1841 / 167 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ObaAb

faahrts⸗ und Handels⸗Vertrag festgaesetzt sind, zugelassen werden.

nicht Oesterreichischer Erzeugnisse

vigations Akte in Beschlag genommen, jedoch, zur Aufrechthaltung im Parlamente Anlaß gab (Morning Chronicle vom 2. Maͤrz

Navigations⸗Gesetzes in Beziehung auf den Vertrag mit Oester⸗ reich zu erlangen, um ferner die Ermaͤchtigung des Gouverne⸗

hielt.

iween Uer Majesty and the Emperor of Aus'rie; an! to emßower

hierin eine Innovation in den bestehenden Schifffahrts⸗Gesetzen lag, wozu das Parlament seine Zustimmung geben mußte, welche ohne Z veifel auch Weshalb letzteres nicht alsbald geschahe, gehoͤrt nicht zu unserer Beurtheilung; vermuthen läßt sich aber wohl, daß die Verzoöͤge⸗ rung mit dem Zwecke zusammenhina, eine allgemeinere Maßre⸗ gel mit der Einsendung der parlamentarischen Zustimmung zu der gedachten Innovation zu verbinden. tember 1839, im Vertrauen auf den Artikel 4. des Vertrages,

bei dem obengedachten Navigations⸗Gesetzes haͤtten in Anspruch genommen werden kön⸗

fruͤheren Englischen Handels⸗Bestimmungen anzuerkennen. Es laͤßt sich nicht in Abrede stellen, daß, als das Britische Gouvernement in dem Vertrage mit Oesterreich vom 3. Juli 1838 Art. 4 sti⸗ pulirte: 8 dAlle Oesterreichischen Schiffe, welche aus den Haͤfen der Do⸗ nau dis einschlietlich Galacz kommen, sollen sammt ihren La⸗ dungen in die Häͤfen des vereinten Koͤnigreichs von Groß⸗ britanien und Irland und aller Besitzungen Ihrer Britischen Majestaͤt, gerade in derselben Weise, als wenn diese Schiffe direkt aus Oesterreichischen Haͤfen kaͤmen, und mit allen Vor⸗ rechten und Freiheiten, die durch den gegenwaͤrtigen Schiff⸗

(Uebersetzung in der Wiener Zeitung vom 16. Oklober 1838)

erst nachtraͤglich eingeholt werden konnte.

Inmittelst war, im Sep⸗

Brailow mit einer Ladung in Gloucester angekommen nd von den dortigen Zoll⸗Beamten wegen Verletzung der Na⸗

ein Oesterreichisches Schiff aus

es Vertrages, mit der Confiscation verschont, wohl aber mit iner geringen Geldstrafe beleat worden, was zu Verhandlungen

§10). Das Englische Ministertum legte nunmehr zu dem drei⸗

achen Zwecke, um die Genehmigung zu der Modification des

ments zu aͤhnlichen Konzessionen gegen andere Staaten zu er⸗ halten, und endlich zur Amnestirung fuͤr alle diejenigen, welche 1 speziellen Falle wegen Uebertretung des

nen, eine Bill vor, welche die Genehmigung des Parlaments er⸗ Den Enalischen Korrespondenten der Augsburzer „Allae⸗ meinen Zeitung“ brauchen wir wohl nur auf den Titel dieser Parlaments⸗Akte: „Anno tertio et quarto Victoriae Reginae An Act to enable ller Najesty to carry into effect certain s'i- pulations contained in a Treaty of Commerce and Navigation be-

Iler Majesty to declare, by Order in Council, that Ports Fhich are ihe most natural anl convenient shiphing Ports of States within whose Dominions they are not situated may in certain Cases be considered, for all Purposes of Trade wuh ler Majesty's lominions, us the National Ports of such States. (10. Auxust 1840.) aufmerksam zu machen; dem Deutschen Publikum aber glauben wir einen Dienst zu erweisen, indem wir eine getreue Ueberzetzung derselben hier folgen lassen. „Im 3ten und 4ten Soabvecher Koͤnigin Viktoria. ap. 1

„Akte, um Ihre Mafestaͤt zu ermaͤchtigen, gewisse in einem Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrage zwischen Ihrer Majestoͤt und dem Kaiser von Oesterreich enthaltene Bestimmungen in Aus⸗ fuͤhrung zu setzen; und um Ihre Majestaͤr zu ermaͤchtigen, durch Geheime⸗Raths⸗Befehl zu erklaͤren, daß Hafen, weiche die natuͤrlichsten und geeignetesten Verschiffungs⸗Haͤfen von Staaten sind, innerhalb deren Gebiets dieselben nicht liegen, in gewissen Fallen, fuͤr alle Zwecke des Handels mit Ihrer Majestaͤt Besitzungen, als National⸗Haͤfen solcher Staaten betrachtet werden sollen.

(10. August 1840.)

„I. Da nach einer in der Sitzung des Parlaments des dritten und vierten Jahres der Regierung Seiner verstorbenen Majestaͤt des Koͤnigs Wilhelm's Iv. angenommenen Akte, benannt: „Akte zur Aufmunterung der Britischen Schifffahrt“, gewisse naͤher darin bezeichnete Guͤter, wenn sie Produkte von Europa sind, in das vereinigte Koͤnigreich zum Gebrauche daselbst nicht anders eingefuͤhrt werden koͤnnen, als in Britischen Schiffen, oder in Schiffen des Landes, dessen Produkte die Guͤter sind, oder in Schiffen des Landes, von welchem die Guͤter eingefuͤhrt werden:

und da im Jahre 1838 ein Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag zwischen Ihrer Majestaͤt und dem Kaiser von Oesterreich zu Stande gekommen ist, wodurch der Handels⸗Verkehr zwischen Großbritanien und Oesterreich betraͤchtlich vermehrt worden ist: und da die Donau der haupitsaͤchlichste Ausweg fuͤr die Produkte eines großen Theils der Oesterreichischen Besitzungen ist, und die Haͤfen der Donau, welche zu den Besitzungen der Tuͤrkei gehoͤren, die natuͤrlichen Verschiffungs⸗Haͤfen solcher Produkte sind: und da in dem vierten Artikel des genannten Handels⸗ und Schiff⸗ fahrts⸗Vertrages bestimmt ist, daß alle Oesterreichischen Schiffe, wenn sie aus den Haͤfen der Donau, bis Galachz einschließlich, kommen, mit ihren Ladungen in die Haͤfen des vereinigten Köoͤ⸗ nigreichs von Großbritanien und Irland, und aller Besitzungen Ihrer Großbritanischen Majestaͤt eben so zugelassen werden sollen, als wenn solche Schiffe direkt von Oesterreichischen Haͤfen ramen, mit allen Privilegien und Freiheiten, welche durch den

