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gleich der Atademie der moralischen und politischen Wissenschaften
ereinigten Professoren des College de France verdankt.
eer Henr WMichel cHesedeor. dem dieser Unterricht uͤbertragen wurde, ist eines der ausgezeichnetsten Mitglieder der ehemaligen Sekte der St. Simonisten, derselben Sekte, die im Jahre 1832 mit Skandal an ihrer eigenen Nichtigkeit zu Grunde ging. Herr Chevalier ist der Secretair des Vater Enfantin und der zu Grabe egangenen Gesellschaft gewesen. Dies entscheidet allerdings nicht gegen den neuen Professor, der uͤbrigens mit bedeutenden Talen⸗ ten begabt ist und dem Publikum einige Werke geliefert hat, die nicht ohne Verdienst sind. Aber Herr TChevalier scheint, wenig⸗ stens zum Theil, seine St. Simonistischen Lehren bewahrt zu haben und zum großen Nachtheil der Wissenschaft und der Ord⸗ nung bringt er sie jetzt in seine Vorlesungen im College de France.
Die St. Simonistische Schule wollte die Welt materialisiren und die Industrie zum Zweck und nicht zu einem Mittel des mensch⸗ lichen Thuns und Daseyns machen. Die den wenigsten Aufwand verursachende Production schien ihr die beste, und um Alles auf dieses Resultat hinzulenken, unterdruͤckte sie die christliche Religion, die Familie und die Ehe. Die Lehren Fourrier's haben dieselbe Tendenz, dieselben Mittel: sie wollen die Menschen in Regimenter theilen, klassifiziren und einpferchen, gewisse Leidenschaften dersel⸗ ben von jeder Fessel befreien und die Industrie als das hoͤchste Ziel unserer Anstrengungen proklamiren.
Herr Michel Chevalier wird ohne Zweifel nicht auf so große Abwege gerathen und er hat zu sehr die Nothwendigkeit einer Regierung eingesehen, um noch glauben zu koͤnnen, daß die In⸗ dustrie allen Uebeln der Menschheit abzuhelfen im Stande sey. Der Reichthum ist allerdings der Ausgangspunkt der Civilisation, aber er ist nicht das Ziel derselben, nicht einmal das einzige Mittel, und wenn man die Industrie als den Mittelpunkt der socialen Thaͤtigkeit betrachten wollte, so wuͤrde man bald alle guten und und edlen Gesinnungen bei einem Volke ersticken. Schon hat der Kultus der materiellen Interessen auf Kosten gewisser Elemente der Geselligkeit sich vergroͤßert; diese Interessen haben unter den verschiedenen Klassen der Gesellschaft heftigen Widerstreit erzeugt 85 eas in Frankreich und England haͤufig Anlaß zu ernstlichen
nruhen.
Die St. Simonistischen und Fourrieristischen Lehrer verlangen freilich, wenn man auf ihr Wesen eingeht, noch ganz andere Dinge, als eine industrielle Reform; ihr Vhystem umfaßt noch eine angebliche politische und sociale Reform. Denn die Abschaffung des Christenthums, Vertilgung der Ehe aus unserem buͤrgerlichen Gesetzbuche und die Aufloͤsung der Familie sind Thatsachen, die das Wesen und selbst die formelle Gestaltung der Gesellschaft an⸗ greifen. Wir wollen diese Lehren hier nicht auseinandersetzen, sie sind bekannt genug, als daß wir noͤthig haäͤtten, uns dieser Muͤhe zu unterziehen. Die Erinnerung an die von der Regierung gegen die St. Simonisten gefuͤhrten Prozesse reicht uͤbrigens hin, um Alles, was diese Lehre fuͤr die Sitten Gefaͤhrliches hat, darzu⸗ thun. Dasselbe ist mit den Prinzipien Fourrier’'s der Fall und die im Jahre 1808 von dem Haupte der Sekte geschriebene „Theorie der vier Bewegungen“, die man in diesem Augenblick wieder abdruckt, kann einen Begriff davon geben, wie diese Neuerer die Constituirung der Familie verstehen und auf welchen Irrlehren sie das Gebäude menschlicher Gluͤckseligkeit auf⸗ zufuͤhren gedenken.*)
Die Diskussionen, welche sich im Schooße der St. Simo⸗ nistischen Kirche erhoben hatten, gaben zur Aufstellung von noch außerordentlicheren Lehren Anlaß. Zum Gluͤck machte die Corrections⸗ Polizei der Sache ein Ende. Dessenungeachtet ist der Glaube der zerstreuten Mitglieder des St. Simonismus noch sehr leben⸗ dig und die Hoffnung, ihre Lehren wiederherzustellen und sie in Anwendung zu bringen, hat sie noch keinesweges verlassen.
Die erste Vorlesung, welche Herr Michel Chevalier im Col⸗ loge de France hielt, ist eine Art von Einleitung in seinen Vortrag; es ist eine sehr ausgedehnte Apologie des industriellen Systems, durchwebt mit heftigen Ausfaͤllen gegen die Aristokratie und die socialen Ungleichheiten. Er hat sehr nach Effekt gestrebt und mehrmals bei Dingen verweilt, die offenbar seinem Gegenstande fremd waren. Als er z. B. der Revolution von 1789 eine Lob⸗ rede hielt, als er das Ultimatum von Siesyes uͤber den Tiers⸗ Etat und die Worte, welche Bonaparte zu Campo Formio uͤber die Evidenz der Franzoͤsischen Republik sagte, wieder aus dem Grabe hervorholte, wandte er sich offenbar an Sympathieen, die nur ein mittelmäßiges Interesse fuͤr die Wissenschaft haben.
