1835 / 252 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

88 Miethszeit entlassen, muß je A11“

kedungenen Lohns verlangen. Eben so wenig darf min von seiner Herrschaft oder der Behörde, welche

MNiiethszeit alle geleistoten Zahlungen oder gemachten Abzüge norirt seyn müssen. Außerdem soll noch ein besonderes Buch ürer alle

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1

eine Königliche Ordonnanz vom 20. Juli d. J., wodurch, in Erwägung

dderr in Aegypten und anderen Gegenden der Levante herrschenden Pest, die Zulassung von Lumpen, als eines zur Verbreitung der Kontagion

vorzugsweise geeigneten Artikels, aus allen Levantischen Plätzen und

denen der Nordküste von Afrika, in allen Französischen Häfen bis auf Weiteres untersagt wird.

In Nr. 6279 des Journal du Commerce findet sich ein die Aufmerksamkeit auch der Deutschen Leser verdienender Artikel über

Frankreichs Handels⸗Verhältnisse zu Deutschland. Der Verfasser be⸗ ginnt damit, den Stillstand der Zollfrage in den Französischen Kam⸗ mern zu beklagen, während Preußen sein Zoll⸗System neuerdings wie⸗ derum so bedeutend ausgedehnt und jetzt den bei weitem größeren Theil Deutschlands für dasselbe gewonnen habe. Er zeigt sodann, wie dieses System, wesentlich auf einer liberalen, dem Welthandel günsti⸗ gen Basis ruhend, alle Nationen zur Nachahmung einzuladen wohl geeignet gewesen sey; wie aber Frankreich im Gegentheil nur mit Verscharfung seines traurigen Prohibitiv⸗Systems darauf geantwortet, alles Verständniß dadurch unmöglich gemacht, eine Erhöhung der Preußischen Zölle auf seine wichtigsten Ausfuhr⸗Produkte herbeigeführt und endlich die Vereinigung aller mit Frankreich gränzenden Staaten Deutschlands in diesem gerechten Schutz⸗System des eigenen Handels befördert habe. Er beweist mit Zahlen, daß seit dem Jahre 1822 der durchschnittliche Jahres⸗Betrag Französischer Wein⸗Einfuhr nach Deurschland von 303,430 Ctnr. auf 119,70à Ctur herabgesunken, und selbst diese letztere nur bei beträchtlicher den Französischen Weinbergs⸗ Besitzern sehr drückender Ermaßigung der Lokal⸗Preise des Weins noch möglich geblieben sey. Er sucht serner zu beweisen, wie das Franzö⸗ sische System, indem es den Abschluß eines auf Reciprocität gegrün⸗ deten Handels⸗Vertrages beider Nationen bisher unmöglich gemacht, schon durch die exorbitanten Hafen⸗ und Schifffahrts⸗Gelbder (bis 1500 Fr. 85 Cent. für 200 Tonnen Last), denen ein Preußisches Schiff bei der Ankunft in Frankreich unterliege, und welche Preußen gegen Französische bei ihm ankommende Fahrzeuge zu retorquiren nicht un⸗ terlassen könne, den dixekten Seehandel zwischen Frankreich und Preu⸗ ßen, zu Frankreichs größtem Nachtheil, auf ein Minimum herabgebracht habe. So wären in den Jahren 1826 1828 nur 7 Französtsche Schisfe von überhaupt 936 Tonnen Last nach Preußischen Häfen expe⸗ dirt worden, während in demselben dreijährigen Zeitraume England 2357 Schiffe von 557,550 Tonnen Last dahin gesendet habe; und zwar

sey ein Theil dieser Schiffe mit Salz beladen gewesen, dessen Lokal⸗

Preis damals ungleich niedriger zu Noirmoutier als zu Liverpool gestanden; aber Frankreich sey unter solchen Umständen ganz unfähig, selbst von den günstigsten Konjunkturen dieser und ähnlicher Art Nutzen zu ziehen. Und nicht nur einen einträglichen Handel mit Preußen habe es sich verdorben, sondern überhaupt seinen ganzen Ostsee⸗Han⸗ del: denn in den 13 Jahren von 1815 1827 hätten, auf 47,062 Eng⸗

lische und 20,829 Preußische Schisse, nur 688 Französische den Sund

passirt, und der Östsee⸗Handel der kleinen Republiken Bremen und Lübeck sogar sey bedeutender als der von ganz Frankreich; denn jene habe, binnen des erwahnten 13jährigen Zeitraums, 904, und diese 1073 Schiffe durch den Sund gesendet. Der Verfasser behauptet end⸗ lich, daß, während England jährlich für 112,500,000 Fr. Waaren an Preußen und dessen Zoll⸗Verbündete verkaufe, der Französtsche Absatz dahin nicht über 6,160,787 Fr. betragen habe, obgleich, bei vernünf⸗ rigem Bestenerungs⸗System und zweckmäßiger Handels⸗Diplomatie, Frankreich in den meisten Artikeln auf Deutschen Märkten mit Eng⸗ land müsse konkurriren können. Ohne eben die Richtigkeit aller vom Verfasser angegebenen Zahlen und darauf gebauten Schlüsse verbürgen zu, wollen, darf man nicht verkennen, daß er viel Wahres und für seine Landsleute Beherzigungswerthes gesagt hat.

Rußland. Das am 26. März 1830 Allerhöchst bestatigte Ver⸗ zeichniß der zur Einfuhr erlaubten Waaren hatte, unter Auderem, auf sechs Jahre und gegen jedesmalige Ministerial⸗Autorisation der einzu⸗ führenden Quantitäten, die Einbringung der den inländischen Fabriken nöthigen gesponnenen, weißen und gefärbten Kammwolle, zum ermäßig⸗ ren Einsuhr⸗Zolle von 2 Rub. S. vom Pud, und des gesponnenen Ka⸗ meelhaares, gedreht oder nicht, zu 2 R. 20 Kop. S. vom Pud, gestat⸗ tet. Diese Vergünstigung, welche soust im März 1836 abgelaufen ge⸗ wesen seyn würde, ist durch Allerhöchsten Ukas vom 28. Juni d. J. auf noch fernere 2 Jahre, vom 26. März 1836 an zu rechnen, verlaängert worden, jedoch mit Bestimmung folgender Zoll⸗Saätze: während des er⸗ sten Jahres für weiße sowohl als gefärbte Kammwolle 2 Rub. Silber pr.

