1841 / 121 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

als ste eben bereits festgestellt, d. h. durch

geees Urtheil anerkannt seyen; der wohlthaͤtige Zweck des rechtskraͤfteg⸗ darm, Ordnung in die Ausuͤbung der Gesetzes best bringen, dieser Zweck werde aber gänzlich verfehlt, —— —2 den Beweis der Verjährung offen lasse, denn es wes unsicher und schwankend derselbe sey; die bie he⸗ V sey belanehtheilige Unsicherheit und Unordnung in Beziehung auf I. 1.. der Servituten nebst allen damit verbundenen Nach⸗ KFg dennoch fortdauern; es geschehe aber auch dem 8— gar nicht Unrecht, wenn ihm beim Mangel einer 929, veümmien Urkunde uͤber den Umfang seines Rechts dasselbe (denn davon sey uͤberall nicht die Rede) sondern

nicht entzoge zen verwiesen werde, welche das Gesetz bestimmen,

f chran in dic iche geeianet waͤren, sowohl das Recht als auch dessen Ge⸗

2 i Wald, sicher zu stellen. 1 —2 enegegenstehende Assicht stuͤtzte sich wesentlich auf Gruͤnde des Rechts und der Konsequenz; es muͤsse festgehalten werden, daß Verjahrung ein eben so guter Titel der Erwerbung sey, als jeder andere; viele Bauern wuͤrden das Eigenthums Recht an ihren Guͤtern, wenn es ihnen streitig gemacht werden sollte, ebenfalls nur durch Verjaͤhrung erweisen koͤnnen, indeß sey nicht abzusehen, weshalb man gerade in Beziehung auf ihre Forst⸗Servituten, welche ihnen meist unter sehr aͤhnlichen Verhaͤltnissen, wie ihr Grundbesitz, zu Theil geworden, und welche zu ihrer Subsistenz oft ganz unentbehrlich waͤren, dieses Beweismittel ausschließen wolle; den Umfang des Rechts in Frage stellen, hieße das Recht selbst anfechten; gaͤbe es einzelne Servitute, welche als durchaus ge⸗ meinschaͤdlich zu betrachten seyen, so möge man diese gaͤnzlich und auch wenn sie durch Vertrag festgesetzt seyen, verbieten, oder Zwangs⸗ abloͤsung eintreten lassen, nicht aber den sonst guͤltigen Rechtstitel der Verjährung ohne genuͤgenden Grund ausschließen und dadurch den, welcher zufaͤllig vor Emanation des Gesetzes durch Prozeß

seine auf Verjaͤhrung beruhende Berechtigung nachgewiesen, vor dem ungerechter Weise bevorzugen, der im Vertrauen auf sein gutes Recht dies unterlassen hat. Zur konsequenten Durchfuͤh⸗ rung dieser Ansicht ward der Antrag gemacht, diesen §. entweder ganz ausfallen zu lassen, oder doch die Beschlußnahme daruͤber auezusetzen, bis man die einzelnen Servitute wuͤrde durchgegan⸗ gen und sich daruͤber entschieden haben, ob in Betreff einzelner wegen besonderer Gemeinschaͤdlichkeit die Verjaͤhrung auszuschlie⸗ ßen seyn moͤchte.

Dieser Antrag fand indeß nicht genuͤgende Unterstuͤtzung, und obschon auch nach laͤngerer Debatte keiner der dissentirenden Theile den anderen zu uͤberzeugen vermochte, so neigte doch die Mehrheit der Versammlung sich zu vermittelnden Maßregeln, und es ward endlich mit Stimmenmehrheit beschlossen, eine Umgestal⸗ tung dieses §. dahin zu beantragen, daß auch nach dem Erschei⸗ nen des Gesetzes uͤber die Art und den Umfang eines Forst⸗Ser⸗ vitut noch der Nachweis einer bis zum Erscheinen des Gesetzes vollendeten Verjährung von rechtlicher Wirkung seyn solle; man suͤgt jedoch noch die Bedingung hinzu, daß dieser Beweis nur innerhalb der ersten fuͤnf Jahre nach Emangtion des Gesetzes ge⸗ stattet seyn solle. Man glaubt auf diese Weise sowohl den An⸗ forderungen der Gerechtigkeit in Beziehung auf die durch Ver⸗ jöhrung bereits erworbenen Rechte genuͤgt, als auch einen aller⸗ dinzs wuͤnschenswerthen Endpunkt aller desfallsigen Rechtsun⸗ sicherheit festgesetzt zu haben, und fand es fuͤr angemessen, daß zur deutlichen Bezeichnung des hierdurch beabsichtigten Erfolges die bereits in der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung enthaltene aber nicht ganz zweifellos ausgesprochene Anordnung, wonach neue Forst⸗Ser⸗ vituten fortan durch Verjaͤhrung nicht mehr erworben werden koͤnnen, hier nochmals deutlich wiederholt werde.

Der Gesetz⸗Entwurf geht nunmehr auf die einzelnen Holzbe⸗ rechtigungen und zwar zunaͤchst in den 9§. 11 23 auf die Bau⸗ holzberechtigung uͤber. Die hieruͤber vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen fanden im Allgemeinen Anklang, und die dabei von der Versammlung beantragten Abaͤnderungn beschraͤnkten sich auf

Platz greifen koͤnnen, he gerade

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hoͤchst nachtheilig und selbst mit dem Begriff der Raff⸗ und Lese⸗ holz⸗Berechtigung, welche sich offenbar nur auf die Befugniß ab⸗

gefallenes Holz aufzunehmen beschränkt, unvereinbar bezeichnete, anderer Seits auf den in einigen Gegenden ganz allgemein uͤblichen Gebrauch derartiger Haken und darauf hinwies, daß durch das Abbrechen trockener Aeste (und gruͤne zu brechen, sey ja verboten) dem Forst kein erheblicher Nachtheil zugefuͤgt, den Armen aber ein weit kräftigeres Brenn⸗Material gewaͤhrt werde, als wenn der Ast erst nach ganz nutzlosem Verfaulen auf dem Baum, herabfalle.

Zu §. 36 ward die auf unerlaubtes Ausschneiden der Birken festgesetzte Strafe von 1 Rthlr. auf 2 Rthlr. erhöht.

Im Allgemeinen ward noch eine Bestimmung dahin bean⸗ tragt, daß die Ausuͤbung von Holz⸗Berechtigungen zur Nachtzeit und an Sonn⸗ und Festtagen mit Nichtberuͤcksichtigung etwa ent⸗ gegenstehender Observanzen verboten und bestraft werden solle.

