anzunehmen, die unseren Kreis nicht erweitert, und uns bemuͤhen, seinen Umfang so weit auszudehnen, bis er, Kreis in Kreis, alle Klassen und alle Glaubensbekenntnisse umfaßt, den Protestanten, den Presbyterianer und den Katho⸗ liken, und so eine Union bildet, der die groͤßte Staͤrke unserer Feinde nicht wird widerstehen können, bis wir eine Union aus⸗ machen, die keine gewaltsuͤchtige Hand mehr zu unterjochen im Stande seyn wird. Dann wird die Ungerechtigkeit zu Boden geschlagen seyn. Lange sind wir Sklaven unserer unumschraͤnk⸗ ten Gebieter gewesen; lange ist der Mensch auf dieser Insel gelehrt worden, seinen Naͤchsten um einer Religion willen zu hassen, die uns von einem Gott der Liebe gegeben ist. Sechs Jahrhunderte lang ist mein geliebtes Vaterland, das schoͤnste, gruͤnste, reichste Land, welches die Sonne in ihrem Mittags⸗ glanz bestrahlt, zum Schauplatz von Krieg und Raub, von Buͤr⸗⸗ gerzwist und Blutvergießen, von unbeschreiblichen Jammersce⸗ nen und zahllosen Verfolgungen gemacht worden. O, betrach⸗ tet, wozu Gott es geschaffen, und wozu der Mensch es ge⸗ macht hat! Man rede mir nicht von Armen⸗Gesetzen, ich will keines von Euren kleinen Arzneimittelchen, keine von ihren halben Kuren. Laßt uns vielmehr Irland zu einem all⸗ gemeinen Arbeitshause machen.“ O’'Connell schloß mit der Erklaͤrung, daß er die Versammlung nicht auffordern wolle, den Vorschlag des Herrn O'Malley zu genehmigen oder zu verwer⸗ fen, sondern daß er nur darauf antrage, ihn einem Ausschusse zur Pruͤfung zu uͤberweisen, worauf die weitere Diskussion uͤber die Sache bis zum naͤchsten Tage verschoben wurde. Der Globe spricht sich auch gegen den besagten Vorschlag aus und meint, nur der ganz anomale Zustand Irlands mache den⸗ selben erklaͤrlich, denn er sey auf ein unrichtiges und parteiisches Prinzip gegruͤndet, indem er Eigenthum, das der Nation ge⸗ hoͤre, zur Bestreitung einer Last, die der Grund und Boden tragen muͤsse, anzuwenden bezwecke und einen Fonds, der mit Vortheil fuͤr die moralische und religioͤöse Bildung des Volkes verwendet werden koͤnne und muͤsse, diesem Zweck entziehe, um die protestantischen Gutsbesitzer der Nothwendigkeit zu uͤberheben, das zu thun, was sie laͤngst haͤtten thun sollen, naͤmlich eine gesetzliche Abgabe von dem Grund und Boden zu Gunsten des Armen einzu⸗ fuͤhren. Daß aber ungeachtet all' dieser Einwendungen, die Herr O Malley zum Theil wohl selbst gefuͤhlt habe, ein solcher Vor⸗ schlag doch habe gemacht und auch im Allgemeinen beifaͤllig auf⸗ genommen werden koͤnnen, dies, meint das genannte Blatt, be⸗ weise, wie sehr man in Irland wuͤnsche, dem Zehnten⸗Streit ein Ende gemacht und den Ertrag des Zehnten in Haͤnde ge⸗ bracht zu sehen, denen er nicht wieder zu parteiischen Zwecken der katholischen oder der protestantischen Geistlichkeit entzogen werden koͤnnte. „Daß die Lords eine solche Erledigung der Frage zugeben wuͤrden“, fuͤgt der Globe hinzu, „glauben wir nicht einen Augenblick, und wir wollen auch keinesweges sa⸗ gen, daß diese Art der Erledigung die bestmoͤgliche waͤre. Ob jedoch irgend eine solche Erledigung nicht besser seyn moͤchte, als die jetzt herrschende Aufregung, das ist eine ganz andere Frage; und es waͤre nicht unmoͤglich, daß viel⸗ leicht beide Parteien sich, wo nicht in diesem, so doch in irgend einem anderen Vorschlage einigten, in welchem sie sich gewisser⸗ maßen auf neutralem Terrain begegneten und die Angelegenheit ausgleichen koͤnnten, ohne beiderseits etwas von ihren Grund⸗ sätzen aufzugeben. Einer der Angriffe gegen den Vorschlag des Herrn O'Malley ist wenigstens etwas seltsam, wenn man be⸗ denkt, daß das Blatt, von welchem derselbe gefuͤhrt wird (ver⸗
muthlich ist die „Times“
ien, und daß bei weitem die Mehrzahl derjenigen, zu deren Un⸗ wäͤrde jener Einwurf offenbar auch gegen jeden Plan zu ma⸗ chen seyn, der die Unterstuͤtzung der Irlandischen Armen zum Talley. Konsequenz ist jedoch von dieser Partei nicht zu erwarten. veder ihre Opposition gegen die Appropriations⸗Klausel sah⸗ ren lassen oder sich mit eben solcher Heftigkeit gegen die Ein⸗ fuͤhru 1 1 2 8! wuͤrfe gegen die erstere Maßregel finden noch viel mehr An⸗ wendung auf die letztere, weil im ersteren Falle die Ein— teren aber Eigenthum sind.“ 1 1 Die irdischen Ueberreste der ungluͤcklichen Malibran sollen, storiab Gericht von Manchester, endlich wieder ausgegraben und nach Belgien gebracht werden. Die Ankunft der Madame Gar⸗ dungen zu Gunsten des Gesuchs ihres Schwiegersohns, des Herrn de Beriot, haben die Gegenpartei zum Nachgeben ve Belgien. Bruͤssel, 22. Dez. Der aus Spanien zuruͤckgekehrte Sr. Majestaͤt dem Koͤnige. 1 Herr Gendebien hat in der Repraͤsentanten⸗Kammer auf Berathung dieses Antrages vorlaͤufig noch aufgeschoben worden. Einer neuen Post⸗Convention zufolge, wird vom 1. Jan. werden, als von Valenciennes hierher. Ein großer Theil des ordoͤstlichen Deutschland wird dadurch seine Franzoͤsische Kor⸗ c““ 18 denburg, 23. Dez. Ihre Majestaͤten der Koͤnig und berlassen und uͤber Osnabruͤck, Koͤln und Koblenz die Reise ach Muͤnchen angetreten. liche Hoheit die verwittwete Frau Landgraͤsin wird, dem Ver⸗ neh nen nach, einige Winter⸗Monate am Hofe zu Hannover zu⸗ sidenz abreisen. — Schon vor einigen Jahren wurde von einer bedeutenden Anzahl hiesiger Einwohner die Vereinigung der bei⸗ zu Stande gebracht werden. Jetzt — nach dem in Liebe und Eintracht gethanen Vorschritt unserer evangelisch⸗ christlichen wieder in Anregung gebracht, und man hat Ursache, dem Ge⸗ lingen diesmal freudig entgegen zu sehen. Einige wenige Ge⸗
terhalt ein Armen⸗Gesetz erforderlich waͤre, Katholiken sind, so Zweck haͤtte, und nicht bloß gegen den des Herrn O'M Wollte sie auf diesen Ruhm Anspruch machen, so muͤßte sie ent⸗ brung von Armen⸗Gesetzen in Irland straͤuben, denn ihre Ein⸗ kuͤnfte, uͤber die verfuͤgt werden soll, bloß Nießbrauch, im letz⸗ zaoch eilfwoͤchentlichen Verhandlungen daruͤber vor dem Konsi⸗ cis, der Mutter der Verstorbenen, und ihre ernstlichen Verwen⸗ mocht. — Genetent Don Juan von Halen hatte gestern eine Audienz bei Herabsetzung des Zeitungs⸗Stempels angetragen, doch ist die ab die Briespost von hier nach Aachen eben so rasch befoͤrdert respondenz noch schneller als bisher erhalten. nigin von Griechenland haben gestern die hiesige Residenz Homburg, 22. Dez. (Frankf. Journ.) Ihre Koͤnig⸗ bringen und zu Anfange des kuͤnftigen Monats nach dieser Re⸗ den protestantischen Konfessionen versucht, sie konnte jedoch nicht Glaubens⸗Bruͤder im Ober⸗Amte Meisenheim, ist die Sache meinde⸗Glieder, welche sich fruͤher gegen die Vereinigung erklaͤrt
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da die Mehrzahl derselben wohl nur den Einfluͤsterungen einzel⸗ ner Eigensinnigen gefolgt war. — An der Sanction unsers all⸗ verehrten, stets vaͤterlich gesinnten Fuͤrsten wird durchaus nicht gezweifelt.
