ltertheile ge⸗ uͤber das Institut der Inter ms⸗Wirthschaften und — — 72 smmungen zu erlassen, fand nicht die genuͤg 8 seblichen Bestimmnverstanden war die Versammlung mit der Be⸗ terstüͤtung. Enrwurfs, daß Bloͤd⸗ und Schwachsinnige, gericht⸗ stimmung czrschwender und solche, die wegen Meineids, Dieb⸗ lich crklarte qualifizirten Betrugs verurtheilt worden, von dem Lehrache, nach 1— Bestimmungen des Gesetzes, zu erben ausge⸗ 1 en. schlosen Fynabsiche, die Parzellirung der . 2 fuͤhren, welche die gesetzliche Bestimmung der Gleichthei 8 Vererbung baͤuerlicher Nahrungen veranlaßt hat, liegt au Bestimmung des §. 29 des Gesetzes vom 14. September 1 um Grunde, wonach die in Folge dieses Gesetzes regulirten Bauerguͤter nuͤr bis zu ¼ ihres Taxwerthes hopothekarisch ver⸗ schuldet werden duͤrfen, und obschon diese Anordnung deren an⸗ gegebenem Zwecke nicht ganz entsprochen und die gewiß nicht wuͤnschenswerthe zu hohe Verschuldung der Bauerguͤter verhin⸗ dert haben mag, so hat sie doch haͤufig zu Subhastationen baͤuer⸗ licher Besitzungen gefuͤhrt, den Real⸗Kredit der Besitzer regulir⸗ ter Bauerguͤter geschmaͤlert und vielfach im Widerspruch mit an⸗ deren gesetzlichen Bestimmungen gestanden, so daß die Versamm⸗ lung in der Beseitigung jener Beschraͤnkung eine wesentliche Wohlthat erkannte, welche man unter allen Umstaͤnden mit leb⸗ haftem Dank annehmen muͤsse. * Nachdem auf diese Weise die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes berathen worden waren, kam man auf die vorbehaltene Eroͤrterung des demselben zum Grunde liegenden allgemeinen Prinzips zuruͤck.
Lin Theil der Versammlung wollte eine gesetzliche Vorschrift, wodurch dem Gutsannehmer ein groͤßerer Theil vom Werthe des Grundbesitzes zugesprochen werde, als den uͤbrigen gleich berech⸗ tigten Erben, weder fuͤr noͤthig noch fuͤr nuͤtzlich erachten. Der Bauernstand sey durch die Gesetzgebung vom Jahre 1811 von den Fesseln, die ihn fruͤher niedergedruͤckt, befreit worden, habe sich seitdem kraͤftig erhoben und befinde sich gegenwaͤrtig in einem Zustande, worin man ihn der ferneren ungehinderten Entwicke⸗ lung getrost und ohne bevormundende Maßregeln uͤberlassen koͤnne; nur Beschraͤnkungen, welche man ihm neu aufzulegen versuchen moͤchte, habe er zu fuͤrchten; das gegenwaͤrtige Gesetz sey ein Ausnahme⸗Gesetz, von dem um so mehr nur nachtheilige Folgen zu erwarten seyen, als es durch das Beduͤrfniß nicht hervorgeru⸗ fen sey und nach der ihm gegebenen Ausdehnung auch Grund⸗ stuͤcke umfasse, welche nicht einmal zu den baͤuerlichen zu rechnen seyen.
Dagegen ward geltend gemacht, daß das Gesetz eine Be⸗ schränkung der Dispositions⸗Befugniß in Betreff des laͤndlichen Grundbesitzes nicht enthalte, sondern nur die Bestimmung habe, die Intestat⸗Erbfolge so zu regeln, wie bei der den Gutsanneh⸗ mer treffenden groͤßeren Gefahr und Verantwortlichkeit Billigkeit und Gerechtigkeit es verlangten und wie die uͤbliche testamenta⸗ rische Erbfolge die Sitte des Volkes zu erkennen gebe; das Ge⸗ setz duͤrfe daher nicht als ein Ausnahme⸗Gesetz betrachtet werden, da die Bestimmungen uͤber Intestat⸗Erbfolge ganz allgemein den Zweck haͤtten, den praͤsumtiven Willen des Erblassers zu ergaͤn⸗ zen; daß die nachtheiligen Folgen der Gleichtheilung bei Ver⸗ erbung laͤndlichen Grundbesitzes bisher noch nicht mehr hervor⸗ getreten, liege zum großen Theil darin, daß erfahrene Richter die ganz strenge Ausfuͤhrung der Grundsaͤtze des §. 75 der De⸗ claration vom 29. Mai 1816 zu umgehen gewußt haͤtten; ein solches Verfahren zu einem gesetzlichen zu machen, die Conserva⸗ tion des Grundbesitzes in der Familie nicht von Zufaͤlligkeiten in der Person des Richters abhaͤngig zu machen, und diesem da, wo er als Vormundschafts⸗Richter auftritt, selbst eine gesetzliche Norm und Sicherheit gegen Regreß⸗Anspruͤche zu geben, sey der wohlthaͤtige Zweck des Gesetzes.
Als “ zur Abstimmung geschritten ward, ergab sich eine Majoritaͤt fuͤr den Gesetz⸗Entwurf; die Minoritaͤt betrug in⸗ deß mehr als ein Drittheil der Versammlung.
Provinz Westphalen.
Muͤnster, 30. April. Durch die achte Allerhoͤchste Pro⸗ position ist das Gutachten des Landtages uͤber eine zu erlassende Verordnung wegen der Berechtigungen der Laudemialpflich⸗ tigen in Beziehung auf von ihnen bewirkte Abloͤsungen erfor⸗ dert worden. Staͤnde konnten sich mit dem, dem vorgelegten Gesetz ⸗Entwurfe zum Grunde liegenden Rechtsgrundsaͤtze nur le⸗ diglich einverstanden erklaͤren. Da jedoch die Anwendung der beabsichtigten Gesetzbestimmung sich bloß auf Guͤter bezieht, welche das Allgemeine Landrecht als Erbzinsguͤter bezeichnet, ihre Ausfuͤhrbarkeit aber dadurch bedingt wird, daß die zu entrich⸗ tende Lehnwaare der betreffenden Vorschrift des Allgemeinen Landrechtes gemaͤß wirklich in einem bestimmten Procentsatze von der Veraͤußerungssumme besteht, so erlaubten sich dieselben zur Beseitigung jedes neuen Rechtszweifels eine bestimmtere Fas⸗ sung allerunterthaͤnigst in Vorschlag zu bringen, und wurde das Gesetz den Verhaͤltnissen der Provinz entsprechend, die Para⸗ zher 2 und 3 des Entwurfs aber fuͤr nicht erforderlich er⸗ achtet.
