1835 / 98 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Regie ihre Deelarkation machen sollen, Korung besagter Psendo⸗Tabacke, Stoffe und Werkzeuge schreiten wird, vorbehältlich etwaniger Entschädigung der Eigenthümer nach Ermessen des Finanz⸗Ministers.

mission „zur Untersuchung und Konstatirung aller auf Anbau, Fabri⸗ cation und Verkauf des Tabacks und deren Verhältnisse zu dem In⸗ teresse des öffentlichen Schatzes, des Ackerbaues und des Handels be⸗ züglichen Thatsachen“ ihren Gang. Sie hat am 2lsten v. M. eine erste Sitzung gehalten, und seitdem nicht nur zur Mittheilung aller ihren Zweck fördernden Nachrichten öffentliche Aufforderung an das Fublirum erlassen, sondern auch über die Lage der Sache im Innern Frankreichs mit den Präfekten, Handels⸗Kammern, Agrikultur⸗Socie⸗ käten ꝛc., über die Lage derselben im Auslande mit verschiedenen am Pariser Hofe akkreditirten Diplomaten sich in Korrespondenz ge⸗ setzt. Die von der Deputirten⸗Kammer, nach Genehmigung der Prorogation des Monopols auf 8 Jahre, ziemlich abweichend von ge⸗ woöhnlicher parlamentarischer Form ergriffene Maßregel dieser „en- uete“, macht es ziemlich unwahrscheinlich, daß die Tabacks⸗Regie in rankreich noch von langer Dauer seyn werde; schon jetzt hätte fie gufgehört, wäre es nicht schwierig, für den bisher dadurch jährlich im Dur schnitt gewährten Rohertrag von etwa 65 und Reinertrag von etwa 428 Milionen Franken ein zweckmäßiges Ersatzmittel aufzufinden. Zgweierlei ist jetzt schon ziemlich klar, und dürfte, zum Theil durch die 8 vesaueig. noch klarer gemacht werden. Erstlich die bisher in

ünterdessen geht die von der Deputirten⸗Kammer ernannte Kom⸗

rankreich geübte Ungerechtigkeit gegen die Konsumenten eines Arti⸗ els, welcher, nicht Luxus⸗Artikel der Reichen, sondern nothwendiges Bedürfniß aller, selbst vorzugsweise der ärmeren Volks⸗Klassen, jetzt hööher als irgendwo in Europa daselbst besteuert ist: denn der Franzose bezahlt a10 Fr. Steuer von 100 Pfund seines Schnuvf⸗Tabacks, der Engländer nur 3879 Fr. der Belgier gar nur 98 Centimen! Und autßerdem versteht es sich, daß auch den Erzeugungs⸗ und Verkaufs⸗ Preis des Tabacks die Regie noch bedeutend vertheuert. Sodann zweitens aber leidet Frankreichs Production und Handel nicht wenig unter diesem Beschränkungs⸗Systeme. In den beiden Perioden des freien Anbaues von 1792 1810, und der Regie von 1810 bis jetzt, e-e die Produetion 14:51, und die Exportation : 1. Das von der Regierung vorgelegte Gesetz⸗Prejekt über die Ban⸗ kerotte hat mit starker Mehrheit die Deputirten⸗Kammer passirt, und die öffentliche Meinung ist dem Inhalte günstig. Man findet harin wesentliche Verbesserungen der bisher gegoltenen Napoleonischen Legislatur über diesen Gegenstand. Eine große Menge bisheriger Kon⸗ roversen wird dadurch geschlichtet, eine große Zahl gehegter Wünsche der Handels⸗Kammern erfüllt, die unglückliche Lage des ehrlichen Vankerottirers gemildert, und dennoch gegen Betrug und Bosheit keine Maßsegel der Vorsicht und Strenge verabsäumt. Vieles ist geschehen zu: Ersparung unnützer Formalitäten, zur Abkürzung wesentlicher, zur Sicherstellung der Massen, zur Begünstigung der Akkorde und Vermin⸗ derung der eigentlichen Konkurs⸗Prozesse, zur Berichtigung der Ver⸗ hältnisse mehrerer Societarien einer Konkursmasse, zur Abstellung un⸗ nützer oder schädlicher Bevorrechtungen einzelner Klassen von Gläubi⸗ gern. Man hofft und wünscht jetzt die Zustimmung der Pairs⸗Kammer und dann die baldige Promulgation des Gesetzes. „Nr. 59 des Moniteurs publizirt eine Königl. Ordonnan; vom 27sten v. M. zur Herabsetzung der Münzkosten. Dieselben werden, vom 1. Juli d. J. ab, bei Goldmünzen von 9 auf 6 Fr., bei Silber⸗ münzen von 3 auf 2 Fr. pr. Kiligramm ermäßigt. Also werden dann die abgesetzten Goldmünzen des Duodecimal⸗Systems, statt mit 3091 Fr., wie Art. 2 des Gesetzes vom 80. März 1884 vorschrieb, mit 3094 Fr., und die Silbermünzen derselben Klasse, statt mit 200 Fr. 60 C. mit 201 Fr. 60 C. pr. Kilogramm bei den Münzstätten bezahlt wer⸗ ben. Dabei sollen alle Kosten für Unterhaltung der in den Münzen gebrauchten Königl. Maschinen und Utensilien, alle Stempel⸗Kosten, alle Wäge⸗, Zähl⸗ und Verifications⸗Gelder zur Last der Münzmeister verbleiben. Dieser neue gesetzliche Tarif ist eigentlich nur die Bestä⸗ tigung und Generaliftrung desjenigen, welcher conventionell, und be⸗ sonders für größere Summen schon in der Prarxis durch Konkurren; der TIW“ ehnaaceten, 8n Folge der großen seit 30 Jahren im Münz⸗Fabricationswesen gemachten Fortschritte mechanischer un chemischer Wissenschaft, sich gebildet haten 8 8 Am 13ten d. M. wurde in der Deputirten⸗Kammer der Bericht des zur Prüfung und Begutachtung des neuen Zollgesetz⸗Projektes nie⸗ dergesetzten Ausschusses vertheilt. Nichtsdestoweniger scheint noch im⸗ mer zweifelhaft, ob in gegenwärtiger Kammer⸗Session das Gesetz zur Vollendung, oder auch nur zur ernstlichen Diskussion gelangen wird. Einstweilen ist bemerkenswerth, daß Herr Meynard, Berichterstatter der Majorität des Ausschusses, in allen theoretischen Erörterungen sei⸗ nes Berichts als Anhänger St. Cricgscher Ansichten, als Begünstiger des Prohibitiv⸗Systems, als Vertheidiger „der Vo rzüglichkeit in⸗ nerer National⸗Konkurrenz vor unzeitiger Rivalität mit dem Auslande“ sich gezeigt, und deshalb denn auch auf eine Er⸗ gänzung der wichtigen Hmissionen des Gesetz⸗Projektes in Beiug auf tweckmäßigere Zoll⸗Behandlung der Artikel Steinkohlen, Eisen, Vie u. s. w. anzutragen, sich wohl gehütet hat;: nichtsdestoweniger aber do ) die meisten, wirklich von ihm in Antrag gebrachten, minder wichtigen Modificationen des Regierungs⸗Projektes in liberalem und antiprohi⸗ bitivem Sinne gefatt gewesen sind. So z. B. schlägt er vor, das Mi⸗ nimum des declarationsfähigen Werths eingehender Kaschmire von 500 Fr., wie die Regierung vorgeschlagen, auf 400 Fr. zu ermäßigen; fer⸗ ner eine stärkere Herabsetzung des Eingangs⸗Zolls von rohem Talg; eine gleichmaͤhige Kixation des Einfuhr⸗Zolls fremder Baumwolle in Französischen Schiffen, ohne Unterschied des Ursprungs und der Qua⸗ lität; die Wegstreichung der vom Minister proponirten Erhöhung des Eingangs⸗Zolls fremder Leinsaat; die Aufhebung aller Eingangs⸗Ab⸗ gaben von fremden, zum Dienst der Nativnal⸗Schifffahrt bestimmten Maschinen u. s. w.; dagegen wird auf Beibehaltung des bisherigen Tarifs für Baumwolle, auf bedeutende Erhöhung der Eingangs⸗Abgabe SSo. z298 Wolle in fremden Schiffen, auf Verwerfung der von der Regierung vorgeschlagenen Herabsetzung der Ausfuhr⸗Prämie von fa⸗ brizirten Zuckern angetragen. Auf diese Weise sbeiin der ganze Bericht die Nothwendigkeit des Fortschreitens auf der Bahn liberaler Handels⸗Politik eben so sehr als die Existen; einer Mazjorität zu be⸗ weisen, welche, in ihrem eigenen Interesse, jener Nothwendigkeit so 2 als nur immer möglich zu weichen und nachzugeben ge⸗