Pud, und 2 Rub. 20 Kop. S. sür Kameelhaar; während des zweiten

2 Zehras die Hälste des im bestehenden Tarif bestimmten Satzes, d. h. ³ Rub. 60 Kop. S. pr. Pud für weiße, 3 Rub. 85 Kop. für gefarbte Kammwolle. 3 Rub. 60 Kop. S. pr. Pud für ungefärbtes und 4 Rub.

10 Kop,. S. für gefärbtes Kameelhaar.

Auf ein Allerhöchst bestätigtes Reichs⸗Raths⸗Gutachten hat über die Rechtsverhältnisse der Fabrikherren und der gemietheten Fabrikarbei⸗ ter der dirigirende Senat am 2. Juni d. J. einen Ukas erlassen, sol⸗ geaden wesentlichen Inhalts:

1) Jede Person des abgabenpflichtigen Standes, welche von der

Be! oder von ihrer Herrschaft einen gesetzlichen Paß oder einen⸗

vererdnungsmäßig ausgestellten Erlaubnißschein erhalten hat, darf auf Zeit sich

einige, oder die ganze darin bestimmte, aber nicht auf längere zu Ser ghege ten acmnethel - hüt 2) Wer ssch solchergestalt einer Fabrikanstalt vermiethet hat, dar dieselbe vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit ohne Ein williaung 2 Fabrikherrn nicht verlassen, aber auch bis dahin keine Erhöhung des er vor 1nn Ter⸗ b seinen Erlaubni schein ausgefertigt hat, zurückgefordert werden. Nur eine gegen ü.

erwa verhängte Kriminal⸗Untersuchung oder eine ihn trefeende außer⸗ orbentliche Rekruten⸗Aushebung oder sonst dergleichen gesetzliche Ver⸗

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8 anlassung, kann eine Ausnahme hiervon begründen. 228) Der JFabrikherr darf zwar den Arbeiter wegen niß oder schlechter ia; auch vor dem vertragsmäßigen Ende der 9

Pflichtversäum⸗

1, doch 2 Wochen vorher es ihm veükeaet 11”] auszahlen. .-22)) Der Fabrikherr, welcher einen Arbeiter aus einer andern 2 rik ohne gesetzlichen Paß oder Erlaubnißschein bei sich Ausnimant, 18 terlicat den gesetzlichen Strafen und Entschädigungs⸗Ansprüchen.

5) Es hängt vom Fabrikherrn ab, ob er förmliche schriftliche Kon⸗ rakte mit seinen Arbeitern schließen, oder nur auf Abrechnungs⸗Bogen e halten will, worin jedoch die Mieths⸗Pedingungen und namentlich der Arbeitslohn jedesmal deutlich verzeichnet seyn, wie auch während der

darauf

anzeigen

Zahlungen und Abrechnungen mit den Arbeitern vom Fabrikherrn ge⸗ sführt werden. Fe. s 6) In den Arbeitszimmern ober im Comptoir soll ein gedꝛuckte

ir; 3 Noolemos ; 5 4. ged. en

oeder geschriebenes Reglement der bei der Arbeit und sonst sh FEvern der Fabrik zu befolgenden Orbnung, zur Nachachtung der Arbeiter aus⸗

zchänat werden.

Frankreich. Der Moniteur enthält in seiner Nummer 2900

für ihre Person das Recht zum Handel zu besitzen, Waaren vom Aus⸗ lande für eigene Rechnung nach Russischen Häfen bringen dürfen, um sie im Großen innerhalb des Zoll⸗Amts⸗Bezirks oder an der Börse an Russische Kaufleute erster und zweiter Gilde zu verkaufen, wie es den ausläandischen Schissern nach Art. 814 u. 815 der Gesetz⸗Sammlung der Handels⸗Verordnungen im 2ten Bande zusteht, ist vom Finanz⸗ Ministerio beschlossen, „daß diejenigen Finnischen Schiffer, welche, ohne stetes Domicil oder häusliche Niederlassung in Rußland, nur von Zeit zu Zeit mit Waaren von ausländischen nach Russischen Häfen kommen, hinsichtlich des Handels bei den Rechten, welche die auslandischen chiffer genießen, verbleiben sollen.“

Laut Bekanntmachung vom Departement des auswärtigen Handels sollen künftig zugezählt werden: San duhren zum Tarifs⸗Artikel „Wand⸗ Tisch⸗ und Reise⸗Uhren, allerlei (außer den astronomischen), mit einem Einfuhr⸗Zoll von 2 Rub. 10 Kop. S. das Pfund belastet.“

Einer andern Bekanntmachung vom 2. Aug. d. J. zufolge, sollen, nachdem durch die Königl. Griechische Verordnung vom 29. März (10. April) d. J. den Russischen Kauffahrtei⸗Schiffen in den Häfen und Anfuhrten des Königreichs gleiche Rechte mit den Griechischen beigelegt worden sind, auch letztere wiederum in den Häfen und An⸗ fuhrten des Russischen Reichs gleiche Rechte mit den National⸗Kauf⸗ fahrtei⸗Schiffen zu genießen haben. Dite Petersburger Handels⸗Zeitung publizirt in ihren Nummern 55, 56, 57, 58, 59, 62, 63 und 64 eine unterm 2. Juni d. J. von des Kaisers Majestät vollzogene Verordnung, die Handels⸗Verbindun⸗ gen des Reichs mit dem Großfürstenthum Finnland betreffend, in VI. Abtheilungen und 43 Paragraphen, mit Beilagen unter A E. Dieselbe soll unverzüglich im Reiche zur Ausführung gebracht werden, mit Erlaub⸗ niß jedoch, noch im Verlaufe von zwei Monaten Finnländische Waaren zuzulassen, welche während dieser Frist, auf Grundlage der früheren Gesetzgebung, nach Rußland noch möchten gebracht werden. Es ist diese Verordnung zu weitlauftig, um hier textuell aufgenommen wer⸗ den zu können. Wir beschranken uns daher auf nachfolgenden Auszug ihrer wesentlichsten Bestimmungen.