Es folgte sodann die Berathung des Entwurfs einer Ver⸗ ordnung wegen Beschraͤnkung der Abloͤsbarkeit des Erb⸗ pachts und Erbzinses, dessen Begutachtung die eilfte Aller⸗ hoͤchste Proposition von den Staͤnden erfordert hat. (S. Nr. 34 — 86. der St. Ztg.) In der hiesigen Provinz hat im All⸗ gemeinen nur die Abloͤse⸗Ordnung vom 13. Juli 1829 Gesetzes⸗ kraft, und im Herzogthum Westphalen insbesondere die vom 18. Juni 1840. Nach §. 11 der ersteren sind fuͤr den Fall, wenn bestaͤndige Reallasten seit Einfuͤhrung der fremden Gesetze neu gegruͤndet worden sind oder kuͤnftig gegruͤndet werden sollten, die⸗ selben in der Regel nach den allgemeinen Gesetzen zu beurtheilen.
In den Motiven zu dem Gesetz⸗Entwurf ist vorher darge⸗ than, wie bei Erlaß der Abloͤse- Ordnung vom 13. Juli 1829 unter den im §. 11 bezeichneten allgemeinen Gesetzen nur das Allgemeine Landrecht hat verstanden werden sollen, nicht aber die dasselbe aͤndernden, ergänzenden oder erlaͤuternden Bestimmungen des Ediktes vom 11. November 1811 wegen Befoͤrderung der Landes⸗Kultur.
Wenn es jetzt bei der Bestimmung des §. 11 I. c. lediglich unter Bezugnahme auf das Allgemeine Landrecht bewenden soll, so wuͤrde daraus nach der Fassung des §. 2 des Entwurfes die Anwendbarkeit des §. 1 desselben nicht gefolgert werden koͤnnen, denn der F. 11 I. c. verhält sich uͤber alle bestaͤndige Reallasten, welche seit Einfuͤhrung der fremden Gesetze gegruͤndet worden sind, und der §. 1 des Entwurfs erklaͤrt nur Renten, welche kuͤnftig nach erfolgter Publication des Gesetzes in Gelde oder in einer festen Getraide⸗Abgabe bedungen werden, fuͤr nicht abloͤsbar. Nach den Motiven liegt es uͤberhaupt nicht in der Absicht der Ge⸗ setzgebung der Landes⸗Kultur, nachtheilige fortwaͤhrende Abgaben und Leistungen als Zehnten, Dienste u. s. w. fuͤr unabloͤsbar zu er⸗ klaͤren; wenn dem gemäaͤß der §. 1. des Entwurfes zur naͤhern
Bestimmung des Inhaltes des §. II. I. c. dienen soll, mit der Maßgabe, daß in den Landestheilen, in welchen die Abloͤse-⸗Ord⸗ nung vom 13. Juli 1829 Gesetz Kraft hat, auch die Abloͤsung der Erbpacht oder Erbzins⸗Verhaͤltnisse, welche schon fruͤher und zwar seit der Aufhebung der fremden Gesetze gegruͤndet worden sind, hier nicht zulaͤssig n. soll, so hielten Staͤnde es fuͤr noͤthig, solche Abgaben und Leistungen, welche der Foͤrderung der Landes⸗ Kultur hinderlich sind, ausdruͤcklich davon auszuschließen, und er⸗ laubten sich daher eine andere Fassung des §. 2 des Gesetzes in Vorschlag zu bringen. Fuͤr das Herzogthum Westphalen wuͤrde es jedoch bei der Vorschrift der §§. 12 und 13 der fuͤr
dasselbe unterm 18. Juni 1840 besonders erlassenen Abloͤsungs⸗
Ordnung sein Bewenden behalten.
In der 23sten Plenar⸗Versammlung fand die Berathung uͤber den Antrag wegen der Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte und in dem der Landgemeinden statt. Diese wichtige Angelegen⸗ heit unterlag der umfassendsten Erörterung und nahm die Auf⸗ merksamkeit der Mitglieder in hohem Grade in Anspruch. Bis zum 5ten Landtage waren waͤhlbar zu Landtags⸗Deputirten im Stande der Städte: 1) Magistrats⸗Personen; 2) gewaͤhlte Ver⸗ treter der Gemeinden (Stadtverordnete); 3) Gewerbtreibende, welche einen normirten Steuersatz zahlen; 4) ausgeschiedene Ge⸗ werbtreibende, die jedoch mindestens 10 Jahre lang ihrem Ge⸗ schaͤft vorgestanden hatten. Daß allen diesen Qualificationen ein geeigneter Grundbesitz hinzutreten muͤsse, steht ein fuͤr allemal fest. — Dem dten Landtage war eine Koͤnigliche Pro⸗ position vorgelegt, die die Absicht kundgab, den Wahlkreis zu be⸗ schraͤnken, und die Stadtverordneten davon auszuscheiden, wenn sie nicht außerdem als Gewerbtreibende waͤhlbar waͤren. Der ausgeschiedenen Gewerbtreibenden geschah in dieser Proposition keine Erwaͤhnung. Der 5te Landtag beschaͤftigte sich langdauernd mit dieser Allerhoͤchsten Proposition und sprach dann mit uͤber⸗ wiegender Stimmenmehrheit, der insbesondere der ganze Stand der Staͤdte angehoͤrte, eben so ehrfurchtsvoll als dringend die Bitte aus: daß Se. Majestaͤt geruhen moͤchte, von der inten⸗ dirten Verordnung abzusehen und vielmehr den Wahlkreis in der fruͤhern Ausdehnung aufrecht zu erhalten. Der Allerhoͤchste Land⸗ tags⸗Abschied vom 8. Juni 1839 gewaͤhrte jedoch diese Bitte nicht, und das Gesetz von demselben Datum ent⸗ hielt im §. 2 die Bestimmung, daß fortan nur Magi⸗ strats⸗Personen und Gewerbtreibende wäͤhlbar seyn soll⸗ ten. — Von dem Antragsteller wurde nun vorgetragen: der Art. VIII. des Gesetzes vom 13. Juli 1827, wodurch außer den Stadt⸗Magistrats⸗Mitgliedern und Gewerbtreibenden, auch die Stadtverordneten und solche Buͤrger, welche nach mindestens zehnjaͤhrigem Gewerbbetrieb sich von demselben zuruͤckgezogen, zum Landtag waͤhlbar gewesen, habe sich durchaus wohlthaͤtig und zweckgemaͤß erwiesen. nigen Ausnahmen nicht bedeutend genug, um den Gewerbebe⸗
trieb im großartigen Umfange zu gestatten, das Gewerbe bewege V
