1835 / 86 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 27 Mar 1835 18:00:01 GMT) scan diff

Lleinen Freistaaten so zu benutzen, daß es ihrer Freibeit und ihrem Woblstande zutraäglicher zu seyn schien, sich in die Reihen der Hie⸗ rarchie gegen die Hohenstaufische Alleinherrschaft zu begeben. Unter diesen freien Staͤdten war Mailand bei weitem die wichtigste. Der Kampf dieser Stadt gegen ihren rechtmaͤßigen Oberberrn, den er⸗ waͤhlten Roͤmischen Kaiser, ist es nun, der den wesentlichen Inhalt der in Rede stehenden Tragddie ausmacht. Mag auch das morali⸗ sche Gewicht, das Recht der einen und der anderen Sache jedermann nach seinen Ansichten und Gesinnungen ponderiren, so wird er doch dabei nicht aus dem Auge verlieren, daß Friedrich schon einmal das gegen ihn sich auflebnende Mailand bezwungen, dessenungeachtet in mer Verfassungsform gelassen und nur in dem Maß die Oberberrlichkeit sich vorbehalten hatte, als sie demnaͤchst durch die in gesetzlicher Form angeordnete Versammlung aller berech⸗ tigten Rechtsverständigen festgesebt werden wuͤrde. Mit dieser feier⸗ lichen Versammlung auf den Roncalischen Feldern beginnt auf eine imposante Weise das Schauspiel; Mailands Proceres, Raͤthe, Kuͤnst⸗ ler, Handelsleute sind dabei zugezogen, aber auch die Rechtsgelehrten der damals aufblüͤhenden beruͤhmten Rechtsschule zu Bologna hat Friedrich berufen, und durch diesen Konvent werden nun Beschluͤsse rechtmäßig zu einem Gesetz erhoben, das bald darauf Mailand wieder verletzte, ja mit Ses trat, indem es erst durch Schleich⸗ wege den Kaiser zu taͤuschen suchte, dann aber offenbar mit ihm brach und seine Gesandten mit woͤrtlichen und thäͤtlichen Beleidi⸗ gungen antastete. Dies alles hat der Dichter mit vollkommener hi⸗ Forscher Treue, ja hier und da fast mit zu genauem Detail dar⸗ gestellt. Wenn es indeß nach einer einmaligen Anschauung erlaubt ist, chon ein Urtheil zu faͤllen, so wuͤrde Referent besonders in den drei letzten Akten das zu große Uebermaß, das Herr Raupach dem republikanischen Interesse verliehen hat, tadeln; indem der Held des ganzen Drama's, der herrliche Friedrich, gewiß gegen die Intention des Dichters, uns aus den Augen gerückt und fast derdunkelt wird. Das Schauspiel schließt mit der Zerstoͤrung Mailands, dem durch Friedrichs mit der vollkommensten Feldherrn⸗ Klugheit geleiteten Belagerung jedes Mittel zur Subsistenz entzo⸗ gen, und das, trotz alles Widerstrebens seiner schwaͤrmerischen re⸗ publikanischen Wortfuͤhrer, zur Ergebung auf Gnade und Ungnade genoͤthigt wird. Wer wird dehaupten wollen, daß dies nicht eine sehr harte, Strafe war, aber sie findet in den Sitten jener Zeit eine Erklaͤrung und Entschuldigung, und gewiß wird es doch keinen redlichen, der Geschichte kundigen Zuschauer der Vorstellung des Stuͤcks geben, der Sismondis Phrase: „mais le lion avoit gouté du sang et repoussoit toute autre nourriture““ beistimmt; der⸗ leichen Phrasen schmecken P sehr nach dem modernen Libera⸗ ismus und moͤgen ihr Gluͤck machen auf einer Jakobiner⸗Tribune und bei einer Hambachs⸗Saturnalie, aber den Geschichtsschreiber ent⸗ wuͤrdigen sie. Es bleibt dem Referenten nur noch ein kleiner Raum zur Betrachtung der mimischen Darstellung der Tra⸗ godie übrig; sie war im Ganzen an reicher, passender Decora⸗ rion der Seenen, wo Decoration hingehoͤrte, und geuͤbter, sicherer neinandergreifung von der Art, daß sie, um mit Einem Worte Uees zu sagen, der ersten Buͤhne Beelins und vielleicht Deutschlands Ehre macht, Ehre der Intendantur, dem Regisseur und dem Fleiß der Schauspieler insgesammt. Aber auch das einzelne hoͤbere Taͤlent fand Spielraum, sich eltend zu machen und sich auszuzeichnen: Herr Lemm als Darsteller des herrlichen Barbarossa; Referent üͤhlt sich besonders gedrungen, diesmal die Deutlichkeit seiner Rede sc allen Situationen anzuerkennen. Dann die beiden Haupt⸗Wort⸗ fuͤbrer der Mailaͤndischen Republikaner Visconti und Martino, dar⸗ gestellt durch die Herren Kruͤger und Rott. Besseres, Eindringliche⸗ res, so Gutes sie auch schon oftmals in dieser Art sile agt⸗ erin⸗ nert sich Referent, noch nie aus ibrem Munde gehort zu haben; besondees in der auffallend dem Muster der Rede des Antonius in Sbakspeart's „Julius Caͤsar“ nachgebildeten Rede; doch wer so nachzubilden weiß, kann auch mit eigener Kraft Aehnliches schaffen. Das echte Tragische, was ohne Wortformen und Figuren, ja ohne Wort durch sich selbst und den Naturton des Tragischen wirkt, hat der Dichter einer eingeflochtenen Episode anvertraut, einer einfa⸗ chen Mailanderin, die in den Drangsalen der belagerten Stadt erst ihren Gatten im Kampf, dann ihr Kind am Hungertode verliert, und die lebendige Darstellung derselben einer Kuͤnstlerin, von der wir wissen, daß sie auchanf der hoͤchsten tragischen Spitze sicher wan⸗ delt. Uebrigens liegt es in der Natur der Sache, daß ein histori⸗ sches Stuͤck von diesem Umfang und diesem Detail nicht alle gleich maͤchtig ansprechen kann.

Ausvärtige Börsoen. 1““ Amsterdam, 20. Mäüärz. 1“ Niederl. wirkl. Schuld 56 9⁄3. 53⁄ 40. 1012⁄. Ausg. S huld 117. Kanz-Rill. 26 9r. 41½ 8 Amort. 95 ½. 3 ½ 2 80 ½. Kusz. 98 ¼ Oesterr. 99 ¾. Preuss. Prüm.-Scheine 117 ¾. (o0 1 38 Aunl. —. Span 5 8⅛ 491.