Zenannten Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag festgesetzt worden sind: und da es wuͤnschenswerth ist, sowohl um das gute Vernehmen mit Oesterreich zu bewahren, als um den Britischen Unterthanen die Wohlthaten des gedachten Vertrages zu sichern, daß Ihre Majestaͤt in den Stand gesetzt werde, die Bestimmungen des erwaͤhnten vierten Artikels in Ausfuͤhrung zu bringen: so sey von Ihrer Koͤniglichen Majestaͤt, mit und unter dem Rath und der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Herren, und der Gemeinen in diesem gegenwärtig versammelten Parlament, und kraft dessen Ansehen, beschlossen, daß von und nach der Annahme dieser Akte, ungeachtet der in der genannten Akte aus dem dritten und vierten Regierunge⸗Jahre Seiner ver⸗ storbenen Majestät des Koͤnigs Wuühelm's 1V. enthaltenen Be⸗ stimmungen, Ihrer Majestaͤt gesetzlich freistehe, von Zeit zu Zeit durch Ihren, in der „London Gazeite“ zu publizirenden, Geheime⸗ Raths⸗Befehl festzusetzen, daß alle Oesterreichischen Schiffe, welche von den genannten Haͤfen der Donau bis Galacz einschließlich ankommen, sammt deren Ladungen, gleichviel, ob solche Ladungen Erzeugnisse Oesterreichs sind oder nicht, in die Heoͤfen des verei⸗ nigten Koͤnigreichs von Großbritanien und Irland und aller Be⸗ sitzungen Ihrer Majestaͤt, in derselben Weise zugelassen werden sollen, als wenn solche Schiffe direkt aus Oesterreichischen Haͤfen kaͤmen; und soll es demgemaͤß, auf so lange Zeit, als solcher Be⸗ fehl erlassen oder nicht widerrufen seyn wird, erlaubt seyn, in Britisches Gebiet, aus solchen Haͤfen der Donau, auf Oesterrei⸗

duͤrfen.

„UI. Und da in Folge der Anwendung der Dampfkraft auf die Binnen⸗Schifffahrt, und in Folge der dadurch herbeigefuͤhr⸗ ten Leichtigkeit, Stroͤme in geeigneten Schiffen mit eingefuͤhrten Guͤtern hinaufzufahren, neue Aussichten fuͤr den Handelsverkehr vielen Staaten sich eroͤffnet haben, welche ganz oder hauptsaͤch⸗ lich im Innern Europa's liegen, und deren bequemste Haͤfen nicht innerhalb ihres eigenen Gebiets befindlich sind: und da sonach der Handel dieses Landes mit solchen Staaten sich be⸗ deutend ausdehnen wuͤrde, wenn den Schiffen solcher Staa⸗ ten gestattet wuͤrde, zum Zwecke dieses Handels, einige Häfen anderer Staaten in derselven Weise zu benutzen, als wenn solche Häfen innerhalb ihres eigenen Gebietes belegen waͤren: und da demgemaͤß Handeis⸗ und Schifffahrts⸗Vertraͤge, zum Nutzen

Stand gesetzt wuͤrde, solche Vertraͤge in Ausfuͤhrung zu setzen: so sey bestimmt, daß, ungeachter irgend einer entgesgenstehenden Bestimmung in der genannten Akte des verstorbenen Koͤnigs Majestaͤt, es Ihrer Majestaͤt freistehe, von Zeit zu Zeit durch Befehl zu erklaͤren, daß alle und jede in se zu machende Haͤfen, welche die bequemsten sind zur Verschiffung der Produkte ergend eines ebenfalls in solchem Befehle genannten Staates, wenn auch nicht in dem Gebiete eines solchen Staates gelegen, dennoch als Haͤfen suͤr den Gebrauch der Schiffe eines solchen Staates in deren Verkehr mit saͤmmtlichen Britischen Landen, oder mit irgend einem Theile oder Theilen derselben,

den, in eben so vollständiger und ausgedehnter Weise angesehen werden sollen, als wenn solche Haͤfen innerhalb des Gebietes eines solchen Staates belegen waͤren; und demg maͤß, und auf so lange als ein solcher Befehl erlassen oder nicht wiederrufen seyn wird, soll es erlaubt seyn, in die Britischen Lande oder in solche Theile derselben, welche in solchem Befehle genannt und bezeichnet seyn werden, von solchen Haͤfen, auf Schiffen eines solchen Staates, diejenigen Guͤter einzufuhren, welche nach den zur Zeit der Einfuͤhrung geltenden Gesetzen auf solchen Schiffen aus einem Hafen des Landes, welchem sie angehoͤren, eingefuͤhrt wer⸗ den duͤrfen, und solche Guͤter unter gleichen Bedingungen einzu⸗ füͤhren, wie dieselben aus den National⸗Haͤfen solcher Schiffe eingefuͤhrt werden koͤnnen.

„Mi. Und da, in Kraft eines von Ihrer Majestaͤt Kommis⸗ sarien fuͤr Handel und Kolonieen, unter Direction der Lords⸗Kommissarien Ihrer Masestaͤt Schatzkammer erlassenen Befehls, ein mit Tuͤrkuchen Produkeen beladenes Oesterreichisches Schiff von einem Tuͤrkischen Hafen im Monat Septem⸗ ber v. J. in den Hafen von Gloucester gegen Zahlung einer Geldstrafe von zehn Pfund zugelassen worden: und da solche Einfuhr eine direkte Contravention tions⸗Akte, der Befehl jedoch mit Ruͤcksicht darauf, den genannten