Das Beduͤrfniß einer geregelten Ordnung bei Ausuͤbung der Waldstreu⸗Berechtigung (§§. 52 56) ist so allgemein anerkannt, daß eine desfallsige Veroronung als ein unentbehrliches Schutz⸗ mittel zur Erhaltung der Forsten seit langer Zeit sehnlich gewuͤnscht worden ist, und die Versammlung konnte es daher nur mit Dank anerkennen, daß die hieruͤber zu treffenden Bestimmungen, um deren Emanirung zu beschleunigen, zum Gegenstande einer beson⸗ deren Proposition gemacht worden sind.

Der Ausschuß hatte zu den im Entwurf enthaltenen Vor⸗ schriften noch eine ergaͤnzende Bestimmung dahin vorgeschlagen, daß das Maximum sowohl, als das Minimum des zum Streu⸗ harken zu oͤffnenden Distrikts auf ein Drittel des belasteten Forst⸗

Reviers festgesetzt werde, indem derselbe glaubte, hierin ein Schutz⸗ mittel sowohl fuͤr den Wald⸗Eigenthuͤmer, als auch fuͤr den Be⸗

rechtigten, gefunden zu haben. Dieser Vorschlag fand in der Versammlung eben so kraͤftige Unterstuͤtzung, als kaͤmpfung. Waͤhrend die Einen in der so generellen Bestimmung fuͤr eine hoͤchst wichtige, aber nach den Lokal⸗Umstaͤnden ganz ver⸗ schieden modifizirte Berechtigung ein zu gewaltsames Ein⸗ greifen in diese individuellen Verhaͤltnisse erblickten, und dabei auch auf die großen Verschiedenartigkeiten der Waldungen und

ihrer Bewirthschaftung besonderes Gewicht legten, wiesen die An⸗

deren darauf hin, daß die vielfach anerkannte Gemeinschaͤdlichkeit des zu weit ausgedehnten Streulingharkens gerade einen Grund

lebhafte Be⸗

abgebe, hier aus Ruͤcksichten der Landes⸗Kultur entschieden einzu⸗

schreiten und Mißbraͤuche zu beseitigen, wenn sie auch durch lange Dauer den Schein des Rechtes fuͤr sich gewonnen haͤtten.

Die Ansicht des Ausschusses ward bei der erfolgten Abstim⸗

mung durch die Majoritaͤt angenommen. batte mehrfach ausgesprochene Ansicht, daß gerade bei diesem Ge⸗ genstande lediglich das Gesetz ganz streng festgehalten werden

Die im Laufe der De⸗

muͤsse, ward indeß die Veranlassung, daß noch besonders in Frage gestellt ward, inwiefern etwa hier die Anwendung des §. 10, wel⸗

hende Rechte wahrt, ausgeschlossen seyn solle. Die Versamm⸗ lung erklaͤrte sich mit Stimmenmehrheit dahin, daß das, was in jenem §. fuͤr alle uͤbrigen Servituten festgestellt worden, auch fuͤr die Waldstreu⸗Berechtigung gelten solle.

Die Vorschrift (§. 55), wonach dem, welcher die Waldstreu⸗ Berechtigung ausuͤbt, nicht gestattet seyn soll, in dem Jahre, wo dieses geschehen, Stroh zu verkaufen, sand man ohne Haͤrten nicht fuͤr ausfuͤhrbar und beantragte daher die Fortlassung des hetreffenden §.

Unter den Vorschriften in Betreff der Waldhuͤtungen (§. 58 bis 63) findet sich die Bestimmung, daß, wenn einer Gemeinde ein solches Recht zustehe, sie das Vieh, so weit es zu einer Gat⸗

tung gehoͤre, in einer gemeinschaftlichen Heerde weiden lassen Zweckmaͤßigkeit dieser Anord⸗ nung wurden von einigen Abgeordneten Vorstellungen gemacht, und dabei namentlich der Fall hervorgehoben, wo einer bereits

muüͤsse. Gegen die Billigkeit und

(cher auf speziellem Titel, namentlich auch auf Verjaͤhrung beru⸗

speziell separirten Gemeinde das Weiderecht in fremdem Forst

Erleichterung und einen Rechtsvorbehalt bei der Vorschrift in Be⸗s treeff des von dem Berechtigten einzureichenden Anschlages uͤbern den Holz-⸗Bedarf, Erweiterung des Termins, binnen welches ders

selbe angewendet werden muß, Ausschließung der als Reael hin⸗ gestellten Befuͤgniß geplaͤttetes Eichenholz als Bauholz liefern zu duͤrfen, Ausdehnung der Frist, binnen welcher der Berechrigte seine Ausstellungen gegen das gelteferte Holz anbringen muß, Erwaͤh⸗ nung der die Abfuhr des Holzes unmoͤglich machenden Naturer⸗ eignisse als eines Geundes der Fristgzestattung, Verlaͤngerung des Termins, binnen welcher der Berechtigte zur Wiederherstellung seines in Verfall gerathenen Gebaͤudes zu schreiten verpflichtet ist, Abaͤnderung der Bestimmung, daß wenn der Waldeigenthuͤmer es vorzieht, das Holz selbst aus der Forst herauszuschaffen, dann der Berechtigte die Haͤlfte der desfallsigen Kosten zu tragen ver⸗ pflichtet ist. Analoge Abaͤnderungen wurden bei der Nutz⸗ und Geschirr⸗ holz⸗Berechtigung (§. 23 und 24) beantragt. In Beziehung auf die Brennholz⸗Berechtigung (§. 25 29) setzt der Entwurf fest, daß der Berrchtiate seinen Bedarf nur nach Maßgabe des nachhaltigen Holzertrags des belasteten Wal⸗ des fordern duͤrse; die Versammlung fand aber in dieser Bestim⸗ mnung ein dem Verpflichteten nicht zu gestattendes Mittel, die ganze Berechtigung illusorisch zu machen, oder mindestens wesent⸗ lich zu beeinträchtigen, und erklaͤrte sich daher fuͤr gaͤnzliche Strei⸗ chung dieses Vorbehalts, wogegen sie den Verpflichteten fuͤr den Fall, daß die Forst durch Raupenfraß, Brand oder Windbruch in leistungsunfähigen Zustand versetzt worden, von der Verbind⸗ vefreit wissen wollte, bis die Wieder⸗Kultur des 8. ernere Ausübung der Berechtigung gestatte.

Die Vorschrift, daß der Abfuhr der uͤberwiesenen aber nicht sofort zabgefahrenen Hoͤtzer eine nochmalige Melduug bei dem orst⸗ Besitzer nis dessen Beamten vorangehen und deren Unter⸗ lassung durch Strafe geahndet werden solle, hielt man nicht fuͤr gerechtfertigt und veantragte die Fortlassung dieser Bestimmung welche unter Umständen die Ausuͤbnng der Berechtigun s-

9 8 d gung gar sehr erschweren und zu Chikane Veranlassung geben koöͤnne.

