Der Unterricht zerfäͤllt in fuͤnf Fakuttäten: 1) Philgsephie und.
Literatur; 2) mathematische, physikalische und Natur⸗ issenschaf⸗ ten; 3) Medizin; 4) Jurisprudenz; 5) Theologie. Jäaͤhrlich stattet der Rektor den Bischoͤfen einen Bericht uͤber den Zustand der Anstalt ab. Es wird ein Pensions „Fonds fuͤr emeritirte Professoren, fuͤr Wittwen und Waisen der Professoren gebildet; der theologische Unterricht ist unentgeltlich; alle Beamten und Zoͤglinge der Universitaͤt muͤssen sich zur katholischen Religion be⸗ kennen und ihren Vorschriften gemaͤß leben. Der Unterricht muß in allen Fakultaͤten mit den Grundsaͤtzen des Katholizismus uͤbereinstimmen, und nicht nur sollen die Professoren „nichts ge⸗ gen diese Religion lehren, sondern auch jeden Anlaß er⸗ greifen, um ihren Schuͤlern Liebe fuͤr dieselbe einzufloͤ⸗ ßen und ihnen zu zeigen, daß sie die Grundlage der Wis⸗ senschaften ist. Bei seinem Amts⸗Antritte legt der Rektor in die Haͤnde des Erzbischofs das Glaubens⸗Bekenntniß nach der Vor⸗ schrift Pius IV. und den Eid ab, den Bischoͤfen Belgiens treu und gehorsam zu seyn und nach bestem Vermoͤgen in ihrem Sinne die Ehre und das Wohl der Universitaͤt zu befoͤrdern. Die Vice⸗ Rektoren, Professoren, Lektoren und Praͤsidenten der Kollegien legen dasselbe Glaubensbekenntniß in die Haͤnde des Rektors mit dem Eide ab, daß sie die Statuten der Universitaͤt treu beobach⸗ ten, den Rektor nach Gebuͤhr ehren und unterstuͤtzen, und nach bestem Vermoͤgen den Glanz und das Wohl der Anstalt befoͤrdern wollen. Die Einkuͤnfte der Universitaͤt bestehen aus freiwilligen Beitraͤgen, die sich bisher sehr ergiebig bewiesen haben sollen, und aus den Schulgeldern. Die Stipendien der alten Univer⸗ sitaͤt, von denen uͤbrigens die Franzoͤsische Revolution den groͤßern Theil verschlungen und verschleudert hat, werden nicht ausschließ⸗ lich der neuen Anstalt angehoͤren, sondern auch an die Landes⸗ Universitaͤten vertheilt werden, insofern man sie als Staats⸗Ei⸗ genthum, nach den bestehenden Gesetzen, betrachten darf. Die Zahl der Zoͤglinge ist bis jetzt nicht bedeutend, denn da man von vornherein einen Geist der Ordnung und guten Sitte unter den Zoͤglingen erhalten moͤchte, dessen Mangel in vielen Lehr⸗Anstal⸗ ren ein gegruͤndetes Bedauern erregt, so ist man in der Auf⸗ nahme sehr behutsam und hat deshalb auch noch nicht alle Lehr⸗ zweige vollstaͤndiag organisirt. Es waͤre daher auch voreilig, schon jetzt ein Urtheil uͤber den Studienplan im Allgemeinen abgeben zu wollen, da das Programm des Winter⸗Semesters nothwendig nur noch Bruͤchstuͤck ist. 1“
88s Schweden und Norwegen. Christiania, 8. Dez. In dem Antrage des Finanz⸗ Departements an die Regierung, daß auf das, dem Storthinge vorzulegende dreijaͤhrige Budget ein Belauf von 16,500 Sps. jaͤhrlich gesetzt werden moͤge, um ein Gebaͤude fuͤr den Stort⸗ hing u. s. w. aufzufuͤhren (das nach dem Bauuͤberschlage dafuͤr in drei Jahren vollendet seyn koͤnnte), heißt es unter anderm: „Die beschraͤnkten Huͤlfsquellen der Staatskasse in Verhaͤltniß zu den darauf lastenden nothwendigen Ausgaben in den fruͤheren Jahren hatten es nicht erlaubt, die Aufbringung der zum Bau ei⸗ nes fuͤr die National. Repraͤsentation sich ziemenden Lokals benoͤthig⸗ te Summe in Vorschlag zu bringen. Da aber der Zustand der Staatskasse jetzt von der Art ist, daß sie, ungeachtet der außerordentlichen Abzahlung auf die auswäͤrtigen Anleihen, welche 1834 zum Belaufe von etwa 700,000 Sps. in Silber stattfand, und ungeachtet dessen, daß die Staats⸗Kasse fuͤr mehr als 400,000 Sps. in Silber Bank⸗Actien uͤbernommen hat, doch noch einen Fonds in Silber und Wechseln von ungefaͤhr 500,000 Sps. besitzt, außer einem Bestand in Zetteln, der als hinreichend zur Bestreitung der laufenden Ausgaben anzunehmen ist, so scheint es dem Departement mit der Wuͤrde des Koͤnigreiches uͤberein⸗ zustimmen, daß die noͤthigen Mittel zur Auffuͤhrung eines zweck⸗ maͤßigen und geeigneten Lokals fuͤr das Storthing bewilligt werden.“
88 i⸗ Deutschland. Hannover, 15. Dez. (Hannov. Ztg.) Herr Hofrath Dr. Duͤmesnil zu Wunstorf hat die merkwuͤrdige Entdeckung ge⸗
t, daß der Metallglanz der Schuppen einiger Fische, z. B. 8 dem Hefchrane der Karpfen, von Silber oder einem Me⸗
tall herruͤhre, welches sich diesem aͤhnlich verhaͤlt. Als er naͤm⸗ lich vegechazern daß die glaͤnzenden Stellen der Schuppen beim Trocknen schwarz anliefen, so bewog ihn diese Erscheinung, jene abzuschneiden, s im Platintiegel zu verbrennen, auf die Asche erduͤnnte Salpetersaͤure wirken zu lassen, das Ungeloͤste, welches aus Kohle und Silberchlorid bestand, mit Kaliumoxydcarbonat zu gluͤhen, die Masse aufzuweichen, den Bodensatz auszuwaschen und selbigen mit Salpetersaͤure in Beruͤhrung zu bringen. Diese gab eine Aufloͤsung, welche erst mit Ammoniumsulfurid, dann mit Ammoniak versetzt, Silbersulfurid fallen ließ. Herr Hofrath Duͤmesnil fand dieses Resultat in zwei verschiedenen Versuchen. Nach einer annaͤhernden Schatzung enthaͤlt ein Karpfen 0,12 Gr. Säilber. Demnach koaͤme Eisen und Mangan nicht allein im Thier⸗ reiche vor. Herr. Hofrath Duͤmesnil glaubt sich nicht getaͤuscht zu haben, wuͤnscht indeß seine Entdeckung von Anderen bestaͤtigt zu sehen. vC .1“““ H ..