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fahrt aus der Havannah nach Havre, die je statt gehabt hat, hat das Schiff „Havre⸗et⸗Guadeloupe“ gemacht. Einundzwanzig Tage genuͤgten demselben, um eine Fahrt von 1400 Meilen, die ein Drittel laͤnger als die Ruͤckfahrt von New⸗York und unbedingt viel schwieriger ist, zuruͤckzulegen. „Dieses Schiff, das 35 Passa⸗ giere und 10 Millionen Cigarren uͤberbringt, hat, mit Inbegriff zweier Ladungen, seine ganze Reise hin und zuruͤck in dem kurzen Zeitraum von 78 Tagen vollendet.“
Die „Presse“ bezeichnet die Wahl von Arguelles zum Vor⸗ munde der Koͤnigin als eine persoͤnliche Niederlage fuͤr Espartero. Das genannte Blatt sieht in ihm einen Nebenbuhler, den die Cortes jenem entgegenstellen, und einen um so gefaͤhrlicheren, als er das revolutionaire Prinzip, dem jener die Herrschaft verdanke, in weit höherem Grade repraͤsentire.
Boͤrse vom 15. Juli. Die Unruhen in Toulouse haben starke Sensation an der Boͤrse gemacht; der Cours der Rente war Anfangs im Weichen; nach einigen Variationen stellte sich; indessen die Notirung ganz wie gestern. W“
* Paris, 14. Juli. Die Realisirung der beabsichtigten neuen Franzoͤsischen Anleihe findet noch immer ihre Schwierig⸗ keiten in den verschiedenen Ansichten des Finanz⸗Ministers Hu⸗ mann und des Herrn von Rothschild. Bis jetzt hat keine Eini⸗
gung statt finden koͤnnen, und Herr von Rothschild verlaͤßt be⸗
stimmt morgen Paris, um sich ins Bad nach Gastein oder Kis⸗ singen zu begeben. Vor dem Monate Oktober, zu welcher Zeit seine Ruͤckkehr stattfinden wird, bleibt also das Anleihe⸗Projekt wohl nur ein solches. Was von einer anderen Banquier⸗Gesell⸗ schaft erzaͤhlt worden, als ob dieselbe im Stande sey, ohne Herrn
Rothschild die neue Anleihe zu uͤbernehmen, scheint unrichtig zu⸗
seyn. Diese Gesellschaft hat sich nicht fonstituiren koͤnnen und es bleibt allerdings ein eigenthuͤmliches Zeichen, daß sich jetzt hier eine Art von Geldmonopol zu Gunsten dieses oder jenes Hauses ge gruͤndet hat, ohne welches jede Anleihe große Schwierigkeiten findet. Daß ein solcher Gelddruck ein wucherndes Uebel ist, braucht wohl kaum bemerkt zu werden. Der Finanz⸗Mi⸗ nister Humann leistet demselben Widerstand, aber bis jetzt ohne Errsolg. Was nun die Steuer⸗Maßregeln dieses Staatsmannes an⸗ betrifft, so waͤre es ungerecht, trotz der in Toulouse und anderen suͤdlichen Staͤdten besonders lebhaften Opposition, nicht anzuer⸗ kennen, daß das Prinzip, welches Herrn Humann in seinen Maßregeln leitete, ein richtiges und rechtliches war. Nur die Art und Weise der Ausfuͤhrung war nicht die rechte. Es ist naͤmlich vor einiger Zeit veroͤffentlicht worden, daß uͤber 129,000 Haͤuser, namentlich der großen Grundbesitzer, Munizipal-Raͤthe ¹¹, s. w. in Frankreich bis jetzt abgabefrei waren. Dieses Ver⸗ haͤltniß ist natuͤrlich ein Uebelstand, eine Art ungerechtes Privi⸗ legium, und ein solches aufhoͤren zu lassen, ist eine gerechte, vernuͤnftige Maßregel. Nun aber erfahre ich, daß der mit der Statistik in dem Finanz⸗Ministerium beauftragte Beamte nicht bloß 120,000 Gebaͤude, sondern jetzt sogar 9—— 10,000 neue ab- gabefreie, unbelastete Bauten gefunden hat. Dies steigert die Ge⸗ sammtzahl auf 130,000. Statt aber nun die Fiskal⸗Ausforschungenmit Vorsicht vorzunehmen, denn einer starken Opposition der Legiti⸗ misten, Haupt⸗Grundbesitzer u. s. w. konnte man gewaͤrtig seyn, gerieth die Finanz⸗Verwoltung in einen offenen, traurigen Kon⸗ flikt mit den Munizipalitaͤten. Hierzu kamen allerlei politische Aufreizungen im Suͤden von Frankreich, die uͤberhaupt starke Reiz⸗ barkeit des dortigen Volks, ferner die bekannte Abneigung dieser Provinzen gegen das bestehende Regiment. Denn in Suͤd⸗Frank⸗ reich zaͤhlen die Legitimisten ihre meisten Anhaͤnger, Alles dies zu⸗ sammen erklaͤrt leicht die letzten traurigen Vorfaͤlle in Toulouse.
Wie ganz anders aber und wie charakteristisch fuͤr den Suͤ— den und Osten Frankreichs gestaltet sich gegen die leidenschaftliche unordentliche Aüuflehnung des Volks in Toulouse der ruhige passive Widerstand des Munizipalraths von Straßburg. Bei sol⸗ chen Gelegenheiten zeigt sich die Blutsverschiedenheit in den ver— schiedenen Provinzen Frankreichs.
Die Auflösung der Kammer ist in neuester Zeit wiederum von den Ministern besprochen worden. Bekanntlich neigte Guizot zu einer solchen Maßregel, um unter seiner und Du⸗ chatels Leitung die Wahlen vornehmen zu koͤnnen. Die guͤnstigen Aussichten, welche er jedoch dabei zu erblicken schien, sind nicht ganz in der Ansicht des Koͤnigs, welcher demzufolge die jetzige Kammer noch einmal erproben wird und seine Ansicht im Ministerium vorherrschen laͤßt.
Zur Feier der Julitage wird eine große militairische Revue beabsichtigt. Nicht bloß die neuen Infanterie⸗ und Kavallerie⸗ Regimenter wuͤrden zu jener Zeit hier eintreffen, um ihre Fahnen und Standarten aus den Haͤnden des Königs zu erhalten, sondern auch die gesammte in und um Paris kantonnirte Garnison wuͤrdezu gleicher Zeit gemustert werden. Der Herzog von Orleans wuͤrde die Infanterie, der Herzog von Nemours die Kavallerie befehligen. Da in diesem Augenblick gegen 70,000 Mann im Bezirk der ersten Militair— Division kantonnirt sind, so wuͤrde mit den neuen Regimentern die Musterung gegen 100,000 Mann Infanterie, Kavallerie, Ar⸗ tillerie und Ingenieure vereinigen. Ob diese Massen den Pari⸗ ern imponiren sollen und ob wirklich diese starke Truppen⸗Kon⸗ zentrirung an demselben Tage stattfinden wird, ist noch nicht entschteden Eine Revue der Pariser National⸗Garden wird aber nicht stattfinden. Mannigfache Gruͤnde machen eine solche Musterung der Buͤrger⸗Miliz in diesem Augenblick schwierig.
Der Konig lebt in dieser Jahreszeit sehr haͤuslich in Neuilly. Die Herzogin von Orleans bewohnt das sehr kleine Lustschloß Villiers, welches in demselben Park gelegen ist. Feste und große Einladungen finden jetzt nicht statt. Nach der Feier der Nulitage begiebt sich der Koͤnig nach dem Schlosse Eu in der
ormandie und wird von dort aus einige Besuche an der Kuͤste des Kanals machen.
