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a. . und c. im Rummelsburgschen Kreise, welches von der Landschaft auf 23,685 Thlr. 17 sgr. 5 pf. abgeschätzt ist und wovon Kaufbedingungen sind, soll am 15. Dezember c., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle zur nothwendigen Sub⸗ hastation gestellt werden. unbekannte Gläubiger, oder dessen Erben, für welchen auf Camnitz B. und C. Rubrica III. No. 1. 13. Juni 1789 eingetragen sind, werden hierzu öffent⸗ wir, wie dies schon in unserer Bekanntmachung vom G 25sten v. M. ausgesprochen ist, bereit sind, allen denen Das Gut Camnitz liegt ½ Meile von Rummelsburg, welche in dem Besitze ihrer Pfandbriefe zu bleiben 6 Meilen von Rügenwalde, wünschen und erbötig sind, sich die Herabsetzung der hat ein Areal der Angabe nach von 7830 Magdebur⸗ Zinsen von 32 pro Cent auf 1 ger Morgen 52 Rutheu, darunter sind 2865 Morgen lassen, eine Prämie von 2 pro Cent zu zahlen und sie Acker, 512 Morgen Wiesen, 3309 Morgen Waldung, in dem Besitze des laufenden, am 1. Januar 1842 fäl⸗ wovon 2157 Morgen mit Laubhölzern, 787 Morgen mit ligen Conpons à 3 ½ pro Cent zu lafsen, wenn sie die Kiefern bestanden sind, welche Bauholz zum Bedarf. Pfandbriefe bis zuͤm 15. August d. J. Behufs s
lich vorgeladen.
5 Meilen von Schlawe,
unter vorausgesetzter grundherrschaftlicher Genehmigung
hierd urch aufgefordert.
Schuld und lediglich um Popularitaͤt zu gewinnen, in der Re⸗ duction der Taxen fortzuschreiten. Aber, urtheilt unser Autor, Lord Althorp und Mr. Spring Rice ritten ein williges Roß zu Tode. Es trat naͤmlich jetzt die Unbesonnenheit, mit der man in den fuͤnf Jahren von 1832 — 1836 Steuern zum Belauf von 5 Millionen reduzirt hatte, in ein helles Licht, es machte sich jetzt auf das dringendste die Nothwendigkeit geltend, dem bisherigen Verfahren eine Graͤnze zu setzen. Das Jahr 1837 gab zuerst zu Klagen und Apologieen Anlaß. Es trat ein merklicher Ausfall in den Revenuͤen ein; daneben aber wuchs wegen der politischen Verhaͤltnisse die Ausgabe. Mit einem Worte: es fehlte nicht nur jeder Ueberschuß, sondern es trat . ein wirkliches Defizit von 600,000 Pfd. hervor, was, das esultat dieses Jahres mit dem im zweiten Jahre vorher sich
lionen ergab. A
rium haͤtte auch auf solche a men muͤssen.
des Schuldenmachens.
Das Defizit waͤhrte auch
herausstellenden b
eine Differenz von 2 Mil⸗
n lerdings war nicht das gesammte Defizit durch eine Abnahme der Einnahmen, die erhoͤht en Ausgaben bewir
sondern theilweise auch durch kt; aber ein besonnenes Ministe⸗ ußerordentliche Faͤlle Bedacht neh⸗
Bei einem solchen Stande der Dinge suchte Herr Spring Rice ein Verfahren nachzuahmen, welches unter sehr eigenthuͤm⸗ lichen, ganz verschiedenen Verhaͤltnissen Canning im Jahre 1827 eingeschlagen hatte, — er suchte sich zu retten durch Ausgeben von Exchequer⸗Bills, d. h. also durch Fortwandern auf der Bahn
noch im Jahre 1838 fort. Statt
aber eine dauernde Einrichtung zu treffen, dasselbe zu decken,
L11.““
ließ sich Herr Spring Rice durch das Verlangen des Landes hinreißen, nichts desto weniger 1 ½ Mill. Pfd. Sterl. der bis⸗ herigen Posteinnahme aufzugeben. Davon ganz abgesehen, be⸗ trug ds Defizit des Jahres 1839 an 1 ½ Mill. Es ruͤhrte
dies zwar ebenfalls großentheils von einer nothwendig geworde⸗ nen
ermehrung der Ausgaben her; aber es war doch nun
einmal da. Und immer lauter machte sich die Nothwendigkeit
geltend, fuͤr die Zukunft einen bestimmten und dauernden Ue⸗
erschuß zu gewinnen. 1 Nach dieser kurzen geschichtlichen Uebersicht wird ein folgen⸗
der Artikel eine Kritik des bisherigen Systems mit Vorschlaͤgen
zur Abhuͤlfe der Maͤngel desselben enthalten.
.
Bekanntmachungen. ö“n
—
Schick, welcher wegen unerlaubten Spiels zu einer nar J. F. Eckhardt, mittelst Cessions⸗ und Kaufs⸗Kon⸗ vierzehntägigen Gefängnißstrafe rechtskräftig verurtheilt trakts vom 24. Juli 1836 auf ihn übergegangene, bis vor Vollstreckung der Strafe von hier Trinit. 1853 annoch laufende Pachtrecht der im Grimmer
entfernt und es ist sein Aufenthalt bis jetzt nicht er⸗ Kreise belegenen Güter Gristow und Kowall nebst In⸗ Es werden daher alle resp. Milstair⸗ und Ci⸗ ventarium, Saaten und Ackerarbeiten desgleichen an vil⸗Behörden, unter Erbietung ähnlicher Gegendienste, den ihm mit überlassenen, bei der Grundberrschaft ein⸗ bierdurch ersucht, auf den gedachten Schick vigiliren, stehenden Pachtvorschuß, so wie auch an das ihm ver⸗ ihn im Betretungsfall verhaften und davon schleunigst kaufte Holländerhaus zu Kowall, rechtsbegründete For⸗ derungen und Ansprüche haben, zu deren Anmeidung
worden, hat sich
mittelt.
hierher Nachricht geben zu lassen. Potsdam, den 15. Juni 1841. Königl. Staditgericht hiesiger Residenz. Signalement. Der ꝛc. Schick ist 27 Jahr alt, aus Schröck, Kreis Morgens 10 Uhr,
und Beglaubigun
Kirchheim, im Kurfürstenthum Hessen gebürtig, 5 Fuß meidung der am 31. August c. zu erkennenden Prä⸗
A u u g
Auf den Antrag des Gutspächters C. Eckhardt zu 4 F Koowall werden Alle und Jede, welche an das von Der unten näher bezeichnete Bäckergesell Heinrich seinem Vater, dem jetzt zu Lassan wohnhaften Pensio⸗
g in einem der folgenden Termine:
den 29. Juni, den 20. Juli oder den 10. August d. J.
