1841 / 134 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Hiermit schließen di 1 den sechsten Landtag der Provinz Sachsen.

Provinz Westphalen. e

30. April. Bei der Vertheilung der Bestaͤnde

„8 Peehn⸗ füͤr den 6ten Westphaͤlischen Provinzial⸗ 8 S . auch diesmal die fruͤheren Bestimmungen festgehal⸗ Daß die Zwecke groͤßerer Bezirke denen der 28 e Gemeinden vorgehen muͤssen; 2) daß zu Wegebauten vng Anlagen keine Unterstuͤtzungen bewilligt werden; 3) daß nur u Begruͤndung und Unterstuͤtzung wohlthaͤtiger Anstalten, nicht aber zu Gehaͤltern und Gratificationen, Bewilligungen Statt finden koͤnnen; 4) daß die Verwendung der Unterstuͤtzung zu dem angegebenen Zwecke nachgewiesen werden muß. (Die Art der Vertheilung des Dispositionsfonds wird in Nr. 113 des zu Muͤnster erscheinenden Westphaͤlischen Merkurs naͤher ange⸗

8 geben.)

AAskland.

Rußland und Polen. St. Petersburg, §. Mai. Se. Majestaͤt der Kaiser ha⸗

ben am Tage der Vermaͤhlung des Großfuͤrsten⸗Thronfolgers auch

noch ein besonderes Amnestie⸗ und Strafmilderungs⸗Manifest er⸗

gehen lassen. Dasselbe gewaͤhrt Amnestie oder Strafmilderung Wir theilen die

fuͤr 35 verschiedene Arten von Vergehungen. Eingangsworte des Kaiserl. Manifestes, so wie die fuͤnf ersten arin aufgefuͤhrten Kategorieen, als die wichtigsten der begnadigten Vergehungen, nachstehend mit:

„Dem Drange Unseres Herzens folgend haben Wir den Entschluß efaßt, den für Uns und alle Unsere getreuen Unterthanen frendevollen Tag der Vermählung Unseres vielgeliebten Sohnes und Thronfolgers, es Cäsarewitsch, Großfürsten Alexander Nikolajewitsch durch Gnaden⸗ ezcigungen und Erlasse zu bezeichnen. Gleich bei Unserer Thronbestei⸗

gung machten wir Unseren festen Willen bekannt, das Uns von Gott zum allgemeinen Wohl gegebene Recht zu gebrauchen, um zu begna⸗ tigen und Schonung auszuüben, ohne die Kraft der Gesetze dadurch zu schwächen. Indem wir 18 viele nicht so schwere Verbrecher be⸗ gnadigen und die Strafe der übrigen mildern, hoffen Wir, daß die ihnen erzeigte Barmherzigkeit in ihnen das Gefühl der Reue erregen wird, und daß sie durch ihre Aufführung in Zukunft Unsere Nachsicht gegen ihre früheren Verirrungen rechtfertigen werden. Die zugleich biermit geschenkten Erlasse in der Zahlung verschiedener Forderungen sind vorzugsweise denjenigen zugewandt, welche durch Armuth oder temporaire Noth zahlungsunfähig geworden sind, und Wir zweifeln nicht, daß diese Erlasse die Uebrigen veranlassen werden, ihre Bestre⸗ bungen zur Erfüllung ihrer Ooliegenheiten zu verdoppeln.

„In diesen wohlgemeinten Absichten befehlen Wir Allergnädigst: J. Alle diejenigen, welche bis auf den heutigen Tag in Untersuchung und vor Gericht in Sachen stehen, die nicht Kirchenraub, Mord, Raub

mord, Raub, Wucher, Entwendung von Kron⸗Eigenthum durch Per⸗ mann ein großer Grundeigenthümer und Aristokrat geworden.

sonen, deuen die Bewahrung desselben anvertraut ist, Falschmünzerei und Nachmachung von Staatsvpapieren betreffen, von Gericht und Un⸗ tersuchung zu befreien, und dieses auch auf solche auszudehnen, deren Schuld, mit Ausnahme der obenbezeichneten Verbrechen, bis auf den

heutigen Tag, wegen Nichtruchbarkeit dieser Schuld, durch eine Unter⸗

suchung nicht entdeckt worden ist. Hierdurch werden jedoch diejenigen Sachen nicht abgethan, mit welchen Privat⸗Forderungen verknüpft sind. Obgleich diejenigen, welche einer ungerechten Aneignung fremden Eigenthums oder Zufügung von Verlusten an irgend Jemand schuldig sind, keiner Kriminalstrafe für das von ihnen begangene Verbrechen un⸗ terworfen werden, so bleiben sie jedoch nicht von der Verpflichtung be⸗ freit, den Kläger auf gesetzlicher Grundlage zu befriedigen. I1I. Ver⸗ brecher, die zu öffentlicher Züͤchtigung und zu Verweisung auf Straf⸗ arbeit verurtheilt sind, oder welche diesen Strafen für Verbrechen, die oben von der Begnadigung ausgenommen und bis zum Tage der Ver⸗ mählung Unseres vielgeliebten Sohnes begangen worden sind,; unter⸗ worfen werden sollen, bleiben von öffentlicher Züchtigung befreit und werden auf Strafarbeit verwiesen. III. Verbrecher, die zu körperlicher Strafe und Verweisung nach Sibirien zur Ansiedelung verurtheilt wor⸗ den, oder diesen Strafen für Verbrechen, die von der Begnadigung aus⸗ genommen und bis zu jenem Tage begangen worden sind, unterworfen werden sollen, bleiben von körperlicher Strafe befreit und werden nach Sibirien auf Ansiedelung verwiesen. IV. Die vom Gericht und Un⸗ tersuchung im ersten Artikel festgesetzte Befreiung, soll auch auf alle im Civildienst, und in Unseren Land⸗ und Marine⸗Truppen Dienenden ausgedehnt werden, wobei jedoch außer den obenbezeichneten Verbrechen, Ungehorsam und Frechheit gegen Chefs und Obrigkeit eine Ausnahme machen. V. Militairs jeglicher Benennung, Bauern und übrige Per⸗

sonen, die sich bis auf den heutigen Tag ins Ausland oder von ihren Wohnsitzen und Kommandeos willkürlich entfernt haben, lassen Wir

Allergnädigste Verzeihung angedeihen, wenn die innerhalb des Reichs sich Aufhaltenden in einem halben Jahre, und die ins Ausland Gezogenen in einem Jahre zu ihren Wohnsitzen, die Militairpersonen aber zu ihren Kommandos zurückkehren, oder sich in den Gouvernements bei den Bataillons⸗Commandeurs der inneren Wache melden. Diese Verzeihung wird nicht auf diejenigen ausgedehnt, welche um dem Gericht oder der Strafe für stattgefundenen Aufruhr und Verschwörungen zur Gefähr⸗ dung der inneren Ruhe des Staats zu entgehen, ins Ausland geflohen sind; die über solche Personen erlassenen Verordnungen bleiben unver⸗ letzlich in Kraft.“

