1841 / 206 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Hannover, 22. Juli. Das Ministerium des Innern hat folgende Bekanntmachung erlassen: 1b

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben mit Bezug auf die am 14ten d. M. erlassene Allerhoͤchste Proclamation zu befehlen geruht, daß allem unerlaubten Widerstande gegen das Landesverfassungs⸗Gesetz kraͤftig entgegengetreten, insbesondere einer jeden dahin zielenden Ein⸗

wirkung, welche etwa auf Wahlen von Deputirten fuͤr die zu seiner

Zeit zu berufende allgemeine Staͤnde⸗Versammlung versucht werden moͤchte, auf das Entschiedenste begegnet werden solle, und daß in Ge⸗ maͤßheit der bestehenden Gesetze und des bestehenden Rechts den Ver⸗ suchen eines solchen unerlaubten Wiederstandes oder einer derartigen Einwirkung durch sofortige 1. Einschreitung der zustaͤndigen Behoͤrden, insbesondere durch ungesaͤumte Anstellung einer Untersu⸗ chung und Verhaftung derjenigen Personen begegnet werde, welche auf solchen staatsgefaͤhrlichen Umtrieben betroffen werden, oder von denen die letzteren erwiesenermaßen ausgehen. Indem diese Allerhoͤchste Willens⸗Meinung zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hierdurch zur oͤffentlichen Kunde gebracht wird, werden zugleich saͤmmtliche Koͤnigliche Landdrosteien, Aemter, Magistrate, Gerichte und sonstige Polizei⸗Behoͤrden des Koͤnigreichs aufgefordert, auf unerlaubte Handlungen der bezeichneten Art genau zu achten und achten zu lassen, gegen dieselben, ohne erst eine hoͤhere Genehmigung einzuholen oder abzuwartrn, kraͤftig einzuschreiten, ins⸗ besondere die Vorschriften des Gesetzes uͤber die Wahl der Deputir⸗ ten zur allgemeinen Staͤnde⸗Versammlung vom 6. November 1840 §. 16 gegen Znwiderhandelnde unnachsichtlich zu seiner Zeit in An⸗ wendung zu bringen, auch eintretenden Falls nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juni 1838, (insbesondere der §§. 1 und 21) die Gefangenhaltung in polizeilichen Werkhaͤusern betreffend, zu ver⸗ fahren, und, wenn in der einen oder anderen der oben angedeuteten Beziehungen eine peinlich zu strafende Handlung vorliegt, die Sache ungesaͤumt dem zustaͤndigen Kriminal⸗Gerichte zu uͤbergeben. Zu⸗ gleich wird hiedurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die ge⸗ gen den Advokaten Detmold allhier und den Moor⸗Commissair Weh⸗ ner in Goͤttingen angeordnet gewesenen polizeilichen Confinationen nunmehr wieder aufgehoben sind.

Hannover, den 22. Juli 1841.

Koͤniglich Hanndversches Ministerium des Innern. J. C. v. d. Wisch.

Oesterreich.

* Wien, 20. Juli. Der Fuͤrst von Metternich, dessen Abreise nach Boͤhmen durch eine leichte Unpaͤßlichkeit um einige Tage verzoͤgert worden war, ist vorigen Sonnabend, in Beglei⸗ tung seiner Gemahlin, nach Koͤnigswart abgereist, wo er bis Mitte August zu verweilen und dann den Johannisberg zu besuchen gedachte.

Der vorige Sonntag war auch in Wien ein in meteorologi⸗ scher Hinsicht merkwuͤrdiger Tag. Eine Hitze von 310 Reaumur im Schatten, wie wir sie seit 1826 nicht mehr erlebt hatten, war von einem gluͤhend heißen Winde begleitet, der in mehreren Gaͤrten binnen wenigen Stunden viele der zarteren Blumen und Gewaͤchse versengte; dabei ganz unbewoͤlkter Himmel, und selbst am Abend, wo das Thermometer um 9 Uhr noch + 24° zeigte, keine Spur von Wetterleuchten.

Die heute hier angekommene Post aus Konstantinopel vom 7ten d. M. meldet die Ankunft des Aegyptischen Dampfbootes „Nil“ aus Alexandrien, an dessen Bord sich die Ottomanischen

Kommissarien Muhib Esendi und Kemal Efendi befanden, denen Mehmed Ali mehrere im unterwuͤrfigsten Tone abgefaßte Schrei⸗ ben mitgegehen hatte, worin er den sehnlichen Wunsch ausdruͤckt, in allen Stuͤcken dem Wunsche des Sultans Genuͤge zu leisten und die Zufriedenheit dieses Monarchen zu erwerben. Außerdem uͤberbrachte der „Nil“ fuͤnf Millionen Piaster in Wechseln, als Abschlags⸗Zahlung auf den Tribut. Einige Tage spaͤter ist auf dem Aegyptischen Dampfboote „Reschid“ Said Bei, Sohn Meh⸗ med Alü''s, in Begleitung Sami Bei's und eines zahlreichen Ge⸗ folges, in Konstantinopel angelangt.

Die seit einiger Zeit uͤber die Gesundheit des Sultans aus— gestreueten beunruhigenden Geruͤchte sind ohne Grund. Die Berichte uͤber den Gesundheits⸗Zustand in Aegypten lauten beru⸗ higender; auch in den Seestaͤdten Syriens hatte die Pest nachge- lassen, wuͤthete aber um so verheerender im Innern des Landes, namentlich in Damaskus und Tiberias.

8

Wien, 21. Juli. (Oest. Beob.) Durch einen am 13. Juli aus London abgefertigten Courier ist hier die Nachricht eingetrof⸗ fen, daß in Folge der dem Englischen Ministerium aus Konstan⸗ tinopel zugekommenen offiziellen Anzeige von der Annahme durch Mehmed AXli Pascha des neuen von dem Sultan erlassenen In⸗ vestitur⸗Fermans, die Unterzeichnung. der bereits mit den Pa⸗ raphen der Bevollmaͤchtichten von Oesterreich, Großbritanien, Frank⸗ reich, Rußland, Preußen und der Ottomanischen Pforte versehe—

nen Convention an diesem Tage (13. Juli) stattgefunden hat. Schweiz.

