Pruͤͦ nehmen darf und verpflichtet
ur nach erfolgter 1ö 8 —Iv n
Ihre Entlassung erfolgt at 2 e bure dee des nach den Dienst⸗Kontrakten oder von Berg⸗Behoͤrde. Der Lohn derselben wird von dem Gr estimmt.
Vorftnnge be ee Arbeiter⸗Disziplin steht der Berg⸗Behoͤrde zu, daher von dieser die Annahme der aus der Knappschafi zu waͤhlenden Arbeiter auf den Vorschlag des Gruben⸗Vorstandes und deren Entlassung nach bestimmter Kuͤndigung geschieht.
Die Regultrung ihres Lohnes wird nach festen Normal⸗ saͤtzen unter ranes der Berg⸗Behoͤrde durch die Gruben⸗
mten bewirkt.
Senn 73. Der Eigenthuͤmer eines Bergwerks ist verpflich⸗ tet, dasselbe bei Verlust des Eigenthums sogleich nach der Ver⸗ leihung in Betrieb zu setzen und ununterbrochen darin zu er⸗ halten. . 79. Die Berg Behoͤrde ist befugt, von jedem Belie⸗ henen und von den Gruben⸗Beamten die Vorlegung der Rech⸗ nungen, Buͤcher und Belaͤge zur Revision, so wie jede weitere Auskunft uͤber die oͤkonomischen Verhaͤltnisse zu erfordern und die Form der Rechnungslegung vorzuschreiben. §. 80. Der Haushalt der Gruben bleibt den Berg⸗Eigen⸗ thuͤmern oder den Gruben⸗Vorstaͤnden unter bloßer Kontrolle der Berg⸗Behoͤrde uͤberlassen, in soweit nicht die der Behoͤrde nach §§. 69 und 70 zustehende Aufsicht und Direction und die Sicherung der Abgaben und Rechte der Freikux⸗Besitzer, eine weitere Einwirkung nothwendig macht. Jedoch ist das Pro⸗ dukt des Bergbaues unter den Mitgliedern der Gewerkschaf⸗ ten in natura, ohne Genehmigung der Berg⸗Behoͤrde, nicht theil⸗ bar, sondern nur der Erloͤs in Gelde aus dem gemeinschaftli⸗ chen Verkaufe.
Bei den Stein, und Braunkohlen⸗Gruben ist die Preis⸗ vcges von der Genehmigung der Berg⸗Behoͤrde ab⸗
ngig.
Zur Ausfuͤhrung dieser Bestimmungen sind die speziellen An⸗ weisungen fuͤr die Behoͤrden in den §. XV. XII. und XVII. der Instruction enthalten. Die Grundsaͤtze dieser Bestimmungen sind im Allgemeinen uͤbereinstimmend mit dem Allgemeinen Landrechte, mit den jetzt in Kraft bestehenden Berg⸗Ordnungen. Ihre vor⸗ theilhafte Einwirkung auf den Bergbau wird durch die Erfahrung einer langen Reihe von Jahren und durch die Vergleichung mit anderen Staaten bewäͤhrt. Die Ergebnisse des Preußischen Berg⸗ baus, welche vor kurzem in der Staats⸗Zeitung (Nr. 88 und Nr. 90 Beil.) zusammengestellt worden sind, zeigen deutlich, bis zu welcher Stufe sich derselbe unter diesen Verwaltungs⸗Grund⸗ saͤtzen entwickelt hat und in einer lebhaft fortschreitenden Ent⸗ wickelung begriffen ist. Der Hauptgrundsatz uͤber die Einwirkung der Berg⸗Behoͤrde auf den Betrieb der Gruben wird in den Mo⸗ tiven durch das Recht des Landesherrn begruͤndet, sein frei er⸗ klaärtes Eigenthum nur unter gewissen Bedingungen abzutreten, zu deren wichtigsten, außer einem gewissen Ertrags⸗Antheil, die fortgesetzte Direction des Betriebes gehoͤrt, indem nur dadurch dem Staate die Nachhaltigkeit der im Schoße der Erde verbor⸗ genen Lagerstaͤtten mit groͤßter Sicherheit erhalten und dadurch die allgemeine Nationalwohlfahrt gesichert werden kann, wie mehr⸗ seitige Erfahrungen in Laͤndern, wo der Bergwerks⸗Betrieb nach den beiden verschiedenen Prinzipien uͤber die Einwirkung der Be⸗ hoͤrde auf denselben, seit laͤngerer Zeit gefuͤhrt wird, beweisen.
In der Instruction §. XV. wird der Gesichtspunkt, wo⸗ nach die Aufsicht und Direction der Bergwerke durch die Berg⸗ Behoͤrden zu fuͤhren ist, dahin angegeben, daß derselbe in der Ver⸗ einigung der besonderen Interessen der Gruben⸗Eigenthuͤmer mit dem allgemeinen Interesse des Staates am Bergbau beruhe, des augenblicklichen Gewinnes mit der nachhaltigen Benutzung der sich nicht wieder erzeugenden Mineralien.
Der oͤkonomische Theil des Bergwerks⸗Betriebes wird, ab⸗ weichend gegen die aͤlteren Berg⸗Ordnungen und gegen die Be⸗ stimmungen des Allg. Landrechts, den Gruben⸗Eigenthuͤmern mit einigen Beschraͤnkungen uͤberlassen, welche sich theils aus den Ruͤcksichten auf den Betrieb, theils aus den eigenthuͤmlichen Ver⸗ haͤltnissen vieler nahe gelegenen dasselbe Produkt liefernder Berg⸗ werke und aus der Sorge fuͤr das Publikum und die Gewerbe ergeben, welche diese Produkte nicht entbehren koͤnnen. Die Berg⸗ Arbeiter, vielen Lebens⸗Gefahren bei einer fortdauernd schweren koͤrperlichen Anstrengung, oft in einer Luft ausgesetzt, welche einen nachtheiligen Einfluß auf ihre Gesundheit ausuͤbt, leben, wie aus den vor einigen Tagen mitgetheilten Notizen hervorgeht, dicht gedraͤngt in bestimmten Gegenden. Das Gewerbe der Väͤ⸗ ter geht auf die Soͤhne uͤber, die Gefahr und die Gewohnheit macht ihnen ihren Stand werth, zu dem Andere nur mit gro⸗ ßen Schwierigkeiten angezogen werden koͤnnten. Ein tuͤchtiger Arbeiterstand ist die Hauptstuͤtze eines jeden Bergbaues. Fruͤher gewaͤhrte der Staat demselben große Privilegien. Sie sind im Laufe der Zeiten vor allgemeineren, hoͤheren Staats⸗Ruͤcksichten verschwunden, aber was diesen unbeschadet zur Aufrechthaltung des Gemeingeistes unter den Berg⸗Arbeitern einer Gegend (eines Reviers) geschehen kann, das schuͤtzt auch der Gesetz⸗Eutwurf in folgendem Paragraphen:
§. 87. Die bestehenden Knappschafts⸗Institute, die Bei⸗
traͤge der Berg⸗Eigenthuͤmer und Arbeiter zu deren Kassen, so wie die Unterstuͤtzungen, welche die Arbeiter, deren Wittwen und Waisen daraus erhalten, bleiben den Knappschafts⸗Ord⸗ nungen gemaͤß aufrecht erhalten. Wo noch keine Knappschafts⸗
Institute vorhanden sind, sollen dieselben eingerichtet werden.
