1841 / 225 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

daß durch die mit derselben vorgelegte, nur die Regulirung eines besonderen Instituts in einzelnen Ortschaften, wo es fruͤher be⸗ standen, bezweckende Verordnung die Polizei⸗Angelegenheiten und die Kommunal⸗Verfassung des platten Landes der gesammten Provinz haͤtten regulirt werden sollen, und daß dieselbe mit den auf den Landtagen der Jahre 1825 und 1828 dieserhalb gemach⸗ ten Antraͤgen in Verbindung stehe. Sodann ist auch die dort aufgestellte Behauptung, daß das Dreiding mit dem gegenwaͤrtigen Stande der Gesetzgebung unvereinbar sey, als begruͤndet nicht anzuerkennen, vielmehr wuͤrde durch dessen Wiederherstellung in einer zweckmaͤßig geregelten Form die Wirksamkeit der heutigen Justiz⸗ und Polizei⸗Einrichtungen uͤberall nicht beeintraͤchtigt wer⸗ den. Demohngeachtet wollen Wir, in Beruͤcksichtigung des die⸗ serhalb von Unsern getreuen Staͤnden ausgesprochenen Wunsches, von der Erlassung der ihnen im Entwurf vorgelegten Verordnung fuͤr jetzt absehen; muͤssen Uns jedoch vorbehalten, diese Angelegen⸗ heit wieder aufnehmen zu lassen, wenn in Folge der Bestimmung sub A. 6 des Landtags⸗Abschiedes vom 22. Juni 1834 Antraͤge auf Wieder⸗Einfuͤhrung des Dreidings, unter den dort naͤher bezeich⸗ neten Bedingungen gemacht werden sollten.

Was die unter Bezugnahme auf die Verhandlungen fruͤherer Landtage gemachten Antraͤge, wegen Regulirung der Heimaths⸗ Verhaͤltnisse, sowie der Polizei⸗Angelegenheiten und der Kommu⸗ nal⸗Verhaͤlknisse des platten Landes, betrifft, so wird der erstere Punkt durch das bereits von den Staͤnden saͤmmtlicher Provin⸗ zen berathene und baldigst zu erlassende Gesetz seine Erledigung finden; wohingegen wir in Ansehung der beiden letztgedachten Ge⸗ genstaͤnde eine naͤhere Ermittelung der hervorgetretenen Maͤngel und deren Abhuͤlfe im administrativen oder legislativen Wege, auf Grundlage der Dorf⸗Polizei⸗Ordnung vom 1. Mai 1804, anbe⸗ fohlen haben, und Uns vorbehalten, daruͤber zu seiner Zeit Unsern getreuen Staͤnden das Weitere zu eroͤffnen. 1 1t

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II. Auf die staͤndischen Petitionen.

Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte. .

1) Wir muͤssen Bedenken tragen, die sub 1 F 5 des G. vom 27. Maͤrz 1824 von Unsers hochseligen Herrn Vaters Ma⸗ jestät dem Wesen der staͤndischen Verfassung durchaus entspre⸗ chend, fuͤr die Waͤhlbarkeit in allen Staͤnden festgesetzte Bedin⸗ gung des zehnjaͤhrigen Grundbesitzes in Ansehung des Standes der Staͤdte zu modifiziren.

Verheimlichung gefundener Sachen.

2) Die Petition, den Erlaß eines Strafgesetzes wegen Ver⸗ heimlichung gefundener Sachen betreffend, haben Wir an Unsern Justiz⸗Minister fuͤr die Revision der Gesetzgebung abgeben lassen, um dieselbe bei der Revision des Allgemeinen Landrechts und der Kriminal⸗Ordnung in naͤhere Erwaͤgung zu nehmen

Aufgebot gefundener Sachen.

3) Dem Antrage, das Aufgebot gefundener Sachen bis zum Werthe von 10 Rthlrn. den Polizei⸗Behoͤrden zu uͤbertragen und eine minder kostspielige Bekanntmachung, als die jetzige ist, eintre⸗ ten zu lassen, können Wir in diesem Umfange zur Zeit keine Folge geben; vielmehr muß die Frage; in wiefern eine Modisication der betreffenden gesetzlichen Vorschriften nothwendig sey, der Revision des Allgemeinen Landrechts vorbehalten bleiben. 1 Um jedoch dem gefuͤhlten Beduͤrfnisse moͤglichst abzuhelfen, werden Unsere Minister der Justiz und des Innern und der Po⸗

zei die Anordnung treffen, daß das bisher in Unserer Residenz Berlin beobachtete Verfahren, wonach gefundene Sachen unter 0 Rthlr. sogleich nach ihrer Ablieferung an die Polizei-Behoͤrde auf ein im Geschaͤfts⸗Lokale derselben aufzuhaͤngendes schwarzes Brett, Behufs der Benachrichtigung der Interessenten, verzeich⸗ net, und erst 8 bis 14 Tage darauf an das Gericht zum Zweck des Aufgebots abgeliefert werden, auch in der dortigen Provinz, je nachdem das oͤrtliche Beduͤrfniß dazu vorhanden ist, zur An⸗ wendung komme. Wirksamkeit des Schiedsmanns ⸗Instituts. 1) Dem in der Denkschrift vom 2. Mai c. enthaltenen Ge⸗ suche um Behebung zweier, die Wirksamkeit des Schiedsmanns⸗ Instituts hemmender Uebelstaͤnde statt zu geben, koͤnnen Wir Uns nicht veranlaßt finden. 1) Der erste Antrag, welcher dahin gerichtet ist: die Schiedsmaͤnner, wenn sie es unterlassen haben, z stempelpflichtigen Vergleichen den vorschriftsmaͤßigen Stempel zu verwenden, weder mit Strafe zu belegen,

noch fuͤr den Stempel verantwortlich zu machen, 8

erledigt sich durch die Vorschriften der §§. 0 und 9 der In⸗

struction vom 28. April 1840, wodurch den Schiedsmaͤnnern gestattet ist, die von ihnen aufgenommenen Vergleiche den betreffenden Gerichten innerhalb 14 Tagen zur Bestimmung,

Einziehung und Verwendung des Stempels einzureichen und

sich auf diese Weise von aller Verantwortlichkeit wegen des Stempels zu befreien. Der zweite Antrag bezweckt eine Ausdehnung des schieds⸗

naͤnnischen Instituts auf den Fall, wenn Magistraͤte durch ihren Syndikus oder ein anderes zu bevollmaͤchtigendes Magistrats⸗Mitglied vor dem Schiedsmanne sich einlassen wollen. 8