* Paris, 15. Juli. Die gestern Abend durch den Mes⸗ sager gegebene 1 Depesche von der Unterzeichnung des Londoner Schluß⸗Protokolls, hat hier eine ungemein freudige Stimmung hervorgebracht. Diese Depesche ist zwar sehr kurz gefaßt, sagt aber deutlich, daß es sich von zwei Akten handelt: naͤmlich von einem Schluß⸗Protokolle der Konferenz, wodurch diese nun aufgeloͤst ist, und von der neuen Convention, welche den Schluß der Dardanellen betrifft. Ersteres ist von vier, letzteres
on den fuͤnf Maͤchten unterzeichnet. Hiermit sind alle Wuͤnsche derjenigen in Erfuͤllung gegangen, welchen es am Herzen lag, daß Frankreich wieder in den Europaͤischen Großrath eintrete, weil nach ihrer Meinung dies eine Garantie fuͤr die Ruhe und die friedliche Fortentwickelung des internationalen Verkehrs der Groß⸗ maͤchte seyn wird.
Die Cenvention in Bezug auf die Dardanellen besteht aus einem allgemeinen Eingang, in welchem die Muͤchte erwaͤhnen, wie die Pforte sich an sie gewendet habe, um von ihnen die ge⸗ meinschaftliche Garantie des Rechts des Dardanellen⸗Schlusses und also die Integritaͤt des Ottomanischen Reiches zu erhalten,
878 und wie die Maͤchte, um einen Beweis ihrer Uneigennuͤtzigkeit und ihrer Fuͤrsorge fuͤr das Wohl des Tuͤrkischen Reichs zu ge⸗ ben, sich unter einander verpflichten, dieses Dardanellen⸗Schluß⸗ Recht zu respektiren, worauf in drei oder vier Artikeln die For⸗ mulirung dieser Verpflichtung erfolgt. „Dieser Vertrag beschaͤftigt sich mit nichts Anderem, und enthaͤ fuͤr keine der fuͤnf Maͤchte irgend eine Verpflichtung, auf ein Aufforderung des Sultans fuͤr die besondere Garantie der Inte⸗ gritaͤt seines Reiches oder uͤberhaupt zu irgend einer Intervention einzugehen.
V Durch diesen Vertrag wird das Tuͤrkische Reich von jener besondern Vasallenschaft befreit, die ihm namentlich der Vertrag von Unkiar⸗Skelessi auflegt. Es tritt unter den gemeinsamen Gesammtschutz aller Europaͤischen Maͤchte zuruͤck, den selbst die⸗ jenige Macht anerkennt, welcher der erwaͤhnte Spezial⸗Vertrag vein ausschließliches Recht dazu ertheilte. Man erkennt, nach diesem endlich errungenen Resultat, hier
die Bemuͤhungen der Kabinette, die am meisten zur Herbeifuͤh⸗ rung desselben beigetragen haben, mit großer Bereitwilligkeit an, und man nennt den Preußischen Gesandten in London, Herrn von Buͤlow, vornemlich unter den Maͤnnern, deren aufrichtige nd loyale Bemuͤhungen am meisten dazu beigetragen haben, rankreichs Zutritt zu diesem Akte ungeachtet der Schwierigkeiten,
ie sich so zahlreich entgegenstellten, so bald moͤglich zu machen.
½†½ Paris, 15. Juli. Da die gestern durch den Telegra⸗ phen gebrachte Nachricht von der Unterzeichnung der beiden Lon⸗ doner Protokolle nichts weniger als unerwartet gekommen ist, so hat sie in keinem Sinne einen besonderen Eindruck hervorgebracht. ie verschiedenen Oppositions⸗Meinungen aͤußern sich zwar, wie das ihres Amtes ist, mißbilligend uͤber die endliche Vollziehung des formellen Aktes der Versoͤhnung Frankreichs mit der Europaͤischen Di⸗ plomatie, allein es fehlt ihnen augenscheinlich an innerer Energie bei der Behandlung dieses schon im voraus erschoͤpften Themas. Das Kabinet vom 29. Oktober hat jetzt eine Aufgabe geldst, die, wenngleich sie nicht alle von seinen Vorgaͤngern begangenen Miß⸗ griffe mit ihren Folgen wieder gut macht, doch allein hinreicht, dem Ministerium Soult⸗Guizot ein ausgezeichnetes Verdienst um die allgemeinen Europaͤischen Interessen zu sichern. Bestaͤ⸗ tigte sich jetzt auch die hier und da laut werdende Ansicht, daß das Ministerium sich nicht bis zur Eroͤffnung der naͤchsten Kammer⸗ Sitzung werde halten koͤnnen, seine Mitglieder koͤnnten dennoch ein hoͤchst befriedigendes Bewußtsein mit in das Privatleben hinuͤber⸗ nehmen, und sie duͤrften des dankbaren Andenkens aller Derjeni⸗ gen gewiß seyn, welchen die menschheitliche Pflicht mehr gilt, als die Forderungen eines engherzigen National⸗Vorurtheils.
Man versichert, daß die fiskalischen Maßregeln des Herrn Humann, und der heftige Widerstand, auf den dieselben gestoßen sind, Meinungs⸗Verschiedenheiten im Schooße des Ministeriums hervorgerufen haben, welche dessen Aufloͤsung beinahe wahrschein⸗ lich machen. Sollten wirklich mehrere der Kabinets⸗Mitglieder darauf bestehen, daß die Operationen des Finanz⸗Ministers, deren Prinzip unbestreitbar gerecht, nuͤtzlich, ja moralisch nothwendig ist, Angesichts eines durch keinen Grundsatz unterstuͤtzten, durch kein
auch nur plausibeles Argument zu rechtfertigenden Widerstandes
der Betheiligten, aufgegeben werden muͤssen? Die Absetzung des Praͤfekten von Toulouse, der doch erst nach langen Anstrengungen dem Strome gewichen ist, deutet vielmehr darauf hin, daß die Regie⸗ rung entschlossen ist, den der vollziehenden Gewalt gebuͤhrenden Re⸗
spekt, und die zur Regulirung des Finanzwesens gesaßten Beschluͤsse
mit allen Kraͤften aufrecht zu erhalten. Das Conseil hat sich im Laufe des gestrigen Tages zweimal versammelt, um uͤber das in Toulouse Vorzukehrende zu berathen, aber die getroffenen Be⸗ schlußnahmen werden vermuthlich erst nach ihrer Vollziehung be⸗ kannt werden.
Durch Koͤnigliche Ordonnanz wird eine Kommission einge⸗ setzt, welche beauftragt ist, die Anwendbarkeit einer, den Functio⸗ nen der Rechnungskammer aͤhnlichen, Kontrolle auf die Verwal⸗ tung und auf den Verbrauch der dem Staate gehoͤrigen Vorraͤ⸗ the, des Kriegs-Materials, kurz, alles nicht in baaren Summen oder in Grundstuͤcken bestehenden Staats⸗Eigenthums zu untersu— chen. Die Einfuͤhrung einer Einrichtung dieser Art wird seit lan⸗ ger Zeit dringend von allen Denjenigen gefordert, die in solchen Dingen eine guͤltige Stimme haben. Um zu zeigen, wie noth— wendig dieselbe sey, darf man nur an die auf der Rednerbuͤhne ge⸗
gebene und nicht widerlegte Versicherung erinnern, daß aus dem Arsenal von Toulon taͤglich wenigstens fuͤr tausend Franken Sa⸗ chen verschwinden.
