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8 Worte; er schien nach § Uhr sprach fuͤr den Vice⸗ den Dr. ortgengtort ger, zu halten und sagte zu ihm: „Sir, i Grundsaͤtze der Regierung begreifen und rwuͤnsche ich niche.. .
rde immer leiser, bis er 1 in Schlummg⸗, In diesem Augenblicke oͤffnere 1 uhr seine Seele au b egh immers, in wel⸗ imne Pr. Hawley die Thuͤr des Nebenzimmers, 3 der Prediger Kahinets⸗Mitglieder und die Freunde des Generals chem sich die d verkuͤndi te mit bewegter Stimme das Ableben befanden, und veDie Mitglieder des Kabinets traten darauf so⸗ des Praͤsidenten. 8 rfaß je (bereits mitgetheilte) Todes⸗
gleich zusammen und verfaßten die (bere tgetheilte) Le gleich z Mit der Depesche durch welche der Vice⸗Praͤsident nzeige. 1 ie Regierungs⸗Functionen
Washington geladen wird, um die Regierungs⸗8 8 üͤbernehmen, ist der erste Secretair des Staats⸗Depar⸗ zamenss, Fletcher Webster, abgesandt worden; man glaubt, daß dieser den Vice Praͤsidenten gestern Nachmittag erreicht haben, und daß Herr Tyler morgen oder spaͤtestens uͤbermorgen in Washington eintreffen wird. Die Gattin des General Harrison befindet sich auf dessen Landsitz North⸗Bend im Staat Ohio, und man fuͤrchtet, daß sie, die auch schon alt und schwach ist, diesen Verlust nicht lange uͤberleben wird. Der, Verstorbene hin⸗ terlaͤßt einen Sohn und drei Toͤchter; zwei der Letzteren und seine Schwiegertochter waren an seinem Sterbebett. Der Tag seiner feierlichen Bestattung ist noch nicht festgesetzt. Dr. Hawley, der ihm die Augen schloß, erklaͤrte, er habe vor sechs Praͤsidenten gepredigt, vor Madison, Monrer, Adams, Jackson, van Buren und Har⸗ rison, aber keiner sey so gottesfuͤrchtig gewesen, als General Har⸗ rison, der allein auf den Knieen zu seinem Schoͤpfer gebetet habe. Was den Prozeß Mac Leod's anbetrifft, so ist den Anwalten des Angeklagten der Versuch gelungen, die Sache von den Assisen vor den obersten Gerichtshof zu bringen. Zu diesem Zweck richteten sie zuerst an den Assisen⸗Richter eine Vorstellung, worin sie diese Jurisdictions⸗Uebertragung darauf begruͤndeten, daß sich verwickelte Rechtsfragen in dem Prozeß erheben wuͤrden, und daß der Praͤsident der Assisen sich leicht durch die Richter der Graf⸗ schaft in seinem Urtheil koͤnnte beherrschen lassen. Der Assisen⸗ Richter weigerte sich aber, das verlangte Mandat auszufertigen, weil kein genuͤgender Verdachtsgrund gegen die Grafschafts⸗Richter vorhanden sey, und weil es in den Statuten nicht an Mitteln fehle, etwanige Irrungen der Assisen in dem Verfahren zu ver⸗ bessern. Hierauf verlangten die Anwalte des Herrn Mac Leod's, den Beweis fuͤhren zu duͤrfen, daß es der unter den Einwohnern der Grafschaft Niagara herrschenden Aufregung we⸗ gen unmoͤglich seyn wuͤrde, dort ein unparteiisches Urtheil zu er⸗ langen. Diese Beweisfuͤhrung wurde ihnen gestattet, sie brachten eine Menge Zeugen und eidliche Bekraͤftigungen bei, und das Mandat wurde endlich bewilligt. Diese Entscheidung giebt Herrn Mac Leod die Aussicht, von dem obersten Gerichtshofe andere Richter zu erlangen, als die der Grafschaft Niagara, in welcher er gegenwärtig zu Lockport gesangen sitzt. Uebrigens haben Mac Leod's Anwalte, die Herrn Gardner und Bradley, bei dem Gerichtshofe auch um Ernennung zweier Kommissionen angehalten, wovon die eine den Staats⸗Secretair Da⸗ niel Webster, den Englischen Gesandten zu Washington, die andere den Offizier Mac Nab und andere Individuen in Ober⸗Kanada verhoͤren soll und diese Verhoͤre sind bereits ange⸗ ordnet. Mac Leod soll im Stande seyn, seine Unschuld zu bewei⸗ sen und gerichtlich c ehn. daß er bei der Wegnahme und Ver⸗ nichtung des Dampfboots „Caroline“ nicht zugegen gewesen. Einige mwerikanische Blaͤtter melden auch schon, daß der Gene⸗ ral⸗Prokuratar, Herr Crittenden, nachdem er sich von der Sache naher unterrichtet, seinen Freunden im Vertrauen die Ueberzeu⸗ gung mitgetheilt habe, Mac Leod koͤnne nicht verurtheilt werden, da kein sicheres Zeugniß gegen ihm vorliege.
In ba.öd
Koͤln, 1. Mai. (Koͤln. 3.) Dem Vernehmen nach soll das hiesige hochwuͤrdige Domkapitel den Herrn Domkapitular Dr. Muͤller zum Kapitular⸗Vikar bis auf weitere von Sr. Paͤpstlichen Heiligkeit erbetene Anordnung bestellt haben, und das landesherr⸗ liche Placet zu dieser Ernennung bereits eingetroffen seyn. Ein desfallsiger amtlicher Erlaß steht daher ehestens zu erwarten. Es heißt ferner, daß das vorgedachte Domkapitel diese Maßregel zur einstweiligen Verwaltung der Erzdioͤzese nur dann erst ergriffen habe, nachdem von Staatswegen erklaͤrt worden war: „daß der Herr Erzbischof Freiherr von Droste die Verwaltung der Erzdioͤ⸗
ese unter den obwaltenden Umstaͤnden selbst nicht uͤbernehmen und eine Communication zur Bestallung eines neuen Ge⸗ erat⸗Vikars mit demselben ebenso wenig statthaft “ Bekanntmachung.
