1841 / 227 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

2 Die Erhebung von Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen, sey es durch Zuschlaͤge zu den Staats⸗Steuern oder fuͤr sich bestehend, soll nur fuͤr Gegenstaͤnde, die zur oͤrtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Bereinharunpen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3. ausge⸗ sprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmaͤßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so, wie bei den Staats⸗Steuern, in Anwendung kommen. Vom Taback duͤrfen Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen uͤberall nicht erhoben werden.

6) Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig, ²) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch guͤltigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veraͤnderungen, so wie von den Gesetzen und Verordnungen uͤber neu einzufuͤhrende Steuern, b) hinsichtlich der Kommunal⸗ ꝛc. Abgaben aber daruͤber, in welchen Orten, von wel⸗ chen Kommunen oder Corporationen, von welchen Gegenstaͤnden, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, vollstaͤndige Mittheilung machen.

Artikel 4. Da die hohen kontrahirenden Theile eine Besteue⸗ run des im Umfange des Vereins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers fuͤr nothwendig erachtet haben, so ist hieruͤber die (anlie⸗ gende) besondere Uebereinkunft getroffen worden, die einen Bestand⸗ theil des gegenwaͤrtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen waͤre. Die⸗ selben sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrication vom Zucker oder Syrup aus anderen inlaͤndischen Erzeugnissen, als aus Runkelruͤben, z. B. aus Staͤrke, im Zoll⸗Vereine einen erheb⸗ lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrication ebenfalls in saͤmmt⸗ lichen Vereinsstaaten einer uͤbereinstimmenden Besteuerung nach den fuͤr die Ruͤbenzucker⸗Steuer verabredeten Grundsaͤtzen zu unterwerfen seyn wuͤrde.

Artikel 5. In Bezug auf das Muͤnzwesen haben die kontra⸗ hirenden Regierungen sich bereits durch die Convention vom 30. Juli 1838 üͤber die Annahme einer gleichen Grundlage fuͤr ihr Muͤnz⸗ System und uͤber die Auspraͤgung einer gemeinschaftlichen, in allen Vereinsstaaten gleich dem eigenen Landesgelde anzunehmenden Ver⸗ einsmuͤnze geeinigt, und es werden dieselben auch fernerhin der wei⸗ teren Ansbildung ihrer Muͤnzverfassung auf der hierdurch gegebenen

Bekanntmachungen.

Der Laufbursche, ehemalige Klempner⸗Lehrling. Eduard Ludwig Herbst, ist dringend verdaͤchtig, am 27. Juli d. J. seinem Brodherrn die Summe von 131 Thlr. 20 Sgr. unterschlagen zu haben. Der⸗ selbe hat sich der Verhaftung durch die Flucht ent⸗ zogen und uͤber Braunschweig nach Luͤttich begeben.

Alle Gerichts⸗ und Polizei- Behoͤrden des In⸗ und Auslandes werden dienstergebenst ersucht, auf den un ten naͤher bezeichneten Eduard Ludwig Herbst vigiliren, im Betretungsfalle aber ihn verhaften, mit saͤmmtlichen sich bei ihm vorfindenden Geldern und Effekten unter sehr sicherer Begleitung hierher trans⸗ portiren und an die Expedition der Stadtvoigtei⸗Ge⸗ faͤngnisse abliefern zu lassen. 8 8

Wir versichern die ungesaͤumte Erstattung der Ko⸗ sten und eine gleiche Rechtswillfaͤhrigkeit.

Berlin, den 11. August 18441.

Koͤnigl. Kriminalgericht hiesiger Residenz. Bonseri. 8 Persons⸗Beschreibung.

Der Eduard Ludwig Herbst ist 18 Jahre alt, aus Berlin gebuͤrtig und evangelischer Religion. Er ist 5 Fuß 6 Zoll groß, von schlanker Statur, hat langes, glattes, blondes Haar, blaue Augen, eine

hann

1810,

schen

vollstaͤndige Zaͤhne, gesunde Gesichtsfarbe, ovales Ge⸗ sicht, keine besondere Kennzeichen und spricht nur Deutsch. Bekleidet war er bei seiner Entweichung mit einem aschgrauen, naturellfarbenen kurzen Ueber⸗ Stiefeln, einer gruͤn⸗ und schwarzgestreiften Weste S. 4727. und einer schwarzen, flachen und runden Tuchmuͤtze mit Lederschirm. 8

8

Nothwendiger Verkauf. Das dem Brauherrn Johann Christoph Axt und den Erben seiner Ehefrau zugehoͤrige, in der Breit⸗ gasse hierselbst unter der Servisnummer 1234 und Jo⸗ hannisgasse Nr. 1240 u. 1239, Nr. 78 des Hypotheken⸗ buchs gelegene Grundstuͤck, abgeschaͤtzt auf 11890 Thlr., ufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll den 19. (Neunzehnten) Oktober 1841,

. l.

ben ist.

in oder vor dem Artushofe verkauft werden.