Die Wahl des Herrn Arguelles zum Vormund der Köͤnigin Isabelle gilt hier fuͤr einen Triumph des Englischen Einflusses in Spanien, wie man denn uͤberhaupt gern jedes der Franzoͤsischen Politik gebotene Schach dem Neide der Eifersucht oder dem Hasse der Briten zuschreibt. Somit scheint denn alle Aussicht geschwun⸗ den zu seyn, daß die Koͤnigin Christine wieder einen Platz in Spanien einnehmen werde, der ihr gestattete, eine vermittelnde Rolle zwischen den Interessen der Dynastie Orleans und den po⸗ litischen Beduͤrfnissen Spaniens zu uͤbernehmen.
Auf der Spanischen Graͤnze sind neuerdings wieder Reibun⸗ gen vorgefallen, bei denen diesmal die Spanier der angreifende Theil gewesen zu seyn scheinen. — Von dem angeblichen Projekt der Karlisten, im naͤchsten Monate eine neue Schilderhebung zu versuchen, ist es jetzt wieder still geworden. Die augenblicklichen Umstaͤnde sind auch offenbar einem solchen Unternehmen nicht
guͤnstig, aber wenn man dasselbe aufschiebt, so verzichtet man doch gewiß nicht darauf. 8
Großbritanien und Irland.
Landon, 11. Juli. Tory⸗Blaͤtter wollen wissen, daß das
Melbournesche Ministerium nicht vor der Zusammenkunft des neuen Parlaments seine Entlassung einreichen werden. Auch heißt es in denselben, das Ministerium wolle die Eroͤffnung des Par⸗ laments um vier bis sechs Wochen uͤber den anfangs bestimmten Termin hinaus verschieben, um unterdessen das Land noch zu seinen Gunsten bearbeiten zu koͤnnen, und zwar sey es die Ab— sicht, da das Geschrei nach wohlfeilem Brod nichts gefruchtet, jetzt den Radikalen und Chartisten geheime Abstimmung und all⸗ gemeines Wahlrecht zu versprechen. Vermuchlich sind dies indeß bloß Erdichtungen der Tory⸗Blaͤtter, um die Minister noch mehr in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. “
Der ministerielle Globe gesteht ein, daß die Niederlage des Secretairs fuͤr Irland, Lord Morpeth, in dem westlichen Bezirk der Grasschaft Hork, die kraͤnkendste sey, welche die Partei der
Reformer in dem jetzigen Wahlkampfe erlitten habe.
Zu Waterford in Irland durchzog am Donnerstag Abend
ein Haufen von Kindern die Straßen unter dem Geschrei: „Nie⸗
der mit den Tories! Wyse und Carron fuͤr immer!“ Als sie vor
das Haus eines Herrn Morgan kamen, oͤffnete dieser die Thuͤr,
schoß mit einem Pistol dreimal in den Haufen und verwundete elf Kinder, von denen eines bereits an seiner Wunde gestorben ist und zwei andere auch lebensgefaͤhrlich darniederliegen.
V
Herr Hume will sich fuͤr seine Wahl⸗Niederlage durch eine Reise nach der Schweiz und Italien entschaͤdigen. Die Spocting Review berichtet uͤber die Verkaͤufe von Wettrennern und Racepferden, welche vom April bis Juli in Lon⸗ don stattfanden; die hoͤchsten Preise waren 1629, 1627, 1500 und 1050 Pf. St. Drei einjaͤhrige Fuͤllen wurden mit 1060, 745 und 687 Pf. bezahlt.
Der Praͤsident des Geheimen Raths, Marquis von Lans⸗
downe, welcher auf einer Reise nach Baden⸗Baden begriffen war,
liegt in Luͤttich krank darnieder.
Bei dem Prinzen von Capua waren dieser Tage dessen Nef⸗ fen, die Herzoge von Sevilla und Cadix, Soͤhne des Infanten Francisco de Paula, zum Besuche und reisten vorgestern weiter, um eine Tour durch Schottland und Irland zu machen.
Vorgestern machte Herr Green, vom Vauxhall⸗Garten aus, seine 278ste Luftfahrt, auf welcher ihn seine Gattin und noch vier Personen begleiteten. Der Ballon stieg, da der Strick an dem Ventil abriß, bis zu einer Hoͤhe von 6—7000 Fuß, Herr Green mußte daher durch den Hals des Ballons so viel Luft als moͤg⸗ lich einlassen, und so gelang es ihm, bei Dartford in der Graf⸗ schaft Kent sjunversehet die Erde zu erreichen, von wo er noch an demselben Abend gluͤcklich und wohlbehalten mit seiner
Reise⸗Gesellschaft wieder im Vaurhall eintraf.
Deutsche Bundesstaaten.
Hannover, 17. Juli. Die Gesetz⸗Sammlung enthaͤlt nachstehendes Koͤnigliches Patent, betreffend die Beglaubigung der Unterschrift Sr. Koͤniglichen Hoheit des Kronprinzen.
„Wir Ernst August, ꝛc. ꝛc. haben Uns in Gnaden bewogen gefunden, in Uebereinstimmung und in Folge getroffener Abrede mit Unseres vielgeliebten Herrn Sohnes, des Kronprinzen Georg Frie⸗ drich Alexander Karl Eenst Auqust Koͤniglichen Hoheit, fuͤr den Fall, daß Letzterer durch goͤttliche Fuͤgung im Wege der Erbfolge zu der Regierung des Koͤnigreichs Hannover berufen wuͤrde, bevor Ihm⸗ durch die Gnade der Vorsehung das Augenlicht wieder verliehen worden, das Nachstehende anzuordnen:
1) Der regierende Herr bestimmt, welche Verfuͤgungen unter Eigenhaͤndiger Allerhoͤchster Unterschrift erfolgen sollen, mit Aus nahme des Patentes des Regierungs⸗Antrittes, bei dem dies auf dem Landesverfassungs⸗Gesetze beruht.
2) Die Koͤnigliche Unterschrift erfolgt im Konzepte und im Ori⸗ ginale nach gefaßter Allerhoͤchster Entschließung in Gegenwart des oder der betreffenden Koͤniglichen Minister, welche durch ihre Kontra⸗ signatur die Richtigkeit der ersteren beglaubigen.
3) Außer dem oder den betreffenden Ministern sollen, so lange der Eingangs gedachte Fall dauert, bei Vollziehung der Koͤniglichen Unterschrift aus den fuͤr jetzt in der Anlage A. benannten, zu die⸗ ser Handlung eidlich verpflichteten zwoͤlf Personen, deren Anzahl stets vollzaͤhlig zu halten ist, jeder Zeit zwei, die zu dem Ende vermittelst Allerhoͤchsten Befehles besonders berüufen werden, anwesend seyn.
4) Vor Vollztehung der Koͤniglichen Unterschrift soll die betref⸗ fende Verfuͤgung ihrem ganzen Inhalte nach von einer der zwei vor⸗ bezeichneten Personen des Koͤnigs Majestaͤt laut und deutlich vorge⸗ lesen werden.
5) Nach beendigter Vorlesung der Verfuͤgung erfolgt zunaäͤchst die Koͤnigliche Unterschrift und die solche bewahrheitende Kontrasigna⸗ tur der oder des anwesenden Ministers.