Zürich, 17. Juli. (A. Z.) Es ist schwer aus dem Kan— ton Tessin zuverlaͤssige Berichte zu erhalten. Die Parteien uͤber⸗ treiben sehr und die Italienische Leidenschaft springt keck uͤber die Wahrheit weg. Es scheint, daß der Aufruhr welcher oͤhne Zweifel den Hauptzweck hatte, der dortigen Regierung ein aͤhnli⸗ ches Schicksal zu bereiten, wie diese vor anderthalb Jahren ihrer Vorgaͤngerin bereitet hatte vornehmlich auf persoͤnlichen Mo⸗ tiven beruhte. Im Kanton Tessin nimmt alle Politik leicht eine persönliche Faͤrbung an. An Selbstregierung, Gesetz, feste Rechts⸗ zustaͤnde noch wenig gewoͤhnt, fehlt es dem jungen Stagte noch sehr an einem moralischen Halt, und die Corruption ist bei allen Parteien einheimisch. Die vertriebenen Tessiner, ein bedeutender Theil der Geistlichen, die fuͤr ihre Ruhe besorgten Kloͤster, die Bevoͤlkerung einzelner Bergthaͤler waren der gegenwaͤrtigen Re⸗ gierung wohl niemals ergeben. Wie weit aber die einen oder andern direkt bei der Verschwbrung betheiligt waren, wird schwer zu ermitteln seyn. 8

Allgemeiner Anzeiger für

diese so

provinz

Literarische Anzeigen. Bei M. Du Mont⸗Schauberg in Koͤln ist so

a Times berichtet: „Unser Korrespondent schreibt uns aus Kandien vom 17. Juni. Wiewohl die Tuͤrken 8000 Mann im Feld haben, greift doch die Insurrection immer mehr um sich, und die Streitmacht der Insurgenten waͤchst mit jedem Tag. Es ist uͤbrigens gewiß, daß alle Akte des Britischen Kon⸗ suls von der Englischen Regierung gutgeheißen sind. Die Tuͤrken fuͤhren den Krieg wie Kannibalen; uͤberall lassen sie die Spuren ihrer Brutalitäaͤt, Weinberge und Olivenpflanzungen werden von ihnen verwuͤstet. Die „Regierung von Kreta“ hat an die Kon⸗ suln der Großmäͤchte England, Frankreich und Rußland folgendes Schreiben gerichtet: —„Wir haben den Anfuͤhrern der in Waffen stehenden Christen Ihre Rathschlaͤge, mit Vertrauen auf Tahir Pascha's Menschlichkeit unter die Tuͤrkische Herrschaft zuruͤckzukehren, vorgelegt. Wir ha⸗ ben eine Raths⸗Versammlung gehalten, und das Ergebniß war: der feste Beschluß der Kandiotischen Christen, lieber zu sterben als ihrem Vaterlande zu entsagen oder noch laͤnger unter dem Tuͤrkischen Joch zu leben. Indem wir Ihnen diesen Beschluß zu wissen thuͤn, bitten wir Sie, meine Herren, den⸗ selben auch den Befehlshabern der Englischen und Franzoͤsischen Schiffe zu notifiziren, und beharren ꝛc. A. Chairetis, Praͤsident. H. Rousos, Vice⸗Praͤsident. Demetrios Chresaphopulos, Th. Chairetis. Gegeben zu Askiphos am 4. Juni

n Aegypten.

Nach Englischen Blaͤttern lautet die Antwort, welche Mehmed Ali auf den Ferman des Sultans unterm 25. Juni an den Großwesir gerichtet hat, folgendermaßen:

„Ich habe die Ehre gehabt, den Brief Ew. Hoheit zu erhalten, der mir die Sendung des Staatskanzlers Kiamil⸗Efendi an den Ju⸗ stit Minister Muhib Efendi, der sich jetzt auf einer Mission hierselbst

