alle Strom⸗Muͤndungen, um welche es sich handelt, zusammen, indem er sagt — es sey erlaubt, die betreffenden Worte des Ar⸗ tikel 1. noch einmal anzufuͤhren — daß: „Preußische Schiffe und die Schiffe“ (nicht und respektive die Schiffe) „der uͤbrigen zu dem vorgedachten Zollvereine gehoͤrigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Guͤtern bestehen, die gesetzlich von einigte Koͤnigreich und die auswaͤrtigen Britischen Besitzungen aus den Haͤfen derjenigen Laͤnder eingefuͤhrt werden duͤrfen, welchen dieselben (respektive) angehoͤren, — kuͤnftig wenn solche Schiffe“ (also Preußische und alle Schiffe der uͤbrigen Zollver⸗ eins⸗Staaten ohne Unterschied) „aus den Muͤndungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe o der irgend eines schiffba⸗ res Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiete irgend eines der Deutschen Staaten bildet, die an diesem Vertrage Theil nehmen, in die Haͤfen des vereinigten Koͤnigreichs und der auswärtigen Britischen Be⸗ sitzungen in eben so vollstaͤndiger und ausgedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Haͤfen, aus denen diese Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preußen oder eines anderen der mehrgenannten Staaten befaͤnden, auch diesen Schiffen gestattet seyn soll, die oben er⸗ waͤhnten Guͤter unter denselben Bedingungen einzufuͤhren, wie dergleichen Guͤter aus den eigenen Haͤfen solcher Schiffe einge⸗ fuͤhrt werden duͤrfen.“ Die Verschmelzung der Interessen und Befugnisse der Zollvereins Staaten erscheint uns hier so deutlich ausgesprochen, daß es uns nicht begreiflich ist, wie aus dieser Stipulation „klar genug“ hervorgehen soll, daß der Vertrag nicht mit dem Zollvereine, sondern mit den einzelnen, als isolirt u betrachtenden Staaten bestehe, und wie hieraus die weiter, unter 2 angegebene Folgerung gezogen werden konnte. Die Ver⸗ chiffungs⸗Befugnisse, welche der Verein durch den Vertrag er⸗ vorben hat, sind in dem ersteren Theile dieses Aufsatzes ent⸗ wickelt; es geht daraus hervor, daß der Verein weniger, als ihm geworden, erhalten haben wuͤrde, wenn nur die Befugniß, die Produkte des Zollvereins nach England auf Vereins⸗Schiffen einzuführen, stipulirt worden wäͤre. Viertens. Der Vorbehalt am Schlusse des Artikels 1: „Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Verguͤnstigungen den Schiffen
diesen Schiffen in das ver⸗
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solchen Staate Theil zu nehmen. Wuͤrde dies ohne Foresil auc b baldigst reziprozirt werden, um eine Gleichheit der
unter welchen die Englischen Schiffe mit denen dieses dritten Staa⸗ tes in dem gegenseitigen Verkehr konkurriren koͤnnen, wiederher⸗ zustellen, so wuͤrde es doch fuͤr England ein Uebelstand bleiben, wenn die Schiffe Preußens dadurch, daß sie in den Haͤfen des dritten Staates vortheilhafter behandelt wuͤrden als die Enalischen Schiffe, in den Haͤfen Englands aber, des eingegangenen Vertrages we⸗ gen, nicht eben so nachtheilig, als die Schiffe des dritten Staa⸗ tes behandelt werden koͤnnten, in den Stand kaͤmen, die Briti⸗ schen Schiffe aus dem Verkehr zwischen ihren eigenen Haͤfen und den Haͤfen jenes dritten Staates gaͤnzlich zu verdraͤngen. Es mag daher nicht getadelt werden, wenn England in Vorsicht vorbe⸗ dungen und Preußen in Billigkeit zugegeben hat, daß das im Art. I. enthaltene Zugestaͤndniß nur auf die Einfuhren nach England aus, und auf die Aussuhren aus England nach den Haͤfen solcher Staaten Anwendung erhalten solle, in denen man fortfahren wird, Britische Schiffe auf gleichen Fuß mit den Preußischen Schiffen zu stellen.
Was der Herr Verfasser unter Fuͤnftens mit Beziehung auf die Englische Navigations⸗Akte uͤber die mangelnde Befugniß des Britischen Kabinets zum Abschlusse des Vertrages bemerkt 5 findet in dem ersten Theile dieses Aufsatzes vollstaͤndige Er⸗ edigung.
Derselbe geht nun zu der Stipulation uͤber, (Artikel 4), welche der Vertrag hinsichtlich der Aufkuͤndigung enthaͤlt. Zunaͤchst ist hier ein Irrthum zu bezeichnen, in welchen der Herr Ver⸗ fasser gefallen ist, indem er behauptet, daß der Vertrag, wenn er nicht bis zum 1. Juli d. J. gekuͤndigt werde, jedenfalls bis En de 1848, und wenn die Auftuͤndigung Anfangs 1878 unterbleibe, weitere 6 Jahre, und so fort immer neue 6 Jahre dauere, wenn ein Jahr von jedem 6ten die Aufkuͤndiqung versaͤumt worden ist. Wer den Artikel 4 mit Aufmerksamkeit lieset, wird finden, daß der Vertrag zunaͤchst bis zum 1. Januar 1812 ge⸗ schlossen ist, und, wenn er nicht ein halbes Jahr vor diesem Ter⸗ mine gekuͤndigt wird, auf weitere sechs Jahre, also nur bis zum Ende des Jahres 1847, in Kraft bleibt; daß ferner, wenn alsdann nicht ½ Jahr zuvor eine Aufkuͤndignng erfolat seyn wird, er nochmals auf 6 Jahre, bis zum Ende des Jahres 1853, verlän
Preußens und der vorerwaͤhnten Staaten nur in Bezug auf die⸗ jenigen der gedachten Haͤfen zugestanden werden koͤnnen, in wel⸗
chen man fortfahren wird, Britische Schiffe und deren Ladungen
bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange auf gleichen Fuß mit den
Schiffen Preußens und der uͤbrigen Vereinsstaaten zu stellen“,
ist Gegenstand der seltsamsten Beurtheilung in oͤffentlichen Blaͤt
tern geworden. Der Herr Verfasser des vorliegenden Artikels
findet in der Anwendung auf Preußen, welches allein zur Zeit
einigen Gewinn aus dem Vertrage ziehen kann, daß, da die Haͤ⸗
