nach den Nummern geordneter, mit der Namens⸗ Unterschrift versehener Verzeichnisse in den genann⸗ ten Tagen in unserem Büreau mit der Zahlung
utheilen und über die Ansprüche der Gläu⸗ Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom
10ten d. Mts. zeige ich weiter annoch an, daß die Mel⸗ d dungen zur Besichtigung der Güter Stielow und einzureichen, — Brünzow auf dem Hofe zu Gahlkow anzubringen und wogegen sofort das eine Verzeichniß, mit der Unter⸗ “ daß daselbst auch die Gutskarten und Flurregister ein⸗ schrift des oben genannten Rendanten Thimm und 1, 1114““ ufehen sind, so wie daß, wenn in dem auf den 2osten unserem Stempel versehen, zurückgegeben wird und 1) Der Tischlergesell Johann Gottfried Hofmeister 2 Mts. anstehenden Aufbots⸗Termine ein den Verkäu⸗ dem Einzahler als Interimsbescheinigung dient. Bei aus Rothenschirmbach, sfern annehmliches Gebot gemacht wird, allenfalls so⸗ Zurückgabe dieses bescheinigten Verzeichnisses, welches von dem Inhaber zu quittiren ist, sind die Quittungs⸗
2) Der Bildhauer Johann Georg Hempel aus Kuk⸗ fort der Zuschlag zu erwarten ist. Greifswald, den 24. April 1841.
85 T †. abgeschätzt, sollen in termino Masse mitzuth I. u . 7 Sernae an hiesiger biger Auskunft zu geben. 1 G ichtsstelle bffentlich subhastirt werden. Nordbausen, den 2. März 1831. eri -- werden die ihrem Aufenthalte nach unbe⸗ 1 Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht. Sn20 Keal⸗Interessenten, namentlich die 66 1 M Wittmütz Beriha, Carl und Moritz⸗ als hypothekarische Gläubig er, zu dem anstehenden Termine Behufs Wahr⸗ Gerechtsame bei Vermeidung der Prä⸗ klusion hierdurch vorgeladen.
Ilgemeine
Staats-⸗Zeitun
——n2nese——
Marienwerder, den 16. Januar 1841. . Eivil⸗Senat des Königl. Ober⸗Landesgerichts
Ediktal⸗Citation. Es stehen für die Maria Theresia, geborne von Ar⸗ ewska, verwitwet gewesene Gräfin v. Przebendowskfa, jetzt verehelichte von Zabokrzvcka, 30,000 Thlr. aus der erichtlichen Schenkungs⸗Urkunde vom 17. Mai 1796 h den Hypothekenbüchern der im Stargardter Kreise gelegenen, von dem Kammerherrn 85 Nepomucen rafen von Przebendowski nachgelassenen adlichen Güter Tillau No. 263 und Laboczin No. 143 sub Ab⸗ schnitt IV. No. 5,
Kamlau No. 93 sub Rubr. III. No. 5,
Rvben No. 215 Rubr. III. No. 16, No. 116 Rubr. III. No. 16, ex decreto vom 16. März 1802 eingetragen. Dieselbe hat für den Fall, wenn nach völliger Regulirung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehegatten, des Haupt⸗ manns von Zabokrzvcki, derselbe nicht völlig zureichen sollte, ihrer Tochter Mathilde von Zabokrzycka, verehe⸗ lichten Landrath v. Kleist, dasjenige Kapital der 6000. Thlr. jährlich mit 5 Procent zu verzinsen, welches der Letzteren ihr verstorbener Vater, Hauptmann von Za⸗ bokrzvcki, in seinem Testamente d. d. Neustadt den 16. No⸗ “ 1815 prälegirt hat, sich in dem vor der Kreis⸗ Justiz⸗Kommission zu Neustadt unterm 10. April und 7. Juni 1819 aufgenommenen Verhandlungen gericht⸗ lich verpflichtet, das an diesen Zinsen Fehlende aus
cisz
kenburg und 3) Der Leinwebergesell Johann Gottlieb Sierig aus
Dr. C. Gesterding.
Schraplau,
welche seit länger als zehn Jahren in unbekannter Abwesenheit sich besinden, werden aufgefordert, sich in dem auf
den 21. August 1841, Vormittags 10 Uhr,
gerichts⸗Assessor Türpen anberaumten Termine oder
und ihr Erbrecht nachzuweisen. Querfurt, den 26. Oktober 1840. König. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht.
Avetimt. Das dem Oekonomen Julius Eduard Vogt gehörige, zu Saalhausen, im Kalauer Kreise belegene, gericht⸗ lich auf 11,965 Thlr. 11 sgr. 8 pf. abgeschätzte Erb⸗ krug⸗, Erbrichter⸗ und Zweihufengut nebst Zubehör soll am 1A. August d. J., Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Taxe und der neueste Hvpothekenschein sind in der Re⸗ gistratur des Gerichtes einzusehen. “ Senftenberg den 14. Januar 1841. Khönigl. Land⸗ und Stadtgericht
—
eigenem Vermögen zuzuschießen, diese Verpflichtung auch bis auf die Lebenszeit ihrer gedachten Tochter Mathilde, verehelichten von Kleist, ausgedehnt und zur Sicherung derselben die vorgedachten 30,000 Thlr. ver⸗ pfändet. Es ist diese Caution demzufolge unterm 4. September 1819 in die Hypothekenbücher von Kamlau, Tillau, Loboczyn, Ryben und Kolkau subinskribirt, auch darüber ein Dokument ausgefertigt, dasselbe jedoch bis auf den Recognitionsschein verloren gegangen. Alle
diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Er⸗
beu, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber auf das ge⸗ dachte Cautions⸗Instrument Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, werden hierdurch aufgefordert, ihre etwanigen Ansprüche binnen 3 Monaten und spätestens in dem auf den 17. Juli c., Vorm. um 10 Uhr, vor dem De⸗
utirten, Hrn. Ober⸗Landesger.⸗Refer. Stiller, in un⸗
rem Kollegienhause angesetzten Termine gehörig an⸗ umelden und nachzuweisen, E“ 1 mit ihren vani üchen an das verlorene Dokument prä⸗ 26 & 2 zr 1 E“ ewiges Stillschweigen auf⸗ rückgelassenes Vermögen den etwanigen gesetzlichen Er⸗ rlegt und das gedachte Dokument für amortisirt und Persönlich
u erscheinen behinderten Interessenten werden die Ju⸗
nicht weiter geltend erklärt werden wird. stiz⸗Kommissarien John und Dechend und Justiz⸗Rat Schmidt zum Vorschlag gebracht und haben sie dieselbe mit Vollmacht und Information zu versehen. Marienwerder, den 19. 1 Civil⸗Senat des Königl. Obe
Nothwendiger Verkauf.