sich vielmehr vorherrschend auf den unteren Stufen und gewaͤhre haͤufig nicht die Mittel, sich fuͤr die umfassenden Geschaͤfte des Landtages zu befaͤhigen. Es sey daher sehr wuͤnschenswerth, in der Ausdehnung der Waͤhlbarkeit auf die Stadtverordneten ein Mittel zu finden, geeignete Arbeitskraͤfte der Staͤndeversammlung zu gewinnen. Deshalb erscheine es auch wichtig, die Waͤhlbar⸗ keir der ausgeschiedenen Gewerbtreibenden herzustellen, weil diese durch den fruͤheren erfolgreichen Gewerbebetrieb ihr Talent bewiesen, jetzt aber Unabhaͤngigkeit und Muße fuͤr oͤf⸗ fentliche Angelegenheiten, bei ihnen vorausgesetzt werden koͤnne.“ — Der Einrede, daß die vorliegende Frage bereits durch den Allerhoͤchsten Landtags⸗Abschied vom 8. Juni 1839 entschie⸗ den sey, daher jetzt auf dieselbe nicht wieder zuruͤckgegangen wer⸗ den koͤnne, ward entgegengesetzt: „Der Landtag habe durch die Verheißungen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, das staͤndische Institut zu vervollkommnen, so wie durch die Bestimmungen der ersten Allerhoͤchsten Proposition, so unverkennbar an Wichtigkeit zuge⸗ nommen, daß es dringende Pflicht sey, auch seine Arbeitskraͤfte zu vermehren; hierin liege aber ohne Zweifel ein Novum zur Begruͤndung des Antrags auf Herstellung der fruͤheren Wahl⸗ graͤnzen, die durch das Gesetz vom 8. Juni 1839 wesentlich be⸗ engt worden. Die Ausschließung der ausgeschiedenen Gewerbe⸗ treibenden sey aber auch in der dem fuͤnften Landtage vorgelege⸗ nen Proposition vom 18. Februar 1837 nicht vorgesehen worden, sey auch gar nicht Gegenstand der damaligen Verhandlung ge⸗ wesen, der Antrag auf eine diese Ausschließung betreffende Declaration rechtfertige sich daher schon durch das Gesetz vom 5. Juni 1823, das zur Abaͤnderung einer Bestimmung des Staͤndegesetzes die vorherige staͤndische Berathung ausdruͤcklich bedinge. Ueberdies sey das Gesetz vom 8. Juni 1839 in Folge einer Proposition, nicht in Folge einer Petition erlassen, es sey aber unbedenklich auf die Abaͤnderung eines Gesetzes anzutragen, wie solches taͤglich geschehe“ — In der fernern Berathung wurde von einer Seite hervorgehoben: „Der Stand der Stäͤdte habe wesentlich den Be⸗ ruf, das Gewerbe zu vertreten, dazu aber seyen nur Gewerbe⸗ treibende vorab geeignet, und sey es gefaͤhrlich, in den Stadtverordne⸗ ten, die als solche nicht nothwendig Gewerbetreibende seyn muͤßten, ein fremdartiges Element in die Staͤnde⸗Versammlung zu bringen.“ Andererseits wurde aber bemerkt: „durch die Bestimmung des Gesetzes vom 8. Juni 1839 sey die Zahl der Wahlfaͤhigen so eingeschrumpft, daß deren bei der juͤngsten Wahl z. B. in Minden, eine der be⸗ deutendsten Staͤdte der Provinz, sich nur einige wenige vorge⸗ funden haͤtten.“ — Nach langer Debatte wurde abgestimmt, und eine uͤberwiegende Majorikaͤt beschloß, Se. Majestaͤt den Koͤnig zu bitten: den fruͤheren erweiterten Wahlkreis, so wie er durch den Artikel VIII. des Gesetzes vom 13. Juli 1827 bestan⸗ den habe, wieder herzustellen. — Derselbe Antragsteller trug dann weiter vor: „In Folge einer andern Koͤniglichen Proposi⸗ tion sey auf dem 5ten Landtage auch uͤber eine Beschraͤnkung des Wahlkreises im Stande der Landgemeinden berathen. Des Koͤnigs Majestaͤt habe naͤmlich die Absicht kund gethan, zu bestimmen: daß die Wahl zum Abgeordneten im Stande der Landgemeinden durch die Bewirthschaftung eines eigenthuͤmlichen Grundbesitzes als Hauptgewerbe bedingt werden solle. Der Landtag habe damals auch gegen diese Bestimmung seine allerunterthaͤnigsten Bitten eingelegt. Wenn fruͤher bereits im Allgemeinen heraus⸗ gestellt sey, wie schwer es halte, sich die Befaͤhigung zum staͤndi⸗ schen Berufe anzueignen, so gelte dieses ganz vorzuͤglich auch von den Landwirthen. Die Westphaͤlische Erde sey durch⸗ schnittlich eine widerspenstige, was man von ihr ver⸗ lange, muͤsse ihr abgezwungen werden, und wer dazu den Beruf habe, muͤsse diesem mit Aufopferung aller Kraͤfte obliegen. Da sey es denn eine unbillige Forderung, wenn man von dem Land⸗ manne, vollends bei seiner isolirten Lebensweise, verlange, er solle sich die Kenntniß der Gesetze, die Gewandtheit des Wortes und der Feder aneignen, um den anderen Staͤnden mit gleichen ten zur Seite oder entgegentreten zu koͤnnen. In der Rege werde er wissen, was seinem Stande diene, nicht aber werde er sei⸗ ner Ansicht jedesmal das geeignete Wort leihen koͤnnen. Darum sey es
fuͤr ihn wichtig, sich Genossen geben zu duͤrfen, die als Landwirthe
gungen zu Theil werden lassen.
Die Westphaͤlischen Staͤdte seyen mit we⸗ inst niß verwandelt wird; die zuchtpolizeilichen Strafen, naͤmlich Ein⸗
seinem Stande angehoͤrten, die aber durch anderweitige Verhaͤlt⸗ nisse umfassendere Kenntniß des öͤffentlichen Lebens erlangt haͤtten.“ Dieser Vortrag fand die Entgegnung: Die Intelligenz in anderen Provinzen sey nicht groͤßer als hier; in der hiesigen liege aber keine Veranlassung vor, etwas Anderes zu beantragen, als was dort mit dem besten Erfolge bestehe. Der Stand der Landgemeinen sey hinlaͤnglich vorgeschritten, um das, was ihm fromme, zu erkennen, und sey es deshalb nicht begruͤndet, wenn die Erweiterung der Waͤhlbarkeit bean⸗ tragt werde, zu der kein Beduͤrfniß vorliege. Ein anderer Red⸗ ner aͤußerte: Daß man nicht vergessen duͤrfe, daß verfassungsmaͤ⸗ ßig bei der provinzialstaͤndischen Vertretung eine Gliederung nach Staͤnden bestehe, bei welcher der Grundbesitz die gemeinschaftliche Grundlage der Vertretung bilde, deren Unterscheidung unter ein⸗ ander aber nach dem Betriebe des Hauptgewerbes erfolge, und hieran muͤsse festgehalten werden. Die von der Gegenseite ent⸗ wickelte Theorie fuͤhre nothwendig allmäaͤlig zu einem allgemeinen Wahl⸗Census, ein System der staͤndischen Vertretung, welchem der Herr Redner niemals huldigen werde. Dagegen ward bemerkt: es sey doch schwer zu begreifen, wie jemand, der als Ackerwirth waͤhlbar sey, diese ehrende Eigenschaft dadurch verlieren koͤnne, wenn er sein Talent und Vermoͤgen nun auch außerdem fuͤr ein Gewerbe geltend mache und dadurch an Gewicht als Staats⸗ buͤrger gewinne. Ueberdies habe die naͤchste Anwendung der neuen Bestimmung bereits bei den Wahlen zum é6ten Landtage herausgestellt, wie schwankend der Begriff von Hauptgewerbe sey, und daß bei der Entscheidung daruͤber in jedem einzelnen Falle Willkuͤr sich kaum vermeiden lasse. — Bei der demnaͤchsti⸗ gen Abstimmung sprach sich die gesetzliche Majoritaͤt fuͤr die Bitte aus: daß Se. Majestaͤt geruhen moͤgen, die fruͤheren, vor dem Gesetze vom 8. Juni 1839 guͤltigen Bestimmungen uͤber die Waͤhlbarkeit im Stande der Landgemeinden herzustellen.