Abtheilung I. Von den Finnländischen, allgemein zur Sinfuhr ins Reich erlaubten Waaren. §. 1 8. Finnlän⸗ dische Waaren, Erzeugnisse und Fabrikate, welche in den Anlagen A und B verzeichnet sind, und landwärts, und auf dem Ladoga⸗See, oder in Finnländischen Fahrzeugen direkt aus Finnland im Finnischen Meer⸗ busen und im Baltischen Meere angebracht werden, gehen zollfrei ein; hat jedoch das Fahrzeug unterweges aus irgend einer Ursache einen fremden Hafen berührt, so muß bewiesen werden, daß keine Um⸗ oder

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Beiladung daselbst stattgesunden. Die in Anlage A verzeichneten Waa⸗

ren bedürfen keiner Stempel und Ursprungsscheine; die in Lit. B hin⸗ gegen sollen mit Ursprungs⸗Certifikaten der Orts⸗Behörden, nach dem sub Lit. Canliegenden Muster, auch metallische Waaren mit einem Cer⸗ tisikat der Finnischen Berg⸗Behörden, und alle Fabrikate mit dem gehöri⸗ gen Fabrik⸗ und resp. Gerichts⸗ oder Magistrats⸗Stempel versehen seyn. Die Ursprungs⸗Certifikate vertreten zugleich die Stelle der Connoisse⸗ ments und Frachtbriefe. Die Zoll⸗Behörde verfährt mit den ange⸗ brachten Waaren theils nach allgemeiner Ordnung, theils nach den weiter unten folgenden Spezial⸗Bestimmungen. In allen Fällen hat sie das Recht der Reviston, wo sie selbige nöͤthig findet. Für Finnlän⸗

dische, im Verzeichniß B nicht benannte Fabrikate dürfen in Finnland

gar keine Certifikate ertheilt und selbige nur ausnahmsweise auf Spe⸗ zial⸗Verordnung des Finanz⸗Ministers, den Umständen nach, zur zoll⸗ freien Einfuhr in Rußland zugelassen werden. Den mit ihren Pro⸗ dulten ꝛc. (in Lit. A verzeichnet) ankommenden, durch ihre Pässe ge⸗ hörig legitimirten Finnländern ist der eigene Verkauf derselben auf 1 und Märkten, aber nicht in Häusern und Buden erlaubt.

Abtheilung II. Von den Finnländischen Waaren, welche landwärts und auf dem Ladoga⸗See angebracht werden. §. 9 11. Die landwarts eingehenden werden, wenn zum Verzeichnisse B gehörig, bei ihrer Ankunft an der Land⸗Barriere, nach gehöriger Paß⸗Legitimation der Führer, unter Aufsicht an das Peters⸗ burger Zoll⸗Amt gesandt. Wenn zum Verzeichnisse A gehörig, können sie an der Land⸗Barriere selbst revidirt und abgefertigt werden. Mit den über den Ladoga⸗See eingehenden Waaren verfahren die Zoll⸗ Posten bei dem Leuchtthurme der Wasser⸗Communication, und auf der Brandwache unter Newsky, als wo sie allein angebracht werden dür⸗ sfen, in gleicher Weise nach Verschiedenheit ihrer Beschaffenheit.

Abtheilung III. Von den seewärts angebrachten Finn⸗ ländischen Waaren. §. 12 20. Wenn zum Verzeichniß A ge⸗ hörig, können ste, nach Erledigung gewisser Paß⸗Formalitäten, auf bloße, in gehöriger Form gemachte Declarationen und einige Produkte sind sogar von diesen ausgenommen insofern die Zoll⸗Behörde nicht zu einem abweichenden Verfahren hinreichende Ursache findet, auf dem Löschungs⸗Platze selbst revidirt und abgefertigt werden. Sonst werden sie zum gewöhnlichen zollamtlichen Verfahren verwiesen. Ueber das Leichtern Finnländischer Fahrzeuge zu Kronstadt und die ihnen gestat⸗ teten Anlegungs⸗Plätze zu St. Petersburg sind besondere Bestimmun⸗ gen beigefügt.

Abtheilung IV. Von den aus Finnland angebrachten ausländischen und solchen Waaren Finnländischen Ur⸗ sprungs, deren Einfuhr nicht zollfrei erlaubt ist. §. 21 26. Finnländische Waaren, welche weder im Verzeichniß A noch 3 aufge⸗ führt, oder, dem letzteren angehörig, nicht mit den erforderlichen Cer⸗ tisikaten und Stempeln versehen sind, tönnen nichtsdestoweniger, in⸗ sofern nur nicht im Tarif verboten, aus Finnland nach Rußland ge⸗ sührt werden, jedoch nur seewarts für einen Zoll, gleich dem der aus⸗ ländischen Waaren, und unter Beobachtung aller für diese vorgeschrie⸗ benen Förmlichkeiten. Auf dieselbe Weise sind seewärts auch alle nicht im Tarif zur Einfuhr verbotene ausländische Waaren, aus Finnland kommend, zulässig, aber ohne Rückerstattung des dafür bei einem Finn⸗ ländischen Zoll⸗Amte schon entrichtet gewesenen Zolls. Von ausländi⸗ schen Waaren, welche, hach Rußland bestimmt, wegen Havarie oder Schiffbruch etwa in einen Finnlandischen Hafen gelangen, soll jedoch daselbst kein Zoll erhoben und nur dafür, daß sie nicht dort unver⸗ steuert in den Verkehr, sondern wirklich zur Verzollung nach Rußland gelangen, durch gehörige Kontroll⸗Maßregeln Sorge getragen werden. Können solche nach Rußland bestimmte in Finnländische Haͤfen zufällig eingebrachte ausländische Waaren etwa der vorgerückten Jahreszeit we⸗ gen nachher nicht mehr zur See an ihren Bestimmungvort gelangen, so soll es vom Finanz⸗Minister abhäͤngen, zu ihrer Einfüͤhrung auf dem Landwege, unter gehöriger Kontrolle und Aufsicht, ausnahmsweise die Erlaubniß zu ertheilen. Denn in der Regel, und ohne solche übri⸗ gens auch in anderen Fallen nach Besinden zu ertheilende Mini⸗ sterial⸗Erlaubniß ist den aus Finnland kommenden ausländischen Waa⸗ ren sowohl, als den Finnländischen, welche nicht in den Verzeichnissen A oder B aufgeführt stehen, der Eintritt über die Landgränze gänzlich untersagt, und soll damit, wenn er dennoch versucht würde, wie mit verbotenen Waaren verfahren werden.