fen, von denen die Ausfuhr nach Preußen erfolgen soll, anderen
Staaten angehöͤren, es immer darauf ankommen werde, ob denn auch diese Staaten eine solche freie Ausfuhr Preußischer Guͤter aus ihren Haͤfen zugeben werden? daß, von dieser Seite betrach⸗ tet, der Vertrag uͤberhaupt auf schwache Fuͤße gestellt sey, und es sonderbar genug laute, daß hier uͤber das, was in Haͤfen drit⸗ ter Staaten soll geschehen koͤnnen, ohne Zustimmung dieser Staa⸗ ten ein Uebereinkommen getroffen worde. Diese Sonderbarkeit ist schwer einzusehen. Es giebt bekanntlich eine große Menge von Schifffahrts⸗Vertraͤgen, wodurch zwei Staaten sich gegenseitig zu⸗ sagen, die Schiffe des anderen Theils und deren Ladungen, moͤ⸗ gen sie nun direkt aus dessen Haͤfen, oder aus den Haͤfen dritter Staaten kommen, eben so, wie ihre National⸗Schiffe und deren Ladungen zu behandeln. Preußen steht in dergleichen Vertraͤgen mit Oesterreich, Schweden und Norwegen, Daͤnemark, Griechen⸗ land, dem Kirchenstaate, Oldenburg, Mecklenburg, den Hanse⸗ staͤdten, den Vereinigen Staaten von Amerika, Mexiko. Noch nie ist selchen Vertraͤgen der Vorwurf gemacht worden, daß sie, in⸗ sofern sie die Behandlung der aus den Haͤfen dritter Staaten kommenden Schifse des anderen kontrahirenden Theils zum Ge⸗ genstande haben, etwas ungeeignetes enthalten, daß sie uͤber das stivuliren, was in den Haͤfen dritter Staaten geschehen soll. Wenn nun England Preußen die Gleichstellung der Preußischen Schiffe mit seinen eigenen in Beziehung auf Einfuhr⸗Befugnisse theilweise auch bei dem indirekten Schifffahrts⸗Betriebe in so weit zugesteht, als es unter der Annahme, daß die Häͤfen von den Muͤndungen der Maas bis zu denen der Elbe, wenn gleich nicht unter Preußischer Landeshoheit stehend, dennoch in Beruͤck⸗ sichtigung der dort bestehenden Flußschifffahrts⸗Verbindungen als die natuͤrlichen Verschiffungshaͤfen Preußens anzusehen sind, jene Schiffe als aus Preußischen Haͤfen kommend betrachten und be⸗ handeln will, und Preußen diese Zusage acceptirt, was ist es denn anders hiermit, als mit jenen Vertraͤgen, durch welche die umfassendste Gleichstellung der gegenseitigen Schiffe auch bei de⸗ ren Ankunft aus Haͤfen dritter Staaten stipulirt worden sst, und wogegen diese dritten Staaten noch nie Einsprache gethan haben? Der Vertrag enthaͤlt nicht eine Sylbe von einem Uebereinkommen uͤber das, „was in Haͤfen dritter Staaten soll geschehen koͤnnen;“ nur wird allerdings, und hoffentlich nicht ohne Grund, vorausgesetzt, daß in diesen Sraaten Preußischen Schiffen das Auslaufen — nicht eine „freie Ausfuhr“ — nicht wird ver⸗ boten werden, und mehr scheint nicht noͤthig, damit England zur Erfuͤllung seiner Zusage im Stande sey, waͤhrend die Feststellung der Behandlung Preußischer Schiffe und deren Ladungen bei ihrem Aus⸗ und Einlaufen in den Haͤfen der in Rede stehenden dritten Staaten nur Gegenstand der Uebereinkunft mit diesen selbst blei⸗ ben kann. Dagegen war allerdings eine andere Ruͤcksicht zu nehmen, welche die groͤßte Billigkeit fuͤr sich hat. Es waͤre moͤg⸗ lich, wenn gleich es nicht wahrscheinlich ist *¹), daß einer der be⸗ theiligten dritten Staaten es seinem Interesse angemessen erach⸗ tete, die Englischen Schiffe im Vergleiche zu den nationalen, oder auch zu den Schiffen anderer Staaten so nachtheilig zu behan⸗ deln, daß jene Schiffe nicht im Stande waͤren, an dem Ein⸗ und Ausfuhr⸗Verkehr zwischen ihrem eigenen Lande und einem
*) Alle Deutschen Stgaten zwischen dem Rhein un Meckienburg, siehen mit England in —— fahrts⸗Reciprozitäts⸗Verhältnissen, wie Preußen. Was die Niederlande betrifft, so sind die Preußischen Schiffe daselbst⸗ (Vertrag vom 7. Juni 1837) in Betreff der Schiffs⸗Abgaben unbedingt, in Betreff der Ab⸗ gaben von der Ladung aber nur für den direkten Verkehr mit Preu⸗
zischen Häfen den natienalen gleichgestellt, während die Englischen, ver⸗
möge des auf die beiderseitigen Europäischen Häfen Bezug babenden Schifffahrts⸗Vertrages zwischen England und den Niederlanden vom
27. Oktober 1837, hinsichtlich der Schiffs⸗Abgaben von unbeladenen
—1⸗
Schiffen unbeschränkt, und von beladenen nur bei dem direkten gegen⸗
itigen Verkehr, hinsichtlich der Abgaben von der Ladung aber eben⸗ feng 88 dem direkten Verkehr, der Gleichstellung mit den na⸗ tionalen genießen, mithin für den Verkehr zwischen den Niederlän⸗ dischen und den Häfen des vereinigten Königreichs in demselben Vor⸗ uge vor den Preußischen Schiffen stehen, welchen die letzteren bei dem erkehr zwischen Niederländischen und Preußischen Häsen vor den
Englischen Schiffen haben.
gert seyn, dann aber weiter nicht von 6 zu 6 Jahren, sondern von Jahr zu Jahr mit 12 monatlicher Aufkuͤndigung fortgesetzt werden soll. In einem Aufsatze in der Augsb. A. Z. Nr. 151 und 152 welcher uͤbrigens dem Vertrage im Ganzen Gerechtigkeit wie⸗ derfahren laͤßt, ist als das einzig Beunruhigende desselben: 1) der kurze Termin der Aufkuͤndigung, 2) der lange Termin seiner Dauer, und 3) die wenigstens scheinbare Unmoͤglichkeit, auch nach 6 Jahren und noch spaͤter ohne Englands Zustimmung aus ihm her⸗ auszukommen, hervorgehoben worden. Der Herr Verfasser des Aufsatzes, mit welchem wir uns zunaͤchst beschaͤftigen, scheint nur das Bedenken Nr. 2, zu theilen; wir glauben jedoch die Gelegenheit benutzen zu muͤssen, um auch uͤber die beiden anderen eine Bemerkung zu machen.
