ob das dem designirten Direktor der Provinzial⸗Irren⸗Anstalt zustehende Gehalt seit Anfang des Jahres 1840, und bis zu der Zeit, wo derselbe noch im Ministerium der geistlichen, Un⸗ terrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten beschaͤftigt seyn wird, dem provinzialstaͤndischen Fonds ganz oder zum Theil erstattet werden soll, so werden sich Unsere getreuen Staͤnde aus den Erlaͤuterungen, welche die beiliegende Denkschrift (K) Unsers Ministers der geistli⸗ chen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten enthaͤlt, uͤberzeu⸗ gen, daß zu einer solchen Restitution keine Veranlassung vorliegt. Die Feuer⸗ Versicherungs⸗Angelegenheiten der mit der Staͤdte⸗ Ordnung nicht betheiligten Staͤdte.
15) Nach dem Vorschlage Unserer getreuen Staͤnde geneh⸗ migen Wir hiermit, daß unter vorlaͤufiger Beibehaltung des bis⸗ herigen Interimistici die definitive Regulirung der Feuer⸗Societaͤts⸗ Angehdrigkeit solcher Staͤdte, welche nicht mit der Saͤdte⸗Ord⸗ nung beliehen sind, so lange ausgesetzt bleibe, bis die noch im Werke begriffene Reorganisation der Magdeburger und Halber⸗ staͤdter Land⸗Feuer⸗Societaͤt vollendet seyn wird.
— Was das gleichzeitig von Unsern getreuen Staͤnden ange⸗ brachte Gesuch wegen des Abwickelungs⸗Geschaͤfts der alten So⸗ cietaͤts⸗Verbaͤnde betrifft, so ist bisher von den Behoͤrden das Moͤgliche geschehen, um diese Angelegenheit, welche durch manche Hindernisse, namentlich durch schwebende Prozesse, verzoͤgert wor⸗ den, zu erledigen. Den betreffenden Behoͤrden soll indeß noch be⸗ sonders empfohlen werden, das Abwickelungs⸗Geschaͤft so weit zu beschleunigen, als es ohne Nachtheil fuͤr die Sache selbst zulaͤssig ist. Auch werden die Behoͤrden angewiesen werden, die staͤndische Deputation dabei zuzuziehen, sobald dies fuͤr die Foͤrderung des Geschaͤfts nuͤtzlich erscheint, im uͤbrigen aber den Staͤnden jede Auskunft zu ertheilen, welche uͤber die Lage und den Fortgang der Abwickelung verlangt werden moͤchte.
Abloͤsbarkeit der Erbpachts-Leistungen. 16) Die Angelegenheit wegen Ablöͤsbarkeit der
. 1 Leistungen aus Erbpachts⸗Kontrakten;
Verjaͤhrungs⸗Fristen
17) wegen der Aufhebung der den Gesetzen uͤber die Ver⸗ jaͤhrungs⸗Fristen entgegenstehenden provinzialrechtlichen Bestim⸗ mungen, sowie
Parzellirung.
18) wegen des Verfahrens bei theilweiser Veraͤußerung von Grundstuͤcken und bei Anlegung neuer Ansiedelungen, nicht min⸗ der wegen der bei Erbtheilungen anzuwenden gemaͤßigten Tarxen laͤndlicher Nahrungen
beduͤrfen weiterer Berathung, wobei die Anträͤge des Landta⸗ ges zur reiflichen Erwaͤgung kommen werden. ““
1 Kontingentirung der Klassen Steuer. 19) Da Unsere getreuen Staͤnde den fruͤheren Antrag aͤuf Kontingentirung der Klassen⸗Steuer in der Provinz Sachsen nach erfolgter Eroͤrterung des ihnen zu dem Ende vorgelegten Regula⸗ tivs zuruͤckgenommen haben, so beruhet dieser Gegenstand auf sich. 8 Was die mit dieser Erklaͤrung verbundenen weiteren An⸗ traͤge in Bezug auf die Klassen⸗Steuer betrifft, so sind
b ¹) Erhoͤhungen der bestehenden Steuersaͤtze Seitens der Re⸗ gierungen bei Festsetzung der Klassen⸗Steuerlisten nur dann zu— laͤssig, wenn denselben entweder eine von den Veranlagungs⸗Be⸗ hoͤrden nicht beruͤcksichtigte Veraͤnderung der Verhaͤltnisse der Steuerpflichtigen bekannt geworden ist, welche eine Steuer⸗Erhoͤ⸗ hung bedingt, oder wenn die bei der Veranlagung in Betrach⸗ tung kommenden Verhaͤltnisse des Steuerpflichtigen bisher nicht vollstaͤndig angegeben waren, und sich bei naͤherer Ermittelung derselben ergiebt, daß der bisherige Steuersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Erhoͤhung unterliegen muß. Die wenigen Faͤlle ausgenommen, in welchen die Regierungen eine Erhoͤhung einzelner Klassensteuer⸗Saͤtze mit Sicherheit Wissen⸗ schaft vornehmen koͤnnen, geschehen dergleichen Erhoͤhungen nur nach vorgaͤngiger Anhoͤrung der Veranlagungs⸗Behoͤrden. Unser
Finanz⸗Minister hat jedoch von dem hierauf gerichteten Antrage Veranlassung genommen, die Regierungen dieserhalb wiederholt mit
V V Anweisung zu versehen. I
2) Bei der Einschaͤtzung zur Klassensteuer sind die Grundsaͤtze maßgebend, welche die durch die Ordre vom 16. September 1820 genehmigte Instruction des Finanz⸗Ministeriums vom 25. August desselben Jahres, so wie das Klassensteuer⸗Gesetz vom 5. Septem⸗ ber 1821 enthalten. Die fuͤr einzelne Regierungs⸗Bezirke ertheil⸗ ten speziellen Vorschriften uͤber die Einschaͤtzung haben nur den Zweck, den Veranlagungs⸗Behoͤrden eine naͤhere Anleitung zur rich- tigen und gleichmaͤßigen Anwendung der allgemeinen Instruction vom 25. August 1820 zu geben, und koͤnnen daher nur insoweit gelten, als sie mit den in jener Instruction aufgestellten Grund- saͤtzen in Uebereinstimmung stehen. 1
3) Was die Beruͤcksichtigung des Gutachtens der kreisstaͤndi⸗ schen Kommissionen anlangt, so koͤnnen die Regierungen, da sie, nach §. 6 d. des Gesetzes vom 30. Mai 1820 wegen Einfuͤhrung der Klassensteuer, fuͤr die vorschriftsmaͤßige Vertheilung dieser Steuer verantwortlich sind, diesen Gutachten nur insoweit Folge
eben, als solche in den Gesetzen und Verordnungen Begruͤndung Fnven. Um aber den Gutachten der Orts⸗ und Kreis⸗Behoͤrden eine sorgfaͤltigere Beachtung zu sichern, ist bereits angeordnet, daß die Verwerfung von Klassensteuer⸗Reclamationen gegen die uͤber⸗ einstimmenden Gutachten der Orts⸗Behoͤrden, der Landraͤthe und der kreisstaͤndischen Kommissionen nur nach vorgaͤngigem Vortrage in pleno der Regierungen soll erfolgen koͤnnen. Sollte aber den⸗ no den, so wird auf gegruͤndete Beschwerde Unser Finanz⸗Minister jederzeit Remedur treffen.