3 29 . .“ Antworpen, 19. März. 1 8 Span. 58 49 ½. 38 29. Zinsl. 22. C'ocites 19 ⁄. do. Coup. 28 ¾. London, 290. Mürz. Beig. 103. 58 v. 1835

*

5

Cons. 3 8 92 ⅞. Span. Cortes 65 ½.

8 ½ 8 Prämie. Zinsl. 18. 18 ½. Ausg. Span. Schuld 38 ½. Holl. 2 ½ 8 56 ½. 5 103 ½. 103. Portug. 94 ⅞. 94 ½. Engl. Russ. 109. Bras. 87 ⅞. 86 ⅞. Columb. v. 1824 39 ¾. 39 ½. Mex. 43 ¾. 43 ½. Peru 29 . St. Petersburg, 17. März. Lond. 10 ¼. Hamburg 9 ½ ã. Paris 112. Amsterdam 53 ¾. Silber- Rub. 359. 6 8 Bank-Assig. 130. 6 Wien, 20. März. 88 .

58½ Met. 1013½ 9589. Bank Actien 1337. Neue Anl. 591¼.

Meteorologische Beobachtung. Morgens Nachmitt. Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

340, 6 7 Par. 342, 3 8 Par. [Quellwärme 6,2 °R. + 3,s °R. + 1,2 °R. Flußwärme 3,2 *R. 1,0 °R. 2,2 °R. Bodenwärme 3,5 °R. 67 pCt. 69 pCt. [Ausdünst. 0,03 9 Rh. bezogen. bezogen. Miederschlag 0, 00 2 Rb. NO. O. Nachmittags 6 Uhr et⸗ NO. was Schnee.

2,2 0 R.. 1,2 90 R...

1835. 24. Maͤrz.

Luftdruck. Luftwaͤrme Thaupunkt Dunstsaͤttg. Wetter... bezogen. Wind NO. Wolkenzug Tagesmittel: 341, °8,1..

340, 1 9 Par. + 1,2 R. + 0,2 R. 92 pCt.

76 pCt.

Koͤnigliche Schauspiele.

Donnerstag, 26. Maͤrz. Im Opernhause: Semiramis, große Oper in 2 Abth., mit Ballets. Musik von Rossini. (Dlle. Sabine Heinefetter: Semiramis, als Gastrolle. Dlle. Lehmann: Arsazes. Herr Hammermeister: Oroes.)

Im Schauspielhause: 1) Toujours, ou L'avenir d'un fils, vaudeville en 2 actes, par Scribe. 2) La seconde représen- tation do: La fille de Dominique, vaudeville nouveau en 1 acte.

Freitag, 27. Maͤrz. Im Schauspielhause: Die Braut von Messina, Trauerspiel in 4 Abth., von Schiller. (Dlle. Bertha Stich: Beatrice, als Gastrolle.) ““

C1

Koͤnigstäaͤdtisches Theater. Donnerstag, 26. Mäͤrz. Der Gloͤckner von Notre⸗Dame, romantisches Drama in 6 Tableaux, nach dem Roman des Victor Hugo, frei bearbeitet von Ch. Birch⸗Pfeiffer. (Mad. Birch⸗Pfeiffer: Gervaise, als Gastrolle.)

—jꝛ—xxx2xzʒõüõßõnnnnᷓᷓ„ᷓ„ᷓ„nrrrrrU—ꝶ 818— Neueste Nachrichten.

Paris, 19. Maͤrz. Gestern um 2 Uhr Nachmittags sind Madame Adelaide, der Prinz von Joinville und die Prinzes⸗ sinnen Marie und Klementine von hier nach Bruͤssel abgereist. Man sieht der Niederkunft der Koͤnigin der Belgier gegen Ende April entgegen.

In der heutigen Sitzung der Pairs⸗Kammer brachte der Handels⸗Minister den Gesetz⸗Entwurf uͤber die 250,000 Fr. zur Unterstuͤtzung der Cholera⸗Kranken in den suͤdlichen Depar⸗ tements ein. Die Versammlung beschloß, sich mit diesem Gesetze noch im Laufe der Sitzung zu beschaͤftigen, und genehmigte das⸗ selbe ohne irgend eine Debatte und einmuͤthig mit 88 Stimmen. In derselben Sitzung berichtete der Baron Mounier uͤber das bereits in der vorigen Session von der Deputirten⸗Kammer an⸗ genommene Municipal⸗Gesetz und trug auf zahlreiche Veraͤnde⸗ rungen in demselben an. Hr. Thiers legte verschiedene Gesetz⸗ Entwuͤrfe von oͤrtlichem Interesse vor, und der Praͤsident er⸗ nannte eine Kommission zur Pruͤfung des Gesetzes uͤber die Sparkassen.

Am Schlusse der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗ Kammer wurde auch noch der 5te Artikel des Gesetz⸗Entwur⸗ fes uͤber die Verantwortlichkeit der Minister in folgender Abfas⸗ sung angenommen:

„Art. 5. Die Minister machen sich der Pflichtvergessen⸗ heit schuldig, wenn sie, mit Ausnahme der obigen Faͤlle, das Interesse des Staats durch die Verletzung oder Nichtvollzie⸗ hung der Gesetze, oder durch einen Mißbrauch der ihnen gesetzlich uͤbertragenen Gewalt, wissentlich gefaͤhrden.“

Der ganze Gesetz⸗Entwurf besteht aus 52 Artikeln, wovon in 2 Sitzungen erst 5 angenommen worden sind. In der heutigen Sitzung wurde die Debatte fortgesetzt. Der 6te Ar⸗ tikel, der dem Entwurfe von der betreffenden Kommission zuge⸗ fuͤgt worden, besagt, daß ein Minister der Pflichtvergessenheit solle angeschuldigt werden duͤrfen, wenn er die ihm auf sein Budget bewilligten Kredite uͤberschritten habe und die Deputir⸗ ten⸗Kammer den spaͤterhin von ihm verlangten Nachschuß ver⸗ weigere. Die Herren Hennequin und Lamartine widersetz⸗

88

fuͤr zu strenge hielt, insoweit naͤmlich die von dem betre feüh verfuͤgte Mehrausgabe von ihm selbst getragen oll. Abfassung des betreffenden Artikels in Vorschlag, Herr Odilon⸗Barrot nach einem langen Vortrage sen Gegenstand die einfache Frage stellte, wie die Mini

werh

waͤhren

sen, decken wollten, wenn die Kammer diese Ausgabe verwerfe. Die Herren Guizot und Persil erwiederten hieren daß in solchen Faͤllen das Land SSu- muͤsse, indem es s dem Minister gegenuͤber in demselben Verhaͤltnisse befinde, 15

auf hin, daß die Ausgaben sich unmoͤglich immer vorher gen bestimmen ließen, und daß das Budget nur die wahr scheit liche Ausgabe repraͤsentire. Die Verwerfung einer Mehra gabe, fuͤgte er hinzu, koͤnne hiernach bloß einem politischen? del gleichgeachtet werden, der die Entfernung des betreffend Ministers zur Folge habe. Die Debatte war beim Abgange! Post noch nicht beendigt.