Zu I. ist naͤmlich geäußert worden, der kurze (erste) Termin, welcher fuͤr die Aufkuͤndigung bestimmt worden, habe ein aller⸗ dings begruͤndetes Erstaunen und gerechten Tadel erregt; kaum sey der Vertrag ratifizirt, so ruͤcke schon der letzte Monat heran, der fuͤr die Aufkündigung offen stehet; die Vermuthung sey daher nahe gelegt, daß die Sache namentlich von Seiten der Englischen Unterhaͤndler so geleitet worden, daß der Vertrag, einmal angenom⸗ men, nicht gekuͤndigt werden koͤnne, sondern eine lange Reihe von Jahren (sechs volle weitere Jahre!) rechtskraͤftig bleiben muͤsse. Die Erklaͤrung, die hier so weit und so unbillig gesucht wird, scheint uns sehr nahe vor der Thuͤr zu liegen. Preußen unterhandelte mit England im Namen aller Mitgaglieder des Zollvereins, welche als eine kommerzielle Einheit diesem Staate gegenuͤberstanden
e unzweifelhafter der Vertrag diese Einheit voraussetzt, um so natuͤrlicher wird es jedem Unbefangenen erscheinen, daß derselbe nicht sofort in eine Periode hineinerstreckt werden konnte, fuͤr welche die Fortdauer des Vereins, wenn auch nicht zu bezweifeln, gleichwohl noch Gegenstand einer Verhandlung war. Als der Vertrag in London unterhandelt wurde, war es noch nicht vertragsmaͤßig entschieden, daß der Verein uͤber den letzten Dezember 1841 hinaus fortdauern werde; eben so wenig war es bestimmt, ob eventuell die Periode seiner Erneuerung sechs Jahre oder zwoͤlf Jahre umfassen werde. Eines Mehreren bedarf es wohl nicht zur Erklaͤrung, daß die Dauer des Vertrages zunaͤchst nur bis zum letzten Dezember d. J., sodann aber, der Moͤglichkeit der dem Zoll⸗Vereine zu bestimmenden neuen Pe⸗ rioden folgend, nicht auf zwoͤlf, sondern auf sechs und sechs Jahre verabredet ward.
Zu 3) Die scheinbare Unmoͤglichkeit, aus dem Vertrage, falls er sich nicht als dem Vereins⸗Interesse entsprechend bewaͤhre, nach sechs Jahren wieder herauszukommen, wird darin gefunden, daß derselbe zu seiner Aufhebung einer foͤrmlichen Aufkuͤndigung be⸗ duͤrfe. Zwar duͤrfen die Vereinsstaaten aufkuͤndigen, jedoch wird besorgt, daß England, davon ausgehend, daß der Vertrag von allen Vereinsstaaten gekuͤndigt werden muͤsse, immer die Mittel in Haͤnden haben werde, seinen mächtigen Einfluß, wohl gar seinen Dreizack, bei diesem oder jenem Staate in die Wage der Entscheidung zu legen, um die Allgemeinheit der Aufkuͤndi⸗ gung zu hintertreiben, weshalb es angemessener gewesen seyn wuͤrde, den Vertrag vorlaͤufig auf drei Jahre, und so abzu⸗ schließen, daß er, statt der Fortsetzung bei nicht erfolgter Aufkuͤn⸗ digung, vielmehr seinen Schluß erreiche, wenn er nicht foͤrmlich erneuert werde. Hierbei moͤchte zunaͤchst zu bemerken seyn, daß es bei der Unterhandlung von Vertraͤgen der fraglichen Art aller⸗ dings immer darauf ankoͤmmt, ob man dadurch ein fuͤr die Dauer vor⸗ theilhaftes Verhaͤltniß zu begruͤnden glaubt, oder ob man sofort schon eine mehr oder weniger dringende Nothwendigkeit, e- der „aus dem Vertrage herauszukommen“, oder doch eine Wahr⸗ scheinlichkeit erkennt, in nicht entfernter Zeit auf Abaͤnderungen desselben bedacht seyn zu muͤssen. Im letzeren Fall mag es an⸗ gemessen seyn, eine solche Nothwendigkeit oder Wahrscheinlichkeit zu beruͤcksichtigen und daher den Vertrag nicht auf Kuͤndigung, sondern so einzugehen, daß er nach dem Ablaufe 5. gewissen Zeitraumes von selbst erlischt, wenn keine soͤrmliche Erneuerung erfolgt. Gewiß ist aber dieser Fall der seltenere; der einzige Han⸗ dels- und Schifffahrts⸗Vertrag, welchen Preußen seit dem Jahre 1815 ohne die Klausel der stillschweigenden Verlaͤngerung abge⸗ schlossen hat, wurde auf die lange Dauer von 20 Jahren einge⸗ gangen; so lauten alle Schifffahrts⸗Reciprozitaͤts⸗Uebereinkuͤnfte Enaglands mit anderen Staaten, fofern sie nicht in gegenseitigen Declarations⸗Auswechselungen bestehen, deren Guͤltigkeit auf gar keine bestimmte Dauer beschraͤnkt ist (z. B. mit Hannover, Oldenburg, Mecklenburg), auf eine Reihe von groͤßtentheils zehn Jahren mit stillschweigender Fortsetzung bis ein Jahr nach erfolg⸗
ter Aufkuͤndigung. War Preußen, als der hauptsaͤchlich bei dem
erhaͤltnisse,
widerfahren; wir glauben daher,