Poenkkneih.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 8. Mai. In der heutigen Sitzung ward ein Gesetz⸗Entwurf, durch welchen ein nachträglicher Kredit von 1,400,000 Fr. fuͤr die politischen Fluͤchtlinge verlangt wurde, mit 215 gegen 15 Stimmen ange⸗ nommen. Herr von Larcy versuchte, den Artikel jenes Gesetz⸗ Entwurfes, wonach vom 1. Juni d. J. an den Spanischen Flͤchtlingen keine Unterstuͤtzung mehr bewilligt werden soll, zu bekaäͤmpfen. Nach einer kurzen Erwiederung des Ministers des Innern erklarte sich indessen die Kammer mit jener Bestimmung einverstanden. Demnaͤchst ward ein Gesetz⸗Entwurf uͤber einen Spezial⸗Kredit von 238,430 Fr. zur Vermehrung der Kavallerie der Munizipal⸗Garde ohne Debarte angenommen. Der übrige Theil der Sitzung ward wit Bittschriftsverichten ausgefuͤllt, die in Anwesenheit von hoͤchstens 20 Mitgliedern erstattet wurden.

Paris, 9. Mai. Der Koͤnig hatte die Absicht, aleich nach den Tauf⸗Feierlichkeiten die Tutleriteen zu verlassen, und die Sommer⸗Resi⸗ denz in Neutlly zu beziehen. Da aber die Koͤnigin Marie Christine von Spanien heute in Paris erwartet wird, so werden der Koͤnig und die Köoͤnigliche Familie erst am 10ten d. M. ihren Wohnsitz in Neutlly aufschlagen. Die Koͤnigin Marie Christine wird waͤh⸗ rend ihres Aufenthalts in Paris, der nur einige Wochen dauern wird, das Elysée Bourbon bewohnen. Die verwittwete Groß⸗ herzogin von Mecklenburg wird gegen Ende dieses Monats nach Deutschland zuruͤckkehren. Der Koͤnig und die Koͤnigin der Beluer werden, ebenfalls wegen der Ankunft der Koͤnigin Ma⸗ rie Christine, ihren Aufenthalt in Paris um einige Tage ver⸗ laͤngern.

e offiziellen Artikel aus Merseburg uͤber

haben, verzweifle ich indeß nicht

Herr Lacave⸗Laplagne, vormaliger Finanz⸗Minister, hat seit

einigen Tagen haͤufige Konferenzen mit Herrn Humann und mit dem Baron von Rothschild.

Gestern fand eine Art von Emeute auf dem Fleischmarkte statt, zu der das abermalige Steigen der Fleischpreise Anlaß gab. Man wuͤnscht allgemein, daß der sein Ver⸗ sprechen, einen Gesetz⸗Entwurf wegen Zulassung fremden Schlacht⸗ viehes vorzulegen, bald erfuͤllen moͤge.

Das Journal des Debats meldet, daß Darmes mit noch

gen angesetzt.

Saͤmmtliche Offiziere der neuen Tirailleur⸗Bataillone wurden gestern erst von dem Herzoge von Orleans empfangen, und dann zur Koͤniglichen Tafel geladen.

Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Oberhaus. Sitzung vom 6. Mai. Schon an diesem Abend, der gestern mitgetheil⸗ ten Debakte vom 7ten uͤber die Korn⸗Gesetze vorangehend, ent⸗ spann sich über diesen Gegenstand eine kurze Diskussion zwischen den Lords, die am folgenden Abend wieder das Wort daruͤber ergriffen, dem Grafen Fitzwilliam und dem Lord Ashburton. Als naͤmlich der Erstere einige Petitionen gegen die bestehenden I. uͤberreicht hatte, erhob sich Lord Ashburton un agte:

„Das Ministerium steht im Begriff, das ganze Wesen der Korn⸗ gesetze umzumodeln. Es will eine Revenüe von dem Lebensmittel aller Einwohner⸗ Klassen des Landes erheben. Unter solchen Umständen sollten, dächte ich, Ew. Herrlichkeiten sobald als möglich Ihre Ansicht über die

werden, welche auf den neuen Plan des Kanzlers der Schatzkammer, durch Herabsetzung der Auflagen mehr Geld zu gewinnen, gegründet werden sollen, die Bills nämlich in Bezug auf die Getraide⸗, Bauholz⸗ und Zucker⸗-Zölle, so dürften sie wohl niemals Gelegenheit zu dieser Diskussion haben, denn ich bin überzeugt, daß der gesunde Sinn des Landes diese Maßtegeln nimmerhin bis ins Oberhaus wird gelangen lassen. Nie ist mir ein ärgeres Blendwerk, nie eine abgeschmacktere Gaukelei vorgekommen, als jener Plan.“ (Hört, hört!)

Graf Fitzwilliam: „Der edle Lord sagt, es sev dies ein Versuch, das ganze Wesen der Korngesetze zu verändern. Aber man vergesse doch nicht, daß dies sehr neue Gesetze sind, Gesetze, die ich leider, ich schäme mich dessen, als ganz junger Mann selbst noch unterstützt habe. Ich kann nicht, wie der edle Lord, mit der glorreichen Genugthuung zurückblicken, daß ich mich, mit Festigkeit, Weisheit und Kraft, Abend vor Abend, dtesen Gesetzen opponirt hätte, wie der edle Lord es (als Herr A. Baring) fast allein stehend gegen 500 vereinigte Mitglieder des Unterbauses gethan. (Hört, hört!) Der edle Lord erklärte damals jene Gesetze für unvereinber mit einer weisen Handelspolitik. Ich erinnere mich noch sehr wohl, wieder edle Lord inmitten einer sehr kleinen Minori⸗ tät als junger Mann im Unterhause auftrat, unterstützt von den Kaufleuten, Banquiers und Händlern der City von London, seine Stimme gegen einen Vorschlag erhob, den er monströs nannte, denn das war derselbe und so wird er von Jedermann genannt werden, der nur einen Tro⸗ pfen Handelsblut in seinen Adern hat. (Hört! und Gelächter.) Aber leider scheint in dem edlen Lord jeder Tropfen von diesem Blute ver⸗ siegt zu seyn, seitdem er aus einem Kaufmann und liberalen Staats⸗ Unge⸗ achtet der Majoritäten, die bei früheren Gelegenheiten in diesem Hause gegen eine Revision und Milderung der Korngesetze gestimmt an dem endlichen Erfolg ei⸗ ner solchen Maßregel. Jene Majoritäten haben allmälig abge⸗ nommen. Als ich die Frage zuerst hier zur Sprache brachte, drang ich gar nicht auf Abstimmung, weil ich 8— daß die Majori⸗ tät zu geringfügig seyn würde. Im folgenden Jahre stimmten 24 edle Lords mit mir; voriges Jahr hatie ich die Genugthuung, von 42 Eurer Herrlichkeiten unterstützt zu werden, und in diesem Augenblicke, glaube ich, würden wohl 50 bdis 60 edle Lords ihre Mißbilligung über das bestehende Korngesetz⸗System durch ihre Stimmen ausdrücken.“