Die Berg ⸗Ligenthuͤmer sind verpflichtet, Beitraͤge zu den Knapp⸗
schafts⸗Kassen zu entrichten, deren Hoͤhe durch die Knappschafts⸗
Ordnungen bestimmt wird.
„Die Vereine der Berg⸗Arbeiter eines Reviers oder der Knappschaften tragen in vielen Beziehungen den Charakter der Zunft⸗Verbände und Innungen, mit denen sie sich gleichzeitig aus⸗ gebildet haben. Die Kassen derselben, zu denen die Knappschaf⸗ ten selbst durch Lohn⸗Abzüͤge am meisten beitragen, gewaͤhren dem 2 / 2 Erkrankten und Beschaͤdigten arztliche Huͤlfe und Arzenei, dem Alten und Arbeitsunfaͤhigen, den Witiwen und Waisen Unter⸗ stuͤtzung, so daß sie den Gemeinden nicht zur Last fallen; vielfach auch den Kindern einen angemessenen und Segen bringenden Unterricht.
Von den inneren Angelegenheiten der Gesellschaften, welche Bergwerke besitzen und betreiben (Gewerkschaften), von ihrer Vertretung durch Vorstaͤnde, der Verwaltung der dkonomischen Angelegenheiten durch Schichtmeister handeln die §§. 90— 99.
*Von der Verpfaͤndung und dem Konkurse uͤber Berg⸗Eigen⸗
hum, von dem Verluste desselben durch Kaduzirung wegen un⸗ erlassener Zahlung der Rezeßgelder, wegen mangelnden Betriebes ind unterläassenen Stolle⸗Betriebes, Verweigerung der Vermes⸗ ung und den Folgen der Kaduzirung handeln die 95§. 109 12½
Die folgenden §§. des Gesetz⸗Entwurfs von §. 124 — 225 sind dem Verhaͤltnisse der Berg⸗Eigenthuͤmer unter einander ge⸗ widmet, und zwar bei Weiten die meisten derselben be iehen sich auf die Verhaͤltnisse der Erbstolle, von §. I4l bis 23. Stolle
dafuͤr zu zahlen verbunden sind.
414
sind die Schluͤssel der Gebirge, Anlagen zur Abtrocknung oder Ent⸗
waͤsserung der hoͤher gelegenen Theile der Lagerstaͤtten. Sie ha⸗ ben daher in gebirgigten Gegenden besondere Wichtigkeit, in flaͤ⸗ cheren Gegenden sind dieselben seltener anwendbar. Je aͤlter der Bergbau, um so weniger wird im Allgemeinen noch Gelegenheit vorhanden seyn, von diesem Mittel, eins der wesentlichsten Hin⸗ dernisse des Bergbaus zu beseitigen, Gebrauch zu machen; wenn alle Verhaͤltnisse beruͤcksichtigt werden, so sind in dem Preußischen Staate nicht viele Stoͤlle von einiger Wichtigkeit uͤbrig, welche noch getrieben werden koͤnnen. Diejenigen, welche bereits ange⸗ fangen sind, werden auch fuͤr die Folge, nach den Gesetzen zu beurthei⸗ len seyn, unter denen sie entstanden sind. Stoͤller dehnen ihre Wirkung oft uͤber viele Grubenfelder aus, es sind sehr kostbare Anlagen; die Kosten werden nicht durch den Gewinn eines Grubenfeldes uͤbertragen, daher fanden sich Unternehmer zu diesen Anlagen, unabhaͤngig von dem Besitze eines einzelnen Grubenfeldes, gegen gewisse Ab⸗ gaben oder Gebuͤhrnisse, welche jedes Bergwerk, das einen Vor⸗ theil von dem Stollen genießt, an denselben zu entrichten verbun⸗ den ist. Diese Stoͤllen werden Erbstoͤllen genannt; sie bilden ein von einem bestimmten Felde getrenntes, unabhaͤngiges Berg⸗ Eigenthum; nur der Anfangspunkt und dadurch auch das Niveau (Sohle), die allgemeine Richtung, in welcher sie getrieben werden sollen, ist bei denselben bestimmt. Die Bestimmungen uͤber diese Erbstollen in dem Gesetz⸗Entwurfe sind im Allgemeinen dem Allg. Landrecht entnommen, nur eine wesentliche Abweichung von demselben findet sich im §. 201: §. 201. Die Stollen⸗Gebuͤhrnisse bestehen in dem zehn⸗ ten Theile der Mineralien, welche nach erfolgtem und ange⸗ meldetem Durchschlag des Erbstollens aus dem geloͤsten Gru⸗ benfelde gefoͤrdert werden; was uͤber einer oberen offenen Stol⸗ lensohle gewonnen wird, bleibt jedoch davon ausgeschlossen.
Die aͤlteren Berg⸗Ordnungen schreiben in Uebereinstimmung mit dem Allqg. Landrecht vor, daß nur der tiesste Stollen, welcher aus einem Bergwerke die Wasser ableitet, die festgesetzten Abga⸗ ben empfing, die oberen, welche diese Abgaben fruͤher erhalten hatten, dieselben verloren, sobald der tiefere das Bergwerk er⸗ reichte. Diese Vorschrift gab einen starken Antrieb zur Anlage tiefer und daher auch sehr kostbarer Stoͤllen, welche fuͤr den Berg⸗ bau auch von groͤßerer Wichtigkeit sind. Im Allgemeinen hat sich die Wichtigkeit der Stoͤllen nicht allein durch den vorgeruͤck⸗ ten Bergbau, sondern auch durch die weitere Anwendung der Dampfmaschinen vermindert, das Gesetz konnte daher auch den Anreiz zu der Anlage derselben schwaͤchen, um so mehr, als die Billigkeit dafuͤr spricht, dem oberen Stollen, ohne Ruͤcksicht, ob ein tieferer getrieben wird oder nicht, die ihm einmal gewaͤhrten E zu belassen.
on den Wassern, welche aus den Bergwerken an die Ober⸗ faͤche geleitet werden, handeln die §§. 226 bis 230.