Es heißt, Herr Dumon werde am naͤchsten Montage der Deputirten⸗Kammer den Bericht der mit der Pruͤfung 1n Gesetz⸗Entwurfes uͤber die 25 Millionen beauftragten Komn sion erstatten. Die Kommission hat sich, wie versichert wird . Ausnahme einer einzigen Stimme, fuͤr die Annahme def em schaͤdigungs⸗Vertrages erklaͤrt.

Mehrere Regimenter haben den Befehl erhalten, zu kommen, wo sie am 28sten d. eintreffen sollen. Sie wane bataillonsweise im Weichbilde der Hauptstadt vertheilt werden Die baldige Eroͤffnung der Debatten vor dem Pairshofe schem die Ursache dieser Maßregel zu seyn. Der Prozeß wird, vi .6 versichert, in der ersten Haͤlfte des Monats April beginnas

nnen.

Gestern um 11 Uhr kamen alle Minister im Ministterim des Innern bei Hrn. Thiers zusammen, „ohne Zweifel“, fh der Bon Sens hinzu, „um Allen und Jedem zu beweisa daß das Kabinet vom 13ten Maͤrz im bestmöͤglichen Einverstin nisse lebt.“

Nach dem Messager wuͤrde das Projekt der detaschirn Forts wieder vorgenommen werden. Ein Conseil von Genxn len, sagt dieses Blatt, sey zusammenberufen worden, und dic haͤtten sich alle fuͤr das Projekt erklaͤrt.

Der National enthaͤlt ein Schreiben von 42 wegen he April⸗Unruhen angeklagten Individuen an den Praͤsidenten de Pairshofes, worin sie erklaͤren, wenn man ihnen nicht die Wuih ihrer Vertheidiger, auch außerhalb der Advokaten Liste, frei lase wuͤrden sie sich nicht vor dem Gerichtshofe stellen, sie wuͤrdn nur der Gewalt weichen und auf jede Weise dagegen protestita

Seitdem die ministerielle Krisis beendigt ist, sind an me Boͤrse die Geschaͤfte immer nur wenig lebhaft. Man ist jc auf die Eatscheidung der Deputirten⸗Kammer uͤber die Amm kanische Frage gespannt; und obschon man gar nicht daran 111] felt, daß diese Entscheidung der Bewilligung der 25 Milltong guͤnstig seyn wird, so wagt man doch nicht, sich in groͤßere G schaͤfte einzulassen, bevor das Votum der Kammer diese Angch genheit erledigt hat. Die Course, die im Anfange steigen wollen schienen, sind gegen 3 Uhr um 10 Cent. gefallen. 0 erholten sich aber nachher wieder etwas, weil die letzten Nah richten aus London an die Consolidation des Ministerꝛums Pe glauben ließen.

Ein hiesiges Blatt versichert, daß sich die Geruͤchte von dar Austritte des Herrn Martinez de la Rosa aus dem Svanisch Ministerium nicht bestaͤtigten, obschon dessen Gesundheit ug nicht voͤllig wiederhergestellt seyv. General Valdez hat der Ma⸗ drider Miliz sehr freimuͤthig die neuen Pflichten geschildert, ie ihr der Abmarsch der regelmaͤßigen Truppen nach den insurgee ten Provinzen auferlege, und seine Worte sollen auf die Mi— zen großen Eindruck gemacht haben.

Heute schloß 5proc. Rente pr. compt. 107. 40. 5 cour. 107. 50. 3 proc. pr. compt. 80. 40. fin cour. q 50. 5proc. Neap. pr. compt. 97. 50. sin cour. 97. 60. öpr Span. 48 . 3proc. 31. Ausg. Span. Schuld 18 ½. Cortes 0

Redacteur Cottel.

1“

Gedruckt bei A. W. Hayn.

E8 enwAEres MAH.21. ta egen Ab. vö.EüHAl80n, H.eüte 0.u.

I1 4 29 2 k 2 I“ *

Allgemeiner Anzeiger fuͤr die Preuß Vormittags 10 Uhr, in unserm Partheien⸗Zimmer putirten, Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Frei⸗ shhberrn von Troschke angesetzt worden; welches hier⸗ durch mit dem Bemerken zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Taxen, der neueste Hypothe⸗ ken⸗Schein und die Kauf⸗Bedingungen taͤglich in unserer Konkurs⸗Registratur eingesehen werden koͤnnen. Coͤslin, den 2. Februar 1835.

Civil⸗Senat des Koͤnigl. Ober⸗Landes⸗

Bekanntmachungen.

88 Bekanntmachung. .„

Das eine Meile von Potsdam, an schiffbaren Ge⸗ waͤssern belegene Domainen⸗Vorwerk Fahrland mit Brau⸗ und Brennerei, Schaͤferei, 728 Morgen Acker. land, 223 Morgen Wiesen, 198 Morgen Huͤtung, 19 Morgen Gaͤrten, 22 Morgen R- 60 Mor⸗ gen Rohrung ꝛc., soll von Trinitatis dieses Jahres ab, im Wege der öffentlichen Licitation auf 18 Jahre verpachtet werden. Die naͤhere Bekanntmachung wird ergehen, sobald die erforderlichen Vorbereitungen ge⸗ troffen sind. Fuͤr jetzt es0h diese vorlaͤufige Nach⸗ richt mit dem Bemerken, daß Pachtlustige, welche sich uͤber Umfang, Bedingungen, Verhäͤltnisse ꝛc. der Pacht schon jetzt speciell unterrichten wollen, sich dieserhalb an den Departements⸗Rath des Amts Fahrland, Regierungs⸗Rath von Koenen, hierselbst, zu wenden haben.

Potsdam, den 4. Maͤrz 1835.

Konigl. RNegierung. Abtheil. fuͤr die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.