Abtheilung V. Von den aus dem Reiche nach Finn⸗ land zu führenden Waaren. §. 27 32. Alle Waaren Russischen

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Abtheilung VI. Spezlelle Verfügungen. §. 38 Alle aus Finnland nach Rußland und. umgekehnt gehende T 88 8 fen bloß durch die Russischen Zoll⸗Aemter und Barrisren gehen. n den unangemeldet vorbeigeführten, selbst gemeine landwirthschaftlig Erzeugnisse nicht ausgenommen, wird wie mit heimlich eingeschwärzte Waaren nach dem Zollgesetz verfahren. Nur in Bezug auf die 2 Küstenbewohnern in kleinen Schiffen zum Austausch gege Getraide nach Esthland gebrachten Fische findet eine Ausnahme 9 jener Regel statt, und zwar auf einigen bestimmten Küstenpunkten Finnländische Reisende dürfen Wassen zum eigenen Gebrauch, wie an dere vom Auslande ankommende Reisende, bei sich führen; hingege ist Waarenführern, Bootsführern und gemeinen Leuten solches ungen sagt, bei Confiscation und Geldstrafe. Alle aus Finnland nach Inn land seewärts eingehende Bank⸗Assignarionen müssen bei der Declarg⸗ tion angezeigt und den Russischen Zoll⸗Aemtern zur Untersuchung ü9 gelegt werden, ob nicht etwa falsche darunter sind. Die landmit angebrachten werden ungehindert durchgelassen. Billets der Fina ländischen Bank, aus Finnland oder vom Auslande angebracht, werde in Rußlaud nicht zugelassen, aber zurückzuführen erlaubt. Für n Finnländischen Handels⸗ und Zoll⸗Geschäfte sollen eigene Handelz Agenten in Petersburg, Reval und eventuell auch in Riga, nach dc in Anlage E entwickelten Grundsätzen angestellt werden. In Fällen die keinen Aufschub leiden, kommuniziren die Russischen und Fimn ländischen Behörden direkt mit einander. Beide sollen auf Erre ichun⸗ Tta Rfacgenwärtigen Eeeng⸗ Beförderung und Erwe⸗ erung des Russisch⸗Finnländischen Handels⸗Verke eifrig hinzuwi ken sich bemühen. 2 8 CC1 binza6

Anlagen. Litt. A. Verzeichniß Erzeugnisse und Fabrikate, deren Einfuhr

der Finnländischen Waar 42 en nach Rußland auf der Finr

Meere und Finnischen Meerbusen direkt aus Finnland in Finnläͤnze schen und Russischen Fahrzeugen, ohne ürsprungs⸗Certisikate 8 frei, erlaubt ist. Siehe Nr. 59 der Petersburger Handels⸗Zeitung Lilt. B. Verzeichniß der Finnländischen Waaren und Fabikar⸗ deren Einfuhr in Rußland auf der Finnländischen Landgränze, wie 7 auf dem Baltischen Meere, dem Finnischen Meerbusen und einem Theile des Ladoga⸗Sees, direkt aus Finnland in Finnländischen uvm Russischen Fahrzeugen, zollfrei erlaubt ist, jedoch nicht anders, als mi Certifikaten der Orts⸗Behörden, von den Landhövdings bestätigt, d Inhalts, daß dieselben Finnländische Erzeugnisse und Fabrikate sind außerdem neben dem Stempel der Manufakturen, Fabriken und G. werk⸗Anstalten, wo sie verfertigt sind, auch mit dem Stempel derb stehenden Fabrik-Behörden, und in Ermangelung derselben, der M⸗ gistrate versehen, insofern sie zur Stempelung geeignet sind. Sie Nr. 62 der Petersb. Handels⸗Zeitung.

Lit. C. Formular des auf Waaren Finnländischen Ursprungs nad dem Verzeichniß Lit. B. zu ertheilenden Certifikats. S. Nr. 63 eben⸗ daselbst. 8 8

Lit. D. Formular des Passes für Finnländische Fahrzeuge von einem Orte abgehen, wo kein Zollamt ist. 89 rFndefetht. es

Lit. E. Instruetion für die Agenten der Finnländischen Hanels⸗ Geschafte, welche, nach §. 39 der vorstehenden Verordnung in einigen Russischen Häfen angestellt werden. S. Nr. 64 ebendaselbst. Nr. 61 derselben Petersburger Handels⸗Zeitung enthält interessante Auszüge einer aus dem Departement des auswärtigen Handels offtie publizirten Darstellung der im Laufe des Jahres 1834 stattgehabten bbeöö Verhältnisse des Russischen Reiches. Danach ha etragen

die Ausfuhr (incl. nach Finnland und Polen) 230,419,880 Rub. die Einfuhr (incl. aus Finnland und Polen) 218,093,352

Mehrbetrag der Ausfuhr 12,326,528 Rub.

die Zoll⸗Einnahme 82,903,819 Rub.

die Zoll⸗Ausgabe 7 % Procent der Brutto⸗Einnahme.

die Zahl der in allen Häfen des Reichs angekommenen Schisse 458.

und die Zahl der abgesegelten 3693 beladene und 893 in Ballast. (Schluß folgt.)

Meteorologische Beobachtung. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

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1835. 8. September. as eaerEEmnn

Quellwärme 8,4° R. Flußwärme 14,2 ° Bodenwärme 13,0 °. Ausdünstung 0,091“N W. W. Niederschlag 0,592“ Wolkenzug. W. ¹Nachtkälte 11,0 °R

Tagesmittel, am 7ten: 336,10„⁄Par. 15,2 °R.. 10,90 R. .. 7 ½ h am 8ten: 333,75“" 13,60 ⸗10,10 ‧⸗ 80

334,29“ Par. 332,8 Por.] 18,6°R. 11,2 °R. 9,5 ° R. 10,5 °R. 50 v„Ct. 95 pCt. bezogen. regnig.

334¼,87“ Par. 11,0°R. 10,3° R. 94 pCt. bezogen. W.

Luftdruck.

Lustwärme..

Thaupunkt..

Dunstsättigung Wetter

Auswärtige Börsen. London, 4. September. Cons. 3 % 90 . Belg. 101 ½. Span. Cortes 42. Obl.

1834 39 à. Zinsl. 11 ½X. Ausg. 18. 2 ½ % Holl. 54 ¼½. 59 do. 102 ½⁄. 5 % v'ort. 87 ½. 40. 3 56 ⁄. Engj. Kuss. I Bras. 86 ¾à. Columb. 31 3 ¾. Peru 27.

Paris, 3. September. Rente pr. compt. 109. 75. tin cour. 109. 95. 3 % p compt. 79. 65. fin cour. 79. 85. 5 % Neap. pr. compt. —,— fin cour. 97. 90. 5 % Span. Rente 33 . 3 % do. 22. Au Schuld 14. 3 % Port. 56 3 ⅓. 1 Wien, à. September. 4 % 98 6. Bank-Actien. 1315.

0

5 % Met. 102 ⅛. Neue 4r¹

569.