Am 13ten d. M. fand die diesjaͤhrige Vertheilung der Praͤ⸗ mien an gut gedientes Gesinde aus dem Gesinde⸗Belohnungs⸗ Fonds statt.
Die Einnahme dieses Fonds im vergangenen Jahre gestat⸗ tete die Vertheilung von 109 Prñͤͤmien à 40 Rthlr., zusammen Vier Tausend Drei Hundert und Sechszig Thaler.
Von den vorhandenen Bewerbern waren die Diensthoten
ausgewaͤhlt worden, welche sich entweder durch vorzuͤgliche Treue
hat mit Ehren seinen Berliner guten Ruf bewährt, an Eleganz des
und Anhänglichkeiten an ihre Herrschaften bei besonderen Noth⸗ saͤnden, Krankheiten und dergleichen ruͤhmlich ausgezeichnet oder die aͤngste Dienstzeit unter untadelhafter Fuͤhrung nachgewiesen
530 . 8 8 8 hatten. Die Ausreichung der Praͤmien und der daruͤber ausge⸗ Auswärtige Börsen. fertigten Verleihungs⸗Dokumente erfolgte in Gegenwart von De⸗ EE“ purirten des Magistrats und der Stadtverordneten⸗Versammlung Niederl. wirbl. Schuld 51 ¾. 5 % do. 95 ½. Kanz. Bill. 2)/ mit angemessener Feierlichkeit. “ 5 % Ipan 19 ¾. Passive. —. Auag. —. Lins Indem wir dies hiermit zur oöͤffentlichen Kenntniß bringen, Sch. —. Pol. —. Oesterr. 105 ⁄½.
bemerken wir zugleich fuͤr die noch vorhandenen Bewerber, daß auch sie nach der Folge der Dienstjahre zum Empfang der Praͤ⸗ Antwerpen, 29. April. mie gelangen werden, wenn sie sich durch fernere treue Dienst⸗ Zinsl. 5 ¾ G. Neue Anl. 19 ⁄⅞ Br. führsihs Fser wuͤrdig erhalten, und es ih⸗ 8 “ asr rerseits keiner neuen Anregung der bereits eingereichten Gesuche. rankfurt a. M., 1. Mai.
Berlin, den 30. April anne; böta suche Oesterr. 5 % Met. 1075 ⁄⁄ G. 4 % 98 % C. 2 ½ % 55 ⅞ G.
Deputation des Magistrats zur Verwaltung des Nah Firsen. e“
Gesinde⸗Belohnungs⸗Fonds. Zch. 83 G. 30. 40 % Anl. —. 101 ¼. Poln. Loose 71 ¾. 71 ½. 8 8gg 5 % Span. 5 24 ⅛. 23 /[. 2 ½ % Holl. 19n; 507⁄-ü.
8 . Eisenbahn-Actien. St. Germain 700 G. VFersailles rech-
Wissenschaft, Kunst und Literatur. tes Ufer 360 G. do. linkes 235 G. München-Augsburg 86 ½ G. Strass- *Paris, 29. April. In den hiesigen Salons hat sich ein jun— burg-Basel 235 G. Leipzig-Dresden 99 ½ Br. Köln-Aachen 98 ½ G.
ger Künstler aus Berlin, der Klavierspieler Schumann, schnell eine eag⸗
Art fashionabler Reputation gemacht. Sein Spiel ist eben so ener⸗ Paria, 29. April. 8 8
gisch, als ausdrucksvoll, und seine Bescheidenheit nimmt sehr für ihn 1 5 % Rente fin cour. 113. 40. 3 % Rente üin cour. 78. 90. 5 %
ein. Er spielte namentlich bei der Marquise de la Tour mit außer⸗ Neapl. au compt. 103. 60. 5 % Span. Kente 24 1. Passive 557⁄1. 3 %
ordentlichem Erfolge. Gestern Abend war dort ein ausgewählter Zirkel⸗ Port. 20 ½
von Musikfreunden und Virtuosen, unter Letzteren auch Artot, der be⸗
rühmte Violinspieler, der im nächsten Herbste eine Reise nach Berlin Wien, 29. April.
unternehmen wird. Schumann hat sich durchaus geweigert, öffentlich 5 % Met. 107 ½. A4 % 99 ¼. 3 % 77. 2 ½ % — 1 % —-
im Konservatorium zu spielen; er macht hier auch Studien in der Bank-Actien 1646. Aul. de 1834 —. de 1839 111 ¾.
Composition, und es ist ihm für den nächsten Winter eine bestimmte
Einladung zugegangen, nach Paris zurückzukehren. Der junge Künstler .“ “
Spiels ist er bei unablässigem Eifer bedeutend vorgeschritten. Kbznigliche Schausypyele. Der Freifchüt nässter in L. Oper fertig Anstudirt. Emilien Mittwoch, 5. Mai. Am Bußtage: Im Opernhause: Sym⸗ Pacini, der Uebersetzer des Textbuches, versicherte, Berlioz habe keine phonie von Mozart, Es-dur. Hierauf: Samson, Oratorium von Note geändert, wie ein irriges Gerücht erzählt; nur da an der hiesigen Haͤndel, ausgefuͤhrt von Frau von Faßmann (Delila), Mlle. A. großen Oper nur gesungen, nicht gesprochen wird, sind zu den in Deutsch⸗ Loͤwe (Micah), Herrn Bader (Samson) und Herrn Boͤtticher land gesprochenen Stellen von Berlioz ganz einfache Recitative kom⸗ (Mandah), so wie von saͤmmtlichen anderen K. Saͤngern und ponirt worden. Saͤngerinnen, so wie den saͤmmtlichen Mitgliedern der K— Kapelle, der K. Musikschule und dem gesammten Chor⸗Perso⸗ nale des K. Theaters, unter Direction des K. Kapellmeisters C. W. Henning.