Hannover, 24. Dez. Die hiesige Zeitung publizirt ein am 19. Nov. d. J. in Brighton unterzeichnetes Koͤnigli⸗ ches Hausgesetz, welches in 13 Kapitel zerfaͤllt. Die Ein—⸗ leitung so wie die ersten und wesentlichsten Kapitel dieses Ge⸗ setzes lauten folgendermaßen:
„Wir Wilhelm IV. ꝛc. haben, in Erwägung, daß die seit Auf⸗ lösung der Deutschen Reichs⸗Verfassung wesentlich veränderten Ver⸗ hältnisse der Mitglieder der Deutschen regierenden Häuser zu ihrem Oberhaupte und nunmehrigen Souverain einer näheren Bestimmung bedürfen; in Erwägung ferner, daß die in Gefolge der Einführung des Staats⸗Grund⸗Gesetzes in Unserem Königreiche Hannover ange⸗ ordneten neuen Einrichtungen im Staatshaushalte eine Revision des Apanagenwesens eben so sehr erfordern, als solche neben anderen wich⸗ tigen Bestimmungen auch insbesondere für den Fall unerläßlich erscheint, daß eine Trennung der Krone Hannover von der Großbritanischen einträ⸗ te: beschlossen, nach vorgüngiger sorgfältiger Prüfung der ältern Hausver⸗ träge und auf der Grundlage derselben ein Königliches Hausgesetz für das Königreich Hannover zu errichten, in demselben unter Be⸗ rücksichtigung alles Auwendbaren, veraltete Ordnungen aufzuheben, neue Vorschriften an deren Stelle zu setzen, und überall künftigen Zweifeln und Irrungen möglichst vorzubeugen. — Wir verordnen daher, und zwar, so weit es das Durchlauchtigste Gesammthaus an⸗ geht, im Einverständnisse mit Sr. Durchl. dem Herzoge von Braun⸗ schweig, auch, so viel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betrifft, unter verfassungsmäßiger Zustimmung Unserer ge⸗ treuen Stände des Königreichs Hannover, wie folgt:“
„Erstes Kapitel. Vom Königlichen Hause, seinem Ober⸗ hanpte und seinen Mitgliedern. §. 1. Unter dem Namen des Königlichen Hauses wird diejenige Linie des Gesammthau ses Braunschweig-⸗Lüneburg verstanden, welche gegenwärtig oder küns⸗ tig die im Königreiche Hannover regierende ist. §. 2. Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses. §. 3. Mitglieder des Königlichen Hauses sind: a) die Königin, Gemahlin des Königs; b) die Königlichen Wittwen; c) alle im Königreiche successionsfä⸗ higen, nicht regierenden Prinzen und Prinzessinnen der Königlich Han noverschen Linie, für den Fall aber, daß eine Trennung der Kro⸗ nen von Großbritanien und Hannover einträte, nur in sofern, als sie ihren Wohnsitz im Königreiche Hannover nehmen und in den Hausverband dieses Königreichs vom Könige aufgenommen sind; übrigens ohne Beeinträchtigung der Sueccessionsrechte der Mitglie der des Gesammthauses; d) die ebenbürtigen, hausgesetzlich vermähl⸗ ten Gemahlinnen der Prinzen des Königl. Hauses und die Wittwen derselben. F. 4. Die Prinzessinnen des Königl. Hanses treten durch ihre standesmäßige Vermählung mit einem Gemahle, welcher nicht Mitglied des Hauses ist, aus ihrer Verbindung mit dem Königl. Hause aus. §. 5. Der erstgeborene Sohn des Königs führt den Ti⸗ tel Kronprinz und das Prädikat Königliche Hoheit. Alle übri⸗ gen Prinzen des Hauses, welche Königs⸗Söhne sind, heißen König⸗ liche Prinzen und Königliche Hoheit. Die Prinzessinnen, welche Töchter des Königs sind, führen denselben Titel. Eine Aus⸗ nahme hiervon findet nur in dem unten bemerkten Falle statt. Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, welche nicht Königliche Prin⸗ zen und Prinzessinnen sind, haben das Prädikat Hoheit. Ver⸗ stirbt jedoch der erstgeborene Sohn des Königs bei Lebzeiten mit Hinterlassung männlicher Descendenz, so geht der Titel Kronprinz, wie das Prädikat Königliche Hoheit auf den erstgebornen sur⸗ cessionsfähigen Sohn des Kronprinzen über. Gleiches Prädikat sollen indessen alsdann auch die übrigen Prinzen und Prinzessinnen, Söhne und Töchter des verstorbenen Kronprinzen erhalten. §. 6. Die Kö⸗ nigin, Gemahlin des Königs, theilt den Königlichen Rang. Ihr
gemeint), das Prinzip der Armen⸗ Gesetze fuͤr Irland vertheidigt. Der gemachte Einwurf ist, daß ein solcher Vorschlag nothwendiger Weise darauf ausgehe, prote⸗ stantisches Eigenthum zum Besten der Katholiken zu verwenden. Erwaͤgt man nun aber, daß immer behauptet wird, fast der ganzge Grundbesitz in Irland sey in den Haͤnden von Protestan⸗
Königliche Verfügung ausgehen.
