1841 / 99 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1 ils Gefahr laufen, sein nicht gewachsen 23 Wenn im Gesetz Eigenthum afe ½ die Servitutberechtigten beschraͤnkt werden verordnete Bethafe se nicht ausreichen, und das Heranziehen der solle, moͤchte auch urchs Gesetz zulaͤssigen Entfernung von Anwohner,⸗ pene eine angemessene Entschädigung ihnen eine

2 Meilen 49 8 auf, die um so druͤckender werden muͤsse, als die unabsehbare, 2 der gar nicht bei dem Uebel interessirten, meist Hanoe Arbeit leben und der Grad der Gefahr, der ihre vonn ie se duͤrfe, am Ende nur willkuͤrlicher Absicht un⸗ eh. enee Auch werde sich die Entschaͤdigung um so weni⸗ 1ekchessen bestimmen lassen, als die Arbeit ihrer Natur nach sich nicht in Tagelohn abmessen lasse. Ueberhaupt schien es be⸗ denklich, das einen Wald betroffene und die Nachbarwaͤlder be⸗ drohende Uebel als eine Landeskalamitaͤt zu betrachten, und einem Theil der aͤrmern Volksklasse unmittelbar fuͤhlbar werden zu lassen. Nachdem die Debatte in viele Specialien erschoͤpfend eingedrun⸗ gen war, erklaͤrte ein großer Theil der Versammlung sich der gruͤnd⸗ lichen Entscheidung uͤber die zu treffenden Maßnahmen gegen ein Uebel enthalten zu muͤssen, das in hiesiger Provinz noch fast ganz unbekannt sey, und unter Darlegung aller dagegen erhobenen Be⸗ denken Allerhoͤchstem Ermessen anheim zu geben, wiefern der Voll⸗ staͤndigkeit der Forst⸗Polizei⸗Ordnung wegen diese Maßnahmen schon eine Aufnahme darin finden sollten. Dabei werde aber der Begriff einer Gemeingefahr von Wald⸗Insekten zuvor begruüͤndet und eine Entschaͤdigung fuͤr die Arbeit der etwa zur Huͤlfe zu ver⸗ oflichtenden, in einem ermaͤßigten Umkreis ansäͤssigen Forstanwoh⸗ ner Seitens des beschaͤdigren Waldbesitzers, so wie auch fuͤr den etwa in landesvpolizeilichem Interesse niederzubrennenden Wald desselben festzusetzen seyn. Nach dem §. 125 soll der Jagdberechtigte nicht Wild in ungewoͤhnlicher Menge hegen, widrigenfalls er den dadurch auf fremden Grundstücken angerich⸗ teten Schaden verguͤten soll. Eines Theils fand man hierdurch den Jagdberechtigten zu sehr beschraͤnkt, andern Theils durch den Ausdruck in „ungewoͤhnlicher Menge“ die benachbarten Feldbe⸗ sitzer nicht genug geschuͤtzt. Es wurden schlagende Beispiele von Wildschaden in der Provinz durch Schweine, Hirsche und selbst Rehe angefuͤhrt; der Beweis, daß der Schaden durch das Wild des Nachbars angerichtet, sey selten zu fuͤhren, man muͤsse das Wild toͤdten duͤrfen, wodurch der Wilddieberei Vorschub gegeben und die Schonzeit verletzt wuͤrde. Zuletzt wurde beschlossen, daß der Jagdberechtigte den durch sein Schwarz⸗ und Hochwild an⸗ gerichteten Schaden ersetzen, oder sich dessen Toͤdtung und Ablie⸗ ferung vom Beschaͤdigten gefallen lassen muͤsse. Endlich wurde auch statt der im Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Holz’ und Wildpretts⸗Atteste die Einfuͤhrung gedruckter von den Verwal⸗ rungs⸗Behoͤrden auszugebender in Antrag gebracht. 1 ö“ Gb 9 1““ ““ Muͤnster, 3. Maͤrz. Kaum hatte der am 28. Februar c. zusammengetretene te Westphaͤlische Provinzial⸗Landtag die Hohen Koͤnigs⸗Worte des Eroͤffnungs⸗Dekrets, die erhabenen Verhei⸗ ßungen der gewichtigen Allerhoͤchsten Propositionen mit der un⸗ getheiltesten Hingebung und den wärmsten Empfindungen fuͤr den erleuchteten, zum ersten Male zu Allerhoͤchst dessen hiesigen getreuen Staͤnden sprechenden Monarchen entgegen genommen, als seine eifrigste Sorge auf die pflichtmaͤßige Erfuͤllung der er⸗ haltenen Auftraͤge und insonderheit auf die ungesaͤumte Erledi⸗ gung der ersten Allerhoͤchsten Proposition gerichtet war.

Mehrere vorbereitende Sitzungen zur Bildung der Aus⸗ schuͤsse, zur Vertheilung der Geschäͤfte, zur Anhoͤrung der ungewoͤhnlich zahlreich eingegangenen Anträge und zur Er⸗ oͤrterung verschiedener Vorfragen mußten abgehalten werden, be⸗ vor der Landtag zur Beschlußnahme uͤber die zunaͤchst an des Köoͤnigs Majestaͤt zu richtende allerunterthaͤnigste Bitte in Betreff der Einrichtung des staͤndischen Ausschusses füͤr den Westphaͤlischen Provinzial⸗Verband (ad D der Allerhoͤchsten ersten Ppspofition wegen der staͤndischen Ausschüͤsse und Publication der Landtags⸗ Verhandlungen) uͤberzugehen vermochte. Erst in der fuͤnften Plenar⸗Sitzung konnte demnach einstimmig es ausgesprochen wer⸗ den, wie Se. Magestaͤt der Koͤnig durch die huldreichsten landes⸗ vaͤterlichen Zusicherungen im Eroͤffnungs⸗Dekrete sowohl, als durch den Inhalt der ersten Proposition insbesondere, die ver⸗ sammelten Staͤnde zu dem tiefgefuͤhltesten Danke verpflichtet habe. Der Landtag hatte darin mit inniger Freude die Absicht erkannt, das staͤndische Institut, welches die Preußische Mo⸗ narchie dem erhabenen hochseligen Koͤnige verdankt, einer hoͤ⸗ heren Entwickelung entgegenzufuͤhren und die Verbesserungen ein⸗ treten zu lassen, die die Erfahrung von 18 Jahren in denselben als wuͤnschenswerth erscheinen ließ. In der Verheißung regelmaͤ⸗ ziger Wiederkehr der Landtage, fruͤhzeitiger Vorlegung der Pro⸗ positionen, der Verabfolgung der zu deren Bearbeitung noͤthigen Materialien, endlich in der Gewaͤhrung vermehrter Oeffentlichkeit der Verhandlungen verehrten die Staͤnde die Erweise des hoch⸗ herzigen Vertrauens Sr. Majestaͤt zu Allerhoͤchstihren getreuen Unterthanen, welches Allerhoͤchstdieselben bei der Huldigungsfeier auf eine ewig unvergeßliche Weise huldreichst ausgesprochen, und bereits durch vielfaͤltige Anordnung verwirklicht haben.