Dauer der Eisenbahn⸗Fahrten am 3. Mai. Abgan Zei Abgan Zei e “ 1 ee Die Einnahme ist zum Besten einer Unterstuͤtzungskasse BII1n St. M. Potsda m. St. M. ( fuͤr 11“*“” gb W“ p Die Abonnements und freien Entreen sind nicht guͤltig. Uhr ’b 8 1 Um 6⁄½ Uhr EE 1* Billets zu den Logen des ersten, zweiten und dritten Ranges, öö 1 212⁄ b — 13 den Parauet⸗Logen, dem Orchester, Parquet und Parterre, sind “ “ 1“ 1 — s123 im Billet⸗Verkaufs⸗Buͤreau zu folgenden Preisen zu haben: “ 45 - 7 - Abends I11““ Ein Platz in den Logen des ersten Ranges 1 Rthlr. Ein “ M 1 F116“ Platz in den Logen des zweiten Ranges 15 Sgr. Ein Platz in In der Woche vom 27. April bis 3. Mai sind auf der Ber⸗ den E“ Sgr. Kin b. 19 Oechester und ein ge⸗ lin⸗Potsdamer Eisenbahn 11,640 Personen gefahren. Im April “ dasz 88 en 8o0 G Ran⸗ fuhren auf derselben 1) zwischen Berlin und Potsdam 41,114 Per⸗ 98 Sar gr. Ein Platz im Parterre 15 Sgr. mphitheater sonen, 2) zwischen Berlin und Steglitz 2122 Personen, zusammen —2*
828 b “ “ 82 4 erstag, 6. Mai. Im Opernhause: Die Jungfrau von 53,23 b F zug 13,62 „1 Sar. Donnerstag,“ Ne ; 9 hause: — g 43,236 Personen. Die Einnahme betrug 13,626 Rthlr. 1 Sgr. HOrleans, romantische Tragoͤdie in 5 Abth., von Schiller. (Mad.
Meteorologische Beobachtungen. Buͤrkner, vom Stadttheater zu Breslau: Johanna als Gastrolle.)
1841. Morgens CC 8 Nach einmaliger Freitag, 7. Mai. Im Opernhause: Die Nachtwandlerin, 3. Mai. 6 Uhr. Y 2 Uhr. V 10 Uhr. V Beobactung. Oper in 3 Abth., Musik von Bellini. (Dlle. Tuczek, vom K. K. Hof⸗Operntheater zu Wien: Amine und Mad. Pohlmann⸗ Kreßner: Lisa, als Gastrollen.)
Luftdruck 332,71“ „Par. 333.51 „Par. (333,70“ par. Quellwärme 7,3 0 R.
Luftwarme... 4+. 9,99 R. 4+. 900 R. + 8,20 R. Flußwärme 13,10 R. 8 chauspielhause: 1) Trop heureuse, vaudeville en 1 acto. Thaupunkt.... *+ 7,40 R. + 4,80 R. + 5,7° R. Bodenwärme 13,0° R. Im Schauspielhause: 1) - 8
Dunstsättigung. 82 vECt. 71 „t. 81 „Et. Ausdünstung 0,029‧Rb. h“ 4 la ville et la femme à la campagne, vaudeville en Wetter. .. 1en trübe. Regen. trübe. Niederschlag 0,061“0 Rh. 2* actes. Wind... W. W. W. Wärmewechsel + 10,59 Wolkenzug — W. — + 3g°. Koͤnigsstaͤdtisches Theater. Tagesmittel: 333,340 par. + 91 + R... 6,09 R... 78 vCt. W. Mittwoch, 5. Mai. Kein Schauspiel.
1“ ͤIn“n 11 Donnerstag, 3. Mai. (Dritte Italiaͤnische Opern⸗Vorstellung.) Zum erstenmale: Gemma di Vergy. Opera in 3 Atti. Poesia del Signor Bidera. Musica del Maestro Gaetano Donizetti. (Signora Ferlotti, Signora Galimberti, Signor Paltrinieri und Signor Vitali werden hierin zum erstenmale auftreten)
Preise der Plaͤtze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des Isten Ranges: 1 Rthlr. ꝛc.
IETimn Den 4. Mai 1841. DB Fr. Tour. 2 Ur. Toaor. 8Brief. Geld. 8 Brief. Geld. SC. Schauld-Seh.] 4 104 ⁄e 103 % Actien. 8 Pr. Engl. 0bl. 30. 4 — 101 Brl. Potz. Eizenb. 127 126
im. S . do. Prior. Act. 102 ½ 102 6 1Föu1““ „ b“ 1“ 113 ½¼ 112 ½ Textbuͤcher, in Italiaͤnischer und Deutscher Sprache sind
ldv.-: 2 ¼ 017/12 4o. do. Prior. Act. 4 1021¹ 12 Abends an der Kasse à 5 Sgr. zu haben. 102112 ööee Der Anfang dieser Vorstellung ist um 6 ½ Uhr. Die Kasse Berl. Stadt-Obl. 4 103 ⁄1 do. do. Prior. Aet. 102 ¼ — wird um 5 ½ Uhr geoͤffnet. Elbinger do. ³*⁄ 100 Düss. Elb. Eis. 961 2 95 ½ Freitag, 7. Mai. Der Talisman. Posse mit Gesang Dauz. do. in Th. — 48 do. do. Prior. Act. 102 %¾ — in 3 Akten, von 88 Nestroy. Musik von 98 Muͤller. Werstp. Pfandbr. 31 101 ½ 11
Qrofah. Pos. do. 4 105 ⁄ Gold al marco — 210 “ “
Dstpr. Pfandbr. ³3³⁄ 101 — Friedrichsd'or 13 ½ 8
do. 21 103 ¾ 22 And. Goldmün- b Markt⸗ Preis e vom Getraide.