7
vor dem Königl. Hofgericht bei Ver
3 Zoll groß, mittler Statur, hat graue Augen, starke klusion hierdurch aufgefordert.
—
Nase, mittlern Mund, breites Kinn, ovale Gesichtsbil⸗ dung, gesunde Gesichtsfarbe, Augenbraunen, schmale Stirn und als besonderes Kenn⸗
unbekannt. (L. S.)
Die dem Ephraim Nötzel und seiner Ehefrau Jo⸗ hanne Euphrosine, geborne Kopp, gehörige Erbpachts⸗ Da zur
Be k
Die vollständigen Ladungen sind den Stralsundischen hellblonde Haare und Zeitungen inserirt.
rn Datum Greisswald, den 26. Mai 1841.
zeichen eine Narbe an der Stirn. Die Bekleidung ist Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen.
(gez.) Dr. Odebrecht.
— ——
EqP
Ausführung der von dem Engeren Aus⸗
gerechtigkeit der im Kirchspiel Heinrichswalde belegenen schusse der Kur⸗ und Neumärkschen Ritterschaftlichen
ebemaligen Unterförsterei Urbanspindt von 137 Morgen 70 QRuthen Preußisch, nebst einer dem Erbpächter
Kredit⸗Verbundenen nach Inhalt unserer Bekanntma⸗ chung vom 25sten v. M. beschlossenen und Allerhöchst
zum freien Eigentyum verliehenen Weide⸗Abfindung genehmigten ferneren Herabsetzung des Zinsfußes der von 91 Morgen à9 QRutben in der Schnekenschen Kur⸗ und Neumärkschen Pfandbriefe von 3 ½ pro Cent
Forst, zusammen auf 6576 Thlr. 5 sgr. gerichtlich ab⸗
auf 3 pro Cent, die Einlösung der kleineren Appoints
geschätzt, sollen in nothwendiger Subhastation in dem à 50 Thlr. und 100 Thlr. und zu dem Ende die Kün⸗
den 24. November c., Vormittags Ai1 Uihr. vor dem Herrn Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Marenskvnen Kapitals, in
digung derselben gegen Zahlung des darin⸗ verschriebe⸗
Gemäßheit der Bestimmungen des
auf dem hiesigen Ober⸗Landesgerichte anberaumten Ter⸗ Nachtrags zum §. 281 des Kur⸗ und Neumärkschen
mine verfauft werden. 1 pothekenschein sind in unserer Registratur einzusehen. Zugleich werden alle etwanigen unbekannten Inter⸗
Die Taxe und der neueste Hv⸗ Ritterschaftlichen Kredit⸗Reglements vom 14. Juni 1777, erfolgen soll, so werden demgemäß hierdurch sämmtliche
1 über 50 Thlr. und 100 Thlr. lautende 3 ½procentige uen und hierselbst am 2 essenten, welche an die gedachte Weide⸗Abfindung etwa Kur⸗ und Neumärksche Pfandbriefe ohne linterschierd 1““ Christian
Real⸗Ansprüche haben möchten, aufgefordert, dieselben der Münzsorte, zur Empfangnahme der darin verschrie⸗
bei Vermeidung der Präklusion in gedachtem Termine benen Summen nach Ablauf der durch die Vorschrif⸗ Auch werden die ihrem Aufent⸗ ten unseres Kredit⸗Reglements bestimmten Kündigungs⸗ balte nach unbekannten Real⸗Gläubiger Friedrich Da⸗ Frist von sechs Monaten, den Pfandbriefs⸗Inhabern naten, spätestens aber in dem auf
geltend zu machen.
zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu diesem Termin vor⸗ geladen und
ihnen bei etwaniger Unbekanntschaft die Justiz⸗Kommissarien Eruse, Collin und der Kriminal⸗ Rath Hassenstein zu ihrer Vertretung in Vorschlag gebracht.
Insterburg, den 23. März 1841.
O Civil⸗Senat des Königl. Ober-Landesgerichts.
bei der Kasse
a d depositum Subhastations⸗Patent. Depositenschein Nothwendiger Verkauf. Ober⸗Landesgericht zu Köslin.
aus 3 Antheilen bestehende Rittergut Camnitz
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der Hypothekenschein nebst Tare und in unserer Registratur einzusehen
hwe nach Vorschrift Der dem Aufenthalte nach zum §. 281 des Hofgerichts⸗Direktor Gädike,
1 174 Zugleich machen
1500 Thlr. laut Obligation vom über 50 Thlr. und
Brennholz aber auch zum Verkauf liefern, dessen Ab- Konvertirung auf
satz durch Flößung nach Rügenwalde gesichert ist. einer der Provinzial⸗Ritterschafts⸗Directionen zu Per⸗
leberg, Prenzlau und Frankfurt a. d. O. einreichen,
daß aber von diesem Termine ab eine weitere Prämien⸗ Bewilligung nicht stattfinden wird.
Endlich erklären wir hiermit ausdrücklich, daß die
Pfandbriefe, welche in Folge unserer erwähnten Be
kanntmachung von den Irnhabern zur Konvertirung
Zum Gute geyören eine Kornwassermühle, eine Ziege⸗
sei, zwei fischreiche Seen, große Torfmoore und Moor⸗
kalklager. Die verschiedenen Vorwerke sind ohne In⸗
ventarium auf kurze Zeit verpachtet, und die gutsherr⸗
lichen und bäuerlichen Verhältnisse sind regultrt. Köslin, den 23. April 1841.
Königl. Ober⸗Landesgericht. Civil⸗Senat. verstattet werden,
ausgeschlossen seyn
Pes. AuUn enmu Berlin, den 18.
g.
Auf den Antrag des Oberamtmann Asmus zu Wampen werden Alle und Jede, welche an denselben
d desen Vermögen, in specie an die ihm zustehende,
seinem Sohne, dem Oekonomen Theodor Asmus, ab⸗
mit der Insel Koos, nebst dortigem lebenden und tod⸗ ten Inventarium, Saaten und Ackerarbeiten, aus ir⸗ gend einem Grunde Rechtens Forderungen und An⸗ zu deren Anmeldung und Beglaubigung Forderun in einem der folgenden Termine: den s. und 29. Juni und den 20. Juli cr., ergens 10 Uhr, Freeheasang der am 10. August c. zu erkennenden den 18. Sep Präklusion und mit Beziehung auf die Stralsundischen vor dem
Datum Greifswald, den 6. Mai 1841. (gez.) v. Möller
Praeses.
niel Kopp, Marie Henriette Kopp und Karoline Kopp förmlich aufgekündigt, mit der Aufforderung: „daß dieselben diese Pfandbriefe mit den am 1. Juli 1842 fällig werdenden Coupons Nr. 8 in dem näch⸗ sten Zinszahlungs⸗Termine vom 1.