Vertrage betheiligte Staat, von den unter Verhaͤltnissen, die sich voraussichtlich noch lange nicht aͤndern werden, auf eine laͤngere Reihe von Jahren hinaus dauernden Vortheilen desselben fuͤr die Interessen seines Handels und seiner Rhederei, so wie fuͤr die Vereins⸗Interessen uͤberhaupt uͤberzeugt, so konnte es um so we⸗ niger Veranlassung haben, in Gemeinschaft mit den uͤbrigen Vereinsstaaten den Vertrag so abzuschließen, daß derselbe nach Ablauf einiger Jahre ohne soͤrmliche Fortsetzung erlöͤsche, als der Abschluß von Vertraͤgen der saͤmmtlichen Vereinsstaaten einleuchtend mit großen formellen Weitlaͤuftigkeiten verbunden ist, deren haͤu⸗ fige Wiederkehr in Beziehung auf denselben Vertrag durch die Stipulation stillschweigender Fortsetzung vermieden wird. Die Fragen, ob die dabei eintretenden Falles allerdings nothwendig wer⸗ dende foͤrmliche Aufkuͤndigung des Vertrages England gegenuͤber von jedem einzelnen Vereinsstaate wuͤrde erfolgen muͤssen, und was im Vereine Rechtens sey, wenn nicht sie alle, sondern nur einige derselben einen auf bestimmte Zeit, und unter Verabredung stillschweigender Fortsetzung im Falle nicht erfolgter Kuͤndigung abgeschlossenen Vertrag nach Ablauf der Zeit, fuͤr welche zunaͤchst sie ihre Zustimmung ertheilt haben, nicht fortzusetzen fuͤr gut fin⸗ den, glauben wir um so weniger hier abhandeln zu muͤssen, als wir sie bei dem Geiste der Einigkeit, welcher gluͤcklicherweise den Verein beseelt, fuͤr muͤßig halten duͤrfen. Vorausgesetzt aber, die Nothwendigkeit der besonderen Auftuͤndigung eines jeden einzelnen Vereinsstaates wäre unumgaͤnglich erforderlich, und vorausgesetzt ferner die Wirksamkeit eines solchen fremden Einflusses, wie oben gedacht, auf Vereins⸗Angelegenheiten waͤre wirklich zu besorgen, so fragt es sich, ob hierin nicht vielmehr ein Motiv fuͤr den Ver⸗ ein liegen wuͤrde, um uͤberhaupt seine Verträge mit anderen Staaten moͤglichst auf lange Dauer und mit der Verabredung stillschweigender Fortsetzung abzuschließen, damit nicht ihrer Er⸗ neuerung eben so wohl, als wie fuͤr die Aufkuͤndigung befuͤrchtet wird, die Wirksamkeit fremden Einflusses hindernd entgegen tre⸗ ten koͤnne? “
Zu 2. Ueber die lange Dauer des Vertrages hegt der Herr Ver⸗ fasser des Aufsatzes in Nr. 155 und 156 der „Augsb. Allg. Ztg.“ zuvoͤrderst das Bedenken, daß der Vertrag die nachtheilige Wir⸗ kung habe, auf die Dauer desselben die Nord⸗Deutschen Staa⸗ ten an der Seekuͤste von dem Beitritt zum Vereine abzuhalten. Auch dieses Bedenken beruht in der unrichtigen Grund-Ansicht, daß der Vertrag uͤberhaupt mit dem Zoll⸗Vereine als einem Gan⸗ zen und dessen Waaren gar nichts zu thun habe, vielmehr Alles, was er zugesteht, je auf die einzelnen Staaten des Vereins, iso⸗ lirt genommen, beschraͤnke. Wir glauben dies oben widerlegt zu haben. Nur von solcher Ansicht ausgehend, konnte fuͤr das Be⸗ denken eine Rechtfertigung in der Annahme gefunden werden, daß die Deutschen See⸗Ufer⸗Staaten bereits in ihrer jetzigen Stellung im Wesentlichen alle die Vortheile im Enalischen Handel genie⸗ ßen, die der Vertrag den einzelnen Vereins⸗Staaten einraͤumt, mithin durch den Beitritt zum Vereine so viel als gar nichts gewinnen wuͤrden; daß der Vertrag im Gegentheile den Deut⸗ schen Vereins⸗Staaten der Ostsee Begüͤnstigungen in der Waaren⸗ Ausfuhr nach England einraͤumt, wofuͤr die Staaten an der Nordsee kein angemessenes Aequivalent durch den Beitritt zum Vereine erlangen wuͤrden, daher zu fuͤrchten sey, daß letztere lie⸗ ber in fremder Abschließung verharren moͤchten, um sich jenen Zugestaͤndnissen eher entgegensetzen zu koͤnnen. Der Vertrag ge⸗ waͤhrt den Schiffern aller jetzigen und kuͤnftigen Vereins⸗Staaten das Recht, aus jedem Hafen in den Muͤndungen der Maas, Ems, Weser und Elbe in den Haͤfen Englands und seiner Koloniecg eben so zugelassen zu werden, als wenn sie aus ihren eigenen Haͤfen kaͤmen; die es Recht besitzt keiner der außer dem Vere befindlichen Deuischen Staaten (nur die Schiffe Luͤbecks, Bre mens und Hamburgs werden, wie oben nachgewiesen, auf aͤhn⸗
liche Weise in England bei der Ankunft aus einem dieser drei
Haͤfen so behandelt, als ob sie aus dem Hafen kaͤmen, dem si speziell angehoͤren); es ist dieses ein werthvolles Recht, welche seyn sollten, dem Vereine beizutreten, ein Anreiz mehr hierzu werden koͤnnte. Am weniäasten aber koͤnnen wir annehmen, daß irgend einer der an der Nordsee belegenen Deutschen Staaten in dem Umstande, daß die Schiffe der an der Ostsee belegenen Vereins⸗Staaten, — bis jetzt Preußens, und kuͤnftig eventuell Mecklenburgs und Luͤbecks —, aus Vereinshaͤfen an der Nord⸗ see nach England kommend, daselbst wie aus ihren eigenen Haͤfen kommend behandelt werden sollen, waͤhrend seine Schiffe, aus stsee⸗ haͤfen dorthin kommend, nicht durchweg gleicher Behandlung genießen werden, einen Grund finden wuͤrde, um lieber dem Vereine gar nicht beizutreten, und diesem Zugestaͤndnisse sich eher entgegensetzen zu koͤnnen, also wohl gar ihre Schifffahrts⸗Vertraͤge mit Preußen und England zu kuͤndigen. Einen aͤhnlichen Grund koͤnnte allen⸗ falls auch Preußen haben, um der Aufnahme Luͤbecks in den Verein, wenn es sich darum handelte, entgegen zu seyn, weil
Preußische, aus Luͤbeck nach England kommende Schiffe, daselbst
nicht vertragsmaͤßig den Luͤbecker Schiffen gleichgestellt sind.