88 8 88

vor dem

8 8 7 8 3 4 r⸗ 2

C 1u“ *;,

Alle d

I1ö8“ Avertis se men B“ Die im Lauenburgschen Kreise belegenen Guts⸗ Antheile Schimmerwitz C. und E. nebst Pertinenzien und Gerechtigkeiten, welche nach den unterm 24. und 30. August 1832 aufgenommenen landschaftlichen Taxen und zwar der Antheil C. auf 2877 Thlr. 7 sgr. 11 pf. und dee Antheil E. auf 4105 Thlr. A sgr. gewuͤrdigt worden, sind, da die in der fruͤhern Subhastation dieser Guts⸗Antbeile Meistbietende gebliebene verehe⸗ lichte Gutsbesitzer Beckmann und Gutsbesitzer Jo⸗ hann von Jelowski ihre Zahlungs⸗Verbindlichkeit zu erfuͤllen außer Stande gewesen sind, auf Gefahr und Kosten derselben anderweit zur nothwendigen Sub⸗ hastation gestellt, 89 zum oͤffentlichen Verkauf ein etungs⸗Termin au V . den 31. Detober ece., he

*497*à ½2 9

rium des Kbnig

weisen.

Avertissement. ejenigen, welche an die verloren gegangene, von dem Kammerrath Joachim Christian Lembke, unterm 31. Decbr. 1783 fuͤr den General⸗Major von Knobelsdorff ausgestellte Obligation, welche unterm 20. Juli 1789 vom Pommerschen Vormundschafts⸗ Collegio zu Stettin, laut Attest des Neumaͤrkschen Pupillen⸗Collegii vom 25 August 1814 der verehe⸗ lichten Amtmann Wendt, Friederike Auguste Alber⸗ tine, geborne Taddel, von dieser unterm 7. Oectbr. 1817 dem Negocianten Abraham Noah zu Landsberg gt a. d. W. cedirt worden, und von diesem, laut Cession „vbom 18. November 1817 und Ingrossations⸗Vermerk vom 8. December 1817 auf das General⸗Deposito⸗ l Land⸗ und Stadtgerichts zu Lands⸗ berg a. d. W. uͤbergegangen ist, noch uͤber 650 Thlr. Courant guͤltig, zu 4 ½ pCt. zinsbar, und eingetragen sub Rubr. III. No. II. bb. auf den zur Kammerrath Lembkeschen Familien⸗Stiftung gepörigen Erbzins⸗ Guͤtern Balz und Kleinheyde, als E Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Brief⸗In Anspruͤche zu haben vermeinen, werden hierdur efordert, dieselben binnen drei Monaten und spaͤte⸗ sens in dem auf den 21. vor dem Deputirten, Referendarius von Malzahn II. schaͤftigen, sondern den ganzen Sinn ansprechen, also auf dem Koͤn gl. Ober⸗Landesgerichte hierselbst angeauf Gefuͤhl und Willen einwirken setzten Termine gebuͤhrend anzumelden und nachzu⸗ aber nicht bloß einzelne religioͤse Vorstellungen klar

1“ W16ö und lehendig gemacht werden (wie dies nur in den

Bei unterlassener Anmeldung

8* 8 auafr

*†

(geiterarische An

gerichts.

handlungen, zu Berlin durch die St platz Nr. 2, zu erhalten: Skizzen von J

.. reis 1 Thlr. Wir bieten dem

genehme Unterhaltung sein werden.

benslehren von Dr. J. schof von Seeland, uͤbersetzt Schorn. (In zwei Theilen.) Verlag von Friedr. Perth Preis 1 Thlr. 15 sgr.

Eigenthuͤmer, der Mittheilung dessen, was der an

„Ich habe gewuͤnscht, wohlwoll

May cr., rin die Betrachtungen nicht nur

ischen Staat

nicht nur mit ihren etwanigen Anspruͤchen an das verlorne Document praeceludirt, sondern es wird ih⸗ nen deshalb auch ein ewiges Stillschweigen aufer legt, und das bezeichnete Document fuͤr amortisirt und nicht weiter geltend erklaͤrt werden.

Frankfurt a. d. O., den 3. Februar 1835. Koͤnigl. Preuß. Ober⸗Landesgericht.

In C. A. Eyraud's Buchhandlung in Neuhal⸗ densleben ist erschienen und in allen guten Buch⸗

b ublikum in diesen Skizzen kleine Erzaͤhlungen in der beliebten Hoffmannschen Manier, und sind uͤberzeugt, daß sie dem Leser gewiß eine an⸗

Betrachtung uͤber die christlichen Glau⸗ P. Mynster, Bi⸗

Zur Characterisirung dieses Werkes bedarf es nur

aber, als gelehrter Theolog hochgeehrte Hr. Verfasser daruͤber auf⸗ zu dem daͤnischen Publikum gesprochen hat:

Lesern aller Classen ein Andachtsbuch zu geben, wo⸗

werden dieselben gewoͤhnlichen Predigt⸗Sammlungen und Erbaun schriften geschehen kann), sondern die wichtigsten b ren sollten sich in fortgehendem Zusammenhange wickeln und so die einzelnen Betrachtungen sih einem Ganzen sammeln. Ich erstrebte somit, un Beitrag zu liefern zur Foͤrderung einer vollstaͤndia und wirksamen Kenntniß des Chriler

Der 2. Theil wi er) heil wird in einigen Monaten gelie

In Berlin bei F. v. erbalten. F. Duͤmmler, Linden Nr. !o,

Nuͤtzliche Schriften fuͤr shaltunget uhrsche, 1ns s. Basse in Suedlinthurg Faufcharkuuggn

dwig Oehmigke, Bur even ulian. „zu haben: gke, Burgstraße Nr. 8,

Faͤrbebuch fuͤr Haushaltungen. Eine praktische Anweisung, Leinen⸗, Wollen⸗ Baumwollenzeuge, sowie dergleichen Garn auf kuͤrzeste Weise in allen Couleuren dauerhaft wohlfeil zu faͤrben. Nebst Belehrungen, Juwe Geschmeide, Tressen, Fransen, Borden ꝛc zu rei gen und zu waschen, sowie Flecke aus Zeugen vringen. Von C. Fr. Klaus. 8v0. geh. Pr. 101

Die Feinwaͤscherin,

zeigen.

von Theodor 1 Th. gr. 8vo. es.

seidene Baͤnder, Mousselin, Kattun, Zitz, Bas Linon, Kammertuch und alle feine Waͤsche zu rett gen und zu appretiren; die dazu tauglichen Set

ch in Deutschland

TT bigen Zeugen zu machen ꝛc. Von Henriette Kold

8vo. geh. Preis 7] sgr.

