1841 / 97 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8 . t 88 r. im Jahre 1806 hier verstorbenen 2 reußischen Unter⸗ V 1 Kaufmanns , v 4 * 12 Issers Philipp Limbach und der I Christiane derjenigen Mannschasten 10 sgr. 8 vf., fog ga 88 der Gerichtsstelle subhastirt Schmidt, auch Tschierschke genannt, von welchen die wesche sich weder bei der R mittags. e und Hvpothekenschein sind in der Re⸗ ersten Beiden als Mousquetiere des Regiments vonnoch sonst zur Erfüllung ihrer werden. vnbasehen Freuenfels im Jahre 1806 bei der Capitulation von haben. gistratur einz f Pasewalk kriegsgefangen wurden und verschollen sind, der Letztere aber, welcher als Tambour bei dem genann⸗ Nothwendiger Verka uIf. ten Regimente gestanden, seit der Uebergabe von Bres⸗ Stadtgericht zu Berlin den 11. November 1840. flau im Jahre 1807 verschollen ist, oder ihre etwa Das allhier in der Neuen Friedrichsstraße Nr. 68 zurückgelassenen Erben und Erbnehmer, werden hier⸗ lomon belegene Grundstück der Geschwister Bartels und resp. durch vorgeladen, sich vor oder spätestens in dem auf 2. August, Karl Himilke Woldemar desgl. deren Erben, taxirt zu 6485 Thlr. 13 sgr. 10 pf., soll den 25. August 1841, Vormittags 11 Uhr, 3. Anders, Joseph desgl. am 29. Juni 1841, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadtgerichts⸗Rath Beer in unserem „. Angermann, Friedrichlugust Julius Friedrichstadt an der Gerrichtsstelle subhastirt werden. Tarxe und Parteien⸗Zimmer Nr. 1 angesetzten Termine schriftlich 1 Dresden. Hvpothekenschein sind in der Registratur einzusehen. oder persönlich zu melden, widrigenfalls sie für todt 5. Adolphi, Heinrich Ludwig ¹Mieißen. die etwanigen unbekannten Real⸗Prätendenten werden erklärt werden sollen und ihr Nachlaß den sich melden⸗ 6. Böhme oder Fischer, Karl Julius Dresden. hierdurch öffentlich vorgeladen. den und legitimirenden Erben ausgeantwortet oder als- 7. Baumgart oder Bähr, Karl Frie⸗ herrenloses Gut erachtet werden wird. rich August Die etwaigen unbekannten Erben aber haben zu ge⸗ S. Bähr, Johann Gotthelf Samuel wärtigen, daß bei ihrem Ausbleiben der Nachlaß ihrer 9. Butlinger, Karl Friedrich August Erblasser den nächsten bekannten Erben wird ausgeant⸗ 10. Burkhardt, Ernst Friedrich wortet werden. 8 11. Carl, Johann August Breslau, den 26. September 1840. 12. Clemens, Friedrich Wilhelm Königl. Stadtgericht. II. Abtheilung. oder Reiß, Wilhelm Behrends.

zeichni ß Geburtsort.

8 b

aus dem Geburtsjahre nahe,I. vBen. und Zuname des Absenten.

Rekrutirung im Jahre 1839, 8b

Militairpflicht gestellt 103. Schmidt oder Richter, Gustavs

Eduard

104. Schüller Robert

105. Schmidt, Karl Gottlob

106. Schulze, Johann Moritz

107. Schmidt, Johann Ernst

108. Schlägel, Karl Friedrich August

109. Schumann oder Kretzschmar, Fried⸗

rich Gottlob

110. Schneider, Ernst Eduard

111. Schöneck, Karl Franz

112. Stecher, Johann Gottfried

113. Schürze, Karl Gottlob

114. Sauer, Karl Theodor Emil

115. Schneider, Friedrich Otto

116. Suppe, Heinrich Moritz

117. Standsuß, Johann Gottlob

118. Sieler, Karl Gustav

119. Schumann, Johann Gottfried

120. Schade, Wilhelm Heinrich

121. Seifert, Heinrich Moritz

122. Topfe, Franz K

desgl. 123. Unger oder Erler, Friedrich August!

stück des

desgl.

8 18 oder Grubau, Julius 1“ Nr. Vor⸗ und Zuname des Absenten. Geburtsort. 2 desgl. desgl. desgl. desgl.

desgl.

Usbrecht, Christian Friedrich Sa⸗

Dresden.

desgl. desgl. =— desgl. desgl. desgl. desgl. Antonst.-Drsd. Zitzschewig. Witsdruff. Meißen. Weißenborn.

—2

Uebereinstimmung mit den bisherigen dem Allgemeinen Landrechte fest und aus, wo dieses Prinzip seit

Bei der Bestimmung der den Motiven zu dem Gesetz⸗ werden, dem Staate

desgl. desgl. desgl. Neust. Dresd. Dresden. Dresden.

waltung des Berg⸗Negals. Die unterirdischen Schaͤtze weichen in der Art ihres Vorkommens und ihrer Benutzung in einem solchen Maße von allen uͤbrigen Gegenstaͤnden, welche das Eigenthum des Einzelnen bilden, ab, daß sich gleichzeitig mit ihrer lebhaften Gewinnung schon in der Mitte des dreizehnten Jahr⸗ hunderts ein eigenthuͤmliches Bergrecht in Boͤhmen und Maͤhren ausbildete, welches sich in seinen Grundzuͤgen uͤber alle Deutsche Laͤnder verbreitete, in denen Bergwerke aufgefunden wurden und nach einer Jahrhunderte langen Erfahrung die Bluͤthe des Berg⸗ baues gefoͤrdert und geschuͤtzt hat. Die Eigenthuͤmlichkeit der un⸗ terirdischen Verhaͤltnisse, die Beschraͤnkung des Bergbaues auf wenige Gegenden des Preußischen Staates haben auch hier der Berg⸗Gesetzgebung immer ganz besondere Schwierigkeiten bereitet.

