80.78.
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das Kuͤstenschloß Armyro uͤberrumpelten, und dann von hier aus in alle Gegenden der Insel Kundschafter ausschickte, um die Pri⸗ maten durch Rundschreiben fuͤr seine Sache zu gewinnen, erhielt er erst uͤberall die entmuthigende Antwort, man befinde sich unter der milden und gerechten Regierung der Republik vollkommen wohl, und werde die einmal geleisteten Eide nicht brechen. Ganz anders dachte freilich hieruͤber das Volk, welches an die Wieder⸗ herstellung des Griechischen Kaiserthums manche Hoffnung knuͤ⸗ pfen mochte.
Auch zeigte sich um diese Zeit wieder auf der ganzen Insel eine gewaltige Anfregung, eine dumpfe Gaͤhrung, welche hier und da selbst in blutige Haͤndel ausbrach. In Kandia gaben einige Mordthaten im Jahre 1265 das Signal zu einem allgemeinen Volksaufstande, welcher nur burch bedeutende in aller Eile aus Venedig herbeigezogene bewaffnete Macht und die Hinrichtung der Raͤdelsfuͤhrer unterdruͤckt werden konnte. Allein weder diese Strenge noch das seitdem von Seiten der Republik angenommene System der Verbannung griff das Uebel an der Wurzel an. Es wuchs im Gegentheil nur die Erbitterung mit der Strenge, welche sie im Zaume halten sollte. V
Der Aufstand der Bruͤder Georg und Theodor Cortazzi, wel⸗ cher, laͤngst vorbereitet, im Jahre 1271 ausbrach, uͤbertraf Alles, was man in dieser Beziehung bis jetzt erlebt hatte. Denn da sich die Familie Cortazzi durch Reichthum und einen bedeutenden An⸗ hang auszeichnete, so griff der Aufstand mit Blitzesschnelle um sich, und schon nach Verlauf von wenigen Tagen erschienen die Bruͤder an der Spitze einer betraͤchtlichen Macht in offenem Felde. Der Kampf, welcher von beiden Seiten mit großer Erbitterung gefuͤhrt wurde, zog sich in die Laͤnge. Mehrere Schlachten wurden ohne Entscheidung, aber mit großen Verlusten geschlagen, welche die Rebellen schnell wieder ersetzen konnten, waͤhrend die Venetianer immer erst Verstaͤrkungen aus dem Mutterlande abwarten muß⸗ ten. Sieben volle Jahre vergingen auf diese Weise, ehe die Cor⸗ tazzi der Ueberlegenheit der Venetianischen Waffen unterlagen. Im Jahre 1272 fand Andrea Zeno, durch eine verstellte Flucht der Rebellen verlockt, in einem Engpasse mit seinem ganzen Heere einen schmachvollen Untergang; in den zwei naͤchsten Jahren kaͤmpfte Marino Morosini nicht ohne Gluͤck, aber ohne den ge⸗ ringsten Gewinn fuͤr die Sache der Republik; weniger gluͤcklich, wurde Pietro Zeno 1276 so in die Enge getrieben, daß er lange Zeit in Kandia eingeschlossen blieb und den Entsatz nur der treuen Huͤlfe seiner Gricchischen Bundesgenossen zu danken hatte; erst Marino Gradonico lieferte im Jahre 1278 in der Naͤhe von Kandia die Entscheidungs⸗Schlacht, welche Theodor und Georg Cortazzi zur Flucht außerhalb der Insel, und alle uͤbrigen Re⸗ bellen, welche nicht den Tod gefunden hatten, zur Unterwerfung noͤthigte. Gegen Geißeln ward den Besiegten Verzeihung und die Gnade des Senats zugesagt. Um diesem Frieden auch in dem westlichen Hochlande, welches bisher noch am wenigsten ge⸗ deckt war, einige Sicherheit zu geben, ließ kurz darauf Marino Gradonico, ohnweit Arna das Kuͤstenschloß Selino anlegen.
Vier Jahre spaͤter nahm die achtzehnjaͤhrige Fehde zwischen Alexios Kalergis, dem Haupte einer der maͤchtigsten Familien, welche zur Zeit der Cortazzi selbst auf der Seite der Venetianer
estanden hatte, und den Herzoͤgen von Kandia ihren Anfang. Als naͤchste Veranlassung derselben wird angegeben, daß Marino Gradonico, welcher im Jahre 1282 zum zweiten Male als Her⸗ zog in Kandia erschien, die Kalergis fruͤher zugestandenen Pri⸗ vilegien und Freiheiten ungebuͤhrlich beschraͤnkt habe. Kalergis hieruͤber aufgebracht, wagte es noch nicht, sein verletztes Recht mit den Waffen wieder zu erkaͤmpfen; allein er konnte nicht um- hin, seinem Grolle durch heftige Worte gegen den Herzog und die Republik selbst Erleichterung zu verschaffen. Diese Worte aber kraäͤnkten den Stolz des Herzogs und beleidigten die Ehre der Signorie, welche Genugthuung erheischte. Jacopo Dandolo, Gradonico's Nachfolger, erhiezt daher durch einen foͤrmlichen Be— schluß des Senats Befehl, Kalergis zur Rechenschaft zu ziehen, und ihn den Zorn der Republik durch eine angemessene Strafe fuͤhlen zu lassen. Hiervon bei guter Zeit durch seine in Venedig lebenden Freunde benachrichtiget, griff Kalergis zu den Waffen. Der Kampf war hartnaͤckig, aber ohne große Waffenthaten. Klug genug vermied Kalergis mit seiner kleinen Macht jede offene Schlacht auf dem Flachlande, und suchte im Gegentheil die Kraͤfte der Venetianer durch einen unermuͤdlichen Gebirgskrieg zu erschoͤpfen, in welchem ihm die genaue Kenntniß des Terrains und die Gewandtheit seiner Truppen eine entschiedene Ueberlegen⸗ heit gaben. Selbst die ihm von den Genuesern, welche seit ihrer Niederlassung in Galata (1262) wieder haͤufiger in den Kreti⸗ schen Gewaͤssern erschienen, und um diese Zeit (1293) nicht ohne Erfolg einen verwegenen Angriff auf Kanea wagten, gebotene Haͤlfe vermochte ihn nicht, das einmal bewaͤhrte System zu ver⸗ lassen. Obgleich mit den Venetianern zerfallen, bewahrte er nichts desto weniger den alten Haß gegen die Genueser und wieß ihre Anerbietung mit Stolz zuruͤck. Er wußte wohl, daß sich am Ende selbst die Republik vor diesem Stolze beugen muͤsse, zumal da er
sich zur Aussoͤhnung geneigt zeigte, sobald sie unter den Bedin⸗