Ablauf der bestimmten sechsmonatlichen Kündi⸗ gungsfrist, in dem alsdann eintretenden Zinszah lungs- Termine vom 2. Januar 1842, das Pfand⸗ briefs⸗Kapital gegen Rückgabe des vorher erhalte⸗ nen Depositenscheins bei derjenigen Kasse, welche denselben ertheilt hat, in Empfang zu nehmen, wi⸗ drigenfalls die Pfandbriefs Inhaber zu gewärtigen haben, daß wegen der nicht abgelieferten Pfandbriefe
verfahren werden wird.“
Kur⸗ und Neumärkfsche Haupt⸗Ritterschafts⸗Directi Re G 8 8 rection. (gez.) Graf von E11““ Voß
Rachd ba rt een.
1 achdem über das Vermögen Kauf
getretene Pachtung des akadeutischen Guts Wampen A. Ißmer bierselbst mittelst E“ d. J. der Konkurs eröffnet und die Vorladu
bekannten Gläubiger durch beso e
folgt ist, so ist zur Liquidatio
gen der etwanigen noch unbeka äubi
1 8 nige — unnten Gläubi⸗
ger, so wie zu deren Erklärung ü
S e 1 des zum Interims⸗Kur Eo“
dor dem Königl. Hofgerichte, bei Justiz⸗Kommissarius Schü
die S 1b Herrn Land⸗ und St Zeitungen, denen die Ladungen vollständig inserirt sind, Burchardt an ordentlicher Ger Ftsgeden neigeger
beraumt, zu welchem die etw Gläubiger unter der Verwar Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen. daß, im Fall sie weder selbst noch durch einen mit g 1g2 Vollmacht und Information zu versehenden Bevoll⸗
. mächtigten aus der Zahl der hiesigen Justiz⸗Kommissa⸗ rien erscheinen sollten, ihre Präflusion ausgesproche
geben, dafür den vorgeschriebenen zu gewärtigen und demnächst nach
des Nachtrages vom 2. April 1784 Kredit⸗Reglements vom 14. Juni
wir die Inhaber der Pfandbriefe 100 Thlr. darauf aufmerksam, daß
3 pro Cent gefallen zu
3 pro Cent Zinsen bei uns oder
bis 14. Juli d. J. b der auf dem einzelnen Pfandbriefe als herrenloses Gut zugef resp. dessen Coupons benannten Provinztal⸗Ritter⸗ schafts⸗Direction oder in dem nächsten Zinszahlungs⸗ Termine vom 1. bis 15. August d. J. bei der Kasse der unterzeichneten Haupt⸗Ritterschafts⸗Dtrection
Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten.
Marienwerder, den 7. Mai 1841.
1“ —— 1
EE“ Auf den Antrag des Franz Gustav Fabian
vorgeladen, vor oder in dem auf de O. Avri!
gewärtigen,
verabfolgt werden wird. Glogau, den 4. Mai 1841.
dn5bbbbö
Parzellen
werden.
tarirt zu 5363 Thlr. 22 sgr. 9 pf., soll
von der vorstehenden Kündigung sollen. Juni 184A1.
C. von Voß.
erladung der ndere Verfügungen er⸗ in und Verisication der
ator und Kontradiktor bestellten ßler, ein Termin auf tember c., Vormitt. 9 Uhr,
schtsstelle hierseibst an⸗ anigen noch unbekannten nung vorgeladen werden,
straße Nr. auf 5007 Thlr. hastation anderweit verkauft werden, ein Bietungs⸗Termin auf den 3. Dezember 1841, Der Hvpothekenschein,
Potsdam, den A. Mai 1841.
und ihnen gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges mündigen Benefizial⸗Erbin Stillschweigen auferlegt werden wird. gen Orte Unbekannten werden die Herren Justiz⸗Kom⸗ missarien Dechend, Justizrath Brandt und Kreis⸗Ju⸗ stizrath Martins zu Mandatarien in Vorschlag gebracht.
Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
t Vormundes des minorennen Gläubiger von der Masse übrig bleibt, verwiesen wer⸗ Krause hierselbst Vater, der vormalige hiesige Kaufmann Franz Michael die Justiz⸗Kommissarien Litzmann und Ritter als Krause, welcher sich im Jahre 1827 von hier entfernt, p sich dann kurze Zeit in Berlin und demnächst in Ham⸗ burg aufgehalten, von dort aus aber einen unbekann⸗ teen Aufenthaltsort in oder außerhalb Europa genom men baben soll, seitdem auch keine weitere Nachricht von sich gegeben hat, so wie die von demselben etwag— zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer,
184 2 vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts⸗Assessor Fischer hierselbst anberaumten Termine bei dem unterzeichne⸗ ten Gericht oder in dessen Registratur sich schriftlich oder persönlich zu melden und weitere Anweisung zu widrigenfalls der Kaufmann Franz Mi⸗ chael Krause für todt erklärt, seine unbekannten Erben und Erbeserben an dessen Nachlaß werden präkludirt werden und dieser an die sich legitimtrenden
Königl. Land⸗ und Stadtgericht. Hartmann.
EEEaEqI‚Sh.
Land⸗ und Stadtgericht Rügenwalde. Die unbekannten Erben und Erbnehmer des angeb⸗ lich zu Stargard in Pommern im Jahre 1760 gebore⸗ 3. Oktober 1833 verstorbenen König, — von dem ein Sohn, Vornamens Johann, 1815 in Großherzogl. vorgeladen, vor oder spätestens in dem Mecklenburgischen Militair⸗Diensten gestorben sevn soll, — werden hierdurch aufgefordert, sich innerhalb 9 Mo⸗
1841,
Vormittags um 11 Uhr, angesetzten Termine, sigen Gerichts⸗Lokal schriftlich oder verfönlich zu mel⸗ den, widrigenfalls der Nachlaß desselben chlagen werden wird.