Nachdem Friedrich der Große, die Wichtigkeit der Berg⸗ werke in Schlesien, im Saalkreise und in den Westphäͤlischen Provinzen anerkennend, ein besonderes Berg⸗Departement begruͤn⸗ det hatte, wurde zuerst die revidirte Berg⸗Ordnung fuͤr das Her⸗ zogthum Kleve, das Fuͤrstethum Meurs und die Grafsschaft Mark am 29. April 1766 erlassen, welche sich auf die renovirte Berg⸗Ordnung fuͤr die Grafschaft Mark von 1739 und durch diese auf die aͤltere Juͤlich⸗Bergische Berg⸗Ordnung von 1542 gruͤndete. Dieser Berg⸗Ordnung folgte die fuͤr das Herzog⸗ thum Schlesien und fuͤr die Grafschaft Glatz von 1769 und endlich die fuͤr das Herzogthum Magdeburg, Fuͤrstenthum Hal⸗ berstadt, die Grafschaften Mannsfeld, Hohenstein und Reinstein von 1772. Bei der Bearbeitung des Allgemeinen Landrechts wurde die Berggesetzgebung den ausfuͤhrlichsten Berathungen unter⸗ worfen und aus denselben ist der 16. Titel des 2. Theiles §. 69 bis §. 480 hervorgegangen, welcher ein vollstaͤndiges Bergrecht enthaͤlt, jedoch nur eine beschraͤnkte Wirksamkeit erhalten hat, da die Berg⸗Ordnungen nicht aufgehoben wurden, sondern nur da⸗ durch vervollstaͤndigt werden sollten. Nur in wenigen Landesthei⸗ len, in denen der Bergbau einige Wichtigkeit besitzt, wie in dem Minden, den Grafschaften Ravensberg und Lingen, Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz August von Wuͤrttem⸗ Pedeelsse Frertahe v

berg ist von Paris hier eingetroffen. Preußischen Staate vereinten Laͤndern, wurden die Provinzial⸗ Berg⸗Ordnungen der zunaͤchst gelegenen aͤlteren Provinzen einge⸗ fuͤhrt und dadurch die Verhaͤltnisse des Bergbaus sofort auf eine vollstaͤndige und den Beduͤrfnissen entsprechende Weise geregelt.

Bei der Vereinigung der Rhein⸗Provinz, des Herzogthums Westphalen, des Fuͤrstenthums Siegen und der Saͤchsischen Lan⸗ destheile mit dem Preußischen Staate im Jahre 1815 wurde jedoch nicht auf diese Weise verfahren, sondern die Berg⸗Gesetze, welche damals in diesen Landestheilen bestanden, wurden aufrecht erhalten und gelten daher noch gegenwaͤrtig in großer Mannig⸗ faltigkeit, wie sie die vielfach getheilte aͤltere Landeshoheit hatte entstehen lassen. In den Landestheilen auf dem linken Rhein⸗ Ufer hat das Franzoͤsische Bergwerks⸗Gesetz vom 21. April 1810, welches in seiner Grundlage, so wie in seiner ganzen Tendenz, wesentlich von allen uͤbrigen verschieden ist, Geltung.

So kommit es denn, daß Gesetze aus dem sechzehnten Jahr⸗ hundert, wie die Nassau⸗Katzenellenbogische Berg⸗Ordnung vom 1. September 1559, die Homburg⸗Wittgensteinsche Berg⸗Ordnung vom 25. Januar 1570, die Kur⸗Triersche Berg⸗Ordnung vom 22. Juli 1564, die Kur⸗Saͤchsische Berg⸗Ordnung vom 12. Juni 1589 noch gegenwaͤrtig nach drittehalbhundert Jahren in einzelnen Landestheilen in voller Kraft sind. Einzelne Bestimmungen der⸗ selben sind in Folge der gaͤnzlich veraͤnderten Verhaͤltnisse unan⸗ wendbar geworden und passen nicht mehr zu den Anforderungen weit vorgeschrittener Technik und des gegenwaͤrtigen Staats⸗Or⸗ ganismus. Hieraus ist das Beduͤrfniß eines neuen und moͤglichst allgemeinen Bergrechts fuͤr den Preußischen Staat hervorgegangen. Die gaͤnzlich verschiedene Grundlage des Franzoͤsischen Bergwerks⸗ Gesetzes hat jedoch die Bestimmung herbeigefuͤhrt, daß das neue Bergrecht auf die Landestheile nicht angewendet werden soll, in denen das Bergwerks⸗Gesetz vom 21. April 1810 gilt, naͤmlich die auf dem linken Rhein⸗Ufer.

Die Regalitaͤt der unterirdischen Reichthuͤmer hat sich in Deutschland gleichzeitig mit ihrer Benutzung entwickelt, die gol⸗ dene Bulle gesteht den Kurfuͤrsten Gold⸗ und Silber⸗Gruben, alle Erze und Salze, sowohl die aufgefundenen, als die noch aufzu⸗ findenden zu. Die Feststellung der Regalitaͤts⸗Objekte ist sehr verschieden und zu verschiedenen Zeiten erfolgt und haͤufig sind Objekte ausgeschlossen worden, deren Benutzung erst im Anfange des vorigen Jahrhunderts begonnen hat, wie namentlich der Steinkohlen, Braun⸗ (oder Erd⸗) Kohlen in den Saͤchsischen Lan⸗ destheilen. Dennoch kommen wesentliche Abweichungen selten vor, denn der Zweck der Regalitaͤt bei den unterirdischen Schaͤz— zen zeichnete die Bestimmung scharf vor, und die Entwickelung der aͤlteren Berg⸗Gesetzgebung aus einem Gewohnheits⸗Rechte, aus dem kraͤftigen Leben der Sache selbst heraus hat das Rich⸗ tige und Nothwendige besser getroffen, als alle kuͤnstlichen Theo⸗ rieen nachfolgender Zeiten Die Ausdehnung und Verbreitung der Lagerstaͤtten, auf denen die Erze, die Salze, die Inflammabi⸗ lien im Schoße der Erde sich finden, ist unabhaͤngig von der Oberflaͤche, unabhaͤngig von den Graͤnzen, welche das Grund⸗ Eigenthum von einander trennt. Der einzelne Grund⸗Eigenthuͤ⸗ mer ist daher nicht im Stande, die unterirdischen Schatze zweck⸗ maͤßig und vollstaͤndig zu benutzen, ohne die Graͤnzen seines Ober⸗ 8 flaͤchen⸗Eigenthumes zu uͤberschreiten und mit seinem Nachbar in Jahre, von jenem Tage an Konflikt zu gerathen; dieß um so weniger, je mehr das Grund⸗ Eigenthum getheilt ist und an großem Zusammenhang verliert.