Die Municipalität von St. Paul auf der Insel Bourbon h den Entschluß gefaßt und die nöthigen Fonds nSasttge b 9 räumige Bassin von St. Gilles mittelst gehöriger Austiefung einer Einfahrt und Construction zweier Seitendämme zu einem bequemen und sficheren Hafen umzuschafen. Die ganze Insel⸗Küste gewährte bis jetzt den Schiffen nur bedenkliche Ankerplätze auf ossenen und un⸗ ficheren Rheeden, weshalb denn auch St. Maurice auf Isle de France, so lange beide Inseln unter einer Ober⸗Herrschaft standen, zugleich für Bourbon der Hafen gewesen war. Dem seit der Tren⸗ nung für letztere Insel lebhaft hervorgetretenen Bedürfnisse eines ei⸗ genen Hafens wird nun durch Ausführung der oberwähnten Maßregel zweckmaßig genügt werden.

Eine merkwürdige Steigerung des Französischen Erfindungs⸗ Geistes scheint aus der offiziellen Angabe hervorzugehen, daß im letz⸗ ten Quartale des letztverflossenen Jahres nicht wer iger als 228 neue Inventions⸗Patente bemilligt und ausgefertigt worden sind.

(Schluß folgt.)

Ausyärtige Börsen. 6n 1 ü SCeen. 1. April. 1

icderl. wirkl. Schuld 55, ½ ½. d do. 101 ¾. Ausg. Schnld 19. Kanz-Bill. 2219. 418 Amort. 2S ½. 25 8 80 ½. Knat 98; Oezderr. 99 ½. Preuss. Prüm.-Seheine 116 ½. do. 492 Anl. —. Span. 8 % 4911.

8 29 . Antwerpon, 31. März. Span. Js 481. 38% 28 v. Zinzl. 20 ½. Cortes Neue Span. Aunl. 67 ¾. Belg. 102. Darmst. 27.

8 1“ 2

48. ECeup. 29 .

1416“

5

diese aber demnächst zur Zer⸗

V V V V V

Kommission hat dieselben von 900,000 Fr. auf 650,0002

mission amendirten Bestimmungen (den 3asten Artikel des Ent⸗ wurfs) angenommen. Minister gewissermaßen uͤber die Zulaͤssigkeit der gegen einen

Widerspruch, indem ein großer Theil der Kammer sich dem Sy⸗

5 8 Met. 101 ½ ½ 4 ½ 2 ½ 8 56. 1 ¾ 298.

Wien, 1. Aprül. . 99 ½. Bank-Actien 1323. Neue Aul. 586 ¾.

Berliner Börse.

Cour.

(Preu/s. sE vrief tr elc.

Amtl. Fonds- und Geld-Cours-Zettel.

ZEf. Eriefllercld.]

St.-Schuld-Sch. 4 [100 ¾˖ [100 ¼ Pr. Engl. Obl. 30. 98 98 ¾ Präm. Sch. d. Seeh. 1 8 Kurm. Obl. m. J. C. Neum. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Obl. Königsb. do. Elbing. do. Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbr. Grote-hg. Pos. do.

annn—

Ostpr. Pfandbr.

Pomm. do.

Kur- u. Neum. do.

Schlesische do.

Kkst. C. u. Z.-Sch. d. K.- u. N.

Gold al marco Neue Duk. Friedrichsd'or.. Disconto

Koͤnigliche Schauspiele.