z war dies mehr ein Angriff auf die socialen Hierarchieen als ine Einleitung zu einem Vortrage uͤber die National⸗Oekonomie. iner der Schluͤsse, zu welchem Herr Chevalier gelangt, lautet .B. folgendermaßen: „Die Gesellschaft strebt darnach, Eins u seyn, und sie wird unvermeidlich dahin gelangen, ungeachtet lles Widerstandes der Privilegirten. Das Prinzip der Gleich⸗ eit nach Verhaͤltniß der Moralitaͤt und der Talente, der Ver⸗ dienste und der Dienstleistungen, wird das Fundamental⸗Gesetz werden.“ Diese letztere Phrase ist nur die Uebersetzung des St. Simonistischen Axioms: „Jedem nach seiner Fähigkeit und se⸗ der Faͤhigkeit nach ihren Werken.“*)
“) Wir wollen zum Beweis dafür nur folgende Stelle daraus wörtlich anführen. „La liberté amoureuse commence à naitre (dans la Septieme Période de la vie humanitaire) et transforme en vertus la de nos vices, comme elle transforme en vices la plupart de nos Gentillesses. On établit divers grades dans les liai- sons amoureuses; les trois principaux sont: 1) Les favoris et les en titre; 2) les géeniteurs et Génetrices; 3) Les époux et 9* derniers doivent avoir au moins qeux enfans, lun v 28 “ men obt qu’un et les autres n'en ont Das. Ces Pberi ent au conjoint des droits respectifs sur une portion de
beritage respectis. Une femme peut avoir à la fois un époux, un geniteur, un favori et de simples possesseurs.“
**) „A Chacun selon sa capacité et à chaque capacité selon ses oeuvres.“ “ v 1
das tiefste Elend sich findet. Wenn Herr Chevalier das Engli⸗
dustrie koͤmmt bei dieser kolossalen Usurpation nicht ins Spiel.
dies weite Reich zum Besitzthum einer Gesellschaft von Kauf⸗ leuten gemacht haben. Aber selbst angenommen, daß es die In⸗ dustrie gewesen, welche dies Reich gegruͤndet, so waͤre dies Bei⸗
lebt in einer groͤßeren Erniedrigung und unter der Last eines so roßen und unertraͤglichen Elends, als die Unterthanen des Anglo⸗ ndischen Reichs.
Rohheit erhalten.
Um der Industrie einen noch rascheren Impuls 29 geben, und unstreitig um die arbeitenden Klassen zu jener „ leichheit nach Verhältniß der Moralitaͤt und der Faͤhigkeiten, der Verdienste und Dienstleistungen“ gelangen zu lassen, schlaͤgt Herr Michel Chevalier, wie alle Neuerer des letzten Decenniums, „eine Or⸗ ganisation der Arbeit“ vor; ein großes Wort, das allen Uebeln scheint abhelfen zu sollen. Wenn nun Herr Chevalier seine ehemaligen Ansichten beibehalten hat, so wird sich diese Or⸗ ganisation auf die Abschaffung der Erbguͤter und auf die allmaͤ⸗ lige Verbannung derer gruͤnden, welche man in der Gesellschaft „die Muͤßigen“ zu nennen uͤbereingekommen ist. Dies wuͤrde sich auf friedliche Weise machen, wie die Phalansteres des Herrn
Charles Fourrier. Wir werden uͤbrigens sehen, was diese neue rganisation der Arbeit, die man uns vorbehaͤlt, eigentlich ist, und wir erwarten die Erlaͤuterungen des Herrn Chevalier, um definitiv daruͤber urtheilen zu koͤnnen.
Wir wollen indeß einige daruͤber machen. Man hat sich seit einiger Zeit viel damit beschaͤftigt, die Arbeit zu organisiren; allein bei den zahlreichen Projekten, welche diesen Gegenstand behandeln, ist immer das letzte Wort, dem Einen zu nehmen, um es dem Anderen zu geben; und Alle opfern die Frei⸗ heit der Arbeit einer sogenannten besseren Vertheilung der Erzeug⸗ nisse der Arbeit auf. Man untersuche die St. Simonistische Organisa⸗ tion, die Phalansteéres Fourrier’s, die National⸗Werkstaͤtten der Repu⸗ blikaner, und uͤberall wird man unter der einen oder der anderen Form die zwei von uns bezeichneten Charaktere finden. Eine Organisation der Arbeit laͤßt sich nicht besser improvisiren, als eine politische Organisation; die eine wie die andere haͤngt von der Natur der Dinge ab, und muß vielmehr aus der Gesellschaft selbst hervorgehen, als daß sie sich ohne Weiteres auf dieselbe in Anwendung bringen ließe; mit einem Worte, die okonomischen Improvisationen in großem Maßstabe sind eben so gefährlich, eben so unpraktisch, wie die politischen Im⸗ provisationen und eine yloͤtzliche Veräaͤnderung der
Veraͤnderung der organischen Gesetze eines Staates. Ueberdies wuͤrde die Verwandtschaft, welche zwischen den einen und den anderen besteht, nicht gestatten, die ersteren zu modifizi⸗ ren, ohne auch die Hand an die zweiten zu legen. Dies ist so wahr, daß die Neuerer selbst es anerkennen und zugeben.
Nun urtheile man uͤber die Wirkung solcher Doktrinen auf die Volksmassen und die Arbeiter der unteren Klassen; sie betrach⸗ ten sich bestaͤndig als Opfer einer fehlerhaften Organisation und verlangen mit lautem Geschrei — unausfuͤhrbare Reformen. Auch waͤhren Agitationen und Coalitionen bestaͤndig fort; und die letz⸗ teren, was wohl zu merken ist, bilden sich immer, wenn das Ar⸗ beitslohn das Maximum erreicht hat, und die Arbeit sehr gesucht ist, niemals aber, wenn die Arbeiter sich zur Arbeit anbieten. Die Neuerer und die Organisatoren der Arbeit betrachten dies sedoch als ein Symptom des Elends unter den arbeitenden Klas⸗ sen, waͤhrend es gerade das Gegentheil ist; denn wenn es an Ar⸗ beit fehlt, so giebt es keine Coalitionen, um eine Vermehrung des Lohns zu verlangen.
Es ist im Interesse der Arbeiter unstreitig noch viel zu thun; aber diese darauf bezuͤglichen Reformen koͤnnen ausgefuͤhrt werden, ohne die Organisation der Arbeit umzustuͤrzen, ohne eine gefaͤhrliche Gaͤhrung unter gewissen Klassen der Gesellschaft hervorzubringen. Man begreift, daß diese wenig intelligenten und wenig unterrichteten Leute, welche bestaͤndig versichern hoͤren, daß sie keine angemessene Vergeltung fuͤr ihre Arbeit erhalten, daß die Industrie eine feh⸗ lerhafte Einrichtung habe, die den Herrn auf Kosten des Arbei⸗ ters bereichere, am Ende nur noch von Unzufriedenheit und dem Geiste der Unordnung beherrscht werden muͤssen. Was wird nun geschehen, wenn man dergleichen Lehren von einem Lehrstuhle der ersten Schule des Koͤnigreichs herab verkuͤndigt? Man mag im—⸗
zu nehmen.