Dir Ausdehnung der Befugnisse der Schiedsmaͤnner zur Schlichtung von Streitigkeiten der Stadtgemeinden mit dritten Personen widerspricht ihrer urspruͤnglichen Bestim⸗ mung, wonach sie durch unmittelbare Einwirkung auf die

Parteien Streitigkeiten zu ermitteln suchen sollen, eine Be⸗ stimmung, der sie bei Verhandlungen mit Bevollmaͤchtigten nicht genuͤgen koͤnnen. Fuͤr die Magistraͤte liegt ohnehin kein dringendes Beduͤrfniß vor, die Vermittelung der Schieds⸗ maͤnner in Anspruch zu nehmen, was uͤberdies ihrer obrig⸗ keitlichen Stellung gegen die Buͤrger und Einwohner der Stadt kaum entsprechen wuͤrde. Sie koͤnnen bei einem zur guͤtlichen Einigung geneigten Gegner den durch ihren Ver⸗ treter vermittelten Vergleich selbst aufnehmen und ausferti⸗ gen und ihre Anspruͤche daraus, wo es erforderlich ist, im Bagatell⸗ oder summarischen Prozesse verfolgen.

2)

Schutzgeld.

5) Der Gegenstand der Petition wegen Declaration des Pu⸗ plikandums vom 8. April 1809 und des Gesetzes vom 18. Januar 819, die Zahlung des Schutzgeldes betreffend, unterliegt bereits iner allgemeinen legislativen Eroͤrterung, nach deren Beendigung

Wir Uns das Weitere vorbehalten. Patrimonial⸗Gerichte. . ““ 2 6) Dem Antrage, zu gestatten, daß die Akten und Hypothe— kenbuͤcher der Hatrimonial⸗Gerichte, wenn es der Gerichtsherr ge⸗ nehmigt, in der Wohnung des Richters aufbewahrt werden duͤr— fen, sind Wir zu willfahren geneigt, vorausgesetzt, daß der Rich⸗ ter, nach Vorschrift der §J. 93. und 104. Tit. 17. Th. II. des All⸗ 4 1 . e F . 8 gemeinen Landrechts, den erforderlichen, anstaͤndigen und nach ge

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setzlicher Vorschrift hinlaͤnglich sicheren Gelaß nachweiset, und ha⸗ ben deshalb das Erforderliche an Unseren Justiz⸗Minister verfuͤgt.

Der Gegenstand wird uͤbrigens bei den allgemeinen Bestim⸗ mungen, welche uͤber die Verfassung und Verwaltung der Patri⸗ monial⸗Gerichte zu treffen, Wir Uns vorbehalten, seine Erledi⸗ gung finden.

Gerichtsstand der Justitiarien.

7) Wir wollen, wie in der Denkschrift vom 1. Mai d. J. gebeten worden, nicht nur den auf dem platten Lande wohnenden, sondern allen Justitiarien den eximirten Gerichtsstand beilegen,

Aufhebung des Partikular⸗Rechts in Schlesischen Staͤdten.

8) Das Gesuch der Staͤdte Ohlau, Strehlen, Zobten und Wansen: das daselbst geltende Partikular⸗Recht in Be⸗ treff der Erbfolge und ehelichen Guͤter⸗Gemeinschaft auf⸗ zuheben und das Allgemeine Landrecht einzufuͤhren, ist vom Landtage unterstuͤtzt worden. Obwohl die Bemerkung, daß nicht bloß jene vier Staͤdte, sondern wohl alle, welche sich in aͤhnlicher Lage befinden, denselben Wunsch hegen, darauf hinfuͤhrt, daß der Gegenstand allgemeiner aufzufassen gewesen waͤre, so wollen Wir doch auch den vorliegenden speziellen Antrag nicht unberuͤcksichtigt lassen und haben denselben zur noͤthigen Vorbereitung eines Gesetz⸗Entwurfs an das Staats⸗Ministerium verwiesen.

Bestrafung kleiner Diebstaͤhle.

9) Was den Antrag betrifft, die Bestrafung der kleinen ge⸗ meinen Diebstaͤhle bis zum Werthe von fuͤnf Thalern den Polizei⸗ Behoͤrden zu uͤberweisen, so koͤnnen Wir Uns nicht bewogen fin⸗ den, von dem bereits dieserhalb im Landtags⸗Abschiede vom 22. Fe⸗ bruar 1829 ertheilten Bescheide abzugehen.

Verguͤtung der bei der Belagerung von Breslau stattgefundenen Brandschaͤden.

10) Dem vom Landtage bevorworteten Gesuche der Schle⸗ sischen Staͤdte, die Wiederaufnahme des Prozesses derselben gegen Unsern Fiskus, wegen Erstattung der von ihnen fuͤr die bei der Belagerung von Breslau niedergebrannten Vorstaͤdte geleisteten Brandschaͤden⸗Verguͤtung zuzulassen, koͤnnen Wir nicht entsprechen, vielmehr nur auf die den Betheiligten schon mehrfach, uͤber die Grundlosigkeit ihres Anspruchs und uͤber die Unzulaͤssigkeit des Rechtswegs in diesem Falle, gewordenen Belehrungen Bezug nehmen.

Erlaß resp. Ermaͤßigung der Stempel⸗Abgabe.

11) Die erbetene Befreiung der Schenkungen und Vermaͤcht⸗ nisse an Armen-Anstalten und milde Stiftungen haben Wir zu⸗ gestanden, und werden wegen der dieserhalb erforderlichen weiteren Maßnahmen Anordnung treffen.

Dagegen koͤnnen Wir auf den zweiten Antrag, worin eine Ausdehnung der Vorschrift des Gesetzes vom 31. Maͤrz 1838 §. 2 No. 8 wegen Einfuͤhrung kuͤrzerer Verjaͤhrungsfristen, dahin in Antrag gebracht wird, daß auch die Nachzahlung der von den Gerichten oder Verwaltungs⸗Behoͤrden unterbliebenen Einfor⸗ derung von Werthstempeln, welche mehr als ein Prozent betragen, binnen vier Jahren verjaͤhren moͤge, in Betracht der in der Felbst⸗Besteuerung liegenden eigenthuͤmlichen Beschaffenheit der Stempel⸗Abgabe nicht eingehen. Nach §. 600 der Kriminal⸗Ord⸗ nung verjaͤhren uͤbrigens alle Stempel⸗Strafen binnen 5 Jahren, so daß es in dieser Beziehung keiner neuen Bestimmung bedarf.

Hinsichtlich des dritten Antrages betreffend die Erledigung der, wegen Ermaͤßigung einiger Tarifsaͤtze des Stempelgesetzes angebrachten Petition Fom 31. Maͤrz 1837 muüͤssen Wir es bei der Bescheidung in dem Landtags⸗Abschiede vom 20. November 1838 belassen, wonach dieser Gegenstand seine angemessene Er⸗ ledigung nur bei der Revision des Stempel⸗Gesetzes finden kann.