Die Abtheilung 1) der angezogenen Proposition spricht die Allerhoͤchste Willens⸗Meinung aus, ein Element hervortreten zu lassen, das dem seitherigen Institut der Provinzial⸗Stände

fremd war und dessen hohe Wichtigkeit auf den ersten Blick ein⸗ leuchtet; zugleich ist die Allerhoͤchste Absicht kund gegeben, den zu erwahlenden Ausschuß fuͤr den Westphaͤlischen Provinziat⸗Ver⸗ band 1) vorkommenden Falls zu berufen, um sich dessen Rathes und seiner Mitwirkung zu bedienen in wichtigen Landes⸗Angele⸗ genheiten, insbesondere wo es sich um die Interessen mehrerer oder aller Provinzen handelt. Derselbe soll dann, ohne daß da⸗ durch dem verfassungsmäßigen Wirkungskreise der Provinzial⸗ Landtage etwas entzogen werde, die Bestimmung haben, in den genannten Angelegenheiten diejenigen Gutachten abzugeben, die des Koͤnigs Majestaͤt von ihm erfordern wird. Außerdem soll der Ausschuß 2) die Bestimmung haben, in Betreff der Ge⸗ genstaͤnde, welche der staͤndischen Verwaltung uͤverwiesen sind, die außer dem Landtage vorkommenden Geschoͤfte wahrzunehmen. In Betreff des ersten Punktes fuͤhlten die Stoͤnde sich gedrun⸗

gen, die landesvaͤterliche Fuͤrsorge dankbar zu verehren, die, in⸗

dem sie dem Ausschuß eine hohe Bestimmung anweist, gleichzei⸗ tig der bestehenden Befugnisse des Provinzial⸗Landtages schuͤtzend waͤhnt. Was aber die zweite Bestimmung des fraglichen Aus⸗ schusses anbetrifft, die Gegenstaͤnde, welche der ständischen Ver⸗ waltung uͤberwiesen sind, in der Zeit zu bearbeiten, wenn kein Landtag stattfindet, so erlaubte sich der Landtag zu bemerken, daß diese Bestimmung des Ausschusses nit dessen wesentlichen Zwecke nicht vollkommen vereinbar erschei⸗ nen duͤrfte. Das bisherige Verfahren, nach welchem fuͤr einzelne Zweige der staͤndischen Verwaltung besondere Ausschuͤsse **q wurden, gewäahrte nicht nur den Vortheil, dieselben solchen Mit⸗ gbedern zu uͤbertragen, welche sowohl genaue Kenntnisse von den

Gegenstaͤnden hatten, als auch dafuͤr eine besondere Vorliebe be⸗ zeigten, sondern gestattete zugleich, darauf Ruͤcksicht zu nehmen, daß die Mitglieder nicht zu entfernt von den zu beaufsichtigenden Instituten wohnten, und ersparte dadurch die Beschwerde Zeit und Kosten raubender weiten Reisen. Solche auf spezielle Ver⸗ häͤltnisse gegruͤndete Ruͤcksichten koͤnnen aber bei der Wahl der Mitglieder des hier in Rede stehenden Aussschusses nicht ohne Nachtheile fuͤr seinen wesentlichen Zweck genommen werden, und duͤrfte vielmehr fuͤr denselben nur die vorzuͤgliche Aualifi⸗ cation und die Vertheilung der Mitglieder auf die verschiedenen Landestheile maßgebend seyn. Der Antrag des Landtages ging demnach dahin, des Koͤnigs Majestaͤt moͤge Allergnaͤdigst zu ge⸗ statten geruhen: „daß wie bisher fuͤr die Aufsicht auf die staͤn⸗ dischen Institute besondere Deputationen gewaͤhlt werden duͤrften.“ Fuͤr den Fall, daß diese Bitte nicht gewaͤhrt werden koͤnnte, wagte der Landtag allerunterthaͤnigst zu beantragen, daß die fraglichen Geschaͤfte nicht dem ganzen Ausschusse, sondern nach den verschie⸗ denen Gegenstaͤnden, mehreren innerhalb desselben, eventuell mit Zuziehung der Stellvertreter durch die Wahl des Landtags zu bezeichnenden engeren Ausschuͤssen anvertraut werden moͤchten In Hinsicht der Zusammensetzung des Ausschusses haben Se. Majestaͤt nachgelassen, daruͤber Vorschlaͤge zu machen, ob ne⸗ ben dem aufrecht zu erhaltenden Verhaͤltnisse der verschiede⸗ nen Staͤnde auch noch dassenige der einzelnen Landestheile un⸗ ter einander beruͤcksichtigt zu sehen gewuͤn cht werde. Eine solche Beruͤcksichtigung erschien allerdings schon aus dem Grunde zweck⸗ mäͤßig, damit sich moͤglichst in dem Ausschusse eine genaue Kennt⸗ niß der verschiedenen Landestheile vereinige. Die schon bei an⸗ dern Gelegenheiten,

Regierungsbezirken der Provinz schien unter der Maßgabe den Vorzug zu verdienen, daß fuͤr jeden Stand ein Mitglied aus jedem Negierungs⸗Bezirk und das te Mitglied unbeschraͤnkt aus den saͤmmtlichen Deputirten jedes Standes erwaͤhlt werde. So zweckmaͤßig an sich die Beruͤcksichtigung der einzelnen Landes⸗ theile bei der Wahl ist, so duͤrfte es auf der anderen Seite doch als ein Vorzug dieser Wahlart anzusehen seyn, daß man nicht durchaus dadurch in der Wahl beschraͤnkt ist, sondern einen groͤ⸗ ßeren Spielraum zur Beruͤcksichtigung vorzuͤglicher Qualification behaͤlt. Auch gewaͤhrt dies der Ritterschaft ein Ausgleichungs⸗ mettel fuͤr den Fall, daß der Landtags⸗Marschall aus dem zwei⸗ ten Stande ernannt wird, und daher der Regierungs⸗Bezirk, dem er angehoͤrt, sonst gar kein gewaͤhltes Mirglied erhalten koͤnnte. Die hiervon abweichende Ansicht der Minoritaͤt, nach welcher auf die Wahlbezirke, als die Basis der staͤndischen Vertretung zuruͤckzugehen sey, wurde Sr. Majestaͤt in einer besonderen Denkschrift Allerunterthaͤ⸗ nigst vorzutragen und schließlich an die Bitte, daß mit Hinzurechnung von zwei persoͤnlich oder durch Stellvertreter erscheinenden Mit gliedern des Standes der Fuͤrsten, Grafen und Herren die Zahl der Mitglieder des Westphaͤlischen Provinzial⸗Ausschusses uͤber⸗ haupt auf 14 festgesetzt, und der Landtags⸗Marschall des fruͤhe⸗ ren Landtages Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses bis zur Eroͤffnung des folgenden Provinzial⸗Landtages bleiben möge, noch die angeknuͤpft, daß, da nach der hiesigen Einrichtung die Landtagskosten in solche zerfallen, die die Provinz als Gesammt⸗ heit traͤgt, und in solche, die jeder Stand in sich aufbringt, die Kosten des Provinzial⸗Ausschusses auch in derselben Art, wie die Landtagskosten aufgebracht werden muͤßten.