gungen stattfinden wuͤrde, welche sein Recht, die Ehre seines Na⸗ mens und der Vortheil seiner Familie verlangten. Venedig, des nutzlosen Kampfes muͤde, bot hierzu in der That zuerst die Hand. Nach einigen vorhergehenden Unterhandlungen kam der Friede im Jahre 1299 zu Stande. Die Bedingungen desselben, fuͤr Kalergis aͤußerst guͤnstig, zeigen am besten, welchen Werth Venedig auf die Freundschaft und Treue dieses einflußreichen Mannes legte. Amnestie wurde ihm nicht nur fuͤr seine Person und seinen naͤchsten Anhang, sondern auch fuͤr alle Rebellen, welche mit ihm in einiger Beziehung 8 hatten, wie nament⸗ lich Michael Cortazzi, in ganzer Ausdehnung des Wortes bewil⸗ liget. Der Bestaͤtigung aller der ihm vor dem Aufstande zugestan⸗ denen Lehnguͤter mit den darauf haftenden Vortheilen, Rechten und Freiheiten folgte eine betraͤchtliche Vermehrung dieser Lehnguͤter und zwar mit der Erlaubniß, sie nach Gutduͤnken an Andere uͤber⸗ tragen oder vererben zu duͤrfen. Mehrere Kirchen⸗ und Klosterguͤ⸗ ter wurden ihm als Eigenthum oder pachtweise uͤberlassen. Auch erlangte er wesentliche Vortheile fuͤr die auf seinen Lehnguͤtern le⸗ bende hoͤrige Bevoͤlkerung, und einige namhafte Beguͤnstigungen fuͤr den Ankauf von Pferden und Zugvieh, welcher durch fruͤhere Gesetze bedeutend beschraͤnkt war. Ausnahmsweise und, wie es scheint, uͤberhaupt zum ersten Male, wurde sogar ihm und seinem Anhange die Erlaubniß ertheilt, mit Lateinern in verwandtschaft⸗ liche Berhaͤltnisse zu treten. Dagegen verlangte die Signorie nichts, als zwanzig Geißeln auf zwei Jahre als Unterpfand der Treue, welche Kalergis aufs neue beschworen hatte. Wir uͤbergehen die Haͤndel zwischen Kalergis und einigen la⸗ eeinischen Bischoͤfen wegen der ihm auf geistliche Guͤter angewie⸗ senen Rechte, welche nur durch die Vermittelung des Papstes Cle⸗ mens V. geschlichtet werden konnten, mit Stillschweigen, um bloß die politische Seite dieses Friedens aufzufassen. Politisch wichtig war er vorzuͤglich deshalb, weil die Signorie in demselben einmal ihre Ohnmacht eingestehen mußte, und zweitens die Ueberzeugung zu erkennen gab, daß der ruhige Besitz der Insel nur durch den
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6 . aehi wus 1 1022 1“*“ 1
Beistand und den guten Willen dieser einheimischen Archonten⸗ Geschlechter gesichert werden koͤnne. Ihre Macht und ihr Ein⸗ fluß, glaubte man, reiche hin, die Masse des Volkes entweder aufzuwiegeln oder im Zaume zu halten. Aus diesem Grunde tru
man kein Bedenken, die so schon maͤchtige Familie Kalergis 8 jede Weise zu beguͤnstigen, und der Erfolg lehrte, daß man einen Schritt der Klugheit gethan hatte, welcher die erwuͤnschte Wir⸗ kung nicht ——— Alexios Kalergis, kurz nach Abschluß des Friedens in den Venetianischen Adelsstand erhoben, blieb mit sei⸗ nen Soͤhnen durch Rath und That bis gegen die Mitte des vier⸗ zehnten Jahrhunderts eine der kraͤftigsten Stuͤtzen der schwanken⸗ den Herrschaft Venedigs auf der Insel Kandia. Mehrere be⸗ denkliche Empoͤrungen wurden in dieser Zeit, vorzuͤglich durch das Ansehen ihres Namens oder die Gewalt ihrer Waffen, gleich im Entstehen unterdruͤckt. Aber weder ihr moralischer Einfluß, noch ihre aͤußere Macht reichten bis zu den tiefer liegenden Ursachen .Sn welches diese Herrschaft schon jetzt zu untergraben egann.
Abgesehen von der unnatuͤrlichen Stellung der Venetianer zu den Eingebornen im Allgemeinen, lag das Uebel vorzuͤglich in den urspruͤnglich aus Venedig nach Kandia uͤbertragenen Institutio⸗ nen, deren Maͤngel sich taͤglich mehr offenbarten. Das einmal ein⸗ gefuͤhrte System der Colonisation durch Belehnung hatte seinem Zwecke, Vertheidigung der Insel im Innern und nach außen, nie entsprochen. Der Lehnsdienst wurde entweder gar nicht oder schlecht versehen und reichte in keinem Falle aus. Gleich zu An⸗ fange des 14ten Jahrhunderts, zur Zeit des Herzogs Guido de Canale, schickte die gesammte Ritterschaft von Kandien (Universi- tas fidelium militum Pheudatorum) selbst eine Botschaft mit der Bitte an den Senat, man solle doch die Reiterei auf der Insel vermehren, und dagegen lieber das Fußvolk vermindern, welches, meistens aus Miethtruppen bestehend, den Kern der bewaffneten Macht der Republik bildete.
Ueber die Willkuͤr, die Bedruͤckungen und Ungerechtigkeiten der verwaltenden Behoͤrden liefen von allen Seiten bittere Klagen ein, und da sie selten Gehoͤr fanden, selten bis zu den Ohren des Senats durchdrangen, so griff dieser Unfug mit jedem Jahre mehr um sich und gefaͤhrdete die Ruhe der Insel auf ernstliche Weise. Der Erste, welcher den Senat in einem Schreiben vom Jahre 1315 hierauf aufmerksam machte, war der Herzog Fantin Dan⸗ dolo. In den naͤchsten Jahren ward hierauf durch einige Veraͤn⸗ derungen in der urspruͤnglichen Lehns-Verfassung den eingeschli⸗ chenen Mißbraͤuchen nothduͤrftig abgeholfen. Was jedoch hier⸗ durch auf der einen Seite gewonnen wurde, ging auf der anderen wieder verloren. Als z. B. im Jahre 1323 verordnet wurde, daß die Ritter den an ihre Dienstleute zu zahlenden Sold, welcher wahrscheinlich zum guten Theile unterschlagen wurde, der Sicher⸗ heit wegen fortan an die Herzogliche Schatzkammer zahlen sollten, da lehnte sich fast die ganze Ritterschaft dagegen auf, schickte eine Deputation an den Senat und verlangte die Zuruͤcknahme dieses, wie sie meinte, ungerechten Beschlusses. Der Senat weigerte sich, hierauf einzugehen, und streuete somit in der gefaͤhrlichsten Klasse nur neuen Saamen des Mißvergnuͤgens aus, der spaͤter so schlimme Fruͤchte getragen hat.