Nothwendiger Verkauf. Keieg. vacsces ch zu I den 2. Die beiden zu Mariendorf Nr. 12 und 13 gelegenen, Reichs⸗Gräflich von Ho sches Trei⸗Stand 8 Sr Surchlancht dem Fürsten von Schö⸗ uo.·–“ weise gehörigen Vierhüfnergüter, mit Ausschluß der davon bereits veräußerten Parzellen von zusammen etwa 4 ⅛ Morgen Flächen⸗Inhalt, abgeschätzt ohne diese nach der nebst den Hypothekenscheinen im dritten Büreau einzusehenden Taxe auf 5653 Thlr. 1 sgr. 8 pf., sollen am 2. September 1841, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich verkauft
Februar 1841.
aburg erbpachts⸗
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 30. November 1840, Das in der Landwehrstraße Nr. 5 belegene Grund⸗ stück der Erben der Witwe Gärtner, gebornen Schmidt,
am 6. August 1841, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. r Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin, den 5. Dezember 1840. Das in der Gollnowsstraße Nr. 32 2 belegene Weid⸗ in dem Geschäftszimmer der unterzeichneten Direction nersche Grundstück, taxirt zu 9194 Thlr. 8 sgr. 9 pf., soll abzufordern.
am 6. August 1841, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. Der dem Aufenthalte nach unbekannte bpothekarische ganz deutlich angegeben sind. Gläubiger F. C. Krause, so wie die unbekannten Real⸗ Prätendenten, werden Lund zwar letztere unter Verwar⸗ Die Direction nung der Präklusion) hierdurch öffenttich vorgeladen.
Bekanntmachung. Das dem Gastwirth, jetzt Particulier Voigt zuge⸗ hörig gewesene, dem Gastwirth C. A. Herrmann adju⸗ burger Dampfschifffahrts⸗Compagnie gehen täglich so⸗ digirte, hierselbst in der Berliner Vorstadt, 1 * P.
schein, die Faxe und die besonderen im Lokal des Herrn. Gastwiril Kaufbedingungen sind in unserer Registratur einzusehen. raumt, und soll, wenn
e nen verwitweten Kaufmann Bartels, Emilie Marie geb. Wolf, auf den Antrag des Vormundes ihrer un⸗
Nachdem über den Nachlaß der hierse
er erbschaftliche Liquida⸗ Den am hiest⸗ tions⸗Prozeß eröffnet werden ist, so werden sämmtliche Gläubiger derselben hierdurch aufgefordert, hinnen drei Monaten, spätestens aber in dem am 16. August a. c., Vormitt. um 9 Uhr,
an biesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine ihre An⸗ sprüche an die Masse anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie aller ihrer etwaigen Vorzugsrechte für verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur am dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden
werden dessen den sollen. Den hier unbekannten Gläubigern werden Mandatarien in Vorschlag gebracht. Perleberg, den 23. März 1841. Das Königl. Stadtgericht daselbst.
Oeffentliche Vorladung.
Von dem unterzeichneten Frei⸗Standesherrlichen Ge⸗ richt werden nachstehende Verschollene:
1) der Marqueur Johann Gottlieb Wilhelm Stein⸗ wender aus Ober⸗Waldenburg, Waldenburger Kreises, der im Jahre 1828 zu Treptow bei Ber⸗ lin in der Spree ertrunken sevn soll, über dessen Tod jedoch keine Gewipheit bisher erlangt worden dessen Vermögen aus etwa 72 Thlr. be⸗ steht;
der Freihäuslersohn Johann Gottlieb Wiemer aus Lehmwasser, desselben Kreises, der vor etwa 16 Jah⸗ ren zu Hundsfeld bei Breslau als Ziegelarbeiter sich aufgehalten haben soll und dessen Vermögen aus etwa 41 Thlr. besteht;
der Bergmann, dann Tage⸗Arbeiter, Carl Gott⸗ fried Huhn aus Ober⸗Salzbrunn, desselben Krei⸗ ses, der sich von da im Jahre 1806 beimlich ent⸗ fernt hat und dessen Vermögen in 40 Thlr. besteht; der Bleicharbeiter Johann Gottlieb Hoffmann aus Langwaltersdorf, desselben Kreises, der sich vor länger als 10 Jahren in Ungarn aufgehalten ha⸗ ben soll und dessen Vermögen in etwa 3 Thlr. besteht;
Erben
el auf den 11. Februar 1842 vor dem Herrn Justiz⸗Assessor Opitz angesetzten Termine zu erscheinen und die Iden⸗ tität ihrer Person nachzuweisen, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr zurückgelassenes Vermögen den sich legitimirenden Erben zugesprochen werden wird.
Zugleich werden die noch unbekannten Erben und Erbnehmer der vorstehenden Personen zu diesem Ter⸗ mine vorgeladen, um in demselben ihr Erbrecht nach⸗ zuweisen, widrigenfalls der Nachlaß den sich legitimirt habenden Erben zugesprochen werden wird.
Fürstenstein bei Freyburg in Schlesien, 18. März 1841.
im hie.
dem Fiskut
den
liches Gericht.
Generaleessammlinng der Rhein⸗Weser⸗Eisenbahn⸗Actien⸗ Gesellschaft. Der Verwaltungs⸗Rath der Rhein⸗Weser⸗Eisenbahn⸗ Actien⸗Gesellschaft hat in seiner Plenar⸗Sitzung vom 9ten d. M. beschlossen, eine General⸗Versammlung der Actionaire zu berufen. Mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt laden wir die Actionaire des Rhein Weser⸗Eisenbahn⸗ Unternehmens zu einer General⸗Versammlung im großen Saale der Ressource⸗Gesellschaft hier auf Donnerstag den 26. August c., Morgens 9 Uhr, hierdurch ergebenst ein, mit dem Bemerken, daß in die⸗ Tare und fer General⸗Versammlung die statutmäßige Erneuerung des Verwaltungs⸗Raths um ein Fünftheil seiner Mit⸗ glieder stattfinden wird. Die Einlaßkarten und Stimmkarten sind an den beiden vorhergehenden Tagen, Vormittags zwischen 8 und 12 Uhr und Nachmittags zwischen 3 und 7 Uhr,
Zulässige Vollmachten können nur dann berücksichtigt und werden, wenn darin die Namen der zu vertretenden Actionairs und die Nummern der betreffenden Actien
Tarxe
Minden, den 24. Juni 1841.
der Rhein⸗Weser⸗Eisenbahn⸗Actien⸗
Gesellschaft. Vorländer.
von Spreckelsen. W. Tappen.