im Jahre 1828 abgeschlossenen Vertrag in Kraft zu setzen, erlas⸗

sen worden ist; so ist es angemessen, daß alle Persenen, welche solche Ordre gerathen, angeordnet oder in Austuͤhrung gebracht haben, vom Parlament in der hier folgenden Weise als straflos angesehen werden sollen: es wird bestimmt, daß weder eine per⸗ soͤnliche Klage, ein Prozeß, eine Anklage, Denunciation, Verfol⸗ gung, noch ein Verfahren irgend einer Art gegen eine Person oder gegen Personen begonnen oder sortgesetzt werden sell, weil sie einen solchen Befehl angerathen, angeordnet oder in Ausfuͤhrung gebracht haben; und daß, wenn irgend eine Klage, ein Prozeß, eine Anklage, Denunciation, Verfolgung oder ein Verfahren gegen eine Person oder gegen Personen, weil sie solche Ordre angerathen, an⸗ geordnet oder in Ausfuͤhrung gebracht haben, angesangen oder verfolat seyn sollte, es dem Angeklagten crlaubt seyn soll, in ei⸗ nem solchen Prozeß, oder anderem vorerwaͤhnten Verfahren, sich an den Gerichtshof, bei welchem solche Klage oder anderes Ver⸗ fahren vorgebracht, verfolgt, oder begonnen werden soll, waͤhrend der Sitzung des Gerichtes, oder an irgend einen Richter eines solchen Gerichtshofes waͤhrend der Ferien, zu wenden, um das Verfahren zu unterbrechen, und letzteres soll alsdann, auf Befehl eines solchen Gerichtshofes oder Richters, demgemaͤß unterbro⸗ chen werden.“

Diese Akte, aus welcher die in ihrem Passus Nr. II. ange⸗ gebenen Motive zum Theil in den Eingang des Art. 1. des Ver⸗ trages vom 2. Maͤrz d. J. uͤbergegangen sind, und welche daher auch die Fassung dieses Artikels erklaͤrt, ist sonach die eigentliche gesetzliche Grundlage des Vertrages; sie enthaͤlt die volle Berech⸗ tigung des Enalischen Ministeriums zu der in derselben der Schiffahrt der Vereins⸗Staaten gemachten Konzession, und giebt den vollen Beweis, wie voreilig die Urtheile derjenigen gewesen sind, welche bei eigener Unkenntniß des Sachverhaͤltnisses die Englischen Minister der Uebereilung und der Unkenntniß der Ge⸗ setze, die Regierung aber, daß sie sich mit einer illu— sorischen Konzession habe abfinden lassen, beschuldigt haben.“*) (Schluß in der Beilage.)

*) In einem von der A. A. Z. (Nr. 148) wiedergegebenen, und auch in ibrer eben gedachten Anmerkung in Bezug genommenen Arti⸗ kel des „Globe“ vom 21. Mai wird erzählt, daß wiederum, und zwar am 19. Mai d. J., ein Oesterreichisches Schiff, welches mit einer La⸗ dung Talg von Ibrail nach London gekommen, Hindernisse gegen die dortige Ausladung zum Verbrauche gefunden habe, weil die Zollhaus⸗ Beamten keine Parlaments⸗Akte bätten, welche Oesterreichischen Fahr zeugen die Einbringung von Gütern aus dem Schwarzen Meere er⸗ laube, und sie die Verantwortlichkeit, bloß unter den Bestimmungen eines, wenn gleich veröffentlichten Handels Vertrages zu handeln, nicht auf sich nehmen könnten. Man wird das Urtheil hierüber wobl dis zu einer näheren Kenntniß des Falls aussetzen müssen, und hoffen dür⸗ sen, daß, wenn nach der obigen Parlaments Akte noch eine weitere ge⸗ setztiche Anordnung zur Au⸗führung des Vertrages vom 2. März er⸗ forderlich seyn sollte, Seiteus der Preußischen Regierung hierbei nichts

verabsäumt werden wird⸗

Dauer der Eisenbahn⸗Fahrten am 16. Juni.

der Schifffahrt und des Handels dieses Landes, mit solchen Staa⸗ ten abgeschlossen werden koͤnnten, wenn Ihre Majestaͤt in den

1 3 1 b 1 8 perl. Stadt-Obil. einen, in der obenerwaͤhnten Weise zu publizirenden Geheime⸗Raths⸗ g 8 olchem Befehl namhast

Westp. efaudbor. 5

wie selbige in solchem Befehle genannt und bezeichnet seyn wer⸗

der Naviga⸗

Zeitdauer

Abgang St. M.

von Berlin.

Abdagang T N Zeitdaue ben

St. M. Dotsdam.

Um 8 Uhr Morgens . 11 - Vormitt... 51

2 - Nachmitt.. 55 2

4 ½ - 9 43 - 6 - Abends.. 47 10 53

Vormut. .. Nachmitt.. à3 2 1 Abends... 53 55

53 [um 6 Uhr Morgens.. A2

chischen Schiffen, jedwede Guͤter einzufuͤhren, welche nach den

zur Zeit solcher Einfuͤhrung geltenden Gesetzen auf Oesterreichi⸗

Meteorologische Beobachtungen. Morgens Nachmittags Abende Nach einmaliger 1 6 Uhr. 2 uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

1841. 10. Juni.

enbbac.... 334,66““‧ Par. 236 49“„Par. 337,81" „Par. Quellwärme 8,2 90 R. Luftwärme.. *+† 7,9 °R. + 9,30 R. + 7,2 ° R. Flußwärme 11,80 R. Thaupunkt.... *+ 6 20 R. + 740 R. + 3,འ0 R. Bodenwärme 12.20 R. Dunstsätrigung 88 vECt. 83 „vECi. 75 vEt. nusdünstung 0 0a1“Rh. Wetter trübe. V Regen. heiter. Niederschlag 0,112 Rb. W W. WNW Wärmewechsel + 10 à20 Wolkenzug W. W. WNW. + 5 1⁰. Tagesmittel: 330,32 Par. + 820 R.. 580 R. 82 vEt. W.

Börse. 1841.

W Den 17. Juni

Fr. Coour. Hrief. Geld.

K P'r. Caeur. 8. SBriet. Geid. 8 103 ½ ACglie2se

Brl. Potz. Eisenb. 5 126 125

St. Schuld-Sct. 4 102 Pr. Engl. Obl. 20. 4 1017⁄1 Praäm. Sch. der

Seehandlang. Kurm. u. Neumne

60. dc. Prior. Act. 44 103 102¹, Mgd. Lpz. Ziseub 110 ⁄½

do. do. Prior.- Act. 4 Beri. Anb Eizenb. 106 d0. do. Prior. Aci. 4 102 ⁄½ Düss. Elb. Eis. 5 95 ½ do. do. Prior. Act. 5 102 Rheiv. 96 ½

Schuldverschr. 2 1

d0. za Th.— Eisenb. 5 CGroish L'os. do. 4 Ceipr. 'fandhr. 21 B8I 13 ½

Gold al mareco

F'andmn. do- 3. Friedrichza''eor - Kur- u. Neum. do.] 42 2 IAud. Golumün-

Schlesische do. tw zeu à 5 Th.