’ Provinzial⸗Rechte.
8 20) Was das Resultat der Berathungen anlangt, welche uͤber die Provinzial⸗Rechte der Herzogthuͤmer Sachsen und Magdeburg von Seiten der Landtags⸗Deputirten dieser Landestheile stattge⸗ funden, so soll zwar dasselbe dem naͤchsten Landtage zur Kenntniß⸗ nahme und Ratihabition oder weiteren Monirung vorgelegt wer— den. Davon soll indessen die Berathung in den hoͤheren Instan⸗ zen der Legislation, welche der Publication jedenfalls vorausgehen muß, nicht abhaͤngig gemacht werden, so daß durch die nachtraͤg⸗ liche Mittheilung an den nächsten Landtag, wenn sich nicht mate⸗ rielle Bedenken und Hindernisse entgegenstellen, die Publication der Provinzial⸗Rechte selbst keine Verzoͤgerung leiden wird.
* Steuer⸗Erlasse.
8 21) Da Unsere Entschließun uͤber die Art des beabsichtigten
Steuer⸗Erlasses nur mit Beruͤcksichtigung der Gesammt⸗Verhaͤlt⸗
nisse erfolgen kann, so werden hiernach Berathungen uͤber die Er⸗
klaͤrungen saͤmmtlicher Provinzial⸗Landtage eingeleitet werden, wo⸗
bei auch die Antraͤge Unserer getreuen Saͤchsischen Staͤnde zur Erwaͤgung kommen sollen.
.“
I aber
forderliche
V
986
vom Landtage angebrachten betreffend.
Auf die von Unsern getreuen Staͤnden Uns vorgetragenen
Bitten geben Wir ihnen nachstehende Bescheide:
Die
Petitionen
Befoͤrderung der Abloͤsung der Real⸗Lasten. I“
„A. 1. Nur in den Landestheilen, wo eine besondere Ueber⸗ buͤrdung der Verpflichteten mit Reallasten oder ein sonstiger Noth⸗ stand derselben dies nothwendig macht, haben Wir es fuͤr ange⸗ messen erachten koͤnnen, eine Unterstuͤtzung aus Staatsmitteln durch
Errichtung von solchen zur Beschleunigung und Befoͤrderung der
Ablosung von Real⸗Lasten bestimmten Tilgungs⸗Kassen eintreten
zu lassen, wie Unsere getreuen Staͤnde sie fuͤr die dortige Provinz
beantragen. Wir werden noch naͤher ermitteln lassen, ob die be⸗ sonderen Verhaͤltnisse des Eichsfeldes ein solches Beduͤrfniß wirk⸗ lich bedingen, und behalten Uns nach dem Ergebniß den weiteren
Beschluß fuͤr diesen Landestheil noch bevor.
Nach den in den uͤbrigen Theilen der dortigen Provinz be⸗ stehenden Verhaͤltnissen ist der Fortschritt der Abloͤsung von Real⸗ Lasten besser dem natuͤrlichen Entwickelungsgange und den eigenen Kraͤften der Betheiligten zu uͤberlassen, wogegen es als angemes⸗ sener erscheint, die zur Befoͤrderung der Landes⸗Kultur etwa dis⸗
poniblen Staatsmittel zu anderen Zwecken aufzusparen.
Aufmunterung der landwirthschaftlichen Industrie.
A. 2. Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde auf eine meh⸗ rere Befoͤrderung der landwirthschaftlichen Vereine und Bestre⸗ bungen haben Wir bereits entsprochen, indem Wir die Errichtung einer aus bewaͤhrten Landwirthen des Landes zu bildenden technisch⸗ dkonomischen Central⸗Behoͤrde in Unserem Ministerium des In⸗ nern angeordnet haben, welche fuͤr die Wirksamkeit der landwirth— schaftlichen Vereine in allen Theilen Unserer Monarchie den Mit⸗
telpunkt bilden soll. Mit Benutzung des Rathes dieser Behoͤrde,
durch deren Errichtung Wir eine Einrichtung ins Leben rufen, die bereits in den im Land⸗Kultur⸗Edikt vom 17. September 1811 ausgesprochenen landesvaͤterlichen Absichten Unseres in Goͤtt ru— henden Herrn Vaters Majestaͤt lag, sollen denn auch die Geld⸗ mittel verwendet werden, welche Wir zur Aufmunterung des land⸗ wirthschaftlichen Gewerbes nach den Beduͤrfnissen der verschiedenen Provinzen und nach den Kraͤften der Staats⸗Kassen zu bewilligen gedenken.
Verbesserung der Pferdezucht.
A. 3. Das Beduͤrfniß guter starker Arbeits⸗Pferde, welches in der Provinz stattfindet, ist zwar auch schon bisher nicht unbe— achtet geblieben, und von Seiten der Gestuͤt-Verwaltung sind schon jetzt viele Beschaͤl⸗Stationen mit starken Landgestuͤt⸗Hengsten besetzt, und Unser Ober⸗Stallmeister wird fernerhin bei der Aus⸗ wahl der Landgestuͤt-Hengste das Beduͤrfniß der Zucht starker Arbeits⸗Pferde, so weit es die Umstaͤnde gestatten, beruͤcksichtigen. Dem von den Staͤnden beabsichtigten Zwecke wuͤrde es
in noch weiterem Umfange foͤrderlich seyn, wenn sich, wie in anderen Provinzen schon geschehen ist, aus den Pferde⸗ zuͤchtern selbst ein Verein bildete, um einen Stamm von edlen und starken Arbeitspferden, sowohl Hengsten als Stuten, im Auslande anzukaufen, einzufuͤhren und zur Zucht zu verwenden. GSollte sich ein solcher Verein bilden, so soll demselben aus Staats⸗ Fonds ein angemessenes Darlehn auf einige Jahre zinsfrei vorge⸗ streckt werden. Feld⸗Polizei⸗Ordnung. F6 4. Wir stimmen der Ansicht Unserer getreuen Staͤnde uͤber den Nutzen oͤrtlicher Feld⸗Polizei⸗Ordnungen bei. Den Ge⸗ meinden, welche eine Feld-Polizei⸗Ordnung bisher nicht besitzen, bleibt es uͤberlassen, sich uͤber die Abfassung eines Entwurfes zu einigen, wobei die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und ins⸗ besondere die Vorschriften der Regierungs⸗Instructionen uͤber den Erlaß allgemeiner polizeilicher Strafgebote zu beachten sind.