leitet worden ist, eine eben so große Wichtigkeit hat, wie die
An einer anderen Stelle sagt Herr Michael Chevalier: „Ohne Industrie ist keine Gesellschaft moͤglich; sie muͤßte denn aus einer elenden Majorität bestehen, welche einer herrschenden Minoritaͤt als Fußschemel, als besteuerbare Materie und als Kanonenfutter diente.“ Dies ist eine allen Wirkungen der modernen Industrie widersprechende Behauptung. Man betrachte nur England, das Land, welches die meisten Fabriken besitzt und in dem zugleich
sche Indien als eins der Wunder der industriellen Macht der neueren Zeit anfuͤhrt, so ist er darin nicht eben gluͤcklicher. Die In⸗
Es sind die Staͤrke, die Gewaltthaͤtigkeit, die Erpressung, welche
spiel doch immer sehr schlecht gewaͤhlt. Denn kein Volk der Erde
Die Compagnie hat dort durch uͤbermaͤßige Auflagen Alles zu Grunde gerichtet; der Ackerbau, die Spinne⸗ rei, die Weberei haben sich unter der Last der Britischen Steuern nicht erhalten koͤnnen, und statt von den Indiern gewebte Stoffe zu kaufen, verkaufen sie ihnen gegenwaͤrtig ungeheure Quantitaͤ⸗ ten davon. Das sind offenbar keine Wohlthaten, sondern wahre Uebel, welche die Indische Rage im Elend und im Zustande der
Gesetze der Production ist eben so schwierig, als die
merhin hinzufuͤgen, daß Alles friedlich zum Ziele gelangen werde, daß Krieg und Gewaltthaͤtigkeiten fortan aus der Welt verbannt seyen; die Folgen giebt man nicht zu und glaubt doch, das Prinzip realisiren zu muͤssen, ohne auf die Wahl der Mittel Ruͤcksicht
Die Erfahrung hat bewiesen, daß in Frankreich, wo jedes Wort eine ungeheuere Publizitaͤt erlangen kann, die Diskussion uͤber oͤkonomische Fragen, wie sie durch unvorsichtige Neuerer ge⸗
Froͤrterung politischer Fragen. Wenn das Mein und Dein, das Eigenthum, Debatten ausgesetzt sind, in die sich Raͤume und Ge⸗ walt einmischen koͤnnen, so ist eine Gesellschaft immer sehr be⸗ droht. Wenn man die National⸗Oekonomie aus ihrer Bahn hinauswirft, und gewagte und utopische Theorieen an die Stelle der wahren Prinzipien der Wissenschaft setzt, so vergroͤßert man nur das Uebel, ohne dadurch fuͤr die Industrie und die Arbeiter etwas zu gewinnen. Die ersteren wie die letzteren beduͤrfen der Ordnung und der Stabilitaͤt, und wenn Verbesserungen darin zu machen sind, so muͤssen sie von oben und nicht von unten kommen. Es scheint uns nicht, als ob die Doktrinen des Herrn Michel Chevalier zu diesem Ziele fuͤhren duͤrften. Wissenschaft, Kunst und Literatur.
Berlin. Nachdem der Belgische Violin⸗Virtuos, Herr F. Prume, vor einigen Wochen hier zuletzt im Königlichen Opernhause vor einer Theater⸗Vorstellung mehrere Konzertstücke mit vollendeter Meister⸗ schaft ausgeführt hatte, wurde hee. leider bald darauf von einem Augenübel befallen, welches eins Zeit lang ernstliche Besorgnisse erregte, und das ihn nöthigte, länger hier zu verweilen, als es seine Absicht gewesen war. Durch geschickte ärztliche Hülfe wurde indeß dem treff⸗ sichen Künstler sein Gesicht glücklich erhalten, und er ist bereits wieder in so vollkommenem Gebrauch desselben, daß es ihm möglich wird, vor seiner bevorstehenden Abreise die hiesigen Musikfreunde, unter de⸗ nen sich allgemeine Theilnahme an seinem Unfall kund gegeben hat, noch einmal durch sein ausgezeichnetes Talent zu erfreuen. Am Sonnabend, den 5ten d., wird derselbe eine musikalische Soiree im Saale des Englischen Hauses veranstalten, die bei der jetzi⸗ gen warmen Witterung sehr passend in die späten Abendstunden von § bis 10 Uhr gelegt ist. Wenn Prume's geniales Violinspiel schon allein hinreichende Anziehungskraft ausüben dürfte, so wird der sich darbietende Kunstgenuß durch die Mitwirkung der anmuthsvollen Sängerin Dlle. Tuczek noch gesteigert, die sich in kurzer Zeit sowohl durch die edle Schönheit aller ihrer Kunstieistungen wie durch ihr an⸗ spruchsloses, bescheidenes Auftreten in der Gunst des hiesigen Publikums dauernd besestigt hat und in jeder neuen Gastrolle immer lebhafter den Wunsch rege macht, daß sie für uns bald keine Fremde mehr seyn möge. 10.
Meteorologische Beobachtungen. 1841. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 1. Juni. 6 Uhr. 2 uhr. 10 Ubr. Beobachtung.
Luftdruck....... 336,71“„Par. 336,84“ „Par. 336,21“„Par. Quellwärme 8,5 0 N. Lustwäörme .*+†- 15,20 R. + 21 20 R. + 15,5 0 R. Flußwärme 17,2 0 R. Thaupunkt... 4. 13,00 R. +. 13 20 R. + 13,40 R. Bodenwärme 17,00 RF. Dunstsättigung 8à vCt. 55 vCt. 85 pCt. [Ausdünsiung 0,031“ Rh. Wetter. bezogen. bezogen. bewölkt. Niederschlag 0,082“ Rh. Wind W. W. W Wärmewechsel +† 22,10 Wolkenzug SW. — v11 40
Tagesmittel: 336,92“ Par. + 17,39 + R.. 13,2 0 R.. 75 vCt. W.
15659858 Amsterdam, 29. Mai.
Niederl. wirkl. Schuld 5171. 5 % do. 100. Kanz-Bill. 24 ¼. 5 % Span. 22. Passive — Ausg. —. Zinsl. —, Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 105 ⁄1.
Antwerpen, 28. Mai.
Zinsl. 5 ⅞ Br. Neue Anl. 21 ⁄ G.
London, 28. Mai.
Cons. 3 % 90. Belg. 100. Neue Anl. 23 ¾. Passive 5 ⁄⅞. Ausg. Sch. 113/1. 21/2 ⁄% Holl. 523⁄1. 59% 993⁄. 5 % Port. 34. 3 % 20 à¼᷑. Engl. Russ. 112 ½. Bras. 673⁄. Columb. 22. Mex. 28 ½¼. Peru 16. Chili 61.