Kur- u. Neum. do. 3 ½ 103 %G₰ 0 zen à 5 Th. 8 8 Berlin, den 3. Mai 1841. “
Schlesische do. 31] 102 ⁄½ — Uisconto 3 Zu Lande: Weizen 2 Rthlr.; Roggen 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rühlr. 8 Sgr. 9 Pf.; Hafer 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf., auch 26 Sgr.
325/ 2
Pr. Cour. meehsel-(0 2à2n 5. Thlr. zu 30 Sgr. 3 Immnamne 8 Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf., auch 1393˙⁄ 2 Rthlr. und 1 Rihlr. 27 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf.I auch 1 Rthlr. 10 Sgr.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr. Sonnabend, den 1. Mat 1841.
Amsterdaeaemmmg . 250 Kurz 88 do 250 Fl. 2 Mt. 138⁵ 3 — Kurz 1491 ⁄⅞1 148 ⁄ Mt. 148 ½¶ 148 ¼ Mt. 6 19 ⁄% — Mt. 79 5 y2759 n 0o eebebeöböö . Mt. — 101 ⁄ 8 hae Me. 101 4 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Breslau Mt. 99 % 8 Leipzig iu Courant iun 14 Thl. Fuss 100 Tage 88 99 ¾ Fraukfurt a. M. WZ. 8 85 Peteraburg 3 Woch.
Hamburg. do London
Centner Heu 1 Rthlr. 10 Sgr., auch 1 Rthlr.
— —— —
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Gedruckt bei A. W. Hayn
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Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Der zur öffentlichen Verpachtung der Domaine Tangermünde nach unserer Bekanntmachung vom 23sten d. M. auf den 27sten Mai d. J. anberaum⸗ te Licitations⸗Termin wird hierdurch aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
Die Warschauer Pfandbriefe zweiter Emission, als:
Bekanntmachung. Wegen der bevorstehenden Verloosung der Polni⸗und Gutsbeschreibung, Partial⸗Obligationen sehe ich mich zu der An⸗ Rostock, den 13. April 1841. zeige veranlaßt, daß mir die Partial⸗Obligation über 500 Fl., Serie 1456. Nr. 145,565 um Weihnachten v. J. abhänden gekommen ist, und 7e ehaes mst aus der i 27 8 dicselbe, falls sie irgendwo zum Vorschein komme Magdehurg, den 27. Aprtt ng n soCüe. gefälligst anzuhalten und mich davon zu benach⸗ richtigen. Für die dafür entstehenden Kosten werde sind ½ Meil
ich dankbar aufkommen. Stolp, am 26. April 1841.
Allgemeiner Anzeiger fuͤr die Preußischen Staaten.
Anzeigen vollständig enthaltenen, Verkaufs⸗Proklamata Beide Güter sind übrigens, wobei
herrschaft bedeutende Reservate ve nis 1846 verpachtet. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz⸗Kanzlei.
Iö
B 2 igen enthal 8 ö“ b Wann zur Anmeldung dinglicher Ansprüche an das
tenen Gutsbeschreibung. inn z nspr 3 Die Güter hss hbe 10 Hufen und Gut Kl. Varchow, an das mit verkaufte Inventarium Neile von Bützow, 4 Meilen von Rostock und und an das dortige Patrimonialgericht, auf Antrag
erin belegen. Acker des Hauptmanns von zhlenfeld auf Kl. Varchow Per-
hierdurch geladen werden.
Wismar und 6 I.“ 6
Wiesen sind in der höchsten Kultur, z1 p. 1 den 6. Juli diel Der Rentier Wilhelm Boenke. 1“ außer dem Gutsbedarf noch einen jähr⸗ vor hiesiger Großherzoglicher Justiz⸗Kanzlei anberahmt 1 lichen bedeutenden Ertrag⸗
Littr. C., Nr. 240,605 bis 12, 8 Stück à Fl. 1000,
zus. Fl. 8000, Es ist zum ö sind nebst den dazu ge⸗ örigen Zins⸗Coupons per ritterschaftlichen S 1840, und den folgenden, in der Zeit vom dieses beschriebe 8.
ffentlich meistbietenden Verkaufe der im big. Bei Kurzen⸗Trechow besindet sich ein fisch Amte Praaistgzeten delegenen, 8 uße Sre. Sämmtliche Hof⸗ und Dorfgebände sind in dems Gegeben Güstrow, den 19. April 1841.
e besonders ergie worden, so wird solches fernerweit hierdurch gemein
ist letzter und niedere Jagd⸗ W6 fischreicher kundig gemacht.
ai v. J. ab abhänden gekommen, und wird vor gen⸗Trechow mit der Pertinenz Trepzow, die im Falle ein schloßartiges ganz massives 3 Stockwerkeh
n Ankauf gewarnt. Wer über den Verbleib die⸗ eines annehmlichen Bots zu Jo 1 6 loßartigee sgen Trechow ein geräumiges gut An⸗
e; Aunesnes Austunst ertheilen kann, wird ersucht, tradirt werden, ein Termin ö bänetetes 8 üchtechaus. Scheiden und Gränzen und 2 Plrnan⸗ an Herrn N. Lövinssohn in der Schützen⸗ angesetzt worden, zu welchem alle diejenigen,
sgenannten Güter zu kaufen Neigung haden, mit Hin⸗ den Gütern, außer einigen unbedeutenden Abgaben
weisung auf die in den Mechlenburg⸗Schwerinschen an einige Behörden, keine Servituten und Prozesse.
straße Nr. 30 zu wenden.