der Bergwerks⸗Objekte, in Provinzial⸗Gesetzen, mit schließt nur die linke Rheinseite 50 Jahren aufgehoben worden ist. Objekte des Bergregals muß, nach Entwurf, der Gesichtspunkt festgehalten solche Mineralien vorzubehalten, deren Benutzung wegen der raͤumlichen Verhaͤltnisse und ihrer Verbreitung im Innern

der Erde, von dem Grund⸗Eigenthuͤmer nicht in Uebereinstim⸗ mung mit dem staatswirthschlichem Interesse bewirkt werden kann; zu deren nachhaltiger Benutzung die Anweisung von Graͤn⸗

zen erforderlich ist, welche unabhaͤngig von den Graͤnzen des Grund⸗Eigenthums sind. Nach § I. gehoͤren zum Bergregal: Edelsteine, Metalle, Erze, Inflammabilien mit Ausschluß des Torfes, und Salze mit Rasfchluß des Salpeters. Die Rega⸗ litaäͤt der Bergwerks⸗Objekte schließt eben so wenig die eigene, oder gar ausschließende Benutzung derselben durch die Staats⸗Behoͤrden ein, daß §. 2 bestimmt: wer diese Mineralien gewinnen will, muß dazu vom Staate eine Verleihung erhalten haben (Freierklaͤrung des Bergbaues). Nur allein das Steinsalz und die Salzquellen sind dem Staate vorbehalten, im Zusam⸗ menhange mit dem bestehenden Salzhandels⸗Monopol. Bei die⸗ sem kann der Privatmann nur eine unvollstaͤndige und beschraͤnkte Benutzung dieses Naturschatzes bewirken.

Dem Staate muß daran gelegen seyn, daß die unterirdischen Reichthuͤmer moͤglichst vollstaͤndig benutzt werden, nachdem er deren Benutzung in zweckmaͤßigen und von dem Grund⸗Eigen⸗ thume unabhaͤngigen Graͤnzen gesichert hat. Die Benutzung setzt aber ihre Auffindung, Entdeckung voraus, denn sie liegen unter der Oberflaͤche, oft in großen Tiefen verborgen, nur mit einem bedeutenden und unsicheren Kosten⸗Aufwande erreichbar. Alle aͤl⸗ teren Deutschen Berg⸗Ordnungen gewaͤhren einen wirksamen An⸗ trieb zu der Aufsuchung der unterirdischen Schaͤtze dadurch, daß dem ersten Finder ein Vorzugsrecht auf die Benutzung in be⸗ stimmten Graͤnzen zugestanden wird. Dieses Recht des ersten Finders ist im §. 38 des Entwurfs aufrecht erhalten. Zum Fin⸗ den ist ein Suchen und zwar oft ein sehr kostbares Suchen er⸗ forderlich das sogenannte Schuͤrfen. Aus dem Prinzip des Berg⸗Regals folgt, daß der Grund⸗Eigenthuͤmer diese Nachsuchun⸗ gen, dieses Schuͤrfen dulden muß, sobald die Behoͤrde dazu die Erlaubniß ertheilt hat. Diese Belaͤstigung wird ihm nicht allein durch vollständigen Schaden⸗Ersatz, sondern noch vielmehr dadurch verguͤtet, daß der Grund⸗Eigenthuͤmer ein gleiches Recht gegen jeden anderen zu uͤben hat. Dieses Verhaͤltniß ist in dem Ent⸗ wurfe §. 27 wesentlich abgeaͤndert worden. Er lautet wie folgt:

§. 27. Der Eigenthuͤmer der Oberslaͤche und Derjenige, welchem er seine Zustimmung ertheilt hat, beduͤrsen zur Aufsu⸗ chung der zum Berg⸗Regal gehoͤrenden Mineralien keine Erlaub⸗ niß der Berg⸗Behoͤrde (Schuͤrfschein). Anderen Personen er⸗ theilt die Berg⸗Behoͤrde nur dann einen Schuͤrfschein, wenn der Grund⸗Eigenthuͤmer zum eigenen Schuͤrfen zuvor mit Bestim mung einer dreimonatlichen Praͤklusivfrist von der Berg⸗Behoͤrde vergebens aufgefordert worden ist.

Hiernach kann zwar der Grund⸗Eigenthuͤmer auf seinem Grund und Boden jedes Nachsuchen nach Objekten des Bergre⸗ gals durch einen Fremden, durch die Erklarung verhindern, dieses Nachsuchen selbst ausfuͤhren zu wollen, jedoch hat derselbe dadurch auch gleichzeitig das Recht verloren, auf dem Eigenthum anderer Personen Mineralien, nach erhaltener Erlaubniß der Behoͤrde zu suchen; wenn diese Grund⸗Eigenthuͤmer sich durch eine entsprechende Erklaͤrung dagegen schuͤtzen. Die Motive enthalten als Grund dieser wichtigen und das Bergregal auf eine bisher nicht gekannte Weise beschraͤnkende Abaͤnderung, jede Belaͤstigung, die das Schuͤrfen dem Grund⸗Eigenthuͤmer verursachen kann, so weit von demselben zu entfernen, als es die Aufsuchung der, zum Bergre⸗ gal gehoͤrenden Miniralien nur irgend verstattet. Doch wird da bei schon der wichtige Zweifel geaͤußert, ob durch diese Bestimmung die Anregung zur Aufsuchung der unterirdischen Schaͤtze nicht auf eine nachtheilige Weise unterdruͤckt werde.