Paris, 28. Mai.
5 % Kente fin cour. 114. 50. 3 % Kente fin cour. 15 89% Neapl. au compt. 104. 30. 50 % Span. Rente 24 ½. Passive — 3 % Porf. —. 8
Wien, 28 Mai.
5⁰ % Met. 108 ½1. 4 % 99 ¼. 3 %
Actien 16431⁄2. Aul. de 1834 —. de
Tö 1839 2787/⁄16. Ksnigiilscchhhh
Donnerstag, 3. Juni. Im Schauspielhause: Don Carlos, Infant von Spanien, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. (Hr. von Lavallade, vom Stadttheater zu Frankfurt a. M., Don Carlos als Gastrolle.) 1
Freitag, 4. Juni. Im Opernhause: Die Gesandtin, komi⸗ sche Oper in 3 Abth., Musik von Auber. (Dlle. Tuczeck: An⸗ toinette, als Gastrolle. Dlle. H. Schulze: Charlotte. Mad. Pohlmann⸗Kreßner: Mad. Barneck und Hr. Boͤrner: Benedikt, als Gastrollen.)
Im Schauspielhause: 1) La premiére ride, vaudeville en 1 ncte. 2) La seconde représentation de: La marquise de Senneterre, comédie nouvelle en 3 actes et en prose, du thédtre francais, par Mr. Mélesville.
Koͤnigestàdtisches Theater. Donnerstag, 3. Juni. Endlich hat er es doch gut gemacht. Lustspiel in 3 Akten, von Albini. Hierauf: Die Wiener in Berlin. Posse mit Gesang in 1 Akt, von K. v. Holtei. Freitag, 4. Juni. Der Talisman. Posse mit Gesang in 3 Akten, von J. Nestroyv. Musik von A. Muͤller. Sonnabend, 3. Juni. (Sechszehnte Italiaͤnische Opern⸗ Vor⸗ stellung.) Auf hoͤchsten Befehl: Lucrezia Borgia. Opera in 3 Atti. Poesia del Signor Romaui. Musica del Maestro Donizetti. Preise der Pläͤtze: Ein Platz in den Logen und im Balkon des isten Ranges: 1 Rthlr. ꝛc. Der Anfang der Italiaͤnischen Opern⸗Vorstellungen ist um 8 ½ Uhr. Die Kasse wird um 5 ½ Uhr geoͤffnet. . Verantwortlicher Revacteur Dr. ZJ. W. Zin keisen. 8 —Fepruckt bei A. W. Hayn.
Allgemeiner Anzeiger fuͤr die s
bleiben oder unterlassener Anmeldung ihrer Ansprüche/Die Taxe, der neueste Hypo 1 An⸗ ungen sind in der Registratur einzusehen. iwarsges, na, dingeneen ün erialisn⸗ nicht aber Stettin, den 27. Mai 1841.
kanntmachungen.
1Ia.
mögen des Kaufmanns Friedrich Adolph Kersten ist
diejenigen, welche an⸗ denselben Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen, in dem
am 10. August c., Vormittags 11 Uhr, “ Nothwendiger Verkau — d Der in der Altstadt sub No. 292. auf dem Markte 2 mergerichts⸗Assessor Engel anstehenden Liquidations⸗ belegene, zur Fiebichschen Konkurs⸗Masse gehörige, neu wird nach Vollendung des ihm gegebenen neuen Kes⸗
auf dem biesigen Gerichtshause vor dem Herrn Kam⸗
aber zu gewärtigen, daß sie mit allen e
zchlij sprüchen an die Konkn räkludirt werden sollen 1 Ueber das hauptsächlich aus ausstehenden Forderun⸗ und ihnen ö hs eh en . ein eine Ertrags⸗Taxe aufgenommen ist.
gen, zum Betrage von etwa 560 Thlr., bestehende Ver⸗ emiget Stillschweigen auferlegt werden wird.
ulm, den 1/4. i 184A1. der Konkurs eröffnet worden. Es werden daher den Königl. en Sn. und Stadtgericht.
Bemerkt wird, daß nur eine Mat
Thorn, den 9. Februar 1841.
chen Staaten.
pothekenschein und die Be⸗ tenden Verhältnisse bleiben ganz die in früheren Jah⸗
ren bekannten. A. Lemonins.
Ein separirtes Rittergut, nahe bei Mag⸗ deburg, kann nebst allen Inventarien und Zubehör mit der verhältnißmäßig geringen Anzahlung von
8 000 Thlr. Frd'or und Kreditirung der übrigen Kauf⸗
gelder auf längere Zeit sofort verkauft und übergeben
Das Dampfschiff „Dronning Maria“, Capt. Saag, werden. Nähere Auskunft über das, besonderer Ver⸗
hältnisse wegen, einem tüchtigen Landwirth ungewöhn⸗
Termine persönlich oder durch einen legitimirten Be⸗ und elegant ausgebaute Gasihof, abgeschä 3,528 sels am 10. Juni seine diesjährigen Fahrten zwischen liche Vortheile bietende Geschäft wird ertbeilt (außer vollmächtigten, wozu ihnen der Justiz⸗Kommissarius Thlr., soll in termino den 18. Ebescha 888 Vor⸗ Erem und Kopenhagen beginnen und an diesem Mittw.) Vm. 8 — 11 U. mündl., auch auf portofr. Anfr. ge⸗ Feichtmaver hierselbst vorgeschlagen wird, su erscheinen mittags um 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtssielle in Tage, so wie ferner an jedem Donnerstage, Mittags gendsgr. Kopial. schriftl., Schiffbauerdamm 33 beletage.
Und ihre Ansprüche geltend zu machen, bei ihrem Aus⸗[nothwendiger Subhastation öffentlich verkauft werden. 12 Uhr von hier dabin erdedirt werden. Die obwal⸗
Beilage
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung
Die Handels⸗ und Schifffahrts⸗Convention zwischen dem Zoll⸗Vereine und England.
Der Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag, welcher unter dem 2. Maͤrz d. J. zwischen den Zollvereinsstaaten und England ab⸗ geschlossen worden, ist seit seiner Bekanntwerdung der Gegenstand eben so heftiger, als, unserer Meinung nach, unbegruͤndeter Ver⸗ unglimpfungen geworden, deren taͤgliche Wiederholung in einem der gelesensten Blaͤtter Deutschlands (Augsb. A. Z.) es als Pflicht erscheinen laͤßt, uͤber die Motive, welche der Unterhandlung dieses Vertrags zum Grunde gelegen haben, dem groͤßeren Publikum, unter Benutzung amtlicher Quellen, naͤhere Kunde zu geben, um Letzteres dadurch zur eigenen Pruͤfung und Wuͤrdigung solcher Angriffe in den Stand zu setzen.