Ein zweites Bedenken gegen die sechsjaͤhrige Dauer des Vertrags wird in dem zuletzt erwaͤhnten Aufsatze darin gesetzt, daß, wenn die Norddeutschen Seestaaten dereinst, der ebengedach⸗ ten Befuͤrchtungen ungeachtet, sich entschlossen haͤtten, dem Ver⸗ eine sich anzuschließen, fuͤr England als dann der positive Vortheil eintrete, die saͤmmtlichen Vereinsstaaten in der strengsten Isoli⸗ rung zu halten, fuͤr den Verein aber der negative Schaden ent⸗ stehe, auf einige Jahre an der Ergreifung derjenigen Maßregeln verhindert zu seyn, welche ihm eine wuͤrdigere Stellung der Eng⸗ lischen Schifffahrt gegenuͤber sichern koͤnnten. Einer aͤhnlichen Meinung ist der Herr Verf. des Aufsatzes in Nr. 151 und 152 der A. A. Z., indem derselbe zwar keinesweges die Ansicht der vermeintlich in dem Vertrage liegenden Isolirung theilend, und es anerkennend, daß Preußen bei dem Abschlusse des Vertrages in der Rolle gehandelt hat, die ihm der Zoll⸗Verein anweist, ein Vertreter der allgemeinen Vereins⸗Interessen da zu seyn, wo sein Einfluß als Europaͤische Macht hinreicht, der Verein, bei seiner natuͤrlichen Tendenz nach einer Ausdehnung bis zur See, bei den neuen Verhaͤltnissen, die diese in Aussicht stehende Ausdehnung begruͤnden, dieselbe erzeugen, den neuen Forderungen an das Ausland, wozu sie berechtigen werde, sich auf sechs Jahre die Moͤglichkeit ab⸗ schneide, mit seinem Wachsthume auch in seiner thatkraͤftigen Ver⸗ theidigung vorzuschreiten, in kuͤrzeren Zeitraͤumen uͤber die Inter⸗ essen der einheimischen Schifffahrt und Industrie in Unterhand⸗ lung zu treten, und der Waffe der Retorsion sich zu bedienen. Was in dieser Beziehung in beiden Aufsaͤtzen angedeutet liegt, laͤßt sich in zwei Worte: Navigations⸗Akte uud Differential⸗ Zoͤlle, zusammenfassen. Den Forderungen solcher Maßregeln ist schon in neueren Aufsaͤtzen (vergl. u. And. A. Pr. St. Ztg. Nr. 152 und 160. — Stett. Boͤrs. Nachr. — Organ ffuͤr Handel und Gewerbe. — Bad. Ztg. — Stuttg. A. Ztg. u. s. w.) ihr Recht hiermit die Feder niederlegen zu koͤnnen.
Justiz⸗Rath zu verleihen.
jenen Staaten, wenn sie uͤberhaupt fruͤher oder spaͤter gesonnen
men, ob nicht bei einem minder brigen Welt sich fast zuruͤckziehenden Prohibitiv⸗System der Han⸗
dennoch es beklagt, daß sucker an, den jetzt unsere Raffinerieen verarbeiten.
daß wir noch gegen 125,000 Pd. Runkelrüben Zucker konsumiren, dessen
den neuen Beduͤrfnissen, welche
Amttl. Nachr.
Telegr. Dep. ““
Rußland u. Polen. St. Petersb. Ankunft der Leuchtenbergischen Familie. — Vortrag des Finanz⸗Ministers über die Reichskredit⸗An⸗
alten. — Vergleichende Uebersicht von Rußlands Handel in der Ge⸗ genwart und im vorigen Jahrhundert.
Frankreich Paris. Stand der Befestigungs⸗Arbeiten von Paris. — Die projektirte Anleihe. — Nachrichten aus Algier. — Vermischtes. — Toulon Notizen über die Flotte. — Brief aus Paris. (Der Rhein
zund die Donau in den Augen des franzoöstschen Journalismus.)
Großbrit. u. Irland. London. Aussichten zu Gunsten der Kon⸗
ervativen. — Volks⸗Zählung. — Vermischtes.
Niederl. Amsterdam. Prozeß über den Hermelin⸗Mantel der Kö⸗
nigin. — Geldnoth in Niederl. Indien.
Belgien. Brüssel. Graf Aerschot auf einer Mission nach Deutsch⸗ land. — Handels⸗Gesellschaft von der Regierung projektirt, von der Lütticher Handels⸗Kammer abgelehnt. — Papier aus Spargel.
Deutsche Bundesstaaten. Stuttgart. Uebersicht der Finanzen im Jahre 1840. — Hannover. Landesherrliche Propositionen, die Juden und das Steuer⸗Verhältniß betreffend. — Schreiben aus Leip⸗ zig. (Theater⸗Nachrichten.) — Hamburg. Lord Palmerston ver⸗ weigert die Ratification des Vertrags mit den Hansestädten.
Spanien. Paris. Unruhen in Barcelona. — Schreiben aus Ma⸗
(Weitere Aufklärung über den Franz. Gränzstreit. Schleich⸗
ische Industrie. Die Beamten als Mitglieder der
Bekanntmachung wichtiger Papiere über die früheren Cortes.)
Inland. Stettin. Wollmarkt. — Stralsund. Pferderennen. — Magdeburg. Eisenbahn nach Leipzig und nach Berlin. — Bres⸗ lau. Universität.
Wiss., K. u. Lit. Berlin. Königl. Theater. Schluß der Gast⸗ rollen der Dlle. Tueczek und Ankunft der Kaiserl. Oesterr. Kammer⸗ sängerin Mad. Pasta. — Ueber Strase und Straf⸗Anstalten, vo Sr. K. Hob. Oscar, Kronprinzen von Schweden ꝛc.
Amtliche Nachrichten ikdG
Telegraphische Depesche. 18
Magdeburg, 17. Juni, 4 ¾ Uhr. Ihre Mafestaͤten der Koͤnig und die Koͤnigin sind heute Nachmittag um halb 3 Uhr in erwuͤnschtem Wohlseyn hier eingetroffen.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht: Dem Kriminalrichter Prove zu Jauer den Charakter als
Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz August ist nach Marien⸗
bad abgereist.
Der Justiz⸗Kommissarius Thiele zu Habelschwerdt ist zu⸗ gleich zum Notarius im Departement des Koͤnigl. Ober⸗Landes⸗ gerichts zu Breslau bestellt worden. 8
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fuͤrst Peter von Aremberg, von Dresden.