Die Formen, unter denen das Berg⸗Eigenthum erworben wird, sind in den §. 38 bis §. 58 festgestellt. Die Groͤße der Flaͤche, unter welcher der Staat einem Finder die Benutzung der Regalitaͤts⸗Objekte verstattet, ist theils auf ein gewisses Mini⸗ mum festgesetzt, welches nach §. 53 dem Muther gewaͤhrt wer⸗ den muß, und 2500 Quadrat⸗Lachter oder 4 Morgen 11 Qua⸗ drat Ruthen 87 Quadrat⸗Fuß betraägt. Das Mayximum, bis zu welchem das Feld fuͤr ein Bergwerk ausgedehnt werden darf, um einen nachhaltenden und zweckmaͤßigen, große Anlagen lohnenden Betrieb zu verstatten, ist auf 500,000 Quadrat⸗Lachter oder 857 Morgen bestimmt. Die aͤlteren Berg⸗Ordnungen und das Allgemeine Landrecht schreiben sehr viel kleinere Felder vor; die Entwickelung des Bergbaues hatte aber schon lange das Beduͤrf⸗ niß herbeigefuͤhrt, dieselben groͤßer zu fassen, demselben ist durch ein besonderes Gesetz vom 1. Juli 1821 genuͤgt, welches fuͤr saͤmmtliche Provinzen des Staats, mit Ausschluß der linken Rheinseite, gilt und die Feldesgroͤße, unter gewissen Modealitaͤten auf 235,984 Quadrat ⸗Lachter festsetzt.

Das Verhaͤltniß der Gruben⸗Eigenthuͤmer gegen den Staat wird durch folgende Paragraphen festgestellt:

§. 69. Jeder Beliehene muß sein Berg⸗Eigenthum, den Grundsaͤtzen der Bergbau⸗Kunde und Berg⸗Polizei gemaͤß, un⸗ ter der Aufsicht und Direction der Berg⸗Behoͤrde benutzen.

70. Die Betriebsplaͤne werden von dem Vorstande

Oeffentliche Vorladung. Amtl. Nachr. 1 8 Landtags⸗Angelegenheiten. Johann Friedrich Wilhelm Limbach, geboren 1785, ohann Heinrich Limbach, geboren 1786, und Jobhann Carl Daniel Limbach, geboren 1789, sämmtlich in Breslau geburtig und eheliche Söhne des

2 Ueber den Entwurf des gemeinen Preußischen Bergrechtes und die Instruction zur Verwaltung des Berg⸗Regals. Pommern. Petitionen in Bezug auf Actien⸗Ver⸗

eine. Strom⸗ und Ufer⸗Polizei.

Rußland u. Polen. Warschau. Abreise des Erbgroßherzogs von

Dresden Weimar und des Herrn von Tatischtscheff nach Petersb. Gastrollen

desgl. der Taglioni. b 1

desgl. Frankreich. Pairs⸗Kammer. Befestigung von Paris. Mar⸗

desgl. schall Soult gegen das Amendement der Kommisston „welches ver⸗

desgl. worfen wird. Deputirten⸗Kammer. Literar. Eigenthum. desgl Paris. Die letzte Abstimmung in den Verhandlungen der Deputir⸗ 9ans ten⸗Kammer über das literarische Eigenthum. Vermischtes.

Großbrit. u. Irland. London. Neues Geschoß. Franz. und

Engl. Beredsamkeit.

ceust. Dresd. Niederl. Haag. Neue Einschränkungen des Beamten⸗Etats.

Loschwitz. Belgien. Brüssel. Gerüchte über das Ministerium.

Dresden. Deutsche Bundesst. München. Veränderungen beim diplomati⸗

schen Corps.

Griechenl. Athen. Nachrichten bis zum 11. März.

Inland. Berlin. Beerdigung des Staats⸗Ministers v. Rauch.

Danzig. Uebersicht der Verwaltung des dasigen Schauspielhauses. Halle. Reformationsgfest.

52S=2S

13. Degenkolb Theodor

14. Dietrich oder Seifert, Karl Frie⸗ drich August

15. Dietze, Karl Christian

16. Döhler, Karl Eduard

22

desgl.

828—

desgl. 124. Vetter, Ferdinand Louis V 8 125. Wittig der Fricke, Karl Friedrich 126. Weise, Friedrich August - 127. Winkler, Adolf Benjamin 128. Wittig, Christian Moritz 129. Winzer oder Kunzmann

Meißen. Ludwig

Seidnitz. 130. Wolf, Karl Gottfried

Glashütte. 131. Worg, Karl Gottlob

Dresden. 132. Zöllner, Franz Anton⸗

desgl. Dresden, am 1. April 1841.

Neust.⸗Dresd. Kleinbobritzsch Freiberg. Brand. Dresden.

8

Friedrichstadt⸗ Dresden. Neust.⸗Dresd. Dresden.

8

Vaterlaͤndische Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Elberfeld.

111111 22

geldmann⸗Simons, J. C. Duncklenberg, Carl Hecker, Gustar Blauk,] 19. Drererhoff, Gustav

Willemsen: bevollmächtigter Direktor und General⸗Agent. I“ 1I181RNath;: 8 20. Ecke, Francois

(F 8 J Winand Simons, Eng. Eller, Albert Wever, Eduard Troost, Carl Woeste. 21,Snler, Ran, Engast Harlungust Abschluß auf den 31. Dezember 1840. 23. Fiedler, Friedrich WilhelmHerrmann Die Gesammt⸗Prämie, welche im Jahre 1840 abgelaufen ist, beträgt 293 3 sgr. 23. Friedrich, Johann Heinrich Gustav Wovon abgeht: an darauf fallende Kosten und Rückversicherungen, 25 Zischer, Joöhann einer Zurückstellung auf Freijahr⸗Reserve..