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t“r. Laut-

Thlr. uun 30 Sur.

Hrie f. Ccldb. Amsterdatn. . 1“ 84 1382 4 138] 2 Kaurz 1482⁄½ Nt. Mt. 6 1872 Mt. Mt. Mr. Mt.

IIlamburg 0 300 Mk. 1 LSt. 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl.

London Vien in?

Vronlan Heipzig in Courant im 14 Thl. Fuasz 100 Thlr. Tage

Franbfurt a. M. M2. . 100 Vi. ZIEIITE“ 1 Sütbl 3 Woch. 1

Nusvürti ke hörsen.

Amsterdam, 13 Juni- 1

Niederl. wirkl. Schuld 51 5⁄. 5 % 4o. —. Kanz-Bill. 24 1⸗ Neuec Anl. 21 ⁄.

to esv ee en en e⸗

21 S'etershure . 28

———

Anrwerpen. 12. Juni. Zinsl. —. Neue Anl. 217⁄16½ G. Frankfurt a. M., 14. Juni. (eaterr. 5 % Met. 106 (GC. 4 % v7 ¼ G. 2 ½ % 56 Br. 1 % 24 ¼ Br. Bank-Act. 2004. 2002. Partial-Obl. —. Loose z9 500,9 Fl. 134. 133 ¾. Loose] zu 100 Fl. Preuss. Präm. Poln. Loose 71³ 8 G. 5 % Span. Anl. 235 8. 232 ½ 2 ½ % MHoll. 50/16 50 *1 1. Eisenbahn-Actien. St. Germain —. Versaillen revchtesn Ufer do hnbes —. München-Augsburg —. Strafsburg-Basel —⸗ Lecipzig-Dresden 90 ½ G. Köln-Aachen 99 ½ Ur.

Hamburg, 15. Juni Engl. Russ. 107 ⁄%. Pparia, 12. Juni. 114. 85. 3 % Kente fin caur. 76. 85 5 % 5 % Span. Rente Pausive 5 . 3 %

809*

50 % Rente sin cour. Neapl. au compt. 102. 10 Uort. 8

Wien, 12 Juni. 50 ¼% Met. 105 . 40% 98. 30%, —. 2 ½ % —. Bank-Letien 161 Anl de 1827 663 ⅞1. de 1829 —.

Koͤnigliche Schauspiele

Freitag, 18. Juni. Im Schauspielhause: Das Glas Wasser, Lustspiel in 5 Abth., nach Scribe, von A. Cosmar.

Sonnabend, 19. Juni. Im Schauspielhause: Zum ersten⸗ male: Patkul, politisches Trauerspiel in 5 Aufzuͤgen von C Gutzkow.

Sonntaa, 20. Juni. Im Opernhause: Der Feensee, große Oper in 5 Abth., Musik von Auber. Ballets von Hoguet.

Preise der Plaͤtze: Ein Platz in den Logen des ersten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

Im Schauspielhause: Maria Stuart. (Hr. Hoͤfler, von Hoftheater zu Braunschweig: Mortimer, als Gastrolle) -Dienstag, 22. Juni. Im Opernhause: Konzert. Erster Theil: 1) Ouvertuüͤre aus der Oper Semiramis. 2) Arie mit Chor aus der Oper Semiramis, von Rossini, gesungen und dargestell im Kostuͤm von Mad. Pasta. 3) Duett zwischen Semirami und Assur, aus derselben Oper, gesungen und dargestellt im Kostuͤn von Mad. Pasta und Hrn. Zschiesche 4) Duett zwischen Se miramis und Arsaces, aus derselben Oper, gesungen und darge stellt im Kostuͤm, von Mad. Pasta und Mlle. Lehmann. Zweite Theil: Die Benefiz⸗Vorstellung. Dritter Theil: Letzter Akt zur Oper Othello, von Rossini, vorgetragen und dargestellt im Kostuͤm von Mad. Pasta und Herrn Gamberini.

Preise der Plaͤtze; Ein Platz in den Logen Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc. 1

Der Billet⸗Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Freitag, den 1Sten d. Vormittags.

Im enahi h Kabale und Liebe. (Hr. Hoͤfler: Fer⸗ dinand, als Gastrolle)

11“ Freitag, 18. Junt! Eulenspiegel, oder: Schabernack uͤber Schabernack. Wiener Lokal⸗Posse mit Gesang in 4 Akten von J. Nestroy. Musik von A. Muͤller. (Neu einstudirt.) Sonnabend, 19. Junf. (Zweiundzwanzigste Jealiaͤnische Opern⸗Vorstellung.) Auf hoͤchsten Befehl, zum erstenmale wie⸗ derholt: Roberto Devereux. Opera in 3 Ati. P'oesia del Signor Salvatore Cammerano. Musica del NMaestro Gaetano Donizetti. Preise der Plaͤtze: Ein Platz in der Orchester⸗Loge 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Rangages 1 Rthlr. ꝛc. Der Anfang der Italiaͤnischen Opern⸗Vorstellungen ist un 6 ½ Uhr. Die Kasse wird um 5 ½ Uhr geöͤffnet. Textbuͤcher in Italtaͤnischer und Deutscher Sprache sind im Billet-Verkaufs⸗Buͤreau und Abends an der Kasse à 5 Sgr. z'“ aben. . Sonntag, 20. Juni. Der Talisman. Posse mit Gesang in 3 Akten, von J. Nestroy. Musik von A. Muͤller. Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Fedruck bei A. W. Hayn. Beilag⸗

des ersten

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung No. 167.

Oesterreich.