““ 8 81 Cuxhaven, 12. Dez. (Neptunus.) Als der Hamburger Schooner „Oristella“, Capitain Melsen, welcher am 11ten d. hier einlief, sich in der Naͤhe der Azorischen Inseln befand, be⸗ merkie der Capitain, daß sein Steuermann, ein gebildeter Mann von 23 Jahren, sich sehr dem Trunk ergab, und machte ihm deshalb vaͤterliche Vorstellungen; er erklaͤrte, er werde den Brannt⸗ wein ihm verschließen, und dieses ward scheinbar mit Dank an⸗ genommen. Bald darauf hatte der Capitain Nachts die Wache; der Steuermann loͤste ihn unter der gebraͤuchlichen Form ab, und der Capitain ging schlafen. Der gleichfalls wachhabende Koch bemerkte, daß der Steuermann mehreremal die Kajuͤttentreppe hin⸗ abschlich, und vernahm endlich um 5 Uhr Morgens einen ganz dum⸗ pfen Knall, als wenn ein Glas springt. Der Steuermann kam wie⸗ der ans Steuer und warf etwas uͤber Bord, welches der Koch fuͤr eine Pfeife hielt. Da erwachte der Capitain von Schmerz im Munde, er fuhr auf und fand die Kajuͤte voll Pulverdampf; er griff in den Mund und saßte dort eine Kugel; zwei Vorder⸗ zaͤhne waren ausgeschlagen. Der Steuermann hatte ein altes Pestol mit zwei Kugeln und schlechtem Pulver geladen, mittelst eines Phosphor⸗Feuerzeugs (was sich neben der zweiren Kugel am Bette des Capitains fand) in den Mund des Capttains ab⸗ geschossen; durch goͤttliche Fuͤgung aber war die Mordthat nicht gelungen; als aber der Verbrecher merkte, daß der Capitain am Leben sey und Laͤrm machte, sprang er uͤber Bord uUnd gab sich selbst den Tod. 1b * 88
Stuttgart, 10. Dez. (Nuͤrnb. Korr.) Die Verhand⸗ lungen unserer Kammer der Abgeordneten uͤber Zusaͤtze zu der Gewerbe Ordnung erregten bei unserem gewerbetreibenden Pu⸗ bllikum vielfaches Interesse, und veranlaßten Besprechungen uͤber die Stellung unserer Gewerbe uͤberhaupr.
Sehr fuͤhlbar ist
8 1“ 1 v11X1X“ bei uns der Mangel an einer lebhafteren, schnelleren Verbin⸗ dung mit dem Auslande, und es sinden deswegen die Bemuͤhun⸗ gen unserer Regierung um Erleichterung der Communicationen die dankbarste Iee. Zur Vorbereitung der Eisenbahn zwischen Kannstadt, Ulm und dem Bodensee ist schon sehr Vie⸗ les gethan, wie denn gegenwaͤrtig zu diesem Zwecke der Kom⸗ mandant unseres Pionier⸗Corps, der verdienstvolle Oberst⸗Lieute⸗ nant von Berger, sich zu Lyon befindet, um die Lyoner St. Etien⸗ ner Eisenbahn zu besichtigen. Auch der von Privaten ausgegan⸗ gene Plan der Errichtung einer Dampfschifffahrt auf der Donau nimmt einen lebhaften Fortgang. Die vorlaͤufig zur Subscrip⸗ tion ausgesetzte Summe von 60,000 Fl. ist bereits unterzeichnet, und das Comité hat beschlossen, die Annahme von weiteren An⸗ meldungen sofort eintreten zu lassen. Auf den 3. Maͤrz 1836 ist eine Versammlung der Subscribenten nach Ulm E“ Auf morgen ist als Tagesordnung in der Kammer der Abge⸗ ordneten der Gesetz⸗Entwurf uͤber die Unzuchts⸗ Vergehen festge⸗ setzt, ein Gegenstand, welcher schon seit einiger Zeit zu lebhaf⸗ ten Diskussionen in einem hiesigen Lokalblatte, dem „Besbach⸗ ter“, gefuͤhrt hat. Es machen sich dabei zweierlei Ansichten gel⸗ tend; die eine glaubt, bei dem gegenwaͤrtigen kuͤnstlichen, ge⸗ spannten Zustande der Lebens⸗Verhaͤltnisse, welcher in der Ueber⸗ vöͤlkerung und der zunehmenden Ueppigkeit seinen Grund habe, sey es unmoͤglich, durch Strenge dem Ueberhandnehmen der Un⸗ sittlichkeit zu steuern, indem diese nicht vertilgbar sey, so lange jener Zustand bestehe; zur Verhuͤtung des Kindermords (wovon in der neuesten Zeit kurz nach einander drei Beispiele vorkamen) wird dann die Crrichtung von Findelhaͤusern vorgeschlagen. Die andere Ansicht verzweifelt nicht; sie glaubt, durch weise Strenge, durch gewissenhafte Wirksamkeit in Kirche und Schule, lasse sich dem Uebel steuern. Bei diesem Gegenstande, so wie auch bei den uͤbrigen in der letzten Zeit zur Sprache gekommenen Gesetzen materiellen Inhalts, vermischen sich in unserer Kam⸗ mer die Parteien; keine feste Opposition entwickelt sich, Jeder stimmt, ohne Ruͤcksicht auf fremdartige Zwecke, nach seiner indi⸗
*
Cortes⸗Verhandlungen. Proceres⸗Kammer. Sitzung vom 5. Dezember. Herr Mendizabal bestieg die Rednerbuͤhne, um eine Gluͤckwunsch⸗Adresse zu verlesen, welche die Nord⸗Armee an die Kammer gerichtet hatte, und der Herzog von Rivas beantragte in Folge dessen, daß dieser Ar⸗
mee und ihrem erlauchten General eine Danksagung votirt und
die Erklaͤrung, daß sie sich um das Vaterland wohl verdient gemacht, hinzugefuͤgt werde. Herr Alava Unterstuͤtzte diesen Vorschlag; der Herzog von Gor aber bemerkte, daß die Kammer ihn nicht beruͤcksichtigen koͤnne, denn wenn man eine solche Erklaͤrung abgeben sollte, haͤtte das Ministerium den Kammern einen diesfaͤlligen Gesetz⸗ Entwurf vorlegen muͤssen. Herr Cano Manuel hielt dies nicht fuͤr nothwendig und meinte, man koͤnnte eine gemischte Kommission aus beiden Kammern ernennen, um sich uͤber die Antwort zu einigen, damit die von den Prokuraboren votirte Erwiederung nicht anders laute, als die der Proceres. Der Marquis von Miraflores schlug jedoch vor, daß man sich auf einen einfachen Dank beschraͤnken und die Worte, „daß die Armee sich um das Vaterland wohl verdient gemacht“, weglas⸗ sen moͤge, und dieser Vorschlag wurde auch zuletzt von der Kam⸗ mer angenommen.
