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G ng zu bringen mgemaͤß sind zwei verschiedene Verordnungen entworsen dur aussee⸗ und Kanal⸗Bauten und dur trom⸗ und Ha⸗ 1s 1 tst. 8 “ ““ — “ 2 — lauflge transtortsche Bersednung in Ausfuͤbeung 8 worden, nenns e b — sen⸗Regulirungen zu Huͤlfe zu kommen, in doppeltem 12 1 8 88 18 — GbEEE“ begutachtet werden sol⸗ dem vertrauensvollen Eingehen in Unsere Absichten, von dem in⸗ men werden wird. ch hab ir zur Beferberung auch seyn werde; gtrom⸗ und Deich⸗Ordnung. a) Die eine das bei Parzellirung von Grundstuͤcken jeder Art geltend, und die Weisheit Unseres in Gott ruhenden Herrn Va⸗ 8 1) Die eeees mandischer Ausschuͤsse Publicati nigen Mitwirken, von dem Verständniß ab, auf welche Wir bei] der gewerblichen Thaͤtigkeit des Großherzogthums Unserem Fi⸗ Die in den bestebenden Landesgesetzen und provinziellen Ver⸗ zu beobachtende Verfahren bestimmt, S „ ters ließ Ihn in reger Theilnahme an dem Wohl seiner Unter⸗ der “ ussch sse und Publication Unseren getreuen Provinzial Staͤnden zuversichtlich rechnen, und nanz⸗Minister die Ausfuͤhrung der bereits vorbereiteten Chaussee⸗ ednungen enthaltenen Bestimmungen uͤber die Benutzung der b) die andere Vorschriften enthaͤlt, wonach bei eintretender In⸗ thanen erkennen, daß die augenblickliche Lage, in welche jene gro⸗ Die Entwuͤrfe: 8 Häurch welche allein, die⸗, 8 Zeit liegenden, nimmer wegzu- Bauten, so weit es die Verhaͤltnisse gestatten, zur Pflicht gemacht, öffentlichen Fluͤsse und uͤber die Rechte und Verbindlichkeiten der testat⸗Erbfolge laͤndliche Besitzungen vererbt werden sollen. ßere Ruͤstungen den Staatshaushalt versetzt, hier keine hemmende 8 2) eines Reglements zur Wahl H“ ngs⸗Ab 88 ugnenden, daher scharf ins 2 fassenden Bestrebungen: Miß⸗ werden auch die irgend zulaͤssigen Antraͤge der Kreisstaͤnde auf die Uferbesitzer in Beziehung auf solche Fluͤsse, so wie uͤber die An⸗ Diese beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe lassen Wir Unseren getreuen Staͤn⸗ Ruͤcksicht seyn duͤrfe, auch wenn zur Bestreitung dieser Ausgabe und ihrer Stellvertreter zur er Landtags⸗Abgeordneten auen zwischen Hauxe 1e- 1g zu saͤen — zu Schanden Befoͤrderung von Chaussee⸗Anlagen durch Unterstuͤtzungen aus legung und Unterhaltung von Däͤmmen, und uͤber die Verthei⸗ den, sowie die fugehoͤrigen Motive und eine uͤber die Ausfuͤhrung zu außerordentlichen Mitteln gegriffen werden muͤsse⸗ Dieser 85 3) einer allgemeinen Forst und Jagd⸗Polizei⸗Ordnun ias e k „e 24 can⸗ Adresse des Huldi⸗ Staatskassen, so wie alle anderen aͤhnlichen gemeinnuͤtzigen Unter⸗ lung der Deichlast, haben sich als unzureichend erwiesen. Um der zuerst erw hnten Verordnung den Behoͤrden zu ertheilende Ansicht folgend sind in den 11 Jahren 1830 bis 1840. 8 Po„ einer Verordnung wegen Ausuͤbun 8. Wald ng, Be⸗ ungs⸗Landtage hal ohlerwogener Antwort und mit nehmungen gern beruͤcksichtigen. den daraus entstehenden Nachtheilen zu begegnen, haben Wir eine Instruetion mit der Aufforderung vorlegen, sich daruͤber nach vor⸗ auf den Chaussee⸗Bau außer den gewoͤhnlichen Unterhaltung.).. ceeeecchtigung, g der Waldstreu⸗Be⸗ wohlverdientem Vertrauen dee Zusage der Förderung und Ent⸗ Nachdem Wir auf solche Weise den getreuen Ständen Unsere Revision derselben angeordnet, und die fuͤr die Strom⸗ und Ufer⸗ gängiger reiflicher Berathung gutachlich zu aͤußern. Kosten und dem fuͤr den Neubau etatsmaͤßig jaͤhrlich ausge⸗ “ 5) einer Verordnung wegen Bestraf 6 Di 5 ickelung des staäͤndischen Wesens aus freiem Antriebe ertheilt. Absicht billigen und mit dem Wohle Unserer ganzen Monarchie Polizei der öoͤffentlichen Fluͤsse und fuͤr das Deichwesen erforder⸗ 13) Verjñphrungs⸗Fristen. Werfenen .. 11“ 500,000 Rthlr. Sootz und anderen Wald⸗Produkten strafung des Diebstahls von Als einen Beweis, wie ernstlich es Uns um die Erfuͤllung dieser vereinbaren Wuͤnsche entgegen zu kommen, um dem Großherzog⸗ lich scheinenden anderweitigen Bestimmungen in zwei von einan⸗ In dem Gesetze wegen Einfuͤhrung kuͤrzerer Verjaͤhrungs⸗ nicht weniger als 14,943,084 Rechlr. verwandt worden. 8 “ 6) einer Verordnung uüͤber die He E“ Zusage zu thun ist, und des Vertrauens, mit welchem Wir Un⸗ thume Beweise Unserer landesvaͤterlichen Liebe zu geben, darge⸗ der getrennten Entwuͤrfen zusammenstellen lassen, welche Wir in . vom 31. Maͤrz 1838 und in der Declaration des §. 