Wien, 11. Juni. Gestern fand die Frohnleichnams⸗Pro⸗ zession mit dem herkoͤmmlichen Gepraͤnge statt. Se. Magestaͤt der Kaiser und die Herren Erzherzoge wohnten, wie gewoͤhnlich, dem feierlichen Umgange bei, welcher mit Zuziehung der Orden, des Hosstaats und der Leibgarden abgehalten wurde. In allen Straßen der Stadt, durch welche der Zug ging, war Militair in Reihen, und auf mehreren Plätzen waren die buͤrgerlichen Corps aufgestellt. Nach geendigter Ceremonie wurde von einem Gre⸗ pdier⸗Batatllone auf dem Graben die gewoͤhnliche dreimalige Salve abgefeuert.

Spaoanlken.

Madrid, 4. Juni. Man versichert, das Ministerium habe, um die Diskussion der Frage wegen der Vormundschaft uͤber die zunge Koͤnigin zu vermeiden, die Koͤnigin Marie Christine in einem Schreiben aufgefordert, ihre Anspruͤche in dieser Bezie hung aufzugeben. 6 5

Vera Cruz, 1. Mai. Das Fort und die Barre von Tampico sind einem vereinigten Truppen⸗Corps von Texianern und Campechianern in die Haͤnde gefallen, und der General Samarra ist mit einem 1500 Mann starken Corps von Insurgen ten aus Yucatan und Tabasco bis auf etwa 50 Englische Mei len gegen Vera Cruz vorgeruͤckt. Hier hat man am 29. April eine Conducta von 1 ¼ Millionen Dollars empfangen, die an geblich zur Bezahlung der faͤlligen Dividenden der Mexikanischen Schuld und zur Versendung nach Europa bestimmt ist.

Der Deutsch⸗Englische Handels⸗Vertrag und seine Gegner.

(Schluß. Vergl. das Hauptblatt.)

Die vorstehenden Bemerkungen waren niedergeschrieben, als dem Verfasser derselben die Nummern 155 und 156 der Augsb Allg. Ztg. zu Gesichte kamen, worin sich wiederum ein Artikel „uͤber den Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag der Zoll⸗Vereins Staaten mit England“ befindet, in Beziehung auf dessen Inhalt er noch einige Bemerkungen hinzufuͤgt.

Zuvoͤrderst glaubt er auf ein Mißverstaͤndniß aufmerksam machen zu muͤssen, welches auch in diesem, wie in mehreren an deren Artikeln, uͤber den fraglichen Gegenstand dahin sich kund giebt, daß bei der Schilderung der Verhaͤltnisse zwischen Preußen und England, welche dem Abschlusse des neuen Vertrages voran⸗ gingen, angenommen ist, der Reciprocitäts⸗Vertrag zwischen bei⸗ den Staaten vom 2. April 1824 sey von einem von beiden Thei⸗ len aufgekuͤndigt worden, weshalb es nach dessen Aufhoͤren fuͤr Preußen hoͤchst nothwendig gewesen sey, neue Unterhandlungen anzuknuͤpfen, um nicht etwa den fruͤheren noch aͤrgeren Zustand mit den Sonderzoͤllen von Preußischen Guͤtern, die in Preußi⸗ schen Schiffen nach England kommen, wieder eintreten zu lassen. Dieser, wenn auch wohlgemeinten, Rechtfertigung des Beweggrun⸗ des zu dem neuen Vertrage bedarf es nicht fuͤr die Preußische Regierung, auch ist sie thatsaͤchlich unrichtig.

Der Vertrag von 1824, zu dessen richtiger Wuͤrdigung der in Nr. 152 der Allg. Preuß. St. Z. enthaltene Aufsatz eine ge⸗ wiß Vielen willkommene Anleitung gegeben hat, ward auf zehn Jahre in der Art geschlossen, daß er nach Ablauf dieses Zeitraums stillschweigend fortbesteht, bis ein Jahr nach der von einer oder der anderen Seite erfolgten Aufkuͤndigung. Eine solche Aufkuͤn⸗ digung hat aber nicht stattgefunden; nie ist, wie es scheint, von Seiten des Preußischen Handelsstandes ein Wunsch danach laut geworden, der Vertrag ist vielmehr nun schon seit sieben Jahren üͤber seine urspruͤnglich bestimmte Dauer stillschweigend fortgesetzt worden, und die neue Uebereinkunft ist daher, wie bereits in dem ben erwaͤhnten Aufsatze bemerkt worden, materiell als eine Zusatz⸗ kte zu dem Vertrage von 1824 und dessen Erweiterung von 1826 deet g. und auf das Fortbestehen dieser Vertraͤge wesentlich egruͤndet.

Nicht minder darf wohl hervorgehoben werden, daß der in Rede stehende Artikel bei der Darstellung des bisherigen Ver⸗ rags⸗Verhaͤltnisses die Wageschaale zu sehr, wenn auch gewiß inabsichtlich, zu Gunsten Englands sinken laͤßt. Auf der einen Seite wird behauptet, Englische Schiffe haͤtten das Recht erhal— en, Frachten von einem Preußischen Hafen zum anderen zu ringen, waͤhrend Preußische Schiffe in England von allem Ver⸗ ehr der Haͤfen Englands und seiner Kolonieen unter einander ausgeschlossen geblieben seyen. Der Herr Verfasser wird sich wohl aus dem vorgedachten Aufsatze in Nr. 152 der Allg. Preuß. St. Ztg. bereits uͤberzeugt haben, daß dem nicht so ist. Der Vertrag von 1824 beschraͤnkt sich bei den Konzessionen Preußens gegen England eben so, geschehen ist, auf die Ein⸗ und Ausfuhren aus und nach Engli⸗ schen und fremden Haͤfen, ohne irgend der Kuͤsten Frachtfahrt zu erwoͤhnen, welche in Preußen durch die Verordnung vom 20. Juni :822 ledigli ländischen Rhederei vorbehalten ist Auf der ande⸗ ren Seite findet sich die Bezeichnung der Rechte Preußischer Schiffe

in dem Verkehr nach England dahin beschraͤnkt angegeben, daß „Nach Großbritanien land u. a. folgendes stipulirt hat:

onen bisher erlaubt gewesen seyn soll: und Irland nur die nicht 1“] Europaͤischen Guͤter un⸗ bedingt, von den aufgezaͤhlten a

