenheit der Kenntnisse und der ehrenwerthe⸗ sten Offenheit des Sir R. Peel gescheitert seyn. Bei der jetzi⸗ gen Aufregung der Parteien darf es aber nicht wundern, daß der desfallsige Antrag einstimmig angenommen wurde.
Ig einer Versammlung der Actionairs des Themse⸗Tunnels, die am Dienstag in der Londoner City⸗Tavern gehalten wurde, theilte Herr Hawes, der Vorsitzer, die Nachricht mit, daß das vorige Ministerium eine, nach der Meinung des Ingenieurs, zur Vollendung des Tunnels hinreichende Summe in die Haͤnde der Direktoren niedergelegt habe. Der Bericht der Direktoren wurde verlesen, und es ergab sich daraus, daß 247,000 Pfund in Schatzkammerscheinen auf das Eigenthum der Gesellschaft als Hypothek eingetragen werden sollten. Hr. Brunel, der Ingenieur, verlas einen Bericht uͤber den Bau, an dem er bereits wieder begonnen hat. Der schon sfertige Theil des Tun⸗ nels befindet sich in wohlerhaltenem und sicherem Zustande, und Herr Brunel sprach die feste Ueberzeugung aus, daß das Unter⸗ nehmen nun ohne weitere Schwierigkeit zu Stande kommen wuͤrde.
Es werden bereits Anstalten zur Eroͤffnung des King's⸗Thea⸗ ters getroffen, die am 14. d. stattfinden soll. Herrn Laporte ist es gelungen, folgende Talente zu engagiren: fuͤr die Oper die Da⸗ men Cinti, Brambilla, Findlhor, Seguin, Grisi und Pa ta, und die Herren Rubini, Iwanoff, Curioni und Lablache; fuͤr das Ballet die Damen Leroux, Varin, Taglioni und die beiden Eisler, und die Herren Perrot, Coulon, Leblond, Fremole und Deshayes. Bellini's Oper: „Die Puritaner“” und Donizetti's „Marino Faliero“ sollen die Vorstellungen eroͤffnen.
Niederlande. “
Amsterdam, 7. Maͤrz. Man schreibt aus Herzogenbusch vom 4ten d. M., daß der Plan, das Hauptquartier des im Felde befindlichen Heeres von Tilburg nach dem Haag zu ver⸗ legen, fuͤrs erste bei Seite gelegt sey. Man glaubt zu Tilburg, daß sich der Prinz Feldmarschall mit Naͤchstem wieder dorthin begeben und einige Zeit dort verweilen werde.
Aus Batavia ist die Nachricht eingegangen, daß die Ex⸗ ped'tion, welche unter dem Obersten Elout nach den Lampongs auf Sumatra gesandt worden war, um dieses Raubnest auszu⸗ rotten, vollkommen gegluͤckt ist, und jene Expedition am 6. No⸗ vember wohlbehalten in Batavia wieder angekommen war.
Belgien. 8
Bruͤssel, 6. Maͤrz. Durch einen aus Wien kommenden und nach London bestimmten Englischen Courier ist hier gestern die Rachricht von der gefaͤhrlichen Krankheit Sr. Maj. des Kai⸗ sers von Oesterreich eingegangen.
Aus einer fruͤheren Sitzung der Repraͤsentanten⸗Kam⸗ mer ist nachtraäͤglich der bei der Discussion des Finanz⸗Budgets vorgebrachten Interpellation des Hrn. Desmanet de Biesme zu erwaͤhnen. Sie bezog sich auf die am Ende des vorigen Jah⸗ res, wegen einer, wie man vermuthete, nahe bevorstehenden In⸗ vasion bewilligten 10 Zusatz⸗Centimen fuͤr eventuelle Kriegsbe⸗ duͤrfnisse. Da sich nun die damals durch die Ernennung des Herzogs von Wellington zum Minister Englands veranlaßten Befuͤrchtungen allmaͤlig wieder zerstreut haben, so stellte Herr de Biesme dem Minister folgende Fragen: 1) Macht die ge⸗ genwaͤrtige Lage von Belgien die Forterhebung der 10 Zusatz⸗ TCentimen noch ferner nothwendig? 2) Wenn im Laufe des Jah⸗ res die Verhäͤltnisse des Landes sich so gestalten, daß alle Furcht schwindet, macht der Minister sich anheischig, sofort die Erhebung der Zusatz⸗Centimen einzustellen? er Finanz⸗Minister erwiederte: „Die Regierung glaubt, daß es bei der gegenwaͤrtigen politischen Lage Europa’'s unvorsichtig ist, die Aufhebung der 10 Zusatz⸗Centimen zu verlangen. Findet sie aber spaͤter im Laufe des Jahres, daß eine solche Aufhebung
thunlich sey, so wird sie dieselbe bei der Kammer beantragen, und die Kammer wird dann zu entscheiden haben, ob in Be⸗ růͤcksichtigung der Lage des Staats⸗Schatzes die Zusatz⸗Centimen noch ferner erhoben werden sollen oder nicht.“ — Herr Des⸗ manet de Biesme: „Die Antwort des Finanz⸗Ministers ge⸗ nuͤgt mir durchaus nicht. Er sagt uns, es wuͤrde unvorsichtig seyn, in diesem Augenblick mit Erhebung der Zusatz⸗Centimen einzuhalten, weil man nicht wissen koͤnne, was sich noch Alles im Laufe des Jahres zutragen werde. Ich sehe ein, daß es bei einem Minister⸗Wechsel in einem benachbarten Lande, bei der ge⸗ genwäͤrtigen politischen Lage Europa's, bei der Annäherung des Fruͤh⸗ longe, der Jahreszeit, in welcher sich die Truppen in Bewegung zu sez⸗ zen pflegen, allerdings unvorsichtig seyn wuͤrde, das zu thun; aber auf meine zweite Frage antwortet er, die Regierung werde in der Kammer die Aufhebung jener Abgabe beantragen, wenn wir den Frieden erhalten. Meine Herren, wir koͤnnen nicht darauf rechnen, ihn so bald zu bekommen; wir befinden uns in einem Zustande, der weder Krieg noch Frieden ist, einem Zustande, fuͤr den man keinen Namen hat, — und dieser Zustand konn noch lange sortdauern. Die neue Auflage ist aber jedenfalls fuͤr einen speziellen Zweck bewilligt worden; wenn wir keinen Krieg bekommen, so darf sie nicht angeruͤhrt werden, und dennoch aͤußert der Minister, man werde sie anderweitig gebrau⸗ chen koͤnnen, auch wenn kein Krieg entsteht. Dies bringt mich auf den Verdacht, der schon hin und wieder hier geaͤußert wor⸗ den, daß es naͤmlich irgend ein Loch zu verstopfen, eine Luͤcke auszufuͤllen giebt; ist das der Fall, so sage man es uns ofsen; denn ich werde immer bereit seyn, Geid zu be⸗ willigen, um unsere Einnahmen mit den Ausgaben au niveau zu setzen; aber vor allen Dingen muͤssen wir Antwort haben; ich habe meine zweite Frage darauf gerichtet, ob wir auch ohne Krieg jene additionelle Auflage brauchen werden?