1113“ Die ihrem Leben und Aufenthalt nach unbekannten Personen, als: 1) der Johann David Boldt, Sohn der hier verstor⸗ benen Baumann Jacob und Anna Maria Boldt⸗ schen Eheleute; 2wder zuletzt im Dienste des späteren Kriegs⸗Mini⸗ sters, damaligen General⸗Majors v. Witzleben zu Berlin gestandene Bediente Kaspar Dietrich aus Damshagen bei Rüge walde, so wie deren unbekannte Erben und Erbnehmer, wer⸗ den hierdurch aufgefordert, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in dem auf den 9. Juli 1841, Vormittags 11 Uhr, angesetzten Kermin im hiesigen Gerichtslokale schriftlich oder persönlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr zu⸗
ben, eventualiter aber dem Fiscus als herrenloses Gut ausgeantwortet werden wird. Rügenwalde, den 11. August 1840.
b Königliches Land⸗ und Stadtgericht.
an Gerichtsstelle hierselbst vor dem Land⸗ und Stadt⸗ Gesellschaft werden hierdurch aufgefordert, die dritte Einzahlung von zehn Procent auf den Betrag auch vorher schriftlich oder mündlich zu melden, wi⸗ der ausgegebenen digenfalls sie für todt erklärt werden. Zugleich wer⸗ der Zinsen a 5 3 vom den deren Erben bei Vermeidung der Präklusion auf⸗auf die schon geleisteten beiden gefordert, sich spätestens in diesem Termine zu melden 6 sgr. 3 pf. auf jeden derselben, in den Tagen vom
werden in diesem Sommer eine regelmäßige Fa jeden Mittwoch das eine von Stockholm und d
Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn. Die Actionaire der Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn⸗
Quittungsbogen, nach Abrechnung 16. März bis 31. Mai 1841 Einzahlungen mit
15. Mai bis incl. 1. Juni c., mit Ausnahme der Sonn⸗
und Festtage, in unserem Büreau, Oberwallstraße Nr. 3,1 Morgens von 9 bis 12 Uhr zu leisten.
Diese Zahlung von 10 8 wird auf den Quittungs⸗
bogen seldst durch einen der Direktoren oder Stellver⸗
treter und unseren Rendanten Thimm bescheinigt,
Beifügung doppelter,
v
die Quittungsbogen unter
Die gut eingerichteten, mit Kupfer beschlagen „Swerige“, Ca „Swenska Lejonet“,
zwischen
Stockholm, Westervik, Karlskrona, nha nen Königl. Schwedischen Postdampfschiffe:
Die Actionaire werden auf die in den Quittungs⸗ gen abgedruckten §§. 6, 9, 10 und 16 des gerichtlich
wo es namentlich §. 9 heißt:
Zahlt ein Actionair einen eingeforderten Einschuß nicht spätestens an dem letzten Zahlungstage, so verfällt er für jeden Quittungsbogen, bei welchem der Verzug eintritt, in eine Conventionalstrafe von 5 Thlr., welche die Gesellschaft außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Verzugs⸗ zinsen von ihm einzuziehen befugt ist. Es steht ihr aber auch frei, den Actionair ohne prozessuali⸗ sches Verfahren seines Rechts aus dem Quittungs⸗ bogen für verlustig zu erklären, letzteren von ihm zurück zu fordern und nach erfolgter Ablieferung zu kassiren u. s. w. Berlin, den 24. April 1841. r Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn⸗
weshalb die Actionaire ersucht werden: Die Direction de 1⸗F h 1I861
ifffahrt Ystadt und Kopenhagen
Capitaine⸗Lieutenant Engelhart,
Capitaine⸗Lieutenant Lagerstrale, hrt zwischen den oben genannten. Orten unterhalten, se daß as andere von Kopenhagen abgeht, nämlich:
Von Stockholm nach Kopenhagen — Ankunft. Abgang. W“ Uhr. Uhr.
Tage. meilen.
Nachmittag. ’1
See⸗
Von Kopenhagen mach Siockholm. Ankunft Vormittag
Uhr. oder
Abgang.
Tage. Uhr.
Vormutag 152 160 9
Mäüwoch — T Donnerstag 9 12 dito.
Freitag 11 V. M. 4 Nachmittag
Sonnabend 6 8 Vormittag
6 — Nachmittag P
r. E
Von Stockholm nach 9 8 8 Ystad: Karlskrona: . Westerwik: 2 u. w. Für Familien (Mann, Frau und Kinder, die auf Preises ein.
888 b Nvoeriiisement
eäee55
Land⸗ und Stadtgericht zu Havelberg.