Die Dampfschiffe der vereinigten Hamburg⸗Magde⸗
Neue Königs⸗ wohl von Hamburg als von Magdeburg mit Passa⸗
39 belegene, in unserem Hypethebenbuch gieren und Gütern ab. von der Berliner Vorstadt Vol. 1. Nr. As verzeichnete, Ià sgr. 9 pf. abgeschätzte Grundstück nebst Zubehör soll, da die Kaufgelder nicht haben be⸗ legt werden können, im Wege der norhwendigen Sub⸗ und ist hierzu
Magdeburg, im Monat Juni 1841. II1I1I111
Da für nothwendig erachtet ist, daß B r nothwendig ist, daß Behufs Ver der Papier⸗Fabrik vor Uslar im Sollinge 8 vertanf
Vormittags 10 Uhr, reich Hannover annoch ein zwei 8 ʒ
8 1 . 9. 8 8 8 weit V 2 j
vor dem Herrn Stadtgerichts⸗Rath Steinhausen im angesetzt werde, so ist derselbe ai ö“ Stadtgericht, Lindenstraße Nr. 54, anberaumt.
Freitag den 23. Juli d. J., Morgens 10 Uhr auneh hierselbst anbe⸗
fest annehm
festgesetzten Vertaufs⸗Bedꝛ ich geboten, unter den
„2 —. 1 6⸗B sj ¹ . Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz. schlag ertheilt werden. edingungen der definiteve Zu⸗
Im Uebri Annonce vom 25. März Im Frigen wird auf die
Uslar, den 25. Juni 1841. Rm. Biedermann, Dr. jur. und Königl. Hannov. Notar.
zug genommen. lbst verstorbe⸗
—
— — —
— 8 Seäe n
Berlin, Sonnabend den 3 en Juli
2 8 82 I —2 B 2.
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Inhalt. . Amtl. Nachr.
Landtags⸗Angelegenheiten. Rbhein⸗Provinz. Fortsetzung der Verhandlungen in der erzbischöflichen Angelegenheit. b
Nüußland u. Polen. St. Petersb. Ankunft des Großherzogs und der Frau Großherzogin von Sachsen⸗Weimar. t Frankreich. Paris. Die neueste Schrift des Abbé Lamennais. — Neuer Telegraph. — Ueber den von Mehmed Ali zu zahlenden Tri⸗ but. — Vermischtes. — Toulon. Nachrichten über die Bewegungen der Flotte. — Brief aus Paris. (Die Pairs⸗Kammer und Graf Molé.)
Dentsche Bundesstaaten. Hannover. das Ableben der Königin und die Hof⸗Trauer. — zweiten Kammer. — Detmold. Bundes⸗Kontingent. — Darm⸗
sfadt. Ankunft des Prinzen Wilhelm von Preußen. — Leipzig. Graf Munster. — Schreiben aus Frankfurt. (Thorwaldsen's Ge⸗ genwart daselbst.) 8
Spaunien. Schreiben aus Madrid. (Finanz⸗Noth. — Saragossa und Barcelona. — Die Wälle von Corunna werden geschleift. — Vor⸗ mundschaft. — Espartero's Lebensweise. — Verminderung der bewaff⸗ neten Macht. — Der Kongreß verändert sein Sitzungs⸗Lokal.)
Türkei. Manifest der Insurgenten auf Kreta.
Aegypten. Alexand. Mehmed Ali soll entschlossen seyn, drei Be⸗ dingungen des Sultans nicht anzunehmen. 8
Inland. Berlin. Eröffnung des Verkehrs auf der Berlin⸗Anhalti⸗ schen Eisenbahn. — Frauenburg. Bischofswahl.
Wiss., K. u. Lit. Königstädt. Theater. Anna Bolena.
Beilage. Dentsche Bundesstaaten. Karlsruhe. Abge⸗ ordn. K. Antrag des Abgeordn. Christ auf Einführung eines allge⸗ meinen Landwehr⸗Systems. — Diskussion über den Vertrag des Zoll⸗ Vereins mit England. — Inland. Breslau Ankunft der Groß⸗ derzogin von Mecklenburg⸗Strelitz in Salzbrunn. — Bad Driburg. Eisenbahn von Halle nach Lippstadt.
Bekanntmachungen über Verhandlungen der
Amtliche Uachrichten.
Kronik des Tages.
Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz von Preußen ist von chwerin in Mecklenburg hier eingetroffen.
Verhandelt Berlin im Koͤnigl. Kammergericht
den 28. Juni 1841. Se. Majestaͤt der Koͤnig
haben mittelst Allerhoͤchster Kabi⸗ nets⸗rdre vom 22sten d. M. dem Regierungs⸗Rathe Natan,
unter Nleicheeene Ernennung zum Geheimen Finanz⸗Rathe,
je vakante Stelle des dritten Mitgliedes bei der Haupt⸗Ver⸗
waltung der Staatsschulden, und dem Stadtgerichts⸗Direktor Tettenborn hierselbst die gleichfalls erledigte Stelle des vierten Mitgliedes dieser Behoͤrde, zu verleihen und deren eidliche Ver⸗ pflichtung nach Artikel XvO. der Verordnung vom 17. Januar 1820 (Gesetz⸗Sammlung Seite 9) anzubefehlen geruht.
In Folge dieses Allerhoͤchsten Befehls hat sich heute der Justiz⸗Minister Muͤhler, in Begleitung des Geheimen Justiz⸗ raths Tellemann, auf das Kammergericht begeben und daselbst das Kollegium versammelt gefunden.
Um der Vereidigung beizuwohnen, hatten sich, der erlasse⸗ nen Einladung gemaͤß, “
1) Von Seiten der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden: Se. Excellenz der Geheime Staats⸗Minister Rother und der Herr Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath von Berger.
2) Von Seiten des Magistrats hiesiger Koͤnigl. Residenz: Herr Buͤrgermeister Rehfeld und Herr Stadtrath Hollmann.
3) Von Seiten der hiesigen Kaufmannschaft und des Boͤr⸗
sen⸗Vorstandes: der Banquier Herr Schulz und der Kaufmann Herr Doering.