Prokuradoren⸗Kammer. Sitzung vom 5. Dez. Der Kriegs⸗Minister verlangte das Wort und zeigte an, daß
Fr von Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin⸗Regentin den Auftrag er⸗
habe, die Cortes im Namen des Oberbefehlshabers der dord⸗Armee, General Cordova, der die Gesinnungen seiner Hin⸗ gebung fuͤr den Thron Isabella's II. und fuͤr die Freiheit er⸗ neuert habe, und im Namen seiner Armee zu begluͤck wuͤnschen. Hierauf schiug Herr Alcala Galiano vor, daß die Kammer durch ein Votum erklaͤren moͤge, die Nord⸗Armee habe sich um das Vaterland wohl verdient gemacht; er glaube, sagte der Redner, die jetzigen Verhaͤltnisse erheischten es, daß die Kammer der tapferen Nord⸗Armee und dem bra⸗ ven General, der sie kommandire, hierdurch auf deren Gluͤckwuͤnsche antworte; man duͤrfe nicht vergessen, daß in Re⸗ praͤsentativ⸗Staaten in solchen Faͤllen immer dieser Gebrauch be⸗ folgt werde; die Regierung haͤtte 88 Zweifel selbst einen Ant⸗ worts⸗Entwurf vorschlagen koͤnnen, sie habe es aber wahrscheinlich fuͤr passender gehalten, daß ein solcher Vorschlag von der Kam⸗ mer ausginge. Herr Galiano uͤberschuͤttete nun die Nord⸗Armee mit ee betuagen. „Welches Herz“, sagte er, „schlug nicht hoͤher, wenn es von den Gesinnungen unserer patriotischen Armee hoͤrte, die in Navarra so viel Wunder der Tapferkeit gethan hat? Denn dieser Krieg, meine Herren, ist von solcher Art, daß die Großthaten in demselben nicht in dem Glanze strahlen, wie in einem Kriege gegen das Ausland. Seit langer Zeit schon vergießt unsere Armee ihr Blut in den Ebenen Navarra's; diese Armee, die in einer fruͤheren Zeit, als die Nation sich am Rande des Abgrundes befand und fast ohne Regierung war, sich so glaͤn⸗ zend benahm, daß ganz Europa sie bewunderte z diese Armee, die in einem Augenblick, wo leichtfertige Menschen sie angriffen, durch die glorreiche Vertheidigung Bilbao's und zu Mendigorria bewies, was begeisterte Truppen vermoͤgen.“ Der Antrag fand großen Beifall, man applaudirte auf den oͤffentlichen Tribuͤnen, und mehrere Prokuradoren riefen: „Sehr gut, sehr gut! Auch Herr Martinez de la Rosa erhob sich ausdruͤcklich zur Unterstuͤtzung des Vorschlages und behauptete, daß die Spanischen Soldaten keiner fremden Huͤlfe beduͤrften, um den Don Carlos zu be⸗ siegen, und daß das Benehmen der Armee die Bewunderung der ganzen Welt verdiene, indem sie tapfer, uneigenuͤtzig und eine Freundin der Disziplin sey. „Besonders da“, sagte der Redner, „als Spaltungen unter der Nation ausbrachen, verdiente das Betragen der Armee das hoͤchste Lob. Als die Aufruͤhrer, unsere Zwietracht benutzend, in Catalonien um sich greifen wollten, leistete die Armee allein ihnen Widerstand. Und wann war es, als sie Siege errang? Etwa nach der Ankunft der fremden Huͤlfstruppen? Nein, als sie sich allein und in Folge der Lage, in welcher die Nation sich befand, von ihren Bruͤdern fast ver⸗ lassen sah, da vereitelte sie alle Illusionen unserer Feinde.“ Die Versammlung hoͤrte diesem pomphaften Panegyrikus mit feier⸗ lichem Stillschweigen zu und brach nach Beendigung desselben in stuͤrmischen Beifall aus. Der Vorschlag des Herrn Galiano 5gae demnaͤchst einstimmig angenommen und die Sitzung auf⸗ gehoben.
8 Madrid, 5. Dez.
Das Eco del Comercio enthaͤlt ei⸗ nen Bericht uͤber blutige Ereignisse, welche am 24., 25. und 26. Nov. in der Stadt Zamora vorgefallen, wo die Portugie⸗ sen, die schon in Burgos angelangt seyn sollten, damals noch immer standen. „Seitdem“, so meldet jenes Blatt, „die Portu⸗
Jheert wird.
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giesen in Zamora eingeruͤckt waren, gab es oft Haͤndel zwischen
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ihnen und den Kaufleuten der Stadt, auslaͤndischem Gelde bezahlten, dessen Werth Behoͤrden nicht festgesetzt worden war. So kam daß am 2i4sten nach einem heftigen Streit mann von Portugiesischen Soldaten toͤdtlich wurde. Straßen der Stadt, erlaubten sich allerlei Ausschweifungen begingen mehrere Diebstaͤhle. Die Ruhe wurde
hergestellt, und die Nacht ging ohne Stoͤrungen voruͤber.