befindet, anzeigt, und wodurch er beauftragt wird, mir einen Kai⸗ serlichen Hattischerif zu uͤbergeben, welcher folgende Bestimmungen enthaͤlt: „„Die Regierung von Aegypten wird mir bestaͤtigt, mit der Vollmacht, sie erblich meinen maͤnnlichen Nachkommen vom aͤltesten Sohn auf den aͤltesten Sohn zu uͤbertragen. In Zukunft, im Fall die Regierung zum erstenmal erledigt seyn wird, soll sie auf meine maͤnnlichen Nachkommen uͤbergehen, vom aͤltesten Sohn zum aͤltesten Sohn, und die Pforte wird ihre Erbfolge bestaͤtigen. Im Fall die maͤnnliche Linie ausstirbt, sollen die maͤnnlichen Kinder der Tochter meiner Familie kein Erbfolgerecht haben. Die Verfuͤ⸗ gungen des Hattischerifs von Guͤlhane und alle mit befreundeten Maͤchten abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertraͤge sollen in Aegypten vollstaͤndig ausgefuͤhrt werden. Die in dem Reiche einge⸗ fuͤhrten oder einzufuͤhrenden Administrativ⸗Gesetze sollen gleichfalls beobachtet werden, mit den durch Lokal-Umstaͤnde noͤthig gemachten Modisicationen. Alle Abgaben, Zehnten und Einkuͤnfte, die in Aegyp⸗ ten erhoben werden, sollen im Namen Sr. Hoheit und nach dem von der hohen Pforte angenommenen Billigkeits⸗System erhoben wer⸗ den. Es soll dafuͤr gesorgt werden, daß der in einem andern Kaiser⸗ lichen Firman bestimmte jaͤhrliche Tribut zu den festgesetzten Pe⸗ rioden bezahlt werde. Die Quantitaͤt Getraide und Huͤl⸗ senfruͤchte, welche die Aegyptische Regierung bisher jaͤhrlich nach den beiden heiligen Staͤdten (Mekka und Medina) zu schicken pflegt, soll ferner puͤnktlich abgesandt werden. Da die sehr wich⸗ tige Regulirung der Muͤnze von der hohen Pforte naͤchstens statt⸗ finden wird, so daß kuͤnftig keine weitere Veraͤnderung, weder in dem Gehalt, noch in dem Nominalwerthe der Muͤnze, vorgehen wird, so sollen die mir in Aegypten im Namen Sr. Hoheit zu praͤgen er laubten Gold⸗ und Silber⸗Muͤnzen denen, die in der Kaiserlichen Muͤnze gepraͤgt werden, in jeder Hinsicht aͤhnlich seyn. Da in Frie⸗ denszeiten 18,000 Mann zum innern Dienste in Aegypten genuͤgen, so soll diese Zahl nicht uͤberschritten werden, es sey denn, daß die Land⸗ und See⸗Truppen in Kriegszeiten zum Dienste der hohen Pforte vermehrt werden muͤssen, in einem Verhaͤltnisse, wie es fuͤr ange⸗ messen erachtet werden duͤrfte. In Betreff der Dienstzeit sollen so⸗ wohl die Gewohnheiten der Landes⸗Einwohner, als die Grund saͤtze der Billigkeit beruͤcksichtigt werden. Die Decorationen und Fahnen der Aegyptischen Truppen sollen von denen der an⸗ dern Truppen des Reichs nicht verschieden seyn und die De— corationen der Offiziere der Aegyptischen Marine und die Flaggen ihrer Schiffe sollen eben so seyn, wie die in Konstantinopel. Die Ernennung der Land⸗ und See⸗Offiziere aufwaͤrts bis zum Oberstenrang einschließlich soll dem Statthalter von Aegypten zu⸗ stehen, aber die der Offizzere hoͤheren Ranges wuͤrde von dem Wil— len Sr. Hoheit abhaͤngen, dessen Befehle zu dem Ende eingeholt werden sollen. Die Regierung von Aegypten soll kuͤnftig keine Kriegsschiffe mehr ohne besondere Erlaubniß der hohen Pforte bauen.““ Nachdem ich zuvor tausendfachen Dank abgestattet habe fuͤr die ausgezeichnete Wohlthat, die man mir erwiesen hat, beschaͤf⸗ tigte ich mich damit, den Hattischerif als Zeichen der Ach⸗ tung und angemessener Ehre zu empfangen. Ein zahlreiches Gefolge sollte ihn von der Wohnung Muhib Efendi's abho⸗ len und uach meinem Palast begleiten. Sobald ich seiner ansichtig wurde, ging ich ihm entgegen, von Dank und Ehrerbie⸗ tung erfuͤllt, empfing ihn in meine Haͤnde und beruͤhrte ihn ach⸗ tungsvoll mit meinen Lippen. Nachdem der erwaͤhnte Minister die mir verliehene ehrenvolle Auszeichnung an die Brust geheftet hatte, wurde der Hattischerif eroͤffnet und oͤffentlich vorgele⸗ sen, in Gegenwart aller Ulemas, richterlichen und geistlichen Oberen und aller Diener der hohen Pforte, die ihre Freude be⸗ zeugten und tausendfache Wuͤnsche fuͤr die Ewigkeit des Reichs und die Dauer der glorreichen Regierung Sr. Hoheit aͤußerten. Damit alle Unterthanen Sr. Hoheit an der durch solche gluͤck⸗ liche Nachricht erregten Zufriedenheit Theil nehmen, und damit die Gebete fuͤr die ewige Dauer des Reichs allgemein seyn moͤch⸗ ten, ließ ich zu Alexandrten wiederholte Artillerie⸗Salven zu Lande und zu Wasser abfeuern und alle Schiffe flaggen. Auch zu Kahira und in anderen Staͤdten wurden zum Zeichen der Freude die Kanonen abgefeuert. Obgleich meine dankbaren Bemuͤhungen nie der von Sr. Hoheit einem so schwachen Vasallen erwiesene Huld gleich kommen koͤnnen, so werde tch dennoch, stolz und gluͤcklich den Rest meiner Tage seinem erhabenen Dienste zu weihen, und in der Ueber⸗ zeugung, daß ich dadurch eine heilige Pflicht erfuͤlle und in dieser und in jener Welt Gluͤckseligkeit verdiene, ernstlich und aufrichtig die in dem oben erwaͤhnten Kaiserlichen Ferman enthaltenen Bestim⸗

mungen treulich erfuͤllen; so wie auch mir noch meine Nachkommen

uͤberaus wichtige Angelegenheit

eben erschienen und in Berlin bei E. S. Mittlersenthalt sowohl die dahin einschlagenden Verhand⸗ des

(Stechbahn 3), A. Duncker u. Plahn zu haben: lungen der Sitzung vom 4. Juni, in welcher der Antrag wegen Erledigung der Koͤlnischen Frage ge⸗ des sechsten stellt und an den vierten Ausschuß verwiesen wurde, nebst der im Verlaufe der Verhandlungen mehrfach erwaͤhnten Adresse des Landtages an Se. Maitestaͤt e als die Diskussionen uͤber den Antrag 1. und 18. Juni 1841. in der Sitzung vom 18. Juni.

CCnmnen

Rheinischen Provinzial⸗Landtages 1 f b der Erzbischoͤflichen Angelegenheiten, inen Sitzungen vom 4. in eern, Kölnischen Zeitung“ besonders abgedruckt.) 45 Seiten gr. 8. Velinpapier. Broschirt. Preis 6 ¼ Sgr. Bei dem Interesse,

In der Naukschen Buchhandlung, Hausvogtei⸗ mit welchem gewiß gelesen platz Nr. 1, erschien so eben und ist vülch alle Bhuch⸗ wird, in welcher Weise die Vertreter der Rhein⸗ handlungen zu haben:

Stan 88 115

12 mo. Geheftet.

8

Für mein

die Preußischen Staaten.

Aktenmaͤßige Darstellung verhandelt haben, duͤrfte dieser besondere Abdruck der

nach allen Seiten hin willkommen seyn. Ermordung

Bischofs von Ermland o n

wider den Schneidergesellen Kuͤhnapfel gefuͤhrten Untersuchung. Preis: 10 Sgr.

3 ““ ¹ ö“ Musikalien-Leih-Institut habe ich vom 1. Juli c. neuere und für das Ausgabe, versehen mit einem Nachtrage und lithogr. Publikum vortheilhaftere Bedingungen eintre- Abbildungen. 8. hroch.

darin die allgemeine Richtschnur ihres Benehmens finden und ihrer⸗

seits die der hohen Pforte unterworfenen Vasallen seyn muͤssen; ihr einziger Wunsch, wie der meinige soll seyn, daß sie allenthalben und jederzeit die gnaͤdige Huld ihres Oberherrn verdienen moͤgen.

