1835 / 99 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Bessarabien ziehenden Ueberstedler, und zur Erleichterung ihrer er⸗ sten hauslichen Einrichtung, daß, bis auf weitere Bestimmung, jede Familie zwei Pferde und von anderem Vieh so viel, als wofür der ta⸗ rifmäßige Zollbetrag 15 Rubel B. A. nicht übersteigt, zollfrei soll ein⸗ führen dürfen.

Schweden. Die Königl. Verordnung vom 7ten v. M. de⸗ ren, in Bezug auf Hamburg, schon in unserem Art. XVIII. Er⸗ wähnung geschah lautet im Wesentlichen wie folgt: „Nachdem we⸗ gen S besonderer Vorzüge für Hamburger und Bremer Schiffe in Schwedischen Häfen auf ministeriellem Wege Vorstellung gemacht, sodann aber über die Schwedischer Schiffe in Hamburg und Bremen, so wie über Bescha enheit des wechselseiti⸗ gen Handels⸗Verkehrs dieser Städte mit Schweden Nachricht eingezo⸗ gen worden, so haben Se. Majestät zu erklaren geruht, daß Schiffe, welche Einwohnern besagter Hansestädte zugehören, hinführo bei Ein⸗ und Ausfuhr von Waaren in Schwedischen Häfen hinsichtlich des Zolls und der übrigen Umgelder dieselben Vorzüge und Behandlung wie ein⸗ heimische Schiffe genießen sollen; unter Befolgung desjenigen jedoch, was die Königl. Verordnungen vom 10. Nov. 1724 und 28. Febr. 1726, verglichen mit den Publicationen vom 20. Okt. 1824 und 19. Okt. 98 über fremde Sohifen 8 andere Produkte, als die ihres eige⸗ Nen Landes einführen, enthalten.“

Eine andere äghict Verordnung besagt, daß Schiffe unter allen Flaggen, welche von Unwetter überrascht, der wegen Mangels an Le⸗ bensmitteln, oder aus Reparatur⸗Bedürfniß, irgend einen Zollhafen der Gothländischen Küste anlaufen, von allen übrigen Umgeldern und Ab⸗ gaben, mit Ausnahme der Lootsen⸗Gebühr und einer Gratification für die Zoll⸗Beamten, beides nach dem bestehenden Tarif, befreit seyn sollen. Außerdem sollen auch in solchen Fallen die Schiffe unbegünstig⸗ ter Nationen mit denen der begünstigten oder den National⸗Schifsen gleiche Behandlung erfahren. 1 b

Schon unterm 27. April 1833 ward die Convvi⸗Abgabe von aus⸗ gehenden Waaren bis auf die Hälfte ihres durch Bekanntmachung vom 10. Sept. 1831 für die einzelnen Fälle festgestellten Betrages ermäßigt. Jetzt ist dieselbe durch Königl. Verordnung vom 27sten v. M. „zu fer⸗ nerer Erleichterung des Ausfuhrhandels, und da der Zustand der Con⸗ voi⸗Kasse es für jetzt gestatte“, von und mit der Schifffahrt dieses Jah⸗ res und bis auf Weiteres gänzlich aufgehoben worden, und zwar der⸗ gestalt, daß, was darauf seit dem 1. Jan. d. J. etwa schon bezahlt wurde, den betreffenden Zahlern in gehöriger Ordnung zurückerstattet werden soll.

Deutschland. Hamburg. Unterm 11ten d. M. brachte die Schifffahrts⸗ und Hafen⸗Deputation zur öͤffentlichen Kunde, es habe sich das Fahrwasser an der Mündung der Elbe bei der Flügeltonne ver⸗ ändert, daher die Lootsen von der bei stürmischer Wirterung daselbst liegenden Loots⸗Galliote nicht mehr mit gehöriger Sicherheit versetzt werden können. Deshalb sey der Galliote eine andere für die zur Elbe aufsegelnden Schiffe bequemere Station, und zwar innerhalb des durch die Tonnen D. C und Nr. 6 gebildeten Triangels, angewiesen worden, welche in vorkommenden Fallen nach dem 1. April. d. J. von ihr ein⸗ genommen werden solle.

Mecklenburg⸗Schwerin. Unterm 2lsten v. M. ist eine Groß⸗ herzogliche Patent⸗Verordnung ergangen zur Publication einer mit den Ständen vereinbarten neuen Ordnung wegen Regulirung der Schiff⸗ sahrts⸗ und Floß⸗Abgaben auf der Elde und Stör.

Niederlande. Aus Batavia wird die Erscheinung mehrerer wichtiger Verfügungen des dortigen interimistischen Ober⸗Statthalters gemeldet. Die eine vom 6. Nov. v. J. enthält sehr strenge Bestim⸗ mungen gegen pflichtvergessene Beamte, welche ferner, wie bisher nur allzu häufig geschehen, den Reglements der allgemeinen Verwaltung des Niederländischen Ostindiens entgegenhandelnd, in ihrer Amts⸗Eigen⸗

schaft oder durch Einfluß derselben unerlaubte Einkünfte und Vortheile sich zu verschaffen suchen moͤchten. Eine andere Bekanntmachung vom 3. Nov. v. J. regulirt, mit Aufhebung früherer entgegenstehender Bestimmungen, die Zollzahlung von dem ins Gouvernement von Ma⸗ cassar, direkt aus dem Entrepot von Java in Quantiräten von nicht weniger als einer ein Pikol haltenden Kiste einzuführenden Opium dahin, daß von Palma⸗, Benares⸗ und Malva⸗Opium 50 Fl., von Le⸗ vantischem 25 Fl. per Kiste gezahlt werden sollen. Endlich erschien unterm 14. Nov. v. J. eine dritte Verfügung folgenden wesentlichen Inhalts:

1) Die erste Einfuhr nach Niederländisch Ostindien von Wollen⸗ und Baumwollen⸗Zeugen, verfertigt an Orten im Westen des Vorge⸗ birges der guten Hoffnung, soll, es mögen jene Waaren Niederländi⸗ schen oder anderen Ursprungs seyn, bis auf Weiteres allein durch Ba⸗ tavia, Samarang und Surabaya geschehen dürfen. 16 2) Zur ferneren Einfuhr der gedachten Waaren in andere Häftn

des Niederländischen Ostindiens bedarf es eines Certisikats der Zöllbe⸗ hörden von Batavia, Samarang oder Surabaya, daß sie vorher in einem dieser Häfen ein⸗ und wieder ausgeführt gewesen sind.