Dienstag, 7. April. Im Opernhause: Oper in 3 Abth., mit Tanz. Musik von Auber. Begehren: Der Geburtstag, Divertissement in 1 Akt, von Ho⸗ guet. (Die Solotaͤnzer des Koͤnigl. Hoftheaters zu Madrid, Hr. Font, Hr. Campruvi, Mad. Dubinnon und Dlle. Serral, werden hierin folgende Spanische National⸗Taͤnze ausfuͤhren: 1) Las Boleras del Fandango, in Andalusischer Tracht. 2) Las Corraleras de Sevilla. im National⸗Kostuͤm.)

Im Schauspielhause: 1) Le retour, vaudeville en 1 acte, par Scribe. 2) La premieère représentation de: L'autorité dans 'ambarras, comédie So Süe en 3 actes et en prose, par Mr. Duval. 3) La consigne, vandeville comique en l acte.

Mittwoch, 8. April. Im Schauspielhause: Kaiser Friedrich II. (erster Theil), oder: Feeh und sein Sohn, historische Tragoͤdie in 5 Abth., von E. Raupach. (Herr Seydelmann: Friedrich II., als Gastrolle.)

Koͤnigstaͤdtisches Theater. Dienstag, 7. April. Der Gloͤckner von Notre⸗Dame, roman⸗ tisches Drama in 6 Tableaux, nach dem Roman des Victor ugo, frei bearbeitet von Charlotte Birch⸗Pfeiffer. (Mad. Birch⸗ feiffer: Gervaise, als Gastrolle.)

Mittwoch, 8. April. Die Ehrendame, Lustsp. in 1 Akt, nach Dupin, von A. Cosmar. Hierauf: Endlich hat er es doch gut gemacht! Lustsp. in 3 Akten, nach einer Englischen Idee fuͤr die Deutsche Buͤhne bearbeitet von Albini.

11081

Paris, 31. Maͤrz. Gestern Mittag um 1 Uhr hatte Lord Cowley die Ehre, dem Koͤnige in einer oͤffentlichen Audienz das Kreditiv zu uͤberreichen, das ihn als Botschafter Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Großbritanien bei Sr. Majestät dem Koͤnige der Franzosen beglaubigt. Der Minister der auswaͤrtigen An⸗ gelegenheiten war bei dieser Audienz zugegen, zu welcher Lord Towley nach dem uͤblichen Ceremoniel mit Koͤniglichen Equipagen geleitet wurde. Nach Beendigung derselben wurde der neue Bot⸗ schafter auch von der Koͤnigin und dem Herzog von Orleans empfangen.

Dem Courrier frangais zufolge, will das Franzoͤsische Kabinet die Anwesenheit Lord Cowley's in Paris zur Anknuͤpfung von Unterhandlungen in Betreff Spaniens benutzen. Es wuͤrde sich darum handeln, Mittel zur Beendigung des Buͤrgerkriegs, der die noͤrdlichen Provinzen der Halbinsel verwuͤstet, ausfindig zu machen.

Der Koͤnig und die Koͤnigliche Familie werden sich unmit⸗ telbar nach dem Namensfeste des Koͤnigs, das auf den 1. Mai faͤllt, nach Neuilly begeben und waͤhrend der Debatten des vor dem Pairshof anhaͤngigen Prozesses dort verweilen.

Die Pairs⸗Kammer setzte gestern ihre Berathungen uͤber das Munizipal⸗Gesetz bis zum I8ten Artikel incl. fort.

In der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer berichtete auch noch Herr Karl Dupin uͤber die von dem See⸗ Minister verlangten Zuschuͤsse zu seinem vorjaͤhrigen 9gee die

r. her⸗ abgesetzt. Im ferneren Laufe der Berathungen uͤber den Geher⸗ Entwurf wegen der Verantwortlichkeit der Minister wurde der erste Theil der von Herrn Vivien beantragten und von der Kom⸗

Der zweite Theil dagegen, wonach die

Beamten angebrachten Klage entscheiden sollen, fand lebhaften

steme des Herrn Dufaure anschloß, wonach jene Entscheidung den Koͤniglichen Gerichtshoͤfen anheimfallen soll. Der Handels⸗

Hierauf, auf

der Staats⸗Verwaltung fuͤr die Vollziehung des gegenwaͤrtig Gesetzes, und besonders insoweit es sich 7) um die Entwerfin

der Advokaten-Liste und um die Disziplin des Barreau's 8 delt, gesorgt werden““; mit Hinsicht auf das Dekret vom 1 Dezember 1810 und die Koͤnigliche Verordnung vom 20. N⸗ vember 1822, welche die Anordnung uͤber die Ausuͤbung der N. vokaten und uͤber die Disziplin des Barreau's enthalten; mit Hinsicht auf den 4ten Artikel Unserer Verordnung vom 7. August 1830 der also lautet: „„Von demselben Zeitpunkte (der Publicatio der Verordnung) an gerechnet soll jeder in die Liste eingetragent Advokat vor allen Koͤniglichen Gerichtshoͤfen und vor allen Tri⸗ bunälen des Koͤnigreichs plaidiren koͤnnen, ohne einer weiteren