Es wird aber zu diesem Zwecke noͤthig seyn, uͤber den Zustand der
Englischen Schifffahrts⸗Gesetzgebung, wie er bei der Unterhand⸗ lung jenes Vertrages war, Einiges vorauszuschicken, wobei wir diejenigen, welche daruͤber Ausfuͤhrlicheres nachzulesen wuͤnschen, auf das sehr schaͤtzbare Buch von Kleinschrod: „Großbritaniens Gesetzgebung uͤber Gewerbe und Handel.“ Stuttgart und Tuͤbin⸗ gen. 1836. Seite 283 bis 317, und die dort allegirten Englischen Quellen verweisen koͤnnen.
Die Beguͤnstigungen, welche England seiner nationalen Schiff⸗ fahrt gewaͤhrt, und welche aus der Navigations⸗Aktce von 1651 sich ableitend in der Akte 3 und 4 Wilhelm 1V. (von 1833) zu⸗ sammengetragen sind, zerfallen in zwei Haupt⸗Kategorieen, naͤmlich:
I. Vorbehalt der Schifffahrt aus und nach den Haͤfen Groß⸗ britaniens und seiner Kolonieen fuͤr National⸗Schiffe,
II. Bevorzugung der letzteren gegen die Schiffe anderer Na⸗ tionen durch geringere Schifffahrts⸗Abgaben und Zoͤlle (Alien du- ties, discriminating duties.)
Die Beguͤnstigungen der ersten Kategorie bestehen im We⸗ sentlichen darin, daß
a) die Verschiffung von Guͤtern aus einem in den anderen
Hafen Großbritaniens oder seiner Kolonieen nur auf Bri⸗ tischen Schiffen geschehen darf; daß
v) Erzeugnisse von Asien, Afrika und Amerika (mit minder
wesentlichen Ausnahmen) nur unmittelbar aus den Ursprungs⸗ Laͤndern, und nur entweder auf Britischen oder auf Schif⸗ fen jener (Ursprungs⸗) Laͤnder in Britischen Haͤfen zum Verbrauche eingefuͤhrt werden duͤrfen: daß ferner
e) was die Europäͤischen Erzeugnisse betrifft,
1. die Einfuhr der sogenannten enumerirten Artikel bei welchen in neuerer Zeit Veraͤnderungen in einem liberalen Sinne stattgefunden haben, und zu welchen jetzt hauptsaͤchlich Masten, Holz, Bretter, Getraide, Wolle, Krapp, Schmack, Potasche, Schwefel, Eichen⸗ rinde, Kork, Lein⸗, Ruͤb- und Kleesaamen, Suͤbdfruͤchte, Wein, Branntwein gehoͤren — nur in Britischen Schiffen, oder in Schiffen des Landes, dessen Erzeugnisse sie sind, oder in Schiffen des Landes, aus welchem sie eingebracht werden, nach den Haͤfen des Vereinigten Koͤnigreichs zum Verbrauche stattfinden darf;
in irgend eine Britische Besitzung in Asien, Afrika oder Amerika keine Guͤter auf anderen fremden Schiffen eingefuͤhrt werden duͤrfen, als auf Schiffen des Landes, dessen Erzeugnisse sie sind, und aus welchem sie einge⸗ fuͤhrt werden, und umgekehrt auch die Ausfuhr Briti⸗ scher Erzeugnisse aus den Kolonieen nur auf Englischen oder den Schiffen der Nation, nach deren Haͤfen die Ladung bestimmt ist, erfolgen soll.
Also um jeden dieser Faͤlle durch Beispiele zu erlaͤutern:
w a. es duͤrfen nur Britische Schiffe Kohlen von New⸗ Lastle nach London, Getraide von Irland nach England, Briti⸗ sche Erzeugnisse der Natur und Kunst vom Europaͤischen Hauptlande nach den Kolonieen, und Erzeugnisse der letz⸗ tern nach dem Hauptlande bringen; es duͤrfen endlich nur Britische Schiffe die Schifffahrt zwischen den verschiede⸗ nen Kolonieen Englands unter sich, also von Jamaika nach Kanada, von Ostindien nach dem Cap der guten Hoffnung u. s. w., betreiben. Den Schiffen aller ande⸗ ren Nationen ist diese Schifffahrt untersagt.
oes duͤrfen nur Englische oder Nord⸗Amerikanische Schiffe
Baumwolle aus New⸗York nach Liverpool, und nur Eng⸗
lische oder Brasilianische Schiffe dortige Farbehoͤlzer von
Brasilien nach dem Englischen Mutterlande zum dortigen
Verbrauche bringen; anderen, als Britischen und Nord⸗
Amerikanischen Schiffen im ersten, und anderen, als Bri⸗
tischen und Brasilianischen Schiffen im zweiten Falle, wird
diese Schifffahrt nicht gestattet. Aber es ist auch ferner einem Britischen Schiffe nicht gestattet, Nord⸗Amerikanische
Baumwolle oder Brasilianische Hoͤlzer aus Rotterdam
oder Hamburg nach einem Britischen Hafen zu bringen,
weil auch auf nationalen Schiffen die Einfuhr nur aus den
Erzeugungs⸗Landern der verladenen Waaren erfolgen soll;
endlich darf Getraide, es sey Preußisches, oder anderer
Laͤnder Erzeugniß, von Stettin, Danzig und anderen
Preußischen Haͤfen nur auf Englischen oder Preußischen
Schiffen, aus Riga, Petersburg und anderen Russischen
Haͤfen nur auf Englischen oder Russischen Schiffen, Fran⸗
oͤsische Weine nur auf Englischen oder Franzoͤsischen Schif⸗
9 nach einem Hafen Großbritaniens oder seinen Kolonieen
gebracht werden. Nicht minder darf ein Preußisches
Schiff erweislich Preußische Erzeugnisse auch aus anderen,
als Preußischen Haͤfen, desgleichen alle Europaͤische Erzeug⸗
nisse, die nicht zu den aufgezaͤhlten Artikeln gehoͤren, aus jedem Europaͤischen Hafen in England zum Verbrauche einfuͤhren; dagegen wuͤrde ein Preußisches Schiff, welches von Bordeaux Wein, oder ein Franzoͤsisches Schiff, welches etwa von Stettin Getraide zum Verbrauche einbringen wollte, in keinen Hafen des Großbritanischen Reichs zuge⸗ lassen werden.