Zugleich werden alle unbekannten Real⸗Praͤtenden⸗ und Forderungen

Eheleute zu Goͤritz im Hypothekenbuche Vol. I. fol. 109. No. 55. eingetragen stehen, ex decreto vom 22. Januar 1798;

das Duplikat des Kaufkontrakts vom 4ten und

dessen Ehefrau Eve Marie geborne Klinge im Hypothekenbuche von dem Preschschen Schmiede Grundstuͤcke zu Oelscher sol. 12. No. 12. einge⸗ tragen stehen, ex decreto vom 5. September 1821; der Erbvergleich vom 25. April 1815, nebst Ver handlung vom 25. November 1825, aus welchem Dokumente 400 Thlr. fuͤr den Ausgedinger Jo⸗ Gottfried Nickel im von der Bauernahrung des Christian Nickel zu Spudlow Vol. III. No. 4. sol. 7. eingetragen ste⸗ hen, ex decreto vom 10. Maͤrz 1826; der Erbvergleich uͤber den Nachlaß der verehel. gewesenen Kietzer Michael Schulze Eve Louise, geb. Schulze vom 28. Juli 1809 und 3. Februar aus welchem 300 Thlr. Muttererbe und ein Pferd oder 12 Thlr. fuͤr Christian Schulze im Hypothekenbuche von der Michael Schulze⸗ Kietzernahrung zu Goͤritz Vol. I. fol. 111. No. 56. eingetragen stehen, ex 3. Februar 1810; Fuͤr etwas starke Nase, gewoͤhnliches Kinn, großen Mund, 5) das Duplikat des Kaufkontrakts vom 17. Maͤrz 1823, nebst Hypothekenschein, nach welchem ein Bewirthschaftungsrecht, 34 Thlr. Restkaufgelder fuͤr Martin Reiche im nat. . zen l Hypothekenbuche von dem Erbpachtsrechte des Nr. 4, zu haben: rock (ohne Brusttaschen), schwarzen Tuchbeinkleidern, Pfarrackers zu Klein⸗Rade, Vol. III. sol. 269. * eingetragen stehen, ex decreto vom 11. Juli 1823; die Obligation des Ackerbuͤrgers Gottfried Ma 3 z. Juni 1803, aus welcher 400 Thlr. 86 fuͤr den Kruͤger Meißner zu Neuendorf, bei den Vol. VIII. fol. 241. des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichneten Grundstuͤcken zu Drossen eingetragen sind, und das Attest des Justizamts Neuendorf Reppen f Grund dessen diese Forderung durch Verfuͤgung vom 28. August 1821 auf die verwittwete Kruͤ⸗ ger Meißner Dorothee geb. Thiele umgeschrie⸗

sche vom 23

Alle diese Forderungen sind abgezahlt. Es werden Vormittags Zwoͤlf Uhr, alle, welche als Cessionarien, Eigenthuͤmer, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber an die Instrumente

gemeinschaftlichen Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach be⸗ wendet es bei den Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs⸗ Vertraͤge dahin, daß 1) der gemeinschaftliche Zoll⸗Tarif auch fortan in zwei Hauptabtheilungen nach dem 14 Thalerfuße und nach dem 24 ½ Guldenfuße ausgefertigt wird, und daß 2) die Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen koöntrahirenden Staaten mit Ausnahme der Scheide⸗ muͤnze nach der durch die vorgedachte Muůͤnz⸗Convention fest⸗ gestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gul⸗ den bei allen Zoll⸗Hebestellen des Vereins angenommen werden. Was aber 3) die Goldmuͤnzen betrifft, so bleibt einer jeden Vereins⸗ Regierung die Bestimmung, ob und in welchem Silberwerthe diesel⸗ ben bei den Zoll⸗Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, uͤberlassen.

Artikel 6. Fuͤr das Zollgewicht wird auch ferner der bereits in dem jetzt geltenden Vereins⸗Zoll⸗Tarif in Anwendung gebrachte Zoll⸗Centner die gemeinschaftliche Norm geben. Daneben aber wer⸗ den die kontrahirenden Regierungen ferner ihre Sorgfalt dahin rich⸗ ten, auch fuͤr das Maß⸗ und Gewichts⸗System ihrer Laͤnder im All⸗ gemeinen die zur Foͤrderung des gegenseitigen Verkehrs wuͤnschens⸗ werthe Uebereinstimmung herbeizufuͤhren.

Artikel 7. In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Ge⸗ meinschaft fallenden Abgaben soll statt der Bestimmungen des Arti⸗ kels 22 der Zoll⸗Vereinigungs⸗Vertraͤge vom 22, und 30. Maͤrz, auch 11. Mai 1833, so wie vom 12. Mai 1835, ingleichen des Artikels 18 der Zoll-Vereinigungs⸗Vertraͤge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Folgendes in Anwendung kommen: 1. Der Er⸗ trag der Eingangs⸗Abgaben wird nach Abzug a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Graͤnzen und in dem Graͤnz⸗Bezirke fuͤr den Schutz und die Erhebung der Zoͤlle erforderlich sind (Artikel 30 der Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz, auch 11. Mai 1833, so wie vom 12. Mai 1835, und Arti⸗ kel 26 des Vertrages vom 10. Dezember 1835), b) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen, c) der auf dem Grunde besonderer gemein⸗ schaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer⸗Verguͤtungen und Er⸗ maͤßigungen, zwischen saͤmmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhaͤlt⸗ nisse der Bevoͤlkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich be⸗ finden, vertheilt. 2. Der Ertrag der Aus⸗ und Durchgangs⸗Abga⸗ ben wird a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den öͤstlichen Provinzen des Koͤnigsreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz), im Koͤnigreiche Sachsen und im

Aehian icckche in Travemuͤnde und Kronstadt.

Nachmittags statt.

““ Gesellschaft. Luͤbeck, im Maͤrz 18441.