welche Preußen selbst erzeugt oder regelmaͤßig ausfuͤhrt, und beides nur aus den eigenen Haͤfen“ Auch hierbei darf zu⸗ naͤchst auf den Aufsatz in Nr. 152 der Allg. Preuß. St. Ztg. Bezug genommen werden. des Vertrages von 1824 gewaͤhrt der Preußischen Flagge aller⸗ dings hinsichtlich der Gattungen der Waaren, die sie aus Preu⸗ ßischen nach Englischen Haͤfen bringen darf, nicht mehr, als was

das Britische Gesetz selbst zugestehet; in diesem ist aber der be⸗-

schraͤnkende Ausdruck „regelmaͤßig“ nicht mehr zu finden, viel⸗ mehr sagt die Akte 3 und 4, Wilh. IV. C. 54 von den enume⸗ rirten Artikeln nur, daß sie nicht zum Gebrauche in das ver⸗ einigte Koͤnigreich eingefuͤhrt werden sollen: evcept in Britsh Fhips, or in Ships of the Conntry of which the Goods are the

lichen Vertrag, nach der jetzigen Englischen Gesetzgebung, bei

gleicher Behandlung Englischer Schiffe in fremden Haͤfen mit daß schon die Englis

den dort einheimischen, in den Englischen Haͤfen gar keine hoͤhe⸗

ren Abgaben als die Englischen Schiffe zahlen sollten, es doch

wie es fuͤr das umgekehrte Verhältniß

er bloß diejenigen einzufuͤhren,

Der oben in extenso gegebene Art. 3

seinen Werth behäͤlt, durch Vertrag gegen die Folgen einer Abaͤnderung der jenseitigen Gesetzgebung in diesem Punkte ge⸗

sichert zu seyn, und ferner, daß diese gesetzliche Gleichstellung

sich nur auf die Einganas⸗Abgaben von der Ladung, nicht aber

nuf die das Schiff treffenden Hafen⸗, Feuer⸗ c. Gelder beziehet, worin die fremden Schiffe keinesweges den Englischen Schiffen gesetzlich gleichstehen, welche Gleichstellung vielmehr erst durch den Vertrag von 1824 (Art. 1) erworben worden ist. Noch auffa!⸗ lender erscheint aber der obige Zusatz: „und beides nur aus den eigenen Haͤfen“, da, wie in dem ersten Theile des gegenwaͤrtigen Aufsatzes dargethan worden, Preußen allerdings behaupten darf, vertragsmäßig das Recht erworben zu haben, auch aus fremden Haͤfen die nicht enumerirten Artikel unbedingt, die enumerirten Artikel aber in soweit, als sie in Preußischen Erzeugnissen beste hen, nach England unter Preußischer Flagge zum Verbrauche einzufuͤhren, ohne daß diese Waaren hoͤhere Abgaben, ales bet de

Einfuhr unter Englischer Flagge, zu entrichten haben.

Zu dem neuen Vertrage uͤbergehend, hat der Herr Verfasse den Inhalt desselben, und zunaͤchst den Artikel 1, in fuͤnf Punt ten beleuchtet, wobei Mehreres einer Entgegnung sich darbietet.

Erstens wird erwaͤhnt, der Vertrag sey von Preußen nicht fuͤr sich allein, sondern auch fuͤr die uͤbrigen Staaten des Zoll Vereins abgeschlossen, mit der Verbindlichkeit des Beitritts aucd der Staaten, welche sich spaͤter dem Zoll⸗Vereine anschließen wuͤr⸗ den, wozu bemerkt wird:

) daß als Grund fuͤr die Ausdehnuug des Vertrages auf die

Uͤbrigen Staaten des Zoll⸗Vereins auf die Moͤglichkeit hin⸗

gewiesen sey, mittelst Dampfschiffen selbst aus Fluthaͤfen Waaren ins Meer zu bringen und unmittelbar von dort zu beziehen ꝛc., und

daß der Vertrag es nicht ganz klar mache, ob der Zoll

Verein als juristische Person und die Staaten, die er ung

faßt, als 1 oder ob jeder einzelne dieser Staaten fuͤt

sich der Britischen Regierung als Paciscent gegenuͤberstehe

Zu 1. waͤre wohl zu erinnern, daß alles dasjenige, was in dem Artikel 1 des Vertrages dem dispositiven Theile desselben als Erwaͤgungsgruünde vorangesetzt ist, nicht sowohl den Grund fuͤ: die Ausdehnung des Vertrages auf die uͤbrigen Staaten des Zoll Vereins enthalten, als vielmehr die aus der Akte vom 10. August 1840 entnommene Rechtfertigung bezwecken moͤchte, weshalb England sowohl Preußen, als auch den Binnenlaͤndischen Vereins Staaten gegenuͤber von seiner Schifffahrts⸗Gesetzgebung dahin abweicht daß es sich verpflichtet, fuͤr ihren Schifffahrts⸗Verkehr Haͤfen, die nicht in ihrem Gebiete liegen, gewissermaßen als ihre eigenen Haͤfen zu betrachten. Der Grund aber, weshalb der Vertrag auf die uͤbrigen Staaten des Zoll⸗Vereins ausgedehnt wurde, lag wohl darin, daß, wie auch in dem Aufsatze in Nr. 152 der Allg Pr. St. Ztg. angenommen wird, es zum Theil um Erklaͤrungen sich handelte, welche der Zustimmung saͤmmtlicher Vereins⸗Staa⸗ ten bedurften, und daß es dem Interesse des Zoll⸗Vereins ent⸗ sprechend erschien, letzteren auch bei dieser Gelegenheit dem Aus⸗ lande gegenuͤber in kommerzieller Beziehung als ein Ganzes dar⸗ zustellen; wozu noch koͤmmt, daß theils der Vertrag, durch die dadurch vermehrte Gelegenheit der Ausfuhr der Erzeugnisse der Vereins⸗Staaten, einen allen diesen Staaten gemeinsamen Nutzen gewaͤhrt, auch die Moͤglichkeit fuͤr einzelne der anderen Vereins⸗ Staaten, bei fortschreitender Entwickelung der Verbesserungen und Erfindungen auf dem Gebiete der Schifffahrt dereinst aus dem Vertrage noch unmittelbareren Nutzen zu ziehen, nicht ab⸗ geleugnet werden kann, theils aber es eben so wenig fuͤr unmoͤg⸗ lich zu halten ist, daß kuͤnftig auch andere Deutsche Staaten, welche eine Seekuͤste besitzen, dem Zoll⸗Vereine beitreten, fuͤr wel⸗ chen Fall es zur Vermeidung von Zweifeln rathsam erscheinen mußte, auch ihnen sofort die Rechte zu erwerben, welche den Mitgliedern des Vereins in seiner jetzigen Zusammensetzung von England zugestanden sind. Denn allerdings darf wohl behauptet werden, daß die Bestimmung des Art. 3: „Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten dem Zoll⸗Vereine beitreren sollen, wird hierdurch bestimmt, daß solche andere Staaten in alle Stipula⸗ tionen des gegenwaͤrtigen Vertrages eingeschlossen seyn sollen“, weit weniger eine im Voraus fuͤr solche Staaten eingegangene Verbindlichkeit, als einen diesen vorsorglich erworbenen Vortheil enthaͤlt.