Zeitungs Ausland.

v 8 v ußland und Polen. St. Petersburg, l. April. Der bisherige Legations⸗ Secretair bei der Gesandtschaft in Muͤnchen, Baron Apollonius von Maltitz, ist zum Geschaͤftstraͤger bei dem Großherzoglichen ofe in Weimar ernannt worden. 11 J 1“ Paris, 3. April. Schon vor der Abstimmung uͤber den Gesetz⸗Entwurf in Betreff des literarischen Eigenthums ließen wir die Vermuthung durchblicken, daß dasselbe trotz der Annahme der einzelnen Kapitel verworfen werden koͤnnte. Diese Vermu⸗ thung hat sich bestaͤtigt, und die Gruͤnde fͤr eine so seltsame Thatsache werden heute von allen hiesigen Journalen beleuchtet. Der Constitutionnel, der dieser Frage die meiste Aufmerk⸗ samkeit geschenkt hat, aͤußert sich in folgender Weise: „Das Ge⸗ setz uͤber das literarische Eigenthum ist bei der geheimen Abstim⸗

mung durch eine ziemlich bedeutende Majoritaͤt verworfen wor⸗

den. Es ist dies eine traurige Entwickelung einer Eroͤrterung, die beinahe 14 Tage gedauert hat, und deren Gegenstand eines der geheiligtsten und theuersten Interessen des Landes war. Fuͤr die Ehre der legislativen Gewalt selbst ist es nachtheilig, wenn die Kammer, gleichsam aus Laune, ein Werk wieder vernichtet, welches sie muͤhsam errichtet hatte; es heißt dies, sich fuͤr ohnmaͤchtig erklaͤren und einen geheimen Fehler in dem Mechanismus, welcher die Gesetze hervorbringt, andeuten. Es ist gewiß, daß, wenn ein vorgelegter Gesetz⸗ Ent⸗ wurf von der Regierung nicht mit der gehoͤrigen Gruͤndlichkeit und Umsicht vorbereitet worden ist, oder daß, wenn das Votum nicht, trotz der Fehler des Entwurfes, durch eine kompakte Ma⸗ joritaͤt nothwendig herbeigefuͤhrt wird, die Kammer in ihrem Pruͤfungs⸗, Eroͤrterungs⸗ und Amendements⸗Verfahren nicht das Mittel findet, den ihr vorgelegten unvollstaͤndigen Entwurf zu verbessern oder einen gruͤndlichen Entwurf an dessen Stelle zu setzen. Der Zufall bildet oft die Kommissionen, die Amende⸗ ments werden improvisirt, die Reden inmitten des Laͤrmens ge⸗ halten, das Votum ist oft das Resultat einer Ueberraschung und andert sich vom Abend zum Morgenie nach der Zahl der anwesenden De⸗ putirten. Es ist wahrlich ein trauriges Schauspiel, welches die Deputirten⸗Kammer waͤhrend der 10 oder 12 Tage unfruchtba⸗ rer Debatten dargeboten har. Ein Theil der Deputirten wohnte in der Pairs⸗Kammer der Eroͤrterung uͤber die Befestigung von Paris bei, so daß die Deputirten fast nie in gesetzlich verlangter Anzahl versammelt waren. Dennoch bemuͤhten sich die wenigen fleigigen Mitglieder, das Gesetz uͤber das literarische Eigenthum zu verstehen und auszuarbeiten. Aber allen den Schwieriakeiten, die schon in dem Gegenstande selbst liegen, fuͤgte sich noch eine andere, weit wichtigere hinzu. Weder die Regierung, no 89 Kommission schien hinlänglich sicher daruͤber, was sie hatteg * 8 wollen. Die Regierung hatte in dem Titel des 888 glr⸗ das Wort Eigenthum beibehalten; dasselbe aber in deCEicen⸗ thumsrechtes einen Zeitraum von dreißig Jahren nach dem Tode des Verfassers vorgeschlagen, und ließ doch durchblicken, daß sie gewuͤnscht haͤtte, 50 Jahre bewilligen zu koͤnnen; sie er⸗

klaͤrte sogar durch das Organ des

wo man die Vertretung nach Landestheilen beabsichtigte, zur Anwendung gebrachte Vertheilung nach den drei

