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1 ute zu betrachten sind; aber er erklaͤrt, daß die Er⸗ ee pen belden anderen Behoͤrden, der finanziellen und ge- litairischen, ihn eigentlich aller wirklichen Regierungs⸗Gewalt be⸗ rauben und seine Autoritaͤt und Titel zu einem leeren und ge⸗
Die vom Sultan dem Pascha
li Spott machen wuͤrde. 1 Geschenke bestehen in dem Orden des Nischan If⸗
r in Brillanten, einem Saͤbel, einem Harvani oder Ehren⸗ mantel und einem Fes mit einer Tschaleuke oder diamantener Nigrette. Der Pascha hat das erste, zweite und dritte als Zei⸗ chen der Investitur angenommen, bittet aber, die Ehrenmuͤtze ablehnen zu duüͤrfen, weil sie fuͤr sein altes Haupt nicht wohl
passe. Unter den Franken wundert man sich daruͤber, daß er so viel Bedenken traͤgt, die Geschenke und die Bedingungen anzu⸗ nehmen, da man sich erinnert, wie gut es ihm fruͤher gelungen ist, seinen eigenen Weg zu gehen, sobald der Sturm voruͤber war, wenn er auch vorher sich loyal in alle Forderungen der ho⸗ hen Pforte gefagt hatte. Es ist nicht das erste Mal, daß man ihn mit Feafercn dufussils und Deftorders behelligt. Einer der Letz⸗ teren, der vor einigen Jahren hierher geschickt wurde, um die Erhebung der Einkuͤnfte Aegyptens zu beaufsichtigen, empfing die Hand der Tochter des Pascha's und wurde allmaͤlig sehr nachsichtig in seiner Kontrolle. Nun moͤchten sich wohl aͤhnliche Freundschaftsbande und Lockungen auffinden lassen; aber es hat den Pascha zu sehr erbittert, daß man seine Soͤhne und Enkel
egen einander aufreizen und sie lehren will, nicht von ihrem Vater, sondern von dem Sultan alle Macht und Gunst zu er⸗ warten. Nach Empfang des Tuͤrkischen Abgesandten und der Fermane, besuchte Mehmed Ali am 20. d. das Englische Dampf⸗ boot „Great Liverpool“’“ und ließ sich alle Einrichtungen dessel⸗ ben genau zeigen.
Ibrahim Pascha ist mit dem Dampfboot „Hadschi Baba“ wohlbehalten zu Damiette gelandet, und dieses Schiff ist am 21sten d. mit dem „Nil“ von Gaza hier angekommen. Es bringt den Lieutenant Loring und den Rest der Aegyptischen Armee hierher, deren ungestoͤrte Einschiffung zur See und Abmarsch zu Lande jener Offizier beaufsichtigt hat. Ibrahim befindet sich nach seiner Rast zu Gaza viel besser. Wie es scheint, wird der Ge⸗ neral Jochmus ernstliche Rechenschaft fuͤr die Folgen seines Ver⸗ fahrens abzulegen haben, indem er sich dem Ruͤckzuge Ibrahim's noch widersetzte, als er von den an der Kuͤste kommandirenden Britischen Offizieren schon bestimmte Gegenbefehle erhalten hatte. Man versichert, daß nicht weniger als 12,000 Mann Aegyptischer Truppen, ohne die Weiber und Kinder zu rechnen, als Opfer einer so hartnaͤckig verfolgten rachsuͤchtigen Politik gefallen seyen. Es heißt uͤbrigens, General Jochmus habe nach den ihm von der Englischen Gesandtschaft zu Jonstantinopel zugegangenen Instruc⸗ tionen gehandelt.
Mehmed Ali ist sehr bemuͤht, Geld aufzubringen, und er hat auf ein Jahr von jedem der sieben bedeutendsten Handelshaͤuser Alexandriens eine Anleihe von 100,000 Dollars ohne Zinsen ver⸗
angt. Man glaubt, daß er sie erhalten wird, so seltsam die Forderung und so mißlich seine Lage ist.
Die Russischen Konsuln in Syrien haben offizielle Instruc⸗
ionen erhalten, alle Griechischen Christen zu beschuͤtzen, die sich gegen Bedruͤckungen um Beistand an sie wenden. Die Albane⸗ sischen Truppen zu Beirut hatten einen Streit mit Bergvoͤlkern des Libanons gehabt, die der Autorität des Sultans Trotz boten. Zu Acre und Jaffa herrscht noch immer die Pest, und in
llexandrien greift sie weiter um sich; auch die Pocken richten hier
viel Verheerung an.
Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika.
New⸗York, 20. Februar. Die Kriegspartei in den Ver⸗ eeinhnigten Staaten scheint mit aller Gewalt eine Kollision zwischen der Union und England herbeifuͤhren zu wollen. Am 16. Fe⸗ bruar beantragte im Repraͤsentantenhause Herr Fillimore eine Re⸗ solution, welche die Versetzung des Landes in Vertheidigungsstand um Zweck hat. Es wurde indeß nach einigen Debatten einstim⸗ mig beschlossen, die Kriegs⸗Kommission solle erst erwaͤgen, ob Grund vorhanden sey, eine Bill fuͤr diesen Gegenstand vorzu⸗ legen. 8 In derselben Sitzung wurde eine Petition von 100 Einwoh⸗ nern der Stadt Rom im Staate New.York verlesen, welche eine Intervention des Kongresses zu Gunsten der nach Botany⸗Bey deportirten Kanadischen Rebellen, hier Patrioten genannt, for⸗ derte. Herr Norvel entgegnete, wofern man den Krieg mit Eng⸗ land vermeiden wolle, muͤsse der Kongreß sich enthalten, eine An⸗ sicht in Betreff der Behandlung jener Verurtheilten auszuspre⸗ chen. Herr Preston sprach sich gegen jedwede Einmischung des Kongresses in die Angelegenheiten der auswaͤrtigen Nationen aus; seiner Meinung nach, wuͤrde ein Krieg zwischen England und der Nation die groͤßten Kalamitaͤten nach sich ziehen.