luͤcklicher Weise fand man Abends gegen 10 Uhr an einen
as cortinas de San Miguel genannt, einen Portugiess Soldaten vom 6ten Regiment durch Seleikk ermordet,“ die Orts⸗Polizei, statt den Leichnam sogleich eiseit zu sche ließ denselben die ganze Nacht und einen Theil des solgn Morgens hindurch im Koth liegen. Als die Portugiesen, ihren nicht weit von jenem Platz entfernten Quartieren hen kamen, war das Erste, was ihnen in die Augen fiel, dieser Leichnam. Sogleich stuͤrzten die fremden Soldaten, dun sen Anblick erbittert, durch die Stadrt, hieben mit Saͤbene Messern unmn sich, mißhandelten alle Spanier, die ihnen big ten, warfen die Buden um und verwandelten Zamora in erstuͤrmte Stadt, die vom Feinde mit Feuer und Schwert Am 25sten um 8 Uhr Morgens fand man i Straßen von Zamora keinen einzigen Landeseinwohner mehen alle Thuͤren verschlossen. Die Wuth der Portugiesen sich indeß noch nicht, und ungeachtet aller Bema gen ihrer Offiziere griffen sie mehrere Wachthaͤuser Balkone mit Steinwuͤrfen an; doch floß im Lauf dieses! kein Blut mehr. Am folgenden Tage, den 26sten, mußten Befehl der Spanischen Militair⸗Behoͤrden gemischte Patrou aus Spanischen und Portugiesischen Soldaten bestehend, Stadt durchziehen, und so gelang es allmaͤlig, die allgen Aufregung zu beschwichtigen, obgleich am Abend noch eine 1 Patrvuillen von den Landleuten mit Steinwuͤrfen am fen und von St. Lazarus bis zum Feria⸗Thore folgt wurde. Die Soldaten waren so vernuͤnftig, zu schießen, und es wurde nur ein einziger Bauer, der si nahe an die Patrouille herangewagt hat, durch einen Kolta⸗ verwundet. Am 28sten war Alles zur Ordnung zuruͤckgat und die Streitigkeiten, die zwischen beiden Theilen etwa ne vorfielen, hatten weiter keine ernste Folgen mehr.“ Die h stiva sagt uͤber diese Ereignisse nicht ein Wort.
Der General Alava wird sich aus dem Hauptquariir 1h
Aufenthalt nach Paris begeben, wo er indeß nicht lange ven len wird, indem der Zweck seiner Reise die Wiederanfnag seiner diplomatischen Functionen in London ist, wohin seine! vorstehende Ankunft schon gemeldet wurde. Der Graf von 9e neval giebt heute dem General Alava ein großes Diner, n der Graf von Almodovar, die Herren Mendizabal, Villiert, Unter⸗Staats Secretair Villalba und mehrere andere ausgen nete Personen eingeladen worden sind.
„Die hiesige Regierung hat, auf den Antrag des 9 Villiers, die portofreie Circulation der Englise Zeitungen in Spanien und den freien Austausch dens egen die Spanischen Blaͤtter bewilligt. Die gestrige Fetung enthaͤlt das betreffende Dekret, wodurch zugleich Porto fuͤr die inlaͤndischen Zeitungen im ganzen Koͤnigreiche die Haͤlfte herabgesetzt wird. Die erstere Maßregel, heißt g jenem Dekrete, gruͤnde sich auf die Nothwendigkeit, den s schritt der Civilisation zu befoͤrdern, und dis zuate auf die ermeßlichen Vortheile, welche bei einer Repraͤsentativ⸗Regie aus der groͤßtmoͤglichen Oeffentlichkeit bervorgehen koͤnne. Journal des Débats wundert sich, daß dieselbe Beg gung der freien Circulation der Zeitungen nicht auch fit Franzoͤsischen Blaͤtter ausgewirkt worden sey, wenn es hi doch bloß darauf ankomme, die Civilisation zu foͤrden
Madrid, 5. Dez. (Journal des Débats.) Die
gierung bietet Alles auf, um die Aushebung der 100,000 M die einem langwierigen Buͤrgerkriege ein Ende machen solln Stande zu bringen. Die Aushebung hat vorzugsweise i Provinzen guten Fortgang, und wenn die Staͤmme der g. Armee in der Hauptstadt nicht mit demselben Erfolge voll werden, so fuͤllen sich wenigstens die Kassen des Staates, das Land gewinnt auf alle Weise dabei. Nach einem Ves nisse in der heutigen Hof⸗Zeitung haben die Loskaufun vom Militairdienste in der Hauptstadt den Schatz um 18 Realen bereichert. Heute Abend sindet im Theater del cipe eine große Vorstellung statt, und zwar zum Besten de waffnung der 100,060 Mann. Die Reihen der Narionucch vermehren sich mit jedem Tage. Die mit Eifer und Gass haftigkeit vorgenommenen Volkszählungen haben neuereinge en bedeutenden Zuwachs dieser Waffe zur Folge gehabt, Ne n sie nun seßhaft oder mobil seyn, dem Lande große Dienste leisten koͤnnen. 8
f Die (wie bereits gestern erwaͤhnt) auf morgen fitet Abreise des Kriegs⸗Ministers, Grafen von Almodovar, un Generals Alava in das Hauptquartier hat den Uebelwelle und den Neugierigen zu mehr oder weniger absurden Huff sen Anlaß gegeben. Tordova, so sagte man, habe, ast durch seine Maͤrsche und Gegenmaͤrsche, und des Dienste druͤssig, seine Entlassung eingereicht, und der Graf von 6 dovar scheide aus dem Ministerium, um ihn zu ersetzen. ist unwahr. Der Minister uͤberbringt bloß dem Ober⸗Vrs haber seine Instructionen. Er will durch seine Gegentwat Eifer der Vertheidiger des Landes noch mehr beleben 1g soͤnlich, sowohl den General als die Soldaten, von der lebs Genugthuung in Kenntniß setzen, womit heute die Prokuran Kammer feierlich erklaͤrt hat, daß die Armee sich um das Vataa dient gemacht habe. Die Prokuradoren⸗Kammer gab diese Er mit Enthusiasmus nach Verlesung des Berichts vom Genn⸗ dova uͤber das glaͤnzende Gefecht bei Estella, in welchem m 1 die Elite seines Generalstabes und den kommandirenden h der Kavallerie, Reina, verloren hat. In derselben 2 wurde angezeigt, daß Ihre Majestaͤt am Montag in ihe 1— lais die Adresse der Kammer empfangen wolle. Zum wurden dem Herrn Martinez de la Rosa die schmeicha Lobspruͤche uͤber seine ausgezeichnete Beredtsamkeit zu dnch man bemerkte bei dieser Gelegenheit mit großem Irnvane gute Einverstaͤndniß, welches zwischen den Herren Ma sa Rosa und Galiano herrscht. 8 ““
8 1X.“
Berlin, 19. Dez. Nachstehendes ist die im neuesten 4 der Gesetz⸗Sammlung enthaltene Allerhoͤchste Bekannnmsg in Bezug auf den Beschluß der Deutschen Bundes⸗ 5 lung wegen der Deutschen Universitäten und anderer &e Erziehungs⸗Anstalten:
Nehang , Xnstalten Wilhelm, von Gottes Gnaden 2ung Preußen ꝛc. ꝛc., thun kund und fuͤgen biermit zu wissen:
weil Erstere Alles; von den Spanise
ein dan 1 verwun⸗ Diese durchzogen darauf mit ihren Kameraden
jedoch wie
sche Bundes⸗Versammlung hat in ibrer am 14. November 1834
stattgehabten 39sten Sitzung zum Zwecke rechthaltung gemeinsamer Maßregeln in und anderer Lehr⸗ und Erziehungs⸗A
en: 3 schloss Artikel 1.