“ 8 8
Berichtigung. 1“ In der gestrigen Anzeige uͤber die Abreise des Ober Praͤsiden⸗ ten Flottwell muß statt „Provinz Posen”“ Provinz Sachsen gelesen werden.
Zeitungs⸗Nachrichten ebkaem Rußland und Polen.
St. Petersburg, 12. Junt. Ihre Kaiserl. Hoheiten die Großfuͤrstin Maria Nikolajewna, der Herzog Mayximilian von Leuchtenberg und deren Tochter sind aus Deutschland wohlbehal⸗ ten hier eingetroffen
Die Russische Handels⸗Zeitung theilt zur Vergleichung von Rußlands Handel und Industrie in der Gegenwart mit de⸗ nen der Vergangenheit eine sehr interessante Uebersicht mit, wel⸗ cher nur noch eine Vergleichung mit der Zunahme des Handels und der Industrie anderer Laͤnder fehlt, um daraus zu entneh⸗ sich abschließenden und von der
del und die Industrie Rußlands noch mehr zugenommen häͤtten. Folgendes sind die Data der Russischen Handels⸗Zeitung:
Zucker wurde in den Jahren 1793 — 95 im Durchschnit 341 356
Pd. angebracht, theils roher, theils raffinirter Zucker, jedoch mehr von
etzterem, weil wir damals nur wenig Raffilerieen hatten In den
Jahren 1837 — 1839 brachte man im Durchschnitt 1,675 806 Pd. Sand⸗
Zu bemerfen ist,
Fabrication erst in diesem Jahrbundert begonnen hat.
8 Kaffee brachte man sü den Jabren 1793 — 95: 74,811 Pd., und Thee im Jahre 1800: 69,975 Pd. aAn. In den Jabren 1837 — 39 da⸗ egen erhielten wir 119,164 Pd. Kaffee und 201,797 Pd. Thee; folg⸗ ich hat sich die Thee⸗Consumtion verdreifacht. —
ein und Branntwein brachte man von 1793 — 95 4,658,400
laschen an, in den Jahren 1837
düt. t 39 aber im Durchschnitt 13,275,625
und 371,236 Bout. Branntwein. (Der lelchteren Ver⸗
gleichung wegen sind hier die Orböfte und Anker in Bouteillen berechnet.) —95 42,239 Pd., und von 1837
Baumbl: in den Jahren 1793
bis 39 im Durchschnitt 345 z.2 Handwerf’nen 5,555 Pd., also achtmal mehr.
Fü im 18ten Jahrhundert konnte der Bedarf von mechantschen
erkzeugen nicht groß sevn; diese hat erst in neuerer Zeit eine Bedeu⸗
ung gewonnen, seitdem mit der Zunahme der Fabriken und Manufak⸗ uren auch der Import von Maschinen und . mit — Jahre sich vermehrt, und in den Jahren 18370., 39 wurden bereits für 0025,264 R. S. angebracht.
r“Instrumente: in den Jahren 1793 — 95 111,300 Bei der schwwachen Entwickelung der Russischen Manufaftur⸗
Tuch wurde in den Jahren 1793 — 95 für 3,978,000 R. S. an⸗ gebracht; damals verfertigte man in Rußland nur ordinaires und Sol⸗ datentuch; von den besseren Sorten sehr wenig. Fremde Tuche wur⸗ den nicht nur für den Verbrauch im Innern, sondern auch zur Ausfuhr nach Asien eingeführt. In den letzten 15 Jahren aber hat die Tuch⸗ fabrication bei uns so bedentende Fortschritte gemacht, daß die fremde Einfuhr bedeutend abgenemmen hat, und nach Asien nur Russisches Tuch geführt wird. In den Jahren 1837— 39 wurde Tuch für 270,000 R. S. angebracht und für zwei Millionen R. S. Russisches Tuch ausgeführt.
Baumwolle brachte man zu Ende des isten und zu Anfang dieses Jahrhunderts im Durchschuilt gegen 10,000 Pd. an, Baumwol⸗ lengarn gegen 50,000 Pd., und Baumwollenzeuge in den Jahren 1793 bis 95 für 2,600,000 R. S. In der neuesten Zeit hat der Verbrauch der Baumwollen⸗Waaren sehr zugenommen. In den Jahren 1837 bis 39 betrug das mittlere Auantum der angebrachten Baumwolle für die zunehmenden Baumwollen⸗Spinnereien, 415,000 Pd., und Baum⸗ wollengarn für die zahlreichen Webestühle, von denen die Mehrzahl in den Umgegenden von Moskwa ist, 600,000 Pd. Trotz der ansehnlichen Fabrication von Baumwollenzeugen in Rußland, belief sich doch die
Einfuhr dieses Artikels in den Jahren 1837— 39 auf 3,866,000 R. S.,
jedoch wurde am Schluß des vorigen Jahrhunderts kein einziges Stück Baumwollenzeug von Russischer Fabrleation ausgeführt, dagegen wir jetzt an Asten für etwa eine Millson R. S. absetzen.
Der Gesammtbetrag unserer Europäischen Einfuhr belief sich in den Jahren 1793 — 95 auf 27,886,000 R. S. und in den Jahren 1837 — 39 auf 61,756,000 R. S.
In den zehn Jahren von 1788 bis 1798 war die bedentendste Zoll⸗Einnahme im Jahre 1790, nämlich 6,958,291 R. S.; dagegen in den zehn letzten Jahren, von 1831 bis 1841, dieselbe (im Jahre 1840) 26,572,000 R. S. betrug.