6) Sodann wird von den mehrgedachten, zu diesem Zwecke zuge⸗ zogenen zwei Personen mit Beifuͤgung ihrer Unterschrift, unter oder in urkundmaͤßiger Verbindung mit der Ausfertigung selbst, bewahr heitet, daß in ihrer Gegenwart diese Ausfecligung des Koͤnigs Ma jestaͤt vollständig vorgelesen, auch von Allerhoͤchstdemselben eigenhaͤndig unterzeichnet worden sey. 8
7) Die verbindliche Kraft Koͤniglicher Verfuͤgungen der fraglichen Art ist durch die Beobachtung der vorstehenden Foͤrmlichkeiten bedingt.
Gegeben Hannover, am 3. Juli des 1841sten Jahres, Unseres Reiches im Fuͤnften.
“ 1114A“ 8 G. Frhr. von Schele. 11“ 2 5
Niachdem Wir, Georg Friedrich Alexander Carl Ernst August, Kronprinz des Koͤnigreichs Hannover, mit der vorstehenden Bestim⸗ mung Seiner Mafestaͤt des Koͤnigs Unseres vielgeliebten Herrn Va⸗ ters, welche Uns genau bekannt ist, vollkommen einverstanden sind, so treten Wir derselben hiermit bei, und bezeugen solches durch Un⸗ sere ausdruͤckliche Erklaͤrung mittelst Eigenhaͤndiger Unterschrift und beigedruckten Wappens.
Gegeben Hannover, 3. Juli 1841. 8
L. S.) (Geyrg.. Des Kronvprinzen Unseres vielgeliebten Herrn. Sohnes Konigl. Hoheit hat die obige Erklaͤrung, nachdem Ihm solche deutlich vor⸗ gelesen worden, genehmigt und wie vorsteht Eigenhaͤndig unterzeichnet.
Gegeben Hannover, 3. Juli 1841.
Ernst August.
Daß Se. Majestaͤt der Koͤnig, unser Allergnaͤdigster Herr, und des Kronprinzen Koͤnigliche Hoheit die vorstehende Urkunde, nach vorgaͤngiger deutli her Vorlesung derselben, in unserer der Unter zeichneten Gegenwart, Allerhoͤchst⸗ und Hoͤchsteigenhaͤndig unterzeich net haben, urkunden und bekennen wir hiemit.
Hannover, den 3. Juli 1841.
Freiherr von Stralenheim, Staats⸗ und Justiz-Minister. — Schulte, Staats⸗ und Finanz⸗Minister. — Von der Wisch, Staats⸗Minister und Minister des Innern. — Freiherr von Schele, Staats⸗ und Kabinets⸗Minister. — Graf von Kielmansegge, Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General⸗Lieutenant.
In der Anlage X sind nachstehende zwoͤlf Maͤnner genannt: 1) Se. Durchlaucht der Prinz Bernhard von Solms⸗Braunfels; 2) der General der Infanterie von dem Busche; 3) der General⸗ Forst⸗Direktor von Malortie; 4) der Geheime Rath Graf von Stolberg-Stolberg zu Soͤder; 5) der Geheime Rath Graf von Platen; 6) der Geheime Rath Graf von Knyphausen; 7) der Ober⸗Jaͤgermeister Graf von Hardenberg; 8) der Landdrost von Dachenhausen; 9) der Ober-Justizrath von Werlhof; 10) der General⸗Major Prott; 11) Der Kammer⸗Direktor von Voß; 12) der Hofrath Bode.
Eine Extra⸗Beilage der Hannov. Ztg. enthaͤlt nachstehende Koͤnigliche Proclamation: 8*
Ernst August, von Gottes Gnaden Koͤnig von Hannover, Koͤ⸗ niglicher Prinz von Großbritanien und Irland, Herzog von Cumber⸗ land, Herzog zu Braunschweig und Luͤneburg ꝛc. ꝛc.
Am 50ůten des vorigen Monats haben Wir Uns ungern gend⸗ thigt gesehen, die am 14. April dieses Jahres berufene, am 2. Junt zusammengetretene allgemeine Staͤnde⸗Versammlung Unseres Koͤnig⸗ reichs aufzuldsen, weil die Mehrheit der zweiten Kammer durch ihr seitheriges Verhalten sich zur Erfuͤllung der ihr obliegenden Pflichten als unfaͤhig bezeigt hatte.
Wir fuͤhlen Uns gedrungen, Uns oͤffentlich uͤber die Thatsachen auszusprechen, aus denen die Nothwendig⸗ keit dieses Schrittes hervorgegangen war. . 8
Durch Unsere Proklamation vom 15. Februar 1839 haben Wir Unseren getreuen und geliebten Unterthanen die Gruͤnde vollstaͤndig bekannt gemacht, auf denen Unsere unerschuͤtterliche Ueberzeugung beruht, daß eine bundesgesetzmaͤßige Abaͤnderung der landstaͤndischen Verfassung, wie solche am 7. Dezember 1819 angeordnet worden, im Jahre 1833 nicht stattgefunden hat. Eine Ueberzeugung, die von Uns bereits vor dem Antritte Unserer Regierung bestimmt und unverholen erklaͤrt worden ist. 8
Dieser Unserer wohlgepruͤften, niemals wankend gewordenen
-
Rechtsansicht zufolge, stand beim Antritte Unserer Regierung die
landständische Verfassung des Jahres 1819 allein, und keine Andere, im Hannover under dem Schutze des 56. Artikels der Wiener Schluß⸗Akte. b B
Eine landständische Verfassung soll nach Maßgabe des Art. 413. der Deutschen Bundes⸗Akte in jedem Bundesstaate bestehen. Die Einfuhrung einer geschriebenen Landes⸗Verfassung, eines geschriebenen inneren Staatsrechts der Bundesstaaten, ist nicht Vorscheift der foͤde⸗ rativen Gesetzgebung, auch haben Wir wiederholt die Ansicht zu er⸗ kennen gegeben, daß geschriebene Landesverfassungen nicht unrer allen Umstaͤnden, Beduͤrfniß “ sind, ja daß deren Errichtung
nche Bedenken entgegenstehen. W“ mamg. hatten „Wir, durch die besonderen Verhaͤltnisse Unseres Koͤnigreiches und durch schon damals zu Unserer Kenntniß gediehene Wuͤnsche Uuserer Unterthanen veranlaßt, am 18. Februar 1838 der auf den Grund des Patentes vom 9. Dezember 1819 berufenen Staͤndeversammlung einen Verfassungs⸗Entwurf zur Berathung vor⸗ gelegt. 8 1 Wer unangemessene Gang dieser Berathung bewog Uns, wie bekannt, die Kammern am 27. Juni 1838 zu vertagen und nach⸗ mals den Entwuef ausdruͤcklich zuruͤckzunehmen. ö“
Die wiederberufene Staͤndeversammlung ließ am 15. Juni 1839 durch eine Adresse den unterthaͤnigsten Antrag an uns gelangen, wegen Wiederaufnahme der Verfassungs⸗Angekegenheit auf. andere geeignete Weise die noͤthigen Anordnungen zu treffen. Zugleich sprachen die Staͤnde die feste Ueberzeugung aus, nur cine vertrags⸗ mäaͤßige Erledigung der Verfassungs Angelegenheit koönne in einem gedeihlichen Ziele fuͤhren. Sie fuͤgten⸗ hinzu, der Wunsch des Lan des sey fortwahrend dahin gerichtet, und sie erachteten sich berufen und zustaäͤndig zu Erreichung dieses Ziels nach Kraͤften zu wirken.
Diesem, von vielen Seiten dringend unterstuͤtzten Antrage statt gebend, ernannten Wir fordersamst eine Kommission⸗ der Wir die Pflicht auflegten, eine Landes⸗Verfassung auszuarbeiten, gleichmaͤßig ünd unvartetisch entsprechend den wirklich bestehenden Rechten der Krone und der Landstaͤnde des Koͤnigreiches.