Konigliche Schauspiele. Donnerstag, 10. Sept. Im Schauspielhause: Das M chen von Marienburg, Schauspiel in 5 Abth., von Kratter. (h. Rott: Czar 1 Freitag, 11. Sept. Im Schauspielhause: Der Freis⸗ Oper in 3 Abth. Musik von C. 1” 8 1hener er⸗Srea vom Hof⸗Theater zu Kassel: Kaspar, als letzte Gastrolle. 9.

Mantius: Mayx.)

Sonnabend, 12. Sept. Im Schauspielhause: Der Bettla Drama in 1 Akt, von E. Raupach. Hierauf: Der Verraͤthe Lustspiel in 1 Aufzug, von Holbein. Und: André, Lustspiel 1 Aufzug, von C. Blum.

Sonntag, 13. Sept. Im Opernhause: Die Jungfrau vie Orleans, romantische Tragoͤoie in 5 Abth., von SJggf (Dl Bertha Stich: Agnes Sorel; Hr. Lemm: Raoul.)

Koͤnigstadtisches Theater. 8

nischen Landgränze, wie auch auf dem Ladoga⸗See, dem Baltischea

son hier nach Breslau abgereist.

ben Grund der bestandenen dritten Pruͤfung zum Advokat⸗An⸗

,

Amtliche Nachrichten. Kronil des Tagees.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allerhoͤchstihren außerordent⸗ chen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister bei den Groß⸗ erzogl. Badischen und Großherzogl. Hessischen Hoͤfen u. s. w., reiherrn von Otterstedt, zum Wirklichen Geheimen Rath it dem Praͤdikate Excellenz zu ernennen geruht.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Herzog von Cumb rland ist

Der bisherige Referendarius Franz Jungbluth ist auf valt bei dem Koͤnigl. Landgericht zu Achen bestellt worden.

Heute wird das 19te Stuͤck der diesjaͤhrigen Gesetz⸗Samm⸗ ausgegeben, welches enthaͤlt unter r. 1631. die Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom 29. Juni d. J., betreffend die von des Koͤnigs Majestaͤt auf die An⸗ traͤge des letzten P senschen Provinzial⸗Landtages und in Verfolg des Landtags⸗Abschiedes de eodem Dato ergangenen Bestemmungen zur definitiven Fest⸗ stellung des Aktiv- und Passiv⸗Zustandes der beiden Departemental⸗Fonds Posen und Bromberg;

.den Tarif, nach welchem das Faͤhrgeld fuͤr das Ueber⸗ setzen mit der Faͤhre uͤber die Peene bei Jarmen zu entrichten ist. Vom 29. Juli d. J.; ferner die Aller⸗ hoͤchsten Kabinets⸗Ordres

. vom 1. August d. J., betreffend die Besetzung der Kaͤmmerei⸗Rendanten; und Kommunal⸗Kassen⸗Be⸗ amten⸗Stellen;

.von demselben Tage, die Vererbung in den dem Heim⸗ fallrechte unterworfenen Grundstuͤcken betreffend;

.vom 8ten desselb. Mts., uͤber die Bekraͤftig ungs⸗ Formel bei den Eiden der katholischen Konfessions⸗ Verwandten; vom l5ten desselb. Mts., die Verleihung der revi⸗ dirten Staͤdte Ordnung vom 17. Maͤrz 1831 an die Stadt Kobylin, und an die Stadt Schneidemuͤhl im Großherzogthume Posen, und endlich die definitive Berichtigung des Schulden⸗Verhaͤltnisses mehrerer Landgemeinden in Schlesien betreffend, welche durch den Ankauf von Ritterguͤtern und deren Ver⸗

theilung sich mit Schulden belastet haben, fuͤr welche

siie als Korrealverpflichtete haften. 8*

Berlin, den 11. September 1835. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Verzeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Koͤniglichen Akademie der Kuͤnste in dem Winterhalb⸗ jahre vom 1. Oktober 1835 bis ullimo Maͤrz 1836.

A. Fäaͤcher der bildenden Kuͤnste. 1) Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet von den Mit⸗ gliedern des akademischen Senats; 2) Zeichnen nach Gyps⸗Abguͤssen, Professor Niedlich; 3) Zeichnen und Malen mach Gemaͤlden im Koͤnigl. Museum, Professor Kretschmar; ) Unterricht in der Composition und Gewandung, Professor Begas; 5) Osteologie und Myologie des menschlichen Koͤrpers, Professor Dr. Froriep; 6) Landschafts⸗Zeichnen, Professor Blechen; 7) Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde, Pro⸗ fessor Buͤrde; 8) die Vorbereitungs⸗ und Pruͤfungs⸗Klasse, mit Uebung im Zeichnen nach Gyps⸗Abguͤssen, Professor Daͤh⸗ ling; 9) Zeichnen nach anatomischen Vorbildern, Professor Berger; 10) Kupferstechen, Professor Buchhorn; 11) Holz⸗ und Formstechen, Professor Gubitz; 12) Schrift⸗ und Karten⸗ stechen, vacat; 13) Griechische und Roͤmische Mythologie in Beziehung auf die Kunstwerke des Alterthums, Professor Dr. Levezow; 14) Theorie der schoͤnen Kuͤnste, Professor Dr. Toelken; 15) Geschichte der neueren Malerei, mit besonderer Ruͤcksicht auf die Gemaͤlde⸗Gallerie des Koͤnigl. Museums, Pro⸗ 892 Dr. Kugler; 16) Metall⸗Ciseliren, der akademische Leh⸗ rer Coué.

B. Baufaͤcher. 17) Die Lehre von den Gebaͤuden alter und neuer Zeit, verbunden mit Uebungen im Projektiren, Pro— fessor Rabe; 18) die Projectionen, die Lehre der Saͤulen⸗Ord⸗ nungen nach Vitruv, nebst ihren Constructionen im Zeichnen und mittelst geometrischer Schatten⸗Construction, Professor Hummel; 19) Perspektive und Optik, Derselbe; 20) Zeichnen der Zier⸗ rathen nach Vorbildern und Gyps⸗Abguͤssen, Professor Niedlich.

C. Musik. 21) Lehre der Harmonie, Musik⸗Direktor Bach; 22) Choral⸗ und Figural⸗Styl, Derselbe; 23) doppelter Con⸗ trapunkt und Fuge, Derselbe; 24) freie Vokal⸗Composition, die Musik⸗Direktoren Rungenhagen und Bach; 25) freie

außerhalb der Stadt bestimmt.“

er selben Zeit bei dem Professor Hampe, ebendaselbst; fuͤr Nr. 27 bis 29 bei Demselben, Sonntags von 10 bis 12 Uhr. Berlin, den 28. August 1835. Koͤnigliche Akademie der Kuͤnste. 8 Dr. G. Schadow, Direktor.

