nin Erwaͤgung des Umstandes, daß Britischen Schiffen ge⸗
„stattet ist, aus den Haͤfen aller Laͤnder mit ihren Ladun⸗
„gen in die Haͤfen Preußens einzulaufen.“ Waren wir also, wie oben gezeigt worden, dem Vertrage von 1824 und dessen Erweiterung von 1826 unbeschadet, jederzeit er⸗ maͤchtigt, durch ein der Navigations⸗Akte ähnliches Gesetz den Britischen Schiffen nur die Einbringung Britischer Erzeugnisse in unseren Haͤfen zu verstatten, so haben wir auf diese Befug⸗ niß fuͤr die Dauer des jetzigen Vertrags verzichtet, oder es wuͤrde wenigstens eine wesentliche Veränderung des von dem anderen Theile als Beweggrund der neuen Uebereinkunft angefuͤhrten dermaligen Zustandes wohl als ein Grund zur Aufhebung des jetzigen Vertrags angesehen werden muͤssen.
Bemerken wir zuvoͤrderst, daß die hierin liegende Ver icht⸗ leistung lediglich auf Seiten Preußens ist, waͤhrend der Vor⸗ theil des Vertrags dem ganzen Zoll⸗Vereine, und darunter selbst vorzugsweise denjenigen Vereinsstaaten zu gut koͤmmt, welche keine Schifffahrt und keine Seehaͤfen haben. Indessen auch fuͤr Preußen konnte eine solche zeitweise Verzichtleistung auf eine ihm zustaͤndige Befugniß wenig bedenklich erscheinen. Wir haben uns bis zum Jahre 1841 in dem Besitze dieser Befugniß befunden, ohne jemals davon Gebrauch zu machen. Selbst als, vor dem Jahre 1824, die Benachtheilung unserer Flagge in den Englischen Haͤfen unsere Rhederei bedruͤckte, haben wir uns be— gnuͤgt, dies nur durch eine der Englischen Flagge auferlegte Zusatz⸗Abgabe, nicht aber durch eine allgemeine Beschraͤnkung der Englischen Schifffahrt nach unseren Haͤfen zu erwiedern, und wir konnten unsere damaligen Beschwerden in der Haupt⸗ sache fuͤr erledigt halten, als jene Mehrabgaben aufgehoben, und unsere Schiffe in dieser Beziehung sowohl, als in dem direkten Handel mit den Kolonieen, den Englischen Schiffen gleich gestellt
wurden. Wir haben dabei serner die Erfahrung der zwischen
1824 und 1841 liegenden Jahre darin fuͤr uns, daß sich waͤh—
rend dieses 16 jährigen Zeitraums unsere Schifffahrt auf eine
erfreuliche Weise gehoben hat, und unsere Schiffe reichliche Be—
schaͤftigung finden. Es betrug die Zahl unserer Schiffe im
Jahre 1824 nur 602 mit 59,957 Lasten, im Jahre 1839 aber
683 Schiffe mit 88,740 Lasten. Im guͤnstigeren Verhaͤltniß noch hat sich unser Seehandel vermehrt. Es belief sich die Zahl der in
sämmtlichen Preußischen Haͤfen
im Jahre 1826 im Jahre 1839 Lasten
Lasten 3223 von 285,994 5787 von 436,912 570] 443,898
3191 „ 284,976 Summa 6414 von 570,970 11,488 von 880,870 darunter waren: Preußische 3105 von 303,221 5610 von 501,310 11“ 3309 ⸗ 267,7419 5878 379,500 Es ergiebt sich hieraus, daß nicht bloß der Verkehr der Preußi⸗ schen Haͤfen im Ganzen, sondern daneben noch auch der Antheil der Preußischen Schifffahrt an diesem groͤßeren Verkehr sich be⸗ sonders der Lastenzahl nach erheblich gesteigert hat. Mit allem Dem soll gewiß nicht in Abrede gestellt werden, daß es fuͤr unsere Rhederei und unseren Handel vortheilhaft seyn wuͤrde, auch die Beschraͤnkungen ganz gehoben zu sehen, welche sich fuͤr sie aus der Englischen Navigations⸗Akte ableiten. Gewiß ware es wuͤnschenswerth, daß Preußische Schiffe, welche ihre Ladung nach den Englischen Antillen bringen, dafuͤr auch Ruͤckladung nach England nehmen duͤrften; wuͤnschenswer⸗ ther noch, daß Ruͤckladungen, die in den Häfen der Nord⸗Ame⸗ rikanischen Freistaaten, oder in einem anderen Amerikanischen Staate, eingenommen sind, auch auf den Englischen Markt ge⸗ bracht werden koͤnnten. Verbesserungen dieser Art aber werden nicht anders zu Stande kommen, als in dem Maaße, wie die oöͤffentliche Meinung in England selbst sich von deren Zuleaͤssigkeit und Zweckmaͤßigkeit uͤberzeugt; und wir duͤrfen mit Zuversicht hoffen, daß unsere Regierung, wie bisher, so auch fortan, den Augenblick, wo desfallsige Antraͤge Eingang finden koͤnnen, zu er— kennen und zu benutzen wissen wird. Diesen Zeitpunkt durch Androhung von Revpressalien schneller herbeifuͤhren zu wollen, wuͤrde im vorliegenden Falle ein sehr gewagtes Unternehmen ge⸗ wesen seyn, und weniger noch haͤtte es sich rechtfertigen lassen, das Anerbieten einer uns vortheilhaften Ausnahme von dem Wortlaut der Navigations⸗Akte nur darum von der Hand weisen zu wollen, weil man eine gaͤnzliche Zuruͤcknahme dieser seit 200 Jahren bestehenden und als das Palladium der Englischen See⸗ nacht“) geruͤhmten Akte zu verlangen sich berechtigt