54, Auch andere Banten, namentlich die bisher zu wenig beach, b 7) eines Gesetzes uͤber die Strom⸗ Uwaeüeac ., sere gerreuen Provinzial⸗Staͤnde ehren, welchen Werth Wir auf legt haben, erwarten Wir dagegen, daß der Landtag weiter hin⸗ i den Anlagen nebst den dieselben entwickelnden Motiven Unsern Titel 6, Theil l. des Allgemeinen Landrechts von demselben Tage teten Gefaͤngnisse und Straf⸗Anstalten haben große Verwendun- feceentlichen Fluͤsse, er⸗Polizei der of⸗ das Ersprießliche ihrer Wirksamkeit legen, moͤgen dieselben die ausgehende, dem Verhaͤltnisse des Großherzogthums zum Staate getreuen Ständen mit der Aufforderung zusertigen, sich der Be⸗ betreffend; die Verjährungsfrist bei einer Schadens⸗Ersatz⸗Forde⸗ gen veranlaßt, und es finden sich in jenen Jahren uͤber das, was 11“ 8) eines Gesetzes uͤber das Deichwesen nachfolgenden Propositionen, insonderheit die erste, welche auf die widersprechende Antraͤge, durch deren Aeußerung nur Aufregung rathung derselben zu unterziehen. Beide Gesetz⸗Entwuͤrfe erken⸗ rung, sind die entgegenstehenden provinzial⸗rechtlichen Vorschriften die Etats dafuͤr aussetzen 9,640,136 Rthlr. verausgabt. “ 9) einer Verordnung dgruͤber: ob der Besitzer E“ staͤndische Verfassung sich bezieht und die mittelst besonderen De⸗ und Verwirrung hervorgerufen und die ruhige Ausbildung der nen die vorhandenen landesherrlich bestaͤtigten Deich⸗ und Ufer⸗ nicht aufgehoben worden. Endlich ergiebt sich, daß die Meliorationen und mannigfal⸗ mialpslichtigen Guts berechtigt sey, im Veraͤußerun 8875 ded e⸗ krets vom heutigen Tage an sie ergehende Eroͤffnung, wegen eines Verhäͤltnisse gestoͤrt wird, nicht erneuern, sondern mit Vertrauen bau⸗Statute (Ordnungen, Reglements) bis zu einer mit Unserer Da die letzteren bedeutend laͤngere Fristen fuͤr die Verjährung tige Unterstuͤtzungen, welche des Hochseligen Koͤnigs Majestät iik fuͤr die Absösung von Diensten, Abgaben ꝛc. gezahlte pirat 2 zu bewilligenden Steuer⸗Erlasses betrachten. den weitern von Uns zu ergreifenden Maßregeln entgegensehen Genehmigung erfolgenden Abaͤnderung als guͤltig an, in Beziehung anordnen, so haben mehrere Gerichtsbehoͤrden die Aufhebung die⸗ milder Beruͤcksichtigung des weern: fuͤr die durch Eisgang, Ue⸗- 8 dem Kaufpreise des Grundstuͤcks bei Berechnung der Lehn⸗ S. wird. auf diese sind die in den ersteren enthaltenen Bestimmungen, ser provin ialsrechtlichen Vorschriften in Antrag gebracht. berschwemmung u. s. w. herbeigefuͤhrten Zerstoͤrungen in jenem wMaare in Abzug zu bringen? sti ir haben die Dauer des Landrags auf sechs Wochen be⸗ Wir gedenken mit hoher Freude und Befriedigung des leb⸗ alst nur subsidiarische, und es wird demnaͤchst die Revision der Mit Ruͤücksicht auf den §. 61 der Einleitung zum Ailgemeinen Zeitraum bewilligt hat, 7,125,806 Rthlr. betragen. Diese gro,.“ 10) einer Wrordnung wegen Wiedereinfuͤhrung der Legiti⸗ 1--een und verbleiben uͤbrigens Unseren getreuen Staͤnden in haften und innigen Ausdrucks der Liebe und Anhaͤnglichkeit, womit bestehenden Statute dieser Art, Gelegenheit geben, diejenigen Ab⸗ Landrechte und in Erwaͤgung: ßen im Ganzen auf 61,20 ,590 Rthlr. sich belaufenden außerorr,..— mations⸗Atteste beim Pferdehandel, Srrfm en 23 8 alle Staͤnde der Provinz, bei der Erbhuldigung in Koͤnigsberg weichungen von den allgemeinen in den vorliegenden Entwuͤrfen daß eine solche Verschiedenheit der Verjaͤhrungs⸗Fristen in den dentlichen Ausgaben konnten aus den gewoͤhnlichen Einnahmen 8 11) eines Pensions⸗Reglements für die Beamten der hoͤhe⸗ 7 3. Februar 1811. 8 Uns ihre Geluͤbde in gleichem Geiste und Gefaͤhle dargebracht enthaltenen Bestimmungen zu bezeichnen, welche auf Observanz⸗ einzelnen Provinzen erhebliche Uebelstaände fuͤr die Bewohner nicht bestritten, und nur allmaͤlig aus den jährlichen Ueberschüss.I83à ren Lehr⸗Anstalten, (gez.) Friedrich Wilhelm. haben. Wir halten den Eindruck dieses feierlichen, Uns unver⸗ Gewohnheit oder auf speziellen Rechtstiteln beruhen, und als der uͤbrigen Provinzen herbeifuͤhrt, deren Beseitigung nicht bis sen ersetzt werden. ““ 12) einer Verordnung wegen Beschraͤnkung der Abloͤsbarkeit F 8 11“ geßlichen Moments mit dem zuversichtlichen Vertrauen in Unserm Partikular⸗Recht anzuerkennen seyn werden. Sollte es aber Un⸗ zur vollendeten Redaction der Provinzialrechte ausgesetzt wer⸗ Es mußten außer den Bestaͤnden, die Betriebs⸗Fonds der — er Erbpacht⸗, Erbzins⸗ und Zins⸗Gerechtsame. die zum ProvinziabLandtage des Koͤnig Herzen fest, daß auch in unbefangener und dankbarer Anerkennung seren getreuen Ständen wuͤnschenswerth erscheinen, daß außer den kann, daß das, in dem Gesetz vom 31. Maͤrz 1838 aus, einzelnen selbststaͤndigen Verwaltungen, die Kraͤfte der Geld⸗ In- 13) einer Verordnung wegen des bei Parzellirung von Grund⸗ reichs Preußen versammelten Staͤnde. “ fuͤr die wahre Wohlfahrt des Großherzogthums seit 8 einer Vereinigung mit der Monarchie schon geschehen ist, und