Mit besonderer Theilnahme beschaftigte sich die Versamm⸗ lung mit der Raff- und Leseholz⸗Verechtigung (§. 30), Leng⸗ einer Seits nicht verkannt werden konnte, daß gerade diese Be⸗ rechtigung sehr haͤusig zu weit ausgedehnt wird, anderer Seits

ihr duͤrftiger Brenn⸗Material sich beschafft. Man beantragte die Beseitigung der Vorschrift, daß diese Berechtigung nur nach dem Bedarf ausgeuͤbt werden solle, da man hierin eine Veranlassung Streitigkeiten und Bedruͤckungen Seitens des Verpflichteten u erkennen

vecher uns ohne den erforderlichen Erlaubnißzettel gesetzte Strafe von 15 Sgr. auf 5 Sgr., man beschloß dem §. Vorbehalt dahin beizufuͤgen, d Holztage und wo der Gebrauch es dabei auch ferner bewenden solle. zte zu einer Debatte Veranlassung, wobei man einer

brauch de

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glaubte; man ermäßigte die auf Ausuͤbung der Be⸗

einen Rechts⸗ bHaß da, wo auch im Sommer zwei h hoͤlzerner Haken herkoͤmmlich sey, Der letzte Gegenstand gab Seits den Ge⸗

r Haken, auch wenn sie von Holz waͤren, fuͤr den Forst

zustehe; die einzelnen Gemeinde⸗Mitalieder pflegten sich dann

selbst Hirten zu halten, und es sey kein Grund vorhanden, wer⸗

halb sie nicht durch diese ihr Vieh sollten weiden lassen duͤrfen, anstaft gezwungen zu seyn, den Gemeindehirten noch uͤberdies zu bezahlen, zumal dieser weniger als der besondere Hirt geeignet seyn werde, das Vieh so wie den Forst vor Beschädigung zu be⸗ wahren. Andererseits wellte man das Umherschweifen verschiede⸗

ner einzelnen Heerden in dem Forst als mit der Ordnuna, welche

eben durch das Gesetz herbeigefuͤhrt werden solle, vertraͤglich nicht erachten, und fand es durchaus nicht angemessen, hier eine laxere dem Belasteten noch nachtheiligere Bestimmung erst neu einzu⸗ fuͤhren, zumal da, wo die Befugniß, einzeln zu huͤten, auf spe⸗ ziellem Rechtstitel beruhe, dieselbe in den Vorschritten des §. 10 ihren Schutz finde. Die der Versammlung.

Zeitungs⸗Nachrichten. N lt 8 l1 a 1 d.

Rußland und Polen. Warschau, 27. April. Der Fuͤrst Statthalter des Koͤnig⸗ reichs ist vorgestern von St. Petersburg wieder hier eingetrossen.

l11 s sch.

Paris, 26. April. Das ministerielle Abendblatt der „Messager“ enthält folgenden Artikel: „Die legitimistischen Journale triumphiren uͤber den Ausgang des Prozesses, der vorgestern vor den Assisen verhandelt wurde. Jetzt, da das Uir⸗ theil gesprochen ist, verkuͤnden sie, daß dasselbe von der hoͤchsten Wichtigkeit sey. Mit der unverschaͤmten Freude der Factionen werfen sie das Gewicht jenes Verdikts auf das Koͤnigthum, auf die Institutionen, auf das Land. Man koͤnnte glauben, daß die Hand jener Partei, die daran gewoͤhnt ist, keck jeden constitutio⸗

nellen Pakt zu zerreißen, schon im Begriff waͤre, die Julicharte

zu erfassen. Sie hofft, hinter jenem Ausspruch der Jury all die

. . b S igen und all die Luͤgen zu verstecken, die sie so oft ge⸗ aber durch Ausübung derselben die aͤrmste Klasse der Bevoͤlkerung FTEEö 2. s 1

gen das Jutt⸗Koͤnigthum versucht hat, dessen Ursprung, dessen Dauer und Stärke sie zur Verzweiflung bringt. Warum haben sich dieselben Blaͤtter nicht vor einigen Tagen eben so deutlich ausgesprochen? Die Gemuͤther, welche am leichtesten zu tauschen sind, wuͤrden dann gewußt haben, was ven den Absich⸗ ten jener Factionen zu halten ist. Die Unverschoͤmtheit hat sich d zuͤgein gewußt, so lange sie fuͤrchtete. Jetzt reißt sie die 8-2e ab. Sie beeilt sich indeß doch etwas zu sehr. Ja, Ihr V a gehabt; ja, Ihr habt durch Eure ungestrafte nung w8. Gutgesinnten, die rechtlichen Herzen, die der Or)⸗ Eure . Bawger betruͤbt, wie Ihr sie noch jetzt durch gekonnt; wi sterungen empoͤrt. Ja, Ihr habt das alles z wir gestehen das ein, wir gestehen es mit Schmerz ein;

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letztere Ansicht theilte die Majoritaͤt