Am 13. Februar nahm der Senat des Staates Maine meh⸗ rere Resolutionen an, welche die Abwehr eines etwaigen Angriffs von Seiten der Englaͤnder zum Zwecke haben, und bewilligte dann, anstatt 400,000 Dollars, eine Million fuͤr den Vertheidi⸗ gungsstand des Staates. Herr Davies beantragte hierauf die nachstehende Resolution: „Der Praͤsident der Vereinigten Staa⸗ ten soll aufgefordert werden, es zu bewirken, daß sofort die Bri⸗ tischen Truppen, welche in dem oberen Thale des St. John⸗Flus⸗ ses stationirt und in unseren Staat eingedrungen sind, zuruͤckge⸗ zogen werden. Die Central⸗Regierung soll ersucht werden, unse⸗ ren Staat von den Ausgaben zu entlasten, welche ihm die Noth⸗
wendigkeit, sich zu vertheidigen, auferlegt.“ Es wurde dieser An⸗ trag an die Graͤnz⸗Kommission zur Pruͤfung uͤberwiesen.
Der Bericht der Kommission fuͤr die auswaͤrtigen Angele⸗ genheiten uͤber die Macleodsche Angelegenheit, welchen Herr Pickens erstattet hat, ist im Gesammt⸗Ausschusse des Repraͤsentantenhau⸗ ses zu Washington mit einer Majoritaͤt von nur einer Stimme
genehmigt worden. Es fragt sich nun, was der Senat in dieser Sache thun wird. Indeß bei der geringen Majoritaͤt, die fuͤr die Annahme dieses kriegerischen Berichts gestimmt und bei der nahe bevorstehenden Inauguration des neuen Praͤsidenten, der friedlicher gesinnt seyn soll, als Herr van Buren und daher auch wohl bemuͤht seyn duͤrfte, dem Kongreß eine friedlichere Tendenz einzufloͤßen, ist immer noch Aussicht auf Erhaltung des Friedens mit England. Der Antrag des Herrn Everett im Repraͤsentanten⸗Hause „ daß wenigstens alle auf die Wegnahme der „Caroline“ bezuͤgliche Dokumente mit jenem Berichte zusam⸗ men gedruckt werden sollten, wurde mit 100 gegen 73 Stimmen veerrworfen. Aus dem Berichte selbst, der eine solche Wichtigkeit erlangt hat, wird noch die 8eg Mittheilung der auf die Rivalitaͤt zwischen England und den Vereinigten Staaten bezuͤg⸗ lichen Stelle, aus der bisher nur Einiges hervorgehoben worden, nicht ohne Interesse seyn. Sie lautet folgendermaßen: 8 „Beide Mächte sind bestimmt, vielleicht den ausgedehntesten Handel NIin neuerer Zeit zu treiben. Unsere Flaggen wehen neben einander auf aallen Meeren und in allen Buchten der bekannten Welt. England verfolgt seine sein Interesse
“ 8.
wecke unverwandt mit gränzenlosem Ehrgeiz, und wo ns Spiel kommt, pflegt es keiner Macht nachzugeben.
““ “ In diesem Augenblicke bietet es der civilisirten Welt das Schauspiel der größten militairisch⸗kommerziellen Macht, die man je gesehen. Durch seine weitläuftigen Besitzungen in allen Weit⸗Gegenden, durch sein eigenthümliches Handels⸗Spstem, ist es ein Behälter des Reich⸗ thums aller Nationen geworden. Seine inneren Hülfsquellen, seine Geschicklichkeit, Thätigkeit im Maschinenwesen in Verbindung mit seinem Kapital sind unberechenbar. Seine natürliche Lage ungefähr in der Mitte der Europäischen Küsten giebt ihm eine große Kontrolle über die Wege und Stege des Handels. Seine militairische Besetzung von Gibraltar, Malta's, der Jonischen Inseln und neuerdings von St. Jean de'Acre giebt ihm das Uebergewicht im Mittelmeere und in der Levante, während St. Helena und das Vorgebirge der guten Hoffnung ihm Ferse über die Han⸗ delszüge von jenen ausgedehnten Küsten verschafft. Bombay und Kal⸗ kutta und seine unermeßlichen Besitzungen in Ostindien, nebst seinen neuesten Bewegungen auf den Chinesischen Gewässern und Inseln, ge⸗ ben ihm die Macht, seine Gewalt über jene unermeßlichen Regionen auszudehnen, die Jahrhunderte lang in einsamer und entnervter Größe geschlummert. Es besitzt die Falklands⸗Inseln nur, um den Handel um das Kap Horn zu beaufsichtigen, waäͤhrend Trinidad ihm die Herr⸗ schaft in den Karaibischen Gewässern verschafft. Halifax auf der einen, Bermuda auf der anderen Seite, beobachtet es unsere eigenen Küsten von einem Ende zum anderen. Seine Positionen in der ganzen Welt sind in diesem Augenblicke, vom militairischen Gesichtspunkte aus, einer Million Bewaffneter gleich. Seine beständigen Kämpfe in den wei⸗ ten Regionen des Ostens bringen seinen Offizieren Geschicklichkeit und Fortschritt in der Kriegskunst bei, während seine großen Heere und unermeßlichen Flotten sich durch die gewonnenen und okkupirten Ländereien wieder versorgen. Bei der jetzigen Sachlage darf kein Staats⸗ mann diese Verhältnisse gleichgültig ansehen. Die Dampfkraft hat uns neuerdings einander so genähert, daß im Falle künftiger Konflikte der Krieg und seine Wirkungen mit ungleich reißenderer Schnelligkeit ein⸗ treten werden, als zuvor. Geiz und Ehrgeiz sind die vorherrschenden Leidenschaften neuerer Zeiten, und wir dürfen unsere Augen gegen das, was um uns vorgeht, nicht schließen. Es muß sich erst zeigen, welchen Einfluß die Dampfkraft aus die Veränderung und Modification der ganzen Kriegs⸗ und Vertheidigungskunst haben wird. Sie dürfte ein großes Werkzeug zur Gleichmachung der Menschheit seyn und Alles auf einen Kampf der bloßen physischen Gewalt reduziren. In diesem Falle dürfte es schwer seyn, vorauszusagen, welches System der Na⸗ tional⸗Vertheidigung die Probe der Zeit und Erfahrung bestehen wird.“
Der Prozeß des Herrn Mac Leod soll am 22. Maͤrz, nicht am 22sten d. M., zu Lockport in der New⸗Yorkschen Grafschaft Niagara eroͤffnet werden. Man haͤlt die Verurtheilung des An⸗ geklagten fuͤr fast unzweifelhaft.