Das Wohnhaus No. 97 zu Havelberg, in der lan⸗ 2 gen Straße belegen und im Hopothekenbuche Vol. I. schläge oder dieselben vertretende Beschreibungen sind Pag. 697 No. 60 verzeichnet, dem Kaufmann Friedrich gegen Erstattung der Kopialien unentg
Das dem Brauherrn Johann Christoph Art und v 899 9 8 . 6 81 8 h Kirchner gehörig, abgeschätzt auf 8100 Thlr. den Erben seiner Ehefrau zugehörige, in der Breitgasse der nebst Hypothekenschein und Bedingungen
hierselbst unter der Servisnummer 1234 und Johar
nisgasse Nr. 1240 und 1239, Nr. 78 des Hvpotheken⸗
¹⸗ in der Registratur einzusehenden Taxe, soll II
buchs gelegene Grundstück, abgeschätzt auf 11,890 Thlr., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle sub⸗
zufolge der nebst Hvpothekenscheine und Bedingunge
in der Registratur einzusehenden Tare, soll
den 19. (Neunzehnten) Oktober 1841, Vor mittags Zwölf Uhr,
in oder vor dem Artushofe verkauft werden.
ten zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame zu dem auf
den 19. Oktober c., Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichtsrath v. Frantziu
anstehenden Termine, bei Vermeidung der Präklusion,
hierdurch auf das Stadtgerichtshaus vorgeladen. Königl. Land⸗ und Stadtgericht zu Danzig.
—
A n f e b
1
Alle diejenigen, welche aus der Schuldobligation der röseschen
333 Thlr. 20 gr., welche in der alten Jententabelle ) die Gemeinheitstheilung und spezielle Separation
Michael und Anna Christine, geborne Zitzke, Eheleute vom à. Januar 1800 über 1000
des Grundstücks Ellerwalde No. 22. Rubrica III. No. für die Eva Krüger ex decreto vom 13ten dieses M
nats eingetragen worden, oder auf das Dokument An⸗
8 hastirt werden.
2
Bekanntmachung.
z schwebenden Auseinandersetzungen:
a) die bis zur Rezeß⸗Vollziehung gedie⸗ hene Gemeinheitstheilung zwischen den Bauern einerseits und der Kirche, den 1 Kossäthen und Freileuten andererseits, ’ b) die spezielle Separation der Bauern⸗
Feldmark, c) die spezielle Separation der Feldmark der Kirche, der Kossäthen und der Freileute, und
zu Zanzin
8
der Bruchfeldmark zu Vietz,
. 2.
8 Im Auftrage der Königl. Regierung, landwirth⸗ Zugleich werden alle unbekannten Real⸗Prätenden⸗ schoftlichen Abtheilung, zu Frankfurt a. d. , werden die im Amte Himmelstädt des Landsberger ises
0. nach §. 15 des Gesetzes über die Ausführung der Ge⸗ durch alle Buchhand *meinheitstheilungs⸗ und Ablösungs⸗Ordnungen vom 7. Juni 1821 und §. 25 der Verordnung vom 30. Juni
Das Anfrage⸗ und Adreß⸗Büreau in Glogau (In⸗ haber A. Keller) offerirt unter reellen Bedingungen um Verkauf 17 Rittergüter, 23 bedeutende Gasthäu⸗ ser, Brauereien und Lustschlösser, theils in der Provinz Posen, theils in der Provinz Schlesien gelegen. An⸗
eltlich zu em⸗ pfangen. 1
Literarische Anzeigen. Bei Eduard Meißner in Leipzig erschien so eben⸗ und ist in allen Buchhandlungen zu haben, in Berlin bei E. S. Mittler (Stechbahn 3): WWJ11I“ aus einem Manuskripte über Deutsche Angelegenheiten. 1) Ueber den Beruf und die vornehmste Aufgabe Deut⸗ scher Publizisten. 2) Ueber den Deutschen Adel und seine Reform in geschichtlicher, staatsrechtlicher, national⸗bkonomi⸗ scher und politischer Beziehung, mit besonderer Hin⸗ weisung auf die neuesten Erscheinungen ir Preußen. 8
gr. 8. brosch. 20 sgr.
Bei K. F. Köhler in Leipzig ist erschienen und 5 lungen zu beziehen, in Berlin durch
W. Logier, Friedrichsstr. 161: Pr. Ph. J., Pia desideria oder herz⸗
Stochholm Westervik
b Astad
H- (Kopenhagen
karte für Schüler 2
Nachmittag. Sonnabend 4 Nachmutag. Freitag 4
dito Donnerstag 3 dito Donnerstag — Vormittag. Mittwoch 11 Nachmit; ag. Mittwoch —
Nachmittag. W“
8 40 4 2 28 2 32
8 20 24
2
10 14
einen Paß reisen) tritt eine billige Ermäßigung des
Reisen beginnen von Stochholm wie von Kopenhagen Mittwoch den 19. Mai.
gGr. (2 ½ Sgr.) Bei Abnahme von 25 Exemplaren auf einmal werden 3 Frei⸗Exem⸗ plare gegeben.
Die zwei ersten Lieferungen (Europa und Deutsch⸗ land) sind bereits ausgegeben und können in allen Buchhandlungen eingesehen werden; die 3te Lieferung, das südwestliche Deutschland enthaltend, wird in eini⸗ gen Wochen ebenfalls beendigt seyn, worauf die öst⸗ liche und westliche Hemisphäre, so wie die außer Euro⸗
päischen Welttheile folgen werden. Sowohl die Grund-
sätze, nach welchen diese Karten bearbeitet sind und die der Herausgeber in einem an alle Buchhandlungen versandten Prospektus dargelgt hat, als auch die tech⸗ nische Ausführung, sind bisher mit ungetheiltem Bei⸗ fall aufgenommen worden. Davon zeugen außer dem Eingange, den sie bereits in vielen Schulen gefundern haben, die in kritischen Zeitschriften erschienenen Beur⸗ theilungen, die Aussprüche hochgeachteter Schulbehör⸗ den und anerkannter Pädagogen und Schulmänner, und namentlich kann der Unterzeichnete anführen, da sie der Großherzogl. Badische Ober Studien Rath zur Einführung in die Schulen em⸗ pfohlen hat. 8 Bei der Sorgfalt und dem Aufwande, mit welchen diese Karten auch äußerlich ausgestattet sind, ist de Preis äußerst niedrig gestellt, so daß auch von diese Seite der allgemeinen Einführung, selbst in weuiger bemittelten Schulen, nichts im Wege steht. Neustadt an der Hardt. A. H. Gottschick.