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Ermäͤchtigung zu beduͤrfen, außer den Bestimmungen des 29 ”5sten Artikels des Kriminal⸗Instructions⸗Koder““; mit Hinsicht auf den 295sten Artikel des Kriminal⸗Instructions⸗Kodex, der als lautet: „„Der Anwalt des Angeklagten soll nur unter 88 Advokaten oder Anwalten des Koͤniglichen Gerichtshofes ode. seines Ressorts von ihm (dem von dem Richter bezeichnet werden koͤnnen, wofern nicht der An⸗ Feilase. von dem Praͤsidenten des Assisenhofes die Erlaubniß er aͤlt, sich einen seiner Verwandten oder Freunde zum Rechts⸗ Beistand zu waͤhlen““; auf den Bericht Unseres Großsiegelbe wahrers, Minister⸗Staats⸗Secretairs des Departements der qu⸗ stiz und der geistlichen Angelegenheiten; in Betracht, daß die Vorschriften uͤber die Disziplin des Advokatenstandes keine beson⸗ dere Bestimmung uͤber die Ausuͤbung der Advokatur vor der Gerichts⸗ barkeit des Pairshofes enthalten, und daß es im Interesse der digung und der oͤffentlichen Ordnung angemessen 1g6 eine Verfuͤgung in dieser Beziehung zu treffen, und nach Anhoͤrung Unserts Staatsraths, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt Art. 1. Jeder auf die Advokatenliste eines Gerichtshofes oder eines der Tribunale des Koͤnigreichs eingetragene Advokat kam seinen Dienst vor dem Pairshofe ausuͤben. Jedoch koͤnnen allein die Advokaten bei dem Koͤniglichen Gerichtshofe von Parsh von dem Praͤsidenten des Pairshofes, gemaͤß dem Ar. 294 des Kriminal, Instructions⸗Kodex, von Amtswegen be⸗ eichnet werden. Art. 2. Die zur Leistung ihres Dien⸗ stes vor dem Pairshofe berufenen Advokaten genießen hier die selben Rechte und sind hier denselben Pflichten unterworfen, wit vor den Assisenhoͤfen. Art 3. Der Pairshof und dessen Pri- sident bleiben, in Betreff der Advokaten, mit allen den Befug nissen bekleidet, die den Assisenhoͤfen und den Praͤsidenten dieser oͤfe zustehen. Art. 4. Unser Großsiegel⸗Bewahrer ist mit de ollziehung gegenwaͤrtiger Verordnung beauftragt.“ Der Mese sager bezeichnet diese Verordnung als eine exorbitante Maßreqgal Heute fruͤh verfuͤgte sich, sobald der Moniteur erschienen wn, eine große Anzahl Advokaten in den Justiz⸗Palast. Es herrsche eine große Bewegung unter ihnen. Sie scheinen nicht der Ar⸗ sicht zu seyn, daß die diesen Morgen publizirte Verordnung se zum Plaidiren verpflichte. ie in der Conciergerie befindlichen Angeschuldigten von Lyon haben das Beispiel der Gefangenen in St. Pelagie befolg und sich geweigert, irgend einen Advokaten anzunehmen, der i⸗ nen von dem Praͤsidenten des Pairshofes ex officio bezeichne werden wuͤrde. Herr Pasquier, Praͤsident der Pairs⸗Kammer, hat gesten Abend die Verordnung unterzeichnet, welche die Eroͤffnung de shtencen Debatten des April⸗Prozesses auf den 5. Mai feß⸗

etzt. Die Arbeiten des provisorischen Saales, der im Palu gebaut wird, werden am Schlusse dieser Woche beemn⸗ igt seyn. —.

Herr von Pepronnet schreibt aus seinem Gefaͤngniß zu Ha⸗ an die Quotidienne, subskribirt 40 Fr. zu ihrer Strafsumme un) bemerkt, auch er habe sich schon den großen Fehler zu Schulden kommen lassen, die Dinge bei ihrem Namen und den Koͤnig von⸗ Frankreich bei seinem Titel zu nennen.

Es heißt hier, auch der Tuͤrkische Botschafter in Londen, Nuri Efendi, sey wieder abberufen worden.

Lord Eliot und Oberst Garwood sind gestern auf ihrer Resse nach Spanien mit Depeschen von London hier angelangt.

Heute ist keine Estafette aus London angekommen, und um war uͤber das Resultat der Motion des Lord Russell noch in Ungewissen.

Aus Bayonne vom 27sten d. schreibt man: „Von alln Seiten her treffen Truppen in Navarra ein; in Pampelont sind drei Bataillone und 400 Pferde von Aragonien angelangt, Cordova in Vittoria mit 4 5000 Mann. Mehrere andert Bataillone sind an der Graͤnze Navarra's eingetroffen. Mim ist kraͤnklich. Dies hat, wie man behauptet, den General Val⸗ dez auf den Gedanken gebracht, sich selbst zu der Operations⸗Nr⸗

Minister widersetzte sich diesem Antrage auf das lebhafteste, waͤh⸗

rend Hr. Odilon⸗Barrot ihn unterstuͤtzte. Es kam daruͤber an die⸗

tirte vereinigten sich zuletzt uͤber eine neue Abfassung. Als es indessen daruͤber zur Abstimmung kam, wurde das Amendement mit 215 gegen 153 Stimmen verworsen. Herr Parant entwickelte jetzt ein neues Amendement, das die beiden in Antrag gebrach⸗ ten Systeme vereinigen sollte. b bekaͤmpfte dasselbe und befand sich richt endigt) noch auf der Rednerbuͤhne.

batte ersieht man, daß es sich lediglich um Frage handelt, ob das Recht, einen Staats⸗Beamten gerichtlich 9 elangen, gesetzlich der richterlichen oder

wichtige Frage, ob ein Mitglied des

* 8

sem Tage noch zu keiner Abstimmung. In der heutigen Sitzung wurde die Debatte wieder aufgenommen. Herr Charlemagne unterstuͤtzte die Vorschlaͤge des Herrn Dufaure. Beide Depu⸗

Der Großsiegelbewahrer um 4 ½ Uhr (wo dieser Be⸗ Aus der ganzen De⸗ die Entscheidung der

der administrativen ewalt zustehen solle.

Die in der letzten Zeit von der Presse mehrmals angeregte b Franzoͤsischen Advokatenstan⸗ des mit der Vertheidigung eines Angeschuldigten vor einem außer⸗ ordentlichen Gerichtshofe von Amtswegen beauftragt werden koͤnne, ist nun, nachdem mehrere Mitglieder des Pariser Barreau's sie mit Nein beantwortet, durch eine vom 30sten d. datirte und von dem Großsiegelbewahrer Herrn Persil kontrasignirte Koͤnigliche Verordnung, welche der heueg⸗ Moniteur enthaͤlt, definitiv entschieden worden. Diese Verordnung lautet folgendermaßen: „Mit Hinsicht auf die Artikel 22, 28, 29 und 47 der constitu⸗

tionnellen Charte und auf den äten Artikel des Gesetzes vom 10. April 1834, welche die Faͤlle bestimmen, in denen die Pairs⸗Kammer sich zu einem Gerichtshofe konstituirt; mit Hinsicht auf den 38sten Artikel des Gesetzes vom 22. Ventose

des Jahres 12, der also lautet: „„Es wird durch Anordnungen

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mee za begeben; er wird in Vittoria erwartet. Sollte Pabez den Oberbefehl uͤbernehmen, so geschähe es keinesweges aus El⸗ fersucht gegen Mina; denn beide sind innige Freunde. Ales zeigt uͤbrigens an, daß in den insurgirten Provinzen der entsckei⸗ dende Augenblick eingetreten ist.“