Im Senat zu Washington wurde am 15ten d. M. eine Denkschrift der Munizipal⸗Behoͤrden von Baltimore in Bezug auf die Befestigungen dieser Stadt uͤberreicht. Im Lauf der Debatte, die sich hieruͤber entspann, erwaͤhnte Herr Preston der Dampf⸗Batterieen, welche jetzt in Europa so große Aufmerksam⸗ keit erregten, da sie eine Radikal⸗Veraͤnderung in dem ganzen System der Kriegfuͤhrung zur See hervorgebracht haͤtten, und er erklaͤrte, daß er näͤchstens die Aufmerksamkeit des Kongresses und des Landes auf das Seewesen und auf die Kuͤstenver⸗ theidigung lenken werde; jetzt freilich schiene der Zustand des Schatzes große Ausgaben zu diesem Zwecke unthun⸗ lich zu machen, denn es wuͤrde sehr viel kosten, um das Land in diejenige sichere Stellung zu bringen, die seiner Wichtigkeit und Wohlhabenheit angemessen waͤre. Die Denk⸗ schrift wurde der Kommission fuͤr die Militair⸗Angelegenheiten uͤberwiesen. Uebrigens ist schon vor einiger Zeit dem Repraͤsen⸗ tantenhause ein vom 12. Mai 1840 datirtes Schreiben des Kriegs⸗ Secretairs vorgelegt worden, in welchem derselbe einen ausge⸗ dehnten Plan der National⸗Vertheidigung entwickelt. Es han⸗ delt sich darin von einer vollstaͤndigen Vertheidigungs⸗Linie, die sich von der Graͤnze Neu⸗Braunschweigs bis zu der von Texas erstrecken soll, und es wird auseinandergesetzt, daß steinerne Bat⸗ terieen auch den maͤchtigsten schwimmenden Batterieen stets uͤber⸗ legen zu seyn pflegten. Das Beispiel von St. Jean d'Acre lag bei Abfassung des Berichts noch nicht vor, doch hat bekannt⸗ lich auch der Herzog von Wellington diesen Fall nur fuͤr eine fast einzig dastehende Ausnahme von der Re⸗ gel erklaͤrt. Die Amerikanische Marine wird daher in dem Bericht als kein hinreichender Schutz angesehen und die Er⸗ richtung von Land⸗Fortificationen an mehreren Punkten der Kuͤste empfohlen. Das große Feuer zu New⸗York im Jahre 1835 rich⸗ tete einen Schaden von 17 Millionen Dollars an, und der Kriegs⸗Secretair behauptet, daß ein Feind, der New⸗York nicht befestigt finde, zu jeder Zeit dort einen tausendfach groͤßeren Scha⸗ den durch ein Bombardement anrichten koͤnne. Die neue Ver⸗ waltung des Praͤsidenten Harrison soll zunaͤchst eine Verstaͤrkung und bessere Organisirung der Seemacht beabsichtigen und nament⸗ lich einen Kontrakt mit einer Compagnie abschließen wollen, die eine Anzahl von Dampfboͤten, etwa 6 von der Groͤße des „Great Western“, fuͤr den Post⸗Dienst zwischen Amerika und Europa zu stellen haben wuͤrde, welche dann noͤthigenfalls auch fuͤr den Kriegsdienst benutzt werden koͤnnten.
Herr Webster hat dem Gouverneur von Massachussetts an⸗ gezeigt, daß er seinen Sitz im Senat der Vereinigten Staaten am 22sten d. M. niederlegen wolle. Es scheint also entschieden, daß das Staats⸗Sekretariat im neuen Kabinet von ihm ange⸗ nommen ist.
Die hiesigen Blaͤtter enthalten die Proclamation, mit welcher der General⸗Gouverneur der Britisch⸗Nord⸗Amerikanischen Pro⸗ vinzen den Bewohnern von Kanada am 10ten d. M. die Verei⸗ nigung der beiden Provinzen Ober⸗ und Nieder⸗Kanada ange⸗ zeigt hat. Er wuͤnscht ihnen Gluͤck zu diesem Ereigniß und for⸗ dert sie auf, ihm dazu behuͤlflich zu seyn, diese Maßregel er⸗ sprießlich fuͤr das Land zu machen.