“ — Der Finanz⸗Minister: „Wenn nach einiger Zeit die Lage Euro⸗ va's uns zu glauben berechtigt, daß wir keinen Krieg bekommen nerden, so wird die Regierung bei der Kammer die Aufhebung des Gesetzes beantragen, welches die Zusatz⸗Centimen bewilligt, und die Kammer wird pruͤfen, ob der Zustand des Staats⸗ Schatzes die Fortdauer derselben nothwendig mache. Was das zu verstopfende Loch anbelangt, so giebt es kein anderes, als dasjenige, welches aus dem Ihnen vorgelegten Etat des Schaz⸗ zes hervorgeht; es ist ein Desicit da in der schwebenden Schuld; die Gesetzgebung wird also dann untersuchen, ob es zweck⸗ maͤßig seyn wird, das Desicit mit jener Auflage zu decken.“ — Damit war diese Interpellation beendigt. — Spaͤter fragte Herr Rodenbach, warum nicht alle Glaͤubiger des Hauses Nassau⸗ Oranien aus dem Provenuͤ der Sequester auf die Guͤter dessel⸗ ben befriedigt worden. Ob es nicht Recht sey, auch die Sum⸗ men mit Beschlag zu belegen, welche Koͤnig Wilhelm in der Bank sehen habe? man wuͤrde dadurch mehr als 90 Millionen erhal⸗ ten. — Herr v. Huart antwortete, der Sequester sey im Jahre
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1830 gelegt worden, der damalige Finanz⸗Minister, Herr vo Coghen, werde also ohne Zweifel alle ihm zustaͤndigen Sicher⸗ heits⸗Maßregeln zur Deckung der Glaͤubiger ergriffen haben. Uebrigens seyen schon sehr viele Glaͤubiger bezahlt und was noch restire, sey sehr wenig und koͤnne im Jahre 1835 ex arrestatis ohne Schwierigkeit abgetragen werden.
Die Genter Baumwollen⸗Manufakturisten haben am 2. Maͤrz in einer zu diesem Zweck gehaltenen Versammlung eine abermalige Adresse an die Kammer unterzeichnet, worin diese um die Be⸗ schleunigung der Verhandlungen uͤber die Verhaͤltnisse jenes In⸗ dustriezweiges gebeten wird. Zugleich wurde eine Kommission von 10 Mitgliedern ernannt, um der Kammer die erforderlichen Aufklaͤrungen zu geben.
Der bekannte Englische Oberst Caradock befindet sich in Bruͤssel.
wieder
Schweden und Norwegen. Stockholm, 3. Maͤrz. Se. Mafestaͤt haben dieser Tage mehrmals Conseil gehalten. Ein Ergebniß davon ist folgendes in der heutigen Statstidning erschienene Koͤnigl. Schreiben an die Reichs⸗Staͤnde: „Das von den Staͤnden des Reichs waͤhrend des letzten Reichstages angenommene und von Sr. Majestaͤt am 1. Maͤrz 1830 sanctionirte Gesetz fuͤr die Reichs⸗ staͤndische Bank schreibt im §. 7 vor, daß alle Bestimmungen und Reglements in Betreff des Geschaͤfts und der Verwaltung der Bank in genauer Uebereinstimmung mit den in diesem Ge⸗ setze angegebenen Grundlagen angeordnet werden sollen. dieses Gesetz, unabhaͤngig von der vom vorigen Reichstage ent⸗ worfenen, allein von den jetzt versammelten Staͤnden nicht an⸗ genommenen Redactions⸗Aenderung des §. 72 der Reglerungs⸗ form, ist Sr. Majestaͤt die besondere Pflicht auferlegt, darauf zu sehen, daß die Beschluͤsse uͤber das Geschaͤft und die Verwaltung der Bank, welche von den Staͤnden gefaßt werden, die Aufrechthaltung der Muͤnz⸗Bestimmung sichern, welche von Sr. Majfestaͤt und den Staͤnden gemein⸗ schaftlich festgesetzt worden. Se. Majestaͤt haͤtten erwartet, daß die Staͤnde des Reiches zu solchem Behuf bei Sr. Majestaͤt unterthaͤnigst Anzeige von ihren Beschluͤssen in Betreff der Bank machen wuͤrden; und Se. Mafestaͤt haben in dieser Erwartung Ihre Antwort auf das unterthaͤnigste Schreiben der Stäaͤnde vom 27. Oktober wegen eines neuen Systems der Rechnungs⸗Einheit fuͤr die Schwedische Muͤnze u. s. w. aufgeschoben. Da eine solche unterthaͤnige Anzeige noch nicht an Se. Majestaͤt gelangt ist, so glauben Se. Majestaͤt, hiermit den Reichs⸗Staͤnden zu erkennen geben zu muͤssen, daß Sie die Frage uͤber eine veraͤn⸗ derte Muͤnz, und Zaͤhl-Einheit nicht zur schließlichen Entschei⸗ dung vornehmen wollen, ehe Sie nicht in Folge des oben ange⸗ zogenen Gesetzes vom 1. Maͤrz 1830 von den Staͤnden des Rei⸗ ches Mittheilung uͤber ihre auf diesem Reichstage gefaßten Be⸗ schluͤsse uͤber die Grundlagen fuͤr den Verkehr und die Verwal⸗ tung der Bank empfangen haben. Se. Majestaͤt verbleiben u. s. w. Karl Johann.“
Die erwaͤhnte, von den Staͤnden nicht angenommene Aende⸗ rung des §. 72 der Regierungsform war bekanntlich eine solche, welche dem Koͤnige groͤßeren Einfluß auf die Verwaltung der Bank verschafft haben wuͤrde. — Was das gegenwaͤrtige Koͤnigl. Schreiben betrifft, so erhellt aus dem, was die hiesigen Zeitun⸗ gen auszugsweise aus den Staatsraths Protokollen mittheilen, daß sich saäͤmmtliche Minister gegen den, diesem Schreiben zum Grunde liegenden Beschluß verwahrt haben, weil die Frage von Namen, Form und Ziffer der Muͤnze mit den uͤbrigen Beschluͤs⸗ sen in Hinsicht der Bank nicht nothwendig in Verbindung stehe. Dennoch ist das K. Schreiben den Staͤnden uͤbergeben worden, von welchen man in dieser Hinsicht Ausstellungen wider die Mi⸗ nister erwartet.
Der Koͤnig hat unterm 26sten v. M. die vom Hofkanzler verordnete Einziehung des Aftonblads bestaͤtigt.