jenen immer nur fuͤr einzelne Verbaͤnde guͤltigen Statuten auch gesprochene Moti 1 1 noch geschehen soll, die Ritterschaft desselben mit den Staͤdten
v, die aus der langen Dauer der allgemeinen stitute in Anspruch genommen, und zu Vorschuͤssen verschiedener stuͤcken jeder Art zu beobachtenden Verfahrens. Der Introitus des Allerhoͤchsten Propositions⸗Dekrets fuͤr
noch provinzial⸗ gesetzliche Bestimmungen aufrecht erhalten wer⸗ Klageverjaͤhrung fuͤr eine große Anzahl von Forderungen her⸗ Art gegriffen werden. 1“ “ Zur besonderen Berathung sind gestellt: inzi b den, welche zur Jeit noch in Kraft sind, von den Vorschriften der vorgehende Rechts⸗Unsicherheit zu beseitigen, in erhoͤhtem Grade Aller dieser großen Verwendungen ungeachtet, ist es der wei-⸗ 1t 8) fuͤr Brandenburg, Pomm “ Sachsen, “ Provinzial⸗Landtag lautet dagegen wie nach⸗ und Landgemeinden sich stets ehen so zu gleichem Geiste und Ge⸗ veiliegenden Entwuͤrfe abweichen, und deren Guͤltigkeit nicht be⸗ fuͤr diejenigen Landestheile eintritt, in denen nach provinzial⸗ sen Sparsamkeit des Hochseligen Koͤnigs Majestät gelungen, die preus en, Posen: 2 3 66 ffaͤhle verbunden finden wird. Bmir woirden darin die sprechendste reits durch die Aufrechthaltnng der vorhandenen, landesherrlich be⸗ lichen Bestimmungen noch laͤngere Verjaͤhrungs⸗Fristen gelten, auf diesen verschiedenen Wegen entnommenen Summen wieder 8 Püeuurf einer Verordnung wegen der Intestat⸗ Erbfolge vo Pre Friedrich ilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig Gewaͤhr dafuͤr finden, daß jene Uns in Koͤnigberg entgegen ge⸗ taͤtigten Deich⸗Ordnungen oder Statute einstweilen als fort⸗ als das Allgemeine Landrecht vorschreibt, so weit zu ersetzen, daß Wir nach sorgfältiger Pruͤfung die Hoff ⸗ 1 bei Vererbung laͤndlicher Besitzungen g n Prahsehn ꝛc. 1. brachte Huldigung nicht bloß Folge augenblicklicher, durch aͤußere dauernd anerkannt worden, so uͤberlassen Wir ihnen, dieselben endlich 86 nung aussprechen koͤnnen, daß die zu erwartenden Ersparnisse des G ) für Brandenburg, Pommern. Schlesien Sachsen th vhich eim Unseren zah ProvinzialLandtage des Großherzog⸗ Umstaͤnde hervorgerufener Aufwallung gewesen sondern aus tie⸗ unter bestimmter Angabe derjenigen Verordnung, in weicher sie daß weder in den besonderen Verhaͤltnissen der Provinzen noch laufenden und kuͤnftigen Jahres bei fortdauerndem Frieden genuͤ’Äàa 1 und Westphalen: 6 2 Gruß. Posen versammelten getreuen Staͤnden Unseren gnaͤdigen ferer Wurzel in Gemuͤth und Gesinnung entsprossen ist. enthalten sind, zu bezeichnen, und behalten Wir es Unserer wei⸗ sonst irgend ein Grund aufzufinden ist, der fuͤr die eibehale gen werden, jene Ausgaben voͤllig zu decken. Der Zustand, in 8 Die Proposition wegen Errichtung von Ober⸗A pellations⸗ N. Die Luversicht, daß dem also sey, giebt Uns, da Wir ent⸗ teren Entschließung vor, ob dergleichen Bestimmungen, als ab⸗ tung dieser Abweichung von den allgemeinen Landesgesetzen welchen das Kriegsmaterial durch die oben erwaͤhnten Verwen Gerichten als Spruchgerichten 2ter Instan p achdem Uns in Folge des Ablebens Unseres unvergeßlichen schlossen sind, die ständischen Institutionen Unseres Landes immer weichendes Provinzial⸗Recht mit den vorliegenden allgemeinen spricht. dungen versetzt worden, wird Uns uͤberdies fuͤr den Fall eines c) fuͤr Preußen, Brandenburg, P Posen Fn. des hochseligen Koͤnigs, Friedrich Wilhelm des mehr zu beleben, und einer ersprießlichen Ausbildung naͤher zu 1 etzen zu publiziren seyen. . ist die, mit den Motiven hier beigefuͤgte Verordnung entworfen Krieges der Nothwendigkeit zur Wiederholung von Ausgaben iie Sachsen: ne 2 2 bittene ajestaͤt, die goͤttliche Vorsehung