folgen die Königlichen Wittwen, und zwar unter denselben zuerst die Mutter, dann die Großmutter des Königs, hierauf andere König⸗ liche Wittwen, unter denen die zuletzt verwittwete den Vorzug hat. Die Rang⸗Ordnung unter den übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses bestimmt sich nach dem näheren Rechte zur Thronfolge. Streitige Falle und solche, über welche nichts bestimmt ist, entscheidet der König. §. 7. Ueber das Wappen, welches die verschiedenen
Mitglieder des Hauses zu führen haben, wird, wenn eine Trennung
der Kronen Großbritamens und Hannover eintritt, eine besondere §. 8. In den Verhältnissen des Königlichen Hauses zu dem Herzoglich⸗Braunschweig⸗Wolfenbüttel⸗ schen wird der Senior von beiden regierenden Herren als Haupt des Braunschweig⸗Lüneburgschen Gesammthauses betrachtet.“
„Zweites Kapitel. Von den Rechten des Königs als Oberhaupt des Königlichen Hauses. §. 1. Alle Mitglieder des Königlichen Hauses sind der Staats⸗Hoheit und der Gerichts⸗ barkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten, nach Maßgabe die⸗ ses Hausgesetzes, über sie aus. §. 2. Vermöge dieses Aufsichts Rechtes gehen alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wehlfahrt des Königlichen Haufes, für sich und in seinen Be⸗ ziehungen zum Braunschweig⸗ Lüneburgschen Gesammthause zu ergreifenden Maßregeln allein vom Könige aus. §. 3. Es darf aber keine der hausgesetzlichen Bestimmungen, welche das Recht und die Ordunng der Thronfolge angehen, eine Aenderung er⸗ leiden, es wäre denn, daß, außer der den Ständen des Königreichs laut Kap. II. §. 26. des Staats⸗Grundgesetzes vorbehaltenen Zustim⸗ mung, auch sämmtliche stimm⸗ und successionsfähige Agnaten, unter Vertretung der noch unmündigen, darein willigten. §. 4. Eben so wenig wird der König in den für die Mitglieder des Königlichen Hauses ausgesetzten Einnahmen und Nutzungen eine Aenderung zum Nachtheile der Berechtigten verfügen. §. 5. Alle Rechte des Königs als Oberhaupt des Hauses gehen im Falle einer Regentschaft auf den Regenten über, unter der cinzigen Beschränkung, welche im Staats⸗ Grundgesetze Kap. II. §. 23. enthalten ist.“
„Drittes Kapitel. Vom Thronfolge⸗Rechtec. §. 1. Die Fä⸗ higkeit zur Throufolge setzt Gemeinschaft des Bluts und die Geburt aus rechtmäßiger, ebenbürtiger und bausgesetzlicher Ehe voraus. §. 2. Als ebenbürtig werden diejenigen Ehen betrachtet, welche Mit⸗ glieder des Hauses entweder unter sich abschließen, oder mit Mit⸗ gliedern eines andern souverainen Hauses, oder aber mit ebenbürti⸗ gen Mitgliedern solcher Häuser, welche laut Art. 14 der Deutschen Bundes⸗Akte den Souverains ebenbürtig sind. §. 3. Hausgesetzlich geschlossen ist die Ehe, welche von einem Mitgliede des Hauses mit des Königs förmlich ertheilter Einwilligung geschlossen ist. §. 4. Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Eimwilligung zu versagen, vorhanden sind oder nicht, steht dem Könige in jedem Falle ausschließ⸗ lich zu. H. 5. Die Einwilligung wird in einerschriftlichen Urkunde ertheilt, welche von dem Könige eigenhändig vollzogen und mit dem Staats⸗ Siegel, so wie mit der gewöbhnlichen Contrasignatur versehen ist. §. 6. Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des Kö nigs eingegangen ist, überträgt auf die darin erzeugten Kinder we⸗ der ein Successionsrecht, noch die Befugniß, sich des Ranges, Titels und Wappens des Hauses zu bedienen. §. 7. Ohnedies sind die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses verbunden, zu den Ehen, welche sie einzugehen beabsichtigen, die Einwilligung des Köunigs nach⸗ zusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintre⸗ tende besondere Gründe nicht versagt werden wird. §. 8. Die in den vorstehenden §§. 3 bis 7 enthaltenen Vorschriften haben füx beide Linien des Braunschweig⸗Lüneburgschen Gesammthauses in Hins sicht auf dessen zum Deutschen Bunde gehörende Besitzungen, unabän⸗ derliche Gültigkeit, kraft des von beiden regierenden Herren unterm 24. und 19. Okt. 1831 errichteten und hierdurch seinem ganzen we⸗ sentlichen Inbalte nach in das gegenwärtige Gesetz aufgenommenen Familien⸗Gesetzes.
doppelt auszufertigenden Urkunde erklären, welche vom Könige eigen⸗ händig vollzogen, mit der Contrasignatur des Gesammt⸗Ministerti
hatten, hofft man nun durch Vernunft⸗Gruͤnde zu gewinnen,
allgemeinen Stände⸗Versammlung niedergelegt wird.“ „Viertes Kapitel. Von der Ordnung der Thron §. 1. Die Krone des Königreichs Haunover vererbt auf ein üfad aupt nach dem hausgesetzlichen Grundsatze der Untheilbarkagul Prümagenähu §. 2. Sie vererbt im Braunschweig⸗ Lünebunis Hesammthause, und zwar zunächst im Mannsstamme der jetziaeg niglichen Gesammt⸗Linie. Die Ordnung der Thronfolge ist vher Lineal⸗Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt. Erlischt der Arn stamm der jetzigen Königlichen Gesammt⸗Linie, so geht Krone, mit Ausschließung jeder weiblichen Thronfolge⸗ den Mannsstamm der jetzigen Herzoglich Braunschweig büttelschen Linie, und zwar auf den regierenden Herzog G und kann eine Trennung der solchergestalt wieder vereinigten Ga lande des Hauses niemals wieder statthaben. §. 3. Ebenmis das Herzogthum Braunschweig, wenn der Mannsstamm der 7 Braunschweig⸗Wolfenbüttelschen Linie früher ausstürbe, mit A jeder weiblichen Thronfolge, auf die Königliche Mannslinie, 3 auf den regierenden König über, und kann eine abermalige dugs der wieder vereinigten Gesammtlande niemals wieder statthaben, Wenn der Fall einträte, daß der Mannsstamm des Gesamnthg Braunschweig⸗Lüneburg erlöschte, möge nun die Königliche M linie oder die Herzoglich Braunschweig⸗Wolfenbüttelsche die zugg löschende seyn, so geht die Thronfolge, in Gemäßheit des ursprürng Erb⸗Lehnbriefes Kaiser Friedrich's II. vom Jahre 1235, auf die nenß Linir ohne Unterschied des Geschlechts in dem Maße über, daß mit schluß jeglicher Regredient⸗Erbschaft allein die Rähe der Verwandi⸗ mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandistz Grade, das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Ana Vorzug giebt. Es tritt aber bei der Descendenz des neuen ae regierenden Königlichen Hauses sofort mit dem Rechte der Erjch und der Lineal⸗Erbfolge auch der Vorzug des Mannsstamme der eitt H. d.