gehalten haͤtte. Weniges nur ist uͤber den Inhalt des zweiten Artikels zu bemerken, durch welchen wir uns verpflichten, die Einfuhr von Zucker und Reis aus Großbritanien nicht hoͤher zu be⸗ lasten, als die Einfuhr derselben Artikel aus anderen Laͤndern. Es ist dies ganz eigentlich eine Bestimmung, die aus dem gan⸗ en Sinne und Geiste unseres Zoll⸗Systems von selbst folgt, de⸗ en vertragsmaͤßige Anerkennung aber dennoch dem Britischen Ministerium zu seiner und zur Beruhigung des Englischen Han⸗ elsstandes wohl von Wichtigkeit seyn konnte. Daß sie gerade n Bezug auf die zwei eben genannten Einfuhr⸗Artikel hier eine Stelle gefunden hat, liegt darin, daß in dem neueren Handels— Vertrage mit Holland eine Ermaͤßigung der Tarifsaͤtze fuͤr diese beiden Artikel stipulirt war. Unrichtig aber wuͤrde es seyn, wenn man aus diesem ganz Fsäclgen Anlaß auf irgend eine naͤhere Verbindung oder eine Aehnlichkeit zwischen dem Hollaͤndischen und dem Englischen Vertrage schließen wollte. Der erstgedachte (Hollaͤndische) Vertrag enthielt, neben der keinesweges nur fuͤr Holland bestimmten (Kabinets⸗Ordre vom 10. April 1839, Ge⸗ setz⸗Samml. S. 124), sondern alsbald allgemein gewordenen Ta⸗ rif⸗Ermaͤßigung fuͤr Zucker und Reis, noch andere Stipulationen welche geeignet waren, die freie Bestimmung der Zoll⸗Vereins⸗ Staaten bei der periodischen Regulirung des Zoll⸗Tarifs zu be⸗— esshe Aden festgesetzt war, daß bei mehreren Waaren die *) Der Seemacht, nicht des Seeb : etzter fand seinen Schutz baubtsichlich in eeeeüee “ welche Austrengungen es dem Englischen Gouvernement soslote, um hierin die jetzt zum Besten der fremden Schifffahrt gereichenden Aen derungen einzuführen und gegen den Andrang der Englischen Sch iffs⸗ eigner aufrecht zu erhalten, ist u. A. aus Huskisson's Speeches Fod nn e8..bube. n Uransdb 8 Für die e acht ad in England besond I. nv. angeführte Bestimmung der Navigagins Atke olg era dlg ben zn gesehen, weil nur die Matrosen für den Dienst auf Kriegsschiffen taug⸗ ich erachtet werden, die größere Seereisen gemacht haben. So lange nun das Englische Schiff selbst die Außer⸗Europäischen Produkte vom Ur⸗ sprungs⸗Orte holen muß und nicht vom näher belegenen Entrepot⸗Orte inbringen darf, geht es nicht an, letzteres dem fremden Schiffe zu ge⸗ statten. Aber in England selbst sind die Meinungen darüber getheilt, ob für die Kriegs⸗Marine die Aufrechthaltung der ebengedachten Be⸗ chränkung nöthig sey: nur läßt sich in Sachen der Art nicht gern ein olk von den Angehörigen eines anderen Volkes einreden, was ihm
wohlthue. Frankreich hat den Engländern ihre Navigations⸗Akte nachgemacht,
und die (vergleichsweise) haltbarsten Argumente, welche jetzt gegen den
Französisch⸗Holländischen Vertrag angebracht sind, erläutern sich hieraus.
eingelaufenen 8 ausgelaufenen Schiffe
650 dermalen bestehenden Tarifsätze auch kuͤnftig nicht erhoͤhet, bei an⸗ deren das Steuer⸗Verhaͤltniß zwischen dem Halb⸗Fabrikat und dem vollendeten Fabrikat derselben Gattung nicht geaͤndert wer⸗ den sollten. Irren wir nicht, so moͤgen es hauptsaͤchlich diese Stipulationen gewesen seyn, welche die Kuͤndigung des Hollaͤn⸗ dischen Vertrages motivirt haben.
Etwas Aehnliches aber enthaͤlt der Englische Vertrag durch⸗ aus nicht; der Artikel 2 hindert die Regierungen im Zoll⸗Verein nicht, weder den Zucker und Reis wieder auf die vor dem Hol⸗ laͤndischen Vertrage bestandenen Saͤtze, oder selbst uͤber diese hin⸗ aus zu erhoͤhen, noch den Tarif weiter herunter zu setzen: nur muß diese Veraͤnderung allgemein geschehen, und wir koͤnnen also nicht einen hoͤheren Zollsatz fuͤr die Englischen Einfuhren, oder einen geringeren Zollsatz fuͤr die Einfuhren einer anderen Nation, ohne daß letzteres auch England zu gut kaͤme, bestimmen.
Wir duͤrfen also fuͤr Zucker und Reis nicht thun, was wir fuͤr alle Artikel des groͤßeren und uͤberseeischen Handels nicht thun wollen, und gerade der Handelsstand der binnenlaͤndischen Vereinsstaaten wuͤrde es — wie man annehmen sollte — uns Dank zu wissen haben, diesen Grundsatz auch vertragsmaͤßig an⸗ erkannt zu sehen, da die Gewinnung von Handelsvortheilen, welche man durch Abschließung von Spezial⸗Vertraͤgen und Zu⸗ gestehung von beguͤnstigungsweisen Differential⸗Zoͤllen zu suchen gemeint seyn koͤnnte, wie weit der Erfolg den Erwartungen ent⸗ spraͤche, hauptsaͤchlich dem an die See graͤnzenden Staate zu gut kommen wuͤrde, aber auf Unkosten der Gesammtheit erkauft werden muͤßte.