z

wir verhehlen unsere Gefuͤhle nicht; aber glaubet deshalb nicht, daß Eure Ohnmacht sich in Macht verwandelt habe. Was Ihr gestern waret, werdet Ihr morgen seyn. Ihr bleibet immer die Partei, die die Nation seit 50 Jahren tausend Mal besiegt, verurtheilt und zuruͤckgestoßen hat. Ihr seyd eine Par⸗ tei der Erinnerungen und zwar der beklagenswerthen Erinne⸗ rungen. Ihrbleibet die Partei, trotz welcher und gegen welche die Charte und die Revolution gemacht wurden. Ihr seyd die Partei, deren Prahlereien mit Furcht und deren Drohungen mit Bitten endigen. Das waret Ihr gestern, das seyd Ihr heute, mit etwas Cynismus und mit etwas Schande mehr. Jene so wenig zu fuͤrchtende Partei darf indeß doch nicht in ihrem Ver⸗ trauen bestaͤrkt werden. Sie darf nicht von einer Zukunft der Ungestraftheit traͤumen. Die Regierung ist mit Gesetzen bewaͤhrt, wesche genuͤgen, um den Wahnsinn einiger unruhigen Koͤpfe zur Pflicht und zu etwas mehr Ruhe zuruͤckzurufen. Sie wuͤrde nicht anstehen, sich derselben zu bedienen, um alle Strasbare zu zuͤchtigen und um die oͤffentliche Sicherheit und die Wuͤrde des constiturionellen Thrones zu verbuͤrgen. Wenn unsere Institu⸗ tionen alle Buͤrger schuͤtzen, so muͤssen auch alle Buͤrger lernen, sie zu achten und sich vor ihnen zu beugen Eine ganze Nation laͤßt sich nicht von einer Koterie Aufruͤhrer in ihren Gefuͤhlen ver⸗ letzen und in ihrem Willen trotzen. Das jetzige Ministerium ist dem Koͤnige nicht weniger ergeben, als unseren Institutionen, wird seine Psticht in ihrem ganzen Umfange zu erfuͤllen wissen.“ Der vorstehende Ariikel wird von dem „Journal des Débats“ und von der „Presse“ nachgedruckt; der „Moniteur“ dagegen hat nicht suͤr gut gefunden, denselben in seine Spalten aufzuneh⸗ men. Man versichert heute in einigen ministeriellen Salons, daß jener Artikel gestern Abend auf Befehl des Herrn Duchatel inserirt worden sey und daß seine Kollegen sehr unzufrieden dar⸗ uͤber gewesen waͤren, indem sie die Sprache fuͤr zu lei enschaftlich und die Drohungen in diesem Augenblicke fuͤr zu unpassend gehal⸗ ten haͤtten. Der Commerce aͤußert sich uͤber den obigen Artikel in folgender Weise: „Wir wissen nicht, welcher boͤse Geist das Kabinet treibt, aber wir koͤnnen nicht umhin, den Zorn und die Drohung lebhaft zu beklagen, welche das offizielle Abendblattgestern ausdruͤckt. Es erinnert mit Affectation an die Geietze, die der Regierung zu Gebote stehen; und es will effenbar jede Eroͤrterung durch die Furcht vor der exceptionellen Gerichtsbarkeit der Pairie hemmen. Wir nehmen keinen Anstand zu sagen, daß dieses System ein neuer und großer Fehler ist, der der Verantwortlichkeit des Ministe⸗ riums anheim faͤllt. Das Mittel ist nicht allein unwuͤrdig, es ist auch ohnmaͤchtig. Glaubt man, daß die Presse so wenig das Bewußtseyn ihrer Pflichten und ihrer Wuͤrde habe, um vor einer persoͤnlichen Gefahr zuruͤckzuschrecken? Der Eindruck, den das Verdikt der Jury hervorgebracht hat, ist unbeschreiblich. Die große Mehrheit der Nation glaubt noch nicht, und wir selb st glauben noch nicht an die Aechtheit der Briefe; aber die Regierung ist verdaͤchtigt, und sie muß alle ihr zu Gebote stehenden Mittel aufbieten, um die Wahrheit ans Licht zu ziehen. Wir haͤtten gewuͤnscht, stalt der offiziellen Erbitterung des „Messager“ die einsache und concise Note im „Moniteur“ zu lesen: „Die Botschaft des Köͤ⸗ nigs in London hat den Befehl erhalten, ein gerichtliches Verfah⸗ ren gegen die „Contemporaine“ einzuleiten!“ „Wenn das Mini⸗ sterium diese Pflicht nicht erfaͤllt, so wird es hoffentlich von der Rednerbuͤhne herab aufgefordert werden, das dem constitutionellen Koͤnigthume so noͤthige Vertrauen, vor jeder Beeintraͤchtigung sicher zu stellen.“ Die Journale des Herrn Thiers, der „Con⸗ stitutionnel“ und der „Courrier francçais“ haben bis jetzt ein takt⸗ volles Stillschweigen uͤber diese ganze Angelegenheit beobachtet, und es laͤßt sich nicht verkennen, daß dieses Stillschweigen von Seiten dieser Journale vielsagender ist, als das beste Raisonnment.

Man ist noch sehr ungewiß üͤber die Intentionen des Fi⸗ nanz⸗Ministers in Betreff des projektirten großen Anlehens. Viele Finanziers sind der Meinung, daß die 450 Millionen, von denen anfaͤnglich die Rede gewesen sey, nicht hinreichen wuͤrden, und daß das Anlehen sich auf eine Milliarde belaufen werde. Inzwischen faͤllt das Stillschweigen des Herrn Humann auf, welcher seine Intentionen noch nicht offen dargelegt hat, obschon der Schluß der Session naht. Heute wollen Einige wissen, der Finanz⸗Minister habe sich in Jolge zahlreicher Konferenzen mit den Haupt⸗Banquiers von Paris davon uͤberzeugt, daß die Reaͤ⸗ listrung des Total⸗Betrags des Anlehens nur unter sehr unguͤn⸗ stigen Bedingungen wuͤrde statthaben koͤnnen; er sey demnach entschlossen, fuͤr jtzt nur ein Anlehen von 150 Millionen zu be⸗ antragen, der Kammer aber dabei zu erklaͤren, daß dieses erste Anlehen waͤhrend einer gewissen Reihe von Jahren er⸗ neuert werden muͤsse, bis die Einnahmen mit den Ausgaben gleich ständen. Auf solche Weise wuͤrde Herr Humann es ver⸗ meiden, den Gesammt⸗Betrag der noͤthigen Summen anzugeben; er wuͤrde zugleich die Kapitalisten etwas beruhigen, indem er die Hoffnung erweckte, daß durch sorgsamere Oekonomie die Ein⸗ kuͤnfte allmaͤlig ins Gleichgewicht mit den Ausgaben gebracht wuͤrden.

Man schreibt aus Toulon vom 22sten d.: „Nach Briefen aus Algier wird die Kolonne, die in diesen Tagen unter dem Kommando Bugeauds nach Miliana ausbrechen sollte, von da nach Mostaganem gehen. In diesem letztern Platze soll ein Lager errichtet werden mit Vorraͤthen fuͤr 4 bis 5000 Mann. Mehrere Kolonisten, die mit Herrn Berbrugger, Bibliothekar von Alaier, u Abdel⸗Kader geschickt worden, um mit diesem wegen einer Auswechslung von Gefangenen zu unterhandeln, waren am 12ten d. von dieser Mission wieder in Alaier zuruͤck. Sie sind mit Abdel⸗Kader uͤbereingekommen, daß 500 gefangene Franzosen gegen 500 gefangene Araber ausgewechseit werden sollen, und die Aur⸗ wechselung am 20. April an den Ufern des Cheliff, wo auch die diesfälligen Unterhandlungen stattgefunden haben, geschehen solle.

Die Deputirten⸗Kammer hat zu Ansang ihrer heutigen Sitzung den Gesetz⸗Entwurf wegen Einberufung der 80,000 Mann fuͤr 1821 ohne alle Debatte mit 225 gegen 6 Stimmen ange⸗ nommen.