Erweiterung des Creutzburger Armenhauses.

12) Wegen eines baldigen Erweiterungsbaues des Armen— hauses in Créeutzburg auf Kosten der dazu disponiblen provinzial⸗ staͤndischen Fonds, und mithin zur Ausdehnung dieses Instituts etwas anzuordnen, wuͤrde gegenwaͤrtig, wo der neue Gesetz⸗Ent⸗ wurf uͤber die Armenpflege bereits Unserm Staatsrath zur Praͤ⸗ fung und Schluß⸗Berathung vorliegt, und nach der zu erwar⸗ tenden baldigen Beendigung dieser Berathung, die Emanation des neuen Gesetzes sofort erfolgen soll, dem eigenen Interesse Unserer getreuen Staͤnde nicht entsprechen.

Denn da das Armen⸗Gesetz selbst erst Bestimmungen uͤber den Umfang der Verpflichtungen der Provinzial⸗Fonds enthalten, daraus aber sich auch wieder ergeben wird, welche Zwecke bei der kuͤnftigen Wirksamkeit des Creutzburger Armenhauses werden ferner erreicht werden sollen, so laͤßt sich erst nach Maß zgabe dieser Bestimmungen mit Sicherheit daruͤber Beschluß fassen, in welchem Umfange eine Ausdehnung dieser Anstalt nothwendig seyn wird.

Bau⸗Polizei⸗Ordnung fuͤr die Stlaͤdte.

13. Die Uns vorgetragenen, fuͤr die Erlassung einer Allge⸗ meinen Bau⸗Polizei⸗Ordnung fuͤr die Staͤdte der Provinz spre⸗ chenden Gruͤnde haben Wir der Beruͤcksichtigung werth befunden. Auf Unsern Befehl hat Unser Minister des Innern und der Polizei daher bereits die Regierungen mit Anweisung versehen, sich der Bearbeitung des Entwurfes einer Baupolizei-Ordnung fuͤr die Staͤdte der Provinz Schlesien zu unterziehen und solchen zur weiteren Beschlußnahme vorzulegen.

Abaͤnderung der Gesinde-⸗Ordnung.

14) Anlangend die gewuͤnschte Abaͤnderung des §. 9. Gesinde⸗Ordnung vom 8ten November 1810, um die Dienstherr⸗ schaften bei Miethung eines noch in Diensten stehenden Gesindes zu sichern, daß das bestehende Dienstverhaͤltniß auch in rechts be⸗ staͤndiger Weise geloͤst worden und das Gesinde dadurch am An⸗ tritt des neuen Dienstes nicht werde behindert werden, so ist bereits durch eine Cirkular⸗-Verfuͤgung der Ministerien der Justiz und des Innern und der Polizei vom 12ten August 1816 ange⸗ ordnet, daß Dienstboten, die bereits vermiethet gewesen sind, nicht blos beim Antritt ihres anderweiten Dienstes, sondern schon bei der neuen Vermiethung, derjenigen Herrschaft, welcher sie sich neu verdingen, nachweisen muͤssen, daß die Verhaͤltnisse zu der bisherigen Dienstherrschaft jener anderweitigen Vermiethung nicht entgegenstehen. Wir haben befohlen, daß diese schon fruͤher be— kannt gemachte Bestimmung aufs neue

der

in Erinnerung gebracht werden und in der Provinz allgemein zur Anwendung kommen soll.

Den Vorschlag wegen der Einfuͤhrung von Dienstbuͤchern fuͤr das Gesinde, sinden Wir zweckmaͤßig und haben die Behoͤrden zur thunlichsten Beschleunigung der dieserhalb bereits eingeleiteten Verhandlungen angewiesen.

Abloͤsbarkeit der Dienste der Dreschgaͤrtner.

15) Das Verfahren, welches gegenwaͤrtig in Nieder⸗Schle⸗ sien angewandt wird, um in streitigen Faͤllen die Ablösbarkeit der auf Dreschgaͤrtnerstellen haftenden Handdienste festzustellen, koͤnnen Wir aus den in der anliegenden Denkschrift Unsers Ministers des Innern und der Polizei entwickelten Gruͤnden nicht mißbilligen und in den bei einzelnen schiedsrichterlichen Entscheidungen vorgefallenen Mißgriffen um so weniger eine Fnc rur Ibichirbdd dis c, ene hnn 408

e . genuͤgende Veranlassung zu den in Antrag gebrachten ander⸗

weiten Maßregeln finden als letzteren uͤberhaupt und ins⸗ besondere der, zwar von der Majoritaͤt gewuͤnschten, aber von dem Stande der Landgemeinden verworfenen Feststellung eines Normalsatzes fuͤr die Groͤße und Beschaffenheit des zu einer Ackernahrung erforderlichen Grundbesitzes, die in der Denkschrift hervorgehobenen erheblichen Bedenken entgegenstehen und bereits das Nöthige angeordnet ist, um die Wiederholung der geruͤgten Mißgriffe möglichst zu verhuͤten. Versicherung gegen Hagelschaden.

10) Der, in Vorschlag gebrachten Bildung einer auf Gegen⸗ seitigkeit gegruͤndeten Hagel-Versicherungs⸗Anstalt fuͤr den gan⸗ zen Staat stehen so erhebliche Bedenken entgegen, daß darauf nicht eingegangen werden kann.

Sollte die Errichtung einer solchen Societaͤt fuͤr die Pro⸗ vinz Schlesien in aͤhnlicher Art, wie sie in der Provinz West⸗ phalen besteht, fuͤr rathsam gehalten werden, so wollen Wir dar⸗ uͤber die weiteren Antraͤge des naͤchsten Landtages erwarten. Aufhebung der Lohnfuhr-Abgabe und Ermaͤßigung der Porto⸗Tarxe.

17) Die in der Denkschrift vom 30. April d. J. erbetenen Modisikationen der bestehenden Postgesetze bezwecken Erleichterun⸗ gen des Verkehrs, deren Beruͤcksichtigung bei dem Entwurfe eines neuen Postgesetzes bereits beabsichtigt worden ist.

Die Aufhebung der Lohnfuhr⸗Abgabe soll vom 1. Januar 1842 ab stattsfinden, wogegen es den Verathungen uͤber das neue Postgesetz vorbehalten bleiben muß, zu erwaͤgen, in wie weit es zulaͤssig ist, die Verordnungen uͤber den Zwangsgebrauch der Ertraposten zu mildern und die Porto⸗Tarxe zu ermaͤßigen.

Aufhebung von Wehren im Oderstrom. 1.