errn Villemain, daß C bloß deshalb der Kommission uͤber diesen Punkt nicht anschließe, weil sie fuͤrchtete, daß durch eine solche Forderung der Erfolg des Gesetzes gefaͤhrdet werden koͤnnte. Die Kommission, anscheinend kuͤhner, aber im Grunde eben so furchtsam, war auch zu keiner festen und gut begruͤndeten Entschließung gekommen. Wenn man ihren Berichterstatter vernahm, so haͤtte man glauben sollen, daß sie sich fuͤr das ewige Eigenthum entschieden habe; wenn man aber andere Mitglieder der Kommission hoͤrte, so mußte man vermuthen, daß sie im Gegentheil den Zeitraum von 50 Jahren uͤbertrieben fand, und daß sie ihn nur aus Gefalligkeit fuͤr ihren Berichterstatter bewilligt haͤtte. Das ist aber noch nicht Alles. Als man zu den Details des Gesetzes gelangte, ergab es sich, daß weder die Verfasser, noch die Kommission den genauen und ge⸗ setzlichen Sinn der einzelnen Artikel kannten. Man drang mit bestimmten Fragen auf sie ein, sie antworteten durch unverstaͤnd⸗ liche Allgemeinheiten, oder durch feierliche Gemeinplaätze. Der Eroͤrterung jedes Paragraphen ging auf diese Weise ein Kommen⸗ tar voraus, der haͤufig die Sache um nichts deutlicher macht. Mehr als einmal ward ein Artikel von 5 bis 6 Rednern fuͤr unnüͤtz erklaͤrt, und erst nach einer langen und muͤhsamen Pruͤ⸗ fung konnte man die wahrhafte Bedeutung desselben entdecken. Besonders war es Herr von Lamartine, der dem Gesetz⸗Entwurf bedeutenden Schaden zugefuͤgt hat. Viele Leute hatten sich in der Kammer durch die glaͤnzenden und sonoren Phrasen des Poeten verleiten lassen. Der Mangel an Logik, den man in jeder seiner Reden bezeichnen konnte, ward durch den Parteigeist entschuldigt oder durch die Schwierigkeiten einer politischen Lage, die immer etwas Unge⸗ wisses behielt, erklaͤrt. Aber als man Herrn von Lamartine einer positiven und praktischen Frage, einer Frage gegenuͤber sah, in Bezug auf welche man ihn fuͤr vollkommen kompetent halten mußte, blieb gewiß Niemanden in der Kammer eine Taͤuschung in Bezug auf ihn uͤbrig. Zwanzigmal erwiederte der poetische Berichterstatter, wenn ihm eine unerwartete Einwendung gemacht wurde, daß die Kommission dieselbe vorausgesehen und uͤberlegt habe, und daß sie nach reiflicher Erwägung im Grunde nicht wisse, was sie davon denken und sagen solle. Wäͤhrend 3 bis 4 Sitzungen befahl die Kammer die abermalige Ueberweisung einer gewissen Anzahl von Artikeln an die Kommission, ohne eine deutlichere Abfassung und eine besser motivirte Mei⸗ nung zu erlangen. Endlich aber, um Alles zu sagen, und um gerecht zu seyn, so liegt der Hauptgrund der Verwerfung des Gesetzes in den Gesinnungen der Kammer in Bezug auf die Literatur und auf die Schriftsteller. Die gegen das Gesetz erhobenen Einwendungen waren zum groͤßten Theil durch eine Abneigung gegen Jeden, der die Feder fuͤhrt und der seine Gedanken veroͤffentlicht, eingegeben. Die einen erklaͤrten auf ironische Weise, daß die Schriftsteller an ihrem Ruhm genug haͤtten und daß der Nachdruck eine ihrem Talente geleistete Huldigung sey. Sie vergaßen, daß in einer demokratischen Ge⸗ sellschaft, wie der unsrigen, Jeder von seiner Arbeit leben muß, und daß, in Ermangelung von Koͤnigen und großen Herren, die durch ihre Freigebigkeit an die Stelle der oͤffentlichen Dankbar⸗ keit treten, die Bewunderung der Nation fruchtbringend fuͤr den Schriftsteller seyn muß. Andere Redner meinten, es sey un⸗ nuͤtz, sich uͤber den Termin von 30 oder von 40 Jahren zu streiten, da doch der bei weitem groͤßere Theil der Schriftsteller ihre Werke uͤberlebten, und nur ein sehr kleiner Theil von seinen erken uͤberlebt wuͤrde. Sie vergaßen, daß je kleiner die An⸗ zahl der Letzteren ist, um so groͤßer die oͤffentliche Dankbarkeit gegen sie und ihre Familien seyn muß. Die durch Plaidoyers bereicherten Advokaten warfen den Schriftstellern ihren zu großen Reichthum vor. Die Kaufleute fanden es seltsam, daß die Lite⸗ ratur irgend etwas mit der Industrie gemein haben solle. Dies Alles zusammen genommen, erklaͤrt die Verwerfung des Gesetzes. Wir bedauern diese Verwerfung aufrichtig. Es war Zeit, daß die Kantmern und die Regierung der Literatur ein Zeichen der Theilnahme gaben, und einen aufmerksamen Blick nach jener Seite hin richteten. Ein Gesetz uͤber das literarische Eigenthum war allerdings noch nicht genug, aber es war nuͤtzlich und leb⸗ haft gewuͤnscht.“ 1

Die Nachricht von der Verhaftung der Mutter des Darmes ist ungegruͤndet.

Man schreibt aus Carcassonne vom 2gsten v. M: „In Folge der Marseiller Ereignisse wurden in Carcassone und den Umgegenden gestern und vorgestern Haussuchungen vorgenommen Einige Waffen und eine ziemliche Auantitaͤt Patronen wurden in Beschlag genommen. Die Polizei war am Lösten benachrich⸗ tigt worden, daß eine Emeute fuͤr den Abend des 29sten vorbe⸗ reitet waͤre. Den unausgesetzten Bemuͤhungen der Polizeibehoͤrde gelang es indeß, jene finstern Projekte zu vereiteln.“ Ein Jour⸗ nal von Dijon, der „Courrier de la Cose d'or,“ meldet am lsten d. daß in der vorhergehenden Nacht mehrere Petarden, die von Uebelthaͤtern auf verschiedenen Punkten dieser Stadt gelegt wor⸗ den waren, zu gleicher Zeit platzten. Die Polizei und die Na⸗ tionalgarden durchstreiften alsbald die Stadt; man fand noch mehrere Petarden, welche noch nicht angezuͤndet gewesen waren.

Boͤrse vom 3. April. Die um etwa ½ pCt. hoͤhere No⸗ tirung der Englischen Fonds wirkte auf die hiesige Boͤrse sehr guͤn⸗ stig ein; die Franzoͤsischen Renten waren sehr gesucht und erfuh⸗ ren neuerdings ein sehr rasches Steigen. Die 3 proc. Rente schloß zu 78. ꝛc.

Großbritanien und Irland. London, 3. April. Vorgestern ertheilte die Koͤnigin dem

Tuͤrkischen Botschafter, Schekib Efendi, eine Audienz, und nahm

aus dessen Haͤnden ein Schreiben seines Souverains entgegen.

Die Morning Post erklaͤrt jetzt mit Bestimmtheit, 8895 der Contre⸗Admiral Sir William Parker das ihm angebotene Kommando uͤüber die Englische Seemacht in China angenommen habe und am 1. Mai uͤber Suez dahin abgehen c 8,b bis dahin nicht befriedigende Nachrichten aus China ö diesem Falle wuͤrde er sich auf dem Linienschiff

nach dem Cap begeben, um dann das Kommando der Ostindi⸗

schen Flotten⸗Station zu uͤberneh n. ns⸗Adresse des neuen Praã

8

Der groͤßte Theil der Inaugur General Harrison, besteht in

ldenten der Vereinigten Staaten, 8 1ees des Amerikanischen Constitution, wobei der Praͤ⸗

sirn, besondormotratischen Geist dieser Verfassung drohen, und die Mittel, den Gefahren vorzubeugen. Der Atlas, ein bekann⸗

tes Englisches Wochenblatt, faßt den wesentlichsten Inhalt dieser Erklaͤrungen und Betrachtungen in folgender beurtheilenden Weise zusammen:

der alten Zeit. Aus den Einrichtungen, Veraͤnderungen und letzten Schicksalen von Sparta, Athen und Rom zieht er den Schluß daß keine wohleingerichtete Republik jemals in eine Aristokratie uͤbergegangen sey, und er macht seine Landsleute darauf aufmerksam, daß, wenn in der Republik ein

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Gefahren auseinandersetzt, welche nach seiner

„Der am hoͤchsten gestellte Republikaner unter einer Nation von Republikanern sucht Belehrung bei den Republiken