Boͤrse vom 26. April. Die Annäaͤherung der Liquidation hat das Geschaͤft etwas belebt, und die Rente war heute waͤhrend der ganzen Boͤrse sehr gesucht. Die 3proc. Rente schloß zu 79.30, und die 5proc. zu 113. 80.

Großbritanien und Irland.

London, 24. April. Die verwittwete Koͤnigin ist auf ih⸗ rem Landsitz zu Sudbury erkrankt.

Unter den Chartisten ist eine bedeutende Spaltung ausge⸗ brochen, die schon so weit geht, daß die eine Fraction derselben die andere ganz verleugnet. O' Connor und Bronterre O’'Brien sind die Fuͤhrer desjenigen Theils, der zwar nicht effen eingestehen will, daß physische Gewalt ihm als Muͤtel dienen soll, seine auf eine vollständige gesellschaftliche Umwaͤlzung gerichteten Zwecke zu erreichen, der aber deutlich genug in seinem Organe, dem „Nor⸗ thern Star“, verräͤth, daß er, wenn sich die Gelegenheit dazu boͤte, auf dem Wege des aͤrgsten Terrorismus alle bestehenden Rechte und Eigenthums⸗Verhaͤltnisse uͤber den Haufen werfen möͤchte.

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Diese Partei neigt sich in

ihren sozialen Prinzipien immer Der „Northern Star“ wird ebengenannten Individuen re⸗ digirt, die vom Gefaͤngniß aus ihre Artikel fuͤr dieses Blatt schreiben. Ihnen gegenuͤber steht eine gemäͤfigtere Fraction von Chartisten, unter der Leitung von Lovatt, Collins und Vincent. Auch diese wollen zwar die Grundsaͤtze ihrer so⸗ genannten Volks Charte, allgemeines Wahlrecht, jaͤhrliche Erneue⸗ rung der Parlamente, geheime Abst’mmung bei den Wahlen und Abschaffung aller Vermoͤgens⸗Qualification als Erforderniß fuͤr die Waͤhlbarkeit, nicht aufgeben, aber sie verabscheuen gewaltsame Mittel, und Vincent namentlich läßt es sich jetzt besonders ange⸗ legen seyn, seinen Aahaͤngern unter der niederen Volksklasse ein⸗ zupraͤgen, daß Arbeitsamkeit und Bildung ihnen vor Allem erfor⸗ derlich sey, wenn sie groͤßere politische Rechte erlangen wollten; sein Haupt⸗Bestreben ist daher auch auf Foͤrderung des Unter⸗ richts und auf Verbreitung von Kenntnissen unter den arbeiten⸗ den Klassen gerichtet.

Da der Wind sich suͤdwestlich gedreht hat, so erwartet man fuͤr den Anfang nächster Woche die Ankunft von Schiffen aus allen Richtungen. Mit besonderer Spannung sieht man den Schiffen aus Westindien entgegen. In einem Auszug aus einem Liverpooler Schreiben, welches veroͤffentlicht wor⸗ den, heißt es: „Der „Dee“ ist von den Bermudas, welche er am 25. v. M. verlassen hatte, eingetroffen; er bringt keine Nach⸗ richt von dem „Präaͤsident“. Der Sun bemerkt dagegen, man schenke dieser Mittheilung keinen Glauben; niemals wende sich ein Regierungsschiff nach Liverpool, sondern stets nach Fal⸗ mouth oder Plymouth; der „Dec“ habe uͤbrigens Jamaika um

en 14. Maͤrz verlassen und am 22. zu Antigua eintreffen sollen.

mehr zum Owenismus hin. hauptsaͤchlich von den beiden

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Kopenhagen, 26. April. Mit des Kronpinzen Befinden hat es sich von gestern an bedeutend gebessert. Das heutige Bulletin lautet: Se. Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz befindet sich jetzt so wohl, daß das taͤgliche Bulletin hiermit aufhoͤrt. (Unterz.) O. Bang. J. Lund.

Der bisherige Redacteur des Wochenblattes „Portefeuille“, Herr C. Borgaard, ist von der Redaction desselben abgetreten und der Herausgeber, Herr G. Carstensen, wird sie uͤbernehmen. Dem Vernehmen nach, gedenkt der neue Redacteur jedem Abon⸗ nenten eine Zutrittskarte zu einer musikalischen Soiree, die am 9. Mai im Hotel d'Angleterre ausschließlich fuͤr die Abonnenten des Blattes gegeben werden soll, als artistische Zugabe verabrei⸗ W1 chen zu lassen. 6

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Muͤnchen, 25. April. (A. Z.) Im Herzogl. Leuchten⸗ bergischen Palaste kam gestern ein Russischer Feldjaͤger aus St. Petersburag an. Ihre Kaiserlichen Hoheiten begeben sich am 8. Mai nach Eichstaͤdt und verweilen daselbst bis zum 13ten, wo sie die Ruͤckreise antreten, uͤber Dresden, Weimar, Berlin und Stettin; dort erwartet sie ein Dampsschiff.

Wiesbaden, 27. April. Es war wohl zu erwarten, daß bei dem langsamen Gange der Arbeiten zur Entfernung des Steindammes dem Hasen von Bieberich immer mehr Sand zu⸗ gefuͤhrt werden wuͤrde, und da der Wasserstand immer niedriger geht, gar kein Dampfboot mehr dort landen koͤnne, wie es denn auch jetzt der Fall geworden. 1

Die Witterung ist nun so guͤnstig, daß wir einem fruͤhen An⸗ fang der Kur in unserm Badeorte entgegensehen dürfen. In diesem Sommer wird auch Ihre Durchlaucht die Prinzessin Louise von Nassau einige Zeit hier verbringen.