Die Regierungen der Provinz, denen die Entwuͤrfe zur Be— staͤtigung vorzulegen sind, werden Wir, nach dem Wunsche Unse⸗ rer getreuen Staͤnde, anweisen lassen, sich der Foͤrderung der Sache, soweit es in ihrem Standpunkte liegt, anzunehmen. Auch sollen die General⸗Kommissionen angewiesen werden, den Gemei⸗ nen bei Aufstellung solcher oͤrtlichen Feld⸗Polizei⸗Ordnungen be⸗ huͤlflich zu seyn.
Staͤndische Theilnahme bei der Verwaltung von Stiftungen.
A. 5. Dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde, daß ihnen von denjenigen Instituten und Stiftungen, welche urspruͤnglich aus staͤndischen Fonds gegruͤndet, ganz oder theilweise unter— halten, oder auch unter staͤndischer Mitwirkung verwaltet worden sind, ingleichen von solchen, welche ganze Landes⸗
Theile angehen, wenn auch dabei eine staͤndische Mitwirkung bis sjetzt nicht stattgefunden hat, Verzeichnisse mitgetheilt, und zugleich Nachrichten uͤber die Verwaltung
und Verwendung der Fonds vorgelegt werden, sind Wir zu entsprechen geneigt, und wollen
auch die Antraͤge, welche Unsere getreuen Staͤnde seiner Zeit nach
erfolgter Vorlegung in Absicht auf eine Mitwirkung bei der Ver— waltung jener Stiftungen und Institute, wie auf eine Veroͤffent⸗ lichung ihrer Ertraͤge und des Ergebnisses ihrer Verwaltung in gewissen Zeit⸗Abschnitten machen werden, gern zur naͤheren Erwaͤ—
gung und Beruͤcksichtigung entgegennehmen.
Executions⸗Ordnung 8 A. 6. Auf den Antrag wegen Erlassung einer umfassenden
Erecutions⸗Ordnung fuͤr das administrative Verfahren in Beitrei⸗
bung von Staats⸗ und Kommunal⸗Abgaben, haben Wir das Er⸗ veranlaßt, und werden seiner Zeit Unsere getreuen Staͤnde von dem Resultate der dieserhalb getroffenen Anordnun⸗
ein Steuerpflichtiger sich durch die Entscheidung verletzt fin⸗ 1 gen in Kenntniß setzen.
Aufnahme von Auslaͤndern.
A. 7. Was den Antrag betrifft, daß die Gerichts⸗Behoͤrden angewiesen werden moͤchten, nicht eher Kaͤufe von Haͤusern und anderen bewohnbaren Guͤtern, die von Auslaͤndern abgeschlossen wuͤrden, anzunehmen und deren Vollziehung zuzulassen, als bis der betreffende Auslaͤnder den Nachweis gefuͤhrt habe, daß seiner
Aufnahme in den diesseitigen Unterthanen⸗Verband kein Hinderniß
entgegenstehe, so steht dieser Gegenstand in enger Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen wegen Aufnahme von Auslaͤndern in den Verband diesseitiger Kommunen, die in den gegenwaͤrtig Unserem Staats⸗Rath zur Berathung vorliegenden beiden Gesetz— Entwuͤrfen wegen der Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme neu anziehender Personen, und wegen des Erwerbes und Verlustes des Preußischen Untertha⸗ nenrechts G zur Eroͤrterung kommen.
Wir haben daher die estehende Petition dem Staatsrathe zufertigen lassen, um den darin gestellten Antrag bei der ferneren Berathung der vorgedachten beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe noch beson⸗ ders in Erwaͤgung zu nehmen und in Beruͤcksichtigung zu ziehen.
Verguͤtung der Kriegs⸗Feuerschaͤden. A. 8. Der Antrag Unserer getreuen Staͤnde, eine allgemeine gesetzliche Verordnung daruͤber zu erlassen: in welcher Weise, in welchem Maße und unter welchen Bedin⸗ zungen die Staats⸗Kasse die Kriegs⸗Feuerschaͤden zu ersetzen habe: beruht auf der Annahme, daß dem Staate eine rechtliche Ver⸗ pflichtung zur Erstattung solcher Kriegsschaͤden obliege. Diese
“
Voraussetzung ist aber bisher als begruͤndet nicht anerkannt wor den und kann auch fuͤr moͤgliche kuͤnftige Ereignisse als richtig nicht anerkannt werden. Wir werden jedoch denjenigen Unserer Unterthanen, welche etwa in der Folge durch Kriegs⸗Feuerschaͤden betroffen werden moͤchten, Unsere landesvaͤterliche Fuͤrsorge gern zu Theil werden lassen, und ihnen in aͤhnlicher Art, wie es von des hochseligen Koͤnigs Majestaͤt nach den letzten Kriegen gesche⸗ hen ist, Beihuͤlfe und Unterstuͤtzungen in dem Maße gewaͤhren wie es nach den Kraͤften des Staats zulaͤssig und im Verhaͤltniß dieser Kraͤfte nach dem in den einzelnen Faͤllen sich ergebenden Beduͤrfnisse nothwendig ist. 2 Dem eventuellen Antrage Unserer getreuen Stäͤnde: ein besonderes oͤffentliches Institut zu errichten, bei welchem sich die einzelnen betheiligten Individuen in den Festungen und offe nen Orten gegen Kriegsschaͤden freiwillig versichern koͤnnen, steht das Bedenken entgegen, daß von der Errichtung eines solchen Instituts bei den bedeutenden Schwierigkeiten, welchen die Aus⸗ fuͤhrbarkeit der Maßregel unterliegt, kein genuͤgender Erfolg zu er— warten seyn wuͤrde. Denn fuͤr eine einzelne Provinz wuͤrde der Verband leicht zu schwach werden, um ein eintretendes Ungluͤck uͤbertragen zu koͤnnen, fuͤr die ganze Monarchie aber eine solche Vereinigung schwer zu erreichen seyn, weil die moͤglichen Faͤlle der Kriegs⸗Brandschaͤden an sich selten und außergewoͤhnlich sind, und daher deren Annahme, so wie die Sicherung gegen die Nachthelle derselben vielen