Mit diesen Gesinnungen ist dieser unterthaͤnigste Brief geschrieben,

bei der Ruͤckkehr des oben erwaͤhnten Ministers, der die Ehre ha⸗ ben wird, ihn Ewr. Hoheit zu uͤbergeben. Wenn er empfangen ist, bitte ich, daß Sie zu meinen Gunsten, so unwuͤrdig ich auch dessen seyn mag, die fernere gewoͤhnliche Huld Sr. Hoheit mir erwerben und auch mir ihre große und schaͤtzenswerthe Guͤte bewahren.“

—ÿ—ꝛ—ꝛͦ-————

wickencchatt, Kuntt und Literatur.

In der meiner keinen Schrift: Beitraͤge zur Astro⸗Me⸗ teorologie ꝛc. 1840 (in Kommission bei J. J. Weber in Leipzig), beigegebenen Uebersicht C findet man die T

göög

Temperatur fuͤr die neun Tage vorausberechnet, welche den darin erwaͤhnten beiden Constella⸗ tionen des Merkur im Juli 1841 zunaͤchst liegen. Nach dieser Berechnung wird die Temperatur in Berlin an den der Constellation und O zunaͤchst liegenden neun Tagen bei Sonnen⸗Untergang, Aufgan

am 23. Julid. J. seyn 174 Viertelgrade 156 Viertelgrade nach R. wenn man bei 29 ¾˙° unter 0 mit 1 zu zaͤhlen anfaͤngt, oder was gleich ist am 23. Juli + 13,5° 8 Uhr 4 M. 24. . + 10,5 . 9,5 9,5 8,5 8,2 8,7 9,5 8,7 16 Uhr 20 M. 9,15 11,2 A. Schneider.

““

13,° 7 Uhr 52 M.

Mittel der neun Tage + 13,22

am 3. Juli 1841 war sie 1 Berlin, den 25. Juli

vöS-eöSn ꝗ„Nb.

2 2,5 2

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82

.

WE1“

Dauer der Eisenbahnkahrten am 24. Juli 1841.

Abgang

Abgang 2 1 Zeitdauer Zeitdauer

Berlin. St. M. s 3 M.

6 ½ Uhr Morgens... 42 40 Vormittags. 40 44 - 12 ½ Nachmittags 40 Nachmittags 40 47 Nachmittags 42 Abends 42 8 1— Abends... 40 Abendss 54 8 ½ Abends... 47

Um 8 Uhr Vormittags. —) 40 Um 11 Vormittags. Nachmittags

Meteorologische Beobachtungen.

Nachmittags Abends I

1841. 24. Juli.

Morgens 6 Uhr.

Nach einmaliger

2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

Luftdruck.. 333,52 Par. 333,13“ Par. 333,23“ Par. Quellwärme 8,4 0 R. Luftwärme ... 1 1 R. + 12,5“ n. + 11,8 9R. Flasswärme 15,49 R. Thaupunkt . .. + 11 ,9 R. + 11,3⁰° R. + 11,08 R. Bodenwärme 16,0° R. Dunstsättigung 94 pct. 91 pct. 94 pct. Ausdünstung 0,039“ Rb. 1“ regnig. Regen. Regen. Niederschlag 0,983 Rhb. Wind XW. NNW. XNW. Würmewechsel + 14,4°. Wolkenzug. .. NNW. + 11,08 Tagesmittel: 333,29“ Par. + 12,00 K. + 11,1° R. 93 pct. XW.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 21. Juli. Miederl. wirkl. Schuld 51 ½. 2 do. 100 ¹¼. Kanz. Bill. 2412⁄6. 5 % Span. 20 72. Passive. 5 %. Ausg. —. Zinsl. 5 ½. 8. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 104¼.

Hamburg, 23. Juli. Bank-Actien 1630. Engl. Russ. 108 ½.

Paris, 2ö0. Juli. 5 ½ Rente fin cour. I115. 15. 3 ½ Rente fin couf. 76. 65. 5 % Neapl. au compt. 102. 90. 5 ½ Span. Rente 21 ½. 3 Port. —.

Wien, 20. Jalt. 5 8 Moet. 105 ½. 4 98 ¼. 3 ½ —. 1— —. Bank-Actien 1573. Anl. de 1834 131 ¼. de 1839 106.

Preuss,

Passive 5.

Königliche Schautpiele.

Montag, 26. Juli. Im Schauspielhause: Das Blatt hat sich gewendet, Lustspiel in 5 Abth., von Schroͤder. Hierauf: Die Lotterielisten, Lustspiel in 2 Abth., von Klaͤhr. 8

Dienstag, 27. Juli. Im Opernhause: Auf Begehren: Othello, der Mohr von Venedig. Oper in 3 Abth., mit Tanz. Musik von Rossini. (Mad. Spatzer⸗Gentiluomo: Desdemona und Dlle. Spatzer: Emilia, als letzte Gastrollen.)

In Potsdam: Die Stieftocheer, Lustspiel in 4 Abth., vom Verfasser pon Luͤge und Wahrheit. Hierauf: Das Landhaus an der Heerstraße, Posse in 1 Akt, von Kotzebue.

Königsftädtilches Theater. 8

Montag, 26. Juli. (Einunddreißigste Italiaͤnische Opern Vorstellung.) Zum erstenmale: L'ajo Nell' Imbarazzo (Der Hofmeister in Verlegenheit). Opera buffa in 2 Atti. Musica del Maestro Gaetano Donizetti.

Preise der Plaͤtze: Ein Platz in der Orchester⸗Loge 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w.

Textbuͤcher, in Italiaͤnischer und Deutscher Sprache, sind Abends an der Kasse à 5 Sgr. zu haben.

Der Anfang der Italiaͤnischen Opern-Vorstellungen ist um halb 7 Uhr. Die Kasse wird um halb 6 Uhr geoͤffnet.