Behandlung und Reimigung Fder Beerfedern. Eine nuͤtzliche Schrift fuͤr jede Hausfrau. 8ro.

den Verstand be⸗ Dabei sollten

uͤber de

er dennl eine Ausgabe, zu welcher sie im Budget nicht ermsche .

spaͤterh

der Mandant zu seinem Mandatus. Herr Sauzet wies haf

380 Seiten oder vollstaͤndige Anweisung, Blonden, Flor, Epg A Seiten zen, Kanten, seidene Zeuge, Toͤcher n, Fer ang A gestickte oder mit Gold und Silber gewirkte Zeus d

selbst zu verfertlgen; alle Flecke aus Waͤsche und †½ Di

ten sich dieser Bestimmung, die auch der Finanz⸗Minsst 8 ffend Herr Bérenger brachte eine andere, sehr ausfuͤhriie

8* 8

8 8 * * EE111A““

8* EI“

32 s

2

4

W7

el

6

18. 5 8

4. 1“ U .

8

Berlin, Freitag den

amrasam-mn;

J“*“

27 sten März

“*“

9* 1 8 2* 1 3 11114A4A“

Beim Ablaufe des Quartals wird biermit in Erinnerung gebracht, daß die Bestellungen auf diese Zeitung nebst Praäͤnumeration hier am Orte bei der Redaction (Mohren⸗Straße Nr. 34), in den

Hbühtza⸗ Blatt am Vorabende seines Datums durch die

wir bitten,

die Bestellungen bis spätestens den 31sten d. M. an uns gelaͤngen zu lassen, indem sonst die Interessenten es sich selbst

r bei den Köͤniglichen Post⸗Aemtern zu machen sind, und daß der Preis fuͤr den ganzen uUmfang der Monarchie auf 2 Rthlr. Preuß. Cour. vierteljahrlich festgesetzt ist, wofuͤr den hiesigen Abon⸗ Fheceei s 8 2. Stadtpost frei ins Haus gesandt wird. Um jedoch die erforderliche Stärke der Auflage fuͤr das kommende Vierteljahr abmessen zu konnen, muͤssen

zuzuschreiben haben, wenn die Zusendung

es Blattes eine Unterbrechung erleidet und nicht saͤmmtliche Nummern vom Anfange des Quartals an nachgeliefert werden koͤnnen.

——

—ʒ

8 Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

e. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Erzpriester und Stadt⸗ 85 Kanonikus Weber in Patschkau, den Rothen Adler⸗

vierter Klasse zu verleihen geruht. 0ce,. Majestaͤt der Koͤnig haben den Land⸗ und Stadtgerichts⸗

Asfessor von Rabenau in Driesen zum Justiz⸗Rath zu er⸗ Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung zu Liegnitz ist der Kandidat der Theologie, Ruͤffer, a stor an der evangelischen Kirche zu Hertwigswaldau ange⸗ stelt worden. ö

eitungs⸗Nachrichten.

8*

Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 18. Maͤrz. (Nachtrag.) Die vorgestern erwaͤhnte Rede des Herrn Dupin 6. A. uͤber die Amnestie⸗Frage und das Begnadigungs⸗Recht

lautete im Wesentlichen also: ö „Die Frage, um die es sich bier handelt, ist zu wichtig, sie be⸗ ührt zu innig die Gesetzgebung und unsere ganze Verfassung, als daß ich es nicht als meine Pflicht betrachten sollte, meine Meinung haruber abzugeben. Man will einen Unterschied zwischen dem Be⸗ gnadigungs⸗Rechte, welches, so sagt man, sich bloß auf einzelne geesonen erstrecke, und der Amnestie machen, die einen allgemeineren und politischeren Charakter habe. Die ehemaligen sogenannten Be⸗ gnadigungs⸗Briefe (vor erfolgtem Urtheil) sollen der Krone verbo⸗ en seyn, dagegen will man ihr die Bewilligung einer Amnestie getaatten. Ohne Zweifel kann von jenen Begnadigungs⸗Briefen hut zu Tage keine Rede mehr seyn; sie erfolgten ehemals in der Ragel’ auf den Grund irgend einer dringenden Verwendung, u diesen oder jenen großen Schuldigen dem gerichtlichen Ferfahren zu entziehen, weshalb sich denn auch mehr als einmal see Fall zugetragen hat, daß die Gerichtshoͤfe energisch genug wa⸗ un, jene Briefe von der Hand zu weisen und der Gerechtigkeit ge⸗ jen den Willen des Koͤnigs ihren Lauf zu lassen. Und jetzt, nach Rr Juli⸗Revolution, wollte man der Krone die Ausuͤbung des Amnestie⸗Rechtes zugestehen, welches noch eine bei Weitem groͤßere Pichtigkeit hat, weil es allgemeiner ist und eine ganze Masse von Individuen den Gesetzen entzieht. Nein, m. H., die Amnestie kann uicht als ein Zweig des Begnadigungs⸗Rechtes betrachtet werden. Es ist ein ungeheurer Unterschied zwischen diesen beiden Rechten. die Gnade erlaͤßt die Strafe; sie besteht in dem Rechte, das Er⸗ darmen auf die Gerechtigkeit folgen zu lassen, wenn die Richter ihr Uetheil gesprochen haben. Der Koͤnig tritt vermittelnd ein, aber er dalt den Lauf des Gesetzes nicht auf und laͤhmt nicht die Justiz. Die Gnade ist ein goͤttliches Recht, vielleicht naͤchst der Schoͤpfung daz schöͤnste; aber es ist nur darum heilsam, weil es nach dem regel⸗ maäßig gefällten Urtheile eintritt. (Lebhafter Beifall.) Will man etwa ein⸗ wenden, daß unter diesen oder jenen Umstaͤnden Amnestieen bewilligt worden sind? Aber was beweist dies anders, als daß das Gesetz hin und wieder verletzt worden ist? Kann man sich auf das berufen, was in aäͤlteren oder neueren Zeiten der Unruhe gethan worden ist, um dar⸗ aus eine Regel fuͤr ruhige und gewoͤhnliche Zeiten zu ziehen? Es soll z. B. nach dem Juli 1830 eine Amnestie dewilligt worden seyn. Das war aber eine Zeit, wo es keine Constitution gab, und wo also auch keine verletzt werden konnte; es war eine Zeit, wo der Krieg beendigt war und der Sieger herrschte. Der Sleger konnte dieje nigen befreien, welche er als seine Gefangenen betrachtete; es war eine Thatsache und nicht der Mißbrauch eines Rechtes, nicht die Verletzung der Charte; es gab damals keine Charte, man kaͤmpfte fuͤr einen ganz neuen Zustand der Dinge. Das Begnadigungs⸗Recht nach gesvrochenem Urtheil ist die Erlassung oder Milderung der Etrafe. Die Gnade tritt ein, der Koͤnig streckt seine Hand aus zwischen die Justiz und ihre Vollzieher. Aber die Amnestie tritt zwischen das Gesetz und die Justiz, und laͤhmt das eine, wie die andere. Die Amnestie durch Königl. Verordnung wuͤrde daher eine augenscheinliche Ver⸗ letzung der Eharte seyn; nur durch ein Gesetz kann eine Amnestie bewilligt werden. (Sehr gut! sehr gut!) Die Koͤnigl. Praͤrogative muß allerdings stark seyn; aber nur die Praͤrogativen sind stark, welche nicht bestritten werden können. Immer wenn man auf die Eroberung bestrittener Rechte ausgegangen ist, hat man unbestreit⸗ dare Rechte verloren. Man will es der Krone freistellen, sich die Kammern bei Ausuͤbung ihrer Praͤrogative zuzugesellen; in gewissen len will man ein Gesetz erlassen, und in anderen Faͤllen glaubt man, dessen nicht zu beduͤrfen. Nein, m. H., ich nehme es fuͤr die Legislatur als ein Recht in Anspruch, bei Amnestie⸗Angelegenheiten mit der Königl. Praͤrogative mitzuwirken. Wenn man das Gesetz zum Schwei⸗ sen bringen will, so darf es nur durch ein Gesetz geschehen; ein Gesetz ann aber nie von einer einzelnen der drei Staats⸗Gewalten erlas⸗ sen werden. Was koͤnnte geschehen, wenn eine Amnestie mittelst Koͤniglicher Verordnung bewilligt wuͤrde? Zuvoͤrderst koͤnnte die Amnestie von dem Gesichtspunkte des Rechtes aus bestritten werden, und dies waͤre gleichsam eine Anklage gegen die Gewalt, welche den kt erlassen hat. Demnach wuͤrde also jener Akt nicht diejenige lutoritaͤt haben, welche sich immer an Verfuͤgungen knuͤpfen muß, ie von einer dazu befugt gewesenen Gewalt ausgehen. Zweitens aber ist es keinem Zweifel unterworfen, daß, wenn in einer wichtigen Sache alle Staats⸗Gewalten zu gleicher Zeit gesprochen haben, die Ent⸗ scheidung in der That allen Buͤrgern zur Nachachtung dienen muß. e Amnestie ist alsdann ein sowohl den Gerichtshoͤfen als den Buͤr⸗ 1. anbesohlenes Vergessen. Das kann eine bloße Verordnung, ie die Angeklagten der Justiz entreißt, niemals. Und hinsichtlich der Verantwortlichkeit kann die Krone gar nichts Kluͤgeres thun, als je Amnestie durch ein Gesetz zu bewerkstelligen, denn wenn die Le⸗ gislatur dem ihr gemachten Vorschlage beitritt, so hat die Maßre⸗ bel alle die Kraft, welche das Gesetz verleiht, und der Krone bleibt immer die Ehre und die Popularitaͤt, welche es gewaͤhrt, mit einem