Dampf⸗Packetfahrt zwischen St. Petersburg und Luͤbeck. Die Fahrt der drei privilegirten schoͤnen und gro⸗ Philosophie und moͤchte daher und namentlich we⸗

I11ö1.“ b I1I1“ „sßen Dampfschiffe: „Alexandra“, Capt. H. H. 49e vg 5. Sep ) 2 5] e. d 2b . E * 84 2 8 068 vg „r 8 65. September 1821, nebst Hypothekenschein, nach Sch ütt, „Nicolai 1.“, Capt. G. B. Bos, und gen ihres eigenthuͤmlichen Verhaͤltnisses zur jetzigen

welchem ein Ausgedinge und 100 Thlr. Rest⸗ Naslednik . ; 82 8 8 rS „Naslednik“, Capt. C. N. Heitmann, beginnt [derneenn. EE11A““ 95 lof kaufgeld fuͤr den Schmidt Daniel Stein und in diesem JFahre am Sonnabend, den 15. Mai, verdienen, die sich fuͤr den Fortschritt der Philoso beck, und am Sonnabend, den 22. Mai, von St. Pe⸗ tersburg. Jeden Sonnabend geht ein Schiff von jedem der beiden Plaͤtze ab; zuletzt am 30. Oktober von Luͤbeck und am 6. November von St. Petersburg, und demnaͤchst noch am 6. November von Luͤbeck nach Reval und am 13. November von da zuruͤck. Die Preise der Passage sind die naͤmlichen, wiec im schien so eben und ist vorräthig in jeder namhasten vorigen Jahre; die Ein⸗ und Ausschiffung geschieht Buchhandlung (Berlin bei W. Besser, Behrenstr. 44)

Die Abfahrt von Travemuͤnde findet um 3 Uhr

Anmeldungen geschehen in Luͤbeck 8 im Comtoir der Dampfschifffahrts⸗ in

Gebiete des Thuͤringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins eingehen, zwi⸗ schen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thuͤringischen Vereins nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, dagegen b) so⸗ weit dieselben bei den Hebestellen in den uͤbrigen Vereinstheilen eingehen, nach der Bevoͤlkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden Staaten vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Ruͤckerstattungen fuͤr un⸗ richtige Erhebungen und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaft⸗ licher Verabredungen erfolgten Steuerverguͤtungen und Ermaͤßigun⸗ en. 3) Bei der nach den Saͤtzen 1 und 2 stattfiündenden Verthei⸗ ung der Ein⸗-, Aus⸗ und Durchgangs⸗Abgaben wird die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jaͤhr⸗ lich fuͤr ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll⸗Revenuͤen zu leistenden Zahlung, dem Zoll⸗Systeme desselben beigetreten sind oder etwa kuͤnftig noch beitreten werden, in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 4) Der Stand der Bevoͤlkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden 5) Unter Beruͤcksichtigung der besonderen Verhaͤltnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an zoll⸗ pflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein be⸗ sonderes Abkommen getroffen.

Artikel 8. Sofern der gegenwaͤrtige Vertrag nicht svpaͤtestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekuͤndigt wird, soll derselbe auf wei⸗ tere zwoͤlf Jahre und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤn⸗ gert angesehen werden. Derselbe soll unverzuͤglich zur Ratifica⸗ tion der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden soll spaͤtestens binnen acht Wochen in Ber⸗ lin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 8. Mai 1841.

Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden.

Hauber. Regenauer. v. Franckenberg⸗Ludwigsdorff.

Schwedes. Frh. v. Schaͤffer⸗Bernstein. Biersack. Thon. Magdeburg. Souchay.

Die Ratisications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages sind am

31. Juli, 5. und 9. August 1841 zu Berlin ausgewechselt worden.

des von ihnen im Unterricht gebrauchten Lehrbuchs zu dienen. Zugleich aber erhebt sie ihren Gegen stand zu einem wesentlichen Theil des Gebietes der

spekulativen Philosophie die Aufmerksamkeit dere phie interessiren. In Berlin vorraͤthig bei Ferd Duͤmmler, Linden Nr. 19. Stuttgart und Tuͤbingen, Juli 1841. J. G. Cottascher Verlag

Im Verlage von Ferdinand Hirt in Breslau er-

Die eisenhaltigen 111““

F8 1A“ beschrieben von

decreto vom

stallographie. brosch. 2 Thlr. 15 Sgr. Dr. A. Petzholdt, uͤber broch.

2₰

den 30. September

ler (Stechbahn 3):

und die Sky hnmn des

Anspruͤche zu haben vermeinen, nebst

ten zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame zu dem auf aufgefordert, ihre Anspruͤche spaͤtestens in dem

den 19. Oktober c., Vormittags 10 Uhr, am vor dem Herrn Land⸗ u. Stadtgerichtsrath v. Frantzius Vormittags 11 uhr, und zwar wegen der Doku⸗ bis 5. in der Gerichtsstübe zu Frauen⸗ aber in der Gerichtsstube zu Drossen anstehenden Termine anzumelden und zu bescheini

anstehenden Termine, bei Vermeidung der Praͤklusion, mente zu 1 hierdurch auf das Stadtgerichtshaus vorgeladen. dorf, zu 6. Kddoͤnigl. Land⸗ und Stadtgericht zu Danzig. ⁸½ 9 18 EE“

Ldöwenstein hierselbst der Konkurs eroͤffnet worden, so Schu laden wir dessen Glaubiger hierdurch vor, am 10. No⸗ loͤscht werden. vember cr., Vormittags 10Uhr, auf dem Land⸗

Reppen, den 31. Juli 1841.