Dienstag, den 27. Juli. Nummer 777. Posse in 1 Akt, von Lebruͤn. Hierauf: Ein Stuͤndchen Inkognito. Versspiel in 2 Akten, von Dr. C. Toͤpfer. Zum Schluß: Die Wiener in Ber⸗ lin. Posse mit Gesang in 1 Akt, von C. v. Holtei. 8

* 8 2 2 2 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

ten lassen, und kann das Verzeichniss derselben bei mir gratis in Empsfang genommen werden. T. Trautwein, Breite Strafse No. 8. In der C. Muͤllerschen Buchhandlung in Fulda ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen, in Berlin durch die Voßsche, Charlot⸗ tenstraße Nr. 25, Ecke der Dorotheenstraße: Abhandlung uͤber den Wiesenbau und was zu dessen Verbesserung, sowohl vom Staate, als von den Wiesen⸗Eigenthuͤmern, geschehen muͤsse. Nach den neuesten Erfahrungen praktisch dargestellt und ausgefuͤhrt von Karl Friedrich Schenk, Landwirth zu Weiden im Kreise Siegen. Zweite

KNaäattey

19 Bogen. Preis 20 Sgr⸗

9,2 R. 16 Uhr 8 M.

Inhalt.

A.△

Amtl. Nachr.

Landtags⸗Angelegenheiten. Rhein⸗Provinz. Handelsgericht in Wesel. Rang⸗Verhaͤltniß der Rhein. Landgerichte. Schiff⸗ fahrts⸗Abgaben auf Hollaͤnd. Binnenwaͤsseen. Steuerung des öen Branntweintrinkens. Besonderer Gerichtsstand fuͤr Beamte. ußlaud und Polen. Petersburg. Tapferkeit gegen die Berg⸗ voͤlker.

Frankreich. Paris. Toulouser Haͤndel. Urtheile der verschie⸗ denen Organe der Presse uͤber die gestern gegebenen Erklarungen des Herrn Mahul. Afrika. Der Belgisch⸗Franzdosische Zoll⸗

Verein. Vermischtes. Brief aus Paris. (Haltung des Mi⸗ nisteriums und der Presse in Bezug auf die Toulouser Haͤndel.)

Großbrit. und Irland. Die Frage wegen des Hofhalts bei einem

Ministerwechsel. Lord Morpeth's Abschied von seinen fruͤheren Kommittenten und Abreise nach Dublin. Geistl. Cirkular gehen die Korngesetze. Sache des Radscha's von Sattara. Beschluß gegen Actienschwindel. Portug. Schuld. Vermischtes. . Deutsche Bundesstaaten. Muͤnchen. Thorwaldsen. Helio⸗ graphisches Atelier. Ankunft der Koͤnigin von Sachsen. Scheci⸗ ben aus Dresden. (Das Neugeld; Sparkassen; Kunst⸗Notizen.) Schweiz. Aarau. Der gr. Rath beschließt die Wiedereinrichtung dreier Klöoͤster. Spanien. Madrid. Budget der Polizei. Zoll⸗Tarif. Schrei⸗ en aus Madrid. (Arguelles als Vormund der Koͤnigin; Ver⸗

8

mischtes.) 1 b

Türkei. Smyrna. Nachrichten aus Kandien, wonach die In⸗ surgenten uͤberall geschlagen worden. Aus der Tuͤrkischen Zei⸗ tung.

Inland. Berlin. Kdoͤnigliches Patent gegen den Nachdruck der

Werke von Schiller, Goͤthe, Jean Paul und Wieland. Kott⸗

bus. Wollmarkt. Berichtigung in Bezug auf den Sundzoll.

Wiss., Kunst und Lit. Bolzenthal, Denkmuͤnzen zur Geschichte des Koͤnigs Friedrich Wilhelm III.

Beilage. Deutsche Bundesstaaten. Hannover. Eisen⸗ bahn. Portugal. Unterstuͤtzung der Einwohner von Terceira. Ratification des Handels⸗Vertrages mit den Vereinigten Staa⸗ ten. Vermischtes. Türkei. Smyrna und Aleppo. Ge⸗ traide⸗Tabelle fuͤr Monat Juni. Wiss., Kunst u. Lit. Ver⸗

ein fuͤr die Geschichte der Mark Brandenburg. Kriminalistische V

Zeitung fuͤr die Preuß. Staaten von Bonseri und Temme.

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MeꝓbAeaeeaaveeneneee Henrsvee”

Amtliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Schuhmacher Johann Karl Schon das Praͤdikat: Hof⸗Schuhmacher Allergnaͤdigst bei⸗ zulegen geruht. .““ 8

Bekanntmachung Die von dem unterzeichneten Koͤniglichen Kredit⸗Institute fuͤr Schlesien unterm 28. September 1838 auf das Rittergut Pohlom im Rybniker Kreise ausgefertigten Pfandbriefe B., und zwar: Nr. 153 uͤber 1000 Thlr. Nr. 1317 und 1318, à 500 Thlr. Nr. 3614, 3615, 3616, 3618 und 3619, à 200 Thlr. Nr. 6478 bis einschließlich 6489, à 100 Thlr. Nr. 11419, 11420, à 50 Thlr. Nr. 22330, 22331 und 22332 à 25 Thlr. sind von dem Schuldner aufgekuͤndigt worden und sollen gegen an⸗ dere dergleichen Pfandbriefe gleichen Betrages eingetauscht werden. Den §§. 50. u. 51. des Gesetzes vom 8. Juni 1835 (G. S.

Nr. 1619) zufolge, werden daher die gegenwaͤrtigen Besitzer der V

oben bezeichneten Pfandbriefe B. hierdurch aufgefordert, die letzte⸗ ren nebst den dazu gehoͤrigen laufenden Coupons Series II. Nr. 2 bis 10 in Breslau bei dem Handlungs⸗Hause Ruffer & Comp. zu praͤsentiren und in deren Stelle andere Pfandbriefe B. gleichen Betrages in Empfang zu nehmen. Berlin, den 24. Juni 1841.

Koͤnigl. Kredit⸗Institut fuͤr Schlesien.