Die Rechtsverhaͤltnisse der Bergwerke zu den Grundeigen⸗ thuͤmern werden durch die §§. 234 bis 256 festgestellt. Der Berg⸗ bau ist an ganz bestimmten Oertlichkeiten gebunden, soll derselbe daher uͤberhaupt bestehen, so muß demselben das Expropriations⸗ recht gegen den Grundeigenthuͤmer gewaͤhrt werden. Dieser muß verpflichtet seyn, den dem Bergbau unentbehrlichen Grund und Boden abzutreten oder zeitweise zu uͤberlassen, gegen vollstaͤndige Entschaͤdigung. 1 thuͤmer um so eher auferlegt werden, als er außer dieser vollstaͤn⸗ digen Entschaͤdigung fuͤr die abgetretene Flaͤche nicht bloß einen vollständigen Ersatz fuͤr alle weitere Beschaͤdigungen durch den Bergbau erhaͤlt, sondern auch manche allgemeinere und besondere Vortheile nach provinzialrechtlichen Bestimmungen, durch Abga⸗ ben von dem rohen Produkte (Tradde), durch Theilnahme an dem Ueberschuß (Grund⸗Taxe) oder an dem Unternehmen des Berg⸗ baues (Mitbaurecht) genießt, die ihm reichlich die Störungen verguͤten, welche die Abtretung kleiner Grundstuͤcke von wenigen Auadratruthen Inhalt herbeifuͤhren. Der §. XXIX. der Instruc⸗ tion setzt die Formen fest, welche bei der Abtretung des Grund und Bodens fuͤr den Bergbau befolgt werden sollen, um den Grundeigenthuͤmern dabei gegen jede moͤgliche Uebervortheilung zu schuͤtzen, und ihm Gewaͤhr zu leisten, daß fuͤr den Bergbau nur die, demselben unentbehrlichen Flaͤchen in Anspruch genom⸗ men werden; die sicherste Gewaͤhr leistet jedoch in dieser Bezie⸗ hung die vollstaͤndige Entschaͤdigung, welche die Berg⸗Eigenthuͤmer
Provinz Pommorn.
Stettin, 3. April. In der Sitzung vom 29. Maͤrz ka⸗ men zwei auf denselben Gegenstand: ein Gesetz uͤber Bildung von Actien⸗Vereinen mit Bewilligung von Corporationsrechten und Beschraͤnkung der Verhaftung der Actionaire auf den Belauf der Actien gerichtete Petitionen zum Vortrage. Der mit Vorbera⸗ thung derselben beauftragt gewesene Ausschuß hat sein Gutachten dahin abgegeben, daß nach der Stufe, auf welcher Handel, Kapitalund Industrie bei uns stehen, Actien⸗Vereine nothwendig, nach Lage unserer Gesetzgebung aber unmoͤglich sind und bisher nur durch Ausnahme gesetze haben begruͤndet werden koͤnnen. Es stelle sich daher das drin⸗ gende Beduͤrfniß zur Ausfuͤllung einer so wesentlichen Luͤcke unserer Ge⸗ setzgebung heraus, wofuͤr der Ausschuß zugleich die wesentlichsten Ge⸗
sichtspunkte andeutere. Der Landtag, in Anerkennung der gewichtigen erde, 1 einer Invasion dadurch vermindert und die Einnahme von Pa⸗
ris fast unmoͤglich gemacht werden wuͤrde. M. H., ich moͤchte
Gruͤnde fuͤr Erlassung des beregten Gesetzes, beschloß, Se Ma⸗ jestaät den Koͤnig zu bitten: „ein Gesetz uͤber Bildung von Actien⸗
Vereinen Allergnaͤdigst zu erlassen, bis zum Erscheinen desselben
aber die Ertheilung besonderer Konzessionen zur Errichtung von Actien⸗Gesellschaften, nicht sowohl von dem Nachweise der Ge⸗
meinnuͤtzigkeit der betreffenden Unternehmungen, als vielmehr da⸗
von abhangig machen zu wollen, daß dieselben nicht gemeinschaͤd⸗
lich seyen“, von einer Andeutung der, bei Abfassung des Gesetzes
besonders beruͤcksichtigungswerthen Gesichtspunkte aber abzustehen.
Gleiche Unterstuͤtzung des Landtags fand eine Petition der
Actionaire der Stettiner Walzmuͤhle um Verleihung von Cor⸗ 1 8 veit me setzt werden. Er koͤnnte in der That we koͤnnte zwei
porationsrechten. Die Versammlung erkannte in der Walzmuͤhle eine der bedeutendsten und gemeinnuͤtzigsten Unternehmungen Pommerns und vereinigte sich zu dem einstimmigen Beschlusse: Se. Majestaͤt den Koͤnig um Verleihung der von der Gesellschaft erbetenen Rechte allerunterthaͤnigst zu bitten.
In derselben Sitzung kam der erste Theil der Allerhoͤchsten 6ten Proposition, die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse betreffend, zur Berathung. Zunaͤchst fand der Landtag sich zu der Vorbemerkung veranlaßt, daß in dem Gesetz⸗Entwurfe 1) die Vorschriften uͤber Verwandlung eines nicht oͤffentlichen Flusses in einen oͤffentlichen ganz fehlen, und 2) die Bestimmun⸗ gen uͤber die Flöͤßerei nur in wenigen betlaͤufigen Anordnungen vorkommen, diese Materien aber, der vielfachen Beziehun⸗ gen zu dem Inhalte des Gesetzes wegen, unerlaͤßlich in dasselbe aufgenommen werden mwuͤßten. Er sprach deshalb den Wunsch aus, daß das Gesetz hiernach vervollstaͤndigt und den Srauͤnden aufs neue zur Pruͤfung vorgelegt werden
moͤge, wobei er einige Andeutungen ruͤcksichtlich der Floͤßerei auf
Privatfluͤssen als eines selbstständigen Rechts, das, wo es hestan⸗
Diese Verpflichtung kann dem Grundeigen⸗
den, den gesetzlichen Schutz eben so, wie die Schifffahrt, in An⸗ spruch nehme, sich erlaubte. Die einzelnen Bestimmungen des Gesetz⸗Entwurfs anlangend, so hat der Landtag bei Pruͤfung der⸗ selben die Privat⸗Rechtsverhaͤltnisse besonders beruͤcksichtigen und gegen Verletzungen derselben Verwahrung einlegen zu muͤssen ge⸗ glaubt, wie dies namentlich bei Feststellung des egriffs eines oͤffentliches Flusses, der Benutzung desselben, bei den Bestim⸗ mungen uͤber Veraͤnderungen des Flußbettes, ruͤcksichtlich der Ufer, deren Unterhaltung und der Anlagen an und auf denselben, der Benutzung des Wassers, ferner in Betreff des Leinpfades und der subsidiarischen Verpflichtung der Niederungs⸗Genossen, drin⸗ gend geboten erschien. Dadurch glaubt er seine Antraͤge auf Ab⸗ aͤnderungen und Zusaͤtze wohl motivirt zu haben. Insbesondere hat der Landtag fuͤr den Begriff eines oͤffentlichen Flusses die landrecht⸗ liche Bestimmung, welche einen von Natur schiffbaren Fluß als einen öͤffentlichen bezeichnet, und von welcher der vorgelegte Gesetz⸗Entwurf durch den Zusatz: oder durch Kunst schiff⸗ bar, wesentlich abweicht, als ausreichend festhalten zu muͤssen ge⸗ glaubt und deshalb den Zusatz vorzuschlagen: „bei den durch Kunst schiffbar gemachten Fluͤssen erstreckt sich jedoch die Oeffent⸗ lichkeit nur auf die