8 3) Auch in Sambas und Pontianae sollen, mit ausdrücklicher

Aufhebung des entgegenstehenden Art. 8 der Resolution vom 18. Fe⸗

bruar 1833, die vorgenannten Waaren nicht anders als mit dem letzterwähnten Certifikate und gegen Zahlung der Eingangs⸗Abgaben eingeführt werden.

Belgien. Der Moniteur Belge publizirt in seiner Nr. 51 abermals zwei Listen von resp. 4 und 21 Erfindungs⸗Patenten, deren Gegenstände theils wegen Ablaufs der Zeit⸗Perioden, für welche das

Patent ertheilt war, theils wegen Nichterfüllung der an die Erthei⸗ lung geknüpft gewesenen Bedingungen, jetzt wiederum der freien Kon⸗ kurrenz des Publikums anheimgefallen sind.

Toskana. Biiese aus Livorno vom 20sten v. M. Maßregeln, durch welche die Regierung den Ausfall zu

2*

Italien. erwähnen der

decken beabsichtigt,

4100

welcher durch die schon im vorigen Jahre beschlos⸗ sene Aufhebung der bisher für diesen Hafen bestandenen Eingangs⸗Zölle im Staats⸗Einkommen sich ergeben mußte. Es sey namlich, wird be⸗ richtet, der Kaufmannschaft von Livorno ein jährliches Fixum von 300,000 Florentiner Liren, und für das laufende Jahr noch ein außer⸗ ordentlicher Zuschuß von 200,000 Liren auferlegk worden. Sodann habe man, durch weitere Hinauslegung der Ringmauern der Stadt, die sark bevölkerten Vorstädte derselben in den consumtionssteuerpflich⸗ tigen Stadt⸗Bezirk eingeschlossen, wodurch der Ertrag der Accise, von deren Entrichtung die Vorstädter bisher befreit waren, sehr bedeutend erhöht werden dürfte.

Spanien. Das Spanische General⸗Konsulat zu Amsterdam hat offiziell angezeigt, daß die durch Dekret vom 11. Dezember v. J. den Spanischen Schiffen ertheilte Erlaubniß, ungeachtet fortdauernder Blokade der Spanischen Nordküste vom Cap Finisterre bis zur Bi⸗ dassoa, die Häfen Coruñna, Gijon, St. Ander und Bilbao mit erlaubten Waaren anlaufen zu dürfen, jetzt auch, jedoch unter sämmt⸗ lichen, in vorbesagtem Dekrete aufgestellten Bedingungen, auf die Schifse aller befreundeten Nationen ausgedehnt worden sey.

Portugal. Lissaboner Briefe vom 8ten d. M. erwähnen folgen⸗ der, wiederum nenerdings, bezüglich auf die Waaren⸗Einfuhr in Por⸗ tugal, getroffener Verfügungen: 1“ 1

1) Alle Güter und Waaren, ohne Unterschied ihrer Art, ihres Ur⸗ sprungs und der Flagge, unter welcher sie eingehen, bloß mit Aus⸗ nahme der lebendigen Schweine, des Schießpulvers und alles auslän⸗ dischen Oliven⸗- und Rüb⸗HOels, können bei den Zoll⸗Aemtern von Lissabon und Oporto für die innere Landes⸗Consumtion einge⸗ bracht werden.

2) Die Regulirung der Getraide⸗Einfuhr wird einem besonderen Gesetze vorbehalten, dis zu dessen Publication die bestehenden Ver⸗ fügungen in Kraft verbleiben.

3) In Bezug auf Taback, Seife und Färbermoos sind die Gesetze der darüber bestehenden Staats⸗Kontrakte zu be⸗ obachten.

4) Wein⸗Essig, Wein, Branntwein und alle geistige Getränke, bloß mit Ausnahme des auch in Fässern zulassigen Rums, dürfen nur ein⸗ gehen in Flaschen oder Krügen von Gehalt einer halben Canada Lis⸗ boher Maßes, und in Kisten oder Packen, welche nicht über zwei Dutzend Flaschen oder Krüge enthalten.

Süd⸗Amerika. Chili. Ueber die in dieser Republik zu erhe⸗ benden Schifffahrts⸗Abgaben ist am 27. August v. J. zu St. Jago ein Staats⸗Gesetz publizirt worden, folgenden wesentlichen Inhalts:

1) Die Hafen⸗Abgaben sind unter den drei Benennungen: An⸗ kergelder, Tonnengelder und Equipagengelder zu erheben.

2) Das Ankergeld wird bestimmt auf 2 Piaster für jedes Schif: das Tonnengeld auf 2 Realen pr. Tonne; das Equipagengeld auf 2 Piaster pr. Schiff.

.3) Das Ankergeld ist für National⸗Schisse wie für fremde fal⸗ lig, sobald ein Schiff in irgend einem Hafen der Republik Anker ge⸗ worfen hat. 1

4) Es wird fällig für jedes Ankerwersen, das Schiff mag aus ei⸗ nem einheimischen oder fremden Hafen kommen.

85) Befreit vom Ankergelde sind jedoch Chilesische und fremde Kriegsschiffe, und alle Chilesische Fahrzeuge von nicht über 25 Tonnen Trächtigkeit. . ,

6) Desgleichen bleibt jedes Schiff davon befreit, welches, ohne in der Zwischenzeit einen andern Hafen berührt zu haben, durch Unwet⸗ ter, Havarie oder Versolgung eines Feindes etwa genöthigt wird, in demselben Hafen wieder einzulaufen, welchen es eben verlassen hatte.