Am gten d. M. hielt das Conseil ten seine Jahres⸗Versammlung, bei welcher Gelegenheit der Finanz⸗Minister, Graf Cancrin, wieder eine Uebersicht der Rech⸗ nungen gab. Es heißt darin unter Anderem:
„Im April 1840 wurde, zur Vermehrung leichter Geld⸗Circulations- mittel, die Herausgabe von noch vier Serien von Reichs⸗Schatz⸗Billets, jede zu drei Millionen Silber⸗Rubel, angeordnet. Diese Maßregel wurde in der Folge auch für die Geld⸗Umwürfe des Reichsschatzes nö⸗ thig, da sie, in Folge der in mehreren Gouvernements stattgefundenen Mißärndte, verminderten Einnahmen und neuen Ausgaben, nicht un⸗ bedeutend erschwert wurden. Diese Mißärndte war zugleich Ursache, daß in den Bank⸗Anstalten Zuschüsse zu den Darleihen, besonders an mehr benöthigte Gutsbesitzer, bewilligt und die Termine für die frühe⸗ ren Darleihen verlängert werden mußten. Aus dem nämlichen Grunde der Mißärndte vermehrte sich die Zurücknahme von Summen aus den Kredit⸗Anstalten, sowohl von Seiten der Privaten, als besonders von Seiten des Staates. Jedoch wurden in der Folge wieder so viele Kapitalien eingetragen, daß die Kassen der Kreditanstalten nun überflüssig mit Geld versehen sind. In Betracht dieses Umstandes, so wie der Feigen der Mißärndte, hat die Regierung im gegenwärtigen Jahre zur Erhaltung und Verbesserung des Landeigenthums es für moglich und nützlich erachtet, die Normen der Darlethen aus den Reichs⸗Kre⸗ dit⸗Anstalten, auf Hopothek von Landbesitz, dessen Wertb im Lauf der Zeit ohnedies gestiegen ist, zu erhöhen, und sind daher die Gouverne⸗ ments, statt wie bisher in zwei, nunmehr in drei Klassen getheilt wor⸗ den. — Um dem Reichsschatze die im Laufe vieler Jahre für verschte⸗ dene Bedürfnisse verwendeten Reserve⸗Summen zu ersetzen, wurde zu Ende des verflossenen Jahres, bei dem Amsterdamer Banquierhause Hope u. Comp., in Folge des Allerhöchsten Ukases vom 5. Sept. 1840, eine Aproc. Anleihe von 25 Millionen Silberrubel eröffnet und zu de⸗ ren Tilgung ein stehender Jabhresfond bestimmt, welcher, jedoch ohne Hinzufügung der frei gewordenen Rente zur Auszahlung der durchs Loos gezogenen Billets dieses Anlehens, nach ihrem Nominalwerthe verwen⸗ det werden soll. Die Vortheile dieses Anlehens sind dem Publikum bereits bekannt, ich habe sie daher hier nicht näher auseinanderzusetzen, um so mehr, da die Details dieser Anleihe zu den Operationen des Jahres 1841 gehören. — In Erwägung des Nutzens, den die größt⸗ mögliche Lebhaftigkeit des Geldverkehrs gewährt, ist auf meine Vor⸗ stellung an den Reichsrath, mit Allerhöchster am 10. Februar erfolgter Genehmigung festgesetzt worden, bei der Depositenkasse, außer gemünztem Silber auch die Eintragungen von Gold⸗ und Sülberbarren, gegen Verabfolgung des dafür gebührenden Betrags in Depositenbillets, ohne irgend einen Abzug für Münzkosten zuzulassen, wobei der Werth des Metalls beim Münzhofe ausgemittelt, und solches mit dessen Stempel
der Reichs⸗Kredit⸗Anstal⸗
Denys, und in der Position von St. Denys, wo sie an die niedere Seine stoͤößt. Erst im Monat April, nachdem das Genie⸗Corps den urspruͤnglichen Plan geaͤndert, sind die Arbeiten kraͤftiger in Angriff genommen worden. Dieses Corps will beweisen, daß seine ersten Anschlaͤge richtig waren, und die von den Kammern bewilligten Summen nicht uͤberschreiten. Das Personal desselben ist desinitiv organisirt, und in mehrere Abthei⸗
lungen gebracht, welche Cheferies (Haupt⸗Mannschaften) heißen.
An der Spvitze einer jeden steht ein hoͤherer Offizier, oder ein C b pitain erster Klasse, der unter seinen Befehlen eine der Wichtige eeit der Arbeit entsprechende Anzahl von Offizieren hat. Offiziere haben zu ihrer Verfuͤgung eine Abtheilung Sappeurs,
Die
fungiren, oder selbst einen Theil Die Ringmauer des rechten Ufers zerfällt in sieben Cheferieen, von denen die beiden erster noch nicht in Angriff genommen sind. Die 5 anderen sind die Cheferie von Belleville, die von Lavilette, die von Chapelle, die von Batignolles und die des Bois de Boulogne. Zu letzteren
welche als Werkmeister der Arbeiten uͤbernehmen.
gehoͤren auch die Arbeiten vom Kanal St. Denys bis zur nie
deren Seine. Auf allen diesen Punkten sind die Erdarbeiten schon weit vorgeschritten. Die Arbeiten, welche zur Verbindung der Fronten bestimmt sind, welche die Hoͤhenlinie umschließen, die sich von Chaumont bis zur Ebene von la Vilette hinzieht, in einer Ausdehnung von 3000 Metres, sind wirklich rie
senhaft. Die Bekleidung der Bastionen ist schon bei Belle⸗
ville, bei la Vilette, auf dem Pont de Flandres, in Bois de Bouiogne und in der Redoute im Koͤniglichen Park vo
Neuilly begonnen worden. Auf mehreren Punkten hat die Escarpe⸗Mauer schon eine Hoͤhe von mehr als 3 Metres. Wir
und wir fanden, daß die Escarpe, das Glacis und die Erdarbei⸗ ten gleichmaͤßig fortschreiten. Auf allen Seiten erhoben sich Woh nungen fuͤr die Arbeiter, man erbaut eiligst Staͤlle; denn um die Maschinen zu transportiren, hat man auf einem Punkte meh als 400 Pferde versammelt, welche kaum den Maurern genuüͤ⸗ gen werden. Den bastionirten Fronten gegenuͤber sind in verschiedenen Zwischenraͤumen Maschinen mit drei
Rädern aufgestellt, um den Moͤrtel zu bereiten. Zwei Pferde genuͤgen, um diese Maschine in Bewegung zu setzen, welche ausgezeichneten Moͤrtel liefert. Die Materialten sind un ausgezeichnet vorgekommen. Uebrigens sind bei der Ankunft jedes Transports Genie⸗Offiziere zugegen. Steine kommen aus Peti Bourg, sie sind hart und trocken, der Kalk hydraulisch und kommt aus Tournay in Belgien. Die Bekleidungsmauer liegt auf einem guten Grunde; sie ist nach dem Vauban schen Systeme gemacht und hat unten 3 Metres Dicke. Der innere Theil der Maue
versehen wird.“ In der nun mitgetheilten Spezial⸗-Uebersicht wird der Stand des Reichsschulden⸗Buchs am 1. Januar 1841 folgendermaßen angegeben: I. Termin⸗Schulden. ¹ Die auswaͤrtigen Hollaͤndischen 74,827,000 Holl. Gulden. b) Innere: In Silber 12,351,819 Rub. 11 ¾ Kop. II. Renten⸗Schulden. 6proc. In Silber... 72,726,124 „» 82 h „ öproc. In Silber. 103,901, 220 — Alle diese Termin und Renten⸗ “ Schulden betragen bis zum 1 Ja⸗ nuar 1841: In Silber höö Die durch die Kommission ein⸗ geloͤsten Renten Schulden be⸗
tragen: 1 ö In Silber ... In Assignationen 61,651,980 5proc. In Silber. .. 19,204,780
Hier ist es keinesweges so kalt in diesem Monat, wie es, den neuesten Nachrichten zufolge, in Mittel⸗Europa ist. Unser Ther⸗ mometer zeigte in diesen Tagen bei anhaltendem gelinden Wind (aus W. und S.O.) und wiewohl bei truͤbem Himmel, doch mmer 15 bis 18 Grad Waͤrme in den Mittagsstunden.
