tigkeit erhielt; sie war zweitens eine Epoche, weil Foscarini einer
der ausgezeichnetsten Venetianischen Staatsmaͤnner war, gusge⸗
zeichnet vorzuͤglich durch großen administrativen Verstand, Libera⸗
lität der Gesinnung, Tuͤchtigkeit der Grundsaͤtze und Redlichkeit Absichten. 8
8s Men. hier die Geschichte der Herrschaft Venedigs auf
Kandia nur zunaͤchst bis zu dieser Epoche verfolgen.
Venedig verdankte den Besitz der Insel Kandia nicht der Ueberlegenheit seiner Waffen, sondern der gewandten und scharf⸗ sichtigen Politik seines Dogen Henrico Dandolo. Sie war gleich⸗ sam der Schlußstein jenes gewaltigen Gebaͤudes der erweiterten Herrschaft des Meeres, dessen Grundsaͤulen dieser Held, unter dem Schutze des Kreuzes und im Namen seines Vaterlandes, an der Muͤndung des Schwarzen Meeres, unter den Mauern von Konstantinopel, an den Gestaden des thracischen Bosporus und des macedonischen Festlandes, an den Kuͤsten von Griechenland und im Peloponnes, auf den Inseln des Archipels und der Jo⸗ nischen Gewaͤsser zu Anfange des dreizehnten Jahrhunderts auf⸗ richtete. Kandia war nicht mit in dem Theilungs⸗Vertrage be⸗ griffen, welcher das schon in sich verfallene Byzantinische Reich V im Maͤrz 1204 gluͤcklichen Rittern des Abendlandes zum Lohne leichten Sieges bestimmte. Es war bereits kurz vorher das pre⸗ kaͤre Eigenthum eines dieser Gluͤcklichen, des Markgrafen Boni⸗ facius von Montferratgeworden. Diesem hatte es der vertrie⸗ bene Alexvius Angelus zum Geschenke gemacht, als ihm nach sei⸗ ner Ruͤckkehr mit abendlaͤndischer Heeresmacht, die abgefallenen Kretenser durch Abgeordnete eiligst ihre Unterwerfung erklaͤrten. Er gab es ihm als Unterpfand treuer durch doppelte Verwandt⸗ schaftsbande befestigter Anhaͤnglichkeit, zum Lohne bereits geleiste— ter Dienste und in der Hoffnung fernerer Huͤlfe.
Nachdem dann etwas spaͤter der Thron der Komnenen un⸗ ter den Verbrechen eines ohnmaͤchtigen Usurpators vollends zu⸗ sammengestuͤrzt war, verlangte Walduin von Flandern, als erster Kaiser des neubegruͤndeten Reiches, nach der Weise des Abend⸗ landes, von Bonifacius den Lehenseid fuͤr das ihm zugefallene Besitzthum der Insel Kandia. Bonifacius zeigte hierzu wenig Neigung. An der Spitze einer bedeutenden Landmacht und als einer der ersten Helden des Jahrhunderts in offener Feld schlacht beruͤhmt, besaß er weder Mittel noch Geschick, sich eine Seemacht zu schaffen, die ihm den ruhigen Besitz jener Insel haͤtte sichern köͤnnen. Sein eigener Sinn und die Lage der Dinge gab seinem Ehrgeize eine andere Richtung. Er wu
wuͤnschte vor Allem, seine Macht in Macedonien und Thessalien zu befestigen und zu er⸗ weitern, und wie er in dieser Absicht bereits die ihm bei der Theilung uͤberlassenen Staͤdte in Pontus und Bithynien an den Kaiser abgetreten hatte, so suchte er jetzt eine günstige Gelegen⸗ heit, sich der ihm voͤllig nutzlosen Insel gegen eine angemessene Ereschüt gung zu Gunsten seiner Besitzungen in Macedonien zu entledigen. Er machte deshalb dem Kaiser die geeigneten Vor⸗ V stellungen. Allein Balduin, welchen Furcht und Eifersucht die V Gefahren des Wachsthums einer so schon bedeutenden Macht in der Naͤhe des noch schwankenden Kaiserthrones nicht verkennen ließen, wollte Anfangs auf die Plane des Markgrafen nicht ein⸗ gehen, und machte Schwierigkeiten. Um diese zu heben uͤber⸗ nahm Henrico Dandolo die Rolle des Vermittlers und ergriff den guͤnstigen Augenblick zum Nutzen seines eigenen Vaterlandes. V Die Zeit draͤngte. Denn schon hatten die Genueser auf die Kunde, daß der Markgraf gesonnen sey, die Insel aufzugeben, Schritte gethan, sie fuͤr eine namhafte Summe kaͤuflich an sich zu bringen. Es galt, ihnen zuvorzukommen. Waͤhrend daher Dandolo selbst seinen Einfluß auf den Kaiser dazu benutzte, dessen Zustimmung zu dem Austausch der Insel zu erlangen, trat er V durch zwei seiner vertrautesten und gewandtesten Diener, den Ve⸗
etianer Marco Sanuto Se mit dem Markgrafen selbst uͤber die Bedingungen des Aus⸗ tausches der Insel in naͤhere Unterhandlungen. den Mauern von Adrianopel, welches Bonifacius damals bela⸗ gerte, unter Dandolo's Leitung, mit Gluͤck und Umsicht durchge⸗ fuͤhrt. Einmal der Zustimmung des Kaisers versichert, ging Bo⸗ nifacius, welcher zur Fortsetzung des Krieges und zur Einrich⸗ tung seines Reiches Geld brauchte, leicht auf die ihm gemachten Vorschlaͤge ein. Auf diese gestuͤtzt, vereinigten sich bereits am 12. August desselben Jahres, 1204, beide Theile zu einem Ver⸗ trage, dessen Hauptbestimmungen folgende waren: ..—
1) Bonifacius, Markgraf von Montferrat tritt fuͤr sich und alle seine Nachkommen die Insel Kreta mit allen seinen Rechten und Anspruͤchen der Republik Venedig ab. Dagegen verpflich⸗ 89 Marco Sanuto und Ravano dalle Carceri, ihm im Na⸗ men des Dogen Henrico Dandolo und der Republik, eine Summe von Tausend Mark Silbers und so viel liegende Gruͤnde in dem westlichen Theile des Reiches zu gewaͤhrleisten, als, nach der Be⸗ stimmung je eines Abgeordneten beider Theile, ein jaͤhrliches Ein⸗ kommen von hundert Tausend Perpern geben werden.