D
schweig⸗Lünebura zu beseitigen, setzen Wir hiermit, in Uebenam mung mit den in diesem und im vorigen Kapitel aufgeführa stimmungen, noch überdies ausdrücklich fest, daß auf den Fall res, des regierenden Köunigs, Ablebens ehne successionsfähigen liche Leibes-Erben, die Thronfolge im Königrriche Hannover ual⸗ auf Unseren Herru Bruder, den Königlichen Prinzen Ernst p Herzog von Cumberland, und dessen Mannsstamm vererb
wenn aber auch dieser ausginge, auf Unseren Herrn Brutgez Königlichen Prinzen August Friedrich, Herzog von Sust seine Person, eventuell aber auf dessen Mannsstamm alg
etwa künftig einzugehenden ehenbuürtigen und hausgesetzlicht wenn aber auch dieser Mannsstamm ausginge, auf h
von Cambridge, und dessen Manusstamm; wenn endlich a ausgehen sollte, die Krone an des regierenden Herru Her helm von Braunschweig Durchlaucht fallen soll. §. 6. Die sinnen des Hauses haben nach vollendetem sechzehnten Jahren denfalls vor ihrer Vermählung Verzichts⸗Urkunden auszustele welchen sie für sich und ihre Erben der Staats⸗Successiont den ledigen Anfall entsagen, nicht minder erklären, daß ste s und ihre Erben in Hinsicht auf die Privat⸗Erbschaft ein Ma nicht in Anspruch nehmen, als hnen dieses Haus⸗Gesetz ansht zuspricht. Dieses ausgestellten Verzichtes ist in den Ehepatmg Prinzessinnen zu erwähnen.“
„Fünftes Kapitel. Von der Volljährigkeit des Thm folgers und der übrigen Mitglieder des Hauses Der Thronfolger ist volljährig, febald er sein achtzehntes Iehr endet hat. §. 2. Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen undse zessinnen tritt mit dem vollendeten ein und zwanzigsten Jahre ir
„Sechstes Kapitel. Von der Sorge für die Perseonzg Königs zur Zeit einer Regentschaft. §. 1. Bei der ie hung des minderjährigen Königs treten die im Kapitel II. § % Staats⸗Grundgesetzes gegebenen Vorschriften ein. Dieselben Vornfeie gelten auch für die übrige persönliche Vormundschaft und fun Verwaltung Seines Privat⸗Vermögens. Ohne Zuctimmung hf Regenten unter Beirath des Miutsierinums darf keine PVam rung in der Substanz desselben vorgenommen werden. §. 2 † von der Aufsicht über die Person des an der Ausübung der? rung verhinderten Königs durch Kapitel II. §. 25 des Staats⸗Em gesetzes der Regent stets ausgeschlossen bleibt, so sind zu diesert sicht und Sorge für Seine Person zunächst die Mutter, die Ce mutter, die Gemahlin und die im P“ wohnenden Gäsc ster des Königs berufen. Wer von ihnen oder auch etwa aud Mitgliedern des Hauses den Vorzug verdiene, entscheidet ein; Regenten zu berufender Familienrath sämmtlicher vollehe Mitglieder des Hauses, mit Ausschluß des Regenten, in chem Familienrathe die stimmsührenden Mitglieder des Mi riums Sitz und Stimme hahen. Von der getroffenen EnM dung wird der allgemeinen Stände⸗Versammlung Kenuntniß gegt Jedes volljährige Mitglied des Hauses hat das Recht, auf verch Dispositionen und Wiederbernfung des Familtenrathes zu t Zwecke bei der Regentschaft anzutragen.“
„Siebentes Kapitel. Von der Aufsicht des Königs übgh. minderjährigen Mitglieder des Hauses. §. 1. Der 48 nimmt Kenntniß von der Erziehung der Prinzen und Prinfescs und zieht darüber Berichte ein. §. 2. Den Prinzen des Hauscech die Bestelluug von Vormündern für ihre Kinder zu’ behält sich der König die Bestätigung vor. Hat keim k ordnung stattgefunden, oder ist die Bestätigung versagt bestellt der König die Vormundschaft. §. 3. Die Vormünda n dem Könige einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung ihms⸗ pflichtung zu leisten. Sie haben jährlich Rechenschaft von n— nögens⸗Verwaltung bei dem Ministerium oder der von deree bestimmenden Behörde abzulegen. den König Bericht erstattet.“”“
Das achte Kapitel des Gesetzes handelt von den Vt nissen der volljaͤhrigen Mitglieder des Hauses im Allgenänes das neunte vom Gerichtsstande der Mitglieder des HKlnicüch Hauses; das zehnte von den Staacs⸗Apanagen (welches dg die Mitgaben, Witthuͤmer u. s. w. umfaßt); das eilfte von! Privat⸗Vermoͤgen des Koͤnigs und der Mitglieder des Hau- das zwoͤlfte von dem Familien⸗ und Haus⸗Fideikommisse! das dreizehnte Kapitel endlich von der Guͤltigkeit des Hů Gesetzes. 1
Dresden, 24. Dez. Auf Veranlassung Ihrer M der Koͤnigin sind edle Frauen in Schneeberg, Annaberg⸗ rienberg und Obernhau zusammengetreten, um auf dem aer freier Wohlthaͤtigkeit den Maͤngeln der Armen⸗Versorgunmg Saͤchsischen Obergebirge abzuhelfen
Frankfurt a. M., 23. Dez. In der Sitzung der ge gebenden Versammlung vom Llsten d. erstattete Herr 89 Dr. Harnier folgenden Bericht uͤber „Aufhebung des Ff 9.**)„ des Gesetzes vom 1. Dezember 1824“: „Die Komqg mit Ausnahme jedoch eines Mitglieds derselben, welches sic behalten hat, seine abweichende Ansicht in einem diesens richt beigefuͤgten Separat⸗Votum niederzulegen, ist dure he mit den in dem Senats⸗Vortrag zur Begruͤndung des d gestellten Antrags entwickelten Amsichten einverstanden. i mentlich hat die Kommission in Uebereinstimmung mi
Ueber die Verwaltung 119