Im Constitutionnel liest man: „Wir haben auf außer⸗ ordentlichem Wege Nachrichten aus Madrid vom 25sten erhal⸗ ten. Ein Kabinets⸗Courier, der in aller Eile nach London gangen ist und den Bericht der Consolidations⸗Kommission uͤber das Budget der Koͤnigl. Amortisations⸗Kasse uͤberbringt, hat unt die Madrider Zeitungen mitgebracht. Aus dem Etat des Finang. Ministers geht hervor, daß die auswaͤrtige Spanische Schub am 1. Januar 1835 aus 1,483,664,999 Realen 34 Maravedet passiver Schuld (Nominal⸗Kapital) und aus 3,162,835,710 Ne⸗ len 5 proc. aktiver Schuld besteht. In die passive Schuld fue den wir leider die ausgesetzte Schuld von 1831, in Betreff dern man bessere Bedingungen fuͤr die Inhaber zu erhalten glaubte mit einbegriffen; sie figurirt in der passiven Schuld mi der Summe von 432 Millionen Realen Nominal⸗Kavpital Eine Madrider Zeitung theilt mit, Oberst Wylde, Englische Kommissar bei der Armee Mina's, habe von Pampelona geschrie ben, daß Lord Fitzroy Sommerset auf die diplomatische Missoon verzichtet habe, mit der er fuͤr Spanien von seinem Freunde, dem Herzoge von Wellington, beauftragt worden war.“

Heute schloß 5proc. Rente 107. 50. 3proc. 890. 70. 5proch Neap. 97. 60. 5proc. Span. 48. 3proc. 29 ½. Ausg. Schulh 18 ½. Neue Span. Anl. 8 ½ Prꝛñmie.

Frankfurt a. M., 3. April. Oesterr. proc. Metal 101 ⁄⁄. 101 ¼ ¼. 4proc. 95 *⁄. 95 ½. 2 ⁄proc. 56 ¾. B. lproc. Mp 24⁄. Bank⸗Actien 1597. 1595. Part.⸗Obl. 140 ½. 140 ½. Loos⸗ u 100 G. 212 ½. Br. Preuß. Praͤm.⸗Sch. 64 ½. Br. do. 4roz

nl. 97 ½. G. Holl. 5proc. Obl. von 1832 100 100 ½. Pol Loose 70 ½. 70 ½. öproc. Span. Rente 47. 46 ¾. Jproc. do. perz

öͤse. 27. 27 ⁄.

27· C116“ 1929

1

ngeklagten) gewaͤhlt oder]

Verthe⸗

mente an bleibt jedes gerichtliche Verfahren 3 Monate lang ein⸗

Berlin, Mittwoch den S8ten April

Kronik des Tages.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben den bisherigen Ober⸗Landes⸗ geichts Rath Feege zu Insterburg als Rath an das Tribunal Koͤnigsberg zu versetzen geruht.

. Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung

u Minden ist die durch Versetzung des Pfarrers Schaͤfer nach Nieheim erledigte Pfarrstelle zu Stahle dem seitherigen Pfarrer Johann Stricker zu Erkeln, ferner die erledigte Pfarrstelle zu Etteln dem bisherigen Pfarrer zu Thuͤle, Phi⸗ lipy Bruns, die erledigte Pfarrstelle zu Roͤdinghausen dem bhicherigen Pfarrer zu Lerbeck, Friedrich bbe und die ecledigte Pfarrstelle in Peckelsheim dem Vice⸗Kuratus Kauf⸗ mann in Rheda verliehen worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 11ten Division, von Block, und

Der General⸗Major und Commandeur der 1lten Infante⸗ rie⸗Brigade, von Lucadou, von Breslau.

Abgereist: Se. Durchlaucht der. General⸗Major und Com⸗ mandeur der 5ten Division, Prinz George zu Hessen⸗Kas⸗ sel, nach Frankfurt a. d. O.

Zeitungs⸗Nachrichten. 8

Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 30. Maͤrz.

Nachtrag.) Der von Herrn Vivien beantragte und von der ommission amendirte 39ste Artikel des Gesetz⸗Entwurfes uͤber die Verantwortlichkeit der Minister (wie solcher in dieser Siz⸗ zung angenommen wurde) lautet im Wesentlichen also: „Wenn tin Staats⸗Beamter eines Verbrechens oder Vergehens in seinen Amts⸗Befugnissen beschuldigt wird, so hat der Erste Praͤsident des betreffenden Koͤnigl. Gerichtshofes einen seiner Raͤthe mit der Einleitung einer vorlaͤufigen Untersuchung zu beauftragen. Dieser kann ein Zeugen⸗Verhoͤr anstellen, doch kann er den an⸗ geschuldigten Beamten selbst unter keiner Bedingung vorladen.“ Der von demselben Deputirten herruͤhrende 40ste Artikel dagegen eeregte eine lebhafte Debatte, insoweit es sich dabei um die Ent⸗ scheidung der Frage handelte, ob die Befugniß, einen Staats⸗ Beamten zu belangen, von der administrativen oder von der richterlichen Behoͤrde ertheilt werden solle. Herr Vivien stimmte fuͤr die erste, Herr Dufaure fuͤr die zweite Alterna⸗ tive, indem er eine besondere Abfassung in diesem Sinne in Vor⸗ schlag brachte.