Es ist hierauf die Vereidigung der neuen Mitglieder der Haupt⸗Verwaltung, Geheimen Finanz⸗Raths Natan und Stadt⸗ gerichts⸗Direktors Lettenborn nach folgendem, woͤrtlich nachge⸗ sprochenen Formulare des Diensteides, erfolgt;
Ich a) Friedrich Heinrich August Natan, b) Adolph Wilhelm Tettenborn
schwoͤre zu Gott dem Allmaͤchtigen und Allwissenden einen leib⸗ lichen Eid, daß, nachdem ich zum Mitgliede der Haupt⸗Verwal⸗ tung der Staatsschulden bestellt worden, Sr. Koͤnigl. Majestaͤt von Preußen, meinem Allergnaͤdigsten Herrn, ich treu und ge⸗ horsam seyn, alle mir vermoͤge meines Amtes obliegenden Pflich⸗ ten gewissenhaft und genau erfuͤllen, uͤberhaupt aber mich bei Verwaltung dieses Amtes nach den Vorschriften der Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen kuͤnftiger Behandlung des Staats⸗ schulden⸗Wesens richten und dieselbe uͤberall befolgen will. Ins⸗ besondere schwoͤre ich, weder einen Staatsschuld⸗Schein, noch irgend ein anderes Staatsschulden⸗Dokument, hinaus uͤber den Betrag desjenigen Staatsschulden⸗Etats, welcher in der Gesetz⸗Sammlung Sin st Verordnung beigefuͤgt ist, auszustellen oder durch tiker k ausstellen zu lassen, insofern solches nicht auf dem, Ar⸗ feft sen der Verordnung vorgeschriebenen, Wege in Zukunft eshes 68. Ferner gelobe ich, mit allem Fleiße und allem diesen Eerat de u halten und dafuͤr zu sorgen, daß die in den ge at verzeichneten Staatsschulden prompt und regelmaͤßig vnanbr— apital aber in der vorgeschriebenen Art amor⸗ werde. Endlich schwoͤre ich, daß ich mich von Erfuͤllung
dieser Pflichten durch keine Be 8 * er 4 . eine Befehle oder Anweisung irgend einer, selbst nicht der hoͤchsten Staats⸗B hoͤrde, sie sey verwal tend oder kontrollirend, noch perfoͤnlich E “ 889 persoͤnlich von irgend einem Staats⸗
Beamten, auch nicht durch Vor e 8
Se. ortheil oder Furcht, durch Neben⸗ absichten oder Leidenschaft, abhalten lasse 14 besten Kraͤften die bereits angefuͤhrte Ver⸗ L . en nuar 1820 aufrecht erhalten will; so wahr er Wötr Helfe ; Jesum Christum zur Seeligkeit, Amen. “
Die Verhandlung ist hierauf vor elesen und unterschrieben. Rother. von S.. Natan. Tettenborn. Rehfeld. Hollmann. Schultze. Ernst Doͤring. geschehen wie oben. Muͤhler. Tellemann.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Praͤsident der Provinz Westphalen, Freiherr von Vincke, von Muͤnster.
Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der
liten Division, Graf von der Groͤben, nach Duͤsseldorf.
Landtags-Angelegenheiten.
Rhein⸗Provinz.
Düsseldorf, 26. Juni. (Fortsetzung des Berichtes uͤber die Verhandlungen in der erzbischoͤflichen Angelegenheit.)
Nun erbat sich ein Deputirter aus dem Stande der Rit⸗ terschaft das Wort und hielt vom Platze des Referenten folgen⸗ den Vortrag:
„Möchte es mir in dieser ernsten Stunde gelingen, Sie zu uͤber bengen, daß die Gefühle, die sich in meinem Herzen bewegen, nur die es Friedens und der Eintracht sind, möchte sich Sie überzeugen, daß nur diese Gefühle es sind, welche mich bestimmen, Sie zu bitten, mei⸗
mnen Worten in einem so wichtigen Augenblick ein geneigtes Gehör und eine ernste Aufmerksamkeit zu schenken. sch an Sie richte; die zweite ist die, meinen Worten stets die mildeste Deutung zu geben, wo es denselben irgend an Klarheit mangeln sollte.
Dies ist die erste Bitte, die
Der vorliegende Antrag berührt ein Ereigniß, welches die Ruhe der Provinz, der Monarchie, ja ganz Deutschland in ihren innersten Grund⸗ festen erschütterte. Wir fonnten uns schon damals nicht verbergen,
es war ein unglückliches Ereigniß, jinee. weil es einen tiefen und
auf die Einheit Deutschlands nachtheiligen Eindruck hervorbrachte, und och unglücklicher, wenn es spurlos vorüberging und Zeugniß gab von hen E des Unglaubens und eines alles geistige Leben töd⸗ tenden Materialismus. Doch, Gott sey Dank, nicht letzteres war der Fall, und was ganz Deutschland gefühlt, haben wir in unserer Adresse ausgesprochen. Wir haben aber auch ausgesprochen, daß jene Wunde nicht unheilbar sey, wir haben ausgesprochen die feste Zuversicht, daß Heilung kommen wird von dort, wohin wir Alle mit gleich unerschüt⸗ terlichem Vertrauen unsere nach Frieden und Eintracht sehnsuchtsvol⸗ len Blicke richten. An jenen allgemeinen Ausdruck unserer Gefühle reiht sich würdig der uns vorliegende Antrag. Er entspricht unserer Ver⸗ fassungs⸗Urkunde, welche § 49 sagt: „Wenn aber Mitglieder des Landta⸗ ges von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erlan⸗ gen, so können sie bei dem Landtage mit gehörig konstatirter Anzeige darauf antragen, daß derselbe sich für die Abstellung bei Uns verwende.““ Er entspricht dem Geschäftsgang, indem die bestimmt artikulirte Bitte, die er enthält, nur in der Form eines Antrages gefaßt werden konnte, er entspricht dem Vertrauen, welches wir in der Adresse ausgedrückt, indem wir mit ehrerbietiger Offenheit sagen, welche Erwartungen die Provinz an jenes Vertrauen zu knüpfen sich für berechtigt erachtet, er entspricht endlich unserer Stellung als Landtags⸗Abgeordnete, indem von jenem Recht, welches uns das Gesetz zuweist, unzertrennlich ist die Pflicht, davon Gebrauch zu machen, da, wo die Provinz oder Einzelne diesen Gebrauch verfassungsmäßig von uns fordern dürfen. Daß Beides hier der Fall, wird mir nicht schwer werden, Ihnen nachzuweisen. Das Ereigniß, durch welches der uns vorlie⸗ ende Antrag hervorgerufen wurde, kann von uns nur nach Thatsachen und den uns vorliegenden Aktenstücken beurtheilt werden. Beide sind, wie ich vhee darf, Ihrem Gedächtnisse nicht ent⸗ schwunden, ich will sie daher