Danemark.
Kopenhagen, 7. Maͤrz. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben vorgestern die diesjaͤhrigen Versammlungen des Hoͤchsten Ge⸗ richtes feierlich eroͤffnet.
Unser junger Landsmann, der Uhrmacher Jules ZJuͤrgensen, welcher sich mit oͤffentlicher Unterstuͤtzung auf einer Kunstreise in der Schweiz befindet, hat eine neue Art von Metall⸗Thermo⸗ metern erfunden, welche er Mero⸗Thermometer nennt, und die von der Beschaffenheit sind, daß sie angeben, welche Temperatur es zu irgend einer Zeit des Tages oder an einem Theile des Zeitraums von 24 Stunden gewesen ist. Es soll dieses In⸗ strument den ungetheilten Beifall der Naturkundigen, nament⸗ lich den des beruͤhmten Decandolle in Genf, gefunden haben.
Polen.
Warschau, 8. Maͤrz. Aus Kalisch berichtet man, daß die Vorbereitungen zu den dort beabsichtigten Militair⸗Uebungen, so wie zum Empfange der Hohen und Hoͤchsten Herrschaften, mit außerordentlichem Eifer betrieben werden. Bei Biskupice⸗ Smolone, hart an der Graͤnze, ist bereits ein Lagerplatz abge⸗ steckt, der ½ Meile lang und ½ Meile breit ist. Das Lager, welches aus großen Zelten besteht, soll noch vor dem Ende des
gg
8
Monats Juli gaͤnzlich fertig son. Deutschland.
Hannover, 7. Maͤrz. Am gestrigen Tage hatte Herr Taylor eine Mittags⸗Gesellschaft zu Ehren des seit einigen Tagen hier anwesenden Englischen Ingenieurs, Herrn Vignoles, bei sich ver⸗ sammelt, an welcher die Herren Finanz⸗Minister v. Schulte und Geheime Rath v. Schele, die Mitglieder der vom Koͤnigl. Ka⸗ binets⸗Ministerium zur Pruͤfung des Entwurfs einer Hannoverschen Eisenbahn niedergesetzten Kommission, und andere fuͤr diese wichtige Angelegenheit sich interessirende Civil⸗ und Militair⸗Beamte Theil nahmen. Herr Vignoles, welcher seit einiger Zeit das Erdreich, uͤber welches die beabsichtigte Eisenbahn ihren Lauf nehmen soll, zwischen Harburg und Hannover untersucht hatte, war so eben von einer Reise nach Braunschweig zuruͤckgekommen, und be⸗ zeugte sich mit den an diesem wichtigen Handelspunkte ange⸗ knüpften Verbindungen zufrieden. Zuerst erhob sich Herr Tay⸗ lor, und dankte der Gesellschaft fuͤr ihre Anwesenheit. Es seyen jetzt anderthalb Jahre, sagte er, daß Se. Excellenz der Finanz⸗ Minister ihm die Ehre erwiesen, ihn im Gespraͤche auf die Moͤglichkeit einer Eisenbahn zwischen hier und Hamburg auf⸗ merksam zu machen; der Gedanke an die große Bedeutung einer solchen Unternehmung und der lebhafte Wunsch, dem Lande, worin er waͤhrend eines Aufenthaltes von nun bereits zwanzig Jahren einige der gluͤcklichsten Augenblicke seines Lebens genossen habe, einen Beweis seiner Anhaͤnglichkeit zu geben, haͤtte ihn bewo⸗ gen, sich uͤber diesen Gegenstand zu unterrichten, und nachdem die erforderlichen Einleitungen getroffen worden, mit mehreren Herren in England Ruͤcksprache zu nehmen, um die Ausfuͤhrbar⸗ keit und Rathsamkeit der Sache, wozu dieselben das erforder⸗
Durch
liche Kapital, uͤber drei Millionen Thaler, vorschießen woll ten, zu uͤberlegen. Im Auftrage dieser Herren habe fehe Herr Vignoles, dessen große Geschicklichkeit und 1G dienste um die Ausfuͤhrung aͤhnlicher Unternehmungen 8 England und Irland allgemein anerkannt seyen, die naͤher Untersuchung vorgenommen; eine Kommission sey von d hiesigen Regierung niedergesetzt, um die Schwierigkeiten un. Bedenken, welche ganz neuen und den meisten Einwohnern au⸗ eigener Anschauung nicht bekannten Unternehmungen in jeden Lande und auch hier entgegenstehen, zu erwaͤgen; er hoffe, dia es der Kommission moͤglich seyn werde, sich von der Ausfyß
barkeit, der Rathsamkeit, ja der Nothwendigkeit der Eisenbehe sch
zu uͤberzeugen, und daß der Hannoverschen Regierung der Ruhm gebuͤhren moͤge, zuerst unter allen Deutschen Regierungn ihrem Lande die Wohlthat eines so großen Werkes z sichern. Nach ihm erhob sich Herr Vignoles und em wickelte in einer ausfuͤhrlichen Darstellung die Verhaͤltnis der Eisenbahnen. Es sey, sagte er, kaum hundert Jaͤhtt her, daß man in England vor einer Reise von il Englischen Meilen geglaubt habe, sein Testament machen 1 muͤssen. Damals haben Packpferde zur Fortschaffung w großen Lasten gedient, und die Wege waͤren dem gmij beschaffen gewesen. Die erste Verbesserung habe in Ennih tung von Heerstraßen bestanden. Sie sey nur unter allgeminen Geschrei der Betheiligten, unter theilweisen Volks⸗Auflaͤufen u
System der Kanaͤle gefolgt; der des Herzogs von Bridgewatnsg der erste gewesen; dieses System habe zur Folge gehabt, daß innere Verkehr sich gaͤnzlich veraͤndert, daß der Wohlitand Landes im Großen gehoben worden. Seit zehn Jahren sey nun das System der Kanaͤle durch das der Eisenbahnen uͤberfläge worden, und in funfzig Jahren werde vielleicht wiederum en neues System der inneren Verbindung den Vorzug verdlena Selbst der Gebrauch der Eisenbahnen sey bereits außerordemg lich vervollkommnet. Waͤhrend das Comité suͤr die Bahn sh schen Manchester und Liverpool noch vor wenigen Jahren nen Preis ausgesetzt, fuͤr Fuhrwerk, ⸗welches in einer Stung acht bis zehn Englische Meilen zuruͤcklegen wuͤrde, waͤhteg man also dieses damals als das außerste Ziel angesehen ht, sey man jätzt dahin gelangt, in einer Stunde 60 Ehg sche Meilen gefahrlos und bequem zuruͤckzulegen. Jehh Fortschritt in dieser Bahn werde als ein Gewinn