esen §. 9. Wenn der König eine ungleiche Ehe einzu⸗ gehen beschließen sollte, so wird Er solche für morganatisch in einer
*) Dieser Art. 9 ist nachstehenden Inhalts: „Die se
dene Zahl der israelitischen Waaren⸗ und Kleinhändler se vüriig Jahre zum andern nicht über das Vechältniß der gegen⸗ nn d Population zur künstigen vermehrt werden können, jedochen M. nächsten Jahren, wo die israelitischen Bürger bei Handmadeg, 1 andern Gewerben noch nicht ihr gehöriges Unterkommen 1l-
billige Ausdehnung stattfinden.“ 1 J
versehen und in das landesherrliche Archiv, wie in das Archit
des Senats⸗Vortrages aneignet,
7 1824 nur wenige, zum
der; h als Um jeden Zweifel über die Ordnung der Thres l unter den jetzt lebenden Mitgliedern des Gesammthauses wet
van schon mich
b ie n lich dafuͤr zu sorgen, daß solche sich nicht in Ungebunden⸗ Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen, Adolph Friedrich 89
Magter Aufhebung solchem nicht vorgreifen. Meine Ansicht
in N„ 8 sugste Beitrag ist
z eine woͤrtliche Handhab ee die Ueberzeneeng a6geehir von den mit Grund heraus⸗ shen Schwierigkeiten und von den unabwendbaren Umge⸗ bencdesselben dennoch nicht geeignet seyn wuͤrde, seine ur⸗ belliche Absicht zu verwirklichen, naͤmlich die hiesigen Israe⸗ ng uf andere Gewerbszweige im Gegensatz des Zanehe zu
8 Sie ist vielmehr der Ansicht, daß dieser Zweck viel h. um Besten der Gesammtheit der hiesigen Buͤrger⸗ 8c hl als der israelitischen Gemeinde selbst, erreicht wird, wenn, wie in dem enats⸗Vortrage auch heraus⸗ Ir. Lins kuͤnftige die Bestimmungen des Artikels 5—8 9 ssthen Gesetzes streng werden gehandhabt werden, und sherdies den hiesigen Israeliten alle mit den gesetzli⸗ Bestimmungen nur irgend vereinbaren Erleichterungen Fall der Ergreifung anderer Gewerbe im Gegensatz des dels werden zugestanden werden. Indem die Kommission Wiederholungen zu vermeiden, im Uebrigen den In⸗
üm 8 geht ihr C“ ehnliche Versammlung wolle aus den ent⸗ hochang 8 dem Antrag ehe “ einver⸗ 4 und demgemaͤß dem vorgelegten Gesetz⸗Ent⸗
gen erelöreüngsmaͤßige Sanction ertheilen.“ Das Kom⸗ ons⸗Mitglied, Herr Assessor Dr. Gallus, hatte diesem missions⸗Berichte folgendes Separat⸗Votum beigefuͤgt: „Ich dem gestellten Antrage nicht beistimmen, weil das der tischen Gemeinde so viele Rechte einraͤumende Gesetz vom n Wohl gedachter Gemeinde so— hiesigen Gemeinwesens gereichende Beaufsichtigungs⸗ chriften des gegebenen Gesetzes enthaͤlt und gleichzeitig be⸗ daß alles, was in erwaͤhntem Gesetze der Juden⸗ Günstiges enthalten sey, durch keine Gesetzgebung ir⸗ einer Zeit aufgehoben werden duͤrfe; wenn dieses Letz⸗ bestimmen muß, dem gestellten Antrage nicht astimmen, weil, ist die in Art. 9 vorgeschriebene Beauf⸗ ung aufgehoben, solche, und würde sie auch spaͤter als so wuͤnschenswerth erkannt, durch keine Gesetzgebung aufgefuͤhrt werden kann, so werde ich auch noch dadurch veranlaßt, weil in Frage stehender Art. 9 eine Vorsicht ast, welche die Gesetzgebung aller Staaten, so sich mit besserung ihrer Juden befaßt, nicht unbeachtet gelassen,
: „diese n lten Gruͤnden sich
dem Kleinhandel ergeben, sondern dem Staate nuͤtzlichere haäfte ergreifen, welche Vorsicht, war sie der Gesetzgebung Jahre 1824 schon noͤthig, mir jetzt um so noͤthiger er— it, als man mittlerweile unbeschraͤnkte Vermehrung der litsschen Gemeinde verstattet, wonach eine schoͤne Zahl von nhaͤndlern fuͤr hiesige Stadt zu erwarten, welche (die Klein⸗ dler) die Gesetzgebung keines Staats beguͤnstigt: erscheint Art. 9 jetzt von weniger Erheblichkeit, ist seine Handhabung schwierig, so wissen wir nicht, ob in kuͤnftigen Zeiten solches t anders ist, und kann ich deshalb durch Beistimmung be⸗
alles so gut als moͤglich zu handhaben; ich stimme deshalb en angetragene Aufhebung; unseren betreffenden Behoͤrden rlassend, den Art. 9 des Gesetzes vom Jahre 1824 nach Recht Billigkeit zu handhaben.“ Nach geflogener Diskussion wurde vom Hrn. Praͤsidenten gestellte Umfrage mit 38 Stimmen gegen 16 suspendirte beschlossen: die gesetzgebende Versammlung er⸗ le hiermit dem von hohem Senate unterm 11. Oktober d. J. untragten Gesetz⸗Entwurfe, die Aufhebung des Artikel 9. des setzes vom 1. Dezember 1824, die versassungsmaͤßige Sanc⸗
Bei dieser Gelegenheit spreche zugleich die gesetzgebende rsammlung in Uebereinstimmung mit der von hohem Senat dessen Vortrag vom 11. Oktober d. J. selbst geaͤußerten An⸗ t: „daß Er in der Beseitigung jeder nicht durch innere tthwendigkeit gerechfertigten Verschiedenheit des Rechts⸗Zu⸗ des und der Befaͤhigung zum Erwerb der verschiedenen
ung des
gats⸗Angehoͤrigen einen Fortschritt in der Entwickelung des nats⸗Lebens erkenne“ gegen hohen Senat den Wunsch aus, hh die Lage und Verhaͤltnisse der hiesigen Beisassen einer auen Erwaͤgung und Pruͤfung zu unterziehen.
Die Wiederbesetzung der bei hiesigem Haupt⸗Zoll⸗Amte er⸗ igt gewesenen Direktor⸗Stelle hat am 20sten d. stattgefunden. ir hr. Bender, auf den die Wahl gefallen, ist auch als hhriftsteller im juridischen Fache ruͤhmlichst bekannt.