3) Die ihm auf diese Weise abgetretenen Guͤter besitzt der Markgraf faͤr sich und seine Nachkommen und Erben sowohl maͤnnlichen, als weiblichen Geschlechts, auf alle Zeiten, unabhaͤngig und frei von jeder Verpflichtung, mit einzigem Vorbehalte des dem Kaiser zu leistenden Lehensdienstes. Er verspricht dagegen
4) dem Herzoge und der Republik eidlich fuͤr sich und seine Vasallen, alle ihre Besitzungen in beiden Theilen des Reiches Ro⸗ manien, dem Westlichen und Oestlichen, zum Nutzen und zur Ehre der Venetianischen Ritterschaft, mit einer Huͤlfsmacht gegen alle die zu schuͤtzen, welche es unternehmen und wagen wollten, sie in einem Theile oder der Gesammtheit derselben zu belaͤstigen, oder daraus zu vertreiben, unbeschadet jedoch der Treue gegen den
Laiser. Ig schurch diesen, offenbar unter dem Einflusse des Kaisers ab⸗ geschlossenen, von beiden Theilen auf das Evangelium beschworenen und von beiderseitigen Zeugen unterschriebenen Vertrag trat die Republik Venedig in den unabhaͤngigen und freien Besitz des Königreichs von Kandia; frei selbst insofern als sie nicht einmal zur Lehenspflicht gegen den Kaiser verbunden ward. Denn klug enug hatte Henrico Dandolo gleich bei der vorlaͤufigen Verthei⸗ ung der Provinzen des Byzantinischen Reiches die Freiheit vom Lehenseide fuͤr sich und die epublik als eine wohlverdiente Be⸗ güͤnstigung in Anspruch genommen, welche ihm ohne Zoͤgerung gewaͤhrt worden war. So wie diese Bestimmung fuͤr alle uͤbri⸗ en Besitzungen der Venetianer in Romanien bereits in Kraft etreten war, so ward . 5 fuͤr Kandia, wie es scheint,
1 igend und ohne Widerrede . ünschagcge de b Stellung, welche Venedig mit seinen Besitzungen im Oriente im Allgemeinen und der Insel Kandia im Besonderen unter den Verwirrungen des auf diesen fremden Boden verpflanzten Lehenswesens des Abendlandes behaupten konnte. Es war vielleicht einer der Hauptgruͤnde, warum sich Venedig hier am laͤngsten hielt, und die Stuͤrme, welche nach und nach die gehaltlose Macht der abendlaͤndischen Ritter wieder ver⸗
e * nichteten, unerschuͤttert noch Jahrhunderte uͤberlebte.
eben guͤnstig war.
fen seyn wuͤrde. Premarino fand,
und den Veroneser Ravano dalle Fuß erkaͤmpfen.
zugestanden. Dies bedingte
V
sich der Insel zu versichern.
nen theils Kuͤsten⸗, 1
bei der spaͤteren Venetianischen Eintheilung der Insel zu Haupt⸗
orten der Kantone erhoben wurden. hen . b
stens, daß man ihm von Seiten Venedigs Zeit ließ, sich auf un—
vermeidlichen Kampf vorzubereiten. Die Eingebornen, scheint es, zogen das leichte Joch dieses Abenteurers in jedem Falle dem eiser⸗ nen Scepter in den Klauen des Loͤwen von San Marco vor und leisteten nirgends Widerstand.
; Die foͤrmliche Besitznahme der Insel Kandia selbst durch die
Republik Venedig erfolgte nicht unmittelbar nach Abschluß jenes
Vertrages und nicht ohne bedeutende Schwierigkeiten. Henrico Dandolo beschloß, noch ehe er die etwa in Bezug auf diese wich⸗ tige Erwerbung der Republik gehegten Plane zur Ausfuͤhrung bringen konnte, sein thatenreiches Leben zu Konstantinopel im Juni 1205. In Venedig selbst, scheint es, blieb man lange Zeit unentschieden uͤber die Art, wie man die Insel besetzen, und fuͤr die Zukunft sichern und verwalten solle. Fuͤr den Augenblick war es wichtiger, nur erst die neubegruͤndete Herrschaft der Republik in Konstantinopel und auf den wichtigsten Punkten des Byzanti⸗
nischen Kuͤstenlandes zu befestigen. Ueberdies wußte man wohl,
daß die Stimmung der Kandioten der Herrschaft Venedigs nicht Gewaltmittel waren aber bei der nach den juͤngsten Ereignissen im ganzen Oriente noch fortdauernden Auf⸗ regung um so weniger anwendbar und rathsam, weil die bewaff⸗ nete Macht der Republik bereits auf anderen Punkten ganz in Anspruch genommen wurde und uͤberhaupt zu sehr vertheilt war. Ein passenderer Zeitpunkt, hoffte man vielleicht, und ruhigere Stimmungen wuͤrden in Zukunft nicht fehlen. Allein die Noth⸗ wendigkeit und die Ehre des Venetianischen Namens verlangten endlich wider Erwarten einen schnellen Entschluß.