—% Altenburg, 27. April. Der gegen Ende des vorigen Monais in Ronneburg stattgefundene Unsug, dessen mehrere Zeitungen gedachten, bleibt ein bedauerliches Zeichen von geistiger Beschraͤnktheit und straͤflicher Selbsthuͤlfe einer Innung. Eine Zeugfabrik hatte einige Schoͤnherrsche Webstuͤhle (keine Dampf⸗ maschinen) angeschafft und aufgestellt, diese wurden am 26. Maͤrz 10 Uhr Abends von einer großen Zahl Zeugmacher⸗Gesellen zer⸗ stoͤrt, weil nach Anwendung jener Maschinen die Fabrik⸗Besitzer weniger Menschen beschaͤftigen wuͤrden. Die Kurzsichtigkeit und Verblendung der Thaͤter sind zu beklagen, doch konnte der Erzeß nicht ungestraft bleiben; im Gegentheil liegt es im Interesse der Stadt Ronneburg, als einer meist von Fabrikarbeit lebenden,

daß die Fabrik⸗Besitzer nicht der rohen Gewalt und dem Wahn einer gefaͤhrlichen Rotte preisgegeben werden. Es ging daher am 27sten Morgens von hier ein Mitglied des Regierungs⸗Kol⸗ legiums nach Ronneburg ab, dem ein Militair⸗Kommando von beilaͤufig 80 Mann folgte, um die gehoͤrige Kriminal⸗Untersuchung inzuleiten. Diese nimmt thren raschen Fortgang, ohne daß seit⸗ em etwas vorgefallen waͤre. Das Militair⸗Kommando verbleibt zu fernerer Sicherheit vorlaͤäufig noch in Ronneburg. Braunschweig, 27. April. Die am 25sten d. M. stattge⸗ sundene Feier des Herzoglichen Geburtstages fuͤhrte, außer den gewoͤhnlichen Ordens⸗Verleihungen den Besuch Sr. Maäjestät des Koͤnigs von Hannover herbei, der am Nachmittage hier eintraf, aber schon am anderen Tage wieder nach Hannover zuruͤckkehrte.

Darmstadt, 28 April. Heute, als dem zur Vermaͤhlung

des Großfuͤrsten Thronfolgers von Rußland mit der Großfuͤrstin Maria Alexandrowna, Prinzessin von Hessen und bei Rhein, be⸗ stimmten Tage, werden Mittags um 12 Uhr in hiesiger Stadt⸗ kirche die von der Stadt zur Feier dieses hohen Festes, an wel⸗ chem alle treue Hessen den innigsten Antheil nehmen, jedes mit 100 Fl. ausgestatteten 6 Paare feierlichst getraut. Nac mittags 1 Uhr laͤßt die Stadt in gleicher Absicht 120 Arme auf dem Rath⸗ hause festlich bewirthen.

Karlsruhe, 26. April. (Oberd. Z.) Sitzung der Ab⸗ geordneten⸗Kammer. Herr Speyerer uͤberreichte eine Petition von Heidelberg um Gleichstellung der Israeliten mit ihren christ⸗ lichen Mitbuͤrgern in politischen Rechten. Herr Sander er stattete im Namen der betreffenden Kommission Bericht uͤber die Anordnung des Drucks der Protokolle. Die alte Erfahrung, daß es diesen Protokollen gar zu sehr an Abnehmern fehlt, weil sie zu dickleibig sind und zu spaͤt erscheinen, hat von neuem auf die schon bei einem fruͤheren Landtage in Anregung gekommene Frage einer geeigneten Aenderung zuruͤckgefuͤhrt: die Kommission stellte den Antrag, aus den Mitgliedern der Kammer einen Re⸗ dacteur der Verhandlungen zu bestellen, welcher die Aufzeichnun⸗ gen des Geschwindschreibers im Auszug bearbeiten und dabei unter der Obhut eines von der Kammer zu ernennen⸗ den Redactions, Ausschuhse⸗ stehen soll. Herr Welcker erklaͤrte sich mit Waͤrme den Kommissions⸗Antrag, da in einem Lande ohne Preßfreiheit nur in der Vollstaͤndigkeit der Protokolle eine Garantie gegen moͤgliche Willkuͤr liege. In demselben Sinne

gen reihen sich neue gleich traurige Ereignisse an

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817 sprach sich Herr Kuͤnzer aus. Herr Christ machte bemerk⸗ lich, daß eben in dieser Vollstaͤndigkeit der Protokolle, als welche auch das Unwesentliche und Ueberfluͤssige in sich schließe, der Grund liege, warum sie so wenig Leser finden. Den Kommis⸗ sions⸗Antrag hielt er fuͤr unersprießlich, theils weil sich nicht leicht Jemand zu sener undankbaren Aufgabe herbeilassen, theils weil statt einer Beschleunigung ein Verzug weiter daraus entstehen wuͤrde, und beantragte statt Dessen die Einsetzung eines von der

Kammer (nicht aus den Reihen der Kammer) zu ernennenden Redacteurs, welcher unmittelbar waͤhrend der Verhandlung die Hauptpunkte aufzeichne und redigire, so daß am folgenden Tag dann das abgefaßte Protokoll zur Genehmigung vorgelegt werde. Nach einer laͤngeren Debatte ward der Antrag des Herrn Christ angenommen.

Hamburg, 21. April. (A. Z.) Unter den Gegenstaͤnden, die der morgen abzuhaltenden Versammlung der erbgesessenen Buͤr⸗ gerschaft zur Berathung vorgelegt werden, ist fuͤr das Ausland nur das erste von Interesse, naͤmlich die Convention mit England. Unterm 22. Maͤrz wurde die mit England abgeschlossene und am 6. April in Kraft getretene Post⸗Convention promulgirt, welche Syndikus Banks auf einer speziellen Mission nach London nego⸗ ciirt hat. Bei dieser Gelegenheit uͤbernahm derselbe eine bereits vor laͤngerer Zeit von dem hanseatischen Minister⸗Residenten in London, Herrn Colquhoun, begonnene Unterhandlung uͤber den direkten Verkehr der Hansestaͤdte nach den Britischen Kolonieen. Bekanntlich hat sich England kraft der Cromwell'schen Naviga⸗ tions⸗Akte den Handel nach seinen Kolonieen allein reservirt; neuere Parlaments⸗Akte haben diese Restriction dahin abgeandert, daß auch andere Nationen mit den ihnen eigenthuͤmlichen Produkten nach den Englischen Kolonieen direkt handeln durften. Diese Er leichterung nuͤtzte jedoch den Hansestuoͤdten in Betracht des ge⸗ ringen Umfanges ihres Gebiets so gut wie gar nichts, und durch den Oesterreich⸗Britischen Handels⸗Traktat, dessen zweiter Artikel Oesterreichischen Schiffen die Ausfuhr aus den Haͤfen Ibrail, Galacz und Hamburg nach England und dessen Kolonieen gestat⸗ tete, war namentlich Hamburg bedroht; da indessen die Oester— reichische Schifffahrt in unseren Gewaͤssern hoͤchst unbedeutend ist (es laufen hier jaͤhrlich nur zwei bis drei Oesterreichische Schiffe ein, im vorigen Jahre nur eins), so war der Nachtheil nicht so groß; als aber sich die Nachricht verbreitete, daß auch Preußen sich aͤhnliche Beguͤnstigungen fuͤr die direkte Aussuhr aus Ham⸗ burg zu erwirken suchte, war es Zeit, auf Abhuͤlfe zu denken, und das veranlaßte hauptsaͤchlich die Sendung des Syndikus Banks nach London. v

Histerreich Wien, 26. April. Die Wiener Zeitung meldet, daß der bisherige Vice⸗Direktor des Hofburg⸗Theaters, Regierungs⸗ rath Deinhardstein, zum stabilen Censor, mit Belassung seines bisherigen Gehaltes, ernannt worden seyn.