18) Wir haben aus der staͤndischen Eingabe vom 19. April d. J. gern ersehen, daß der Erfolg der, seit einer Reihe von Jahren zur Verbesserung des Fahrwassers im Oderstrome und zur Regulirung des letzteren unternommenen und fortgefuͤhrten Arbeiten einen belebenden Einfluß auf den Schiffahrts⸗Verkehr geuüͤbt hat und soll diesem, fuͤr den Wohlstand der Provinz so wichtigen Gegen⸗ stande, auch fernerhin besondere Aufmerksamkeit zugewendet blei⸗ ben. Daß die Uns vorgetragenen Wuͤnsche Unsern landesvaͤter⸗ lichen Absichten begegnen, moͤgen Unsere getreuen Staͤnde daraus entnehmen, daß die ersteren theils erfuͤllt, theils Gegenstand schwebender Unterhandlungen sind. Das Wehr zu Luͤbchen ist vom Staate angekauft, um es zur Verbesserung der Schiffahre abzubrechen, und die, mit Ruͤcksicht auf die Vorfluth⸗Verhaͤltnisse nur mit Vorsicht zu soͤrdernden Arbeiten sind in der Ausfuͤhrung begriffen.

Das Wehr zu Dyhrnfurt ist zwar noch nicht vom Staate erworben, wie in der Denkschrift vorausgesetzt wird; es schweben aber wegen Erwerbung desselben Verhandlungen, welche einen baldigen guͤnstigen Erfolg erwarten lassen und soll dann auch dieses Wehr zur Erleichterung des Schissverkehrs abgebrochen werden. Die Kassation der sonst noch auf der Oder befindlichen Wehre ist nicht zulaͤssig; sie sind aber auch der Schiffahrt theils nicht hinderlich, theils ist durch die Einrichtung zweckmaͤßiger Schleusen fuͤr dieselbe zureichend gesorgt. 8

Was namentlich das Wehr bei Brieg betrifft; so duͤrfte dessen Abbruch mit erheblichen Nachtheilen fuͤr den Schiffverkehr verbunden seyn, die sich erst spaͤt und mit ganz unverhaͤltniß— maͤßigen Koͤsten moͤchten beseitigen lassen. Inzwischen wird dar⸗ auf Bedacht genommen werden, daß fuͤr den Zweck kuͤnstiger Verbesserungen der Schiffahrt dem Staate die Dispositions⸗ Befugnisse uͤber das Wehr, soweit ihm dieselbe jetzt zusteht, erhal— ten werde. Bis dahin wird die sich ihrer Vollendung naͤhernde Safscal hkeuse dem Beduͤrfnisse des Verkehrs auf diesem Punkte

3 An Haͤfen zur Aufnahme der Schiffsgefaͤße waͤhrend des Winters fehlt es der Oder in Schlesien nicht. Es sind derglei⸗ chen bei Maltsch und bei Neusalz eingerichtet, sie stehen den Schif⸗ fern unentgeldlich offen, und die Behoͤrden sind mit ihrer Ver⸗ igt, u eshalb schon vor laͤngerer Zeit Verhandlungen eingeleitet worden, welche aber bisher wegen mangelnder Theilnahme der Stadt und der dabei zunaͤchst bethei— ligten Gewerbtreibenden keinen guͤnstigen Erfolg gehabt haben. Auf diese Theilnahme durfte aber, wenn anders die Rothwendig⸗ keit der Anlage vorhanden ist, um so mehr gerechnet werden, als diese zunaͤchst in Lokalverhaͤltnissen ihre Begruͤndung finden wuͤrde. Wir werden, wenn sie sich spaͤterhin angeregt finden sollte, eine angemessene Unterstuͤtzung zur Ausfuͤhrung des Baues nicht versagen. Lehns Verhaͤltnisse in den Fuͤrstenthuͤmern Schweidnitz und Jauer.

19) Der Antrag, die Lehns⸗Verhaͤltnisse der in den Fuͤrsten⸗ thuͤmern Schweidnitz und Jauer gelegenen Ritterguͤter eben so an⸗ zufehen, wie dies in fruͤheren Zeiten geschehen und fuͤr die Zu⸗ kunft eben so wenig, als bis zu dem Jahre 1836 von den hier in Rede stehenden Guͤtern, bei Zahlungen von Reluitions⸗Kapi⸗ talien jeder Art, eine Allodifications⸗Quote erfordern zu lassen, hat bereits durch Unsere unterm 9. Juli d. J. an Unser Staats Ministerium erlassene Ordre, seine Erledigung gefunden. Danach sollen die Vorschriften des §. 153 der Gemeinheitstheilungs⸗Ord nung vom 7. Juli 1821 und des §. 40 der Ablosungs⸗Ordnung von demselben Tage auf die an Besitzer Schweidnitz⸗Jauer⸗ scher Lehne zu zahlenden Geldentschaͤdigungen in Beziehung auf deren Wiederanlegung zu Lehn nicht weiter Anwendung finden, vielmehr in Ansehung der Befugniß solcher Besitzer zur Verwen⸗ dung dieser Geld⸗Entschaͤdigungen lediglich die fuͤr die Besitzer der Allodialguͤter gegebenen Vorschriften zur Richtschnur dienen. Nach Maaßgabe dieser Bestimmung kann also keine Allodifica⸗ tions⸗Quote fuͤr Reluitions⸗Kapitalien jeder Art ferner gefordert werden.

Aufhebung der Handels⸗Vertraͤge mit den Niederlanden,

Hamburg und Bremen.

20) Wir haben Uns bereits bewogen gefunden, den Handels⸗ Vertrag mit dem Koöoͤnigreich der Niederlande, so wie die mit den freien Hansestaͤdten Hamburg und Bremen, wegen gegenseitiger Verkehrs⸗Erleichterungen bestehenden Uebereinkuͤnfte, bei deren, mit Ende dieses Jahres eintretenden Ablaufe nur unter angemessenen Modisicationen fortzusetzen und eine desfallsige Eroͤffnung an die Reglierungen jener Staaten bereits gelangen lassen. Hierdurch er⸗ ledigt sich der Antrag wegen Aufhebung der gedachten Vertraͤge.

Was die Besteuerung, sowohl des Kolonial⸗ als des insaͤn⸗ dischen Ruͤbenzuckers betrifft, so wird das Resultat der doruͤber mit den Reglierungen der Zoll⸗Vereinsstaaten getroffenen und noch zu treffenden Vereinbarungen zu seiner Zeit auf dem geordneten Wege bekannt gemacht werden. 2

Russische Graͤnzsperre. 21) Die Nachtheile, die fuͤr das Land aus den gegenwaͤrti⸗ gen Handels⸗ und Graͤnz⸗Verhaͤltnissen mit Rußland erwachsen, sind Uns nicht unbekannt, und moͤgen Unsere getreuen Staͤnde vertrauen, daß Wir jede Gelegenheit benutzen werden, um deren Beseitigung oder Milderung herbeizufuͤhren. ]

. . Ir. 1 Oppeln nach Ratibor und Troppa

Rother.