—]

17. Dietrich, Friedrich Eduard. 18. Donner oder Richter, Karl Wilhelm Heinrich Herr⸗

I

desgl.

Köhler⸗Bockmühl,

239,469 Thlr.

einschließlich 66,824 172,045 Thlr. 6,122 11 178,788 Thlr. Gegen sämmtliche bis ult. 180 angemeldete Brandschaden waren zu stellen und sind gestellt, einschließlich einer Reserve von 8833 Thlr. überhaupt .151,324 Thlr. 9 ¾ sgr. Gratificationen nach §. 45 u. §. 59 des Statuts 1,500 Thlr. sgr.

26. Fröhlich, Karl Gottlieb 27. Fischer, Johann Gottlob David 28. Gehring, Karl Eduard Karl Friedrich

Karl Fried⸗

Literarische Anzeigen.

Bei E. S. Mittler (Stechbahn 3) ist zu haben

Der Fugenfreund. 838 Oder Sammlung von der berühmtesten A m t 1 1 ch 18 N 71 ch rI ch WWö Kronik des Tages.

Meister älterer und neuerer Zeit. 9te und 10te Lieferung. Jede Lieferung Kostet 10 sgr. desgl. Diese beiden Lieferungen enthalten 12 Fugen von 1 8 desgi. J. S. Bach, G. F. H ündel, Eberlin, J. See⸗: Des Koͤnigs Majestaͤt haben nach dem erfolgten Abgange des bisherigen Preußischen Konsuls fuͤr Odessa, Kaufmanns E. C. Walther, Allerhoͤchst Ihren bisherigen Vice⸗Konsul Johann Albrecht Bock zum Konsul daselbst, und an dessen Stelle den

Brixri, K A. Die ganze Samm⸗ Antonst Dred. ser, Brixi, Kopkeztwa n. A. Die gand Antonst. Drsd kung besteht aus 46 Fugen Wuchnitz. Kaufmann Carl Heinrich Bulcke zum dortigen Vice⸗Konsul zu ernennen geruht.

sgr. 29. Gräfe oder Franke, Wilhelm 3 30. Gever oder Schönberg,

Hierzu der Zinsen⸗Ueberschuß pro 1840 .. ... desgl.

- Dresden. 31. Götze oder Becker, Friedrich Wilhelm desgl. 32. Gatzkv, Heinrich Eduard, sgr. 33. Grahl, Karl August, 34. Gebauer, Johann Gottfried 35. Gans oder Hofmann, Johann Gottlob, b

36. Groll, Christian Ludwig,

37. Haamann, Moritz Wilhelm, .1,000,000 Thlr. sgr. 38. Hinkel oder Uhlich, Karl Fäzon

184,086 Thlr. 13 ½ sgr. Ernst,

152,824 25,964 Thlr.

Gewinn⸗Resultat des Jahres 1840 24,000 Thlr. sgr.

Es werden auf Dividende⸗Conto gebracht..

Auf die freie Reserve, betragend ult. 1839 49,105 Thlr. 14¼ sgr. kommen an Zinsen à 4 8 EE“ Freie Reserve demmnacch. 51,060 Thlr. 20 ¾ sgr.

Das ultimo 1840 laufende Versicherungs⸗Kapital. beträgt 97,771,648 Thlr. haupt, und stehen dagegen, außer der 18 (Cewährleistungs⸗Kapital, an Prämiengelder 8

Der Inhalt der Protokolle der 18ten, 19ten, 20sten General⸗Versammlung vom 15. Mat, 30. Septem⸗ 0 Hevmert E1““

ber 1840, 20. Februar 1841 betrifft: Allerhöchste Erweiterung der Concession der Gesellschaft auf fernere ““ Feetcn B

zwanzig Jahre, Erwerbung eines Grundstücks in Elberfeld zur Erbauung eines nenen Geschäfts⸗Lokals, Per⸗ 78 L““ August

sonen-Wechsel bei 1 v 1“ 22. Heinze, Karl 2 Die Gesellschaft ist in allen Theilen Deutschlands vertreten durch 350 Agenturen. Sie za s Ende Moritz

ö“ füͤr Brandschaden und Kosten über Zwei Millionen Thaler und leistete im Jahre 1840 auf 3. Hübner, Johau ““

272 Stellen Schaden⸗Ersatz. Die Gesellschaft gewährt nach §. 11 ihrer Bedingungen den Hypothekar⸗or⸗ 44. dött-s8ghe Vontfried, ried,

derungen Schutz. Das Statut der Gesellschaft, deren Bedingungen, überhaupt Alles, was Verfassung und 88. Reinhardt

Geschäftsführung betrifft und Interesse für ein verehrliches Publikum haben könnte, liegt bei dem unterzeich⸗ veJustav Adolph,

neten General⸗Agenten zur Einsicht offen. Auch werden derselbe und die auswärtigen unter seiner Leitung Jobn K Ff Wilbelm

stehenden Haupt⸗ und Hülfs⸗Agenturen, welche ihrerseits n, K .

=

1,961 6

der vorzüglichsten Meister und ist jedem Organisten mit Recht zu empfehlen.

Frauenstein.

Dresden.

desgl.

25,964 8 6 ½

—y——

—.—

über⸗

Aus dem Verlage von R. Mühlmann in Halle ist durch alle Buchhandlungen zu beziehen: 1 Herder’s Katechismus, desgl. der Katechismus Luther's mit einer katechetischen Er⸗ desgl. klärung und dem Abdrucke der darin angeführten Friedrichstadt 72 Lieder, zum Gebrauch der Schulen von F. G. Dresden. Herder, Herzogl. Weimarschem General⸗Superint. Neust. Dresd. 1Fte Auflage. kartonn. 723½ sgr. Niederfehra. Da es auch eine Ausgabe ohne Abdruck der 72 Lie⸗ Seeligstadt. der giebt, so sind beide zu unterscheiden.

m.

desgl.