Lord Ashburton: „Ich bin nicht der Einzige, der seine An⸗ sichten über diese und andere Fragen geändert oder modifizirt hat. Die Maßregel, welche ich im Jahre 1815 unterstützte, sollte den Durchschnitts⸗ preis von Weizen, bei welchem die Erlaubniß zur Einfuhr eintreten könne, in Friedenszeiten über 60 Sh. erhöhen, man sprach sogar von 80 Sh., ja, Einer von denen, die jetzt die Aufhebung der Korngesetze vertheidigen, war nicht mit 80 Sh. zufrieden, sondern verlangte 120 Sh. (Hört, hört!) Käme der jetzt vorliegende Plan zur Ausführung und es entstände ein großer Krieg, so muß ein Jeder, der gesunden Menschenverstand hat, einsehen, daß das Land sich dann nicht erhalten könnte. Als vor zwei oder drei Jahren eine Maßregel vorgeschlagen wurde, Getraide unter Verschluß zuzulassen, widersetzte man sich der⸗ selben, als einem monströsen Vorschlage, und jetzt fordert man uns auf, Getraide aus allen Weltgegenden zum Ruin des inländischen Acker⸗ baues hereinzulassen. Solchen radikalen Maßregeln, welche die wich⸗ tigsten Interessen berühren, bin ich durchaus entgegen. Ich halte eine gehörige Beschützung des Grundbesitz⸗Interesses für recht und billig, und meine Ansichten, wenn auch etwas modifizirt, sind, dem Prinzip nach, im Ganzen dieselben, die ich früher hegte.“

Belgien.

Bruͤssel, 7. Mai. Herr Desmaisières, Minister der oͤffent⸗ lichen Arbeiten, ist zu Gent unter 1547 Votanten mit 998 Stim⸗ men von neuem zum Repraͤsentanten gewaͤhlt worden. Herr de Conninck, sein Mitbewerber, erhielt nur 536 Stimmen.

Bruͤssel, 10. Mai. Eben so wie der Minister der oͤffent⸗ lichen Arbeiten, Herr Desmaisières, ist nunmehr auch der Fi⸗ nanz⸗Minister, Graf von Briey, von seinen Kommittenten wie⸗ der erwaͤhlt worden. Die Wahl-Kollegien von Neufchateau und Virton im Luxremburgischen haben den Grafen mit großer Stimmen⸗Mehrheit wieder zum Senator erwaͤhlt.

Unsere Regierung hat der Bibliothek des Englischen Parla⸗ ments ein Geschenk gemacht, indem sie derselben in funfzig kost⸗ bar eingebundenen Baͤnden die Verhandlungen der beiden Bel⸗ gischen Kammern uͤbersandte.

Schweden und Norwegen.

Stockholm, 7. Mai. Bischof Tegnér, der am 30sten v. M. mit dem Preußischen Dampfboote „Friedrich Wilhelm“ von Stralsund in Ystadt ankam, ist vollkommen wiederhergestellt

in Lund eingetroffen.

Deutsche Bundesstaaten.

Muͤnchen, 8. Mai. Der Herzog und die Herzogin⸗ Großfuͤrstin von Leuchtenberg nebst Prinzessin Tochter, welche fast dreiviertel Jahre bei uns verweilten, sind diesen Morgen mit den erlauchten Familiengliedern und großer Suite nach Eichstaͤtt abgereist, um dort vier Tage zu bleiben. Am 13ten werden Ihre Kaiserlichen Hoheiten von dort ihre Reise nach St. Petersburg

antreten.

Eine Koͤnigliche Verordnung vom 1. Mai betrifft die Auf⸗ sicht auf die Schießpulver⸗Transporte. Dampfschiffen und Dampf⸗ Vraen ist jede Transportirung von Schießpulver als Fracht un⸗ ersagt. b Verhandlungen

Karlsruhe, 8. Mai. (Oberd. Ztg.)

1 der zweiten Kammer uͤber die Urlaubs⸗Verweigerungen. Der Finanzminister, Herr v. Boͤckh, nahm als erster Redn

Regierung das Wort. Die Regierung stuͤtzt ihr Recht auf den §. 5 der Verfassung, wonach der Großherzog „alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt, und sie unter den in der Ver⸗ fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen ausuübt.“ Mit der Staatsgewalt ist das Aemterrecht gegeben, mit diesem das Recht der Dienstpolizei, also auch das, Urlaub zu geben oder zu ver⸗ weigern, und da anerkanntermaßen keine ausdruͤckliche Bestim⸗

mung der Verfassung dieses Recht der Regierung beschraͤnke, so befind zwei Mitangeklagten vor Gericht erscheinen werde. Die Bericht⸗ 3 erstattung der Instructions⸗Kommission ist noch immer auf mor⸗

sich das Ministerium in seinem Recht, und habe die Pflicht, das⸗ selbe zu behaupten. Zugegebenen Falles, daß ein Staats⸗Diener in der Kammer ebenso dem Staat diene, als in seinem Amte so wuͤrde doch uͤber die Wahl zwischen den beiden kollidirenden Arten, dem Staate zu dienen, weder das Wahl⸗Kollegium noch der Gewaͤhlte, sondern lediglich das Staats⸗Oberhaupt zu ent⸗ scheiden haben. Wenn der Staatsdiener, welchem der Urlaub ver⸗ weigert werde, ein loyaler Mann sey, so werde er den Waͤhlern erklaͤren, daß er die Wahl nicht annehmen koͤnne. Daraus, daß die Regierung im Jahre 1819 keinen Urlaub verweigerte, folge nicht, daß sie das Recht nicht gehabt, sondern bloß, daß sie keinen Gebrauch davon gemacht habe; 1820 aber seyen „Mißgriffe“ gemacht wor⸗ den. Uebrigens habe auch 1833, was der Kommissions⸗Bericht unberuͤhrt lasse, eine ausfuͤhrliche Verhandlung uͤber den Gegen⸗

stand stattgesunden; jeder Theil sey dabei auf seiner Behauptung V stehen geblieben, und wenn keiner nachgeben wolle, waͤhrend e

wuͤnschenswerth sey, einmal zu einer Entscheidung zu kommen

so habe man ja den Ausweg, sich an das Bundes⸗Schiedsgericht zu wenden. Der Minister des Auswaͤrtigen, Freiherr von Blittersdorff, erklaͤrte, daß die Ueberzeugung der Regierung

Sache aussprechen. Wenn sie warten wollen, bis die Bills eingebracht 111X“ daß sie ruhig, aber mit der Kraft ihre 8 1 .