Angekommen Der Kaiserl. Russische General⸗Major Nejoloff, von St. Petersburg.

es⸗

Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.

Frankreich.

Paris, 4. Sept. Gestern begaben sich der Koͤnig und die Koͤnigliche Familie in Begleitung des Conseils⸗Praͤsidenten, der Marschaͤlle Gérard und Lobau, des Generals Jacqueminot, der Minister des Krieges und des Innern, und des Grafen von Mon⸗ talivet nach Versailles, und musterten dort die National⸗Garde des Departements der Seine und Oise. Um 7 Uhr Abends tra⸗ fen der Koͤnig und die Koͤnigliche Familie wieder in den Tuile⸗ rieen ein. G Im Journal des Débats liest man: „Die in Tara⸗ gona gelandete Fremden⸗Legion war von dem General Pastor, einstweiligen Gouverneur von Barcelona, und von dem vom Volke eingesetzten Stadt⸗Rathe von Taragona aufgefordert wor⸗ den, in Catatonien zu blerben, um daselbst die Karlisten zu be⸗ kaͤmpfen. Aber der Oberst hat darauf erwiedert, daß er in Spa⸗ nien nur die Regierung der Koͤnigin kenne, daß es seine Pflicht sey, die Befehle dieser Regierung abzuwarten, und daß er dieselben erfuͤllen werde. Von Madrid ist darauf der Legion der Befehl zugegan⸗ gen, sich nach Lerida zu begeben; demzufolge hat dieses schoͤne Corps, 4000 Mann stark, Taragona verlassen, und den Marsch nach Lerida angetreten, ohne auch nur einen einzigen Mann zu⸗ ruͤckzulassen.“ Die neuesten Nachrichten aus Spanien im Journal de Paris lauten folgendermaßen: „Die Navarresische Expedition befand sich am 31sten in Organia, von Gurrea und dem Gene⸗ ral Pastor bedroht. Briefe aus Barcelona vom 27sten mel⸗ den, daß einige Tage zuvor die Liberalen eine neue Bewegung haͤtten veranlassen wollen, daß sie aber bei der Nachricht von der Unterdruͤckung der Unruhen in Madrid ihren Plan aufgegeben haͤtten. Man organisirt in Barcelona 40 Compagnieen Natio⸗ nal⸗Garde fuͤr den inneren Dienst der Stadt. Die freiwillige Stadt⸗Miliz und die uͤbrigen Truppen sind fuͤr die Expeditionen Das Journal des Dé⸗ bats bemerkt hierzu: „Man ersiteht aus obiger Nachricht, daß das Karlistische Streif⸗Corps unter den Befehlen des Oberst Guer⸗ gué wirklich in Catalonien eingedrungen ist; denn Organia ist ein Dorf in dieser Provinz, zehn Stunden jenseits der Arago⸗ nesischen Graͤnze, am Flusse Ségré, 4 Stunden unterhalb Seu Urgel. Jenes Corps, das am 12ten aus dem Thale Ulzama, noͤrdlich von Pampelona, war, ist am 14ten durch das Thal Verdun in Ober⸗Aragonien eingedrungen, am 15ten vor der Festung Jaca vorbeigekommen, am 17ten in Huesca, und am 18ten in Barbastro eingeruͤckt. Bis dahin war sein Marsch sehr schnell; denn es hatte mehr als 40 Stunden in 6 Tagen zuruͤckgelegt. Aber an den Ufern der Cinca angelangt, brauchte die Kolonne 13 Tage, um den Weg von Barbastro nach Organia, der 25 Stunden be⸗ traͤgt, zuruͤckzulegen. Es ist außerdem zu bemerken, daß sie nicht in das Herz von Catalonien eindringen konnte, sondern sich in die hohen Berge, welche nahe an der Franzöͤstschen Graͤnze liegen, gleichsam gefluͤchtet hat. Die Navarresischen Karlisten ha⸗ ben nur durch Ueberraschung und Schnelligkeit Aragonien passi⸗ ren koͤnnen.“) Die Einwohnerschaft ist nicht fuͤr sie; die Land⸗ Milizen erhoben sich in Masse, aber es fehlte den Landleuten an Waffen, das Streif⸗Corps marschirte in Eil⸗Maͤrschen nach Ca⸗ talonien, und der Christinische General Gurrea, so wie der Ge⸗ neral⸗Capitain von Aragonien konnten es nicht so schnell verfol⸗ gen, um es von der Cinca abzuschneiden. Obgleich die Karli⸗ stische Kolonne sich nunmehr in Catalonien befindet, so glaubte man doch an unserer Graͤnze, daß ihr Zweck sich lediglich darauf beschraͤnke, in Aragonien Contributionen zu erheben, und dann zu Don Carlos zuruͤckzukehren. Die außerordentliche Langsam⸗ keit ihrer Bewegungen, als sie einmal die Catalonische Graͤnze erreicht hatte, bestaͤtigt diese Vermuthung; und wahrscheinlich sind die Karlisten nur in Catalonien eingefallen, weil ihnen der Ruͤckweg nach Navarra abgeschnitten war.“

. Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Oberhaus. Siz⸗ zung vom 2. September. (Nachtrag.) Die (gestern er⸗ waͤhnte) Unterredung zwischen Lord Plunkett und dem Her⸗ zoge von Cumberland war ziemlich scharf. Ersterer hatte naͤmlich in oͤffentlichen Blaͤttern einen Bericht uͤber eine Oran⸗ gisten-Versammlung gelesen, in welcher der Herzog den Vorsitz

Berlin, Freitag den llten September

in den Grundsaͤtzen erschuͤttern, auf denen, nach seiner Ansicht, das Heil des Landes und der protestantischen Religion beruhe. In der Debatte uͤber die Bill wegen Registrirung der Irlaͤndi⸗ schen Waͤhler, welche (wie gestern gemeldet) verworfen wurde, verwahrte sich Viscount Melbourne gegen den Vorwurf, als wuͤrden die Irlaͤndischen Angelegenheiten unter O' Connell's Ein⸗ fluß betrieben. Er meinte, es gebe Ultras ganz anderer Arrt, welche das Oberhaus verblendeten und zu uͤbereilten Maßregeln verleiteten. Einige seiner Aeußerungen wurden von dem Her⸗ zoge von Wellington als persoͤnlich aufgenommen, welcher dem jetzigen Ministerium vorwarf, alle Maßregeln vernachlaͤssigt zu haben, die von dessen Vorgaͤngern vorgeschlagen worden, und mit denen das Land sich zufrieden gegeben haben wuͤrde. .Ar Lord Wharncliffe war unwillig uͤber die Aeußerung des Dr mier⸗Ministers, daß die Reform⸗Maßregeln der vorigen Admis stration nur Spiegelfechterei gewesen; dieser Ausdruck lasse sich weit besser auf die Maßregeln der jetzigen anwenden, bei denet

schuß der Irlaͤndischen Kirchen-Einnahme nichts als eine baare Windbeutelei. In dieser Sitzung erhielt auch die auf den Trak⸗ tat, der mit Hinsicht auf die Unterdruͤckung des Sklavenhandels zwischen England, Daͤnemark und Sardinien abgeschlossen wor⸗ den, bezuͤgliche Bill die dritte Lesung.