zum Throne berufen, fuͤhren, insonders die Kraft auch fuͤr die staͤndischen Verhäͤltnisse 7) Errichtung von Ober⸗App ellations⸗Gerichten. worden, und wollen daruͤber die gutachtliche Erklaͤrung Unserer aͤhnlichem Umfange fuͤr diesen speziellen Zweck uͤberheben. Die * Der Entwurf einer Verordnung, die Aufhebung der d haben Wir, durchdrungen von dem Gefuͤhle der Uns damit auf, eine lebendigere Zeit zu beginnen. Daß sie eine gute segensreiche Zeit Zur Verbesserung der Einrichtungen der Rechtspflege und getreuen Staͤnde vernehmen. Tilgung der Staatsschulden hat inzwischen ihren ungestoͤrten und Gesetz vom 31. Maͤrz 1838 wegen dufhegeng där atna gelegten großen und heiligen Pflicht, oͤffentlich die feierliche Zu⸗- sey, haͤngt von dem vertrauensvollen Eingehen in unsere Absich⸗ um der Aburtelung der Prozesse auch in zweiter Instanz die ⁸8 Wir haben die Dauer des Landtages auf 6 Wochen bestimmt erfolgreichen Fortgang gehabt. Ueber die Lage, in der sie sich Verjaͤhrungs⸗Fristen, entgegenstehenden provin sell 8 sgge erh t. 8, . Huͤlfe des Allmaͤchtigen und ten, von dem innigen Mitwirken, von dem Verstaͤndniß ab, auf moglichste Fuͤrsorge zu gewaͤhren, hat Unser Staats⸗Ministerium und verbleiben uͤbrigens Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden S ange e veranges, egne 88 mit statutarischen Bestimmungen betreffend. “ 1 eeee. E “ Raige⸗ 8 Wir bei Unseren getreuen Provinzial⸗Staͤnden zuversicht⸗ 1 d 6 1 ewogen. er ahre 1843 eintr en neuen Amortisations⸗Periode ein 1 S ien, Sachsen 1 LPö1öö. . lich rechnen. cime näser; Pecened btsteanonen es zweckmaͤßig seyn moͤchte Berlin, den 23. Februar 1841. vollstaͤndiger Abschluß zu machen, und eine Veroͤffentlichung wie 8 8) 88 6 encsceanh Sen „Rechts und d Ganze des zur Regierung Uns anvertrauten Staats, als dessen 8 einen Beweis des Koͤniglichen Vertrauens, mit dem besondere Ober⸗Appellations⸗Gerichte als selbststaͤndige Spruch⸗ (gez.) Friedrich Wilhelm. sie durch den hier beiliegenden Bericht Unserer Haupt⸗Verwal⸗ Instruction zur Verwaltung des Berg⸗Regals nd dert einzeine Bestandtheile mit gleicher Gerechtigkeit und Liebe zu] Wir unsere getreuen Provinzial⸗Stände ehren und des Werths, Behoͤrden der zweiten Instanz fuͤr alle wichtigeren Rechtsstrei⸗ Prinz von Preußen lasf 111661646*“ e) fuͤr Preußen, Pommern, Posen: 8.— 18918. b Fehahans 11“ e den icn weichen Wir auf ihren Beiseth, leßen, mb8n diescelg,sauf we⸗ et 2 1 2 2 „ 0 n 1. 8 2₰. 2 „,ꝙ 1 b 1- 1 „ - ) „ 8 iti 2 2 7 8 1enech s 8 danen d “ zu bilden, wo sosche seit, Moͤhler, von Rochom, von Labe vr ⸗ Rother, von — 1ücn . ac Unsern getreuen Ständen schon jetzt eine klare vr⸗ ea. 111“ betresend die Unanwend Natlonaltege n sb e e Posen abzweckenden Beschwer, sesadusche Berhasang g bgfasche⸗ ö C hernnach ea5 esh ch⸗ Angelegenheit verfassungsmaͤßig nicht öTö1’“ —2 vEC Uebersicht 6 gewaͤhren, haben Wir eine vorlaͤusige Darstellung 7ee 1n. Fee 99r. 9 EEE 8 8g 98 mnet Ernst gegeess. in olge aeg Pruͤfung Dekrets vom heutigen Tage an sie ergehende Eroͤffnung, wege 3 . 8 von Tose Ei orn on ie eg. . 8 8 11““ EEEE“ 5 aber erkann a nsere mit der Verwaltung des ßherzog⸗ t illigenn 8 8 1 eü 228 1051, Se.-e zur E11ö An 8 1 8G E“ unterwerfen lassen, welche ihnen in der 8 8 dühns he. eche eee 7 Besitzers eines mit Hypo⸗ thums beauftragten Ober⸗Behoͤrden sich pflichtmaͤßig eines zu bewilligenden E“ betrachten. 8 8 Juni 1823 geei * sind, so finden Wir Un8. doch in diesem die zum Provinzial⸗Landtage der Kur, ge enn Wir bei dieser Lage Unserer Finanzen und nach sorgfa b 9 faͤr Schlesien allein; legen seyn lassen, die deshalb von des verewigten Konigs Maje⸗ Wir haben die Dauer des Landtages auf sechs Wochen be 5 geeig „ und Neumark Brandenburg und des 16 B 1 3 8 staät getroffenen Anordnungen gewissenhaft zur Ausfuͤhrung zu d bleiben uͤbri besonderen Falle, aus Ruͤcksicht auf den Zusammenhang dieser Markgrafthums Niederlausitz versan-⸗ I. Fedeucs desans dens 8 Ee Der Entwurf einer Verordnung uͤber die Befugnisse der bringen, daß auch zur Zeit hinlaͤngliche Gruͤnde zur wesentlichen 1“ eiben uͤbrigens Unsern getreuen Standen in vee- mit 22 ö LL11““ Fn8 5 melten Staͤnde. 1““ .eees, “ 8 Wohl Unserer Unterthanen noch für. “ hegeghleten und die Kreis⸗Einge⸗ Abaͤnderung der bisher beobachteten Verwaltungs⸗Grundsäze nicht Herlin, den 23. Februar 1811. 