Die Regierungen werden auf ihren matriculation eine eigene Kommission außerordentliche
Alle Studirende sind verbunden, nerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft melden. Acht Tage nach lesungen darf, ohne Genehmigung der bestimmten Behoͤrde,
render die Verzoͤgerung n ger Verhinderungs⸗Gruͤnde zu entschuld
Auch die auf einer Universitaͤt bereits immatrikulirten Studi⸗ tenden muͤssen sich beim Anfange eines jeden Semesters Immatriculation angesetzten Stunden bei der Kommission melden und sich uͤber den inzwischen gemachten Aufenthalt ausweisen.
Artikel 2. Ein Studirender, muß der Kommission vorlegen: 1) Wenn er das akademsche Studium seiner wissenschaftlichen Vorbereitun sittlichen Betragens, dem er angehoͤrt, vor Wo noch keine sie erlassen werden.
eschrieben ist.
2) Wenn der Studirende sich von eine
dere begeben hat, auch von jeder fruͤher besuchten — ein Zeug⸗ niß des Fleißes und sittlichen Betragens. Wenn er die akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen
2 hat — ein Zeugniß uͤber sein Betra Orts, wo er sich im letzteren Jahr
bat, in welchem zugleich zu bemerken ist, daß von ihm eine
oͤffentliche Lehr⸗Anstalt nicht besucht
aͤsse und Privat⸗Zeugnisse gen
solchen, welche aus einige Nachsicht stattfinden.
2) Jedenfalls bei solchen Studirenden,
vormundschaftlichen Gewalt noch
obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Aeltern oder derer, daß der Studirende von ihnen er aufgenommen zu werden verlangt,
welche ihre Stelle vertreten, auf die Universitaͤt, wo gesandt sey.
Diese Zeugnisse
aufzubewahren. . Ist Alles gehdͤrig beobachtet, so gewoͤhnliche Matrikel; die Regier ten werden aber Verfuͤgung treffen, selben statt eines Passes angenomme Artikel 3.
In den Zeugnissen uͤber das Betragen sind die etwa erkannten anzufuͤhren, und zwar in allen
Straten nebst der Ursache derselben
Fällen, wo irgend eine Strafe wegen verb
ist. Die Anfuͤhrung der Bestrafung wegen anderer nicht erheblicher Contraventionen kann nach dem Ermessen der
ganz unterbleiben, oder nur allen Zeugnissen ist (wo moh merken, ob der Inhaber der ⸗ gen verdaͤchtig geworden sey oder nicht. Ider ist verpflichtet, um diese Zeugn
im Allgemein
daß er sie bei der Immatrieulation vorzeigen kann, und die Behdr⸗ den sind gehalten, solche ohne Aufenthalt auszufertigen, Falls nicht
Gruͤnde der Verweigerung vorliegen, w
Studirenden bescheinigt werden muͤssen.
kann derselbe den Rekurs an die Behoͤrde Kann ein Studirender bei dem
Nachlieferung, so kann
schen Gesetze verpflichtet werden. Von Seiten der Universitaͤt welche die Zeugnisse auszustellen oder richt geschrieben werden, welche von ertheilen ist.
Die Immatriculation
und zum Besuch
Artikel 4.
halb nicht genuͤgend
2) Wenn er die erforderlichen Zeugnisse
Erfolgt auf die Erkundigung von
laͤngstens binnen vier Wochen, vom “ bens an gerechnet, keine Antwort,
eines Zeugnisses, aus welchem Grunde es auch sey, verweigert
(Art. 2 und 3), die Universttaͤt verlassen, wenn sich
hesonders ruͤcksichtswuͤrdigen Gruͤnden bewogen findet, ihm den
Besuch der Kollegien unter der im
haltenen Beschraͤnkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestat⸗ bleibt ihm unbenommen, wenn er spaͤter mit den
neHe.eges nanhmn ist erforderlichen Zeugnissen versehen ist, 8) Wenn der B e des Consilii abeundi weggewiesen ist. 1 Ein solcher kann pon einer Un aufgenommen werden, wenn die nach vorgaͤngiger nothwendiger, vpollmaͤchtigten zu pflegender Ruͤcksp dder Universitaͤt, welche die tet. Zu der Aufnahme eines Rel
Eiinwilligung der Regierung des Landes, dem er angehoͤrt, er⸗
forderlich.
*) Wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender ergiebt, daß er einer verbotenen Verbindung angehoͤrt und er befriedtgende Weise nicht zu reini⸗
Regierungs Commissaire werden daruͤber wachen, daß
sich von demselben auf eine gen vermag.
Die 9
die Universitaͤten jede
Wegweisung e Universitaͤt, nebst der verfung
genau zu beze
nem Signalement des Weggewiesenen len, zugleich aber auch die Aeltern des deren Stellvertreter davon benachrichtigen.
Artikel 5. Jedem Studirenden werden vor der
Maßregeln, sv wie die Bestimmungen der
einem woͤrtlichen Abdrucke eingehaͤndigt, welcher sich mit folgendem
Reverse sclieht. 18
„Ich Endesunterzeichneter verspreche Unterschrift auf Ehre und Gewvufese 8
1) daß ich an keiner verbotenen oder der Studirenden, Verbindung, welchen Namen dieselbe nehmen, mich an
eine Art befoͤrdern 2) daß ich weder
„ .“
werde;
Regierungs⸗Bevollmaͤchtigte oder ein von der Re⸗ glerung dazu ernannter Stellvertreter desselden beiwohnen wird. sich bei dieser Kommission in⸗
dem vorschriftsmaͤßigen Beginnen der Vor⸗ keine Immatriculation mehr stattfinden. Diese
Genehmigung wird insbesondere alsdann erfolgen, wenn ein Stu⸗ seiner Anmeldung durch Nachweisung guͤl⸗
welcher um die Immatriculation nachsucht,
wie solches durch die Gesetze des Landes,
erordnungen hieruͤber bestehen, werden Die Regierungen werden einander von ihren uͤber diese Zeugnisse erlassenen Gesetzen, durch deren Mit⸗ theilung an die Bunder⸗Versammlung,
Orten außer Deutschland kommen, hierin
sind von der Immntrienlations⸗Kommis⸗ sion nebst dem Passe des Studirenden bis zu seinem Abgange
lich mit Angabe der Gruͤnde) zu de⸗ eilnahme an verbotenen Verbindun⸗
- . 1 Gesuche um Immatriculation die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren 1 er, nach dem Ermessen der tions⸗Kommission, vorerst ohne Immatriculation, auf
soll aber sofort an die Beboͤrde,
zu beglaubigen hat, um Nach⸗ derselben ohne Aufenthalt zu
ist zu verweigern: 1) Wenn ein Studirender sich zu spaͤt dazu meldet, entschuldigen kann.