Die vorsorgliche Bestimmung im Z3ten Artikel, wonach der Vertrag sich auch auf spaͤter dem Zollvereine beitretende Staaten erstrecken soll, hat zu der Mißdeutung Anlaß gegeben, daß solche Staaten dadurch alsdann der mehreren Vortheile verlustig gehen koͤnnten, welche ihnen aus anderweiten mit England geschlossenen Vertraͤgen bereits zustehen. Darauf ist zu erwiedern, daß zur Zeit keinem Kontinental Staate groͤßere Zugestaͤndnisse im Handels⸗ und Schiffahrts⸗Verkehre mit England und seinen Kolonien ein⸗ geraͤumt sind, als in deren Besitz Preußen — jetzt der Zollver⸗
ein — sich befindet. Hamburg unterhandelt, Zeitungs⸗Nachrichten zufolge, eben jetzt uͤber einen neuen Schiffahrts Vertrag mit Eng⸗ land. Wuͤrde danach — was wir mehr wuͤnschen als hoffen — England noch weiter von den Grundsaͤtzen seiner Navigations Akte abgehen, als in unserem Vertrage, so wollen wir dann im Inte⸗ resse des Ganzen ferner wuͤnschen, daß, wenn es sich einmal um den Anschluß Hamburgs an den Verein handelt, die Regulirung der anderweiten desfallsigen Bedingungen nicht mehr Schwierig⸗ keit machen moͤge, als die Aufrechthaltung jener mehreren Schiff⸗ fahrts⸗Zugestaͤndnisse. Phantasiegebilde, uͤber die Zukunft des Ver⸗ eins, uͤber kuͤnftige Vereins⸗Flotten u. s. w., wie sie in neuerer Zeit, haͤufig mit Verkennung der wahren Grundsaͤtze, auf denen das Werk erbaut ist, den Zeitungslesern zum Besten gegeben wer⸗ den, duͤrften aber am wenigsten geeignet den bedaͤchtigen und H.““ Handelsstand der Hansestaͤdte zum Beitritt ein⸗ zuladen.
Endlich ist auch gegen den Artikel 5. des Vertrags (obzwar von einer Seite her, welche den uͤbrigen Bestimmungen des letz⸗ teren ein besseres Recht wiederfahren laͤßt) das Bedenken erhoben, ob es nicht besser gewesen, statt eines foͤrmlichen Vertrags⸗Ab⸗ schlusses, nur eine gegenseitige Einverstaͤndigung uͤber die Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verhaͤltnisse, ohne strikte Verbindlichkeit der Dauer, stattfinden zu lassen. Soweit wir uͤber den Lauf der Unterhandlungen uns Kenntniß haben verschaffen koͤnnen, lag ge⸗ rade letzteres in der Absicht des Englischen Gouvernements, und auch der Preußischen Regierung wuͤrde dies ganz recht gewesen seyn, wenn sie nur fuͤr sich zu unterhandeln gehabt haͤtte. Da es sich aber namentlich im Artikel 2. (gewissermaaßen auch Artikel 3.) um Erklaͤrungen handelte, die der Zustimmung der saͤmmtlichen Vereins⸗Staaten bedurften, so mochte man unsererseits vielleicht von dem Gesichtspunkte ausgehen, daß es im Interesse des Zoll⸗ Vereins liege, letzteren auch bei dieser Gelegenheit, dem Auslande gegenuͤber, in kommerzieller Beziehung als ein Ganzes darzustel⸗ len, und daß sich hierfuͤr eine nur zwischen Preußen und England auszutauschende Erklaͤrung (in aͤhnlicher Art etwa, wie die 1826er) weniger eigne, als ein foͤrmlicher Vertrag, dem es dann auch an einer Bestimmung uͤber dessen Dauer nicht fehlen duͤrfte.
Wir haben in Vorstehendem unsere Ansicht uͤber den mehr⸗ erwaͤhnten Staatsvertrag vom 2. Maͤrz d. J. nach voller und wohlgepruͤfter Ueberzeugung ausgesprochen, und diejenigen unse⸗ rer Leser, welche an der Chiffre, die der gegenwaͤrtige Aufsatz traͤgt, den Verfasser“) erkennen, werden ihm zutrauen, daß, wenn er eine andere Meinung uͤber die zur Beurtheilung vorliegende Regierungsmaßregel hegte, er sich zu schweigen beschieden, nicht aber seine Feder zur Verfechtung einer anderen als seiner Ue⸗ berzeugung verwendet haben wuͤrde.
Moͤgen nunmehr die zum Urtheil Berufenen pruͤfen, und wo sie naͤhere Erlaͤuterung noͤthig sinden, diese begehren; sie wird ihnen gern gewaͤhrt werden. Zur Beruhigung fuͤr diejenigen aber, die hierin nur Anderer Urtheil folgen koͤnnen, mag hier zum Schlusse noch bemerkt werden, daß ein Handelsvertrag, der lange vor seinem Abschlusse nicht bloß einer, sondern allen Re⸗ gierungen der Zollvereins⸗Staaten zur Pruͤfung vorge⸗ legen hat, und von allen, ohne Ausnahme noch Vorbehalt, als ein Vorschritt zum Besseren anerkannt ist, doch wohl nicht so Zunsinnig und landesverderblich“ seyn koͤnne, als ihn einige Zeitungs⸗Korrespondenten zu schildern das Interesse finden.