Frankreich

b Die Berufung auf das Beispiel von wuͤrde er sich gern gefallen lassen, wenn de Fall gleich laͤge; dort seyen die Staats⸗Diener absetzbar und die Urlaubs-Verweigerung demnach ein Recht, au das man leichtlich habe verzichten koͤnnen. Die Regierung woll nicht, daß die Staͤnde⸗Versammlung mehr und mehr eine Kam⸗ mer von Staatsdienern werde, sondern daß alle Staͤnde vertre ten seyen; auf jene Art aber komme man immer mehr in das Theorienwesen und unpraktische Vielsprecherei hinein. Das Staats⸗Ministerium sey einstimmigen Enischlusses in dieser Sache mit weiterem Diskutiren gelange man zu keiner Entscheidung; da diese nunmehr zu einer Nothwendigkeit geworden, moͤge man nicht, wie seither, papierene Schanzen von Verwahrungen auf⸗ bauen, sondern geradezu gehen auf dem verfassungmaͤßigen Wege

der Vorstellung, Beschwerde, oder Anklage.

Frankfurt a M., 10. Mai. Wie man hoͤrt, pas⸗ sirte gestern zum erstenmale wieder ein Koͤlner Dampfboot, die „Victorie“, die Oeffnung des Steindammes an der Petersau und wurde im Hafen von Bieberich mit Freudenschuͤssen begruͤßt. Somit ist das Fahrwasser auf der Seite von Bieberich wieder frei geworden, obgleich der Steindamm noch nicht raͤumt ist.

ZSchwi. 3 Aarau, 4. Mai. (A. Z.) Die hiesige Regierung hatte, trotz den Forderungen der Tagsatzung, den Großen Rath nicht zu einer außerordentlichen Sitzung einberusen. Als die ordentliche Som mer⸗Sitzung des Großen Raths heranruͤckte, welche verfassungs⸗ gemaͤß am ersten Montag des Monats Mai stattfinden muß, wurde im Lande bekannt, daß die Regierung beschlossen hatte, bezuͤglich des Tagsatzungs⸗Beschlusses keine bestimmten Antraͤge an den Großen Rath zu bringen, sondern diesem die Initiative zu uͤberlassen, da die Kloster⸗ Aufhebung auch von ihm unmittel⸗ bar dekretirt worden sey. Die Haͤupter des Aufstandes, welche sich nicht gefluͤchtet hatten und daher gefaͤnglich eingezogen wor, den waren, hatte man schon seit einigen Wochen gegen Caution auf freien Fuß gesetzt. Als der Große Rath heute seine erste voll⸗ aͤhlige Sitzung hielt, gab er trotz theilweisem Widerspruch der Regierung den gemessenen Auftrag, uͤber die Hauptfrage einzu⸗ treten und Vorschlaͤge zu bringen. Die Regierung beschloß in ihrer heutigen Sitzung, welche von 4 bis 8 ½ Uhr Abends waͤhrte, dem Großen Rathe folgende Antraͤge zu bringen: 1) der Große Rath erklaͤrt, daß er bei dem Grundsatz der Kloͤsteraufhe⸗ bung im Aargau beharre, daß er daher von jeder Wiederherstellung derselben in ihrem fruͤheren Zustande abstrahire. 2) Um aber den bundesbruͤderlichen Wuͤnschen der zwoͤlf Staͤnde Rechnung zu tra— gen, und um zu zeigen, daß Aargau weder hartnaͤckig auf seinen Be⸗ schluͤssen in ihrer Allgemeinheit beharren, noch aus der Kloster, Auf⸗ hebung einen Gewinn ziehen wolle, beschließt der Große Rath, es sollen diejenigen Kloͤster, deren Schuld an den Aufruhr Scenen nicht erweislich ist, also die Frauen⸗Kloͤster Fahr und Mariäaͤ⸗Kroͤnung in Baden, wieder in den Besitz ihres Gesammt⸗Vermoͤgens eingesetzt werden, doch unter der Bedingung, daß die Konvente den Kanton Aargau verlassen und sich mit ihrem Vermoͤgen in einem anderen Lande niederlassen. Sollten einzelne Konventualinnen es vor⸗ ziehen, nicht mehr in den Kloster⸗Verband zuruͤckzutreten, so soll ihnen aus dem Vermoͤgen der betreffenden Kloͤster die durch das Aufhebungs⸗Dekret des Großen Raths bewilligte Pension bis zu ihremm Tode verabfolgt werden. Dieser Gesetz⸗Entwurf wurde in der Regierung mit uͤberwiegender Mehrheit angenommen, so daß darin einige Wahrscheinlichkeit liegt, er werde vom Großen Rathe gutgeheißen werden. Wie man vernimmt, wird ein ein⸗ flußreicher Mann zu den Vorschlaͤgen der Regierung noch den weiteren hinzufuͤgen, es solle auch das Frauenkloster Gnadenthal wieder hergestellt werden, doch so, daß der Staat an demselben das Recht der Reform ausuͤbe und es in eine freie Vereinigung von barmherzigen Schwestern umwandle. Uebermorgen wird die Angelegenheit wahrscheinlich berathen werden.