Nach Vollendung des Entwurfes ward solcher von Uns Aller⸗ hoͤchstselbst, unter fortwaͤhrender Theilnahme Unseres vielgeliebten Heren Sohnes, des Kronprinzen Koͤnigl. Hoheit und Liebden, in zahl⸗ reichen Konferenzen Punkt fuͤr Punkt der sorgfältigsten Pruͤfung un⸗ terzogen. Wir haben auch dabei von dem dienstpflichtigen Verhalten und von den patriotischen Gesinnungen Unserer Rathgeber Uns voͤl⸗ lig uͤberzeugt. — —
Die Befugniß der von Uns berufenen, damals vertagten Staͤnde⸗ Versammlung, mit Uns eine vertragsmaͤßige Veceinbarung uͤber das Verfassungswerk zu treffen, konnte an sich keinen Zweifel leiden.
Diese Rechts⸗Ausicht uͤber die Kompetenz der damaligen Staͤnde fand eine Bestaͤtigung in dem Beschlusse des Deutschen Bundes vom 5. September 1839, eine Bestaͤtigung, die dazu gereichen mußte, alle ersinnliche grundlose Bedenken zu beseitigen, und somit die Stände⸗ Veesammlung selbst gegen solche Jerthuͤmer sicher zu stellen.
Am 19. Maͤrz 1840 haben Wir den Verfassungs⸗-Entwurf der wieder berufenen allgemeinen Staͤnde Versammlung zur freien Beca thung vorgelegt. Diese Berathung hat mit redlicher Absicht, mit ern⸗ stem Streben und mit gewissenhafter Beachtung aller wirklich beste henden Rechte statt gefunden. Wenn mehrere wahlberechtigte Corporatio nen von der Theilnahme an solcher durch ihre Deputirten aus freiem Wil len sich fern gehalten, so haben Wirdies um ihres eigenen Interesses undih⸗ rer eigenen Beruhigung willen nur beklagen koͤnnen; es zu verhindern, lag außer Unserer Gewalt. Aus den ordnungsmaͤßigen Verhandlungen mit der Staͤnde⸗Versammlung ist die am 1. August 1840 von Uns genehmigte Vereinbarung uͤber die Landesverfassung hervorgegan⸗ gen, die Wir am 6. August als Gesetz verkuͤndigt haben. Diese Verfassung ist ohne Maͤngel der Form und keiner rechtlichen An⸗ fechtung bloßgestellt, denn sie ging hervor aus freiem Uebereinkom⸗ mnen zwischen Herrn und Staͤnden. Sie verletzt nicht die wohlbe⸗ gruͤndeten Rechte Unseres Koͤniglichen Hauses an dem Kammergute. Sie sichert dessen Bestand. Sie zerstoͤrt nicht die nach alter Lan⸗ desverfassung unantastbaren Hoheitsrechte der Krone. Sie dient zu fester Begruͤndung aller wohlerworbenen Rechte der allgemeinen wie der provinziellen Staͤnde des Koͤnigreiches. Sie erstreckt die Rechte der Ersteren auf den Schutz der Verfassung selbst. Sie beschuͤtzt die Rechte der Corporationen. Sie sichert das Wohl der Gesammtheit wie die Rechte der Einzelnen. Sie verordnet gleichmaͤßige Tra gung der Staatslasten von allen Unterthanen. Sie bestaätigt die Unabhaͤngigkeit der richterlichen Gewalt innerhalb ihrer Zustaͤndig⸗ keit. Sie erhaͤlt daneben die fuͤr den Bestand der Staaten und fuͤr das Gemeinwohl gleich unerlaͤßliche Unabhaͤngigkeit der, unter steter landesherrlicher Aufsicht mit eben der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit wie die Justiz zu handhabenden Verwaltung, so weit diese Unabhaͤngigkeit den Staatszwecken entspricht. Sie hat das Recht der Krone, die Scheidung der Justiz von der Verwal⸗ tung im einzelnen Zweifelsfalle zu ordnen, dem unabhaͤngigen Ur⸗ theile einer Behoͤrde uͤbertragen, die Wir vermoͤge der von der lan desherrlichen Gewalt nicht zu zrennenden Verfüͤgung uͤber die Die⸗ nerschaft, aus der Zahl der achtbarsten Maͤnner Unseres Koͤnigrei⸗ ches dauernd gebildet haben.
Die Dauer und Unverletzlichkeit des Verfassungs⸗ Gesetzes ist fuͤr die Zukunft gesichert: durch die Grundlage des alten Rechtes der Krone und der Landstaͤnde, auf der sie beruht, vürch die Grundprinzipe der Gesetzgebung des Deutschen Bundes, denen ihr Inhalt in allen, Punkten gemäaͤß ist, durch den Bundes⸗ Beschluß vom 5. September 1839, durch Unser Koͤnigliches Wort, durch die Zustimmung Sr. Koniglichen Hoheit des Kronprinzen, Unseres vielgeliebten Herrn Sohnes, durch das vertragsmäaͤßig er⸗ klaͤrte vollstaͤndige Einverstaͤndniß der Staͤnde Unseres Koͤnigreiches, durch das in dem §. 181 des Verfassungs⸗Gesetzes selbst der allge⸗ meinen Staͤnde⸗Versammlung, und in deren Abwesenheit dem Schatz⸗ Kollegio verliehene Recht zu Anrufung des Deutschen Bundes.
So lange es der goͤttlichen Vorsehung gefaͤllt, Uns das Leben zu erhalten, werden Wir niemals den mindesten Zweifel gegen den Rechts⸗Bestand dieser Verfassung weder in der Form noch im Wesen dulden. —
Unser vielgeliebter Herr Sohn, des Kronprinzen⸗ Koͤnigliche Ho heit und Liebden, hat fuͤr seine Zukunft diesen entschiedenen Willen in der ersten Kammer der Staͤnde⸗Versammlung laut und deutlich ausgesprochen.
Nachdem solchergestalt es Uns unter dem Beistande der goͤttlichen Vorsehung gelungen, den Rechts⸗Zustand Unseres Koͤnigreiches fuͤr jetzt und fuͤr ferne Jahre festzustellen, haben Wir am 14. April d. J. die jetzt aufgeldsete Staͤnde-Versammlung zu Ausuͤbung ihrer verfas⸗ sungsmaͤßigen Rechte berufen.
Je lauter bei Verkuͤndigung der neuen Verfassung von allen Seiten der Dank und die Freude Unserer Unterthanen, namentlich auch durch das Organ mehrerer hochachtbaren Provinzial⸗Landschaften und von Unserm hoͤchsten Landgerichte, an Unseren Thron gelangt waren, uͤber die gluͤckliche und befriedigende Beendigung der, theil⸗ weise durch Verdrehung von Rechts Begriffen absichtlich hervorgeru⸗ fenen, theilweise aus Mißverstaͤndnissen uͤber allerdings schwierige Lehren des Staatsrechtes entstandenen Wirren und Zerwuͤrfnisse, um so weniger konnten Wir fuͤr noͤthig erachten, eine besondeec Aufsicht dgruͤber anzuordnen, daß bei den bevorstehenden Wahlen kein morg⸗ lischer Zwang angewendet werde, daß nicht bei ihnen die bisher hie und da von Uns mit Betruͤbniß und Unwillen wahrgenommene Volks⸗ ne von „Meahfgn. beginne.