Berlin, im Mai 1841. 1 Dceer hier mehrfach erwaͤhnte Vertrag vom 2. Maͤrz d. J. lautet im Original, wie folgt:
„Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen — sowohl fuͤr Sich, als im Namen der uͤbrigen Mitglieder des kraft der Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz und 11. Mai 1833., 12. Mai und 10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836 bestehenden Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, naͤmlich Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Bayern, Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Sachsen und Sr. Ma⸗ jestaͤt des Koͤnigs von Wuͤrttemberg, Sr. Koͤniglichen Hoheit des Großherzogs von Baden, Sr. Koͤniglichen Hoheit des Kurprin⸗ zen und Mitregenten von Hessen, Sr. Koͤniglichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein, der Mitglieder des Thuͤringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, — naͤmlich Sr. Koͤ⸗ niglichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, Ihrer Durchlauchten der Herzoͤge von Sachsen⸗Meiningen, Sach⸗ sen⸗Altenburg und Sachsen⸗Koburg und Gotha; der Fuͤrsten von Schwarzburg⸗Rudolstadt und Schwarzburg⸗Sondershausen, so wie der Fuͤrsten von Reuß⸗Greitz, Reuß⸗Schleitz und Reuß⸗Lobenstein und Ebersdorf, — Sr. Durchlaucht des Herzogs von Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Ihre Majestaͤt die Koͤ⸗ nigin des vereinigten Koͤnigreichs von Großbritanien und Irland andererseits, von gleichem Wunsche beseelt, die Handelsverbindungen
Der übrigens bei der Einleltung und Unterhandlung des frag⸗ lichen Vertrags durchaus nicht mütwirfend gewesen. 8
und den Austausch der Erzeugnisse der beiderseitigen Staaten moͤg⸗
lichst auszudehnen, sind zu diesem Zwecke uͤbereingekommen, einen Schifffahrts⸗und Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu Bevoll⸗ maͤchtigten hierzu ernannt, naͤmlich Se. Majestaͤt Preußen, sowohl fuͤr sich als im Namen der der des Zoll⸗ und Handels⸗Vereins, Allerhoͤchstihren Kammer⸗ herrn, Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Koͤnigl. Großbritanischen Hofe, Heinrich Wilhelm Freiherrn von Buͤlow, Ritter des Koͤnigl. Preußischen Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse, Großkreuz des Kaiserl. Oesterreichischen Leopold⸗, des Kaiserl. Russischen St. Annen⸗ und des Koͤnigl. Hannoverschen Guelphen⸗Ordens, Ritter des heiligen Stanislaus 2ter und des heiligen Wladimir Ater Klasse, Commandeur des Großherzoglich Saͤchsischen Haus⸗Ordens vom weißen Falken; und Ihre Majestaͤt die Koͤnigin des vereinigten Koͤnigreichs von Großbritanien und Irland, den sehr
Pair von Irland, Ihrer Großbritanischen Majestät Rath im Geheimen Staatsrathe, Großkreuz des Koͤniglich schen Bath⸗Ordens, Mitglied des Parlaments und Ihrer Groß⸗ britanischen Majestaͤt Staats⸗Secretair fuͤr die auswaͤrtigen Ange⸗ legenheiten und den sehr achtbaren Henry Labouchere, Ihrer be⸗ sagten Majestaͤt Rath im Geheimen Staatsrathe, Mitglied des Parlaments, Praͤsidenten des Geheimen Staatsraths⸗Ausschusses fuͤr die Angelegenheiten des Handels und der Kolonieen, Praͤsi⸗ denten der Muͤnze, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegen⸗ seitig mitgetheilt und dieselben in guter und gehoͤriger Form befun⸗
Art. I. In Erwaͤgung, daß Britischen Schiffen gestattet ist, aus den Haͤfen aller Laͤnder mit ihren Ladungen in die Haͤ⸗ fen Preußens und der uͤbrigen Staaten des vorbezeichneten Zoll⸗ vereins einzulaufen; in Erwaͤgung der Zugestaͤndnisse, welche ver⸗ mittelst der gegenwaͤrtigen Convention dem Britischen Handel
Anwendung der Dampfkraft auf die Binnenschifffahrt die Befoͤr⸗ derung von Guͤtern und Waaren aller Art sowohl stromauf⸗, als stromabwaͤrts stattfindet: in Erwaͤgung endlich der neuen Aus⸗ wege, welche auf diese Weise dem Handel und der Schifffahrt zwischen dem vereinigten Koͤnigreiche und den uͤberseeischen Bri⸗ tischen Besitzungen einerseits und den gegenwaͤrtig zum Zoll⸗ vereine gehoͤrigen Staaten, deren einige sich als natuͤrlicher Aus⸗ wege fuͤr ihren Handel solcher Haͤfen bedienen, welche nicht inner⸗ halb ihres eigenen Gebietes liegen, andererseits eroͤffnet werden koͤn⸗ nen, ist man uͤbereingekommen, daß von und nach dem Tage der Auswechselung der Preußische Schiffe und die Schiffe der uͤbrigen zu dem vorgedach⸗ ten Zoll-Vereine gehoͤrigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern
Schiffen in das vereinigte Koͤnigreich und die auswaͤrtigen Bri⸗ tischen Besitzungen aus den Haͤfen derjenigen Laͤnder eingefuͤhrt werden duͤrfen, welchen dieselben angehoͤren, — kuͤnftig, wenn solche Schiffe aus den Muͤndungen der Maas, der Ems, der
men, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiete irgend eines der Deutschen Staaten bildet, die an diesem Vertrage Theil nehmen, — in die Haͤfen des vereinigten Koͤnig⸗
reichs und der auswaͤrtigen Britischen Besitzungen in eben so als wenn die Haͤfen, aus denen diese Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preußen oder eines anderen der mehrgenannten Staaten befaͤnden, auch diesen Schif⸗ fen gestattet seyn soll, die oben erwaͤhnten Guͤter unter densel⸗ ben Bedingungen einzufuͤhren, wie dergleichen Guͤter aus den eigenen Haͤfen solcher Schiffe eingefuͤhrt werden duͤrfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn dieselben sich von Groß⸗ britanien oder den Britischen Kolonial⸗Besitzungen nach den oben naͤher bezeichneten Haͤfen und Pläaͤtzen begeben, eben so behandelt werden, als wenn dieselben nach einem Preußischen Ostseehafen zuruͤckkehrten. Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Verguͤn⸗ stigungen den Schiffen Preußens und der vorerwaͤhnten Staaten nur in Bezug auf diejenigen der gedachten Haͤfen zugestanden werden koͤnnen, in welchen man fortfahren wird, Britische Schiffe und deren Ladungen bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange auf gleichen Fuß mit den Schiffen Preußens und der uͤbrigen Ver⸗ einsstaaten zu stellen.
Art. II. Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen willigt sowohl fuͤr Sich als im Namen der vorgedachten Staaten ein, den Handel und die Schifffahrt der Unterthanen Ihrer Groß⸗ britanischen Majestaͤt, hinsichtlich der Einfuhr von Zucker und Reis, in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt der meist beguͤnstigten Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen.
Art. III. Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten dem Deutschen Zollvereine beitreten sollten, wird hierdurch bestimmt, daß solche andere Staaten in alle Stipulationen des gegenwaͤrti⸗ gen Vertrages eingeschlossen seyn sollen.