In der Sitzung vom 31sten wurde (wie bereits erwaͤhnt worden) das eben erwaͤhnte Amendement des Herrn Dufaure, wonach die Entscheidung uͤber die Zulaͤssigkeit einer Klage gegen einen Beamten den Koͤniglichen Gerichtshoͤfen zustehen sollte, mit Ab gegen 153 Stimmen verworfen. Dasselbe geschah mit einem in demselben Sinne abgefaßten Antrage des Herrn Parant. Hiernaͤchst kam ein Amendement des Herrn Daunant zur Be⸗ rathung, das im Wesentlichen also lautete: „Ist die vorlaͤufige gerichtliche Untersuchung beendigt, so wird solche dem General⸗ Prokurator mitgetheilt, der sie demjenigen Minister zufertigt, un⸗ ur welchem der angeschuldigte Beamte steht. Von diesem Mo⸗

8 zu

gestellt. Waͤhrend dieser Zeit kann der Minister insofern die Käage einen Praͤfekten, Unter⸗Praͤfekten, Divisions⸗ oder Unter⸗ Divisions⸗Commandeur betrifft die Verfuͤgung, die zur Klage Anlaß gegeben, unter seine eigene Verantwortlichkeit nehmen, worauf er sowohl, als der angeschuldigte Beamte, vor den Pairs⸗ hof verwiesen werden koͤnnen. Betrifft die Klage dagegen jeden andern Beamten, so muß eine Koͤnigliche Verordnung zu dessen Belangung vor Gericht extrahirt werden, wobei, in sofern die Belangung nicht gestattet wird, der betreffende Minister sich durch seine Kontrasignatur fuͤr die begangene Handlung verant⸗ wortlich macht. Im entgegengesetzten Falle, oder, wenn inner⸗ halb jener drei Monate gar keine Entscheidung erfolgt, geht der

rozeß seinen gewoͤhnlichen Gang.“ Herr Guizot erklaͤrte, daß die Regierung diesem Antrage beipflichte, worauf Herr Odilon⸗Barrot erwiederte, daß er ihm dies von Herzen gern glaube, da bei der Annahme jenes Antrages nur noch fuͤr die Unter⸗Beamten die Garantie des Staats⸗Raths bestehen wuͤrde, waͤhrend alle hoͤhere Beamte sich hinter die Minister verschanzen koͤnnten. „Nach einer mehrtaͤgigen Debatte“, fuͤgte der Redner hinzu, „sind wir jetzt zu dem reinen administrativen Veto, zu der absolutesten Willkuͤr, gelangt, unter einer einzigen Buͤrg⸗ schaft, die ich jedoch als voͤllig illusorisch betrachte, indem sie die Nothwendigkeit mit sich fuͤhrt, die großen Staats— koͤrper in Bewegung zu setzen und bei der Deputirten⸗ Kammer die Erlaubniß nachzusuchen, den betreffenden Mi—⸗ nister und seinen Agenten vor dem Pairshofe zu belangen.“ Auch Herr Mauguin war der Meinung, daß die Verantwort⸗ lichkeit der Minister nicht allzu oft in Anspruch genommen wer⸗ den düͤrfe, da sie sonst leicht ganz illusorisch werden koͤnnte. Hr. von Salvandy schlug darauf vor, den in dem Amendement des Herrn Daunant gemachten Unterschied zwischen hoͤheren und niederen Beamten dadurch schwinden zu lassen, daß man ihre gerichtliche Belangung uͤberhaupt von einer Koͤnigl. Verordnung abhaͤngig mache ein System, bei dessen Annahme in der schon jetzt bestehenden Einrichtung eigentlich gar keine Aenderung be⸗ wirkt werden wuͤrde, da eine solche Koͤnigliche Verordnung nur nach vorgaͤngiger Berathung des Staats⸗Raths zu erfolgen pflegt, mithin dieser letztere nach wie vor der Richter uͤber die Zuläͤssig⸗

Minister das Recht verweigern, seine Beamten zu vertreten; wollte man es dennoch thun, so wuͤrde die ministerielle Verantwortlichkeit in den Beziehungen der Central⸗ zu den Provinzial⸗Behoͤrden in Nichts zerfallen, und ein Minister wuͤrde alsdann nicht mehr das Recht haben, einem Praͤfekten zu sagen: „Sie haben diesen meinen Befehl puͤnktlich zu vollziehen, denn Sie handeln unter meiner Verantwortlichkeit, ich werde Sie vertreten, ich werde eventuell Ihre Vertheidigung vor dem Pairshofe uͤbernehmen.“ Herr Odilon⸗Barrot bestand wiederholt auf der Nothwen⸗ digkeit, die Anklage eines Beamten lediglich von der Entscheidung der gewoͤhnlichen Gerichtshoͤfe abhaͤngig zu machen. Als es end⸗ lich zur Abstimmung kam, wurde zunaͤchst das obige Unter⸗Amen⸗ dement des Herrn von Salvandy verworfen. Dagegen fiel aber auch der Antrag des Herrn Daunant, wenn gleich nur mit ge⸗ ringer Stimmen⸗Mehrheit, durch. Die Sitzung vom 1. April begann mit der monatlichen Erneuerung der Bureaus. Sodann wurde die obige Debatte wieder aufgenommen. Herr Agier bekaͤmpfte saͤmmtliche Amen⸗ dements, und trat dann den Antraͤgen des Herrn Vivien bei, die er in einer neuen Abfassung reproducirte. Herr Odilon⸗ Barrot erklaͤrte sich noch einmal auf das entschiedenste gegen die Annahme jener Antraͤge und suchte die Majoritaͤt fuͤr seine Ansicht zu gewinnen. ls es endlich zur Abstimmung kam, wurde der obige Vorschlag des Herrn Agier, der sich von dem Tages zuvor verworfenen Unter⸗Amendement des Herrn von 8 Ge fast gar nicht unterscheidet, angenommen. Er lau⸗ tet also: 3 „Art. 40. Ist die vorlaͤufige Untersuchung beendigt, so wird das Protokoll derselben sammt der Klage von dem Ge⸗ neral⸗Prokurator demjenigen Minister abschriftlich eingereicht, unter welchem der angeklagte Beamte steht. Von diesem Mo⸗ mente an bleibt jedwedes gerichtliches Verfahren 2 Monate lang eingestellt. In dieser Zeit hat eine Koͤnigliche Verordnung dar⸗ uͤber zu entscheiden, ob das gerichtliche Verfahren fortzusetzen sey oder nicht. Dieser Verordnung muß eine Berathung des Staats⸗Raths vorangehen, und sie selbst muß von dem be⸗ treffenden Minister contrasignirt seyn. Autorisirt sie den Pro⸗ zeß⸗ oder erfolgt sie nicht innerhalb zweier Monate, so geht as gerichtliche Verfahren seinen gewoͤhnlichen Gang.“

Die Annahme dieses Artikels erregte lautes Murren unter den Oppositions⸗Mitgliedern.