Denn obgleich die Genueser bereits bei einem verungluͤckten Versuche gegen die den Venetianern gleichfalls zugefallene Insel Corfu, wobei einer ihrer Freibeuter, Leone Velrani, mit neun Ga⸗ leeren aufgehoben und ohne Weiteres hingerichtet wurde, die Ueberlegenheit ihrer Nebenbuhler hart genug empfunden hatten, so war doch ihre Eifersucht auf das Wachsthum der Macht Ve— nedigs viel zu groß, als daß sie nicht auch nach Kandia die Hand haͤtten ausstrecken sollen. T Ve m gluͤcklich und versprach die guͤnstigsten Erfolge. Selbst zu schwach, vielleicht noch mehr in der Absicht, im Falle des Mißlingens der Rache der Venetianer um so sicherer zu entgehen, reizten sie einen Malthesischen Abenteurer, Hen rico Piscatori, den man spaͤter den Grafen von Maltha nannte, von einigen Genuesischen Schiffen unterstuͤtzt, einen Angriff auf Kandia zu wagen. Piscatori er⸗ schien hierauf wirklich noch vor Ausgange des Jahres 1206 oder im Fruͤhjahre 1207 vor der Insel und besetzte ohne Schwierig⸗ keiten nicht nur einige der bedeutendsten Kuͤstenorte, sondern faßte auch an mehreren leicht zu vertheidigenden Punkten im Inneren festen Fuß, noch ehe man in Venedig ernstlich daran gedacht hatte, Unter Anderem wird, einer spaͤte⸗ ren Nachricht zufolge, Piscatori die erste Anlage der funfzehn klei⸗ theils Binnen⸗Festungen zugeschrieben, welche
Wir sehen hieraus wenig⸗
Zu Venedig hatte man um diese Zeit eine Flotte von 31 Ga⸗ leeren unter den Befehlen der Capitaine Rinieri Dandolo und Ruggieri Premarino nach der Levante ausgeschickt. Sie hatte
vereits Korfu wieder erobert und sollte sich auf geradem Wege nach
Konstantinopel begeben, als man in Venedig Kunde von dem er⸗ hielt, was in Kandia vorging. Sogleich ertheilte man dem Capi⸗ tain Ruggieri Premarino Befehl, sich mit seiner Abtheilung nach Kandia zu begeben und es nicht eher wieder zu verlassen, als bis Piscatori vertrieben und die Insel der Republik voͤllig unterwor⸗ wie zu erwarten war, hefti⸗ gen Widerstand. Die Eingebornen erklaͤrten sich zum Theil fuͤr Piscatori und erhoben den Schild gegen Venedig. Premarino setzte Truppen ans Land und mußte den Besitz der Insel Fuß fuͤr Der Kampf war lang und blutig. Er dauerte
mehrere Monate, endigte aber doch mit der Flucht des Malthe⸗
Sie wurden vor sers Piscatori und der Unterwerfung der Eingebornen. Vier der
Genuesischen Schiffe fielen in die Haͤnde der Sieger. Also pflanzte Venedig seinen gewaltigen Dreizack in den mit Blut ge⸗ traͤnkten Boden von Kandia. Und noch schwebte die Signoria in Ungewißheit uͤber die endliche Bestimmung und die zweckmaͤ⸗ ßigste Verwaltung der Insel. Schleifung der eroberten Staͤdte ward als eine erste durch die Nothwendigkeit gebotene Maßregel der Sicherheit angenommen. andere Befehlshaber der Flotte, Rinieri Dandolo, die Vollmacht, die Insel auf seine Kosten zu bewachen. „Selbst anderwaͤrts be⸗ schaͤftiget, uͤbertrug er diese Vollmacht zunäͤchst zwei seiner Offiziere, Pietro Polanod und Lelio Veglo. Wir wissen nicht, auf welche Weise und mit welchen Mitteln diese beiden Stellvertre⸗ ter der Republik die ihnen ertheilten Befehle vollzogen haben; gewiß aber ist, daß sie ihre Zwecke verfehlten und der Unmuth der Bevoͤlkerung bald bis zur heftigsten Erbitterung stieg. Noch hatte man die verborgenen Waffen nicht aus den Haͤnden gege⸗ ben. Der Aufruhr, welchen man durch den Sieg uͤber Piscatori auf lange Zeit, vielleicht auf immer, gestillt glaubte, brach schon im ersten Jahre wieder aus und griff bald, da Veglo und Polano wahrscheinlich nur uͤber geringe Streitkraͤfte gebieten konnten, mit Macht um sich. Denn neben dem Hasse gegen die Repu— blik, wirkte in den Gemuͤthern der Griechen auch religioͤser Fana⸗ tismus, genaͤhrt durch geheime Einfluͤsterungen und offene Pre— digten ihrer Priester gegen diese Latiner, die da gekommen seyen, den Glauben der Vaͤter zu schaͤnden. Hiervon benachrichtiget, eilte Dandolo mit Verstaͤrkungen selbst nach der Insel und stellte sich an die Spitze der Truppen, welche die Rebellen zur Unter⸗ werfung zwingen sollten. Gleich in einem der ersten Gefechte stuͤrzte er durchbohrt von einem Kretischen Pfeile, und uͤber seiner Leiche erschallte der Jubel des siegenden Aufruhrs, der wieder er⸗ langten Freiheit, durch alle Gauen, durch alle Thaͤler der Insel. Die Nachricht von diesem Unfalle erfuͤllte die Faeen mit großer Bestuͤrzung. Entschiedenere Maßregeln wurden sogleich be⸗ schlossen. Ein Geschwader von CC6“ unter den Be⸗ ehlen der Capitaine Jacopo Longo und Leonardo Nava⸗ gero, ging noch im Jahre 1203 nach Kandia ab. Auf demselben be⸗ fand sich auch Jacopo Thiepolo, als Staatsmann und Heer⸗ fuͤhrergleich ausgezeichnet, welcher rst He⸗rzogs von Kandia, fortan die oberste Leitung der