solchen Vorschlage hervorgetreten zu seyn. Meiner Ansicht nach, kann der Grundsatz nicht zweifelhaft seyn; waͤre er es aber dennoch, so wuͤrde ich der Regierung rathen, nicht auf Eroberung einer neuen und bestrittenen Gewalt auszugehen. Auch habe ich mit Vergnuͤ⸗ gen aus den Zeichen der Zustimmung von Seiten der Herren Mini⸗ ster entnehmen koͤnnen, daß sie sich an das Prinzip des Gesetzes, und nicht an die Auslegung halten, welche man demselben im Sinne ei⸗ ner Amnestie durch eine Koͤnigliche Verordnung geben will. Ich glaube sogar, daß, wer die Meinung vertheidigt, daß man eine Am⸗ nestie mittelst Koͤniglicher Verordnung erlassen koͤnne, sich zu sehr von den Ideen verfuͤhren laͤßt, welche das Studium eini⸗ ger Englischen Werke uͤber diesen Gegenstand bietet. Zwi⸗ schen den Englischen Institutionen und den unsrigen ist aber oft ein ungeheurer Unterschied. Das Regierungs⸗System Englands be⸗ ruht in vielen Punkten auf feudalistischen Reminiscenzen; der Koͤni ist noch in mancher Hinsicht ein lehnsherrliches Oberhaupt. So i ein Verbrechen nicht, wie bei uns, ein Angriff gegen das Gesetz, eine Stoͤrung des oͤffentlichen Friedens, sondern eine Stoͤrung des Friedens des Koͤnigs, und der Koͤnig, wenn er eine Amnestie erlaͤßt, wird so angesehen, als ob er sich dadurch der Ahndung einer ihm persoͤnlich widerfahrenen Beleidigung begebe; so 8 geht die Fiction. Bei uns verhalten sich die Dinge anders. Die Maje⸗ staͤt des Koͤnigs ist bei uns eben so groß wie dort, weil sie auf dem Anseben der Gesetze beruht; aber die Sprache ist mehr mit dem Geiste des Jahrhunderts und unserer Verfassung im Einklange, welche letztere festsetzt, daß der Koͤnig weder selbst noch durch seine Minister etwas wider das Gesetz unternehmen, oder die Ausfuͤhrung desselben hindern koͤnne. Halten wir, m. H, fest an diesem Grund⸗ satze, und die Verfassung wird gesichert vorwaͤrts schreiten.“ (Allge⸗ meiner Beifall.)

Großbritanien umrd Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Unterhaus. Siz⸗ zung vom 17. Mäͤrz. (Nachtrag.) Folgendes ist das Wesent⸗ lichste aus dem Vortrage, womit Sir R. Peel die Einbringung seiner Bill in Betreff der Trauungen der Dissenters begleitete:

„Durch ein im Jahre 175à angenommenes Gesetz“, sagte der Redner, „wurde festgestellt, daß keine Trauungs⸗Ceremonie von an⸗ deren als von Geistlichen der Anglikanischen Kirche und nach ande⸗ rem Ritus, als nach dem in der herrschenden Kirche gebraͤuchlichen vollzogen werden solle. Nur zu Gunsten der Heirathen unter den Juden und Quaͤkern wurde eine Ausnahme gemacht und ihnen er⸗ laubt, sich nach ihren eigenen Gebraͤuchen trauen zu lassen. Die Dissenters machten Einwendungen gegen dieses Gesetz. Wenn nun ihre Skrupel wirklich aufrichtig sind, so kann, glaube ich, Niemand leugnen, daß es nicht nur die Gerechtigkeit, sondern auch die Politik erheischt, ihnen die verlangte Ab⸗ huͤlfe zu gewaͤhren. (Hoͤrt!) Die Anglikanische Kirche kann keinen Grund haben, diejenigen, welche aus gewissenhafter Ueber⸗ zeugung in jeder anderen Hinsicht von ihren Lehren und Grundsaͤz⸗ zen abweichen, zwingen zu wollen, daß sie sich nach den Gebraͤuchen dieser Kirche sollen trauen lassen. (Hoͤrt!) Auch der Gesellschaft kann nichts daran liegen, ob diese Ceremonie in dieser Form verrich⸗ tet wird oder nicht. Das ist auch kein Grund fuͤr diese Noͤthigung, daß man sagt, es bestehe ja doch die Trauungs⸗Ceremonie nur in einer Form von Worten, und die Personen, welche auf diese Weise eine Heirath eingingen, wuͤrden ja nicht gezwungen, sich zu den Leh⸗ ren oder Prinzipien der herrschenden Kirche zu bekennen. Unter die⸗ sen Umstaͤnden mußte zugesehen werden, auf welche Art man den Beschwerden der Dissenters abhelfen koͤnne, und es scheint mir, daß von allen vorgeschlagenen Plaͤnen nur drei uͤberhaupt der Beruͤck⸗ sichtigung werth sind. Erstens sagte man, die Trauungs⸗Ceremonie koͤnnte so abgeaͤndert werden, daß die Dissenters keinen Anstoß mehr daran zu nehmen brauchten; hiergegen ist aber einzuwenden, daß man, indem den Beschwerden der Dissenters abgeholfen wird, nicht das Gewissen derer verletzen darf, die sich zur herr⸗ schenden Kirche bekennen. (Hoͤrt!) So wie die Ceremonie jetzt vollzogen wird, ist nichts darin, woran die Anhaͤnger der herrschen⸗ den Kirche etwas auszusetzen haͤtten, und ich glaube daher, 9 sie ein Recht haben, sich jeder Abaͤnderung einer Ceremonie zu wider⸗ setzen, mit der sie vollkommen zufrieden sind, und die mit ihrem Glauben uͤbereinstimmt, wenn auch eine andere die Dissenters zu⸗ friedenstellende Form aufgefunden werden koͤnnte. (Hoͤrt! Ueber⸗ dies aber haben die Dissenters ja nicht gegen die Ceremonie pro⸗ testirt, sondern gegen das Gesetz, welches Ehen fuͤr unguͤltig erklaͤrt, wenn die Ceremonie nicht in der Kirche vollzogen ist. Es schien mir daher unmoͤglich, die Sache durch eine Veraͤnderung in der Li⸗ turgie der Anglikanischen Kirche zu erledigen. (Hoͤrt!) Der zweite Vorschlag war der, daß den Dissenters erlaubt werden sollte, sich in ihren eigenen Kapellen trauen zu lassen, und es wurden in die⸗ sem Sinne seit dem Jahre 1824, wo diese Frage zuerst Aufmerksam⸗ keit zu erregen ansing, dem Parlamente verschiedene Bills vorge⸗ legt, die letzte im Jahre 1834 von dem edlen Lord gegenuͤber. (Lord John Russell.) Ich bin uͤberzeugt, daß der edle Lord diese Bill in der besten Absicht einbrachte, aber meiner Ansicht nach ist Manches dagegen einzuwenden. (Hoͤrt!) Erstens, und dies ist der staͤrkste Einwand, stellte sie die Dissenters selbst nicht zufrieden. (Hoͤrt!) Sie gab daher zu vielen Petitionen von Seiten aller moͤg⸗ lichen Dissenters Anlaß. Die Dissenters hatten zuvoͤrderst daran auszusetzen, daß die Trauungen ausschließlich in Gotteshaͤusern voll⸗ zogen werden sollten, dann, daß bei dem Aufgebot die Geistlichkeit der herrschenden Kirche sich einmischen sollte; drittens, daß eine Er⸗ klaͤrung und Unterzeichnung von Seiten eines Geistlichen der herr⸗ schenden Kirche nöthig seyn sollte, ehe die Trauung stattfinden koͤnnte, und viertens, daß diese Ceremonie nur von Geistlichen sollte ver⸗ richtet werden duͤrfen. Der edle Lord wollte, daß die Trauung an jedem Ort, der in Folge einer Petition von 20 Haus⸗Eigenthuͤ⸗ mern zum Gottesdienst privilegirt worden, vollzogen werden koͤnne. Nun werden aber gewiß Alle, zu welchem Glauben sie sich auch bekennen moͤgen, zugeben, daß es fuͤr die Wohlfahrt der Gesellschaft, so wie fuͤr das Gluͤck der Einzelnen von hoͤchster Wichtigkeit ist, gegen betruͤgerische und heimliche Heirathen die sorgfaͤltigsten Vor⸗ kehrungen zu treffen. (Hoͤrt!) Auf jene Weise aber wuͤrden die Dissenters, und besonders der weibliche Theil unter ihnen, allen jenen Betruͤgereien ausgesetzt seyn, worauf Niedertraͤchtige auszu⸗ gehen pflegen, und wodurch das Lebensgluͤck der Individuen und das Wohl der ganzen Gesellschaft untergraben wird; denn in den

LEELE16

Bestimmungen der Bill des edlen Lords ist nicht hinreichend fuͤr

72 8 o1I11XAXAXA“

—“]

die Verhinderung solchen Betruges gesorgt. Wer eine Lisenz fuͤr einen Ort zur Verrichtung gottesdienstlicher Handlungen erlangen wollte, haͤtte nichts weiter zu thun, als bei den Quartal⸗Ses⸗ sionen ein von 20 Haus⸗Eigenthuͤmern unterzeichnetes Gesuch ein⸗ zureichen, und wenn 2 Sh. 6 Pce. bezahlt wuͤrden, muͤßte die Li⸗ cenz bewilligt werden, ohne daß die Friedensrichter dagegen Ein⸗ spruch thun koͤnnten. Der privilegirte Ort brauchte nicht einmal ein abgesondertes Haus zu seyn. Wenn eine Licenz fuͤr einen Saal ge⸗ fordert wuͤrde, in welchem 20 Personen zum Gottesdienst zusammen⸗ kaͤmen, muͤßte fuͤr 2 Sh. 6 Pee. die Licenz bewilligt werden. Ich Panbe also, daß, wenn das Privilegium so allgemein wuͤrde, große