Vergleichen wir hiermit zur besseren Uebersicht sogleich die
Vorschriften unseres Preußischen Schifffahrtsrechtes, so ist nach etzterem zu a. die ausschließliche Berechtigung der nationalen Schiffe zum Schifffahrtsbetrieb, von dem einen nach dem anderen Preußischen Hafen, ebenfalls anerkannt, da auch wir diese Schiff⸗ ahrt als ein inneres Landesgewerbe ansehen, dessen Betrieb nur Inlaͤndern gestattet ist. (Kabinets⸗Ordre vom 20. Juni 1822, Gesetz⸗Sammlung, Seite 177). Daß fuͤr die Preußischen Un⸗ terthanen dieses Recht von minderer materieller Bedeutung ist, wie das gleichnamige Englische fuͤr die Unterthanen des Britischen
Reichs, liegt in der Verschiedenheit des Umfangs beider Reiche,
nicht in dem fuͤr beide gleichmaͤßig geltenden Rechtsgrundsatze.
Beschroͤnkungen der auslaͤndischen und Bevorzugungen der
inländischen Schifffahrt, wie sie im Britischen Reiche nach b. und c. gesetzlich eingefuͤhrt sind, bestehen dagegen in Preußen nicht. Wir lassen Baumwolle, Farbehoͤlzer und alle Kolonial⸗Waaren in unsere Haͤfen zu, moͤgen diese Waaren auf Preußische oder Amerikanische, oder auf Englische, Hollaͤndische oder Franzoͤsische Schiffe verladen seyn, und wuͤrden eben so wenig etwas zu erin⸗ nern finden, wenn einmal ein Englisches Schiff Franzoͤsische Weine, oder ein Franzoͤsisches Schiff Englische Kohlen nach einem Preußischen Hafen bringen sollte.
Die zweite Kategorie der oben angefuͤhrten Beguͤnstigungen der nationalen Schifffahrt bestehet in der Bevorzugung der na⸗ tionalen Schiffe durch maͤßigere Hafen⸗ und Schifffahrts⸗Abga ben, oder was gleich bedeutend, durch zusaͤtzliche Belastung der fremden Schifffahrt gegen die nationale. Der urspruͤngliche Grund⸗ satz hierin war, daß das fremde Schiff und dessen Ladung beim Einlaufen und Auslaufen in und aus einem Englischen Hafen,
also fuͤr alle Guͤter⸗Einfuhr und Ausfuhr, an s. g. alien Auties die doppelten Abgaben zahlen mußte, als das nationale Schiff und dessen Ladung. Indessen war hieran schon in fruͤherer Zeit (vor dem Franzoͤsischen Revolutions⸗Kriege) Manches nachgelas⸗ sen, theils im fuͤr die Ausfuhr inlaͤndischer Produkte, theils zu Gunsten einzelner Flaggen; und es bestand nach herge⸗ stelltem Welt-Frieden (1815) ein sehr verwickeltes System von s. g. Unterscheidungs⸗Abgaben (discriminating duties) dessen Haupt⸗ richtung jedoch darauf hinausging, der nationalen Schifffahrt auch bei der Einfuhr aus anderen Europaͤischen Ländern einen entschiedenen Vorzug vor der National⸗Flagge des Erzeugungs⸗Landes zu gewaͤh⸗ ren, und auf diese Weise auch den Theil des Handels, welcher den Auslaͤndern nicht geradezu verboten war, moͤglichst zu beschraͤnken. Unter den Laͤndern des Europaͤischen Kontinents war Preu⸗ ßen das erste, welches gegen diese Bedruͤckung seiner Handels⸗ und Schifffahrts⸗Interessen ernstliche Reclamation erhob, und als letztere fruchtlos blieb, mit Vergeltungs⸗Maßregeln gegen die Eng⸗ lische Schifffahrt einschritt. Die Kabinets⸗Ordre vom 20. Juni 1822 (Gesetz⸗Sammlung, Seite 177) ordnete eine Erhoͤhung der Schifffahrts⸗Abgaben in allen Preußischen Haͤfen um 2 Rthlr. (eingehend) und resp. 1 Rthlr. (ausgehend) pro Last fuͤr beladene Schiffe aller der Nationen an, in deren Haͤfen die Preußischen Schiffe oder deren Ladungen einer hoͤheren Belastung, als die nationalen Schiffe, unterlagen, und zwar sollte diese Abgabe nicht als eine erhoͤhte Einnahme⸗Quelle der Staatskasse angesehen, son⸗ dern lediglich zum Besten der inlaͤndischen Rhederei verwendet werden. Nach Erlaß dieser Anordnung wurden die Verhandlun⸗ gen mit der Englischen Regierung wieder aufgenommen, und hat⸗ ten den Abschluß des Handels⸗Vertrages vom 2. April 1824 (Gesetz⸗Sammlung, Seite 117) zur Folge, dessen Bestimmungen hiernaͤchst auch den Englischer Seits mit anderen Schifffahrt treibenden Ländern des Kontinents abgeschlossenen, gleichartigen Vertraͤgen zur Grundlage gedient haben. Der wesentliche Inhalt dieses Traktates geht dahin, daß 1) die in den Haͤfen Großbritaniens und Irlands ein⸗ und Aaͤuslaufenden Preußischen, und die in die Preußischen Haͤfen ein⸗ und auslaufenden Großbritanischen Schiffe keinen an⸗ deren oder hoͤheren Abgaben, als die National⸗Schiffe, un⸗ terworfen seyn sollen; daß fuͤr alle Iö des Bodens und des Kunstfleißes aller unter der Botmaͤßigkeit der beiden kontrahirenden Maͤchte stehenden Laͤnder, welche auf nationalen Schiffen des einen Landes ein⸗ oder ausgefuͤhrt werden duͤrfen, dieselbe Einfuhr⸗ und Ausfuhr⸗Erlaubniß auch den Schiffen des anderen Lan⸗ des