so muß der Angekommene in der Regel sofort
Ankommende von einer andern Universitaͤt mittelst Regierung dieser Universitaͤt, mittelst des Regierungs⸗Be⸗ Wegweisung verfuͤgt hat,
öt. Immatriculation die Vor⸗ schriften der §5. 3 und 4 des Bundes⸗Beschlusses vom der 1810 uͤber die in Ansehung der Universitaͤten zu
insbesondere an keiner burschenschaftlichen
dergleichen Verbindungen in keiner Bezie⸗ hung naͤher oder entfernter anschließen, noch solche auf ehen
zu dem Zwecke gemei
der Feststelung und Auf⸗ V Betreff der Universitaͤten keitliche Maßregeln mit Andern nstalten Deutschlands be⸗
. derungen, welche die diesem Reve fuͤr die Im⸗
Universitaͤten welcher der
niedersetzen, Erst nachdem dieser die Immatriculation statt.
zur Immatriculation zu Artikel 6. von der Regierung hierzu
von letzterer festzusetzenden Bedingungen,
geheimen Gesellschaften Galtet, sn . seer
Die Theilnahme an verbotenen der in einzelnen Staaten folgenden Abstufun
igen vermag.
in den zur en bestraft werden:
falls mit dem Consilio abeundi, Relegation, die den Umstaͤnden werden.
beginnt — ein Zeugniß g zu demselben und seines
8 nahme aber, wenn schon eine bindungen vorangegangen ist, Gruͤnde vorliegen, oder dem Consilio renden Umstaͤnden,
zu schaͤrfen ist, belegt werden.
3) Insofern aber eine Universitaͤten, zur Beföoͤrderung Briefe wechselt, oder durch alle diejenigen Mitglieder,
in Kenntniß setzen. r Universitaͤt auf eine an⸗
gen von der Obrigkeit des e laͤngere Zeit aufgehalten
sey. straft werden. uͤgen nicht; doch kann bei nach Befinden der Umstaͤnde, die einer vaͤterlichen oder vnshn 1d neit g be
unterworfen sind — ein laus öͤffentlichen Fondskassen oder der Staats⸗Behbrden
seither etwa genossene fuͤr Vorlesungen.
erhaͤlt der Studirende die ungen der Bundes⸗Staa⸗
daß diese in keinem der⸗ n werden kann. sechs Manaten, und dem, den ist, vor Ablauf von einem
belegt ist, dem kann die
Sollte die eine oder andere
otener Verbindung erkannt Behoͤrde entweder
en angedeutet werden. In die oben bezeichneten Zeitraͤume
isse so zeitig nachzusuchen, dung naͤheren oder entfernteren dies der Fall ist, so soll es als
elche auf Verlangen des ben werden.
Gegen die Verweigerung nehmen.
Immatricula⸗ die akademi⸗
bens befti e der Kollegien zugelassen Lebenswandels beflissen
Artikel 8.
2
fen)
Die kuͤnftig gesch
FAsecee Relegation.
und sich des⸗ (Art. 1.)
nicht vorlegen kann. Seiten der Universitaͤt Abgangstage des Schrei⸗ oder wird die Ertheilung
schen Wuͤrde, zur Advokatur, ris, innerhalb der Staaten des
Wuͤrde sich eine Regierung bewogen finden, eine gegen einen
die Regierung nicht aus
der erforderlichen Au b vorstehenden Artikel ent⸗ * chen Aufstcht 9ehn. 9. Faͤllen, wo politi taͤten vorkommen benachrichtigt werden.
sich wieder zu melden.
I iversitaͤt nur dann wieder Artikel 10. hten bleibt hi kriminelle Bestrafun n ge r T
rache mit der Regierung en gesetzwidrigen That, es gestat⸗
egirten ist nebstdem die
setze nothwendig machen. Artikel 11. Wer gegen eine Universitaͤt, akademischen Lehrer indirekt unternimmt, schlossen seyn, und es macht werden.
Verdacht soll diese Ausschließ
ines Studirenden von der ichnenden Ursache und ei⸗ sich gegenseitig mitthei⸗ Weggewiesenen oder
dem Consilio abeundi oder mit der es wird in Ansehung ibrer
gen, wird diejenigen Studirenden treffen,
20. Septem⸗ weit Verrufs⸗Erklaͤrungen außerdem als ergreifenden 8
hier Artikel 12.
folgenden Artikel, in
mittelst meiner Namens⸗ sitaͤt
hat, uͤver seinen F
Ohne die schen Bundes⸗ nicht im Staatsdienste angestellt werden.
unerlaubten Verbindung auch fuͤhren mag, Theil
moͤglichst Vorzuͤglich haben diese Zeugnisse si
nschaftlicher Berathschla⸗ Thellnahme an verbotenen Verv sasle
v1111“; e
1“
Insbesondere erklaͤre ich mich fuͤr verp
Verbindungen der Studirenden, sowohl unter sich als
Verbindungen soll, bestehenden strengeren Bestimmungen, nach
2) Auch diejenigen, welche, ohne Mit seyn, dennoch fuͤr die Verbindung thaͤtig gewesen sind, sollen, nach obigen Straf⸗Abstufungen
5) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert nach Umstaͤnden zugleich die akademischen Benefizien, die ihm von Kirchen⸗Registern u. s. w. verliehen seyn moͤchten, oder deren Genuß aus irgend einem anderen Grunde an die Zustimmung ebunden ist. Desgleichen verliert er die
glieder der
6) Wer Sües verbotener Verbindungen mit dem Consilio „ zur Wiederaufnahme auf eine sitaͤt erforderliche Erlaubniß (Art. 4 Nr. 3) vor Ablauf von der mit der Relegation bestraft wor⸗ Jahre nicht ertheilt werden. . Strafe theils wegen verbote⸗ ner Verbindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Last fallende Verschulden nicht so groß gewesen seyn, daß deshalb allein auf Wegweisung erkannt wossef seyn wuͤrde, auf die Haͤlfte beschraͤnkt. 7) Bei allen in den akademischen Gesetzen 59 ebslghn Staats erwaͤhnten Vergehungen der Studirenden ist, von Indizien, nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Vervin⸗ Anlaß gegeben habe. erschwerender Umstand angese⸗
8) Dem Gesuche um Aufbebung der Strafe der We weisun einer Universitaͤt in den Faͤllen und nach Ablauf der kegaero⸗ ten Zeit, wo Begnadigung stattsinden kann (Nr. 6. oben), wol⸗ len die Regierungen niemals willfahren, chende nicht glaubhaft darthut, daß er die von der Universitaͤt nuͤtzlich verwendet, sich hat, und keine er an verbotenen Verbindungen Antheil
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder sche Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten bindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu Kriminalstra⸗
rfter Relegation Bestraften sollen eben so Dienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zur aͤrztlichen oder Deutschen Bundes
Die Regierungen werden das Erforderliche
ein Institut, eine eine sogenannte Verrufs⸗Erklaͤrung direkt oder soll von allen Deutschen Universitaͤten ausge⸗ nd e chließung oͤffentlich bekannt ge⸗ t Diejenigen, welche die Ausfuͤhrung solcher Verrufs⸗ Erklaͤrung vorsaͤtzlich befoͤrdern, werden, nach den Umstaͤnden, mit Relegatlon bestraft werden, und wird Aufnahme auf dasjenige stattfinden, was oben Artikel 7. Nr. 0. bestimmt ist. Gleiche Strafe, wie Befoͤrderer vorgedachter Verrufs⸗Erklarun⸗
S 1S ne der auf einer Universitaͤt studirt dienst treten will, ist verpflichtet, bei dem Abgange von der Univer⸗
sich mit einem Zeugnisse uͤber die Vorlesungen, die er desucht
leiß und seine Auffuͤhrung, zu verseben.