7) Jedes fremde Kauffahrtei⸗Fahrzeug, aus einem fremden Lande kommend und in einem Hafen der Republik Anker werfend, ist in der Regel dem venJgen9 unterworfen.

8), Dieser Abgabe nicht unterworfen sind alle Kriegsfahrzeuge, alle National⸗Schiffe, alle Wallfischjäger ohne Unterschied der Flagge; ferner dieienigen fremden Schiffe, welche aus einem andern Hafen der Republik oder in Ballast kommen; alle wegen Havarie einlautende, oder gegen Kriegs⸗ oder Piraten⸗Gefahr in einem Hafen der Repu⸗ blik Schutz suchende.

9) Die Wallfischjaͤger sind jedoch nur insofern vom Tonnengelde frei, als sie außer dem Produkt ihres Fanges keine andere Art von Waaren ans Land bringen werden. 1

10) Fremde Fahrzeuge, welche einen Chilesischen Hafen anlaufen, ohne irgend einen Theil ihrer Ladung daselbst zu löschen, zahlen kein Tonnengeld.

11) Fremde Handelsschiffe, welche wegen Havarie einzulaufen ge⸗ nöthigt werden, dürfen ihre Ladung in den öffentlichen Magazinen niederlegen und solche für das Ausland wieder einnehmen, ohne da⸗ durch Tonnengeldpichtig zu werden, wohl aber werden sie es, sobald ihre Ladung ganz oder theilweise in den inneren Verbrauch übergeht.

12) Fahrzeuge, welche aus irgend einem Grunde vom Tonnen⸗ gelde frei sind, werden dieser Freiheit nicht dadurch verlustig, daß sie im Lande gekaufte Produkte oder Fabrikate, nationale oder, fremde, verschiffen.

1t 13) Auch können sie, ohne jene Freiheit einzubüßen, an Bord habende edle Metalle, gemünzt oder in Barren, ans Land bringen.

14) Schiffe, die mehrere Chilesische Häfen besuchen, bezahlen nur Einmal das Tonnengeld, insofern sie, zwischen dem Besuch zweier Häfen, nicht über 30 Tage lang die hohe See gehalten haben.

15) So oft sie aber, nach Besuch eines fremden Hafens, in ei⸗ nen Chilesischen Hafen zurückkehren, so oft sind sie daselbst auch auf's neue dem Tonnengelde unterworfen.

16) Das Equipagengeld wird von National⸗ und fremden Schiffen erhoben. Es ist ein Accidens der Hafen⸗Capitains, welche dafür die Musterrollen certifiziren, und zur Wiedererlangung etwaniger Schiffs⸗Deserteure behülflich seyn müssen.

Centner Heu 1 Rthlr. 2 Sgr. 6

17) Alle sonstige, bisher erhobene Hafen⸗Abgaben,

geld für Ausgangs⸗Pässe, Registergelder, Sanitäts⸗Gebühr u. f. w. sin

abgeschafft, und alle frühere, den Gegenstand betreffende aufgehoben. 8 1““ 18) Gegenwärtiges Gesetz tritt in Kraft

Verkündigung.

40 Tage nach fe⸗ 1 ch feing

als Stemge 8 . Z E111““

Verordnunga Akngeht uo

Berliner Börse. Den 7. April 1835.

Amtl. FaHdg. und Geld-Cours-Zettel.

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St.-Schuld-Sch. 100 Pr. Engl. Obl. 30. 98 ½ Präm. Sch. d. Seeh. 65⁄ Kurm. Obl. m. l. C. Neum. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Obl. Königsb. do. Elbing. do. Danz. do. in Th. 4 Westpr. Pfandbr. 102 [101¼4 [Friedrichsd'or.. Grosshz. Pos. do. 103 [102 ½ Disconto

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Amtliche Nachrichten.

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Wechsel-Cours.

Amsterdam dito 2 Mt.

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8 Tage

2 Mt.

3 Woch.

250 Fl. 300 Mk. 300 Mk.

Augsburg

Breslau

Leipzig

Frankfurt a. M. W7Z. Petersburg...

—— Preuss. Cour

Se. Koͤnigliche Majestaͤt haben den Ober⸗Landesgerichts⸗Rath von Forckenbeck zu Breslau in gleicher Eigenschaft an das Ober Landesgericht zu Muͤnster Allergnaͤdigst zu versetzen geruht.

Se. Koͤnigliche Majestaͤt haben den bisherigen Landgerichts⸗ Rath Kniese zum Ober⸗Landesgerichts⸗Rath bei dem Ober⸗Lan⸗ desgerichte in Magdeburg Allergnaͤdigst zu ernennen geruht.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben geruht, den Land⸗ und Stadt⸗ richer Adamezyk zu Groß⸗Strehlitz zum Kreis⸗Justizrath zu

ernennen.

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——

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Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung zu Achen ist die durch Versetzung des Pfarrers Schnor⸗ unberg vakante Pfarrstelle zu Huͤckelhofen dem bisherigen Pfar⸗

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Warschau Kurz

ur zu Calmuth, Johann Wilhelm Wilden, verliehen worden;

1 1

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 2. April. Niederl. wirkl. Schuld 55 ¼½. Kanz-Bill. 25 ½. 4½8 Amort. 95 1. 99. Preuss. Präm.-Scheine 116 ½. 33 29 1½.

do. 48 Anl.