Betheiligten so fern liegt, daß sie sich fuͤr solche unwahrscheinliche Faͤlle wohl nicht weit im Voraus in eine Ver⸗ bindung wegen Verguͤtung solcher Schaͤden einlassen duͤrften. Aus diesen Gruͤnden koͤnnen Wir Uns nicht veranlaßt finden, ein In— stitut zur Versicherung gegen Kriegs⸗Feuerschaͤden ins Leben zu ru⸗ fen. Sollten indessen die vorstehenden Bedenken in der Provinz nicht getheilt werden, so wollen Wir der Bildung eines Vereins zu diesem Zwecke nicht zuwider seyn. Trennung des Saal-Kreises von der Korrigenden⸗Anstalt zu Zeitz. A. 9. Was den Antrag Unserer getreuen Staͤnde betrifft, den Saal⸗Kreis, sowie die beiden Mansfelder Kreise, von der Korrigenden⸗Anstalt zu Zeitz zu trennen, und in dieser Beziehung wieder mit der Zwangs-, Arbeits- und Besserungs⸗Anstalt zu Groß⸗S alze zu vereinigen, so stellt sich das Sachverhaͤltniß — wie die Staͤnde aus der nebst einem dazu gehoͤrigen Verzeichnisse hier beigefuͤgten Denkschrift (6.) Unserer Regierung zu Merseburg vom 29. April d. J. naͤher ersehen werden, anders, als sie angenom men haben.“ Danach koͤnnen Wir die von den Deputirten der drei Kreise des Mansfelder Wahlbezirks gefuͤhrten Beschwerden als begruͤn— det nicht anerkennen. Wir sinden aber auch nach Lage der Sache Bedenken, auf den Antrag des Provinzial⸗Landtages den gedachten drei Kreisen die Errichtung eines eigenen Zwangs-Arbeitshauses zu gestatten, einzugehen, da eine solche Aenderung nach demjeni— gen, was die genannte Regierung in ihrer Denkschrift ausfuͤhrlich entwickelt hat, weder dem wohlverstandenen Interesse jener Kreise, noch dem Interesse der uͤbrigen bei der Korrigenden-Anstalt zu Zeitz betheiligten Kreise entsprechen wuͤrde. b Erweiterung der Waͤhlbarkeit im dritten Stande. A. 10. Wir koͤnnen darauf nicht eingehen die sub 1 §. 5 82 ‚Gesetzes 1“ Maͤrz 1824 6— des hochseligen Koͤnigs Masestaͤt, dem Wesen der staͤndischen Verfassung durchaus ent⸗ sprechend, fuͤr die Waͤhlbarkeit in allen Staͤnden festgesetzte Be⸗ dingung des zehnjaͤhrigen Grundbesitzes in Ansehung des Standes der Staͤdte Ebenso finden Wir keine Veran⸗
8
1 zu modifiziren.
lassung, dem zu Unserer Kenntniß gebrachten Vorschlage der Ab⸗
geordneten der Staͤdte und Landgemeinden, wegen Abaͤnderung
des §. 40 a. a. O., das Direktorium in den Ausschuͤssen betref⸗
send, weitere Folge zu geben. Chaussee Bau.
A. 11. Der Antrag auf Anlegung neuer und Vollendung bereits in den Bau genommener Chausseen soll bei Vertheilung der zum Chaussee-Neubau bestimmten Geldmittel in Erwaͤgung gezogen werden.
Freiburger Gesangbuch.
X. 12. Wir koͤnnen Unsern getreuen Staͤnden darin nur beistimmen, daß die Beurtheilung der bei der Einfuͤhrung neuer Gesangbuͤcher zu beobachtenden Grundsaͤtze außer dem Bereiche ihrer Wirksamkeit liege. Indessen haben Wir nicht Anstand ge⸗ nommen, die Petition Unserer getreuen Staͤnde, worin dieselben das Gesuch der Gemeinde Schortau zur Beruͤcksichtigung empfeh⸗ len, Unserem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medi⸗ zinal⸗Angelegenheiten zu uͤberweisen.
Gewerbe⸗Polizei 8
X. 13. Wir haben von den Antraͤgen wegen Beseitigung der Mißbraͤuche, welche bei dem Betriebe des unter dem Namen der Muster-Reiterei vorkommenden Gewerbes hervorgetreten sind, und wegen Beschleunigung des Erlasses eines allgemeinen Gewerbe⸗Polizei⸗Gesetzes Kenntniß genommen und befohlen, daß dieselben Unserm Staatsrathe, welcher gegenwaͤrtig mit der Be⸗ rathung uͤber den Entwurf des gedachten Gesetzes beschaͤftigt ist, zur Erwaͤgung bei demselben zugefertigt werden sollen. Die an— derweit eingeleiteten legislativen Maßregeln wegen des Abdeckerei⸗ Wesens sollen ebenfalls moͤglichst beschleunigt werden.
Halberstaͤdtische ritterschaftliche Feuer Societaͤt. A. 14. In Bezug auf den Antrag: der ritterst berstadt zu gestatten, wie bisher, auch außerhalb dieses Landes⸗ theils Versicherungen annehmen zu duͤrfen, haben Wir noch naͤhere Ermittelungen angeordnet und Uns demnach die weitere Beschlußnahme vorbehalten. Taubstummen Anstalten. A. 15. Der Antrag: die durch den zweiten Provinzial-⸗Landtag zur Unterhaltung der mit den Schullehrer-Seminarien verbuüͤndenen Taubstummen⸗ Schulen bewilligten und von Unsers in Gott ruhenden Herrn Baters Majestaͤt genehmigten Beitraͤge nach und nach zuruͤck⸗ ziehen und fuͤr die Taubstummen der Provinz zweckmaͤßiger verwenden zu duͤrfen, hs G verlangt eine sorgfaͤltige Pruͤfung aller hierbei in Betracht kom⸗ menden Umstaͤnde. Wir haben mit dieser Pruͤfung Unsern Mi⸗ nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten beauftragt, und behalten Uns vor, von dem Ergebniß der Unter⸗ suchung Unsern getreuen Staͤnden seiner Zeit Mittheilung zu machen, damit alsdann der Gegenstand anderweit in gruͤndliche Berathung genommen werden kann.
ö“
6. Mai 1828. in dem Herzogthum
Aunspruch
sers Finanz⸗
chaftlichen Feuer⸗Societaͤt fuͤr das Fuͤrstenthum Haäl⸗
wollen
Westphaͤlische Zwangs⸗Anleihe.