Die Koͤnigl. Akademie der Kuͤnste hat die Zeichnerin und Malerin Amalie Wilmans hierselbst, in Betracht ihrer Lei⸗ stungen in der Blumen⸗ und Fruchtmalerei, zu ihrer akademi⸗ schen Kuͤnstlerin ernannt und das Patent derselben unter heuti⸗

In Berlin vorräthig in der 98 S E1“ Plahnschen Buchhandl. (L. Nitze)) Z““ Jägerstraße Nr. 37. Direktoriu d Senat der Koͤnigl. Akademie der I1I1“ Dr. G. Schadow.

46. Edmund Maxen. Dresden. desgl. 8 desgl. desgl. Im Verlage von G. P. Aderholz in Breslau Neust. Dresd. ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen, Dresden. in Berlin bei Ferd. Dümmler, Linden Nr. 19, zu haben: 1 Betrachtungen über die wichtigsten Grundsätze der Preußischen Stempel⸗Gesetze mit besonderer Beachtung der beziehenden Petitionen der Provinzialstände; ein Beitrag zur Finanz⸗Wissenschaft von K. H. R. Reins‚sch, 1 Regierungs⸗Rath und Provinziat⸗Stempel⸗Fiskal⸗

Kuͤnste.

9 8 r 1 8 s t k 1 1 d 1

den obigen Rechnungs⸗Abschluß durch die betreffen⸗ 47. Joh 8 1n falls zͤffentli inge je Aufn Vers 3.Kust, Moritz Heinrich, den Provinzialblätter ebenfalls zur öffentlichen Kenntniß bringen, die Aufnahmen von Versicherungen 8 8 Karf Peinrich,

bali icht 1 49. Janke, möglichst zu erleichtern suchen. G Karl Perdinand,

8 1 Janke, Die in 2 bes Agenturen sind: Jan 8 1b ie in Berlin und Charlottenburg bestehenden Agentt .“ 8 darl Fr b August, b Herr F. W. Uhlmann, Mühlendamm Nr. 21, .Jülich, Karl Friedrich Augn

8. m9 Lonis Wolff, Stralauerstraße Nr. 46, e hee J. L. Blancbois, Neue Grünstraße Nr. 13, 1“ ö“ ““

Polizei⸗Rath a. D. Titz, Scharrnstraße Nr. 18, 1c. Herren Naumann & Weber, Niederlagstraße 2

Ketzschmann oder Spvindler, I““ Herr C. A. Krusemarck, Münzstraße Nr. 21, 1 E““ Kämmerer J. D. Lutze in Charlottenburg⸗ Koch, Aug . Berlin, den 25. März 1841.

56. Kegel, Christian Friedrich Adolf, Kriegel, Karl Rudolf, Der General⸗Agent der Vaterländischen Feuer Versicherungs⸗Gesellschaft in Elberfeld, für die General⸗ 8 Agentur Berlin.

v ““

Bekanntmachung.

Die Station auf der Preußischen Kuͤste fuͤr die Post⸗Dampf⸗ schifffahrt zwischen Preußen und Schweden ist von Greifswald nach Stralsund verlegt worden.

Die diesjaͤhrige direkte Post⸗Verbindung mit Schweden durch Dampfschiffe zwischen Stralsund und Ystadt beginnt am 29. April, an welchem Tage das Dampfschiff zum erstenmale von Stralsund nach Ystadt abfahren wird.

Von diesem Zeitpunkte ab, bis einschließlich den 24. Oktober, wird regelmaͤßig

jeden Sonntag und Donnerstag Mittags ein Dampfschiff von Stralsund nach Ystadt und seden Montag und Freitag Abends ein solches von Ystadt nach Stralsund abgehen.

Die zwischen Berlin und Stralsund coursirende Schnellpost steht mit dem Dampfschiffe nach und von Ystadt in genauer Verbindung.

Die Preise der Plaͤtze auf dem Dampfschiffe zwischen Stral⸗ sund und Pstadt sind in folgender Art festgesetzt worden:

a) fuͤr eine Person auf dem sten Platze . mit 100 Pfd. Gevpaͤck fuͤr eine Person auf dem 2ten Platze mit 50 Pfd. Gepaͤck 3 fuͤr eine Person auf dem 3ten Platze mit 50 Pfd. Gepaͤck 1168

Kinder unter 2 Jahren zahlen nichts.

Kinder von 2 bis 12 Jahren zahlen die Haͤlfte der Taxe, duͤrfen jedoch nur die Haͤlfte des fuͤr Erwachsene bestimmten Freigewichts fuͤhren.

Ganze Familien (Mann, Frau und große Kinder, welche auf einen Paß reisen) genießen eine Moderation der Taxe dergestalt, daß 3 Personen nur fuͤr 21 ½, 4 fuͤr 3 und jede Person daruͤber nur die Haͤlfte der Taxe bezahlt. fuͤr das Mehrgewicht der Bagage pro Pfund 3 Pf.

1b den 4. April 1841.

General⸗Post⸗Amt. .

desgl.

Karl desgl. desgl.

ddesgl.

desgl.

Friedrichstadt

Koͤnigl.

Friedrich August Osfar, . Kneipp, Friedrich Augus bierauf

Dresden. Antonst. Drsd. Dresden. desgl. desgl.