m gesehen, denn in England betrachte man die Zeit das wichtigste Kapital; Zeitgewinn gelte dort fuͤr Geldgenst, Es werde nunmehr dem Hannoverschen Lande die Gelegersit geboten, sich das Vollkommenste, was in dieser Art bisher ha vorgebracht worden, anzueignen, und das ohne Kosten, ohne fahr, nur durch Gestattung eines Gesetzes, wonach Land⸗Eihn⸗ thuͤmer auf der beabsichtigten Strecke verpflichtet werden koͤnnin, ihr Eigenihum gegen vollen Ersatz seines Werthes, fast nach rer eigenen Schaͤtzung, abzutreten. In England sey das VWo fahren dabei einfach. Das Parlamenrt frage nicht, ob Einzit in ihrem Gewerbe gestoͤrt werden moͤchten, sondern ob das gamf Land dabei gewinne, ob die Verbesserung dem g en Lande groͤßere Vortheile verschaffen werde? Vorschrift, daß ein Einzelner mit seinen Klagen gegn dergleichen Werke gar nicht einmal gehoͤrt werden sole Er selbst wuͤrde stolz seyn, zur Einfuͤhrung des Eisenbahn⸗Systemel auf den Kontinent mitzuwirken, indessen duͤrfe er betheuern, daß⸗ keine Raͤcksicht irgend einer Art ihn bewegen könnte, einen ander Plan za empfehlen, als denjenigen, welchen er der Sache und den Interesse der Herren, fuͤr welche er hier zu sprechen die Ehre habt angemessen erachte. Hr. Geheime Rath v. Schele, als Preaͤsiden der vom Koͤnigl. Kabinets⸗Ministerium niedergesetzten Pruͤfunge Kommission, bemerkte in Erwtederung hierauf in Franzoͤstsche Sprache: Die wesentliche Bedingung, unter welcher eine Eisen bahn ins Leben treten koͤnne, muͤsse die seyn, daß darauf Guͤter bedeutend wohlfeiler als bisher geliefert wuͤrden. . stimme den eben geaͤußerten Ansichten im Allgemeinen bi muͤsse in ihrer Anwendung auf Hannover jedoch von Nit sichten ausgehen, welche nicht so sehr aus der Theorie, t aus der besonderen Lage des Koͤnigreichs hergenommen waͤre
Waͤre ganz Deutschland zu einem großen Reiche mit eine
Steuer⸗System verbunden, so wuͤrde die Sache ganz ande
liegen als jetzt, wo unsere Staatsmaͤnner die Pflicht haͤtten, uübe dem Gewinne, welchen eine Eisenbahn in angegebener Richtmn fuͤr ganz Deutschland haben moͤge, die Interessen des eigene
Landes nicht zu uͤbersehen. Der Vortheil einer Eisenbahn wuͤrdede
innern Deutschland, welches dadurch dem Meere naͤher gerüg werde, zu Gute kommen; aber er bezweifle sehr, ob in gleichen
Maße unserem Lande; wenigstens habe er sich bis jetzt me
nicht davon uͤberzeugen koͤnnen, obwohl er bemerken muͤsse, dü seine Ansicht noch nicht feststehe. Sehr viel klarer wuͤrde die Angelegenheit liegen, wenn die Englischen Korngesetze nicht „e staͤnden; denn wozu unserem Lande eine Eisenbahn nuͤtzen sel wenn dasjenige Produkt, welches den Haupt⸗Ausfuhrartikel ni uns bilde, das Korn, in England nicht zugelassen werde? Me England vorangehen, und uns mit Ermaͤßigung der Kornbillun gegenkommen, so wuͤrde er sein Hauptbedenken gegen dies Prof verschwinden sehen. Nachdem Hr. Vignoles hiergegen bemertt hatte daß diejenigen Herren, in deren Namen er hierhergekomme
sey, nicht die Englische Nation repraͤsentiren, und er daher se nerseits diese beiden Fragen als getrennt betrachten muͤsse,“
klaͤrte der Herr Finanz⸗Minister von Schulte: Der Plan eine Eisenbahn habe ihn als etwas in der Ausfuͤhrung Wuͤnschene werthes allerdings beschaͤftigt, und er wuͤrde es sich zur große Ehre rechnen, wenn unter seinem Ministerium eine Arbeit dü diesem Umfange und dieser Wichtigkeit fuͤr das Koͤnigreich! Stande kommen sollte. Das Ministerium habe eine Kon mission niebergesetzt, und derselben die Frage zu gruͤn lichster Erwaͤgung uͤbergeben; er seinerseits halte sich ve dem uͤberwiegenden Vortheile der Eisenbahn fuͤr das Lan im Ganzen uͤberzeugt; er wuͤnsche, daß die Kommissst sich demnaͤchst im Stande sehen moͤge, eine gruͤndlich Ueberzeugung dahin auszusprechen, daß die Esenbahn bei der jet gen Lage des Landes fuͤr dasselbe vortheilhaft, daß sie f dasselbe nothwendig, und daß die Art, wie sie ausgefa
werden solle, sich als empfehlenswerth darstelle; dann, welg der Regierung eine solche reiflich erwogene Ueberzeugung de Kommission vorgelegt werden koͤnne, werde auch sie das Ihrig thun, und bei der allgemeinen Staͤnde⸗Versammlung den Antralg auf Ausdehnung des Gesetzes uͤber Abtretung von Eigenthun zum Behuf der Heerstraßen auf die Anlegung der Eisenbahn ma chen. — Nachdem noch von andern Seiten auf die Modalitaͤte eines solchen Antrags, auf den großen Vortheil, welcher dem Lande aus der sofortigen Verwendung einer so bedeutenden Geldsumm zufließen wuͤrde, den unzweifelhaften Gewinn des Landes dure erleichterte Ausgleichung seiner eigenen Produkte, die erhohe Lebhaftigkeit des Personen⸗Verkehrs, die demnaͤchstige Erweiterun des Systems nach anderen Theilen von Deutschland, und aln
naus fuͤhrung des
Es
üe unwidersprechliche Thatsache hingewiesen war, daß Alles, was at gegen Eisenbahnen vorgebracht werde und vorgebracht wer⸗ 66 koͤnne, vor Jahren bereits mit demselben Scheine gegen An⸗ 9 von Heerstraßen vorgebracht, und seitdem auf die üS. cgndste Weise vollstaͤndig durch Erfahrung widerlegt sey, schien gen die Gesellschaft in der Ueberzeugung zu vereinigen, daß zur - Werks, wenn solche angegrissen werden sollte, in guͤnstigerer Zeitpunkt als der jetzige nicht wieder erscheinen verde, und daher derselbe nicht unbenutzt vorbeizulassen sey.