Spanlien 8

Madrid, 2. Mai. Ich hole Ihnen heute das Bemer⸗ der gestrigen Sitzung des Kongresses nach. Der Deputirte Vila erklaͤrte zuerst, daß er ungewiß sey, in welchem Sinne er abzustimmen habe, indem die aus seiner Provinz (Barcelona) eingehenden Briefe ihm die Ueberzeugung aufdraͤng⸗ ten, daß die oͤffentliche Meinung sich in Betreff der Regentschafts⸗ Frage seit einiger Zeit voͤllig geaͤndert habe. Fruͤher hatte die Mehrzahl eine dreifache Regentschaft verlangt; jetzt erklaͤre sie sich fuͤr einen Regenten. Herr Diez, der im vorigen September an die Spitze der Bewegung in Burgos getreten war, und die Entsetzung der Regentin, so wie die Hinrichtung der Mi⸗ nister und aller Moderirten verlangt hatte, hielt eine lange Rede zu Gunsten der Regentschaft Espartero's, worin er es diesem vorzuͤglich zum Verdienst anrechnete, den Vertrag von Vangara abgeschlossen zu haben. „Ohne diesen“, sagte er, „wuͤrde sich jetzt Cabrera vermuthlich auf dem Hauptplatze von Madrid befinden.“ Ich weiß nicht, ob der Herzog de la Victo⸗ ria sich durch dieses Kompliment geschmeichelt fuͤhlen wird; die Zuhoͤrer brachen in laute Ausrufe des Unwillens aus. Herr Diez behauptete ferner, die Regierung der Koͤnigin haͤtte den

Krieg absichtlich in die Laͤnge gezogen, und den Generälen aus⸗ druͤcklich befohlen, sich schlagen zu lassen. Ueberhaupt gefiel er sich darin, die abwesende Koͤnigin Christine in den gehaͤssigsten Farben darzustellen und auch anzudeuten, daß die gestuͤrzte mode⸗ rirte Partei in Verbindung mit den Karlisten daran arbeiten, eine Vermaͤhlung der Koͤnigin Isabelle mit einem Sohne des in Bourges zuruͤckgehaltenen Prinzen zu Stande zu bringen.

Darauf nahm Herr Uzal, Capitain und Republikaner, das Wort, und luͤftete, er der Erste, den Schleier, welchen die Furcht uͤber die wahre Lage der Verhaͤltnisse geworfen habe, mit großer Freimuͤthigkeit. Er wies darauf hin, daß das Volk im Sep⸗ tember Mitregenten verlangt habe, und daß die Minister damals selbst von der Nothwendigkeit mehrerer Regenten uͤberzeugt ge⸗ wesen seyn muͤßten, da sie der Koͤnigin Christine gerathen haͤtten, sich Mitregenten zur Seite zu setzen. „Ernennen wir jetzt“, sagte er, „Einen Regenten, so wird man glauben, es sey die Septem⸗ berbewegung aus dem Plane hervorgegangen, die Koͤnigin Christine von der Regentschaft zu verdraͤngen, um selbst an ihre Stelle zu treten. Erheben wir einen General, der an der Spitze der Ar⸗ mee steht, zum alleinigen Regenten, so muͤssen wir erwarten, daß, wenn das Volk seine Handlungen nicht billigt, er sich auf die Spitzen der Bajonnette stuͤtze. Deshalb muͤssen Stellvertreter des Volks in die Regentschaft gewaͤhlt werden. Wenn ein be⸗ ruͤhmter General (Espartero) eine Person von gleichem Ansehen zur Seite gehabt haͤtte, so wuͤrde das unheilvolle Drama von Pozuelo de Aravaca nicht vorgefallen seyn. (Durch den dort mit Espartero's Genehmigung erfolgten Aufstand der Garde⸗Offiziere wurde bekanntlich 1837 das Ministerium Calatrava gestuͤrzt.) Von jenem Drama her ruͤhren alle unsere Unfaͤlle; dort wurde die Buͤchse der Pandora geöoͤffnet, die den Geist der Zwietracht verbreitete. Haͤtte jenes Beispiel nicht staͤtt⸗ gefunden, so wuͤrden die spaͤteren Minister nicht gewagt haben, durch Vorlegung des Ayuntamiento⸗Gesetzes den Thron mit dem Volke zu uͤberwerfen. Ein anderer Grund fuͤr die Ernennung dreier Regenten geht aus dem Gefuͤhl fuͤr die Wuͤrde der Nation hervor. Ich lasse mich durch die verbreiteten Geruͤchte von Erneuerung des Buͤrgerkrieges nicht einschuͤchtern; die Drohungen, die wir selbst hier in unserer Mitte gehoͤrt haben, machen keinen Eindruck auf mich, und ich verlache die Truppen— massen, die man hier zusammengezogen hat. Ich vertraue auf die gute Gesinnung, auf den Patriotismus der Spanischen Armee. Wollte man uns in der That einschuͤchtern, so wuͤrde ich weder fuͤr die einfache noch fuͤr die dreifache Regentschaft stimmen, nein! ich wuͤrde hier den Kopf des Verwegenen verlangen, der die Waffen des Vaterlandes gegen das zerfleischte Herz desselben rich⸗ ten wollte.“ Ein Ausbruch unermeßlichen Beifalls, wie ich ihn nie gehoͤrt, ertoͤnte von allen Seiten.

Darauf griff Herr Mendizabal die Minister auf das hef⸗ tigste an, indem er sie beschuldigte, sie haͤtten die Absicht gehabt, in Valencia der Koͤnigin Christine Mitregenten zur Seite zu stellen, und nun dagegen eine bestimmte Person, die ihren Mitbuͤrgern mehr als sich selbst verdanke, als Einzigen Regenten im Voraus zu be⸗ zeichnen. Der Justiz⸗Minister suchte zwar beide Vorwuͤrfe als unbegruͤndet darzustellen, verstummte jedoch, als Herr Men⸗ dizabal das von den Ministern der Koͤnigin Christine in Valencia vorgelegte Programm vorlesen ließ, worin sie ihr die Zuziehung von Mitregenten als unbedingte Nothwendigkeit darstellten.

Wegen der herkoͤmmlichen Feier des 2. Mai findet, wie ge⸗ sagt, heute keine Sitzung des Kongresses statt. Morgen wird, wie ich vernehme, Herr Lujan die Rede des Deputirten Uzal beantworten; dann Herr Olozaga zu Gunsten der einfachen Re⸗ gentschaft und Herr Lopez dagegen reden, und endlich die Her⸗ ren Sancho und Caballero, jener zu Gunsten, dieser gegen die einfache Regentschaft das Wort nehmen. In dieser Sitzung werden wir also die ausgezeichnetsten Redner des Kongresses hoͤ⸗ ren, und damit duͤrfte dann die Diskussion geschlossen seyn, so daß uͤbermorgen die Ernennung der Regentschaft erfolgen kann.