Im Verlage von Duncker und Humblot ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen z
beziehen: 8 1n Die beiden Preußischen
Ir Platz. 2r Platz. Deckplatz. Pferd. Hund. Kopenhagen: Schwed Banco Thlr. 36 28 19
sprüche zu haben vermeinen, deren Erben oder Cessio⸗ narien werden aufgefordert, ihre Ansprüche binnen 3 Monaten, spätestens Juni c., ee Aclr⸗e vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts⸗Assessor Sie⸗ Weee b wert geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben nhr 1 unt vG b Vormittags 9 präkludirt und das Dokument für erloschen erklärt und hr. nes anzin E6““ She ge 8 si die Forderung gelöscht werden soll. ihre Anspri he anzumelden und insbesondere auch sich Marienwerder, den 7. Fehruar 1841 über den in der ad a genannten Sache vorzulegenden 1 8 — 8 Rezeß zu erklären, widrigenfalls sie die oben genann⸗
1834, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Alle unbekannten Theilnehmer werden hiermit auf⸗ gefordert, innerhalb 6 Wochen bei dem Unterzeichneten hierselbst, spätestens aber in dem
Königl. Land⸗ und Stadtgericht. ten Auseinandersetzungen, selbst im Falle der Verletzung, chen
v11“ 8. gegen c b Henan.. Oeffentliche b Landsberg a. d. W., den 4. Mai 1841.
In Betreff des EEEE hiesigen 6 Maaß, Kreis⸗Justiz⸗Kommissarins. Kaufmanns und Stadtraths Johann August Fleck jun., welches hauptsächlich in einigen Häusern, in einer Ma⸗ 8n terialhandlung und Tabacksfabrik und in ausstehenden Guts⸗Verkauf. Forderungen besteht, haben wir den Konkurs eröffnet und einen Termin zur Liquidation der Forderungen an den Gemeinschuldner auf
den 28. Juni d. J., Vormittags 8 Uhr vor unserem Deputirten, dem Land⸗ und Stadtgerichts⸗
——
und Brünzow c. p. im Wege der Licitation verkauf werden. Dazu ist ein Bietungs⸗Termin auf den 2 9. Mai d.
8. Rath Willing, im Gerichts⸗Lokale im Rathhause all⸗ angesetzt, und es werden diejenigen, die diese 8189 P niß,
hier angesetzt. Wir machen dieses den sämmtlichen die vorher, nach erbetener und erhaltener Erlaub
Gläubigern desselben bekannt mit der Aufforderung, an Ort und Stelle in Augenschein genommen werden Arndt. in diesem Termine entweder in Person oder durch ge⸗ können, zu kaufen Genüge finden, eingeladen, sich an hörig legitimirte und informirte Stellvertreter, wozu dem obbemerkten Tage des Morgens 10 Uhr in der wir die hiesigen Justiz⸗Kommissarien Maximilian und Wohnung des Unterzeichneten einzufinden, die Bedin⸗ Elages in Vorschlag bringen, zu erscheinen und ihre gungen, die auch 14 Tage vorher sowohl bei dem Un⸗ Ansprüche gebührend anzumelden und nachzuweisen, e als bei dem Herrn G. D. Schlüter widrigenfalls die Nichterscheinenden zu erwarten haben, * b eingesehen werden können, zu verneh⸗ und durch die Stuhrsche Buchhandl., daß sie mit allen ihren Forderungen an die Konkurs⸗ ihr Gebot zu Protokoll zu erklären und desfall⸗ platz Nr. 2,
sigen Bescheid zu erwarten.
ewigen Stillschweigens 8 masse, unter Auferlegung eines g schweigern Freifswand, ben 1e ünent 1811.
wahren evangelische. abzweckenden christlichen Vorschlägen. gr. 8. 14 Bogen. 20 Sgr.
liches Verlangen nach gottgefälliger Besserung der elischen Kirche, nebst einigen dahin
Da die Schriften des würdigen Spener fast alle bis auf die vorstehend Angezeigte in den letzten Jahren neu gedruckt wurden, und in derselben viel treffliches, namentlich über das Christenthum, gegenüber der welt⸗
Sadee6616nmn verglichen von v
Kar l
8. geh. Preis 10 sgr.
Königl. Preuß. Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rathe.
Es sollen die im Greifswaldschen Kreise und im Kirch⸗ spiel Wusterhusen belegenen Allodial⸗Güter Stilow
lichen Angelegenheiten
sen eine willkommene Erscheinung seyn.
Bei Unterzeichnetem ist so eben 111““ et den Sonntag!
t
HE11 redigt am Ostermontage, Parochialkirche zu 1 gehalten von
2 ½ Sgr. “ A. Eyßenhardt, unter den Linden 43.
v11“
In dem Verlage des Unterzeichneten
Neue Wand⸗ und
bearbeitet von F. R. Bruckner,
egen die übrigen Gläubiger, präkludirt werden. G s diesem Termine wird auch der Gemeinschuldner, de
jeviger Aufenthaltsort unbekannt ist, mit vorge⸗ 8. ichten in Betreff der
Dr. C. Gesterding,
laden, um die erforderlichen Nach
Wagner.
n Eduard vv Landkarten⸗Format
lichen Verhältnisse, über viele Gebrechen der kirchli⸗ Verhältnisse, sowie der Stände, die zunächst wie⸗ der auf dieselben einwirken, gesagt wird, — überhaupt das Werk einen interessanten Stoff zur Anwendung
und zur Vergleichung des jetzigen Standes der kirch⸗ b Justinlant dis früber 8 d ins tionun ustinian 1 4 zu der frühern Spenerschen ““ denique notulas operi
Zeit liefert, — so dürfte dieser erneuerte Abdruck vie⸗ Cannegieteri, p
den 12. April 1841, in der Friedrich
ist erschienen Berlin Schloß⸗ uns, so wie in allen Buchhandlungen, zu haben: 5 m Hohenwegstr. Nr. 4, zu beziehen: e. Hehanpsürten für Schulen, gesetze zurückgeführt. in Stein gravirt
Jede Wandkarte, aus 4 bestehend,
Bei H. L. Brönner in Frankfurt a. M. ist er⸗ schienen und in allen Buchhandlungen zu haben: Heineccii, J. G., Antiquitatum Rbmanarum ju-
risprudeutiunm illustrantium Syntagma sec. ord. animadv. H.