zustehen soll; und daß alle Gegenstaͤnde, welche nicht Erzeugnisse des Bo⸗ dens und des Kunstfleißes der von Sr. Großbritani schen Majestaͤt beherrschten Laͤnder sind, und die gesetzlich von dem vereinigten Koͤnigreiche Großbritanien und Irland aus auf Englischen Schiffen in Preu⸗ ßischen Haͤfen eingefuͤhrt werden duͤrfen, nur mit denjenigen Abgaben belegt werden sollen, welche fuͤr diese Gegenstaͤnde bei deren Einfuͤhrung auf Preußischen Schif⸗ sen entrichtet werden; waͤhrend andererseits auf gleiche Weise in den Haͤfen des vereinigten Koͤnigreichs alle Gegenstaͤnde behandelt werden sollen, welche nicht Erzeugnisse des Bo⸗ dens und des Kunstfleißes der Preußischen Laͤnder sind, und welche gesetzlich auf Preußischen Schiffen in die Haͤfen des vereinigten Koͤnigreichs eingefuͤhrt werden koͤnnen. Von den Stipulationen dieses Vertrags beziehen sich die zu 1) zum Theil auch 3) auf die im Eingange des gegenwaͤrtigen Aufsatzes unter II. bezeichneten Bevorzugungen (discriminating duties), und es wurde dadurch die desfallsige Beschwerde Preu⸗ ßens in der Beschraͤnkung jedoch nur auf die beiden Europaͤischen Hauptinseln — nicht auf die Kolonieen — vollstaͤndig erledigt. Die Artikel 2. und 3. hingegen beziehen sich auf die eigent⸗ lichen Fundamental⸗Bestimmungen der Navigations⸗Akte, und zwar §. 2, indem er eine dieser Fundamental⸗Bestimmungen (I. c.) vertragsmaͤßig fuͤr Preußen oktroirt, und Artikel 3, indem er die anderen Bestimmungen jener Akte gegen Preußen aufrecht er⸗ haͤlt. Die Englische Regierung wuͤrde also nach Artikel 2. nicht mehr ermaͤchtigt seyn, die Einfuhr Preußischen Getraides, Hol⸗ zes, Preußischer Wolle und Preußischer Manufaktur⸗Waaren auf Preußischen Schiffen zu verbieten und sie nur noch auf Engli⸗ schen Schiffen zu gestatten; waͤhrend Preußen umgekehrt nicht den Englischen Schiffen die Einfuhr Englischer Erzeugnisse, sey es unmittelbar aus den Englischen Kolonieen oder aus den Entre⸗ pots des Europaͤischen Hauptlandes verbieten, und dies Geschaͤft nur den Preußischen Schiffen vorbehalten koͤnnte. Der Verkehr zwischen dem einen und dem anderen Hafen des Großbrita⸗ nischen Reichs in und außer Europa (I. a.), ferner die Einfuhr des groͤßten Theils aller Erzeugnisse der Astatischen, Afrikanischen und Amerikanischen Laͤnder (I. b.), so wie der Verkehr aus an⸗ deren (nicht Preußischen) Europaͤischen Haͤfen nach England (I. c.) blieb nach wie vor der Preußischen Schifffahrt, fuͤr den letzteren Fall, wenigstens in so weit gesperrt, als es sich um enumerirte Artikel handelte, von denen nicht nachgewiesen wer⸗ den konnte, daß sie Preußischen Ursprungs sind, indem sie dann unter die Kategorie des Vertrags⸗Artikels 2 fallen wuͤrden. Indessen ist diese Aufrechthaltung des bestehenden Naviga⸗ tions⸗Gesetzes keinesweges einseitig nur zum Vortheil Englands sti⸗ pulirt worden, da es auch Preußen nach dem woͤrtlichen Inhalte des Vertrags gaͤnzlich freigestanden haͤtte, eine der Englischen ent⸗ sprechende Navigations⸗Akte zu erlassen, welcher sich dann die Englischen Schiffe fuͤr den Verkehr mit unseren Haͤfen eben so haͤtten fuͤgen muͤssen, wie die unsrigen sich in ihrem Verkehr nach und aus Britischen Haͤfen den Vorschriften der Englischen Akte zu fuͤgen haben. Daß wir dergleichen Maßregeln nicht getroffen
haben, beruht also keinesweges auf einer trakta rung, sondern lediglich auf der eigenen Erwaͤgung dessen, unserer Handels⸗Politik angemessen war; und in der That wuͤrde auch unseren eigenen Schiffs⸗Rhedern und den Großhaͤndlern un⸗ serer Hafenstaͤdte (vorausgesetzt, daß wir deren Interesse fuͤr iden⸗ tisch mit dem Interesse der ganzen Nation alten wollen) mit einem Privilegium, wie es die Navigations⸗ kte gewaͤhrt, am wenigsten gedient seyn. Es sind naͤmlich die Bestimmungen der Navigations⸗Akte nicht bloß und ausschließlich Beguͤnstigungen fuͤr die Englische Schiffs⸗Rhederei, sondern sie legen der letzteren dage gen auch die Verpflichtung auf, die Produkte der anderen Erdtheile nur aus den Erzeugungs⸗Landern, nicht aus Europaͤischen Entre⸗ pots, zu beziehen (s. oben I. b.); und ob unsere Rhederei im Stande gewesen waͤre, diese Verpflichtung zu erfuͤllen, ist min destens sehr problematisch. Haͤtte man aber auch letztere Vor⸗ schrift in unsere See⸗Gesetzgebung nicht aufnehmen und die Re⸗ torsions⸗Maßregeln darauf beschränken wollen, daß Englische Schiffe nur Produkte Englands nach unseren Haͤfen bringen duͤrf ten, so wuͤrde damit weder unseren Rhedern genuͤtzt, noch den Englaͤndern merklich geschadet seyn.