Art. Iv. Die gegenwaͤrtige Convention soll bis zum 1. Ja⸗ nuar 1842 in Kraft bleiben, und uͤber diesen Zeitpunkt hinaus noch auf die Dauer von sechs Jahren; vorausgesetzt, daß keiner der hohen kontrahirenden Theile dem anderen seine Absicht, die Wirkung des Vertrags am 1. Januar 1842 aufhoͤren zu lassen, 6 Monate vor Ablauf dieses Termins erklaͤrt hat, und voraus⸗ setzt, daß auch keiner der hohen kontrahirenden Theile dem ande⸗ ren seine Absicht, diesen Traktat am 1. Januar 1848 erloͤschen zu lassen, 6 Monate vor dem Eintritte dieses Termins angezeigt hat, so soll die gegenwaͤrtige Convention bis zum 1. Januar 1854 und uͤber diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwoͤlf Monaten bestehen, nachdem die eine oder die an⸗ dere der hohen kontrahirenden Maͤchte der anderen ihre Absicht, denselben aufzuheben, wird zu erkennen gegeben haben; indem eine jede der hohen kontrahirenden Maͤchte sich das Recht vor⸗ behaͤlt, der anderen eine solche Erklaͤrung zugehen zu lassen; wie denn auch hiermit zwischen ihnen festgesetzt wird, daß gegenwaͤr⸗ tiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Bestimmungen, nach dem Ablauf von zwoͤlf Monaten, von dem Zeitpunkte an gerech⸗ net, wo die eine der hohen kontrahirenden Maͤchte jene Erklaͤrung von Setten der anderen Macht wird erhalten haben, fuͤr beide Maͤchte nicht mehr verbindlich seyn soll.
Art. V. Der gegenwaͤrtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications⸗Urkunden sollen binnen zwei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung oder, wenn es seyn kann, noch fruͤher zu London ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmaͤchtigten denselben, unter Beifuͤgung ihrer respektiven Siegel, unterzeichnet.
Geschehen zu London, den zweiten Maͤrz Ein Tausend acht Hundert und ein und Vierzig.
(L. S.) Buͤlow. (L. S.) Palmerston.
öu (L. S.) Labouchere.“
t der Koͤnig von uͤbrigen Mitglie⸗
achtbaren Henry John Viscount Palmerston, Baron Temple,
Großbritania
den haben, uͤber die nachfolgenden Artikel uͤbereingekommen sind:
hinsichtlich aller Staaten dieses Zollvereins gemacht worden sind; in Erwoͤgung ferner der Leichtigkeit, mit welcher in Folge der
Ratificationen des gegenwaͤrtigen Vertrages,
dieselben aus solchen Guͤtern bestehen, die gesetzlich von diesen
Weser und der Elbe oder aus den Muͤndungen irgend eines schiff⸗ baren, zwischen der Elbe und der Maas liegenden Flusses kom⸗
vollstaͤndiger und ausgedehnter Weise sollen zugelassen werden,
Amtl. Nachr.
Telegr. Dep.
Frankreich. Deput. Kammer. Verhandlungen über die Bittschrift des Herrn Wormser über seine Verweisung aus Dresven. — Paris. Weitere Urtheile der Journale über die nachträgliche Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten wegen der falschen Briefe. — Vermischtes. — Algier. Zur Topographie des Feldzuges des Generals Bugeaud gegen Abdel⸗Kader. b
Großbrit. u. Irland. Unterh. Fortsetzung der Debatte über Peel's Antrag gegen die Minister. — London. Absicht der Minister in Be⸗ treff der Korngesetz⸗Frage. — Vorbereitungen zu den Wahlen. — Par⸗ laments⸗Auflösungen der letzten Zeit. — O'Connell's Aufforderung an die Irländer. — Die Unruhen in Kandien. — Vermischtes.
Schweden u. Norwegen. Stockholm. Reichstag.
Dänem. Kopenhagen. Reskript wegen schnellerer Besetzung der
Aemter. 8 Deutsche Bundesst. Darmstadt. (Schreiben.) Der Rhein bei Die Kaiserin in Reggio. — Resignation des
Bieberich. — Ludwigs⸗Denkmal Oesterreich. Wien. 1 Bischofs von Großwardein. — Bevölkerung von Wien. Spanien. Madrid. Privatschreiben. (Zur Charakteristik ves neuen Ministeriums.) — Programm des Kabinets Gonzales. — Der Her⸗ zog von Victoria legt das Kommando der Garde nieder. Aegypt. Alexand. Pest in Kahira. — Der Aufstand in Kandien. Inland. Breslau. Wollmarkt. — Bromberg. Der St. Adal⸗ bertsmarkt in Gnesen.
Der Schifffahrts⸗Vertrag zwischen dem Zollvereine und England.
Wifs., K. u. Lit. Königsstädtisches Theater.
Amtliche Nachrichten
Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht, dem Legations⸗Secretair bei der Gesandtschaft in Konstantinopel, von Wagner, den Legations⸗Raths⸗Titel beizulegen.
Ihre Kaiserl. Hoheiten der Herzog und die Herzogin von Leuchtenberg sind nach Swinemuͤnde,
Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Albrecht nach Frank⸗ furt a. d. O. abgereist.
Abgereist. Ihre Durchlauchten der Fuͤrst und die Fuͤrstin
Czartory ski, nach Hohen⸗Liebenthal in Schlesien.
Telegraphische Depesche.
Koͤln, 1. Juni Abends. Der Commerce vom 30. Mai enthaͤlt die Nachricht, daß Darmes am 29sten durch den Pairs⸗ hof zum Tode verurtheilt worden ist. Considère und Duclos sind freigesprochen.
1.
Zeitungs⸗Nachrichten Alaend
FGieanrech.
Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 28. Mai. (Nach⸗ trag.) Die Eroͤrterung uͤber die Bittschrift des Herrn Wormser ward gestern nach einem litographirten Berichte nur fluͤchtig er⸗ waͤhnt, und zum Theil unrichtig dargestellt. Die Journale mel⸗ den uͤber dieselbe Folgendes: G
Herr von Beaumont, Berichterstatter der Kommission, besteigt die Rednerbühne und sagt: Herr Wormser aus Paris beklagt sich dar⸗ uͤber, daß die Dresdner Polizei, nur seine Eigenschaft als Jude und nicht als Französischer Bürger ins Auge fassend, ihm die Erlaubniß verweigert habe, sich in Dresden aufzuhalten, wohin Geschäfte ihn gerufen hätten. Die Kommissson ist der Meinung, daß man in der Person des Herrn Wormser seine Rechte als Französischer Bürger ver⸗ letzt hat, und schlägt vor, die Bittschrift dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten mit dem Wunsche zu überweisen, daß die Regierung in der Folge mehr für die Sicherheit der Französischen Reisenden im Auslande, welcher Religion und Standes sie auch wären, besorgt sey.