Ein aus Buffalo gestern hier eingegangenes Schreiben ent⸗ haͤlt die Nachricht, daß der Niagara⸗Fall eingestuͤrzt sey. Es heißt darin unter anderem: „Am Sonntag Morgen um 9 Uhr zeigten sich die ersten Symptome der Katastrophe. Ein Bewohner des denachbarten Dorfes, Namens Arnold, bemerkte, waͤhrend er am Fuße der Wendeltreppe stand, um das Boot zu erwarten, daß die uͤberhangenden Felsen, welche an der Seite von Kanada die beruͤhmte Hoͤhle bilden, zusammenbrachen und in das Wasser hinabstuͤrzten. Er eilte schnell nach dem Dorfe, um dies den uͤbrigen Bewohnern mitzutheilen, die sich auch sogleich nach dem Wasserfalle begaben, um zu sehen, was nun weiter ge⸗ schehen werde. Im Laufe einer Stunde hatten sich be⸗ deutende Felsbloͤcke losgelöst, und das Wasser, welches fruͤ⸗ her ploͤtzlich, fast senkrecht und in einer ununterbrochenen Masse herabstuͤrzte, faͤllt jetzt unter einem stumpfen Winke herab und hat dadurch seine schoͤne und majestaͤtische Kurve ver⸗ loren, aber an Tumult und Bewegung gewonnen. Um 3 Uhr Nachmittags hatten sich viele Zuschauer aus Buffalo, und dar⸗ unter der Schreiber dieses Briefes, eingefunden. Waͤhrend. der Nacht geschah nichts. Am naͤchsten Morgen um 7 ⁄½ Uhr stuͤrzte eine bedeutende Masse der vorderen Bastion in der Naͤhe der Ziegen⸗Insel und innerhalb des Hufeisen⸗Falls herab, worauf
andere Massen mit zunehmender Geschwindigkeit folgten. Was eigentlich vorging, konnte man nur vermuthen, denn der große Zudrang des Wassers verhinderte, zu sehen, wie weit eigentlich die Zerstoͤrung gehe. Um 8 ½ Uhr war der Biddle⸗Thurm und
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alles benachbarte Mauerwerk verschwunden. das Wasser, welches sich einen unterirdischen Weg gebahnt hatte, mit Felsbloͤcken und Erde beladen, durch die Wand der Ziegen⸗ Insel hervor, und augenblicklich folgte schnell auf der ganzen Laͤnge der Kanadischen Seite der Insel Masse auf Masse und es blieb nur ein schmaler Streifen uͤbrig, der allen ferneren Angriffen wi⸗ derstand. Auf der Britischen Seite wurden die losen, zerreib⸗ lichen Massen hinweggespuͤlt, der Table Rock und die Wendel⸗ treppe stuͤrzten zusammen, und man erwartete, daß auch das Ho⸗ tel folgen werde; es steht jedoch noch, obwohl in gefaͤhrlicher Lage. Der große Felsen (sbelf) auf der Amerikanischen Seite steht noch, aber die Wassermenge ist bedeutend vermindert worden, da es durch den betraͤchtlich erweiterten Kanal auf Britischer Seite ab⸗ geleitet wird. Hier bildet das Wasser einen fast eine Englische Meile langen Wasserfall mit sehr geringem Gefälle, der etwas oberhalb der Ziegen⸗Insel beginnt und oberhalb der Furth endigt. Nachschrift. Wir hoͤren, daß auch das Hotel hinabgestuͤrzt ist. Menschen sollen dabei nicht umgekommen seyn.“
Dauer der Eisenbahn⸗Fahrten am 16. Maͤrz
Abgang Abgang Zeitdauer von von — Berlin. Potsdam. St. M.
Zeitdauer
St. M.
44 [Um 7 Uhr Morgens.. 42 „ 11 Vormitt... 40 » 10 Vormitt... 40 2 Nachmitt. — 22 „ 1 » Nachmitt.. 40 6 Abends. — 44 1-. 4 ½ ⸗ 8 8 40 0 .— 52 „ 7 ¾ „ Abends.. 52
Um 8 ½ Uhr Morgens.
1
Meteorologische Beobachtungen. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.
1841. 16. März.
Quellwärme 6,60 R. Flußwärme 1,0 0 R. Bodenwärme 1,2 0 R. Ausdünstung 0,023“ Rh. Niederschlag 0,030“ Rh. WNW. Wärmewechse 5,18” — WNW. — 0,09.
336,32 Par. + 2,60 R.. †. 2,1 0 R. 89 vCt. WNW.
336,52“ Par.
5“
15 91 pCt. trübe.
Luftdruck Luftwaärme Thaupunkt . Dunstsättigung Wetter S1II.Je Wolkenzug Tagesmittel:
336,01“ „Par. 336,44“ Par. +. 4,3 °0 R. + 2,1° R. 86 pCt. regnig. trübe.
Auswärtige Börsen. Amsterdam, 13. März. Niederl. wirkl. Schuld 501⁄1 6. 5 % do. 975⁄1. Kanz-Bill. 223/16. 5 % Span. 212⁄16. Passive —. Ausg. —. Ziusl. —. Preuss. Präm. Sch. —. Pol. 127 ⁄½. Oesterr. 103 ½.
Antwerpen, 12. März. Zinsl. 61⁄1. Neue Anl. 217⁄16. G.
Hamburg, 15. März Bank-Actien 1600. Engl. Russ. 106 ¾. 8
London, 10. März. 8
Cons. 3 % 88. Belg. —. Neue Aunl. 23 ½. Passive 5 ¼.
Ausg. Sch. 12 1. 2 ½ % Holl. 50 ⁄. 5 % 99 ½¼. 5 % Port. 31 ½¼.
3 % 183 à¾. Engl. Russ. —. ras. 71. Columb. 22 1. Mex 27 ½. BPeru 17. Chili —. “
Paris, 12. Mürz. ö“ 5 % Rente fin cour. 110. 90. 3 % Rente fin cour. 76. 70. 5 % Neapl. au compt. 102. 20. 5 % Span. Rente 24 . Passive 6. 3 % Port. —.
Wien, 12. März. 5 % Met. 107. 4 % 98 1. 3 % —. 2 ½ % —. Bank-Actien 1627. Anl. de 1834 134 ½. de 1839 112.
Koͤnigliche Schauspiele.
Donnerstag, 18. Maͤrz. Im Schauspielhause: Zum ersten⸗ male: Ernst und Humor, Lustspiel in 4 Abth., von Bauernfeldt. Hierauf: Der Verstorbene, Posse in 1 Akt.
Wegen Unpaͤßlichkeit des Herrn Rott kann die zu Freitag den 19ten d. M. angekuͤndigt gewesene Vorstellung des Schau⸗ spiels: Wilhelm Tell, noch nicht stattfinden, doch bleiben die dazu bereits geloͤsten, mit Freitag bezeichneten Opernhaus⸗Bil⸗ lets zu der in den naͤchsten Tagen zu bestimmenden ersten Vor⸗ stellung dieses Schauspiels guͤltig.