An die vielen bereits in neuerer Zeit ins Leben getretenen annuͤtzigen Gesellschaften und Vereine, reiht sich nun auch aͤngst in Plan gelegene geographische Verein. Mit ener Energie tritt dieser Plan nunmehr seiner Realisirung gegen.
Mit dem 2lsten d. M. ist endlich auch der laͤngst und viel⸗
gehegte Wunsch der hiesigen Einwohnerschaft, die Aufhe⸗ ng der Thorsperre, in Erfuͤllung gegangen. So unbedeutend ch die kleine durch die bisherige Thorsperre veranlaßte Abgabe r, so hoͤchst ungern wurde dieselbe entrichtet. Fuͤr die vor Thoren belegenen Vergnuͤgungsorte und Wirthschaften be⸗ nt nun eine neue Aera, und wenn es moͤglich waͤre, daß die artenwohnungen noch staͤrker gesucht werden koͤnnten, als bis⸗
r, so wird die neue Maßregel gewiß auch hierauf einen nicht ingen Einfluß uͤben. 8
Madrid, 13. Dez. In Folge der neuen gesetzlichen Be— minungen ruͤcksichtlich der Presse haben der „Torsario“ und — „Tribuno“ aufgehoͤrt, zu erscheinen. Einige andere Blaͤt— 1, wie „el Mundo“, „el Redactor general“ und „el Espasol“, hren in ihrer heftigen Opposition gegen das Ministerium fort; ird jedoch die Censur eingefuͤhrt, so werden auch sie nicht mehr cheinen. Das „Eco del Comercio“ ist von den unabhaͤngi⸗ sSbanischen Zeitungen die einzige, welche jene Maßregeln
In seiner letzten Nummer aͤußert sich der Tribuno uͤber ne neuen Bestimmungen folgendermaßen: „Die Cortes haben a oten Artikel der von der vorgeschlagenen Maßre⸗ n in Betreff der persoͤnlichen Freiheit und der Presse mit 94 LE11““ angenommen, und die Minister haben nun 8 tctt. diejenigen Personen, die ihnen verdaͤchtig schei⸗ ” nn den Canarischen Inseln zu deportiren. Unser Blatt seerzer n zu erscheinen, bis die Repraͤsentativ⸗Regierung reihei gestellt ist. Die durch unsere Constitution geheiligten
eiten sind so innig mit einander verbunden, daß der Ver⸗
der persoͤnlichen Freiheit den Verlust der Preßfreiheit nach Eenacbe; so wie die National⸗Repraͤsentation zugleich mit der aß letzlichkeit der Deputirten aufhoͤrt. Wir glauben indeß,
Sfe Despotismus nicht von langer Dauer seyn wird.“ lhc “ Vertheilung der Zwangs⸗Anleihe von 200 Millio⸗ rens ün hat große e erregt. Der auf die
nz Madrid fallende Antheil betraͤgt 18 Mill onen, der ge⸗
“ .
Der zum General⸗Capitain von Granada ernannte Gene⸗ ral Palarea hat schon sein Amt angetreten und sogleich den Belagerungs⸗Zustand der Provinz aufgehoben. Der General Auiroga, Vice⸗Koͤnig von Navarra, wird hier erwartet und sich dann sogleich nach Pampelona begeben, um das Kommando der Armee des rechten Fluͤgels zu uͤbernehmen. Das Eco del Comercio meldet: „Am 9ten ist Gomez in Torija eingeruͤckt und hat die Nacht in Cogolludo zugebracht. Am 10ten ist er nach Atienza marschirt. An demselben Tage traf die halbe Kolonne des Brigadiers Alaix und die von dem Obersten Leon kommandirte Kavallerie in Torija ein, das sie um 2 Uhr wieder verließen, um den Weg nach Atienza einzu⸗ schlagen. Der Brigadier Rute befand sich am 9ten in Jadra⸗ que. Die Karlisten sollen voͤllig demoralisirt seyn und an Allem Mangel leiden.“ Es geht das Geruͤcht, daß Gomez seine Truppen in drei Kolonnen getheilt habe, und daß die Regierung Anstalten ge⸗ troffen, um in der Zeit von acht Tagen 2000 Mann ausgesuch⸗ ter Soldaten in Castilien zusammenzuziehen. .“
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Der Fraͤnkische Merkur theilt nachstehende Bemerkungen eines von Algier zuruͤckgekehrten Deutschen mit: „Sechs Jahre sind bereits verflossen, seitdem die Franzosen Algier okkupirt ha⸗ ben, und noch sieht man nur einen geringen Erfolg von ihrer Colonisation. Die Gruͤnde dieser allerdings auffallenden Er⸗ scheinung liegen theils in Umstaͤnden, welche sich gar nicht, oder nur schwer beseitigen lassen, theils in den verkehrten Maßregeln des Gouvernements und in dem Charakter der Franzosen. Zu⸗ erst ist nicht zu leugnen, daß das dortige Klima allen Versu⸗ chen, das Land zu kolonisiren, fast unbesiegbare Schwierigkeiten entgegenstellt. In den Sommer-⸗Monaten herrschen, besonders auf dem Lande, boͤsartige Fieber, welche zumal den nordischen Naturen zuwider sind, und oft in kurzer Zeit viele Opfer hin⸗ reißen. Ein lebendiges Beispiel der Art liefert die in den Zei⸗ tungen so oft und mit Recht geruͤhmte Kolonie des Polnischen Fuͤrsten Myr. Dieser hatte die Absicht, auf den weitlaͤuftigen Besitzungen, welche er in der Regentschaft, ungefaͤhr drei Stunden von Algier, acquirirt hatte, eine im großarti⸗ gen Styl angelegte Europaͤische Kolonie zu gruͤnden, und vereinigte auch alle zur Ausfuͤhrung eines solchen Planes erfor⸗ derlichen Eigenschaften in sich. Er besaß Vermoͤgen, er hat vielseitige Kenntnisse, die noͤthige Ausdauer, ja selbst die Ge⸗ schicklichkeit, zu den Landesbewohnern sich in ein gutes Verneh⸗ men zu stellen. Er besucht die Araber und empfaäͤngt ihre Ge⸗ genbesuche, ja man versicherte mir, daß er selbst mit einigen dem Franzoͤsischen Gouvernement feindlichen Staͤmmen auf einem guten Fuß stehe. Ungeachtet er keines militairischen Schutzes genießt, so hat bis jetzt noch nie eine Beunruhigung der Kolonie stattgefunden; kein Mord ist an seinen Leuten ver⸗ uͤbt, nicht einmal ein Diebstahl an seinem Eigenthume begangen worden. Er hatte einige vierzig Deutsche und Polnische Kolo⸗ nisten angesiedelt, aber sie sind fast Alle Opfer der Seuchen des Landes geworden; zur Zeit meiner Anwesenheit war nur noch ein Mann und eine Frau am Leben, die aber auch den Keim des Todes in sich trugen. reremale zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sich zu einem laͤngern Aufenthalt in der Stadt entschließen, und zu Ende des August dieses Jahres wurde er wieder todtkrank nach Algier gebracht. Es scheint, daß, selbst wenn der Fuͤrst mit dem Leben davon koͤmmt, doch das Unternehmen seiner Aufloͤ⸗
Fuͤrst Myr mußte selbst schon meh⸗
jaͤhrlich an Gymnastasten katholischer Religion vertheilt und von 100 Rthlr. zur Anschaffung von Schreib⸗Materialien fuͤr arme Schulkinder bei der Schule zu Benkowitz, Bojanow und Sudoll verwendet werden.