Kassel, 8. Maͤrz. In der heutigen Sitzung der Staͤnde⸗
[wersammlung verkuͤndete der Landtags⸗Commissair eine hoͤchste Ent⸗
lieung Sr. Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten, wonach der Landtag mit Ende dieses Monats geschlossen werden solle. Es wurde dann das Gesetz, verschiedene Erlaͤuterungen und Ab⸗ inderungen des Abloͤsungsgesetzes betreffend, revidirt und in ge⸗ heimer Abstimmung mit 30 gegen 12 Stimmen angenommen. Eine von dem Dr. Schreiber eingelegte wiederholte Protestation gegen die im vorigen Sommer von der Staͤnde⸗Versammlung in bezug auf die bei den Vergleichs⸗Unterhandlungen mit den West⸗ hhaͤlischen Domainenkaͤufern zum Grunde zu legenden Normen, gefaßten Beschluͤsse, wurde lediglich zu den Akten genommen. Im Schlusse der Sitzung uͤbergab der Landtags⸗Kommissar noch mehrere Gesetz⸗Entwuͤrfe, betreffend die wegen veraͤnderter Ab⸗ grͤnzung mehrerer Gerichtsbezirke erforderliche anderweite Fest⸗ setzung der zu stellenden Wahlmaͤnner, ferner die wegen mangel⸗
Zerstoͤrung der Schlagbaͤume eingefuͤhrt worden. Darauf sey is] haft gewordener Waͤhrschafts, und Hypothekenbuͤcher zu erlassenden
öffentichen Aufforderungen und endlich ein Regulativ uͤber die Tagegelder und Reisekosten der Civil⸗Staatsdiener. Saͤmmtliche Entwürfe wurden dem Rechtspflege⸗Ausschuß zur Pruͤfung überwiesen. “
Leipzig, 10. Maͤrz. Die hiesige Zeitung sagt in einem Schreiben aus Wien: „Ueber den neuen Kaiser befe⸗ sigt sich mit jeder Stunde der Glaube an seine Einsicht und Beharrlichkeit im Vorsatz, in die Fußstapfen seines erhabenen Vorgaͤngers zu treten. Die irren gewiß, welche irgend eine Ab⸗ inderung im System der aͤußern und innern Staatsverhaͤltnisse und der obersten Staatsbehoͤrden voraussagen. Die Hand⸗ sckeiben an diese, die erste oͤffentliche Willenserklaͤrung, sind aus der Seele des neuen Monarchen geschrieben. Die Erlassung aller neuen Beeidigungen ist ein glaͤnzender Beweis des vaͤterlichen Zutrauens. Und die Bewohner der Residenz, unter deren Augen Kaiser Ferdinand auf⸗ gewachsen ist, laͤcheln mit Recht uͤber manche Fabeleien. Seinen Muth hat er bei der großen Ueberschwemmung 1833 be⸗ wiesen, wo er mit Lebensgefahr rettete und Lebensmittel zufuͤhrte, wie Deinhardstein ausfuͤhrlich erzaͤhlt hat; aber auch bei dem Mordversuch, den ein Wahnsinniger, Reindel, in Baden auf ihn machte. Da war er der erste, der ohne alle Bestuͤrzung nur an den Schrecken dachte, den diese Tollheit seinem Vater verursa⸗ chen koͤnnte, der erste, der zum Kaiser eilte und sich gesund und unversehrt zeigte. Als Mitglied des Staatsraths erhielt er, sowie sein Bruder, der Erzherzog Franz Karl, oft Akten vom Kaiser zur Begutachtung zugeschickt, u. gewoͤhnlich vollzog der Kaiser die von dem Kronprinzen vorgeschlagene Resolution. Die einem Regenten so wichtige genaue Kentniß der Produkte und Fabrikate in allen Lan⸗ destheilen war bei dem jetzigen Kaiser fruͤh schon eine vorzuͤg⸗ liche Liebhaberei geworden, und man beeiferte sich, aus allen Theilen der Monarchie ihm die interessantesten Naturalien, be⸗ sonders in geognostischer Beziehung, die neuesten Modelle fuͤr Naschinenbau, die gelungensten Erzeugnisse des Oesterreichischen Gewerbfleißes und der so hoch gesteigerten Industrie zuzuschik⸗ sen. Dies alles war in mehreren Saͤlen seiner Wohnung in sostematischer Ordnung aufgestellt und fuͤllte seine Erholungs⸗ Stunden aus. Es stand ihm dabei lange Zeit Herr von Keeß, erster Commissair der Oesterreichischen Fabriken⸗Inspection, zur Hand, der beruͤhmte Verfasser der „Darstellung des Oesterreichi⸗ schen Fabrik⸗ und Gewerbwesens“, welches Werk jener Samm⸗ lung zum Theil seinen Ursprung verdankt.“
Muͤnchen, 7. Maͤrz. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben we⸗ gen des Ablebens Allerhoͤchstihres Schwagers, des Kaisers Franz von Oesterreich, eine Hoftrauer von vier Wochen angeordnet.
Die Trauerbotschaft von dem Ableben Sr. Majestaͤt des Kaisers Franz wurde durch vier nach einander folgende Couriere, wovon den ersten Se. Majestaͤt der Koͤnig Dienstag Nachts halb 12 Uhr erhielt, hierher uͤberbracht.
Karlsruhe, 6. Maͤrz. Der Großherzogliche Hof hat,
wegen des Ablebens Sr. Maj. des Kaisers Franz von Oester⸗
reich, auf sechs Wochen Trauer angelegt.
Die Badische Staͤnde⸗Versammlung ist auf den 28. d. M. einberufen worden. Zu Mitgliedern der ersten Kammer haben Se. K. H. der Großherzog unterm 28. v. M. ernannt: den Staatsminister v. Berkheim, den General⸗Lieutenant von Stock⸗ horn, den General⸗Lieutenant v. Freistedt, den Bischof von Ma⸗ tra, Domdechanten v. Vicari, in Freiburg, den Praͤsidenten der Ober,Rechnungskammer von Theobald, den Direktor der evange⸗ lischen Kirchen⸗Ministerialsection, von Berg, den Obersten von Lassolaye und den Ober⸗Forstmeister von Neveu.
Im Winter⸗Semester dieses Jahres zaͤhlte die Universitaͤt Heidelberg 580 und die Universitaͤt Freiburg 446 Studirende.
Unter der Firma „der Badische Phoͤnix“ ist hier dieser Tage die erste einheimische Mobiliar⸗Feuerversscherungs⸗Gesell⸗ schaft gestiftet worden und in's Leben getreten.
Oesterreich.
Wien, 7. Maͤrz. Se. Majestaͤt der Kaiser haben auch noch folgende Allerhoͤchste Handschreiben erlassen:
An Se. Kaiserl. Hoheit den Herrn Erzherzog Palatin.