5 “ 8 Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von die Folge in Anspruch nehmen wird, Uns in den Stand gesetzt Anderweite Emnrethtung bes Feuer⸗Societoͤtswesens ö g Erfolg hü allenthalben dem Wunsch 3 8 (gez.) Friedrich d Wir lassen denenselben daher die uͤber die allgemeine Vor⸗ Preußen ꝛc. entbieten Unseren getreuen Staͤnde der Kur; und S Unseren “ Sgs öö b. 9) fuͤr Sachsen allein: b 8 Verdind 1 888 CF“ Sea. 8 1“ fernaesehes deaescee en,rachangacench n zue an und des Markgrasthums Niederlausitz SSg 88 denaden 8 dhar7800,000 Mihir. 11 82 Füeee Se. Regulativs wegen Kontingentirung der moͤglich 89 in ihren nationellen Erinnerungen und Sitten 88 e ee 8 ations⸗Gerichte in jeder⸗ ü8s 9 8 b 1 gerei “ 1“ “ uf keine Weise zu stoͤren, vielmehr solchen jede Beruͤcksichti en versammelten Staͤnde. 8 e oße Freude bereitet haben, treten lassen koͤnnen, so gereicht es Uns zur besonderen Genug⸗ D 2 3 auf ke z 8 jede uüͤcksichtigung 8 Aeußerung vonesn, „Pflichtigkeit. 8 ere.-e⸗ “ “ thuung, daß Wir darin nur das Anerkenntniß der Dankbarkeit 3 Erbauung einer Irren⸗, Heil⸗ und Pflege⸗ 8 widmen, so 8 die Schuld besonders darin, d9 de Pem Außer den oben bemerkten von sämmtlichen gegenwaͤrtig Es sind mehrfach Zweifel daruͤber entstanden, ob der Laude⸗ liche Absicht Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, Unsern aussprechen, zu welchem Wir Uns fuͤr die weise Sparsamkeit 3 Pruͤfung des Feuer⸗Societaͤts⸗Verhaͤltnisses d it d eS8ga.,8 8 4 roßherzogthums, ihr eigenes Interesse verken⸗ versammelten Provinzial⸗Landtagen zu berathenden Gegenstaͤnden, mialpflichtige berechtigt sey, bei der Veraußerung seines Gutes, getreuen Unterthanen einen Erlaß an den ihnen aufliegenden Unseres in Gott Sh he “ sae landesvaͤter⸗ Srͤdte⸗Ordnung nicht beliehenen SPesvte⸗ 1a 8 b 11“” sühee . e. laa- Provinzialständen von Preußen und Posen noch vas für die Ablosung von Diensten, Abgaben, Grundaerechtigtet; Preuern zu bewilligen, gleich bei dem Antritt Unserer Regierung lahte fuͤr Unsere Lande und Unterthanen ihm verpflichter 8 welche zü den ausgelösten Staͤbte⸗Feuer⸗Socie⸗ vorgeschriebenen Wegen zu derjenigen Bildung, Geschaͤftskenntniß 2) reußen⸗ “ gehoͤrt haben. und Wissenschaftlichkeit zinzuleiten, welche die Forderungen der Die Entwuͤrfe:
ten und anderen Lasten an den Erbzinsherrn gezahlte apital von haͤtten zur Ausfuͤhrung bringen koͤnnen. r . “ dem Kaufpreise des Grundstuͤcks bei Berechnung des nach Maß⸗ Unsere erste Sorge hat aber auf die Aufrechthaltung der Ueber die Art und Weise, in welcher dieser Steuererlaß am h) fuͤr Westphalen allein: Zeit fuͤr beide Staͤnde gebieterisch erheischen, und die daher als einer Verordnung wegen Veranlagung des Realschutzgeldes
6 is ial⸗Betr Unserer Krone und die Sicherheit der Unserm Schutze zweckmaͤßigsten zu benutzen seyn wird, wollen Wir ohne Verneh⸗ Die Entwuͤrfe: - b gabe dieses Kaufpreises festzusetzenden Laudemial⸗Betrages in Ab⸗ Wuͤrde Unsere h mung der Wuͤnsche Unserer getreuen Staͤnde nicht entscheiden. 88 iner Declaration des Gesetzes vom 13. Juli 1836, we⸗ A1““ der Anstellung in denselben nachgewiesen E. ne wehhs Erleichterung der kleineren Eigenkaͤthner⸗
ei 1 ’ uͤssen. 1 zug zu bringen? und sind dieserhalb von den Gerichten verschie- anvertrauten Lande gerichtet seyn m Wir lassen i daher in der Anlage eine Denkschrift zugehen 8 der baͤuerlichen Er dentlich abweichende Erkenntnisse erfolgt. Zur Beseitigung dieser Unsere getreuen Stände werden daher mit Uns von der ir lassen ihnen 1 g Keeen 1 2 gen der baͤuerlichen Erbfolge; Der Anspruch, daß in den dazu verordneten Pruͤfungen an ines E1.“ 1 Zweifel und zur Erlaͤuterung der §§. 720., 721. und 722. Tit. Nothwendigkeit durchdrungen seyn, daß bei der jetzigen Lage Cu⸗ welche eihe vügese epis gach 8 8⁸ Eehehne⸗ “ iner Legge „Ordnung fuͤr die Grafschaften Tecklenburg die Kandidaten darum, weil sie Polnischer Nennn 68 gerin⸗ 1 E“ g. veer Lrfil. Theil 1. des Allgemeinen Landre chts lassen Wir daher Un⸗ rop as das Zusammenhalten aller vorhandenen Geldmittel gebie⸗ haͤltnisse der verschiedenen . 