Vorlage dieser Zeugnisse wir
Staate zu einem Examen z
ndungen zu erstrecken.
gungen uͤber die bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen
Auflehnung gegen obrig⸗
mich vereinigen werde.
ichtet, den For⸗
ise vorgedruckten Bestim⸗ mungen enthalten, stets nachzukommen, allen gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich Revers unterschrieben worden ist, findet „Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle Nachsicht von der Universitaͤt
widrigenfalls aber mich
zu unterwerfen.“ *
zu verweisen.
Vereinigungen der Studitrenden zu wissenschaftlichen oder ge⸗ selligen Zwecken koͤnnen mit Erlaubniß der 1
Regierung, unter den Alle andere mit sonstigen
stattiinden.
sind als verboten zu betrachten.
unbeschadet
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung und alle diejenigen, welche Andere zum Beitritte verleitet oder
haben, sollen niemals mit bloßer Karzer⸗Strafe, sondern jeden⸗ oder, nach Befinden, mit der nach zu schaͤrfen ist, belegt
2) Die uͤbrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit stren⸗ ger Karzer⸗Strafe, bri wiederholter oder fortgesetzter Theil⸗
zu verleiten gesucht
Strafe wegen verbotener Ver⸗ oder andere Verschaͤrfungs⸗ mit der Unterschrift des Cousilii abeundi, abeundi selbst, oder, mit der Relegation,
bei besonders erschwe⸗ die dem Befinden nach
Verbindung mit Studirenden anderer verbotener Deputirte kommunizirt, so sollen welche an dieser Korrespondenz einen
thaͤtigen Antheil genommen haben, mit der Relegation be⸗
Verbindungen,
Gesellschaft zu
Staͤdten, Stiftern, aus
efreiung bei Bezahlung der Honorarien
abeundi Univer⸗
so sind
bei dem Daseyn Wenn
wenn der Nachsu⸗ Zeit der Verweisung eines untadelhaften laubhafte Anzeigen, daß genommen, vorliegen.
einer auf politi⸗ unerlaubten Ver⸗ aus solchem Grunde mit wenig zum Civil⸗ zu einer akademi⸗ chirurgischen Pra⸗ zugelassen werden.
durch besonders erhebliche Gruͤnde . ihrer Unterthanen wegen Verbin⸗ dungen der bezeichneten Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgsaͤltige E
gung aller Umstaͤnde, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Verirrten aus jeder gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung
rwaͤ⸗
verfuͤgen, damit in
che Verbindungen der Studirenden auf Universi⸗ „ saͤmmtliche uͤbrige Universitaͤten alsbald hiervon
Bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrig⸗
afung, nach Beschaffenheit der ver⸗ G und insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Verbindung der Studirenden oger die in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung haͤrterer Strafge⸗
Behoͤrde oder einen
eine andere Universitaͤt
welche sich Verrufs⸗Er⸗
kläͤrungen gegen Privatpersonen erlauben oder daran Theil nehmen. Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung uͤberlassen, 8 wie
Injurien zu behandeln seyen.
hat und in den Staats⸗
d keiner in einem Deut⸗ ugelassen und also auch
Die Regierungen werden solche Verfuͤgungen treffen, daß die auszustellenden Zeugni 1 enaucg und bestimmtes Urtheil Zeugnisse ein
auch auf die gerge, ne⸗ e außer⸗
Kurm. Obl. m. l. C.
den, uͤber den gewissenhasßten Vollzug Artikel 13.
bisher ausgeuͤbten Straf⸗G allgemeinen Polizei⸗Sachen uͤber die
den, welchen diese den einzelnen Landes⸗Regierungen überlassen.
schen Statuten, als auf Erkennung Artikel Die Bestimmungen der Artikel
tern Uebereinkunft,
fahrungen fuͤr angemessen erachtet werden.
Artikel 15. Die Artikel 1 bis 12
sche Tendenz hat, kraͤfti des §. 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Wir bringen hierdurch
Kenntniß Unserer Behoͤrden und
Deutschen Bunde gehoͤrenden, destheilen Unserer folgt werden sollen.
(L. 8.)
Freiherr v. Altenstein. v. Kamptz. Muͤhler. Ancillon. v. v. Alvensleben.“
„Der Oberst⸗Lieutenant von
trat. Wenn ein so hafteste Theilnahme erweckt,
rige Greis sich durch seine Biederkeit worben hat. Nachdem dem Jubilar
den, stellte am Compagnie sich vor
dem Rathhause und begaben sich von nung des Jubilars, wo der Orts⸗Gei
ten aussprach.
ben dem Jubelgreise eine Allerhoͤchste ten, wodurch des Koͤnigs Majestaͤt ihn, den Ruhestand zu versetzen und ihn
geruhten. Die Worte der Gnade, Sohn bei diesem Anlasse den ergrauten Kri
milie des Jubilars bleiben.“
Diplom ist von dem burg hat Dr. Harleß
eines korrespondirenden sind von diesen beiden und Professor Dr.
einigung der bisher zu Naumbur
fuͤhrung gebracht worden, hat man
ges und auch in darstellendes Hospital⸗Gebaͤude mit einem etwa 9000 Rihlr. errichtet, vollendet ist.