Wissenschaft, Kunst und Literatur.
In der Sitzung der Akademie der Wissenschafton zu Parls am 19. Dezember überreichte Herr Dureau de la Malle eine von Herrn Ch. Texier entworfene Karte von Klein⸗Asten, welche die Reiserouten desselben in den Jahren 1834, 1835 und 1836 ent⸗ hält Herr Texier hat überall auf dem Wege von Tarsus nach Tra⸗ pezunt, längs dem oberen Euphrat, im Innern von Lycien und FS geologische Beobachtungen angestellt. Er besuchte die
etten des Taurus dreimal und maß die verschiedenen Höhen der⸗ selben. — Herr Wilkinson legte ein Exemplar seiner Karte von Theben und den Pyramiden von Dschizeh vor. — Herr Walckenaer überxeichte der Akademie den ersten Band seiner Naturgeschichte der flügellosen Insekten. Er sucht darin zu zeigen, daß man die Araneiden mit Unrecht von den Insekten getrennt und zu einer eigenen Klasse gemacht hat. — Herr Beautemps⸗Beau⸗ pré stattete Bericht ab über ein Manuscript, das den Titel führt: „Tagebuch der Entdeckung der Mahe⸗Inseln (Sevchellen) durch das e la Digue“ und die Goelette „la Curieuse“, ausgerüstet von Marion⸗Dufresne.“ Herr Marion⸗Dufresne hat jedoch nicht, wie es dem Titel des Tagebuches nach scheinen möchte, die Sevchellen⸗ “ entdeckt, denn sie wurden schon im Jahre 1742 durch zwei leine Fahrzeuge von Isle de France zum erstenmale besucht, während das obige Tagebuch vom Jahre 1768 datirt ist. Es enthält übrigens sehr merkwürdige Details über den damaligen Zustand jener Inseln und eine Menge von Aufnahmen mittelst der Zoussole, die haupt⸗ ächlich bei Entwerfung der großen hydrographischen Karte dieses
rchipels, die sich im Marine⸗Depoôt besindet, benutzt wur⸗ den. Die Herren Duméril und Blainville berichteten über eine von Herrn Robineau Dewoidy eingesandte Abhandlung, das Vorkommen von lebenden Raupen im menschlichen Körper be⸗ treffend. Herr Robineau erkannte die Raupen, die von einer 57 Jahre alten, an der Wassersucht leidenden Frau ausgebrochen wur⸗ den, für die Raupen des Schmetterlings, den Linné Pyralis pingui- nalis, Fabricius Crambus und Latreille Aglossa genannt haben, und die Herren Duméril und Blainville stimmen dieser Ansicht bei, doch sind sie zugleich der Meinung, daß die Raupen, welche wahrscheinlich mit Speisen in den Magen gelangt sind und die Fähigkeit besitzen, einige Zeit darin zu leben, keinesweges zu den Schmarotzer⸗Thieren gehören. — Dieselben Kommissarien berichteten sodann noch über eine Abhandlung des Herrn Leon Dufour in Betreff einiger in den Ordnungen der Orthopteren und Hymenopteren entdeckten Schma⸗ rotzer⸗Thierchen. — Herr Isidor Geoffroy Saint⸗Hilaire sprach sich sehr günstig aus über Werner’'s Atlas der Vögel Euro⸗ pas. — Herr Dumas las eine Abhandlung über die Natur des In⸗ digos und über die Zusammensetzung einiger daraus bereiteten Pro⸗ dukte. — Herr Puissant las eine Abhandlung über ein sehr einfa⸗ ches Mittel, die sphärische Trigonometrie auf die Bestimmung eines mittelst sehr großer Dreiecke gemessenen Meridian⸗Bogens anzuwenden
o1X“ Den 27. Dezember 1836.
4 mtlicher Fonds- und h6etd-Coure-Zettel. r. Cour.
. Pr. Vour. 2 1 Brief. 1. Geld. 8 Brief. Geid. 1011 71 2 101 V12 Pomm. do. 4 102 ½ 99 Kur-8. Neum. do. 4 1008 63 ⁄h 2 97 3½
do. do: do. 2²1 101 1 Sehlesische do. 4 106 ¼ Nm. Int. Sch. do. 101 ¼
Rückst. C. und Z. Berl. Stadt-Obl. 4 102 ½ Sch. d. K. u. N. Königsb. do. —
St.-Schuld-Sch.
Pr. Engl. Obl. 30. PrümSch. d. Sech Kurm. O bl. m. l. C.
62] 112
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sung nahe ist. Denn die Feldarbeit wird nur noch von Einge⸗
gen. bedauern. auf der Wohnung des Fuͤrsten ein großes Kreuz aufgerichtet ist: gewiß das erste auf der ganzen Nordkuͤste von Afrika, wo man nur den Halbmond zu sehen gewohnt war. — Wenn es nun einem so einsichtsvollen und beharrlichen Mann, wie Fuͤrst Myr,
Einfluß des Klimas zu schuͤtzen, wie viel weniger ist den gewoͤhnlichen Kolonisten zu erwarten?“
88 n an d. 1
“ Berlin, 27. Dez. Nachrichten aus Muͤnster zufolge, waren Ihre Majestaͤten der Koͤnig und die Koͤnigin von Grie⸗ chenland, auf ihrer Reise von Oldenburg nach Muͤnchen, am 23ͤsten d. M. Nachmittags gegen 1 ½ Uhr dort eingetroffen und hatten, nach Besichtigung des historisch beruͤhmten Friedenssaales, sofort die Weiterreise uͤber Hamm fortgesetzt.