Antwerpen, 1. April. Span. 58 48. 39 28 ¾. Zinsl. 20. Neue Span. Anl. 67 ¾. Darmst. 27. Frankfurt a. M., 4. April. Oesterr. 5 % Metall. 101 ¼2 1011½⁄. 49 95 ½ 95 ½. 138 2A t. 24rz. Bank-Actien 1596. Loose zu 100 G. 212 ¼ B. Anl. 97 ½. G. Holl. 5 8 Oblig. v. 1832 100 ½ B. 5 3 Span. Rente 47. 46 ¾. 33 do. perp. Faris, 1. April. 5 % Rente pr. compt. 107. 40. fin cour. 107. 75. 81. —. fin cour. 81. 25. 5 8% Neap. pr compt. 97. 98. 25. 5 %8 Span. Rente 48. Cories 48 ½ Holl. 2¹½ ½ 57.

9£2 0

I]

58% do. 1011 ½, Ausg. Schuld 19g 37 8 80 ½. Russ. 98 ⅛. Oesfer

Cortes 47 ⅞.

1595. Part.-Oblig. 140 ¼ Ig. Prehss. Präm.-Sch. 64 ¼. Br.

27 ½ 27

3 % do. 30 ½ Ausg. Span. Schuld l-

zu Koͤln ist der bisherige Pfarr⸗Vikar zu Neunkirchen, einrich Joseph Oberdoͤrfer, als katholischer Pfarrer zu Feratscheib angestellt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, von Thile I., von Torgau. 1 Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Licutenant und Com⸗ mandeur der I1ten Division, von Block, und

Der General⸗Major und Commandeur der Brigade, von Lucadou, nach Breslau.

Span. 5 % 9

Coup. x

IIten Infanterte⸗

56 ½, 1

do.

100 ½. Polu. Loose 79

Zeitungs⸗Nachrich

Aru s& l an d 88 Rußland.

Koͤnigliche Schauspiele.

Mittwoch, 8. April. Im Schauspielhause: Kaiser Friedrichz! haben den General der Kavallerie, istorische 8

sein Sohn, h

(erster Theil), oder: Friedrich und (Herr Seydelmann

in 5 Abth., von E. Raupach. als Gastrolle.) Donnerstag, 9. April.

Stich: Emilia, als letzte Gastrolle. als Gastrolle.)

Koͤnigstaͤdtisches Theater. Mittwoch, 8. April.

gut gemacht! Lustsp. in 3 die Deutsche Buͤhne bearbeitet von Albini.

ril. Im Schauspielhause: lotti, Trauerspiel in 5 Abth., von G. E. Lessing. Hr. Seidelmann: Marimzmstalten ernannt worden.

Die Ehrendame, Lustsp. in 1 nach Dupin, von A. Cosmar. Hierauf: Endlich hat er es m Akten, nach einer Englischen Idee⸗

St. Petersburg, 1. April. Se. Majestaͤt der Kaiser General⸗Adjutanten Grafen von der Pahlen, Mitglied des Reichs⸗Raths und des Kriegs⸗ : Friedrich!Conseils, zu Allerhoͤchstdero außerordentlichen und bevollmaͤchtigten botschafter bei Sr. Maj. dem Koͤnige der Franzosen ernannt. Emilia . Der Senator, General⸗Lieutenant Prinz Peter von Ol⸗ (Dll. cenburg, ist auch zum Mitgliede des Conseils der Militair⸗Lehr⸗

Der Oberhofmeister des Kaiserlichen Hofes, Fuͤrst Gagarin, hat die nachgesuchte Entlassung von dieser, so wie von der Func⸗ iion eines Praͤsidenten des Moskauischen Hof⸗Comtoirs erhalten.

Die Russische landwirthschaftliche Zeitung enthaͤlt einen interessanten Aufsatz uͤber die Austrocknung und Be⸗ bauung von Suͤmpfen und Wildnissen in der Umgegend von Et. Petersburg und Zarskoje Selo, welchem wir folgende No⸗

Markt⸗Preise vom Getraide.

Berlin, den 6. April 1835. Zu Lande: Weizen 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 12 Sgr. 6 Pf.; Hafer 1 Rthlr., auch 27 Sgr. 6 P

Zu Wasser: Weizen (weißer) 1 Rthlr. 26 Sar.

Rthlr. 20 Sgr. und 1 Rthlr. 13 Sgr. 9 Pf; Roggen 1 R.

große Gerste 1 Rthle

kleine Gerste 1 Rthle 1 Rthlr. 20 Sgr.

12 Sgr. 6 Pf., auch 1 Rthlr. 10 Sgr.; Sgr. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; Sgr. 6 Pf.; Erbsen (schlechte Sorte) Sonnabend, den 4. April 1835.

Das Schock Stroh 6 Rthlr. 22 Pf., auch 15 Sgr.

8 Redacteur Colttel.

Pf.; Roggen 1E

Sgr. 6 Pf., auch 6 R'fle; la

Gedruckt bei A. W. Hayr⸗

izen entheben: „Der Hoͤchstselige Kaiser Alexander IJ. hatte waͤhrend Seines Aufenthaltes in England (1814) bemerkt, wie weit daselbst die Landwirthschaft gediehen, und wie besonders die Umgegenden von London allenthalben angepflanzt und bebaut waren. Um auch St. Petersburg, das in seiner naͤchsten Um⸗ 3 Pf., 9 gebung noch ausgedehnte Suͤmpfe und Wildnisse zeigte, dieselben

.* zu gewaͤhren, ließ der stets fuͤr das Wohl sei⸗ nes Landes und seiner Hauptstadt besorgte Monarch, durch Vermittelung seines Gesandten in London, einen Auaͤker, Namens Daniel Wheeler, kommen, welcher im Jahre 1818 sammt seiner Familie in Rußland anlangte, und sogleich mit Austrocknung von 326 Dessjaͤtinen Sumpflandes begann. Es waren zwar wohl Spuren von fruͤheren Versuchen dieser Art vorhanden, allein sie beschraͤnkten sich bloß auf die zur Anlegung von Straßen, Verbindungswegen ꝛc. noͤthigen Landstriche. Die 326 Dessjaͤtinen, mit deren Austrocknung im Jahre 1818 der

88

8 8 8

.,

Bekanntmachungen. .