Genaͤhrt wurde dieses Mißvergnuͤgen vorzuͤglich durch die Strenge, womit seitdem auf die Erfuͤllung der Lehnspflichten und die Bestrasung der Saͤumigen und Nachlaͤssigen gehalten wurde. Die meisten Schwierigkeiten fand man in dieser Beziehung nicht sowohl in dem persoͤnlichen Dienste, als vielmehr bei den pecuniai⸗ ren Leistungen der Ritter. Denn ein guter Theil derselben war unter den ewigen Fehden, welche eine regelmaͤßige Eintreibung ihrer Einkuͤnfte nicht zugelassen hatten, bereits verarmt und in Schul⸗ den versunken. Ueberhaupt war dieses oͤffentliche Schuldenwesen ein Krebsschaden, welcher immer weiter fraß, und von dem sich die Herrschaft der Venetianer auf Kandia nie wieder losmachen konnte. Schon 1343 mußte der Senat den Kandiotischen Staats⸗ schuldnern Fristen geben. Und gleichwohl noͤthigte doch der ein⸗ mal angenommene Grundsatz, daß die Verwaltung der Insel sich durch sich selbst erhalten solle, auf der anderen Seite wieder taͤg⸗ lich zur Vermehrung der Auflagen, welche die herrschende Klasse nicht weniger trafen, wie die beherrschte. Natuͤrlich wurden hier⸗ durch die uͤblen Stimmungen auf der Insel nicht eben vermin— dert. Zu den ewigen Haͤndeln mit den alten Einwohnern, zu den in der Natur des Lehnwesens begruͤndeten Familienfehden, welche sich hier, wie uͤberall wiederholten und selbst in der Familie Ka— lergis Eingang fanden, kam am Ende nun auch noch der Zwie— spalt zwischen Kolonie und Mutterland hinzu, welcher bald einen aͤußerst gefaͤhrlichen Charakter annahm und die Republik in der That mit dem gaͤnzlichen Verluste der Insel bedrohte. Es be⸗ eg nur eines Anlasses, um das Feuer von allen Seiten anzu⸗ achen.
Im Jahre 1343 gab der ploͤtzliche Tod des juͤngeren Alexios Kalergis, der letzten Stuͤtze der Republik aus dieser Familie, aber⸗ mals das Zeichen zur allgemeinen Erhebung der Griechischen Be⸗ voͤlkerung. Settia, Girapetra, Mirabella und eine Menge ande⸗ rer befestigter Orte fielen bei dem ersten Anlaufe in die Gewalt der Rebellen. Nur Kandia und einige wenige Burgfesten blie— ben in den Haͤnden der Venetianer. Der Tumult zog sich aber⸗ mals durch mehrere Jahre hindurch. Es wurde gefochten, es wurde unterhandelt und am Ende doch nichts erreicht. Waren die Rebellen im Nachtheile, so zogen sie sich auf einige Zeit in ihre Bergschluchten, in unzugaͤngliche Hoͤhlen zuruͤck, um dann nur verstaͤrkter wieder zu erscheinen und neue Vortheile zu erringen. Um diesem Zustande ein Ende zu machen, schickte die Signorie, wie es scheint, zum erstenmale, im Jahre 1347 drei außeroͤrdent⸗ liche Statthalter (Provisores, Proveditori), Nicola Faletro, Justin Justiniani und Andrea Morosini, mit einem bedeutenden Truppen⸗ Torps und ausgedehnten Vollmachten nach Kandia ab. Der erste Angriff wurde auf die Rebellen in dem öͤstlichen Theile der Insel und zwar nicht ohne Gluͤck gemacht. Von allen Seiten umgangen und zuletzt in ein enges Bergthal gedraͤngt, erlagen die Tapfersten in einer moͤrderischen Schlacht der Gewalt des schwe⸗ ren Venetianischen Fußvolks. Einer ihrer Fuͤhrer, Joannes Psa⸗ romilungo, fand mit dem groͤßten Theile seiner Getreuen im Schlacht⸗ Getuͤmmel einen nicht unruͤhmlichen Tod. Der zweite, sein Bruder, Michael, entkam zwar mit einem kleinen Haͤuflein in eine noch hoͤher liegende Felsenschlucht; da er sich aber auch hier nicht hal— ten konnte, ließ er sich in der Verzweiflung von einem seiner Die⸗ ner niederstoßen und weihte somit den Rest des Heeres dem Rache⸗ schwerte der Venetianer.
Schwieriger war der Kampf in dem westlichen Theile der Insel. Canea und Rethimo wurden erst nach heftigem Wider⸗ stande gewonnen; die Wiedereinnahme der uͤbrigen befestigten Orte kostete außerordentliche Anstrengungen, und am Ende mußte auch hier noch die Kraft der Rebellen durch eine Entscheidungs⸗Schlacht werden, welche Nicolo Faletro schlug. Das Haupt der
lufruͤhrer, Emanuel Capsocalinos, fiel in die Gewalt der Sieger und wurde unverzuͤglich aufgeknuͤpft. Also wehte in Kandien aber⸗ mals das Siegeszeichen von San Marco uͤber den Leichen seiner erschlagenen Bewohner.
Allein die auf diese Weise hergestellte Ruhe konnte dur Blut vieler Tausende noch nicht 82 alle seien besegelt Die taͤglich steigende Noth erboͤffnete betruͤbte Aussichten in die Zukunft. Mit den Beduͤrfnissen der Verwaltung und der Erhal⸗ tung der Insel stieg auch die Spannung zwischen der Signorie und ihren Kandiotischen Lehnstraͤgern, 2 die Kosten derselben zum groͤßten Theile aus ihren Mitteln bestreiten sollten und sic uͤberhaupt nur so lange fuͤgsam zeigten, als sie der Huͤlfe der Re⸗ , 8 Ein “ von dieser Seite war
ngst vorbereitet, als ein leichter Anlaß wider E Ausbruch herbeifuͤhrte. 8 1 e eke. nas
u“ —
Dauer der Eisenbahnkahrten am 18. August 1841. Abgang Zeitdauer Abgang
von von
Berlin. St. M. Potsdam. St. M
Um 8 Uhr Morgens... 43 Um 6 9% Uhr M. 8 11 Vormittags. 40 — 1 ne82 Bö. 2 Nachmittags 42 —
9 ½ —- Vormitta 4 gs. 46 — 12 ½ - Nachmittags
6 Abends.. 14 - Abends. . Abends.. 54 - Abends..
3 Nachmittags 42 8 Nachmittags’- — 45
411 54
Meteorologische Beobachtungen.
1841. Morgens
Nachmittags Abends 10 Uhr.
Nach einmaliger
18. August. 6 Uhr. 2 Uhr. Beobachtung.
Luftdruck.. 339,07 Par. 339,02“ Par. 339,68 Par. Quellwärme 8,4⁰9 R Luftwärme . + 1 1,28 R. + 19,20 R. + 14,0⁰ R. Flusswärme 16 9* Thaupunkt. — 9,2“ R. + I1,1°) k. ⸗ 12,309 R. Bodenwäürme 16 8 8 Dunstsättigung 85 pCt. 55 pCt. 88 pCt. Ausdünstung 0,099“ Rb Wetter beiter. heiter. regnig. Niederschlag 0 01 1 6 Rb 8 Wind NW. NW. NW. Wärmewechsel +. 20 2*. Wolkenzug... “ NW. — + 10,9⁰. “ Tagesmittel: 339,26“ Par. †+ 15,1° R. + 10,8 °R. 76 pct. Nw.
ye4X4X“ Den 19. August 1841.