. „ 2 „Trechow befindet sich 1 nen Allsdial⸗Güter Kurzen⸗ und Lan⸗ baulichsten Stande. Zu Kurzen facges Ge⸗ Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsche Justiz⸗Kanzlei
(. 8.) G. Brandt. welche die alle Gutsverhältnisse sind im Reinen und haften auf vI“
Das Schock Stroh 9 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; auch 8 Rthlr. Der
und die Guts⸗ minus peremtorius au den 6. Juli dieses Jahrs
Die Güter haben die hohe und in extenso den Schwerinschen Anzeigen inserirt
Amtl. Nachr —
Landtags⸗Angelegenheiten. Bemerkungen über den Gesetz⸗Ent⸗ wurf, die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei der öffentlichen Flüsse betreffend.
Frankreich. Paris. Weiteres über die falschen Briefe. — Engl. Urtheil über den Prozeß der „France’. — Marokko. — Vermischtes.
Großbrit. u. Irland. London. Niederlage der Minister bei der Irländischen Wähler⸗Registrirungs⸗Bill und weitere Maßregeln der⸗ felben. — Nachrichten aus New⸗York mit der Adresse des neuen Prä⸗ sidenten und ohne Kunde über das vermißte Dampfschiff. — Vermisch⸗
1es. — Initiative der Minister in Betreff der Korngesetz
Belgien. Lüttich. Die Gas⸗Explosion in Ougrée.
Schweden n. Norwegen. Stockholm. Sundzoll. Dänem. Kopenh. Porto⸗Herabsetzung.
Deutsche Bundesst. München. Armeebefehl. — Stuttgart. — Schreiben aus Bieberich. (Völlige Beseitigung des Steindammes im Rhein.) — Leipzig. Privatschreiben. (Die Sächsisch⸗Bayperische Eisenbahn. — Actienzeichnung und Actienschwindel. — Rentabilität und kommerzielle Wichtigkeit des Unternehmens im Verhältniß zu den übrigen bereits ausgeführten oder projektirten Eisenbahnen Deutsch⸗ lands.)
Spanien. Madrid. Die Kommission zur Erledigung der Regent⸗ schafts⸗Frage. 8
Oesterreich. Wien. Ankunft der Prinzessin Amalie von Sachsen. b Anordnungen.
Nord⸗Amerika. Installation des neuen Präsidenten. — Bestattung Harrison's. — Verwaltung der Bank der Vereinigten Staaten.
Inland. Breslau. Grundsteinlegung zum Bahnhofe der Oberschles. Eisenbahn. — Köln. Bekanntmachung des Ober⸗Präsidenten, die Wahl des Kapitel⸗Verwesers betr.
Wiss., K. u. Lit. Der Apotheker⸗Verein für Nord⸗Deutschland.
Amtliche Rachrichten. W
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht:
Dem Regierungs⸗Medizinal⸗Rath Dr. Ollenroth zu Brom⸗ berg den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; so wie
Den Rittergutsbesitzer und Kreis⸗Deputirten Grafen von der Goltz auf Tluckum zum Landrath des Kreises Chodziesen, im Regierungs⸗Bezirke Bromberg; und
Den bisherigen Landgerichts⸗Rath Freiherrn von Mirbach zu Elberfeld zum Regierungs⸗Rath bei der Regierung zu Koͤln zu ernennen.
Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich (Sohn Sr. Durch⸗ laucht des Landgrafen Wilhelm) zu Hessen, und
Se. Durchlaucht der Prinz Christian zu Holstein⸗ Gluͤcksburg sind nach Neu⸗Strelitz abgereist.
Des Koͤnigs Majestaͤt haben mittelst Allerhoͤchster Ordre vom 13. Aprilc. zu bestimmen geruht, daß die interimistisch dem jedesmaligen Rektor und dem Universitaͤts⸗Richter gemeinschaftlich uͤbertragene Stellvertretung fuͤr den Regierungs⸗Bevollmaͤchtigten an der hiesigen Universitaͤt aufhoͤren und mit den Geschaͤften des⸗ selben, wie mit denen des Kuratoriums, so weit letztere nicht schon bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me⸗ dizinal⸗Angelegenheiten bearbeitet werden, der Direktor der Unter⸗ richts⸗Abtheilung dieses Ministeriums beauftragt werden soll.
In Gemaͤßheit dieser Allerhoͤchsten Bestimmung wird der Direktor der Unterrichts⸗Abtheilung, Wirklicher Geheimer Ober⸗ Regierungs⸗Rath von Ladenberg, die Verwaltung der Stelle des Regierungs⸗Bevollmaͤchtigten an der hiesigen Universitaͤt am 1. Juni d. J. uͤbernehmen.