111111144AA44“*“ Streben nach Auflösung sich zeige, dieses Streben nach der Mo⸗ narchie hingehe. Wir moͤchten wohl, wenn wir kritisiren wollten, die Richtigkeit der historischen Schluͤsse des Generals in Zweifel ziehen. Wir moͤchten fragen, ob es irgend ein Beispiel gebe, daß eine wohleingerichtete Republik jemals in eine Monarchie uͤbergegangen sey, bevor sie sich in eine Aristokratie verwandelt hatte. Wie wir die Geschichte lesen, ist Aristokratie und Oligar⸗ chie denn wenn wir bei der von Aristoteles gegebenen Defini⸗ tion dieser Worte bleiben, so ist das letztere der einzig richtige Name fuͤr jede bekannte Regierung dieser Art das Uebel ge⸗ wesen, welches sich immer in den Republiken einfand und stets das Volk noͤthigte, sich der Monarchie, als Retterin von uner⸗ traͤglicher Tyrannei, in die Arme zu werfen. Der neue Praͤsident

ist ein starrer Republikaner; er verspricht, Alles aufzubieten, um⸗

dieser monarchischen Tendenz entgegen zu wirken; er verpflichtet ch, niemals und unter keinerlei Umstaͤnden nach Ablauf seines

vierjaͤhrigen Amtes sich noch einmal erwaͤhlen zu lassen; er die Praͤsidenten besitzen, zu umfangreich und zu Mißbraͤuchen fuͤhrend; er verspricht,

nennt die Gewalt, die gegenwärtig

sein Veto nur sparsam zu brauchen, und scheint zu zweifeln, ob er es uͤberhaupt besitzen sollte; seiner Meinung nach, sollte der Secretair des Schatzes von der vollziehenden Gewalt unabhaͤngig seyn, und er uͤbernimmt die Verbindlichkeit, diesen Beamten nie

zu entlassen, ohne seine Gruͤnde dazu bei den Haͤusern des Kon⸗ gresses vorzulegen. Der neue Präsident ist offenbar, oder er stellt

sich so, ein zu guter Republikaner, um mit Vorliebe das Amt zu betrachten, das er angenommen hat, und wenn wir dieses Aktenstuͤck fuͤr den wirklichen Ausdruck seiner Gesinnungen an⸗ nehmen duͤrfen, so wird Amerika unter seiner Regierung noch de⸗ mokratischer und die Macht der spaͤteren Praͤsidenten noch mehr beschraͤnkt werden. Dies sind die hauptsaͤchlichsten constitutionellen

Punkte, welche, weitlaͤufig behandelt, den Haupt⸗Inhalt dieser

mit so großer Spannung erwarteten Staatsschrift bilden. Der Europaäische Leser wird gleichguͤltig uͤber die Spalten hineilen und

wenn er drei Viertheile der Rede uͤberflogen ist, sich fragen, wo sich denn die Punkte von wirklichem Interesse finden. Die Fragen von dem Veto und der Wiederwaͤhlbarkeit sind an den Ufern des St. Lo⸗ renz ohne Zweifel von Inreresse, wir aber fragen: Was sagt er von dem Streite mit England? uͤber die Graͤnzfrage? uͤber Mac Leod's Gefangenhaltung? uͤber die Bank? uͤber die Handels⸗Ver⸗

legenheiten der Amerikanischen Kaufleute? Daruͤber sagt er we⸗ nig, sehr wenig; ein paar allgemeine Bemerkungen uͤber die Huͤlfs⸗

quellen des Landes, die hinreichend seyen, in merkantilischer Hin⸗

sicht Alles wieder in Ordnung zu bringen, das ist Alles, was er von den gegenwaͤrtigen großen Handels⸗Verlegenheiten der geld⸗ borgenden Staaten sagt. Dies ist etwa so allgemein gehalten, wie es eine Europaͤische Thron⸗Rede unter aͤhnlichen Umstaͤnden seyn wuͤrde, nur bedeutend weitlaͤufiger. mittel spricht sich der neue Praͤsident bestimmter aus, indessen laͤßt sich leicht und sicher ein so unsinniger Plan tadeln, alles Pa⸗ piergeld abzuschaffen und nur Metallgeld einfuͤhren zu wollen. Der Name England kommt in der Botschaft gar nicht vor, und die Graͤnzfrage wird in derselben eben so wenig erwaͤhnt, als

venn der Atlantische Ocean zwischen den Graͤnzen den Gebiete

beider Nationen laͤge.“

In Neu⸗Fundland ist es bei den letzten Wahlen so blu⸗ tig hergegangen, daß der Unter⸗Statthalter erklaͤrt hatte, keine

neue Legislatur versammeln, sondern die Sache der Regierung uͤberlassen zu wollen; zugleich hat er seine Entlassung verlangt.

An den beiden letzten Abenden hat sich das Unterhaus wieder mit der Diskussion des ArmenGesetzes beschaͤftigt; außerdem kam gestern die Untersuchung der Rechtmaͤßigkeit einer Wahl zur Sprache, doch bot auch diese Eroͤrterung nichts von allge⸗ meinem Interesse dar.

Der Zweck der außerordentlichen Mission des Herrn Gon⸗ zales an den hiesigen Hof, die Verstaͤndignng uͤber die Grund⸗ lagen eines neuen Handelstraktates zwischen England und Spa⸗ nien, soll vollkommen erreicht seyn.

In Leeds fand am 30sten v. M. eine zahlreiche Versamm⸗ lung der achtbarsten Einwohner statt, in welcher eine Petition um Aufhebung der Korngesetze an das Parlament angenommen wurde. Die Chartisten bemuͤhten sich vergeblich, die Versamm⸗ lung durch Laͤrm zu stoͤren und die Annahme der Beschluͤsse zu verhindern.

O''Connell hat am 30. v. M. in Dublin, wo er Tages zu⸗ vor von Galway eingetroffen war, einer Versammlung des Re⸗ peal⸗Vereins beigewohnt und in derselben eine seiner gewoͤhnli⸗ chen Reden gehalten.

Von den 16 Dampf⸗Fregatten, deren Bau die Regierung befohlen hat, werden 4 zu Woolwich, 2 zu Chatham, 2 zu Sheerneß, 4 zu Portsmouh und 4 zu Pembroke erbaut; die Arbeiten sind bereits in vollem Gange.

Seit letztem Juli sind 23,500 Flinten und 37 Pfund Arz⸗ neimittel von England nach Syrien geschickt worden.

Das von einigen Toryblaͤttern verbreitete Geruͤcht, daß der jetzige Lord⸗Lieutenant von Irland, Lord Ebrington, von seinem Posten abberufen werden solle, um Lord Normanby’'s Stelle als Minister des Innern einzunehmen, waͤhrend dieser an Lord Auck⸗ land's Stelle als General⸗Gouverneur nach Ostindien gehen wuͤrde, wird vom Globe fuͤr eine reine Erfindung erkleaͤrt.

Der Imaum von Muskat hat der Koͤnigin zwei schoͤne Arabische Pferde als Geschenk uͤbersandt, die nur 14 Hand hoch, von hellgrauer Farbe und beinahe vier Jahr alt sind.

PBeelglen.