nur im Allgemeinen und so leise wie möglich berühren, um nicht die Wunde, die sie geschlagen, durch tiefe⸗ res Eindringen neuerdings aufzureißen. Die Akten in dieser wichtigen Sache sind geschlossen und Niemand kann sich verbergen, daß ihr Er⸗ ebniß ein unbefriedigendes ist. Außerordentliche Anklagen wurden er⸗ See. außerordentliche Maßregeln wurden ergriffen gegen einen Mann, dessen Leben bis dahin auch des leisesten Vorwurfs entbehrte und der das hohe Amt, welches er bekleidete, nur seinem. tadellosen Wandel und dem höchsten Vertrauen verdankte. Wodurch so außerordentliche An⸗ klagen gerechtfertigt, warum so außerordentliche Maßregeln nothwendig waren, sind Fragen, die in der ersten Zeit nur ungenügend und ober⸗ flächlich, seitdem aber mit dem tiefsten Stillschweigen beantwortet wur⸗ den. Dieses Stillschweigen giebt Zeugniß von dem Irrthum, der hier vorgefallen, und der nur durch Festhalten zu einem verderblichen Feh⸗ ler werden könnte. — Die Gerechtigkeit ist die sicherste Stütze der Staaten, und das Umkehren auf der Bahn des Irrthums kann eben so wenig einer Regierung, wie dem Einzelnen zum Vorwurf und Scha⸗ den gereichen. Wir haben einen Regenten verloren, dessen Leben und Sterben bewiesen, wie die Wahrheit des christlichen Glaubens und Gerechtigkeit ihm stets das Höchste und Heiligste waren. Wenn diesem großen und christlichen Könige die inneren Verhältnisse der katholischen Kirche fremd waren, wenn er sie nur von seinem konfessionellen Stand⸗
punkte aus betrachtete, wenn er, von den Wahrheiten seiner Lehre durch⸗
drungen, auch Anderen dieselben zugänglich zu machen suchte, so gebe ich der Geschichte das Urtheil anheim, ob 1 Fehl war, für mich aber und alle seine katholischen Unterthauen vindizire
ich das Urtheil schon jetzt, daß es kein Fehler seines Herzens gewesen. der Gerechte fällt siebenmal an einem
Das Buch der Bücher sagt: Tage, und wir katholischen Unterthanen des frommen dahingeschiede⸗ nen Königs sollen eines Irrthums wegen, in den er aus Liebe zu uns verfallen, Gefühle der Bitterkeit in unserem Herzen nähren, wir sollen deshalb Anstand nehmen, ihm die schönste Krone, die seine Stirne geziert, die der Gerechtigkeit, zuzuerkennen? Fern von uns sey es, so lieblos zu denken und fern von Ihnen, meine Herren, die Er. einer anderen Konfession angehören, uns so uneingedenk zu wäh⸗ nen der Vorschriften unseres gemeinsamen christlichen Glaubens. Seitdem jener König heimgegangen, haben wir einen neuen Herrn gewonnen, von dem Jeder von uns die Ueberzeugung in sich trägt, daß ein edleres Her nie auf einem Königlichen Throne geschlagen. Wenn wir nun mit diesen Gefühlen unsere Blicke auf die Vergangen⸗ heit und auf die Gegenwart richten, wenn wir uns erinnern, welchen Ausgang derselbe Streit in einer anderen Provinz genommen, wenn wir erwägen, daß keine Thatsache, kein Aktenstück auch hier einem glei⸗ chen Ausgange entgegensieht, der einerseits mit den Rechts⸗Grundsätzen in Einklang steht, die das höchste irdische Gut des Menschen, seine Ehre und 8r
der Kirche selbst und der täglich zunehmenden Auflösung der Disziplin dadurch ein Ende macht, daß er der armen verlassenen Heerde wieder
wenn wir serner bedenfen, daß der jeden Augenblick mögliche Tod des Erzbischofs von Köln in der Geschichte Preußens die Festung Minden in einen unver⸗ löschlichen Widerspruch bringen würde, mit jeuer bei weitem stär⸗ keren Festung der Mühle von Sanssouci, wenn wir jene Momente alle ins Auge fassen, aus denen jeden Augenblick die Giftpflanze des Mißtrauens so lange emporwuchern kann, als nicht der Saamen des Unkrauts in seinem innersten Keime erstickt ist, wer kann alsdann noch zweifeln, daß es hier Pflicht sey, zu reden, und nicht zu schweigen, daß es Pflicht, unerläßliche Pflicht sev, den König zu bitten, dem Erzbischof von Köln dasjenige zu gewähren, was in der Geschichte Preußens nie dem geringsten Unterthanen verweigert wurde. — Doch für Sie, meine Herren, anderer Konfession, die sich von uns Katholiken durch eine Bezeichnung umerscheiden, die uns in so Vielem und Wichtigem ver⸗ einigt, die uns ursprünglich in Allem vereinigte, und die, so Gott will, uns vereinst auch wieder in allem vereinigen wird, für Sie liegt noch ein besonderer Grund vor, Hand in Hand mit uns diesen wichtigen Schritt zu thun. Seitdem es in Deutschland ein Corpus evangelicorum und ein Corpus catholicorum gab, war Deutschlands Einheit grundsätzlich estört und Deutschlands Kraft gelähmt. Jahrhunderte vergingen in lutigem Hader, bis endlich jene Kämpfe zurückwichen von dem Ge⸗ biete der Politik auf das Gebiet der Lehre, wohin sie gehören, und mit ehrlichen Waffen ausgefochten werden mögen. Die politische Einheit Deutschlands ist heutzutage das Ziel unserer aller Bestrebungen, und in Ihre Hand ist es gegenwärtig gegeben, das, was wir bereits auf diesem Wege erreicht, durch den festen Cement zu kitten. Wir verlangen nichts von Ihrem Glauben, nichts von Ihrer Lehre, nur von Ihrem Rechtsgefühl verlangen wir, daß Sie mit uns den König bitten, dem Erzbischof von Köln dasjenige zu Theil werden ü lassen, was wir für den Geringsten der Ihrigen stets zu fordern bereit seyn werden. — So viel zur Begründung und Unterstützung des Antrags im Allgemeinen. Ich erlaube mir nun auch, die von dem Ausschuß aufgestellten Gegengründe mit einigen en. Worten zu beleuchten. Diese reduziren sich auf drei Punkte: Erstlich betrach⸗ tet der Ausschuß die gegenwärtige Lage des Erzbischofs nicht sowohl als eine Beschränkung der vollesten persönlichen enn. als vielmehr nur der Wiederkehr in