Stimmen im Centrum. Die Tagesordnung!
Herr Carnot. Ich habe bei meinem Aufenthalte in Dresden im vorigen Jahre über die dortigen Verhältnisse Erkundigungen eingezogen. Es ist nur zu wahr, daß auf einen Franzosen die Polizei⸗Reglements angewendet worden sind, welche den in Sachsen reisenden Israeliten verbieten, Handel zu treiben und sich in Dresden aufzuhalten, wenn sie nicht eine besondere Erlaubniß dazu erhalten haben. Aber jene Regle⸗ ments sind nicht politischer Art; sie haben nur zum Zweck, die Israe⸗ litischen Kaufleute zu verhindern, mit den Sächsischen Kaufleulten zu konkurriren. Der Polizei⸗Direktor ließ Herrn Wormser vorfordern und gab ihm auf, Dresden zu verlassen. Auf die Frage, warum ein solcher Befehl gegen ihn erlassen würde, erwiederte man ihm, weil er Jude si — Was für einen Beweis haben Sie dafür? fragte Herr Worm⸗ er. — Ihren Namen; Sie heißen Abraham, also sind Sie ein Inde. (Allgemeines und anhaltendes Gelächter.) — Ein Mitglied: Was würden jene Leute von unserem Kollegen, Herrn Abraham Dubeis, sagen, wenn er in Deutschland reiste! (Abermaliges Gelächter.)
err Carnot: „Und ohne weitere Umstände wendete man die Gesetze
ber die Juden auf ihn an, — Gesetze, welche unglaublich strenge sind. Herr Wormser hat sich bei dem Minister der auswärtigen Angelegen⸗ heiten über die ihm widerfahrene Behandlung beklagt, und der Mini⸗ ster hat ihm geantwortet, daß er in der Sache nichts thun könne. Ich fordere daher die Kammer auf, dem Minister die Bittschrift zu über⸗ weisen, damit er sich mit Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes
Aten
Berlin, Freitag den
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beschäftige. In fast allen Städten Deutschlands verlangt man von den Reisenden, daß sie in ein besonderes Buch ihren Namen, ihren Stand und ihre Religion einschreiben. Wenn Jemand das Unglück hat, der jüdischen Religion anzugehören, so verliert er angenblicklich alle die Vorrechte, die der Nation zustehen, welcher er angehört. Er wird in die Klasse der Paria's versetzt, man verbietet ihm gewisse Geschäfte, er kann sich in den Städten nicht ohne Erlaubniß aufhalten, und oft wird es ihm nicht einmal gestattet, die Nacht daselbst zuzubringen. Und doch sollte die Nationalität jedes Indiduum durch die ganze civi⸗ sirte Welt begleiten. Das Ausland dürfte einen Einzelnen eigenmäch⸗ tig der Rechte berauben, die die Nation besitzt, der er angehört? Die Türkei und Oesterreich haben einen Traktat abgeschlossen, wonach die Juden der beiden Länder auf demselben Fuß behandelt werden, wie alle anderen Unterthanen. Die Franzosen sind, den Verträgen zufolge, in Deutschland eben so zugelassen, wie die Unterthanen der begünstigtsten Staaten; warum sollte man einen Unterschied machen, gegründet auf die Verschiedenheit der Religion? Einen Monat nach dem Porfalle mit Herrn Wormser hat der Preußische Gesandte in Dresden ein ganz entgegengesetztes Resultat zu Gunsten eines Preußischen Juden erlangt.
Herr Hernoux, Mitglied der Kommission: Der Französische Ge⸗ schäftsträger in Dresden hat dem Herrn Wormser angeboten, ihm die Erlaubniß zu verschaffen, in Dresden zu bleiben, aber nur als eine besondere Begünstigung.
Herr Carnot: Ich danke dem Herrn Wormser, daß er nicht durch die Annahme einer besonderen Begünstigung die Verletzung des Völ⸗ kerrechts gutgeheißen hat.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Aus den Thatsachen selbst, die der vorige Redner augeführt hat, geht her⸗ vor, daß, wenn die Juden in gewissen Deutschen Staaten von der An⸗ wendung der ungerechten und unmoralischen Gesetze, welche auf ihnen lasten, befreit worden sind, dies nur kraft eines besonderen Abkommens mit dem Lande, welchem sie angehören, geschehen ist. Dies beweist zweierlei: 1. Daß das gemeine Recht jedem Staate für sich angehört; 2. daß jeder Ausländer sich demselben unterwerfen muß. Daß es hiernach aber gerecht sey, Unterhandlungen anzuknüpfen, um in Bezug auf die Französischen Israeliten die Modification gewisser ungerechter Bedingungen zu verlangen, welche in einigen Deutschen Staaten auf ihnen lasten, daran zweifle ich nicht; aber ich füge hinzu, daß die Franzosen sich nicht aus eigener Machtvollkommenheit jenen Bedingungen entziehen können. Ich erachte daher die Ueberweisung der Bittschrift für zweck⸗ mäßig, und ich verspreche, daß die Regierung sich mit derselben be⸗ schäftigen wird; aber man darf nicht vergessen, daß, so lange das ge⸗ meine Recht nicht durch besondere Conventionen modiftzirt ist, wir uns demselben eben so gut unterwerfen müssen, wie wir wollen, daß man in Frankreich unseren Gesetzen gehorche.
Die “ ward hierauf dem Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten überwiesen.
Am Schlusse der Sitzung erklaͤrte der Praͤsident, daß nichts weiter an der Tagesordnung sey, und daß die Kammer men berufen werden wuͤrde, sobald eine Mittheilung der Regie rung entgegen zu nehmen sey. — Die Kammer wird also nur noch einmal zusammen treten, zur Anhoͤrung der Koͤnigl. Ordon⸗ nanz, welche den Schluß der Session ausspricht.