Schifffahrt, so wie auf diejenigen Beschraͤn⸗ kungen des Privat⸗Eigenthums, welche zur Aufrechthaltung und Befoͤrderung derselben erforderlich sind“, wodurch die sonstigen Rechte der Privat⸗Eigenthuͤmer erhalten werden. Ferner⸗ hat er bei dem oͤffentlich bekannt zu machenden Verzeichnisse der oͤffent⸗ lichen Fluͤsse, vor gesetzlicher Feststellung desselben, eine dreimonat⸗ liche Frist zur Anmeldung etwaniger Widerspruͤche, vorbedungen; bei dem Uebergange der in unbeschraͤnkter Benutzung von Priva⸗ ten befindlich gewesener Seitenarme und Buchten oͤffentlicher Fluͤsse in die Oeffentlichkeit, so wie bei Untersagung schädlicher Benutzung der Fluͤsse, etwa bestehenden Privatrechten vollstaͤndige Entschaͤdigung vorbehalten; die Regulirung der Wege bei Durch⸗ stichen fuͤr eine Pflicht des Staates erkannt; in Betreff der durch Verjaͤhrung bereits erworbenen Rechte die erforderlichen Schutz⸗ Maßregeln vorgeschlagen; ruͤcksichtlich des Leinpfades die Entschaͤ⸗ digungen der Ufer⸗Besitzer vorbehalten; den Grundsatz aufgestellt und begruͤndet, daß der Staat als Eigenthuͤmer des Stromes die im Interesse seiner Schifffahrts⸗Straße erforderlichen Ufer⸗Dek⸗ kungen selbst zu uͤbernehmen verpflichtet sey; ruͤcksichtlich der im Gesetz⸗Entwurf bestimmten subsidiarischen Verpflichtung der Nie⸗ derungs⸗Genossen wohlbegruͤndete Bedenken erhoben, und ander— weite Vorschlaͤge zur Abwendung moͤglicher Willkuͤr und Haͤrte sich erlaubt; und uͤberhaupt zur Sicherung der Rechte der Pri⸗ vaten, unter moͤglichster Beruͤcksichtigung der offentlichen Inter⸗ essen, die noͤthig erschienene Abaͤnderungen des Gesetzes in Antrag gebracht, — dies Alles endlich in einem motivirten Gutachten Sr. Majestaͤt dem Koͤnige zur Allergnaͤdigsten Beruͤcksichtigung ehrerbietigst vorgetragen.
Zeitungs⸗Nachrichten. EPööö Rußland und Polen 8 8
Warschau, 2. April. Der Erbgroßherzog von Sachsen⸗
Weimar und der Fuͤrst von Warschau begaben sich am 30sten v. M. auf dem Dampfboot nach der Festung Nowogeorgiewsk, von wo der Erstere nach St. Petersburg weiter reiste. Nach derselben Hauptstadt reiste am 30sten v. M. der Kaiserliche Gesandte am Hesterreichischen Hofe, Herr Bailli von Tatischtscheff, von hier ab.
Dlle. Taglioni giebt jetzt Gastrollen auf dem hiesigen großen Theater und wird, wie es bei enthusiastischen Aufnahmen hier Sitte ist, gewoͤhnlich sechs bis sieben Mal waͤhrend einer Vor⸗ stellung hervorgerufen.
Die Weichsesbruͤcke, welche des Eisgangs wegen einige Tage
abgebrochen war, ist vorgestern wieder hergestellt worden; das
Wasser der Weichsel steht jetzt hierauf 13 Fuß 10 Zoll. Franireich
Pairs⸗Kammer. Sitzung vom 31. März. Die heu⸗ tige Sitzung und die Berathung uͤber das Amendement der Kom⸗ mission ward durch eine kurze Rede des Marschalls S oult ge⸗ schlossen, der sich im Wesentlichen folgendermaßen aͤußerte: Meh⸗ rere Redner haben in dieser feierlichen Eroͤrterung sich abwechselnd auf diejenigen Ansichten, welche ich vor 10 Jahren, und auf die⸗ jenigen, welche ich vor wenigen Tagen aͤußerte, berufen, ohne zu beruͤcksichtigen, daß dieselben sich auf ganz verschiedene Umstaͤnde, und auf ganz verschiedene Lagen bezogen. Man hat vergessen, daß ich im Jahre 1833 in aller Eile nur fuͤr das dringendste sor⸗ gen wollte, waͤhrend es sich im Jahre 1840 um eine wohluͤber⸗ legte permanente Befestigung der Hauptstadt handelte. Ich habe gesagt und behaupte, daß die Befestigung von Paris mit einer bastionirten Ringmauer weit staͤrker sey, und den Einwohnern, wie der Armee weit groͤßere Sicherheit darbiete, als eine einfache Mauer; ich habe gesagt und behaupte, daß eine auf diese Weise ausgefuͤhrte permanente Befestigung die wirkliche Staͤrke Frankreichs wesentlich vermehren werde, daß alle Chancen
wahrlich nicht am Ende einer I die ich mit einiger Ehre zuruͤckgelegt zu haben glaube, mich selbst entehren, mein and taͤuschen und eine Seite unserer Geschichte schretben, die meine ganze Vergangenheit brandmarken koͤnnte. Sie koͤnnen bieee9, daß es meine innige und vollkommene Ueberzeugung i., das der von der Regierung vorgelegte Befestigungsplan von ö“ groͤßere Sicherheit und der Armee eine groͤßere Staͤrke dnah Wenn die Kammer das Amendement der Kommission Ce beg. so wuͤrde der Kriegs⸗Minister dadurch in eine sascs e zass⸗ cis
der urspruͤngliche Entwurf ihm zugesteht; er
1 s die Kommission ihm zu mhe ctbeh⸗ viel ausgeben, als kdg täßt bir
edenkt denn das 66 Verankwortlichkett des Ministers eine gheeh ge. Wes die bezeichneten Punkte fuͤr die Forreh u 2 FBei geeh Cesi⸗ N habe ich mich schon geweigert, dieselben anzun 768 8 8 Kriegs⸗Minister die Befugniß haben muß, die Fes ungswer⸗ e dort zu errichten, wo er sie fuͤr noͤthig haͤlt. Man wuͤrde ihn sonst auf eine Weise hemmen⸗ die ihm nicht gestattete, seine eigene Verantwortlichkeit einzusetzen. Mehrere Redner haben die Re⸗ gierung wegen der Fortsetzung der Arbeiten getadelt. Die Kam⸗ mer wird sich aber erinnern, daß ich bei der urspruͤnglichen Vor⸗ legung des Gesetz⸗Entwurfes in der Deputirten⸗Kammer sogleich erklaͤrte, daß die Arbeiten fortgesetzt werden wuͤrden, und daß ich die Verantwortlichkeit dafuͤr uͤbernehme. Man billigte nicht allein diese Erklaͤrung, sondern man gestand mir auch alle Kredite zu, die ich verlangt hatte. Einige andere Personen sind so weit ge⸗ gangen, zu behaupten, daß es besser sey, der Regierung in Bezug
auf die Fortifications⸗Frage eine unumschrankte Gewalt einzuraͤu⸗ men. Diesen Vorschlag weise ich entschieden zuruͤck; ich verlange im Gegentheil, daß die Pflicht der Regierung durch das Gesetz genau bestimmt werde, damit dieselbe wisse, auf welche Weise sie zu Werke zu gehen und auf welche Grundlagen hin sie Rechen⸗ schaft abzulegen habe.“ — Hierauf ward die Debatte geschlossen, und das Amendement der Kommission (wie bereits durch tele⸗ graphische Depesche gemeldet) mit 148 gegen 91 Stimmen ver⸗ worfen.