Zu diesem Zwecke hat regierungsseitig keine Vorkehr 8 gefunden, mit Ausnahme ves Von Aneg üeis Vertchrung 88 dauer einer polizeilichen Ueberwachung, die 8 weh er 8 819 Zwecke der Erhaltung der Staaten von 11“““ unzertrennlichen vorkehrenden Sicherheits⸗ Poli 88 Gewalt, fruͤher von Uns angeordnet war. Sie hatte Fvei moch gegenwaͤrtig wegen politischer Vergehen in peinlicher Untersuchung befangene Individuen getroffen, deren absichtliche Verhinderung und Erschwerung der von Uns bezielten Feststellung des Rechtszustandes im Koͤnigreiche morglisch uͤberzeugend vorlag, von denen mithin die
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Erfahrung in 9
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zsfentliche Ruhe und Ordnung mit einer Gefahr bedroht erschien, Kammer
die durch leichtere Mittel mit Sicherheit nicht abgewendet werden konnte. Voraussetzungen, unter denen nach Maͤßgabe des nach landständischer Berathung am 27. Juni 1838 erlassenen Gesetzes polizeiliche Haft haͤtte verhangt werden moͤgen, wie solches in Zu⸗ kunft bei erneuertem staatsgefaͤhrlichen Treiben in Folge Unserer bereits erlassenen Allerhoͤchsten Befehle unfehlbar geschehen soll.
Bald gelangte indeß zu Unserer Kunde, daß die verderbliche Geschaͤftigkeit der Widersacher Unserer Regierung abermals am Werke sey, daß der, nach und nach besserer Ueberzeugung weichende, neuerlich aber wieder angefachte Wahn gekraͤnkter Rechte Un⸗ serer Unterthanen, daß endlich vaspeltzwidntge Vorspiegelun⸗ gen von beabsichtigten Erhoͤhungen der Landeslasten, namentlich der Grundsteuer, dazu benutzt wurden, den Samen des Mißtrauens auszustreuen, die Deputirten⸗Wahlen aber, auf jene Rathgeber selbst,⸗ und von solchen Maͤnnern abzuwenden, deren getreue und pflicht⸗ maͤßige Anhaͤnglichkeit an den bestehenden Rechtszustand man vor⸗ aussetzen durfte. Nicht ohne Befremden mußten Wir erfahren, daß Verleitungen dieser Art selbst in Kommunen nicht ohne Erfolg ge⸗ blieben seyen, deren eigene Interessen Unsere Koͤnigliche Gnade vor⸗ zugsweise in Anspruch nehmen. Von dem Bewußtseyn Unserer Ge⸗ rechtigkeitsliebe, Unserer nie ermuͤdenden, alle Schwierigkeiten uͤber⸗ windenden gewissenhaften Fuͤrsorge fuͤr das Wohl Unseres Koͤnig reichs durchdrungen, hielten Wir inzwischen gern das Vertrauen fest, auf die unerschuͤtterliche Ergebenheit und die dankbare Aner⸗ kennung Unserer Unterthanen, ein Vertrauen, dessen Bewahrung Uns stets am Herzen liegt. 8
Am 2 Juni dieses Jahres versammelte sich neben der ersten eine zahl⸗ reiche zweite Kammer der Landstaͤnde. Das innere Verhaͤltniß der letz⸗ teren hat sich nach unzweideutiger Wahrnehmung ungefaͤhr also gestaltet: Etwa 30 Deputirte waren Maͤnner, die ihrem Berufe als Ver⸗ treter der verfassungsmaͤßigen Rechte der Landstaͤnde des Koͤnigreiches getreu, der Wahrnehmung dieser Rechte mit Ernst unnachlaͤfsig sich gewidmet, daneben aber bewiesen haben, daß ihnen das Wohl des Landes und die solches bedingende Aufrechthaltung der Verfassung in jeder Beziehung gleichmaͤßig am Herzen liege. Etwa 12 Deputirte haben sich von Anfang als die Fuͤhrer einer Unserer Regiecrung feind⸗ lichen Partei kund gegeben. Ihr unnachlaͤssiges Bestreben war da⸗ hin gerichtet, den erledigten Verfassungsstreit zum Verderben des Lan⸗ des von Neuem ins Leben zu rufen, einem jeden dem Wohle Unserer Unterthanen gewidmeten Antrage aber hartnaͤckig entgegen zu treten. Eine Anzahl von etwa 30 Mitgliedern endlich bestand aus Depntir ten, die durch ihre buͤrgerlichen Verhaͤltnisse, durch den Beruf ihres Lebens und durch ihre tägliche Beschaͤftigung wissenschaftlichen Stu⸗ dien fernstehend, geneigt, solchen Mitgliedern der zweiten Kategorie sich anzuschließen, deren Bemuͤhungen es gelungen war, entweder durch Erregung eines falschen und mißverstandenen Rechtsgefuͤhles oder duͤrch geschaͤftliche und gesellige Verbindungen des Privatlebens sich ihres Vertrauens zu bemeistern, diesen willenlos anheim fielen. Das Ergebniß war, eine Unserer Regierung feindliche Mehrheit, zwar gering, aber durch sektenartiges Zusammenhalten immerhin stark ge nug, um die Ausfuͤhrung unserer landesvaͤterlichen Absichten, so weit solche landstaͤndlicher Mitwirkung bedarf, unter dem Schutze der regle mentarischen Vorschriften zu laͤhmen.
Die also zusammengesetzte zweite Kammer hat dann in ihren Verhandlungen dem Auge des parteilosen Beobachters das schmach⸗ volle Schauspiel dargeboten, daß schlichte, biedere und in ihren Pri⸗ vat⸗Verhaͤltnissen jeder Achtung wuͤrdige Landleute, deren gesundem Urtheile uͤber Gegenstaͤnde ihres Berufes und ihrer materiellen In teressen Glauben und Vertrauen zu schenken Wir jederzeit gern ge⸗ neigt sind, durch unwahre Vorstellungen von gekraͤnkten Rechten verleitet, waͤhrend es sich bei Uns nur um Erhaltung und Wieder⸗ hersteltung des wahren und wirklichen Rechtes gehandelt hat, daß, sagen Wir, solche Landleute zu rein mechanischen Werkzeugen der gefaͤhrlichsten und ruͤcksichtslosesten Despotie, naͤmlich der, der heu⸗ tigen sogenannten liberalen Partei hinabgesunken waren, einer Par⸗ tei, die kein oͤffentliches noch Privatrecht achtet, der jedes Mittel willkommen ist, wenn es gilt, auf Kosten der Regierungen oder der Unterthanen ihren staatsgefaͤhrlichen Lehren Opfer darzubringen. In der That war, wie wir vernommen, diese Tyrannei in der beendigten Sitzung zu einer solchen Gewalt gediehen, daß Mit⸗ glieder der Mehrheit, in denen zuletzt das Gefuͤhl der schweren Verantwortung gegen das Land rege geworden, sich entschlos⸗ sen haben, die Versammlung zu verlassen, weil sie, von ihrem Gewissen gehindert den Parteifuͤhrern ferner beizustimmen, dennoch glaubten es nicht wagen zu duͤrfen, sich der entgegenstehenden besseren Meinung offen anzuschließen. 5
Wir haͤtten allerdings erwarten moͤgen, daß der irregeleitete Theil der zweiten Kammer, statt theoretischen Rechtsverdrehungen Gehoͤr zu geben, der alt gewohnten treuen Anhaͤnglichkeit an das Koͤnigliche Haus und des wahren Wohls ihrer Mitbuͤrger eingedenk, das Ver trauen auf die Richtigkeit Unserer Rechtsansichten und auf Unsere Allerhoͤchste landesvaͤterliche Gesinnung ganz vorzugsweise unerschuͤt⸗ terlich festgehalten haͤtte. Unsere bishecigen Regierungshandlungen, Unser landesvaͤterliche Bestreben, die auf dem Landmanne ruhenden Lasten zu mindern, die Beseitigung des Haͤuslings⸗Schutzgeldes, die Aufhebung der Chausseedienste, waren Thatsachen, wohl dazu geeignet, im dankbaren Gemuͤthe den Worten der Verfuͤhrung die Kraft zu entziehen.