Aufforderung an die Besitzer von Handschriften des Hochseligen Koͤnigs Friedrich des Zweiten. Auf Allerhoͤchsten Befehl Sr. Majestaͤt des Koͤnigs wird unter der Leitung und Aufsicht der unterzeichneten Koͤniglichen Akademie der Wissenschaften eine neue Ausgabe der saͤmmtli⸗ chen Werke des Koͤnigs Friedrich des Zweiten besorgt werden. Da bei derselben moͤglichste Vollstaͤndigkeit und Authen⸗ ticitaͤt beabsichtigt wird, so ist die erforderliche Benutzung der Handschriften des großen Koͤnigs, welche in dem Koͤniglichen Geheimen Kabinets⸗Archiv aufbewahrt werden, den Beauftragten der Akademie verstattet worden, und die Herausgeber werden da⸗ her im Stande seyn, aus diesen Quellen den bei weitem groͤßten Theil jener Werke in ihrer echten Gestalt erscheinen zu lassen. Mehrere ungedruckte Original⸗Handschriften Friedrich's des Zwei⸗ ten sind jedoch in den Besitz von Privatpersonen uͤbergegangen, oder werden in auswaͤrtigen Bibliotheken bewahrt; die Vollstän⸗ digkeit der beabsichtigten Ausgabe laͤßt sich also nicht erreichen, wenn die Akademie nicht von den Besitzern dieser noch nicht be⸗ kannt gemachten Schristen unterstuͤtzt wird. Alle diejenigen, in deren Besitz solche Handschriften sich gegenwaͤrtig befinden, moͤgen darin Abhandlungen, Gedichte oder Briefe Friedrich's des Zweiten enthalten seyn, werden daher ergebenst ersucht, zur Foͤrderung des dem unsterblichen Fuͤrsten geweihten vaterlaͤndischen Unternehmens, von diesen ihren Schaͤtzen Mittheilung machen zu wollen. Die LEEE11“ sich dafuͤr, daß die ihr anvertrauten Originalien b Hö zuruͤckgegeben werden; auch wird sie, falls nach Moͤzilchras an besondere Bedingungen geknuͤpft wird, diesen Jusendis VW135 Alle diese Angelegenheit betreffenden V en wir entweder an die unterzeichnete Akademie b den unterzeichneten Secretair derselben zu adressiren Berlin, den 1. Mai 1841. Die Koͤnigliche schafte
G“
Die Ziehung der 5ten Klasse 83ster Koͤnigl. Klassen⸗Lotterie wird den 12. Mai d. J. Morgens um 7 Uhr im Ziehungssaal des Lotterie Hauses ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 4. Mai 1841.
Koͤnigl. Preuß. General Lotterie⸗Direction.
Die am 7ten d. M. in der Garnison⸗Kirche unter Leitung des Herrn Musik⸗Direktors Schneider stattgefundene Auffuͤhrung der Graunschen Passions⸗Musik, wobei die Koͤnigliche Saͤngerin Fraͤu⸗ lein Schulz und die Koͤniglichen Saͤnger Herren Mantius und
Fschiesche guͤtigst mitwirkten, hat einen Reinertrag von 471 Rthlr.
4 Sgr. ergeben, wovon die Kasse der Erwerbschulen die Haͤlfte mit 235 Rthlr. 17 Sgr. empfanger hat. Mit dem herzlichsten Danke, welchen wir allen, die das Unternehmen guͤtigst unter⸗ stuͤtzten, insbesondere den genannten hochgeehrten Kuͤnstlern und Kuͤnstlerinnen widmen, bringen wir dies erfreuliche Resultat zur oͤffentlichen Kenntniß. Berlin, den 28. April 1841. Direction der Erwerbschulen.
Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General⸗ Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pio⸗ niere, Aster, nach der Rheingegend.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Bemerkungen uͤber den Gesetz⸗Entwurf, die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse betreffend.
Die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei⸗Gesetzgebung des vorliegenden Entwurfs beschränkt sich auf die oͤffentlichen Fluͤsse, und versteht unter diesen durchgehends die schiffbaren. Demgemäaͤß heißt es gleich im ersten §. des Entwurfes: „Die von Natur oder durch Kunst schiffbaren Fluͤsse werden von dem Punkte an, wo die Schiff⸗ barkeit beginnt, als oͤffentliche angesehen.“ Sicherstellung und moͤglichste Regelmaͤßigkeit des Transports und des Verkehrs sind die Hauptzwecke der oͤffentlichen Strom⸗ und Ufer Polizei.
Es liegt in der Natur der Sache, daß dabei nicht bloß Staats⸗Interessen, sondern auch Privat⸗Interessen ins Spiel kommen. Der vorliegende Gesetz⸗Entwurf enthaͤlt in dieser Be⸗ ziehung sehr genaue Bestimmungen, wodurch manche Luͤcke aus⸗ gefuͤllt und manchen Maͤngeln abgeholfen worden ist. Denn fuͤr die oͤffentlichen oder schiffbaren Fluͤsse der Monarchie sind nur theilweise gesetzliche Strom⸗ und Ufer⸗Ordnungen vorhanden, die sich fuͤrdie Verwaltung vielfach ungenuͤgend erwiesen haben, so daß schon zu verschiedenen Malen Entwuͤrfe zur Berathung gebracht worden sind, welche auch fuͤr die uͤbrigen Fluͤsse des Staates naͤ⸗ here Bestimmungen uͤber Strom- und Ufer⸗Polizei enthielten. Anderentheils gaben die bestehenden Strom⸗Ordnungen sehr ab⸗ weichende Bestimmungen, z. B. uͤber die Verpflichtungen der Uferbesitzer. Namentlich wieß die Ufer⸗, Wand⸗ und Hegungs⸗ Ordnung fuͤr Schlesien vom Jahre 1763 den Ufer⸗Interessenten Lasten zu, die weder in der allgemeinen Gesetzgebung des Staa⸗ tes, noch in den uͤbrigen provinziellen Bestimmungen eine Ana⸗ logie finden. Die Vorarbeiten zu der, durch des Koͤnigs Maje⸗ staͤt in den Jahren 1830 und 1836 befohlenen Revision jenes Provinzial⸗Gesetzes haben die Nothwendigkeit erkennen lassen, die allgemeinen Grundsaͤtze der Gesetzgebung uͤber den Gegenstand einer naͤheren Pruͤfung zu unterwerfen, wobei es sich ergeben hat, daß der Entwickelung der Gesetzgebung uͤber Strom⸗ und Ufer⸗ Polizei die Vermischung des Deichwesens damit seither besonders nachtheilig entgegengewirkt hat. Denn eine naͤhere Er⸗ waͤgung der Sache leitet sehr bald auf die Nothwendigkeit, die Strom⸗ und Ufer⸗Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse und das Deich⸗ wesen als zwei gesonderte Gegenstaͤnde der Gesetzgebung zu be⸗ handeln.