Der wiederholte Antrag wegen Berichtigung der von der ehemaligen Westphaͤlischen Regierung in den 1808, [810 uud 1812 gemachten Zwangs⸗Anleihen ist schon 8 “ Zeit der Gegenstand besonderer Verhandlungen swiscen g 1 theiligten auswaͤrtigen Regierungen, und es L Fbeilt Iw. den fraglichen Antrag eine Zusicherung noch nieht eralfchuld eage da bei den Maaßregeln zur Erledigung dieser desfallsigen aufgeloͤsten Staats nur unter Beruͤcksichtigung 8 8 een
zwischen den saͤmmtlichen theilhabenden Regierunge z Vereinbarungen vorgeschritten werden kann. 1 8 b Ersparnisse bei den ’ Fr “ .2. Wir koͤnnen nicht umhin, den 2 ““ tage eine Nachweisung uͤber die des Remissions⸗Reglements vom Erscheinen Sachsen bewilligten Remissionen, wegen Ueberweisung der eingetretenen 88. „ verden moͤge, wiederholt abzulehnen, da Ersparungen vorgelege verwendenden Summen nach der dort be⸗ die zu Remissionen znssung von den Grundsteuerpflichtigen nicht stehenden Steuer⸗Merfe oadern aus den allgemeinen Staatsfonds besonders aufe 29 die in Folge des gedachten Reglements etwa hergegeben waerminderung der Remissions⸗Zahlungen daher einen eingetrecon Seitens der Provinz oder der Grundsteuerpflichtigen, nicht begruͤnden kann, sondern nur die Belastung der Staatskasse mit grundsaͤtzlich nicht zu rechtfertigenden Steuer⸗Erlassen besei⸗ has i. etwaigen Maͤngel des Remissions⸗Reglements, welches die von Unsern getreuen Staͤnden hervorgehobene Be⸗ in Ansehung der walzenden Grundstuͤcke nicht enthaͤlt, sie sich uͤberzeugend herausstellen, beseitigt werden.
den drei Jahren nach
Behufs weiterer Antraͤge
uͤbrigens schraͤnkung werden, sobald Straßenbau Surrogat Gelder.
Was die hinsichtlich der Straßenbau⸗Surrogat⸗Gelder angebrachten Bitten anlangt, so sind Wir geneigt, solchen so viel als moͤglich zu entsprechen. Wir werden deshalb kuͤnftig Unsern getreuen Staͤnden die gewuͤnschte Nachricht uͤber den Ertrag und die Verwendung dieser Abgabe ertheilen, und dem naͤchsten Land⸗ V tage eine desfallsige Nachricht vorlegen lassen. Indessen muͤssen Wir hierbei bemerklich machen, daß der Staat die ihm hinsichtlich der Unterhaltung der Landstraßen obliegenden Verbindlichkeiten nicht nur erfuͤllt hat, sondern weit daruͤber hinausgegangen ist, und, wie bekannt, durch Anlegung sehr großer. Chausseestrecken die Provinz Sachsen in reichem Maße beruͤcksichtiget hat. 1
Wenn bei Verwendung der Straßenbau⸗Surrogat⸗Gelder genau innerhalb der Grenzen der einzelnen Aemter und diejenigen Summen, die darin aufgebracht werden, fuͤr
B. 3.
nicht Kreise Straßenbau⸗Anlagen verausgabt 8 eine Abweichung von der verfassungsmaͤßigen Bestimmung der Gelder nicht erkannt werden. Denn die alte Kreis⸗Eintheilung des Koͤnigreichs Sachsen, welche urspruͤnglich bei der Aufbrin⸗ gung und Verwendung derselben zum Grunde gelegt worden fann, da sie in den an Preußen gefallenen Landestheilen nicht mehr besteht, auch bei der Verwendung nicht mehr zum Anhalt dienen; eine Verwendung nach der jetzigen Kreis⸗Eintheilung ’ aber wuͤrde der fruͤheren Einrichtung auch nicht entsprechen und nur eine Versplitterung der vorhandenen Geldmittel 1““ Da jedoch nicht zu verkennen ist, daß zwischen 2 Leistungen derjenigen Einsassen, welche Straßenbau⸗Surrogat⸗0 zelder zahlen, und derjenigen, welche Naturaldienste zu leisten haben, wenigstens in den Gegenden, in welchen viele Landstraßen chausseemaͤßig aus⸗ gebaut worden sind, nach und nach eine gewisse Ungleichheit hervor⸗ getreten ist, so sind Wir nicht abgeneigt, eine 18883öLJ“ noch bestehenden Straßenbaudienste in ein ungemestens e dAequiva⸗ lent, in der von den Staͤnden auf dem famfeen Provinzial⸗Land⸗ e1 . aus diesen Aequsvalenten und tage angedeuteten Art vorbereiten, . “ den Straßenbau-Surrogat-Geldern einen Bezirks⸗Fon 8 iilden, und bei der Verwendung der Mittel desselben kraten⸗ bau in den betheiligten Landestheilen eine “ Mitwwerkang eintreten zu lassen. Wenn seither eine solche Vücht LbE.“ hat, so werden Unsere getreuen &. taͤnde CCC daß auch unter der Koͤniglich Saͤchsischen Rezierung so che nie wirklich zur Ausfuͤhrung gekommen, von der Preußischen Regie⸗ rung daher auch nur der bei der Besitznahme vorgeftint ene Zu⸗ stand erhalten worden ist. In der anliegenden 8 enkschrift Un⸗ Ministers ist uͤbrigens dasjenige, was sich auf die oben angedeuteten Verhaͤltnisse bezieht, naͤher entwickelt worden. Most⸗Steuer. Die zur Abhuͤlfe der gedruͤckten Lage der Wein⸗Bauer so weit sich dies erkennen laäͤßt, auf eine aͤhnliche Steuer⸗Remission, wie beim Taback und auf Schutz ge⸗ gen die Konkurenz der vereinslaͤndischen Weine gerichtet. Es darf aber dabei nicht uͤbersehen werden, daß sich die Steuer vom Wein nach der Menge desselben (nicht, wie beim Taback nach der Groͤße der Bodenflaͤche) richtet, mithin je weniger Wein waͤchst, auch je weniger Steuer zu zahlen ist; und daß nach K. 8 und 9 des Weinsteuer⸗Gesetzes vom 25. E eptember 1820 nicht nur von dem in der ersten Hand untrinkbar gewordenen Wein, sondern in schlechten Jahren eine allgemeine Weinsteuer⸗Remission bewilligt wird, die sich in den letzten zehn Jahren fuͤr die Pro⸗ vinz Sachsen dreimal auf die ganze, und einmal auf die halbe Steuer erstreckt hat. Auch ist die Ausgleichungs⸗Steuer von vereinslaͤndischem Wein mit 1 Rthlr. 11 Sgr. 8 Pf. vom Ei⸗ mer fuͤr die Weine dieser Provinz eine um so staͤrkere E chutz⸗ Steuer, als letztere nur mit 7 ½ bis 122½ Sgr. vom Eimer be⸗ steuert sind.