Kandiotischen Angelegenheiten im Namen der Republik uͤbernehmen sollte. Thie⸗ polo fand einen zweifachen Feind zu bekaͤmpfen, die Rebellen im Innern und die Genueser von außen. Die letzteren, welche jene, wie es scheint, mit Zufuhr unterstuͤtzten, wurden leicht unschaͤdlich Mehrere ihrer Schiffe fielen abermals in er Venetianer, und in kurzer Zeit war der Name der Genueser in den Kretischen Gewaͤssern fast ganz verschollen. Nicht so leicht war der Kampf gegen die Feinde der Venetianer im Innern. Sicherte sich Thiepolo mit Huͤlfe der Flotte die vorzuͤglichsten Kuͤstenstaͤdte, so gelang es ihm Waffen, noch durch Umsicht und Milde der Verwaltung, die Be⸗ wohner des Binnenlandes zur eeeee der Republik zu be⸗ wegen. Ein nutzloser Krieg mehrerer Jahre steigerte abermals den Haß und die Erbitterung der Eingeborenen und fuͤhrte die
Der erste Versuch war in der That
Mit dieser Weisung erhielt der
der Erste mit dem Titel eines
die Gewalt
dagegen weder durch Gewalt der V
Signorie endlich zu der Ueberzeugung, daß nur ein durchgreifen⸗ deres System der Besitznahme der Insel ihrer Herrschaft fuͤr die Zukunft eine sichere Grundlage gewaͤhren koͤnne. Dieses System war Colonisation durch Vertheilung des Binnenlandes von Kan⸗ dia theils an Edle der Republik als Ritterlehen, theils an ge⸗ meine Buͤrger mit der Verpflichtung des Lehndienstes zu Fuß. Zum erstenmale kam dieses System im siebenten Jahre der Regie⸗ rung des Dogen Pietro Ziani, und zwar im September 1211, zur Anwendung. Aus den damals daruͤber ausgestellten Urkun⸗ den geht hervor, daß die erste auf diese Weise nach Kandia ge⸗ schickte Kolonie aus hundertundzweiunddreißig Rittern und vier⸗ hundertundacht Fußgaͤngern bestand, welche fast zu gleichen Thei⸗ len aus den sechs Haupt⸗Regionen der Stadt Venedig, den Sestier de Canaregio oder S. Apostolo, San Marco, Santa Croce, San Paolo, Castello und Dorsoduro, gewaͤhlt wurden. Die Grund⸗Idee der ganzen Einrichtung auf Seiten der Sig⸗ norie war: die Kolonisten sollen, gegen den freien und ungehinderten Besitz und Genuß der ihnen und ihren Nachkom⸗
men auf alle Zeiten uͤberlassenen Guͤter, der Republik Venedig den
Eid der Treue leisten und sich verpflichten, die Insel Kandia, zur Chre des Dogen und der Signorie, gegen jeden Feind von innen und von außen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln und Kraͤften zu schuͤtzen und zu vertheidigen. Die namentlich aufge⸗ fuͤhrten Kolonisten verpflichteten sich hierzu in einer im folgenden Monate von ihnen persoͤnlich zu Venedig unterzeichneten Urkunde und wurden dann unverzuͤglich nach Kandia eingeschifft.
Die Vertheilung der Lehnguͤter selbst ward von dem Her⸗ zoge Jacopo Thiepolo und seinen Raͤthen im naͤchsten Jahre 1212, und zwar so vollzogen, daß die je zu einer Region der Mutter⸗ stadt gehoͤrigen Kolonisten auch auf Kandia je in ein und der⸗ selben Gegend angesiedelt wurden. So besetzten damals die Rit⸗ ter und Buͤrger aus dem Sestier de Canaregio die Gegend von Girapetra, Settia, Mirabella und Lassiti; die von San Marco die Umgegend von Castel Belvedere, Pesocunara (2) und Castel Pediada; die aus der Region Santa Croce die Distrikte von Castel Bonifacio, Castel Novo und Priotissa; die aus dem Sestier de Castello die Gegend von Castel Mylopotamo, Ano und Apano⸗ Sivrites (Castel Amari); die aus der Region San Paolo die Umgegend von Calamona (2), Kato⸗Sivrites (Hagios Basilios) und Psychium; und endlich die ans Dorsoduro die Gegend von Skypho, Ampicorna, Cama (Camara ²) und Castel Kissamo. An die Spitze einer jeden diefer sechs Abtheilungen ward ein Capitain gestellt, welcher zugleich die Vertheilung der jeder Abtheilung zu⸗ gesprochenen dreiunddreißig und ein Drittheil Lehnguͤter, welche durch das Loos geschah, zu beaufsichtigen hatte.
—
Dauer der Eisenbahnkahrten am 10. August 1841.
Abgang “ 8 S6 Zeitdauer
St.] M. 42 40 40 Nachmittags 40 Abends ... 42
Abends... 52 Abends...
Zeitdauer
cJ IPNt
von 8I
6 ½ Uhr 9 ½
44
7½ 5 190öö
Morgens... — 11 40 8 40 8 44 18 40 18 40 üs 54 8
Um 6 ½ U Um Morgens...
Morgens. .. Vormittags. Vormittags. Nachmittags Nachmittags Nachmittugs Abends...
Abends...
Meteorologische Beobachtungen.
1841. 10. August.
Abends 10 Uhr.
Morgens Nachmittags 6 Uhr. 2 Uhr.
Nach einmaliger Beobachtung.
331,19 Par. 337,02 Par. 337,81 Par. + 12,9 n. + 16,1* n. + 20,00 n. + 10,3 n. + 10,3°) n. + 10,1° n.
80 pcCt. I 63 pct. 84 pct.
Luftdruck..
Luftwürme . .
Quellwärme 8,30 R. Flusswärme 15,00 R.
Bodenwärme 15,7 8bS
Ausdünstung 0,039 Rhb.
Niederschlag 0,051 Rh.
Wärmewechsel +† 18ö 86 1
„I1.
R. + 10,20 R. 76 pet. WW.
Thaupunkt . .. Dunstsättigung Wetter trübe. trübe. halbbeiter. Wind NW. 125 NW.
Wolkenzug. .. — WNW.
Tagesmittel: 336,34 Par. + 13,70
Auswärtige Börsen.