„Lieber Herr Oheim, Erzherzog Joseph Palatin! Ich halte es fuͤr eine der ersten Angelegenheiten, bei dem Antritte Meiner
egierung mit tief bewegtem Herzen Meinen Dank auszudruͤk⸗ ken, zu dem Ich Mich durch die hohen Verdienste aufgefordert ühle, die Euer Liebden um Meinen unvergeßlichen verklaͤrten ater und Mein theures Koͤnigreich Ungarn waͤhrend einer Reihe von beinahe vollen 40 Jahren, seit welchen Sie die hoͤchste Reichs⸗Wuͤrde in Meinem Koͤnigreiche Ungarn so ruͤhmlich be⸗ kleiden, Sich erworben haben. — Ich rechne darauf, daß Sie mit gleicher Liebe und Anhaͤnglichkeit auch Meine, dem allgemei⸗ nen Wohle und dem Gluͤcke Meiner getreuen Ungarn geweihten landesvaͤterlichen Absichten foͤrdern werden. Wien, 2. Maͤrz 1835. Ferdinand m. p.“ An Se. Kaiserl. Hoheit den Herrn Erzherzog Vice⸗ Köoͤnig Rainer.
„Lieber Herr Oheim, Erzherzog Rainer! Es hat den uner⸗ forschlichen Rathschluͤssen des Allmaͤchtigen gefallen, Se. Maje⸗ staͤt, Meinen hochverehrten innigst geliebten Vater, Unsern Al⸗ lergnaͤdigsten Herrn und Kaiser, heute Morgens um drei Vier⸗ tel auf Ein Uhr in ein besseres Leben abzurufen. Indem Ich Euer Liebden diese, Mich mit dem tiefsten Schmerze erfuͤllende
achricht mittheile, hege Ich zu Eurer Liebden das feste Ver⸗ trauen, daß Sie die, Ihnen von Meinem Hoͤchstseligen Herrn
Vater anvertraute Verwaltung des Lombardisch⸗Venetianischen Koͤnigreiches mit eben demselben Eifer und in derselben ausge⸗ zeichneten Art fortfuͤhren werden, welche Ihnen stets die volle Anerkennung von Seiten Meines verklaͤrten Vaters gesichert hatten. Wien, 2. Maͤrz 1835. Ferdinand m. p.“ An Se. Koͤnigl. Hoheit den Herrn Erzherzog Ferdi⸗ nand von Oesterreich Este.
„Lieber Herr Oheim, Erzherzog Ferdinand! Es hat den unerforschlichen Rathschluͤssen des Allmaͤchtigen gefallen, Se. Majestaͤt, Meinen hochverehrten innigst geliebten Vater, Unsern Allergnaͤdigsten Herrn und Kaiser, heute Morgens um drei Vier⸗ tel auf Ein Uhr in ein besseres Leben abzurufen. Indem Ich Euer Liebden diese, Mich mit dem tiefsten Schmerze erfuͤllende Nachricht mittheile, hege Ich zu Eurer Liebden das feste Ver⸗ trauen, daß Sie die Ihnen von Meinem Hoͤchstseligen Herrn Vater anvertraute Civil; und Millitair⸗Verwaltung Meines Koͤnigreiches Galizien und Lodomerien mit demselben Eifer und in derselben ausgezeichneten Art fortfuͤhren werden, welche Ih⸗ nen stets die volle Anerkennung von Seiten Meines verklaͤrten Vaters gesichert hatten. Wien, 2. Maͤrz 1835.
Ferdinand m. p.“
— Der Korrespondent der Allgemeinen Zeitung meldet aus Wien vom 3. Maͤrz: „Ich glaube, noch einige Nebenumstaͤnde, die das Ende des verewigten Kaisers begleiteten, beifuͤgen zu muͤssen. Hierher gehoͤrt besonders die wahrhaft ruͤhrende Ab⸗ schiedsscene, die zwischen dem Verewigten und seiner erlauchten Familie in den letzten Augenblicken seines Lebens stattfand. Um 12 Uhr Mitternachts aͤußerte Se. Majsestaͤt den Wunsch, Hoͤchst⸗ ihre Kinder und Bruͤder noch einmal zu sehen. Sie wurden schleunigst herbeigerufen, und nachdem der sterbende Monarch ihnen seinen Segen ertheilt hatte, hob er die Haͤnde zum Him⸗ mel und sagte mit inbruͤnstiger Stimme: „Ich beschwoͤre Euch, meine Theuren, die Ihr mich hier sterben seht, gedenkt dieses Augenblicks, seyd fromm und eintraͤchtig, und der Himmel wird Euch segnen.“ Nach diesen mit vieler Anstrengung hervorgebrachten Worten verfiel der Sterbende in große Schwaͤche, und die Um⸗ stehenden entfernten sich; einige Minuten nachher, als der Mo⸗ narch wieder etwas zu sich gekommen, verlangte er den Erzher⸗ zog Palatin zu sprechen. Er unterhielt sich mit diesem unge⸗ faͤhr 10 Minuten, die ihm noch vergoͤnnt zu seyn schienen, um die Wohlfahrt Ungarns dem Erzherzoge an das Herz zu legen. Gleich darauf trat die Agonie ein, und die Thuͤren des Sterbe⸗ zimmers wurden geoͤffnet, um den ganzen Hof nach der her⸗ koͤmmlichen Sitte Augenzeuge von dem Hinscheiden des Monar⸗ chen seyn zu lassen. Die Kaiserliche Familie ist von dem sie be⸗ troffenen unersetzlichen Verluste tief ergriffen, und schmerzliche Trauer erfuͤllt die Stadt.