Vorgestern ruͤckten 8000 Mann Infanterie hier ein; eine gleiche Anzahl von Truppen kantonniren in den Madrid zunaͤchst gelegenen Doͤrferr. b

Konstantinopel, 21. April. (A. Z) Vorgestern ist von dem osmanischen Ministerium des Auswaͤrtigen an die Gesandten der Julius⸗Maͤchte eine Note erlassen worden, worin ihnen die von der Pforte geschehene Annahme der ihr hinsichtlich Aegyptens von diesen Maͤchten gemachten Vorschlaͤge notifizirt wird. Sie bestehen (wie bereits erwaͤhnt) in der Erblichkeit der Wuͤrde eines Pascha's von Aegypten in der Familie Mehmed Ali's und in der Ueberlassung des Ernennungsrechts der Offiziere der Aegyptischen Armee bis zum Bimbaschi (Obristen) incl. an den jedesmaligen Pascha. Die Erbfolge⸗Ordnung ist so bestimmt worden, daß immer der Aelteste aus den maͤnnlichen Nach⸗ kommen Mehmed All's zur Succession berufen werden soll. Ueber das von der Pforte angesprochene Viertel der jaͤhrlichen Einkuͤnfte Aegyptens hat der Sultan noch nichts entschieden, in— dem man noch einige Berichte des Großherrlichen Commissairs in Alexandrien uüͤber die dort bestehenden Finanzverhaͤltnisse abwarten will, bevor man in dieser Angelegenheit einen Entschluß faßt. Es scheint uͤbrigens, daß man Mehmed Ali gegenuüber mit der offi⸗ ziellen Kundmachung dieser Konzeisionen zoͤgern wird, da sich im Schoße des osmanischen Ministeriums uͤber das jetzt gegen Aegypten beobachtete System ein wichtiges Bedenken erhoben hat, was naͤmlich von Seiten der Juli-Maͤchte fuͤr den Fall ei— gentlich vorgekehrt werden wuͤrde, falls Mehmed Ali trotz der neuen ihm gemachten Konzessionen sich zu unterwerfen weigern sollte, nicht durch Worte, denn dies werde der Pascha gewiß nicht thun, sondern durch die That, indem er unbekuͤmmert um die Anordnungen seines Oberherrn sich als unabhaͤngiger S. im Lande benehmen wuͤrde. Die besprochenen zwei

onzessionen seyen nie in dem Sinne zu nehmen, als waͤren sie direkt dem Pascha gemacht, sie seyen vielmehr lediglich ein Opfer, das den Wuͤnschen der hohen Alltirten des Padischah gebracht worden. Dies veranlaßte nun eine zweite Zuschrift von demsel⸗ ben Datum an die fremden Revpraͤsentanten, worin die Pforte an die Maͤchte die Frage richtet, was diese zu thun gesonnen seyen, wenn Mehmed Ali sich den uͤbrigen Bestimmungen des Investitur⸗Fermans nicht fuͤgen sollte, und ob die Maͤchte, wenn sie uͤberhaupt gesonnen seyen, der Pforte ihre Unterstuͤtzung noch P EE1I1“” in der Bestimmung der von ihnen in der 9 Se ergreifenden Maßregeln einen Unterschied zwischen und soschen en die bereits im Juli-Vertrag enthalten sind, chen beabsichtigene” dn genannte Vertrag nicht erwaͤhnt, zu ma⸗ v. zen. Auch mit Herrn von Pontois setzte sich der Minister des Auswaͤrtigen ins Einvernehmen m zu erfahr welchen Weg Frankreich gg nn erne hmen, 198 B6 8g6 ren, dem Pascha von Aegypten d. he en gedenke, nachdem die Pforte 1ag⸗ 8 eg n die verlangte Erblichkeit verliehen und die Wahl der Offiziere ihm uüͤberl F 5 Herr von Pontois nicht Ne eee Es scheine, hg- eine entschiedene Antwort zu ertheilen. irnirt b F.

Koͤln, 10. Mai. n fol⸗ gende Kundmachung des Herrn Ober⸗Praͤsidenten: „Des Koͤnigs Majestaͤt haben dem General⸗Kommando des Garde⸗Corps auf dessen Bericht uͤber die vorigjaͤhrige Ersatzgestellung mittelst Aller⸗ hoͤchster Kabinets⸗Ordre vom IEten v. M. Nachfolgendes zu er⸗ oͤffnen geruht: 1 „„Die erfolgte Gestellung einer bedeutenden Anzahl Freiwilliger aus dem Bezirk des 16ten Landwehr⸗Brigade gereicht Mir zu besonderm Wohlgefallen, welches ich durch die betreffenden Behoͤrden verkuͤnden lassen werde.““ Ich ermangele nicht, dieses hierdurch zur öͤffentlichen Kenntniß zu bringen. Koblenz, den 26. April 18411. Der Ober⸗Praͤsident der Rhein⸗Provinz, Bodelschwingh.“

Handels⸗ und Schifffahrts ⸗Convention zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den zum Thuͤ⸗ ringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereine gehoͤrigen Staaten, Nassau und Frankfurt einerseits und Großbritanien andererseits.

Seine Magjestaͤt der Koͤnig von Preußen sowohl fuͤr Sich, als im Namen der uͤbrigen Mitglieder des Kraft der Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz und 11. Mai 1833., 12. Mai und 10. Dezember 1835. und 2. Ivnuar 1836 bestehenden Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, naͤmlich Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Bayern, Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Sachsen und Sr. Ma⸗ jestaͤt des Koͤnigs von Wuͤttemberg, Sr. Koͤniglichen Hoheit des Großherzogs von Baden, Sr. Koͤniglichen Hoheit des Kurprin⸗ zen und Mitregenten von Hessen, Sr. Koͤnigl. Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein, der Mitglieder des Thuͤringischen Zoll,; und Handels⸗Vereins, naͤmlich Sr. Koͤ⸗ niglichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar⸗ Eisenach, Ihrer Durchlauchten der Herzoͤge von Sachsen⸗Mei⸗ ningen, Sachsen Altenburg und Sachsen⸗-Koburg und Gotha; der Fuͤrsten von Schwarzburg⸗Rudolstadt und Schwarzburg⸗ Sondershausen, so wie der Fuͤrsten von Reuß⸗Greitz, Reuß⸗ Schleitz und Reuß⸗Lobenstein und Ebersdorf, Sr. Durch⸗ laucht des Herzogs von Nassau und der freien Stadt Frank⸗ furt einerseits und Ihre Majestaͤt die Koͤnigin des vereinigten Koͤnigreichs von Großbritannien und Irland andererseits, von gleichem Wunsche beseelt, die Handelsverbindungen und den Aus⸗ tausch der Erzeugnisse der beiderseitigen Staaten moͤglichst aus⸗ zudehnen, sind zu diesem Zwecke uͤbereingekommen, einen Schiff⸗ fahrts⸗ und Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu Bevoll⸗ maͤchtigten hierzu ernannt, naͤmlich Se. Magfestaͤt der Koͤnig von Preußen, sowohl fuͤr Sich als im Namen der uͤbrigen Mitglie⸗ der des Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, Allerhoͤchstihren Kammer⸗ herrn, Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Koͤnigl. Großbritanischen

werden koͤnnen, in welchen man fortfahren wird, Britische Schifse und deren Ladungen bei ihrer Ankunft und ihrem ens n gleichen Fuß mit den Schiffen Preußens und der uͤbrigen Ver⸗ insstaaten zu stellen.