Amsterdam, 7. wirkl. Schuld. 52. 5 9 Kanz. Bill. 25 15. 5 Span. 18 %. Passive. —. Ziual. — Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr.
FrankfFurt a. M., 8. Aug. Oesterr. 5 98 2 ½ ½ —. 19 —. Bank-Act. 1887. 1881. Partial -Obl. —. I.0080 zu 500 Pl. 1894 132 ½. zu 100 Fl. —. Preuss. Präm. Sch. —. do. 4 ¼ Anl. —. Poln. Span. Aul. 19 19. 2 ½ 9 Iloll. 50 ¹3⁄. 50 ¼. 8
Ham bu rg, 9. Aug. Bank-Actien 1580 Br. Engl. Russ. 108.
Paris, 6. Aug. 5 ½ Reute 116. 35. 3 ½ Rente fin cour. vb 56 Neapl. fin cour. 1 5 ½ Span. Rente 20 ¼. 3⁰ Port. —
0 . ’
Petersburg, 3. Aug. Poln. à Par. 300 PFl. 68 ½. do. 500 Fl. 737 Wien, 6. Aug. 5 % Met. 105 ½.
Bank-Actien 1531. Aul. de 1834 131.
101.
Preuss,
Aug. Niederl. do. A v“
Met. 106 ¼ G. 4 9) 98 ¾ .
Loose
—,3 0 293 8 5 L.00se 7128 6. 50
fin cour. Passive 4 *G Lond. 3 Met. 38 ½. IIamb. 24 19 6 Paris 410 do. 200 Fl. 25 ⅛. 42 97. 3 *
de 1839 101.
921 0
0 18
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 12. Aug. Im Schauspielhause. Kabale nnd Liebe, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller.
Freitag, 13. Aug. Im Opernhause. Semiramis. (In Italienischer Sprache.) Große Oper in 2 Abth., mit Tanz, Musik von Rossini. (Mad. Pasta: Semiramis, Dlle. Haͤhnel: Arsazes, Herr Krause: Assur und Herr Gamberini: Hidrenus, als Gast⸗ rollen.)
Preise der Plaͤtze: Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. Ranges 20 Sgr. Ein Platz
Die zu dieser Vorstellung eingegangenen Meldungen um Billets sind beruͤcksichtigt worden, und muͤssen dieselben bis Don— nerstag, den 12ten d. M., Mittags 12 Uhr, im Billet⸗Verkaufs⸗ Buͤreau abgeholt werden.
Textbuͤcher in Italienischer und Deutscher Sprache sind am Abend der Vorstellung bei der Kasse zu haben. 8
Königsstädtisches Theater. 1
Donnerstag, 12. Aug. Der Dorfbarbier. Komisches Sing⸗ spiel in 2 Akten. Hierauf: Schuͤlerschwaͤnke, oder: Die kleinen Wilddiebe. Vaudeville⸗Posse in 1 Akt, von L. Angely.
Freitag, 13. Aug. Nummer 777, Posse in 1 Akt, von Lebruͤn. Hierauf: Schneider Fips, oder: Die gefaͤhrliche Nach⸗ barschaft, Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue. Zum Schluß: Sie⸗ ben Maͤdchen in Uniform, Vaudeville-Posse in 1 Akt,
Angely.
Ein Platz in den Logen des ersten Ein Platz in den Logen des zweiten in den Parquet⸗Logen 1 Rthlr.
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrucker
“
reußische
8 281 Sgte, Fi8
Amtliche Nachrichten. . ö 8 Landtags⸗Angelegenheiten. Provinz Pom mern. Landtags Abschied. Frankreich. bourne. Berryer. —
Paris. Weitere Nachrichten aus Toulouse und Li⸗ Schreiben des Herzogs von Bordeaux an Herrn Rachrichte 8 er. — Vermischtes. — Briefe Nachrichten aus Algier ““ aus Paris. (Die Geruͤchte uͤber den Belgischen Hande 5⸗Verein gelten fuͤr ungegruͤndet; Reschid Pascha und die Stellung Frank⸗ reichs in Konstantinopel; die juͤngsten Toulouser Haͤndel; Herr Bulwer als Englischer Geschaͤftstraͤger. — Die Koͤnigin Christine und ihre Protestation.) 1 Grosbritanien und Irland. London. Antwort der Koͤnigin auf eine Adresse der Grafschaft Bedford. — Angebliches Versprechen Frankreichs hinsichts der Entwaffnung. — Seegefecht zwischen Montevideo und Buenos⸗Ayres. — Vermischtes. Brief aus London. (Lord Egerton und das von ihm angeblich zu errichtende Frei⸗Corps; Peel's muthmaßlicher Plan in Bezug auf die Korn⸗ esetze. 1 Belglen. Schreiben aus Bruͤssel. (Die Abdankung des Grafen de Muelenaere und der Eintritt des Herrn Smits in das Kabinet; noch ein Wort uͤber den angeblichen Handels⸗Verein mit Frankreich.) Deutsche Bundesstaaten. Weimar. Ankunft des Herrn Thiers. Spauien. Briefe aus Madrid. (Die Protestation der Koͤnigin Christine; der Senat; Verhandlungen des Kongresses uͤber die Ver⸗ mehrung der Armee: Opposition gegen den Verkauf von Fernando Po und Annabon; republikanischer Uebermuth.) 8 Noörd⸗Amerika. Washington. Die neue Religions⸗Sekte der Mormonen. Inland. Stralsund.
Remonte. — Koblenz. Wollmarkt
Der Prozeß Laffarge. v 1
Beilage. Grosbritanien und Irland. London. Opposi⸗ tion der Ultra⸗Tories gegen die Gemaͤßigten. — Admiral Stopford und Commodore Napier in Portsmouth. — Gewaltthaͤtigkeiten ge⸗ gen die Polizei in Irland. — Jagd auf Sklavenhaͤndler. — See⸗ raub im Atlantischen Ocean. — Vermischtes. — Deutsche Bun⸗ desstaaten. Karlsruhe. Großzherzoglicher Erlaß, die Urlaubs⸗ Frage betreffend. — Oesterreich. Wien. Naͤberes uüͤber die Biragosche Militair⸗Bruͤcken. — Wiss., Kunst u. Lit. Ge⸗ schichte und heutige Verfassung der katholischen Kirche Preußens, von Dr. E. A. Th. Laspeyres.
Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Praͤsidirenden der Mi⸗ ltair⸗-Kommission am Bundestage, dem Kaiserl. Hesterreichischen General⸗Major, Freiherrn von Rodiczky, den Rothen Adler⸗
Orden zweiter Klasse mit dem Stern Allergnaͤdigst zu verleihen geruht.
Se. Majestaͤt der Kaiser v ußlo Eck den St. Annen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen
von Rußland haben dem Feldmesser geruht.
Angekommen: Se. Durchlaucht der General-Lieutenant
und Gouverneur von Luxemburg, Prinz Friedrich zu Hes⸗
sen, von Warmbrunn. 1
Se. Durchlaucht der Fuͤrst zu Solms⸗Lich und Hohen⸗ Solms, von Duͤsseldorf.
Der Koͤnigl. Schwedische General⸗Postmeister, General⸗Ma⸗ jor Peyron, von Dresden.
Abgereist: Ihre Durchlauchten der Fuͤrst und die Fuͤrstin Boguslaw Radziwill! nach Tevplitz.
Se. Excellenz der Ober⸗Hofmeister Ihrer Majestaͤt der Koͤ⸗ nigin, Freiherr von Schilden, nach dem Mecklenburgischen.
Der General⸗Major und Direktor des Militair-Oekonomie⸗ Departements im Kriegs⸗Ministerium, von Cosel, nach Mag⸗
deburg.
Provinz Pommern.
d1“” fuͤr die zum diesjaͤhrigen Provinzial⸗Landtage versammelt ge⸗ wesenen Staͤnde des Herzogthums Pommern und Fuͤrsten⸗ thums Ruͤgen.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen iꝛc. ꝛc. Entbieten Unsern zum diesjaͤhrigen Provinzial⸗Landtage des Her⸗ zogthums Pommern und Fuͤrstenthums Ruͤgen versammelt gewe⸗ senen getreuen Staͤnden Unsern gnaͤdigen Gruß.
Die Gesinnungen der Treue und Anhaͤnglichkeit gegen Uns und Unser Koͤnigliches Haus, die auch auf diesem ersten Landtage nach Unserer Thronbesteigung von denselben an den Tag gelegt sind, die richtige Auffassung des Zweckes ihrer Versammlung und des wahren Interesses der Provinz, die sich in ihren Berathun⸗ gen ausgesprochen, und der von ihnen bethaͤtigte Eifer fuͤr das allgemeine Beste haben, wiewohl Wir Uns eines Andern zu ih⸗ nen nicht versehen konnten, zu Unserem besondern landesvaͤter⸗ lichen Wohlgefallen gereicht.
Unerschuͤtterlich fest sind Wir von der Ergebenheit Unserer treuen Pommern, ihrer Bestaͤndigkeit, ihrer Bereitwilligkeit zu al⸗ len Opfern, die das Wohl des gemeinsamen Vaterlandes von ih⸗ nen fordert, uͤberzeugt und vertrauen, daß sie, von jeher gewohnt,
““ 8
“
mit ihrem Landesherrn in Freude und Leid ausharrend, Gut und Blut muthig daran zu setzen, nie, welche Pruͤfungen auch der un⸗ erforschliche Rathschluß Gottes vorbehalten haben moͤchte, den al⸗
ten heimischen Sinn verleugnen werden.
Auf die Uns vorgelegten Gutachten und Anträͤge ertheilen
Wir Unsern getreuen Staͤnden nachstehenden gnaͤdigen Bescheid.
I. Auf die gutachtlichen Erklaͤrungen uͤber die vor⸗
gelegten Propositionen. handlungen, Berufung der Landtage alle zwei Jahre, Wahl des Ausschusses.
1) Was die Erklaͤrung Unserer getreuen Staͤnde auf die erste
Vorbereitung der Propositionen, Verdffentlichung der Landtags⸗Ver⸗
Proposition Unseres Dekrets vom 23. Februar 1823 betrifft, so ersehen Wir daraus gern, daß dieselben zu A. die Bestimmungen
wegen Vorbereitung der Propositionen zur Berathung des Land⸗
tages und Erledigung der auf demselben nicht voͤllig beendigten
Sachen richtig aufgesaßt und deren Wichtigkeit erkannt haben.
Zu B. halten Wir zwar dafuͤr, daß die Mittheilung eines Exemplars der gedruckten Landtagsprotokolle an jedes Landtags⸗
mitglied hinreichen wird, um dessen Kommittenten von dem Gange der Verhandlungen Kenntniß zu geben, wollen Uns jedoch fuͤr den Fall, daß die spaͤtere Erfahrung das Beduͤrfniß einer Abaͤnderung der diesfaͤlligen Anordnung ergeben sollte, die weitere Bestimmung
vorbehalten.
gern ersehen, wie diesß
Zu C. haben Wir aus der Erklaͤrung Unserer getreuen Staͤnde
selben zu foͤrdern, dankbar erkennen, und beabsichtigen Wir dem⸗ gemaͤß Unsere getreuen Staͤnde kuͤnftig, sofern hinreichende Veran⸗ lassung dazu vorhanden seyn wird, alle zwei Jahre zu versammeln.
D). Die Erklaͤrung in Bezug auf die Einrichtung eines
außer den Landtagen zu berufenden staͤndischen Ausschusses hat bereits durch Unseren gnaͤdigsten Bescheid vom 6. April d. J. ihre Den hiernaͤchst von Unseren getreuen Staͤn⸗ den vorgenommenen und Uns unterm 8ten ejusdem angezeigten Wahlen ertheilen Wir hierdurch Unsere, Bestaͤtigung, und werden Wir die in Gemaͤßheit Unseres angefuͤhrten Bescheides entwor-
Erledigung gefunden.
fene Verordnung zu seiner Zeit publiziren lassen. Staͤndisches Wahl⸗Reglement.