— Sitzung vom 1. April. Da die gestrige Abstimmung uͤber das Amendement der Kommission den Gegnern des Gesetz⸗ Entwurfes alle Hoffnung geraubt hatte, so wurden die auf die uͤbrigen Artikel sich beziehenden Amendements von ihren Ver⸗ fassern zuruͤckgenommen. Die anderen Artikel des Gesetz⸗Entwurfes gaben zu keiner bemerkenswerthen Debatte mehr Anlaß, und man schritt demnaͤchst zur Abstimmung uͤber den ganzen Entwurf, der (wie bereits gemeldet) mit 147 gegen 85 Stimmen angenommen wurde. — Der Herzog von Orleans, der an beiden Abstimmungen Theil genommen hatte, verließ gleich nach Bekanntmachung des Resul⸗ tates den Saal. Eine große Menge von Mitgliedern erhoben sich und umringten gluͤckwuͤnschend die Ministerbank. Die Sitzung ward um 4 Uhr aufgehoben.
Deputirten⸗Kammer. Wung vom 31. Maͤrz. Nachtrag.) Nachdem die Kammer (wie gestern gemeldet) ihr Votum in Bezug auf das den Kuͤnstlern zugestandene Vervielfaͤl⸗ rigungsrecht, auch nach Verkauf des Kunstwerks, durch ein neues Votum ruͤckgaͤngig gemacht hatte, wurde uͤber den 1. Paragra⸗ phen des urspruͤnglichen Artikels berathen, der folgendermaßen lautete: „Die Verfasser von Kunstgegenstaͤnden koͤnnen ihr aus⸗ schließliches Vervielfältigungsrecht cediren, oder die Vervielfaͤlti⸗ gung erlauben, indem ihnen nichtsdestoweniger das Eigenthum uͤber das Originalwerk verbleibt.“ Dieser Paragraph ward an⸗
ggenommen. Der 2. Paragraph lautet folgendermaßen: „Aber
eim Verkaufe eines solchen Kunstwerkes geht das ausschließliche RKecht der Vervielfaͤltigung, falls nicht anders stipulirt worden ist, auf den Kaͤufer uͤber.“ Herr Durand suchte bei dieser Gele⸗ genheit durch ein neues Amendement, welches das Vervielfaͤlti⸗ gungsrecht dem Kuͤnstler sicherte, falls nicht anders stipulirt wor⸗ den sey, der Kammer Gelegenheit zu geben, ihre Inkonsequenz wieder gut zu machen, und den gestern ausgesprochenen Grund⸗ satz, trotz des heutigen Widerrufs, noch einmal festzustellen. Das Amendement ward indeß mit 135 gegen 125 Stimmen verwor⸗ fen. Aber, um die Verwirrung vollstaͤndig zu machen, ward der oben erwaͤhnte zweite Paragraph des Artikels der Regierung ebenfalls verworfen, so daß sich der Artikel auf den ersten Pa⸗ ragraphen beschraͤnkt. — Der darauf folgende 18te Artikel bezog sich auf den auslaͤndischen Nachdruck und lautete folgendermaßen: „Alle die Rechte, welche das gegenwaͤrtige Gesetz den Franzosen
bewilligt, wird auch denjenigen Verfassern von solchen literarischen,
wissenschaftlichen und Kunstwerken gesichert, welche zum erstenmale im Auslande publizirt werden, vorausgesetzt, daß die Nation, der sie ange⸗ hoͤren, den zum erstenmal in Frankreich publizirten Werken durch Vertraäͤge die Gegenseitigkeit bewilligt.“ — Herr von Ressi⸗ geac schlug zu diesem Artikel folgenden 1. Paragraphen vor:
„Der Auslaͤnder genießt in Frankreich dieselben Rechte fuͤr die⸗
jenigen Werke, welche hier zum erstenmale publizirt worden sind.“ Dieser Paragraph ward angenommen und die Berathung uͤber den 2. Paragraphen auf morgen verschoben.