Zeitungs⸗Nachrichten. bN1
II
Warschau, 7. Mai. Se. Mafestaͤt der Kaiser hat bei Ge⸗ legenheit der Vermaͤhlung des Großfuͤrsten Thronfolgers auch den Einwohnern des Koͤnigreichs Polen huldreiche Gnadenbewilli⸗ Die hiesigen Bläͤtter theilen in dieser Hinsicht drei Kaiserliche Verordnungen mit. Durch die erste derselben werden Alle, welche zum Sode verurtheilt sind, insoweit begnadigt, daß ihre Strafe in lebenslaͤngliches Gefaͤng⸗
sperrung ins Zuchthaus, gewoͤhnlicher Arrest, Geld⸗ und Leibesstrafen, werden, mit Ausnahme einiger naͤher bezeich⸗ neten Faͤlle, ganz erlassen. Durch die zweite Verordnung werden alle aus der Epoche des ehemaligen Herzogthums Warschau und aus der Epoche des Koͤnigreichs bis zu Ende des Jahres 1831 noch ruͤckstaͤndige Schatz⸗Forderungen, so wie eine Menge naͤher spezifizirter Forderungen, die der Schatz auf Rechnung verschiedener Abgaben bis zu Ende des Jahres 1837 noch ausstehen hat, niedergeschlagen, eben so auch alle wegen De⸗ fraudationen, die bis zu demselben Termin veruͤbt worden, noch schwebende Prozesse und Gefäͤngnißstrafen, wenn nicht bei letzte⸗ ren zugleich ein Kriminal⸗Verbrechen die Ursache der Strafe ist, in welchem Fall die Sache nach den Vorschriften der ersten Ver⸗ ordnung zu behandeln ist. Außerdem enthaͤlt diese Verordnung noch mehrere andere finanzielle Erleichterungen fuͤr die Untertha⸗ nen des Koͤnigreichs mit Bezug auf Ungluͤcksfaͤlle und Verluste, welche sie in den letzten Jahren erlitten haben. Eine dritte Ver⸗ ordnung endlich gewaͤhrt einer Anzahl von politischen Straͤflin⸗ gen, worunter sich auch einige nach Sibirien verbannte befinden, theils gaͤnzliche Begnadigung, theils Abkuͤrzung oder Linderung ihrer Strafe.
Gestern wurde der Bericht uͤber die Geschaͤftsfuͤhrung der Polnischen Bank fuͤr das verflossene Jahr abgestattet und dabei zugleich angekuͤndigt, daß Se. Majestaͤt der Kaiser ebenfalls zum Gedaͤchtniß der hohen Vermaͤhlungsfeier, die Dotation der Bank auf 8 Millionen Silberrubel erhoͤht habe.
v 16ö1“
Paris, 6. Mai. Der Moniteur parisien widerspricht dem Geruͤchte, daß ein Buͤreau⸗Chef des Ministeriums des Innern nach London abgereist sey, um eine gerichtliche Verfolgung gegen die „Contemporaine“, wegen Faͤlschung einzuleiten. Es fuͤgt jenes Blatt hinzu, das Ministerium denke nicht im entferntesten daran, eine Klage gegen die fragliche Person anzustellen. 8
Das Journal des Debats hatte behauptet, daß das Ministerium bei Behandlung der Brief⸗Angelegenheit darin ge⸗ fehlt habe, daß es nicht zu den September-⸗Gesetzen und also zu der Gerichtsbarkeit der Pairs-⸗Kammer seine Zuflucht genommen haͤtte. Dies wird von den Opposttions⸗Journalen als ein neuer Angriff und als ein beleidigendes Mißtrauen gegen die Jury betrachtet. Hierauf erwiedert das Journal des Débats heute: „Wir wußten im Voraus, daß man uns zwei Dinge zum Vorwurf machen wuͤrde: einmal daß wir es an Achtung gegen die Jury fehlen ließen, und dann, daß wir die Pairs⸗Kammer selbst in Mißkredit braͤchten, indem wir voraussetzten, daß jeder Angeklagte von ihr veruriheilt wer⸗ den wuͤrde. Wir kennen diese alten Sophismen. Man klagt immer diejenigen, die die Gesetze vertheidigen, der Verletzung derselben an. Die Jury ist in der Charte, allerdings, aber die Unverletzlichkeit des Koͤnigs ist auch darin! Die Jury ist 19 der Charte; aber die Charte selbst hat zahlreiche Ausnahmen festge⸗ stellt! Die Jury ist in der Charte; aber die e als Gerichtshof ist auch darin. Wir unsererseits achten nicht bloß diejenigen Artikel der Charte, die uns CCN-. sondern wir achten sie alle. Wenn es keine andere rechtmaͤßige und na⸗
. “ je von der Jury ausgeuͤbte, warum tionale Justiz geben soll, als die von vor die Pairs⸗K 8 sagt denn die Charte, daß die Minister vor ie Pairs⸗ ammer gestellt werden sollen? Warum sagt sie ferner, daß die Verbrechen des Hochverraths und der Angriffe auf die Sicherheit des Staates vor der Pairs⸗Kammer verhandelt werden sollen? Sind nicht diejenigen Verbrechen, deren die Minister sich in der Ausuͤbung ihrer Functionen schuldig machen koͤnnen, nicht wesentlich politi⸗ sche Verbrechen? Ist nicht der Hochverrath und der Angriff auf die Sicherheit des Staates ein politisches Verbrechen ersten Ran⸗ ges? Es giebt also, wie gesagt, in der Charte selbst zahlreiche Ausnahmen von dem Grundsatze, welcher will, daß die Jury Richter uͤber politische Vergehen seyn soll. Hat nun aber die Charte die Jury beleidigt, indem sie voraussetzte, daß dieselbe bei gewissen Angelegenheiten nicht aufgeklaͤrt, oder nicht unpar⸗ teiisch, oder nicht fest genug seyn duͤrfte? Was hat die Charte er⸗ langen wollen, indem sie die Bestrafung gewisser Verbrechen ei⸗ “
nem der großen Staatskoͤrper zuwies? Offenbar einen sicherere, energischere und unfehlbarere Bestrafung. Heißt das so viel als eine blinde, gewaltsame und tyrannische Handhabung der Ge⸗ rechtigkeit? Niemand wird von einer so hochstehenden und so unabhaͤngigen Gewalt, wie die Pairs⸗Kammer glauben, daß sie sich jemals zu einem Werkzeuge der Verfolgung und der Unge⸗ rechtigkeit hergeben wuͤrde.“