Aus z ug. .

Mit Beziehung auf die, den Stralsundischen Zei⸗ tungen ausfuͤhrlich inserirten Ladungen werden auf den Antrag der Dorothea v. Rußdorff zu Wotenick⸗ als Erbin des am 16. October 1833 daselbst verstor⸗ benen Paͤchters Sasse, die unbekannten naͤchsten Ver⸗ wandte des, der Angabe nach zu Liepen bei Anclam geboren, verstorbenen Paͤchters Sasse, denen von diesem in seinem Testamente 100 Thlr. vermacht und als etwa noͤthigen Pflichttheil ausgesetzt worden sind. hiermit geladen, sich

Hierzu ist ein den

Danzig, den

melden, gehoͤrig zu vnrechte au 9b Cgsepachzen 100 Thlr darzuthun,

bei Strafe der Praͤclusion, welche im widrigen durch

den am 18. Mai d. J. zu publicirenden Praͤclusiv⸗ Wichtig fuͤr die H. H . Abschied sonst gegen sie erkannt und fuͤrdie herannahende Periode der Getreide⸗

den soll. vv 8 Datum Greifswald, den 18. Marz 1835. Im Laufe die Koͤnigl. Preuß. Hofgericht von Pommern lungen versandt

und Ruͤgen. 8 er, Praeses. 6 8. Mhtll 16 die Arbeit

Bekanntmachung.

Das zur Kaufmann Johann Carl Gnuschkeschen erb schaftlichen Liquidations⸗Masse gehoͤrige Gut Leg⸗ stries Nr. 1 von 2 Hufen 9 Morgen 104 ¶. cull⸗ misch Land nebst saͤmmtlichen Wirthschafts⸗Gehaͤuden,

Gartenhaus und Kunstgarfen, auf 1374 Thlr. 29 sgr. Die 1 ei⸗B 1. 11 pf. gerichtlich veranschlagt, soll in nothwendiger ffuͤr die naͤchsten 3 Monate wichtige Schrift, promp⸗

ster, als durch ihre naͤchsten Buchhandlungen zu er⸗ halten wuͤnschen, koͤnnen dieselbe, gegen Einsendung Ladenpreises, von A. Barth's Buchhandlung in Leipzig, den Mittlerschen Buchhandlungen in Berlin, Posen und Bromberg und der Richterschen in Breslau, welchen eine Anzahl Exemplare per Post gesandt wird, so wie von der Unterzeichneten

Subhastation verkauft werden.

vor dem Herrn Kreis⸗Justiz⸗Rath Martins an der Gerichtsstelle angesetzt worden.

Die Taxe, der neueste Hypotheken⸗Schein und die besonderen Kauf⸗ gistratur eingesehen werden.

Die Kaufgelder muͤssen baar eingezahlt werden.

in 8 vegbn sgt. Preuß. Land⸗ J 3 10 Uhr, vor dem Koͤnigl. Hofgericht

D1 legitimiren und mitbin ihre öXAA““

Literarische Anzeigen.

Anweisung zum serdampfs,

Termin auf

8S. Oetober des

C. /

Bedingnngen koͤnnen in unserer Re⸗ durch die Post beziehen. Trier, im Maͤrz 1835. 20. Maͤrz 1835. und Stadtgericht.

J Nr. verlassen: Brennerei⸗Besitzer Nord⸗Amerika. Brennerei. 1832 und 1833.

ses Monats wurde an die Buchhand⸗

1— Fruchtmaischen mittelst Was⸗

ein Dickmaisch⸗Verfahren, welches, Bei Bafse in Quedlindur

zu haben:

voller Abbildungen aller in

Diejenigen H. H. Brennerei⸗Besitzer, welche diese,

F A. Gall's Buchhandlung

In Ferd. Duͤmmlers Buchhandlung, Linden 19, hat eben folgendes wichtige Werk die Presse

Briefe uͤber die Vereinigten Staaten von Geschrieben in den Jahren Aus dem Franzoͤs. des Herrn von XXX. 2 Baͤnde. 3 Thlr.

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Zweite, verb

Auswah Mylius's

Gelaͤndern,

tischler, Zimmerleute und Maurer. 2erg Abbildungen. 8vo. u

und

haͤuse ꝛc. und aller uͤbrigen Gegenstaͤnde, we vorkommen. Von Mar.

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Preis 1 Thlr. 500 Fremde 2871. im Treppenbau hat die neueste Zeit 1 tende Verbesserungen geschaffen; die alten, fehla und geschmacklos construirten Treppen muͤssen n kunstgerechten und geschmackvollen weichen.

nfang gemacht worden, befinden sich in der Naͤhe von Groß⸗ Ochta. Im Jahre 1819 wurden uͤüber 150 Dessjaͤtinen zur Otadt⸗Weide gehoͤriges Land; im Jahre 1821 ein hinter der Noskauschen Barriere rechts vom Wege gelegener Sumpf von 227 Dessjaͤtinen (welche zu Gemuͤse⸗Gaͤrten fuͤr die Garden bestimmt wurden); in den Jahren 1822 und 1823 ungefaͤhr 200 Dessjaͤtinen bei Zarskoje⸗Selo, und endlich im Jahre 1825 die, 1000 Desssaͤ⸗ iinen enthaltende, zwischen der alten Moskauschen Straße und der Newa, 14 Werst von der Stadt gelegene Ebene, welche un⸗ ier dem Namen der Schuschar schen Suͤmpfe bekannt ist, aus⸗ cnet und urbar gemacht. Durch diese Arbeiten wurden gen sche wegen g' Neraͤste und Wildnisse nach und nach in Wiesen⸗ und Acker⸗ und umgewandelt, deren Ertrag in der letzten Zeit sich auf 40 66 50,000 Pud Heu, mehr als 6000 Tschetwert Hafer, Gerste und Roggen, auf 40,000 Pud Stroh und auf 300 Pud Samen verschiedener Saatkraͤuter, als z. B. Klee, Timotheus⸗Gras (oder jaͤhrlich belief.“

Nach amtlichen Berichten zaͤhlte St. Petersburg im Jahre 1834: 441,376 Einwohner (288,756 maͤnnlichen und 152,612 weiblichen Geschlechts), und darunter: Geistliche 1890; Adlige eamte 39,120; Militair niedern Ranges 60,545; Kauf⸗ seute 8029, worunter 38 Adlige und 50 Auslaͤnder; zuͤnftige Handwerker 25,322, worunter 1205 Auslaͤnder; Buͤrger uͤber⸗

esserte N.