2* * 25. November, J

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Friedrich Ludwig Lindner⸗ Koͤnigl. Bayerschem Legationsrath. HRgrtei Preis 1 Thlr. 15 Sgr. Herodots Beschreibung Skythiens hatte die wider⸗

190r E & anzun 8 8 sprechendste Auslegung erfahren, weil man drei von ; LE“ ere. indi ereseh. 1 gen, widrigenfalls sie mit ihren Anspruͤchen praͤklu goße Flüsse nicht zu üinden wußte, gen in gegenseitiger Uebersicht vollstaͤndig dargestellt. Da uͤber das Vermoͤgen des Kaufmanns Adolph dirt, die I6“ für erloschen G“ 16 die und daher ihm unerklaͤrbare Irrthuͤmer Schuld gab. zuerst, den Sinn bisher dunkler Stellen im Hero⸗ dot aufzufinden und dessen Genauigkeit zu beweisen.

und Stadtgericht vor dem Direktor Knauff persoͤnlich Fuͤrstl. Bentheimsches Gericht der Herrschaft Frauen⸗ Die klare, lichtvolle Darstellung des Hrn. Verf. wird seiner Schrift die Theilnahme jedes gebildeten Gei

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17 fen August

en 2 b

Amtliche Nachrichten. Landtags⸗Angelegenheiten.

tags-Abschied. 8 Rußtland und Polen. St. Petersburg.

fuͤrste ntin. ö“ ““ uo v Weitere Notizen in Bezug auf die Volks⸗ 8 zaͤhlung. —. Vermischtes. Grosbritanien und Irland. 4

Provinz Westphalen. Land⸗

Ruͤckkehr des Groß⸗

London. Neue Parlaments⸗Mit⸗

glieder. Irlaͤndische Wahlumtriebe. Briefporto⸗Ertrag.

Brunnow's Abreise. Ueber das Projekt eines Franzoͤsisch-Bel⸗ gischen Zoll⸗Vereins. Vermischtes. Schreiben aus London. (Das Parlament; Nachrichteg aus Asien und von der Suͤdpol Expedition; Woll⸗Production in Neu⸗Suͤd⸗Walcs.)

Deutsche Bundesstaaten. Deßau. Eisenbahn.

Beilage. Großbritanien und Irland. London. England und der Deutsche Zoll⸗Verein. Bevoͤlkerung der Haupt⸗Fabrik⸗ staͤdte. Vermischtes. Deutsche Bundesstaaten. Hannover. Hafen in Harburg und Brunshausen. Nord⸗Amerika. New⸗York. Verschiedene Muthmaßungen uͤber Maec Leod's Prozeß und den Entschluß des Britischen Gesandten. Geruͤcht von Mac Leod's gewaltsamer Befreiung. Veraͤnderung von Schiffs⸗Be⸗ stimmungen. Differenzen mit Rom. Anleihe⸗Bill. La Plata⸗Staaten. Buenos⸗Ayres. Neue Ruͤstungen zum An⸗ griff zwischen Buenos⸗Ayres und Montevideo. Wiss., Kunst n. Lit. Geschichte der Mark Brandenburg unter Joachim 1. und II. von Dr. Zimmermann.

Amtliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben den Kaufmann Moritz Gold⸗ schmidt in Wien zum Handels⸗Agenten daselbst Allergnaͤdigst zu ernennen geruht.

Der bisherige Ober⸗Landesgerichs⸗Referendarius Warneyer ist zum Justiz⸗Kommissarius bei den Gerichts⸗Aemtern Belgern, Muͤhlberg und Schildau und den in diesen Gerichts⸗Bezirken be⸗ legenen Patrimonialgerichten, mit Anweisung seines Wohnsitzes zu Belgern, bestellt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commändeur der Garde⸗Infanterie, von Roͤder, von Kissingen.

Se. Excellenz der Kaiserl. Russische Wirkliche Geheime Rath von Wassiltschikoff, von St. Petersburg.

Abgereist: Der General⸗Major und Direktor der Ver⸗ einigten Artillerie- und Ingenieur-Schule, Pluͤmicke, nach Schlesien.

Landtags-Angelegenheiten.

Provinz Westphalen. EEL’ed fuͤr die im Jahre 1841 zum Westphaͤlischen Pro⸗ vinzial⸗Landtage versammelt gewesenen Staͤnde. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. Entbieten Unseren zum diesjaͤhrigen Provinzial-Landtage versam⸗ melt gewesenen getreuen Staͤnden der Provinz Westphalen Un⸗ sern gnaͤdigen Gruß und geben ihnen zu erkennen, wie es Uns zum Wohlgefallen gereicht, daß sie auch auf diesem ersten Land— tage nach Unserer Thronbesteigung Gesinnungen treuer Anhaͤng⸗ lichkeit an Uns und Unser Koͤnigliches Haus, eine richtige Beur— theilung der Bestimmung ihrer Versammlung und ein lebendiges Interesse fuͤr das Wohl der von ihnen vertretenen Provinz an den Tag gelegt und dadurch Unser in sie gesetztes Vertrauen voll⸗ kommen gerechtfertigt haben. Wir haben zu Unserer Zufriedenheit wahrgenommen, wie nicht nur die alten Landestheile der Provinz fortwaͤhrend von dem Uns wohl⸗

bekannten guten Geiste beseelt sind; sondern auch in den spaͤter

mit Unserer Monarchie vereinigten, sich ein echt vaterlaͤndischer Sinn entwickelt, und Wir vertrauen fest auf die Bereitwilligkeit Unserer saͤmmtlichen Westphaͤlischen Unterthanen, daß sie densel⸗ ben bewahren und auf ihre Nachkommen uͤbertragen werden. Auf die Uns vorgelegten Gutachten und Antraͤge ertheilen Wir Unseren getreuen Staͤnden nachstehenden gnaͤdigen Bescheid:

Versammlung berathen sind, bei denen daher dem Ausschusse nur obliegt, sie im Detail durchzuarbeiten. Der Wunsch, daß die Propositionen jedem Mitgliede des Landtags vor dessen Eroͤffnung mitgetheilt werden moͤchten, soll insoweit erfuͤllt werden, als dies bei den einzelnen Gegenstaͤnden zweckmaͤßig und thunlich ist.