lis Spanien. Madrid, 19. Febr. (Allgem. Zeitung.) Die mit der
auftragte Kommission von Prokuradoren hat am 14ten ihre Ar⸗ beiten beendigt. Ihr Plan soll auf folgenden Punkten beru— hen: 1) die innere Schuld der auswaͤrtigen moͤglichst gleichzu⸗ stellen; 2) alle Arten der Schuld auf zmei, die konsolidirte mit Zinsen, und die nicht konsolidirte ohne Zinsen, zuruͤckzufuͤh⸗ ren. Dritteln folgender Schulden vor: die aus Amerika angekomme⸗ nen Kapitale, die sich auf 26,961,492 R. belaufen; die Cau⸗ tionen in Geld 635,134 R. Guthaben der Depots zum Be⸗ lauf von 11,355,677 R. und die aus den Taback⸗ und Salz⸗ Lieferungen herruͤhrenden von 9,763,539 R. Auch bringt sie die Haͤlfte der nicht konsolidirten Vales in Vorschlag, deren ganze Summe 827,928,094 R. betraͤgt, und die Haͤlfte der lau⸗ fenden 5proc. Schuld in Papieren zu 532,092,291 R. Ein Drittel der vier ersten Schulden und die Haͤlfte der beiden letzteren sollen, der Kommission zufolge, in der Klasse der un⸗ verzinslichen Schuld bleiben. Die jaͤhrlichen Zinsen, welche die Kommission anerkannt, mit Inbegriff von 12 Mill. Tilgungs⸗ Fonds, wuͤrden 54,500,000 R. betragen. Toreno dagegen ver⸗ langt, daß die Kommission zwei Drittel der vorhandenen Vales, anstatt der Haͤlfte, anerkenne, und daß das uͤbrige Drittel schwe⸗ bend bleibe, ohne zur unverzinslichen Schuld uͤberzugehen. Widrigenfalls beharrt das Ministerium bei seinem Vor⸗ schlage in allen Punkten. Die Kommission hat nun die Streit⸗ frage einer großen Menge von Prokuradoren zur Berathung vorgelegt. Alles dieses hat die Fonds sehr gedruͤckt, und einen fast gaͤnzlichen Stillstand an der Boͤrse verursacht. Es wurden vorgestern nur sechs Geschaͤfte notirt, und es herrschte auch ge⸗ stern große Flauheit. Das Schlimmste ist, daß viele Prokura⸗ doren, als Banquiers oder Inhaber von Staats⸗Papieren, bei dieser Frage persoͤnlich betheiligt sind, und ihr Privat⸗Interesse mit dem des Staates kollidirt. Unterdessen lebt hier die große Welt in Herrlichkeit und Freuden; die Frage des Buͤr⸗ gerkriegs wird auf den Maskenbaͤllen vergessen, und die Tages⸗Politik wird beim Tanze verhandelt. Oeffentliche Maskenbaͤlle finden in den Theatern taͤglich (oder vielmehr naͤchtlich) statt. Der Fran⸗ zoͤsische Botschafter giebt jeden Mittwoch einen Ball, auf wel⸗ chem sich die hoͤchste Gesellschaft Madrids einfindet, um der Franzoͤsischen Artigkeit zu huldigen. Der Englische Gesandte gab am 7ten d. einen Ball, welcher an Pracht und Luxus echt Britisch war; uͤber 400 Personen zum Theil vom hoͤchsten Range, das saͤmmtliche diplomatische Corps, der General Quiroga, Alcala Galiano und Arguelles neben Amarillas, Alba, Osuna, Hijar, den Ministern u. A. waren dort anzutreffen. Die Damen wur⸗ den von der Frau Graͤfin Rayneval empfangen, welche durch die ihr eigene, an allen Europaͤischen Hoͤfen anerkannte Liebenswuͤr⸗ digkeit diesem Fest einen besonderen Reiz verlieh.
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Berlin, 12. Mäaͤrz. Der in dem neuesten Stuͤcke der Gesetz⸗Sammlung enthaltene Freundschafts⸗, Schifffahrts⸗ und Handels⸗Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Mexiko lautet folgendermaßen:
„Im Namen der hochheiligen Dreieinigkeit!
Nachdem zwischen dem Koͤnigreiche Preußen und den Vereinig⸗ ten Staaten von Mexiko bereits seit einiger Zeit Handels⸗Verbin⸗ dungen begruͤndet worden sind, hat es zur Erhaltung und Foͤrde⸗ rung der gegenseitigen Interessen zweckmaͤßig geschienen, diese Ver⸗ bindungen durch einen Freundschafts⸗, Schifffahrts⸗ und Handels⸗ Vertrag zu befestigen und zu beschuͤtzen.
Zu dem Ende haben bevollmaͤchtigt:
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: den Herrn Heinrich “ Freiherrn von Buͤlow, Allerhoͤchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister bei Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Großbritanien, des Rothen Adler⸗Ordens dritter Klasse Ritter ꝛc. ꝛc., und der Praͤsident der Vereinigten Staaten von Mexiko: den Herrn Manuel Eduard von Gorostiza, deren außerordent⸗ lichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister bei Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Großbritanien,
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Zu diesem Behuf schlaͤgt sie die Consolidation von zwei
welche Bevollmaͤchtigte nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Voll⸗ machten die folgenden Artikel verabredet haben: —
Artikel, 1. Es soll bestaͤndige Freundschaft zwischen Sr. Ma⸗ jestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Allerhoͤchstihren Unterthanen einerseits und den Vereinigten Staaten von Mexiko und deren Buͤr⸗ gern andererseits bestehen.
Art. 2. Zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten von Mexiko soll eine gegenseitige Handels⸗Freiheit stattfinden. Die Ein⸗ wohner der beiden Laͤnder sollen gegenseitig vollkommener Freiheit und Sicherheit genießen, um sich mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen denjenigen Orten, Haͤfen und Fluͤssen zu begeben, wo einzulaufen anderen Fremden gegenwaͤrtig gestattet ist oder kuͤnftig gestattet werden wird. 8
Desgleichen sollen die Kriegsschiffe der beiden Nationen gegen⸗ seitig die Befugniß haben, sicher und ohne Hinderniß in allen den⸗ jenigen Haͤfen, Fluͤssen und Orten zu landen, wo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Einlaufen gegenwaͤrtig gestattet ist oder kuͤnf⸗ tig wird gestattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter die daselbst bestehenden Gesetze und Verordnungen. 8
Unter der Befugniß zum Einlaufen in die in gegenwaͤrtigem Artikel erwaͤhnten Orte, Haͤfen und Fluͤsse ist zwar das Recht, die mitgebrachte Ladung theilweise in verschiedenen Haͤfen fuͤr den Han⸗ del zu loͤschen (commerce d'échelle), nicht aber das den National⸗ Schlffen vorbehaltene Recht, an einem Kuͤstenpunkte Guͤter einzu⸗ nehmen und sie nach einem anderen Kuͤstenpunkte desselben Gebiets zu verfuͤhren (eabotage), einbegriffen.
Art. 3. Die jedem der kontrahirenden Theile irhetecther Schiffe sollen in dem Gebiete des anderen Theils hinsichtlich der Last⸗ oder Tonnengelder, der Leucht⸗, Hafen⸗, Lootsen⸗, Quaran⸗ tainegelder, ferner des Bergelohns im Falle von Havarie oder Schiff⸗ bruch, so wie hinsichtlich anderer aͤhnlichen, seyen es allgemeine oder oͤrtliche Lasten, keinen anderen oder hoͤheren Abgaben unter⸗ worfen werden, als denen, welche die nationalen Schiffe dort gegen⸗ waͤrtig entrichten oder kuͤnftig entrichten werden. “
Art. 4. Es sollen in den Mexikanischen Haͤfen fuͤr die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren jeder Art auf Preutischen Schiffen, und eben so in dem Koͤnigreiche Preußen fuͤr die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren auf Mexikanischen Schiffen, keine andere oder hoͤbere Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche von denselben Waa⸗ ren, wenn solche auf Schiffen der beguͤnstigtesten Nation dort ein⸗ oder ausgefuͤhrt werden, gegenwaͤrtig zu entrichten sind, oder kuͤnt⸗ tig zu entrichten seyn werden.