Zu 2. Daß der Zollverein durch den Vertrag England gegenuͤber sich als ein kommerzielles Ganzes darstelle, ist schon vorher bemerkt worden. Wie haͤtten auch wohl, wenn dieser Staat den Verein nicht als ein solches betrachte, wenn vielmehr jeder Vereinsstaat einzeln und fuͤr sich England gegenuͤber als Paciscent dastande, einige der Vereinsstaaten, bei denen ihrer Lage nach von einer eigenen Schifffahrt nach England nie die Rede seyn wird, z. B. die Mitglieder des Thuͤringischen Vereins, an dem Vertrage Theil nehmen koöͤnnen? Daß aber der Zollverein als eine juristische Person dem Auslande gegenuͤber dastehe, ist, so viel wir wissen, noch nie behauptet oder verlangt worden, und die Eroͤrterung, welche Konsequenzen aus einem solchen Begriffe folgen, wuͤrde fuͤr die zunaͤchst vorltegenden Fragen ganz unprak⸗ tisch seyn. Nur das eine glauben wir noch bemerken zu müssen, daß die freien und Hansestaͤdte, welche gewiß nicht eine juristi⸗ sche Person bilden, und sich nicht zu einem kommerziellen Gan⸗ zen vereinigt haben, gemeinschaftlich einen Handels⸗Vertrag mit England (29. September 1825) abgeschlossen haben, worin Eng⸗

„Art. II. Toutes les marchandises et objets de commerce. pro- quits« soit par les territoires des Républiques libres et Anséatiques de Lubeck, Bremen ou Hambourg, ou de tout autre pays, qui pourront etre légalement importés, de s'un des Ports des dites Republi- ques dans le Rovaume Uni de la Grande Brétagne et de l'Irlande dans des Navires Anglais, seront également autforisés à être impor- tés Hans des Navires de Lubeck, Bremen on Hambourg;

Kri. I1 Tout Navire, avec sa cargaison, appartenant à l'une des trois Rej ubliques libhres Anséatiques de Lubeck, Bre- men oun Hambourg, et venant de l'un des susdits Ports dans le Royaume Uni, sera, pour tous les objets de cette Convention, con- sidéré comme venant du Pays auquel le dit Navire appartient.“

Man wird wohl in Hamburg nicht zweifelhaft daruͤber seyn,

durch diesen Vertrag die Berechtigung erhalten zu haben, auch aus Produce, or in Shibs of the Coüuntry from which the Goods are d zu 5 2 - imported. Auch ist hierbei zu bemerken, daß wenn auch, wie der

Herr Verfasser anfuͤhrt, die fremden Schiffe, auch ohne eigent fen einzufuͤhren.

Luͤbeck und Bremen solche Waaren, welche von dort gesetzlich nach England eingefuͤhrt werden duͤrfen, auf Hamburgischen Schif⸗

Der Herr Verfasser erinnert zunaͤchst daran, chen Navigations⸗Gesetze von 1833 diskri⸗ minirende Zoͤlle nur als Ausnahme und fuͤr den Fall anordnen,

wenn die Englischen Scchiffe in fremden Haͤfen den einheimischen

Zweitens.

Vertrag nicht enthäͤlt)