Auf den Antrag zu B. wegen Zuruͤcknahme der dem Land⸗ tage durch Unseren Kommissarius bekannt gemachten Bestimmung, daß in die abzudruckenden Protokolle die Namen der betreffenden Landtags⸗Mitglieder nicht aufgenommen werden sollen, koͤnnen Wir aus bewegenden Gruͤnden nicht eingehen. Anlangend die fernere Bemerkung wegen der Zahl der abzudruckenden und zu verthei⸗ lenden Exemplare der Protokolle, so erachten Wir zwar die Zu⸗ fertigung eines Exemplars an jedes Landtags⸗Mitglied fuͤr genuͤ⸗ gend, um seinen Kommittenten von dem Verhandelten Kenntniß zu geben, wollen Uns jedoch fuͤr den Fall, daß die spaͤtere Erfaͤh⸗ nung ergeben sollte, die weitere Bestimmung vorbehalten.

Zu (C. haben Wir aus der Erklaͤrung Unserer getreuen Staͤnde gern ersehen, wie dieselben in der Proposition wegen Einberufung der Landtage nach kuͤrzeren Zwischenraͤumen Unsere landesvaͤter⸗ liche Absicht, die staͤndische Wirksamkeit zu beleben und die Zwecke derselben zu foͤrdern, dankbar annehmen, und beabsichtigen Wir demgemaͤß, den Landtag kuͤnftig, sofern hinreichende Veranlassung dazu vorhanden seyn wird, alle zwei Jahre zu versammeln. 8

Die ruͤcksichtlich der Bestimmungen unter D., wegen Einrich⸗ tung eines staͤndischen Ausschusses, von Unseren getreuen Staͤnden gemachten Antraͤge haben bereits durch Unseren gnaͤdigsten Be⸗ scheid vom 26. April d. J. ihre Erledigung gefunden. Die hier⸗ naͤchst vorgenommenen, Uns unterm 2. Mai angezeigten Wahlen genehmigen Wir hierdurch gern. Als Stellvertreter des Landtags⸗ Marschalls, der die Stelle des von der gesammten Ritterschaft des Landtags zu waͤhlenden Ausschuß⸗Mitgliedes einnimmt, bestaͤ⸗ tigen Wir den Grafen von Bocholz.

Die in Gemaͤßheit Unseres angefuͤhrten Bescheides zu erlas— sende Verordnung werden Wir zu seiner Zeit publiziren lassen.

Ober-Appellations⸗Gerichte.

2) Die Bemerkungen Unserer getreuen Staͤnde uͤber die Frage wegen Errichtung von Ober-⸗Appellations⸗Gerichten werden bei den weiteren Berathungen uͤber diesen wichtigen, einer mehr⸗ seitigen Pruͤfung besonders beduͤrfenden Gegenstand in Erwaͤ⸗ gung genommen werden.

rung das Beduͤrsniß einer Abaͤnderung der diesfaͤlligen Anord⸗

Steuer Erlaß. 3) Eben so werden die Vorschlaͤge uͤber die zur Erleichterung

der Steuerpflichtigen vom Jahre 1840 ab zu ergreifenden Maß⸗

regeln, und die Gutachten uͤber die Entwuͤrfe: Staͤndisches Wahl⸗-Reglement. 4) eines Reglements fuͤr die Waͤhlen der Landtags-Abge⸗ ordneten und deren Stellvertreter; Holz⸗Diebstahl.

5) eines Gesetzes wegen Bestrafung des Diebstahls an Holz

und anderen Wald⸗Produkten; V Jagd⸗Vergehen. 8 6) einer Verordnung uͤber die Jagd⸗Vergehen; Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung 7) einer Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung; Strom- und Deich⸗Ordnung.

8) der Gesetze uͤber die Strom- und Ufer⸗Polizei der oͤffent⸗

lichen Fluͤsse und uͤber das Deichwesen; Laudemialpflichtigkeit.

9) eines Gesetzes wegen Abrechnung der fuͤr die Abloͤsung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten und anderen Lasten vorbedungenen Kapital⸗Zahlungen von dem Laudemial⸗Werth der pflichtigen Grundstuͤcke;

Pensions⸗Reglement fuͤr den hoͤheren Lehrstand.

10) eines Pensions⸗Reglements fuͤr die Lehrer und Beam⸗ ten des hoͤheren Lehrstaͤndes;

Abloͤsbarkeit der Erbpachts⸗Rechte.