8 is Ge 88 bünen tu. s und Ober⸗Lingen, einer anderen fuͤr den Kreis Luͤbbecke gere Anforderungen, als an die Deutschen, gemacht werden sollen, einer Fischeren Ordnung fuͤr: eliorations⸗Fonds; seren getreuen Staͤnden hierbei den Entwurf einer Verordnung tende Pflicht ist, damit Wir, gestuͤtzt auf unseres Volkes treue gleich Andeutungen daruͤber üite. ei welch 8 2 82 uund einer dritten fuͤr die Graf chaft Ravensberg. widerstrebt nicht nur den Erfordernissen der Staats⸗Verwaltung, 8 1as feische g fuͤr: 1 nebst den dazu hessegen Motiven vorlegen und erwarten ihre Anhaͤnglichkeit . 889 8. Sg Haus — eag- Erfäuung nseter Aagchn, nfichtgen daergenahren, ehn 8 Ermaͤßt⸗ D dgse v“ aus den 188 der 88 nessn Unterthanen Polnischer Abkunftt 2) das üsch,.) Haf ütachtliche Aeußerung uͤber denselben. bewaͤhrte heldenmuͤthige Vater andsliebe, den kommenden Ereig⸗ — 3 F4ng eeqs — — 8 e welche mit natuͤrlichen Faͤhigkeiten so reich ausgeruͤstet sind 3) di 8 99 Fettnattons 9 beim Pferdehandel. nissen mit ruhiger Zuversicht entgegensehen koͤnnen. Sofern es gung am angemessensten W“ 1.““ ““ Die Zuruͤcknahme des Entwurfs eines Nachtrags zur Ge⸗ daß sie nur des redlichen Willens und ernsten Fleißes 9) Pessen. die Binnengewaͤsser. Die in mehreren Unserer Provinzen wieder haͤufiger vorge⸗ aber, wie Wir Uns gern der Hoffnung hingeben, Unsern eifrigen Sie auffordern, Uns esat., ee s. enhei 1 8 “ fuͤr 8 Provinz Westphalen um es den Deutschen in jeder Art der Ausbildung gleich zu Der Entwurf einer neuen Fischerei⸗Ord
kommmenen Pferde⸗Diebstaͤhle und deshalb gemachten staͤndischen Bemuͤhungen gö lhagen ge. 29 8 nas er gs 82 Feence. Ier. Iechhee. . 8 ö 8b 1 . 8.- 1 8 8 n 11u“ b Erst dann, wen auf üchem Be sich eine hinreichende Vorstehende Uebersicht läßt ve; 8 F v.. 1 Anträͤge, hat dem Staats⸗Ministerium Veranlassung gegeben, rieden wieder fester zu begruͤnden, ge nsere lan aͤte Beför gung zugten 8 igeiegs g ; gebildeter und hinsichtlich ihrer Gesinnung bewaͤhrter junger Umfang der schwieri A 1 b timations 8 intri — ’ . oͤrderung des Wohles des Landes etwa vorziehen, wenn Provinzial⸗Huͤlfs⸗Kasse geforderten Zuruͤckzahlung der ihr Manner findet, wel chen S 3 Lehr⸗ 8 g schwierigen Aufgabe erkennen, deren Loͤsung von eine Verordnung wegen Wiedereinfuͤhrung der Legitimations⸗At⸗ Absicht dahin, mit Eintritt des, fuͤr die anderweitige Berechnung dg c 8 ine mindestens gleiche, unter dee aser es Bes — g der ih ‚welchen Staats⸗ und Lehr⸗ Aemter anvertraut den jetzt zusammenberufenen Provinzi ¶Stꝭ
1 bei Wir 1 6 Unserer Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Wir statt des teuer⸗Erlasses eine mindestens gleiche, p ruͤher uͤberwiesenen Bestaͤnde der ehemaligen Reluitions⸗ werden koͤnnen, wird es moͤglich seyn, die Ei r FJ“ nzial⸗Staͤnden erwartet wird. teste beim Pferdehandel auszuarbeiten, die Wir Unseren getreuen des Bedarfs Unse Haup g Maßgabe des Ertrages der Klassen⸗, und Fourage⸗Verpflegungs⸗Verguͤtigungs⸗Kasse zu Muͤnster, scher Abkunft c. he Anch 1 88 88 In E11 “ 1u“
Staͤnden nebst Motiven hierbei zur Begutachtun vorlegen lassen. den 1. Januar 1843 angeordneten Zeitvunktes zugleich auch Un⸗ verschiedenen Provinzen nach ) Fissges 10) Pecef Jbne; füͤr die Bea wene., des seren getreuen Unterthanen eine Ermaͤßigung in ihren Abgaben zu Mahls und Schlachtsteuer zu vertheilende jaͤhrliche Summe den . . und wegen — waltung und dem oͤffentlichen Unterrichte im Großherzogthum
1 8 . bG d durch die Landtage daruͤber der von Mellinschen Stiftung und des Verkaufs der dazu einneh 3 1 oͤheren Lehrstandes. ewähren. So wie Wir Uns der Hoffnung hingeben, daß es, einzelnen Provinzen uͤberweisen, un 8 1 h zu einnehmen zu sehen, welcher am sichersten dazu berrigen werd In 1““ es 8 ds Iergee⸗ fuͤr die Lee nicht unguͤnstige Verhaͤltnisse eintreten, Uns moͤglich seyn Vorschlaͤge entgegen nehmen, in welcher Art diese Gelder, welche C 1““ gehoͤrigen Salz⸗Gebaͤude. billige Wuͤnsche hinsichtlich der Erhaltung Au elcung de⸗ e
. 1 vnearsge- vFur laß noch weiter auszudehnen, Wir Ihrer Verwaltung anzuvertrauen beabsichtigen, zum Besten ebTbDer Introitus des den Provinzial⸗Staͤnden von Preußen Sprache und Nationalitaͤt zu befriedi Beamten der hoͤheren Lehr⸗Anstalten zur Zeit noch ganz fehit, und wird, in spaͤteren Perioden den Erlaß noch zudehnen, vavemöglich unter Mitber cksichtigung scoorgelegten Allerhoͤchsten Propositiond⸗Dekrets lautet wortlich fol⸗ ZC“ “ 8 8 /