— Aus Ostrowo im Großherzogthum Posen wird unterm 20sten d. M. Folgendes gemeldet: „Durch das am 7ten d. M. zu Berlin erfolgte Ableben Ihrer Koͤniglichen Hoheit der Frau Prinzessin Louise, Wittwe des Fuͤrsten Anton Radziwill Durch⸗ laucht, Besitzerin der hiesigen Stadt und der Herrschaft Przygo⸗ diece, sind die Bewohner dieser Guͤter, welche sich stets der hoͤch⸗ sten Gnaden der Durchlauchtigsten Verblichenen und deren un—⸗ begraͤnzter Wohlthaten zu erfreuen das Gluͤck hatten, in die groͤßte Betruͤbniß versetzt worden, die sich heute bei der in allen Kirchen und der Synagoge hierselbst angeordneten Todtenfeier, an welcher saͤmmtliche Einwohner, die Behoͤrden und die Gar⸗ nison Theil nahmen, auf das ruͤhrendste aussprach.“
— Man schreibt aus Posen: „Das praͤchtige Gebaͤude der hiesigen Louisen-Schule (fruͤher das Benediktiner⸗Non⸗ nen-Kloster), dessen Instandsetzung bis jetzt 16,000 Rthlr. gekostet hat, und zu dessen voͤlligem Ausbau noch etwa 3000 Rthlr. erforderlich sind, enthaͤlt I großen Pruͤfungs⸗Saal, 6 Klassen⸗Saͤle, 47 Wohnzimmer, 48 Kammern und 13 Kuͤchen. Sechs Lehrer benutzen hiervon als Amtswohnungen: 21 Zim⸗ mer, 3 Kammern und 6 Kuͤchen; ein großer Theil der uͤbrigen Raͤume ist fuͤr 1240 Rthlr. jäͤhrlich vermiethet worden. Nach vollendetem Ausbau des Gebäudes duͤrfte sich dieser Mieths⸗ Ertrag noch vergroͤßern. Bis jetzt besuchen die Anstalt 290 Schuͤlerinnen, welche ungefaͤhr 2006 Rthlr. an Schulgeld zah⸗ len. Bei der Aufhebung des Klosters befanden sich in demsel⸗ ben nur noch drei betagte Nonnen, welche angemessene Woh nungen in der Stadt erhalten haben.“
— Die zu Neiße verstorbene Frau Eva Henrike hat der dortigen evangelischen Pfarr-Kirche 50 Rthlr. und der Schul⸗ Kasse der evangelischen Civil Gemeinde 500 Rthlr. vermacht, von deren Zinsen der armen Schul⸗Jugend die fehlenden Buͤ⸗ cher oder andere Schul⸗Beduͤrfnisse, so wie die allernothwendig⸗ sten Kleidungsstuͤcke angeschafft und alljäaͤhrlich unter dieselbe vertheilt werden sollen. — Imgleichen hat der Pfarrer Galda
4000 Realen und der hoͤchste, den die hat, 364,000 Realen. .““
Bank
zu Benkowitz bei Ratibor ein Kapital von 600 Rehlr. zu Schul⸗Zwecken ausgesetzt. Von 509 Rthlr. sollen die Zinsen
bornen und zwar hoͤchst traͤge und nachlaͤssig betrieben, und das Vermoͤgen des Fuͤrsten, der bereits 150,000 Franken auf die Kolonie verwendet haben soll, gestattet nicht, wie Wohlunterrich⸗ tete versichern, derselben noch ferner bedeutende Opfer zu brin⸗ Das Mitßlingen dieses Versuchs ist in jeder Hinsicht zu Als eine Merkwuͤrdigkeit fuͤhren wir noch an, daß
nicht gelungen ist, sich und seine Leute vor dem nachtheiligen dieses von
Gold al marco. Elbinger do.
Neue Duk. Dacnz. do. in Th. — 43 Friedrichsd'or. Westpr. Pfandbr.] 4
ud. Goldmbüo- Grossh. Pos. do. 4 zen à 5 Thl. Oatpr. Pfandhr] 4 102 ¾
Disconto. Wechsel-Cours.
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102 102 ½
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5 Fr. Uour. Brief. 141 140 151 ¼ 150 11³ 6 21 ¾ 791 h1 2 101 101 ½ 99
Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt. 3 Woch.
250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 LSt. 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thl. 100 Thl. 150 Fl. 100 Rbl.
Wien in 20 Nr. Augsburg
101 ¾ 30 71 2
Frankfurt a. M. WZ.. Petersburg..
Auswärtige Börsen. Amsterdam, 22. Dezember.
Niederl. wirkl. Schuld 533 3 5 % do. 100. Kanz-Bitl. 22 ½¼. 5 % Span. 20 ½. Passive —. Ausg. Sch. —. Zinsl. S6 ½. Preuss. Präm.-Sch. 113. Poln. 119. Oesterr. Met. 99 ¾.
Antwerpev, 21. Dezember. 8
Passive —. Ausg. Sch. 26 ¼. Br. Linsl. 8 ½. Neue Anl. 20 ¼. Br. ¼. G.
Frankfurt a. M., 24. Dezember.
Oesterr. 5 % Met. 103 1⅞. 103 ½¼., 4 % 99 ¼½. 98 ½¼. 2 „% 55 ⅞. G. 1 % 25. Br. Bank-Actien 1663. 1661. Partial-Obl. 139 . G. Loose zu 500 Fl. 117 ½. 117 1. Loose zu 100 Fl. 220. G. Preuss. Präm.-Sch. 64. do. 4 % An. 99 ¼. Br. Poln. Loose 66 ¾¼ 661 2 5 % Span. Anl. 18 ½. 17 ¾. 2 ½ — % Holl. 53 l 6. 53.
Paris, 21. Dezember.
5 % Rente 107. 95. 3 % do. 79. 30. 5 % Neap. 97. 70. Span. Rente 20 ⅞. Passive 5 ⅜. Ausg. Sch. —. 3 % Portug. 29.
Koͤnigliche Schauspiele.
Mittwoch, 28. Dez. Im Schauspielhause: Mulier taceat
in ecclesia, oder: Die kluge Koͤnigin, historische Tragikomoͤdie in 3 Abth., von E. Raupach. Hierauf, zum erstenmale wieder⸗ 88 Eine Huͤtte und sein Herz, Lustspiel in 3 Abth., nach cribe. Donnerstag, 29. 8 Im Opernhause: Die Dame auf Schloß Avenel, Oper in 3 Abth. Musik von Beieldieu. Im Schauspielhause: 1) Les deux ménages, comédie en
3 actes. 2) Judith et Holopherne, vaudeville en 2 acies. 1
8 Koöͤnigstaͤdtisches Theater.
Mittwoch, 28. Dez. Kean, oder: Leidenschaft und Genie. Schauspiel in 5 Akten, frei nach dem Franzoͤsischen des Alexan⸗ der Dumas, von Dr. Wollheim.
Donnerstag, 29. Detz. Zum erstenmale: Das Kastell von Ursino. Oper in 2 Akten, nach Romani's: „Beatrice di Tenda.“ Musik von Bellini. (Dlle. Therese Hoͤlzel, vom Theater an der Josephstadt zu Wien, neu engagirtes Mitglied dieser Buͤhne: Fuͤrstin Isabella, als erstes Debuͤt.)
5 % Neue Ausg. Sch.
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Redactrur d. Cottel.