11) eines Gesetzes wegen Beschraͤnkung der Abloͤsbarkeit der Erbpacht⸗, Erbzins⸗ und Zinsgerechtsame;

Bodenzerstuͤckelung. v 1 12) eines Gesetzes wegen theilweiser Veraͤußerung von Grund— stuͤcken;

Baͤuerliche Erbfolge. 13) einer Declaration des Gesetzes uͤber die b folge vom 13ten Juli 1836; Bergrecht. 14) eines allgemeinen Bergrechts, nebst einer Instruktion uͤber die Verwaltung desselben und die als provinzialrechtlich bei— zubehaltenden bergrechtlichen Bestimmungen, so wie uͤber die dabei

dem Landtags⸗Marschall nach den hauptsaͤchlichsten Landestheilen zu ernennenden, noch vor der Eroͤffnung des Preovinzial⸗Landtags zusammentretenden Aus⸗ schuͤsse vorbereitet werde. Wir haben Anordnung getroffen, daß die Einberufung dieser Ausschuͤsse, da die von denselben zu leistende Vorarbeit vorzugsweise eine umfassende seyn wird, recht⸗ zeitig, ohne Ruͤcksicht auf andere, etwa fuͤr den naͤchsten Provin⸗

dieselben durch die von

Zial⸗Landtag zu ernennende, vorbereitende Ausschuͤsse, veranlaßt

werde. Legitimations⸗Atteste beim Pferdehandel.

16) Die hinsichtlich des vorgelegten Gesetz⸗Entwurfs wegen Einfuͤhrung der Legitimations⸗Atteste beim Pferdehandel abge⸗ gebenen Erklaͤrungen, wonach bei dem in der Provinz Westphalen selten vorkommenden Verbrechen des Pferde⸗Diebstahls die An⸗ ordnung von Praͤventiv⸗Maßregeln gegen denselben weniger Be⸗ duͤrfniß ist, werden naͤherer Erwaͤgung vorbehalten bleiben muͤssen, bis der Landtag der Rheinprovinz uͤber diese Unsere Proposition seine gutachtliche Erklaͤrung ebenfalls abgegeben haben wird.

Leggewesen.

17) Die unter Benutzung des Gutachtens Unserer getreuen Staͤnde weiter bearbeiteten erneuerten Legge⸗Ordnungen fuͤr die Grafschaften Tecklenburg und Ober⸗Lingen und die Kreise Luͤbbecke, Bielefeld, Halle und Herford werden binnen kurzem publizirt werden.

Abwickelung der Feuer⸗Sozietaͤts⸗Verpflichtungen.

18) Was den Inhalt der Denkschrift vom 31. Maͤrz d. J. wegen Aufloͤsung der fruͤheren in der Provinz Westphalen bestandenen Feuer⸗Sozietaͤten, und Abwickelung der Sozietaͤts-Verpflichtungen betrifft, so ist Unser Ober⸗Praͤsident der Provinz Westphalen bereits veranlaßt worden, diese Angelegenheit nach den Antraͤgen zu erledigen. Es ist hierbei zu bemerken, daß inzwischen der Fonds des platten Landes der Grafschaft Mark in dem erbschaftlichen Liquidations⸗Prozesse des verstorbenen Steuer-Empfaͤngers Rollmann zu Hagen, nach dem jetzt ergangenen Distributions⸗-Erkenntniß, mit 3,610 Rthlr. 9 Pf. zur Hebung gekommen ist, mithin nunmehr dem Staͤdte⸗ Fonds die von dem letzteren geliehenen 3,500 Rthlr. zuruͤckzahlen kann.

Nachtrag zur Gemeinheitstheilungs⸗Oednung. 19) Was in der staͤndischen Erklaͤrung vom 28. April d. J. zur Unterstuͤtzung der Ansicht ausgefuͤhrt ist, daß der Erlaß einer legislativen Abaͤnderung mehrerer Bestimmungen der Gemein— heitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 fuͤr die dortige Pro⸗ vinz ein Beduͤrfniß sey, widerlegt die entgegenstehenden, in der dem Landtage vorgelegt gewesenen Denkschrift Unseres Ministers des Innern entwickelten Gruͤnde nicht in dem Maße, daß Wir Uns zu dem Erlaß eines solchen neuen Gesetzes schon jetzt veran⸗ laßt sehen koͤnnten. 1

Wir koͤnnen dies um so weniger, als die Unseren getreuen Staͤnden unter HI. 22 des gegenwaͤrtigen Landtags⸗Abschiedes gemachte Eroͤffnung naͤher nachweist, daß die seither bei der Ausfuͤhrung der Gemeinheitstheilungs⸗-Ordnung in der dortigen Provinz bemerkten Maͤngel zum Theil auf einem jetzt gehobenen Mißverstaͤndniß dieses Gesetzes beruht haben, uͤberhaupt aber von der natuͤrlichen Entwickelung, welche die bestehenden Gesetze im Laufe der Zeit durch ihre Anwendung von selbst erhalten, der Regel nach ein ersprießlicherer Erfolg zu erwarten steht, als von allzuhaͤufigen Abaͤnderungen derselben.

Ruͤckzahlungs⸗Verpflichtung der Provinzial⸗Huͤlfskasse.