. 118,898. Im Laufe des Jahres 1834 kamen aus verschiede⸗ Mit 5 F denen Gegenden 96,210 Personen, darunter Russen 93,339, Es reisten aus der Hauptstadt ab 96,565 Perso⸗ eund zwar 94,068 Russen und 2497 Fremde. Diesen un⸗ zewoͤhnlichen Verkehr veranlaßten die zu Wagen und zu Fuß an⸗ emmenden Personen verschiedenen Standes bei Gelegenheit der enthuͤllung der Alexander⸗Saͤule. Aus den Todtenlisten er⸗ 11 sich, daß 328 Personen ploͤtzlich starben und darunter 198

Schlagfluͤssen; in Folge von Ungluͤcksfaͤllen starben

be

zweitausend Dessjaͤtinen, nicht bloß unfruchtbare, sondern der in denselben erzeugten Duͤnste selbst hoͤchst schaͤdliche Vertheidigung der Theilnehmer

aupt 100,846; ferner Fremde 9276; Dienstboten 77,468; Bauern

209; er⸗

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bekleiden, die das Gesetz den Assisenhoͤfen beilegt. Hierauf koͤmmt es indessen hier gar nicht an; es handelt sich vielmehr bloß darum, ob jene Uebertragung durch eine Koͤnigl. Verordnung erfolgen konnte. Wir sagen Neir. Das Koͤnigthum allein kann das Recht nicht haben, die Kompetenz des Pairshofes zu bestim⸗ men, und dessen Gerichtsbarkeit einzuschraͤnken oder weiter aus⸗ Pg⸗ nen. Wir duͤrfen nicht vergessen, daß das Prinzip der olks⸗Souverainetaͤt die Verfassung beherrscht, und daß das Koͤnigthum keine andere Privilegien hat als diejenigen, die in der Charte von 1830 ausdruͤcklich geschrieben stehen.“

Aus Navarra schreibt man vom A. Maͤrz: In allen Doͤrfern Navarra's, wo die Christinos in Garnison liegen, sind Corregidors ernannt worden, die auf Befehl der Regierung fol⸗ gende Bekanntmachung erlassen haben: „Bei Untergang der Sonne muͤssen bei einer Geldbuße von 20 Realen alle Thuͤren geschlossen werden. Alle Versammlungen oder Gesellschaften muͤssen ebenfalls um 8 Uhr Abends bei einer Geldbuße von 1000 Realen und einer Gefaͤngnißstrafe derjenigen Personen, die noch angetroffen werden, aufhoͤren. Personen, die nicht zur staͤdtischen Miliz gehoͤren oder die als Karlisten bekannt sind, duͤrfen keine Versammlung uͤber 3 Personen bilden, bei Strafe von 1000 Realen und Einsperrung. Kein Einwohner eines Ortes, der eine Garnison hat, darf denselben ohne einen Paß des Corregidors verlassen, oder er verfäͤllt in eine Strafe von 20 Realen.“

Zumalacarreguy hat sich fuͤr die Einaͤscherung von Lecaroz und die Dercimirung der Bewohner dieses Orts durch einen nachahmungswuͤrdigen Akt der Milde geraͤcht, wie sich aus dem nachstehenden Schreiben aus dem Haupt⸗Quartier Zuniga vom 21. Maͤrz ergiebt: „Die Garnison von Echarri⸗ Arañaz“, heißt es in demselben, „hatte sich auf Discretion und ohne irgend eine Bedingung ergeben. Zumalacarreguy hat es den eepesa

mordet wurden 3; an Selbstmorden zaͤhlte man 50. Gestohlen wurde fuͤr den Werth von 324,000 Rubel. Die Zahl der Feuers⸗ bruͤnste betrug 88. Wegen Diebstahl, Spitzbuͤberei und ver⸗ schiedenen Betruͤgereien wurden den Gerichten uͤbergeben 3802 Personen; Bettler wurden eingebracht 3685; Landstreicher 4623; aͤuflinge 1556.

Die Einwohnerzahl der Stadt Riga hat, der letzten Zaͤh⸗ lung zufolge, 58,596 betragen. Riga also und nicht (wie kuͤrz⸗ lich gemeldet wurde) Odessa mit 55,000 Einwohnern ist, der Bevoͤlkerung nach, als die dritte Stadt des Russischen Rei⸗ ches anzusehen. 1111““

Paris, 1. April. Lord Elliot und der Oberst Gurwood, die aus London hier angekommen sind und sich mit einer diplo⸗ matischen Mission nach dem Haupt⸗Quartier des Don Carlos begeben, hatten gestern eine Audienz beim Koͤnige.

Vor kurzem hatte sich das Geruͤcht verbreitet, daß das Kabi⸗ net sich bei dem Fuͤrsten von Talleyrand habe Raths erholen wol⸗ len, um seine Meinung zu. erfahren, wie man aus den sich haͤu⸗ fenden Verlegenheiten am geschicktesten einen Ausweg gewinnen koͤnne. Der Gazette de Normandie vom 30. Maͤr zufolge, soll der Fuͤrst hierauf erwiedert haben, daß er in dieser Bezie⸗ puns gar keinen Rath zu ertheilen habe, falls man nicht etwa eine foͤrmliche Protestation gegen jede Theilnahme an den Siz⸗ zungen des Pairshofes fuͤr ein von ihm gegebenes Gutachten hal⸗ ten wolle.