B. 4. gemachten Antraͤge sind,
Post Angelegeheiten.
B. 5. In Anerkennung der Grüuüͤnde, welche fuͤr die Aufhe bung der Lohnfuhr-Abgabe an die Post Kasse sprechen, haben Wir dem Antrage Unserer getreuen S. ande entgegenkommend, be⸗ schlossen, diese Abgabe vom 1. Januar 78 J. an gaͤnzlich aufho⸗ ren zu lassen. Was dagegen die uͤber den Zwangs Gebrauch der Erxtraposten bestehenden, in den Gesetzen vom 11. April 1766, vom 12. Juni 1814, vom 20. Mai 1820, und vom 10. Januar 1824, enthaltenen Bestimmungen anlangt, so koͤnnen solche zur Erhaltung des dem oͤffentlichen Verkehr wichtigen Extrapost⸗We⸗ sens nicht ganz entbehrt werden. Wir beabsichtigen aber, solche im Interesse der Reisenden und der Lohnfuhrleute zu mildern. In wieweit dies zulaͤßig ist, soll beim Entwurfe des beabsichtig⸗ ten neuen Post⸗Gesetzes erwogen und dessen Erlassung möglichst beschleunigt werden.
b Eichsfeldische Kriegs⸗Contribution.
B. 6. Die Verguͤtung der in den Jahren 1800—7 vom Eichsfelde der Grafschaft Hohenstein, und von den Staͤdten Muͤhl⸗ hausen und Nordhausen aufgebrachten Franzöͤsischen Kriegs⸗Con⸗ tribution, welche der Landtag gegenwaͤrtig in Anregung bringt, ist ein Gegenstand, welcher eeiner sorgfaͤltigen Pruͤfung bedarf. Wir haben dieselbe veranlaßt, und werden zu seiner Zeit Unseren getreuen Staͤnden das Weitere daruͤber eroöffnen.
V
987 Sterbe Lehngelder.
B. 7. Den Erlaß der in Folge des Ablebens Unsers hoch⸗ seligen Herrn Vaters Majestaͤt zu entrichtenden Sterbe⸗Lehngel⸗ der wollen Wir auf die Bitte Unserer getreuen Staͤnde hier⸗ durch in Gnaden gewaͤhren.
Herstellung der Straßen 8
B. 8. So weit der die Unterhaltung der Straßen von Sei⸗ ten des Fisci oder der Gemeinden betreffende Antrag im Allge⸗ meinen gegen das Verfahren der Behoͤrden gerichtet ist, welche die vom Fiskus zu unterhaltenden Landstraßen in Folge eingetre⸗ tener veraͤnderter Verkehrs⸗Verhaͤltnisse als solche aufgehoben und den Gemeinen als Communications⸗Wege zur Unterhaltung uͤberwiesen haben, steht derselbe mit den Berathungen uͤber die allgemeine Wege⸗Ordnung, und uͤber die Provinzial⸗Wege⸗Ord⸗ nung fuͤr die Provinz Sachsen insbesondere im Zusammenhange, und wird hier seine Erledigung finden. Um aber Beschwerden uͤber dergleichen Maaßregein der Behoͤrden zu begegnen, sind diese angewiesen worden, bis zur Emanation jener Gesetze den Besitzstand ruͤcksichtlich der Unterhaltungs-Verbindlichkeit in Be⸗ ziehung auf solche Straßen, welche zur Zeit unbestritten auf Kosten der Staats⸗Kasse unterhalten werden, aufrecht zu er⸗ halten.
Was die Gemeine Herrengosserstaͤdt, Eckardtsbergaer Krei⸗ ses anlangt, so hat diese, nach der Anzeige der Behoͤrden, die Un⸗ terhaltung der sogenannten Kupferstraße, soweit dieselbe durch ihre Flur geht, im Jahre 1834 unweigerlich uͤbernommen, und die zu⸗ kuͤnftige Unterhaltung dieses Straͤßentheils, als eines Communi- cations⸗Weges, zugesagt, mithin keinen Anlaß zur Beschwerde.
Lotterie.
B. 9. Den Wauͤnschen Unserer getreuen Staͤnde in Be— ziehung auf die Verwaltung der Lotterie sind Wir bereits entge⸗ gengekommen, indem Wir die Uns von Unserm Finanz⸗Minister gemachten Vorschlaͤge wegen verschiedener Abaͤnderungen in den Einrichtungen des zeitherigen Betriebs des Lotterie⸗Geschaͤfts durch welche den bemerkbar gewordenen Uebelstaͤnden und Nach— theilen fuͤr die Moralitaͤt im Wesentlichen abgeholfen werden wird, mittelst besonderer Ordre vom 21. Juni c. genehmigt haben.
Befriedigung des Brennholz⸗Beduͤrfnisses.
B. 10. Die von Unsern getreuen Staͤnden hervorgehobenen Punkte ruͤcksichtlich des jetzt bestehenden Verfahrens bei dem Ver⸗ kaufe des Holzes aus Unsern Waldungen, haben Wir sorgfaͤltig erwogen. Da indessen der jetzige Verkaufs⸗Modus auf einer ge⸗ nauen Erwaͤgung aller dabei konkurirenden Umstaͤnde beruhet, solcher auch von des hochseligen Koͤnigs Majestaͤt gutgeheißen worden ist, so haben Wir vor der desinitiven Entscheidung noch
fuͤr nothwendig eraͤchtet, das Staats⸗-Ministerium mit der genauen
worden sind, so kann hierin Pruͤfung der jetzt bestehenden Verwaltungs⸗Grundsaͤtze in Bezug
auf den in Rede stehenden Gegenstand zu beauftragen, und dabei die Wuͤnsche Unserer getreuen Staͤde so weit als moͤglich zu be⸗ ruͤcksichtigen. Wir werden Unsere Allerhoͤchste Entschließung recht bald zur Kenntniß der Provinz bringen lassen.
Pflastergeld in den Staͤdten.