zestum;
raefationem, adjecit C. G. [Iaubold. Editio tertia, quam re- tractavit suisque observationibus suxit C. F. Mühlenbruch. 54 ½ Bog. gr. 8. Velinpap. JEEEE
In Berlin vorräthig bei Ferd. Dümmler, Lin⸗
den Nr. 19. Taschen-Renn-Kalender für Deutschland, Fter Jahrgang, 1840, verläfst so eben die Pressée. Preis 1 Thlr. 10 sgr. Berlin. A. Asher & Comp.
In unserem Verlage ist so eben erschienen und bei
Die Griechische Musik auf ihre Grund- Eine Antikritik
in drei Büchern von Friedrich von Drier⸗-
berg. Ureis brosch. 15 sgr.
naufgezogen 1 Thlr.,
die dazu gehörige Hand⸗ Berlin, Rofs-Str. 23.
Trautwein & Comp.
“
25 Boegen in gr. 4. auf Schreibpapier.
bogen gehörig vollzogen nach acht Tagen zurück zu nehmen. . —
bo vollzogenen Gesellschaftsstatuts aufmerksam gemacht,
Berlin, Mittwoch den l2ien Mai
Landtags⸗Angelegenheiten. Brandenbur rmäßigte T 8 bei läͤndlichen Erbtheilungen. — Westphalen. na enenn — Ablöoösbarkeit von Erbpacht⸗, Erbzins⸗ und Zins⸗Gerechtsamen. —
“] den Städten und Landgemeinden. üßland u. . arschau. Kaiserl. t — Erhöhung der Bank⸗Dotation. v
Frankreich. Paris. Das „Journal des Débats“ über die Jury auf Veranlassung des Prozesses der „France“. — Erinnerungsfeier W.“*“ Todestag. — Algier. — Vermischtes. — Prozeß
„Lafarge.
Großbrit. u. Irland. London. Operationen der Tory's gegen die ministeriellen Zoll⸗Vorschläge. — Elliot's Abberufung aus China und ministerielle Erklärung über die Chinesische Angelegenheit. — Krieg zwischen Montevideo und Buenos⸗Ayres. — Wiedergenesung der ver⸗ wittweten Königin. — Fabrik⸗Noth. — Vermischtes.
Niederl. Amsterd. Angebl. Auffindung wichtiger Papiere.
Italien. Rom. Abreise des Mons. Capaccini. — Jos. Bonaparte hat die Erlaubniß, sich in Genua oder Nizza niederzulassen. — In
Neapel ist der verbannte Fürst v. Cassaro zurückberufen. — Neapel.
Bevorstehende Vermählung des Erzherzogs Friedrich mit einer Toch⸗ ter des Prinzen von Salerno.
Z 1“ (Die ersten Debatten in bei⸗
in über die Regentschafts⸗Frage. — Di itari in⸗ en Nst ehe h ch gentsch Frage Die Unitarier gewin
Türkei. Konstantinopel.
9 1 egypt. exand. Gespannter Zustand. — In Alex irb ein Bruder des Gr. Capsdistrias. vW“
Ostindien. Thronstreit im Pendschab. — Niederlage der Engländer in Sind. — Herat gegen Kandahar. — Vermischtes.
China. Neue Verzögernngen in der Regulir. der Verhältnisse zwischen England und China. — Engl. Besitznahme von Hong Kong. — Fort⸗ dauernde Sterblichkeit in Tschusan.
Großherrl. Ferman. — Französischer
Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Frotteur Kerkow vom Se zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen geruht.
Se. Koͤnigl. Hoheit der Erbgroßherzog von Mecklen⸗ burg⸗Strelitz ist aus Italien hier eingetroffen.
Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Alfred zu berg⸗Stolberg, von Stolberg. G W
Se. Excellenz der Koͤnigl. Hannoversche Geheime Rath, Graf von der Schulenburg⸗Wolffsburg, von Magdeburg.
Der Ober⸗Praͤsident der Provinz Pommern, von Bonin, von Stettin.
Abgereist: Der Koͤnigl. Niederlaͤndische General⸗Lieutenant, außerordentliche Gesandte und bevollmaͤchtigte Minister am hiesi⸗ gen Hofe, Graf von Perponcher, nach dem Haag.
dtags⸗Angelegenheiten
Provinz Brandenburg.
Berlin, 10. Mai. 25ste und 26ste Plenar⸗Versamm⸗ lung am 27. und 28. April 1841. Den Schluß der 25sten Sitzung und die 26ste Sitzung fuͤllte die Berathung uͤber den Gesetz⸗Entwurf wegen der bei Vererbung laͤndlicher Be⸗ sitzungen anzuwendenden ermaͤßigten Taxen.