Gestern, am Todestage des Kaisers, wurde in der Kirche der Invaliden die große Messe zum Andenken des Kaisers ge⸗ halten. Der Chor war mit violettem Sammt behangen, verziert mit Wappen, Fahnen und Trophaͤen. Die Kirche war glaͤnzend beleuchtet durch Armleuchter und Kandelaber. Oberhalb des Hoch⸗ altars war eine große Fahne mit dem Wappen des Kaisers an⸗ gebracht, hieruͤber ein goldener Adler mit ausgebreiteten Fluͤgeln. Auf einer anderen Seite des Altars lag auf einem Kissen die von der Stadt Cherbourg uͤberreichte Krone Auf jeder Seite des Altars standen Adjutanten des Koͤnigs, Pairs und Deputirte; außerdem waren anwesend, die Marschaͤlle Moncey, Grouchy und Gérard, so wie der Admiral Duperré, die Generale Gourgaud und Petit, die Herren Las⸗Cases und Marchand, der Abbé Coque⸗ reau und einige Mitglieder der nach St. Helena beordert gewe⸗ senen Kommission. Unterhalb des Domes hatten sich eine große Anzahl Offiziere von jeder Truppen⸗Gattung, darunter einige mit der Uniform des Kaiser⸗Reichs versammelt. Alle anderen Plaͤtze waren reservirt fuͤr National Gardisten, Civil⸗Beamte und Damen, die mit Eintritts⸗Karten versehen waren. Ehren⸗Garden waren in der Kirche und in der Hieronymus-Kapelle, die in demselben Styl, wie der Chor dekorirt war, aufgestellt. Der Pfarrer der Invaliden versah, unterstuͤtzt von seiner Geistlichkeit, den Gottes⸗ dienst, und die Musik wurde vom 66sten Infanterie⸗Regimente ausgefuͤhrt. Nach der Absolution begab sich Marschall Moncey, unterstuͤtzt vom General Petit, in Begleitung seiner Adjutanten, nach der Hieronymus⸗Kapelle, und uͤbernahm hier in Gegenwart der Marschaͤlle, Generale, Pairs, Deputirte und der oben er⸗ waͤhnten Kommissions⸗Mitglieder aus den Haͤnden des Maire von Cherbourg die goldene Krone und legte sie auf den Sarg des Kaisers. — In einer Versammlung des Comité's fuͤr die jaͤhrlich am Todestage Napoleons zu haltende Messe wurde vorgestern beschlossen, daß ein Schreiben veroͤffentlicht werden sollte, durch welches man bekannt mache, daß die Bewilligung der Regierung und die Sanction des Erzbischofs von Paris fuͤr die Stiftung einer jaͤhrlichen Messe am 5. Mai nachgesucht worden, daß aber die Pfarrer einiger Kirchspiele der Hauptstadt sich geweigert haͤt⸗ ten, dies Jahr die Messe zu lesen. Trotz dem werde das Comité seine Anstrengungen zur Gruͤndung dieser frommen Ceremonie fortsetzen. Marschall Grouchy, der zum Praͤsidenten des Comi⸗ té'’s erwaͤhlt wurde, hat seine Mißbilligung uͤber diesen Brief ausgedruͤckt, und deshalb auf das Praͤsidium verzichtet
Die heute aus Algier hier angekommenen Briefe vom 28. April enthalten wenig Nachrichten von Belang. Das schlechte Wetter hatte den Abmarsch der Expeditions⸗Kolonne, welche Mi⸗ liana verproviantiren soll, bis zum 22sten d verzoͤgert. Am 22sten uͤbernachteten der General⸗Gouverneur und die Prinzen in Duera. Am 23sten waren Ihre Koͤnigl. Hoheiten in Blidah, wo die Ar⸗ mee bis zum 26sten verweilte. Am 28sten wollte man uͤber die Chiffa gehen. In einem Umkreise von 5 bis 6 Stunden um Algier schien Alles ruhig. Miliana ist das eingestandene Ziel des Feldzuges, der sich jetzt eroͤffnet. Indessen ist beschlossen, daß Medeah der Mittelpunkt der Operationen fuͤr die Algiersche Di⸗ vision waͤhrend der großen Erpedition seyn wird, welche erst im Monat Juni stattfinden duͤrfte; 2 Armee⸗Corps werden dann gleichzeitig gegen die Truppen des Emirs operiren, das eine auf Medeah, das andere auf Mascara gestuͤtzt.
In der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer ward das Budgets des Ministers des oͤffentlichen Unterrichts und die ersten Kapitel des Budget fuͤr das Handels⸗Ministerium ohne wesentliche Debatten und vor einer nur halb gefuͤllten Kammer bewilligt.
Ein legitimistisches Journal behauptet, es waͤre die Absicht des Hofes gewesen, die groͤßte Pracht bei der Taufe des Grafen von Paris zu entfalten; allein noch am Tage vorher seyen die bereits getroffenen Anstalten wieder abgeaͤndert worden; es haͤtte naͤmlich der Koͤnig am Sonnabend (1. Mai) ein anonymes Schreiben erhalten, welches ihn benachrichtigt, daß ihm den fol⸗ genden Tag eine große Gefahr drohe; gleiche Warnungen, von der naͤmlichen Hand geschrieben, waͤren ihm auch an den Tagen Fieschi's, Alibaud's und Darmes zugekommen. Nachdem der
Ninister⸗Rath von jenem Schreiben Kenntniß erhalten, waͤre die Ordonnanz uͤber die Anordnungen der Festlichkeiten ganz um⸗ geaͤndert worden. “
Es ist ein oberer Beamter des Handels⸗Ministeriums nach London abgereist, um sich uͤber die Verletzung des Traktats zwi⸗ schen Frankreich und England hinsichts des Fischfangs laͤngs der Englischen Kuͤste zu beklagen. Uebrigens behaupten die Englischen Journale, dieser Vertrag sey von Franzoͤsischen Fischern verletzt worden, und somit zweifelt man sehr, daß das Englische Kabinet dem unsrigen Gerechtigkeit werde widerfahren lassen.