Freitag, 19. Maͤrz. Im Opernhause: Der Liebestrank, Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. (Dlle. H. Carl: Adine, als Gastrolle.) Hierauf: Liebeshaͤndel, komisches Ballet in 3 Abth., von P. Taglioni.
1 % —.
Zu dieser Vorstellung werden Opernhaus⸗Billets mit Don⸗-
nerstag bezeichnet verkauft.
Im Schauspielhause: Franzoͤsische Vorstellung.
Sonnabend, 20. Maͤrz. von Heilbronn, großes Ritterschauspiel in 5 Abth., nebst einem Vorspiele, von H. von Kleist. 3
Im Schauspielhause: Abonnement suspendu. Représentation extraordinaire au bénéfice de Mad. Saint-Aubin. Le spectacle se composera de: 1) La première représentation de: Monsieur Daube, ou: Le Disputeur, vaudeville-nouveau en I acte. 2) La reprise de: Une visite à Bedlam, vaudeville en 1 acte, par Scribe. 3) Le Menteur véridique, vaudeville en 1 acte, par Scribe. (Dans cette piéce, Mr. Schneider, artiste du théätre Royal, remplira le rôle de Lolive.)
Billets zu dieser Vorstellung sind in der Wohnung der Ma⸗ dame Saint⸗Aubin, Zimmerstraße Nr. 2, Donnnerstag fruͤh von 9 bis 2 Uhr zu haben, und bleiben die Abonnements Billets bis Freitag Mittags 12 Uhr reservirt, nach welcher Zeit die nicht abgeholten anderweitig verkauft werden.
Koͤnigsstaͤdtisches Theater. Donnerstag, 3½ 1 Die schlimmen Frauen im Serail. vom Kapellmeister Proch. B Freitag, 19. Maͤrz. Zum erstenmale: Die beiden Philibert. Lustspiel in 3 Akten, frei nach dem Franzoͤsischen, von Lebruͤn. Hierauf, zum erstenmale: Mitten in der Nacht. Posse in 1 Akt, nach dem Franzoͤsischen. Vor und nach dem ersten Stuͤck und zum Schluß: Gymnastisch⸗athletische Vorstellung der Gebruͤder Herren Daly und des Herrn Cole, vom Koͤnigl. Großbrita⸗ nischen Coventgarden⸗Theater zu London. 1) Die Englische Ba⸗ tude. 2) Les équilibres abrien. 3) Der Fuͤrst der Gegenfuͤßler. Sonnabend, 20. Maͤrz. Zum erstenmale wiederholt: An⸗ drea. Romantische Oper in 3 Akten, von C. P. Berger. Musik vom Kapellmeister Franz Glaͤser. (Herr Wild, K. K. Hof⸗Opern⸗ saͤnger zu Wien: Andrea, als Gast.) Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. ö Gedruckt bei A. W. Hayn⸗
Kurz darauf stuͤrzte
Im Opernhause: Das Kaͤthchen
1 fassen.
sttehen.
Amtl. Nachr. 2 . 1 8
Landtags⸗Angelegenheiten. Ueber den Gesetz⸗Entwurf i der Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung. — Sachsen über die Königl. Proposit. die Wahlen und den Ausschuß betreffend — Berichtigung im Abgeordneten⸗Verzeichniß.
Frankr. Paris. Der „Courrier français“ über die schen England und Nord⸗Amerika. — Vermischtes. — „†x«† Paris. (Blicke auf Algier, Schluß.)
Großbr. u. Irl. Oberh. Aufschub der Motion gegen das kathol. Seminar zu Montreal. — Unterh. Stanley verschiebt seine Irländ. Wähler⸗Bill bis nach der ministeriellen. — London. Ministerium. Oriental. Frage. — Ueber die Differenz mit den Verein. Staaten. —
A1“ der Armee. — Vermischtes. iederl. Haag. Die Prov. Gouv. werden for ü
Heen (eaen gpealen Theil nehmen. 11“ eutsche Bundesst. Braunschweig. Schill’'s Denkmal
Schweiz. Neuchatel. Geschichte der A sschen Klöster
agedüngschescüüses chich r Aargauischen Klöster und des ürkei. Konstant. Ibrahim Pascha wird
Aeg. Fortgesetzte Rüstungen Mehasch Ali's. ed.hm. Mac Leodsche Angelegenheit. — Bank⸗Zustand. ee 11“ ee Konzerte, Gastrollen
5 1 52 8 mevig Gesesfhand p n Gläser. — St. Fetersb. Rufs.
Differenz zwi⸗ Privatbriefe.
krank dargestellt.
Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Kuͦ
— . m Kuͤster und Schullehrer Werner zu Breitenfelde, dem Schulzen Scr s⸗ er ’ Amts Stettin, und dem Polizei⸗Diener van der Weth zu Zuͤl⸗ Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen geruht.
Majestaͤt der Koͤnig haben den Justizrath Freusberg zu Muͤnster zum Ober⸗Landesgerichts⸗Rath und Mitgliede des 5 IZZ “ zu ernennen geruht. 8
e. Maäjestaͤt der Koͤnig haben den bisherigen Land⸗ u dea heheens 1 v zu Rüaeche um Ober⸗
— „Rath bei dem Ober⸗Landesgericht zu 1 2 lergnaͤdigst zu ernennen geruht. ECEö6
Se. Koͤnigl. Hoheit der Erb 2 b eoͤnigl. G großherzog von S — Weimar ist von Weimar hier büncgetressene. 3 8 Hachseh
Der Justiz⸗Kommissarius Anspach zu Reicher 06 ius i nbach ist zu⸗ gleich zum Notarius im Departement des Ober⸗ 1 zu Breslau bestellt worden. er Landesger chts
Landtags⸗Angelegenheiten.