Bruͤssel, 4. April. Im Moniteur Belge liest man: „Das „Journal de Bruxelles“ theilt nach dem „Organ des Flanders“ ein Schreiben mit, worin behauptet wird, das Mini⸗ sterium habe einen Vertrauten nach Gent gesandt, um durch Versprechungen aller Art den Gemeinderath dieser Stadt zur Absendung einer Petition zu bewegen. Wir sind ermaͤchtigt zu erklaͤren, daß diese Insinuation durchaus falsch und daß das Mi⸗ nisterium den Bittschriften, die zu seinen Gunsten dem Koͤnige von verschiedenen Gemeinderaͤthen Belgiens uͤbersandt worden, durchaus fremd ist.“ Der Commerce Belge versichert, das neue Ministerium sey bereits ernannt und zwar sey es aus Maͤnnern der gemäaͤ⸗ Bigten Partei zusammengesetzt. Andere Bläaͤtter fuͤgen hinzu, die Herren Lebeau und Rogier haͤtten ihren Kollegen das Verspre⸗ g;. sich in keinem Falle von ihnen zu trennen, zuruͤckgegeben. Dem Observateur zufolge, sind dem bisherigen Gesandten Herrn Lehon in Paris Anerbietungen gemacht worden, wonach er in das Kabinet eintreten soll. Auch die Herren von Muele⸗

naere, Nothomb und Dumon⸗Dumortier werden fortwaͤhrend unter den Kundidaten genannt.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 30. Maͤrz. Der Koͤnig hat den Staͤnden

jetzt eine Proposition uͤbergeben lassen, betreffend eine Aenderung im §. 7. der zwischen Schweden und Norwegen bestehenden

Ueber das Circulations⸗

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.918 ENR melleg n. Reichsakte, vo Schwedischen Staatsraths bewirkten Aenderung, um die Be⸗ nennungen Hofkanzler und Staats⸗Secretair gegen Justiz⸗Mi⸗ nister und Vortragender zu vertauschen.

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512 . nn H 24 1 Ndas Iess⸗mace v“ v1““

Kopenhagen, 3. April. Der Portugiesische Geschaͤfts⸗ traͤger, Commandeur Corréa-Henriquez, ist heute von Sr. Ma⸗ jestät dem Koͤnige in einer Privat⸗Audienz empfangen und hat die Ehre gehabt, demselben im Auftrage seiner Monarchin die Decorationen der drei Portugiesischen Militair⸗Orden zu uͤberrei⸗ chen. Es wurde auf diesen Anlaß ein großes Diner im Schlosse veranstaltet, zu welchem der Portugiesische Geschaͤftstraͤger einge⸗ laden war.

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Deutsche Bundesstaaten.

EoI“ Karlsruhe, 3. April. Se. Koͤnigl Hoheit der Großherzog

kes wohl würdig sevn möchten.

E1A11““ EI1““ WEWWIEIWWö 5 8 ornehmlich auf Grund der in der Organisation des

zerische Staatsgebäude noch nicht gelegt hatte, so kannten doch die Mächte schon genug den Grundriß, führt werden sollte, um sich für versichert zu halten, daß auf gerechte und weise Grundlagen gebauter politischer Körper

nach welchem es aufge⸗ daß ein

7

welcher eben hierdurch für seine friedliche Fortdauer Bürgschaft gab, in der großen Europäischen Staatenverbindung seinen Platz einnehmen würde: und Feolge dieser Ueberzeugung war es⸗ daß Europa, in seinen

Endbeschlüssen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Reihe von

Vortheilen zuwandte, die dec ewigen Erkenntlichfeit des Schweizervol⸗

vertrag nun einen Vertrag, den die Vertreter der Schweiz seitdem

diesen Zweck nicht

haben den Markgrafen Wilhelm zum Praͤsidenten, den Fuͤrsten

von Fuͤrstenberg zum ersten und den Groß⸗Hofmeister, Staats⸗ Minister Freiherrn von Berckheim zum zweiten Vice⸗Praͤsiden⸗ ten der ersten Kammer fuͤr die Dauer des bevorstehenden Land⸗

tags ernannt.

Zu Mitgliedern der ersten Kammer fuͤr die bevorstehende Staͤnde⸗Versammlung sind von Seiten Sr. Koͤniglichen Hoheit des Großherzogs ernannt worden: Der Groß⸗Hofmeister, Staats⸗ Minister Freiher von Berckheim, der General⸗Lieutenant und Divisionair, Freiherr von Stockhorn, der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant von Freystedt, der Staatsrath Wolff, der Ge⸗ neral⸗Major, Freiherr von Lassolaye, der General⸗Auditor und Geheime Kriegsrath Vogel, der Kammerherr und Geheime Lega⸗ tions⸗Rath, Freiherr von Marschall und der Kammierherr und Ober⸗Foestrath, Freiherr von Gemmingen.

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fach von einer Depesche des Kaiserlich Oesterreichischen Hofes an den Grafen Bombelles Erwaͤhnung, die derselbe dem Praͤsidenten und igG Mitgliedern vor Eroͤffnung der Tagsatzung vorge⸗ lesen hat. jetzt die Augsburger Allgemeine Zeitung in nachstehender Uebersetzung mit:

Bern. Die oͤffentlichen Blaͤtter machten in letzter Zeit viel⸗

Uebersetzung einer Depesche des Herrn Fürsten von Met⸗

ternich an Herrn Grafen von Bombelles zu Bern, d. d. Wien, 27. Februar 1841.

wird, die wichtigste von denen, welche eidgenössische Tagfahrten seit der Wiedergeburt der Schweiz im Jahre 1815 abzuhandeln hatten; denn von den Beschlüssen dieser Versammlung wird es abhängen, ob der

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jährlich mit feierlichem Eide bekräaͤftigten will eine Partei in diesem Land zerstören; und da sie, bei dem Widerstande, dem sie begegnet, in den gesetz⸗ und regelmäßigen Wegen erreichen zu können glaubt, so strebt sie nach demselben daͤdurch, daß sie dem Pakt seine Wirksamkeit benimmt, daß sie ihn so zu sagen in Vergessen⸗ veit und Verfall geratben lassen will. Die zu Aarau am 13. Januar gefaßten Beschlüsse sind ein entscheidender Vorschritt in Verfolgung

dieses Spstems.