Pr. Cour.
Pr. Cour.
Brief.] Gelqd. Hriek deld. St. Schuld-Sch.] 4] 104¼ 104 Pr. Engl. Obl. 30. 101 ⅔ 101½
Präm. Sch. der
Actiecn. Brl. Pots. Eisenb. do. do. Prior. Aet. Mgd Lpz. Eisenb. do. do. Prior. Act. Berl. Anh. Eisenb. do. do. Prior. Aet.
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Seebandlung. 80 ½ — 1 11 Kurm. Schuldv. 3 ½ 103 102 2 Berl. Stadt -Obl- 103 ¾ 103 ¾ Ellaunger do. 2 100 —
Danz. do. in Th. 48 — Düss. Elb. Bisenb. Westp. Pfandbr. 3 ¼ 102 ½ 102 ½ do. do. Prior. Act. Grossh. Pos. do. 106 — Rhein. Eisenb.
Ostpr. Pfandbr. 2* 103 ⅞ — Pomm. do. 3¾ 103 2 102³ Kur- u. Neum. do. 3 ½ 102 ½ 101 ⅔ Sechlesische do. 3 ½ 102 ½ —
104¼ 102 ¼ 94½ 103½ 98 211 13 ½
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Gold al marco Friedrichsd'or Andre Goldmün- 452 1 zen à 5 Th. 8 1½ 88 Disconto 3 8
0 1 ZEEEEE898b 7 S. Thlr. zu 30 Sgr.
Brief.Geld. Amsterdam 25 81. 1384 do. 6 r1. 1378 4““ 300 1483 “ 300 48 ½ 148 London. 6 172 1““ 3 Fr. 8 758 89 Wien in 20 Xr. 50 Fl. 11 Augsburg 50 Fl. 78 1 Breslau-. Thlg. 22 Leipzig in Courant im 14 Thl. Fuss.. 100 Thlr. Frankfurt a. M. W2Z 100 Fl. 101 — Petersburg 1 SRhl. 1 11. 12
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Auswärtige Börsen. Amsterdam, 1l5. Aug. Ni 1 5 8 ste 7 „ 19. Aug. Niederl. wirkl. Schuld 512 ca ill. 252 50 18 ⁄. 1 chuld 51 %., Kanz. Bill, 25 ⅞. “ 14. Aug. Zinsl. —. Neue Anl. 182 G Frankfurt a. M., 16 3 rr. 5° 6 6 8 “ 88 . I., 16. Aug. bee 5 % Met. 106 ½ 6G. 4 9 98 ½ 8. 2½ 55 ⅛ Br. „17 2 4¼ Br. Bank-Act. 1921. 1919. Partial-Obl. —. L 0080 zu 500 Fl. 133 ⅞. 133 ½. Loose zu 100 Fl. —. Preuss. Präm. Sch. 79 ¾ 6 do. 456 Anl. 102 G. Polu. Loose 73 ¼ G. 1 2 ½ % HoH. 50 ½. 50 19. Eisenbahn-Actien. St. Germain —. Versailles rechtes Ufer — do. linkes —. München-Augsburg — Strassbur, 25 b b . Strassburg -Basel 250 Br. i — Dresden 99 ¾ Br. Köln-Aachen 99 ½ Br. h Hamburg, 17. Aug. Bank-Actien 1580 GC. Engl. Russ. 108 ⅛ Paris, 11. Aug. 8 ⅞ Rent. 1 116. 60. 3 8 R.nt. 1. . 9 .Aup. 6 Reute fin cour. 60. 3 56 Rente fin cour. 77* 65. 5 % Neapl. fin cour. 104. 30. 5 G Span. Rente 20 ½. Passive 4¾ 36 Port. —. 8 8 8 Wien, I4. Aug. 5 9% Met. 105 ½¾. 4 5 —. Baunk-Actien 1584. Aul. de 1834 1
59% Spau. Aul. 19 ½. 19 ¼.
ö111“ 32 ⅛. a. 1839 107.
Königliche Schauspiele.
Freitag, 20. Aug. Im Opernhause: Czaar und Zimmer⸗ mann, komische Oper in 3 Akten. Musik von Lortzing. (Hr. Krause, vom Koͤniglichen Hoftheater zu Muͤnchen: Czaar Peter, als letzte Fserele. e Gruͤnbaum: Marie.)
Sonnabend, 21. Aug. Im Schauspielhause: Sie schrei an sich selbst, Lustspiel in 1 Akt, von . ““ Der Ball zu Ellerbrunn, Lustspiel in 3 Abth., voͤn C. Blum.
Königsstädtisches Theater.
Freitag, 20. Aug. Ich irre mich nie, oder: Der Raͤuber⸗ hauptmann. Lustspiel in 1 Akt, von Lebruͤn. Hierauf: Der Ver⸗ raͤther. Lustspiel in 1 Akt, von Holbein. Zum Schluß: Die H oder: Asinus asinum fricat. Vaudeville in 1 Akt, von L. Angely. (Herr Plock im ersten Stuͤck: B im letzten: CE““ 1
Sonnabend, 21. Aug. (Italienische Opern⸗Vorstellun 1 Opera in 3 Atti. Musica del Maestro “
ellimnt.
Preise der Plaͤtze: Ein Platz in der Orchester⸗Lo 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen und in B Sn d28 E“ 1 Rthlr. u. b 8 16“ 1 textbuͤcher, in Italienischer und Deutscher Sprache, sind 6 1““ und Abends an der Kasse 95 88 u haben.
8 58 Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. 8
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. 6 8 1 Beilage
PTPEandtags-Angelegenheiten. E
Zeitdauer
Beilage zur
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11““
Provinz Sachsen. Die zu dem in Nr. 224 der St. Z. gegebenen Landtags⸗Abschiede
Fn sianafe. 2hdh n227 82elüns, aheh
Fmtun Sun üns n 1 19 Z1“ 824 2* Promemoria ad 5 des Entwurfs zum Allerhoͤchsten Landtags⸗Ab⸗ schied ad 13 der Allerhoͤchsten Proposition vom 23. Februar d. J.