Ueber die kuͤrzlich publizirte Koͤnigliche Verordnung in Be⸗ zug auf die Amtspflichten der Advokaten stellt der Courrier frangais folgende Betrachtungen an: „Es ist nicht unsere Sache, das Gesetzliche dieser Verordnung zu pruͤfen; allein wir machen darauf aufmerksam, daß es in jeder Beziehung etwas Gehaͤssiges hat, durch eine außerordentliche Maßregel den ge⸗ woͤhnlichen, einfachen Gang der Dinge zu stoͤren. Man hatte den Gefangenen die selbstzewaͤhlt⸗n Vertheidiger entzogen, und aus Besorgniß, die Angeklagten moͤchten sich fortgesetzt weigern, die ihnen zugetheilten amtlichen Anwalte anzuerkennen, hat man nun diese Verordnung erlassen und glaubt, gewissen Mißhellig⸗ keiten dadurch zu entgehen. Wir wiederholen es, hierin liegt etwas sehr Verletzendes, und es ist dies einer jener gefaͤhrlichen Schritte, die, wenn sie an sich auch noch nicht geradezu gesetz⸗ widrig sind, doch die Staats⸗Gewalt leicht zu verleiten pflegen, weiter zu gehen und ihre Macht zu mißbrauchen. Und wozu soll diese Verordnung fuͤhren? Wird sie die Angeklagten zwin⸗ gen koͤnnen, die ihnen von Amtswegen bestellten Advokaten an⸗ zunehmen? Die Gefangenen von Lyon haben sich vielmehr still⸗ schweigend zu weiterem Widerstande mit denen von Paris ver⸗ bunden. Diese Entschlossenheit wird die Verordnung nicht ent⸗ kraͤften, und die Advokaten werden nicht im Stande seyn, die Vertheidigung, die man ihnen aufbuͤrden moͤchte, zu uͤberneh⸗ men. Wenn der Gefangene jede Gemeinschaft mit dem Advo⸗ katen verweigert, wenn diesem die Moͤglichkeit genommen ist, uͤber die Schuld oder Nichtschuld seines Klienten durch Kenntniß⸗ nahme der naͤheren Umstaͤnde im damaligen Gange der Ereignisse sich das noͤthige Licht zu verschaffen, so ist von einer eigentlichen Vertheidigung des Angeklagten gar nicht mehr die Rede, denn es liegt fuͤr den Advokaten die moralische Unmoͤglichkeit zu Tage, dieselbe nach Gewissen zu uͤbernehmen. Will man den Gefange⸗ nen so lange disciplinarisch bestrafen, als er sich meigert? Es wuͤrde, ohne daß man die schreiendste Ungerechtigkeit beginge, nicht moͤglich seSyn. Nach dem 41. Artikel der Verordnung vom Jahre 1822 wird die Weigerung gerechtfertigt, sobald die Gruͤnde dazu dem Praͤsidenten als genuͤgend erscheinen, und uns duͤnkt, unter den obwaltenden Umstaͤnden sind die Gruͤnde der Weige⸗ rung fuͤr die Angeschuldigten schlagend genug, um den Baron Pasquier zu zwingen, sie anzuerkennen. Mithin bleibt die Schwierigkeit trotz der Verordnung nach wie vor dieselbe. Wenn man dem Angeklagten die selbstgewaͤhlten Vertheidiger entzieht, ist an eine Vertheidigung, wie sie das Gesetz gebietet, nicht zu denken. Aber die Verordnung will nicht allein die Advokaten wingen, die Vertheidigung zu uͤbernehmen, sie will auch die

ertheidiger der Disziplin des Praͤsidenten des Pairs⸗Hofes un⸗ terwerfen. Man will also die Art und Weise der Vertheidigung leiten und kontrolliren, falls sie etwa zu lebhaft werden und die Vertheidiger sich zu empfaͤnglich fuͤr die Sache der Angeschuldigten zeigen sollten. Dadurch giebt man dem Pairshofe eine unerhoͤrte Macht in die Haͤnde und es ist hoͤchst beklagenswerth, daß man waͤhrend des Ganges der Angelegenheiten zu einer Maßregel dieser Art seine Zuflucht nimmt.“ Die Gazette de France aͤußert sich uͤber den⸗ selben Gegenstand folgendermaßen: „Die Verordnung Ludwig Philipps entscheidet gewaltsam mehrere Fragen in Bezug auf die an den letzten Unruhen. Der dritte Artikel soll ein Wink seyn fuͤr die von Amtswegen ernann⸗ ten Advokaten, daß der Praͤsident des Pairshofes befugt sey, die ihm gutduͤnkenden Diseciplinar⸗Strafen uͤber sie zu verhaͤngen. Diese Art von Drohung hat den Pariser Advokaken⸗Stand in Bestuͤrzung versetzt, waͤhrend andererseits die Angeklagten bei ih⸗ rer Weigerung, sich einen Rechts⸗Beistand aufdringen zu lassen, beharren. Unter diesen Umstaͤnden fragt es sich, ob die Advoka⸗ ten der an sie ergangenen Aufforderung Genuüͤge leisten sollen, oder ob nicht vielmehr ihr Gewissen, ihre Pflicht und ihre Amts⸗ Ehre ihnen gebieten, sich der Gefahr auszusetzen, von ihrem Amte suspendirt zu werden. Es soll hieruͤber eine Berathschlagung stattfinden. Mittlerweile betrachtet man allgemein die gedachte Koͤnigliche Verordnung in sofern als verwerflich, als sie eine ruͤck⸗ wirkende Kraft hat. So haͤufen sich die Hindernisse mit jedem Tage. Willkuͤr schafft Willkuͤr. Die Regierung muß in die⸗ sem großen Prozesse Alles durch Koͤnigliche Verordnungen schaf⸗ fen: den Gerichtshof, das oͤffentliche Ministerium, und sogar die De. fensoren; sie ist zugleich Gesetzgeber, Richter und Vollzieher. Es ist eine Verwirrung aller Gewalten, wie aller Begriffe von Rechtlichkeit.“ Im Röénovateur liest man: „Wir wollen nicht in Abrede V