B. 11. Bei der Berathung uͤber das Gesetz vom 16. Juni 1838 ist bei der Bestimmung des F. 5, wonach Gemeinden fuͤr die Ermaͤßigung der Pflastergelder und anderer Abgaben dieser Art nur dann Entschaͤdigung erhalten sollen, wenn das Recht auf einem speziellen laͤstigen Erwerbstitel beruht, hauptsaͤchlich in Er⸗ waͤgung gekommen, daß die Gemeinden durch Anlegung von Chaus⸗ seen in ihrem Verkehr und Nahrungsstande Vortheile erlangen, welche mit dem durch die Ermaͤßigung solcher Communications-⸗ Abgaben ihnen zugezogenen, nach Abzug der nothwendigen Kosten fuͤr gehoͤrige Unterhaltung der Wege ꝛc. meist nur unbedeutenden Verluste in keinem Verhaͤltniß stehen, daß es daher jeder Gemeinde leicht werden wird, bei der erhoͤhten Gewerbsamkeit und dem vermehr⸗ ten Wohlstande der Einzelnen die geringe Einbuße ihrer Kommu nal-Kasse auf andere Weise zu decken. Es hat daher nicht als angemessen und der Billigkeit entsprechend erkannt werden koͤnnen, Entschaͤdigung auch dann zu leisten, wenn ein laͤstiger Erwerbstitel. des Erhebungs⸗Rechtes nicht vorhanden, solches vielmehr entweder voͤllig unentgeltlich zugestanden oder stillschweigend gestattet, viel⸗ leicht selbst ohne Vorwissen der Staats-Behoͤrde mißbraͤuchlich erworben worden ist. Bei Privat⸗Personen ist theils nicht anzu— nehmen, daß ihnen durch die Chausseen gleich große Vortheile wie den Gemeinden zu Theil werden, daher der Gewinn eines einzel⸗ nen Berechtigten dem von ihm allein zu erleidenden Verluste nicht gleich kommen wuͤrde; theils aber hat der Einzelne, wenn auch die urspruͤngliche Verleihung nicht unter laͤstigem Titel erfolgt seyn sollte, doch bei Erwerbung des berechtigten Grundstuͤcks den Ge⸗ winn in Anschlag gebracht und deshalb theurer gekauft, daher sei⸗ nerseits die Berechtigung in der Regel immer unter laͤstigem Titel erworben. Aus diesen Gruͤnden, welche Unsere getreuen Staäͤnde bei naͤherer Erwaͤgung selbst als triftig anerkennen werden, muͤssen Wir es bei dem §. 5 des gedachten Gesetzes bewenden lassen, dessen Modification eine Menge in ihrem Betrage nicht zu über⸗ sehender Anforderungen an die Staats⸗Kasse hervorrufen wuͤrde.
Gerichts- Ordnung und andere Gegenstäaͤnde der Justizpflege.
C. 1. Auf die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde uͤber meh⸗ rere Gegenstaͤnde der Rechtspflege eroͤffnen Wir ihnen was folgt:
a) Was die Erweiterung des Geschaͤftskreises der Justiz⸗Kom⸗ missarien betrifft, so wollen Wir in allen Provinzen der Monarchie, in denen die Allgemeine Gerichts⸗Ordnung Ge⸗ setzes⸗Kraft hat, den darin angestellten Justiz⸗ Kommissa⸗ jen ohne Einschraͤnkung auf irgend einen Bezirkszwang, die Befugniß beilegen, Rechtsschriften aller, Art fur andere anzufertigen oder zu legalisiren. Die hieruͤber zu erlassende Irdre wird die naͤheren Bestimmungen, unter denen Ausuͤbung dieser Befugniß gestattet seyn soll, enthalten Die Antraͤge
an) um Aufhebung jeder Beschraͤnkung der bei den Ober⸗
und Untergerichten angestellten Justiz⸗Kommissarien auf bestimmte Gerichts⸗Bezirke, und 1,h) um Gleichstellung der Erfordernisse ihrer Qualificatio-⸗ nen; mindestens aber um die Erweiterung der Vorschrift des §. 28 Titel 25 der Prozeß⸗Ordnung dahin, daß Justiz⸗Kommissarien der Untergerichte, welche den Parteien in der ersten Instanz eines Prozesses bedient gewesen sind, allgemein befugt seyn sollen, die Vertretung derselben in der bei⸗ dem Obergericht schwebenden zweiten Instanz zu uͤber⸗ nehmen; 1 greifen so tief in die bestehende Gerichts⸗Verfassung ein und haben, wie die getreuen Staͤnde selbst anerkennen, so manche Bedenken gegen sich, daß Wir dieselben nur zur Revision der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung verweisen koͤnnen, um dort im Zusammenhange mit allen uͤbrigen organischen Vorschrif⸗ ten gruͤndlich erwogen zu werden. Eben dieses findet hinsichtlich der beantragten Erweiterung
der Notariats⸗Praxis statt.
Die Beschwerde der getreuen Staͤnde uͤber Verzöͤgerung der Ausfertigung bei den Gerichten aufgenommener. Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben Wir Unserem Justiz⸗ Minister zufertigen lassen, an den sich vorkommendenfalls die einzelnen Betheiligten zu wenden haben werden. Die Bearbeitung einer besonderen Verordnung uͤber kauf⸗ mannische Konkurse ist bereits im Gangen, und werden da⸗ bei die Wuͤnsche der getreuen Staͤnde wegen Beschleunigung des offenen Arrestes zur Verhuͤtung nachtheiliger Verfuͤgun gen uͤber das noch vorhandene Vermoͤgen des Gemeinschuld⸗ ners ihre Beruͤcksichtigung sinden.
In allen uͤbrigen Konkursfaͤllen liegt kein Grund zu einer Aenderung vor, da die Konkurse in Folge der Vor schriften der Verordnung vom 4. Maͤrz 1834 uͤber die Exe cution in Civilsachen sich uͤberhaupt sehr wesentlich vermin⸗ dern und nach der bestehenden Gesetzgebung eine groͤßere Beschleunigung des offenen Arrestes nicht möglich ist, wonach derselbe waͤhrend des Verfahrens, ob Konkurs zu eroͤffnen sey oder nicht, auf Verlangen noch vor der fe ller FEroͤffnung desselben,
§. 21. Tit. 50. Prozeß⸗Ordnung . und jedenfalls gleich bei der Eroͤffnung des Konkurses von Amtswegen erlassen werden muß.
§. 206. daselbst.
0) Ueber die Veräͤußerung der Fruͤchte eines Grundstuͤcks vor deren Trennung von der Substanz finden, nach der beste⸗ henden Gesetzgebung, folgende Rechtsgrundsaͤtze Anwendung
Von der Substanz noch nicht abgesonderte Fruͤchte haf⸗ ten nach §§. 475 — 478. Tit. 20. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts den Hypotheken⸗Glaͤubigern.