Abloͤsung der Gewerbe⸗Berechtigungen.

22) Der Antrag, die Ablosung der Gewerbs⸗Berechtigungen in den mittleren und kleinen Staͤdten betreffend, hat bereits durch die Bescheidung, welche dem dritten Provinzial⸗Landtage in dem Landtags⸗Abschiede vom 30. Dezember 1831 zu II. b c. zu Theil

eworden ist, seine Erledigung gefunden, und koͤnnen Wir daher nur auf dieselbe hinweisen. Steigerungssaͤtze bei der Gewerbe-Steuer.

23) Die vorgeschlagene Aenderung der Steigerungssaͤtze, in denen die nach Milttelsaͤtzen besteuerten Gewerbetreibenden gesetz⸗ lich zur Gewerbe-Steuer zu veranlagen sind, erscheint aus dem,

9 1827 bereits bemerklich ge⸗

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chiede vom 2. Juni⸗

mnicht als zweckmaͤßigg. 1 Chaussee⸗Bauten. sat

auf Erbauung von Kunststraßen von

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Vertheilung der, zu Chaussee⸗Neu⸗

enden Geldmittel in Erwaͤgung ge⸗

im Landtags⸗A

4 1 machten Gruͤnder

2¹) Die Antraͤge auf Warschau sollen bei der bauten zur Verwendung komm

nommen werden. Woll⸗Maͤrkte zu Ratibor.

Wir wollen genehmigen, daß die Woll⸗Maͤrkte zu Rati⸗ durch den Landtags⸗Abschied vom 20. 8 kovember 1838 1838 und 1840 versuchsweise nachgelassen ist, fer⸗ Breslauer Woll⸗Maͤrkten abgehalten werden.

25 bor, wie 8 du fuͤr die Jahre füͤxone vor den Verlegung des Buß⸗ und Bettages.

26) Der Verlegung des Buß⸗ und Bettages in eine andere Jahreszeit, steht eine langjaͤhrige Gewohnheit des kirchlichen Le⸗ dens entgegen, und Wir koͤnnen die dafuͤr aus der D ringlichkeit der Feldarbeiten hergeleiteten Gruͤnde nicht fuͤr ausreichend halten, um eine Aenderung der bestehenden Einrichtung anzuordnen.

Vermehrung der Zahl der Seminaristen. 27) Bei dem fortdauernden Mangel an wahlfaͤhigen Schul⸗ amts⸗Kandidaten werden Wir dafuͤr Sorge tragen, daß die bis⸗ er aus den Seminarien der Provinz Schlesien hervorgegangene Anzahl anstellungsfaͤhiger Seminaristen derselben auch ferner er⸗ halten werde. Es darf jedoch die bisherige Ueberfuͤllung der Ge⸗ minarien nicht fortdauern, wodurch der Erreichung ihres Zweckes großer Eintrag geschehen wuͤrde. Denn dieser Zweck besteht. nicht allein darin, die Seminaristen mit einem gewissen Maaß von Kenntnissen auszurusten, deren sie in ihrem kuͤnftigen Beruf fuͤr den Unterricht beduͤrfen, sondern wesentlich darin, die Fertigkeit im Unterrichten durch vielfache Uebung in den verschiedenen Faäͤ⸗ chern des Elementar⸗Unterrichtes bei ihnen hervorzubringen und zugleich diejenige religibse und sittliche Gesinnung in ihnen zu be— leben, ohne welche sie in ihrem kuͤnftigen Beruf nicht segensreich zu wirken vermoͤgen. Diese Bestimmung koͤnnen die Seminarien nur dann erfuͤllen, wenn die Raͤumlichkeit derselben und die in ihnen befindlichen Lehrkraͤfte mit der Zahl der Seminaristen in richtigem Verhaͤltniß stehen. .—*Wir haben daher Unsern Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten angewiesen, die Mittel und Wege, durch welche dem Beduͤrfniß der Provinz an wahlfaͤhigen Schul⸗ amts⸗Kandidaten am angemessensten abgeholfen werden kann, in naͤhere Erwaͤgung zu ziehen und Uns daruͤber zur weiteren Be⸗ schlußnahme Vorschlaͤge zu machen. 9 Sonntags⸗Jahrmaͤrkte. 1

28) Bei dem Antrage, daß hinsichtlich der Zulassung von Sonntaͤgs⸗Jahrmaͤrkten in der ganzen Provinz gleichmaͤßige Grund⸗ saͤtze in Anwendung kommen moͤchten, muß in Crwaͤgung gezogen werden, ob dadurch auf eine Vermehrung oder Verminderung die⸗ ser Jahrmaͤrkte hingewirkt werden soll. Da das Abhalten. von Jahrmaͤrkten an Sonn⸗ und Festtagen uͤberhaupt 1““ gung verdient und auf die Gruͤnde, aus welchen 18 s Zei⸗ ten Bewilligungen dieser Art stattgefunden en. geenwartig s bedeutendes Gewicht nicht mehr gelegt werden kann, so ist das Fortbestehen der Sonntags⸗Jahrmaͤrkte nur an Orten, wo bei der

Eigenthuͤmlichkeit gewohnter Verkehrs⸗Verhaͤltnisse eine Abaͤnde⸗ rung mit erheblichem

fuͤr dieselben verbunden seyn

Nachtheile w zulaͤssig zu erachten, keinesweges aber eine

wuͤrde, fernerhin s 1 Vermehrung derselben zu gestatten. Vefsge eaa8, ditache sichh 8 beantragte Gleichmaͤßigkeit der Grundsaͤtze hinsichtlich der Wahl der Jahrmarktstage nur dadurch erreichen lassen, daß kuͤnftig alle bisher an Sonn- und Festtagen abgehaltene Maͤrkte auf Wochentage verlegt wuͤrden. Weill aber anscheinend die Petition auf eine solche Aenderung nicht gerichtet ist, so haben Wir Bedenken getragen, derselben eine weitere Folge zu geben.

Gesetz uͤber den Ablauf und die Anhaltung der Gewaͤsser.

29) Der Entwurf eines Gesetzes zur Befoͤrderung des Ab⸗ laufs und zur Anhaltung und Benuützung der Gewaͤsser ist unter Beruͤcksichtigung der von den Versammlungen Unserer Staͤnde gemachten Erinnerungen einer Umarbeitung unterworfen worden, in deren Folge die schließliche Feststellung desselben und die Erle⸗ digung der Uns vorgetragenen Bitte um baldige Erlassung dieses Gesetzes zu erwarten steht.