Wichtiger war es dagegen fuͤr unsere Schifffahrt, den in dem Vertrage von 1824 noch nicht zugestandenen unmittelbaren Verkehr unserer Schiffe mit den Englischen Kolonieen zu erlan· gen, und es fand sich auch bald die Gelegenheit, diesen Vuͤnschen Erfuͤllung zu verschaffen. Sobald naͤmlich durch die Parlaments Akte vom 5. Juli 1825 die Englische Regierung ermaͤchtigt war einzelnen Staaten die Waaren⸗Einfuhr aus ihren Haͤfen nach den Kolonieen, und die Ausfuhr aus letztern, gegen entsprechende Zu gestaͤndnisse, zu verstatten, wurde diese Verguͤnstigung fuͤr Preußen in Anspruch genommen und von der Englischen Regierung, ohne ander⸗ weite Gegenleistung, nur auf die im Vertrage von 1824 liegend? Zusage: daß die Englischen Schiffe in den Preußischen Haͤfe gleich denen der beguͤnstigtesten Nationen behandelt werden soll⸗ ten, eingeraͤumt. (Kabinets⸗Ordre vom 20. Mai 1826. Gesetz⸗ Sammlung, Seite 50), wobei es sich verstehet, daß auch in Be⸗ zug auf diese Schifffahrt, nach und von den Kolonieen, die Stipulationen des Vertrags von 1824 wegen Gleichstellung der Schifffahrts⸗Abgaben der Preußischen mit den Englischen Schif⸗ sen Anwendung fanden. Resumiren wir nun den Zustand der Preußischen Schifffahrt im Verhaͤltniß zu England, so war der ersteren bis zu dem jetzt vorliegenden Vertrage v. J. 1841 der Ver⸗ kehr zwischen den Britischen Haͤfen unter sich, und der Trans⸗ port der Außereuropaͤischen Erzeugnisse nach Englischen Haͤfen, imgleichen der Transport enumerirter Europaͤischer Erzeugnisse nicht Preußischen Ursprungs aus nicht Preußischen nach Engli⸗ schen Haͤfen, ferner aller fremden Erzeugnisse nach England und dessen Kolonieen untersagt, dagegen aller uͤbrige, unter diese Aus nahmen nicht treffende Schifffahrts⸗Betrieb nach und von Eng⸗ land und dessen Kolonieen mit gleichen Rechten, als den Engli⸗ schen Schiffen, vertragsmaͤßig gesichert.
Der Abschluß des Englisch⸗Oesterreichischen Handels⸗Vertrags (1838) gab Anlaß, auf die Erweiterung dieser vertragsmaͤßigen Stipulationen hinzuwirken, da in aͤhnlicher Art, wie man fuͤr Oesterreich die Häten der Donau⸗Muͤndungen — obgleich außer⸗ halb des Oesterreichischen Territoriums belegen — den Oestereichi— schen Haͤfen gleichgestellt hatte, auch uns daran liegen mußte, die Hafen an den Muͤndungen der Elbe, Weser, Ems und Maas, in Bezug auf den Schifffahrts⸗Verkehr mit England, als Preu⸗ ßische Haͤfen anerkannt zu sehen, weil nach dem Laufe der ge⸗ dachten Stroͤme ein großer Theil des uͤberseeischen Exports Preu⸗ ßischer Erzeugnisse und die ganze uͤberseeische Ausfuhr der ande⸗ ren, zum Zoll⸗Verein gehoͤrigen Staaten nur aus jenen Haͤfen erfolgen konnte. Eine solche Erweiterung des Preußischen Schiff⸗ fahrts⸗Bereichs war fuͤr die anderen Zoll⸗ Vereins⸗Staaten auch in der Beziehung wichtiger noch, als fuͤr Preußen, weil die Verschiffung erweislich Preußischer Produkte (auf Ur⸗ sprungs⸗Certificate) nach England, auch von Hamburg, Bre⸗ men ꝛc. aus schon nach dem Vertrage v. J. 1824 auf Preußischen Schiffen geschehen konnte, waͤhrend dies fuͤr Produkte des Zoll⸗ vereins nicht der Fall war, letztere also nur auf Englischen und Hanseatischen Schiffen (vermoͤge des Englisch⸗Hanseatischen Han⸗ dels⸗Vertrages vom 29. September 1825) nach England verfah⸗ ren werden konnten. 1 Die Antraͤge der Preußischen bei der Englischen Regierung sind auch diesmal nicht ohne Erfolg und wie wir glauben, nicht ohne einen erwuͤnschten Erfolg geblieben. Das Ergebniß der diesfallsigen Unterhandlungen liegt in dem Handels⸗ und Schiff⸗ fahrts⸗Vertrage zwischen den saͤmmtlichen Zollvereins⸗Staaten einer- und England andererseits vom 2. Maͤrz d. J. vor (Gesetz⸗Sammlung Seite 69), welchen wir — obgleich er schon einmal in Nr. 134 der Staats⸗Zeitung abgedruckt ist — doch der ZE1 wegen, nochmals am Schlusse dieses Artikels eifuͤgen. Aus dem Vorstehenden schon ist zu ersehen, daß dieser Ver⸗ trag materiell als eine Zusatzakte zu dem Preußisch⸗Englischen Vertrage von 1824 und dessen Erweiterung vom Jahre 1826 anzusehen, und auf das Fortbestehen dieser Vertraͤge wesentlich gegruͤndet ist. Als Erweiterung dieses fruͤheren Zustandes wird nun im er⸗ sten Artikel Englischerseits eingeraͤumt, daß Preußische Schiffe und die Schiffe der uͤbrigen Zollvereinsstaaten, nebst ihren Ladun⸗ gen, auch wenn sie aus den Haͤfen an den Muͤndungen der Maas, Ems, Weser und Elbe kommen, in den Haͤfen des ver⸗ einigten Koͤnigreichs und der Kolonieen so behandelt werden sol⸗ len, als wenn die vorgedachten Haͤfen sich innerhalb des Gebie⸗ tes von Preußen, oder eines anderen Vereinsstaates befaͤnden. Es liegt hierin eine Veraͤnderung der Navigations⸗Akte (siehe oben I. c.), uͤber deren Zulaͤssigkeit es, zur Ratihabirung zugleich des Oesterreichisch⸗Englischen Vertrags, einer besonderen Parlaments⸗ Akte (vom 10. August v. J.) bedurfte. Als sich von selbst ver⸗ stehend, wird dabei am Schlusse des Artikels vorausgesetzt, daß auch die Englischen Schiffe in jenen Haͤfen gleich den Preußi⸗ schen Schiffen behandelt werden muͤssen, und dieser, ganz in der Natur der Sache liegende Vorbehalt war insofern um so unbe⸗ denklicher, als er den dermaligen Schifffahrts⸗Verhaͤltnissen jener Staaten, sowohl Preußen als England gegenuͤber, voͤllig ent⸗ spricht, und es durchaus nicht in den Absichten Preutzens liegt, seiner Flagge in jenen Haͤfen einen Vorzug vor der Englischen zu sichern, der nur durch anderweite, den gesammten Zoll⸗ verein treffende Nachtheile erkauft werden koͤnnte. 8
Es enthaͤlt aber ferner der Eingang dieses Artikels noch eine weite Aenderung, nicht des faktischen, aber des rechtlichen ustandes. Die Erweiterung des (wenn wir so sagen duͤrfen Schifffahrts⸗Gebietes uͤber die Graͤnzen des Territorial⸗Gebiete
hinaus, wird naͤmlich Englischerseits zugestanden⸗