Paris, 1. April⸗
das Gesetz uͤber die Befestigung von Paris genehmigte, anticipirte die Deputirten⸗Kammer bei der Debatte uͤber das geistige Eigen⸗ thum einen Aprilscherz, der selbst von dem „Journal des Débats“, welches so leicht die Achtung gegen eine der Staats⸗Gewalten nicht aus den Augen setzt, sehr herbe getadelt wird. Sie erlaubte sich eine jener Inkonsequenzen, die zwar in den Annalen der De⸗ putirten⸗Kammer nicht ohne Beispiel, aber gewiß nicht geeignet sind, die Wuͤrde und das Ansehen einer so hochstehenden Versamm⸗ lung zu mehren. Tages zuvor hatte naͤmlich eine lange und leb⸗ hafte Debatte daruͤber stattgefunden, ob dem Verfertiger eines Kunstwerkes, eines Gemaͤldes, einer Statue u. s. w. das Recht, diesen Gegenstand durch Verfielfaͤltigung in die Offentlichkeit zu ringen, verbleibe, wenn er dasselbe verkauft habe, oder ob es auf en Kaͤufer uͤbergehe. Die Regierung und die Kommission hatten sich uͤr die letztere Ansicht ausgesprochen. Aber die von mehreren Rednern angefuͤhrten gewichtigen Gruͤnde der Billigkeit und der
erechtigkeit hatten auf die Kammer einen lebhaften Eindruck zu
Gunsten der Kuͤnstler gemacht, und die einzelnen Paragraphen
es in diesem Sinne entworfenen Amendements wurden mit ent⸗ schiedener Majoritaͤt genehmigt. Fuͤr diese Ansicht spricht auch noch ein Argument, welches in der Kammer nicht vorgebracht wurde, daß naͤmlich, wenn das Vervielfaͤltigungsrecht auf den Kaͤufer uͤbergeht, derselbe leicht im Besitz des Kunstgegenstandes bleiben, und doch, zum Nachtheil des Kuͤnstlers durch die Ver⸗ ielfaͤltigung eine groͤßere Summe erlangen kann, als ihn das
riginalwerk gekostet hat. Das Preußische Gesetz, welches in er Deputirten⸗Kammer so häufig angerufen wurde, spricht sich ebenfalls zu Gunsten der Kuͤnstler und im Sinne des Amende⸗ ments aus, wie denn uͤberhaupt dieses Gesetz wegen seiner Gruͤnd⸗ lichkeit, und wegen der billigen, vernuͤnftigen und praktischen Grund⸗ saͤtze, auf welchen dasselbe beruht, sich bei allen Gelegenheiten der unbedingtesten Anerkennung des Anslandes erfreut. Nachdem also die Kammer in der vorgestrigen Sitzung die einzelnen Pa⸗ ragraphen jenes Amendements genehmigt hatte, ergab sich bei der Abstimmung uͤber das Ganze ein negatives Resultat. Aber auch die Bestimmung der Regierung, worauf das Vervielfaͤltigungs⸗ recht auf den Kaͤufer uͤbergehen soll, siel bei der Abstimmung durch; so daß also bis jetzt nichts daruͤber feststeht, wer bei dem Verkauf eines Kunst⸗Gegenstandes das Vervielfaͤltigungsrecht in
Anspruch zu nehmen hat. Wenn diese Unsicherheit fortdauert,
o koͤnnte dadurch leicht die Verwerfung des ganzen Gesetz⸗Ent⸗ vurfs herbeigefuͤhrt werden, was uͤbrigens nicht als ein großer Nachtheil angesehen werden duͤrfte, da die Kammer im naͤchsten
Jahre vielleicht ruhiger und gesammelter seyn wird, um diesen
wichtigen Gegenstand mit dem ihm gebuͤhrenden Ernst zu eroͤrtern. Sobald das gestrige Votum der Pairs⸗Kammer bekannt wurde, hat die Behoͤrde an die Unternehmer zur Ausfuͤhrung er noch nicht begonnenen detaschirten Forts den Befehl geschickt, naͤchsten Montag die Arbeiten zu beginnen. Mehr als 2000 Ar⸗ eiter werden bei den Befestigungen auf der Seite von St. Denis beschaͤftigt werden. Am Port de Flandres und zu Belle⸗ ille aͤßt man fortwaͤhrend zu Lande und zu Wasser die zur Ver⸗ ertigung der Basteien und Waͤlle noͤthigen Materialien kommen. Man leitet fortwaͤhrend das Wasser aus dem Lager von Ro⸗ nainville ab, um demselben eine gesundere Luft zu verschaffen. Obgleich die orientalischen Angelegenheiten sich ihrem Ende u nahen scheinen, so waren doch, wie man uns aus London
Waͤhrend die Pairs⸗Kammer gestern an dem denkwuͤrdigen 31. Maͤrz das Amendement der Fortifica-⸗ tions⸗Kommission verwarf, und dadurch auf indirekte Weise schon
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schreibt, die Communicationen zwischen der Hauptstadt und dem Gouverneur von Gibraltar nie so stark als jetzt, und man scheint noch nicht daran zu denken, irgend ein Schiff von der dortigen Kuͤste zuruͤckkommen zu lassen.
Das Conseil der Abgeordneten fuͤr die Kolonial⸗Angelegen⸗ ten hat auf den Vorschlag des Herrn Jollivet, des Abgeordneten fuͤr Martinique (eines seiner Mitglieder), beschlossen, daß es in Zukunft auf den bis jetzt einem jeden Abgeordneten bewilligten Gehalt von 20,000 Fr. verzichten werde. In Folge dessen wer⸗ den Baron Charles Dupin, Pair von Frankreich und Abgeord⸗ neter von Martinique, so wie Herr Laurence, Deputirter des Departements des Landes und Abgeordneter der Insel Bourbon, ihre Functionen gratis ausuͤben. Dieser Vorschlag ist einstimmig angenommen und es ist dem Marine⸗Minister mitgetheilt wor⸗ den, er moͤge die Kolonial⸗Conseils davon benachrichtigen.
Heute uͤberreichte der Koͤnig in oͤffentlicher Audienz dem Herrn von Bonald, Erzbischof von Lyon, die Kardinalats⸗Insig⸗ nieen. Alle Mitglieder der Koͤniglichen Familie, saͤmmtliche Mi⸗ nister und der Erzbischof von Paris wohnten dieser Feierlichkeit bei.
Mademoiselle Mars hat gestern in dem „Tartuͤffe“ zum letz⸗ tenmale das Theätre francçais betreten.
Die Revierung publizirt nachstehende telegraphische Depesche aus Bayonne vom 31. Maͤrz. „Madrid, 28. Maͤrz. Der Franzoͤsische Geschaͤftstraͤger an den Minister der aus⸗ waͤrtigen Angelegenheiten. Die Cortes haben sich heute konstituirt. Herr Arguelles ist mit einer Majoritaͤt von 118 Stimmen gegen 6 zum Praͤsidenten gewaͤhlt worden.“
Boöoͤrse vom I. April. Die Beduͤrfnisse fuͤr die Liquida⸗ tion hielten auch heute noch an, und veranlaßten einen bedeuten⸗ den Aufschwung der Course. Die Zproc. Rente schloß zu 78 und die 5proc. zu 112. 60.
Großbritanien und Irland.