Paris, 1. April. Die Prinzessin Adelaide und der Prinz von Joinville sind gestern von Bruͤssel wieder in Paris ein⸗ getroffen.

Die Pairs⸗Kammer gelangte gestern in ihrer Debatte uͤber das Munzzipal⸗Gesetz bis zum 27sten Artikel. Einige von den Herren Villemain und Dubouchage beantragte Amendements

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wurden verworfen. Heute wird die Berathung fortgesetzt.

Saͤmmtliche Oppositions⸗Journale beschaͤftigen sich heute mit der gestern im Moniteur erschienenen Koͤniglichen Verordnung (s. Neueste Nachr. im gestrigen Blatte der St. Ztg.) und grei⸗ fen dieselbe auf das Heftigste an. Im Temps heißt es: „Diese Verordnung sagt mehr, als man dem Anscheine nach hat sagen wollen. Sie entzieht den Angeklagten eines der heiligsten Rechte der Vertheidigung; sie greift die Unabhaͤngigkeit der Advokaten an, und antwortet durch eine Luͤge auf das seit dem Monat August geleistete Versprechen, die freie Ausuͤbung ihres Standes durch ein Gesetz zu ordnen. Es handelt sich hier weniger um eine Frage der Gesetzlichkeit, als um eine Frage der Moral und der Menschlichkeit. In Ermangelung von Gesetzen bedient man sich gewaltthaͤtiger Waffen. Kann man aber dann noch sagen, daß der Stand des Advokaten unabhaͤngig, und die Verthei⸗ digung des Angeklagten frei sey?“ Der National aͤu⸗ ßert sich folgendermaßen: „Die Verordnung muß als eines der merkwuͤrdigsten Denkmaͤler der legislativen Anarchie, in deren Schoß wir leben, betrachtet werden. Wer sollte nicht glauben, wenn er sieht, auf welche Unzahl von Gesetzen und Dekreten sich jene unglaubliche Verordnung bezieht, daß sie vollkommen logisch und auf eine Masse gesetzli⸗ cher Bestimmungen gegruͤndet sey? Dem ist aber durchaus nicht so, und die Gesetze, die man anfuͤhrt, stehen so wenig mit der Verordnung in Verbindung, daß man genoͤthigt ist, ihr folgende unerhoͤrte Einleitung zu geben: „„In Betracht, daß die Vor⸗ schriften uͤber die Disciplin des Advokatenstandes keine besondere Bestimmung uͤber die Ausuͤbung der Advokatur vor der Gerichts⸗ barkeit des Pairshofes enthalten, und daß es im Interesse der Ver⸗ theidigung und der oͤffentlichen Ordnung angemessen ist, eine Verfuͤgung in dieser Beziehung zu treffen u. s. w.““ Aber wenn nichts Besonderes fuͤr den in Rede stehenden Fall feststeht, warum denn Gesetze anfuͤhren, die keine sind, und von denen man einraͤumt, daß sie auf die jetzigen Verhaͤltnisse nicht anwend⸗ bar seyen? Und wenn nichts in unseren Gesetzen zu der Ver⸗ ordnung, welche man erlassen hat, ermaͤchtigt, was heißt dann eine Procedur, die sich selbst nach Maßgabe ihrer Beduͤrfnisse Regeln aufstellt? und zu welchen Folgerungen kann man in dem April⸗ Prozesse nicht gelangen, sobald man sich der so furchtbar unbestimmten Formel: In Betracht, daß es angemessen ist, eine Verfuͤgung zu treffen, bedienen will? In der Sache selbst umfaßt und entscheidet die Verordnung mit einem unhalt⸗ baren Despotismus zwei Fragen von sehr verschiedener Beschaf⸗ fenheit: von der einen Seite die Pflichten der Advokaten gegen den Pairshof, und von der anderen die Rechte des Pairshofes und seines Praͤsidenten auf den Advokatenstand, und besonders auf den Pariser. Wir fechten hier nicht fuͤr den Advokatenstand, wohl aber fuͤr das Recht der Angeklagten, das nicht ohne Ge⸗ fahr mit solcher Kuͤhnheit angegriffen werden kann. Die Rechte, die den Assisenhoͤfen und ihren Praͤsidenten zustehen, sind ihnen durch das Straf-Gesetzbuch und durch die Kriminal⸗Gerichts⸗ Ordnung zuerkannt worden, und koͤnnen nicht durch eine bloß ministerielle Verfuͤgung auf Andere uͤbertragen werden. Die Fehler, die Inconsequenzen und das Ungesetzliche der in Rede stehenden Verordnung werden aller Welt in die Augen springen.

und sich die einfachsten Begriffe von Menschlichkeit und Gerech⸗ tigkeit zu eigen gemacht haͤtte, wuͤrde gar nicht einmal eine Er⸗ oͤrterung daruͤber noͤthig seyn.“