„Eben in solcher Art und Weise aber des Bandes seiner poli⸗ tischen Einheit verlustig zu gehen, wäre nach unserer Ansicht das größte Unglück, welches das Schwetzerische Volk betreffen fönnte; denn an die Stelle dieses Bandes würde kein anderes, sondern nur der Haß und die Erbitterung treten, welche natürlich sind, wenn unter vielen Thelnehmern ein Vertrag geschlossen ist und einer oder einige derselben ihn gewaltsam brechen, ohne daß Abhülfe zu erreichen sev. Man sagt und wiederholt, die Europäischen Mächte seven nicht Garanten des Schweizer Paktes von 1815; sie hätten also so wenig das Recht, sich um Aufrechshaltung desselben zu bekümmern, als sie sonst einem an⸗ deren unabhängigen Staate über seine innere Verfassung Gesetze vorzu⸗ schreiben befugt seven. Hierbei vergißt man nur Eines: und dieses ist, daß in

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Diese Depesche (das Original ist Franzoͤsisch) theilt

einem Staatenbunde, die ÜUrkunde der Verbindung dieser Staa⸗

ten, dem Auslande gegenüber, nicht nur den Charakter einer Verfas⸗

sungs⸗, sondern auch jenen einer politischen Akte trägt, deren Be⸗ stehen oder Nichtbesteben für alle fremden Staaten überhaupt, insbe⸗ sondere aber für jene Interesse hat, welche mit dem gedachten Staa⸗ tenbunde in näheren und unmittelbaren Beziehungen stehen. Geben wir zu, Europa habe nicht das Recht, die Schweiz zur Aufrechthal⸗ tung ihres Paktes von 1815 zu nöthigen. Allein das Recht wird man den Mächten doch niemals bestreiten wollen, zu fragen: was ist denn die Schweiz! Wo ist das Band, mittelst welchem 22 souve⸗ raine Kantone mit einander zu einer politischen Einheit verbunden sind? Wo ist die Central⸗Gewalt, die gesetzmäßig von einer Schwei⸗ zerischen Gesammtheit aufgestellt, letztere, den Staaten des Auslandes gegenüber, vertritt?

„Bis jetzt fanden diese Fragen ihre Beantwortung durch den Bun⸗ des⸗Vertrag von 1815. Von dem Tage aber an, an welchem diese Akte faktisch aufgehört hatte, Gesetzes⸗Kraft zu haben, und an wel⸗ chem, statt ein Band der Einheit unter den Schweizern zu seyn, sie

für sie zum Zankapfel geworden wäre von diesem Tage an wissen wir wahrlich nicht, wo die fremden Mächte die Grundlage zu ihren

„Eine außerordentliche Tagsatzung ist nach Bern berufen; und es ist, unserer Ansicht zufolge, die Frage, über die sie zu entscheiden haben

Vertrag, welcher seit jenem Jahre das Band der Vereinigung zwischen

den Kantonen der Schweiz bildet, noch als bestehend, oder ob er als erloschen anzusehen ist.

„So und nicht anders ist in der That die Frage gestellt. Einer der Theilnehmer am Bundes⸗Vertrag hat sich eine offenkundige mate⸗ rielle Verletzung desselben zu Schulden kommen lassen. Einige der Kantone, welche den Vertrag gemeinschaftlich mit Aargau abschlossen, beklagen sich über die Uebertretung desselben von Seiten dieses Kantons und rufen die Gesammtheit des Bundes an, auf daß sie die Bestim⸗ mungen des Vertrages vollziehen mache; wie denn auch dieser, indem er allen Verbündeten die gleichen Pflichten auflegt, doch gewiß gegen⸗ seitig einem jeden derselben das gleiche Recht giebt zu verlangen, daß den allseitig eingegangenen Verpflichtungen überall nachgelebt werde. dergestalt angerufen, nicht den Willen oder nicht die Macht hätte, dem Vertrage, auf welchen die Rechte und die Pflichten der Kan⸗ tone und ihr eigenes Bestehen sich gründen, Achtung zu verschaffen

Beziehungen mit dem Schweizerischen Staatskörper zu suchen haben würden. Als gute und redliche Nachbarn der Schweiz wünschen wir, aus innerster Ueberzeugung, daß die Abgeordueten der 22 Kantone, welche sich demnächst zu Bern versammeln werden, diese Betrachtungen in ernste Erwägung nehmen, ehe sie zu Beschlüssen schreiten, die jeden⸗

Den damals abgeschlossenen Grund⸗

falls die Zukunft der Schweiz umfassen. Sie haben unseres Erachtens nur zwischen zwei Wegen die Wahl: entweder halten sie thatsächlich

Weise, und ohne Verletzung eines Rechtes, zu revidiren; oder sie lassen ihn fallen, weihen ihn der Vernichtung, und öffnen somit allen Ver⸗ suchen und allen Leidenschaften den Lauf. Allgemeine Anarchie, und die volle Auflösung Schweizerischer Eidgenossenschaft würden, so fürch⸗ ten wir, am Ende der Bahn liegen. Können wahre Schweizerische Vaterlandsfreunde welches auch sonst ihr politisches und ihr kirch⸗

Von dem Augenblick an, wo die Central⸗Gewalt der Schweiz,

von diesem Augenblick an wäre der Nationalpakt ein todter Buch⸗

staben geworden, und er würde sicher keinen der ursprünglichen Theil⸗ nehmer an demselben mehr weiter verpflichten, als jeder eben ein sol⸗ She seinen Interessen und Wünschen des Augenblicks für angemessen hielte.

„Eine so gestaltete Lage der Dinge ist eine sehr bedenkliche; und sie nimmt in hohem Grade die Sorge des Kaisers, unsers Allergnädigsten Herrn, in Anspruch. 5 schmerzlichen Gefühle sprechen, welches bei Sr. Majestaͤt der gänzliche

Untergang frommer Stiftungen erregen müßte, die ihr Bestehen oder

theilweise ihr Vermögen von den erlauchten Ahnen des Kaisers herlei⸗ ten. In einer früheren Mittheilung babe ich mich bereits gegen Ew. Ercellenz über diesen Gegenstand geäußert, und ich wüßte demjenigen, was ich damals gesagt, nichts hinzuzufügen.

tholischer Fürst und als Freund des Rechts, über Handlungen fällt, die das religiöse Gefühl auf das tiefste verletzen, und die für immer ein trauriges Denkmal der Abwege bleiben werden, auf welche heftiger Parteigeist und die Mißachtung der Grundsätze die Menschen führen können. Die Geschichte wird diesen Thatsachen ihr Recht angedeihen⸗ lassen, so wie die unparteiischen Zeitgenossen, die katholischen wie die protestantischen, sie bereits vernrtheilten. Allein die Schweiz ist ein unabhängiger Staat, und wir erkennen uns nicht das Recht zu, ihbr über das, was auf ihrem Gebiete Gutes oder Böses geschehen mag, unsere Meinung aufzudringen.