59. Köhler, Karl Gottlob Ludwig, 50. Klaß, Maximtltan Wernhard⸗ Kind, Heinrich Ludwig, 8 16 X 9 719 Preußische Renten⸗Bersicherungs⸗UAnstalt. Gestit, darunter Bogi und Hadelnt Aanbt Ren, es. vete ech San hhs. Hengste, en allen Alters, auch 2 ol Reit⸗ 63.8 „2. WX“ 8 4 ch 88 G 8 öffentlicher Auction verkauft werden. Ge⸗ 64. Lindner, ilhelm Mit Bezug auf die allgemeine Emung vom druckte Listen sind S Tage nach Ostern beim Guts⸗In⸗ 65. Loose, Karl Eduard, ““ 8. April 1840 wird biermit bekannt gemacht, daß die spektor Herrn Blümner in Gülz zu dekommen, wo 66. Lange, Wilhelm, d Mal G Kachweisung von den im Laufe des Jahres 1840 er⸗ von der Mitte Mai's an die Pferde und Füllen auf 67. Lautenschläger, Alfre ax Georß folgten und bei der Direction gebuchten Nachtrags⸗ Verlangen auch gezeigt werden. ng 68. Lange, Heinrich August Zahlungen auf unvollständige Einlagen bei der Direc⸗ B d 69 Lerenz, Johann Friedrich Non sowohl als bei sämmtlichen Agenturen vom 1. Mai 70. 8 Kümmee, Johchn Fian d. J. ab ausliegen wird. 1 71. Menzel oder Ho maun, Chri 8 heilnehmer ist verpflichtet, daraus sich zu August nsceneen. c bae an efübem VATEeö“ 111““ 72. Müller oder Blüher, Oswald Bruno angeführten Nachtrags⸗Zahlungen mit den Quittungen 1b b G 33. Mende, Gustav Robert, auf den Interims⸗Scheinen übereinstimmen, und jede Nachverzeichnete in dem Jahre 1819 im Bezirke der Merbitz, Karl Heinrich Moritz bemerkte Abweichung innerhalb 2 Wochen nach Aus. Königlichen Kreis⸗Direction Dresden geborene militair⸗ Eduard legung der Nachweisung unmittelbar der Direction zu pflichtige Mannschaften, welche sich weder bei der Re⸗ 75. Milde, Julius Herrmann desgl. melden, indem die Anstalt, geschieht keine Meldung, krutirung im Jahre 1839 noch sonst zur Erfüllung ih⸗ 76. Müller, Johann Gottfried Adolf 8 desgl. nur für die in der Nachweisung bemerkten Nachtrags⸗ rer Militairpflicht nach den diesfalls stattgefundenen Müller, Franz Heinrich Antonst. Drsd. ahlungen verhaftet bleibt. Erörterungen gestellt haben, werden, in Gemäßheit Dresden. Berlin, den 4. April 1841. des §. 66 des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht Löbschütz. Direction der Preuß. Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt. vom 26. Oktober 1834, hiermit peremtorisch vor⸗ eladen, Grumbach. Blesson. binnen einer doppelten SächsischenFrist und längstens Bresden.

8 1““ den 1. Juli dieses Jahres

sich bei den Ortsgerichtspersonen des bei einem jeden Namen angegebenen Geburtsortes versönlich zu gestel⸗ len und Behufs der Erfüllung ihrer Militairpflicht an⸗ Die Erdarbeiten zur Anlegung der Berlin⸗Frank⸗ zumelden, unter der Verwarnung, daß sie im Falle des furter Eisenbayn und die Anfertigung des Oberbaues, Außenblelbens der durch freiwillige Nachgestellung ih⸗ jedoch mit nusschluß des Legens der Schienen, sollen nen etwa zu Statten kommenden Milderungsgründe an den Mindestfordernden in Verdung gegeben wer⸗ verlustig, als Ausgetretene angesehen und nach §. 74 den. Die allgemeinen Kontrakts⸗Bedingungen nebst des obgedachten Gesetzes hinsichtlich ihres Vermögens den Anschlägen und Zeichnungen sind in dem Büreau nach Versluß eines Jahres, von obigem Anmeldungs⸗ res technischen Direttors Jimpel, Alexanderstraße Tage angerechnet, den Deserteurg werden gleich geach⸗ vom 3. April ab Krautsgasse Nr. 30), einzu⸗ tet werden. Submissionen auf das Ganze, oder einzelne Uebrigens aber werden

CI

6 Rthlr. Sgr. Pr. C.

2g⸗2

desgl.

88 27½. Munier, Franz Georg 78. Mietzsch, Johann Friedrich August 80. Malitzschkv, August Heinrich 81. Neubert oder Schulz, Karl Wilhelm 82. Naumann, Karl August 83. Naumann, Johann Heinrich Herr⸗ mann

84. Naumann, Heinrich Eduard

85. Naumann, Christian Friedrich Trau⸗

desgl. desgl.

desgl. desgl. desgl. desgl. gr.

Dem Schreiner Regierungs⸗Bezirke Duͤsseldorf, ist unter dem g. Patent

Berün⸗Frankfurter Eisenbahn. ö

Maͤrz 1841 ein

ott

86. Pürtzsch oder Schönert, Karl August 87. Pfeiffer, Karl Gottlob Wülhelm 88. Pöschel, Johann Karl Traugott 89. Pohle, Friedrich Oswald 90. Peron, Joseph Karl Ludwig 91. Potziger, Karl Heinrich Ferdinand

f oder Münnich, Friedrich

Zklaͤaͤouf ein fuͤr neu und eigenthuͤmlich erachtetes Huͤlfs⸗ Hebezeug zur Anwendung bei Jacquard⸗Maschinen, in ddeer durch Zeichnung, Beschreibung und Modell darge⸗ legten Zusammenstellung,

auf Sechs hinter einander folgende

8 Dresd. gr. 8. geh. 15 sgr. 8 Die Aufmerksamkeit des Publikums ist in neuester Petiti der Provinzialstände ergeben. Der Klotzsche. mehrere Petitionen der Provinzialstände . D. b Herr Verfasser versucht in der vorliegenden Schrift, Dresden. die Gesichtspunkte festzustellen, aus welchen eine rich⸗ tige Beurtheilung der Stempelsteuer gewonnen werden b) Dresde der politischen Oekonomie auf diese Abgabe üben c) desgl Hiermit sind Betrachtungen über die bestehenden Ver⸗ 1“ waltungsforman verbunden. Preuß. Rechtsbücher durch Gesetzgebung und Wissenschaft. Unter Benutzung der Akten eines Arbeiten herausgegeben v. H. Gräff, C. F. Koch, L. v. Rönne, H. Simon und A. Wentzel. gr. 8. 10 fotr. - 6 8 Früher erschien in meinem Verlage und mache ich merksam: 8 1 Das Preuß. Jagdrecht. Aus den allgemeinen Ninisterial⸗ Reg b dnungen. den Ministerial⸗ und Regierungs⸗ Zeror gen, sostematisch entwickelt und mit Abdrücken der Pro⸗ E11“ vI““ desgl Das SFolsdiebstahls⸗Gesetz vom 7. Juni 1821 1 3 Ein Handbuch für Forstrichter, Porstbeamte und .“ Waldeigenthümer, von C. W. Hahn. 2te ver⸗