Die Koͤnigin Christine von Spanien wird am 7ten d. M., begleitet von dem Marquis von Dalmatien, in Paris erwartet.
Nach der Gazette des Tribuneaux wird Herr Girod de lAin am 10ten d. dem Pairshofe den Bericht uͤber die Dar⸗ mes'sche Affaire abstatten. Die Debatten des Prozesses werden am 20sten oder 2sten beginnen,
Tulle, 3. Mai. Prozeß Lafarge. Diamanten⸗Dieb⸗ stahl. Zu der heutigen Sitzung hatte sich ein zahlreiches Publikum eingefunden, da man wußte, daß Madame Lafarge persönlich erschei⸗ nen würde. Um 9 Uhr eröffnete der Präsident die Sitzung, und gleich darauf ward die Angeklagte eingeführt. Ihre Gesundheit scheint ziemlich wieder hergestellt zu seyn; ihr Gesicht ist klarer und besebter, als bei den früheren Debatten. Sie ist, wie vor dem Assisengerichte in tiefe Trauer gekleidet. Es ist noch immer dieselbe Phvsiognomie, zuweilen ruhig, sanst, lächelnd und in einigen Augeublicken in den Aus⸗ druck der Erbitterung und Verachtung verwandelt. Wenn sie den Namen der Frau von Leautand aussprechen hört, malt sich in ihren Zügen eine bittere Ironie und tiefer Groll. Der Präsident setzte in kurzen Worten dem Gerichte auseinander, worauf es in diesem Au⸗ genblicke eigentlich ankomme. Es sey im Wesentlichen zu entscheiden,
ob durch die Verurtheilung der Marie Capelle zu lebenswieriger Zwangs⸗
arbeit noch ein Prozeß, der jedenfalls eine mindere Strafe nach sich zie⸗ hen würde, gegen sie anhängig gemacht werden könne. — Herr Lachaud, der Vertheidiger der Madame Lafarge, nahm hierauf das Wort, um die Inkompetenz des Gerichtshofes darzuthun. Es sey eine Grau⸗ samkeit, meinte er, eine Frau, die für bürgerlich todt erklärt worden sey, vor Gericht zu stellen, da man ihr mit dem Gesetz in der Hand
“ könne, irgend einen Zeugen vorzuladen, oder irgend einen Aft zu vollziehen, der ihr zu ihrer Vertheidigung noth-
wendig schien. Herr Coralv, der Anwalt Familie Leaute
machte darauf aufmerksam, wie Madame 1e Fahg bene fortwährend begierig sev, vor Gericht zu erscheinen, und dann im ent⸗ scheidenden Augenblick durch Ausflüchte den Lauf der Gerechtigkeit zu hemmen suche. Die Ehre einer Familie sey besleckt worden, und schon deshalb müsse der Prozeß seinen Fortgang haben. — Diese Präjudizial⸗ frage, die nur in juristischer Beziehung von einigem Interesse ist, ward
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die ganze Sitzung hindurch von den beiden Advokaten sehr ausführlich und sehr lebhaft erörtert. Morgen wird das Gericht über die Kompetenz⸗ frage entscheiden.
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Großbritanien und Irland.
London 7. Mai. Die Tories ruͤsten sich von allen Seiten zu einem hartnaͤckigen Kampf gegen die Minister und deren Zoll⸗ reductions⸗Vorschläge. Die Westindischen Plantagen⸗Eigenthuͤmer, die Kanadischen Holzhaͤndler und die Englischen Grundbesitzer haben eine vuͤllige Offensiv⸗« und Defensiv⸗Allianz geschlossen. Vor⸗ gestern Abend zeigte Sir G. Clerk im Namen Viscount San⸗ don's im Unterhause an, daß dieser heute Abend, wenn die Mi⸗ nister darauf antragen wuͤrden, das Haus solle sich in einen Aus⸗ schuß uͤber die Mittel und Wege verwandeln, um die Zucker⸗ Zoͤlle in Erwaͤgung zu ziehen, eine Resolution folgenden Inhalts vorschlagen wolle: in Betracht der Anstrengungen und Opfer von Seiten des Parlamentes und des Landes zu Gunsten der Abschaffung des Sklavenhandels und der Sklaverei und der dabei gehegten ernstlichen Hoffnung, daß England durch seine Handlungsweise und sein Beispiel im Stande seyn moͤchte, zu einer Milderung und endlichen Ausrottung dieser Uebel auch in anderen Laͤndern beizutragen, sey das Unterhaus, besonders mit Bezug auf die jetzt fuͤr die Zucker⸗Zufuhr aus den Britischen Besitzungen sich eröffnende Aussicht, nicht geneigt, die von dem Ministerium vor⸗ geschlagenen Maßregeln zur Herabsetzung des Zolls auf fremden
der Korngesetze, wie man fast mit Gewißheit erwarten koͤnne, verworfen wuͤrden.
Die Fonds haben sich an der hiesigen Boͤrse in den letzten drei Tagen ziemlich fest gehalten, aber man ist in aͤngstlicher Er⸗ wartung auf das Resultat der Handels⸗ und Finanz, Fragen, welche heute Abend im Unterhause entschieden werden sollen.
Niederl89 de
Amsterdam, 7. Mai. Das Handelsblad enthält heute einen sehr mysterloͤs abgefaßten Artikel, wonach in dem Nachlasse eines Franzosen, der sich lange Zeit in Niederlaͤndischen Diensten befand, und der kuͤrzlich zu Bruͤssel in einem Gasthofe verstarb, sehr wichtige Papiere gefunden worden seyn sollen, die uͤber fruͤ⸗ here politische Ereignisse ein großes Licht verbreiten. Die Papiere sollen dem regierenden Koͤnige der Niederlande von Bruͤssel aus zugesandt worden seyn.
Man sieht hier in diesen Tagen der Ankunft des Prinzen von Joinville entgegen.
Senlien.