Das dem Werkmeister Johann Abraham Germain zu Elberfeld unterm 28. Februar d. J. fuͤr den Zeitraum von fuͤnf

Jahren ertheilte Patent

auf eine in ihrer ganzen Zusammensetzung fuͤr neu erach⸗ tete Vorrichtung, um den zur Haarweberei gebraͤuchlichen Haken durch die geoͤffnete Kette zu fuͤhren,

wird hiermit fuͤr erloschen erklaͤrt.

Angekommen: Se. Excellenz der Koͤnigl. Schwedische General⸗Lieutenant, Graf Karl von Loͤwenhjelm, von Leipzig.

Der Minister⸗Resident der Hansestaͤdte am Koͤnigl. Daͤni⸗ schen Hofe, Pauli, von Kopenhagen.

Durchgereist: Der Koöͤnigl. Schwedische außerordentliche Gesandte und bevollmäaͤchtigte Minister am Kaiserl. Oesterreichi⸗ schen Hofe, General⸗Major Graf von Loͤwenhjelm, von Stock⸗ holm kommend, nach Kassel.

Landtags-Angelegenheiten.

Rhein⸗Provinz.

Düsseldorf, 13. Juli. Der Antrag auf Errichtung eines Handelsg richts in der Stadt Wesel wird von dem 9ten Aus⸗ schusse dahin begutachtet, daß ein derartiges Gericht in jener ge⸗ werblichen Gegend allerdings von großem Vortheil seyn möchte; daß aber das formelle Recht ohne die materiellen Bestandtheile schwer anwendbar sey. Die Verfastung der Handelsgeri Hte sey auf den Code de Commerce, diese wieder auf den Code Civil basirt; wo aber eine ganz verschiedene Gesetzg bung bestehe sey ohne moͤncherlei Kollisionen ein einzelnes Institut nicht rathsam einzufuͤhren und ein Provisorium eben so bedenklich. Ueberdies

haͤtte das Petitum vorab den Instanzenzug an die betreffenden Behoͤrden verfolgen muͤssen, das Gesuch wird daher dem Berichte gemaͤß abgelehnt.

Eben so wenig kann nach Vernehmung des Referats des 11ten Ausschusses den Antraͤgen, welche den Ausbau der Straßen von Wesel uͤber Borken nach Munken und der von Wesel uͤber Haminkeln nach der Hollaͤndischen Graͤnze bezwecken, Folge gege⸗ ben werden, da dergleichen Bauten nur im Zusammenhang mit den Straßenbau⸗Plaͤnen und den dazu fuͤr die ganze Provinz vorhandenen Mitteln beurtheilt werden koͤnnen. Die Petitionen sind daher an die betreffenden Behoͤrdeck zu verweisen.

Der 4te Ausschuß erstattet den Bericht uͤber die Bitte, daß die Rheinischen Landgerichte in ihren Rangverhaͤltnissen den Alt⸗ laͤndischen Ober⸗Landesgerichten moͤchten gleichgestellt werden. Es wird darin Bezug genommen auf die Königlichen Kabinets⸗Ordres vom 16. Juni 1834 und 22. Dezember 1838, worin das Verhaͤlt⸗ niß der Ober-Landesgerichte zu Posen und Bromberg zu dem Ober⸗Appellationsgerichte und der Ober⸗Landesgerichte zu Koͤnigs⸗ berg, Marienwerder und Insterburg zu den Provinzial⸗Appella⸗ tionsgerichten bestimmt wird. Ferner wurde bemerkt, daß die Landgerichte in der Rhein-Provinz den Ober⸗Landesgerichten in der Kompetenz hinsichtlich der Materien, der Werthbetraͤge und der Personen in erster und zweiter Instanz mit geringem Unter⸗ schied gleich stehen, nicht minder aber ruͤcksichtlich der Bevoͤlkerung der Gerichtssprengel. Ferner werde von den Mitgliedern der Landgerichte die naͤmliche Qualification verlangt, wie von denen der Ober⸗Landesgerichte, indem sie sich ebenmaͤßig dem großen Examen zu unterziehen haben. Da nun durch Koͤnigliche Kabi⸗ nets⸗Ordre vom 12. Februar 1832 und 23. Juli desselben Jahres den besagten Gerichten auch das große Siegel und ihren Raͤthen die Uniform der Raͤthe Äter Klasse verliehen worden sey, so scheine die Bitte gerechtfertigt, daß die Landgerichte auch in ihrem Rang⸗ Verhaͤltnisse mit den Ober⸗ Landesgerichten moͤchten gleichgestellt werden. Einverstanden mit den An— sichten des Ausschusses ertheilt die Versammlung dem An⸗ trage und der sofort verlesenen Adresse ihre Zustimmung. daß die Schifffahrts⸗Abgaben auf den Hollaͤndischen Binnenwaͤs⸗ sern (d. h. der Wasserstraße, welche aus der Muͤndung des Rheins zur Schelde fuͤhrt) ermaͤßigt werden moͤgen, wird auf die Wiener und Pariser Koͤngreß⸗Akten von 1814 und 1815, dann auf den Rhein⸗Schifffahrts⸗Vertrag von 1831, endlich auf den Londoner Vertrag vom 19. April 1839 Bezug genommen, in welchem die Territorial⸗Verhaͤltnisse zwischen Niederland und Belgien festgesetzt worden. In letzterem wird nun erklaͤrt, daß die Rhein⸗Schifffahrt zwischen Antwerpen und dem Rhein in ihrem ganzen Laufe kei— nen hoͤheren Zoͤllen unterworfen seyn soll, als denjenigen, welche nach der Convention vom 31. Maͤrz 1831 fuͤr die Fahrt von Gorkum bis in die See zu entrichten sind. Es wird darin noch ein allgemeines Reglement vorbehalten, worin die erwaͤhnten Gebuͤhren durch die beiderseitigen Kommissarien festzustellen seyen. Dessenungeachtet hat die Niederlaͤndische Regierung durch die Be⸗ schluͤsse vom 11. Juni 1839 die Abgaben fuͤr die Fahrt zwischen Gorkum und Antwerpen zu einer so betraͤchtlichen Hoͤhe festge⸗ setzt, daß dieselben einer Sperrung gleichkommen, und die Hollaͤn⸗ dische Diplomatie hat bisher jede Ausgleichung vereitelt. Die Staͤnde⸗Versammlung fand den Antrag in allen Theilen begruͤn⸗ det und beschloß, eine desfallsige Verwendung bei Sr. Majestaͤt dem Koͤnige eintreten zu lassen.