Die Staͤnde bringen am Schlusse ihrer, die neu zu errichtende Irren⸗Anstalt betreffenden Petition den Umstand in Anregung, daß der bereits im Jahre 1835 fuͤr die zu errichtende Irren⸗Anstalt ange⸗ nommene Arzt, Medizinal⸗Rath Dr. Damerow, welcher seit jener Zeit eine Besoldung von 1200 Rthlr. jaͤhrlich aus dem provinzialstaͤndi⸗ schen Fonds bezieht, nach Beendigung der Vorarheiten zum Bau im Jahre 1839 nach Berlin sich begeben hat und daselbst seit Anfang des Jahres 1840 mit Arbeiten, welche wenigstens zum groͤßten Theile dem Interesse der Provinz fremd sind, bei dem Ministerium der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten beschaͤftigt wird, dennoch fortfaͤhrt, das ihm ausgesetzte Gehalt aus dem Provinzial⸗ Fonds zu erheben. b 1u“
Zugleich geben dieselben der Allerhoͤchsten Entschließung anheim: ob das seit Anfang des Jahres 1840 und bis zu der Zeit, wo der 1ꝛc. Damerow noch im Ministerium beschaͤftigt seyn wird, demsel⸗
ben zustehende Gehalt dem Provinzial⸗Fonds ganz oder zum Theil erstattet werden soll. . . Dieser Antrag erfordert eine naͤhere Darlegung des eigentlichen
Sachverhaͤltnisses.
Die Punkte, auf welche besonders zuruͤckzugehen seyn duͤrfte, sind olgende:
f 9 Die Anstellung des ꝛc. Damerow im Jahre 1835 als designirter
Direktor der Provinzial⸗Irren⸗Anstalt mit 1200 Rthlr. Gehalt;
2) Die Beschaͤftigung und Wirksamkeit des Damerow im Interesse der Staͤnde von dieser Zeit an, bis zu seiner einstweiligen Ueber⸗
siedelung nach Berlin; 1
3) Der Aufenthalt und die Beschaͤftigung des Damerow hierselbst. ad 1. Im Einverstaͤndniß mit den staͤndischen Deputirten und Kommissarien erklaͤrte sich der Herr Staats⸗Minister und Ober⸗Praͤ⸗ sident von Klewiz schon in einem Berichte vom 4. September 1827 dahin, daß die Wahl des Direktors und Arztes der zu errichtenden Irren⸗Anstalt bald moͤglichst getroffen werden muͤsse, indem es von selbst klar sey, daß zu den gesammten Vorarbeiten die fortwaͤhrende Konkurrenz eines tuͤchtigen Technikers wesentlich sey, daß dadurch dessen Besoldung laͤngere Zeit vorher reichlich aufgewogen wuͤrde und auf Zest feystenühg ein tuͤchtiger Mann schwerlich einzugehen geneigt seyn moͤchte. 3
In dem der Denkschrift des vierten Provinzial⸗Landtages bei⸗ gefuͤgten Gutachten des Herrn von Klewiz geschieht der Konkurrenz des kuͤnftigen Arztes bei den Vorarbeiten wiederum Erwaͤhnung mit dem Hinzufuͤgen, daß derselbe ein Gehalt von 1500 bis 2000 Rthlr. beziehen koͤnne. 1 6
In Folge dessen wurde unterm 1. Oktober 1833 von dem Mini⸗ sterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern dem Ober-⸗Praͤsiden⸗ ten der Provinz aufgegeben: die Vorbeceitungen zu der der Allerhoͤch⸗ sten Vollziehung beduͤrfenden Bestallung und Besoldung des zu der fraglichen Stelle designirten Professor Damerow zu
Im Landtags⸗Abschiede vom 28. April 1834 behielten des Kdͤnigs Majesät Sich die Ernennung des Arztes, die Bestimmung des Ge⸗ halts und die Ertheilung einer Instruction fuͤr denselben noch vor.
Der staͤndische Ausschuß trug im Konferenz⸗Protokolle vom 6. Fe⸗ bruagr 1835 bei dem Herrn von Klewiz darauf an, daß der ꝛc. Da⸗ merow zu der den 8. Maͤrz ejusd. anberaumten Konferenz wegen Einrichtung des Schlosses zu Zeitz zu einer Irren⸗ Anstalt zugezogen wuͤrde. Solches geschah. Dem 5ten Landtage machte der Koͤnigliche Landtags⸗Kommissarius bekannt, daß die Stände dem ic. Damerow vom 1. Januar 1835 ab sein Gehalt mit 1200 Rthlr. zu zahlen haͤtten, weil demselben schon die ausgedehntesten Vollmachten ertheilt und er den Staͤnden von dem Ministerium der geistlichen ꝛc. Ange⸗ legenheiten so lange mit bedeutenden Opfern reservirt worden, die Mittel jetzt aber erschoͤpft seyen ꝛc. —
Diese Gruͤnde erschienen uͤberzeugend. Der ꝛc. Damerow hatte seine bisherigen Verhaͤltnisse als Professor und Arzt ganz aufgegeben. Deshalb und eingedenk der obgenannten von der staͤndischen Deputa⸗ tion schon im Jahre 1827 ausgesprochenen Ansichten, genehmigten die Staͤnde diese Antraͤge um so mehr, als sie sich von der besonderen Qualification des ꝛc. Damerow uͤberzeugt hatten und derselbe mit den Vorarbeiten und Plaͤnen zur Irren⸗Anstalt, mit Gutachten und sonstigen Arbeiten, mit der Zaͤhlung der Irren, in der Provinz, so wie, seit 1836, mit der Direction des Koͤniglichen provisorischen Ir⸗ ren⸗Heil⸗Instituts in Halle, beschaͤftigt worden war.