88 88
Berlin, 18. Maͤrz. Entwurf zu einer allgemein orst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung fuͤr die Preußischen taaten. Ein allgemeines Gesetz uͤber die Forst⸗ und Jagd⸗ Verhaͤltnisse war bisher fuͤr die Preußischen Staaten nicht vor⸗ handen: in den 8 Gebietstheilen galten in dieser Hinsicht die verschiedensten Verordnungen. Im Ganzen sind es 22, aus den verschiedensten Zeiten stammende Partikular⸗Gesetze, von de⸗ nen nur 8 im Laufe des gegenwaͤrtigen Jahrhunderts gegeben sind; die uͤbrigen schreiben sich meist aus der zweiten Haͤlfte des vorigen her. Das aͤlteste Fundamental⸗Gesetz dieser Art ist die in einzelnen Theilen der Rheinprovinz geltende Franzoͤsische Forst⸗ Ordnung vom Jahre 1669. Diese Partikular⸗Gesetze sind nun theils mangelhaft, theils zu wenig uͤbereinstimmend, theils mit den seit 181I1 ergangenen Landes⸗Kultur⸗Gesetzen unvereinbar. Einige Zweige dieser legislativen Verhaͤltnisse sind bereits im Jahre 1837 durch das Gesetz uͤber den Waffengebrauch der Forst⸗ Beamten und die Widersetzlichkeiten gegen dieselben (vom 31. Maͤrz 1837) geordnet: andere, wie der Gesetz⸗Entwurf uͤber den Holz⸗ Diebstahl und die Jagd⸗Vergehen, unterliegen so eben gleichfalls der staͤndischen Berathung. Fuͤr die gegenwaͤrtige Forst⸗ und Jagd⸗Ordnung bleibt deshalb als Aufgabe: die Regulirung und Feststellung der polizeilichen Verhaͤltnisse der Forst⸗ und Jagd⸗Verwaltung, zum Zweck der Aufrechthal⸗ tung der innern Ordnung und zum Schutz der Forsten und Jagden gegen unpflegliche, ihre Conservation gefaͤhrdende Aus⸗ uͤbung der auf den Forsten haftenden Servituten.
Der ganze, sehr ausfuͤhrliche Entwurf umfaßt 145 Paragra⸗ phen in 3 Titeln: das Gesetz ist mit Aufhebung aller aͤltern dahin einschlagenden Gesetze, fuͤr den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt. Wir werden die wichtigsten, als fuͤr das Publikum interessanteren Bestimmungen, unter fortlaufender Benutzung der Motive des Entwurfs, in dem nachstehenden Auszuge zusammen⸗
Forst⸗Polizei. (§. 4.) Der Eigenthuͤmer des Walbdes kann diesen nach Maß⸗ gabe des Landeskultur⸗Edikts vom 14. September 1811 beliebig benutzen und frei uͤber denselben verfuͤgen, so weit nicht die Vor⸗ schriften der Forstpolizei⸗Ordnung oder Rechte Dritter entgegen⸗ (Das Edikt von 1811 hob die fruͤheren Beschraͤnkungen des Allg. Landrechts und der aͤltern Forstordnung auf und gestat⸗ et freie Benutzung des Waldareals, Rodung ꝛc.)
(§. 5.) Keine Berechtigungen Dritter koͤnnen so weit ausgedehnt werden, daß der Eigenthuͤmer an der Einfuͤhrung einer nachhal⸗ tigen Bewirthschaftung des Waldes als solchen gehindert werde. e P6. darf er frei waͤhlen.
(§. 8. ie Graͤnzen muͤssen durch einen holzfrei rei von 2 Fuß an jeder Seite bezeichnet “ Steine, Graͤben ꝛc., Baͤume, Pfaͤhle als Graͤnzzeichen unzulaͤssi
Abschnitt II. handelt von den auf den Forsten 127. tenden Berechtigungen (dritter Grundstuͤcke oder Personen) Hier koͤnnen die meisten Collisionen entstehen, zu deren Vermei⸗ dung eben allgemeine, klare und vollstaͤndige Gesetzbestimmungen
ist den Waldeigenthuͤmern gestattet,
ohne Zweifel beitragen. Zu dem Ende sind die vorkommenden Waldservituten einzeln aufgezaͤhlt und nach der Natur jeder der⸗ selben die betreffenden Rechtsverhaͤ ge Be⸗ rechtigungen Dritter ausf:f 3 “ Bauholz, 9 — Nutzholz, Brennholz, .“ Lese⸗- und Raffholz, Lagerholz, Stubben und Strauchelholz, Ast⸗ und Gipfelholz, Windfall, 1 Besenreis, Harzscharren, Theerschweelen, 8 Laubstreife, Eichel⸗ und Buchenlese Mastrecht, Waldstreu, Plaggensieb, Huͤtung, Graͤserei, 8 8— Lehm- und Sandgraben, S (Aussetzung von Bienenstoͤcken im fremden alde). Von diesen einzelnen, von §. 10 bis §. 86 sich erstreckenden Bestimmungen heben wir nur die wichtigsten heraus.
(F. 10.) Bauholz. Wer das Recht hat, Bauholz aus einem Walde zu beziehen, muß den nothwendigen Bedarf durch Anschlag eines Sachverstaͤndigen nachweisen. Eben so die Noth⸗ wendigkeit des Baues.
(§. 14.) Eigenmaͤchtige Aneignung des Bauholzes (ohne Ueberweisung durch den Waldeigenthuͤmer) wird mit Ersatz des doppelten Werths bestraft.
(§. 17.) Der berechtigte Empfaͤnger darf das Bauholz we⸗ der vertauschen noch verkaufen, sondern lediglich zu dem betreffen⸗ den Bau verwenden (bei Strafe des doppelten Werths).
(§. 20.) Die E“ implizirt nicht ohne Wei⸗ teres das Holz u Tischlerarbeit, Bohlen, Diehlen ꝛc.