mit Ruͤcksicht auf die diesfälligen Antraͤge Unserer getreuen Staäͤnde so wissen Wir im voraus, daß, wenn die Noth es gebieten sollte, der einzelnen Provin, een, gr 88 8enccg der Provinz Preußen, ist das beiliegende Pensions⸗Reglement fuͤr Unsere getreuen Unterthanen zu den dann erforderlichen Opfern des bei dem .1.ga. g. angedeithen vrhnsg. 88s 9 mnasen jedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Köͤni welche die Verwaltung eines von verschiedenartigen Volksstaͤmmen Frankreich. die Beamten der hoͤheren Lehr⸗Anstalten entworfen werden, wel⸗ gern bereit seyn werden, dringendere Besorgnisse der Stoͤrung der aͤrmeren lassen verwandt we das iche Vertheilung b Ptengen 8 eschen Uns sen Z0 naden Koͤnig 899 bewohnten Landestheils mit sich fuͤhrt, hiernach vorzuͤglich von Pairs⸗K im mer Sitzun om 23 b 3 ches Wir nebst dem erla3ͤuternden Promemoria Unseres Ministers des Europaͤischen Fetn. g 89 “ se 8 belsche duglech, üendsr “ achichmaͤßig far Unfere gesammten vdieselben seit Unserer deroneststsng zum dae Male ö“ — “ bge; Fehene han des Groß⸗ setz⸗Entwurf uͤber die Arbeit der Hndes mn 88 8 der geistnchen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Unseren in den Jahren 1830 bis 1833 eingetreten, und hatten kriegerische — — . I rdentlichen Landtage berufen, Unser zbilen G erzogthums, ohne welches alle Unsere auf Erfuͤllung ihrer billi⸗ die Kammer eine geringe Aufmerksamken . 8 etreuen St s r 8 Raͤstungen zur unabweislichen Nothwendi keit gemacht. Die un⸗ Staaten angeordnet werden kann. 38 — ge berufen, Unseren gnaͤdigen Gruß. gen Wuͤnsche gerichteten Absichten und Maßregeln fruchtlos blei „ 102 9 erksamkeit geschenkt hat, wurde segen r e., et⸗ zar soegfältigen Erwöͤgunsg und Erttäruns vor⸗ asbae⸗ 2- in welcher sech der raatshaushale bis zum Jahre Wir bleiben Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden g7e gsn. wie Mn Vertrauen Se Wir Uns versichert halten, daß ben wuͤrden, erwarten muͤssen, so haben m “ Vacselben ““ 11) Abloösung der Erbpachts⸗Leistungen. 1826, befand, und die Sparsamkeit, welche die unbefriedigten Berlin, den 23. Februar 1841. 1t e an aats dieselben . h Herz zu diesem Entgegenkommen aufzumuntern und ihr Vertrauen zu Deputirten⸗Kammer. Sitzu 22 M. ön e28.See g uͤber die von dem Provinzial⸗Landtage der Jahres⸗Abschluͤsse eee . 8 885 8 (gez.) Friedrich Wilhelm. 8 waͤhren werde n, wel che Unser in Gott 11 “ L sener ng; abzwek. An der Tagesordnung war 88 8 Sen 8 8. 18 — ark Brandenburg und der Niederlausitz in Antrag gebrachte Be⸗ gestattet auf die Erhaltung und Instandsetzung de ö ; ne S 1 1 — FSe ist deshalb nicht nur die Zahl wurfes in Betr 60,006 b schraͤnkung der Abadslichkeit des Seegn nnetig 48 vschiießen. Matertals die jaͤhrlich erforderlichen Verwendungen zu machen. Prinz von Preußen. ““ n Hbaen Sgee ha hat “ u der an studirende Zoͤglinge Polnischer Abkunft waͤhrend ihrer Rras von “ “ hrenn 1189 H Mann fuͤr die — 8 Entwurfe einer Verordnung Als daher die Rorhwendigkent See de 8aens 86 Wn⸗ “ 8* — abeen non Thiele. Stolberg. verg haben Wir Unseren vrereden Stäͤnden eröfnet⸗ vn 1e- “ 1” Hhese 8es “ bei den wesentlichen Debatten Anlaß 8 Die Lrsn gasten vanuchm das gefuͤhrt, die Wir nebst ihren Motiven Unseren getreuen Ständen nicht allein darauf an, die Kosten zu bestreiten, welche die Ver⸗ 6 “ vor Gott gefaßten Vorsätzen Wir den Thr 1 * h. verobasichenden iasxhch sondern neue System des Marschall 8 ebenfalls hierbei zur gutachtlichen Erklaͤrung zus lassen. rkung der bei den Fahnen zu haltenden Mannschaften, die vie⸗- An “ * 9 vIZEETEö15 hron Unserer Vaͤter be⸗ auch die Errichtung von Lehrstuͤhlen fuͤr die Slavischen Sprach b karschalls Soults, wonach immer das jaͤhr⸗ 12) hnegens 1. 2.. . ö und die Mobilmachung eines die zum Provin dabeandtag⸗ des, Kbes 1 stiegen haben, Wir haben spaͤter ausgesprochen, daß diese muͤnd⸗ und deren Literatur bei den Universitäten von vesech Breg, 1.. 1ESs . 99 8. randenburg in Amendement zu Die Kammer aber trat der Ansicht des Eenfeits⸗
. lichen Zusicherungen schwerer wiegen, als di che die fruͤher 8 1 Schon auf dem im Jahre 1827 abgehaltenen Landtage sind Theiles der Armee erforderten, sondern auch das Kriegsmaterial und Neumark⸗ G gen schn gen, ais die, welche die frühere lau perordnet worden: FrngxZ geh ge s h f „ er⸗Lausitz versam⸗ 8 Gewohnheit in Urkunden faßte, und wiederholen diesen Ausspruch von Lehrern, welche bei unerlaͤßlicher Gruͤndlich 8 vegnns “ die Kanmes ber dee der nas 1 — 220 gegen 15 Stimmen an.