Jede Waare, welche gesetzlich auf den Schiffen der beguͤnstigte⸗ sten Nation in die Haͤfen der kontrahirenden Theile eingefuͤhrt oder von dort ausgefuͤhrt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig auch auf Preußischen und Mexikanischen Schiffen, welches auch de⸗ ren weitere Bestimmung oder der Ort ihres Auslaufens seyn mag, in jene Haͤfen ein⸗ oder ausgefuͤhrt werden duͤrfen. 1
Art. 5. Die beiden kontrahirenden Theile sind uͤbereingekom⸗ men, gegenseitig als Preußische oder Mexikanische Schiffe alle die⸗ jenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Laͤn⸗ dern und Staaten, denen sie angehoͤren, zufolge der dort bestehende oder kuͤnftig noch ergehenden Gesetze und Bestimmungen — vo welchen Gesetzen und Bestimmungen ein jeder Theil dem anderen zur gehoͤrigen Zeit Mittheilung machen wird — anerkannt sind: vorausgesetzt, daß die Fuͤhrer jener Schiffe, deren Nationalitaͤt durch
Pruͤfung des Gesetz⸗Entwurfs uͤber die innere Staatsschuld be⸗ Seebriefe, welche in der gebraͤuchlichen Form abgefaßt, und mit der
Unterschrift der betreffenden heimathlichen Behoͤrde versehen sind, nachzuweisen im Stande sind.
Art. 6. Es sollen in dem Koͤnigreiche Preußen auf die Mexi⸗ kanischen Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes, und eben so in den Vereinigten Staagten von Merxiko auf die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes Preußens keine andere oder hoͤhere Eingangs⸗Abgaben, als die, welche von anderen Nationen fuͤr die⸗ selbven Gegenstaͤnde gegenwaͤrtig zu entrichten sind, oder kuͤnftig zu entrichten seyn werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsatz in Be⸗ treff der Ausfuhr beobachtet werden.
Imgleichen soll bei Gegenstaͤnden des gegenseitigen Handels der beiden koͤntrahtrenden Theile kein Einfuhr- oder Ausfuhr-Verbot “ welches nicht gleichmaͤßig auf alle andere Nationen er⸗
reckt wird.
Art. 7. Alle Handeltreibende, Schiffs⸗Patrone und andere Un⸗ terthanen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen sollen in den Ver⸗ einigten Staaten von Mexiko vollkommene Freiheit haben, sich dort aufzuhalten, Haͤuser und Magazine zu miethen, zu reisen, Handel
zu treiben, Produkte, Metalle und Muͤnzen zu verfuͤhren, und ihre
eigenen Geschaͤfte entweder selbst zu betreiben, oder deren Fuͤhrung nach Gutfinden einem Anderen, er sey Commissionair, Courtier, Agent oder Dollmetscher anzuvertrauen, ohne gezwungen zu seyn zu diesem Behufe andere Personen, als diejenigen, deren die Inlaͤn⸗ der sich bedienen, zu gebrauchen, oder dafuͤr mehr Lohn oder Ver⸗ guͤtung zu entrichten, als die Inlaͤnder bezahlen.
Desgleichen soll es jedem Verkaͤufer oder Kaͤufer vollkommen frei stehen, in allen Faͤllen, unter Beobachtung der Gesetze und Ge⸗ braͤuche des Landes, den Preis der eingefuͤhrten oder auszufuͤhrenden Waaren aller Art nach Belieben zu bestimmen und festzusetzen.
Derselben Rechte sollen unter gleichen Bedingungen die Meri⸗ kanischen Buͤrger in den Staaten Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen theilhaftig seyn. 1
In der Befugniß, Waaren im Großen einzufuͤhren und zu ver⸗ kaufen, ist diejenige, Gegenstaͤnde der Kriegs⸗Contrebande oder an⸗ dere durch die beiderseitigen Tarife verbotene Waaren einzufuͤhre oder zu verkaufen, nicht mit einbegriffen.
Obgleich durch gegenwaͤrtigen Artikel die Buͤrger und Unter⸗ thanen eines jeden der kontrahirenden Theile nur zum Betriebe de Großhandels, oder des Handelsbetriebs ohne offenen Laden befaͤhigt werden, so erklaͤrt dennoch das Mexikanische Gouvernement, daß es außerdem, und fuͤr so lange, als seine Gesetzgebung es zulaͤßt, die Befugniß, offenen Laden zu halten und den Kleinhandel zu treiben, allen denjenigen Preußischen Unterthanen bewilligt, welche ihre Fa⸗ milie mit sich bringen, oder welche nach ihrer Ankunft in der Re⸗ publik sich daselbst verheirathen oder ihre in der Fremde gebliebene Familie nachkommen lassen.
Das Preußische Gouvernement erklaͤrt seiner Seits, daß die Merikanischen Buͤrger und Unterthanen in Bezug auf den Klein⸗ handel in den ganzen Umfang der Rechte treten sollen, welche die ag und Reglements den Eingebornen der beguͤnstigtesten Nation zugestehen.
Art. 8. In Allem, was auf die Hafen⸗Polizei, auf Ladung und Loͤschung der Schiffe, und auf Sicherung der Waaren und Effekten Bezug hat, sollen die Unterthanen und Buͤrger der kontrahirenden Theile gegenseitig den Gesetzen und Lokal-Verordnungen des Lan⸗ des, wo sie sich aufhalten, unterworfen sen.
Dieselben sollen von jedem unfreiwilligen militairischen Dienste zu Wasser und zu Lande frei seyn. Kein gezwungenes Anlehn soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen La⸗ sten, Requisitionen oder Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Landes⸗Eingebornen selbst gefordert werden.
Art. 9. Die Unterthanen und Buͤrger der kontrahirenden Theile sollen gegenseitig fuͤr ihre Personen, ihre Haͤuser und Guͤter des vollstaͤndigsten und unveraͤnderlichsten Schutzes genießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gerechtsame freien und leichten Zugang vor den Gerichtshoͤfen haben, sich der Advoka⸗ ten, Prokuratoren oder Agenten, welche zu erwaͤhlen sie angemessen finden, frei bedienen duͤrfen, und uͤberhaupt in Angelegenhei⸗ ten der Rechtspflege, so wie in Allem, was die testamentarische oder andere Erbfolge in persoͤnliches Vermoͤgen, ingleichen was die Be⸗ fugniß, uͤber persoͤnliches Vermoͤgen durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letztwillige Bestimmung oder auf irgend eine andere Weise zu verfuͤgen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes, wo sie sich aufhalten, gleiche Praͤrogative und Freiheiten haben, und in keinem dieser Faͤlle oder Verhaͤltnisse staͤrkeren Auflagen und Abga⸗ ben unterworfen werden, als es die Eingebornen sind.
Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines
der kontrahirenden Theile Grundstuͤcke besitzt, diese Grundstuͤcke gach