Rom, 29. April. (A. Z.) Heute ist Monsignore Capaccini, begleitet von dem Abbate Figeri, von hier uͤber Civita Vecchia mit dem Franzoͤsischen Kriegs⸗Dampfboot nach Marseille abge⸗ reist. Von letzterer Stadt gedenkt der Praͤlat nach Straßburg und den Rhein abwaͤrts nach Holland zu gehen, wo er, wie be⸗
Zucker anzunehmen. Lord J. Nussell erklaͤrte darauf, daß, wenn das Haus in Folge dieses Vorschlages nicht in den Aus⸗ schuß uͤber die Zucker-Zoͤlle uͤbergehen sollte, er ein Amendement zu dieser Resolution Inhalts: das Haus sey der Ansicht, daß die jetzige Unzulanglichkeit der Einnahmen und die Ausgaben des Landes
Zoͤlle decken lasse, ohne eine wesentliche Erhoͤhung der oͤffentlichen Lasten und zugleich mit Befoͤrderung der Handels⸗Interessen und mit einer Erleichterung fuͤr die gewerbtreibenden Klassen, und das Haus wolle erwaͤgen, welches Verfahren sich am besten dazu eigne, den oͤffentlichen Kredit und die allgemeine Wohlfahrt des Landes aufrecht zu erhalten. Die obige von Lord Sandon ange⸗ kuͤndigte Resolution wird durch eine Petition der Westin⸗
beantragen werde, des
sich durch eine einsichtsvolle Aenderung der Schutz⸗- und Differenz⸗
kannt, eine Uebereinkunft wegen der Hollaͤndischen Katholiken mit der Regierung abzuschließen hat. Man erwartet ihn uͤber Paris im Spaͤtsommer oder Herbst hier zuruͤck.
Der Fuͤrst von Canino ist nach dem Norden abgereist, um seinem Schwiegervater, dem Grafen von Survilliers, Joseph Bonaparte, der die Erlaubniß erlangt hat, seiner Gesundheit wegen sich in Genua oder Nizza niederlassen zu duͤrfen, entge⸗ gen zu eilen.
Briefliche Mittheilungen aus Neapel melden, der im vori⸗ gen Jahre verbannte Fuͤrst von Cassaro, Don Antonio Statella, sey nach Neapel zuruͤckberufen und werde hoffentlich spaͤter seine Stelle als Minister Staats⸗Secretair der auswaͤrtigen Angelegen⸗ heiten wieder einnehmen. Dagegen sey der bisherige, Alles ver⸗ moͤgende Commendatore und Abbate Caprioli, Secretair des
dischen Eigenthuͤmer unterstuͤtzt werden, die vorgestern zu diesem Zweck in London eine sehr zahlreiche Versammlung hielten, in welcher namentlich Herr Burge, der Agent fuͤr Jamaika das Wort fuͤhrte. In den verschiedenen Ministerial⸗ Departements haben in den letzten Tagen fortwaͤhrend Unterre- redungen zwischen Deputationen der verschiedenen theils bei
der Aufrechthaltung, theils bei einer Veraͤnderung der jetzigen
Zoll⸗Gesetze interessirten Klassen und den Ministern stattgefunden.
Die ministeriellen Blaͤtter versprechen sich uͤbrigens, daß die Mi⸗
nister bei ihren Vorschlaͤgen, namentlich in Bezug auf die Korn⸗
gesetze, auch von einigen Konservativen, welche Fabrik⸗Orte ver⸗
treten, namentlich von den Herren Lascelles und Townley Parker,
wuͤrden unterstuͤtzt werden.
Oberst Sir Henry Pottinger ist schon abgereist, um den Capitain Elliot in China zu ersetzen; er nimmt die ausgedehn⸗ teste Vollmacht zur Erledigung aller Differenzen mit. Die offi⸗ zielle Anzeige von der Abberufung Elliot's hat hier, wie selbst der ministerielle Globe sagt, große Zufriedenheit erregt, weil man glaubte, daß er nicht Energie genug besitze, um die schwie⸗ rigen Unterhandlungen mit den Chinesen durchzufuͤhren. In der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung zeigte Lord John Russell diese Ver⸗ aͤnderung an, die in der Leitung der Chinesischen Angelegenheiten vorgenommen worden. Zugleich erklaͤrte der Minister, daß die Englische Regierung die zwischen Capitain Elliot und dem Chine⸗ sischen Commissair abgeschlossene vorlaͤufige Uebereinkunft, die uͤbrigens auch, wie es sich jetzt zeige, von dem Kaiser von China nicht ratifizirt worden sey, im Allgemeinen nicht gebilligt habe; indeß muͤsse man erst naͤhere Nachrichten uͤber die Details ab⸗ warten; noch daure der Waffenstillstand, es sey aber wohl moͤg— lich, daß die Feindseligkeiten von neuem eroͤffnet werden muͤßten. Auf diese Erklaͤrung ist der Thee heute wieder um 10 pCt. im Preise gestiegen.
Aus Monte video reichen die Nachrichten bis zum 22. Fe⸗ bruar, zu welcher Zeit die dortigen Einwohner in der groͤßten Besorgniß waren vor einer Invasion der Truppen der Argenti⸗ nischen Republik unter Rosas und Oribe, denen es gelungen war, die Unitarier unter Lavalle und La Madrid aus jener Republik ganz zu vertreiben. Da Rosas in den Gebieten, die seine Armee besetzt, alle Sklaven fuͤr frei zu erklaͤren pflegt, so fuͤrchteten die Bewohner der orientalischen Republik die schrecklichsten Folgen von seiner Annaͤherung; die Regierung hatte unbesonnener Weise den Befehl zu Repressalien gegen Buenos Ayres ertheilt, aber gleich die beiden ersten Kriegsschiffe, welche sie aussandte, um vor Buenos⸗Ayres zu kreuzen, wurden auf der Stelle uͤbermannt und an Rosas ausgeliefert.
Aus den Fabrik⸗Bezirken gehen immer lautere Klagen uͤber Mangel an Absatz und daraus folgender Beschraͤnkung der Arbeit ein; in mehreren Fabriken zu Hyde, Ashton und anderen Orten wird jetzt nur noch 4 Tage in der Woche gearbeitet, so daß die Arbeiterklasse in die groͤßte Noth geraͤth.
Die verwitwete Koͤnigin ist von ihrer Krankheit wieder ge⸗ nesen und wird in diesen Tagen von Sudbury-Hall in London erwartet.
Herr Hume beantragte gestern im Unterhause die Vorlegung der ganzen Korrespondenz, welche uͤber die Vernichtung des Dampf⸗ boots „Caroline“ zwischen der Britischen und der Amerikanischen Regierung und zwischen dem General⸗Gouverneur von Kanada und dem Staats⸗Secretair fuͤr die Kolonieen gefuͤhrt worden. Lord J. Russell widersetzte sich aber diesem Antrage, weil derselbe den schwebenden Unterhandlungen uͤber die Mac Leodsche Angele⸗ genheit nachtheilig seyn koͤnnte, und auch Sir R. Peel fand diese Weigerung ganz angemessen; die Motion wurde daher ohne Abstimmuag verworfen.
Ueber den Stand der orientalischen Angelegenheit wollte Lord J. Russell gestern auf eine von Herrn Hume an ihn gerichtete Frage noch keine Auskunft geben.
men, welches am 31. Maͤrz von Jamaika und am 5. April von Cap Haytien abgesegelt war, aber auch keine Nachricht von dem Dampfschiff „Praͤsident“ mitbringt.