Das Allgemeine Landrecht bestimmt im §. 280, Tit. VII., Th. II., daß laͤndliche Nahrungen nach gemaͤßigten Taxen vererbt werden sollen; diese Vorschrift ist in Betreff einer gewissen Klasse von Bauerguͤtern, naͤmlich derer, woran das Eigenthum in Folge des Gesetzes vom 14. September 1811 erworben worden ist, ganz bestimmt durch §. 75 der Declaration vom 29. Mai 1816, und zwar in der Absicht aufgehoben, um dadurch die Parzellirung der Bauerguͤter zu befoͤrdern und unter Umstaͤnden zu erzwingen. Inwiefern jene landrechtliche Bestimmung auch fuͤr die Bauer⸗
guͤter gelte, welche schon vor dem Jahre 1811 zu Eigenthums⸗ Rechten besessen worden, ist zweifelhaft, und es sind daruͤber
Ministerial⸗Entscheidungen vochanden, welche unter sich im Wi⸗ derspruch stehen. beseitigt und die Vererbung gleiche Prinzipien zuruͤckgefuͤhrt werden. Der Entwurf giebt den Grundsaͤtzen des Landrechts vor denen der Declaration vom 29. Mai 1816 den Vorzug, weil die Erreichung des den letzte ren unterliegenden Zweckes, auf Naturaltheilung der Bauerguͤter
hinzuwirken, nicht mehr fuͤr erwuͤnscht gehalten werde, weil die
landrechtliche Disposition die Intestat⸗Erbfolge der Vererbung,
wie sie von den Besitzern baͤuerlicher Nahrungen durch Testament angeordnet zu werden pflegt, mehr annaͤhere, dadurch der praͤsum⸗ tive Wille des Erblassers sicherer und richtiger erfuͤllt werde, und
sodann von der ihm zustehenden Befugniß, auf richterliche Ent⸗
weil die voͤllige Gleichtheilung unter den Erben nicht nur gegen die Sitte verstoße, sondern auch eine Unbilligkeit und Ungerech⸗ rechtigkeit gegen den Annehmer, welcher Gefahr, Verantwortlich⸗ keit und Muͤhwaltung uͤbernimmt, enthalte. An der Spitze des Gesetzes steht der darin festgestellte Grundsatz, daß durch dasselbe in der Befugniß unter Lebenden und von Todes wegen uͤber den h. zu Fer ved nicht geaͤndert werden sollte. er fernere In e esetzes i vuaen tzes zerfaͤllt in folgende einzelne
Durch den Gesetz⸗Entwurf sollen diese Zweifel des laͤndlichen Grundbesitzes auf
1) wird der Grundsatz des Allg. Landrechts wiederhergestellt
—8 der entgegenstehende der allegirten Declaration aufge⸗
oben;
2) die Grundstuͤcke, auf welche das Gesetz Anwendung finden soll, werden bezeichnet; die Art, wie die ermaͤßigte Taxe ermittelt werden soll, wird bestimmt und dabei zugleich der Folgerungen erwaͤhnt, welche fuͤr Normirung des Pflichttheils daraus zu ziehen sind;
) die Rechte der abzusindenden Erben werden festgestellt und damit eine Anweisung der Vormundschaftsgerichte verbunden; die Person des zur Annahme des Guts vorzugsweise Berech⸗ tigten wird bezeichnet;
)h die Bestimmung des Gesetzes vom 14. September 1811,
wodurch die Verschuldung der Bauerguͤter uͤber ⅛¼ des
Tavrwerthes untersagt ist, und welche ebenfalls in der Ab⸗
sicht, die Zerstuͤckelung der Bauerguͤter herbeizufuͤhren, er⸗
lassen ist, wird aufgehoben.
Das Gesetz fand in der Versammlung so wie lebhafte Un⸗ terstuͤtzung, so auch vielfachen Widerspruch, und da auch das dem⸗ selben zum Grunde liegende Prinzip (Nr. 1) angegriffen ward, so ging man zunaͤchst zur eventuellen Berathung der einzelnen
Dispositionen uͤber, indem man sich vorbehielt, am Schlusse auf
die Diskussion dieser Hauptfrage zuruͤckzukommen.
Ar. 2.) Als Kriterium dafuͤr, ob ein Grundstuͤck nach den Bestimmungen des Gesetzes vererbt werden soll oder nicht, wird im §. 4 der Umstand aufgestellt, daß der Besitzer im Stande der Landgemeinden vertreten werde, und in den Motiven werden haupt⸗
saͤchlich zwei Gruͤnde fuͤr diese allerdings nicht bloß den Bauern⸗
stand im engeren Sinne umfassende Begränzung angegeben, ein⸗ mal, daß eine schroffe Abgraͤnzung des eigentlichen Bauernstandes und die Aufstellung anderweiter Kriterien ohne Inkonsequenz gar nicht moͤglich sey, und sodann, daß die dem Gesetze zum Grunde liegenden Prinzipien nicht nur im Bauernstande, sondern bei fast allen Klassen der laͤndlichen Grundbesitzer durch die Umstaͤnde ge⸗ ooten sind und beachtet werden, weshalb in einer weiteren Aus⸗
dehnung derselben etwas Unerfreuliches oder Schaͤdliches nicht
erkannt werden koͤnne.