Einer gleich guͤnstigen Aufnahme hatte sich der Bericht des⸗ selben Ausschusses uͤber den Antrag zu erfreuen, welcher die Ueber⸗ nahme der von Elberfeld fuͤr diese Stadt, fuͤr Barmen, Lennep, Remscheid u. s. w. verwandten Kosten zur Errichtung von Fa— brikengerichten auf die Staats-Kasse bezweckte.

Dagegen wurde der Antrag auf Verbesserung der Commu⸗ nications⸗Anstalten zwischen Goch, Geldern und Emmerich, so sehr auch die Billigkeit des Gesuchs und der uͤber die große Ver⸗ ,8 vg 2 ; - C. zögerung dieser Angelegenheit gefuͤhrten Beschwerden, anerkannt werden mußte, nach dem Gutachten des 11ten Ausschusses schon deshalb abgelehnt, weil die Sache noch der Entscheidung des Koͤ⸗ niglichen Ministeriums vorliegt und somit eine Verwendung bei des Koͤnigs Majestaͤt unzulaͤssig ist.

Der 11te Ausschuß hat sich mit der Pruͤfung der Vorschlaͤge beschaͤftigt, welche dem auf Beschraͤnkung des uͤbermaͤßigen Brannt⸗ weintrinkens gestellten Antrage unterlegt worden sind. Das Be⸗ duͤrfniß einer Abhuͤlfe gegen dies Uebel scheint sich hauptsaͤchlich nur in Fabrik-Gegenden herauszustellen. Die Erhoͤhung der Branntwein⸗ gegen die Malz⸗Steuer scheint indessen eben so schwer ausfuͤhrbar, als eine direkte Besteuerung des Brannt⸗ weins etwa zum Besten der Armenkasse; die dadurch entstehende

eringe Preiserhoͤhung wuͤrde den Trinker nicht abhalten. Ein b der Fabrikherren in Verbindung mit den Geistlichen und Schullehrern wuͤrde am ersten zum Zweck fuͤhren. Der An— tragsteller glaubt, wenn die Branntwein⸗Fabrication erschwert und vertheuert und dagegen der Genuß des Viers dem gemeinen Manne erleichtert wuͤrde, so duͤrfte sich dem Uebel steuern lassen. Es wird aber bemerkt, daß die Erhoͤhung der Maisch-Steuer der Landwirthschaft sehr nachtheilig seyn und eine Menge ven Etablissements zerstoͤren wuͤrde, die ih⸗ ren Viehstand durch die Brennerei erhalten. Uebermaß im Bier⸗ trinken wuͤrde am Ende nicht viel sittlicher seyn, als das Berau⸗

schen an Branntwein, durch dessen hoͤhere Besteuerung wir nur

dem Auslande zinsbar werden moͤchten. Dann aber, wird von anderer Seite sowohl die Trunksucht in der Provinz uͤberhaupt, als die Zunahme derselben in juͤngerer Zeit sehr in Abrede ge⸗ stellt, und da sich viele Mitglieder der Versammlung in dieser An⸗ sicht vereinigen, so wird beschlossen, Se. Majestaͤt den Koͤnig bloß um gesetzliche Bestimmung zur Abhuͤlse zu bitten. Dem Gegen⸗ stande kann jedoch, da sich bei der Abstimmung nur 41 gegen 26 Stimmen fuͤr den Antrag erklaͤren, keine Folge gegeben werden.

Bei dem Berichte des 11. Ausschusses und der Diskussion uͤber den Antrag, daß nach dem Gesctze vom 13. Juni 1790 die Unterstuͤtzung armer Reisenden, wie sie auf der linken Rheinseite stattfinde, auch auf der rechten Seite bewilligt werden moͤge,

scheint sich herauszustellen, daß die Praxis in dieser Beziehung sehr verschieden ist, indem diese Unterstuͤtzungen iu einigen Gemein⸗ den ohne Ersatz aus Armenmitteln gereicht werden, in anderen aber die Verguͤtung aus den Polizei⸗Strafgeldern von den Regierungen re⸗ gelmaͤßig erfolge. Die vom Ausschluß bevorwortete Bitte, daß die gleichmaͤßige Anwendung des Gesetzes in der ganzen Provinz durchgefuͤhrt werden moͤge, wird einstimmig genehmigt.

Eben so findet der von dem Referenten des 11. Ausschusses verlesene Bericht, die Zuruͤcknahme jeder die Stempel⸗Freiheit der Armen⸗Angelegenheiten beschraͤnkenden Interpretationen betreffend, um so mehr die ungetheilteste. Zustimmung der Versammlung, da des Hochseligen Koͤnigs Majestaͤt bereits in dem Landtags⸗Ab⸗ schied vom 13. Juli 1827 Hoͤchstihre desfallsige Willens⸗Meinung auf das huldreichste erkennen zu geben geruht haben.