Preßburg, 23. April. Die Ofner und Pesther Zei⸗ tung theilt ein Schreiben mit, das der jetzt in Rom befindliche Bischof von Czanad, Herr Joseph von Lonowics, an das Teme⸗ ler Komitat in Betreff der gemischten Ehen erlassen hat. Der Bischof protestirt in diesem Schreiben gegen die Jurisdiction des

Komitates, welches ihn und seine Diezesen⸗Geistlichen in Strafe

nehmen will, wenn sie sich weigern, eine gemischte Ehe einzuseg⸗ nen, und nimmt dabei die Grundsaͤtze der Religions⸗ und Gewis⸗ sensfreiheit fuͤr sich und den ihm untergebenen Klerus in Anspruch.

Italen.

MNeapel, 17. April. (A. Z.) Die famose Schwefel⸗Frage scheint leider Anlaß zu neuen Mißhelligkeiten zwischen der hiesi⸗ gen und der Englischen, namentlich aber auch der Franzoͤsischen Regierung geben zu wollen; ja es soll mit Frankreich bereits eine große Spannung deshalb bestehen. Herr Temple, der Englische Gesandte am hiesigen Hofe, uüͤberreichte unlaͤngst dem hiesigen Ka⸗ binet eine diesen Gegenstand betreffende Note, allein anstatt die Antwort ihm zuzusteken, wurde eine Estafette an den Neapolita⸗ nischen Gesandten in London zugefertigt, um in dieser Angelegen⸗ heit direkt mit Lord Palmerston zu unterhandeln. Letzterer be⸗ kanntlich ein Bruder des Herrn Temple, soll dies sehr uͤbel auf⸗ genommen haben.

Graf Gurieff, bisheriger Russischer Gesandter hier, wurde von diesem Posten abgerufen, und hat bereits unsere Stadt mit seiner ganzen Familie verlassen.

Am 30. Maͤrz wurden in mehreren Theilen Calabriens und

Pugliens neue Erdstoͤße verspuͤrt, ohne jedoch den gerinasten Schaden anzurichten; der Vesuv ist in der groͤßten Thaͤtigkeit und laͤßt einen baldigen Ausbruch erwarten. An die fruͤher mit⸗ getheilten durch Regen und Schnee herbeigefuͤhrten Verwuͤstun⸗ In der Ge⸗ meinde Basilicata wurden unter anderm im Monat Maͤrz an 200 Morgen Landes und mit ihnen ungefaͤhr 350,000 Wein⸗ stoͤcke, viele Tausend Fruchtbaͤume und eine Masse Saatfelder, sowie auch sechs Haͤuser foͤrmlich weggeschwemmt. In Lanciano stuͤrzten am 12. Maͤrz mehrer Wohnungen in Folge der starken Regenguͤsse ein und begruben ganze Familien unter ihren Truͤm⸗ mern. Man will wissen, daß binnen kurzem wieder eine Eng⸗ lische Escadre vor unserer Stadt erscheinen soll. Se. Maje⸗ stät der Koͤnig haͤlt sich noch immer in Caserta, dem Lieblings⸗ ort der Koͤnigin, auf; es wurde auch ein Theil der Ministerien da⸗ hin verlegt.

Rom 20. April. Das Diario meldet, daß Se. Heiligkeit der Papst den Bischof von Chersones, Herrn Laurent, zum Rathe der Congregation des Indey; ernannt habe.

Spanien.

Madrid, 17. April. Der „Correo Nacional“ laͤßt sich aus Paris schreiben, der Infant Don Francisco de Paula und seine Gemahlin wollen nach Madrid reisen. Der Infant habe seine Toͤchter in ein Kloster gegeben und seinen dritten Sohn in das College Heinrichs IV. Die beiden aͤltesten Soͤhne sollen reisen, um sich auszubilden. Den Zweck der Reise wisse man nicht, es heiße jedoch, es haͤndle sich um eine Vermaͤhlung der aͤltesten Tochter des Infanten mit einem Fuͤrsten, dessen Namen man noch nicht bezeichnen kann. Andere Personen behaupten, der In⸗

fant gehe nach Spanien, um seine Rechte hinsichtlich der Vor⸗

mundschaft uͤber seine Nichte geltend zu machen. 8 Griechenland. b

Athen, 12. April. Die Sachen auf Kreta stellen sich jetzt guͤnstig fuͤr die Griechen; die ganze Insel hat sich wie Ein Mann erhoben, und die auf die Staͤdte beschraͤnkten Tuͤrken haben noch nichts gegen sie zu unternehnten gewagt. Der Aufstand hat und es ist wichtig, dies hervorzuheben, weil auch die Aufstaͤnde in Thessalien und Epirus, die nicht mehr lange saͤumen duͤrften,

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ihm darin gleichen werden der Aufstand hat

auszubrechen jener vom Jahr 1821. Da⸗

einen ganz andern Charakter, als b mals war es ein Vernichtungs⸗ und Vertilgungskrieg, ein Kampf der Religionen und der Volksstaͤmme, des Jelams ge⸗ gen das Kreuz, der Griechischen Bevoͤlkerung gegen die Race der Osmanlis. Heute nicht mehr so; heute ist nicht mehr der kirch⸗ liche und nationale Gegensatz, sondern das politische Interesse die Seele und das Element des bevorstehenden Kampfes; es ist ein Ringen um die Herrschaft zwischen dem Prinzip der Gesit⸗ tung, der Gesetzlichkeit und des Fortschrittes, wie es die christ⸗ liche Bevoͤlkerung des Morgenlandes in sich traͤgt, und so gluͤck⸗ lich zu entwickein begonnen, und zwischen dem Prinzip der Willkuͤr und Gewalt, auf dem das Tuͤrkische Staatsgebaͤude ruhte, und das auch jetzt noch, trotz dem Moniteur Ottoman, trotz dem Hattischerif von Guͤlhaneh, trotz den modernen gestick⸗ ten Surtouts der Luͤrkischen Diplomatie und den Champagner⸗ Flaschen auf den Tafeln ihrer Großen, den letzten schwachen Grund⸗ pfeiler des Baues abgiebt. Inzwischen bedraͤngt die hiesige Diplo⸗ matie, wie es scheint, unsere Regierung mit Noten, und will sie fuͤr jeden Abgang von Succurs an Mannschaft oder an Kriegs⸗ beduͤrfnissen aus unsern Haͤfen nach Kreta verantwortlich machen. Die gestrige Nummer der Athena beleuchtet dieses diplomatische Draͤngen, indem sie sagt: „Unser Ministerium thut wahrlich was es kann; aber wenn es seine ganze Armee zur Bewachung der wenigstens tausend Meilen ausgedehnten Kuͤsten verwenden wollte, so kann es nicht hindern, daß sich kleine Barken ungese⸗ hen fortstehlen. Und dann: nach welchem Rechte will das Mini⸗ sterium oder die fremde Diplomatie dem Kreter oder überhaupt dem Griechen verwehren, daß er seinem Bruder zu helsen gehe, nachdem in dem ersten Griechischen Aufstande so viele Englaͤnder und Franzosen und Deutsche offenkundig den Hellenen zu Huͤlfe geeilt?