— In den TuchFabriken
u Bur Monats November 2166 Stuͤck 8 8
—
wogen worden. Der Tuch⸗Fabrikant bereits vorhandenen
den Gluͤckwunsch aller Anwesenden in wenigen Am folgenden Tage ging ein Schreiben Sr. Koͤnigl. Hoheit des Kronprinzen ein, mittelst dessen Hoͤchstdiesel⸗ Kabinets Ordre einsand⸗ auf seinen Wunsch, in zugleich, unter anderweitigen ausgezeichneten Gnaden⸗Erweisungen, zum Obersten zu ernennen womit der erlau eger zuer
Gesellschaften auch de Noͤggerath zugefertigt worden. — Nachdem die schon im vorigen Jahre projektirte Ver⸗
d g getrennt bestandenen bei⸗ den Hospitäaͤler zu St. Jakob und zum heiligen Geist zur Aus⸗ sem Jahre
es zu St.
daselbst in die statt des theilweise abgebrochenen Hospital⸗Gebaͤud Jakob auf dem dadurch gewonnenen Areal ein neues, ge. seinen aͤußeren Verhaͤltnissen sich vortheilha
Kosten⸗Aufwande von
welches bis auf den inneren Ausbau
1 Tuch verfertiat ner 71 Pfund rohe Wolle auf der Raths⸗Wage daselbst ver
ordentlichen Regierungs⸗Bevollmäaͤchtigten werden angew’esen wer⸗ Heler Anordnung zu wachen.
Die akademischen Gremien, als solche, werden der von ihnen erichtsbarkeit in Kriminal⸗ und b Studirenden allenthalben ent⸗ hboben. Die Bezeichnung und Zusammensetzung derjenigen Behor⸗ Gerichtsbarkeit uͤbertragen werden soll, bleibt Vorstehende Bestim⸗ mung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, die Studiren⸗ den ausschließlich betreffende Disziplinar⸗ Gegenstaͤnde, namentlich die Aufsicht auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademi⸗ eigentlich akademischer Strafen. 14.
2* timn bis 12 sellen auf sechs Jahre als eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehaltlich einer wei⸗ wenn sie nach den inzwischen gesammelten Er⸗
sollen auch auf andere öoͤffentliche so⸗ wohl als Privat⸗, Lehr⸗ und Erziehungs⸗Anstalten, so weit es ihrer Natur nach thunlich ist, angewendet werden.
Die Regierungen
8*
— Der Geheime Hofrath und Pofessor Dr. Bonn ist von der Fuͤrstlich Wallachischen Ge kultur zu Bucharest zum Ehren⸗Mitglied ernan Praͤsidenten Fuͤrsten Ghika Von der naturforschenden Gesellschaft des Oster
werden auch bei diesen die zweckmaͤßigste Fuͤrsorge eintreten lassen, daß dem Verbindungswesen, namentlich so weit dasselbe eine politi⸗ st vorgebeugt und sonach die Vorschriften September 1819 insbesondere
auf die Privat⸗Institute ausgedehnt werden. —
diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen 1— nd Unterthanen und wollen, daß die in demselben enthaltenen Bestimmungen von Unseren säͤmmtlichen Behoͤrden und Unterthanen und zwar nicht bloß in Unseren zum jn, sondern auch in allen uͤbrigen Monarchie, so weit es sie angeht, puͤnktlich be⸗
an⸗
So geschehen und gegeben Berlin, den 5. Dezember 1835.
Friedrich Wilhelm. Friedrich Wilhelm, Kronprinz. G Graf v. Lottum. Frelherr v. Brenn.
Witzleben.
Graf
6 ““ “ — Man berichtet aus Ruͤgenwalde unterm SFten d.: Blumenthal, Chef der dritten Inva⸗ liden⸗Compagnie, feierte am 5ten d. den Tag, an welchem er vor siebzig Jahren als Junker bei dem Dragoner⸗Regiment Friedrich Eugen von Wuͤrttemberg in den Koͤnigl. M seltenes Fest schon an und fuͤr sich die leb⸗ so mußte diese hier nothwendia noch erhoͤht werden durch die Liebe und Anhaͤnglichkeit, die der 85jaͤh⸗ in Aller Herzen er⸗ am Vorabend der Feier ein Lebehoch unter Musik⸗Begleitung gebracht wor⸗ Morgen des Jubeltages selbst die Invaliden⸗ der Thuͤr ihres verehrten Chefs en parade auf und brachte ihm ein dreimaliges Hurrah; spaͤterhin aber versammelten sich die Koͤniglichen und staͤdtischen Behoͤrden auf ier aus nach der Woh⸗ kliche, Prediger Sauer, tiefgefuͤhlten Wor⸗
ilitairdienst
te Koͤnigs⸗ — 1 als Ober⸗ sten begruͤßt, werden fuͤr ewige Zeiten ein Heiligthum der Fas
arkeß zu
sellschaft fuͤr Aari⸗ nt worden. Das unterzeichnet. — landes in Alten⸗ das Diplom eines Ehren⸗Mitgliedes und von der Rheinischen naturforschenden Gesellschaft
fors⸗ zu Mailnz das Mitgliedes erhalten.
Gleiche Diplome
sind
m Ober⸗
Bergrath
im Laufe des und 589 Cent⸗
Steimcke will außer den drei Dampfmaschinen noch eine vierte mit
Hochdruck zu 16 Pferden Kraft anlegen.
11311“” .6 8 Den 19. Dezember 1835. Amtlzcher EFends- ung h,
Börse.
d-Courgs-Zettel.
8 Pr. Cour. Briecf. 0e.ca.
8 8I Brief.
r. Cour.
1 Celd.
4[101712 1107072 100 ½ 9923 60 འ60 ¼ 101 ½ 101 ½ 881 100 ¾ 102 101 ½
St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Obl. 30. 4 PrümSch. d. Seeh.
Ostpr. Pfanchr. bvomm. do.
Sechlesische Nin. Int. Sch. do. Berl. Stadt-Obl. Königsb. do.
Elbinger do.
Danz. do. in Th. Westpr. Pfandbr. Grossh. Pos. do.
—
43
Gold al marco Neue Duk. Friedrichsd'or Disconto
102 ½¼½ — 103 ⅞ 103 ¼
4 [Kur- u. Neum. 8 4
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Rückst. C. und Z. Sch. d. K. u. N. —
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mechsel-Courns.
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Amsterdam do. Hamburg do. London
Wien in 20 Xr. Augsburg Breslau
150 Fl. 150 Fl. 100 Thl. 100 Thl.
Frankfurt a. M. Wz.. 150 Fl.
Petersburg
143 ½ 142 ⁄⁄ 153 ¾ 152 ¼ 6 23 ¾
1087 1ogc 99 ½
103
8