In Australien traf im Dezember v. J. das erste Dampf⸗ schiff ein und wurde in Port Philipp mit dem groͤßten Jubel empfangen; es ist bestimmt, zwischen Port Philipp, Launceston und Sydney eine Dampfschiff⸗Verbindung zu unterhalten.
Admiral Thomas ist an die Stelle des Admiral Roß zum Oberbefehlshaber des Britischen Geschwaders im Stillen Ocean ernannt.
Im Fall einer allgemeinen Parlamentswahl will Commodore
Napier als Kandidat fuͤr Marylebone auftreten. Die Britan⸗ nia will zuverlaͤssig wissen, daß eine Aufloͤsung des Parlaments V
beschlossen sey, falls die Vorschlaͤge Lord J. Russell's hinsichtlich
wird sich die
Von Westindien ist das Paketboot „Tyrian“ hier angekom⸗
Staatsraths, von diesem Posten entfernt und zu der wenig be⸗ deutenden Stelle eines Vice⸗Praͤsidenten bei der Consulta generale ernannt.
Neapel, 27. April. (A. Z.) Im Anfange naͤchsten Mo⸗ nats wird Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Leopold von Salerno, Oheim des Koͤnigs, in Begleitung seiner Gemahlin und Tochter, nach Wien abreisen, wo Letztere sich mit dem Erzherzog Friedrich, Sohn des Erzherzogs Karl, ehelich verbinden wird. Sodann
Se Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, Donna Ma⸗ ria Carolina Ferdinanda, mit dem Erbprinzen von Modena ver⸗ maͤhlen.
V Spanien. O Madrid, 29. April. Beide Kammern haben gestern die Diskussion uͤber die Zahl der Regenten begonnen.
Im Senat nahm zuerst Herr Heros (Minister des In⸗ nern unter dem ersten Ministerium Mendizabals 1835, vertrau⸗ ter Freund der Herren Arguelles und Calatrava) das Wort zu Gunsten der dreifachen Regentschaft. Dieser Redner, dessen mo⸗ narchische Grundsaͤtze sich bisher nicht uͤber die Graͤnzen erstreckten, welche die Constitution von 1812 ihnen steckt, sah sich diesmal gezwungen, — eine unwiderlegliche Wahrheit auszusprechen, um eine schlechte Sache zu unterstuͤtzen. „Wenn die Regentschaft“, so sagte er, „auf eine einzige Person fallen soll, so muß diese eine Koͤ⸗ nigliche seyn, eine Person, die schon durch ihre Geburt mit einem so hohen Range bekleidet ist, als kein Privatmann, so hervorragend auch seine Stellung seyn mag, ihn je erlangen kann. Widrigen⸗ falls wuͤrde die Monarchie in eine Republik umgeaͤndert werden.“ Hieraus aber zog Herr Heros die seltsame Schlußfolge, daß die Zahl der Regenten eine dreifache seyn muͤsse. „Gerade“, fuͤgte er hinzu, „wenn die Unvollkommenheiten einer aus drei Perso⸗ nen bestehenden Regentschaft recht klar hervorspringen, werden die Vorzuͤge der Monarchie um desto mehr einleuchten.“ Der Redner berief sich dann auf Cromwell und Napoleon, und erklaͤrte endlich, er kenne drei Patrioten (man erraͤth leicht ihre Namen), welche bereit seyn wuͤrden, die Last der Regentschaft ihren Schul⸗ tern aufzubuͤrden.
Herr Borja y Tarrius (General⸗Lotterie⸗Direktor) hielt einen unbedeutenden Vortrag zu Gunsten der Einheit der Re⸗ gentschaft, den der Praͤlat Martinez de Velasco, ein Mann von aͤußerst exaltirten Gesinnungen, zu widerlegen versuchte. Darauf verfocht einer der Guͤnstlinge Esparteros, der Brigadier Infante (Vertrauter der Englischen Gesandtschaft, unter Cala⸗ trava interimistischer Kriegs⸗Minister) die Einheit der Regent⸗ schaft. Zu diesem Behufe ging er die Geschichte der fruͤheren Regentschaften Spaniens durch und richtete endlich einen heftigen Ausfall gegen angebliche Umtriebe fremder Maͤchte, denen nun einmal die Spanier alles Uebel, welches ihnen ihre eigene Unei⸗ nigkeit bereitet, zuzuschreiben gewohnt sind. Er huͤtete sich wohl, von dem wahren Zweck der Mission des D. Antonio Gonzalez zu sprechen, erklaͤrte aber gerade heraus, daß eine fremde Macht die Ca⸗ talonier und die Basken zum Aufruhr gegen die Regierung reize, und zugleich die Bewohner der oͤstlichen und suͤdlichen Provinzen fuͤr die Repubiik zu gewinnen suche. Darauf gab der Justiz⸗ Minister folgende wichtige Erklaͤrung: „Das Ministerium glaubt, es sey fuͤr die Spanische Nation unter den gegenwaͤrti⸗ gen Umstaͤnden nothwendig, daß ein Einziger Regent sey; denn wir wissen Alle, in welcher Lage sich das Land befindet; es existirt zwar kein Krieg mit fremden Maͤchten, und der Buͤrgerkrieg ist gluͤcklicherweise beendet, aber die Partei der Liberalen selbst ist in
einen Meinungskrieg zerfallen, und in einer solchen Lage wuͤrde
eine Regentschaft von drei Personen die groͤßten Nachtheile her⸗
beifuͤhren.“ Endlich sprachen die Herren Abargues und Valdeés zu Gunsten der dreifachen, der Graf von Pinofiel aber zu Gunsten der einfachen Regentschaft.
Die Sitzung des Kongresses verging fast ganz mit Debat⸗ ten uͤber die Form, welche bei der eigentlichen Diskussion statt⸗ finden sollte. Auf den Antrag des Herrn Quinto (Unitariers) wurde von 88 Stimmenden gegen 71 festgesetzt, daß die Dis⸗ kussion uͤber die Zahl der Regenten nicht geschlossen werden sollte, so lange nicht wenigstens 9 Deputirte sowohl fuͤr als gegen die Frage gesprochen haben wuͤrden. Durch die Ausfuͤhrung dieser Maßregel hoffen die Unitarier Zeit zu gewinnen, um noch meh⸗
rere Trinitarier auf ihre Seite hinuͤberziehen zu koͤnnen. Herr Lopez (der bekannte Volkstribun) errieth sogleich diese Absicht, und legte, von seiner stuͤrmischen Aufregung hingerissen, das merkwuͤrdige Gestaͤndniß ab, daß in den Reihen der “ eine Spaltung eingetreten sey, und mehrere JPaeeshnh⸗ iese Fahne verlassen haͤtten. „Waͤhrend der Festetnh 8vb. sagte er, „war die Meinung uͤber die Regentschaft e ieden,