Die erste dͤffentliche Handlung der zweiten Kammer trug den Cha⸗ rakter feindseliger Gesinnung an der Stirn. Die Wahlen fuͤr die Praͤsidenten Stelle trafen ein Mitglied, von dessen Bemuͤhen, die untheilbare landesherrliche Gewalt unter ein Mitregiment der Staͤnde zu beugen, die, waͤhrend der Regierung Seiner Majestaͤt, Unsers in Gott ruhenden Herrn Bruders veroͤffentlichten staͤndischen Verhandlungen den Beweis enthalten, ein Zweites, dessen am 13. Maͤrz 1833 in der damaligen Staͤnde⸗Versammlung abgegebene Erklaͤrung uͤber das Verfassungswerk unter Anderem dahin lautete: „fer habe nie ein Staatsgrund⸗Gesetz gewollt, das auf dem bestehen⸗ den Rechte beruhen solle“, ein Drittes, dessen NRichtzulaͤssigkeit zu der Stelle eines Schatzrathes Wir notorischer Maßen ausgespro⸗ chen hatten. Diese drei Mitglieder erhielten in erster Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit, ein Ereigniß, das gleich von Anfang zu dem Schlusse auf das Vorhandensein einer innig verbundenen, nach voraus verabredetem Plane Unserer Regierung entgegentretene Partei berechtigte.
Durch unabaͤnderliche Verhaͤltnisse an einer fruͤheren Berufung der Versammlung behindert, war es Unsere landesvaͤterliche Absicht, in einer Jahrszeit, die dem Grundbesitzer eine dauernde Abwesen⸗ heit vom Grund⸗Eigenthume nicht wohl gestattet, den Staͤnden nur ein kurzes Beisammensein anzusinnen. Der dringendste Ge⸗ genstand ihrer Beschaͤftigung war das landstaͤndische Budget. Au⸗ ßerdem gelangte gleich anfangs an die Staͤnde Gesetz⸗Entwuͤrfe, betreffend eine Beschraͤnkung der Gerichtsbarkeit Unserer Domai nen-Kammer in Meiersachen, die Bestaͤtigung der Kontrakte unter Landleuten und die buͤrgerlichen Verhaͤltnisse der Juden. Im Laufe der Sitzung wurden die Vorarbeiten fuͤr ein Verkoppe⸗ kungs⸗Gesetz und fuͤr die erforderlichen Einrichtungen zu Anlagen von Eisenbahnen vollendet. Der allgemein in Unserem Koͤnigreiche laut gewordene Wunsch der baldigen Erlassung des Ersteren und die Gefahr des Verzuges, so wie wesentliche finanzielle und kommer⸗ zielle Ruͤcksichten in letzterer Hinsicht, entschieden Uns, beide hoch⸗ wichtige Gegenstaͤnde, sobald es geschehen konnte, zur landstaͤndi⸗ schen Berathung zu bringen. Die erste Kammer, deren ernste, ru⸗ hige, dem Wohle des Vaterlandes entsprechende Haltung Unsere offene Anerkennung verdient, traf eine sorgfaäͤltige und geeignete Wahl von Mitgliedern fuͤr die gemeinschaftliche Finanz⸗Kommission. In zweiter Kammer befanden sich unter der achtungswerthen und verdienstlichen Minderzahl Mitglieder von bekannten und erprobten sinanziellen Kenntnissen. Dieselbe Mehrzahl, die sich durch die Praͤ⸗ sidentenwahl kenntlich gemacht, waͤhlte indeß fuͤr die Finanz⸗Kom⸗ mifsion Mitglieder, von denen nur das gewiß war, daß ihnen alle landstaͤndischer Behandlung der Finanzen er⸗ zon den Mitgliedern der Kommission aus erster
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geschah Alles, die Sache zu foͤrdern. — Hin⸗ aussetzung der Arbeit aus ungehdrigen, den laͤngst erledigten Verfassungsstreit bezielenden Gruͤnden von Seiten der Mitglieder aus zweiter Kammer wurde die erste Kammer gezwungen, aus der ge⸗ meinschaftlichen Kommission zu scheiden, um ihrerseits ihrer Pflicht Genuͤge zu leisten. Von dem lebhaften Wunsch bescelt, im Einver⸗ staͤndniß mit den Staͤnden den landstaͤndischen Finanzhaushalt zu re⸗ geln, erließen wir am 26. Juni die Aufforderung, zu einem Ausschrei⸗ ven Behufs Erhebung der Steuern ohne ferneren Aufschub beizustim⸗ men. Die ceste Kammer beiahte sofort den Antrag in dreimaliger Berathung und Abstimmung. Die Mehrheit der zweiten Kammer verzögerte, aller lobenswerthen Bemuͤhung der Minderzahl ungeachtet, jede En:scheidung, bald behauptend, es sey genuͤgende Zeit vorhanden, den ceforderlichen Beschluß zu fassen, und endlich erkaͤrend, die Zeit reiche hierzu nicht mehr aus. Also war der Ablauf des Fi⸗ nanziabres herangekommen, und mit disem eine that⸗
saͤchliche staͤndische Verweigerung des Staatsbedarfs,⸗ wenn gleich nur von wenigen Mitgliedern der zweiten Kammer her⸗ beigefuͤhrt. 8 Es lag uns daher ob, den Letzteren durch die verfassungsmaͤßige Maßregel zu sichern. Dieser aber mußte nach Maßgabe des 155sten Paragraphen des Landesverfassungs⸗Gesetz die Aufloͤsung der Staͤnde⸗Versammlung vorausgehen. . Auch abgesehen von diesem Grunde der Nothwendigkeit, wür⸗ den Wir veranlaßt gewesen seyn, der Staͤnde⸗Versammlung ein Ziel zu setzen, da in zweiter Kammer es den Fuͤhrern der Mehrheit
gelungen war, die Verhandlung zu einem nutzlosen Spiele herab⸗
zuwuͤrdigen. Die Ansichten und Meinungen einer an sich unbedeuten⸗ den Mehrheit der zweiten Kammer, die, gebunden durch die faktiose Vorbeschluͤsse vorbereitender Privat⸗Versammlungen, freilich nichts zu schaffen, wohl aber das Gute zu hemmen und die Landes⸗Kasse mit unnuͤtzen Neisekosten und Diaͤten zu belaästigen vermochte, — diese Meinungen und Ansichten, die Stimme des Volkes zu nennen, war eine verwerffliche Anmaßung. Denn schon in der Versamm⸗ lung selbst stand eine weit uͤberwiegende, die hoͤchste Achtung ge⸗ bietende Mehrzahl, in dem Inbegriffe der gesammten ersten Kam⸗ mer vereint mit dem nicht jener Faction angehoͤrenden Theile der zweiten Kammer, gegenuͤber. Uebermuͤthige Verachtung einer fruͤ⸗ heren Kammer galt der Partei als ein Verdienst. Man vergaß freventlich, daß eben diese Kammer mit gutem Rechte gewaͤhlt, verfassungsmaͤßig eidlich verpflichtet gewesen, daß sie ihre Verpflich⸗ tung heilig gehalten hatte. Einseitiges, keckes und grundloses Ab⸗ sprechen uͤber die Graͤnzen Unserer Regierungs⸗Gewalt war an der Tagesordnung. Der aus jener Mehrheit hervorgegangene Praͤsident hat seine Befangenheit in Partei⸗Ansichten, seine Geringschaͤtzung der materiellen Interessen des Koͤnigreiches, seine Trugschluͤsse uͤber die Wahrheitsliebe, die Redlichkeit und die Geschaͤftstreue Unserer Rathgeber in die Protokolle der zweiten Kammer niedergelegt. Von Uns mit einer Unterredung begnadigt, hat er sich nicht gescheuet, in den Sitzungen der Kammer aus Unseren Koniglichen Worten Schluͤsse zu ziehen, zu denen sie weder Grund noch Veranlassung darbieten konnten.