Paris, 29. Mai. Die gestern zu Anfang der Sitzung von Herrn Guizot verlangte Berichtigung des Protokolles, um festzustellen, daß nach der von ihm vorgestern abgegebenen Erklä⸗ rung Niemand das Wort verlangt habe, fuͤhrt heute abermals alle Journale auf jenen Gegenstand zuruͤck. Das Journal des Débats billigt es, daß Herr Guizot es noch einmal her— ausgehoben habe, daß die Parteien durch ihr Stillschweigen sei⸗ ner Erklaͤrung gewissermaßen zugestimmt haͤtten. — Der Con⸗ stitutionnel dagegen, der sich gestern sehr zuruͤckhaltend und sehr gemaͤßigt aͤußerte, sagt heute: „Die parlamentarische Scene, welche Herr Guizot gestern veranlaßte, war, wir sagen es mit Schmerz, nur ein neuer Fehler, den man allen denen hinzufuͤgte, die den Lauf jener ungluͤcklichen Angelegenheit bezeichnet haben. Welches war in der That die Entwickelung der Explicationen des Herrn Guizot in der vorgestrigen Sitzung? Wir sind lei⸗ der Zeugen davon gewesen, und heute bestaͤtigt es die ganze Presse: Ein ungeheurer und allgemeiner Ausbruch des Geläaͤchters! Dieses Gelaͤchter ist im hoͤchsten Grade traurig. Nimand hat dies im ersten Augenblicke recht uͤberlegt. Man war anfangs nur von der Laͤcherlichkeit uͤberrascht, in der das Ministerium erschien, als es jene seit drei Tagen mit solcher Feierlichkeit an⸗ gekuͤndigten Explicationen in einige zuruͤckhaltende und gezwun⸗ gene Aecußerungen verwandelte. Eine große Menge von Depu⸗ tirten, die ihre Abreise verzoͤgert hatten, um den versprochenen Explicationen beizuwohnen, haben uͤber sich selbst und ihre ge⸗ taͤuschte Neugier gelacht. Aber diejenigen, welche sich auf diese Weise uͤber die komische Form des Incidenzfalles belustigten, hatten einen Augenblick lang die Ursache und den Zweck desselben vergessen. Wir wissen nicht, ob die Minister in dieser ganzen Sache einen groͤßeren Fehler begangen haben, als den, eine solche Debatte zum Gegenstand des Gelaͤchters zu machen.“
Der Univers behauptet, daß das Ministerium gestern aus London das Schlußprotokoll in Betreff der Orientalischen Ange⸗ legenheiten erhalten habe.
Das Commerce publizirt ein Schreiben des Prinzen Lud⸗ wig Napoleon, worin er sich uͤber die strenge Art der Haft in der Citadelle von Ham beklagt, und bemerkt, daß die Minister Karl's X., deren verfallene Zimmer er bewohne, und die zu einer strengern Strafe als er verurtheilt worden waͤren, sich einer weit mildern Behandlung zu erfreuen gehabt haͤtten.
Gestern, gegen Mittag, hoͤrte der artesische Brunnen im Schlachthause von Grenelle ploͤtzlich fast ganz auf, Wasser zu geben. Die Arbeiter wurden dadurch in die groͤßte Bestuͤrzung versetzt, da die Herren Mulot, Vater und Sohn, nicht anwesend waren; man glaubte, daß die Auelle ganz versiegen wuͤrde. Eine Stunde spaͤter indeß erschien der Wasserstrahl in seinem ganzen fruͤheren Umfange wieder, stieß aber eine Menge gruͤnen Sandes und gruͤnen harten Thon in ungeheurer Quantitaͤt aus, die sich wahrscheinlich eine Zeitlang dem Strome des Wassers entgegen⸗ gestemmt hatten; wenn die Roͤhren erst eingelegt sind, werden dergleichen Hemmnisse wahrscheinlich nicht mehr vorkommen.
Boͤrse vom 29. Mai. Die Course der Rente waren heute waͤhrend der ganzen Boͤrse schwach und ausgeboten. Die 3proc. schloß zu 78. 90 und die 5proc. zu 114. 40. Man schreibt
diese Lauheit in den Geschaͤften dem Umstande zu, daß jetzt fast
1 e xi und die ganze reiche Welt Anstalten trifft, Paris zu verlassen, . 819 Menge Kapitalien dem Boͤrsenhandel entzogen werden.
Toulon, 24. Mai. Herr Piscatory, der mit einer Mi sion nach Griechenland beauftragt ist, langte gestern in ee des Grafen Foy hier an. Die beiden Herren haben sich Fe⸗ an Bord der Fregatte „Didon“ begeben, welche sich anschick nach Athen unter Segel zu gehen. Ueber den Zweck diese Reise wird tiefes Stillschweigen beobachtet.