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Inland

Berlin, 1. Mai. Wir theilen von den im heute ausgege⸗ benen Blatte der Gesetz⸗Sammlung enthaltenen Koͤniglichen Ver⸗ ordnungen uͤber die Befugnisse der Kreiestaͤnde, Ausgaben zu beschließen und die Kreis⸗Eingesessenen dadurch zu verpflichten, nachstehende die Kur- und Neumark Brandenburg und das Markgrafthum Nieder⸗Lausitz betreffende Verordnung mit:

„Wir Friedrich Wilhelm, von Goltes Gnaden, König ven Preu⸗ ßen ꝛc. ꝛc. 8 nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände der Kur⸗ und Neumark Brandenburg und des Markgrafenthums Nic⸗ der-Lausitz, zur Ergänzung des §. 3 der Kreis⸗Ordnung für die Kur⸗ und Neumark Brandenburg vom 17. August 1825, welche nach dem §. 10 der Verordnung vom 18. November 1826 auch für die sechs land⸗ räthlichen Kreise der Nieder⸗Lausitz in Anwendung kommt, auf den An⸗ trag Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:

§. 1. Die Kreisstände sind ermächtigt, zu den nachsichenden Zwecken mit der Wirkung, daß die Kreis⸗Eingesessenen dadurch ver⸗ pflichtet werden, Ausgaben zu beschließen:

a) zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen, welche in den In⸗ teressen des gesammten Kreises beruhen; b) zur Beseitigung eines den Kreis bedrohenden Nothstandes.

§. 2. Sofern von den Kreis⸗Ständen die Bestreitung der zu Ausführung derartiger Beschlüsse erforderlichen Kosten aus den Kreis⸗ Kommunal⸗Fonds beabsichtigt wird, bewendet es bei den Bestimmun⸗ gen des mittelst Kabinets⸗Ordre vom 10. Juli 1838 bestätigten, ven Unserm Staats⸗Ministerium aufgestellten Regulativs vom 20. Juni

nämlichen Jahres über die Verwendung der Contributions⸗Ueberschüsse

V in den Kreis⸗Kassen, so wie der aus denselben erwachsenen Bestände.

§. 3. Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im §. 1 tr⸗

wähnten Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreis⸗Eingesesse⸗

nen beschafft werden, so bedarf ein hierüber gefaßter Beschluß der Be⸗

stätigung der Regierung, die jedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist. 1

§. 4. Zulagen für Unser Kreis⸗Beamten⸗Personale und Zuschüsse

zu den Bürtankosten des Landraths können von den Kreis⸗Ständen überall nicht bewilligt werden. .“

§. 5. Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis⸗Einge⸗ sessenen sind auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden näch⸗ sten Kalenderjahre, von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden.

§ 6. Ausnahmen von den rorstehenden Bestimmungen wollen Wir in einzelnen Fällen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende, erhebliche Gründe dafür sprechen, dahin gestatten, daß dann

a) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt wer den darf, bei denen nur ein Theil des Kreiscs oder ein einzelner

Stand interessirt ist, imgleichen

b) Bewilligungen, welche über die Dauer von zwei Kalender⸗Jahren hinausgehen, stattsinden können; jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere ausdrücklche Genehmigung erforderlich seyn soll, wobei Wir in dem sub, a. vorgesebenen Falle Uns die Entscheidung vorbehalten, ob die Kosten der Ausführung des Beschlusses vom ganzen Kreise oder denn betreffenden Theile oder Stande allein, aufzubringen sind.

§. 7. Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verord⸗ nung an die Kreisstände zu bringenden Propesitien soll ein ausführli⸗ cher Verschlag zu dem Beschlusse, welcher

a) über den Zweck desselben,

b) die Art der Ausführung,

c) die Summe der zu verwendenden Kosten und

2-l) die Aufbringungsweise das Nöthige enthält, ausgearbeitet und jedem Mitgliede des Kreistages vier Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber au⸗ beraumten Termine in Abschrift zugefertigt werden.

§. 8. Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Ver⸗ ordnung zu fassenden Beschlusses ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich; jedoch wenn auch diese vorhanden sevyn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande gekommen zu erachten, sofern die Kreisstände in Theile gegangen sind, und zwei Stände sich gegen denselben ausgesprochen haben. Wenn nur ein Stand in der durch die Kreisordnung festgesetzten Form eine abweichende Ansicht erklärt hat, blelbt die Entscheidung Unseren Mini⸗ stern des Innern und der Finanzen vorbehalten.

Gegeben Berlin, den 25. März 1841.

TT6WT1 Prinz von Preußen. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. v. Thile. Gr. zu Stollberg.“

v. Boyen. v. v. Ladenberg. Eichhorn.

Koͤln, 26. April. (K. Z) Am heutigen Nachmittage sand die feierliche Beerdigung des Dom Dechanten und General Vikars, Dr. Johann Huͤsgen, statt. Nachdem die Leiche in den Dom gebracht und das Gebet der Todtenvigilien gesprochen war, be⸗ gann der Zug, die Schweizer, die Chorsaͤnger und Chorknaben mit Kreuz und Rauchfaͤssern an der Spitze, welchen das Pasto⸗ ral⸗Kollegium der Stadt sich anschloß. Hierauf kamen die Vicarien und die Mitglieder des Metropolitan Domkapitels, din⸗ ter welchen der Leichenwagen mit dem Sarge fuhr, ppfolgt ees; einer großen Schaar von Geisilichen der Stazt und S.Se. Die beiden Kommandanten, die Offiziere der Garnison, das Re⸗

8 b —en Behoͤrden, die evangelische gierungs⸗Kollegium, die staͤdtischen Begollegien des Seminars Geistlichkeit, die Dikasterten, die Lehrer⸗Kollegien de G