ad 2. Die ersprießliche Wirksamkeit und Beschaͤftigung des ꝛc. Damerow im Interesse der staͤndischen Irren⸗Anstalt und Irren⸗An⸗ gelegenheiten ist hierdurch naͤher bezeichnet und von den Staͤnden auch anerkannt. Es bedarf daher wohl nicht noch der ausdruͤcklichen Erwaͤhnung, daß der ꝛc. Damerow die ihm staͤndischer Seits ertheil⸗ ten Auftraͤge stets bereitwilligst erledigt hat, daß nichts Wesentli⸗ ches ohne seine Zuziehung und Beihuͤlfe geschehen, und daß die Staͤnde ihn mit ausgedehnten Vollmachten und großem Vertrauen beehrt haben. 1
Nachdem die Vorarbeiten zum Bau der Provinzial⸗Irren⸗An⸗ stalt beendigt waren, genehmigten des hochseligen Koͤnigs Maiestaͤt mittelst Ordre vom 6. Mai 1839 im Falle des Einverstaͤndnisses des sctesce Ausschusses den Antrag meines verewigten Amts⸗Vor⸗
ngers, 3 8 dag⸗ da der eigentliche Bau die Anwesenheit des ꝛc. Damerow in Halle nur dann und wann erfordere, derselbe dort nicht genug be⸗ schaͤftigt, es mithin hoͤchst wuͤnschenswerth sey, daß derselbe, bis zur inneren Einrichtung des Baues geschritten wuͤrde, seinen Wohnsitz in Berlin naͤhme, um das uͤberhaupt noch Erforderliche zur zweck⸗ maͤßigen Einrichtung der Anstalt in technischer und administrati⸗ Khnsicht hier vorzubereiten, was sich in Halle nicht so leicht und nicht so gut wuͤrde bewerkstelligen lassen ꝛc. * Die staͤndische Kommission erklaͤrte sich im Wesentlichen hiermit einverstanden. s
ad 3. Wenn der ꝛc. Damerow waͤhrend seines einstweiligen Auf⸗ enthalts in Berlin im unmittelbaren Interesse der staͤndischen Irren⸗ Anstalg wenig beschaͤftigt gewesen ist, so liegt der Grund hiervon
icht in seinem Hierseyn, sondern in dem Stande dieser Sache an und fuͤr sich. In dieser Beziehung war es also ganz gleich, ob der ꝛc. Damerow Un Halle oder in Berlin war. Ja es duͤrfte der Beweis nicht schwer fallen, daß der ꝛe. Damerow im wohlverstandenen In⸗ teresse der Provinzial⸗Irren⸗Anstalts⸗Angelegenheit hier mehr hat than koͤnnen und gethan hat, als es ihm in Halle und von Halle aus moͤglich gewesen waͤre. Und dennoch wuͤrden die Staͤnde, wenn der e. Damerow guch waͤhrend des vergangenen Jahres in Halle ge⸗ blieben waͤre, den Antrag guf Entschaͤdigung ünzweifelhaft nicht ge⸗ stellt haben; dazu kommt, daß durch das Verbleiben des ꝛc. Damerow in Halle noch mehr Ausgaben fuͤr die Staͤnde erwachsen wàcen, da sie ihm die mit den wohl unerlaͤßlichen Reisen nach Berlin und dem Aufenthalt hierselbst verbundenen Kosten jedenfalls zu verguͤten hat⸗ ten. Es ist daher unleugbar, daß den Staͤnden durch den einstweili⸗ en Aufenthalt des ꝛc. Damerow hierselbst, sowohl in Betreff der Beschäfligung als der Ausgaben fuͤr denselben, kein Nachtheil, im Gegentheil noch eher ein Vortheil erwachsen ist.
1023 nen Preußischen Staats
Was endlich die Arbeiten betrifft, mit welchen der ꝛc. Damerow waͤhrend der Dauer seines Aufenthaltes hierselbst in dem Ministe⸗ rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten beschaͤftigt wurde, so heruͤhren dieselben seine Stellung und sein Verhaͤltniß zu den Staͤnden nach den gegebenen Erklaͤrungen um so weniger, als derselbe gehalten ist, den ihm von den Staͤnden im Interesse der Irren⸗Anstalts⸗Angelegenheit ertheilten Auftraͤgen uͤberall, wo und wie es gefordert werde, unverzuͤglich und vorzugs⸗ weise sich zu unterziechen. Hierzu kommt noch der erhebliche Um⸗ stand, daß derselbe fuͤr seine Ministerial⸗Arbeiten extraordinair aus Staatsfonds remunerirt wird und dafuͤr zugleich sich bereit erklaͤrt hat: die im Auftrage der Staͤnde noͤthigen Reisen nach Halle hin und zuruͤck aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
ie vorstehende Darstellung ergiebt, daß der Aufenthalt und die Beschaͤftigung des ꝛc. Damerow in Berlin in dessen dienstlichen Verhaͤltnissen zu den Staͤnden nichts veraͤndert, daß derselbe sich auch hier diesen Verhaͤltnissen fuͤr alle vorkommenden Geschaͤfte ge⸗ widmet hat, fuͤr diejenigen Arbeiten aber, welche er nebenbei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten leistete, aus dessen Fonds, ohne Ruͤcksicht auf sein Gehalt als Arzt der Irren⸗Anstalt, besonders remunerirt worden ist.
Demzufolge erscheint ein Verlangen,
daß das seit Anfang des Jahres 1840 und bis zu der Zeit, wo
der ꝛc. Damerow noch im Ministerium beschaͤftigt seyn wird, dem⸗
selben zustehende Gehalt dem Provinzial⸗Fonds ganz oder zum
Theil erstattet werden soll, nicht gerechtfertigt.
Es versteht sich uͤbrigens von selbst, daß die Nebenbeschaͤftigung des ꝛc. Damerow bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten gleich aufhoͤrt, sobald die Staͤnde dieselbe mit seinem eigentlichen Dienstverhaältniß nicht mehr fuͤr vertraͤglich halten.
Berlin, 18. Juli 1841.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
(gez.) Eichhorn.
Promemoria
uͤber die Petition der Saͤchsischen Provinzial⸗Staͤnde
vom 30. April 1841, die Errichtung einer Zwangs⸗Ar⸗
beits⸗Anstalt fuͤr die 3 Kreise des Mansfeldischen Wahlbezirks betreffend.
Da die vorliegende Petition durch eine Beschwerde der drei zum Mansfeldschen Wahlbezirke gehoͤrigen (vormals Westphaͤlischen) Kreise uͤber die bei Aufnahme der demselben angehorigen Bettler und Vagabunden in die Corrections⸗Anstalt zu Zeitz befolgten Grundsaͤtze veranlaßt worden ist, so kommt es zunächst auf eine Beleuchtung dieser Beschwerde an, und erlauben wir uns, zu diesem Zwecke Nachstehen des ganz gehorsamst zu bemerken:
Die beim Uebergange der genannten drei Kreise aus dem Ver⸗ bande der Groß⸗Salzaer Zwangs⸗Arbeits⸗Anstalt in den der Cor⸗ rections⸗Anstalt zu Zeitz im Jahre 1820 uns mit uͤberwiesenen Fonds, welche in Staats⸗Schuldscheinen angelegt sind und bei der hiesigen Haupt⸗Instituten Kasse fuͤr Rechnung der letztgedachten Anstalt verwaltet werden, betragen 2875 Rthlr. — und es werden die Zin⸗ sen davon mit jaͤhrlich 115 Rthlr. — zu den Zwecken der Anstalt verwendet.
Die nach dem Verhaͤltnisse der monatlichen Grundsteuer von den gedachten drei Kreisen fruͤher zur Arbeits⸗Anstalt in Groß⸗Salza und demnaͤchst zur Corrections⸗Anstalt in Zeitz zu leistenden Bei⸗ traͤge sind auf Grund des Westphalischen Dekrets vom 14. Februar 1809 seit dem Jahre 1816 nach dem Satze von 3 Ggr. 6 Pf. oder 4 Sgr. 4 ½ Pf. (nicht, wie in der Petition angegeben ist, von 4 ½ Sgr.) ausgeschrieben worden, und besteht dieses Beitrags-Verhaͤltniß noch jetzt. Es ist so wenig uͤber jenen Kapitalfonds und dessen Zinsen, als uͤber die zuletzt gedachten Beitraͤge besondere Rechnung gefuͤhrt worden, da dieselben als zum Vermoͤgen, resp. zu den Einkuͤnften der in administrativer Hinsicht ein Ganzes bildenden Zeitzer Anstalt gehoͤrig angesehen wurden. Sie erscheinen jedoch in den Etats und Rechnungen dieser letzteren unter besonderen Positionen, und es kann also deren Verwaltung, resp. Verwendung bis zu dem Zeitpunkte ihrer Ueberweisung zuruͤck vollstaͤndig uͤbersehen werden.