Düsseldorf, 14. Juli. Die Versammlung vernimmt den Bericht des Aten Ausschusses uͤber die Antraͤge, welche die Auf⸗ hebung der Koͤniglichen Kabinets⸗Ordre vom 6. Maͤrz 1821 und aller Verordnungen und Reskripte in Beziehung auf die Bil⸗ dung eines besondern Gerichtsstandes fuͤr Beamte zum Gegen⸗ stande haben. Bei dieser wichtigen, das Interesse der Provinz schon lange in so hohem Grade in Anspruch nehmenden Angele⸗ genheit sucht der Referent zunaͤchst den Standpunkt fest zu stel⸗ len, von welchem er dieselbe betrachten zu muͤssen glaubt, und be⸗ zeichnet denselben als den, in welchem das Stagatsrecht und das Provinzialrecht sich beruͤhren. Es enthalten naͤmlich die vorlie— genden Antraͤge die Bitte, 1) um Wiederherstellung der vor dem Jahr 1821 geltend gewesenen materiellen Strafbestimmungen; 2) um Wiederherstellung der in der Rheinischen Kriminal⸗Pro⸗ zeß⸗Ordnung vorgeschriebenen Formen, und als Folge hiervon 3) um Wiederherstellung der Kompetenz der Rheinischen Gerichte. Referent faͤhrt fort: bei aller Achtung vor dem provinziellen Prin⸗ zip bleibe doch der Grundsatz unbestritten, daß dessen Geltung auf dem Gebiete des Verfassungsrechts den Anforderungen des allgemeinen Staatsprinzips nachstehen muͤsse, und da koͤnne nicht verkannt werden, daß Einheit der Gesetzgebung eine Noth wendigkeit sey, namentlich in der Bestrafung des Hochverraths, des Staats⸗Verbrechens und des Verbrechens der beleidigten Maje staͤt. Allein zu untersuchen bleibe, ob diese Nothwendigkeit der Einheit auf die Bestrafung der Verbrechen sich beschraͤnken, oder ob sie zugleich auf das formelle Gerichts⸗Verfahren, ferner auf bloße Dienst⸗Vergehen der Beamten und endlich auf Vergehen gegen Beamte sich erstrecken muͤsse. Ueber die unbedingte Noth⸗ wendigkeit gleichmaͤßig’r Bestrafung hinsichtlich der oben bezeich neten drei Verbrechen und der Einfuͤhrung dieser Gleichmaͤßigkeit durch Anwendung des 20sten Titels des Allgemeinen Landrechts sey man im Ausschusse nicht zweifelhaft gewesen. Eben so habe man sich von der durch hoͤhere Ruͤcksichten, besonders in Bezie⸗ hung auf das Ausland, gebotenen Nothwendigkeit uͤberzeugt ge⸗ halten, fuͤr diese Verbrechen eine exceptionelle Instanz zu bilden, welche ohnehin auch der Rheinischen Gesetzgebung fuͤr Verbrechen dieser Art nicht fremd sey. Daß aber, diese Instanz zugegeben, auch das an derselben bestehende Prozeß⸗Verfahren eintreten und mithin aus hoͤheren Ruͤcksichten auf die dem Rheinlaͤnder in je— der Hinsicht zu theuer gewordene Oeffentlichkeit und Muͤnd⸗ lichkeit wuͤrde verzichtet werden muͤssen, liege am Tage. Gleiche Verhaͤltnisse schienen dem Ausschusse dagegen bei Ver⸗ brechen nicht einzutreten, welche mit den oben bezeichneten, den Staat in seiner Existenz bedrohenden, oder dessen Oberhaupt in seiner Wuͤrde verletzenden, nicht in eine Klasse gesetzt werden koöͤn⸗ nen, naͤmlich bei solchen, welche von Beamten in ihrer Amtsfuͤh⸗ rung oder gegen Beamte veruͤbt werden. Der Ausschuß haͤlt sich vielmehr fuͤr verpflichtet, die Wiederherstellung des Rheinischen Prozeß⸗Verfahrens ruͤcksichtlich dieser Vergehen auf das drin⸗ gendste zu bevorworten. Dennoch aber hat sich die Meinung all⸗ gemein dahin ausgesprochen daß das in der Allerhoͤchsten Kabi⸗ nets-Ordre vom 6. Maͤrz 1821 vorgesehene Verbrechen der Ma⸗ jestaͤts⸗Beleidigung nur in engerem Sinne aufgefaßt und nur auf solche Beleidigungen bezogen werden moͤge, welche die Allerhoͤchste Person des Koͤnigs oder die Mitglieder der Koͤniglichen Fami⸗ lie beruͤhren; nicht aber die im Titel 20 des Allgemeinen Land⸗ rechts angenommene Ausdehnung auf hohe Staats⸗Beamte fuͤr⸗ der beibehalten werden moͤge; hinsichtlich der Straf⸗Bestimmungen aber glaubte er den nach den Zeitverhaͤltnissen modifizirten Satzun⸗ gen des zu erwartenden neuen Kriminal-Kodex mit Vertrauen entgegen sehen zu duͤrfen. Was nun die Verbrechen der Beam⸗ ten betrifft, so hat die Koͤnigliche Kabinets⸗Ordre von 1821, welche dieselben dem ordentlichen Verfahren entzieht, den Mißstand nach sich gezogen, daß bei demselben Verbrechen verschiedene Strafbe⸗ stimmungen und abweichende Prozeßformen zur Anwendung kom⸗ men koͤnnen, indem Beamte wegen Dienstvergehen dem allgemei⸗ nen Landrechte unterliegen, waͤhrend deren Mitschuldige nach dem Rheinischen Penalkoder mit Befolgung der Vorschriften uͤber das peinliche Gerichtsverfahren gerichtet werden. Ruͤcksichtlich des den Beamten fuͤr alle gegen sie im Amte begangenen Vergehen bewil⸗ ligten eximirten Gerichtsstandes hat sich endlich die Ansicht des Ausschusses dahin ausgesprochen, daß ein hinreichender Grund zu solcher Bewilligung wohl nicht weiter vorliegen duͤrfte, indem besonders in den unteren Klassen der buͤrgerlichen Gesellschaft so leicht denkbare, oft nur durch Uebereilung herbeigefuͤhrte ver⸗ letzte Achtung, oder eintretende Widersetzlichkeit wohl nicht ein exceptianelles Verfahren zu begruͤnden geeignet scheine, aus dessen Statuirung der ungleich groͤßere Uebelstand entspringe, daß die Rheinischen Gerichtshoͤfe mit Prozeduren dieser Art in solchem Maße uͤberhaͤuft werden, daß es ihnen unmoͤglich werde, mit der Schnelligkeit und Gruͤndlichkeit, welche die Justizpflege fordert, ihren uͤbrigen Obliegenheiten zu genäaͤgen. Die Bestrafung der unerlaubten Selbsthuͤlfe sey eine Steuerung, deren Annahme be⸗ denklich scheine, da es besonders in der Rheinischen Gesetzgebung schwer sey, die Graͤnzen zwischen einer einfachen Vefihes b6 „2 welche sogar gestattet, und einer eigenmaͤchtigen S1u6 bezeichnen, und man zum Andern auch dadecec ne er . lungen in das Gebiet des Strafrechts hiede dee pne des Heren strafbar angesehen wurden. Der in dem Reskripte —4