efahr vorhanden waͤre, daß solche Betruͤgereien noch viel bfter vorkommen moͤchten. (Hoͤrt!) Dann wollte der edle Lord, daß die Fwan durch irgend einen beliebigen, von den Dissenters gewaͤhl⸗ ten Geistlichen oder Prediger sollte vollzogen werden koͤnnen; einige Sekten haben aber gar keine ordentliche Geistlichen, also wuͤrde die Bill in dieser Hinsicht wieder nicht allen Klassen der Dis⸗ senters genuͤgt haben. (Hoͤrt!) Der erste der erwaͤhnten Plaͤne war also mit Ruͤcksicht auf die Anhaͤnger der herrschenden Kirche nicht zulaͤssig, der andere konnte die Dissenters selbst nicht befriedi⸗ gen. Der Grundsatz nun, welchen ich vorschlagen will, ist der, daß es zweierlei Trauungs⸗Ceremonien geben soll, eine buͤrgerliche und eine religiose. (Hoͤrt!) Mein Plan muntert zwar zur Feier des religidsen Aktes auf, zwingt aber diejenigen, welche sich verhei⸗ rathen wollen, nicht dazu, und macht ihn auch nicht zur wesentlichen Bedingung fuͤr die Guͤltigkeit der Ehe. Dagegen schlage ich vor, daß der Civil⸗Akt wesentlich noͤthig seyn soll, um eine Heirath guͤl⸗ tig zu machen. (Beifall.) Ich glaube nicht, daß dies der Ehe ihren religid⸗ sen Charakter nehmen wird, ich glaube vielmehr, daß die Meisten nach der Vollziehung des Civil⸗Akts auch noch die religibse Feier hegehen werden, aber ich denke, daß dieselbe mit echterem religibsen Sinne 1 werden wird, wenn man sie dem Gefuͤhl und dem freien Willen der Betheiligten selbst uͤberlaͤßt, als wenn man sie gesetzlich 1 (Hoͤrt, hoͤrt!) Und wenn die Ceremonie doch nicht auf den Ritus der herrschenden Kirche beschräaͤnkt bleiben soll, so sehe ich nicht ein, welchen Grund der Staat haben kann, darauf zu beste⸗ hben, daß uͤberhaupt eine solche Ceremonie stattfinde. (Hert!) Indem ich diesen Plan vorschlage, freut es mich, daß ich darin mit den Bestimmungen einer Bill im Einklang bin, welche im Jahre 1827 von Herrn W. Smith in dieses Haus eingebracht wurde, und die auch im Oberhause his zur dritten Fesungs gelangte und durch⸗ gegangen seyn wuͤrde, waͤre sie nicht erst kurz vor dem Schluß der Session vorgelegt worden. Auch war vor dem Jahre 1754 nach dem gemeinen Recht eine Ehe guͤltig, wenn sie durch einen Civil⸗ Kontrakt geschlossen wurde, und bedurfte nicht der Ratifteation durch eine religibse Ceremonie.“ (Hoͤrt, hoͤrt!)

Der Redner setzte sodann die Details seiner Maßregel auseinander (s. den Art. London) und schloß mit der Bemer⸗ kung, daß er mit Hinsicht auf die Mitglieder der heerschenden Kirche durch seine Bill nicht die geringste Veraͤnderung in den bestehenden Heiraths⸗Gesetzen bezwecke; bei ihnen, sagte er, solle der Civil⸗Kontrakt der religioͤsen Sanction unterworfen bleiben, da dieser Gebrauch mit ihren Gefuͤhlen und Gewohnheiten am

besten uͤbereinstimme.

London, 20. Maͤrz. Lord Cowley hat sich schon bei Sr. Majestät dem Koͤnige beurlaubt und wird nun naͤchstens auf seinen Botschafter⸗Posten nach Paris abgehen.

In der heutigen Sitzung des Unterhauses kuͤndigte Herr Ward an, daß er, sobald die Verwandlung des Hauses in den Subsidien⸗Ausschuß uͤber die Veranschlagungen fuͤr die Armee werde beantragt werden, auf Aussetzung dieses Ausschus⸗ ses bis nach der Berathung uͤber die von Lord John Russell zum 30sten d. angekuͤndigte Motion in Betreff der Irlaͤndischen Kirche antragen wolle. Herr Wilkes setzte seinen Antrag in Bezug auf die Beschwerden der Dissenters bis zum Donnerstag aus. Hierauf erhob sich Lord J. Russell und sagte, er habe vernommen, es sey hoͤchst wahrscheinlich, daß ein Bericht der Irlaͤndischen Kirchen,Kommission noch vor dem Tage, den er zu seiner Motion auf Vorlegung desselben bestimmt, naͤmlich dem 23sten d., dem Hause vorgelegt werden duͤrfte, und er wolle da⸗ her diese Motion aussetzen, ohne jetzt einen anderen Tag dafuͤr zu bestimmen. Das Haus verwandelte sich dann in einen Aus⸗ schuß uͤber die Irlaͤndische Zehnten⸗Frage, und Sir H. Har⸗ dinge, der Secretair fuͤr Irland, entwickelte seinen desfallsigen Plan. Er schilderte die Groͤße des Uebels, da es bei dem herr⸗ schenden Schreckens⸗System und der entschieden feindlichen Ge⸗ sinnung gegen die Zehnten unmoͤglich geworden sey, sie beizutrei⸗ ben, obgleich der Zehnte nicht mehr als 6 Pence bis 1 Shiuing vom Acre betrage und die Akte des Lord Stanley, welche den Paͤchter der Zehntenzahlung uͤberhebe, die Last um die Haͤlfte vermindert habe. Sein Vorschlag war, statt des Zehnten eine auf dem Grundbesitz haftende Rente einzufuͤhren, die in 20 Jah⸗ ren soll abgeloͤst werden koͤnnen.

Die Times hebt folgende Stelle aus dem Bericht der Kirchen⸗Kommission hervor und empfiehlt sie den Bischoͤfen zur Beherzigung, damit dieselben einsehen moͤchten, daß ihnen ihr Kirchen⸗Patronat nicht zur Vergroͤßerung ihrer Familien anver⸗ traut sey: „Wenn Ew. Majestaͤt“, heißt es in dem Bericht, „den Vorschlag, zwei neue Bisthuͤmer zu errichten, genehmigen, so duͤrfte es unserer Meinung fuͤr die Interessen der Kirche nuͤtzlich seyn, daß die neuen Bischoͤfe einiges Patronat erhalten, damit sie im Stande sind, verdienstvolle Geistliche innerhalb ihrer Dioͤcese zu belohnen.“

Die von Sir Robert Peel eingebrachte Bill uͤber dieß Trauun⸗ gen der Dissenters stellt als Prinzip auf, daß die Ehe als Civil⸗ Kontrakt zu betrachten sey, welches Prinzip in England bis zum Jahre 1754, in welchem Jahre die sogenannte Akte Lord Hard⸗ wicke's durchging, Landes⸗Gesetz war. Es steht dann den Par⸗ teien frei, sich spaͤter in ihren Kirchen trauen zu lassen, und es erstreckt sich jener Grundsatz nicht auf die Bekenner der herr⸗ schenden Kirche. Uebrigens ist den Dissenters bloß vorgeschrie⸗ ben, sich zu der Magistrats⸗Person desjenigen Bezirks, wo sie

8