Dresden. Seit vielach der Stempelsteuer zugewendet worden, wie Scheerau. mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Gegenwart kann, und zu zeigen, welchen Einfluß die Grundsätze desgl. 1 Ergänzungen und Erläuterungen der hohen Justiz⸗Ministerit und der Gesetz⸗Revisions⸗ Supplement⸗Band zu den Agrargesetzen. in Folge der Propositionen zum Landtage darauf auf⸗ Landesgesetzen, den Provinzial⸗Jagd⸗Ordnungen, vinzial⸗Jagd⸗Gesetze versehen von C. W. Hahn. desgl. mit Kommentar, Ergänzungen und Beilagen. mehrte Aufl. gr. 8. geh. 20 sgr.

92. Rose alle Obrigkeiten, welchen die Eduard Dresden.

ectionen, 1 1 5 Oberwallstraße Nr. 3, mit der

Erdarbeiten und Oberbau“ bis zum s erbeten. 1 siegohe 26. März 1841.

Berlin, den 8 irection der Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn⸗

Mai d. 8. soll von Vormund⸗ errmannshöhe ei Gülz unweit Trep⸗

scgaftaw gexch. das an 20 Jahre bestandene Gülzer

werden unter Adresse der unterzeichneten namhaft gem 21 Aufschrift bekannt werden sollten, 21. April c. ver⸗ lich ersucht, dieselt zu setzen und selbige nach vasses oder nöthigenfall mathsbehörde zu verwei diesen Maßregeln entgegenstehen nanher anzuzeigen.

s auf dem Schube sen oder e

ac Individuen vorkommen oder sonst dchfen . angewiesen und beziehend⸗ selben von dieser Ladung in Kenntniß Befinden mittelst Zwangs⸗ an ihre Hei⸗ inzuliefern, ein etwa

des Bedenken

Dresden, am 1. April 1841. Königlich Sächsische Kreis⸗Direction.

18

cbbhen eet

D. Merbach⸗

aber

93. 9 4.

95. 96. 97. 98. 99.

9 üm.

100. Räder, Karl Gottlieb 101.

Richter oder Flach, Wilhelm Ro⸗

bert 1 Ruhl oder Vollimhaus,

Gustav Rintzschel, Karl Friedrich Rost, Karl August Rotzsch, Karl Anton Ferdinand

Johang

desgl. 2 Bei mir ist erschienen und in allen Buchhandlungen

zu haben, in Berlin bei C. H. Jonas, Werder⸗ desgl. straße Nr. 11, der Bauschule gegenüber: 1— desgl. Leben oder Tod den Runkelrübenzuck Neust. Dredd. Fabriken? Ein Wort zu seiner Zeit und de Dresden. zu den Landtags⸗Verhandlungen versammelte, hohen Ständen gewidmet. 8. geh. Preis 5 sgr desgl. Dieses mit ausgezeichneter Sachkenntniß die Zukunfe! Grumbach. der Zuckerfabrication in scharfer, ader gerechter Weise: Berthelsdorf. erörternde Schriftchen wird vom höchsten Interesse seyn Buchhandlung von M. Friedländer.

desgl.

Reinicke, Friedrich Moritz Richter oder Heimann, Traugott

Gottlieb

ichter, Johann Richter Iazar Gottlieb

Schubert, Karl

2

te

gerechnet und fuͤr den Umfang der Monarchie, ertheilt worden.

Abgereist: Der Großherzo - rns

h- gl. Mecklenburg⸗Schwerinsche Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandre und bevoll⸗ maͤchtigte Minister am hiesigen Hofe, Graf von Hessenstein,

nach Neu⸗Strelitz.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 6. April. Ueber den Entwurf des he. b einen Preußischen Bergrechts und der ö 8g

Dieser Grund der Nothwendigkeit der Regalitaͤt der Bergwerks⸗ Objekte ist so eng mit den Verhaͤltnissen derselben verknuͤpft, daß selbst die Franzoͤsische Bergwerks⸗Gesetzgebung auf die uneinge⸗ schraͤnkte Disposition des Staates uͤber die Bergwerks⸗Objekte hat zuruͤckkommen muͤssen, obgleich der Code civil 552 festsetzt: La propriété du sol emporte la propriété du dessus et du dessous. Aber mit einer solchen Grundlage sind die Bestimmungen unver⸗ einbar, welche aus der Regalitaͤt der Bergwerks⸗Objekte in Bezus auf die Grund⸗Eigenthuͤmer, auf die Unternehmer des Bergbaues, auf die Einwirkung des Staates sich ergaben.

Der Entwurf des Preußischen Bergrechts haͤlt die Regalitaͤt

8

der o. wernschaft und der Berg⸗Behoͤrde gemeinschaftlich fest⸗ gestellt, wobei in zweifelhaften Faͤllen die Entscheidung dem vorgesetzten Ministerium zusteht, und unter der Direction der Berg⸗Behoͤrde ausgefuͤhrt. Jeder Beliehene, welcher ein Berg⸗ Eigenthum allein besitzt, ist jedoch befugt, die festgestellten Be⸗ triebsplaäne durch einen eigenen, von der Berg⸗Behoͤrde dazu qualifizirt befundenen und verpflichteten Gruben⸗Beamten un⸗ ter ihrer Aufsicht, anstatt durch den Revier⸗Beamten, ausfuͤh⸗

ren zu lassen. 3 9. 71. Der Vorstand der Gewerkschaft bringt die Grux

ben⸗Beamten bei der Berg⸗Behoͤrde in Vorschlag, welche sis