F. 58.) Huͤtungsgerechtigkeit. Wer das Recht hat, sein Vieh in einem fremden Walde zu weiden, darf dasselbe nur Fsnsen, daß der Eigenthuͤmer an der Substanz der Sache 5e. Schaden leide. Das Vieh muß zusammen in einer Heerde unter der Aufsicht eines wenigstens 16 Jahr alten Hir⸗ ten weiden, bei Strafe von 1 bis 10 Rthlr. . 61.) Es darf kein fremdes oder zum Handel bestimm⸗ 1 nur so viel, als auf dem berechtigten 8 8. 8 eigenem, selbst geworbenen Futter durchgewintert wer⸗
S 62.) Die Huͤtung dauert nur vom 1. Mai bis 31. 6. 63.) Ziegen und Federvieh sind i 1 schlossen. F h sind in der
(§. 64.) Um eine gute Forstwirthschaft möoͤglich zu machen,
8 —
Regel ausge⸗
a) in Nadelholz ¼⅛ bis ¼;
b) in W“ und Laubholz ¼ bis ¼; c) in Mittel⸗ und Niederwaldung ⅛ bis ½;
9 mit den Waldserostuten belastete Waldflaͤche in Schonung zu egen und die Umtriebsperioden nach der iner geordn Ferstwirchschaft Baece chthe h den Regeln einer geordneten (§. 75.) Wird Vieh des Berechtigten in den Schonungen des Waldeigenthuͤmers angetroffen, so zahlt Ersterer außer dem Ersatz des angerichteten Schadens eine Strafe von 10 Sgr. fuͤr klei⸗ nes Vieh (Schwein, Schaaf) und von 1 Rthlr. fuͤr ein großes ([Pferd, Rind) pro Stuͤck. Die Summe darf bei einer Heerde aber nicht 30 Rthlr. uͤbersteigen.
Abschnitt III. Beschaͤdigungen durch a ·s
als Servitut⸗Berechtigte. b G (§. 88.) Wer unverarbeitetes Bauholz, Nutzholz, Brennhol oder auch anderes Holz, z. B. Weihnachts⸗ 8 vha tauhans Auirlen (aus den Gipfeln jungen Nadelholzes) Besen aus Be⸗ senreis ꝛc. in eine Stadt oder ein Dorf einbringt, muß mit einer schriftlichen glaubhaften Bescheinigung der Polizei⸗Behoͤrde seines Wohnorts oder des Eigenthuͤmers des Waldes, aus dem seiner Angabe nach das Holz entnommen ist, versehen seyn, und solche auf Erfordern den Forstbeamten, Gendarmen, Polizei⸗- und Steuerbeamten vorzeigen, widrigenfalls das Holz konsiszirt wird. (. 93.). Wer unbefugt (ohne Huͤtungsgerechtigkeit) Vieh 9 kä eabes ö “ zahlt 8 kleines Vieh 5 Sgr., uͤr große gr. pro St bei onung resp. 15 Sgr. und 1 Rthlr. 15 Sgr. Strafe. 1 8“ 1
wie beim Waldbrand (§. 110.) ein. Regierung anzuordnen.
lassen, so muß sich dies der Ei üͤmer ohne Entschaͤdigung ge⸗ fallen lassen. sch bees . h B“ 2
S. 121.) Die Jagd⸗Gerechtigkeit besteht in dem Recht, jagdbare wilde Thiere (welche zur Speise gebraucht zu werden pflegen oder durch Haut und Federn nutzbar sind), aufzusuchen und sich anzueignen.
eines Dritten an Leben und Gesundheit, bereits bestraft ist, darf die Jagd fuͤr seine Person nicht mehr ausuͤben, bei siskalischer Strafe von 5 bis 20 Rthlrn.
(§. 124.) Feldfruͤchte muͤssen moͤglichst geschont, reifendes Getraide und Oelfrucht nicht abgesucht, junge Saatfelder bei auf⸗
Strafe.
vier das Wild nicht in ungewoͤhnlicher Menge hegen.
(§. 126.) Wäͤhrend der Setz⸗ und Brutzeit oder Schonzeit darf von keinem Jagd⸗Berechtigten Wild erlegt werden.
(§. 127.) Die Schonzeit dauert vom 1. Februar bis 1. Sep⸗
küͤrzen oder verlaͤngern. Bei hoher und mittlerer Jagd gilt diese Schonzeit nur fuͤr weibliches Wild und die jungen Roth⸗ und Dammhirsch⸗ und Rehboͤcke koͤnnen das ganze Jahr hindurch ge⸗ schossen werden. Das Elenwild darf uͤberhaupt nur im Septem⸗ ber und Oktober geschossen werden. Junge Hasen schon vom 20. Juni ab.
(§. 128.) Wilde Schweine, Zug⸗ und Streichvoͤgel, Kanin⸗ chen und alle Raubthiere koͤnnen das ganze Jahr hindurch vom Jagd⸗Berechtigten getoͤdtet werden.*)
(§. 129.) Fiskalische Strafe des in der geschlossenen Zei erlegten Wildes: 8 Fuͤr 1 Stuͤck Elenwild “ Rothwild.
8 Dammwild
„ Rehwild. ““ einen Hasen “ eeeebhahn — (§. 130.) Hetz⸗ und Parforce⸗Jagd auf fremben Grund stuͤcken ist verboten, doch koͤnnen die Regierungen in den Gegen den, wo kein erheblicher Schade daraus zu fuͤrchten, davon dis pensiren, doch nur immer auf ein Jahr.