Oberhaus. Sitzung vom 3. September. (Nachtrag.) Lord Lyndhurst bedauerte es (wie gestern erwaͤhnt), daß die Minister die Irlaͤndische Kirchen⸗Bill haͤtten fallen lassen, was die traurigsten Folgen fuͤr die protestantische Geistlichkeit haben wuͤrde. Er konnte das Benehmen der Minister nicht begreifen, da die Zehnten⸗Frage mit der Kirchen⸗Spoliation nichts gemein habe. Sie haͤtten, meinte er, eine schwere Verantwortlichkeit uͤber sich genommen. Viscount Melbourne entgegnete, diese Verantwortlichkeit laste einzig und allein auf der Majoritaͤt des Oberhauses. Es nahmen noch viele Pairs an der Unterredung Theil, unter anderen Lord Farnham, welcher ofsen erklaͤrte, so lange die bekannte Resolution wegen Saͤcularisation des Kirchen⸗Eigen⸗ thums im Protokolle des Unterhauses zu finden sey, lasse sich an keine permanente Uebereinstimmung zwischen beiden Haͤusern denken.

Unterhaus. Sitzung vom 3. Sept. (Nachtrag.) Als der Kanzler der Schatzkammer auf die dritte Verle⸗ sung der Bill in Betreff des konsolidirten Fonds und der Ap⸗ propriations⸗Klausel antrug, deren Verschiebung er fruͤher selbst verlangt hatte, drang Hr. Hume auf einen abermaligen Auf⸗ schub bis zum Montage, um das Recht der Steuer⸗Verweige⸗ rung nicht aus den Haͤnden zu geben; allein der Kanzler der Schatzkammer widersetzte sich diesem Amendement, weil es die Session um 8 Tage verlaͤngern und eine uͤble Stimmung im anderen Hause erzeugen wuͤrde. Auch Hr. O'Connell theilte diese Ansicht, waͤre es auch nur, wie er sagte, um alle Schuld auf das andere Haus zu waͤlzen, und ihm keinen Vorwand zu leidenschaftlicher Hartnaͤckigkeit zu lassen. Herr Hume wollte sich nicht recht zufrieden geben, weil er befuͤrchtete, die unbedingte Verwilligung koͤnnte die Folge haben, daß schlimme Rathgeber den Koͤnig veranlaßten, das Verfahren des vorigen Jahres zu wiederholen und die Verwendung der Steuern anderen Haͤnden anzuvertrauen. Der Kanzler der Schatzkammer verwahrte sich gegen alle und jede Mißdeutung seines fruͤheren Antrages, als haͤtten er und seine Kollegen beab; sichtigt, fuͤr den Fall der Verwerfung der Corporations⸗Bill sich einen Einfluß auf die Steuer⸗Verwilligung vorzubehalten. Nie habe er zur Steuer⸗Verweigerung gerathen und duͤrfe es auch schon nicht um seiner amtlichen Stellung willen. Meh⸗ rere Mitglieder bemerkten, daß von Steuer; Verweigs⸗ rung gar nicht mehr die Rede seyn koͤnne, da die Regtie⸗ rung ohnehin genug Schatzkammerscheine bis zur naͤchsten Session in Haͤnden habe. Auch Lord John Russell meinte, der Antrag des Mitgliedes fuͤr Middlesex wuͤrde Mangel an Vertrauen zu der Regierung zeigen. So gab Herr Hume denn endlich nach, und die Bill wurde zum dritten Male verlesen.

London, 4. September. Der Herzog von Nemours bleibt noch bis Mitte Oktober in England und wird den großen Wett⸗ rennen bei Doncaster beiwohnen. Am Dienstag war er bei einer großen Revue der Truppen im Hyde⸗Park zugegen. In diesen Tagen wird er nach Portsmouth reisen, um dort seinen Bruder, den Prinzen von Joinville, am Bord der Fregatte zu besuchen, auf welcher dieser kreuzt.

Lord Hill hat unterm 30sten v. M. einen Tagesbefehl er⸗

eine Orangisten⸗Loge oder sonstige Vereine in der Armee stiften oder befoͤrdern, vor ein Kriegsgericht gestellt werden sollen, und

sagt wird. Der Courier bemerkt hierzu, es frage sich, wie der Herzog von Cumberland, als Feldmarschall, und der Herzog von

ordon, als General, diesen Befehl aufnehmen wuͤrden. Ersterer soll dem Comité des Unterhauses, welches die Orangisten⸗Logen zu untersuchen hat, erklaͤrt haben, er werde nicht vor demselben

erscheinen, weil er ihm nichts zu eroͤffnen habe. Unter den vom Unterhause wiederhergestellten Klauseln der

nur Parteizwecke obwalteten; so sey der vielbesprochene Ueber⸗

lassen, wonach alle Offiziere und Gemeine, die in Zukunft noch

wodurch uͤberhaupt alle Theilnahme an solchen Vereinen unter:

Munizipal⸗Reform⸗Bill befindet sich auch die, nach welcher die Gemeinde⸗Raͤthe der Krone Personen zu Friedens⸗Richtern vor⸗ schlagen duͤrfen, und die von den Lords als eine Verletzung der Koͤnigl. Praͤrogative verworfen worden war; sie wurde auf Lord John Russell's Antrag, mit einer Maäjoritaͤt von 164 gegen 0 Stimmen, der Bill wieder beigefuͤgt.

Herr Hume hat unter anderen Beschwerden uͤber das Ober⸗ haus auch die angefuͤhrt, daß bei einer Konferenz zwischen bei⸗ den Haͤusern die Mitglieder des Unterhauses unbedeckt stehen muͤßten, waͤhrend die Lords mit den Huͤten auf dem Kopfe saͤßen.