2) Das Reglement fuͤr die Wahlen der Landtags⸗Abgeord⸗ und dabei der Antrag auf eine ausdruͤckliche Vorschrift, daß die auf eine engere Wahl gebrachten Kandidaten bei derselben nicht mitzustim⸗
neten und deren Stellvertreter soll baldigst exlassen,
men haben, beruͤcksichtigt werden. Steuer⸗Erlaß.
3) Die Vorschlaͤge Unserer getreuen Staͤnde uͤber die zur
Erleichterung der Steuerpflichtigen vom Jahre 18438 an zu ergrei⸗ fenden 7 diesen Gegenstand ihre Beruͤcksichtigung sinden.
Errichtung von Ober-Appellationsgerichten.
4) Eben so werden die Bemerkungen uͤber die Frage wegen Errichtung von Ober-Appellationsgerichten bei den weiteren Be⸗ rathungen uͤber diesen wichtigen, einer mehrseitigen Pruͤfung beson⸗ ders beduͤrfenden Gegenstand in Erwaͤgung kommen.
„ 1 8 . 8 9. e 8
Die Gutachten uͤber die vorgelegten Entwuͤrfe
Holzdiebstahls⸗Gesetz. 5) eines Gesetzes wegen Bestrafung des Diebstahls an Holz anderen Waldprodukten; Gesetz wegen der Jagdvergehen. 6) eines Gesetzes wegen Bestrafung der Jagdvergehen; Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung.
7) einer allgemeinen Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung und einer transitorischen Verordnung uͤber die Ausuͤbung der Wald— streu-Berechtigung;
Strom- und Ufer⸗Polizei; Deichwesen.
8) der Gesetze uͤber die Strom- und Ufer-Polizei d 2 — 2 — „ lichen Fluͤsse und uͤber das Deichwesen;
Laudemialpflichtigkeit.
9) einer Verordnung wegen Abrechnung der fuͤr die Abloͤ— sung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten und anderen Lasten gezahlten Kapitalien bei Feststellung des Laudemial⸗Werthes der verpflichteten Grundstuͤcke; 8
Legitimations-Atteste beim Pferdehandel.
10) einer Verordnung uͤber die Wiedereinfuͤhrung der Legiti⸗
r öͤffent⸗
mations⸗Atteste beim Pferdehandel;
Pensions⸗Reglement fuͤr den hoͤhern Lehrstand.
11) eines Pensions⸗Reglements fuͤr die Lehrer und Beamten des hoͤhern Lehrstandes;
Abloͤsbarkeit der Erbpachts⸗ und Erbzins⸗Gerechtsame.
12) eines Gesetzes wegen Beschraͤnkung der Ablösbarkeit der Erbpachts⸗, Erbzins⸗ und Zins⸗Gerechtsame; Verjaͤhrungs⸗Fristen.
13) eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung aller provin⸗ zialrechtlichen und statutarischen Bestimmungen, welche dem Gesetz vom 31sten Juni 1838 wegen Einfuͤhrung kuͤrzerer Verjaͤhrungs⸗ Fristen und der Deklaration des §. 54. Tit. VI. Theil J. des Allg. Landrechts uͤber die Verjaͤhrungs⸗Frist bei Schadens⸗Ersatz⸗ Forderungen vom naͤmlichen Dato, entgegenstehen;
Verhaͤltnisse der Hypotheken⸗Schuldner.
14) eines Gesetzes wegen Aufhebung der Vorschrift des Preußi⸗ schen Landrechts von 1721, Buch IV. Tit. 5. Art. 9. §. 4. und 5., wonach der Besitzer eines mit Hypotheken belasteten Grund⸗ stuͤcks fuͤr dieselben nur subsidiarisch haftet;
werden bei der ferneren Bearbeitung dieser Gegenstaͤnde reiflich erwogen und möglichst beruͤcksichtigt werden.
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8 elben in der proponirten Einberufung der Landtage nach kuͤrzeren Zwischenraͤumen Unsere landesvaͤterliche Absicht, die staͤndische Wirksamkeit zu beleben und die Zwecke der⸗
Maßregeln werden bei den weiteren Eroͤrterungen uͤber
Bodenzerstuͤckelung und Erbfolge in laͤndlichen Grundstuͤcken.
15) Die vorgetragenen Bemerkungen uͤber die Entwuͤrfe, von Verordnungen wegen theilweiser Veraͤußerung von Grundstuͤcken und Anlegung neuer Ansiedelungen, so wie wegen der bei Erb⸗ theilungen anzuordnenden gemaͤßigten Taxen laͤndlicher Nahrun⸗ gen werden gleichfalls bei der ferneren Berathung des Gegen⸗ standes in Erwaͤgung genommen werden. Doch wollen Wir Unsere getreuen Staͤnde mit Beziehung auf die ihnen in den Motiven des Gesetzentwurfs wegen der Erbtheilung laͤndlicher Nahrungen gemachten Eroͤffnungen hier nochmals darauf hinwei⸗ sen, daß Unsere landesvaͤterliche Absicht eben nur dahin gerichtet ist, der aus dem eigenen gesunden Sinne des Bauernstandes her⸗ vorgegangenen, zur Zeit auch in Pommern fast uͤberall noch be⸗ stehenden Einrichtung, wonach dem Hofesannehmer solche Bedin— gungen gestellt werden, die ihm die nachhaltige Erhaltung im Nahrungsstande moͤglich machen und ihn vor einer fortschreitenden Ueberschuldung bewahren koͤnnen, durch dieses Gesetz denjenigen Schutz zu verleihen, dessen sie jetzt entbehrt.