Mehrere hiesige Blaͤtter enthalten uͤbereinstimmend folgende Note: „Die Vorlesung der Verordnung, welche die Advokaten der Disciplin der Pairs⸗Kammer unterwirft, hat ge⸗ stern im Justiz⸗Palaste eine sehr lebhafte Faftegin⸗ hervorge⸗ bracht; es hatten sich daselbst zahlreiche Gruppen gebildet, in de⸗ nen man die jenes neuen Reglements eroͤrterte. Aller Welt war es klar, daß man die Advokaten durch Andro⸗ hung von Disciplinar⸗Strafen einschuͤchtern wolle, und daß es kein besseres Mittel dazu gebe, als sie zu zwingen, den Ange⸗ klagten wider deren Willen Beistand zu leisten. Nichtsdestoweniger scheinen alle ex officio ernannte Advokaten einstimmig entschlossen, sich nicht vor der ministeriellen Willkuͤr zu beugen, und sich, inmitten jener Gewaltthaͤtigkeiten der Politik, die Wuͤrde ihres Charakters und die Unabhaͤngigkeit ihres Standes unversehrt zu erhalten. Der Disciplinar⸗Rath, der sich alle Dienstage versammelt, hat sich, nachdem er von der Verordnung Kenntniß genommen, bis zum kuͤnftigen Montag vertagt, um sich uͤber den Weg zu bera⸗ then, den die ex officio ernannten Advokaten einzuschlagen haben.“ Im Journal des Dobats liest man Folgendes: „Der Baron Pasquier, Praͤsident der Pairs⸗Kammer, an den sich mehrere ex officio ernannte Advokaten gewandt, und ihm die Weigerung der Gefangenen, sie zu Vertheidigern anzunehmen, gemeldet haben, hat geantwortet, daß der Pairshof gleich bei Er⸗ oͤffnungen der Debatten uͤber ihre Entschuldigungs⸗Gruͤnde be⸗ rathschlagen wuͤrde. Die Angeklagten von Lyon, von dem Gra⸗ fen von Bastard in der Conciergerie befragt, haben die ihnen von Amtswegen gegebenen Vertheidiger angenommen und verlangt, sich unverzuͤglich mit ihnen zu besprechen.“¹ Dagegen enthalt der National folgende, von gestern datirte, und von 50 Gefangenen unterzeichnete Protestation: „Die Angeklagten von Lyon, St. Etienne und Arbois haben erfahren, daß die ex officio ernannten Advokaten sich hinsichtlich der Lage, in welche sie der Praͤsident des Pairshofes versetzt hat, in e befaͤnden; sie erklaͤren daher, daß sie sich fortan nur mit den Ver⸗ theidigern und Rathgebern besprechen werden, welche sie sich ge⸗ waͤhlt haben, oder die von dem Vertheidigungs⸗Comité angenom⸗ men worden sind, und ersuchen demnach die ex officio ernann⸗ ten Advokaten, sich nicht zu ihnen zu bemuͤhen.“

Der Temps sagt, daß die Depeschen an den Marschall Maison, die man schon am 13. Maͤrz unterweges glaubte, erst fuͤnf Tage spaͤter wirklich abgegangen seyen. Der Marschall werde uͤbrigens zwischen dem 15. und 20. April hier erwartet, wenn er auch das Portefeuille des Krieges nicht annehmen sollte.

Herr Karl Dupin ist gestern durch 39 Stimmen unter 50 um Pecssene der Akademie der Wissenschaften statt des Hrn.

iot, der Kraͤnklichkeits halber diese Stelle niedergelegt hatte, erwaͤhlt worden.

eopold Robert, der bekannte Franzoͤsische Maler, 20. Maͤrz zu Venedig seinem Leben ein Ende gemacht. sache diests Selbstmordes kennt man noch nicht.

Das gestrige Blatt der „Mode“ ist auf der Post und im Expeditions⸗Lokal weggenommen worden.

Ein Schreiben aus Toulon vom 26sten v. M. meldet, daß die Englische Schaluppe „Aristides“, von Rosas (Catalo⸗ nien) kommend, die Nachricht uͤberbracht habe, daß die Ameri⸗ kanische Flotte noch immer bei den Balearischen Inseln vor An⸗ ker liege und die ihr angekuͤndigten Verstaͤrkungen erwarte.

Im Moniteur liest man in Bezug auf die Spanischen Angelegenheiten: „In dem Augenblicke, wo Echarri⸗Arasiaz ka⸗ pitulirte, waren 22,000 Christinos um Pampelona zusammen⸗ gezogen. Der groͤßte Theil dieser Truppen ist sofort in das Borunda⸗Thal gegen Zumalacarreguy geschickt worden. Bei ih⸗ rer Annaͤherung hatte Zumalacarreguy seine Streitkraͤfte getheilt und die Richtung nach Estella eingeschlagen; 8000 Mann, fuͤr die Armee Mina's bestimmt, sind in Navarra angekommen. In Vittoria spricht man noch immer von der Ankunft des Kriegs⸗ Ministers.“

Von der Spanischen Graͤnze wird gemeldet, die Kar⸗ listen seyen entschlossen, den 29. Marz, als den Geburtstag ih⸗ res Koͤnigs, durch einen allgemeinen Angriff zu feiern.

In einem hiesigen Blatte liest man: „Wir erfahren in Bezug auf die Unterhandlungen, die zwischen den verschiedenen Europaͤischen Hoͤfen angeknuͤpft worden, um dem Buͤrgerkriege in den noͤrdlichen Provinzen Spaniens ein Ende zu machen, daß weder Don Carlos, noch die Koͤnigin auch nur irgend etwas von ihren Rechten aufgeben wollen. Der Erstere weigert sich, das Spa⸗ nische Gebiet zu verlassen, und das Ministerium Martinez de la Rosa verlangt, Don Carlos solle auf die ihm und seinen Kindern zustehenden Erbfolgerechte verzichten. Mittlerweile nimmt der Buͤrgerkrieg in Navarra ngch einen barbarischeren Charakter an. Das Schicksal des Dorfes Lacaroz scheint die Englische Regierung veranlaßt zu haben, einen neuen Vermittelungsversuch zu ma⸗ chen. Die zwei von ihr abgeschickten Agenten sollen die beiden Parteien dahin zu bewegen suchen, daß sie ihren Vernichtungskrieg aufgeben und türe Gefangenen menschlicher behandeln. Man glaubt, daß, im Falle diese Unterhandlungen gelingen sollten, der Herzog von Wellington von neuem suchen werde, sich mit dem Kabinet der Tuilerieen zu verstaͤndigen, um eine gaͤnzliche Paci⸗ fication der Halbinsel herbeizufuͤhren.“

Großbritanien und Irland.

London, 31. Maͤrz. Sir Augustus Foster hat London verlassen, um seine diplomatischen Functionen in Turin wieder anzutreten. 1

Im heutigen Boͤrsenbericht des Sun heißt es: „Der all⸗ gemeine Gegenstand der Unterhaltung in der City und in jedem Kaffeehause war 1 die Lage der Minister, und die vorwal⸗ tende Meinung ist, daß sie eine Niederlage erleiden werden, und daß dann Sir R. Peel sein Amt niederlegen, der Koͤnig aber seine Resignation nicht annehmen wird. Indeß ist dies bis jetzt

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keit einer Klage seyn wuͤrde. Nichtsdestoweniger widersetzte sich Hr. Guizot diesem Vorschlage. Man koͤnne unmoͤglich, meinte er, einem

Bei einem Volke, welches nur einigen Werth auf seine Gesetze legte

ein bloßes Geruͤcht, und man muß den Ausgang abwarten.“

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