Aus mehreren Gegenden des Landes gehen Berichte ein, daß die Tories Anstalten tressen, um sich fuͤr den eventuellen Fall allgemeiner Wahlen vorzubereiten. Ihrerseits sind die Libe⸗ ralen auch nicht unthaͤtig, und es wird eifrig an der Reorgani⸗ sation des Birminghamer Vereins gearbeitet.

Donnerstag, 10. Sept. Der Gloͤckner von Notre⸗Da Instrumental⸗Composition, der Kapellmeister Schneider und romantisches Drama in 6 Tableaux, nach dem Roman des Ih die Musik⸗Direktoren Rungenhagen und Bach. tor Hugo frei bearbeitet von Charlotte Birch⸗Pfeiffer. (M D. Bei der mit der Akademie verbundenen Zeich⸗ Wohlbruͤck, vom Stadt-⸗Theater zu Breslau: Gervaise, llnenschule wird gelehrt: 26) Freies Handzeichnen, in drei Ab⸗ Gastrolle.) heilungen, unter Leitung der Professoren Hampe und Herbig,

Freitag, 11. Sept. Nummer 777, Posse in 1 Akt, " und des akademischen Lehrers, Malers Lengerich.

Lebruͤn. Hierauf: Das goldene Kreuz, Lustspiel in 2 Akten, ii E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst⸗

nach dem Franz., von G. Harrys. Zum Beschluß: Der Hb und Gewerk⸗Schule wird gelehrt: 27) Freies Handzeichnen,

meister in tausend 2iehaz. Lustspiel in 1 Akt, nach dem Fram a von den Professoren Daͤhling, Collmann, Herbig und

von Th. Hell. (Hr. A. Wohlbruͤck, vom Stadttheater zu Bre Herger; 28) Modelliren nach Gyps⸗Modellen, Professor Lud⸗

lau, im ersten Stuͤck: Pfeffer; im letzten: Magister da sseniu wig Wichmann; 29) Geometrisches und architektonisches Rei⸗ —“

als Gastrolle.) „von den Professoren Meinecke und Zielcke. teur Der Unterricht nimmt den 1. Oktober d. J. seinen Anfang. Redacteur Cottel. 1 4 Sesdruckt bei A. W. Hayn.

7) Diese Reglements, wie auch die vorerwähnten Abrechnungs⸗ zogen und Bücher sollen bei Schlichtung entstehender Streitigkeiten vischen Fabrikherren und Arbeitern als Grundlage dienen.

8) Kren⸗Bauern und Bürger, welche, nach Ablauf des in ihrem

Fass eber Erlaubnißschein ausgedrückten Termins länger noch bei ih⸗ rem Fabricherrn in Arbeit zu bleiben wünschen, brauchen die dazu er⸗ corberliche Erlaubniß der Behörden nicht persönlich nach usuchen! son⸗ ern es kann solches schriftlich durch den Fabrikherrn Eech he 61 ----9.) Der Fabritherr behält die Passe und Papiere seines Arbeiters Hwahrend der Dauer ihres gegenseitigen Verhältnisses, in seiner Ver⸗ b--re2 muß sie hm jedoch bei Auflösung desselben unweigerlich zu⸗ rückgeben.

190), Alle diese Verfügungen sind vorläufig nur für die bei Hauptstäbte und deren Umgehungen erlassen, soslen 1n 9 d, acer äauf etwanige Anträge der Behörden, auch auf andere beträͤchtliche Ma⸗ oder einzelne große Fabrifen ausgedehnt werden nnen. 3 Zur Entscheidung der Frage, ob Finnländische

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Ursprungs und Russischer Fabrication sollen zur Ausfuhr aus Rußland und zur Einfuhr in Finnland, zur See, zu Lande und über den La⸗ doga⸗See, zollfrei zugelassen werden, jedoch mit Ausnahme des Korn⸗ Branntweins, dessen Einfuhr in Finnland verboten ist. Die Ausfuhr seewärts bedarf keiner anderen Formalitäten, als bei derjenigen ven einem Russischen Hafen zum anderen vorgeschrieben sind. Bei der Ankunft in Finnland dient der Abfertigungs⸗Paß des Russischen Zoll⸗ Amtes als Legitimation. Die landwärts auf dem Ladoga⸗See nach Finnland gehenden Waaren müssen, wenn es Handels⸗Waaren sind, mit ihren auf der Gränz⸗Barrière visirten Frachebriefen versehen seyn, sonst nur die Führer mit ihren ordnungsmäßigen ebendaselbst vistrten Pässen. Ausfuhr ausländischer in Rußland verzollter Waaren ist gleich⸗ falls in vorstehender Weise erlaubt. Wenn sie aber seewäris ge⸗

schieht, sind dieselben bei der Ankunft im Finnländischen Hafen der

abermaligen Verzollung nach dem Finnländischen Tarif unterworfen,

ohne Rückerstattung des in Rußland bereits entrichteten Zolls. Auf

dem Landwege und über den Ladoga⸗See gehen sie aber zollfrei in

Finnland ein. . 8 1

gefuͤhrt und sich uͤber boͤrwillige Angriffe beschwerte, die sich ein gewisser Lord (Plunkett) gegen ihn erlaubt habe; so solle er (der Herzogh, als Kanzler der Universitat Dublin, die Bildung einer

rangisten Loge unter den Studenten befoͤrdert haben; nun aber habe seit 26 Jahren keine solche Loge an der Universitaͤt bestan⸗ den. Lord Plunkett erklaͤrte, der erlauchte Herzog sey selbst in seiner hohen Stellung nicht berechtigt, ihm Boͤswilligkeit vorzu⸗ werfen. Der Herzog von Cumberland berichtigte jene Anga⸗ ben dahin, daß er sich niemals solcher Ausdruͤcke uͤber Lord Plunkett bedient habe. Es sey jedoch nicht zu verkennen, daß man ihn boͤswillig verleumdet habe. Uebrigens werde ihn Niemand

*) Wie stimmt dies mit den fruͤheren Berichten der ministeriel⸗ len Blaͤtter, wonach jenes Streif⸗Corps schon so oft geschlagen, zu⸗ ruͤckgeworfen und aufgerieben worden seyn sollte?

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Fuͤr die Unterrichts⸗Gegenstaͤnde von Nr. 1 bis 25 hat man sich zuvor im Akademie⸗Gebaͤude bei dem Direktor Dr. Schadow zu melden, jeden Mittwoch von 12 ½ bis 2 Uhr! fuͤr Nr. 26

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Schiffer, ohne