Algier, 18. Mai. (Courr. françats.) Da der General * geaud entschlossen zu seyn scheint, Abdel⸗Kader bis in seine letzten ve schanzungen zu folgen, und alle Befestigungen zu zerstören, 8 8 selbe im Innern errichtet hat, dürften einige Mittheilungen über g-. jenigen festen Plätze, welche der Emir für unangreisbar hält, ni ) unwillkommen seyn. Tazza, Tekedempt, Saida u. s. w. sind von Fran zösischen Reisenden, von Handwerkern, Deserteuren und Gefangenen besucht worden, und wir entnehmen ihren Mittheilungen Folgendes: Abdel⸗Kaber hielt Anfangs dafür, daß die Linie der befestigte Städte, die hinreichend schienen, um die Einfälle der Ufer⸗Bewohner in das Innere des Landes zurückzuweisen, die natürliche Vertheidigung bildeteu, die er uns entgegensetzen könne. Medeah war eine Zeitlang von Französischen Truppen besetzt gewesen, aber sie hatten sich darin nicht halten können, und es konnte scheinen, daß diese Stadt zu weit von unserem Angriffs⸗Centrum entfernt lag, als daß sie wieder ange⸗ griffen werden könnte. Später gab die Besetzung von Tremezen, die Einnahme von Mascara, und unsere Niederlassung im Herzen der Provinz Constantine den Gedanken des Arabischen Häupilings eine andere Richtung, und er dachte ernstlich daran, einige Punfte, für welche die Natur schon so viel gethan hatte, durch Kunst noch mehr u befestigen. So entstand in gleicher Linie mit der ersten eine zweite Reihe von festen Plätzen, die aber bedeutend weiter von der Küste ent⸗ sernt war. Diese zweite Linie wird gebrochen und der Emir genöthigt werden, uns zu weichen, seine Niederlassungen tiefer im Atlas⸗Gebirge zu errichten und seine Herrschaft über eine große Anzahl von Stäm⸗ men aufzugeben, die, unter unseren Einsluß gestellt, seine Macht bedeu⸗ tend schwächen und die unsrige in gleichem Maße verstärken werden. Abdel⸗Kader besitzt gegenwärtig in den Provinzen von Titteri und Oran die Forts von Bural, Tazz a und Saida, die Städte Tefe⸗ dempt, Mascara und Tremezen. Folgendes ist die Lage dieser Punkte: Bural war der erste befestigte Posten, gewissermaßen die Citadelle von Medeah. Heutzutage hat sie weniger Wichtigkeit, denn die Ara⸗ ber sind, nach Maßgabe des Vorrückens der Franzosen, weiter zurück⸗ gegangen und Tazza ist an die Stelle desselben getreten. Bural ist eine neue Stadt und liegt anderthalb Tagemärsche (ungefähr 11 Stun⸗ den) von Medeah, in der Provinz Titteri. Sie besteht aus einigen gut gebauten Häusern und ungefähr 100 Hütten, worin man drei Vier⸗ theile der ehemaligen Bewohner von Medeah zusammengedrängt fin⸗ det; es sind unglückliche Verbannte, die bei Todesstrafe nicht wieder
in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Ein kleines Fort, errichtet aus den Trümmern einer altrömischen Stadt, hat nur zwei unbrauchbare Kanonen; es schützt also die Bewohner der Stadt, weniger ge⸗ gen die Franzosen, als gegen die benachbarten Stämme, welche noch nicht unterjocht und sehr boshaft sind; mehreremale schon haben sie es versucht, die Magazine des Forts, die nur von ungefähr 50 Soldaten beschützt sind, zu plündern. Bural hat dem Armee⸗Corps von Medeah längere Zeit zum Hospital für seine Verwundeten gedient; es steht unter den Befehlen des ehemaligen Bei's dieser Stadt; Abdel⸗ Kader hält hier aber auch einen Gouverneur. Dieser Posten ist seit einigen Jahren einem gewissen Hadji⸗el⸗Hamman anvertraut, der zu einer der ersten Familien Algiers gehört, und der nach Ankunft der Franzosen und der Anerkennung Abdel⸗Kader's seinem Ehrgeize nich besser genügen zu können glaubte, als bei dem Emir Dienste zu neh men, der ihn auf diesen Platz gestellt und dort ganz vergessen zu haber scheint. In dieser Unthätigkeit verliert sich die Euergie seines Geistes welche die Gouverneure von Algier ohne Zweifel besser anzuwende gewußt hätten. Solche Individuen wären seicht zurückzuführen, wenmn man zur geeigneten Zeit die geeigneten Mittel anwendete. 18 Von Medeah nach Bural gelangt man auf einer altrömischen Straße, die ganz wohl erhalten ist, und zuerst 5 bis 6 Stunden durch Gehölz, Gräben und Berge führt, worauf man in eine prachtvolle Ebene gelangt, die sich bis Bural ausdehnt. Man findet auf diesem Wege wenig Wasser und das vorhandene ist schlecht, vorzüglich im Sommer. Es ist erwiesen, daß seit der Römerzeit viele Quellen ver siegt sind, denn diese großen Eroberer hätten nicht durch einen Land⸗ strich, welcher gänzlich des Wassers mangelte, Straßen in einer Länge von 11 Stunden geführt. Die Bewohner der Umgegend von Medeah und die auf der Straße bis Bural wohnen, sind einer Herrschaft müͤde, die ihnen so theuer zu stehen kommt, ihnen keinen Augenblick Ruhe läßt, ihnen ihren letzten Mann und ihren letzten Heller nimmt; die ihre Aerndten von zwei Seiten der Vernichtung preisgiebt, und ihre Industrie vernichtet; aber sie schlagen sich für den Emir, weil wir sie nicht gegen denselben beschützen können. Im Allgemeinen sind die Personen welche die Agaliks von Benv⸗Buvacub, Titteri, Habedy u. s. w. be sucht haben, der Meinung, daß die Araber sich gerne unter unserer Schutz begeben würden, wenn sie nicht befürchteten, dann ganz ohne Schutz zu seyn, und ihre Heerden und Hütten der Plünderung von Abdel⸗Kader's rothen Reitern preisgegeben zu sehen; sie sind nicht star genug, sich selbst zu vertheidigen und befinden sich überdies ohne Bünd⸗ nisse und ohne Anführer. Im Iuni 1840, nach der Einnahme von Me⸗ deah, zeigten sie so wenig Lust, die Wassen zu ergreifen und schlugen sich so lässig, daß ihnen der Emir eine außerordentliche Contribution von 100,000 Budjus auferlegte. Die Zerstörung des Forts von Bural wird wahrscheinlich die erste Unternehmung der Expeditions⸗Kolonne des General Baraguay d'Hilliers seyn, der sich alsdann nach dem weit wichtigeren Posten von Tazza begeben wird. (Fortsetzung folgt.)
Großbritanien und Irland.
Parlaments⸗Verhandlungen. Unterhaus. Siz⸗ zung vom 28. Mai. (B. H.) Die an diesem Abend fort⸗ gesetzte Debatte uͤber den Peelschen Antrag wurde zuerst von einigen minder bedeutenden Rednern aufgenommen. Herr Mil⸗ nes und Herr Darby sprachen fuͤr, Herr Sanford gegen die Motion. Der große Stein des Anstoßes, den Sir Robert Peel, wenn es ihm gelingen sollte, das Ministerium zu stuͤrzen, jeden⸗ falls bei der Verwaltung des Landes auf seinem Wege finden wuͤrde, die Verhaͤltnisse von Irland, wurden zuerst von Herrn Hutton und dann von Herrn Grattan zur Sprache gebracht, welche beide ihre Verwunderung daruͤber aͤußerten, daß Sir Ro⸗ bert Peel in der Rede, mit welcher er die Debatte eröͤffnete, Irlands mit keiner Sylbe gedacht habe. Besonders lebhaft sprach sich Herr Grattan aus, der darzuthun suchte, daß Sir
Robert Peel durchaus nicht im Stande sey, ein Ministerium