Gewerbe⸗Polizei⸗Gesetz. I

30) Der Entwurf eines allgemeinen Gewerbe⸗Polizei⸗Gesetzes liegt Unserem Staatsrathe noch zur Berathung vor, welche, so weit es die Wichtigkeit des Gegenstandes gestattet, beschleunigt werden soll. 1“ 1“ Strafgesetz gegen die Thierquaͤlerei.

31) Der Antrag wegen Erlasses eines Strafgesetzes gegen die Thierquaͤlerei hat die nach §. 47 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 41824 ersorderliche Majoritaͤt von zwei Drittheilen der Stimmen nicht erhalten, und haͤtte Uns daher diese Petition nicht vorgelegt werden sollen.

Zu Urkund Unserer vorstehenden gnadigsten Resolutionen ha⸗ ben Wir gegenwaͤrtigen Landtags⸗Abschied ausfertigen lassen, auch Hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen, und bleiben Unseren getreuen Stan⸗ den in Gnaden gewogen.

8 Gegeben Sanssouci, den 6. August 1841. (gez.) Friedrich Wilhelm.

Prinz von Preußen.

Muͤhler. von Rochow. von Ladenberg. Graf von Alvensleben. von Werther. Eichhorn. von Thile. Graf zu Stolberg.

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Pearis, 9. Aug. Der Moniteur meldet: „Die Linien⸗ chiffe Inflexible“ und „Santi⸗Petri“ sind am 8ten d. unter den

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Befehlen des Contre⸗Admiral de la Susse von Toulon abgegan⸗ gen. Der genannte Vice⸗Admiral hat den Auftrag, in den Ge⸗ waͤssern der Levante die mit der Beschuͤtzung unseres Handels be⸗ auftragte See⸗Station wiederherzustellen. Die verschiedenen Kriegs⸗ schiffe, welche sich bereits in jenen Gewaͤssern befinden, sind unter sein Kommando gestellt worden.“ Ein hiesiges Journal fuͤgt der obigen Mittheilung hinzu: „Die Abfahrt der Division La Susse nach der Levante hat in Folge eines in Toulon ein⸗ getroffenen sehr dringenden Befehls stattgefunden. Diese Expe⸗ dition haͤngt, wie es heißt, mit gewissen Eventualitaͤten zusammen, die der Gesundheits⸗Zustand des Sultans herbeifuͤhren koͤnnte. Uebrigens scheint die Insurrection in Syrien taͤglich ernster zu werden.“ AG b

Der Herzog von Aumale und das 17te leichte Regiment ha⸗ ben vorigen Freitag Marseille verlassen, um sich in kleinen Tage⸗ maͤrschen nach Paris zu begeben, wo das Regiment Garnison hal⸗ ten wird. (Vergl. die Beilage.) 1

Es heißt, der Finanz⸗Minister habe sich entschlossen, den Praͤ⸗ fekten der Departements neue Instructionen zuzuschicken, und sein erstes Cirkular in Betreff der Registrirung zu modisiziren.

Es werden, wie die Gazette de france berichtet, Bittschrif⸗ ten an die Deputirten⸗Kammer vorbereitet, welche auf die Zuruͤck⸗ nahme des Fortifications⸗Gesetzes antragen.

Aus Toulouse ist nichts Erhebliches zu melden. Die Ruhe dauert fort, und wird auch wahrscheinlich so bald nicht wieder gestort werden.

Boͤrse vom 9. Aug. Die Renten waren an der Sonn⸗ abends⸗Boͤrse so schnell in die Hoͤhe gegangen, daß heute einige Gewinnst⸗Realisirungen stattfanden, welche die Course Anfangs etwas druͤckten; spaͤter fanden sich aber wieder mehr Kaͤufer, und die Zproc. Rente schloß zu 77. 85. 8 G 8 †¼ Paris, 9. Aug. Die Festigkeit, mit welcher Humann dem Draͤngen der Geldmaͤnner und dem Geschrei ihrer Stimmfuͤhrer widerstanden hat, findet schon jetzt in den Ereignis— sen ihre thatsaͤchliche Rechtfertigung. Die so lange kuͤnstlich da⸗ niedergehaltene Rente richtet sich, der Speculation zum Trotz, wie⸗ der auf, und wenn der Finanz⸗Minister heute seine neue Anleihe abschließen wollte, so wuͤrde er, im Verhaͤltniß zu der Lage der Sache, wie sie noch vor vierzehn Tagen war, wenigsten sechs bis acht Millionen ersparen. Aber man zweifelt daran, daß Herr Humann uͤberhaupt noch in diesem Jahre und ohne sich von neuem mit den Kammern verstaͤndigt zu haben, von der ihm er— theilten Vollmacht zur Emission neuer Renten Gebrauch machen werde.

Die Modisication des Belgischen Kabinets wird hier fuͤr ein Ereigniß gehalten, von dem man sich den guͤnstigsten Einfluß auf den Plan des Französisch⸗Belgischen Zoll⸗Vereins versprechen könne. Herr Muelenaere, sagt man, fuͤrchtete die politischen Fol⸗ gen eines engen Zoll⸗Anschlusses Belgiens an Frankreich, und seine desfaͤlligen Ansichten scheinen wenigstens einer der bestimmenden Gruͤnde gewesen zu seyn, die ihn zur Niederlegung des Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegenheiten vermocht haben. Sein Nachfolger, Graf Briey, ist Franzose von Geburt, und man darf schon deshalb fuͤrdie Interessen Frankreichs viel von ihm erwarten. Was den neuen Finanz⸗Minister betrifft, so war er einer der beiden Kom⸗ missaire, welche die Belgische Regierung ernannt hatte, um die Verhandlungen uͤber das Zollprejekt mit dem Kabinette der Tuile⸗ rieen zu fuͤhren, und man darf wohl annehmen, daß seine Beru⸗ fung in das Ministerium nicht ohne Absicht erfolgt sey, ihn in dieser hoͤheren Sphaͤre auf denselben Zweck hinwirken zu lassen. Die in den Kabinetten von Paris und Bruͤssel herrschenden Ansichten sind uͤbrigens nichts weniger, als von entscheidendem Belange fuͤr diese Frage, deren Loͤsung auf der Versoͤhnung der maͤchtigsten und verwickeltsten Rivalitaͤten im nationalen und gewerblichen Leben der beiden betheiligten Laͤnder beruht. Belgien ist noch lange nicht fuͤr den Franzoͤsischen Zoll⸗Verband gewonnen, und eben so wenig fuͤr anderweitige rechtmaͤßige Wuͤnsche und Hoff⸗ nungen verloren.