„Die Sicherung der Ufer, heißt es in den Motiven zu dem vorliegenden Gesetz⸗Entwurfe „gegen Abbruch bezweckte Er⸗ haltung der Substanz der Sache. Die Vernachlaͤssigung dersel⸗ ben ist gleichbedeutend mit der Nichterhaltung irgend eines ande⸗ ren Eigenthums, dessen Erhaltung besonderer Verwendungen und Vorkehrungen erfordert, die Nachtheile der Vernachlaͤssigung tref⸗ fen nicht den Eigenthuͤmer allein, sondern drohen und treffen nicht minder (oft in hohem und vermehrten Maaße) die angraͤnzenden Grundbesitzungen und das Publikum durch Verunreinigung des Flusses, Erschwerung und Stoͤrung der Schifffahrt. Die Deiche aber bezwecken nicht Erhaltung der Substanz, sondern sind hier— fuͤr gleichguͤltig. Sie bezwecken vielmehr einen erhoͤhten Ertrag der Niederungen, einen positiven Vortheil des Erbauens (welcher mittelbar vielleicht auch Dritten zu Gute kommt). Sie koͤnnen nur in sofern Schutz⸗Anlagen genannt werden, als von ihrer Er⸗ haltung auch die Erhaltung des herbeigefuͤhrten verbesserten Zu⸗ standes abhaͤngt.
Der vorgelegte Gesetz⸗Entwurf beschraͤnkt sich auf diejenigen Landestheile, in denen das Allgemeine Landrecht eingefuͤhrt wor⸗ den, weil die Rheinischen Justiz⸗ und Verwaltungs⸗Behoͤrden sich fuͤr die Zulaͤnglichkeit der hinsichtlich des Wasserrechts dort uͤber⸗ haupt bestehenden gesetzlichen Vorschriften erklaͤrt haben.
Der materielle Zweck der Revision, die Interessen der Schiff⸗ fahrt zu sichern und mit den Anspruͤchen der Uferbesitzer vollstaͤn⸗ diger und zweckmaͤßiger auszugleichen, hat es erfordert, die Be⸗ griffe der Oeffentlichkeit, der Regalitaͤt und der Schissbarkeit des Flusses als zusammenfallend anzunehmen und die Schiffbarkeit als dasjenige Merkmal zu bezeichnen, nach welchem die Oeffent⸗ lichkeit und Regalitaͤt erkannt wird. Das oͤffentliche Eigenthum an allen schiffbaren fließenden Gewaͤssern ist im Roͤmischen, wie im Deutschen Rechte begruͤndet und in den daraus hergeleiteten Gesetzgebungen anerkannt. Zur Beseitigung der Schwierigkeit in der Anwendung des Begriffs der Schiffbarkeit — da, um nur einen Fall beilaͤufig anzufuͤhren, z. B. ein Bach, auf welchem ein Kahn Behufs der Heuwerbung am anderen Ufer gehalten wird, darum nicht schiffbar ist — enthaͤlt der Entwurf die Bestimmung,
daß der Punkt, wo die Schiffbarkeit beginnt, bei jedem einzel⸗
nen Flusse positiv festgestellt werden soll. Die §§. 2 und 3 lau⸗ ten in dieser Beziehung folgendermaßen:
„Es soll fuͤr jede Provinz ein Verzeichniß derjenigen Fluͤsse und Flußstrecken, welche nach §. 1 als oͤffentliche anzusehen sind, aufgestellt, unter landesherrlicher Genehmigung bekannt gemacht werden. Die Landes⸗Polizei⸗Behoͤrde wird unter Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums fuͤr jeden oͤffentlichen Fluß und fuͤr jede oͤf⸗ fentliche Flußstrecke bestimmen: welche, an oͤffentlichen Maaßen erkennbare Wasserhoͤhe als mittlerer oder vollbordiger Stand, oder als gewoͤhnlicher Hochwasserstand anzusehen sey.
Die weiteren Bestimmungen uͤber den mit dem Begriff des oöͤffentlichen Flusses in Verbindung stehenden Gegenstand schließen mit §. 7. — Die §§. 8 — 16 handeln von den Rechten und Ver⸗ bindlichkeiten des Staates im Allgemeinen, mit Beziehung auf die oͤffentlichen Fluͤsse. Es sind dabei die Grundsaͤtze festgehalten worden, daß der Staat die Kosten zu tragen hat, die durch die Anlegung und Unterhaltung derjenigen Werke, welche er fur die Sicherung und Verbesserung der Schifffahrt fuͤr nothwendig oder wuͤnschenswerth erachtet, erwachsen, und dagegen der Ufer⸗Besitzer die, zur Sicherung der Ufer gegen Abbruch durch den Strom erforderlichen Mittel aufzubringen hat. Wir heben einige dieser §§. heraus.
(§. 8.) Die Nutzungen der oͤffentlichen Fluͤsse gehoͤren zu den niederen Regalien. 1
(§. 9.) Wenn der Staat zur Sicherung der Schifffahrt, namentlich durch Bezeichnung und Wegschaffung der in der Fahr⸗ bahn des Flusses sich findenden Hindernisse, Vorkehrungen zu treffen, und zur Verbesserung der Fahrbahn, durch Regulirung derselben, bauliche Anlagen an dem Flusse auszufuͤhren fuͤr noth⸗ wendig erachtet, traͤgt er die dadurch entstehenden Kosten. 1
(§. 12.) Die Behoͤrden sind befugt, jede dem Schifffahrts⸗ oder sonstigen oͤffentlichen Interesse schaͤdliche Benutzung des Flusses zu untersagen.