stellen, daß es logisch ist, den Pairshof mit derselben

freigestellt, ob sie bei ihm bleiben oder in die Reihen der C risti⸗ nos zuruͤcktreten wollten, fuͤr welchen letztern Fall er sich au Ehrenwort verpflichtete, daß sie freies Geleit na Pampelona, Estella oder Vittoria erhalten sollten. Mit Ausnahme des Kom⸗ mandanten und dreier Offiztere, verlangten aber Alle, dem Don Carlos zu dienen, worauf Zumalacarreguy sämmtliche Offiziere zu Tische lud. Nach aufgehobener Tafel wurden jene 4 Offiziere nach Pampelona gefuͤhrt, die uͤbrigen 5 aber, so wie 350 Ge⸗ meine in die Reihen der Karlisten eingestellt.“

Das Mémorial des Pyrenèes stellt folgende Betrach⸗ tungen uͤber die traurige Lage der Dinge in Spanien an. „Mina hat auf den Aschenhaufen eines Dorfes, unter dessen Truͤmmern der fuͤnfte Theil der Bewohner begraben liegt, die furchtbaren Worte geschrieben. der Krieg beginnt jetzt erst!

dan sollte denken, es sey Zeit, daß er ein Ende nehme. Die

Nenschlichkeit erfordert es. Allein es steht zu bezweifeln, daß die Stimme der Menschlichkeit Gehoͤr finde. Partei⸗Kriege werden leicht grausam, in Spanien mehr als irgendwo. Die Tempera⸗ tur des Himmelsstriches erhitzt die Koͤpfe, die Unwissenheit regt den Fanatismus auf, der Fanatismus schnaubt Rache. 9b Kar⸗ listen werden wahrscheinlich zuletzt doch das Vergeltungs⸗ recht uͤben, andere rauchende Aschenhaufen werden es ezeugen, daß Zumalacarreguy nicht der Mann ist, hinter den Thaten sei⸗ ner Feinde zuruͤckzubleiben; scheint doch Mina ihn durch Ein⸗ aͤscherung jenes Dorfes aufgerufen zu haben, auf seinem Posten zu seyn. Wer Spanier ist, weiß, daß die Basken unzaͤhmbar sind, und so fragen wir nur, warum man jetzt den Krieg auf diese Spitze getrieben hat? Anfangs beging man einige Nach⸗ laͤssigkeiten; man glaubte, mit dem Aufstande ein leichtes Spiel zu haben, man wollte nicht eingestehen, daß sich eine wirkliche, eine drohende Gefahr fuͤr die Existenz der Regierung daraus entwickeln koͤnne. Es schien fast, als laͤse man in Madrid nur Franzoͤsische Berichte gewisser Blatter, die hundertmal wiederhol⸗ ten, mit Don Carlos sey es zu Ende, er vegetire nur noch se herum in den Gebirgen. Jetzt endlich weicht die Lethargie, welch die Gemuͤther befiel; was nur Mann ist und die Waffen zu tra⸗ gen versteht, wird nach Navarra gesandt. Nach unserm beschei⸗ denen Dafuͤrhalten haͤtte man diese Maßregel eher treffen sollen Jetzt ist die Insurrection angewachsen und nun will man durch Grausamkeit siegen. Es steht zu befuͤrchten, daß der Aufstan auch in Asturien ausbrechen werde; gesetzt aber auch, er blieb auf Navarra beschraͤnkt: daß die Truppen der Koͤnigin dreimal staͤrker sind, als die Karlisten, macht sie diesen noch nicht gewach⸗ sen. Fruͤher hielten sich schon 3000 Karlisten gegen 12,000 Chri⸗ stinos; sie waren damals noch nicht mit Flinten versehen, jetzt haben sie Kanonen, sie sind 28,000 Mann stark, an Muͤhseligkei⸗ ten jeder Art gewoͤhnt, mit Lebensmitteln reichlich versehen, von Einem Geiste beseelt, und von einem Feldherrn befehligt, der sie Alle kennt und dem sie treu anhangen. Mina hart die Wuth entfesselt; jetzt beginnt ein Vertilgungs⸗Krieg.“ 5 8

Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Oberhaus. Sitzung vom 31. Maͤrz. Der Herzog von Wellington erklaͤrte, daß er uͤber die Hinrichtung in Waterford naͤhere Erkundigungen ein⸗ gezogen und nun sagen koͤnne, daß der daselbst gehaͤngte Savage allerdings derselbe gewesen sey, der den in Frage gestandenen Mord vor neun Jahren veruͤbt habe. Lord Brougham zeigte sich durch diese Erklaͤrung zufriedengestellt. bs

Unterhaus. Sitzung vom 31. Maͤrz. Als Sir John Campbell sich erhob, um anzuzeigen, daß er darauf antia en wolle, die Klausel in der Bill uͤber die Verheirathung der Diß senters, welche sich auf den Eid bezieht, zu amendiren, bemerkte der General⸗Prokurator, daß die Minister diesen Theil der Bill aufgegeben haͤtten, so daß es einem Jeden frei steht, seine Hei⸗ rath vor den Civil⸗Behoͤrden zu vollziehen. Hr. T. Gladstone machte den Antrag, die Ordre zur Pruͤfung der Petition gegen die Wahl in der Stadt Leicester (wo zwei Tories gewaͤhlt wur⸗ den) zurückzunehmen. Der Antrag wurde jedoch als unzeitig betrachtet, da keine Anzeige zuvor davon gemacht worden sen, und die Debatte auf den folgenden Tag ausgesetzt. ierauf wurde die Debatte uͤber die Irlaͤndische Kirche wieder ern

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