geschossen, Rehe und Hasen nicht mit Schlingen und Rebhuͤhner
(§. 99.). Wer außer den gebahnten oder auf verbo Wegen durch fremden Wald reitet oder faͤhrt, nfe 15 5 Strafe fuͤr jedes Zugthier oder Reitpferd. Fußgaͤnger, die ohne F Gz. B. Jagdberechtigung) die Schonung betreten, zahlen 10 Sgr. Auch kann der Eigenthuͤmer seinen nicht in Schonung liegenden Wald durch Warnungs⸗Tafeln unter der g- eeg⸗ b
(§. 102.). Feuersgefahr. Niemand darf ohne E 2 niß der Forst⸗Polizeibehoͤrde im Walde oder 20 e Feuer anmachen. (Holzhauer und naͤchtliche Hirten ausge⸗ nommense Tabakrauchen darf im W
—. 103.). Tabakrauchen darf im Walde nur aus einer mi einem Deckel versehenen Pfeife geschehen. e“ (. 110.) Entsteht Feuer im Walde, so muß von allen innerhalb 2 Meilen belegenen Ortschaften I Mann pro Feuer⸗ stelle zum Loͤschen gestellt werden, bei 1 Rthlr. Strafe fuͤr den “ 3 E 116.) nsekten⸗Beschaͤdigung. iergegen i 2 naͤchst der Eigenthuͤmer verpflichtet, gee en 182,2 demnaͤchst auch die Servitut⸗Berechtigten. Ist hierdurch nicht
geholfen, so tritt dieselbe Huͤlfe der umwohnenden
8 8— 88
Ortschaften
nicht in Netzen gefangen werden.
(§. 131.). Wer in fremdem Jagdrevier, außerhalb der ge⸗ woͤhnlichen oͤffentlichen Fahrwege, Schießgewehr, Jagdgeraͤth oder (auch der Grundeigenthuͤmer auf seinem Boden, sofern er nicht zugleich die Jagdgerechtigkeit hat) soll auf Antrag des Jagdbe⸗ I“ “ Jagdgeraͤths mit einer Geldbuße on 2 bi 8 r. belegt werden; im Wieder f nct. Sugs 8 g en; im Wiederholungsfall dop⸗
„(§. 132.). eladene Gewehre duͤrfen in fremden ’ revieren selbst nicht auf der Landstraße helan. 81e 6((5. 134.) Bei Wildpretverkauf muß eine schriftliche Be⸗ (wie bei §. 88. in Betreff des Holzes) beigebracht
den.
(§. 135.) Hunde (aller Art) von Hirten und Reisenden welche uͤber 400 Fuß vom Wege oder von ihren nach Wild jagend angetroffen werden, desgleichen Hunde, die ohne alle Aufsicht außer der Landstraße im Jagdrevier umherlaufen koͤnnen todtgeschossen werden. Huͤhner⸗ und Jagdhunde, die bei Gelegenheit einer vom Jagdberechtigten abgehaltenen Jagd in ein anderes Revier uͤberlaufen, duͤrfen nicht getoöͤdtet, sondern nur (gegen, “ Hnaea “ werden. Laufen dieselben
itig ohne Aufsicht im Revier umher, s ie b werden. 1 “ §. 137.) Wer durch unvorsichtiges Schießen, oder unbe⸗ dachtsame Behandlung des Gewehrs, töͤdtet 8 schaͤdigt, unterliegt der strafrechtlichen Vorschrift wegen fahrlaͤssi⸗ ger Verletzung. Auch schon unvorsichtiges Halten oder Handha⸗ ben des Gewehrs unterliegt einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thlr.
(§. 138.) Wer außer den angestellten Wolfsjagden eine alte Woͤlfin toͤdtet, erhaͤlt 12 Rthlr., einen alten Wolf 10 Rthlr. (Baren und Luchse existiren in der Monarchie nicht mehr, we⸗ nigstens letztere bloß als Seltenheit.) 4
“ Allgemeine Bestimmungen.
(§. 141.) Alle angegebenen Strafen, die fiskalischen ausge⸗ genommen, erhaͤlt der Waldeigenthuͤmer, resp. der Jagdberechtigte. (5 Rthlr. werden 8 Tagen Gefaͤngnißstrafe gleichgesetzt.)
. (§. 143.) Die Untersuchung geschieht je nach der Natur des Vergehens durch die Gerichts⸗ Polizei⸗ oder Forst⸗Behoͤrde.
(§. 144.) Bei allen Forst⸗ und Jagd⸗Contraventionen gilt das Zeugniß vorschriftsmaͤßig vereidigter, lebenslaͤnglich angestell⸗ ter und von allem Denunzianten⸗Antheil ausgeschlossener Forst⸗ beamten als voller Beweis. Doch ist Gegenbeweis zulaͤssig.
8. 4 rsesheIInens 11“
8 Provinz Sachsen. Merseburg, 13. Marz. Nachdem die Staͤnde der Pro⸗ vinz ihrer naͤchsten Verpflichtung, die Dank⸗Adresse an des Koͤnigs
*) Die Schonung der Biber ward 1707 bis 1725 bei 200 Rehlr. Strafe wiederholt eingeschärft; hernach aber (1729) dieselben im Mag⸗ deburgischen, „weil se durch Unterminiren den Elbdesche so großen Schaden thäten“, sogar mit einer Prämte von 1 Rthlr. Fanggeld zu schießen befohlen. In neuerer Zeit haben die Biber (§. 128) so abge⸗ nommen, und der Preis des Bibergeils ist so gestiegen, daß man wie⸗
der auf die Schonung hinwirkt. Da es indeß nur in einigen Provin en provinzielle Verordnungen hierüber ergehen.
Dies hat die Provinziala⸗
S. IIS.) Erkennt dieselbe die Nothwendigleit, einen von Ungeziefer in großer Menge befallenen Distrikt abbrennen zu
(§. 122.) Wer wegen Wild⸗Diebstahl oder Beschaͤdigung
geweichtem Boden nicht abgetrieben werden, bei 1 bis 10 Rthlr.
(§. 125.) Der Jagd⸗Berechtigte darf auf seinem Jagd⸗Re⸗
tember, doch koͤnnen die Regierungen aus Ruͤcksichten der Lan⸗ des⸗Kultur oder der Jagdpflege den Termin in jedem Jahre ver⸗
Elen⸗, Roth⸗ und Dammwild darf nur mit der Kugel
war nicht jagend aber mit Lindhunden betroffen wird,