London, 31. Maͤrz. Vorgestern wurde zu Woolwich, un⸗ gter Leitung eines Comité's von Offizieren, die der General⸗Feld⸗ zeugmeister zu diesem Zwecke ausersehen hatte, ein Geschoß pro⸗ birt, welches ein Franzoͤsischer Edelmann erfunden hat, und das an furchtbarer Wirkung Alles uͤbertreffen soll, was seit Erfindung des Schießpulvers zur Zerstoͤrung von Menschenleben, zur Erobe⸗ rung von Festungen oder zur Vernichtung von Kriegsschiffen pro⸗ duzirt worden. Es besteht angeblich in einer explosionsfaͤhigen Masse, die in eine Kugel gefuͤllt ist und, wenn diese aus einer Kanone oder einem Moöoͤrser abgeschossen wird, in dem Augenblick, wo sie ihr Ziel erreicht, die schrecklichste Verheerung anrichtet. Ihre Gewalt soll so fuͤrchterlich seyn, daß mit einem einzigen gut gezielten Schusse das groͤßte Schiff zerstoͤrt werden kann. Die Verhandlungen der Franzoͤsischen Kammern uͤber die Be⸗ festigung von Paris veranlassen den Globe zu folgenden verglei⸗ chenden Bemerkungen uͤber die parlamentarische Beredsamkeit der Franzosen und Englaͤnder: „Wir muͤssen anerkennen, daß uns keine Quelle bekannt ist, aus der sich eine groͤßere Zahl von all⸗ gemeinen Ansichten uͤber einen Gegenstand dieser Art gewinnen ließe, als aus den Erlaͤuterungen der Franzoͤsischen Kammern. Haben diese nicht die Vorzuͤge oder Fehler der bei uns gebraͤuch⸗ licheren parlamentarischen Improvisationen, so bieten sie dagegen eine Mannigfaltigkeit, eine epigrammatische Schaͤrfe und eine
Abrundung des Ausdrucks dar, die den meisten Reden in unserem von dem General⸗Major von Wulffen, in Bewegung setzte. Es
Unterhause gaͤnzlich fehlten. Moͤgen Franzoͤsische Redner in ihren Ansichten oft geflissentlich irren, so sind sie doch im Ausdruck sel⸗ ten langweilig oder unzusammenhaͤngend. Man duldet dort vielleicht mehr oberflaͤchliches, gewiß aber weniger einfaͤltiges Gewaͤsch als im Unterhause. Beide Kammern besitzen dort einen literarischen Beigeschmack, der sie von unserem aus drei Ingredienzien, aus Priestern, Advokaten und Landleuten, gebildeten Parlamente sehr unterscheidet.“
Miedeilanede
Aus dem Haag, I. April. Abermals theilt die Staats⸗ Courant ein langes Verzeichniß mit, die entweder pensionirt oder zur Disposition von Offizieren gestellt worden sind.
Vom 1. Mai d. J. werden alle Sachen, die bisher von der permanenten Kommission des Amortisations⸗Syndikats ressortir⸗ ten, entweder zum Finanz-Ministerium oder zum Ministerium des Innern uͤbergehen. Die Mitglieder der gedachten Kommis⸗ sion sind verabschiedet und pensionirt worden. Auch die Stellen der Domainen⸗Administratoren und Inspektoren sind eingegangen, und Herr van Gennep, fruͤherer interimistischer Finanz⸗Minister, ist zum General⸗Domainen⸗Inspektor ernannt worden.
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Bruͤssel, 1. April. Auch der hiesige Gemeinde⸗Rath geht damit um, an den Koͤnig eine Bittschrift um Beibehaltung der gegenwaͤrtigen Minister zu richten; eine Aufforderung, zu diesem Behufe eine Sitzung zu halten, ist bereits ergangen. Heute heißt es, nur die Herren Lebeau und Rogier wuͤrden aus dem Ministe⸗ rium scheiden und darin die Herren Nothomb und von Muelenaere zu Nachfolgern erhalten. Dem Herrn Lebeau soll der Gesandt⸗ schaftsposten in Paris angeboten seyn, welchen Herr Lehon in Folge des großen Bankerottes, den sein Bruder, der Notar, da⸗ selbst gemacht hat, aufzugeben sich veranlaßt sieht. Herr Lebeau soll jedoch nicht geneigt seyn, auf irgend eine Combination dieser Art einzugehen. Andererseits wird auch versichert, daß Herr von Muelenaere abgelehnt, in das Ministerium einzutreten, oder das⸗ selbe neu zu bilden.
Deutsche Bundesstaaten.
Muͤnchen, 1. April. (Nuüͤrn. K.) Der bisherige Ge⸗ schaͤftstraͤger (nunmehr hier befindliche) Graf Klemens von Wald⸗ kirch, wird nicht auf seinen Posten nach Athen zuruͤckkehren. Dagegen ist der Legationsrath Graf von Bray (fruͤher bei der Gesandtschaft in Paris) zum Minister⸗Residenten am Griechischen Hofe ernannt worden.
Unserem Regierungs⸗Gebaͤude drohte in der vorgestrigen Nacht große Gefahr. In einem Zimmer des Forst⸗Buͤreau entstand allmaͤlig, (wie man glaubt, durch Unvorsichtigkeit eines Taback⸗ rauchenden) ein Brand, der noch gluͤcklich wieder gehemmt wurde.
Muͤnchen, 1. April. (A. Z.) Dem Vernehmen nach hat Se. Majestaͤt der Koͤnig den außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Koͤnigl. Wuͤrttembergischen Hofe, Grafen Wilibald von Rechberg und Rothenloͤwen in den Ruhe⸗ stand versetzt, den derselbe wegen leidender Gesundheit nachge⸗ sucht hat. “ n “
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Athen, 11. Maͤrz. (L. A. Z.) Das Ministerium des Aus⸗ waͤrtigen wird seit dem Ruͤcktritte des Herrn Zographos einstwei⸗ len von dem Justiz⸗Minister, Herrn Paikos, verwaltet. Zum Mi⸗ nister des Auswaͤrtigen und zugleich Premier⸗Minister, den es seit Rudhart's Abgang hier nicht mehr gab, ist bekanntlich der jetzige 1
gehen, sondern zu den Fenstern hinausgeleitet sind.
Gesandte in London, Maurokordato, ernannt, dessen Ankunft man allgemein mit großer Sehnsucht erwartet, da er seine Energie wie seine Geschaͤftskenntniß fruͤher bereits mehrfach bethaͤtigt hat. An seine Stelle geht Herr Trikupis nach London. Sein Gehalt ist angemessen, allein wie der Legations⸗Secretair, der ihn beglei⸗ tet, mit 200 Drachmen, nicht ganz 50 Thlr. monatlich, sich in London einrichten will, ist ein Raͤthsel. Ein fruͤher dazu Ernann⸗ ter hat es auch deshalb bereits abgelehnt; der jetzige wagt den Versuch. —
Der Kronprinz von Bayern verweilt noch hier, und uͤber die
Dauer seines Aufenthaltes ist noch nichts Naͤheres bestimmt. Er
beschaͤftigt sich fortwaͤhrend sehr fle⸗ßig mit Erlernung der Grie⸗
chischen Sprache und wird wahrscheinlich Mitte kommenden Mo⸗
nats eine Reise in das Innere antreten. Man sieht ihn fast taͤg⸗
lich mit der Koͤnigin, die eine große Freundin der Promenaden zu Pferde ist, ausreiten.
Von Kandien haben wir keine weiteren Nachrichten, als daß der Aufstand (2) einstweilen, bis von Konstantinopel eine Ant⸗ wort auf die Forderungen der Griechen eintrifft, vertagt ist. Die
hiesige Regierung hatte die strengsten Befehle ergehen lassen, daß
Niemand aus dem Koͤnigreiche nach Kandien gehe. Allein bei
der Ausdehnung der Kuͤsten war eine Durchfuͤhrung dieser Be⸗ fehle ganz unmoͤglich, und gegen 500 Kandioten sind vom Fest⸗ lande nach Kandien gegangen, um an dem Aufstande Theil zu nehmen, von Nauplia selbst mehrere in gutem Solde stehende Obersten.