Die Opposition gegen die von der Regierung angeordneten Zaͤhlungen dauert mit gleicher Heftigkeit in Paris und in mehre⸗ ren Departements fort. Jeder Grund ist gut, um diese Maßre⸗ geln in einem gehaͤssigen Lichte darzustellen. Machen doch selbst radikale Blaͤtter dem Ministerium ein Verbrechen aus der angeblichen oder wirklichen Absicht, mit Huͤlfe dieser Zaͤhlungen eine Dienstboten⸗Abgabe einzufuͤhren, als ob die Idee einer solchen Luxus⸗Steuer nicht durchaus dem demokratischen Geiste entspraͤche! Fuͤr alle Diejenigen, welche diese Streitsache, wenn nicht ohne Leidenschaft, doch wenigstens guten Glaubens, untersuchen, handelt es sich lediglich darum, ob die dem Grundsatze nach billigen, ge⸗ rechten, nothwendigen Zaͤhlungen gesetzlich von den Munizipal⸗ Beamten oder von den Agenten des Fiskus vorgenommen wer⸗ den muͤssen. Nun ist der Tert der diese Materie betreffenden zahlreichen Gesetze vier Wochen lang und laͤnger hin und her citirt, gewendet, kommentirt worden, ohne daß der positive Rechts⸗ punkt dadurch besonders hell geworden, oder von der einen oder von der andern Seite viele Ueberzeugungen gewonnen waͤren. Dagegen darf man sagen, daß alle gewissenhaften. und ehrlichen Meinungen wenigstens darin uͤbereinstimmen, dat wie es auch mit der heutigen Gesetzgebung stehe, die Zaͤhlungen eine Opera⸗ tion seyen, die nicht ohne die groͤßten Uebelstaͤnde den Munizipal⸗ Behöͤrden anvertraut werden koͤnne. Diese sind in der That nicht allein mit ihren eigenen Interessen bei dem Resultate der⸗ selben unmittelbar betheiligt, sondern auch der Natur der Sache nach, der Ruͤcksicht auf die Interessen von Freunden und Ver⸗ wandten, kurz, ungesetzlichen Bestimmungsgruͤnden zugaͤnglich, welche auf die Agenten der Central⸗Gewalt, die den Lokal⸗Ver⸗ hoͤltnissen fremd sind, keinen Einfluß haben! onnen. So geschieht es denn, daß sich die Meinung eines Theils der Presse und die Meinung der Menge in diesem Falle gegenein Attribut der Central⸗Gewalt auf⸗ lehnt, welches in den Haͤnden der oͤrtlichen Behoͤrden unmoͤglich mit gleicher Treue gebraucht werden kann. Dagegen denkt man denn aber auch nicht daran, die Centralisation in hundert Punk⸗ ten vermindern zu wollen, wo sie die Munizipal⸗Freiheit auf Ko⸗ sten der Einfachheit, der Leichtigkeit und der guten Besorgung der öffentlichen Geschaͤfte beschraͤnkt.

Die Ankuͤndigung des Moniteur, verschiedenen Frankreich gehoͤrigen 2 dagaskar erneuet seyen“, giebt der Phalange, die bei solchen Gelegenheiten immer mit gruͤndlicher Kenntniß der Sache redet, Veranlassung zu einer Schilderung der Franzoͤsischen Niederlassungen auf der genannten Insel, von denen der Moni⸗ teur in so großartigen Ausdruͤcken spricht. Nach zweihundertjaͤh⸗ rigen Versuchen, sich auf Madagaskar festzusetzen, wo sie sich 1642 zum erstenmale ansiedelten, haben sich die Franzosen in neuester Zeit nur auf der kleinen, im hoͤchsten Grade ungesunden Insel Sainte Marie, oder Rosse Ibrahim behauptet, wo sie eine Gar⸗ nison von 25 Mann und einen Lieutenant halten, die von der Insel Bourbon aus von Zeit zu Zeit abgeloͤst wird. Der 1829, unter dem jetzigen Gouverveur von Guadeloupe, damaligen Schiffs⸗

„daß die Garnisonen in

den Plaͤtzen, auf Ma⸗

ö1111““

Capitain Gourbeyre, gemachte Versuch, mit den Waffen in der Hand eine vortheilhafte Stellung auf Madagaskar selbst zu nehmen, wurde durch die Tapferkeit und zugleich durch die Unterhandlungskunst der Madacassen vereitelt. Seitdem hat man die Augen auf den vortreff⸗ lichen Hafen Diego Suarez geworfen, sich aber zuletzt damit be⸗ gnuͤgt, den Madacassen die kleine Insel Nessebe abzukaufen, auf die alsdann vor einigen Monaten eine Besatzung gelegt ist. Diele beiden unbedeutenden Niederlassungen bilden die gesammten Be⸗ sitzungen Frankreichs nicht auf, sondern bei Madagaskar. as verhindert die Franzosen indessen nicht, sich gewisse Rechte auf den Besitz wenigstens eines Theils von Madagaskar beizulegen und sich deren Geltendmachung auf guͤnstigere Zeiten vorzubehalten. Es ist freilich wahr, daß Madagaskar in seinen zahlreichen und ziemlich gebil⸗ deten Einwohnern einen natuͤrlichen Herrn und Besitzer hat, mit dem es sich wohl begnuͤgen koͤnnte; allein abgesehen von der Mission Frankreichs die „Civilisation“ zu verbreiten, haben die Madacassen eine so schwarze Haut, daß man ihnen wahrlich nicht mit gutem Gewissen die herrliche Insel lassen kann, in die sie sich auf Kosten der Europaͤischen Race eingedraͤngt haben; Also Platz fuͤr die weißgebornen Herren der Erde! v. I Großbritanien und Irland.

London, 7. Aug. Ungeachtet des Cirkulars, welches Lord

J. Russell an die ministeriellen Mitglieder des Unterhauses ge⸗ richtet hat, und worin er sie auffordert, am 19ten d. auf ihrem Platze zu seyn, wird von Toryblaͤttern noch der Argwohn geaͤu⸗ ßert, daß das Ministerium die Eroͤffnung der Session auf eine spaͤtere Zeit verschieben werde. „Aus Andeutungen“, sagt der Morning Herald, „die man in Schloß Windsor hat fallen lassen, geht hervor, daß man als Grund dafuͤr anfuͤhrt, das jetzige Ministerium wuͤnscht erst die Geburt eines Prinzen von Wales abzuwarten. Die Niederkunft Ihrer Majestaͤt duͤrfte nun aber

nicht vor Mitte oder Ende Oktobers stattfinden.“

Sir R. Peel soll, ministeriellen Blaͤttern zufolge, bei der Buckinghamschen Fraction seiner Partei, also bei den eifrigsten

Vertheidigern der landwirthschaftlichen Interessen, angefragt ha⸗ ben, ob und inwiefern sie sich eine Milderung der jetzigen Korn⸗ gesetze wuͤrden gefallen lassen, worauf die Antwort gelautet haͤtte: „Sie und Lord Stanley haben ja selbst im Parlamente nachge⸗

wiesen, daß die Korngesetze an der im Lande herrschenden Noth nicht schuld seyen.“ Ein liberales Blatt will wissen, daß es zwi⸗ schen Sir R. Peel und Lord Stanley schon zu ernsten Mißhel⸗ ligkeiten, ja fast zu einem voͤlligen Bruch gekommen waäͤre.