Die beschwerdefuͤhrenden drei Kreise behaupten nun, daß sie durch mehrere Beschraͤnkungen der ihnen bei der Anstalt Groß⸗Salza zu⸗ staͤndig gewesenen Rechte verhindert worden seyen, an der Benutzung der Zeitzer Corrections⸗Anstalt in einem ihren obigen Leistungen ent⸗ sprechenden Verhaͤltnisse Theil zu nehmwen.
Zur Begruͤndung dieser Behauptung berufen sie sich:
1) auf die Bestimmung, wonach Bettler und Vagabunden nicht mehr, wie sonst, gleich im ersten Betretungsfalle in die Correc⸗ tions⸗Anstalt eingestellt werden duͤrfen, sondern in den zwei oder drei ersten Contraventionsfaͤllen mit geringeren Polizeistrafen be⸗ legt werden sollen. 1
Diese Bestimmung, welche in der von der hiesigen Regierung auf Anordnung des Koͤniglichen hohen Ministeriums des Innern und der Polizei erlassenen Verordnuung vom 9. Juli 1834 (Amtsblatt S. 209) enthalten ist, entspringt indessen aus hoͤheren polizeilichen Ruͤck⸗ sichten und ist von der Verfassung der Corrections⸗Anstalt zu Zeitz ganz unabhaͤngig. Sie umfaßt den ganzen Merseburger Regierungs⸗ Bezirk und wuͤrde fuͤr die in Rede stehenden drei⸗ Kreise auch dann, wenn solche von der Zeitzer Anstalt wieder abgetrennt wuͤrden, nichts⸗ destoweniger verbindliche Kraft behalten.
Ein ferneres Gravamen bezieht sich darauf: 9
2) Daß die Lokal⸗Polizei⸗Behoͤrden die zur Einstellung in das Cor⸗ rectionshaus sich eignenden Subjekte nicht mehr ohne Genehmi⸗ gung der Regierung an dasselbe abliefern duͤrfen.
Diese in derselben Verordnung enthaltene Bestimmung gilt eben⸗ falls fuͤr den ganzen Umfang des Merseburger Regierungs⸗Bezirks, und es findet eine gleiche Einrichtung sogar in Betreff der bei der Zeitzer Anstalt assoziirten vier Kreise des Erfurter Regierungs⸗Bezirks statt, indem die Ordre zur Aufnahme der aus denselben einzuliefernden Betiler und Vagabunden stets von der hiesigen Regierung auf Re⸗ quisition der Koͤniglichen Regierung zu Erfurt erlassen wird.
Obwohl in das emtmworsene neue Reglement fuͤr die Zeitzer An⸗ stalt in Gemaͤßheit des Landtags⸗Abschiedes vom 31. Dezember 1838 bereits Bestimmungen aufgenommen sind, welche den Lokal⸗ und Kreis⸗Polizei⸗Behoͤrden in gewissen Faͤllen die Befugniß einraͤumen, ohne Dazwischenkunft der Regierung. Korrigenden in die gedachte Anstalt einzuliefern, so wird doch die jetzige Einrichtung jedenfalls so lange beibehalten werden muͤssen, als die zur Verwaltung der An⸗ stalt erforderlichen Zuschuͤsse von den zum Verbande derselben gehoͤri⸗ gen Landestheilen nicht nach dem Beduͤrfnisse, sondern, wie bisher, nach fixirten Saͤtzen aufgebracht werden, weil sonst bei der zunehmenden Bettelei die Anstalt leicht von den Lokal⸗ und Kreis⸗Behoͤrden, wel⸗ chen die Uebersicht des in einem 8 Kraͤfte uͤber⸗
fei mfange in Anspruch genommen werden koͤnnte.
sesgegen ng shaer von der in Rede stehenden Bestimmung, welche gleichzeitig dazu dient, die Lokal⸗Polizei⸗Behoͤrden in Bezie⸗ hung auf die gehoͤrige Befolgung der Vorschrift 1 zu kontroliren, ohne Praͤgravation der uͤbrigen Landestheile keine Ausnahme zu Gun⸗ sten der drei zum Mansfeldschen Wahl⸗Bezirke gehoͤrigen Kreise ge⸗ macht werden. 8
Das fernere Anfuͤhren,
3) daß die Erstattung der Transportkosten zur Anstalt verweigert
werde,
Zeitung No.
kann nur auf einem Jerthum beruhen, da die Transportkosten fuͤr alle in die Zeitzer Anstalt eingelieferten Korrigenden verfassungemaßig aus der Anstalts⸗Kasse gezahlt werden und hierfuͤr allzaͤhrlich eine bedeutende Summe verausgabt wird. Eben so unbegruͤndet ist
4) der Beschwerdepunkt wegen der Bekleidung der einzuliefernden Korrigenden.
Aus dem §. 7 der General⸗Transport⸗Instruction vom 16. Sep⸗ tember 1816 folgt schon, daß die an die Anstalt abzuliefernden Kor⸗ rigenden bei Einleitung des Transports mit der noͤthigen Bekleidung versehen seyn muͤssen. Diese kann denselben natuͤrlich nicht von der Anstalt geliefert, sondern sie muß von den betreffenden Polizei⸗Obrig keiten, respo. Kommunen angeschafft werden. In der Anstalt selbst werden aber die mitgebrachten Kleidungsstuͤcke von den Korrigenden nicht benutzt, sondern Letztere werden auf Kosten der Anstalt bekleidet und bei ihrem Abgange erhalten sie jene mitgebrachten Kleider, welch nicht selten noch aus den hinterlassenen Kleidungsstuͤcken verstorbene Straͤflinge ergaͤnzt werden, jedesmal zuruͤck.
Daß in der Anstalt zu Groß⸗Salza ein anderes Verfahren beob⸗ achtet worden sey, ist aus dem Reglement derselben nicht zu entnehmen.
Uebrigens ist die Anzahl der Kleidungsstuͤcke, mit welchen die Korrigenden bei ihrem Transport nach der Anstalt versehen seyn muͤs⸗ sen, erst kuͤrzlich in Uebereinstimmung mit dem neuen Reglements⸗ Entwurfe durch eine besondere Verordnung auf das Nothduͤrftigste beschraͤnkt worden.
3 hiernaͤchst in der vorliegenden Petition der Vorwurf ent⸗ alten ist:
5) es sey der Grundsatz aufgestellt, daß die Anstalt in Zeitz vor⸗ zugsweise zur Aufnahme der Vagabunden ꝛc. aus dem Herzog⸗ thum Sachsen bestimmt sey, und daß dies also aus den beiden Mansfeldschen und dem Saal⸗Kreise nur insoweit geschehen
als das Beduͤrfniß des erstgedachten Landestheils es
zulasse, so sich aus dem Folgenden ergeben, wie ungegruͤndet dieser Vor⸗ wurf ist.