20) Die Gruͤnde, welche in der Denkschrift vom 19ten April angefuͤhrt werden, um die Verpflichtung der Provinzial⸗Huͤlfs⸗ kasse zur Ruͤckzahlung der ihr irrthuͤmlich uͤberwiesenen, jetzt von den wieder aufgefundenen Liquidanten reklamirten Fourage⸗ Lieferungsgelder abzulehnen, sind keinesweges ausreichend. Der Umstand, daß im §. 2 der Statuten der Provinzial⸗Huͤlfskasse die Summe der ihr zur Verwendung uͤbergebenen Provinzial⸗ gelder in Zahlen bestimmt wird, aͤndert an dieser Verpflichtung nichts, und die landesherrliche Bestaͤtigung dieser Statuten enthaͤlt keine Gewaͤhrleistung fuͤr die Integritaͤt dieser aus Unseren Staats⸗ kassen nicht entnommenen Fonds; vielmehr geht aus der Natur des Verhaͤltnisses und dem im §. 2 gebrauchten Ausdruck „Pro⸗ vinzialgelder“ hervor, daß der Gesichtspunkt einer Schenkung hier nicht Platz greift, indem es sich nur um Gelder handelt, welche der Provinz oder einzelnen Theilen derselben zugehoͤrten, oder fuͤr welche die Liquidanten bei Installation der Provinzial⸗Huͤlfskasse nicht zu finden waren. Wenn deshalb die Verwendung dieser Provinzialgelder zu den Zwecken der Huͤlfskasse landesherrlich ge nehmigt worden ist, so ist dies nur vorbehaltlich der Rechte dritter Personen geschehen, indem es nicht die Absicht hat seyn koͤnnen, uͤber fremdes Eigenthum zu Gunsten der Provinzial⸗Huͤlfskasse zu disponiren. Hiernach koͤnnen Wir diese Kasse von der Ruͤck⸗ zahlung der jetzt von den wieder aufgefundenen Liquidanten reklamirten Betraͤge nicht entbinden.

dorf, zugleich im Namen des Koͤnigl. Stadt⸗ sen, Tungusen, Jakuten, O⸗ Jukahiren, Tschuktschen u. a. Voͤlkerschaf⸗

oder durch einen mit Vollmacht und Information gerichts Drossen.

versehenen Stellvertreter zu erscheinen, um ihre For⸗ besonders in Anregung gekommene Frage wegen der Zweckmaͤßig⸗

stes erwerben; sie wird in keiner oͤffentlichen Biblio⸗

Mellinsche Stiftung.

derungen an Kapital und Zinsen vollstaͤndig zu liqui⸗ diren Fnte hie ue gefistelkang derselben giegeaden Be⸗ weismittel anzuzeigen, widrigenfalls die Ausbleiben⸗ v; 8 den mit ihren Anspruͤchen an die Masse prakludirt und ihnen gegen 27 dgeegee Glaubiger ein ewiges Mein im Liebenwerdaer Kreise, Regierungs⸗Bezirk Stillschwei vr anfef egt werden wird. Zugleich wird Merseburg, an der Poststraße von Liebenwerda nach ihnen der Herr Fustiz-Kommisarius von Eichmann Torgau und Leipzig, eine Stunde von der Elbe ge als Fätbalamacht ote 7- Voerlchlas gebracht. legenes Allodial⸗Rittergut Neuldnnewitz bin ich ge⸗ Stolp, 88n 8 0. 8 ZeI11I1I1“1“ sonnen zu verkaufen. Es gehoͤren zu demselben circa S Koͤnigl. Land⸗ un 8 Morgen gute Kornfelder, Wiesen und Gaͤrten, S v““ s

1 8 Wüpgen zum Theil sehr gut bestandenes Nadel⸗ Aufgebot verlorener Doku mente. bar sü. Hee b kedel d e, tserss hg Folgende Hypotheken⸗Dokumente sind verloren ge⸗ o. Sigez⸗ 1“ 808 Frh baare Geldzinsen, gangen: 4 . Birisdiction und Jagd uͤber mehrere Dorfschaften. 1) die Erbrezesse vom 25. Januar 1796 und 22. Ja⸗ Die Wirthschafts⸗Gebaͤude sind fast . Decf chaffet. nuar 1798, aus welchen a) fuͤr Eve Katharine wirthschaftsbequem und in sehr gutem Zustande. FJahn verwittwete Kossaͤthenausgedinger Schmidt Kauflustige wollen sich Pfaͤlligst an den Herrn Ju⸗ zu Rathstork 65 Thlr. 16 Gr. 4 ½ Pf. Vatererbe stiz Commissair Moritz in Torgau oder an mich selbst nebst Ausstattung und 53 Thlr. 13 Gr. 7 ½ Pf. wenden. Muttererbe; b) fuͤr den Kolonisten Jakob Jahn Neuloͤnnewitz, den 10. August 1841.

zu Gdritz eben solche Forderungen bei der Kietzer⸗ Kaul.

thek, selbst in keiner Buͤchersammlung der Freunde alter Geographie und Geschichte fehlen duͤrfen. Die

Beschreibung des heutigen Zustandes der Suͤd⸗Rus⸗

sischen Provinzen verleiht der Schrift zugleich ein zeitgemaͤßes, politisches Interesse.

In Unterzeichnetem ist so eben erschienen und an alle Buchhandlungen versandt worden: PHISbhbee oder w6 Grundlinien dev RNhetbrik, wissenschaftlich dargestellt von (GSG (KWEEman n)

Lehrer an der wissenschaftlichen Bildungsanstalt der

Gebr. Paulus auf dem Salon. 8. Preis 1 Thlr. 15 Sgr.

In dieser Bearbeitung ist der Rhetorik die um⸗

fassende wissenschaftliche Begruͤndung gegeben, deren Mangel in den bisherigen Lehrbuͤchern so schmerzlich empfunden wurde. Sie wendet sich daher vorzuͤg⸗ lich an Lehrer hoͤherer Schulen, um ihnen als naͤ⸗

ten daselbst. Mit 2 Darstellungen. 8. 17 Bog. kart. 1841. 1 Thlr.