Schiffen dieser Haͤfen nicht gleichgehalten werden. Hierin erklaͤrt, weshalb der Vertrag unter den Zuͤgestaͤndnissen die den Zollvereinsstaaten gemacht werden, der Gleichbehandlung⸗ ihrer Schiffe in Englischen Haͤfen in Bezug auf die Schiffs⸗ un Waarenzoͤlle gar nicht erwaͤhne, sondern nur stillschweigend vor aussetze, daß, so lange in Preußischen und in Haͤfen anderer Zoll⸗ vereinsstaaten Englische Schiffe ganz wie die einheimischen gehal⸗ ren werden, auch die Schiffe dieser Deutschen Staaten in Eng land die 3 und ½ Wilh. IV. c. 56. Nr. 5. angeordneten, Additio nal⸗Duties nicht zu zahlen haben. Hieraus folsert derselbe fer⸗ ner, der Vertrag sage nichts weiter, als: England verspreche, die paciscirenden Deutschen Staaten bei der Einfuhr von Waa ren auf eigenen Schiffen in England und dessen auswaͤrtigen Besitzungen nicht schlechter zu halten, als dieser Staat jede an dere Nation haͤlt, welche die Englischen Schiffe auf gleichem Fuß mit einheimischen zulaͤßt. Indem in so weit jedem der uͤbrigen Zollvereinsstaaten dasselbe zugestanden sey, was der bisherig Preußische Vertrag Preußen allein zugestand, erscheine es jedoch mmerhin als eine Ungenauigkeit in der Abfassung, daß der Ver trag gerade den wichtigsten Punkt der Gleichstellung Deutsche Schiffe in Englischen Haͤfen mit Enalischen Schiffen in Bezu auf die Abgaben von Schiff und Ladung stillschweigend vor aussetzt, ohne zu bedenken, daß, wenn es heute dem Englischen Parlamente einfiele, die Schiffe der paciscirenden Staaten wirk lich mit Sonderzoͤllen zu belasten, der Vertrag nicht im Weg stehe, indem derselbe nur ein Zugestäͤndniß in Bezug auf di Ausfuhr aus gewissen Haͤfen nach Enagland mache, keinesweges aber die namentliche Zusicherung sener Gleichhaltung Deutscher Schiffe mit Englischen in Britischen Haͤfen, oder, was dasselbe waͤre, des Fortbestandes der in den Navigationsgesetzen von 183: enthaltenen Bestimmungen auf Vereinsdauer. Diese ganze Er innerung kann wohl nur in der eben bereits widerlegten Voraus⸗ setzung ihren Grund haben, daß der Vertrag zwischen Preußen und England von 1824 durch Kuͤndigung außer Kraft getreten sey, in welchem Falle allerdings der neue Vertrag bei diesem Punkte gaͤnzlich in der Luft stehen wuͤrde. Der Herr Verfasser wird sich gewiß uͤberzeugen, daß, im Zusammenhange mit diesem aͤlteren Vertrage die Blalchstellung Deutscher Schiffe in Englischen Haͤfen mit Englischen Schiffen hinsichtlich der Preußischen Schiffe, auf die es doch zunaͤchst ankommt, nicht eine bloße stillschweigende Voraussetzung ist, sondern daß fuͤr diese Schiffe die Zusicherung, daß die Preuszischen und die Schiffe der uͤbrigen Vereinsstaaten, wenn sie aus den Muͤndungen der Maas ꝛc. kommen, nebst ihren Ladungen eben so behandelt werden sollen, als wenn sie aus den eigenen Haͤfen kaͤmen, in jenem älteren Vertrage ihre weitere und bestimmte Erklärung findet. Was die Schiffe der übrigen jetzigen Vereinsstaaten betrifft, so lag eine Veranlassung, weshalb es einer ausdruͤcklichen Bestimmung hinsichtlich der Gleichstellung mit den Englischen nothwendig bedurft haͤtte, bei dem jetzigen Stande des Schifffahrts⸗Betriebes wohl nicht vor, auch ist zu bemerken, daß Seitens der uͤbrigen Vereinsstaaten eine ausdruͤckliche Verpflichtung, in ihren Haͤfen Englische Schiffe und deren Ladungen den eigenen Schiffen und deren Ladungen gleichzustellen, eben so wenig eingegangen worden ist. Jedenfalls aber ist es nach dem Geiste, wie nach dem ganzen Inhalte des Vertrages, welcher nirgend einen Unterschied zwischen der Behand⸗ lung Preußischer und anderer vereinslaͤndischer Schiffe und deren Ladungen macht, als gan unzweifeihaft anzusehen, daß derselbe eine stillschweigende Ausdehnung des Reciprocitaͤts⸗Vertrages vom 1. April 1824 auf saͤmmtliche Vereinsstaaten beabsichtigt. In Betreff derjenigen Deutschen Kuͤstenstaaten, welche dem Zollver⸗ eine moͤglicher Weise dereinst beitreten koͤnnten, ist zum Ueber⸗ flusse noch zu bemerken, daß diese Staaten saͤmmtlich mit Eng⸗ land in aͤhnlichen Reciprocitaͤts⸗Vertraͤgen, wie Preußen, stehen. Der Herr Verfasser behauptet Drittens, das einzige Zu⸗ geständniß, das der Vertrag den Staaten des Zollvereins mache, bestehe darin, daß er ihnen gestatte, „nicht blos aus ihren eigenen Haͤfen, sondern auch aus den Muͤndungen der Maas, Ems, Weser und Elbe, oder aus der Muͤndung irgend eines schiffbaren Flusses zwischen Elbe und Maas, der ein Verbindungsmittel der See und des Gebiets irgend eines der hier kontrahirenden Deut⸗ schen Staaten ist, nach England oder dessen auswaͤrtigen Be⸗ sitzungen in eigenen Schiffen alle diejenigen Guͤter zu bringen, welche gesetzlich in solchen Schiffen je aus den Haͤfen der Staa⸗ ten, denen die Schiffe respektive angehoͤren, dahin ein⸗ zufuͤhren befugt sind“, woraus gefolgert wird, daß, ¹) „der Vertrag nicht mit dem Zollvereine, sondern mit den einzelnen Staaten bestehet, die alle isolirt betrachtet e und 3 „die Befugniß der ffe der einzelnen Zollver⸗ eins⸗Staaten zur Einfuhr nach 1 eigenen Produkte jedes Staates beschränkt bleibe, nicht die Gesammt⸗Produkte des Zoll⸗ vereins umfassen, die, wenn sie gemeint wären, namen:⸗ lich bezeichnet seyn muͤßten; also in Zukunft ein Preußi⸗ sches Schiff die Guͤter, die es aus Preußen nach Groß⸗ britanien oder dessen auswaͤrtigen Besitzungen einfuͤhren darf, auch aus einer der erwaͤhnten Fluß⸗Muͤndungen, ein Baverisches Dampsschiff aus allen Rheinhaͤfen Bayerische zur Einfuhr nach England oder dessen Besitzungen geeig⸗ nete Guͤter dahin bringen koͤnne; aber nicht etwa ein Preu⸗ ßisches Schiff andere Zollvereins⸗Waaren weder aus Preu⸗ ßischen Haͤfen, noch aus den Fluß⸗Muͤndungen von der Elbe bis zur Maas.“ 8 Keine dieser Folgerungen vermoͤgen wir als richtig anzuer⸗ kennen. Was zuvoͤrderst dasjenige betrifft, was gleichsam als die Quintessenz des Artikels 1, und sodann als erste Fol⸗ gerung daraus, angegeben worden ist, so scheint uns auf die

in einer Stellung, wie sie der Vertrag nicht enthält, und auch

nicht genau mit letzterem gleichlautend angegebenen Worte: „welche gesetzlich in solchen Schiffen je“ (welches Wort der „aus allen Häͤfen der Staaten, denen die Schiffe respektive“” (welches Wort zwar im Englischen, nicht aber im Deutschen Original⸗Terte steht, den Sinn aber auch nicht aͤndert) „angehoͤren“, ein Gewicht gelegt zu werden, welches nicht darauf gehoͤrt. Ein anderes waͤre es, wenn der Vertrag sagte, daß respektive die Preußischen, die Bagyerischen, die Hessischen ꝛc. ꝛc. Schiffe, wenn sie aus den Muͤndungen ei⸗ nes schiffbaren Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg je zwischen dem Meere und dem Gebiete desjenigen Staates bildet, dem sie respektive angehoͤren, in England so zugelassen werden sollten, als wenn die Haͤfen, aus welchen sie kommen, sich innerhalb des Gebietes dieser respektiven Staaten bF fänden.

Der Vertrag faßt aber alle Schiffe der Zollvereins⸗Tta⸗ in und