Das Wetter, das sich dieses Jahr uͤberall in Ungewoͤhn⸗ lichem gefallen hat, machte auch hier keine Ausnahme. Nach⸗
dem den ganzen Winter hindurch keine Flocke Schnee in Athen sich gezeigt, und selbst im Januar der schoͤnste Sonnenschein mit
20 Grad Waͤrme geherrscht hatte, fiel gestern beinahe den gan⸗
zen Tag ein leichter Schnee, der hier zwar sogleich schmolz, aber die Berge in der Umgegend noch bedeckt und eine empfindliche Kaͤlte hinterlassen hat, die hier um so fuͤhlbarer ist, als die Woh⸗
nungen so wenig darauf eingerichtet sind, daß, wo man auch spaͤ⸗
ter Windoͤfen angebracht hat, doch alle Roͤhren nicht in die Essen
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Berlin, 6. April. Heute Vormittags fand die Beerdigung
des am Lten d. verstorbenen Kriegs⸗Ministers a. D. und Ge⸗ nerals der Infanterie von Rauch statt.
Dem Vernehmen nach hatten Se. Majfestaͤt der Koͤnig der Feierlichkeit Allerhoͤchst Ihre Gegenwart zu schenken geruhen wollen, wurden aber im Augenblicke der Abfahrt durch eine ein⸗ getretene Abhaltung daran verhindert.
Nachdem in dem Trauerhause sich saͤmmtliche hier anwesende Koͤnigliche Prinzen, saͤmmtliche Staats⸗Minister, mit Ausnahme des kranken Staats⸗Ministers von Nagler, der groͤßte Theil der hier anwesenden fremden Gesandten, die gesammte Generalitaͤt und eine große Anzahl von Offizieren, Beamten und Freunden und Verehrern des Verstorbenen versammelt hatten, hielt der Feldprobst Bollert eine ergreifende Rede am Sarge, worauf um 8 ¾ Uhr der Sarg durch 12 Unteroffiziere der Garde⸗Pionir⸗ Abtheilung auf den Leichenwagen gehoben wurde und demnaͤchst sich der Trauerzug unter Vortritt der Leichen⸗Garde, kommandirt
eroͤffnete denselben das Musik⸗Corps des Garde⸗Uhlanen⸗Regiments; dann folgte
1 Escadron Garde⸗Kuͤrassiere,
1 Escadron Garde⸗Dragoner,
1 Escadron Garde⸗Uhlanen,
6 Compagnieen Infanterie von den Grenadier⸗Regimentern Kaiser Alexander und Franz, “ 2 Compagnieen der Garde Pionier⸗Abtheilung, 1
Vor dem Leichenwagen wurde durch zwei der Adjutanten, welche der Verstorbene waͤhrend seiner Dienstleistung als Chef des Ingenicur⸗Corps gehabt hatte, naͤmlich der Obersten von Mau⸗ derode und Oberst⸗Lieutenant From, seine Orden und Ehrenzeichen auf einem Kissen getragen. Diesen folgte der Leichenwagen und demselben schlossen sich zunaͤchst die Soͤhne, Bruͤder und Ver— wandten an, worauf saͤmmtliche Koͤnigliche Prinzen und uͤbrigen Anwesenden den Zug zu Fuß durch die Leipziger⸗, Wilhelms⸗ und Louisen⸗Straße und durch das Neue Thor bis zum Invali⸗ den⸗Kirchhofe begleiteten.
Dort ward die Leiche unter Beobachtung der vorschriftsmaͤßi⸗ gen militairischen Honneurs in die in der Naͤhe der Generale von Scharnhorst und von Witzleben vorbereitete Gruft unter Ein⸗ segnung des Feldprobst Bollert eingesenkt.
Die Gemuͤthsbewegung der Anwesenden, im Andenken der hohen Tugenden und Verdienste des Verstorbenen und in Erinne⸗ rung der um das Vaterland verdienten ausgezeichneten Maͤnner, mit denen er auf das innigste in Gesinnung und That verbun⸗ den gewesen, war allgemein und sprach sich auf die ruͤhrendste Weise aus.
— — Danzig, 2. April. Bis zum Beginn des gegen⸗ waͤrtigen Jahrhunderts befand sich in Danzig kein eigentliches Schauspielhaus, vielmehr wurden die theatralischen Vorstellungen in einem finsteren und sehr duͤrftig ausgestatteten Gebäude von Brettern gegeben. Im Jahre 1801 trat ein Actien⸗Verein acht⸗ barer und kunstliebender Maͤnner zusammen, und es wurde das setzige Schauspielhaus erbaut, welches in seiner wuͤrdigen aͤußeren und inneren Ausstattung die Anspruͤche unserer Vaterstadt und die eines ausgebildeten Kunstsinns befriedigen konnte. Die un⸗ gluͤcklichen Ereignisse, von denen Danzig in den verhaͤngnißvollen Kriegsjahren betroffen wurde, wirkten aber auch auf dieses Unter⸗ nehmen mit einem solchen Nachtheile ein, daß die Actien⸗Gesell⸗ schaft den gesetzlichen Forderungen ihrer Glaͤubiger unterliegen mußte. Im Jahre 1821 ging demnach das Schauspielhaus durch
Subhastation in das Eigenthum eines Privatmannes uͤber, und
das Gebaͤude waͤre nun vielleicht anderen gewerblichen Zwecken gewidmet worden, wenn nicht die Gnade Sr. Majestaͤt des Hoch⸗ seligen Koͤnigs, auf den Antrag des Koͤniglichen Ober⸗Praͤsidiums, mittelst Kabinets- Ordre vom 16. Maͤrz 1821 den Ankauf des Schauspielhauses als Koͤnigliches Eigenthum fuͤr eine dazu be⸗ willigte Summe von 12,000 Rthlr. genehmigt haͤtte, in der wohl⸗ wollenden Absicht, dem Publikum der Stadt Danzig den Genuß des Schauspiels zu erleichtern und fuͤr die Zukunft zu sichern. Dieses Wohlwollen bethaͤtigte sich auch besonders darin, daß die aus der Verwaltung und Vermiethung des Schauspielhauses auf⸗ kommenden Einnahmen vorzugsweise zu Reparaturen so wie zur
Unterhaltung und Vermehrung der theatralischen Decorationen uͤberwiesen und nur die etwanigen Ueberschuͤsse zur allmaͤligen Abtragung des unverzinzlich bewilligten Kaufgelder⸗Vorschusses bestimmt wurden. Zur Erreichung des Zweckes wurde von des Herrn Ober⸗Praͤsidenten, jetzigen Geheimen Staats⸗ Minister
von Schoͤn Excellenz, die Verwaltung des Hauses einer gemisch