Unseren getreuen Staͤnden die Grundsaͤtze zur Begutachtung mit owohl fuͤr die Truppen, als fuͤr die Festungen herzustellen und Markgrafthums Nied heut 8 8 ₰ 3 1
getheilt worden, wonach im Wege der Gsetzgehung eine b 8 be melten Staͤnde EEE Unseres Königreichs Preußen im Ausbildung und bei Zuverlaͤssigkeit des Charakters, der Polnischen
poltzeiliche eee.r.; 8s Parzellirung eens Grundstuͤcke, Die Summen, welche fuͤr dies alles der eeen ges Berlin, 28. Febr Heute, am 28. Februar, wurden, außer dem Wir das Reich e; ene 88 1egts hhai bei 1. hoͤheren Bildungs⸗Anstalten
1 e rer r in j . ahr 35,399,50⸗ erlin, 28. 8 8 8 8 . - roßher 8 1
imgieichen verzndert: Bestimanegenm auf ererbung und Ver⸗ isind, haben sich in jenen vrel Jahren auf 35,299,5 . lal⸗Landtage von Brandenburg und der Nieder⸗Lau⸗ S daß Wir die Rechte und die Ehre aller Staͤnde und Klassen Un⸗ Unterricht, ue “ Sen Uncverstegts 11X1A“
8 2 eecdhi &Fsrvvsdos nhe Seansreeee
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schuldung derselben zu dem Zwecke, um auf Erhaltung eines kraf⸗ belaufen. dem Provinztal Lavenzial⸗Landtage von Pom d Ruͤͦ 1 serer Unterthan inen Arti Der Moniteur parisien enthaͤlt heute 8 ; 3 ; 8 4 ) t 5 — “ itz auch die r 3 G g 1 mmnmern un gen, 9 en mit gleicher unausgesetzter Fuͤrsorge beschirmen Studien es 3 nen Artikel, der die unbedingten Anhaͤnger des Fortificatlons⸗ tigen Bauernstandes hinzuwirken, eingefuͤhrt werden sollten. So⸗ Die Besorgnisse, welche die politischen Verhaͤltnisse erzeug⸗ sitz 8 und der Ober⸗Lausitz, Preußen, Posen, Sachsen und 9 und das Wohl einer jeden derselben zu befoͤrdern, mit gleicher Pos he 88-n9 e N D.S7 ee he he ten twuefes zu lebhasten Erpleationen versnsan. 8]
wohl die in dem eingegangenen staͤndischen Gutachten gegen diese ten, und mehr noch die, welche durch die in ihren Erscheinungen Schle jen und I Liebe Uns w 1s 1 1 Alen eröͤffnet 1 erden angelegen seyn lassen. des Großherzogthums wird durch die von Uns bewilligten Mit⸗ ““ E“
Erinner anderweiti s re Krankheit her . 1 er Va Westph 8 ermaf Vorschläͤge gemachten Erinnerungen, als auch anderweitige Beden, so furchtbare Krankheit hervorgerufen wurden, welche unser Va Die huldreiche Anrede Sr. Majestaͤt an die 8. diesen letz⸗ m Unter Unseren getreuen Staäͤnden werden wohl nur wenige tel die Anstellung von Beamten, welche der Polnischen Sprache siang des Fortisications⸗Entwurss ernannte Kommas
fen, sind die Veranlassung gewesen der Ausfuͤhrung legislativer terland in jenen Jahren heimsuchte, hatten Stockungen in dessst Frovinzi eyn, die den 885 1 1 3 1 bn 1. 2 Jahren henmsuchte, h 8 teren sechs Provinzial⸗Landtagen versammelten Staͤnde lautet seyn, die den unvergeßlichen Huldigungs⸗Akt vom 10. September maͤchtig, und wo moͤglich, der Polnischen Nationalitaͤt angehoͤrig Fräshentene dse Ldrn aufneymen, r gin henem eahat go⸗
Maßregeln der gedachten Art bisher noch Anstand zu geben und Verkehr und in alle Unternehmungen gebracht. Es bedurfte des zven so, wie der Eingang des Eroͤffnungs⸗Dekrets fuͤr den Bran b nicht mitvollzogen haben. Sie
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zuvoͤrderst noch üͤber die bezuͤglichen thatsaͤchlichen Zustaͤnde durch Unterstuͤtzung und Beschaͤftigung der brodlos gewordenen denburgischen Provinzial⸗Landtag. ssnung gaan⸗ N. Chronik des der Wahrheit gemäaͤß versichern, “ 8-- 6 sind, Helandenh us nver wied es Uns za d 5 Ben. Es scheint, daß die Mitglieder jener Kommastan jetzt 8 r Genugthuung gereichen, die Pairs⸗Kammer ein
die Provinzial Behoͤrden sorgfaͤltige Ermittelungen anstellen zu lassen. beiter. Tages abgedru 3. F cher sie das Geloͤbniß der Er — K. 84
DHie Resultate derselben enthaäͤlt die onliegende Zusammenstee Als zene Jahre der Bedrängniß üͤberstanden, eeaeche wegen eines eeaen⸗ en.n en e,gAestes, 8 2 vertilgbar und ewig 1e- 2 EE. nicht bloß un, wenn die Rittergutsbesitzer sich selbst oder ihre Soͤhne in den zu Frneasdrnent vorsr⸗ nehe⸗ de emwmauer unterdruͤckt, dasselbe lung, und aus der ebenfalls beigefuͤgten Denkschrift werden Un⸗ mit der Wiederkehr des Vertrauens und der Unteger 8868 Stäänden dieser sechs Provinzen ebenfalls zur Verathung vorge⸗ daß diese Erinnerung Uns die Kraft 9 8. 88 wird, sondern, Erlangung der Landraths⸗Aemter erforderlichen Kenntnissen im⸗ hohne Sahwierz gteit in der Beputirten⸗K ammer durch⸗ sere getreuen Staͤnde entnehmen, in wie a. und nach welchen lust der Abschluß des Zoll⸗Vereins so manche S. ar niß, n at. was gch Bechalch stigense 13 † keit auch fuͤr die sͤndischen Verhaͤlene “ -7 mehr ausbilden, um die zum Nachweise ihrer Qualifica⸗ gehen wird. 28 hat, wie man sagt, eine zahlreiche Versamm⸗ Richtungen hin, danach das Einschreiten der ae teeheet als ge⸗ dahin hemmende Fessel loͤste, machte ichnb Handel entwickelte⸗ burg erwaͤhnter, Gegenstaͤnde der Fall ist, welche letztere sonach ginnen. Daß sie eine gute, segensreiche Zei 8 “ E ebe- ahe. e Fe. heeas 4 11 vescer magzen. 688. 8 “ “ 1“ 8 8 8 8
rechtfertigt und geboten erschienen ist. 2 regen Eiser, welcher sich im Gewe