II. Auf die staͤndischen Petitionen. Beschraͤnkung der Bevollmaͤchtigungen zum Kreistage.
1) Dem Antrage auf Beschraͤnkung der nach g. 5. der Kreis-Ordnung vom 17. August 1825 gestatteten Vertretung durch Bevollmaͤchtigte dahin, daß keinem Mitgliede des Kreistages gestattet werde, mehr als eine Vollmacht zu uͤbernehmen, wollen Wir gern entsprechen, und wird die desfallsige legislative Bestim⸗ mung unverzuͤglich erlassen werden.
Sportelfreiheit in Angelegenheiten der Armenpflege.
2) Eben so genehmigen Wir die Bitte Unserer getreuen Staͤnde, auch den Dominien, Stadt- und Landgemeinden in An⸗ gelegenheiten der oͤffentlichen Armenpflege die Stempel⸗ und Sportelfreiheit zu bewilligen, und wird die naͤhere Maßgabe durch eine Verordnung festgestellt werden.
Erleichterung der Kriminal⸗Kosten.
3) Was die Antraͤge wegen Erleichterung der Criminal⸗ Kosten betrifft, so ist diese Angelegenheit schon vor dem Eingange der vorliegenden Petition zum legislativen Wege gediehen, und wird der erste Theil derselben, welcher sich auf die subsidiarische Verpflichtung der Gerichts⸗-Obrigkeiten zur Erstattung der Ur⸗ theilsgebuͤhren der Obergerichte bezieht, dabei seine Erledigung er⸗ halten.
Anlangend den zweiten Theil des Gesuchs, so werden Zuck⸗ hausstrafen nur dann in den gerichtlichen Gefaͤngnissen vollstreckt, wenn es in den Zuchthaͤusern an Raum zur Aufnayn? aller zur Zuchthausstrafe verurtheilten Individuen fehlt, und auch dann nur in soweit, als es das Beduͤrsniß erfordert. In Faͤllen dieser Art sollen jedoch kuͤnftig den Gerichts-Obrigkeiten, welchen die Unterhaltung der Gefaͤngnisse obliegt, die Kosten des Unterhalts der zu Zuchthausstrafen veruͤrtheilten Individuen aus den Zucht⸗ hausfonds erstattet werden. 1
Sobald aber vom Richter nur auf Gefaͤngnißstrafe erkannt worden ist, kann die Abbuͤßung derselben, ohne Ruͤcksicht auf deren Dauer, nur in Gefaͤngnissen stattfinden, und wegen Voll⸗ streckung der Freiheitsstrafen dieser Art keine Verguͤtung aus Staatsfonds erfolgen.
Tribunals⸗Steuer in Neu⸗Vorpommern.
4) Der Antrag, in Neu⸗Vorpommern dem Kommunal⸗Land⸗ tage die Kollektur der Tribunals-Steuer zuruͤckzugeben, widerspricht der deshalb mit den Staͤnden dieses Landestheiles getroffenen Vereinbarung, so wie der von Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestaͤt unterm 23. April 1836 erlassenen Ordre, und kann darum nicht gewaͤhrt werden. Ueber die Verwendung der jetzt zu Unseren Kassen fließenden Tribunals⸗Steuer und uͤber die Bewil⸗ ligung der fruͤheren Gehalte an die seitdem neu angestellten Raͤthe und Beamten des Ober⸗Appellationsgerichts behalten Wir Uns weitere Beschlußnahme vor. Der Antrag wegen Feststellung des Rangverhaͤltnisses der Mitglieder des Ober-Appellationsgerichts ist durch eine von Uns inmittelst erlassene Verfuͤgung bereits er⸗ ledigt.
Beitrag der Hinterpommerschen Staͤdte zur Zuchthaus⸗Kasse in Naugardt.
.5) Was den Antrag betrifft, die von einigen Hinterpommer⸗ schen Stäͤdten vormals an die Verwaltung des aufgehobenen Zucht⸗ hauses in Stargardt abgefuͤhrten und gegenwaͤrtig den Kreis⸗ Kassen uͤberwiesenen Abgaben im Gesammt⸗Betrage von 124 Rthlr. 15 Sgr. zu erlassen und seit dem Jahre 1820 zu erstatten, so haben wir zu vollstaͤndiger Aufklaͤrung des Sachverhaͤltnisses wei⸗ tere Ermittelungen angeordnet und behalten Uns weitere Bestim⸗ mung nach Maßgabe der Resultate derselben vor.
Modification des Servis⸗Regulativs. 6) Auf die Vorschlaͤge wegen Modisication, resp. Ergaͤnzung der Bestimmungen des Servis⸗Regulativs vom 17. Maͤrz 1810
einzugehen, tragen Wir Bedenken. Die Einquartirung in Friedenszeiten ist zwar, was auch von Unseren getreuen Staͤnden angenommen worden, als eine Reallast zu behandeln, jedoch nur nach Maßgabe der bequartirungsfaͤhigen Wehn⸗ und Stall⸗Raͤumezu vertheilen. Wenn aber einzelne mit solchen Raͤumen versehene Gebaͤude ihrer oͤrtlichen Lage nach nicht fuͤg⸗ lich bequartiert werden koͤnnen, so ist es nicht zulaͤssig, die Eigen⸗ thuͤmer statt der Naturallast zu Geldbeitraͤgen heranzuziehen. Eine Ausgleichung in Betreff der Einquartierungslast kann hiernach nur durch die Natural-Vertheilung herbeigefuͤhrt werden.
Mit diesem Grundsatze wuͤrde es indeß nicht zu vereinigen seyn, wenn man in den Garnison⸗Staͤdten den beguartierten Wirthen Servis⸗Zufluͤsse gewaͤhren, und diese von saͤmmtlichen Haus⸗Eigenthuͤmern nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht zu der Kommunal⸗Abgaben aufbringen lassen wollte. —
Den Faͤllen, wo die Gewaͤhrung von Servis⸗Zufluͤssen ss- lich nothwendig werden moͤchte, ist ohnedies schon durch die Be⸗ stimmung des F. 35 des Servis⸗ und Einquartierungs⸗Regulativs
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