Von vielen Seiten wollte man diese Gruͤnde aber nicht fuͤr genuͤgend erachten, und machte darauf aufmerksam, wie das Ge⸗ setz nach unten zu weit greife, indem es die Buͤdner⸗ und Haͤus⸗ ler-Nahrungen, an deren Erhaltung im Familien⸗Besitz uͤberhaupt nichts gelegen sey, mit umfasse, als auch nach oben sich zu weit erstrecke, wenn es auf die doch auch im Stande der Landgemein⸗ den vertretenen groͤßeren Erbpachts⸗Grundstuͤcke, bei welchen die⸗ selben Ruͤcksichten wie bei den Ritterguͤtern vorwalteten, Anwen⸗ dung finden solle. Zur Beseitigung dieser vermeintlichen Miß⸗ staͤnde wurden verschiedene Vorschlaͤge gemacht; es sollten Grund⸗ stuͤcke unter 200 Rthlr. in Werth von dem Gesetz ausgeschlossen seyn, dasselbe solle nur Platz greifen bei solchen Guͤtern, deren Besitzer zur Leistung von Diensten verpflichtet seyen oder gewesen, oder worauf Ackerbau mit Viehzucht verbunden betrieben, oder worauf ein gewisses Gespann gehalten werde, oder welche unter dem Namen der Bauern⸗ und Kossaͤthenguͤter bezeichnet wuͤrden. Zur Begruͤndung des letzten Vorschlags, welcher in der Versamm⸗ lung den mehrsten Anklang zu finden schien, ward angefuͤhrt, daß,
wenn auch in der gesammten Monarchie diese Benennung nicht
als ein ganz genuͤgendes Kennzeichen des eigentlichen baͤuerlichen Grundbesitzes betrachtet “ koͤnnte, dies doch 6 hiesiger 88 vinz angenommen werden muͤsse, daß ohne besondere Schwierig⸗ keit die Grundstuͤcke, welche in diese Kategorie gehoͤrten, durch aufzunehmende Matrikeln sich wuͤrden feststellen lassen, daß die ganze Maßregel doch, ihrem Ursprunge und Zwecke nach, auf Conservation des Bauernstandes gerichtet sey und daher die im Entwurfe gegebene Begriffsbestimmung nur um deshalb so weit gefaßt sey, weil man eine andere genuͤgend bezeichnende zu finden sich außer Stande geglaubt habe, welche nun in dem gemachten Vorschlage gegeben sey; da man sich indeß vergegenwaͤrtigte, daß auch kleine laͤndliche Nahrungen, Buͤdner⸗, Gaͤrtner⸗ und Haͤus⸗ lerstellen oft Jahrhunderte hindurch in derselben Familie sich er⸗ halten haben, daß gerade bei diesen nothwendig werdende Sub⸗ hastation einen großen Theil ihres Werthes absorbire, daß bei groͤßeren Erbpachts⸗Grundstuͤcken, bei einem starken Kanon die Gefahr des Annehmens eine um so groͤßere sey und unter beson⸗ ders guͤnstigen Verhaͤltnissen der Erblasser gewoͤhnlich zu testiren pflege, uͤberhaupt aber jede Abgraͤnzung ohne Widerspruͤche unaus⸗ fuͤhrbar sey, so erklaͤrte sich die Mehrheit der Versammlung fuͤr die Fassung des Entwurfs und fuͤgte derselben nur insofern noch einige Modificationen hinzu, als man den zu allgemein gefaßten Begriff Grundstuͤcke durch den Beisatz zu einem landwirth⸗ schaftlichen Ganzen vereinigte Grundstuͤcke naͤher zu be⸗ zeichnen, und auch die Grundstuͤcke vom Gesetze auszunehmen vorschlug, auf welchen sich Fabrikanlagen befinden, deren Werth den landwirthschaftlichen Werth des Grundstuͤcks uͤberwiegt, bei welchen also industrielle und kommerzielle Interessen uͤberwiegen. 3) Die §§. 5 und 6 bestimmen die Art und Weise, wie die gemaͤßigte Taxe zu ermitteln ist. Waͤhrend in dem ersten diese Feststellung einer aus Standesgenossen zu bildenden gutachtlichen Kommission uͤbertragen wird, giebt der zweite fuͤr den Fall, daß die Interessenten dabei sich nicht Gea dem Richter den ö an die Hand, wie er seinerseits dieselbe zu bewir⸗ en hat „Diese Eventualitaͤt fand nicht allgemeine Billigung, und man fuͤhrte namentlich dagegen an, daß der gutachtliche Ausspruch als eine nutzlose, mit Kosten und Zeitverlust verbundene Form zu betrachten sey, da ein Theil sich immer fuͤr verletzt erachten und
scheidung zu provoziren, Gebrauch machen wird. Die Majoritaͤt glaubte jedoch diese Besorgniß nicht theilen zu duͤrfen, erkannte in der gutachtlichen Kommission eine Institution, welche man im wohlverstandenen Interesse des Bauernstandes nicht zuruͤckweisen duͤrfe und von der um so heilsamere Folge zu erwarten sey, je v dieselbe in das praktische Leben eintreten und sich bewaͤhren erde. Wenn man nun mit dem Entwurfe daruͤber einverstanden
war, daß uͤber dem gutachtlichen Ausspruche noch eine hoͤhere Entscheidung stehen muͤsse, so ward doch von einigen Seiten die richterliche Cognition nicht fuͤr geeignet erachtet und zur Herbei⸗ fuͤhrung einer einfachen und moͤglichst kostenfreien Entscheidung auf eine kreisstaͤndische Kommission oder auf das Institut der Schiedsmaͤnner verwiesen. Nach laͤngerer Diskussion beschloß aber die Versammlung, daß die richterliche Entscheidung hier, wo es sich um wichtige Vermoͤgens⸗Rechte handle, nachdem der Versuch guͤtlicher Einigung bereits fruchtlos ausgefallen, nicht ausgeschlos⸗ sen bleiben duͤrfe, und es daher bei dem Entwurfe bewenden muͤsse.
Dagegen wurden fuͤr die der richterlichen Entscheidung zum Grunde zu legenden Normen verschiedenen Abänderungen beliebt. Nach dem Entwurfe soll der Guts⸗Annehmer einen gewissen Werths⸗ Antheil des ganzen Gutes und zwar, ohne daß bei dessen Be⸗
rechnung die etwa auf dem Grundstuͤck haftenden Schulden in Abzug kommen, vor den uͤbrigen Erben vorweg erhalten. vorgetragenes Beispiel indeß, wonach bei hoher Verschuldung aber
Ein
doch noch vorhandenem namhaften unverschuldeten Werthe, der Fall eintreten kann, daß der Annehmer den letzten ganz allein er⸗
heäͤlt, waͤhrend die Miterben voͤllig leer ausgehen, genuͤgte, um die
Versammlung gegen diese Bestimmung des Entwurfes einzunehmen und zu dem Beschlusse zu bestimmen, daß das dem Guts⸗An⸗ nehmer zu gewaͤhrende Praͤzipuum nur von dem schuldenfreien Theile des Gutswerthes berechnet werden moͤge, in so fern zur Tilgung der Schulden sich nicht die Mittel in dem nachgelassenen baaren Vermoͤgen befaͤnden.