Vergeblich waͤre das Bemuͤhen, die absichtliche Verwirrung und Verdunkelung der Begriffe der Oppositions⸗Partei aufzuhellen. Ge⸗ waͤhlt und berufen nach dem Wahlgesetze vom 6. November 1840, in Folge dieser Berufung erschienen auf den Grund von Vollmach⸗ ten, die ausdruͤckliche Beziehung auf das Landesverfassungs Gesetz enthielten, unter Anrufung des goͤttlichen Namens vereidet zu Ab⸗ gebung der ihnen vermoͤge des Landesverfassungs⸗Gesetzes uͤbertra⸗ genen Stimmen, hatte diese Partei sich durch offenkundige Hand lungen unzweideutig auf den Boden der Verfassung von 1840 gestellt. Dennoch war ihr Benehmen derselben entgegen. Waͤhrend ihre landstaͤndische Wirksamkeit lediglich auf dieser Verfas⸗ sung beruhte, hatte sie sich bestrebt und es erreicht, der ihr ergebenen Mehrheit den Glauben einzufloͤßen, daß es wichtige stgatsrechtliche Fruͤchte tragen koͤnne, wenn sie ihre Erklaͤrung in letzter und entschei⸗ dender Abstimmung gegen jedes Gesetz und gegen jede Verwilligung richtete. Zeugniß hiervon liefert ein Beschluß zweiter Kammer vom 23. Juni, gefaßt von 43 gegen 35 Stimmen und dahin lautend, Un serem Kabinet zu erklaͤren: „Staͤnde koͤnnen es nicht verhehlen, daß nach den, bei Berathung der Adresse auf die Thron⸗Rede in zweiter Kammer bezeugten Zweifeln des Landes uͤber die Kompetenz der ge⸗ genwaͤrtigen Staͤnde⸗Versammlung, ihre Mitwirkung zur Gesetzgebung schwerlich cintreten werde, wenn nicht Staͤnde zuvor daruͤber Gewiß heit erlangt haben werden, daß aus der Thaͤtigkeit der Staͤnde ein Anerkenntniß der Wieksamkeit des Landes⸗Verfassungs⸗Gesetzes vom „August nicht gefolgert und der Verfassungs⸗Frage dadurch nicht solle praͤjudizirt werden.“
Der Sinn einer solchen Richtung ist kaum zu erklaͤren. Ging dieser Sinn dahin, daß eine Anzahl von Personen, denen die Ei⸗ genschaft landstaͤndischer Deputirten in keiner andern Beziehung beiwohnte, noch zugestanden werden konnte, als in Folge ihrer Er⸗ waͤhlung auf den Grund der Verfassung von 1810, die zu landstäͤn⸗ dischen Handlungen irgend einer Art, mithin keine andere Befug⸗ niß hatten, als die aus jener Verfassung, daß eben diese Personen sich eingebildet haben, keine landstaͤndische Wirksamkeit auszuuͤüben, wenn sie diese Wirksamkeit, die sich ihrer Natur nach hauvtsaͤchlich in der Annahme oder in der Beseitigung von Antraͤgen der Regierung zu aͤußern hat, hartnaͤckig zu Thathandlungen der letzteren Art ver⸗ wendeten; — so mußte die Gehaltlosigkeit einer solchen Voraussetzung sich demgesunden Menschenverstande nothwendig von selbst aufdringen. War aber die Absicht gar die, unbekuͤmmert um jede Art aog, vernuͤnftigen Deutung ihrer Handlungsweise, solche ledig⸗ lich auf das Ziel zu richten, den Gang der Regierung guf dem Wege einer Verfassung zu hindeen, die freilich dem congitutio⸗ nellen Schwindel der neueren Zeiten in manchen Beziehungen einen heilsamen Damm entgegensetzt, hat man versuchen wollen, hierdurch im Volke den Wahn zu verbreiten, daß diese Verfassung nicht geeig⸗ net sey, das Wohl des Landes zu befoͤrdern, wollte man auf diesem Wege eine geheime Unzufriedenheit mit dem Bestehenden erregen, und das Verlangen nach einem andern Zustande, den man den Un⸗ terthanen als den eigentlich richtigen faͤlschlich vorzuspiegeln strebte, hervorrufen und naͤhren; so konnte der boͤse staatsge faͤhrliche Wille jener Mehrheit nicht ferner zweifelhaft seyn Ein sicheres Ergebniß war immer die Ueberzeugung von der Nutz⸗ losigkeit, ja der Gefährlichkeit der Fortsetzung solcher Verhandlun⸗ gen, von denen Wir fortlaufend Kenntniß genommen haben, mit Einschluß der protectirten Adresse, die bekanntlich von erster Kammer einstimmig verworfen und von einem großen Theile der zweiten ent⸗ schieden mißbilligt wurde. Bei der grooßen dem leeren politischen Treiben fremd gebliehenen Mehrheit Unserer Unterthanen aber mußte solches Verfahren tiefen Unwillen gegen eine hemmende Mehrheit der zweiten Kammer erregen, die das Land aller Erfolge Unserer landes⸗ vaͤterlichen Bemuͤhungen zu berauben getrachtet hat.
Wir wollen Uns dem Gedanken nicht hingeben, als koͤnne dieses Benehmen beruhen auf einer freventlichen Berechnung der Benutzung zukuͤnftiger Ereignisse und sich an solche knuͤpfender moͤglicher Staats⸗ erschuͤtterungen. Die Aufdeckung verbrecherischer Plaͤne dieser Art waͤre nur dazu geeignet, mit Abscheu und Berachtung ihre Urheber⸗ zu belasten, die Uns und Unseres vielgeliebten Herrn Sohnes, des Kronprinzen Koͤnigliche Hoheit und Liebden unverbruͤchliche Treue⸗ und Gehorsam geschworen haben. Wir wenden Uns mit Ahbscheu⸗ von solcher Vermuthung hinweg.
Mit Widerwillen haben wir noch des verbrauchten aber von der oft tadelnd erwaͤhnten Mehrheit der zweiten Kammer nicht unversucht gelassenen wahrhaft aufruͤhrerischen Behelfes zu gedenken, ünter Be⸗ theuerungen der Treue, Liebe und Verehrung fuͤr Unsere Allerhoͤchste Person, sich in Schmaͤhungen gegen Unsere vertrauten Diener zu er⸗
jeß 8 schtigen Staats⸗ Regterungs⸗Angelegenhei⸗
gießen. In allen wichtigen Staats⸗ und Regierung geleget
ten sind Unsere getreuen Rathgeber die Vollzicher Unseres Könechlichen
Willens. Schmahungen gegen diesen gewagt aber ahnden die Ge⸗
üar 8 Fach n Beeen. bestimmten Frist eine anderweite all⸗ Zir werden innerhalb der bestimmten 5 h. 8268
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