„Allein die Frage, welche dermalen der Entscheidung der Tag⸗ satzung unterliegt, hat unverkennbar auch eine Seite, welche auf die allgemein politische Stellung der Schweiz sich bezieht, und in dieser Hinsicht ist es, daß der Kaiser mich beauftragt hat, EE. einige Betrachtungen zukommen zu lassen, welche Sie in demjenigen Geiste der sie uns eingeflöst hat, nämlich in jenem wohlwollender Freund⸗ schaft geltend machen werden einem Gefühle, von welchem sicher Oesterreich der Schweiz so zahlreiche und so thatsächliche Beweise ge⸗ geben hat, daß dessen Aufrichtigkeit von Niemanden wird bezweifelt werden wollen. Als die Begebenheiten des Jahres 1814 die der Schweiz aufgedrungene Mediations⸗Akte zu nichte machten, beschränkten die vier Höfe von Wien, Berlin, London und St. Petersburg, beseelt von dem Grundsatze der Achtung für die Unabhängigkeit aller Staaten, ihre Einwirkung auf die inneren Verhältnisse der Schweiz darauf, daß sie den Kantonen, zum Behuf des Wiederaufbaues eines gemeinsamen Vaterlandes, ihren freundschaftlichen Rath und wohlwollende Vermitt⸗ lung zur Verfügung stellten. Im Geiste der Unparteilichkeit und Weisheit ward das Werk vollbracht. Neu gegründete Rechte das Bestehen eines Kantons Aargau ist davon ein lebendes Beispiel fanden Begünstigung und Schutz, neben dem alten Rechte, so weit selbes aufrechtzuhalten möglich war; ein nationaler Verband umschlang die einzelnen Kantone, ohne deren Souverainetät in irgend einem ibrer wesentlichen Attribute zu beeinträchtigen. Gerechtigkeit, Gleichbeit der Rechte und Pflichten bildeten, mit einem Worte, die

Grundlage des neuen Verbandes unter den souverainen Kantonen, und es war sonach natürlich, daß man, von solchem Geiste durchdrungen,

auch der kirchlichen Stiftungen der katholischen Glaubens⸗Genossen ge⸗ dachte, und daß man bedenkend, wie sie dem Volke werth, und zum Theil unter die Botmäßigkeit von Behörden eines anderen Glaubens gerathen waren, sie unter den Schutz des gemeinsamen Bundes der Eidgenossen stellte.

„Der Kaiserl. Hof bewahrt in seinen Archiven die Erklärun⸗ gen der Vertreter des Schweizerischen Volkes, über ihre Befriedigung mit dem Wiederaufbau ihres Vaterlandes, und über ihre Dankbarkeit für den Antheil, den Oesterreich an dem Werke genommen.

„Und wenn auch zur Zeit, als Europa auf dem Kongresse zu Wien versammelt war, man die letzte Hand an das neue Schwei⸗

Ich will EE. hier nicht noch einmal von dem

8 e Eben so wenig will ich Ew. Excellenz von dem Urtheile sprechen, welches der Kaiser, als fa-

V frage beschaͤftigt, die nicht ohne Wichtigkeit ist.

liches Glaubens⸗Bekenntniß sevn möge in einer solchen Lage der Dinge über die Wahl des Weges, den sie einzuschlagen haben, im Zweifel sevn? „Was immer übrigens geschehen mag, so wird Oesterreich von dem

Boden der Grundsätze, die es immer bekannt hat, nicht abweichen. Durchdrungen von Achtung für die Unabhängigkeit anderer Staaten, hat Oesterreich keinesweges die Absicht, in die inneren Angelegenheiten der Schweiz einzugreifen. Dagegen erkennt sich diese Macht das Recht zu, von dem Standpunkte ihrer eigenen Interessen aus, die Rückwirkung zu beurtheilen, welche die fernere Entwickelung jener Angelegenheiten auf die Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausüben kann. Sollte z. B. die Schweizerische Einheit durch die Vernichtung des Paktes zer⸗ rissen oder in Zweifel gestellt werden, so würde Oesterreich sich nicht für gebunden erachten, die Fahne Schweizerischer Nationalität vorzugsweise in diesem oder in jenem Theile des aufgelösten Bundes anzuerkennen; oder sollte, was Gott verhüten wolle, der Bürgerkrieg in der Schweiz sich entflammen, oder die gegen die Katholiken des Aargau's geübte

Unterdrückung zu religiösen Unruhen führen, so würden Se. Majestät alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen wissen, die Allerhöchstdenselben, Ihrer Ehrfurcht für die Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten un⸗ beschadet, die Sorge für die Sicherheit Ihrer eigenen Staaten zur Pflicht machen würde. In dem Sinne dieser Betrachtungen wollen sich EE. erklären, so oft als Ihnen die Gelegenheit geboten werden wird, sich über die Meinung und die Haltung des Kaiserl. Hofes, in Bezug auf die gegenwärtige Krisis in der Schweiz, zu äußern. EE. erhalten außerdem und insbesondere den Auftrag, dem Hrn. Präsiden⸗ ten des Vororts die gegenwärtige Depesche vorzulesen, damit er selbst die Ueberzengung gewinne, und nach seinem Gutbefinden auch seinen Kommittenten dieselbe einflößen könne, daß der Oesterreichische Hof in der Verwickelüng des Augenblicks keine Empfindung hegt, die nicht freund⸗ schaftlich für die Schweiz und nicht allen Regeln des strengsten Rech⸗ tes gemäß wäre keine Empfindung, die wir einen Augenblick An⸗ stand nehmen könnten, vor der gesammten Eidgenossenschaft, wie vor Europa, laut zu bekennen. Empfangen EE. ꝛc. ꝛc.

Spanien. G Madrid, 26. Maͤrz.

Der Senat ist mit einer Incidenz⸗ Mehrere Sena⸗ toren von der gemoͤßigten Meinung haben erklaͤrt, daß sie nicht glaubten, ihre Sitze einnehmen zu duͤrfen, wenn ihnen nicht eine Art Genugthuung gegeben wuͤrde fuͤr einen Ausdruck in einem Manifeste, welches die Regentschaft vom 2. November vorigen Jahres erlassen; in diesem offiziellen Actenstuͤcke waͤre naͤmlich der Senat des Verraths beschuldigt. Um diese Fraction des Senats zu beschwichtigen, mußte eine Kommission ernannt wer⸗ den, mit dem Auftrage, einen Bericht uͤber das Begehren jener Senatoren zu erstatten.

Morgen wird die gemischte Kommission ihren Bericht uͤber die Frage erstatten, ob der Senat und die Deputirten⸗Kammer zusammen uͤber die Regentschaft berathen sollen. Es liegen nunmehr drei Propositionen vor: Ernennung eines einzigen Re⸗ genten, Zusammensetzung der Regentschaft aus drei Mitgliedern, Ernennung von fuͤnf Regentschafts⸗Mitgliedern. b

Es geht das Geruͤcht seit einiger Zeit, Espartero wolle in das Privatleben zuruͤcktreten. Linage, der Vertraute des Her⸗ zogs, hat in Bezug auf dasselbe in das „Eco del Commercio“ ein Schreiben einruͤcken lassen, das erklaͤrt, es sey in der That seit geraumer Zeit der Wunsch des Herzogs gewesen, in das Pri⸗ vatleben zuruͤckzutreten, er wolle jedoch vor Erledigung der Re⸗ gentschaftsfrage sich nicht in dieser Hinsicht verpflichten, da es seyn koͤnne, daß die Erledigung dieser Frage ihn nicht die Er⸗ fuͤllung des Wunsches gestatte. Man will in den vagen und zweideutigen Ausdruͤcken Linage’s die Absicht des Herzogs er⸗ blicken, nur die alleinige Regentschaft anzunehmen.

wie es von Rechtswegen ist den Bundes⸗Vertrag aufrecht, vorbehaltlich ihn, wenn es von Nöthen, in legaler und regelmäßiger

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