(§. 13.) Sind durch die Anlagen des Staates Verlandun⸗ gen entstanden, und entzieht oder schmaͤlert die dadurch veraͤndert Richtung der Strombahn nutzbare Rechte, welche durch laͤstig Titel erworben oder ausdruͤcklich in Beziehung auf den Stron verliehen sind, so ist der Staat dafuͤr Entschaͤdigung zu leiste verpflichtet.
(§. 14.) Dasselbe gilt, wenn der Staat mittelst eines Durch⸗ stichs dem Flusse einen anderen Lauf angewiesen hat, hinsichtlich der Anwohner des verlassenen Flußbettes. Ueber das Letztere ist der Staat in diesem Falle zu verfuͤgen wohl berechtigt.
(§. 15.) Dagegen muͤssen die Besitzer der Grundstuͤcke, durch welche der Durchstich gefuͤhrt worden, nicht allein fuͤr den Werth des abgetretenen Bodens, sondern auch fuͤr die Kosten vollstaͤndig entschaͤdigt worden, welche sie hinsichtlich der neu gebildeten Ufer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu uͤbernehmen haben.
(§. 16.) Die Besitzer der durchstochenen Grundstuͤcke koͤnnen verlangen, daß der Staat die zur Sicherung der Grundstuͤcke gegen Abbruch und fruͤher nicht stattgefundenen Ueberschwemmun⸗ gen erforderlichen Deckwerke und Daͤmme anlege und unterhalte.
Die §§. 17—28 handeln von den Bedingungen der allge⸗ mein gestatteten Benutzung der oͤffentlichen Fluͤsse, worunter §. 17. den Gebrauch des Flußwassers, durch Schoͤpfen, Waschen, Baden und Traͤnken, soweit er ohne Beschaͤdigung des Ufers stattfinden kann, einem Jeden gestattet; §. 19 das Fahren, Rei⸗ ten und Viehtreiben durch oͤffentliche Fluͤsse nur ausnahms⸗ weise an den, von der Landes⸗Polizei⸗Behoͤrde bezeichneten Stellen erlaubt; §. 20. Die Schifffahrt und das Floͤssen ver⸗ bundener Hoͤlzer unter den gesetzlich festgestellten Bedingungen
gestattet, wogegen nach §. 21. unverbundenes Holz nur aus⸗ nahmsweise auf einzelnen, von dem Ministerium bezeichneten Strecken gefloͤßt werden darf. §. 27. lautet: „Niemand dar Steine oder andere, der Schiffbarkeit oder Vorfluth hinderlich Gegenstände in den Fluß werfen, es sey denn, daß letzteres zu Behufe einer ausdruͤcklich am Ufer verstatteten Anlage geschehe.“
Der §. 29. bestimmt, daß nach dem Erlasse dieses Gesetzes zu baulichen Anlagen in oͤffentlichen Fluͤssen oder an deren Ufern, als: zu Wasserleitungen, Schoͤpfraͤdern, Muͤhlen, Fischwehren, Zaͤunen, Hecken u. s. w. unduͤberhaupt zu Vorrichtungen insofern sie der Schiff⸗ fahrt oder dem freien Abflusse des Wassers hinderlich sind oder andere Nachtheile fuͤr den allgemeinen Gebrauch des Wassers mit sich fuͤh⸗ ren, die Erlaubniß der Landes⸗Polizei⸗Behoͤrde erforderlich ist; und § 30 fuͤgt hinzu, daß von jenem Zeitpunkte ab das Recht zu dergleichen Anlagen durch Verjaͤhrung nicht erworben wer⸗ den kann. Nur durch ausdruͤckliche Konzession oder durch spe⸗ ziellen Rechtstitel vor dem Erscheinen dieses Gesetzes erworbene bestehende Rechte zur Benutzung der oͤffentlichen Fluͤsse werden durch §. 30 fuͤr statthaft erklaͤrt. Die §§. 32 und 33 machen die Beschraͤnkung, daß die in solcher Art vorher erworbenen Nutzungsrechte, gegen vollstaͤndige Entschaͤdigung, aufgehoben oder eingeschraͤnkt werden koͤnnen, sobald die Ausuͤbung derselben, nach dem Urtheil der Landes⸗Polizei⸗Behoͤrde, dem Schifffahrts⸗ oder einem sonstigen oͤffentlichen Interesse hinderlich ist; und alle nach dem Erlasse dieses Gesetzes ertheilten Konzessionen jederzeit dem Widerrufe ohne Entschaͤdigung unterliegen.
Der §. 40 lautet:
„Die auf beiden Ufern laͤngs der Uferlinien in einer Breite von 24 Fuß sich hinziehenden Landstriche, werden als Ufergebiet angesehen, unterliegen den nachstehend (§. 41 — 44.) angegebenen Beschraͤnkungen.“
Diese Beschraͤnkungen bestehen im Wesentlichen darin, daß innerhalb des Ufergebietes keine hohen Baͤume geduldet, oder Pflan⸗ zungen, die zur Befestigung der Ufer dienen, ohne polizeiliche Erlaubniß nicht weggeraͤumt oder veraͤndert, und die im Boden befindlichen Baumwurzeln nicht ausgegraben werden duͤrfen, wenn nicht etwa die Ruͤcksicht auf die freie Benutzung des Leinpfades der⸗ gleichen erfordert; und daß der Uferbesitzer die Anlage und Ver⸗ legung dieses Leinpfades Seitens der Landes⸗Polizei⸗Behoͤrde un die Benutzung desselben durch die Schiffer und Floͤßer, innerhall des Ufergebietes, ohne Anspruch auf Verguͤtigung sich gefallen
lassen muß, auch eigenmaͤchtig an der Anlegung nichts aͤndern darf. Die 85. 47—53 handeln von den Rechten und Verbindlich
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