seinen Sprengel und seine Administra⸗ tion. Diese Unterscheidung beruht aber, wie der Antragsteller selbst schon bemerft hat, auf einer trügerischen Subtilität. Denn eine Freiheitsstrafe besteht nicht nur in einer Einsperrung in ein Gefängniß, sondern dahin ist von jeher auch das Exil und die Relegation an einen bestimmten Aufenthalt gerechnet worden, über⸗ haupt jede Versperrung eines Orts, der allen Freien offen 88 Wenn es nun eine Freiheitsstrafe ist, nicht irgendwo hingehen zu dürfen, wo⸗ hin jeder Andere gehen darf, um wie viel mehr isit es Strafe, nicht dahin gehen zu dürfen, wobin jeder nach Pflicht und Gewissen gehen muß. Mit einem Worte: für einen katholischen Bischof ist seine Diö⸗ ese die Welt, wird ihm diese versperrt, so ist ihm die andere Welt, sehe sie auch noch so weit offen, doch nur ein Kerker. Also ist der Zustand, worin man den Erzbischof von Köln versetzt hat, nach allen Rechts⸗Grundsätzen eine wahre Freiheitsstrafe, und daher der An⸗ trag nach der Regel: „keine Strafe ohne rechtliches Gehör und Ver⸗ theidigung“ juristisch durchaus begründet. — Zweitens stellt der Ausschuß als Haupt⸗Schwierigkeit die Frage entgegen: welches Gericht denn hier die kompetente Behörde sey? Wenn man sich aber auf den rein gesetzlichen Stand⸗ punkt stellt, so ist die Antwort auf die e Frage sehr leicht. Darnach sind nämlich drei Fälle zu unterscheiden: 1) Handelt es sich um die Anklage wegen eines rein bürgerlichen Vergehens, so sind die gewöhnlichen weltlichen Gerichte kompetent; denn ein privilegium fori oder eine Immunität, kraft welcher der Bischof wegen bürgerlicher Vergehen vor der Kirchen⸗ behörde zu belangen wäre, besteht nach unserer Gesetzgebung nicht. Selbst im Mittelalter wurden die Bischöfe in solchen Fällen bekanntlich vor den Reichshof gezogen. 2) Bezieht sich die Anklage auf rein kano⸗ nisches Vergehen, auf ungerechte und ungesetzliche Verwaltun lediglich im Innern des kirchlichen Amtskreises, b B. auf Bedrückung und Verfolgung von Geistlichen, auf Beschränkung von Gewissensfreiheit, so ist dafür nach unzweifelhaften kanonischen Grundsätzen der Papst die Ober⸗Behörde, der dafür Kommissarien ernennen kann. 3) Stützt sich endlich die Anklage darauf, daß der Erzbischof in den als Er bischof vorgenommenen Amtshandlungen die Gränze der geistlichen Gewalt überschritten und in den Umkreis der weltlichen Macht eingegriffen habe, so zeichnen dafür die auf dem linken Rhein⸗ ÜUfer noch geltenden organischen Artikel vom 18. Germinal des Jah⸗ res X. Art. 6 den an den Staats⸗Rath zu ergreifenden Rekurs vor, welcher durch eine Declaration d'abus die Amtshandlung, in soweit sie über die geistliche Kompetenz hinausgeht, für wirkungslos erklären kann. II y aura recours au Conseil d'état dans tous les cas d'abus de la part de superieurs et autres personnes ecclesiastiques. Nach einem späteren nicht widerrufenen Dekrete vom 25. März 1813 Art. 5 ist das Erkenntniß über die Appels comme d'abus den gewöhnlichen Appellationshöfen übertragen worden. Nos coursimperiales connaitront de toutes lesaffaires connues sous lenom d'appels comme d'abus, ainsi que de toutes celles qui resulteraient de la non-ex écution deslois des concordats. Unter diese drei Gesichtspunkte werden sich doch die gegen den Erz⸗ bischof erhobenen oder zu erhebenden Anklagen bringen lassen müssen. Wenn nun der Ausschuüß⸗Bericht hinsichtlich der Kompetenz⸗Frage be⸗ sorglich von Schwierigkeiten spricht, die vom Erzbischof selbst ausgehen möchten, so glaube ich, daß man dessen Gesinnungen durch solche Ver⸗ muthungen nicht angreifen darf. Vielmehr ist weit eher zu glauben, daß derselbe in seinen weltlichen Beziehungen als Unterthan den Staats⸗
einen würdigen Hirten zuführt,
ob dieses ein politischer Fehler
auf diese Verhand Ausgang vermag wohl, wenn wir aufrichtig seyn wollen, in dieser Ver⸗
eiheit, schützen, andererseits den Zerwürfnissen im Innern
gesehen und Staatsgerichten dieselbe Hochachtung erweisen wird, die er ihnen in diesem ihrem Umkreise bisher immer erwiesen hat. Die Verweisung auf das Beispiel des Erzbischofs von Posen ist hier nicht an ihrer Stelle, da die Jurisdictions- und Immunitäts⸗Verhältnisse dort anders seyn mögen, als sie es nach dem hiesigen Rechte sind. Drittens endlich verweist der Ausschuß⸗Bericht auf die zwischen des Königs Majestät und dem Papste über diesen Gegenstand schwe⸗ benden Verhandlungen, worin die Landtags⸗Petition nicht störend ein⸗ greifen möge. Auch ich, und mit mir so viele ehrenwerthe Männer, die die Ansichten des würdigen Antragstellers theilen, sehen gewiß mit gleicher „n mit eben so heißen und den heißesten Wünschen
ungen hin. Allein über den Stand, Wendung und
sammlung Keiner etwas nur irgend Zuverlässiges zu sagen. In jedem Falle müssen wir, da wir erst nach zwei Jahren hier wieder zusammen ommen werden, die Möglichkeit des Nichtgelingens jener Verhandlun⸗ gen ins Auge fassen. Der Ausschuß⸗Bericht hat die Wichtigkeit der Erzbischöflichen Angelegenheit, ihren Einfluß auf die Stim⸗ mung der Provinz mit wahren und lebhaften Farben geschil⸗ dert. Was soll aber werden, wenn jene Unterhandlungen S Zweck nicht erreichen, wenn der Erzbischof auf⸗ seinem 8 5 steht? Dann bleibt doch nur ein Weg übrig, ein Weg, der — g * der Ehre und Würde der Regierung, mit der Pietaͤt gegen. dce 8
seligen König Friedrich Wilhelm den Gerechten vCueee. semn ie er Weg, den Antragsteller bezeichnet: „daß dem Er e- werde.’“ Um aber dessen Bitte mit dem Ausschuff ericht, &. 11000
schuldigen Rücksicht auf die obschwebenden Verhandlungen in Einklang