Auch die Bestimmung des Gesetz⸗Entwurfs, wonach der Werths⸗Antheil, welcher den Annehmern vorweg zu gewaͤhren ist, auf ⅛ des (schuldenfreien) Werthes der Nahrung zu berechnen ist, fand Widerspruch, und wenn schon in den Motiven darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Erbtheil durch Testament bestimmt worden, das Vorzugs⸗Recht des Annehmers noch hoͤher und meist auf bestimmt zu werden pflege, was auch bei dem
1 fuͤr baͤuerliche Erbfolge in Westphalen erlassenen Gesetze anerkannt
worden, so entschied sich doch die Versammlung dafuͤr, daß das Praͤzipuum des Guts⸗Annehmers nur auf ⁄l des schulden⸗ freien Gutswerths bestimmt werden moͤge.
0 Die Rechte der abzufindenden Erben werden in den §8§. V. VI. VII. und IX. festgestellt. Damit, daß denselben fuͤr ihre Forderungen ein Titel zum Pfandrecht eingeraͤumt werde (§. VII.), war man einverstanden —; man fuͤgte aber dem Gesetze zu ihren Gunsten noch mehr Amendements hinzu, da man der Ueber⸗
zeugung war, daß man ihre durch die gesetzlichen Bestimmungen dem Betrage nach geschmaͤlerte Erbportion dagegen durch groͤßt⸗ moͤgliche Sicherheit beguͤnstigen muͤsse; es ward demnach beschlossen, daß im Falle ihre Erbquoten nicht sofort ausgezahlt wuͤrden, sie deren ö zu 4 vCt. verlangen duͤrften, daß sie zur Kuͤn⸗ digung befugt seyn sollten, wenn der Guts⸗Annehmer laͤnger als 1 Jahr mit der Zinszahlung saͤumig sey, daß sie, falls ihre Abfindung durch richterliches Ermessen festgestellt werde, eine laͤngere als dreijährige Zahlungs⸗Frist sich gefallen zu lassen nicht verbunden seyn sollten. Endlich glaubte man auch darin eine Gefahr der Verkuͤr⸗ zung fuͤr die abzufindenden Erben erkennen zu muͤssen, daß ein Guts⸗ Annehmer durch baldigen Verkauf der Nahrung das ihm zugetheilte Prses t. zu Gelde mache, um sich auf diese Weise, ohne das Gut der Absicht gemaͤß im Familienbesitz zu erhalten, zu bereichern. Um einem solchen betruͤglichen Verfahren zu begegnen, hielt man eine dem Gesetze hinzuzufuͤgende Bestimmung fuͤr unerlaͤßlich, daß der An⸗ nehmer des Guts innerhalb der ersten 5 Jahre nach dem Able⸗ ben des Erblassers nicht aus freier Hand verkaufen duͤrfe, ohne es vorher saͤmmtlichen abgefundenen Erben zum Annahmepreis angeboten zu haben (wobei ihm jedoch die erweislichen Melio⸗ rationen zu verguͤtigen seyen), und um zu verhindern, daß diese Bestimmung nicht durch Ueberschuldung des Guts umgangen werde, muͤsse zugleich das Verbot, das Gut innerhalb derselben Frist uͤber den Annahmepreis hinaus mit Hypothekenschulden z belasten, ausgesprochen werden. Daraus, daß diese Vorschriften zum Gesetze erhoben, folgt von selbst, und dies wird auch aus⸗ druͤcklich ausgesprochen, daß die Vormundschafts⸗Behoͤrden der Ueberlassung eines nach diesen Bestimmungen vererbten Gutes Namens der Kuranden nicht widersprechen duͤrfen, daß also die Vormundschafts⸗Behoͤrde nicht, wie sie bisher so oft selbst gegen ihre bessere Ueberzeugung nach dem Buchstaben des Gesetzes ge zwungen war, in vielen Erbfaͤllen, wo minorenne Erben konkur riren, die Subhastation veranlassen duͤrfe. In der Ueberzeugung daß diese Anordnung eine wohlthaͤtige sey, und um in dieser Sinne noch weiter zu gehen, als der Entwurf, beschloß die Ver⸗ sammlung, einen Zusatz dahin zu erbitten, daß die Vormuͤnder uͤberhaupt ermaͤchtigt werden sollten, zur guͤtlichen Einigung uͤbe Ueberlassung von Bauerguͤtern an einzelne zur Wirthschaftsfuͤh⸗ rung geeignete Miterben ihre Einwilligung unter obervormund schaftlicher Genehmigung ertheilen zu duͤrfen. 8 5) Damit in Ermangelung letztwilliger Disposition oder guͤtli⸗ cher Einigung uͤber die Person des Gutsannehmers nicht Differenzen deren Erledigung unmoͤglich werde, entstehen koͤnnen, und auf diese Weise nicht die Anwendung des Gesetzes selbst ausgeschlosse werde, war es noͤthig, daß dasselbe fuͤr derartige Faͤlle die Regel aufstelle, wonach die Person des Gutsannehmers zu bestimme hang g- dabei 8 moͤglichst einfache Bestimmungen zuruͤck gegangen, dem maͤnnlichen vor dem weiblichen Geschlecht und bei Gleichheit des Geschlechts dem hoͤheren vor dem -. Le⸗ bensalter ein Vorzug eingeraͤumt, und nur in Betreff des Erb⸗ rechts der Eheleute dahin besondere Anordnung getroffen, daß dem uͤberlebenden Ehegatten, wenn er mit minderjaͤhrigen Kindern, Aszendenten oder Seitenverwandten konkurrirt, immer ein Annahmerecht zusteht, daß er dies aber, großjaͤhrigen Kindern gegenuͤber nur dann hat, wenn zwischen den Eheleuten Guͤterge⸗ meinschaft stattgefunden hat. Die Majoritaͤt fand es indeß unter allen Umstaͤnden hart, wenn der uͤberlebende Ehegatte irgend je⸗ mand im Besitz des Gutes weichen zu muͤssen gezwungen seyn sollte, und entschied sich dafuͤr, daß auch, wenn unter Eheleuten Guͤtergemeinschaft nicht stattgefunden, der Ueberlebende jedesmal ein vorzuͤgliches Annahmerecht haben solle.
7' Einem bei dieser Gelegenheit gemachten Antrage, hier zugleich
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