Eine der interessantesten Reisebeschreibungen fuͤr

Jung und Alt. Der tiste Theil dieser Reise⸗

bibliothek enthaͤlt des Herausg. froͤhliche Reise

nach Thuͤringen. 1840. 1 Thlr. Vogel, Direktor Dr. Karl, Schulatlas der neueren Erdkunde, fuͤr Gymnasien und Buͤrgerschulen. Nach den Forderungen einer

wissenschaftlichen Methode des geogr. Unterrichts

bearbeitet. Mit naturhist. und geschichtl. Rand⸗ zeichnungen. Blaͤttern. gr. quer 4.

1841. 418 Thlre.

Bei B. G. H. Schmidt in Nordhausen ist er⸗

schienen und durch alle Buchhandlungen zu erhalten,

in Berlin bei E. H. Schroͤder, U. d. Linden 23 im Jagorschen Hause: L'ettres à l'opposition en Hanovre, par le comte de Corberon. fre lettre. Sur l’adresse de la deuxième chambre à S. M. le roi Ernest Auguste.

gr. 8. broch. 15 Sgr.

Dritte verbesserte Auflage in 15

IJ. Auf die Erklaͤrungen uͤber die dem Landtage vor—⸗ gelegten Propositionen.

Vorbereitende Berathung der Propositionen, Veroͤffentlichung der Landtags⸗Verhandlungen, Berufung der Landtage alle zwei Jahre, staͤndische Ausschuͤsse.

1) Aus der Erklaͤrung auf die Proposition I. A. Unseres De⸗ krets vom 23. Februar d. J. haben Wir mit Wohlgefallen erse⸗ hen, daß die Bestimmungen wegen Vorbereitung der dem Land⸗ tage vorzulegenden Propositionen, durch desfalls einzuberufende Ausschuͤsse, von Unseren getreuen Staͤnden richtig gewuͤrdigt sind und sie darin ein wesentliches Mittel zur, Befoͤrderung einer gruͤndlichen Pruͤfung der ihrer Berathung uͤberwiesenen Gegen⸗ staͤnde erkannt haben. Wenn dagegen ein Bedenken wegen Beein⸗ traͤchtigung der Wirksamkeit des Landtages durch die einem Aus⸗ schuß zu uͤbertragende Erledigung der auf jenem nicht voͤllig been- digten Angelegenheiten geaͤußert wird, so machen Wir darauf auf⸗ merksam, daß einestheils diese Uebertragung der freien Beschluß⸗ nahme des Landtags uͤberlassen, anderentheils aber dabei voraus⸗ gesetzt ist, daß sie nur in Ansehung solcher Angelegenheiten statt⸗ finden werde, die in ihren Grundzuͤgen bereits in der Plenar⸗

keit eines eigenen Reglements fuͤr den metallischen Bergbau im Fuͤrstenthum Siegen, bei der ferneren Bearbeitung dieser Gegenstaͤnde reiflich erwogen und nach Moͤglichkeit beruͤcksichtigt werden. . Provinzialrechte.

15) Da die Landtags⸗Versammlung wegen der anderweiti⸗ gen, ihr obgelegenen Arbeiten nicht im Stande gewesen ist, die Verhandlungen

1) uͤber das Provinzial-Kirchen- und Schulrecht fuͤr die Grafschaft Mark, die Stadt und das Gebiet von Dortmund, die Staͤdte Soest und Lippstadt, so wie uͤber die Provinzialrechte:

2) füͤr das Fuͤrstenthum Minden, die Grafschaft Ravensberg und das Amt Reckenberg,

3) fuͤr das Fuͤrstenthum Paderborn,

4) fuͤr das Fuͤrstenthum Corvey,

5) fuͤr das Fuͤrstenthum Siegen und die Aemter Burbach und Neuenkirchen, einer Berathung zu unterwerfen, so genehmigen Wir nach dem

Antrage, daß diese Verhandlungen dem naͤchsten Provinzial⸗ Landtage wieder vorgelegt werden und die Berathung

21) Da die zur Vollziehung des Testaments das Joseph von Mellin mitberufenen Staͤnde der Ritterschaft einen anderen Vor⸗ schlag hinsichtlich der zum Nachlasse gehoͤrigen, auf dem Brunnen zu Werl belegenen Salzwerk⸗Anlagen, Raͤume und Guͤsse, bei dem das Interesse der von dem Erblasser gegruͤndeten Erziehungs⸗ und Verpflegungs⸗Anstalt voͤllig gesichert waͤre, nicht zu machen ver⸗ moͤgen, so bestimmen Wir hierdurch, daß, um den Anordnungen des Testaments zu genuͤgen, die gedachten Realitaͤten zur meistbie⸗ tenden Versteigerung gestellt werden sollen, und zwar die Guͤsse unter der verfassungsmaͤßigen Beschraͤnkung der Konkurrenz auf die Saͤlzer; Wir wollen indeß, falls diese Versteigerung ein entsprechendes Resultat nicht gewaͤhren sollte, die Annahme des von der Erbsaͤlzer⸗Genossenschaft angebotenen Kaufpreises gesche⸗ hen lassen.

II. Auf die staͤndischen Petitionen. Waͤhlbarkeit im Stande der Landgemeinden. 1) Die Gruͤnde, welche Unsere getreuen Staͤnde zur Unter⸗

uͤber stuͤtzung der Petitionen, wegen Wiederaufhebung der Bestimmung

nahrung der Friedrich Wilhelm Schmidtschen

1““

here Beleuchtung und als Korrektiv fuͤr den Inhalt

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