68 g. Sen Majestaͤt der Koͤnig von Preußen willigt sowohl fuͤr Sich als im Namen der vorgedachten Staaten ein, den Handel und die Schifffahrt der Unterthanen Ihrer Groß⸗ britanischen Majestaͤt, hinsichtlich der Einfuhr von Zucker und Reis, in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt der meist beguͤnstigten Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen. Art. III. Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten dem Deutschen Zollvereine beitreten sollten, wird hierdurch bestimmt, daß solche andere Staaten 1n des gegenwaͤrti⸗ gen Vertrages eingeschlossen seyn sollen.

3 Art. IV. Ds gegenwaͤrtige Convention soll bis zum 1. Ja⸗ nuar 1842 in Kraft bleiben, und uͤber diesen Zeitpunkt hinaus noch auf die Dauer von sechs Jahren; vorausgesetzt, daß keinen

der hohen kontrahirenden Theile dem anderen seine Absicht, die Wirkung des Vertrags am 1. Januar 1842 aufhoͤren zu lassen, 6 Monate vor Ablauf dieses Termins erklaͤrt hat, und voraus⸗ setzt, daß auch keiner der hohen kontrahirenden Theile dem ande⸗ ren seine Absicht, diesen Traktat am 1. Januar 1848 erloͤschen zu lassen, 6 Monate vor dem Eintritte dieses Termins angezeigt hat, so soll die gegenwärtige Convention bis zum 1. Januar 1854 und uͤber diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwoͤlf Monaten bestehen, nachdem die eine oder die an⸗ dere der hohen kontrahirenden Maͤchte der anderen ihre Absicht, denselben aufzuheben, wird zu erkennen gegeben haben; indem eine jede der hohen kontrahirenden Maͤchte sich das Recht vor⸗ behaͤlt, der anderen eine solche Erklaͤrung zugehen zu lassen; wie denn auch hiermit zwischen ihnen festgesetzt wird, daß gegenwaͤr⸗ tiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Bestimmungen, nach dem Ablauf von zwoͤlf Monaten, von dem Zeitpunkte an gerech⸗ net, wo die eine der hohen kontrahirenden Maͤchte jene Erkläͤrung von Seiten der anderen Macht wird erhalten haben, fuͤr beide Maͤchte nicht mehr verbindlich seyn soll. 3

Art. V. Der gegenwaͤrtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications⸗-Urkunden sollen binnen zwei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung oder, wenn es seyn kann, noch fruͤher zu London ausgewechselt werden. 1 1 Zur Urkunde dessen haben die oben genannten Bevellmaͤch⸗ tigten denselben, unter Beifuͤgung ihrer respektiven Siegel, un⸗ terzeichnet. 1

Geschehen zu London, den zweiten Maͤrz Ein Tausend acht Hundert und ein und Vierzig. d. 89 Pbtm evszön⸗

(IL. S.) Buͤlow. (L. 8.) Labouchere.

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Die Englischen Korngesetze. 8 Was in der im vorigen Jahrgange der Staats⸗Zeitung, Nr. 40, besprochenen Schrift von David Salomons, uͤber die Eng⸗ lischen Korngesetze, als der angemessenste Mittelweg bezeichnet ist

Hofe, Heinrich Wilhelm Freiherrn von Buͤlow, Ritter des Koͤnigl. Preußischen Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse, Großkreuz des Kaiserl. Oesterreichischen Leopold⸗, des Kaiserl. Russischen St. Annen⸗ und des Koͤnigl. Hannoverschen Guelphen⸗Ordens, Ritter des heiligen Stanislaus 2ter und des heiligen Wladimir Ater Klasse, Commandeur des Großherzoglich Saͤchsischen Haus⸗Ordens vom weißen Falken; und Ihre Majestaͤt die Koͤnigin des vereinigten Koͤnigreichs von Großbritanien und Irland, den sehr achtbaren Henry John Viscount Palmerston, Baron Temple, Pair von Irland, Ihrer Großbritanischen Majestaͤt Rath im Geheimen Staatsrathe, Großkreuz des Koͤniglich Großbritani⸗ schen Bath⸗Ordens, Mitglied des Parlaments und Ihrer Groß⸗ britanischen Majestaͤt Staatssecretair fuͤr die auswaͤrtigen Ange⸗ legenheiten und den sehr achtbaren Henry Labouchere, Ihrer be⸗ sagten Majestaͤt Rath im Geheimen Staathrathe, Mitglied des Parlaments, Praͤsidenten des Geheimen Staatsraths⸗Ausschusses fuͤr die Angelegenheiten des Handels und der Kolonieen, Praͤsi⸗ denten der Muͤnze, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten ge— genseitig mitgetheilt und dieselben in guter und gehoͤriger Form befunden haben, uͤber die nachfolgenden Artikel uͤbereingekommen sind:

Art. I. In Erwaͤgung, daß Britischen Schiffen gestattet ist, aus den Haͤfen aller Laͤnder mit ihren Ladungen in die Haͤ— fen Preußens und der uͤbrigen Staaten des vorbezeichneten Zoll— vereins einzulaufen; in Erwaͤgung der Zugeständnisse, welche ver— mittelst der gegenwaͤrtigen Convention dem Britischen Handel hinsichtlich aller Staaten dieses Zollvereins gemacht worden sind; in Erwaͤgung ferner der Leichtigkeit, mit welcher in Folge der Anwendung der Dampfkraft auf die Binnenschifffahrt die Befoͤr⸗ derung von Guͤtern und Waaren aller Art sowohl stromauf“⸗, als stromabwaͤrts stattfindet: in Erwaͤgung endlich der neuen Aus⸗ wege, welche auf diese Weise dem Handel und der Schifffahrt zwischen dem vereinigten Koͤnigreiche und den uͤberseeischen Bri⸗ tischen Besitzungen einerseit und den gegenwaͤrtig zum Zoll⸗ vereine gehoͤrigen Staaten, deren einige sich als natuͤrlicher Aus⸗ wege fuͤr ihren Handel solcher Haͤfen bedienen, welche nicht inner⸗ halb ihres eigenen Gebietes liegen, andererseits eroͤffnet werden koͤn⸗ nen, ist man uͤbereingekommen, daß von und nach dem Tage der Aus⸗ wechselung der Ratificationen des gegenwaͤrtigen Vertrages, Preußi⸗ sche Schiffe und die Schiffe der uͤbrigen zu dem vorgedachten Zoll⸗ vereine gehoͤrigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Guͤtern bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Koͤnigreich und die auswaͤrtigen Britischen Be⸗ sitzungen aus den Haͤfen derjenigen Laͤnder eingefuͤhrt werden duͤrfen, welchen dieselben angehoͤren, kuͤnftig, wenn solche Schiffe aus den Muͤndungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe oder aus den Muͤndungen irgend eines schiffbaren, zwischen der Elbe und der Maas liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiete irgend eines der Deutschen Staaten bildet, die an diesem Vertrage Theil nehmen, in die Haͤfen des vereinigten Koͤnig⸗ reichs und der auswaͤrtigen Britischen Besitzungen in eben so vollstaͤndiger und ausgedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Haͤfen, aus denen diese Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preußen oder eines andern der mehrgenannten Staaten befaͤnden, auch diesen Schiffen gestattet seyn soll, die oben erwaͤhnten Guͤter unter den⸗ selben Bedingungen einzufuͤhren, wie dergleichen Guͤter aus den eigenen Haͤfen solcher Schiffe eingefuͤhrt werden duͤrfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn dieselben sich von Groß⸗ britanien oder den Britischen Kolonialbesitzungen nach den oben naͤher bezeichneten Haͤfen und Plaͤtzen begeben, eben so behandelt werden, als wenn dieselben nach einem Preußischen Ostseehafen zuruͤckkehrten. Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Verguͤn⸗ stigungen den Schiffen Preußens und der vorerwaͤhnten Staaten