2,975,495
Ggraneh
Paris, 13. Juni. Das Journal des Debats theilt uͤber den gegenwaͤrtigen Stand der Befestigungs⸗Arbeiten von Paris Folgendes mit: „Schon § Monate sind die Befestigungs⸗ Arbeiten von Paris angeordnet, und schon seit drei Monaten hat die Kammer 140 Millionen fuͤr diese Arbeiten bewilligt. Aber die ersten 6 Monate sind zu den Vorarbeiten gebraucht worden, zur Erbauung der Baracken fuͤr die Truppen, zu den Expropriationen, zu einigen
Arbeiten auf der Linie, welche den Angriffen am meisten ausge⸗
setzt ist, naͤmlich zwischen der oberen Seine und dem Kanal St.
8
ist aus Bruchsteinen, der aͤußere Theil aus Bausteinen, die Vor⸗ spruͤnge der Bastionen sind aus behauenen Steinen aufgefuͤhrt. Diese Mauer lehnt sich an starke Pfeiler, die Contre⸗Forts heißen, welche die Staͤrke der Mauer vermehren, und sie mit der Erdmasse des Walles verbinden. Abzugsloͤcher, welche durch die Mauer geschlagen sind, leiten das Wasser in die Graͤ⸗ ben. Auf dem linken Ufer ist nur eine Chsferie organisirt, die von Mont⸗rouge. Seit 20 Tagen werden mit großer Thaͤtig⸗ keit die Arbeiten auf 3 Fronten betrieben. In 1 ½ Monaten wird hier der Grund gelegt werden koͤnnen. Die aͤußeren Forts bilden jedes eine Cheférie. Die Arbeiten an diesen sind oͤffent⸗ lich ausgeboten worden. Die Forts von Charenton und St. Denys, so wie das des Mont Valerien, haben schon die Beklei⸗ dung ihrer Bastionen begonnen, welche an mehreren Punkten bereits eine Hoͤhe von mehr als 3 Metres haben Auch hat man angefangen, vor den Bastionen des Forts von Charenton die hervor⸗ springenden Winkel auszugraben. Eine Eisenbahn, die um den Graben herumläͤuft, fuͤhrt den Maurern die Steine und den Moͤrtel zu. Die Terrain⸗Acquisitionen sind bis jetzt noch auf kein Hinderniß gestoßen und uͤübersteigen noch nicht die ungefaͤhren An⸗ schlaͤge. Das Beispiel des Koͤnigs, welcher sich beeilt hat, Theile seiner Besitzungen zu Boulogne, Neuilly u. s. w., die in die For⸗ tificationslinie hinein fallen, zur Disposttion des Genie⸗Corps zu stellen, haben bei vielen Eigenthuͤmern Nachahmung gefunden, die ihre Besitzungen abgetreten haben, ohne auf den im Gesetz vom 30. Maͤrz 1831 pvorgeschriebenen Formalitaͤten zu bestehen. „Die zu den Arbeiten in der Umgegend von Paris versam⸗ melten Truppen zaͤhlen 30 Bataillone, von denen 22 in den 8 Baracken von Bercy, Fontenay, Rosny, Romainville, Vilette, St. Quen, Rueil und Jvry untergebracht sind. Die meisten Baracken sind unter dem Kabinet vom 1. Maͤrz gebaut worden, und sie haben wie es scheint, dem beabsichtigten Zwecke, naͤmlich den Truppen gesunde, bequeme und wohlfeile Wohnungen zu verschaffen, nicht ganz entsprochen. Jedes Lager enthaͤlt 24 bis 36 Baracken. Dieselben sind aus sehr duͤnnen und sehr feuchten Fichtenbrettern erbaut. Man hat sie mit Erdharz bedeckt. Von der Hitze, welche dieses schmolz, sind auch die Bretter ge⸗ borsten; durch diese Oeffnungen stroͤmte das Erdharz in das Innere der Baracken und beschaͤdigte die Bekleidungs⸗ Gegenstände der Offiziere und Soldaten. Spaäter wurden Graͤben um die Baracken gezogen, und Mac⸗adamisirte Wege zur Verbindung derselben angelegt. Fuͤr diese Baracken, welche anfangs nur 2 bis 3 Millionen kosten sollten, sind schon mehr als i Millionen ausgegeben. Bis jetzt haben die Truppen nur einen sehr untergeordneten Antheil an den Arbeiten genommen; da nun aber die Baracken sich im besseren Zustande befinden und der Unterricht der jungen Soldaten schon groͤßere gemacht hat, so geht es rascher damit. Nach dem Reglement des Kriegs⸗Ministers, welches dieser dem General Schneider, Ober⸗Kommandanten der Truppen in den Baracken, uͤbergeben at, soll jedes Regiment zu den Arbeiten vier Fuͤnftheile seines ffektiv⸗Bestandes stellen; das letzte Fuͤnftheil aber zum Wacht⸗ dienst u. s. w. verwendet werden. ie Dauer der Arbeit be⸗ traͤgt 9 bis 10 Stunden taͤglich, der Soldat kann leicht 60 Cent. und die geuͤbteren Arbeiter unter denselben bis zu 80 Cent. verdienen. 8 „Vorzugsweise sind die Arbeiten jetzt durch Civil⸗Arbeiter ausgefuͤhrt worden. Diese Arbeiter waren Anfangs Pariser, aber
haben die Arbeiten der dritten Cheferie vor Belleville besichtigt,