Vertraͤge und andere Rechtshandlungen, wodurch uͤber dergleichen Fruͤchte zum Voraus verfuͤgt wird, sind unkraͤf⸗ tig, insoweit sie den Hypotheken⸗Glaͤubigern zum Nachtheil gereichen wuͤrden, und koͤnnen sogar gegen spaͤter eingetra⸗ gene Glaͤubiger nur alsdann schuͤtzen, wenn das Geschaͤft im Hypothekenbuche vermerkt worden ist. Ein Arrestschlag auf solche Fruͤchte ist hiernach unzulaͤssig, und es koͤnnen nur Sicherheits⸗Maßregeln nach F. 13. Tit. 29. der Pro⸗ zeß⸗Ordnung in Antrag gebracht werden. Von der Sub⸗ stanz bereits abgesonderte Fruͤchte unterliegen dagegen der freien Verfuͤgung des Eigenthuͤmers, so lange kein Arrest darauf ausgebracht worden ist,
§. 475. ITst. 20. Thl. 1. d. 8 und sind Gegenstand der Exrecution fuͤr jeden Glaͤubiger. §. 71. 93. und 94. Tit. 24. der Pr. O.
Zu einer Aenderung dieser Grundsaͤtze fuͤr die Provinz Sachsen liegen zureichende Gruͤnde nicht vor. Eine Ab⸗ weichung hiervon wuͤrde vielmehr zu Rechts⸗Irrungen fuͤh⸗ ren, und den Real⸗Berechtigten, so wie den Hypotheken⸗ Gläaͤubigern zur großen Beschwerde gereichen. “
g) Wegen der Revision der Sportel⸗Taxe schweben seit laͤnge⸗ rer Zeit Verhandlungen. Die Nothwendigkeit darauf zu sehen, daß die Einnahmen der Gerichts⸗Salarien⸗Kassen zur Deckung der auf sie gelegten Ausgaben ausreichen, ohne den Staats⸗Kassen neue Zuschuͤsse aufzubuͤrden, gebietet eine um so groͤßere Vorsicht, als die mannigfaltigen, auf Verein⸗
fachung des Verfahrens abzielenden Veraͤnderungen, welche
seit dem Jahre 1833 zur großen Erleichterung der Recht⸗ suchenden eingetreten sind, eine Menge Arbeiten abgesehnit⸗ ten haben, welche sonst den Salarien⸗Kassen eine nicht un⸗ bedeutende Einnahme gewaͤhrten.
Abaͤnderungen der Sportel⸗Taxen koͤnnen daher nur Schritt vor Schritt ins Leben treten.
Bisher hat die Sportel⸗Tarxe fuͤr den Mandats⸗, sum⸗ marischen und Bagatell⸗Prozeß vom 9. Oktober 1833 schon sehr wesentliche Erleichterungen herbeigefuͤhrt.
Wir werden uͤbrigens nicht unterlassen, diesem Gegen⸗ stande auch fernerhin Unsere landesvaͤterliche Fuͤrsorge zu widmen.
Intelligenz⸗Blaͤtter. 2. Was die Aufhebung des Instituts der Intelligenz⸗
Blaͤtter event. die Einstellung des Intelligenzblatt⸗Zwanges an⸗
langt, so sind die bereits fruͤher angeordneten kommissarischen Er⸗
oͤrterungen wegen dieser Angelegenheit, wobei neben vielen anderen
Interessen auch die Einkuͤnfte des Potsdamschen Militair⸗Waisen⸗
hauses wesentlich betheiligt sind, sy weit gediehen, daß uͤber die
Zulaͤfsigkeit einer den Wuͤnschen der Staͤnde entgegenkommenden
Abaͤnderung der jetzt bestehenden Einrichtung in einiger Zeit defi⸗
nitiver Beschluß wird gefaßt werden koͤnnen.
Stempel⸗- und Sportel Freiheit in Armen⸗Sachen.
C. 3. Die Bitte Unserer getreuen Staͤnde: 88 auch den Dominien, Stadt- und Land-Gemeinden in Angele⸗ genheiten der oͤffentlichen Armenpflege die Stempel⸗ und Spor⸗ tel⸗Freiheit zu bewilligen,
wollen Wir genehmigen und wird deshalb
gung ergehen.
eine allgemeine Ve
Vildschaͤden.
C. 4. Auf das von Unseren getreuen Staͤnden vorgetragene Gesuch einiger in der Raͤhe der Colbitzer und Letzlinger Forsten und am Hackel belegenen Ortschaften, um Abwendung des Wild⸗ schadens, welcher ihnen durch den Wildstand dieser Reviere zuge⸗ fuͤgt wird, ist Unsere Regierung in Magdeburg bereits angewiesen wor⸗ den, den Wildstand dieser Reviere soweit in Schranken zu hal⸗ ten, daß bei gehdͤriger Anwendung der den Grundbesitzern gesetzlich verstatteten und ihnen zunaͤchst obliegenden Vorkehrungs⸗Maßre⸗ geln irgend erhebliche Wildschaͤden nicht vorkommen koͤnnen. Gleich⸗ zeitig haben Wir eine naͤhere Untersuchung daruͤber veranlaßt: ob und eventuell, welche besondere Maßregeln zum Schutze einzelner, vermoͤge ihrer Lage dem Austritte des Wildes vorzugsweise aus⸗ gesetzten Feldmarken etwa noch außerdem, im Wege einer billigen Beruͤcksichtigung der vorgetragenen Wuͤnsche zu ergreifen seyn werden, und Wir behalten Uns vor, solche geeigneten Falles ein⸗ treten zu lassen.
Vormundschafts⸗Angelegenheit. C, 5. Dem Antrags:
die Ausleihung von Pupillen⸗Geldern in der Provinz Sachsen,
nach dem landuͤblichen Zinssuße, jedoch nicht unter 3 ½ Prozent,
ohne hoͤhere Genehmigung zu gestatten, wollen Wir entsprechen. Es ergeht uͤber diesen Gegenstand eine besondere Ordre.
Was das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde anlangt:
die Verhandlungen zwischen dem Vormunde und dem obervor⸗
mundschaftlichen Gerichte, in Betreff der Erziehung u. ger
Vermögens⸗Verwaltung der Minderjaͤhrigen, desgleichen 28.8
zahlung von Muͤndel⸗Geldern Deposital⸗Ertrakte von Stem⸗
pel⸗ und Gebuͤhren⸗Taxen zu befreien, 1ns so siind Wir nicht abgeneigt, auf dieses Gesuch ganz oder theil⸗
weise einzugehen, behalten Uns jedoch die deftnitive Beschlußnahthe * L“ E1 8 — 8 F hieruͤber vor. 8 bb