nur in Bezug auf diejenigen der gedachten Haͤfen zugestanden

wischen der jetzigen fluktuirenden Zoll⸗Skala, bei welcher erst im Fanl 8 beshesgen Hungersnoth die Getraide⸗Einfuhr in Eng⸗ land stattfinden kann, und einer gaͤnzlichen Freigebung des Getraide⸗ handels ein maͤßiger fester Zoll, der dem Ackerbau noch einen hinlaͤnglichen Grad von Protection gewaͤhre, das hat wider Erwarten in diesem Jahre schon das Melbournesche Mi⸗ sterium in Vorschlag gebracht. Es soll hier nicht untersucht wer⸗ den, welche Motive, ob finanzielle oder politische, am meisten zu diesem Entschluß gefuͤhrt haben, nachdem noch im vorigen Jahre alle auf eine solche Zoll⸗Veraͤnderung gerichtete Antraͤge von Lord J. Russell sowohl wie von Lord Melbourne, zum mindesten als

unzeitig, ganz entschieden zuruͤckgewiesen wurden, wiewohl der Erstere bereits fruͤher sich der Annahme eines festen Zolls, statt der jetzigen Skala, nicht gerade abgeneigt erklaͤrt hatte. Eben so wenig ist es die Absicht, auf Muthmaßungen uͤber den Erfolg der ministeriellen Vorschlaͤge einzugehen. Nicht uninteressant aber

duͤrften fuͤr die Leser dieses Blattes bei der im Englischen Par⸗ lamente bevorstehenden Eroͤrterung der Korngesetz⸗Frage naͤhere Angaben uͤber den Stand der Sache so wie eine kurze Wie⸗ derholung der fuͤr und wider eine Aenderung dieser Gesetze auf⸗ gestellten Argumente seyn, woran sich einige Bemerkungen uͤber die vorgeschlagene Maßregel anschließen moͤgen.

Bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts war in England die Ausfuhr von Getraide noch staͤrker als die Einfuhr; dessen⸗ ungeachtet wurde schon im Jahre 1670 ein Schutz⸗Zoll zu Gun⸗ sten des Ackerbaues fuͤr angemessen erachtet, um die einheimische Getraide⸗Production moͤglichst zu foͤrdern und das Agrikultur⸗In⸗ teresse als die Haupt, Basis des Staats aufrecht ⸗u erhalten. Durch Prohibitiv-Zoͤlle wurde die Einfuhr verhindert, bis der Weizenpreis auf 53 Shilling gestiegen war; von da bis zum Preise von 80 Sh. wurde der Weizen zu einem Zoll von 8 Sh. zugelassen, und erst wenn der Preis 80 Sh. uüberstiege, sollte die Einfuhr ganz frei seyn. In demselben Verhaͤltniß waren die Zoͤlle fuͤr die uͤbrigen Getraidesorten, je nach dem verschiedenen Werthe derselben, angeordnet; da jedoch Weizen stets der Haupt⸗ Einfuhr⸗Artikel war, wogegen die Einfuhr der uͤbrigen Sorten, zunaͤchst der Gerste, dann des Roggens, nur unbedeutend ist, so koͤnnen fuͤr den vorliegenden Zweck die Angaben fuͤglich auf den Weizen beschraͤnkt bleiben.

Ein Jahrhundert spaͤter, im Jahre 1773, wurde zwar, da der Ackerbau einen hohen Aufschwung genommen hatte und so starken Schutzes nicht mehr zu beduͤrfen schien, eine bedeutende Ermaͤßigung in dem Zoll⸗System vorgenommen, indem die Ein fuhr schon bei einem Preise von 48 Sh. so gut als freigegeben wurde, aber bereits 1791 gelang es den Agrikulturisten, eine Reaction gegen diese Handelsfreiheit durchzusetzen; der Einfuhr⸗ Zoll wurde bis zum Preise von 50 Sh. auf 24 ½ Sh. sestge⸗ setzt; bei einem Preise von 50 bis 54 Sh. war die Einfuhr zu 2 ⁄½ Sh. Zoll gestattet, und bei 54 Sh. fiel der Zoll auf

Noch mehr steigerte sich dieser Schutz durch ein Gesetz vom Jahre 1804, nach welchem der Zoll von 24 ½ Sh. blieb, bis der Preis des Weizens auf 63 Sh. gestiegen war; von da bis 66 Sh. trat der Zoll von 2 ½ und erst bei einem Preise von mehr als 66 Sh. der Zoll von ½ Sh. ein. Die folgenden Kriegsjahre aber trieben die Getraidepreise in England zu einer solchen Hoͤhe hinauf, sie schwankten von 1805 bis 1. 5 schen 80 und 120 Sh., daß die Einfuhr in dieser Zeit fort⸗ waͤhrend ganz frei blieb. I“;

hegn. des Krieges wurde der bisherige 5 zoll nicht fuͤr hinreichend erachtet, und Herr ““ ger Viscount Goderich, jetzt Graf Ripon) setzte eine 2 2 ie Ei . ai jeder Zeit gestattete, welche zwar die Einfuhr von Getraide zu - Sönigs Schloß

. q 9 1 4 e aber nur um so lange in England unter Versch⸗ 8† sae Feülhe genannt) gelegt zu werden, bis 2 Fersh d auf 80 Sh. ge wuͤrde oder der Preis des Weizens in Englan 8