Eine Anzahl Fabrikanten und Kaufleute der Londoner City⸗ haben eine Petition an die Koͤnigin gerichtet, worin sie Ihre Ma⸗ jestaͤt ersuchen, dem neuen Parlamente folgende Maßregeln vor⸗ schlagen zu lassen: 1) eine Revision der Auflagen, damit der Ge⸗ werbefleiß nur einer mit der Grundsteuer in richtigem Verhaͤlt⸗ niß stehenden Abgabe unterworfen werde; 2) Aufhebung aller die Entwickelung des Handels und Gewerbfleißes hindernden Be⸗ schraͤnkungen; 3) daß Jeder, der Anleihen fuͤr fremde Regierun⸗

gen in England negozitre, fuͤr die Zinszahlung verantwortlich ge⸗ macht werden solle; 4) einen festen Stempelsatz fuͤr alle Akte und Kontrakte; 5) Verhinderung des Eingriffs der Banken in die Koͤ⸗ nigliche Muͤnz⸗Praͤrogative; 6) Zuruͤcknahme des Gesetzes, wodurch die Armenpflege umgeaͤndert wurde. Lord Morpeth, der Secretair fuͤr Irland, befindet sich jetzt in Begleitung einiger anderer Irlaͤndischer Beamten auf dem Landsitze des Herrn Fitzsimon, eines Schwiegersohnes O'Connell's,

und Toryblaͤtter behaupten, es handle sich dort um die Organi⸗ sirung eines Agitations⸗Planes gegen ein konservatives Ministe⸗ rium. Nach der Art aber, wie Lord Morpeth von seinen fruͤ⸗ heren Kommittenten Abschied genommen und wie er dabei von

seinem konservativen Gegner gesprochen, durch den er verdraͤng

worden, ist dies von ihm schwer zu glauben. Eher moͤchte er vielleicht bemuͤht seyn, O'Connell, der Irland seit einiger Zei 4 wieder mit der zuͤgellosesten Leidenschaft aufregt, durch den Einfluß seiner Verwandten zur Maͤßigung zu bewe⸗ gen, denn in einer der letzten Versammlungen des Re⸗ peal-Vereins hat der Agitator sogar damit gedroht, daß die Amerikanischen Dampfschifie in zehn Tagen nach Irland ge⸗ langen koͤnnten, und Briefe aus Philadelphia vorlesen lassen, wo⸗ rin 30,000 Pfd. fuͤr die Regeneration Irlands versprochen wer⸗ den. Die letzte seiner bisherigen Agitations⸗Reden, die bei einem Diner in Waterford von ihm gehalten wurde, schloß er mit den Worten: „Ganz Irland ist bei dem jetzigen Parteikampfe bethei⸗ ligt, und England wird uns Gerechtigkeit nicht versagen, wenn es nicht wahnsinnig ist; es wird im Angesichte Rußlands, im An⸗ gesichte einer Vereinigung Oesterreichs und Preußens mit Frank⸗ reich, im Angesichte des eifersuͤchtigen und raͤcherischen Amerika's uns nicht zwingen, auf unser Schild das schwarze Wort Ver⸗

zweiflung zu schreiben.“

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Die Bevoͤlkerung Irlands, welche von 1821 bis 1831 von 6,801,827 auf 7,707,401 Seelen gestiegen war, also um etwa 900,000 Einwohner oder 16 pCt. zugenommen hatte, ist in den 10 Jahren von 1831 bis 1841, wie die im Juni vorgenommene Zaͤhlung ergiebt, im Ganzen um nicht mehr als 5 »Ct. angewach⸗ sen. Als Haupt-Ursache giebt man die ungeheuere, durch Man⸗ gel an Nahrung und Pflege herbeigefuͤhrte Sterblichkeit unter den kleinen Kindern an.

Das kuͤrzlich von Boston zu Liverpool angekommene Dampf schiff „Britannia“ hat die Ueberfahrt in 9 Tagen und 19 Stun den gemacht, die kuͤrzeste Zeit, in der bis jetzt eine Fahrt von Amerika nach Europa zuruͤckgelegt worden ist. Der Britische Ge⸗ sandte in Washington, Herr Fox, soll naͤmlich dem Capitain die ses Dampfboots die groͤßte Eile anempfohlen haben, damit Lor⸗ Palmerston moͤglichst schnell von der neuen Verwickelung der Mac Leodschen Angelegenheit unterrichtet werde.

Nach Berichten aus Bogata vom 14. Mai und aus Car⸗ racras vom 22. Juni waren die Insurgenten am 5. Mai auf zwei verschiedenen Punkten, zu Rio⸗Frio und Antioquia, geschla⸗ gen worden. Der Koͤngreß hatte den Truppen Danksagungen votirt.

Aus Mexiko wird gemeldet, daß General Arista nach Texas Kommissaͤre mit dem Vorschlage zu Einstellung der Feindseligkei⸗ ten und Eroͤffnung eines direkten Handels zwischen Texas und den Mexikanischen Provinzen abgeschickt habe. Er verspricht auf seiner Seite, unter der Bedingung, daß von den Texianern ein Gleiches geschehe, alle Marodeurs zuruͤckzuhalten, und will, da beide Laͤnder gegen die Indianer gemeinsam zu Felde ziehen sol⸗ len. Zu Vera⸗Cruz war am 12. Juni die Nachricht ange⸗ langt, daß die Stadt Orizaba sich fuͤr die Foͤderation und zugleich fuͤr Abschaffung des Taback⸗Monopols erklaͤrt habe.

Belgien. 8 Brüssel, 9. Aug. Schon vor einiger Zeit war von eiser⸗ I“ WW“ bauen will. Die Sache nen Haͤusern die Rede, welche man hier er bauen will. 8nn Sache ist kein bloßer Gedanke: so eben wird auf dem Hofe des Muleums eit solches eisernes Haus aufgestellt, und man verspricht sich s0 bedeutende Vortheile von der Erfindung, daß die eisernen Haͤuser