Es befinden sich naͤmlich nach dem sub A. hier beiliegenden na⸗ mentlichen Verzeichnisse, welches von der Direction der Corrections⸗ Landarmen⸗ und Irren⸗Aufbewahrungs⸗Anstalt zu Zeitz eingefordert worden, gegenwaͤrtig üHnS 1.“
32. Kerrigendenn, “ 17 Landarme,
g.
17 Gemuͤths⸗Kranke, zusammen 66 Personen 8
(also nicht, wie die Staͤnde vermeinen, bloß 12 Personen) aus den fraglichen 3 Kreisen in der gedachten Anstalt, welche laut der eben⸗ falls beiliegenden Berechnung sub B., nach Abzug ihres Arbeits⸗Ver⸗ dienstes und der fuͤr einige derselben aufkommenden besonderen Ver⸗ pflegungs⸗Beitraͤge, einen jaͤhrlichen Kosten⸗Aufwand von 2658 Rthlr. 24 Sgr. 7 Pf. verursachen. Nach dem letzteren, fuͤr das Jahr 1840 erfolgten Ausschreiben betrugen die Beitraͤge aus den fraglichen drei Kreisen . 2346 Rthlr. 8 Sgr. 7 Pf. und es belaͤuft sich also mit Hinzurech⸗ nung der Zinsen von den vorgedachten 8 Staats⸗Schuldscheinen an..........
die ganze jaͤhrliche Leistung derselben auf 2461 Rthlr. 8 Sgr. 7 Pf. Balanzirt man diese Summe mit obi⸗ gem Kosten⸗Aufwande von 25666 1“
so ergiebt sich, daß die Anstalt aus ihren Fonds zu obigen Leistungen noch zu⸗ schießen muß 197 Rthlr. 16 Sgr. — Pf.
Die unter obigen 66 Personen begriffenen Landarmen und Ge⸗ muͤths⸗Kranken liefern den besten Beweis, daß man gegen die drei vormals Westphaͤlischen Kreise mit großer Billigkeit verfahren ist Denn verfassungsmaͤßig steht denselben nur eine Theilnahme an der Eorrections⸗Anstalt zu, und wenn man ihnen auch die Benutzung der Landarmen⸗ und Irren⸗Aufbewahrungs⸗Anstalt gestattet hat, so ist solches nur mit Ruͤcksicht auf den verhaͤltnißmaͤßig bedeutenden Betrag der von ihnen an die Anstalt zu zahlenden Beitkaͤge und un⸗ ter verhoffter Zustimmung der Provinzial⸗Staͤnde geschehen. Es ist deshalb bereits bei einer fruͤheren Gelegenheit darauf angetragen, daß den mehrgedachten drei Kreisen eine verfassungsmaͤßige Theilnahme an diesen beiden anderen mit dem Correctionshause kombinirten An⸗ stalten eingeraͤumt, resp. erwirkt werden moͤge, und es hat unter die⸗ sen Umstaͤnden die Beschwerde der ersteren uͤber Zuruͤcksetzung gegen die uͤbrigen zum Verbande der Anstalt gehoͤrigen Landestheile um so unerwarketer seyn muͤssen. 1
Vergleicht man aber auch nur die Anzahl der unter obiger Per⸗ fah . begriffenen Korrigenden (32) mit der Anzahl der im Jahre 1820 aus der Groß⸗Salzaer⸗Anstalt uͤbernommenen Korrigenden, die sich auf 15 belief, so widerlegt sich schon hierdurch die Behauptung, daß den fraglichen drei Kreisen nicht eine so ausgedehnte Benutzung der Zeitzer Anstalt, wie der zu Groß⸗Salza gestattet worden sey. .
Aus der in der Beilage C. enthaltenen doppelten Zusammenstel⸗ lung ergiebt sich endlich: 1
19 daß von den in der Zeitzer Anstalt besfindlichen Personen beinahe ein Viertel auf die drei vormals Westphaͤlischen Kreise faͤllt, waͤhrend die uͤbrigen 17 dazu gehoͤrigen vormals Saͤchsischen
Kreise des hiesigen und des Erfurter Regierungs⸗Bezirks nur
mit etwas uͤber ½ daran partizipiren;
daß bei Zugrundelegung des jetzigen Personenstandes und unter
Sonderung der den verschiedenen Landestheilen gehorenden Ka⸗
pitalien den erstgedachten drei Kreisen die ihnen angehbrigen
Haͤuslinge pro Kopf 17 Rthlr. 13 Sgr. 3 Pf. weniger Kosten
als die uͤbrigen Kreise fuͤr die ihnen angehoͤrigen Haͤuslinge zu
leisten haben.
Es duͤrfte hiernach der voͤllige Ungrund der vorliegenden Be⸗ schwerde dargethan seyn, und steht wohl zu erwarten, daß die Provin⸗ 8 zial⸗Staͤnde, nach hiervon genommener Ueberzeugung, auch den An⸗ trag auf Abtrennung der drei vormals Westvhälischen Kreise von dem Verbande der Zeitzer Anstalt und Errichtung einer besonderen Arbeits⸗ Anstalt fuͤr dieselben zuruͤcknehmen werden.
Gegen letztere wuͤrde zwar an und fuͤr sich nichts zu erinnern seyn, da dergleichen Anstalten fuͤr kleinere Bezirke zweckmaͤßiger ein⸗ gerichtet werden koͤnnen, als fuͤr groͤßere Landestheile, allein es ist sehr zu bezweifeln, daß es den oft genannten drei Kreisen gelingen wuͤrde, mit dem ihnen event. aus den Fonds der Zeitzer Anstalt zu gewaͤhrenden Kapitale vom 2875 Rthlr. in Staats⸗Schuldscheinen eine auch nur den maͤßigsten Anforderungen genuͤgende Anstalt dieser Art herzustellen. 1“
Hiernaͤchst wuͤrde aber auch die Zeitzer Anstalt nach dieser Ab⸗ trennung einer veraͤnderten Einrichtung beduͤrfen, insofern nicht die staͤndischen Vertreter der uͤbrigen Landestheile beschließen sollten, die Verwaltung derselben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen zu Iaste ag den dadurch entstehenden Ausfall durch erhoͤhte Beitraͤge
u decken.
uUm aber eine Verminderung des bisherigen General⸗Verwal⸗ tungs⸗Aufwandes zu erzielen, wuͤrde es nothwendig werden, die jetzt angestellten Ober⸗Beamten zu transloziren und niedriger besoldete an ihre Stelle zu setzen, einen Theil der vorhandenen Raͤumlichkeiten zu anderen Zwecken zu aptiren, den bisherigen Fabrications⸗Betrieb 89 zuschraͤnken und viele andere Einrichtungen dieser Art zu treffen, welche der Anstalt zum groͤßten Nachtheil gereichen duͤrften.
Merseburg, den 29. April 1841. 8
Koͤnigliche Regierung, Abtheilung des Innern.
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